Gesetz über die Einwohnergemeinden
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Gesetz über die Einwohnergemeinden * (Gemeindegesetz, GG) Vom 19. Dezember 1978 (Stand 1. Januar 2023) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 78 Abs. 1 der Kantonsverfassung, * beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 I. Begriff
1 Die Einwohnergemeinden sind Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechtes mit allgemeinen Zwecken und eigener Rechtspersönlichkeit. Sie umfassen das durch ihre Gemeindegrenzen bestimmte Gebiet mit allen Personen, die darin wohnen oder sich aufhalten.
2 Die Ei nwohnergemeinden werden in diesem Gesetz und weiteren Erlassen als «Ge- meinden» bezeichnet.
§ 1a * Personenbezeichnungen
1 Die in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.
§ 2 II. Autonomie
1 Die Gemeinden ordne n und verwalten, unter Aufsicht des Staates, ihre Angelegen- heiten selbstständig.
§ 3 III. Aufgabenerfüllung
1. Arten *
1 Die Gemeinden können zur Erfüllung bestimmter Aufgaben selbstständige oder un- selbstständige öffentlich - rechtliche Gemeindeanstalten er richten. *
2 Die Gemeinden können die Erfüllung einzelner Aufgaben durch Vertrag Dritten übertragen.
3 In die Zusammenarbeit können auch Dritte eingebunden werden. *
§ 3a * 2. Selbstständige öffentlich - rechtliche Gemeindeanstalten
a) Errichtung
1 Zur Erri chtung einer selbstständigen öffentlich - rechtlichen Gemeindeanstalt bedarf es der Annahme der Anstaltsordnung durch die Gemeindeversammlung beziehungs- weise den Einwohnerrat und der Genehmigung durch den Regierungsrat.
2 Änderungen der Anstaltsordnung sind durch die Gemeindeversammlung bezie- hungsweise den Einwohnerrat zu beschliessen und bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.
§ 3b * b) Anstaltsordnung
1 Die Grundlagen der selbstständigen öffentlich - rechtlichen Gemeindeanstalt sind in einer Anstaltsordnung zu regeln. Diese enthält insbesondere Bestimmungen: a) zu Namen und Sitz der Anstalt, b) zu Art und Umfang der übertragenen Aufgabe, c) zur Organisation mit mindestens einem Führungsorgan und einer Kontroll- stelle, d) zur Zuständigkeit für d ie Wahl der Organe, e) zu den übertragenen Befugnissen, f) zur Finanzierung, g) zur Haftung für Verbindlichkeiten der Anstalt, h) zur Aufsicht.
2 Als Kontrollstelle kann die Finanzkommission oder eine externe Revisionsstelle ein- gesetzt werden, die über die entsprechende eidgenössische Zulassung gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zulassung und Beaufsichtigung der Re- visorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) vom 16. Dezember
2005 1 ) verfügt.
§ 3c * c) Weitere Regelungen
1 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Gemeinden, soweit sie mit den Be- sonderheiten der selbstständigen öffentlich - rechtlichen Gemeindeanstalten vereinbar sind.
§ 4 IV. Änderung von Gemeindegrenzen
1 Änderungen von Gemeindegrenzen, die nicht überbaute F lächen betreffen und sonst keine wesentliche Änderung im Bestand der Gemeinden bewirken, können durch Ver- einbarungen unter den Gemeinden erfolgen. Diese bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.
2 Aus wichtigen Gründen kann der Regierungsrat nach A nhören der Gemeinden sol- che Änderungen auch von sich aus beschliessen.
1 ) SR 221.302
§ 5 V. Änderungen im Bestand von Gemeinden
1. Arten
1 Änderungen im Bestand von Gemeinden sind möglich durch: a) Zusammenschluss (Eingemeindung oder Verschmelzung), b) Neueinteilung vo n Gemeindegebieten (Umgemeindung), c) Bildung einer neuen Gemeinde.
§ 6 2. Zusammenschluss
a) Verfahren
1 Der Zusammenschluss von Gemeinden kann erfolgen, wenn er in jeder der betroffe- nen Gemeinden von der Mehrheit der Stimmenden beschlossen wird.
2 Der Z usammenschluss und damit in Zusammenhang stehende öffentlich - rechtliche Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch den Grossen Rat.
§ 7 b) Ortsbürgergemeinden
1 Bei Zusammenschluss von Einwohnergemeinden vereinigt der Grosse Rat zugleich die entspreche nden Ortsbürgergemeinden.
2 Ortsbürgergemeinden können sich mit den entsprechenden Einwohnergemeinden vereinigen, wenn beide Gemeinden dies beschliessen. *
3 ... *
§ 8 c) Wirkungen
1 Die durch den Zusammenschluss vergrösserte oder neu gebildete Gemeinde tritt in die Rechtsverhältnisse der bisherigen Gemeinden ein. Sie übernimmt deren Vermö- gen und Verbindlichkeiten.
2 Die bisherigen Bürgerrechte werden durch dasjenige der aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Gemeinde ersetzt. Bei Vereinigung einer Ortsbü rgergemeinde mit der betreffenden Einwohnergemeinde entfällt das bisherige Ortsbürgerrecht.
3 Der Grosse Rat kann über den Zusammenschluss von Einwohnergemeinden sowie von Ortsbürgergemeinden mit Einwohnergemeinden Ausführungsbestimmungen er- lassen.
§ 8a * d) Unterstützung
1 Der Regierungsrat entrichtet sich zusammenschliessenden Gemeinden nach Mass- gabe des Gesetzes über den Finanz - und Lastenausgleich (Finanzausgleichsgesetz, FLAG) vom 29. Juni 1983 1 ) : * a) * Projektkostenbeiträge, b) * Zusammenschlusspau schalen gemäss § 13a Abs. 2 FLAG, c) * Zusammenschlussbeiträge gemäss § 13a Abs. 2 FLAG, d) * Ausgleichsbeiträge gemäss § 13a Abs. 4 FLAG.
1 ) SAR 615.100
2 Der Kanton, seine öffentlich - rechtlichen Anstalten und die Gemeinden nehmen die auf Grund eines Gemeindezusammensch lusses zwingend erforderlichen Änderungen amtlicher Dokumente und des Grundbuchs unentgeltlich vor. *
§ 8b * e) Zusammensetzung von Behörden und Kommissionen
1 Die Zusammenschlussvereinbarung kann die Wahl zusätzlicher Mitglieder in die von den Stimmbere chtigten gewählten Behörden und Kommissionen vorsehen und dabei für höchstens eine Amtsdauer von der Anzahl Mitglieder gemäss Gesetz oder Gemeindeordnung abweichen.
§ 9 3. Neueinteilung von Gemeindegebieten (Umgemeindung)
1 Überbaute oder grössere unüberb aute Gebiete einer Gemeinde sind einer oder meh- reren andern Gemeinden zuzuteilen, wenn diese Änderung in den beteiligten Gemein- den beschlossen wird und der Grosse Rat ihr die Genehmigung erteilt.
2 Die Bewohner der von der Neueinteilung betroffenen Gebiete sind vorher anzuhö- ren.
§ 10 4. Bildung neuer Gemeinden
1 Von einer oder mehreren Gemeinden können zur Bildung einer neuen Gemeinde Gebiete abgetrennt werden, sofern die in den abzutrennenden Gebieten wohnhaften Stimmberechtigten und jene in den verbleibe nden Gemeindegebieten in getrennten Urnenabstimmungen zustimmen.
2 Die Bildung neuer Gemeinden bedarf der Genehmigung durch den Grossen Rat.
3 Die Bildung neuer Ortsbürgergemeinden als Folge der Bildung neuer Einwohnerge- meinden ist nicht zulässig.
§ 11 5. Wirkungen bei Umgemeindung und Bildung neuer Gemeinden
1 Bei der Neuzuteilung von Gemeindegebieten und der Bildung neuer Gemeinden er- folgt eine Verteilung des Vermögens und der Schulden unter besonderer Berücksich- tigung der Bedürfnisse und der Steuerkraft der einzelnen Gebiete. Können sich die Gemeinden über die Verteilung nicht einigen, entscheidet das Verwaltungsgericht endgültig.
2 Die Neueinteilung von Gemeindegebieten und die Bildung neuer Gemeinden be- wirkt, dass die betroffenen Gemeindebürger das Bür gerrecht der übernehmenden, be- ziehungsweise der neuen Gemeinde erhalten. Ihre bisherigen Ortsbürgerrechte blei- ben unberührt.
§ 12 VI. Namen, Wappen, Siegel
1 Die Gemeinden führen ihre bisherigen Namen, Wappen und Siegel. Sie können diese Kennzeichen änder n.
2 Bei Zusammenschluss oder Neubildung von Gemeinden beschliesst die neue Ge- meinde über Name, Wappen und Siegel.
3 Beschlüsse über die Änderung oder Neubildung von Namen, Wappen und Siegeln bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat. Der Schutz der Namen, Wappen und Siegel richtet sich nach der entsprechenden Gesetzgebung des Bundes.
§ 13 VII. Gemeinden mit besondern Zwecken
1 Für Ortsbürgergemeinden gelten besondere gesetzliche Bestimmungen. Das vorlie- gende Gesetz findet auf sie nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.
2 Die zur Erfüllung einzelner Aufgaben noch bestehenden Ortsgemeinden sind durch Beschluss des Regierungsrates mit den entsprechenden Einwohner - oder Ortsbürger- gemeinden zu vereinigen.
3 ... *
§ 14 VIII. Waldkorporatio nen usw.
1 Waldkorporationen, Gerechtigkeitsgenossenschaften und ähnliche Körperschaften unterstehen dem Privatrecht. *
2. Organisation
2.1. Allgemeines
§ 15 I. Organisationsformen
1 Die Gemeinden unterstehen entweder der Organisation mit Gemeindeversamml ung oder derjenigen mit Einwohnerrat.
§ 16 II. Organe
1 Organe der Gemeinden mit Gemeindeversammlung sind: a) die Gemeindeversammlung, b) die Gesamtheit der Stimmberechtigten an der Urne, c) der Gemeinderat, d) der Gemeindeammann, e) * die Kommissionen und das Gemeindepersonal mit eigenen Entscheidungsbe- fugnissen.
2 Bei Gemeinden mit Einwohnerrat tritt dieser als Organ an die Stelle der Gemeinde- versammlung.
§ 16a * Inpflichtnahmen
1 Mit Ausnahme des Gemeinderates sind die kommunalen Behörden und Kommiss i- onen mit eigenen Entscheidungsbefugnissen vor Amtsantritt vom Gemeindeammann beziehungsweise von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Einwohnerrates in schriftlicher oder mündlicher Form in Pflicht zu nehmen. *
2 Das Gemeindepersonal ist in schriftlic her oder mündlicher Form vom Gemeinderat in Pflicht zu nehmen.
3 Bei Wiederwahl und Beförderung entfällt eine Inpflichtnahme.
§ 17 III. Gemeindeordnung
1. Allgemeines
1 Die Gemeinden bestimmen ihre Organisation im Rahmen der gesetzlichen Vor- schriften durc h die Gemeindeordnung. Diese bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmi- gung durch den Regierungsrat. Ihm obliegt die Rechtskontrolle.
§ 18 2. Inhalt
1 Die Gemeindeordnung hat Vorschriften zu enthalten über: a) die von den Gemeinden festzusetzende Zahl von Beh örden - und Kommissions- mitgliedern; b) die Durchführung der Wahlen; c) die Art der vorgeschriebenen Veröffentlichungen; d) die Zuständigkeit bei Abschluss von Vereinbarungen über Gemeindegrenzen; e) die Zuständigkeit bei Erwerb, Veräusserung und Tausch von Grundstücken; f) weitere Zuständigkeiten der Gemeindeorgane.
2 Die Gemeindeordnung kann weiter namentlich bestimmen: a) die Einsetzung einer Geschäftsprüfungskommission und die Zahl ihrer Mitglie- der; b) * ... c) * ... d) Wahlkreise für von der Gemeinde zu tref fende Wahlen; e) * die Erhöhung oder Herabsetzung der Zahl der Unterschriften bei Referendums - und Initiativbegehren; f) * die Zuständigkeit des Gemeinderats für die Zusicherung des Gemeindebürger- rechts an Ausländerinnen und Ausländer.
2.2. Die Organisatio n mit Gemeindeversammlung
§ 19 I. Die Gemeindeversammlung
1. Zusammensetzung
1 Die Gemeindeversammlung wird gebildet aus allen in der Gemeinde wohnhaften Stimmberechtigten.
§ 20 2. Stellung, Aufgaben und Befugnisse
1 Die Gemeindeversammlung ist das obers te Organ der Gemeinde.
2 Die Gemeindeversammlung hat folgende Aufgaben und Befugnisse: a) * die Festlegung des Budgets und des Steuerfusses; b) * die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes, der Jahresrechnung und der Kreditabrechnungen sowie die Beschlussfassung darüber; c) die Beschlussfassung über Verpflichtungskredite und neue, jährlich wiederkeh- rende Ausgaben; d) die Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Gewährleistungen; e) die Festlegung der Entschädigungen der Mitglieder des Gemeinderate s; f) * die Beschlussfassung über die Errichtung von Gemeindeanstalten jeglicher Art; g) die Beschlussfassung über die Beteiligung an privaten oder gemischtwirtschaft- lichen Unternehmungen; h) die Genehmigung von Verträgen über die Übertragung von Aufgaben an Dritte und von Gemeindeverträgen, deren Folgen für die Gemeinden oder unmittelbar deren Einwohner von erheblicher finanzieller Bedeutung sind; i) der Erlass von Reglementen, in denen Gebühren und Beiträge festgelegt wer- den, und von Vorschriften in Ausführung kantonaler Erlasse; k) * die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts an Ausländerinnen und Ausländer, wenn die Gemeindeordnung nicht die Zuständigkeit des Gemeinderates vor- sieht; l) der Erlass und die Änderung des Dienst - und Besoldungsreglementes für das Gemeindepersonal; m) die Beschlussfassung über die Verteilung des Vermögens und von Schulden bei Neuzuteilung von Gemeindegebieten und bei Bildung neuer Gemeinden; n) die Beschlussfassung über den Beitritt zu einem Gemeindeverband, einen all- fällige n Austritt sowie über die Auflösung eines Verbandes; o) die Beschlussfassung über Änderung oder Neubildung von Gemeindenamen, - wappen und - siegeln; p) die Beschlussfassung über die dem obligatorischen Referendum unterliegenden Gegenstände; q) die ihr durch die Gesetzgebung und die Gemeindeordnung, gestützt auf § 18 Abs. 1 lit. d – f, übertragen werden.
3 Die Gemeindeversammlung übt die Aufsicht über die Gemeindebehörden und sämt- liche Zweige der Gemeindeverwaltung, einschliesslich unselbstständiger öffentlich - rechtlicher Gemeindeanstalten, aus. *
§ 21 3. Wahlen
1 In der Gemeindeversammlung oder an der Urne werden gewählt: a) die Mitglieder des Gemeinderates, der Gemeindeammann sowie der Vizeam- mann; b) * die Mitglieder der Finanzkommission und allenfalls der Ge schäftsprüfungs- kommission; c) die Stimmenzähler und ihre Ersatzmitglieder; d) die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Steuerkommission; e) * ...
§ 22 4. Verfahren
a) Einberufung, Initiativrecht, Verhandlungsfähigkeit
1 Die Gemeindeversammlung wird durch den Gemeinderat einberufen.
2 Durch begründetes schriftliches Begehren können 10 % der Stimmberechtigten die Behandlung eines Gegenstandes in der Versammlung verlangen. Gleichzeitig kann die Einberufung einer ausserordentlichen Versammlung verlangt werden. *
2bis Die Gemeindeordnung kann die Zahl der gemäss Absatz 2 erforderlichen Unter- schriften bis auf 5 % der Stimmberechtigten reduzieren. *
3 Die Gemeindeversammlung ist verhandlungsfähig, wenn sie ordnungsgemäss ein- berufen worden ist.
§ 23 b) Aufbieten, Bes chlussfassung
1 Spätestens 14 Tage vor der Gemeindeversammlung sind die Stimmberechtigten vom Gemeinderat durch Zustellung der Stimmrechtsausweise und der Traktandenliste mit den Anträgen und allfälligen Erläuterungen aufzubieten. Die Akten sind öffentlich aufzulegen.
2 Nur über ordnungsgemäss angekündigte Verhandlungsgegenstände kann materiell Beschluss gefasst werden.
§ 24 c) Vorsitz
1 Der Gemeindeammann hat den Vorsitz, leitet die Verhandlungen und sorgt für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung. *
2 Bei der Abstimmung über die Jahresrechnung und die Kreditabrechnungen führt die Präsidentin oder der Präsident der Finanzkommission den Vorsitz, wobei die Mitglie- der des Gemeinderates, die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber sowie die Leiteri n oder der Leiter Finanzen sich der Stimme zu enthalten haben. *
§ 25 d) Ausstand
1 Hat bei einem Verhandlungsgegenstand ein Stimmberechtigter ein unmittelbares und persönliches Interesse, weil er für ihn direkte und genau bestimmte, insbesondere finanzielle Folgen bewirkt, so haben er und sein Ehegatte beziehungsweise eingetra- gener Partner, seine Eltern sowie seine Kinder mit ihren Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Partnern vor der Abstimmung das Versammlungslokal zu verlassen. *
2 Für die M itglieder der Verwaltung und die Direktoren von Gesellschaften mit juris- tischer Persönlichkeit sowie für Mitglieder von Personengesellschaften gilt die glei- che Ausstandspflicht, wenn ein Verhandlungsgegenstand die Interessen der von ihnen vertretenen Gesel lschaft unmittelbar berührt.
§ 26 e) Öffentlichkeit
1 Die Gemeindeversammlung ist öffentlich. Der Vorsitzende kann aus wichtigen Gründen die Teilnahme nicht stimmberechtigter Personen untersagen. Die Presse hat in jedem Falle Zutritt.
2 Alle Beschlüsse de r Gemeindeversammlung sind ohne Verzug zu veröffentlichen.
§ 27 f) Anträge, Abstimmungen
1 Jeder Stimmberechtigte hat das Recht, zu den in der Traktandenliste aufgeführten Sachgeschäften Anträge zur Geschäftsordnung und zur Sache zu stellen.
2 Abstimmunge n werden offen vorgenommen, wenn nicht 25 % der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung verlangen. Es entscheidet die Mehrheit der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit gibt bei offenen Abstimmungen der Vorsit- zende den Stichentscheid. *
§ 28 g) V orschlagsrecht
1 Jeder Stimmberechtigte ist befugt, der Versammlung die Überweisung eines neuen Gegenstandes an den Gemeinderat zum Bericht und Antrag vorzuschlagen.
2 Der vom Gemeinderat zu prüfende Gegenstand ist auf die Traktandenliste der nächs- ten Vers ammlung zu setzen. Ist dies nicht möglich, so sind ihr die Gründe darzulegen.
§ 29 h) Anfragerecht
1 Jeder Stimmberechtigte kann zur Tätigkeit der Gemeindebehörden und der Gemein- deverwaltung Anfragen stellen. Diese sind sofort oder an der nächsten Versamm lung zu beantworten. Daran kann sich eine allgemeine Aussprache anschliessen.
§ 30 5. Abschliessende Beschlussfassung
1 Die Gemeindeversammlung entscheidet über die zur Behandlung stehenden Sach- geschäfte abschliessend, wenn die beschliessende Mehrheit wen igstens 20 % der Stimmberechtigten ausmacht. *
§ 31 6. Fakultatives Referendum
1 Positive und negative Beschlüsse der Gemeindeversammlung sind der Urnenabstim- mung zu unterstellen, wenn dies 10 % der Stimmberechtigten innert 30 Tagen, ge- rechnet ab Veröffen tlichung, schriftlich verlangen. *
2 Die Gemeindeordnung kann die Zahl der gemäss Absatz 1 erforderlichen Unter- schriften bis auf 25 % der Stimmberechtigten erhöhen beziehungsweise bis auf 5 % der Stimmberechtigten reduzieren. *
§ 32 7. Rechtsgültigkeit vo n Beschlüssen
1 Beschlüsse der Gemeindeversammlung werden im Falle des Zustandekommens ei- nes Begehrens um Urnenabstimmung am Tage der Annahme durch die Stimmberech- tigten, sonst am Tage nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist rechtsgültig.
2 Eine allfä llig notwendige Genehmigung durch kantonale Behörden und die Ergrei- fung von Rechtsmitteln bleiben vorbehalten.
§ 33 II. Die Gesamtheit der Stimmberechtigten an der Urne
1. Fakultatives Referendum
2. Obligatorisches Referendum
1 Ist gegenüber einem Beschlu ss der Gemeindeversammlung das Begehren um Ur- nenabstimmung zu Stande gekommen, so entscheidet die Gesamtheit der Stimmbe- rechtigten an der Urne nach den Bestimmungen des Gesetzes über Wahlen und Ab- stimmungen 1 ) .
2 Der Urnenabstimmung unterliegen in allen Fällen: a) Erlass und Änderung der Gemeindeordnung; b) Beschlüsse über Änderungen im Bestand von Gemeinden; c) Beschlüsse auf Einführung der Organisation mit Einwohnerrat.
§ 34 III. Der Gemeinderat
1. Zusammensetzung
1 Der Gemeinderat besteht au s Gemeindeammann, Vizeammann und weiteren 3, 5 oder 7 in der Gemeinde wohnhaften Mitgliedern.
§ 35 2. Wählbarkeit usw.
1 Für Wählbarkeit, Amtsdauer und Inpflichtnahme der Mitglieder des Gemeinderates gelten die Bestimmungen der Kantonsverfassung. Die Inpf lichtnahme erfolgt durch das zuständige Departement. *
2 Mit der Wahlannahme verpflichten sich jedes Mitglied des Gemeinderates, der Ge- meindeammann und der Vizeammann zur Ausübung des Amtes während der ganzen Amtsdauer. Ein vorzeitiger Rücktritt ist nur au s wichtigen Gründen zulässig und be- darf der Zustimmung des Departementes des Innern 2 ) .
3 Scheidet ein Mitglied des Gemeinderates, der Gemeindeammann oder der Vizeam- mann vor Ende der Amtsdauer aus, ist eine Ersatzwahl vorzunehmen. *
§ 36 3. Stellung
a) Ve rtretung der Gemeinde
1 Der Gemeinderat ist Führungs - und Vollzugsorgan der Gemeinde. Er hat die Ver- waltung zweckmässig und fortschrittlich zu organisieren.
2 Der Gemeinderat vertritt die Gemeinde nach aussen und wird seinerseits durch den Gemeindeammann u nd die Gemeindeschreiberin oder den Gemeindeschreiber vertre- ten. *
§ 37 b) Aufgaben und Befugnisse
1 Dem Gemeinderat stehen alle Befugnisse zu, die nicht durch Vorschriften des Bun- des, des Kantons oder der Gemeinde einem anderen Organ übertragen sind.
1 ) Heute: Gesetz über die politischen Rechte vom (GPR) 10. März 1992 (SAR 131.100 )
2 ) Heute: Departement Volkswirtschaft und Inneres
2 D em Gemeinderat obliegen insbesondere: a) die Vorbereitung aller Geschäfte und die Antragstellung zuhanden der ihm übergeordneten Gemeindeorgane sowie der Vollzug der Beschlüsse derselben; b) * die unmittelbare Aufsicht über die Verwaltung und den Finanzhau shalt der Ge- meinde, einschliesslich unselbstständiger öffentlich - rechtlicher Gemeindean- stalten; c) die alljährliche Erstattung eines schriftlichen oder mündlichen Rechenschafts- berichtes über die Gemeindeverwaltung; d) * die Aufnahme von Darlehen, Anleihen und Krediten sowie die Anlage von Gel- dern; e) die Vertretung der Gemeinde in allen Rechtsstreitigkeiten, mit Einschluss not- wendiger Enteignungsverfahren; f) * die Sorge für die lokale Sicherheit gemäss Gesetz über die Gewährleistung der öffentlichen Sicher heit (Polizeigesetz, PolG) vom 6. Dezember 2005 1 ) sowie der Erlass eines entsprechenden Reglementes; g) die ihm durch Spezialerlasse übertragenen Aufgaben; h) die Begründung und Aufhebung von Dienstbarkeiten (ausgenommen Baurechte und Kiesausbeutungsrecht e), von Grundlasten und Grundpfandrechten zu Gunsten und zu Lasten der Gemeinde mit den entsprechenden grundbuchlichen Eintragungen und Löschungen; i) die Veranlassung von Vormerkungen und Anmerkungen im Grundbuch in den gesetzlich vorgesehenen Fällen; k) * die Einbürgerung von Schweizerinnen und Schweizern, die Bürgerrechtsentlas- sung unter Vorbehalt der Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht sowie die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts für Ausländerinnen und Ausländer, wenn dies die Gemeindeordnung vor sieht; l) die Vergebung öffentlicher Arbeiten und Lieferungen; m) alle weiteren, ihm durch Vorschriften des Kantons und der Gemeinde, nament- lich der Gemeindeordnung, sowie durch Beschluss übergeordneter Organe übertragenen Aufgaben; n) die Wahl von Kommi ssionen, soweit sie nicht einem anderen Organ zusteht; o) * die Wahl oder Anstellung des Gemeindepersonals; p) * die Wahl oder Anstellung der weiteren, nach den einschlägigen Vorschriften vom Gemeinderat zu ernennenden Funktionäre.
§ 38 4. Strafkompetenze n
1 Der Gemeinderat kann gemäss Polizeireglement Bussen bis zu Fr. 2'000. – ausspre- chen. Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen anderer Erlasse. *
2 Der Gemeinderat spricht Geldbussen durch Strafbefehl aus. Das Verfahren ist in § 112 geregelt.
1 ) SAR 531.200
§ 39 5. Ü bertragung von Befugnissen *
1 Der Gemeinderat kann Entscheidungsbefugnisse an eines seiner Mitglieder, an Kommissionen oder an Mitarbeitende der mit der entsprechenden Aufgabe betrauten Verwaltungsstelle übertragen. *
2 Erklären Betroffene, dass sie mit d er Verfügung dieser Stelle nicht einverstanden sind, entscheidet der Gemeinderat selber. Die Erklärung ist innert 10 Tagen nach Zu- stellung der Verfügung schriftlich beim Gemeinderat einzureichen. *
3 Die Einzelheiten der Delegation sind vom Gemeinderat in einem Reglement festzu- legen. *
§ 40 6. Gemeindeschreiberin/Gemeindeschreiber *
1 Die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden vom Gemeinderat auf Amtsdauer gewählt beziehungsweise durch öffentl ich - rechtlichen Vertrag oder durch Verfügung auf unbefristete oder be- fristete Dauer angestellt. *
2 ... *
3 Die Gemeindeschreiberin beziehungsweise der Gemeindeschreiber oder die Stell- vertreterin beziehungsweise der Stellvertreter nimmt an den Sitzungen des Gemein- derates mit beratender Stimme teil und führt das Protokoll der Gemeindeversamm- lung, des Einwohnerrates und des Gemeinderates. *
§ 41 * ...
§ 42 8. Verhandlungen
a) Grundsätze
1 Für die Verhandlungsfähigkeit des Gemeinderates bedarf es der absoluten M ehrheit des Rates.
2 Für die Gültigkeit eines Beschlusses ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
3 Die Sitzungen des Gemeinderates sind nicht öffentlich.
§ 43 b) Vorsitz
1 Der Gemeindeammann leitet die Sitzungen und gibt bei Wahlen und Abstimmungen den Stichentscheid.
2 Für die Verhandlungen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege 1 ) .
§ 44 * ...
1 ) SAR 271.200
§ 45 IV. Der Gemeindeammann
1. Aufgaben
1 Der Gemeindeammann steht der Gemeinde vor. *
2 Der Gem eindeammann * a) * sorgt für den Vollzug der von den Gemeindeorganen gefassten Beschlüsse, b) * erledigt die von den Aufsichtsbehörden erteilten Aufträge, c) * ... d) * erlässt in dringlichen Fällen die erforderlichen Anordnungen und erstattet dar- über dem Ge meinderat an der nächsten Sitzung Bericht.
3 ... *
4 ... *
5 ... *
§ 46 2. Stellvertretung
1 Bei Verhinderung wird der Gemeindeammann durch den Vizeammann, wenn auch dieser verhindert ist, durch das amtsälteste Mitglied des Gemeinderates vertreten.
§ 47 V. Kom missionen
1. Finanzkommission
1 In jeder Gemeinde besteht eine Finanzkommission. Sie setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen und konstituiert sich selbst. Der Finanzkommission ob- liegen die * a) * Stellungnahme zum Budget zuhanden des Gemeindera ts und des zuständigen Organs, b) * Prüfung der Jahresrechnung und der Kreditabrechnungen sowie die Erstattung eines schriftlichen Berichts zuhanden des Gemeinderats und des zuständigen Organs, c) * Prüfung der Grundsätze der Haushaltsführung gemäss § 85b und der Buchfüh- rung gemäss § 92a, d) * Behandlung weiterer, von der Gemeindeordnung bezeichneter Geschäfte, so- fern diese nicht die Wahl einer Geschäftsprüfungskommission vorsieht.
2 ... *
3 Die Finanzkommission meldet schwere Mängel in der Rechnungsführung u nd An- zeichen allfällig strafbarer Verfehlungen unverzüglich dem Gemeinderat und dem zu- ständigen Departement. *
§ 48 2. Geschäftsprüfungskommission
1 Der Geschäftsprüfungskommission obliegen die Prüfung des Rechenschaftsberich- tes und die Behandlung allfäll iger weiterer, von der Gemeindeordnung zu bezeich- nender Geschäfte. Die Bestimmungen über die Finanzkommission finden sinngemäss Anwendung.
§ 49 * VI. Das Gemeindepersonal
1. Dienstverhältnisse
1 Soweit das Gesetz nicht die Wahl auf Amtsdauer vorsieht, kan n das Gemeindeper- sonal durch öffentlich - rechtlichen Vertrag oder Verfügung auf unbefristete oder be- fristete Dauer angestellt werden.
2 Die Anstellung auf Grund eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages bleibt den Ge- meinden vorbehalten.
§ 50 * 2. Dienst - un d Besoldungsreglement
1 Die Gemeinden können ein Dienst - und Besoldungsreglement erlassen. Fehlt ein solches oder enthält es Lücken, gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des kantonalen Personalrechts.
§ 51 3. Disziplinarmassnahmen
1 Dem Gemeinderat steht gegenüber dem Gemeindepersonal die Disziplinargewalt zu.
2 Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung kann der Gemeinderat folgende Disziplinarmassnahmen anordnen: a) Mahnung; b) bei fruchtloser Mahnung, bei schwerer Pflichtver säumnis und bei Untüchtigkeit die Versetzung ins Provisorium oder die vorzeitige Entlassung; c) bei Führung einer Strafuntersuchung wegen eines schweren Vergehens oder ei- nes Verbrechens die Einstellung im Amte; d) Lohnkürzungen, wenn sie im Dienst - und Bes oldungsreglement vorgesehen sind.
3 Die Betroffenen sind vorher anzuhören.
2.3. Die Organisation mit Einwohnerrat
§ 52 I. Allgemeines
1. Einführung
1 Die Einführung der Organisation mit Einwohnerrat ist durch einen Grundsatzbe- schluss an der Urne zu fassen .
2 Die Durchführung der Urnenabstimmung können der Gemeinderat, die Gemeinde- versammlung oder 20 % der Stimmberechtigten durch schriftliches Begehren verlan- gen. *
§ 53 2. Gemeindeordnung
1 Bei einem zustimmenden Grundsatzentscheid hat der Gemeinderat der Gemeinde- versammlung eine entsprechende Gemeindeordnung zur Beschlussfassung zuhanden der Urnenabstimmung vorzulegen. Darin wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Organisation mit Einwohnerrat festgelegt.
§ 54 3. Abschaffung
1 Die Organisation mit Einwohnerrat kann durch Urnenabstimmung auf das Ende ei- ner Amtsdauer der Gemeindebehörden abgeschafft werden.
2 Für die Einleitung des Verfahrens auf Abschaffung kommen die Bestimmungen über die Einführung sinngemäss zur Anwendung.
§ 55 4. Geltende Vorsch riften
1 Soweit die nachstehenden Bestimmungen keine Abweichungen enthalten, gelten die Vorschriften über die Gemeinden mit Gemeindeversammlung.
§ 56 II. Die Gesamtheit der Stimmberechtigten
1. Grundsatz, Wahlen
1 Die Gesamtheit der Stimmberechtigten übt ihre Rechte an der Urne aus.
2 Durch die Urne werden insbesondere gewählt: a) die Mitglieder des Einwohnerrates; b) die Mitglieder des Gemeinderates, der Gemeindeammann sowie der Vizeam- mann; c) * ... d) die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Steuerkommissio n.
§ 57 2. Obligatorisches Referendum
1 Der Gesamtheit der Stimmberechtigten müssen zum Entscheid durch die Urne vor- gelegt werden: a) Änderung der Gemeindeordnung; b) Beschlüsse über Änderungen im Bestand von Gemeinden; c) * ... d) gültig zu Stande gekommen e Referendums - und Initiativbegehren; e) Begehren auf Abschaffung der Organisation mit Einwohnerrat; f) von der Gemeindeordnung ausdrücklich bezeichnete weitere Geschäfte.
§ 58 3. Fakultatives Referendum
1 Gegen alle übrigen positiven und negativen Beschl üsse des Einwohnerrats können
5 % der Stimmberechtigten innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, das Referendum ergreifen, soweit der Einwohnerrat nicht eine endgültige Entschei- dungsbefugnis besitzt. *
2 Der Einwohnerrat kann ein Sachgeschäf t auch von sich aus der Urnenabstimmung unterstellen.
§ 59 4. Motion
1 Jeder Stimmberechtigte kann dem Präsidenten des Einwohnerrates über Gegen- stände, die in die Zuständigkeit der Gesamtheit der Stimmberechtigten oder des Ein- wohnerrates fallen, in der Fo rm einer allgemeinen Anregung oder eines ausgearbeite- ten Entwurfes eine Motion einreichen. Diese muss innert 6 Monaten seit Einreichung vom Einwohnerrat behandelt werden.
2 Ein Motionär, der nicht Mitglied des Einwohnerrates ist, ist berechtigt, die Motion vor dieser Behörde zu begründen und an der Beratung teilzunehmen.
§ 60 5. Initiative
a) Voraussetzung
1 5 % der Stimmberechtigten können in Form einer allgemeinen Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfes die Behandlung von Gegenständen, die in die Z uständig- keit der Gesamtheit der Stimmberechtigten oder des Einwohnerrats fallen, beim Prä- sidenten des Einwohnerrats verlangen. *
§ 61 b) Verfahren
aa) Obligatorisches Referendum
1 Unterliegt der Gegenstand der Initiative dem obligatorischen Referendum, so ist in- nert eines Jahres seit Einreichung der Initiative die Urnenabstimmung anzuordnen. In Ausnahmefällen kann beim Departement des Innern 1 ) um eine Fristverlängerung nachgesucht werden.
2 Ist das Initiativbegehren in der Form einer allgemeinen Anregung gestellt und stimmt der Einwohnerrat demselben zu, so ist eine entsprechende Vorlage auszuar- beiten und diese zur Abstimmung zu unterbreiten.
3 Wird das Initiativbegehren als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht, so ist dieser mit dem Antrag auf Annahme oder Verwerfung zur Abstimmung vorzulegen.
§ 62 bb) Fakultatives Referendum
1 Unterliegt der Gegenstand der Initiative dem fakultativen Referendum, so kann der Einwohnerrat dem Initiativbegehren zustimmen. Gegen diesen Beschluss kann das Referendum ergriffen werden.
2 Lehnt der Einwohnerrat das Initiativbegehren ab, so hat er dasselbe innert 6 Monaten seit der Einreichung mit dem Antrag auf Verwerfung zur Abstimmung zu bringen.
§ 63 c) Gegenvorschlag
1 Wird ein Initiativbegehren in der Form eines ausgearbeite ten Entwurfes eingereicht, so kann der Einwohnerrat einen Gegenvorschlag ausarbeiten. Er hat diesen gleichzei- tig mit dem Initiativbegehren zur Abstimmung zu unterbreiten.
1 ) Heute: Departement Volkswirtschaft und Inneres
§ 64 d) Regelung des Verfahrens in der Gemeindeordnung
1 Im Übrigen regelt die Gemei ndeordnung das Verfahren für die Initiative und das Referendum.
§ 65 III. Der Einwohnerrat
1. Zusammensetzung, Wahl und Vertretung *
1 Der Einwohnerrat besteht aus mindestens 30 und höchstens 80 Mitgliedern. Die Ge- meindeordnung bestimmt die Mitgliederzahl . Diese darf während der Amtsdauer nicht verändert werden.
2 Wählbar sind alle Stimmberechtigten mit Ausnahme der Mitglieder des Gemeinde- rates und der Gemeindeschreiberin oder des Gemeindeschreibers. *
3 Die Gemeindeordnung kann für das Gemeindepersonal di e Unvereinbarkeit mit der Mitgliedschaft im Einwohnerrat vorsehen. *
4 Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen für die Wahl des Grossen Rates. Die Fest- legung eines Quorums ist nicht zulässig. Organisation und Vorverfahren der Wahl regelt der Regierungsrat du rch Verordnung. *
5 Die Gemeindeordnung kann die Vertretung längerfristig verhinderter Mitglieder des Einwohnerrates vorsehen. Die Bestimmungen über die Vertretung längerfristig ver- hinderter Mitglieder des Grossen Rates gemäss § 7a des Gesetzes über die Or ganisa- tion des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regie- rungsrat und der Justizleitung (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG) vom 19. Juni 1990 1 ) kommen sinngemäss zur Anwendung. *
§ 66 2. Zuständigkeit
1 Der Einwohnerrat behandelt die Geschäfte, die dem obligatorischen und fakultativen Referendum unterliegen.
2 Er entscheidet endgültig über die Geschäfte, die ihm durch die Gemeindeordnung gemäss § 18 oder die Satzungen eines Gemeindeverbandes übertragen werden und die nic ht unter die Zuständigkeit gemäss § 20 Abs. 2 fallen.
3 In die endgültige Zuständigkeit des Einwohnerrates fallen auch Beschlüsse, die ihrer Natur nach nicht dem Referendum unterstellbar sind.
4 Der Einwohnerrat wählt die Mitglieder des Wahlbüros (Stimmenz ähler und ihre Er- satzmitglieder). *
§ 67 3. Organisation
1 Der Einwohnerrat wählt auf die Dauer von 2 Jahren aus seiner Mitte den Präsidenten, den Vizepräsidenten und 2 Stimmenzähler, die zusammen mit dem Protokollführer das Büro bilden.
1 ) SAR 152.200
§ 68 4. Kommissi onen
1 Der Einwohnerrat wählt die mehrheitlich aus seinen Mitgliedern bestehende Finanz- kommission und allenfalls eine Geschäftsprüfungskommission sowie deren Präsiden- ten.
2 Er kann aus seiner Mitte beratende Kommissionen wählen.
§ 69 5. Einberufung
1 Der Einwohnerrat tritt auf Einladung seines Präsidenten zusammen: a) * zur Behandlung des Budgets, der Jahresrechnung mit Rechenschaftsbericht und der Kreditabrechnungen, b) wenn es der Präsident für notwendig erachtet, c) * auf Begehren von 20 % der Ratsmitgl ieder oder 5 % der Stimmberechtigten unter Angabe der Gründe, d) auf Begehren des Gemeinderates.
§ 70 6. Geschäftsreglement
1 Der Einwohnerrat erlässt ein Geschäftsreglement.
§ 71 IV. Der Gemeinderat
1 Der Gemeinderat bereitet die Geschäfte zuhanden des Einwohnerrates vor und lässt demselben Bericht und Antrag zukommen.
2 Die Mitglieder des Gemeinderates nehmen an den Sitzungen des Einwohnerrates mit beratender Stimme teil. Sie sind befugt, Anträge zu stellen. *
2.4. Verwaltungsorganisation *
§ 71a * I. Reorganisation der Verwaltung; Versuche
1 Gemeindeversammlung oder Einwohnerrat können befristete Versuche zur Reorga- nisation der Verwaltungsführung und - organisation (Pilotprojekte) beschliessen. Der Gemeinderat informiert das Departement des Innern 1 ) üb er die Versuche.
2 Der Regierungsrat kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Gesetzes zulas- sen, soweit solche für die Versuche erforderlich sind.
3 Der Gemeinderat erstattet der Gemeindeversammlung oder dem Einwohnerrat min- destens einmal jährlich Berich t über Verlauf und Auswirkungen der Versuche.
§ 71b * II. Wirkungsorientierte Verwaltungsführung;
1. Grundlagen
1 Gemeindeversammlung oder Einwohnerrat können Bereiche der Verwaltung nach den Grundsätzen der wirkungsorientierten Verwaltungsführung (WOV) a usrichten.
1 ) Heute: Departement Volkswirtschaft und Inneres
2 Wird WOV zum allgemeinen Grundsatz der Verwaltungsführung erhoben, ist dies in der Gemeindeordnung festzulegen.
§ 71c * 2. Globalbudgetierung
1 Die Gemeinden sind bei der Beschlussfassung über Globalbudgets nicht an die Budgetprinzipien der Bruttodarstellung und der Spezifikation gebunden.
2 Sie können den nicht beanspruchten Teil des Globalbudgets auf die nächste Budget- periode übertragen.
3 Die Globalbudgets müssen folgende Anforderungen erfüllen: a) Budgetierung nach Produktegruppen und Sal dovorgaben; b) Leistungsaufträge; c) Wirkungs - oder Leistungsmessung durch Standards und Indikatoren; d) Controlling.
4 Mehrjährige Globalbudgets können für einzelne oder alle Produktegruppen festge- legt werden.
5 Die übrigen kantonalen Vorschriften, insbesondere jene des kommunalen Finanz- haushaltsrechts, bleiben vorbehalten.
§ 71d * 3. Zuständigkeiten
1 Gemeindeversammlung oder Einwohnerrat sind zuständig für a) die Definition der Produktegruppen; b) die Festlegung der Wirkungs - oder Leistungsziele j e Produktegruppe; c) die Bestimmung der Geltungsdauer der Globalbudgets; d) die Beschlussfassung über die Saldovorgaben je Produktegruppe; e) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts über die Erreichung der Wir- kungs - und Leistungsziele je Produktegruppe .
2 Der Gemeinderat ist zuständig für a) die Definition der Produkte sowie die Festlegung der zugehörigen Saldovorga- ben, Leistungs - und allfälligen Wirkungsziele, Standards und Indikatoren; b) die Zuweisung der Saldovorgaben und der zu erbringenden Leistun gen an die Produktverantwortlichen; c) das Controlling.
3 Die Zuweisung der weiteren Kompetenzen an Legislative oder Exekutive sowie mögliche zusätzliche Instrumente der WOV sind in einem Reglement festzulegen, insbesondere: a) die Zuständigkeit zur Fest setzung der Indikatoren und Standards je Produkte- gruppe; b) die dauerhafte oder periodische Bestimmung der Budgetstruktur; c) die Errichtung eines Anreizsystems; d) der Auftrag, mit dem die Legislative für die Planung und künftigen Globalbud- gets dem Gemein derat in dessen Zuständigkeitsbereich Richtlinien erteilen kann; e) die Mitwirkung der Legislative bei der politischen Planung.
§ 71e * III. Freiwillige Leistungs - und Kostenvergleiche zwischen Gemeinden
1 Der Regierungsrat unterstützt freiwillige Massnah men der Gemeinden zum Ver- gleich ihrer Leistungen und deren Kosten.
2 Er arbeitet unter Wahrung der unterschiedlichen Führungsmodelle mit den beteilig- ten Gemeinden zusammen.
3. Zusammenarbeit der Gemeinden
3.1. Der Gemeindevertrag
§ 72 I. Zweck
1 Die Gemeinden können durch Vertrag vereinbaren, dass Aufgaben gemeinsam er- füllt oder einer Gemeinde zur Erfüllung übertragen werden.
2 Der Regierungsrat kann die gemeinsame Besorgung von Verwaltungsaufgaben an- ordnen, sofern eine sachgerechte Verwaltung nicht m ehr gewährleistet ist sowie we- sentliche Einsparungen und Vereinfachungen erreicht werden. Die betroffenen Ge- meinden sind vorher anzuhören.
§ 73 II. Abschluss, Kündigung und Auflösung
1 Der Abschluss eines Gemeindevertrages erfolgt durch die Annahme des Ver- tragstextes durch die nach der Gemeindeorganisation zuständigen Organe der Ver- tragsparteien.
2 Der Vertrag hat die für eine zweckdienliche und sachgerechte Aufgabenerfüllung erforderlichen Angaben zu enthalten.
3 Im Vertrag sind die Kündigung und Auflös ung sowie deren Folgen zu regeln.
3.2. Der Gemeindeverband
§ 74 I. Begriff und Zweck
1 Der Gemeindeverband ist eine aus verschiedenen Gemeinden bestehende Körper- schaft des öffentlichen Rechts mit dem Zweck der Erfüllung einer oder mehrerer Auf- gaben.
§ 75 II. Entstehung
1 Der Gemeindeverband entsteht als Körperschaft nach der Annahme der Satzungen durch die Verbandsgemeinden mit deren Genehmigung durch den Regierungsrat.
§ 76 III. Beitritt
1 Der Beitritt zum Gemeindeverband erfolgt mit der Annahme seiner Satzungen durch die Gemeindeversammlung oder den Einwohnerrat.
2 Durch Beschluss des Grossen Rates kann eine Gemeinde, nachdem sie vorher ange- hört worden ist, zum Beitritt verhalten werden, a) wenn diese in ihrem Interesse als dringend erforderlich erschei nt, oder b) wenn der Zweck des Gemeindeverbandes sonst nicht oder nur stark erschwert erreicht werden kann.
3 Der Grosse Rat kann einen Gemeindeverband verhalten, eine Gemeinde auf deren begründetes Gesuch hin aufzunehmen.
4 Ein nachträglicher oder auf ein en Teil der Verbandsaufgaben beschränkter Beitritt weiterer Gemeinden ist möglich. Er ist dem Regierungsrat zur Kenntnis zu bringen.
§ 77 IV. Satzungen
1 Die Satzungen enthalten Bestimmungen über: a) Name, Sitz und Zweck des Verbandes; b) die angeschlosse nen Gemeinden; c) die Organisation (Bezeichnung, Zusammensetzung und Kompetenzen der Ver- bandsorgane); d) die Beschaffung der notwendigen finanziellen Mittel; e) die Haftung für Verbindlichkeiten des Verbandes; f) Zuständigkeit und Verfahren bei Satzungsänd erungen und beim Beitritt weite- rer Gemeinden; g) ein Antrags - und Auskunftsrecht der Stimmberechtigten.
2 Ferner können die Satzungen Bestimmungen enthalten über: a) * ... b) den Erlass von Reglementen; c) Beiträge und Gebühren sowie Taxen für Betriebe, die jedermann zur Benützung offen stehen; d) ein qualifiziert oder doppeltes Mehr (Stimmen - und Gemeindemehr); e) weitere, der Erfüllung des Verbandszweckes dienende Gegenstände.
3 Erlass und Änderung der Satzungen unterliegen der Rechtskontrolle des Regierungs- rates.
§ 77a * Referendum
1 Beschlüsse der Abgeordnetenversammlung oder, sofern die Satzungen keine solche vorsehen, des Vorstands, werden der Volksabstimmung unterbreitet, wenn * a) 5 % der Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden beziehung sweise
1'500 Stimmberechtigte dies innert 60 Tagen, von der Veröffentlichung an ge- rechnet, verlangen, b) * die Gemeinderäte von 25 % der Verbandsgemeinden dies innert 60 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, verlangen, c) die Abgeordnetenversammlun g oder, sofern die Satzungen keine solche vorse- hen, der Vorstand dies beschliesst.
2 Die Satzungen können die Zahl der gemäss Absatz 1 lit. a erforderlichen Unterschrif- ten bis auf 10 % der Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden, höchstens aber auf
3'000 S timmberechtigte, erhöhen. *
3 Die Satzungen können das fakultative Referendum ausschliessen, mit Ausnahme von Beschlüssen zu folgenden Geschäften: a) * Budget und Rechnung, b) Verpflichtungskredite, c) Satzungsänderungen, d) Erlass und Änderung von Regleme nten.
§ 77b * Initiative
1 5 % der Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden beziehungsweise 1'500 Stimm- berechtigte oder die Gemeinderäte von 25 % der Verbandsgemeinden können in Form einer allgemeinen Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfs die Behand lung von Gegenständen verlangen, die in die Zuständigkeit der Abgeordnetenversammlung oder, sofern die Satzungen keine solche vorsehen, des Vorstands fallen. *
2 Für das Verfahren gelten die Bestimmungen über das Initiativrecht in Gemeinden mit Einwohnerr at sinngemäss.
3 Die Satzungen können die Zahl der gemäss Absatz 1 erforderlichen Unterschriften bis auf 10 % der Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden, höchstens aber auf
3'000 Stimmberechtigte, erhöhen. *
§ 78 V. Organisation
1 Organe des Gemeindeverb andes sind: a) die Abgeordnetenversammlung, sofern die Satzungen eine solche vorsehen; b) der Vorstand; c) die Kontrollstelle.
§ 79 1. Abgeordnetenversammlung
1 Die Wahl der Abgeordneten erfolgt in den Verbandsgemeinden durch das nach der Gemeindeordnung zuständige Organ. Jede Gemeinde hat Anspruch auf mindestens einen Sitz. Die Amtsdauer entspricht jener der Gemeinderäte.
2 Die Verhandlungen der Abgeordnetenversammlung sind öffentlich. Die Sitzungen sind in den ortsüblichen Publikationsorganen unter Angabe der Verhandlungsgegen- stände rechtzeitig anzukündigen und die gefassten Beschlüsse zu publizieren.
3 Budgets, Rechnungen und Rechenschaftsberichte sind beim Verband oder in den Verbandsgemeinden öffentlich zugänglich zu machen. *
§ 80 2. Vorstand
1 Der Vorstand ist die Verwaltungs - und Vollzugsbehörde des Gemeindeverbandes mit gleicher Amtsdauer wie die Gemeinderäte. In der Regel soll ihm nicht mehr als ein Vertreter pro Gemeinde angehören.
2 Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Abgeordnetenv ersammlung, bei Ge- meindeverbänden ohne Abgeordnetenversammlung von den Gemeinderäten der Ver- bandsgemeinden gewählt.
3 Die Zuständigkeit des Vorstandes erstreckt sich auf alle Gegenstände, die in den Kompetenzbereich des Gemeindeverbandes fallen und nicht i n Gesetz oder Satzungen ausdrücklich einem anderen Verbandsorgan vorbehalten sind.
§ 81 3. Kontrollstelle
1 Als Kontrollstelle können Stimmberechtigte der Verbandsgemeinden oder eine ex- terne Revisionsstelle gemäss § 3b Abs. 2 eingesetzt werden. *
2 Bildet sich die Kontrollstelle aus Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden, muss sie aus mindestens drei Mitgliedern bestehen, die weder der Abgeordnetenversamm- lung noch dem Vorstand angehören. Die Wahl dieser Mitglieder erfolgt auf die glei- che Weise wie jene de r Vorstandsmitglieder. Die Amtsdauer entspricht jener der Ge- meinderäte. *
3 Die Kontrollstelle prüft die Rechnungen des Verbandes.
§ 82 VI. Austritt und Auflösung
1 Der Austritt einer Gemeinde aus dem Gemeindeverband ist nur aus wichtigen Grün- den möglich. Spricht sich das zuständige Verbandsorgan gegen den Austritt aus, ent- scheidet der Grosse Rat nach Massgabe der für den zwangsweisen Beitritt geltenden Regelung.
2 Ein Gemeindeverband kann sich auflösen, wenn sein Zweck unerfüllbar oder hin- fällig geworden ist oder ein besser geeigneter Rechtsträger an dessen Stelle tritt. Die Auflösung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Verbandsgemeinden sowie des Regierungsrates.
3 Das Nähere, insbesondere die vermögensrechtlichen Folgen von Austritt und Auf- lösung und die dabei einzuhaltenden Fristen, regeln die Satzungen. Streitsachen hier- über entscheidet das Verwaltungsgericht.
3.2
bis Die interkommunale selbstständige öffentlich - rechtliche Gemeindeanstalt *
§ 82a * Interkommunale selbstständige öffentlich - rechtliche Gemeindeanstalt
1 Die Gemeinden können zur gemeinsamen Erfüllung ihrer Aufgaben interkommu- nale selbstständige öffentlich - rechtliche Gemeindeanstalten errichten.
2 Sie regeln in der Anstaltsordnung zusätzlich die internen Haftungsquoten der Ge- meinden.
3 Ein e nachträgliche Beteiligung weiterer Gemeinden ist möglich. Sie ist dem Regie- rungsrat zur Kenntnis zu bringen.
4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 3a – 3c auch für interkommunale selbst- ständige öffentlich - rechtliche Gemeindeanstalten.
3.3. Interkanto nale Zusammenarbeit *
§ 83 Mitwirkung des Regierungsrates
1 Bei Gemeindeverbänden, interkommunalen selbstständigen öffentlich - rechtlichen Gemeindeanstalten und Gemeindeverträgen mit Schwerpunkt im Kanton ist auch die Beteiligung ausserkantonaler Gemeinden möglich. *
2 Die Beteiligung von Gemeinden an ausserkantonalen Gemeindeverbänden und aus- serkantonalen selbstständigen öffentlich - rechtlichen Gemeindeanstalten bedarf der Zustimmung des Regierungsrates. *
3 Soweit dies im interkantonalen Verhältnis erforde rlich ist, regelt der Regierungsrat mit den andern beteiligten Kantonen die Stellung des interkantonalen Gemeindever- bandes beziehungsweise der selbstständigen öffentlich - rechtlichen Gemeindean- stalt. *
3.4. Förderung der Zusammenarbeit der Gemeinden *
§ 83a * Unterstützung der Zusammenarbeit durch den Kanton
1 Der Kanton kann Vorhaben der Gemeindezusammenarbeit von kantonaler Bedeu- tung unterstützen durch: a) Aus - und Weiterbildungsmassnahmen; b) Initialisierung von Vorhaben der Gemeindezusammenarbeit; c) teilweise oder vollumfängliche Übernahme der Kosten von Projektierung und Einführung selbsttragender Zusammenarbeitsvorhaben; d) finanzielle Beteiligung an juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, sofern diese die kommunale Zusammenarbe it zum Zweck haben.
2 Über die Unterstützung solcher Vorhaben entscheidet der Regierungsrat im Rahmen seiner finanzhaushaltsrechtlichen Zuständigkeiten; in den übrigen Fällen entscheidet der Grosse Rat.
4. Finanzhaushalt
4.1. Allgemeine Bestimmungen *
§ 8 4 * ...
§ 84a * Begriffe
1. Finanz - und Verwaltungsvermögen
1 Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können.
2 Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die d er öffentlichen Auf- gabenerfüllung dienen.
§ 84b * 2. Einnahmen, Ausgaben und Anlagen
1 Einnahmen sind Zahlungen Dritter, die das Vermögen vermehren oder die den Tausch von Aktiven bezwecken.
2 Als Ausgabe gilt die Verwendung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Zwecke.
3 Eine Anlage ist ein Finanzvorfall, dem ein frei realisierbarer Wert gegenübersteht und der bloss zur Umschichtung innerhalb des Finanzvermögens führt.
§ 84c * 3. Neue und gebundene Ausgaben
1 Eine Ausgabe gilt als neu, wenn hinsichtlich ihrer Höhe, des Zeitpunkts ihrer Vor- nahme oder anderer wesentlicher Umstände Handlungsfreiheit besteht.
2 Eine Ausgabe gilt als gebunden, wenn sie nicht den Kriterien gemäss Absatz 1 en t- spricht.
§ 84d * 4. Erfolgsrechnung
1 Die Erfolgsrechnung weist für die Rechnungsperiode die Erträge und Aufwände aus.
2 Als Ertrag gilt der Wertzuwachs innerhalb einer bestimmten Periode.
3 Als Aufwand gilt der Wertverzehr innerhalb einer bestimmten Per iode.
§ 84e * 5. Investitionsrechnung
1 Die Investitionsrechnung umfasst wesentliche Ausgaben mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer, die als Verwaltungsvermögen aktiviert werden, sowie die damit zu- sammenhängenden Einnahmen, die passiviert werden.
§ 85 * ...
§ 85a * ...
4.2. Gesamtsteuerung des Finanzhaushalts *
§ 85b * I. Grundsätze der Haushaltsführung
1 Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltsgleichgewichts, der Sparsamkeit, der Dringlichkeit, der Wirtschaftlichkeit, des Verursacherprinzips, der Vorteilsabgeltung und des Verbots der Zweckbindung von Steue rn.
2 Die zur Erfüllung der Aufgaben erbrachten Leistungen (Geld - , Sach - oder Dienst- leistungen) sind auf ihre Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen. Die Auf- gaben sind mit dem besten Kosten - /Nutzen - Verhältnis zu erfüllen.
3 Aufgaben sind auf ihre Notwendigkeit und Tragbarkeit zu prüfen. Neue Aufgaben sind nach Massgabe ihrer Wichtigkeit und Dringlichkeit sowie unter Berücksichti- gung der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung anzugehen.
4 Verursachende und Nutzniessende besonderer Leistungen der Gemeinde haben in der Regel die zumutbaren Kosten zu tragen.
5 Besondere wirtschaftliche Vorteile aus öffentlichen Einrichtungen oder Anordnun- gen sind abzugelten.
§ 86 * ...
§ 86a * II. Aufgaben - und Finanzplanung
1 Der Gemeinderat erstellt eine Aufgaben - und Finanzplanung für mindestens vier Jahre und aktualisiert diese jährlich.
2 Die Aufgaben - und Finanzplanung ist öffentlich zugänglich. Der Gemeinderat hat im Rahmen der Berichterstattung zum Budget die wesentlichen Punkte der Aufgaben - un d Finanzplanung darzulegen. *
§ 87 * ...
§ 87a * III. Budget
1. Grundsätze
1 Vor Beginn des Rechnungsjahres stellt das zuständige Organ das Budget nach den Grundsätzen der Jährlichkeit, Vollständigkeit, Bruttodarstellung und Spezifikation derart auf, dass grundsätzlich der Aufwand inklusive Passivzinsen und Abschreibun- gen durch den Ertrag gedeckt ist.
§ 87b * 2. Gliederung
1 Das Budget ist gemäss dem durch das zuständige Departement festgelegten Konten- rahmen mit der funktionalen und der volkswirtschaftlich en Gliederung aufzustellen.
2 Das Budget enthält zum Vergleich die Zahlen des vorangehenden Budgets und der letzten abgeschlossenen Rechnung einschliesslich Erfolgsausweis. Ihm sind die Kre- ditkontrolle sowie die Artengliederung beizufügen. Wesentliche Abwe ichungen sind zu begründen. *
§ 87c * 3. Zuständigkeit
1 Das Budget ist dem zuständigen Organ zur Beratung und Beschlussfassung zu un- terbreiten. In einer Gesamtabstimmung wird das Budget mit dem Steuerfuss geneh- migt.
2 ... *
3 Im Falle der Nichtgenehmigung des Budgets bis zum 31. Dezember vor dem Budgetjahr ist der Gemeinderat ermächtigt, die für die Verwaltungstätigkeit unerläss- lichen Ausgaben zu beschliessen.
§ 87d * 4. Inhalt
1 Das Budget enthält a) die bewilligten Aufwände und geschätzten Erträge in der Erfolgsrechnung, b) die bewilligten Ausgaben und geschätzten Einnahmen in der Investitionsrech- nung, c) Jahrestranchen der bewilligten Verpflichtungskredite.
§ 88 * ...
§ 88a * IV. Jahresrechnung
1. Grundsätze
1 Für die Jahresrechnung gelten sinngemäss die Grundsätze des Budgets.
§ 88b * 2. Zuständigkeit
1 Der Gemeinderat unterbreitet dem zuständigen Organ jährlich die Jahresrechnung zur Genehmigung.
§ 88c * 3. Inhalt
1 Die Jahresrechnung enthält folgende Elemente: a) Bilanz, b) Erfolgsrechnung, c) Invest itionsrechnung, d) Geldflussrechnung, e) Anhang.
2 Die Bilanz ist gemäss dem vom zuständigen Departement festgelegten Kontenrah- men zu gliedern.
3 Dem zuständigen Organ sind zum Vergleich auch die Zahlen der Bilanz, der Er- folgsrechnung und der Investitionsr echnung des Vorjahres sowie das Budget des Rechnungsjahres aufzuzeigen. Wesentliche Abweichungen sind zu begründen.
§ 88d * 4. Rechnungsabnahme
1 Mit der Genehmigung der Rechnung dürfen keine Ausgabenbeschlüsse verbunden sein.
§ 88e * 5. Öffentliche Aufl age
1 Die Jahresrechnung und die Kreditabrechnungen sind zusammen mit allen Berichten des Gemeinderates und der Prüfungsorgane während 14 Tagen öffentlich aufzulegen und jeweils bis zum 30. Juni dem zur Beschlussfassung zuständigen Organ zu unter- breiten.
2 Zur Auflage gehören zudem: a) Erfolgsrechnung und Bilanz inklusive Kontoblätter und Nebenrechnungen, b) Buchungs - und Geldbelege, c) Anhang zu Jahresrechnung, d) Anlagebuchhaltung, e) Steuerbuchhaltung, f) Debitoren - und Kreditorenbuchhaltung, g) Lohnbuch haltung.
§ 88f * 6. Rückweisung
1 Die zurückgewiesene Jahresrechnung oder Kreditabrechnung ist innert 60 Tagen durch den Gemeinderat und die Finanzkommission neu zu überprüfen und mit den Anträgen dem zur Beschlussfassung zuständigen Organ zu unterbreiten. Das zustän- dige Departement kann die Frist auf begründetes Gesuch hin verlängern.
2 Bei einer erneuten Rückweisung der Jahresrechnung oder Kreditabrechnung ist diese dem Regierungsrat zum Entscheid vorzulegen.
3 Die Bestimmungen gemäss den Absätzen 1 und 2 gelten sinngemäss auch für das Budget und den Steuerfuss.
§ 88g * V. Haushaltsgleichgewicht
1 Das kumulierte Ergebnis der Erfolgsrechnung soll mittelfristig ausgeglichen sein.
2 Weist die Bilanz einen Bilanzfehlbetrag aus, ist dieser jähr lich um mindestens 30 % des Restbuchwerts abzutragen; die entsprechenden Beträge sind im Budget zu berück- sichtigen.
§ 88h * ...
§ 88i * VII. Finanzkennzahlen
1 Die Gemeinden weisen im Budget sowie in der Jahresrechnung Kennzahlen zur Ver- schuldung, zum Kapi taldienst, zur Selbstfinanzierung und zu den Investitionen aus.
2 Das zuständige Departement legt die Details zur Berechnung fest.
4.3. ... *
§ 89 * ... *
4.3
bis . Kreditrecht *
§ 90 * ...
§ 90a * I. Allgemeines
Begriff
1 Ein Kredit ist die Bewilligung, für ei nen bestimmten Zweck bis zu einem bestimm- ten Betrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
2 Kredite sind a) vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einzuholen, b) für jene Zwecke zu verwenden, für die sie bewilligt wurden.
§ 90b * II. Budget - und Nachtra gskredit
1. Budgetkredit
1 Mit einem Budgetkredit erhält der Gemeinderat die Berechtigung, Verpflichtungen einzugehen und die Bewilligung, die Erfolgs - und Investitionsrechnung im Budget- jahr für den spezifizierten Zweck bis zum festgelegten Betrag zu belas ten.
2 Mit dem Budget können auch Kredite für Investitionen und Investitionsbeiträge be- willigt werden, wenn sie im gleichen Rechnungsjahr abgerechnet werden können.
§ 90c * 2. Nachtragskredit
1 Zeigt sich, dass ein Budgetkredit nicht ausreicht, ist ein Na chtragskredit zu verlan- gen. Kleinere Kreditüberschreitungen sind davon ausgenommen.
2 Kein Nachtragskredit ist erforderlich für gebundene Ausgaben, für Jahrestranchen von Verpflichtungskrediten sowie für jenen Aufwand, dem im gleichen Rechnungs- jahr ein sac hbezogener Ertrag gegenübersteht.
§ 90d * 3. Dringende Ausgaben
1 Erträgt eine Ausgabe, für die im Budget kein oder kein ausreichender Kredit bewil- ligt ist, keinen Aufschub, kann der Gemeinderat sie tätigen.
2 Die Finanzkommission ist über die dringenden Ausgaben zu informieren.
§ 90e * 4. Verfall
1 Nicht beanspruchte Budget - und Nachtragskredite verfallen am Ende des Rech- nungsjahres.
§ 90f * III. Verpflichtungs - und Zusatzkredite
1. Verpflichtungskredit
1 Der Verpflichtungskredit setzt den Höchstbetrag fest, bis zu welchem der Gemein- derat ermächtigt ist, für bestimmte Vorhaben finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
2 Verpflichtungskredite sind insbesondere erforderlich für: a) wesentliche Investitionen und neue, jährlich wiederkehrende Ausgaben, b) einm alige grössere Beiträge an Dritte, c) Ausgaben, die sich über mehrere Rechnungsjahre erstrecken oder solche, die erst in späteren Rechnungsjahren fällig werden.
§ 90g * 2. Bewilligung des Bruttobetrags
1 Verpflichtungskredite sind brutto zu beschliessen. Finanzierung und Folgekosten sind in den Erwägungen zum Beschluss zu umschreiben.
§ 90h * 3. Verfall und Abrechnung
1 Ein Verpflichtungskredit ist unverzüglich nach Abschluss des Vorhabens abzurech- nen. Wird der Rechnungsverkehr innerhalb eines Rechnungsja hres abgewickelt, ist keine Kreditabrechnung zu erstellen.
2 Ein Verpflichtungskredit verfällt, wenn der Zweck erreicht ist, aufgegeben wird oder wenn das Vorhaben innerhalb von fünf Jahren noch nicht begonnen wurde.
§ 90i * 4. Zusatzkredit
1 Zeigt sich v or oder während der Ausführung eines Vorhabens, dass der gesprochene Verpflichtungskredit nicht ausreicht, ist ein Zusatzkredit vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einzuholen. Ist dies ohne bedeutende nachteilige Folgen für die Ge- meinde nicht möglich, b ewilligt der Gemeinderat den Zusatzkredit und informiert die Finanzkommission darüber.
2 Mit der Genehmigung der Kreditabrechnung werden allfällige Mehrausgaben bewil- ligt.
4.3
ter . Rechnungslegung *
§ 91 * ...
§ 91a * I. Grundsätze
1 Die Rechnungslegung ver mittelt eine klare, vollständige und wahrheitsgetreue Übersicht über die Haushaltsführung, das Vermögen und die Verpflichtungen.
2 Sie richtet sich nach den Grundsätzen der Bruttodarstellung, der Periodenabgren- zung, der Wesentlichkeit und der Vergleichbark eit.
§ 91b * II. Bilanzierung
1 Vermögenswerte im Finanzvermögen werden bilanziert, wenn sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen erbringen.
2 Vermögenswerte im Verwaltungsvermögen werden bilanziert, wenn sie einen mehr- jährigen öffentlichen Nutzen aufw eisen.
3 Verpflichtungen werden bilanziert, wenn ihre Erfüllung voraussichtlich zu einem Mittelabfluss führen wird.
4 Rückstellungen werden gebildet für bestehende Verpflichtungen, bei denen der Zeit- punkt der Erfüllung oder die Höhe des künftigen Mittelabf lusses mit Unsicherheiten behaftet sind.
§ 91c * III. Bewertung des Fremdkapitals und des Finanzvermögens
1 Das Fremdkapital wird zum Nominalwert bewertet.
2 Das Finanzvermögen wird bei erstmaliger Bilanzierung zu Anschaffungskosten bi- lanziert. Entstehen keine Kosten, wird zu Verkehrswerten zum Zeitpunkt des Zugangs bilanziert.
3 Folgebewertungen erfolgen zum Verkehrswert am Bilanzierungsstichtag, wobei eine systematische Neubewertung der Finanzanlagen jährlich, der Liegenschaften des Finanzvermögens alle vier Jahre zu Beginn der Amtsperiode stattfindet. Allfällige Be- wertungskorrekturen sind erfolgswirksam zu verbuchen.
4 Tritt bei einer Position des Finanzvermögens eine dauerhafte Wertverminderung ein, wird deren bilanzierter Wert erfolgswirksam berichtigt .
§ 91d * IV. Bewertung und Abschreibung des Verwaltungsvermögens
1 Immobilien und Mobilien des Verwaltungsvermögens sowie Darlehen und Beteili- gungen werden bei Erstzugang zum Anschaffungswert bilanziert. *
2 Anlagen des Verwaltungsvermögens, die durch Nutzung einem Wertverzehr unter- liegen, werden ordentlich je Anlagekategorie nach der angenommenen Nutzungs- dauer linear abgeschrieben.
3 Weitergehende Abschreibungen als die linearen gemäss Absatz 2 sind nicht zulässig.
4 Tritt bei einer Position des Verwal tungsvermögens eine dauerhafte Wertverminde- rung ein, wird deren bilanzierter Wert erfolgswirksam berichtigt.
§ 91e * V. Rechnungskreise
1 Jede selbständige öffentlich - rechtliche Körperschaft des kommunalen Rechts führt eine eigene Rechnung. Die Buchführun g erfolgt gemäss den vorstehenden Bestim- mungen.
§ 91f * VI. Konsolidierung
1 Gemeindeverbände, selbstständige öffentlich - rechtliche Gemeindeanstalten und pri- vatrechtliche Organisationen, an denen die Gemeinde ganz oder teilweise beteiligt ist, sind grunds ätzlich nicht zu konsolidieren. Es ist ein Beteiligungs - und Gewährleis- tungsspiegel zu führen. *
1bis Der Regierungsrat kann in Abweichung von Absatz 1 für Gemeindeverbände, selbstständige öffentlich - rechtliche Gemeindeanstalten und privatrechtliche Organi- sationen durch Verordnung eine Konsolidierungspflicht und - methode vorschreiben, soweit die beteiligten Gemeinden an diese Aufgaben auslagern, die mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. *
2 Die Rechnung unselbstständiger öffentlich - rechtlicher Gemeind eanstalten ist in der Gemeinderechnung als Spezialfinanzierung zu führen. *
§ 91g * VII. Spezialfinanzierung
1 Spezialfinanzierungen liegen vor, wenn Mittel zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben zweckgebunden sind. Die Errichtung einer Spezialfin anzierung bedarf ei- nes Beschlusses der Gemeindeversammlung beziehungsweise des Einwohnerrats.
2 Aufwand und Ertrag der Spezialfinanzierungen werden in der Erfolgsrechnung ver- bucht, Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen in der Investitionsrechnung.
§ 92 * ...
4.3
quater . Finanzielle Führung *
§ 92a * I. Buchführung
Grundsätze
1 Die Buchführung richtet sich nach folgenden Grundsätzen: a) vollständige, wahrheitsgetreue und systematische Erfassung aller Geschäfts- fälle und Sachverhalte, b) Belegnachweis für die einzelnen Buchungsvorgänge, c) Klarheit, d) Nachprüfbarkeit.
2 Als Buchungsbelege gelten alle schriftlichen Aufzeichnungen auf Papier oder in elektronischer oder vergleichbarer Form, die notwendig sind, um den einer Buchung zugrunde liegenden Gesch äftsvorfall oder Sachverhalt nachvollziehen zu können.
§ 92b * II. Vermögensschutz
1 Die Gemeinde trifft die notwendigen Massnahmen, um das Vermögen zu schützen, die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen, Fehler und Unregelmäs- sigkeiten bei der Buchführung zu verhindern oder aufzudecken sowie die Ordnungs- mässigkeit der Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu gewähr- leisten.
4.4. Statistik und Meldepflichten *
§ 93 * ...
§ 93a * Gemeindefinanzstatistik
1 Das zuständige Departe ment erstellt jährlich eine Gemeindefinanzstatistik.
§ 93b * Meldepflichten *
1 Dem zuständigen Departement sind gemäss dessen zeitlichen und inhaltlichen Vor- gaben in elektronischer Form jährlich folgende Unterlagen zu übermitteln: * a) * die Budget - und Rechnungsdaten sowie die Aufgaben - und Finanzplanung der Einwohnergemeinden, b) * die Rechnungsdaten der Ortsbürgergemeinden, der Gemeindeverbände und der selbstständigen öffentlich - rechtlichen Gemeindeanstalten, c) * die Berichte der Prüfungsorgane.
2 Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung die weiteren Prüfberichte, die von der Gemeinde verlangt werden können. *
§ 94 * ...
4.4
bis . Organisation und Zuständigkeiten *
§ 94a * Gemeinderat
1 Der Gemeinderat trägt die Verantwortung für die finanzielle Füh rung der Gemeinde.
2 Er ist namentlich zuständig für a) * ... b) die Vermietung und Verpachtung von Gemeindeeigentum, c) die Regelung der internen Kontrolle und der Unterschriftsberechtigung,
d) den Abschluss der für Behörden, Mitarbeitende und Gemeinde erfo rderlichen Versicherungen, e) * die Aufbewahrung und Archivierung des Budgets, der Rechnungen, Belege, Bücher und anderer Unterlagen des Haushalts, f) * die periodische Durchführung unangemeldeter Revisionen bei jenen Personen, die Geld verwalten.
3 Der Ge meinderat und die Leiterin oder der Leiter Finanzen bestätigen gemeinsam mit dem Abschluss der Jahresrechnung gegenüber der Finanzkommission, dass a) alle buchungspflichtigen Geschäftsfälle in der vorliegenden Jahresrechnung er- fasst sind, b) sämtliche Verm ögenswerte, Verpflichtungen, Guthaben und Schulden in der Bilanz berücksichtigt sind, c) alle Eventualverpflichtungen, Bürgschaften und Beteiligungsverhältnisse im Anhang zur Jahresrechnung aufgeführt sind, d) alle zum Verständnis des Jahresergebnisses nötigen Informationen in den Er- läuterungen zur Rechnung enthalten sind.
4 Der Gemeinderat kann von sich aus oder auf Antrag der Finanzkommission zur Überprüfung der Rechnung in formeller und materieller Hinsicht die Einsetzung be- sonderer Revisionsstellen o der Sachverständiger beschliessen. Diese können auch für laufende Kontrollaufgaben eingesetzt werden.
5 Der Gemeinderat kann die Durchführung unangemeldeter Revisionen bei jenen Per- sonen, die Geld verwalten, der Finanzkommission übertragen.
§ 94b * Leiter in/Leiter Finanzen
1 Der Finanzhaushalt ist von einer fachkundigen Leiterin oder einem fachkundigen Leiter Finanzen zu führen.
2 Die Leiterin oder der Leiter Finanzen ist verantwortlich für a) den richtigen und rechtzeitigen Vollzug der Ausgaben und Einnah men sowie Aufwände und Erträge, b) die vorschriftsgemässe Führung des Finanzhaushalts in allen Teilen, c) die sichere Verwahrung der Gelder sowie die rechtzeitige Ablage der Rechnun- gen, d) Kontrollen und Statistiken.
§ 94c * Finanzkommission
1 Die Finanzk ommission prüft die Rechnungen, wobei sie vom Gemeinderat über die Erledigung einzelner Verwaltungsgeschäfte und Abwicklung einzelner Kredite Aus- kunft sowie in die entsprechenden, nicht vertraulichen Akten Einsicht verlangen kann. Sie berücksichtigt dabei die Ergebnisse der Bilanzprüfung gemäss Absatz 2.
2 Der Gemeinderat lässt die Bilanz jährlich durch eine externe Revisionsstelle prüfen. Diese unterbreitet ihren schriftlichen Bericht gleichzeitig der Finanzkommission und dem Gemeinderat.
§ 94d * Departem ent
1 Das zuständige Departement a) vollzieht die staatliche Aufsicht über die kommunalen Haushalte, b) stellt die Kontenpläne nach den Vorgaben des Kontenrahmens des Harmoni- sierten Rechnungsmodells 2 1 ) auf, c) * prüft die Budgets und Jahresrechnungen sowie die Aufgaben - und Finanzpla- nungen, d) ordnet die erforderlichen Massnahmen an bei mangelhaften und nicht ord- nungsgemässen Budgets und Rechnungen sowie in denjenigen Fällen, in denen aufgrund des Budgets und der Aufgaben - und Finanzplanung Anhaltspunk te dafür bestehen, dass die Einhaltung der Finanzierungsvorschriften in den Folge- jahren nicht mehr gewährleistet ist, e) führt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachorganisationen die erforder- lichen Aus - und Weiterbildungskurse durch, f) berät die komm unalen Gemeinwesen in allen Angelegenheiten des Finanz - und Rechnungswesens, g) erlässt die zu einer geordneten Rechnungsführung notwendigen Weisungen.
2 Sämtliche Budgets und Rechnungen derjenigen Körperschaften, die der Staatsauf- sicht unterstehen, sind n ach Genehmigung durch die zuständigen Organe dem zustän- digen Departement zur Verfügung zu halten.
§ 94e * Regierungsrat
1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vollzugsvorschriften durch Verord- nung. Er regelt insbesondere: a) den Inhalt der Aufgabe n - und Finanzplanung, b) * die Einzelheiten zu den Elementen der Jahresrechnung gemäss § 88c Abs. 1 und des Kreditrechts, c) die Festlegung des Prinzips für die Abgrenzung der Steuern, d) die Definition des Investitionsbegriffs und der Kennzahlen, e) die Verbuchung der Nettoinvestitionen und Beiträge Dritter, f) abgestuft nach Gemeindegrösse die Wesentlichkeitsgrenzen der Aktivierung für die Verbuchung von Investitionen und der Bildung von Rückstellungen, g) * Bewertungsmethoden und Abschreibungssätze, h) die zulässigen Geldanlagen der Gemeinden, i) die Festlegung der Termine im Zusammenhang mit dem Rechnungsabschluss, k) die Aufbewahrungspflichten, l) die Kriterien zur Zertifizierung der von den Gemeinden eingesetzten Finanz- buchhaltungssoftware, m) die Ein zelheiten der Bilanzprüfung und die Anforderungen an die externen Re- visionsstellen.
1 ) Konferenz der Kantonalen Finanzdirektoren; Hand buch Harmonisiertes Rechnungsmodell für die Kantone und Gemeinden HRM2
4.5. ... *
§ 95 * ...
4.5
bis . Spezielle Bestimmungen *
§ 95a * I. Grundsatz
1 Soweit die nachstehenden Bestimmungen keine Abweichungen enthalten, gelten die Vorschriften über den Finanzhaushalt sinngemäss auch für Ortsbürgergemeinden, Ge- meindeverbände und selbstständige öffentlich - rechtliche Gemeindeanstalten. *
2 Auf Gesuch hin kann das zuständige Departement Ortsbürgergemeinden, Gemein- deverbänden oder selbstständigen öffentl ich - rechtlichen Gemeindeanstalten gestat- ten, von diesen Vorschriften abzuweichen, wenn * a) ihre Rechnungsführung durch bundesrechtliche oder interkantonale Normen oder durch zwingende Bestimmungen einer Branchenorganisation geregelt wird oder b) das Tota l des Aufwands der Erfolgsrechnung und der Ausgaben der Investiti- onsrechnung in einem Rechnungsjahr Fr. 100'000. – nicht übersteigt.
§ 95b * II. Gemeindeverbände
1. Mittelbeschaffung für Investitionen
1 Die Verbandsgemeinden bewilligen, in der Regel gleichzeitig mit der Genehmigung der Satzungen, die entsprechenden Verpflichtungskredite für die Investitionsbeiträge oder die Nachfinanzierung.
§ 95c * 2. Nachträgliche Investitionen
1 Besitzt der Verband gemäss seinen Satzungen keine entsprechenden Fina nzkompe- tenzen, sind die Verbandsgemeinden rechtzeitig einzuladen, Verpflichtungskredite zu bewilligen.
2 Enthalten die Satzungen keine anders lautenden Bestimmungen, gilt der gleiche Ver- teilschlüssel wie für die Erstinvestition.
3 Verweigert eine Verbandsg emeinde den angeforderten Verpflichtungskredit, unter- zieht der Vorstand das Vorhaben einer nochmaligen Prüfung und unterbreitet den neuen Vorschlag der ablehnenden Gemeinde, gegebenenfalls allen Verbandsgemein- den.
4 Wird auch beim zweiten Mal der Verpflich tungskredit nicht von allen Verbandsge- meinden bewilligt, entscheidet auf Begehren des Vorstandes der Regierungsrat, wenn die Voraussetzungen für den zwangsweisen Beitritt gegeben sind.
§ 95d * 3. Erfolgsrechnung
1 Die Ausgaben für die Verwaltung und den B etrieb können insbesondere gedeckt werden durch a) Beiträge der Verbandsgemeinden, b) Entgelte für die Benützung der Anlagen und Einrichtungen, c) Taxen für Betriebe, die jedermann zur Benützung offen stehen, d) Schenkungen und andere Zuwendungen.
2 Für die Bemessung der Beiträge der Verbandsgemeinden und die Entgelte sind in den Satzungen die massgebenden Kriterien festzulegen.
3 Für die Benützung von Anlagen und Einrichtungen kann der Verband für Nichtver- bandsgemeinden besondere Bedingungen aufstellen.
§ 95e * ...
§ 96 * ...
§ 97 * ...
§ 98 * ...
§ 99 * ...
5. Staatliche Aufsicht
§ 100 I. Grundsatz, Aufsichtsbehörden
1 Die Gemeinden, die Gemeindeverbände und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig , wobei sie im Rah- men der Verfassung und der Gesetze unter der Aufsicht des Staates stehen.
2 Aufsichtsbehörden sind der Regierungsrat und die Departemente. *
§ 101 II. Umfang
1 Die Aufsichtsbehörden wachen darüber, dass die gesamte Verwaltung der unter S taatsaufsicht stehenden Körperschaften vorschriftsgemäss geführt wird.
2 ... *
§ 102 III. Massnahmen
1. Behebung von Mängeln
1 Werden in der Verwaltung oder im Finanzhaushalt einer der Staatsaufsicht unterste- henden Körperschaft vorschriftswidrige Zustände f estgestellt, so hat das zuständige Departement dem Regierungsrat ohne Verzug Kenntnis zu geben.
2 Der Regierungsrat lässt den Sachverhalt unter Anhören der verantwortlichen Behör- den untersuchen und fordert unter angemessener Fristsetzung zur Behebung erwie se- ner Mängel auf. Im Unterlassungsfall ordnet der Regierungsrat die Ersatzvornahme und in dringenden Fällen vorläufige Massnahmen an.
3 Über die Tragung der Kosten entscheidet der Regierungsrat.
§ 103 2. Disziplinarmassnahmen
1 Der Regierungsrat kann Mitglieder von Behörden, die Aufforderungen von Auf- sichtsbehörden missachten, mahnen, bei schwerer Pflichtversäumnis entlassen und bei Strafuntersuchungen wegen eines schweren Vergehens oder Verbrechens im Amt einstellen.
§ 104 3. Entzug der Selbstverwalt ung
1 Körperschaften, die sich beharrlich weigern, den Anordnungen der Aufsichtsbehör- den in wichtigen Angelegenheiten Folge zu leisten, oder bei denen aus andern Grün- den, insbesondere wegen der Unmöglichkeit, die Behörden zu bestellen oder die fi- nanziellen Verpflichtungen zu erfüllen, eine gesetzmässige und geordnete Verwaltung nicht mehr gewährleistet ist, entzieht der Regierungsrat die Selbstverwaltung ganz oder teilweise für so lange, als es die Interessen des Staates und der beaufsichtigten Körperschaft erfordern.
2 Der Regierungsrat bestellt für eine solche Körperschaft einen oder mehrere Sach- walter.
3 Auf die Sachwalter finden die Vorschriften über das Personal des Kantons und des- sen Verantwortung Anwendung. Sie werden von der durch sie verwalteten Kör per- schaft entschädigt. Der Regierungsrat legt die Entschädigung fest. *
6. Rechtsmittel
§ 105 I. Verwaltungsbeschwerde
1 Entscheide der Organe von Gemeinden, Gemeindeverbänden sowie selbstständigen öffentlich - rechtlichen Gemeindeanstalten und interkommunalen Gemeindeanstalten können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Verwaltungsbeschwerde angefochten wer- den. *
2 Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege 1 ) , ins- besondere betreffend Legitimation, Beschwerdeschrift u nd Beschwerdegründe.
1 ) SAR 271.200
§ 106 II. Gemeindebeschwerde,
1. Grundsatz, Beschwerdegründe
1 Allgemein verbindliche Erlasse von Gemeinden, Gemeindeverbänden und anderen öffentlich - rechtlichen Körperschaften, sowie Verwaltungsakte, die nicht in persönli- che Verhältn isse eingreifen, können innert 10 Tagen seit Veröffentlichung mit Ge- meindebeschwerde angefochten werden. *
2 Die Gemeindebeschwerde ist nur zulässig bei Rechtsverletzungen im Verfahren, so- fern kein anderer Rechtsbehelf gegeben ist.
§ 107 2. Legitimation, weitere Bestimmungen
1 Zur Beschwerdeführung sind befugt: a) gegenüber Erlassen und Verwaltungsakten von Gemeinden und Gemeindever- bänden die Stimmberechtigten der betreffenden Gemeinden; b) gegenüber Erlassen und Verwaltungsakten anderer Körperschaften der en Mit- glieder.
2 Gegenüber Erlassen der Organe von Gemeindeverbänden kann auch der Gemeinde- rat einer angeschlossenen Gemeinde Beschwerde führen. *
3 Die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege sind auf die Ge- meindebeschwerde insoweit anw endbar, als dies mit deren besonderer Natur verein- bar ist.
4 Für Beschwerden gegen nach den Bestimmungen des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen 1 ) durchzuführende Wahlen und Abstimmungen gelten die besonde- ren Vorschriften des genannten Gesetzes.
§ 108 * ...
§ 109 * 2. Übrige Verwaltungsbeschwerden und Gemeindebeschwerden
1 Zur Beurteilung von Verwaltungsbeschwerden und Gemeindebeschwerden ist der Regierungsrat zuständig, sofern nicht nach Gesetz die Zuständigkeit einer anderen Instanz gegeben ist.
2 Zum Weiterzug von Gemeindebeschwerden ist auch der Gemeinderat berechtigt.
3 ... *
§ 110 * ...
§ 111 V. Überprüfung von Erlassen durch das Verwaltungsgericht
1 Vorschriften verwaltungsrechtlicher Natur in Erlassen von Gemeinden, Gemeinde- verbänden und andern öffentlich - rechtlichen Körperschaften können nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege jederzeit dem Verwaltungsgericht zur Prüfung auf ihre Verfassungs - und Gesetzmässigkeit unterbreitet werden.
1 ) Heute: Gesetz über die politischen Rechte (GPR) vom 10. März 1992 (SAR 131.100 )
§ 112 VI. Rechtsmittel in Strafsachen; Er satzfreiheitsstrafen *
1 Gegen einen Strafbefehl kann der Gebüsste beim Gemeinderat unter Ausschluss der Verwaltungsbeschwerde innert 20 Tagen schriftliche Einsprache erheben. Dadurch wird der Strafbefehl aufgehoben.
2 Der Einsprecher ist zu einer Verhandl ung vor den Gemeinderat oder ein von ihm bestimmtes Mitglied vorzuladen. Der Gemeinderat fällt einen begründeten Entscheid.
3 Der Strafentscheid kann innert 20 Tagen nach Eröffnung mit schriftlicher Be- schwerde an den Bezirksgerichtspräsidenten als Einzelri chter weitergezogen werden. Dessen Entscheid ist mit Beschwerde beim Obergericht anfechtbar. *
4 Im Übrigen gelten die Vorschriften des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des schweizerischen und kantonalen Strafprozessrechts. *
7. Schluss - und Übergangs bestimmungen
§ 113 I. Inkrafttreten, Anpassung an neues Recht
1 Dieses Gesetz wird nach der Annahme durch das Volk vom Regierungsrat in Kraft gesetzt.
2 Bei Inkrafttreten bereits bestehende Gemeindeverbände sowie andere die Zwecke solcher Verbände verfolgende Körperschaften haben ihre Organisation innert 4 Jahren den Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen.
3 Die Anpassung der bestehenden Gemeindeordnungen von Gemeinden mit Einwoh- nerrat hat innert 2 Jahren zu erfolgen.
§ 114 II. Aufhebung bisherige n Rechts
III. Vorschriften für Ortsbürgergemeinden
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Erlasse und Bestimmungen aufgehoben, insbesondere: a) das Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Gemeinderäte vom
26. Novemb er 1841
1 ) , unter Vorbehalt seiner teilweisen Weitergeltung für die Ortsbürgergemeinden nach Massgabe von Absatz 2; b) das Gesetz über die ausserordentliche Gemeindeorganisation vom 15. Mai
1962 2 ) ; c) das Gesetz über die Verwendung der Gemeindegüter vom 3 0. November
1866 3 ) ; d) § 25 des Gesetzes über die Einrichtung der Bezirksämter vom 16. März 1854 4 ) ;
1 ) AGS Bd. 1 S. 57
2 ) AGS Bd. 5 S. 359
3 ) AGS Bd. 1 S. 232
4 ) AGS Bd. 1 S. 126; aufgehoben (AGS Bd. 11 S. 575)
e) § 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 – 4 und Abs. 2, § 18 Abs. 2, § 35 (Fassung gemäss Abänderungsgesetz vom 25. Oktober 1966), § 36 Abs. 1 des Gesetzes über Wahle n und Abstimmungen vom 6. September 1937 1 ) ; f) § 2 des Gesetzes über die Anpassung der Gesetzgebung über Wahlen und Ab- stimmungen und über die ausserordentliche Gemeindeorganisation an das Frau- enstimmrecht vom 23. März 1971 2 ) ; g) § 11 Abs. 3 und 4 des Ges etzes über das öffen tliche Gesundheitswesen vom
28. November 1919 3 ) sowie § 16 der Vollziehungsverordnung vom 26. Februar
1946 zu genanntem Gesetz 4 ) ; h) § 29 Abs. 2, § 70 Ziff. 1 lit. a und e, Ziff. 2 – 4 sowie § 71 des Gesetzes über die Armenfürsorge vom 12. März 1936 5 ) ; i) die Vollziehungsverordnung vom 10. September 1964 zum Gesetz über die aus- serordentliche Gemeindeorganisation 6 ) ; k) die Vollziehungsverordnung vom 22. Dezember 1966 zu § 35 des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen 7 ) .
2 Wird ein mit diesem Gesetz der Volksabstimmung unterbreitetes Gesetz über die Ortsbürgergemeinden nicht angenommen, so gelten die §§ 22 und 26 – 36 des Gesetzes über die Organisation der Gemeinden und Gemeinderäte vom 26. November 1841 für die Ortsbürgergem einden weiter, sinngemäss auch die Vorschriften des vorliegenden Gesetzes über die Gemeinderäte den Finanzhaushalt und die Aufsicht. 8 )
§ 115 IV. Änderung bisherigen Rechts
1. Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch
1 Das Einführungsgesetz zum Schweizerisch en Zivilgesetzbuch vom 27. März 1911 9 ) wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
§ 116 2. Bürgerrechtsgesetz
1 Das Gesetz über das Bürgerrecht vom 29. Oktober 1940 10 ) wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
1 ) AGS Bd. 2 S. 613; Bd. 6 S. 473; aufgehoben (AGS Bd. 14 S. 189)
2 ) AGS Bd. 7 S. 683; aufgehoben (AGS Bd. 14 S. 189)
3 ) AGS Bd. 2 S. 206; aufgehoben (AGS Bd. 12 S. 576)
4 ) AGS Bd. 3 S. 437; aufgehoben (AGS Bd. 12 S. 576)
5 ) AGS Bd. 2 S. 560; aufgehoben (AGS Bd. 11 S. 26)
6 ) AGS Bd. 6 S. 139
7 ) AGS Bd. 6 S. 475
8 ) Dahingefallen ; siehe § 17 Abs. 1 des Gesetzes über die Ortsbürgergemeinden vom 19. De- zember 1978 (SAR 171.200 ).
9 ) SAR 210.100
10 ) AGS Bd. 3 S. 40; aufgehoben (AGS Bd. 14 S. 508 und 515).
§ 117 3. Bestimmungen über gemeinderätliche Strafverfahren
1 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über das gemeinderätliche Strafverfahren gelten für alle dem Gemeinderat zur Erledigung zugewiesenen Straftatbestände. Anders lau- tende Bestimmungen anderer Gesetz e sind aufgehoben.
§ 117a * 4. Finanzausgleichsgesetz
1 Das Finanzausgleichsgesetz vom 29. Juni 1983 1 ) wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
§ 117b * Übergangsrecht zu HRM2
1 Das Verwaltungs - und Finanzvermögen ist auf das Inkrafttreten der Teilrevision vom 8. Mai 2012 nach den Regeln der revidierten Bestimmungen zu bewerten.
2 Das Verwaltungsvermögen wird zu jenem Wert bilanziert, den es hätte, wenn es seit der Erstellung gemäss Vorschriften dieses Gesetzes planmäs sig abgeschrieben wor- den wäre.
3 Bewertungsdifferenzen des Finanzvermögens und des Verwaltungsvermögens wer- den als Neubewertungsreserve beziehungsweise als Aufwertungsreserve im Eigenka- pital bilanziert. Die Neubewertungsreserve ist per Ende des ersten Rech nungsjahres aufzulösen.
4 Beim Übergang zum neuen Rechnungsmodell werden die Vergleichszahlen zu Budget und Rechnung nach den Vorgaben des zuständigen Departements erstellt.
5 Gemeinden, die auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens die Anforderungen der Min- des tkapitalisierung gemäss § 88h nicht erfüllen, kann der Regierungsrat auf Gesuch hin für die Dauer von maximal fünf Jahren die in der Verordnung festgesetzte Li- mite reduzieren.
§ 118 V. Vollzug
1 Dem Regierungsrat obliegt der Vollzug dieses Gesetzes. Er er lässt die erforderlichen Vorschriften.
§ 119 * ...
1 ) AGS Bd. 11 S. 81; Bd. 14 S. 712; 1999 S. 335; 2000 S. 295 (SAR 615.100 )
§ 120 * VII. Übergangsbestimmung der Änderung vom 8. November 2011
1
§ 8a Abs. 2 findet auf Gemeindezusammenschlüsse Anwendung, die am 1. Januar
2012 oder später in Kraft treten.
2
§ 8b findet auf Gemeindezusammenschlüsse Anwendung, die am 1. Januar 2012
oder später in Kraft treten. * Aarau, den 19. Dezember 1978 Präsident des Grossen Rates L OCHER Staatsschreiber i.V. S ALM Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. März 1980. Inkrafttreten: 1. Juli 1981 1 )
1 ) RRB vom 11. August 1980 (AGS Bd. 10 S. 216).
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
29.11.1983 01.07.1984 § 35 Abs. 1 geändert Bd. 11 S. 216
29.11.1983 01.07.1984 § 41 aufgehoben Bd. 11 S. 216
29.11.1983 01.07.1984 § 47 Abs. 2 aufgehoben Bd. 11 S. 216
10.03.1992 01.01.1993 § 66 Abs. 4 eingefügt Bd. 14 S. 189
22.12.1992 01.01.1994 § 20 Abs. 2, lit. k) geändert Bd. 14 S. 508
22.12.1992 01.01.1994 § 37 Abs. 2, lit. k) geändert Bd. 14 S. 508
16.05.2000 01.04.2001 § 37 Abs. 2, lit. o) geändert 2000 S. 245
16.05.2000 01.04.2001 § 37 Abs. 2, lit. p) geändert 2000 S. 245
16.05.2000 01.04.2001 § 40 Abs. 1 geändert 2000 S. 245
16.05.2000 01.04.2001 § 40 Abs. 2 aufgehoben 2000 S. 245
16.05.2000 01.04.2001 § 49 totalrevidiert 2000 S. 245
16.05.2000 01.04.2001 § 50 totalrevidiert 2000 S. 245
16.05.2000 01.04.2001 § 89 totalrevidiert 2000 S. 245
18.12.2001 01.01.2003 § 57 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2002 S. 344
02.07.2002 01.01.2003 § 1a eingefügt 2002 S. 384
02.07.2002 01.01.2003 § 16a eingefügt 2002 S. 384
02.07.2002 01.01.2003 § 44 aufgehoben 2002 S. 384
02.07.2002 01.01.2003 Titel 3.4. eingefügt 2002 S. 400
02.07.2002 01.01.2003 § 83a eingefügt 2002 S. 400
02.07.2002 01.01.2003 § 104 Abs. 3 geändert 2002 S. 384
02.07.2002 01.01.2003 § 112 Abs. 3 geändert 2002 S. 379
20.05.2003 01.01.2004 § 8a eingefügt 2003 S. 300
20.05.2003 01.01.2004 § 39 Titel geändert 2003 S. 300
20.05.2003 01.01.2004 § 39 Abs. 1 geändert 2003 S. 300
20.05.2003 01.01.2004 § 39 Abs. 2 geändert 2003 S. 300
20.05.2003 01.01.2004 § 39 Abs. 3 eingefügt 2003 S. 300
20.05.2003 01.01.2004 § 108 aufgehoben 2003 S. 301
20.05.2003 01.01.2004 § 117a eingefügt 2003 S. 300
08.06.2004 01.11.2004 § 65 Abs. 4 geändert 2004 S. 128
18.01.2005 01.01.2006 Titel 2.4. geändert 2005 S. 690
18.01.2005 01.01.2006 § 71a eingefügt 2005 S. 690
18.01.2005 01.01.2006 § 71b eingefügt 2005 S. 690
18.01.2005 01.01.2006 § 71c eingefügt 2005 S. 690
18.01.2005 01.01.2006 § 71d eingefügt 2005 S. 690
18.01.2005 01.01.2006 § 71e eingefügt 2005 S. 690
18.01.2005 01.01.2006 § 85a aufgehoben 2005 S. 690
06.12.2005 01.01.2007 § 37 Abs. 2, lit. f) geändert 2006 S. 97
24.10.2006 01.07.2008 § 97 Abs. 2 eingefügt 2008 S. 66
20.03.2007 01.01.2008 § 25 Abs. 1 geändert 2007 S. 318
04.12.2007 01.01.2009 § 105 Abs. 1 geändert 2008 S. 359
04.12.2007 01.01.2009 § 106 Abs. 1 geändert 2008 S. 359
04.12.2007 01.01.2009 § 109 totalrevidiert 2008 S. 359
04.12.2007 01.01.2009 § 109 Abs. 3 aufgehoben 2008 S. 359
04.12.2007 01.01.2009 § 110 aufgehoben 2008 S. 359
18.03.2008 01.01.2009 § 38 Abs. 1 geändert 2008 S. 415
18.03.2008 01.01.2009 § 112 Titel geändert 2008 S. 415
18.03.2008 01.01.2009 § 112 Abs. 4 geändert 2008 S. 415
16.03.2010 01.01.2012 § 35 Abs. 1 geändert 2010/5 - 03
16.03.2010 01.01.2012 § 100 Abs. 2 geändert 2010/5 - 03
16.03.2010 01.01.2012 § 101 Abs. 2 aufgehoben 2010/5 - 03
16.03.2010 01.01.2011 § 112 Abs. 3 geändert 2010/5 - 03
16.03.2010 01.01.2011 § 112 Abs. 4 geändert 2010/5 - 03
21.09.2010 01.01.2013 § 14 Abs. 1 geändert 2011/3 - 05
21.09.2010 01.07.2011 § 16 Abs. 1, lit. e) geändert 2011/3 - 08
21.09.2010 01.07.2011 § 16a Abs. 1 geändert 2011/3 - 08
21.09.2010 01.07.2011 § 24 Abs. 1 geändert 2011/3 - 08
21.09.2010 01.07.2011 § 24 Abs. 2 geändert 2011/3 - 08
21.09.2010 01.07.2011 § 35 Abs. 3 geändert 2011/3 - 08
21.09.2010 01.07.2011 § 36 Abs. 2 geändert 2011/3 - 08
21.09.2010 01.07.2011 § 40 Titel geändert 2011/3 - 08
21.09.2010 01.07.2011 § 40 Abs. 1 geändert 2011/3 - 08
21.09.2010 01.07.2011 § 40 Abs. 3 geändert 2011/3 - 08
21.09.2010 01.07.2011 § 45 Abs. 1 geändert 2011/3 - 08
21.09.2010 01.07.2011 § 45 Abs. 2 geändert 2011/3 - 08
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
21.09.2010 01.07.2011 § 45 Abs. 2, lit. a) eingefügt 2011/3 - 08
21.09.2010 01.07.2011 § 45 Abs. 2, lit. b) eingefügt 2011/3 - 08
21.09.2010 01.07.2011 § 45 Abs. 2, lit. c) eingefügt 2011/3 - 08
21.09.2010 01.07.2011 § 45 Abs. 2, lit. d) eingefügt 2011/3 - 08
21.09.2010 01.07.2011 § 45 Abs. 3 aufgehoben 2011/3 - 08
21.09.2010 01.07.2011 § 45 Abs. 4 aufgehoben 2011/3 - 08
21.09.2010 01.07.2011 § 45 Abs. 5 aufgehoben 2011/3 - 08
21.09.2010 01.07.2011 § 65 Abs. 2 geändert 2011/3 - 08
21.09.2010 01.07.2011 § 65 Abs. 3 geändert 2011/3 - 08
21.09.2010 01.07.2011 § 77 Abs. 2, lit. a) aufgehoben 2011/3 - 06
21.09.2010 01.07.2011 § 77a eingefügt 2011/3 - 06
21.09.2010 01.07.2011 § 77b eingefügt 2011/3 - 06
21.09.2010 01.07.2011 § 89 Titel geändert 2011/3 - 08
21.09.2010 01.07.2011 § 89 Abs. 1 geändert 2011/3 - 08
21.09.2010 01.07.2011 § 96 Abs. 1 geändert 2011/3 - 07
21.09.2010 01.07.2011 § 96 Abs. 2 geändert 2011/3 - 07
21.09.2010 01.07.2011 § 96 Abs. 3 eingefügt 2011/3 - 07
21.09.2010 01.07.2011 § 96 Abs. 4 eingefügt 2011/3 - 07
21.09.2010 01.07.2011 § 98 Abs. 2 geändert 2011/3 - 07
21.09.2010 01.07.2011 § 98 Abs. 3 geändert 2011/3 - 07
21.09.2010 01.01.2013 § 105 Abs. 1 geändert 2011/3 - 05
21.09.2010 01.01.2013 § 107 Abs. 2 geändert 2011/3 - 05
21.09.2010 01.01.2013 § 119 aufgehoben 2011/3 - 05
21.09.2010 01.07.2011 § 119 eingefügt 2011/3 - 05
-
08.11.2011 01.01.2012 § 8a Abs. 1 geändert 2012/3 - 01
08.11.2011 01.01.2012 § 8a Abs. 1, lit. a) eingefügt 2012/3 - 01
08.11.2011 01.01.2012 § 8a Abs. 1, lit. b) eingefügt 2012/3 - 01
08.11.2011 01.01.2012 § 8a Abs. 1, lit. c) eingefügt 2012/3 - 01
08.11.2011 01.01.2012 § 8a Abs. 1, lit. d) eingefügt 2012/3 - 01
08.11.2011 01.01.2012 § 8a Abs. 2 geändert 2012/3 - 02
08.11.2011 01.01.2012 § 8b eingefügt 2012/3 - 03
08.11.2011 01.01.2012 § 120 eingefügt 2012/3 - 02
08.11.2011 01.01.2012 § 120 Abs. 2 eingefügt 2012/3 - 03
06.12.2011 01.01.2013 § 18 Abs. 2, lit. b) aufgehoben 2012/6 - 03
06.12.2011 01.01.2013 § 21 Abs. 1, lit. e) aufgehoben 2012/6 - 03
08.05.2012 01.01.2014 § 20 Abs. 2, lit. a) geändert 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 20 Abs. 2, lit. b) geändert 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 24 Abs. 2 geändert 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 47 Abs. 1 geändert 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 69 Abs. 1, lit. a) geändert 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 77a Abs. 3, lit. a) geändert 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 Titel 4.1. geändert 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 84 aufgehoben 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 84a eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 84b eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 84c eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 84d eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 84e eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 85 aufgehoben 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 Titel 4.2. geändert 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 85b eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 86 aufgehoben 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 86a eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 87 aufgehoben 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 87a eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 87b eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 87c eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 87d eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 88 aufgehoben 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 88a eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 88b eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 88c eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 88d eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 88e eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 88f eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 88g eingefügt 2013/7 - 01
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
08.05.2012 01.01.2014 § 88h eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 88i eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 Titel 4.3. aufgehoben 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 89 aufgehoben 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 Titel 4.3
bis . eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 90 aufgehoben 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 90a eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 90b eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 90c eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 90d eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 90e eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 90f eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 90g eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 90h eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 90i eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 Titel 4.3
ter . eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 91 aufgehoben 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 91a eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 91b eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 91c eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 91d eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 91e eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 91f eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 91g eingefügt 2013/7 - 01
-
08.05.2012 01.01.2014 Titel 4.3
quater . eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 92a eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 92b eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 Titel 4.4. geändert 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 93 aufgehoben 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 93a eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 93b eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 94 aufgehoben 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 Titel 4.4
bis . eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 94a eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 94b eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 94c eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 94d eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 94e eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 Titel 4.5. aufgehoben 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 95 aufgehoben 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 Titel 4.5
bis . eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 95a eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 95b eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 95c eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 95d eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 95e eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 96 aufgehoben 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 97 aufgehoben 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 98 aufgehoben 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 99 aufgehoben 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 117b eingefügt 2013/7 - 01
12.03.2013 01.01.2014 § 18 Abs. 2, lit. e) geändert 2013/7 - 04
12.03.2013 01.01.2014 § 18 Abs. 2, lit. f) eingefügt 2013/7 - 04
12.03.2013 01.01.2014 § 20 Abs. 2, lit. k) geändert 2013/7 - 04
12.03.2013 01.01.2014 § 37 Abs. 2, lit. k) geändert 2013/7 - 04
06.03.2018 01.01.2019 Erlasstitel geändert 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 Ingress geändert 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 3 Titel geändert 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 3 Abs. 1 geändert 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 3 Abs. 3 eingefügt 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 3a eingefügt 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 3b eingefügt 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 3c eingefügt 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 7 Abs. 2 geändert 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 7 Abs. 3 aufgehoben 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 18 Abs. 2, lit. c) aufgehoben 2018/7 - 03
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
06.03.2018 01.01.2019 § 20 Abs. 2, lit. f) geändert 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 20 Abs. 3 geändert 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 37 Abs. 2, lit. b) geändert 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 37 Abs. 2, lit. d) geändert 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 47 Abs. 1 geändert 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 47 Abs. 1, lit. a) eingefügt 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 47 Abs. 1, lit. b) eingefügt 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 47 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 47 Abs. 1, lit. d) eingefügt 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 47 Abs. 3 eingefügt 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 79 Abs. 3 geändert 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 81 Abs. 1 geändert 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 81 Abs. 2 geändert 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 Titel 3.2
bis eingefügt 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 82a eingefügt 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 Titel 3.3. geändert 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 83 Abs. 1 geändert 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 83 Abs. 2 geändert 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 83 Abs. 3 geändert 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 86a Abs. 2 geändert 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 87b Abs. 2 eingefügt 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 87c Abs. 2 aufgehoben 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 88h aufgehoben 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 91d Abs. 1 geändert 2018/7 - 03
-
06.03.2018 01.01.2019 § 91f Abs. 1
bis eingefügt 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 91f Abs. 2 geändert 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 Titel 4.4. geändert 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 93b Titel geändert 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 93b Abs. 1 geändert 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 93b Abs. 1, lit. a) eingefügt 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 93b Abs. 1, lit. b) eingefügt 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 93b Abs. 1, lit. c) eingefügt 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 93b Abs. 2 eingefügt 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 94a Abs. 2, lit. a) aufgehoben 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 94a Abs. 2, lit. e) geändert 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 94a Abs. 2, lit. f) eingefügt 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 94d Abs. 1, lit. c) geändert 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 94e Abs. 1, lit. b) geändert 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 94e Abs. 1, lit. g) geändert 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 95a Abs. 1 geändert 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 95a Abs. 2 eingefügt 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 95e aufgehoben 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 105 Abs. 1 geändert 2018/7 - 03
10.12.2019 01.01.2022 § 13 Abs. 3 aufgehoben 2021/12 - 03
10.12.2019 01.01.2022 § 21 Abs. 1, lit. b) geändert 2021/12 - 03
10.12.2019 01.01.2022 § 56 Abs. 2, lit. c) aufgehoben 2021/12 - 03
10.12.2019 01.01.2022 § 71 Abs. 2 geändert 2021/12 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 45 Abs. 2, lit. c) aufgehoben 2021/07 - 03
18.01.2022 01.01.2023 § 65 Titel geändert 2022/18 - 03
18.01.2022 01.01.2023 § 65 Abs. 5 eingefügt 2022/18 - 03
22.03.2022 01.01.2023 § 18 Abs. 2, lit. e) geändert 2022/15 - 04
22.03.2022 01.01.2023 § 18 Abs. 2, lit. f) geändert 2022/15 - 04
22.03.2022 01.01.2023 § 22 Abs. 2 geändert 2022/15 - 04
22.03.2022 01.01.2023 § 22 Abs. 2
bis eingefügt 2022/15 - 04
22.03.2022 01.01.2023 § 27 Abs. 2 geändert 2022/15 - 04
22.03.2022 01.01.2023 § 30 Abs. 1 geändert 2022/15 - 04
22.03.2022 01.01.2023 § 31 Abs. 1 geändert 2022/15 - 04
22.03.2022 01.01.2023 § 31 Abs. 2 geändert 2022/15 - 04
22.03.2022 01.01.2023 § 52 Abs. 2 geändert 2022/15 - 04
22.03.2022 01.01.2023 § 58 Abs. 1 geändert 2022/15 - 04
22.03.2022 01.01.2023 § 60 Abs. 1 geändert 2022/15 - 04
22.03.2022 01.01.2023 § 69 Abs. 1, lit. c) geändert 2022/15 - 04
22.03.2022 01.01.2023 § 77a Abs. 1 geändert 2022/15 - 04
22.03.2022 01.01.2023 § 77a Abs. 1, lit. b) geändert 2022/15 - 04
22.03.2022 01.01.2023 § 77a Abs. 2 geändert 2022/15 - 04
22.03.2022 01.01.2023 § 77b Abs. 1 geändert 2022/15 - 04
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
22.03.2022 01.01.2023 § 77b Abs. 3 geändert 2022/15 - 04
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlasstitel 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7 - 03 Ingress 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7 - 03
§ 1a 02.07.2002 01.01.2003 eingefügt 2002 S. 384
§ 3 06.03.2018 01.01.2019 Titel geändert 2018/7 - 03
§ 3 Abs. 1 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7 - 03
§ 3 Abs. 3 06.03.2018 01.01.2019 eingefügt 2018/7 - 03
§ 3a 06.03.2018 01.01.2019 eingefügt 2018/7 - 03
§ 3b 06.03.2018 01.01.2019 eingefügt 2018/7 - 03
§ 3c 06.03.2018 01.01.2019 eingefügt 2018/7 - 03
§ 7 Abs. 2 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7 - 03
§ 7 Abs. 3 06.03.2018 01.01.2019 aufgehoben 2018/7 - 03
§ 8a 20.05.2003 01.01.2004 eingefügt 2003 S. 300
§ 8a Abs. 1 08.11.2011 01.01.2012 geändert 2012/3 - 01
§ 8a Abs. 1, lit. a) 08.11.2011 01.01.2012 eingefügt 2012/3 - 01
§ 8a Abs. 1, lit. b) 08.11.2011 01.01.2012 eingefügt 2012/3 - 01
§ 8a Abs. 1, lit. c) 08.11.2011 01.01.2012 eingefügt 2012/3 - 01
§ 8a Abs. 1, lit. d) 08.11.2011 01.01.2012 eingefügt 2012/3 - 01
§ 8a Abs. 2 08.11.2011 01.01.2012 geändert 2012/3 - 02
§ 8b 08.11.2011 01.01.2012 eingefügt 2012/3 - 03
§ 13 Abs. 3 10.12.2019 01.01.2022 aufgehoben 2021/12 - 03
§ 14 Abs. 1 21.09.2010 01.01.2013 geändert 2011/3 - 05
§ 16 Abs. 1, lit. e) 21.09.2010 01.07.2011 geändert 2011/3 - 08
§ 16a 02.07.2002 01.01.2003 eingefügt 2002 S. 384
§ 16a Abs. 1 21.09.2010 01.07.2011 geändert 2011/3 - 08
§ 18 Abs. 2, lit. b) 06.12.2011 01.01.2013 aufgehoben 2012/6 - 03
§ 18 Abs. 2, lit. c) 06.03.2018 01.01.2019 aufgehoben 2018/7 - 03
§ 18 Abs. 2, lit. e) 12.03.2013 01.01.2014 geändert 2013/7 - 04
§ 18 Abs. 2, lit. e) 22.03.2022 01.01.2023 geändert 2022/15 - 04
§ 18 Abs. 2, lit. f) 12.03.2013 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 04
§ 18 Abs. 2, lit. f) 22.03.2022 01.01.2023 geändert 2022/15 - 04
§ 20 Abs. 2, lit. a) 08.05.2012 01.01.2014 geändert 2013/7 - 01
§ 20 Abs. 2, lit. b) 08.05.2012 01.01.2014 geändert 2013/7 - 01
§ 20 Abs. 2, lit. f) 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7 - 03
§ 20 Abs. 2, lit. k) 22.12.1992 01.01.1994 geändert Bd. 14 S. 508
§ 20 Abs. 2, lit. k) 12.03.2013 01.01.2014 geändert 2013/7 - 04
§ 20 Abs. 3 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7 - 03
§ 21 Abs. 1, lit. b) 10.12.2019 01.01.2022 geändert 2021/12 - 03
§ 21 Abs. 1, lit. e) 06.12.2011 01.01.2013 aufgehoben 2012/6 - 03
§ 22 Abs. 2 22.03.2022 01.01.2023 geändert 2022/15 - 04
§ 22 Abs. 2
bis 22.03.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/15 - 04
§ 24 Abs. 1 21.09.2010 01.07.2011 geändert 2011/3 - 08
§ 24 Abs. 2 21.09.2010 01.07.2011 geändert 2011/3 - 08
§ 24 Abs. 2 08.05.2012 01.01.2014 geändert 2013/7 - 01
§ 25 Abs. 1 20.03.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 318
§ 27 Abs. 2 22.03.2022 01.01.2023 geändert 2022/15 - 04
§ 30 Abs. 1 22.03.2022 01.01.2023 geändert 2022/15 - 04
§ 31 Abs. 1 22.03.2022 01.01.2023 geändert 2022/15 - 04
§ 31 Abs. 2 22.03.2022 01.01.2023 geändert 2022/15 - 04
§ 35 Abs. 1 29.11.1983 01.07.1984 geändert Bd. 11 S. 216
§ 35 Abs. 1 16.03.2010 01.01.2012 geändert 2010/5 - 03
§ 35 Abs. 3 21.09.2010 01.07.2011 geändert 2011/3 - 08
§ 36 Abs. 2 21.09.2010 01.07.2011 geändert 2011/3 - 08
§ 37 Abs. 2, lit. b) 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7 - 03
§ 37 Abs. 2, lit. d) 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7 - 03
§ 37 Abs. 2, lit. f) 06.12.2005 01.01.2007 geändert 2006 S. 97
§ 37 Abs. 2, lit. k) 22.12.1992 01.01.1994 geändert Bd. 14 S. 508
§ 37 Abs. 2, lit. k) 12.03.2013 01.01.2014 geändert 2013/7 - 04
§ 37 Abs. 2, lit. o) 16.05.2000 01.04.2001 geändert 2000 S. 245
§ 37 Abs. 2, lit. p) 16.05.2000 01.04.2001 geändert 2000 S. 245
§ 38 Abs. 1 18.03.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 415
§ 39 20.05.2003 01.01.2004 Titel geändert 2003 S. 300
§ 39 Abs. 1 20.05.2003 01.01.2004 geändert 2003 S. 300
§ 39 Abs. 2 20.05.2003 01.01.2004 geändert 2003 S. 300
§ 39 Abs. 3 20.05.2003 01.01.2004 eingefügt 2003 S. 300
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 40 21.09.2010 01.07.2011 Titel geändert 2011/3 - 08
§ 40 Abs. 1 16.05.2000 01.04.2001 geändert 2000 S. 245
§ 40 Abs. 1 21.09.2010 01.07.2011 geändert 2011/3 - 08
§ 40 Abs. 2 16.05.2000 01.04.2001 aufgehoben 2000 S. 245
§ 40 Abs. 3 21.09.2010 01.07.2011 geändert 2011/3 - 08
§ 41 29.11.1983 01.07.1984 aufgehoben Bd. 11 S. 216
§ 44 02.07.2002 01.01.2003 aufgehoben 2002 S. 384
§ 45 Abs. 1 21.09.2010 01.07.2011 geändert 2011/3 - 08
§ 45 Abs. 2 21.09.2010 01.07.2011 geändert 2011/3 - 08
§ 45 Abs. 2, lit. a) 21.09.2010 01.07.2011 eingefügt 2011/3 - 08
§ 45 Abs. 2, lit. b) 21.09.2010 01.07.2011 eingefügt 2011/3 - 08
§ 45 Abs. 2, lit. c) 21.09.2010 01.07.2011 eingefügt 2011/3 - 08
§ 45 Abs. 2, lit. c) 08.12.2020 01.07.2021 aufgehoben 2021/07 - 03
§ 45 Abs. 2, lit. d) 21.09.2010 01.07.2011 eingefügt 2011/3 - 08
§ 45 Abs. 3 21.09.2010 01.07.2011 aufgehoben 2011/3 - 08
§ 45 Abs. 4 21.09.2010 01.07.2011 aufgehoben 2011/3 - 08
§ 45 Abs. 5 21.09.2010 01.07.2011 aufgehoben 2011/3 - 08
§ 47 Abs. 1 08.05.2012 01.01.2014 geändert 2013/7 - 01
§ 47 Abs. 1 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7 - 03
§ 47 Abs. 1, lit. a) 06.03.2018 01.01.2019 eingefügt 2018/7 - 03
§ 47 Abs. 1, lit. b) 06.03.2018 01.01.2019 eingefügt 2018/7 - 03
§ 47 Abs. 1, lit. c) 06.03.2018 01.01.2019 eingefügt 2018/7 - 03
§ 47 Abs. 1, lit. d) 06.03.2018 01.01.2019 eingefügt 2018/7 - 03
§ 47 Abs. 2 29.11.1983 01.07.1984 aufgehoben Bd. 11 S. 216
-
§ 49 16.05.2000 01.04.2001 totalrevidiert 2000 S. 245
§ 50 16.05.2000 01.04.2001 totalrevidiert 2000 S. 245
§ 52 Abs. 2 22.03.2022 01.01.2023 geändert 2022/15 - 04
§ 56 Abs. 2, lit. c) 10.12.2019 01.01.2022 aufgehoben 2021/12 - 03
§ 57 Abs. 1, lit. c) 18.12.2001 01.01.2003 aufgehoben 2002 S. 344
§ 58 Abs. 1 22.03.2022 01.01.2023 geändert 2022/15 - 04
§ 60 Abs. 1 22.03.2022 01.01.2023 geändert 2022/15 - 04
§ 65 18.01.2022 01.01.2023 Titel geändert 2022/18 - 03
§ 65 Abs. 2 21.09.2010 01.07.2011 geändert 2011/3 - 08
§ 65 Abs. 3 21.09.2010 01.07.2011 geändert 2011/3 - 08
§ 65 Abs. 4 08.06.2004 01.11.2004 geändert 2004 S. 128
§ 65 Abs. 4 07.06.2011 01.05.2012 geändert 2012/2 - 02
§ 65 Abs. 5 18.01.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/18 - 03
§ 66 Abs. 4 10.03.1992 01.01.1993 eingefügt Bd. 14 S. 189
§ 69 Abs. 1, lit. a) 08.05.2012 01.01.2014 geändert 2013/7 - 01
§ 69 Abs. 1, lit. c) 22.03.2022 01.01.2023 geändert 2022/15 - 04
§ 71 Abs. 2 10.12.2019 01.01.2022 geändert 2021/12 - 03
Titel 2.4. 18.01.2005 01.01.2006 geändert 2005 S. 690
§ 71a 18.01.2005 01.01.2006 eingefügt 2005 S. 690
§ 71b 18.01.2005 01.01.2006 eingefügt 2005 S. 690
§ 71c 18.01.2005 01.01.2006 eingefügt 2005 S. 690
§ 71d 18.01.2005 01.01.2006 eingefügt 2005 S. 690
§ 71e 18.01.2005 01.01.2006 eingefügt 2005 S. 690
§ 77 Abs. 2, lit. a) 21.09.2010 01.07.2011 aufgehoben 2011/3 - 06
§ 77a 21.09.2010 01.07.2011 eingefügt 2011/3 - 06
§ 77a Abs. 1 22.03.2022 01.01.2023 geändert 2022/15 - 04
§ 77a Abs. 1, lit. b) 22.03.2022 01.01.2023 geändert 2022/15 - 04
§ 77a Abs. 2 22.03.2022 01.01.2023 geändert 2022/15 - 04
§ 77a Abs. 3, lit. a) 08.05.2012 01.01.2014 geändert 2013/7 - 01
§ 77b 21.09.2010 01.07.2011 eingefügt 2011/3 - 06
§ 77b Abs. 1 22.03.2022 01.01.2023 geändert 2022/15 - 04
§ 77b Abs. 3 22.03.2022 01.01.2023 geändert 2022/15 - 04
§ 79 Abs. 3 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7 - 03
§ 81 Abs. 1 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7 - 03
§ 81 Abs. 2 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7 - 03
Titel 3.2 bis 06.03.2018 01.01.2019 eingefügt 2018/7 - 03
§ 82a 06.03.2018 01.01.2019 eingefügt 2018/7 - 03
Titel 3.3. 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7 - 03
§ 83 Abs. 1 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7 - 03
§ 83 Abs. 2 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7 - 03
§ 83 Abs. 3 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7 - 03
Titel 3.4. 02.07.2002 01.01.2003 eingefügt 2002 S. 400
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 83a 02.07.2002 01.01.2003 eingefügt 2002 S. 400
Titel 4.1. 08.05.2012 01.01.2014 geändert 2013/7 - 01
§ 84 08.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2013/7 - 01
§ 84a 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 84b 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 84c 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 84d 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 84e 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 85 08.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2013/7 - 01
§ 85a 18.01.2005 01.01.2006 aufgehoben 2005 S. 690
Titel 4.2. 08.05.2012 01.01.2014 geändert 2013/7 - 01
§ 85b 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 86 08.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2013/7 - 01
§ 86a 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 86a Abs. 2 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7 - 03
§ 87 08.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2013/7 - 01
§ 87a 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 87b 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 87b Abs. 2 06.03.2018 01.01.2019 eingefügt 2018/7 - 03
§ 87c 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 87c Abs. 2 06.03.2018 01.01.2019 aufgehoben 2018/7 - 03
§ 87d 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 88 08.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2013/7 - 01
§ 88a 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
-
§ 88c 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 88d 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 88e 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 88f 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 88g 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 88h 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 88h 06.03.2018 01.01.2019 aufgehoben 2018/7 - 03
§ 88i 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
Titel 4.3. 08.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2013/7 - 01
§ 89 16.05.2000 01.04.2001 totalrevidiert 2000 S. 245
§ 89 21.09.2010 01.07.2011 Titel geändert 2011/3 - 08
§ 89 08.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2013/7 - 01
§ 89 Abs. 1 21.09.2010 01.07.2011 geändert 2011/3 - 08
Titel 4.3 bis . 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 90 08.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2013/7 - 01
§ 90a 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 90b 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 90c 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 90d 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 90e 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 90f 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 90g 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 90h 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 90i 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
Titel 4.3 ter . 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 91 08.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2013/7 - 01
§ 91a 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 91b 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 91c 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 91d 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 91d Abs. 1 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7 - 03
§ 91e 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 91f 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 91f Abs. 1 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7 - 03
§ 91f Abs. 1
bis 06.03.2018 01.01.2019 eingefügt 2018/7 - 03
§ 91f Abs. 2 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7 - 03
§ 91g 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 92 08.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2013/7 - 01
Titel 4.3 quater . 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 92a 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 92b 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
Titel 4.4. 08.05.2012 01.01.2014 geändert 2013/7 - 01
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Titel 4.4. 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7 - 03
§ 93 08.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2013/7 - 01
§ 93a 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 93b 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 93b 06.03.2018 01.01.2019 Titel geändert 2018/7 - 03
§ 93b Abs. 1 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7 - 03
§ 93b Abs. 1, lit. a) 06.03.2018 01.01.2019 eingefügt 2018/7 - 03
§ 93b Abs. 1, lit. b) 06.03.2018 01.01.2019 eingefügt 2018/7 - 03
§ 93b Abs. 1, lit. c) 06.03.2018 01.01.2019 eingefügt 2018/7 - 03
§ 93b Abs. 2 06.03.2018 01.01.2019 eingefügt 2018/7 - 03
§ 94 08.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2013/7 - 01
Titel 4.4 bis . 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 94a 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 94a Abs. 2, lit. a) 06.03.2018 01.01.2019 aufgehoben 2018/7 - 03
§ 94a Abs. 2, lit. e) 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7 - 03
§ 94a Abs. 2, lit. f) 06.03.2018 01.01.2019 eingefügt 2018/7 - 03
§ 94b 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 94c 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 94d 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 94d Abs. 1, lit. c) 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7 - 03
§ 94e 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 94e Abs. 1, lit. b) 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7 - 03
§ 94e Abs. 1, lit. g) 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7 - 03
Titel 4.5. 08.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2013/7 - 01 - Titel 4.5 bis . 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 95a 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 95a Abs. 1 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7 - 03
§ 95a Abs. 2 06.03.2018 01.01.2019 eingefügt 2018/7 - 03
§ 95b 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 95c 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 95d 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 95e 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 95e 06.03.2018 01.01.2019 aufgehoben 2018/7 - 03
§ 96 08.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2013/7 - 01
§ 96 Abs. 1 21.09.2010 01.07.2011 geändert 2011/3 - 07
§ 96 Abs. 2 21.09.2010 01.07.2011 geändert 2011/3 - 07
§ 96 Abs. 3 21.09.2010 01.07.2011 eingefügt 2011/3 - 07
§ 96 Abs. 4 21.09.2010 01.07.2011 eingefügt 2011/3 - 07
§ 97 08.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2013/7 - 01
§ 97 Abs. 2 24.10.2006 01.07.2008 eingefügt 2008 S. 66
§ 98 08.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2013/7 - 01
§ 98 Abs. 2 21.09.2010 01.07.2011 geändert 2011/3 - 07
§ 98 Abs. 3 21.09.2010 01.07.2011 geändert 2011/3 - 07
§ 99 08.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2013/7 - 01
§ 100 Abs. 2 16.03.2010 01.01.2012 geändert 2010/5 - 03
§ 101 Abs. 2 16.03.2010 01.01.2012 aufgehoben 2010/5 - 03
§ 104 Abs. 3 02.07.2002 01.01.2003 geändert 2002 S. 384
§ 105 Abs. 1 04.12.2007 01.01.2009 geändert 2008 S. 359
§ 105 Abs. 1 21.09.2010 01.01.2013 geändert 2011/3 - 05
§ 105 Abs. 1 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7 - 03
§ 106 Abs. 1 04.12.2007 01.01.2009 geändert 2008 S. 359
§ 107 Abs. 2 21.09.2010 01.01.2013 geändert 2011/3 - 05
§ 108 20.05.2003 01.01.2004 aufgehoben 2003 S. 301
§ 109 04.12.2007 01.01.2009 totalrevidiert 2008 S. 359
§ 109 Abs. 3 04.12.2007 01.01.2009 aufgehoben 2008 S. 359
§ 110 04.12.2007 01.01.2009 aufgehoben 2008 S. 359
§ 112 18.03.2008 01.01.2009 Titel geändert 2008 S. 415
§ 112 Abs. 3 02.07.2002 01.01.2003 geändert 2002 S. 379
§ 112 Abs. 3 16.03.2010 01.01.2011 geändert 2010/5 - 03
§ 112 Abs. 4 18.03.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 415
§ 112 Abs. 4 16.03.2010 01.01.2011 geändert 2010/5 - 03
§ 117a 20.05.2003 01.01.2004 eingefügt 2003 S. 300
§ 117b 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 119 21.09.2010 01.07.2011 eingefügt 2011/3 - 05
§ 119 21.09.2010 01.01.2013 aufgehoben 2011/3 - 05
§ 120 08.11.2011 01.01.2012 eingefügt 2012/3 - 02
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 120 Abs. 2 08.11.2011 01.01.2012 eingefügt 2012/3 - 03
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