Regierungsbeschluss über die Bemessung der Stipendien und Studiendarlehen
über die Bemessung der Stipendien und Studiendarlehen über die Bemessung der Stipendien und Studiendarlehen vom 3. Dezember 1974
2 Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen in Ausführung von Art. 6 Abs. 2, Art. 7 Abs. 2 und 3 und Art. 8 Abs. 3 der Vollzugsverordnung zum Stipendiengesetz vom 22. September 1969
3 als Beschluss:
Art. 1. Art. 1.
1 Als Berechnungsgrundlagen für die Bemessung der Stipendien und Studiendarlehen dienen: a) der Steuerausweis der Eltern des Bewerbers; b) die Angaben auf dem Bewerbungsformular, die bei unbegründetem Abweichen von den Durchschnitts- oder Erfahrungszahlen zu korrigieren sind.
2 Bei verheirateten Bewerbern wird die Beitragsberechtigung für jeden Ehegatten getrennt ermittelt. Der Kinderzuschlag nach Anhang I und II dieses Beschlusses wird je zur Hälfte gewährt.
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Art. 2. Art. 2.
1 Die Mindest- und Höchstansätze der Stipendien und Studiendarlehen je Jahr richten sich nach Anhang I dieses Beschlusses.
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Art. 3. Art. 3.
1 Für die Kosten von Unterkunft und Verpflegung werden bei der Stipendienbemessung die tatsächlichen Kosten, jedoch höchstens die Ansätze gemäss Anhang II dieses Beschlusses angerechnet.
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Art. 4. Art. 4.
1 Für den Besuch kantonseigener Schulen gelten als Ausbildungskosten: a) für Unterkunft und Verpflegung die tatsächlichen Kosten, jedoch höchstens die Ansätze gemäss Anhang II dieses Beschlusses.
7 Bei Unterkunft und Verpflegung in einem schuleigenen Internat werden die tatsächlichen Pensionskosten angerechnet; b) für Gebühren, Schulmaterial, Lehrmittel, Exkursionen und Schülerlager höchstens die Ansätze gemäss Anhang III dieses Beschlusses.
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2 Neben den Ausbildungskosten gemäss Absatz 1 lit. a und b werden die Reisespesen zum Schul- oder Lehrort und, in Ausnahmefällen, allfällige besondere ausbildungsbedingte Kosten angerechnet.
Art. 5. Art. 5.
1 Die zumutbare Leistung der Eltern an die Ausbildungskosten wird aufgrund des anrechenbaren Jahreseinkommens gemäss Anhang V dieses Beschlusses bestimmt. Das anrechenbare Jahreseinkommen wird nach Anhang IV dieses Beschlusses berechnet.
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Art. 6. Art. 6.
1 Der Regierungsratsbeschluss über die Bemessung der Stipendien und Studiendarlehen vom 6. März 1973
10 wird aufgehoben.
Art. 7. Art. 7.
1 Dieser Beschluss wird ab 1. April 1975 angewendet. Anhang I Anhang I
11 Mindest- und Höchstansätze der Stipendien und Studiendarlehen je Jahr Mindest- und Höchstansätze der Stipendien und Studiendarlehen je Jahr (Art. 6 Abs. 2 VV zum StipG
12 )
c) zuzüglich je Kind für Bewerber der Kategorien a und b - 2 900.-
2 Studiendarlehen 500.- 10 000.- Anhang II Anhang II
13 Höchstansätze der anrechenbaren jährlichen Kosten für Unterkunft und Höchstansätze der anrechenbaren jährlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei der Stipendienbemessung Verpflegung bei der Stipendienbemessung (Art. 7 Abs. 2 lit. a VV zum StipG
14 ) Nr. Bei Unterkunft und Verpflegung zu Hause einschliesslich Mittagessen Fr. zusätzlich für Mittagessen auswärts Fr. auswärts Fr.
1 Lehrlinge, Besucher von Mittelschulen, Hochschulen, Berufs- und Fachschulen sowie Instituten für die Ausbildung von Geistlichen
4 200.- 1 600.- 9 000.-
2 verheiratete Bewerber - - 18 500.-
3 zuzüglich je Kind für Bewerber der Kategorien
1 und 2 - - 2 900.- Anhang III Anhang III
15 Höchstansätze für Gebühren, Schulmaterial, Lehrmittel, Exkursionen und Höchstansätze für Gebühren, Schulmaterial, Lehrmittel, Exkursionen und Schülerlager für Besucher kantonseigener Schulen Schülerlager für Besucher kantonseigener Schulen (Art. 7 Abs. 3 VV zum StipG
16 ) Nr. Fr.
1 Schüler der Kantonsschulen, je Jahr 1 100.-
2 Schüler der Lehrerseminare, je Jahr 1 100.-
3 Schülerinnen des kantonalen Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnenseminars, je Jahr
1 750.-
4 Schülerinnen des kantonalen Kindergärtnerinnenseminars, je Jahr 1 450.-
5 Schüler der Verkehrsschule St.Gallen, je Jahr 1 100.-
6 Schüler der landwirtschaftlichen Schulen, je Halbjahreskurs 550.-
7 Schülerinnen der Bäuerinnenschule Custerhof in Rheineck, je Halbjahreskurs 900.- Anhang IV Anhang IV Anrechenbares Jahreseinkommen der Eltern des Bewerbers Anrechenbares Jahreseinkommen der Eltern des Bewerbers (Art. 8 Abs. 3 VV zum StipG
17 )
1. 1.
1 Das massgebliche Jahreseinkommen der Eltern des Bewerbers wird auf der Grundlage des steuerbaren Einkommens zuzüglich 10 Prozent des Fr.
100 000.- übersteigenden Vermögens berechnet. Für jedes weitere nichterwerbstätige Kind erhöht sich der Vermögensfreibetrag um Fr. 10 000.-
.
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2
...
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3 Weist der Bewerber nach, dass bei der Festlegung des massgebenden steuerbaren Einkommens der Eltern nicht in beiden Steuerjahren Abzüge nach
Art. 30 lit. d des Steuergesetzes
20 für den Bewerber vorgenommen wurden, so wird das steuerbare Einkommen um die nicht berücksichtigten Abzüge reduziert.
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4 Stehen mehrere Kinder, welche die obligatorische Schulpflicht erfüllt haben, gleichzeitig in Ausbildung, so wird die errechnete Elternleistung kostenanteilmässig auf diese Ausbildungen verteilt.
22
bis zum Beginn der Ausbildung oder Weiterbildung, für die er Beiträge verlangt, während mindestens zweier Jahre durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig war und das 22. Altersjahr vollendet hat; b)
26 wenn der Bewerber schon eine erste Berufsausbildung abgeschlossen hat und entweder das 25. Altersjahr vollendet hat oder verheiratet ist, ab Beginn der nächstfolgenden Ausbildungsperiode; c)
27 wenn der Bewerber infolge nachgewiesener unverschuldeter Arbeitslosigkeit seinen erlernten Beruf nicht ausüben kann und aus diesem Grund eine weitere Berufsausbildung beginnt.
3. 3.
1 Das anrechenbare Einkommen wird auf die nächsten Fr. 500.- auf- oder abgerundet. Anhang V Anhang V
28 Zumutbare jährliche Leistung der Eltern des Bewerbers Zumutbare jährliche Leistung der Eltern des Bewerbers (Art. 8 Abs. 3 VV zum StipG
29 ) Anrechenbares Einkommen Fr. Zumutbare Leistung Fr.
15 000.- 500.-
15 500.- 600.-
16 000.- 700.-
16 500.- 800.-
17 000.- 900.-
17 500.- 1 000.-
18 000.- 1 100.-
18 500.- 1 250.-
19 000.- 1 400.-
19 500.- 1 550.-
20 000.- 1 700.-
20 500.- 1 850.-
21 000.- 2 000.-
21 500.- 2 150.-
22 000.- 2 300.-
22 500.- 2 450.-
23 000.- 2 600.-
23 500.- 2 750.-
24 000.- 2 900.-
24 500.- 3 050.-
25 000.- 3 200.-
25 500.- 3 350.-
26 000.- 3 500.-
26 500.- 3 650.-
27 000.- 3 800.-
27 500.- 3 950.-
28 000.- 4 100.-
28 500.- 4 250.-
29 000.- 4 400.-
29 500.- 4 600.-
30 000.- 4 800.-
30 500.- 5 000.-
31 000.- 5 200.-
31 500.- 5 400.-
32 000.- 5 600.-
32 500.- 5 800.-
33 000.- 6 000.-
33 500.- 6 200.-
1 Fassung gemäss XI. Nachtrag.
2 nGS
9,
846; nGS 11-130; nGS 16-15; nGS 18-8; nGS 20-4; nGS 22-22; nGS 24-4; nGS 26-82. In Vollzug ab 1.April 1975. Geändert durch Nachtrag vom 13. April 1976, nGS 11-15; II. Nachtrag vom 7. September 1976, nGS
11-69; III. Nachtrag vom 12. Dezember 1978, nGS 13-116; IV. Nachtrag vom
27. Januar 1981, nGS 16-3; V. Nachtrag vom 14. Dezember 1982, nGS 18-7; VI. Nachtrag vom 11. Dezember 1984, nGS 20-3; VII. Nachtrag vom 2. Dezember 1986, nGS 22-5; VIII. Nachtrag vom 6. Dezember 1988, nGS 24-
3; IX. Nachtrag vom 15. Januar 1991, nGS 26-45; X. Nachtrag vom 9. Februar 1993, nGS 28-26; XI. Nachtrag vom 4. Juli 1995, nGS 30-70.
3 sGS 211.51.
4 Abs. 2 eingefügt durch VIII. Nachtrag.
5 Art. 6 Abs. 2 der VV zum StipG , sGS 211.51.
6 Art. 7 Abs. 2 lit. a VV zum StipG , sGS 211.51.
7 Art. 7 Abs. 3 VV zum StipG , sGS 211.51.
8 Art. 7 Abs. 4 VV zum StipG , sGS 211.51.
9 Art. 8 Abs. 3 VV zum StipG , sGS 211.51.
10 nGS
9,
62.
11 Fassung gemäss XI. Nachtrag.
12 sGS 211.51.
13 Fassung gemäss XI. Nachtrag.
14 sGS 211.51.
15 Fassung gemäss X. Nachtrag.
16 sGS 211.51.
17 sGS 211.51.
18 Fassung von Abs. 1 gemäss II. Nachtrag.
19 Abs. 2 aufgehoben durch XI. Nachtrag.
20 sGS 811.1.
21 Eingefügt durch IX. Nachtrag.
22 Von Abs. 3 zu Abs. 4 geworden durch IX. Nachtrag.
23 Von Abs. 4 zu Abs. 5 geworden durch IX. Nachtrag.
24 Fassung des Ingresses gemäss X. Nachtrag.
25 Fassung gemäss X. Nachtrag.
26 Fassung gemäss VII. Nachtrag.
27 Eingefügt durch Nachtrag.
28 Fassung gemäss VI. Nachtrag.
29 sGS 211.51.
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