Gebührentarif der Pädagogischen Hochschule St.Gallen (216.13)
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Gebührentarif der Pädagogischen Hochschule St.Gallen

Gebührentarif der Pädagogischen Hochschule St.Gallen * vom 16. August 2007 (Stand 1. August 2020) Der Rat der Pädagogischen Hochschule St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 6 und 14 Bst. a des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule St.Gallen vom 19. April 2006 1 * als Gebührentarif: 2 I. Grundsätze

Art. 1 Geltungsbereich

1 Der Gebührentarif der Pädagogischen Hochschule St.Gallen (im Folgenden: PHSG) regelt die Erhebung: * a) von Gebühren bei immatrikulierten Studierenden sowie übrigen Teilnehmen - den an Lehrveranstaltungen; b) von Administrativ-, Benützungs- und übrigen Gebühren.

Art. 2 Zuständigkeit

1 Der Hochschulrat setzt die Gebühren fest.
2 Die Regierung genehmigt den Gebührentarif.

Art. 3 Gebührenreglement

1 Art und Höhe der Gebühren sind im Anhang zu diesem Erlass als Gebührenre - glement geregelt. *
1 sGS 216.0 .
2 Von der Regierung genehmigt am 18. September 2007; im Amtsblatt veröffentlicht am 1. Oktober 2007, ABl 2007, 2821 ff.; in Vollzug ab 1. September 2007.
II. Zulassungsgebühren (2.)

Art. 4 Anmeldegebühr

1 Bei der Anmeldung für die Zulassung an die PHSG wird eine Gebühr erhoben. Diese wird bei einem Rückzug der Anmeldung nicht zurückerstattet.

Art. 5 Immatrikulationsgebühr

1 Die Immatrikulation an der PHSG erfolgt gegen Gebühr. Bei Nichtantritt des Studiums erfolgt keine Rückerstattung. III. Studiengebühren (3.)

Art. 6 Semestergebühren

1 Die Studiengebühren werden von den immatrikulierten Studierenden der PHSG semesterweise erhoben.
2 Bei Nichtantritt des Studiums oder Studienabbruch innerhalb von 14 Tagen seit Semesterbeginn werden die Semestergebühren zurückerstattet.

Art. 7 Lehrveranstaltungsgebühren

a) für Gasthörerinnen und Gasthörer
1 Die Lehrveranstaltungsgebühren werden von Gasthörerinnen und -hörern der PHSG semesterweise erhoben.

Art. 8 b) für Teilnehmende an Weiterbildungsveranstaltungen

1 Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Lehrveranstaltungen der Weiterbildung be - zahlen die vom Veranstalter festgelegte Gebühr. IV. Prüfungsgebühren (4.)

Art. 9 * ...

Art. 10 Zwischenprüfung und Studienabschluss *

1 Es wird eine Gebühr für die Zwischenprüfung und eine Gebühr für den Studien - abschluss erhoben. *
2 Die einzelnen Modulabschlüsse für immatrikulierte Studierende sowie die Kor - rektur der Semester- und Diplomarbeiten sind gebührenfrei.

Art. 11 Wiederholung der Zwischenprüfung *

1 Muss die Zwischenprüfung wiederholt werden, ist die volle Prüfungsgebühr zu entrichten. *

Art. 12 Abmeldung und Nichterscheinen zur Prüfung

1 Bei Abmeldung ohne wichtigen Grund oder Nichterscheinen zur Prüfung wird die Prüfungsgebühr nicht zurückerstattet. V. Gebühren für besondere Leistungen (5.)

Art. 13 Administrativ-und Benützungsgebühren

1 Die Gebühren für die Erbringung von Verwaltungsleistungen durch die PHSG sind in einem separaten Tarif festgelegt.
2 Die Benützung der Infrastruktur und die Inanspruchnahme von Dienstleistun - gen der PHSG sind gebührenpflichtig. Art und Höhe der Tarife werden durch die Verwaltungsdirektion festgelegt.

Art. 14 Gebührenrahmen

1 Im Gebührenreglement wird der Rahmen für die Entscheid- und Rekursgebüh - ren festgelegt. VI. Gebührenerlass (6.)

Art. 15 Studiengebühren

a) Befreiung oder Erlass
1 Der Rektor kann Gebühren in besonderen Fällen auf Gesuch hin ganz oder teil - weise erlassen.

Art. 16 b) Studierende eines Studienaustauschs

1 Studierende, die im Rahmen eines Austauschprogramms an der PHSG studieren, haben keine Studiengebühren zu entrichten.
VII. Schlussbestimmungen (7.)

Art. 17 Nichtanwendung bisherigen Rechts

1 Der Tarif der Schulgelder und Gebühren der staatlichen Mittelschulen und der Pädagogischen Hochschule vom 6. Juli 1976 3 wird nicht mehr angewendet.

Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Gebührenordnung der Pädagogischen Hochschule Rorschach vom 7. März
2003 4 wird aufgehoben.

Art. 19 Vollzug

1 Dieser Erlass wird nach Genehmigung durch die Regierung ab 1. September 2007 angewendet.
3 sGS 215.15 .
4 nGS 38–71 (sGS 216.13).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 42–111 16.08.2007 01.09.2007 Erlasstitel geändert 2015-066 24.06.2015 01.01.2015 Ingress geändert 2015-066 24.06.2015 01.01.2015

Art. 1, Abs. 1 geändert 2015-066 24.06.2015 01.01.2015

Art. 3, Abs. 1 geändert 2020-061 24.06.2020 01.08.2020

Art. 9 aufgehoben 2015-066 24.06.2015 01.01.2015

Art. 10 Artikeltitel ge -

ändert
2014-063 18.06.2014 01.09.2014

Art. 10, Abs. 1 geändert 2014-063 18.06.2014 01.09.2014

Art. 11 Artikeltitel ge -

ändert
2014-063 18.06.2014 01.09.2014

Art. 11, Abs. 1 geändert 2014-063 18.06.2014 01.09.2014

Anhang – eingefügt 2020-061 24.06.2020 01.08.2020 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
16.08.2007 01.09.2007 Erlass Grunderlass 42–111
18.06.2014 01.09.2014 Art. 10 Artikeltitel ge - ändert
2014-063
18.06.2014 01.09.2014 Art. 10, Abs. 1 geändert 2014-063
18.06.2014 01.09.2014 Art. 11 Artikeltitel ge - ändert
2014-063
18.06.2014 01.09.2014 Art. 11, Abs. 1 geändert 2014-063
24.06.2015 01.01.2015 Erlasstitel geändert 2015-066
24.06.2015 01.01.2015 Ingress geändert 2015-066
24.06.2015 01.01.2015 Art. 1, Abs. 1 geändert 2015-066
24.06.2015 01.01.2015 Art. 9 aufgehoben 2015-066
24.06.2020 01.08.2020 Art. 3, Abs. 1 geändert 2020-061
24.06.2020 01.08.2020 Anhang – eingefügt 2020-061
Anhang Gebührenreglement der Pädagogischen Hochschule St.Gallen (PHSG)
1. Zulassungsgebühren Anmeldegebühr Studierende Fr. 200.– Anmeldegebühr Gasthörerinnen und Gasthörer Fr. 100.– Immatrikulationsgebühr Fr. 300.–
2. Studien- und Laufbahnberatung Für aufwendige Studien- und Laufbahnberatung kann von der PHSG im Anschluss an den Erstkontakt eine Be- arbeitungsgebühr erhoben werden. Ein entsprechendes Kostendach muss vorgängig vereinbart werden. Die Ansätze betragen: für administrative Abklärungen je Stunde Fr. 80.– f ür qualifizierte Studien- und Laufbahnberatung je Stunde Fr. 150.–
3. Studiengebühren für immatrikulierte Studierende: Studiengebühr je Semester Fr. 800.– für konsekutive Masterstudiengänge: Vorbehältlich anderslautender Beschlüsse des Hochschul- rates gelten die Ansätze für übrige immatrikulierte Stu- dierende. für Gasthörerinnen und Gasthörer: Lehrveranstaltungsgebühren je Semesterwochenstunde Fr. 100.– für Ausgleichsmassnahmen der Sekundarstufe II: Lehrveranstaltungsgebühren je Modul Fr. 1'600.– (höchstens Gesamtkosten Diplomstudiengang)
4. Weitere Gebühren Die PHSG kann von Studierenden zusätzlich zu den Studiengebühren erheben: a) die tatsächlichen Kosten oder Kostenbeteiligungen für:
1. Lehrmittel: nach Aufwand;
2. Exkursionen: nach Aufwand und gemäss Modulbe- schreibung;
3. Sonderveranstaltungen: nach Aufwand und gemäss vorgängiger Bekanntgabe bei Zeitpunkt der Anmeldung zur Sonderveranstaltung. b) weitere Gebühren bzw. Kostenbeteiligung für zusätzli- chen freiwilligen Instrumentalunterricht für:
1. Einzelunterricht je Semester für eine halbe Lektion/ Wo c h e
2. Gruppenunterricht ab 2 Personen je Semester für eine halbe Lektion/Woche Fr. Fr.
300.–
150.– Die Gebühren für zusätzlichen freiwilligen Instrumental- unterricht können durch das Prorektorat des Studien- gangs in angemessenem Rahmen reduziert werden, wenn eine entsprechende musikalische Gegenleistung erfolgt.
5. Prüfungsgebühren für immatrikulierte Studierende: Zwischenprüfung Fr. 200.– Studienabschluss Fr. 200.– zusätzliche externe Prüfungen Fr. 200.– für Gasthörerinnen und Gasthörer: Modulnachweis Fr. 100.–
6. Rekursgebühren Rekursinstanzen: Rekurskommission, Rektor Fr. 500.– bis Fr. 1'500.– Rat der Hochschule Fr. 500.– bis Fr. 5'000.–
7. Entscheidgebühren Disziplinarwesen Disziplinarinstanzen: Disziplinarkommission Fr. 500.– bis Fr. 1'500.– Rat der Hochschule Fr. 500.– bis Fr. 5'000.–
8. Fälligkeit der Gebühren Die Gebühren sind bis 30 Tage nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung können Verzugs- zinsen und Bearbeitungsgebühren in Rechnung gestellt werden.
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