Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (271.100)
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Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

1 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) Vom 9. Juli 1968 Der Grosse Rat des Kantons Aargau beschliesst: Einleitung

§ 1

1 en vor dem Verwaltungsgericht, den Rekurs- und Schätzungskommissionen und den Verwaltungsbehörden des Kantons, der Gemeinden, sowie der kantonalen und kommunalen öffentlichen Rechts.
2 Erlassen bleiben vorbehalten.
3 die Rechtspflege in Sozialversicherungssachen. 1)
4 ndeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter. 2)

§ 2

1 prechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
2 ntlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sind für die Behörden nur so weit verbindlich, als sie dem eidgenössischen und kantonalen Recht entsprechen.
1) Eingefügt durch § 449 des Zivilrechts pflegegesetzes (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 18. Dezember 1984, in Kraf t seit 1. Januar 1988 (AGS Bd. 12 S.
396).
2) Eingefügt durch Ziff. 3 des Gesetzes über Massnahmen zur Erneuerung der Justiz vom 9. September 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 356).

1. Geltungs-

bereich

2. Grundsätze

der Rechts- anwendung a) Gesetzmässig- keit
3 Für das Verwaltungsgericht sind di e Erlasse des Grossen Rates und des Regierungsrates nur so weit verbind lich, als sie Verfassung und Gesetz entsprechen.

§ 3

1 Alle Verfügungen und Entscheide mü ssen den Verhältn issen angemes- sen sein und den Grundsatz der Rechtsgleichheit wahren.
2 Bei der Anwendung des Rechts gelten Treu und Glauben. Auf Eingaben, die auf missbräuchlicher Prozessführ ung beruhen, ist nicht einzutreten. 1)

1. Abschnitt:

Behörden

§ 4

1 Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die Verwaltungsbehörden, die Rekurs- und Schätzungskommissionen und das Verwaltungsgericht.
2 Organisation und Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und der Rekurs- und Schätzungskommissionen we rden durch die Staatsverfassung und besondere Erlasse geordnet.
3 Die Bestimmungen des Geri chtsorganisationsgesetzes in den Abschnitten «Allgemeiner Teil» (§§ 1–19) und «Justizverwaltung» (§§
86–92) gelten sinngemäss auch für die Rekurs- und Schätzungskommis- sionen sowie das Verwaltungsgerich t; vorbehalten bleiben abweichende gesetzliche Bestimmungen. 3)

§ 5

1 Behördemitglieder und Sachbearbe iter dürfen beim Erlass von Verfü- gungen und Entscheiden nicht mitwir ken, wenn ein Ausstandsgrund im Sinne der Zivilprozessordnung 4) vorliegt.
1) Fassung gemäss § 167 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993, in Kraft seit 14. Juli 1993 (AGS Bd. 14 S. 366).
2) SAR 155.100
3) Eingefügt durch § 449 des Zivilrechts pflegegesetzes (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 18. Dezember 1984, in Kraf
396).
4) SAR 221.100
5) Fassung gemäss § 449 des Zivilrechtspflegegesetzes (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 18. Dezember 1984, in Kraf
396). ) Verhältnis-
3
2 sstand zu begeben, wenn sie selbst oder ihnen nahe verbundene Pers onen an der Verfügung oder dem Ent- scheid persönlich interessiert sind, sowie in Angelegenheiten von juristi- schen Personen, deren Verwaltung sie oder i hnen nahe verbundene Personen angehören, ferner wenn sie in der Sache schon in einer untern Instanz, oder als Berater oder Vert reter eines Beteiligten mitgewirkt haben.
3 1) beim Regierungsrat angefochten, hat der betr effende Direktionsvorsteher 2) beratende Stimme.

§ 6

Jede Behörde prüft ihre Zu ständigkeit von Amtes wegen.

§ 7

Die Behörde, die ihre Zuständigkeit verneint, überweist die Sache unverzüglich unter Mitteilung an die Beteiligten derjenigen Behörde, die sie als zuständig erachtet. Sie pfle gt in der Regel vorher einen Mei- nungsaustausch mit den in Betracht fallenden Behörden.

§ 8

1 rwaltungsbehörden entscheidet die Aufsichtsbehörde.
2 Verwaltungsbehörden, Rekurs- und Schätzungskommissionen und Verwaltungsgericht entscheidet das Ver- waltungsgericht. 3)
3 den Verwaltungsbehörden oder dem Verwaltungsgericht einerseits und de n übrigen Gerichten des Kantons anderseits streitig, so entscheidet der Grosse Rat. 4)
1) Heute: Departement
2) Heute: Departementsvorsteher
3) Fassung gemäss § 449 des Zivilrechtspflegegesetzes (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 18. Dezember 1984, in Kraf t seit 1. Januar 1988 (AGS Bd. 12 S.
396).
4) Fassung gemäss § 449 des Zivilrechtspflegegesetzes (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 18. Dezember 1984, in Kraf t seit 1. Januar 1988 (AGS Bd. 12 S.
396).

3. Zuständigkeit

a) Prüfung von Amtes wegen b ) Ü berweisung an die zuständige Behörde c) Zuständigkeits- konflikte

§ 9

1)
1 Das Verwaltungsgericht besteht au s voll- oder teilamtlichen und neben- amtlichen Richtern. 2)
2 Die Zahl der Richter und Ersatzrich ter wird durch Dekret des Grossen Rates bestimmt.
3 Die voll- oder teilamtlichen Richter sind Mitglieder des Obergerichtes. Stellvertretend können die übrigen M itglieder des Obergerichtes oder die nebenamtlichen Richter und Ersatzrichte r, die Juristen sind, beigezogen werden. 3)
4 Die nebenamtlichen Richter sollen en tweder als Juristen die Vorausset- zungen von § 11 Satz 2 erfüllen oder solchen Berufen angehören, deren Fachkenntnis für die Praxis des Ve rwaltungsgerichtes erforderlich ist (z.B. Architekt, Landwirt, Bücherexperte).

§ 10

4) Der Grosse Rat wählt die Richter und Ersatzrichter. Aus dem Kreis der Oberrichter am Verwaltungsgericht

§ 11

5) Für die Richter und Ersatzrichter gelte n die in § 4 Abs. 1 des Gerichts- organisationsgesetzes 6) aufgestellten Wählbarkeitsvoraussetzungen. Die Mehrzahl muss zudem ein juristisches abgeschlossen haben oder einen Fähigkeitsauswei besitzen.
1) Fassung gemäss § 449 des Zivilrechtspflegegesetzes (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 18. Dezember 1984, in Kraf
396).
2) Fassung gemäss Ziff. 3 des Gesetzes Justiz vom 9. September 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 356).
3) Fassung gemäss Ziff. 3 des Gesetzes Justiz vom 9. September 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 356).
4) Fassung gemäss Ziff. 3 des Gesetzes Justiz vom 9. September 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 356).
5) Fassung gemäss § 449 des Zivilrechtspflegegesetzes (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 18. Dezember 1984, in Kraf
396).
6) SAR 155.100 ) Bestellung
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§ 12

1)
1 ine Geschäfte als Gesamtgericht und in Kammern mit drei oder fünf Mitgliedern. 2)
2 gericht weist die Richter den Kammern zu und wählt deren Präsident.

§ 13

Das Obergericht stellt Gerichtsschr eiber und Kanzlei des Verwaltungs- gerichts.

§ 14

Im Übrigen kommen auf das Verwalt ungsgericht die Vorschriften über die Organisation des Ober gerichts zur Anwendung.

2. Abschnitt:

Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 15

1 Gelegenheit zu geben, sich mündlic h oder schriftlich zu äussern, wenn dies besonders vorgeschrieben ist, oder wenn ihnen Nachteile erwachsen könnten, die durch nachträgliche Aufhebung der Verfügung oder des Entscheides nicht wieder zu beseitigen wären.
2 lt und den gegen sie lautenden Vor- bringen Kenntnis erhalten.
3 ne Anhörung kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzug ist. Die Betroffene n müssen, sobald si e erreichbar sind, am folgenden Werktag angehört werd en, worauf unverzüglich eine neue Verfügung zu erlassen ist.

§ 16

1 tscheid betroffen wird, hat das Recht, in die Akten Einsicht zu nehmen. Die Einsichtnahme in ein Aktenstück kann mit Grundangabe verweigert werden:
1) Fassung gemäss § 449 des Zivilrechtspflegegesetzes (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 18. Dezember 1984, in Kraf t seit 1. Januar 1988 (AGS Bd. 12 S.
396).
2) Fassung gemäss Ziff. 3 des Gesetzes über Massnahmen zur Erneuerung der Justiz vom 9. September 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 356). d) Gliederung des Verwaltungs- gerichtes e) Kanzlei f) Ü brige Vorschriften

1. Rechtliches

Gehör a) Anhörung b ) Akteneinsicht
a) wenn es nur dem verwaltungsintern en Gebrauch dient, wie Notizen, Entwürfe, Referate und dergleichen; b) zur Wahrung wichtiger öffentlicher oder schutzwürdiger privater Interessen.
2 Wird zum Nachteil des Betroffene n auf Akten gemäss Absatz 1 lit. b abgestellt, ist ihm der belastende Inhalt derselben mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern.
3 Über die Akteneinsicht entscheidet die Behörde, welche die Verfügung oder den Entscheid in der Sache selb st vorbereitet oder bereits erlassen hat.

§ 17

1 Unterblieb die gemäss § 15 Abs. 1 vorgeschriebene Anhörung, ohne dass Gefahr im Verzug war, und wird die Verfügung oder der Entscheid nachträglich zu Gunsten des Betroffene n aufgehoben, hat er Anspruch auf angemessenen Ersatz, sofern ihm erheblicher Schaden entstanden ist.
2 Die Ersatzpflicht obliegt dem Ge meinwesen, dessen Organ das rechtli- che Gehör verletzt hat. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zu Stande, entscheidet das Verw altungsgericht als einzige Instanz (§
60 Ziff. 3).

§ 18

1 Die Beteiligten können sich durch ei ne handlungsfähige Person verbei- ständen und, soweit nicht persönliches Erscheinen notwendig ist, vertreten lassen.
2 Auf Verlangen der Behörde hat sich der Vertreter durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3 Vor Verwaltungsgericht können, ausse r in Steuersachen, nur Anwälte eine Partei verbeiständen oder vertre ten. Vorbehalten bleiben § 2 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesg esetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte 1) , § 67 Abs. 2 der Zivilprozessordnung 2) sowie

§ 45 Abs. 3 des Personalgesetzes 3) 4)

1) SAR 290.100
2) SAR 221.100
3) SAR 165.100
4) Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA) vom 2. November 2004, in Kraft seit

1. Juli 2005 (AGS 2005 S. 175).

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4 de ist, kann vor dieser nicht als Beistand oder Vertreter handeln. 1)

§ 18a

2)
1 s zehn Personen beteiligt, die eine kollektive Eingabe oder inhaltlich gleich e Eingaben eingereicht haben, so kann die Behörde sie verpflichten, ein gemeinsames Zustellungsdomizil oder einen gemeinsamen Vertreter zu bezeichnen.
2 im Ausland haben ein Zustellungs- domizil oder einen Vertreter in der Schweiz anzugeben.
3 kein Vertreter in der Schweiz bezeichnet, so kann die Zustellung durch öffentliche Publikation im Amtsblatt des Kantons ersetzt werden.

§ 19

3)

§ 20

1 alt unter Beachtung der Vorbringen der Beteiligten von Amtes wegen und stellen die hiezu notwendigen Ermittlungen an. Sie würdigen das Ergebnis der Untersuchung frei und wenden das Recht von Amtes wegen an.
2 ss niemandem wege n Unbeholfenheit Nachteile erwachsen.

§ 21

1 der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, soweit dies besondere Vorschriften vorsehen, oder soweit sie ein Verfahren durch ihre Begehren einleiten oder darin selbstständige Begehren stellen.
2 verweigern, ist die Behörde nicht verp flichtet, auf deren Begehren einzu- treten. Tritt sie ein, würdigt sie dies
1) Fassung gemäss § 449 des Zivilrechtspflegegesetzes (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 18. Dezember 1984, in Kraf t seit 1. Januar 1988 (AGS Bd. 12 S.
396).
2) Eingefügt durch § 167 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993, in Kraft seit 14. Juli 1993 (AGS Bd. 14 S. 366).
3) Aufgehoben durch § 449 des Zivilrechts pflegegesetzes (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 18. Dezember 1984, in Kr aft seit 1. Januar 1988 (AGS Bd. 12 S. 396). a b is ) Bei Massen- verfahren und Sitz im Ausland

3. Untersuchung

von Amtes wegen

4. Mitwirkungs-

pflicht der Beteiligten
3 Ist das persönliche Erscheinen ei polizeiliche Vorführung angeordnet werd en. Dies soll in der Regel erst nach unentschuldigtem Ausbleiben erfolgen, und wenn die Vorführung zuvor angedroht wurde.

§ 22

1 Die Verwaltungsbehörden oder dere n Beauftragte können zur Ermittlung des Sachverhalts Beteiligte und Au skunftspersonen befragen, Urkunden beiziehen, Augenscheine vorne hmen und Expertisen anordnen.
2 Lässt sich der Sachverhalt auf diese Weise nicht hinreichend abklären, kann der Regierungsrat oder eine Regierungsdirektion 1) die förmliche Zeugeneinvernahme nach den Vors 2) durch einen geeigneten, juristisch lassen.
3 Das Verwaltungsgericht nimmt die Be weise nach den Regeln der Zivil- prozessordnung 3) ab. Im verwaltungsgerich tlichen Beschwerdeverfahren ist jedoch die formelle Pa rteibefragung ausgeschlossen.

§ 23

1 Verfügungen und Entscheide sind al s solche zu bezeichnen und den Beteiligten sowie allfälligen weitern in ihren schutzwürdigen Interessen Betroffenen schriftlich zu eröffnen. E rfolgt eine mündliche Mitteilung, ist sie auf Verlangen der Beteiligten, ode r wenn es die Umstände erfordern, schriftlich zu bestätigen. 4)
2 Die Zustellung soll in der Regel gen.
3 Soweit den Begehren der Beteiligten nicht voll entsprochen wird, hat die Eröffnung eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Die Rechtsmittel- belehrung muss die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. 5)
4 Die Verwaltungsbehörden können di e schriftliche Eröffnung auf die Zustellung des Dispositivs beschränke n mit dem Hinweis, dass die Ver- fügung oder der Entscheid rechtskräftig wird, wenn innert 10 Tagen keine Partei eine schriftlich begründete Au sfertigung verlangt. Verzichten die
1) Heute: Departement
2) SAR 221.100
3) SAR 221.100
4) Fassung gemäss Ziff. 6 des Gesetzes über Massnahmen des Finanzpakets 1998 vom 9. März 1999, in Kraft seit 1. August 1999 (AGS 1999 S. 120).
5) Fassung gemäss Ziff. 6 des Gesetzes über Massnahmen des Finanzpakets 1998 vom 9. März 1999, in Kraft seit 1. August 1999 (AGS 1999 S. 120).
9 Parteien auf eine vollständige Au sfertigung, ist eine kurze Begründung in die Akten aufzunehmen. 1)

§ 24

1 ren Vollzug dringlich ist, den Betroffenen nicht zugestellt werden, weil diese oder deren Vertreter nicht erreichbar oder unbekannt si nd, sind sie im Amtsblatt und in allfälligen weitern amtlichen Publikationsor ganen zu veröffentlichen. Die Publikation ersetzt die Eröffnung.
2 an eine sehr grosse oder unbe- stimmte Zahl von Betroffenen wenden, sind ebenfalls durch öffentliche Bekanntmachung zu eröffnen. 2)
3 rfügungen und Entscheide gelten für jedermann, der betroffen ist. 3)

§ 25

1 nn eine Verfügung oder ein Entscheid durch die erstinstanzlich zuständige Behörde in Wiedererwägung gezogen werden.
2 berührt, so kommen die Bestimm Anwendung.

§ 26

1 Rechtslage oder den sachlichen Erfordernissen nicht entsprechen, können durch die erlassende Behörde oder die Aufsichtsbehörde abgeä ndert oder aufgehoben werden, wenn wichtige öffentliche Interessen es e gungen, die nach besondern Vorschrift en oder der Natur der Sache nicht oder nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zurückgenommen werden können.
2 rauen auf die widerrufene Verfügung gutgläubig Aufwendungen gemacht oder Vorkehren getroffen hat, durch
1) Eingefügt durch Ziff. 6 des Gesetzes über Massnahmen des Finanzpakets 1998 vom 9. März 1999, in Kraft seit 1. August 1999 (AGS 1999 S. 120).
2) Fassung gemäss § 449 des Zivilrechtspflegegesetzes (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 18. Dezember 1984, in Kraf t seit 1. Januar 1988 (AGS Bd. 12 S.
396).
3) Eingefügt durch § 449 des Zivilrechts pflegegesetzes (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 18. Dezember 1984, in Kraf t seit 1. Januar 1988 (AGS Bd. 12 S.
396).

7. Ö ffentliche

Bekanntmachung

8. Wiede r -

erwägung

9. Widerruf

den Widerruf Schaden, so hat er An spruch auf Entschädigung, wenn ihn am Widerruf kein Verschulden trifft. Der Anspruch richtet sich gegen das Gemeinwesen, das den Widerruf zu vertreten hat. Er ist im verwal- tungsgerichtlichen Klageverfahren gemäss § 60 Ziff. 3 geltend zu machen.

§ 27

Ein rechtskräftig erledigtes Verfahren ist auf Begehren eines Beteiligten durch die letzte Instanz wieder aufzunehmen, wenn nachgewiesen wird, dass: a) neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die zur Zeit des Erlasses der Verfügung oder des Entscheides wohl bestanden, den Behörden aber nicht bekannt waren; b) eine wesentliche Verfahrensvorsc hrift verletzt oder erhebliche Tat- sachen, die sich aus den Akten ergaben, versehentlich nicht berück- sichtigt wurden; c) die Verfügung oder der Entscheid durch Arglist oder strafbare Handlung beeinflusst wurde.

§ 28

Das Wiederaufnahmebegehren ist inne rt drei Monaten, seit der Gesuch- steller vom Wiederaufnahmegrund Ke nntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen.

§ 29

1 Das Wiederaufnahmebegehren hat ke ine aufschiebende Wirkung, es sei denn, diese werde durch die Behörde eigens angeordnet.
2 Tritt die Behörde auf das Wiederaufnahmebegehren ein, so kann sie die Sache an die erstinstanzlich zuständige Behörde zurückweisen oder selber entscheiden. Gegen den Wiederaufn ahme- und gegen den Sachentscheid steht der ordentliche Rechtsmittelweg offen.

§ 30

1 Haben Dritte ein schutzwürdiges Inte resse an der Aufrechterhaltung der Verfügung oder des Entscheides, da rf die Verfügung oder der Entscheid nur aufgehoben werden, wenn schutzwür digere Interessen es erfordern. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist ein Ausgleich der Interessen anzustreben.
2 Erleidet jemand, der im Vert rauen auf die aufgehobene Verfügung gutgläubig Aufwendungen gemacht oder Vorkehren getroffen hat, Scha- den, so hat er Anspruch auf Entschädigung. Dieser richtet sich bei Wie- deraufnahme gemäss § 27 lit. a gegen di ejenigen, in deren Interesse die r - aufnahme a) Voraus- setzungen ) Fristen
11 Wiederaufnahme erfolgt, bei Wiederaufnahme gemäss § 27 lit. b gegen die Gemeinwesen, deren Behörden irrtümlich handelten, und bei Wie- deraufnahme gemäss § 27 lit. c gegen die Schuldigen. Der Anspruch ist im verwaltungsgerichtlichen Klageve rfahren gemäss § 60 Ziff. 3 geltend zu machen.

§ 31

1) Für die Berechnung der Fristen, de ren Unterbruch und die Wiederher- stellung gegen die Folgen der Säumni s gelten sinngemäss die Vorschriften der Zivilprozessordnung 2) . Die Vorschriften über die Gerichtsferien gelten jedoch nur im Verfahren vor Verwaltungsgericht und den Rekurs- und Schätzungskommissionen, mit Au snahme der Verfahren gemäss Einführungsgesetz zum Auslände rrecht (EGAR) vom 14. Januar 1997 3) , gemäss Submissionsdekret (S ubmD) vom 26. November 1996 4) und gemäss Sozialhilfe- und Präventions gesetz (SPG) vom 6. März 2001 5) 6) .

§ 32

1 rücklich vorsieht, können gesetzlich bestimmte Fristen nicht erstreckt werden.
2 n können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn vor Ablauf darum nachgesucht wird.

§ 33

1 timmungen ist das Verwaltungsverfah- ren in erster Instanz unentgeltlich.
2 in der Regel dem Unterliegenden Kosten, bestehend aus einer Gebühr und den Auslagen, aufzuerlegen. Bei teilweiser Gutheissung der Beschwerde sind die Kosten anteilmässig zu verlegen. Die Kosten können ganz oder teilweise dem Obsiegenden auferlegt werden, wenn er durch Sa umseligkeit in der Vorinstanz das Beschwerdeverfahren verursacht hat.
3 auferlegt werden, soweit dies ihr Interesse an der Sache rechtfertigt.
1) Fassung gemäss Ziff. 3 des Gesetzes über Massnahmen zur Erneuerung der Justiz vom 9. September 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 356).
2) SAR 221.100
3) SAR 122.500
4) SAR 150.910
5) SAR 851.200
6) Fassung von Satz 2 gemäss § 61 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG) vom 6. März 2001, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 274).

11. Fristen

a) Berechnung und Wieder- herstellung b ) Erstreckung

12. Kosten

a) Kostenauflage
4 Die Gebühren werden durch ein De kret des Grossen Rates geregelt.

§ 34

1 Für kostspielige Ermittlungen, in sbesondere Expertisen, kann ein Vorschuss verlangt werden, wenn eine und 3 zu erwarten ist.
2 Wird der Vorschuss nicht geleiste t, sind die Ermittlungen nur durchzu- führen, soweit es das öffentliche Interesse erfordert.
3 Das Eintreten auf Begehren von Be Ausland kann von der Leistung eines Vorschusses für die Verfahrens- kosten und die Parteientschädigung a bhängig gemacht werden, wenn die Verfügungen und Entscheide, durch die ihnen Verfahrenskosten und Parteientschädigungen auferlegt werd en, im Ausland nicht vollstreckbar sind. 1)
4 Im Beschwerde- und Normenkontrollv erfahren vor Verwaltungsgericht ist in der Regel ein angemessener Anteil der mutmasslichen Verfahrens- kosten innert einer vom Instruktions schiessen. Ist die Partei mit der Leistung des auferlegten Kostenvor- schusses säumig, setzt ihr der Instr uktionsrichter eine letzte Frist von
10 Tagen an mit der Androhung, dass au werde.

§ 35

1 Den am Verfahren beteiligten Amtsst ellen werden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt.
2 Den übrigen Beteiligten kann die Bezahlung von Kosten und die Leis- tung von Kostenvorschüssen erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offenbar aussichtslos ist.
3 In Fällen, wo die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage es als gerechtfertigt erscheinen lässt, kann auch ein unentgeltlicher Rechtsver- treter bestellt werden. 4)
1) Eingefügt durch § 167 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993, in Kraft seit 14. Juli 1993 (AGS Bd. 14 S. 366).
2) Eingefügt durch Ziff. 3 des Gesetzes über Massnahmen zur Erneuerung der Justiz vom 9. September 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 356).
3) Fassung gemäss § 449 des Zivilrechtspflegegesetzes (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 18. Dezember 1984, in Kraf
396).
4) Eingefügt durch § 449 des Zivilrechts pflegegesetzes (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 18. Dezember 1984, in Kraf
396). ) Vorschuss
3)
13

§ 36

1 Verwaltungsgericht ist dem Obsie- genden eine angemessene Entschädi gung für die Kosten der Vertretung, Verbeiständung oder Beratung durch Anwälte und weitere Sachverstän- dige zuzusprechen. Die Entschädi gung ist den Umständen entsprechend dem Unterliegenden oder dem intere ssierten Gemeinwesen oder beiden anteilweise aufzuerlegen.
2 den übrigen Beschwerdeverfahren zur Anwendung, sofern der Beizug eine s Vertreters oder Sachverständi- gen nicht offensichtlich unbegründet war.

§ 37 1)

Im Klageverfahren vor Verwalt ungsgericht kommen die Bestimmungen der Zivilprozessordnung 2) über die Prozesskosten, die unentgeltliche Rechtspflege und die Sicherheitsleis tung für Parteikosten zur Anwendung.

3. Abschnitt:

Rechtsmittel

1. Unterabschnitt: Allgemeines

§ 38

1 jedermann durch Beschwerde anfechten, der ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend macht.
2 beteiligte Behörde kann gegen Ent- scheide der obern Instanz nur dann Beschwerde führen, wenn sie ein eigenes Interesse hat, oder wenn ihr die Beschwerdebefugnis durch besondere Bestimmungen verliehen wird.
3 rungsrat eidgenössische Rechtsmittel einlegen, soweit dies das Bundes- recht zulässt.

§ 39

1 r Beschwerdeinstanz einzureichen.
1) Fassung gemäss § 449 des Zivilrechtspflegegesetzes (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 18. Dezember 1984, in Kraf t seit 1. Januar 1988 (AGS Bd. 12 S.
396).
2) SAR 221.100 d) Partei- entschädigung e) Im verwaltungs- gerichtlichen Klageverfahren

1. Legitimation

2. Beschwerde-

schrift
2 Die Beschwerdeschrift muss ei nen Antrag sowie eine Begründung enthalten. Die angefochtenen Ve rfügungen und Entscheide sind anzuge- ben. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
3 Genügt die Beschwerdeschrift dies en Anforderungen nicht, ist eine angemessene Frist zur Verbesser ung anzusetzen, unter Androhung des Nichteintretens bei Unterlassung.

§ 40

1 Wenn nichts anderes bestimmt ist, sind Beschwerden innert 20 Tagen seit Zustellung der schriftlich be gründeten angefochtenen Verfügungen oder Entscheide einzureichen. 1)
2 Will jemand Verfügungen oder Entscheide anfechten, die ihm nicht eröffnet wurden, läuft die Beschwer defrist von jenem Zeitpunkt, in dem er davon Kenntnis erhält.
3 Durch rechtzeitige Einreichung de r Beschwerde bei einer Behörde gemäss § 4 dieses Gesetzes gilt die Frist als gewahrt, auch wenn eine andere Behörde zuständig ist.
4 Wird eine Verfügung oder ein Entsch eid unrechtmässig verweigert oder verzögert, kann jederzeit wegen R echtsverweigerung oder Rechtsverzö- gerung Beschwerde geführt werden.

§ 41

1 Stellt sich die Beschwerde nicht sofort als unzulässig oder unbegründet dar, ist sie der Vorinstanz und allen Beteiligten, die durch das Beschwerdebegehren betroffen werden , zur Vernehmlassung zuzustellen.
2 Ein Doppel der Vernehmlassung ist de m Beschwerdeführer zuzustellen. Nötigenfalls kann ein weiterer Schr iftenwechsel angeordnet werden.

§ 42

1 Mit der Vernehmlassung hat die Vori nstanz der Beschwerdeinstanz die für die Beurteilung nötigen Akten zu übergeben.
2 Dem Verwaltungsgericht sind verwa ltungsinterne Akten, wie Notizen, Entwürfe, Referate und dergleichen, nicht zu übergeben. Aktenstücke gemäss § 16 Abs. 1 lit. b sind eigens zu bezeichnen. Das Verwaltungs- gericht befindet darüber, ob es sie be i seinen Akten behalten will. Tut es dies, so hat es auch über Begehren um Akteneinsicht zu entscheiden.
1) Fassung gemäss Ziff. 6 des Gesetzes über Massnahmen des Finanzpakets 1998 vom 9. März 1999, in Kraft seit 1. August 1999 (AGS 1999 S. 120). m -
15 Andernfalls ist hiezu die Vorins tanz zuständig, vorbehältlich der Beschwerde gemäss § 53.

§ 43

1 die Beschwerdebegehren nicht gebunden. Zum Nachteil der Beteiligte n können sie aber die angefochte- nen Verfügungen und Entscheide nur abändern, soweit dies in den Beschwerdebegehren verlangt wird , oder wenn die Voraussetzungen des Widerrufs (§ 26 Abs. 1) gegeben si nd, oder andere Vorschriften dies vorsehen. Die Betroffenen sind zuvor anzuhören.
2 e Beschwerdebegehren nicht hi- nausgehen.

§ 44

1 Wirkung, wenn nicht durch beson- dere Vorschrift oder aus wichtigen Gründen in den angefochtenen Verfü- gungen und Entscheiden selbst et was anderes bestimmt wird.
2 gegenteilige Anordnung oder ander- weitige vorsorgliche Massnahmen treffe n. Bei Kollegialbehörden ist hiezu in dringlichen Fällen der Vorsitzende ermächtigt.

2. Unterabschnitt: Die Verwaltungsbeschwerde

§ 45

Soweit nicht ausdrücklich etwas a nderes bestimmt wird, können Verfü- gungen und Entscheide mit Beschwerde an die übergeordnete Verwal- tungsbehörde weitergezogen werden.

§ 46

1 den für die betreffenden Behörden und Sachgebiete geltenden Bestimm ungen des Kantons, der Gemeinden und der öffentlich-rechtlichen Kö rperschaften und Anstalten.
2 anzlich ein Weiterzug an das Verwal- tungsgericht möglich ist, gilt stets folgende Regelung: a) Wenn eine Regierungsdirektion 1) zunächst die Beschwerde an den Regierungsrat gegeben. b) Wenn eine Regierungsdirektion 1) als Beschwerdeinstanz bezeichnet ist, entscheidet an ihrer Stelle der Regierungsrat.
1) Heute: Departement

6. Entscheid

7. Aufschiebende

Wirkung

1. Grundsatz

2. Zuständigkeit

a) Allgemein

§ 47

1 Der Regierungsrat kann durch Ve rordnung seine Entscheidkompetenz für bestimmte Sachgebiete, in de nen der Weiterzug an das kantonale Verwaltungsgericht möglich ist, an eine Regierungsdirektion 2) Ist die erste Instanz eine Regierungsdirektion (§ 46 Abs. 2 lit. a), kann der Regierungsrat auf seine Entschei dkompetenz nur verzichten, sofern auch die Ermessensüberprüfung durch das Verwaltungsgericht möglich ist.
2 Der Direktionsvorsteher 4) hat jedoch die Möglichkeit, wichtige Fälle dem Regierungsrat zum Entscheid zu unterbreiten.

§ 48

Wenn letztinstanzlich der Weiterzug an das Verwaltungsgericht möglich ist und keine andern als die dort zulässigen Beschwerdegründe geltend gemacht werden, kann der Regierungs rat oder die Regierungsdirektion 5) mit Zustimmung des Beschwerdeführer s auf den Entscheid verzichten und die Sache dem Verwaltungsgeri cht zur Erledigung überweisen.

§ 49

Mit der Beschwerde können, unter Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen, alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Verfügungen oder Entscheide geltend gemacht werden.

§ 50

1 Bei der Instruktion der Beschwer de dürfen Mitglieder und Sachbearbei- ter derjenigen Behörde, deren Verf ügung oder Entscheid angefochten ist, nicht mitwirken.
2 Beschwerden gegen die Verfügungen und Entscheide der Departemente werden durch den Rechtsdienst des Regierungsrates instruiert. 6)
3 Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide unter geordneter Behörden sowie von Ämtern und unselbstständigen Ansta Antrag des zuständigen Departements entschieden. Wenn die angefoch- tenen Verfügungen und Entscheide au f verbindliche Weisungen oder
1) Heute: Departement
2) Heute: Departement
3) Heute: Departement
4) Heute: Departementsvorsteher
5) Heute: Departement
6) Eingefügt durch § 44 des Organisationsge setzes (Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung) vom 26. März 1985, in Kraft seit 1. Januar 1986 (AGS Bd. 11 S. 574). ) Kompetenz-
17 Teilverfügungen eines Departements zurückzuführen sind oder wenn es sich um den Entscheid einer Kommi ssion handelt, bei welcher der Vor- steher oder ein Sachbearbeiter des zu ständigen Departements mitwirken, erfolgt die Beschwerdeinstruktion durch den Rechtsdienst des Regie- rungsrates. 1)

3. Unterabschnitt: Die V erwaltungsgerichtsbeschwerde

§ 51

1 gericht ist zulässig in den Fällen, welche dieses oder ein a nderes Gesetz bestimmt.
2 s kann die Zulässigkeit der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde auf weitere Fälle ausgedehnt, oder die Über- prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerich ts erweitert werden. Soweit der Regierungsrat Verfahrensregeln zu er lassen hat, kann er durch Verord- nung die Zuständigkeit des Verw altungsgerichts begründen.
3 durch Dekret eine Zusammenfass ung sämtlicher Zuständigkeitsnormen erlassen.

§ 52

Das Verwaltungsgericht beurteilt Besc hwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen und Entscheide der Verwaltungsbehörden über:

1. öffentliche Abgaben des ka ntonalen und kommunalen Rechts und

deren Rückerstattung, ausg enommen Bezug und Erlass;

2. Leistungen von Privaten und Gemeinden an die Kosten des

Armenwesens, des Straf- und Massnahmenvollzuges und weiterer Anstaltsversorgungen;

3. die Rückforderung von im öffentlichen Recht begründeten Staats-

und Gemeindebeiträgen;

4. im öffentlichen Recht begründete Kostenverteilung zwischen juris-

tischen Personen des öffentlichen Rechts;

5. die endgültige Kostenfestsetz ung für die Ersatzvornahme bei der

Vollstreckung von Verwaltungsverfügungen;

6. Bestand und Umfang eines Ver bots oder die Pflicht zur Einholung

einer Bewilligung oder Verleihung;

7. Entzug oder Beschr änkung einer Verleihung;

1) Eingefügt durch § 44 des Organisationsge setzes (Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung) vom 26. März 1985, in Kraft seit 1. Januar 1986 (AGS Bd. 11 S. 574).

1. Grundsatz

2. Beschwerde-

fälle a) Katalog

8. Erteilung, Verweigerung, En tzug oder Änderung einer Bewilligung,

mit Ausnahme der Bewilligungen gemäss der Bundesgesetzgebung über das Filmwesen und der fremd enpolizeilichen Bewilligungen;

9. Verbot des Radfahrens ode r des Führens von Tierfahrzeugen;

10. Immissionen;

11. die Zulassung zu einer Prüfung, soweit sie nicht von der Bewertung

der Schulleistungen abhängt, und unter Ausschluss der Frage, ob die Prüfung bestanden wurde, auch wenn davon die Erteilung einer Bewilligung gemäss Ziff. 8 abhängt;

12.

1) Einbürgerungen sowie Bestand ode r Verlust des Bürgerrechts;

13. Entlassung und Rückversetzung im Straf- und Massnahmenvollzug;

14. Anordnung und Aufhebung von Anst altsversorgungen, sowie Ver-

hängung des Wirtshäuserverbots;

15. die Stiftungsaufsicht, mit Au snahme der Umwandlung von Stiftun-

gen;

16. die Führung des Grundbuches;

17. die Anwendung des bäuerlichen Bodenrechts;

18. die Anwendung des eidgenössi schen und kantona len Gewässer-

schutzgesetzes, ausgenommen St aatsbeiträge und Verleihungen;

19. 2) Anordnungen im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des

Bundes stützen und bei denen unmittelbar die Verwaltungs- gerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist;

20.

3) Anordnungen im Einzelfall, bei denen Art. 6 Ziff. 4) 1 EMRK einen Anspruch auf richterliche Überprüfung gewährt und weder im Kan- ton noch im Bund eine konventions gemässe richterliche Prüfung besteht.

§ 53

Wegen Rechtsverweigerung, Rech tsverzögerung oder Verletzung der Vorschriften über die Zuständigkeit, den Ausstand, das rechtliche Gehör und die Akteneinsicht kann gegen letz tinstanzlich zuständige Verwal- tungsbehörden beim Verwaltungsgeri cht Beschwerde geführt werden, auch wenn dessen Zuständigkeit in der Sache selbst nicht gegeben ist.
1) Fassung gemäss § 19 Abs. 2 des Geset zes über das Kantons- und Gemeinde- bürgerrecht (KBüG) vom 22. Dezember 1992, in Kraft seit 1. Januar 1994 (AGS Bd. 14 S. 509).
2) Eingefügt durch Dekret vom 24. Septem ber 1996, in Kraft seit 15. Februar 1997 (AGS 1996 S. 171).
3) Eingefügt durch Dekret vom 24. Septem ber 1996, in Kraft seit 15. Februar 1997 (AGS 1996 S. 171).
4) Redaktionell bereinigt. ) Rechtsverwei-
19

§ 54

1 ntonalen Steuerrekurskommission und der Schätzungskommission nach s Verwaltungsgericht weiterziehbar. 2)
2 53 genannten Gründe jederzeit die Beschwerde an das Verw altungsgericht möglich.

§ 55

3)

§ 56

1 unvollständige Feststellung des Sac tend gemacht werden. Ermessensmi ssbrauch und Ermessensüberschrei- tung gelten als Rechtsverletzung.
2 ft das Verwaltungsgericht nur dann, wenn es ausdrücklich bestimmt is t. Das gilt für folgende Fälle des §
52: a) öffentliche Abgaben und dere n Rückerstattung (Ziff. 1); b) Leistungen an die Kosten de s Armenwesens, des Straf- und Mass- nahmenvollzuges und weiterer Anst altsversorgungen (Ziff. 2); c) Kostenverteilung zwischen juri stischen Personen des öffentlichen Rechts (Ziff. 4); d) Verweigerung oder Entzug des Le rnfahr- oder Führerausweises für Motorfahrzeuge und Schiffe (Ziff. 8); e) Verbot des Radfahrens ode r des Führens von Tierfahrzeugen (Ziff. 9); f) Immissionen (Ziff. 10); g) Entlassung und Rückversetzung im Straf- und Massnahmenvollzug (Ziff. 13); h) Anordnung und Aufhebung von Anst altsversorgungen, sowie Ver- hängung des Wirtshäuserverbots (Ziff. 14); i) Verfügungen und Entscheide übe r die Anwendung der eidgenössi- schen und der kantonale n Gewässerschutzgesetzgebung (Ziff. 18);
1) Heute: Steuerrekursgericht
2) Fassung gemäss § 46 lit. d des Gesetzes über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz) vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 348).
3) Aufgehoben durch § 50 Abs. 2 des Gese tzes über die Grundzüge des Personal- rechts (Personalgesetz, PersG) vom 16. Mai 2000, in Kraft seit 1. April 2001 (AGS 2000 S. 242). c) Entscheide der Rekurs- und Schätzungs- kommissionen

3. Beschwerde-

gründe
k) Anspruch auf Einbürgerung und Nichtigerklärung der ordentlichen Einbürgerung eines Ausländers (Ziff. 12); l) 3) Anordnungen im Einzelfall, bei de nen unmittelbar die Verwaltungs- gerichtsbeschwerde an das Bunde sgericht zulässig ist und das Bun- desrecht die Rüge der Unange messenheit vorsieht (Ziff. 19).
3 Ebenfalls der vollumfänglichen Überprüfung durch das Verwaltungs- gericht unterliegen die Entscheide der in § 54 genannten Rekurs- und Schätzungskommissionen, sowie die Disziplinarverfügungen gemäss § 55.

§ 57

1 Der Präsident oder ein anderes vollamtliches Mitglied des Verwal- tungsgerichts erlässt die leitende n Verfügungen und trifft vorsorgliche Massnahmen.
2 Das mit der Instruktion betraute Mitglied des Verwaltungsgerichts kann die Beweise abnehmen, soweit nich t die Beweisabnahme durch das Gericht selbst angezeigt erscheint. Zeugeneinvernahme und Parteibefra- gung haben in der Regel vor dem Gerich t zu erfolgen. Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, sich zum Ergebnis des Beweisverfahrens zu äussern.
3 Sofern vor dem Gericht Beweis - und Schlussverhandlungen durchge- führt werden, sind sie öffentlich. Vorbehalten bleibt § 66 Abs. 3.

§ 57

bis 5) Wer im verwaltungsgerichtlichen Verfa hren den prozessualen Anstand grob verletzt, kann vom Verwaltungsge richt mit einem Verweis oder mit einer Ordnungsbusse bis 500 Fr anken bestraft werden.
1) Eingefügt durch § 49 Abs. 3 des Ei nführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz (EG GSchG) vom 11. Januar 1977, in Kraft seit 1. Feb- ruar 1978 (AGS Bd. 9 S. 543).
2) Eingefügt durch § 19 Abs. 2 des Gese tzes über das Kantons- und Gemeinde- bürgerrecht (KBüG) vom 22. Dezember 1992, in Kraft seit 1. Januar 1994 (AGS Bd. 14 S. 509).
3) Eingefügt durch Dekret vom 24. Septem ber 1996, in Kraft seit 15. Februar 1997 (AGS 1996 S. 171).
4) Fassung gemäss § 449 des Zivilrechtspflegegesetzes (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 18. Dezember 1984, in Kraf
396).
5) Eingefügt durch § 449 des Zivilrechts pflegegesetzes (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 18. Dezember 1984, in Kraf
396).
4) ) Wahrung von
21

§ 58

Hebt das Verwaltungsgerich t den angefochtenen Entscheid auf, so kann es entweder selbst urteilen, oder die Sache zum Erlass einer neuen Ver- fügung an die Vorinstanz zurückweisen.

§ 59 1)

4. Unterabschnitt: Die Aufsichtsbeschwerde

2)

§ 59a 3)

1 die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen Behörden und Beam te von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen.
2 bräuchlich handelt. Erweist sich die Anzeige als leichtfertig oder bös- willig, kann dem Anzeiger eine Kanzleigebühr auferlegt werden.

5. Unterabschnitt: Die Beschwerden gegen landeskirchliche

Entscheide 4)
§ 59b
1 n und Entscheide landeskirchlicher Behörden kann wegen Verletzung de r Verfassung oder des Organisati- onsstatutes binnen 20 Tagen se it Eröffnung beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden; di eser entscheidet endgültig.
1) Aufgehoben durch § 50 Abs. 2 des Gese tzes über die Grundzüge des Personal- rechts (Personalgesetz, PersG) vom 16. Mai 2000, in Kraft seit 1. April 2001 (AGS 2000 S. 242).
2) Eingefügt durch § 44 des Organisationsge setzes (Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung) vom 26. März 1985, in Kraft seit 1. Januar 1986 (AGS Bd. 11 S. 574).
3) Eingefügt durch § 44 des Organisationsge setzes (Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung) vom 26. März 1985, in Kraft seit 1. Januar 1986 (AGS Bd. 11 S. 574).
4) Eingefügt durch § 44 des Organisationsge setzes (Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung) vom 26. März 1985, in Kraft seit 1. Januar 1986 (AGS Bd. 11 S. 574).
5) Eingefügt durch § 44 des Organisationsge setzes (Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung) vom 26. März 1985, in Kraft seit 1. Januar 1986 (AGS Bd. 11 S. 574).

5. Beschwerde-

erledigung a) Grundsatz Grundsatz Grundsatz
2 Zur Beschwerde ist befugt, wer ei n schutzwürdiges ei genes Interesse geltend macht. Bei Anordnungen, die ni cht in persönliche Verhältnisse eingreifen, steht die Beschwerdebe fugnis jedem Konfessionsangehörigen, jeder Kirchenpflege und dem Kirchenrat zu.

4. Abschnitt:

Die verwaltungsgerichtliche Klage

§ 60

Das Verwaltungsgericht urteilt als einzige Instanz über:

1.

1) Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlic hen Verträgen, soweit nicht ein Spezialrekursgericht zuständig ist;

2. Streitigkeiten über bestehende Verleihungsverhältnisse, mit Aus-

nahme des Entzuges oder der Besc hränkung derselben, sowie über wohlerworbene Rechte an öffen tlichen Sachen und Tavernenrechte;

3.

2) vermögensrechtliche Streitigkeiten, an denen der Kanton, eine Gemeinde, oder eine öffentlich-rech tliche Körperschaft oder Anstalt des kantonalen oder kommunalen Rechts beteiligt ist, sofern nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ge geben oder ein Zivilgericht oder ein Spezialrekursgericht zuständig ist.

§ 61

1 Zur Klage befugt ist, wer einen Rechtsanspruch im eigenen Namen geltend macht.
2 Beklagter ist, gegen wen sich der Rechtsanspruch richtet.

§ 62

1 Dritte, die vom Entscheid unmittelbar betroffen werden, sind auf Antrag oder von Amtes wegen zum Streit be izuladen. Dadurch wird der Entscheid auch für sie verbindlich.
2 Der Beigeladene hat innerhalb der ihm angesetzten Frist schriftlich zu erklären, ob er im Verfahren Parteirechte ausüben will.
1) Fassung gemäss § 50 Abs. 2 des Geset rechts (Personalgesetz, PersG) vom 16. Mai 2000, in Kraft seit 1. November
2000 (AGS 2000 S. 242).
2) Fassung gemäss § 50 Abs. 2 des Geset rechts (Personalgesetz, PersG) vom 16. Mai 2000, in Kraft seit 1. November
2000 (AGS 2000 S. 242).
23

§ 63

1 äger dem Beklagten sein Begehren schriftlich mitteilen und ihn um Stell ungnahme innert angemessener Frist ersuchen.
2 ilung, oder unterbleibt seitens des Beklagten die Stellungnahme, kann da rauf bei der Kostenauflage Rück- sicht genommen werden.

§ 64

1 einzureichen.
2 tigen, kann ein weiterer Schriften- wechsel oder eine mündliche Verhandlung angeordnet werden.

§ 65

Das mit der Instruktion betraute M itglied des Verwaltungsgerichts kann den Parteien einen schriftlichen Ve rgleichsvorschlag zur Stellungnahme unterbreiten, oder sie zu eine r mündlichen Vermittlungsverhandlung einladen.

§ 66

1
2 ungsgericht als einziger Instanz sind öffentlich.
3 e Interessen es erfordern, kann die Öffentlichkeit durch Gerichtsbeschl uss ganz oder teilweise ausge- schlossen werden.

§ 67

Im Übrigen kommen die Besti mmungen der Zivilprozessordnung 1) sinn- gemäss zur Anwendung, namentlich diejenigen über Vorladung und Säumnis.
1) SAR 221.100

4. Vorverfahren

5. Schriften-

wechsel

6. Vermittlung

7. Weitere

Verfahrens- vorschriften

8. Verweis auf

Zivilprozess- ordnung

5. Abschnitt:

Überprüfung von Erlassen durch das Verwaltungsgericht

§ 68

Vorschriften verwaltungsrechtlicher Natur in Dekreten und Verordnungen des Kantons und in Erlassen der Ge meinden, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten können dem Verwaltungsgericht jederzeit zur Prüfung auf ihre Verfassungs- und Gesetzmässigkeit unterbreitet werden. Ausgenommen sind die im Nutzungsplanungsverfahren erlasse- nen, der Verwaltungsgerichtsbe schwerde unterliegenden Pläne und Vorschriften. 1)

§ 69

1 Der Antrag kann von natürlichen ode r juristischen Personen gestellt werden, die durch die Anwendung dieser Vorschriften in absehbarer Zeit in ihren schutzwürdigen Intere ssen verletzt werden könnten.
2 Ebenso sind die obersten Verw altungsbehörden des Kantons, der Gemeinden und der öffentlich-rechtlic hen Körperschaften und Anstalten antragsberechtigt.

§ 70

1 Der begründete Antrag ist schrif tlich beim Verwaltungsgericht einzu- reichen.
2 Für das Verfahren vor Verwalt ungsgericht gelten sinngemäss die Vor- schriften dieses Gesetzes. Es steh t dem Gericht frei, Vernehmlassungen und einen weiteren Schriftenwechsel anzuordnen.

§ 71

1 Das Verwaltungsgericht hebt die angefochtenen Bestimmungen, die verfassungs- und gesetzwidrig sind, auf.
2 Der Aufhebungsbeschluss ist a ngemessen zu veröffentlichen.

§ 72

1 Der Präsident des Verwaltungsgeri chts kann dem Antrag auf Überprü- fung von Erlassen aufschiebende Wir kung geben. Dieser Beschluss ist angemessen zu veröffentlichen. Mit dem Datum der Veröffentlichung
1) Satz 2 eingefügt durch § 167 des Gese tzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993, in Kraft seit 1. April
1994 (AGS Bd. 14 S. 366).
25 kann in keinem hängigen Verfahren , das die Anwendung der angefochte- nen Bestimmungen betrifft, die Rechtskraft eintreten.
2 altungsgerichtes wird mit der Veröffentlichung allgemein verbindlic h, soweit es das Gericht nicht ausnahmsweise anders bestimmt. 1)
3 Entscheide, die sich auf die aufg ehobenen Bestimmungen stützen, sind hinfällig.

6. Abschnitt:

Die Vollstreckung

§ 73

Verfügungen und Entscheide sind vollstrec kbar, sobald sie nicht mehr mit Beschwerde weitergezogen werden können, oder wenn der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt.

§ 74

1 ihre Anordnungen selbst, sofern es nicht um eine Geld- oder Sicherhe itsleistung geht. Sie kann die Voll- streckung einer andern Behörde übertragen.
2 r ersten Instanz vollstreckt, soweit die Beschwerdeinstanz nichts anderes bestimmt.

§ 75

Auf Geldzahlung oder Sicherheits leistung lautende Verfügungen und Entscheide werden nach den Vors chriften des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs 2) vollstreckt. Sie stehen im Sinne von Art.
80 Abs. 2 des Bundesgesetzes volls treckbaren gerichtlichen Urteilen gleich.

§ 76

1 Vollstreckung des mildesten jeweils geeigneten Zwangsmittels zu bedienen.
1) Fassung gemäss § 449 des Zivilrechtspflegegesetzes (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 18. Dezember 1984, in Kraf t seit 1. Januar 1988 (AGS Bd. 12 S.
396).
2) SR 281.1

1. Vollstrec -

barkeit

2. Zuständigkeit

3. Geld- und

Sicherheits- leistungen

4. Zwangsmittel

2 Wenn der rechtmässige Zustand durch Behörden oder durch Dritte hergestellt werden kann, soll dies au f dem Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen geschehen, nötigenfalls mit polizeilicher Hilfe.
3 Muss der Pflichtige selbst zu eine m bestimmten Verh werden, ist der hiezu geeignete unmittelbare Zwang anzuwenden.
4 Anstelle oder neben den in Absatz 2 und 3 angeführten Zwangsmitteln kann die für den Fall des Ungehorsams vorgesehene Strafe angedroht werden. Enthält der angewendete Er lass keine Strafbestimmung, so kann die Bestrafung gemäss Ar t. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches 1) angedroht werden.

§ 77

1 Sofern keine Gefahr im Verzug is t, hat der Ersatzvornahme oder der Anwendung unmittelbaren Zwangs deren ausdrückliche Androhung voranzugehen, unter Ansetzung einer
2 Die Zwangsandrohung kann in der zu vollstreckenden Anordnung selbst, oder durch nachträgliche Verfügung ergehen.
3 Die Vollstreckungsverfügung ist mit Verwaltungsbeschwerde unmittel- bar beim Regierungsrat anfechtbar, der endgültig entscheidet. Die Ver- fügung über die endgültige Kostenfest setzung für die Ersatzvornahme hingegen unterliegt dem ordentlic hen Instanzenzug und der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde gemäss § 52 Ziff. 5.

§ 78

Urteile des Verwaltungsgerichts im verwaltungsgerichtlichen Klage- verfahren werden nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung 2) voll- streckt.

§ 78a

3)
1 Das Erlöschen öffentlich-rechtliche r Forderungen durch Ablauf gesetz- lich festgelegter Fristen ist von Amtes wegen zu beachten.
2 Öffentlich-rechtliche Forderunge n, für deren Geltendmachung das Gesetz nicht bestimmte Fristen festlegt , erlöschen innert zehn Jahren nach Eintritt der Fälligkeit, periodisch zu erbringende Leistungen innert fünf Jahren. Die Fälligkeit tritt, besondere Regelungen vorbehalten, ein, sobald die Forderungen berechnet werden können.
1) SR 311.0
2) SAR 221.100
3) Eingefügt durch § 167 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993, in Kraft seit 14. Juli 1993 (AGS Bd. 14 S. 366).
27
3 schen der Forderungen bewirkenden Fristen tritt ein: a) durch Klage oder Einrede bei der zuständigen Behörde; b) durch die Schuld festste llende Verfügungen und Entscheide; c) durch Anerkennung, Schuldbetr eibung oder Eingabe im Konkurs. Wird die Leistung, Klage oder Einr ede bei einer unzuständigen Behörde geltend gemacht, die zur Überweisung der Sache an die zuständige Behörde verpflichtet ist, so gilt die Frist als unterbrochen.
§ 78b
1 Verzugszins zu bezahlen.
2 werden.

7. Abschnitt:

Schlussbestimmungen

§ 79

Das Gesetz über das Verfahren bei Verwaltungsstreitigkeiten vom
25. Juni 1841 2)

§ 80

Das Einführungsgesetz zum Schwei zerischen Zivilgesetzbuch vom

27. März 1911

3) wird wie folgt ergänzt und abgeändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

§ 81

Das Flurgesetz vom 24. November 1875/27. März 1912 wird wie folgt abgeändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
1) Eingefügt durch § 167 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993, in Kraft seit 14. Juli 1993 (AGS Bd. 14 S. 366).
2) AGS Bd. 1 S. 53
3) SAR 210.100
4) AGS Bd. 2 S. 3; aufgehoben durch das Publikationsgesetz, Anhang 10. b ) Verzinsung

1. Aufhebung

und Änderung von Gesetzen a) Gesetz über das Verfahren bei Verwaltungs- streitigkeiten b ) Einführungs- gesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch c) Flurgesetz

§ 82

1)

§ 83

Das Gesetz über die Armenf ürsorge vom 12. März 1936 2) wird wie folgt abgeändert:

§ 84

Das Schulgesetz vom 20. November 1940 3) wird wie folgt abgeändert:

§ 85

Das Gesetz über die direkten Staat s- und Gemeindesteuern und über den direkten Finanzausgleich unter den Einwohnergemeinden vom 17. Mai
1966 4) wird wie folgt abgeändert:

§ 86

Das Gesetz über die Nutzung und den Schutz der öffentlichen Gewässer vom 22. März 1954 wird wie folgt abgeändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

§ 87

Die beim Inkrafttreten dieses Gese tzes bereits angehobenen Verfahren werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt. Für Verfügungen und Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eröffnet werden, bestimmt sich die Weiterziehbarkeit und das Verfahren in der Rechtsmit- telinstanz nach neuem Recht.

§ 88

Der Regierungsrat bestimmt den Ze itpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
1) Aufgehoben durch § 15 lit. d des Gese tzes über die Niederlassung und den Aufenthalt der Schweizer vom 8. März 1983, in Kraft seit 1. Mai 1984 (AGS Bd. 11 S. 190).
2) AGS Bd. 2 S. 560; aufgehoben durch § 47 lit. a des Sozialhilfegesetzes vom

2. März 1982, in Kraft seit 1. Juli 1983 (AGS Bd. 11 S. 26).

3) AGS Bd. 3 S. 47; aufgehoben durch § 90 des Schulgesetzes vom 17. März 1981, in Kraft seit 1. April 1982 (AGS Bd. 10 S. 551).
4) AGS Bd. 6 S. 401; aufgehoben durch § 190 lit. a des Steuergesetzes vom

13. Dezember 1983, in Kraft seit 1. Januar 1985 (AGS Bd. 11 S. 293).

5) SAR 763.200 r - Ü bergangs- bestimmung

3. Inkrafttreten

29

§ 89

1) Der Grosse Rat ist ermächtigt, dieses Gesetz ändernde oder ergänzende Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren zu erlassen, soweit dies zur Ausführung neuer Vorschriften des Bundesrechts oder durch die Rechtsprechung erforderlich ist und dabei keine erhebliche Entscheidungsfreiheit besteht. Angenommen in der Volksabsti mmung vom 29. September 1968. Inkrafttreten: 1. April 1969 2)
1) Eingefügt durch Ziff. 3 des Gesetzes über Massnahmen zur Erneuerung der Justiz vom 9. September 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 356).
2) RRB vom 20. März 1969 (AGS Bd. 7 S. 224).

4. Ä nderung des

Verwaltungs- rechtspflege- gesetzes durch den Grossen Rat
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