Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) Vom 15. März 2001 Gemäss Beschluss des Interkan tonalen Organs (InöB) und mit Zustimmung der Mitglieder der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren-Konfer enz (BPUK) vom 15. März 2001
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Art. 1 1 )
1 Diese Vereinbarung bezweckt die Ö ffnung des Marktes der öffentlichen Beschaffungen der Kantone , Gemeinden und anderer Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben. Sie bezieht dabei auch Dritte ein, soweit diese durch internationale Verträge verpflichtet werden. Zwec k
2 Sie will die Vergaberegeln durch gemeinsam bestimmte Grundsätze harmonisieren sowie die Verpflicht ungen insbesondere aus dem Govern- ment Procurement Agreement (GPA ) und dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlic hen Beschaffungswe sens ins kanto- nale Recht umsetzen.
3 Ihre Ziele sind insbesondere: a. Förderung des wirksamen Wettbew erbs unter den Anbieterinnen und Anbietern; b. Gewährleistung der Gleichbe handlung aller Anbieterinnen und Anbieter sowie einer unparteiischen Vergabe; c. Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren; d. wirtschaftliche Verw endung öffentlicher Mittel. AGS 2005 S. 485
1) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
Art. 2 1 ) Die beteiligten Kantone behalten sich das Recht vor: Vorbehalt anderer Vereinbarungen a. unter sich bilaterale oder multila terale Vereinbarungen zur Erweite- rung des Anwendungsbereiches dieser Vereinbarung zu schliessen oder ihre Zusammenarbeit auf a nderem Weg weiterz uentwickeln; b. Vereinbarungen mit den Grenzr egionen und Nachbarstaaten zu schliessen. Art. 3 1) Die zuständigen Behörden jedes Ka ntons erlassen Ausführungsbestim- mungen, die der Vereinbarung entsprechen müssen. Durchführung
2. Abschnitt
(...) 2 ) Art. 4 1)
1 Die Mitglieder der an der Verei nbarung beteiligten Kantone in der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren-Konferenz bilden das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB). Interkantonales Organ
2 Das Interkantonale Organ ist zuständig für: a. Änderung der Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung der beteiligten Kantone; b. Erlass von Vergaberichtlinien; c. Anpassung der in den Anhängen aufgeführten Schwellenwerte;
c. bis Entgegennahme und Weiterleitung eines Gesuches um Befreiung von Auftraggeberinnen und Auftraggebe rn von der Unterstellung unter diese Vereinbarung, sofern ande re Unternehmen die Möglichkeit haben, diese Dienstleistungen in demselben geografischen Gebiet unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen anzubieten (Ausklink- klausel); d. (...) e. Kontrolle über die Durchführung der Vereinbarung durch die Kantone und Bezeichnung einer Kontrollstelle; f. Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwendung der Vereinbarung; g. Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen der internationalen Verein- barungen;
1) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
2) Titel aufgehoben durch Beschluss des InöB vom 15. März 2001
h. Bezeichnung der kantonalen Delegi erten in nationalen und interna- tionalen Gremien sowie Genehmi gung der entsprechenden Geschäfts- reglemente.
3 Das Interkantonale Organ trifft sein e Entscheide mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, sofern mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone vertreten ist. Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme, die von einem Mitglied der Kantonsregi erung wahrgenommen wird.
4 Das Interkantonale Organ arbeitet mit den Konferenzen der Vorsteherin- nen und Vorsteher der betroffenen kantonalen Direktionen und mit dem Bund zusammen. Art. 5 (...) 1 )
3. Abschnitt
Anwendungsbereich Art. 5 bis 2 )
1 Es wird zwischen einem Staatsvertragsbereich und einem von Staatsver- trägen nicht erfassten Bereich unterschieden. Abgrenzung
2 Im Staatsvertragsbereich werden die Verpflichtungen aus den internatio- nalen Verträgen ins kant onale Recht umgesetzt.
3 Im von Staatsverträgen nicht erfasst en Bereich werden innerstaatliche Bestimmungen der Kant one harmonisiert. Art. 6 2)
1 Im Staatsvertragsbereich findet diese Vereinbarung Anwendung auf die in den Staatsverträgen definierten Aufträge, insbesondere: Auftragsarten a. Bauaufträge über die Durchführ ung von Hoch- und Tiefbauarbeiten; b. Lieferaufträge über die Beschaffung beweglicher Güter, namentlich durch Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf; c. Dienstleistungsaufträge.
2 Im von Staatsverträgen nicht erfasst en Bereich findet diese Vereinbarung Anwendung auf alle Arten von öffentlichen Aufträgen.
1 ) Aufgehoben durch Beschluss des InöB vom 15. März 2001
2) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
Art. 7 1 )
1 Die Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich sind im Anhang 1 aufge- führt. Schwellenwerte
1bis Die Schwellenwerte im von Staatsver trägen nicht erfassten Bereich sind im Anhang 2 aufgeführt.
1ter Die Mehrwertsteuer wird bei der Schätzung des Auftragswertes nicht berücksichtigt.
2 Werden für die Realisierung eines Bauwerkes mehrere Bauaufträge vergeben, ist im Staatsvertragsber eich der Gesamtwert der Hoch- und Tiefbauarbeiten massgebend. Bauaufträge im Staatsvertragsbereich, die je einzeln den Wert von zwei Milli onen Franken nicht erreichen und zusammengerechnet 20 Prozent des Wert es des gesamten Bauwerkes nicht überschreiten, müssen mindestens nach den Bestimmungen des von Staatsverträgen nicht erfassten Bereiches vergeben werden (Bagatellklau- sel). Art. 8 1)
1 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung: Auftraggeberin und Auftraggeber a. Kantone, Gemeinden sowie Einric htungen des öffentlichen Rechts auf kantonaler oder kommunaler Eben e, mit Ausnahme ihrer kom- merziellen oder industriellen Tätigkeiten; b. (...) c. Behörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die mit aus- schliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, jeweils in den Sektoren Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Tele- kommunikation. Sie unterstehen di eser Vereinbarung nur für Auf- träge, die sie zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit in diesen Bereichen vergeben; d. weitere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss den entspre- chenden Staatsverträgen.
2 Im von Staatsverträgen nicht erfasst en Bereich unterstehen dieser Ver- einbarung überdies: a. andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme derer kommerziellen oder i ndustriellen Tätigkeiten; b. Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50% der Gesamtkosten mit öffentlichen Geldern subventioniert werden.
3 Vergaben, an denen mehrere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss Absatz 1 und 2 beteiligt sind, unt erstehen dem Recht am Sitz der Hauptauftraggeberin oder des Hauptauftraggebers. Vergaben durch eine gemeinsame Trägerschaft unterstehen dem Recht am Sitz der Trägerschaft.
1) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
Hat diese keinen Sitz, gilt das Rech t am Ort des Schwergewichts der Tätigkeit oder der Arbeitsausführung. Abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
4 Vergaben einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers gemäss Absatz
1 und 2, deren Ausführung nicht im Rech tsgebiet ihres Sitzes erfolgt, unterstehen dem Recht am Ort des Sitzes der Auftraggeberin oder des Auftraggebers oder am Ort des Schwergewichts der Tätigkeit. Art. 9 1 ) Diese Vereinbarung ist anwendbar auf Angebote von Anbieterinnen und Anbietern, die ihren Sitz oder Wohnsitz haben: Anbieterin und Anbieter; Gegenrecht a. in einem beteiligten Kanton; b. in einem Staat, der durch einen Staatsvertrag zum öffentlichen Beschaffungswesen verpflichtet ist. c. (...) Art. 10 1)
1 Die Vereinbarung findet keine Anwendung auf: Ausnahmen a. Aufträge an Behinderteninstitu tionen, Wohltätigkeitseinrichtungen und Strafanstalten; b. Aufträge, die im Rahmen von Agrar- und Ernährungshilfsprogram- men erteilt werden; c. Aufträge, die auf Grund eines Staat svertrages über ein gemeinsam zu verwirklichendes und zu tragendes Objekt vergeben werden; d. Aufträge, die auf Grund eines be sonderen Verfahrens einer interna- tionalen Organisation vergeben werden; e. Aufträge für die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsma- terial und für die Erstellung von Bauten der Kampf- und Führungs- infrastruktur von Gesamt verteidigung und Armee.
2 Die Auftraggeberin und der Auftraggeber brauchen einen Auftrag nicht nach den Bestimmungen dieser Ve reinbarung zu vergeben, wenn: a. dadurch die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit gefährdet sind; b. der Schutz von Gesundheit und Leben von Mensch, Tier und Pflanzen dies erfordert; oder c. dadurch bestehende Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzt würden.
1) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
4. Abschnitt
Verfahren Art. 11 Bei der Vergabe von Aufträgen werden folgende Grundsätze eingehalten: Allgemeine Grundsätze a. Nichtdiskriminierung und Glei chbehandlung der Anbieterinnen und Anbieter; b. wirksamer Wettbewerb; c. Verzicht auf Abgebotsrunden; d. Beachtung der Ausstandsregeln; e. Beachtung der Arbeitsschutzb estimmungen und der Arbeitsbedin- gungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
f. Gleichbehandlung von Frau und Mann; g. Vertraulichkeit von Informationen. Art. 12 1 )
1 Es werden folgenden Verfahrensarten unterschieden: Verfahrensarten a. das offene Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftrag- geber den geplanten Auftrag öffen tlich ausschreibt und alle Anbiete- rinnen und Anbieter ein Angebot einreichen können; b. das selektive Verfahren, bei de m die Auftraggeberin oder der Auf- traggeber den geplanten Auftrag ö ffentlich ausschreibt. Alle Anbiete- rinnen und Anbieter können einen Antrag auf Teilnahme einreichen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt auf Grund von Eignungskriterien die Anbieterinnen und Anbieter, die ein Angebot einreichen dürfen. Die Auftraggebe rin oder der Auftraggeber kann in der Ausschreibung die Zahl der zu r Angebotsabgabe eingeladenen Anbieterinnen und Anbieter beschr änken, wenn sonst die Auftrags- vergabe nicht effizient abgewickelt werden kann. Dabei muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein; b bis . das Einladungsverfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auf- traggeber bestimmt, welche Anbieterinnen oder Anbieter ohne Aus- schreibung direkt zur Angebotsabga be eingeladen werden. Die Auf- traggeberin oder der Auftraggebe r muss wenn möglich mindestens drei Angebote einholen; c. das freihändige Verfahren, be i dem die Auftraggeberin oder der
2 (...)
3 Wer einen Planungs- oder Gesamtleis tungswettbewerb veranstaltet, regelt im Rahmen der Grundsätze dieser Vereinbarung das Verfahren im
1) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
Einzelfall. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann dabei ganz oder teilweise auf einschlägige Besti mmungen von Fachverbänden verweisen, soweit solche Bestimmungen nich t gegen die Grundsätze dieser Vereinbarung verstossen. Art. 12 bis 1 )
1 Aufträge im Staatsvertragsberei ch können wahlweise im offenen oder selektiven Verfahren vergeben werd en. In besonderen Fällen gemäss den internationalen Verträgen können sie im freihändigen Verfahren vergeben werden. Wahl der Verfahren
2 Aufträge im von Staatsverträgen nicht erfassten Be reich können gemäss den Schwellenwerten im Anhang 2 überdies im Einladungs- oder im freihändigen Verfahren vergeben werden.
3 Die Kantone können im von Staatsvertr ägen nicht erfassten Bereich für die Verfahren tiefere Schwellenwerte ansetzen. Daraus dürfen keine Gegenrechtsvorbehalte abgeleitet werden. Art. 13 1) Die Ausführungsbestimm ungen gewährleisten: a. die notwendigen Veröffentlichungen sowie die Publikation der Schwellenwerte; Kantonale Ausführungsbesti mmungen b. die Bezugnahmen auf nicht diskri minierende technische Spezifika- tionen; c. die Bestimmung von ausreichende n Fristen für die Einreichung der Angebote; d. ein Verfahren zur Überprüf ung der Eignung der Anbieterinnen und Anbieter nach objektiven und überprüfbaren Kriterien; e. die gegenseitige Anerkennung der Qualifikation der Anbieterinnen und Anbieter, die in ständigen List en der beteiligten Kantone einge- tragen sind; f. die geeigneten Zuschlagskriterien , die den Zuschlag an das wirt- schaftlich günstigste Angebot gewährleisten; g. den Zuschlag durch Verfügung; h. die Mitteilung und kurze Begründung des Zuschlages; i. die Beschränkung von Abbruch und Wiederholung des Vergabever- fahrens auf wichtige Gründe; j. die Archivierung.
1) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
Art. 14
1 Der Vertrag mit der Anbieterin oder dem Anbieter darf nach dem Zuschlag nach Ablauf der Beschwerde frist abgeschlossen werden, es sei denn, die Beschwerdeinstanz habe der Beschwerde aufschiebende Wir- kung erteilt. Vertragsschluss
2 Ist ein Beschwerdeverfahren ohne aufschiebende Wirkung gegen den Zuschlag hängig, so teilt die Auft raggeberin oder der Auftraggeber den Vertragsschluss umgehend de r Beschwerdeinstanz mit.
5. Abschnitt
Rechtsschutz Art. 15 1 )
1 Gegen Verfügungen der Auftraggeberi n oder des Auftraggebers ist die Beschwerde an eine unabhängige kantonale Instanz zulässig. Diese ent- scheidet endgültig. Beschwerderecht und Frist
1bis Als durch Beschwerde selbststä ndig anfechtbare Verfügungen gelten: a. die Ausschreibung des Auftrags; b. der Entscheid über Aufnahmen eine r Anbieterin oder eines Anbieters in eine ständige Liste gemäss Art. 13 lit. e; c. der Entscheid über Auswahl de r Teilnehmerinnen und Teilnehmer im selektiven Verfahren; d. der Ausschluss aus dem Verfahren; e. der Zuschlag, dessen Widerruf oder der Abbruch des Vergabeverfah- rens.
2 Beschwerden sind schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügungen einzureichen.
2bis Es gelten keine Gerichtsferien.
3 Fehlen kantonale Ausführungsbesti mmungen, ist das Bundesgericht für Beschwerden, welche die Anwendung dieser Vereinbarung betreffen, zuständig. Art. 16
1 Mit der Beschwerde können gerügt werden: Beschwerde- gründe a. Rechtsverletzungen, einschliess lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; b. unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
1) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
2 Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden.
3 Fehlen kantonale Ausführungsbes timmungen, können die Bestimmungen dieser Vereinbarung direkt geltend gemacht werden. Art. 17
1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Aufschiebende Wirkung
2 Die Beschwerdeinstanz kann auf Gesuch oder von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwie genden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3 Wird die aufschiebende Wirkung au f Gesuch der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers angeordne t und kann sie zu einem bedeuten- den Nachteil führen, kann die Beschw erdeführerin oder der Beschwerde- führer innerhalb nützlicher Frist zur Leistung von Sicherheiten für die Verfahrenskosten und mögliche Partei entschädigungen verpflichtet wer- den. Wird die Sicherheit nicht fristge recht geleistet, wird der Entscheid über die aufschiebende Wirkung hinfällig.
4 Die Beschwerdeführerin oder der Be schwerdeführer sind verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der aus der aufschiebenden Wirkung entstanden ist, wenn sie absichtlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Art. 18
1 Ist der Vertrag noch nicht abgeschlo ssen, kann die Beschwerdeinstanz die Aufhebung der Verfügung beschliessen und in der Sache selbst ent- scheiden oder sie an die Auftragge berin oder den Auftraggeber mit oder ohne verbindliche Anordnungen zurückweisen. Entscheid
2 Ist der Vertrag bereits abgeschlossen und erweist sich die Beschwerde als begründet, stellt die Beschwerde instanz fest, dass die Verfügung rechtswidrig ist.
6. Abschnitt
Überwachung Art. 19
1 Die Kantone überwachen die Einha ltung der Vergabebestimmungen vor und nach dem Zuschlag durch die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber und die Anbieterinnen und Anbieter. Kontrollen und Sanktionen
2 Sie sehen Sanktionen für den Fall der Verletzung der Vergabebestim- mungen vor.
7. Abschnitt
Schlussbestimmungen Art. 20
1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung beitreten, indem er seine Beitritts- erklärung dem Interkantonalen Organ übergibt, das sie dem Bund mitteilt. Beitritt und Austritt
2 Der Austritt kann auf das Ende eine s Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs Monate im Voraus dem Interk antonalen Organ anzuzeigen, das den Austritt dem Bund mitteilt. Art. 21 1 )
1 Die Vereinbarung tritt, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind, durch Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung der Bundesgesetze und für weitere Mitglieder mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes im gleichen Organ in Kraft. Inkrafttreten
2 Gleiches gilt für Ergänzungen und Änderungen der Vereinbarung.
3 Im Verhältnis zu den Kantonen, welche die vorliegend geänderten Bestimmungen vom 15. März 2001 nich t übernommen haben, gilt weiter- hin die unveränderte Vereinbarung vom 25. November 1994. Art. 22
1 Die Vereinbarung gilt für die Vergabe von Aufträgen, die nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung ausgeschrieben oder vergeben wurden. Ü bergangsrecht
2 Im Fall eines Austrittes gilt die Vereinbarung für die Vergabe von Auf- trägen, die vor dem Ende des Kalenderjahres, auf das der Austritt wirksam wird, ausgeschrieben werden.
1) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
Anhang 1 1 ) Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich 2 ) a) Government Procurement Agreement GPA (WTO- Übereinkommen über das öffe ntliche Beschaffungswesen) Auftraggeberin Auftraggeber Auftragswert CHF (Auftragswert SZR) Bauarbeiten (Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen Kantone
8'700'000 (5'000'000)
350'000 (200'000)
350'000 (200'000) Behörden und öffentli- che Unternehmen in den Sektoren Wasser, Energie, Verkehr und Telekommunikation
8'700'000 (5'000'000)
700'000 (400'000)
700'000 (400'000)
1) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
2) Gemäss Beschluss vom 23. Juni 2010 des interkantonalen Organs für das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Juli 2010.
b) Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizeri schen Eidgenossenschaft sind auch folgende Auftraggebe rinnen und Auftraggeber dem Staatsvertragsbereich unterstellt: Auftraggeberin Auftraggeber Auftragswert CHF (Auftragswert EURO) Bauarbeiten (Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen Gemeinden / Bezirke 8'700'000 (6'000'000)
350'000 (240'000)
350'000 (240'000) Private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rech- ten in den Sektoren Wasser, Energie und Verkehr (inkl. Draht- seilbahnen und Skilift- anlagen)
8'700'000 (6'000'000)
700'000 (480'000)
700'000 (480'000) Öffentliche sowie aufgrund eines beson- deren oder ausschliess- lichen Rechts tätige private Unternehmen im Bereich des Schie- nenverkehrs und der Gas- und Wärme- versorgung
8'000'000 (5'000'000)
640'000 (400'000)
640'000 (400'000) Öffentliche sowie auf- grund eines besonderen oder ausschliesslichen Rechts tätige private Unternehmen im Bereich der Tele- kommunikation
8'000'000 (5'000'000)
960'000 (600'000)
960'000 (600'000)
Anhang 2 1 ) Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich Verfahrensarten Lieferungen (Auftragswert CHF) Dienstleistungen (Auftragswert CHF) Bauarbeiten (Auftragswert CHF) Bauneben- gewerbe Bauhaupt- gewerbe Freihändige Vergabe unter
100 000 unter
150 000 unter
150 000 unter
300 000 Einladungs- verfahren unter
250 000 unter
250 000 unter
250 000 unter
500 000 Offenes/selektives Verfahren ab
250 000 ab
250 000 ab
250 000 ab
500 000 Datum der Veröffentlichung: 17. Juni 2005 Ablauf der Referendumsf rist: 15. September 2005 Inkrafttreten: 1. Januar 2006 2 )
1) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
2) RRB vom 23. November 2005 (AGS 2005 S. 498)
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