Bauverordnung (713.121)
CH - AG

Bauverordnung

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Bauverordnung (BauV) Vom 25. Mai 2011 (Stand 27. Februar 2023) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 15 des Bundesgesetzes über Zweitwohnungen (Zweitwohnungsge- setz, ZWG) vom 20. März 2015 1 ) , § 91 Abs. 2 bis der Kantonsverfassung, die §§ 17 Abs. 4, 50 Abs. 4, 50a, 51, 52 Abs. 3, 53 Abs. 2, 56 Abs. 5, 66, 100 und 164a des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar
1993 2 ) , § 5 des Energiegesetzes des Kantons Aargau (EnergieG) v om 9. März 1993 3 ) und § 50 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechts- pflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 4 ) , * beschliesst:

1. Regionale und kommunale Raumentwicklung

§ 1 Regionaler Sachplan (§ 12a BauG)

1 Gegenstand ein es regionalen Sachplans sind überkommunale Sachbereiche der räumlichen Entwicklung, welche die betroffenen Gemeinden miteinander regeln, na- mentlich a) Massnahmen für die Entwicklung einer Agglomeration, b) Massnahmen der Siedlungsentwicklung, c) Massnahmen zur Gestaltung des Verkehrsablaufs (Parkleitsystem) und der Par- kierung (Bereitstellung, Begrenzung und Bewirtschaftung von Parkfeldern), d) Massnahmen zur Aufwertung von Strassenräumen,
1 ) SR 702
2 ) SAR 713.100
3 ) SAR 773.100
4 ) SAR 271.200
e) Massnahmen der Landschaftsentwicklung (Naherholung, Agglomeratio ns- pärke, Umsetzung der Landschaftsentwicklungsprogramme), f) Energieplanung und Massnahmen zur Nutzung leitungsgebundener Energien, g) Massnahmen, welche die Wasserversorgung, das Abwasser und die Abfälle be- treffen, h) Standortfestlegungen für öffentliche Einrichtungen wie Freizeit - , Sport - und Tourismusanlagen sowie Umsteigeanlagen des kombinierten Verkehrs.
2 Regionale Sachpläne enthalten in der Regel Angaben über die räumliche Anordnung der Massnahmen und über das Vorgehen (Ablauf, angestrebte Zeiträume und Finan- zierung).

§ 2 Kommunaler Gesamtplan Verkehr (§ 54a BauG)

Bauverordnung

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Bauverordnung (BauV) Vom 25. Mai 2011 (Stand 27. Februar 2023) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 15 des Bundesgesetzes über Zweitwohnungen (Zweitwohnungsge- setz, ZWG) vom 20. März 2015 1 ) , § 91 Abs. 2 bis der Kantonsverfassung, die §§ 17 Abs. 4, 50 Abs. 4, 50a, 51, 52 Abs. 3, 53 Abs. 2, 56 Abs. 5, 66, 100 und 164a des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar
1993 2 ) , § 5 des Energiegesetzes des Kantons Aargau (EnergieG) v om 9. März 1993 3 ) und § 50 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechts- pflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 4 ) , * beschliesst:

1. Regionale und kommunale Raumentwicklung

§ 1 Regionaler Sachplan (§ 12a BauG)

1 Gegenstand ein es regionalen Sachplans sind überkommunale Sachbereiche der räumlichen Entwicklung, welche die betroffenen Gemeinden miteinander regeln, na- mentlich a) Massnahmen für die Entwicklung einer Agglomeration, b) Massnahmen der Siedlungsentwicklung, c) Massnahmen zur Gestaltung des Verkehrsablaufs (Parkleitsystem) und der Par- kierung (Bereitstellung, Begrenzung und Bewirtschaftung von Parkfeldern), d) Massnahmen zur Aufwertung von Strassenräumen,
1 ) SR 702
2 ) SAR 713.100
3 ) SAR 773.100
4 ) SAR 271.200
e) Massnahmen der Landschaftsentwicklung (Naherholung, Agglomeratio ns- pärke, Umsetzung der Landschaftsentwicklungsprogramme), f) Energieplanung und Massnahmen zur Nutzung leitungsgebundener Energien, g) Massnahmen, welche die Wasserversorgung, das Abwasser und die Abfälle be- treffen, h) Standortfestlegungen für öffentliche Einrichtungen wie Freizeit - , Sport - und Tourismusanlagen sowie Umsteigeanlagen des kombinierten Verkehrs.
2 Regionale Sachpläne enthalten in der Regel Angaben über die räumliche Anordnung der Massnahmen und über das Vorgehen (Ablauf, angestrebte Zeiträume und Finan- zierung).

§ 2 Kommunaler Gesamtplan Verkehr (§ 54a BauG)

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* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Bauverordnung (BauV) Vom 25. Mai 2011 (Stand 27. Februar 2023) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 15 des Bundesgesetzes über Zweitwohnungen (Zweitwohnungsge- setz, ZWG) vom 20. März 2015 1 ) , § 91 Abs. 2 bis der Kantonsverfassung, die §§ 17 Abs. 4, 50 Abs. 4, 50a, 51, 52 Abs. 3, 53 Abs. 2, 56 Abs. 5, 66, 100 und 164a des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar
1993 2 ) , § 5 des Energiegesetzes des Kantons Aargau (EnergieG) v om 9. März 1993 3 ) und § 50 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechts- pflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 4 ) , * beschliesst:

1. Regionale und kommunale Raumentwicklung

§ 1 Regionaler Sachplan (§ 12a BauG)

1 Gegenstand ein es regionalen Sachplans sind überkommunale Sachbereiche der räumlichen Entwicklung, welche die betroffenen Gemeinden miteinander regeln, na- mentlich a) Massnahmen für die Entwicklung einer Agglomeration, b) Massnahmen der Siedlungsentwicklung, c) Massnahmen zur Gestaltung des Verkehrsablaufs (Parkleitsystem) und der Par- kierung (Bereitstellung, Begrenzung und Bewirtschaftung von Parkfeldern), d) Massnahmen zur Aufwertung von Strassenräumen,
1 ) SR 702
2 ) SAR 713.100
3 ) SAR 773.100
4 ) SAR 271.200
e) Massnahmen der Landschaftsentwicklung (Naherholung, Agglomeratio ns- pärke, Umsetzung der Landschaftsentwicklungsprogramme), f) Energieplanung und Massnahmen zur Nutzung leitungsgebundener Energien, g) Massnahmen, welche die Wasserversorgung, das Abwasser und die Abfälle be- treffen, h) Standortfestlegungen für öffentliche Einrichtungen wie Freizeit - , Sport - und Tourismusanlagen sowie Umsteigeanlagen des kombinierten Verkehrs.
2 Regionale Sachpläne enthalten in der Regel Angaben über die räumliche Anordnung der Massnahmen und über das Vorgehen (Ablauf, angestrebte Zeiträume und Finan- zierung).

§ 2 Kommunaler Gesamtplan Verkehr (§ 54a BauG)

Bauverordnung

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Bauverordnung (BauV) Vom 25. Mai 2011 (Stand 27. Februar 2023) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 15 des Bundesgesetzes über Zweitwohnungen (Zweitwohnungsge- setz, ZWG) vom 20. März 2015 1 ) , § 91 Abs. 2 bis der Kantonsverfassung, die §§ 17 Abs. 4, 50 Abs. 4, 50a, 51, 52 Abs. 3, 53 Abs. 2, 56 Abs. 5, 66, 100 und 164a des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar
1993 2 ) , § 5 des Energiegesetzes des Kantons Aargau (EnergieG) v om 9. März 1993 3 ) und § 50 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechts- pflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 4 ) , * beschliesst:

1. Regionale und kommunale Raumentwicklung

§ 1 Regionaler Sachplan (§ 12a BauG)

1 Gegenstand ein es regionalen Sachplans sind überkommunale Sachbereiche der räumlichen Entwicklung, welche die betroffenen Gemeinden miteinander regeln, na- mentlich a) Massnahmen für die Entwicklung einer Agglomeration, b) Massnahmen der Siedlungsentwicklung, c) Massnahmen zur Gestaltung des Verkehrsablaufs (Parkleitsystem) und der Par- kierung (Bereitstellung, Begrenzung und Bewirtschaftung von Parkfeldern), d) Massnahmen zur Aufwertung von Strassenräumen,
1 ) SR 702
2 ) SAR 713.100
3 ) SAR 773.100
4 ) SAR 271.200
e) Massnahmen der Landschaftsentwicklung (Naherholung, Agglomeratio ns- pärke, Umsetzung der Landschaftsentwicklungsprogramme), f) Energieplanung und Massnahmen zur Nutzung leitungsgebundener Energien, g) Massnahmen, welche die Wasserversorgung, das Abwasser und die Abfälle be- treffen, h) Standortfestlegungen für öffentliche Einrichtungen wie Freizeit - , Sport - und Tourismusanlagen sowie Umsteigeanlagen des kombinierten Verkehrs.
2 Regionale Sachpläne enthalten in der Regel Angaben über die räumliche Anordnung der Massnahmen und über das Vorgehen (Ablauf, angestrebte Zeiträume und Finan- zierung).

§ 2 Kommunaler Gesamtplan Verkehr (§ 54a BauG)

Bauverordnung

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Bauverordnung (BauV) Vom 25. Mai 2011 (Stand 27. Februar 2023) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 15 des Bundesgesetzes über Zweitwohnungen (Zweitwohnungsge- setz, ZWG) vom 20. März 2015 1 ) , § 91 Abs. 2 bis der Kantonsverfassung, die §§ 17 Abs. 4, 50 Abs. 4, 50a, 51, 52 Abs. 3, 53 Abs. 2, 56 Abs. 5, 66, 100 und 164a des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar
1993 2 ) , § 5 des Energiegesetzes des Kantons Aargau (EnergieG) v om 9. März 1993 3 ) und § 50 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechts- pflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 4 ) , * beschliesst:

1. Regionale und kommunale Raumentwicklung

§ 1 Regionaler Sachplan (§ 12a BauG)

1 Gegenstand ein es regionalen Sachplans sind überkommunale Sachbereiche der räumlichen Entwicklung, welche die betroffenen Gemeinden miteinander regeln, na- mentlich a) Massnahmen für die Entwicklung einer Agglomeration, b) Massnahmen der Siedlungsentwicklung, c) Massnahmen zur Gestaltung des Verkehrsablaufs (Parkleitsystem) und der Par- kierung (Bereitstellung, Begrenzung und Bewirtschaftung von Parkfeldern), d) Massnahmen zur Aufwertung von Strassenräumen,
1 ) SR 702
2 ) SAR 713.100
3 ) SAR 773.100
4 ) SAR 271.200
e) Massnahmen der Landschaftsentwicklung (Naherholung, Agglomeratio ns- pärke, Umsetzung der Landschaftsentwicklungsprogramme), f) Energieplanung und Massnahmen zur Nutzung leitungsgebundener Energien, g) Massnahmen, welche die Wasserversorgung, das Abwasser und die Abfälle be- treffen, h) Standortfestlegungen für öffentliche Einrichtungen wie Freizeit - , Sport - und Tourismusanlagen sowie Umsteigeanlagen des kombinierten Verkehrs.
2 Regionale Sachpläne enthalten in der Regel Angaben über die räumliche Anordnung der Massnahmen und über das Vorgehen (Ablauf, angestrebte Zeiträume und Finan- zierung).

§ 2 Kommunaler Gesamtplan Verkehr (§ 54a BauG)

Bauverordnung

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Bauverordnung (BauV) Vom 25. Mai 2011 (Stand 27. Februar 2023) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 15 des Bundesgesetzes über Zweitwohnungen (Zweitwohnungsge- setz, ZWG) vom 20. März 2015 1 ) , § 91 Abs. 2 bis der Kantonsverfassung, die §§ 17 Abs. 4, 50 Abs. 4, 50a, 51, 52 Abs. 3, 53 Abs. 2, 56 Abs. 5, 66, 100 und 164a des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar
1993 2 ) , § 5 des Energiegesetzes des Kantons Aargau (EnergieG) v om 9. März 1993 3 ) und § 50 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechts- pflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 4 ) , * beschliesst:

1. Regionale und kommunale Raumentwicklung

§ 1 Regionaler Sachplan (§ 12a BauG)

1 Gegenstand ein es regionalen Sachplans sind überkommunale Sachbereiche der räumlichen Entwicklung, welche die betroffenen Gemeinden miteinander regeln, na- mentlich a) Massnahmen für die Entwicklung einer Agglomeration, b) Massnahmen der Siedlungsentwicklung, c) Massnahmen zur Gestaltung des Verkehrsablaufs (Parkleitsystem) und der Par- kierung (Bereitstellung, Begrenzung und Bewirtschaftung von Parkfeldern), d) Massnahmen zur Aufwertung von Strassenräumen,
1 ) SR 702
2 ) SAR 713.100
3 ) SAR 773.100
4 ) SAR 271.200
e) Massnahmen der Landschaftsentwicklung (Naherholung, Agglomeratio ns- pärke, Umsetzung der Landschaftsentwicklungsprogramme), f) Energieplanung und Massnahmen zur Nutzung leitungsgebundener Energien, g) Massnahmen, welche die Wasserversorgung, das Abwasser und die Abfälle be- treffen, h) Standortfestlegungen für öffentliche Einrichtungen wie Freizeit - , Sport - und Tourismusanlagen sowie Umsteigeanlagen des kombinierten Verkehrs.
2 Regionale Sachpläne enthalten in der Regel Angaben über die räumliche Anordnung der Massnahmen und über das Vorgehen (Ablauf, angestrebte Zeiträume und Finan- zierung).

§ 2 Kommunaler Gesamtplan Verkehr (§ 54a BauG)

Bauverordnung

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Bauverordnung (BauV) Vom 25. Mai 2011 (Stand 27. Februar 2023) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 15 des Bundesgesetzes über Zweitwohnungen (Zweitwohnungsge- setz, ZWG) vom 20. März 2015 1 ) , § 91 Abs. 2 bis der Kantonsverfassung, die §§ 17 Abs. 4, 50 Abs. 4, 50a, 51, 52 Abs. 3, 53 Abs. 2, 56 Abs. 5, 66, 100 und 164a des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar
1993 2 ) , § 5 des Energiegesetzes des Kantons Aargau (EnergieG) v om 9. März 1993 3 ) und § 50 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechts- pflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 4 ) , * beschliesst:

1. Regionale und kommunale Raumentwicklung

§ 1 Regionaler Sachplan (§ 12a BauG)

1 Gegenstand ein es regionalen Sachplans sind überkommunale Sachbereiche der räumlichen Entwicklung, welche die betroffenen Gemeinden miteinander regeln, na- mentlich a) Massnahmen für die Entwicklung einer Agglomeration, b) Massnahmen der Siedlungsentwicklung, c) Massnahmen zur Gestaltung des Verkehrsablaufs (Parkleitsystem) und der Par- kierung (Bereitstellung, Begrenzung und Bewirtschaftung von Parkfeldern), d) Massnahmen zur Aufwertung von Strassenräumen,
1 ) SR 702
2 ) SAR 713.100
3 ) SAR 773.100
4 ) SAR 271.200
e) Massnahmen der Landschaftsentwicklung (Naherholung, Agglomeratio ns- pärke, Umsetzung der Landschaftsentwicklungsprogramme), f) Energieplanung und Massnahmen zur Nutzung leitungsgebundener Energien, g) Massnahmen, welche die Wasserversorgung, das Abwasser und die Abfälle be- treffen, h) Standortfestlegungen für öffentliche Einrichtungen wie Freizeit - , Sport - und Tourismusanlagen sowie Umsteigeanlagen des kombinierten Verkehrs.
2 Regionale Sachpläne enthalten in der Regel Angaben über die räumliche Anordnung der Massnahmen und über das Vorgehen (Ablauf, angestrebte Zeiträume und Finan- zierung).

§ 2 Kommunaler Gesamtplan Verkehr (§ 54a BauG)

Bauverordnung

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Bauverordnung (BauV) Vom 25. Mai 2011 (Stand 27. Februar 2023) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 15 des Bundesgesetzes über Zweitwohnungen (Zweitwohnungsge- setz, ZWG) vom 20. März 2015 1 ) , § 91 Abs. 2 bis der Kantonsverfassung, die §§ 17 Abs. 4, 50 Abs. 4, 50a, 51, 52 Abs. 3, 53 Abs. 2, 56 Abs. 5, 66, 100 und 164a des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar
1993 2 ) , § 5 des Energiegesetzes des Kantons Aargau (EnergieG) v om 9. März 1993 3 ) und § 50 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechts- pflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 4 ) , * beschliesst:

1. Regionale und kommunale Raumentwicklung

§ 1 Regionaler Sachplan (§ 12a BauG)

1 Gegenstand ein es regionalen Sachplans sind überkommunale Sachbereiche der räumlichen Entwicklung, welche die betroffenen Gemeinden miteinander regeln, na- mentlich a) Massnahmen für die Entwicklung einer Agglomeration, b) Massnahmen der Siedlungsentwicklung, c) Massnahmen zur Gestaltung des Verkehrsablaufs (Parkleitsystem) und der Par- kierung (Bereitstellung, Begrenzung und Bewirtschaftung von Parkfeldern), d) Massnahmen zur Aufwertung von Strassenräumen,
1 ) SR 702
2 ) SAR 713.100
3 ) SAR 773.100
4 ) SAR 271.200
e) Massnahmen der Landschaftsentwicklung (Naherholung, Agglomeratio ns- pärke, Umsetzung der Landschaftsentwicklungsprogramme), f) Energieplanung und Massnahmen zur Nutzung leitungsgebundener Energien, g) Massnahmen, welche die Wasserversorgung, das Abwasser und die Abfälle be- treffen, h) Standortfestlegungen für öffentliche Einrichtungen wie Freizeit - , Sport - und Tourismusanlagen sowie Umsteigeanlagen des kombinierten Verkehrs.
2 Regionale Sachpläne enthalten in der Regel Angaben über die räumliche Anordnung der Massnahmen und über das Vorgehen (Ablauf, angestrebte Zeiträume und Finan- zierung).

§ 2 Kommunaler Gesamtplan Verkehr (§ 54a BauG)

Bauverordnung

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Bauverordnung (BauV) Vom 25. Mai 2011 (Stand 1. Juli 2022) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 15 des Bundesgesetzes über Zweitwohnungen (Zweitwohnungsge- setz, ZWG) vom 20. März 2015 1 ) , § 91 Abs. 2 bis der Kantonsverfassung, die §§ 17 Abs. 4, 50 Abs. 4, 50a, 51, 52 Abs. 3, 53 Abs. 2, 56 Abs. 5, 66, 100 und 164a des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar
1993 2 ) , § 5 des Energiegesetzes des Kantons Aargau (EnergieG) v om 9. März 1993 3 ) und § 50 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechts- pflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 4 ) , * beschliesst:

1. Regionale und kommunale Raumentwicklung

§ 1 Regionaler Sachplan (§ 12a BauG)

1 Gegenstand ein es regionalen Sachplans sind überkommunale Sachbereiche der räumlichen Entwicklung, welche die betroffenen Gemeinden miteinander regeln, na- mentlich a) Massnahmen für die Entwicklung einer Agglomeration, b) Massnahmen der Siedlungsentwicklung, c) Massnahmen zur Gestaltung des Verkehrsablaufs (Parkleitsystem) und der Par- kierung (Bereitstellung, Begrenzung und Bewirtschaftung von Parkfeldern),
1 ) SR 702
2 ) SAR 713.100
3 ) SAR 773.100
4 ) SAR 271.200
d) Massnahmen zur Aufwertung von Strassenräumen, e) Massnahmen der Landschaftsentwicklung (Naherholung, Agglomerations- pärke, Umsetzung der Landschaftsentwicklungsprogramme), f) Energieplanung und Massnahmen zur Nutzung leitungsgebundener Energien, g) Massnahmen, welche die Wasserversorgung, das Abwasser und die Abfälle be- treffen, h) Standortfestlegungen für öffentliche Ei nrichtungen wie Freizeit - , Sport - und Tourismusanlagen sowie Umsteigeanlagen des kombinierten Verkehrs.
2 Regionale Sachpläne enthalten in der Regel Angaben über die räumliche Anordnung der Massnahmen und über das Vorgehen (Ablauf, angestrebte Zeiträume un d Finan- zierung).

§ 2 Kommunaler Gesamtplan Verkehr (§ 54a BauG)

Bauverordnung

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Bauverordnung (BauV) Vom 25. Mai 2011 (Stand 27. Februar 2023) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 15 des Bundesgesetzes über Zweitwohnungen (Zweitwohnungsge- setz, ZWG) vom 20. März 2015 1 ) , § 91 Abs. 2 bis der Kantonsverfassung, die §§ 17 Abs. 4, 50 Abs. 4, 50a, 51, 52 Abs. 3, 53 Abs. 2, 56 Abs. 5, 66, 100 und 164a des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar
1993 2 ) , § 5 des Energiegesetzes des Kantons Aargau (EnergieG) v om 9. März 1993 3 ) und § 50 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechts- pflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 4 ) , * beschliesst:

1. Regionale und kommunale Raumentwicklung

§ 1 Regionaler Sachplan (§ 12a BauG)

1 Gegenstand ein es regionalen Sachplans sind überkommunale Sachbereiche der räumlichen Entwicklung, welche die betroffenen Gemeinden miteinander regeln, na- mentlich a) Massnahmen für die Entwicklung einer Agglomeration, b) Massnahmen der Siedlungsentwicklung, c) Massnahmen zur Gestaltung des Verkehrsablaufs (Parkleitsystem) und der Par- kierung (Bereitstellung, Begrenzung und Bewirtschaftung von Parkfeldern), d) Massnahmen zur Aufwertung von Strassenräumen,
1 ) SR 702
2 ) SAR 713.100
3 ) SAR 773.100
4 ) SAR 271.200
e) Massnahmen der Landschaftsentwicklung (Naherholung, Agglomeratio ns- pärke, Umsetzung der Landschaftsentwicklungsprogramme), f) Energieplanung und Massnahmen zur Nutzung leitungsgebundener Energien, g) Massnahmen, welche die Wasserversorgung, das Abwasser und die Abfälle be- treffen, h) Standortfestlegungen für öffentliche Einrichtungen wie Freizeit - , Sport - und Tourismusanlagen sowie Umsteigeanlagen des kombinierten Verkehrs.
2 Regionale Sachpläne enthalten in der Regel Angaben über die räumliche Anordnung der Massnahmen und über das Vorgehen (Ablauf, angestrebte Zeiträume und Finan- zierung).

§ 2 Kommunaler Gesamtplan Verkehr (§ 54a BauG)

1 Der Kommunale Gesamtplan Verkehr legt die Ziele der Verkehrsentwicklung einer Gemeinde für die nächsten 10 bis 15 Jahre fest. Er bezieht alle Aspekte der Mobilität ein und zeigt auf, wie die Verkehrskapazitäten mit der Siedlungsentwicklung abzu- stimmen sind.
2 In Abstimmung mit der Siedlungsentwicklung sowie den bestehenden und geplanten Nutzungen sind darin zu behandeln: * a) * die Kapazitäten des Strassennetzes sowie die Klassierung der G emeindestras- sen, b) * das Angebot des öffentlichen Verkehrs sowie dessen Infrastruktur (z.B. Halte- stellen), c) * die Qualität und Dichte der Netze des Fuss - und Veloverkehrs, d) * die Anzahl und Qualität der Veloabstellplätze an Haltestellen des öffentlich en Verkehrs, e) * die Bemessung und gegebenenfalls Begrenzung, Herabsetzung und Bewirt- schaftung der privaten, öffentlichen und öffentlich zugänglichen Parkfelder, f) * die Möglichkeiten des Mobilitätsmanagements für die Zielgruppen der Bevöl- kerung und der Verkehrserzeugenden.
3 Mögliche weitere Inhalte sind namentlich: * a) detaillierte Schwachstellenanalyse der Netze des Fuss - und Veloverkehrs, b) Schulverkehr, c) Betrieb und Gestaltung des Strassenraums mit Fokus auf Sicherheit, Aufent- haltsqualität und L ärmbelastung, d) Fragen zu Schleichverkehr und zur Lenkung der Verkehrsströme, e) Belastungen durch Schwerverkehr, f) die planerische Verankerung des Mobilitätsmanagements, g) Handlungsbedarf bei den Umsteigeanlagen der kombinierten Mobilität.

§ 3 Verfahr en

1 Der Gemeinderat bezieht beim Entwerfen der regionalen Sachpläne und des Kom- munalen Gesamtplans Verkehr die Regionalplanungsverbände in geeigneter Weise mit ein. Er lässt die Pläne von der kantonalen Fachstelle vorläufig beurteilen, bevor er die Bevölk erung zur Mitwirkung einlädt.
2 Die kantonale Behörde genehmigt die als verbindlich bezeichneten Planinhalte, wenn sie rechtmässig sind, mit dem Richtplan übereinstimmen und den kantonalen und regionalen Interessen angemessen Rechnung tragen.

2. Kommunale Nutzungspläne

2.1. Allgemeine Nutzungspläne

§ 4 Innere Siedlungsentwicklung, Siedlungsqualität und Verkehr (§ 13 BauG)

1 Der Kommunale Gesamtplan Verkehr legt die Ziele der Verkehrsentwicklung einer Gemeinde für die nächsten 10 bis 15 Jahre fest. Er bezieht alle Aspekte der Mobilität ein und zeigt auf, wie die Verkehrskapazitäten mit der Siedlungsentwicklung abzu- stimmen sind.
2 In Abstimmung mit der Siedlungsentwicklung sowie den bestehenden und geplanten Nutzungen sind darin zu behandeln: * a) * die Kapazitäten des Strassennetzes sowie die Klassierung der G emeindestras- sen, b) * das Angebot des öffentlichen Verkehrs sowie dessen Infrastruktur (z.B. Halte- stellen), c) * die Qualität und Dichte der Netze des Fuss - und Veloverkehrs, d) * die Anzahl und Qualität der Veloabstellplätze an Haltestellen des öffentlich en Verkehrs, e) * die Bemessung und gegebenenfalls Begrenzung, Herabsetzung und Bewirt- schaftung der privaten, öffentlichen und öffentlich zugänglichen Parkfelder, f) * die Möglichkeiten des Mobilitätsmanagements für die Zielgruppen der Bevöl- kerung und der Verkehrserzeugenden.
3 Mögliche weitere Inhalte sind namentlich: * a) detaillierte Schwachstellenanalyse der Netze des Fuss - und Veloverkehrs, b) Schulverkehr, c) Betrieb und Gestaltung des Strassenraums mit Fokus auf Sicherheit, Aufent- haltsqualität und L ärmbelastung, d) Fragen zu Schleichverkehr und zur Lenkung der Verkehrsströme, e) Belastungen durch Schwerverkehr, f) die planerische Verankerung des Mobilitätsmanagements, g) Handlungsbedarf bei den Umsteigeanlagen der kombinierten Mobilität.

§ 3 Verfahr en

1 Der Gemeinderat bezieht beim Entwerfen der regionalen Sachpläne und des Kom- munalen Gesamtplans Verkehr die Regionalplanungsverbände in geeigneter Weise mit ein. Er lässt die Pläne von der kantonalen Fachstelle vorläufig beurteilen, bevor er die Bevölk erung zur Mitwirkung einlädt.
2 Die kantonale Behörde genehmigt die als verbindlich bezeichneten Planinhalte, wenn sie rechtmässig sind, mit dem Richtplan übereinstimmen und den kantonalen und regionalen Interessen angemessen Rechnung tragen.

2. Kommunale Nutzungspläne

2.1. Allgemeine Nutzungspläne

§ 4 Innere Siedlungsentwicklung, Siedlungsqualität und Verkehr (§ 13 BauG)

1 Der Kommunale Gesamtplan Verkehr legt die Ziele der Verkehrsentwicklung einer Gemeinde für die nächsten 10 bis 15 Jahre fest. Er bezieht alle Aspekte der Mobilität ein und zeigt auf, wie die Verkehrskapazitäten mit der Siedlungsentwicklung abzu- stimmen sind.
2 In Abstimmung mit der Siedlungsentwicklung sowie den bestehenden und geplanten Nutzungen sind darin zu behandeln: * a) * die Kapazitäten des Strassennetzes sowie die Klassierung der G emeindestras- sen, b) * das Angebot des öffentlichen Verkehrs sowie dessen Infrastruktur (z.B. Halte- stellen), c) * die Qualität und Dichte der Netze des Fuss - und Veloverkehrs, d) * die Anzahl und Qualität der Veloabstellplätze an Haltestellen des öffentlich en Verkehrs, e) * die Bemessung und gegebenenfalls Begrenzung, Herabsetzung und Bewirt- schaftung der privaten, öffentlichen und öffentlich zugänglichen Parkfelder, f) * die Möglichkeiten des Mobilitätsmanagements für die Zielgruppen der Bevöl- kerung und der Verkehrserzeugenden.
3 Mögliche weitere Inhalte sind namentlich: * a) detaillierte Schwachstellenanalyse der Netze des Fuss - und Veloverkehrs, b) Schulverkehr, c) Betrieb und Gestaltung des Strassenraums mit Fokus auf Sicherheit, Aufent- haltsqualität und L ärmbelastung, d) Fragen zu Schleichverkehr und zur Lenkung der Verkehrsströme, e) Belastungen durch Schwerverkehr, f) die planerische Verankerung des Mobilitätsmanagements, g) Handlungsbedarf bei den Umsteigeanlagen der kombinierten Mobilität.

§ 3 Verfahr en

1 Der Gemeinderat bezieht beim Entwerfen der regionalen Sachpläne und des Kom- munalen Gesamtplans Verkehr die Regionalplanungsverbände in geeigneter Weise mit ein. Er lässt die Pläne von der kantonalen Fachstelle vorläufig beurteilen, bevor er die Bevölk erung zur Mitwirkung einlädt.
2 Die kantonale Behörde genehmigt die als verbindlich bezeichneten Planinhalte, wenn sie rechtmässig sind, mit dem Richtplan übereinstimmen und den kantonalen und regionalen Interessen angemessen Rechnung tragen.

2. Kommunale Nutzungspläne

2.1. Allgemeine Nutzungspläne

§ 4 Innere Siedlungsentwicklung, Siedlungsqualität und Verkehr (§ 13 BauG)

1 Der Kommunale Gesamtplan Verkehr legt die Ziele der Verkehrsentwicklung einer Gemeinde für die nächsten 10 bis 15 Jahre fest. Er bezieht alle Aspekte der Mobilität ein und zeigt auf, wie die Verkehrskapazitäten mit der Siedlungsentwicklung abzu- stimmen sind.
2 In Abstimmung mit der Siedlungsentwicklung sowie den bestehenden und geplanten Nutzungen sind darin zu behandeln: * a) * die Kapazitäten des Strassennetzes sowie die Klassierung der G emeindestras- sen, b) * das Angebot des öffentlichen Verkehrs sowie dessen Infrastruktur (z.B. Halte- stellen), c) * die Qualität und Dichte der Netze des Fuss - und Veloverkehrs, d) * die Anzahl und Qualität der Veloabstellplätze an Haltestellen des öffentlich en Verkehrs, e) * die Bemessung und gegebenenfalls Begrenzung, Herabsetzung und Bewirt- schaftung der privaten, öffentlichen und öffentlich zugänglichen Parkfelder, f) * die Möglichkeiten des Mobilitätsmanagements für die Zielgruppen der Bevöl- kerung und der Verkehrserzeugenden.
3 Mögliche weitere Inhalte sind namentlich: * a) detaillierte Schwachstellenanalyse der Netze des Fuss - und Veloverkehrs, b) Schulverkehr, c) Betrieb und Gestaltung des Strassenraums mit Fokus auf Sicherheit, Aufent- haltsqualität und L ärmbelastung, d) Fragen zu Schleichverkehr und zur Lenkung der Verkehrsströme, e) Belastungen durch Schwerverkehr, f) die planerische Verankerung des Mobilitätsmanagements, g) Handlungsbedarf bei den Umsteigeanlagen der kombinierten Mobilität.

§ 3 Verfahr en

1 Der Gemeinderat bezieht beim Entwerfen der regionalen Sachpläne und des Kom- munalen Gesamtplans Verkehr die Regionalplanungsverbände in geeigneter Weise mit ein. Er lässt die Pläne von der kantonalen Fachstelle vorläufig beurteilen, bevor er die Bevölk erung zur Mitwirkung einlädt.
2 Die kantonale Behörde genehmigt die als verbindlich bezeichneten Planinhalte, wenn sie rechtmässig sind, mit dem Richtplan übereinstimmen und den kantonalen und regionalen Interessen angemessen Rechnung tragen.

2. Kommunale Nutzungspläne

2.1. Allgemeine Nutzungspläne

§ 4 Innere Siedlungsentwicklung, Siedlungsqualität und Verkehr (§ 13 BauG)

1 Der Kommunale Gesamtplan Verkehr legt die Ziele der Verkehrsentwicklung einer Gemeinde für die nächsten 10 bis 15 Jahre fest. Er bezieht alle Aspekte der Mobilität ein und zeigt auf, wie die Verkehrskapazitäten mit der Siedlungsentwicklung abzu- stimmen sind.
2 In Abstimmung mit der Siedlungsentwicklung sowie den bestehenden und geplanten Nutzungen sind darin zu behandeln: * a) * die Kapazitäten des Strassennetzes sowie die Klassierung der G emeindestras- sen, b) * das Angebot des öffentlichen Verkehrs sowie dessen Infrastruktur (z.B. Halte- stellen), c) * die Qualität und Dichte der Netze des Fuss - und Veloverkehrs, d) * die Anzahl und Qualität der Veloabstellplätze an Haltestellen des öffentlich en Verkehrs, e) * die Bemessung und gegebenenfalls Begrenzung, Herabsetzung und Bewirt- schaftung der privaten, öffentlichen und öffentlich zugänglichen Parkfelder, f) * die Möglichkeiten des Mobilitätsmanagements für die Zielgruppen der Bevöl- kerung und der Verkehrserzeugenden.
3 Mögliche weitere Inhalte sind namentlich: * a) detaillierte Schwachstellenanalyse der Netze des Fuss - und Veloverkehrs, b) Schulverkehr, c) Betrieb und Gestaltung des Strassenraums mit Fokus auf Sicherheit, Aufent- haltsqualität und L ärmbelastung, d) Fragen zu Schleichverkehr und zur Lenkung der Verkehrsströme, e) Belastungen durch Schwerverkehr, f) die planerische Verankerung des Mobilitätsmanagements, g) Handlungsbedarf bei den Umsteigeanlagen der kombinierten Mobilität.

§ 3 Verfahr en

1 Der Gemeinderat bezieht beim Entwerfen der regionalen Sachpläne und des Kom- munalen Gesamtplans Verkehr die Regionalplanungsverbände in geeigneter Weise mit ein. Er lässt die Pläne von der kantonalen Fachstelle vorläufig beurteilen, bevor er die Bevölk erung zur Mitwirkung einlädt.
2 Die kantonale Behörde genehmigt die als verbindlich bezeichneten Planinhalte, wenn sie rechtmässig sind, mit dem Richtplan übereinstimmen und den kantonalen und regionalen Interessen angemessen Rechnung tragen.

2. Kommunale Nutzungspläne

2.1. Allgemeine Nutzungspläne

§ 4 Innere Siedlungsentwicklung, Siedlungsqualität und Verkehr (§ 13 BauG)

1 Der Kommunale Gesamtplan Verkehr legt die Ziele der Verkehrsentwicklung einer Gemeinde für die nächsten 10 bis 15 Jahre fest. Er bezieht alle Aspekte der Mobilität ein und zeigt auf, wie die Verkehrskapazitäten mit der Siedlungsentwicklung abzu- stimmen sind.
2 In Abstimmung mit der Siedlungsentwicklung sowie den bestehenden und geplanten Nutzungen sind darin zu behandeln: * a) * die Kapazitäten des Strassennetzes sowie die Klassierung der G emeindestras- sen, b) * das Angebot des öffentlichen Verkehrs sowie dessen Infrastruktur (z.B. Halte- stellen), c) * die Qualität und Dichte der Netze des Fuss - und Veloverkehrs, d) * die Anzahl und Qualität der Veloabstellplätze an Haltestellen des öffentlich en Verkehrs, e) * die Bemessung und gegebenenfalls Begrenzung, Herabsetzung und Bewirt- schaftung der privaten, öffentlichen und öffentlich zugänglichen Parkfelder, f) * die Möglichkeiten des Mobilitätsmanagements für die Zielgruppen der Bevöl- kerung und der Verkehrserzeugenden.
3 Mögliche weitere Inhalte sind namentlich: * a) detaillierte Schwachstellenanalyse der Netze des Fuss - und Veloverkehrs, b) Schulverkehr, c) Betrieb und Gestaltung des Strassenraums mit Fokus auf Sicherheit, Aufent- haltsqualität und L ärmbelastung, d) Fragen zu Schleichverkehr und zur Lenkung der Verkehrsströme, e) Belastungen durch Schwerverkehr, f) die planerische Verankerung des Mobilitätsmanagements, g) Handlungsbedarf bei den Umsteigeanlagen der kombinierten Mobilität.

§ 3 Verfahr en

1 Der Gemeinderat bezieht beim Entwerfen der regionalen Sachpläne und des Kom- munalen Gesamtplans Verkehr die Regionalplanungsverbände in geeigneter Weise mit ein. Er lässt die Pläne von der kantonalen Fachstelle vorläufig beurteilen, bevor er die Bevölk erung zur Mitwirkung einlädt.
2 Die kantonale Behörde genehmigt die als verbindlich bezeichneten Planinhalte, wenn sie rechtmässig sind, mit dem Richtplan übereinstimmen und den kantonalen und regionalen Interessen angemessen Rechnung tragen.

2. Kommunale Nutzungspläne

2.1. Allgemeine Nutzungspläne

§ 4 Innere Siedlungsentwicklung, Siedlungsqualität und Verkehr (§ 13 BauG)

1 Der Kommunale Gesamtplan Verkehr legt die Ziele der Verkehrsentwicklung einer Gemeinde für die nächsten 10 bis 15 Jahre fest. Er bezieht alle Aspekte der Mobilität ein und zeigt auf, wie die Verkehrskapazitäten mit der Siedlungsentwicklung abzu- stimmen sind.
2 In Abstimmung mit der Siedlungsentwicklung sowie den bestehenden und geplanten Nutzungen sind darin zu behandeln: * a) * die Kapazitäten des Strassennetzes sowie die Klassierung der G emeindestras- sen, b) * das Angebot des öffentlichen Verkehrs sowie dessen Infrastruktur (z.B. Halte- stellen), c) * die Qualität und Dichte der Netze des Fuss - und Veloverkehrs, d) * die Anzahl und Qualität der Veloabstellplätze an Haltestellen des öffentlich en Verkehrs, e) * die Bemessung und gegebenenfalls Begrenzung, Herabsetzung und Bewirt- schaftung der privaten, öffentlichen und öffentlich zugänglichen Parkfelder, f) * die Möglichkeiten des Mobilitätsmanagements für die Zielgruppen der Bevöl- kerung und der Verkehrserzeugenden.
3 Mögliche weitere Inhalte sind namentlich: * a) detaillierte Schwachstellenanalyse der Netze des Fuss - und Veloverkehrs, b) Schulverkehr, c) Betrieb und Gestaltung des Strassenraums mit Fokus auf Sicherheit, Aufent- haltsqualität und L ärmbelastung, d) Fragen zu Schleichverkehr und zur Lenkung der Verkehrsströme, e) Belastungen durch Schwerverkehr, f) die planerische Verankerung des Mobilitätsmanagements, g) Handlungsbedarf bei den Umsteigeanlagen der kombinierten Mobilität.

§ 3 Verfahr en

1 Der Gemeinderat bezieht beim Entwerfen der regionalen Sachpläne und des Kom- munalen Gesamtplans Verkehr die Regionalplanungsverbände in geeigneter Weise mit ein. Er lässt die Pläne von der kantonalen Fachstelle vorläufig beurteilen, bevor er die Bevölk erung zur Mitwirkung einlädt.
2 Die kantonale Behörde genehmigt die als verbindlich bezeichneten Planinhalte, wenn sie rechtmässig sind, mit dem Richtplan übereinstimmen und den kantonalen und regionalen Interessen angemessen Rechnung tragen.

2. Kommunale Nutzungspläne

2.1. Allgemeine Nutzungspläne

§ 4 Innere Siedlungsentwicklung, Siedlungsqualität und Verkehr (§ 13 BauG)

1 Der Kommunale Gesamtplan Verkehr legt die Ziele der Verkehrsentwicklung einer Gemeinde für die nächsten 10 bis 15 Jahre fest. Er bezieht alle Aspekte der Mobilität ein und zeigt auf, wie die Verkehrskapazitäten mit der Siedlungsentwicklung abzu- stimmen sind.
2 In Abstimmung mit der Siedlungsentwicklung sowie den bestehenden und geplanten Nutzungen sind darin zu behandeln: * a) * die Kapazitäten des Strassennetzes sowie die Klassierung der G emeindestras- sen, b) * das Angebot des öffentlichen Verkehrs sowie dessen Infrastruktur (z.B. Halte- stellen), c) * die Qualität und Dichte der Netze des Fuss - und Veloverkehrs, d) * die Anzahl und Qualität der Veloabstellplätze an Haltestellen des öffentlich en Verkehrs, e) * die Bemessung und gegebenenfalls Begrenzung, Herabsetzung und Bewirt- schaftung der privaten, öffentlichen und öffentlich zugänglichen Parkfelder, f) * die Möglichkeiten des Mobilitätsmanagements für die Zielgruppen der Bevöl- kerung und der Verkehrserzeugenden.
3 Mögliche weitere Inhalte sind namentlich: * a) detaillierte Schwachstellenanalyse der Netze des Fuss - und Veloverkehrs, b) Schulverkehr, c) Betrieb und Gestaltung des Strassenraums mit Fokus auf Sicherheit, Aufent- haltsqualität und L ärmbelastung, d) Fragen zu Schleichverkehr und zur Lenkung der Verkehrsströme, e) Belastungen durch Schwerverkehr, f) die planerische Verankerung des Mobilitätsmanagements, g) Handlungsbedarf bei den Umsteigeanlagen der kombinierten Mobilität.

§ 3 Verfahr en

1 Der Gemeinderat bezieht beim Entwerfen der regionalen Sachpläne und des Kom- munalen Gesamtplans Verkehr die Regionalplanungsverbände in geeigneter Weise mit ein. Er lässt die Pläne von der kantonalen Fachstelle vorläufig beurteilen, bevor er die Bevölk erung zur Mitwirkung einlädt.
2 Die kantonale Behörde genehmigt die als verbindlich bezeichneten Planinhalte, wenn sie rechtmässig sind, mit dem Richtplan übereinstimmen und den kantonalen und regionalen Interessen angemessen Rechnung tragen.

2. Kommunale Nutzungspläne

2.1. Allgemeine Nutzungspläne

§ 4 Innere Siedlungsentwicklung, Siedlungsqualität und Verkehr (§ 13 BauG)

1 Der Kommunale Gesamtplan Verkehr legt die Ziele der Verkehrsentwicklung einer Gemeinde für die nächsten 10 bis 15 Jahre fest. Er bezieht alle Aspekte der Mobilität ein und zeigt auf, wie di e Verkehrskapazitäten mit der Siedlungsentwicklung abzu- stimmen sind.
2 In Abstimmung mit der Siedlungsentwicklung sowie den bestehenden und geplanten Nutzungen sind darin zu behandeln: * a) * die Kapazitäten des Strassennetzes sowie die Klassierung der Gemeindestras- sen, b) * das Angebot des öffentlichen Verkehrs sowie dessen Infrastruktur (z.B. Halte- stellen), c) * die Qualität und Dichte der Netze des Fuss - und Veloverkehrs, d) * die Anzahl und Qualität der Veloabstellplätze an Haltestellen des öffentlic hen Verkehrs, e) * die Bemessung und gegebenenfalls Begrenzung, Herabsetzung und Bewirt- schaftung der privaten, öffentlichen und öffentlich zugänglichen Parkfelder, f) * die Möglichkeiten des Mobilitätsmanagements für die Zielgruppen der Bevöl- kerung und der Verkehrserzeugenden.
3 Mögliche weitere Inhalte sind namentlich: * a) detaillierte Schwachstellenanalyse der Netze des Fuss - und Veloverkehrs, b) Schulverkehr, c) Betrieb und Gestaltung des Strassenraums mit Fokus auf Sicherheit, Aufent- haltsqualität und Lärmbelastung, d) Fragen zu Schleichverkehr und zur Lenkung der Verkehrsströme, e) Belastungen durch Schwerverkehr, f) die planerische Verankerung des Mobilitätsmanagements, g) Handlungsbedarf bei den Umsteigeanlagen der kombinierten Mobilität.

§ 3 Verfah ren

1 Der Gemeinderat bezieht beim Entwerfen der regionalen Sachpläne und des Kom- munalen Gesamtplans Verkehr die Regionalplanungsverbände in geeigneter Weise mit ein. Er lässt die Pläne von der kantonalen Fachstelle vorläufig beurteilen, bevor er die Bevöl kerung zur Mitwirkung einlädt.
2 Die kantonale Behörde genehmigt die als verbindlich bezeichneten Planinhalte, wenn sie rechtmässig sind, mit dem Richtplan übereinstimmen und den kantonalen und regionalen Interessen angemessen Rechnung tragen.

2. Kommunale Nutzungspläne

2.1. Allgemeine Nutzungspläne

§ 4 Innere Siedlungsentwicklung, Siedlungsqualität und Verkehr (§ 13 BauG)

1 Der Kommunale Gesamtplan Verkehr legt die Ziele der Verkehrsentwicklung einer Gemeinde für die nächsten 10 bis 15 Jahre fest. Er bezieht alle Aspekte der Mobilität ein und zeigt auf, wie die Verkehrskapazitäten mit der Siedlungsentwicklung abzu- stimmen sind.
2 In Abstimmung mit der Siedlungsentwicklung sowie den bestehenden und geplanten Nutzungen sind darin zu behandeln: * a) * die Kapazitäten des Strassennetzes sowie die Klassierung der G emeindestras- sen, b) * das Angebot des öffentlichen Verkehrs sowie dessen Infrastruktur (z.B. Halte- stellen), c) * die Qualität und Dichte der Netze des Fuss - und Veloverkehrs, d) * die Anzahl und Qualität der Veloabstellplätze an Haltestellen des öffentlich en Verkehrs, e) * die Bemessung und gegebenenfalls Begrenzung, Herabsetzung und Bewirt- schaftung der privaten, öffentlichen und öffentlich zugänglichen Parkfelder, f) * die Möglichkeiten des Mobilitätsmanagements für die Zielgruppen der Bevöl- kerung und der Verkehrserzeugenden.
3 Mögliche weitere Inhalte sind namentlich: * a) detaillierte Schwachstellenanalyse der Netze des Fuss - und Veloverkehrs, b) Schulverkehr, c) Betrieb und Gestaltung des Strassenraums mit Fokus auf Sicherheit, Aufent- haltsqualität und L ärmbelastung, d) Fragen zu Schleichverkehr und zur Lenkung der Verkehrsströme, e) Belastungen durch Schwerverkehr, f) die planerische Verankerung des Mobilitätsmanagements, g) Handlungsbedarf bei den Umsteigeanlagen der kombinierten Mobilität.

§ 3 Verfahr en

1 Der Gemeinderat bezieht beim Entwerfen der regionalen Sachpläne und des Kom- munalen Gesamtplans Verkehr die Regionalplanungsverbände in geeigneter Weise mit ein. Er lässt die Pläne von der kantonalen Fachstelle vorläufig beurteilen, bevor er die Bevölk erung zur Mitwirkung einlädt.
2 Die kantonale Behörde genehmigt die als verbindlich bezeichneten Planinhalte, wenn sie rechtmässig sind, mit dem Richtplan übereinstimmen und den kantonalen und regionalen Interessen angemessen Rechnung tragen.

2. Kommunale Nutzungspläne

2.1. Allgemeine Nutzungspläne

§ 4 Innere Siedlungsentwicklung, Siedlungsqualität und Verkehr (§ 13 BauG)

1 Die Gemeinde zeigt bei Gesamtrevisionen oder umfassenderen Teilrevisionen der Nutzungsplanung namentlich auf, * a) welche Nutzungsrese rven im Baugebiet bestehen, b) Massnahmen zur Erhöhung und Ausschöpfung der Nutzungsreserven in den überbauten und unüberbauten Bauzonen, c) wie die unüberbauten Bauzonen zeitgerecht und tatsächlich verfügbar gemacht werden, d) * wie die Wohnqualität und die Qualität der Aussen - und Naherholungsräume, namentlich durch Massnahmen zur lokalen Hitzeminderung, Biodiversitätsför- derung sowie Lärmsenkung, verbessert werden, e) * mit welchen Konzepten und Massnahmen eine hohe Siedlungsqualität erreicht wird, wenn das neu eingezonte Gebiet zusammenhängend grösser ist als
5'000 m².
2 Sie stimmt bei Ein - und Umzonungen Siedlung und Verkehr aufeinander ab und legt dar, a) welche Verkehrserzeugung durch die neue Zonierung zu erwarten ist und wie der zusätzliche Verkehr bewältigt wird, b) wie eine zweckmässige Anbindung an den öffentlichen Verkehr erfolgt und die Infrastrukturanlagen für den Langsamverkehr attraktiv gemacht werden, c) wie sie durch eine geeignete Regelung der Nutzungsart und - dichte, namentlich durch spez ifischere Zonenbestimmungen für Industrie - und Gewerbezonen, so- wie durch eine optimale Standortwahl für Nutzungen mit grossem Verkehrs- aufkommen auf den Verkehr Einfluss nimmt.
3 Der Umfang der Ausführungen richtet sich nach der Bedeutung der Planung.

2.2. Sondernutzungspläne

§ 5 Bestandteile des Erschliessungsplans (§ 17 BauG)

1 Erschliessungspläne können mit der Erschliessung und Aufwertung des Strassen- raums zusammenhängende Anordnungen enthalten. Sie können insbesondere regeln: a) Einrichtungen für die P arkierung, den Langsamverkehr und den öffentlichen Verkehr, b) Lärmschutzmassnahmen, c) Freiraum - und Begegnungszonen, d) Bepflanzung, e) gestalterische Integration in Landschaft und Ortsbild.
1 Die Gemeinde zeigt bei Gesamtrevisionen oder umfassenderen Teilrevisionen der Nutzungsplanung namentlich auf, * a) welche Nutzungsrese rven im Baugebiet bestehen, b) Massnahmen zur Erhöhung und Ausschöpfung der Nutzungsreserven in den überbauten und unüberbauten Bauzonen, c) wie die unüberbauten Bauzonen zeitgerecht und tatsächlich verfügbar gemacht werden, d) * wie die Wohnqualität und die Qualität der Aussen - und Naherholungsräume, namentlich durch Massnahmen zur lokalen Hitzeminderung, Biodiversitätsför- derung sowie Lärmsenkung, verbessert werden, e) * mit welchen Konzepten und Massnahmen eine hohe Siedlungsqualität erreicht wird, wenn das neu eingezonte Gebiet zusammenhängend grösser ist als
5'000 m².
2 Sie stimmt bei Ein - und Umzonungen Siedlung und Verkehr aufeinander ab und legt dar, a) welche Verkehrserzeugung durch die neue Zonierung zu erwarten ist und wie der zusätzliche Verkehr bewältigt wird, b) wie eine zweckmässige Anbindung an den öffentlichen Verkehr erfolgt und die Infrastrukturanlagen für den Langsamverkehr attraktiv gemacht werden, c) wie sie durch eine geeignete Regelung der Nutzungsart und - dichte, namentlich durch spez ifischere Zonenbestimmungen für Industrie - und Gewerbezonen, so- wie durch eine optimale Standortwahl für Nutzungen mit grossem Verkehrs- aufkommen auf den Verkehr Einfluss nimmt.
3 Der Umfang der Ausführungen richtet sich nach der Bedeutung der Planung.

2.2. Sondernutzungspläne

§ 5 Bestandteile des Erschliessungsplans (§ 17 BauG)

1 Erschliessungspläne können mit der Erschliessung und Aufwertung des Strassen- raums zusammenhängende Anordnungen enthalten. Sie können insbesondere regeln: a) Einrichtungen für die P arkierung, den Langsamverkehr und den öffentlichen Verkehr, b) Lärmschutzmassnahmen, c) Freiraum - und Begegnungszonen, d) Bepflanzung, e) gestalterische Integration in Landschaft und Ortsbild.
1 Die Gemeinde zeigt bei Gesamtrevisionen oder umfassenderen Teilrevisionen der Nutzungsplanung namentlich auf, * a) welche Nutzungsrese rven im Baugebiet bestehen, b) Massnahmen zur Erhöhung und Ausschöpfung der Nutzungsreserven in den überbauten und unüberbauten Bauzonen, c) wie die unüberbauten Bauzonen zeitgerecht und tatsächlich verfügbar gemacht werden, d) * wie die Wohnqualität und die Qualität der Aussen - und Naherholungsräume, namentlich durch Massnahmen zur lokalen Hitzeminderung, Biodiversitätsför- derung sowie Lärmsenkung, verbessert werden, e) * mit welchen Konzepten und Massnahmen eine hohe Siedlungsqualität erreicht wird, wenn das neu eingezonte Gebiet zusammenhängend grösser ist als
5'000 m².
2 Sie stimmt bei Ein - und Umzonungen Siedlung und Verkehr aufeinander ab und legt dar, a) welche Verkehrserzeugung durch die neue Zonierung zu erwarten ist und wie der zusätzliche Verkehr bewältigt wird, b) wie eine zweckmässige Anbindung an den öffentlichen Verkehr erfolgt und die Infrastrukturanlagen für den Langsamverkehr attraktiv gemacht werden, c) wie sie durch eine geeignete Regelung der Nutzungsart und - dichte, namentlich durch spez ifischere Zonenbestimmungen für Industrie - und Gewerbezonen, so- wie durch eine optimale Standortwahl für Nutzungen mit grossem Verkehrs- aufkommen auf den Verkehr Einfluss nimmt.
3 Der Umfang der Ausführungen richtet sich nach der Bedeutung der Planung.

2.2. Sondernutzungspläne

§ 5 Bestandteile des Erschliessungsplans (§ 17 BauG)

1 Erschliessungspläne können mit der Erschliessung und Aufwertung des Strassen- raums zusammenhängende Anordnungen enthalten. Sie können insbesondere regeln: a) Einrichtungen für die P arkierung, den Langsamverkehr und den öffentlichen Verkehr, b) Lärmschutzmassnahmen, c) Freiraum - und Begegnungszonen, d) Bepflanzung, e) gestalterische Integration in Landschaft und Ortsbild.
1 Die Gemeinde zeigt bei Gesamtrevisionen oder umfassenderen Teilrevisionen der Nutzungsplanung namentlich auf, * a) welche Nutzungsrese rven im Baugebiet bestehen, b) Massnahmen zur Erhöhung und Ausschöpfung der Nutzungsreserven in den überbauten und unüberbauten Bauzonen, c) wie die unüberbauten Bauzonen zeitgerecht und tatsächlich verfügbar gemacht werden, d) * wie die Wohnqualität und die Qualität der Aussen - und Naherholungsräume, namentlich durch Massnahmen zur lokalen Hitzeminderung, Biodiversitätsför- derung sowie Lärmsenkung, verbessert werden, e) * mit welchen Konzepten und Massnahmen eine hohe Siedlungsqualität erreicht wird, wenn das neu eingezonte Gebiet zusammenhängend grösser ist als
5'000 m².
2 Sie stimmt bei Ein - und Umzonungen Siedlung und Verkehr aufeinander ab und legt dar, a) welche Verkehrserzeugung durch die neue Zonierung zu erwarten ist und wie der zusätzliche Verkehr bewältigt wird, b) wie eine zweckmässige Anbindung an den öffentlichen Verkehr erfolgt und die Infrastrukturanlagen für den Langsamverkehr attraktiv gemacht werden, c) wie sie durch eine geeignete Regelung der Nutzungsart und - dichte, namentlich durch spez ifischere Zonenbestimmungen für Industrie - und Gewerbezonen, so- wie durch eine optimale Standortwahl für Nutzungen mit grossem Verkehrs- aufkommen auf den Verkehr Einfluss nimmt.
3 Der Umfang der Ausführungen richtet sich nach der Bedeutung der Planung.

2.2. Sondernutzungspläne

§ 5 Bestandteile des Erschliessungsplans (§ 17 BauG)

1 Erschliessungspläne können mit der Erschliessung und Aufwertung des Strassen- raums zusammenhängende Anordnungen enthalten. Sie können insbesondere regeln: a) Einrichtungen für die P arkierung, den Langsamverkehr und den öffentlichen Verkehr, b) Lärmschutzmassnahmen, c) Freiraum - und Begegnungszonen, d) Bepflanzung, e) gestalterische Integration in Landschaft und Ortsbild.
1 Die Gemeinde zeigt bei Gesamtrevisionen oder umfassenderen Teilrevisionen der Nutzungsplanung namentlich auf, * a) welche Nutzungsrese rven im Baugebiet bestehen, b) Massnahmen zur Erhöhung und Ausschöpfung der Nutzungsreserven in den überbauten und unüberbauten Bauzonen, c) wie die unüberbauten Bauzonen zeitgerecht und tatsächlich verfügbar gemacht werden, d) * wie die Wohnqualität und die Qualität der Aussen - und Naherholungsräume, namentlich durch Massnahmen zur lokalen Hitzeminderung, Biodiversitätsför- derung sowie Lärmsenkung, verbessert werden, e) * mit welchen Konzepten und Massnahmen eine hohe Siedlungsqualität erreicht wird, wenn das neu eingezonte Gebiet zusammenhängend grösser ist als
5'000 m².
2 Sie stimmt bei Ein - und Umzonungen Siedlung und Verkehr aufeinander ab und legt dar, a) welche Verkehrserzeugung durch die neue Zonierung zu erwarten ist und wie der zusätzliche Verkehr bewältigt wird, b) wie eine zweckmässige Anbindung an den öffentlichen Verkehr erfolgt und die Infrastrukturanlagen für den Langsamverkehr attraktiv gemacht werden, c) wie sie durch eine geeignete Regelung der Nutzungsart und - dichte, namentlich durch spez ifischere Zonenbestimmungen für Industrie - und Gewerbezonen, so- wie durch eine optimale Standortwahl für Nutzungen mit grossem Verkehrs- aufkommen auf den Verkehr Einfluss nimmt.
3 Der Umfang der Ausführungen richtet sich nach der Bedeutung der Planung.

2.2. Sondernutzungspläne

§ 5 Bestandteile des Erschliessungsplans (§ 17 BauG)

1 Erschliessungspläne können mit der Erschliessung und Aufwertung des Strassen- raums zusammenhängende Anordnungen enthalten. Sie können insbesondere regeln: a) Einrichtungen für die P arkierung, den Langsamverkehr und den öffentlichen Verkehr, b) Lärmschutzmassnahmen, c) Freiraum - und Begegnungszonen, d) Bepflanzung, e) gestalterische Integration in Landschaft und Ortsbild.
1 Die Gemeinde zeigt bei Gesamtrevisionen oder umfassenderen Teilrevisionen der Nutzungsplanung namentlich auf, * a) welche Nutzungsrese rven im Baugebiet bestehen, b) Massnahmen zur Erhöhung und Ausschöpfung der Nutzungsreserven in den überbauten und unüberbauten Bauzonen, c) wie die unüberbauten Bauzonen zeitgerecht und tatsächlich verfügbar gemacht werden, d) * wie die Wohnqualität und die Qualität der Aussen - und Naherholungsräume, namentlich durch Massnahmen zur lokalen Hitzeminderung, Biodiversitätsför- derung sowie Lärmsenkung, verbessert werden, e) * mit welchen Konzepten und Massnahmen eine hohe Siedlungsqualität erreicht wird, wenn das neu eingezonte Gebiet zusammenhängend grösser ist als
5'000 m².
2 Sie stimmt bei Ein - und Umzonungen Siedlung und Verkehr aufeinander ab und legt dar, a) welche Verkehrserzeugung durch die neue Zonierung zu erwarten ist und wie der zusätzliche Verkehr bewältigt wird, b) wie eine zweckmässige Anbindung an den öffentlichen Verkehr erfolgt und die Infrastrukturanlagen für den Langsamverkehr attraktiv gemacht werden, c) wie sie durch eine geeignete Regelung der Nutzungsart und - dichte, namentlich durch spez ifischere Zonenbestimmungen für Industrie - und Gewerbezonen, so- wie durch eine optimale Standortwahl für Nutzungen mit grossem Verkehrs- aufkommen auf den Verkehr Einfluss nimmt.
3 Der Umfang der Ausführungen richtet sich nach der Bedeutung der Planung.

2.2. Sondernutzungspläne

§ 5 Bestandteile des Erschliessungsplans (§ 17 BauG)

1 Erschliessungspläne können mit der Erschliessung und Aufwertung des Strassen- raums zusammenhängende Anordnungen enthalten. Sie können insbesondere regeln: a) Einrichtungen für die P arkierung, den Langsamverkehr und den öffentlichen Verkehr, b) Lärmschutzmassnahmen, c) Freiraum - und Begegnungszonen, d) Bepflanzung, e) gestalterische Integration in Landschaft und Ortsbild.
1 Die Gemeinde zeigt bei Gesamtrevisionen oder umfassenderen Teilrevisionen der Nutzungsplanung namentlich auf, * a) welche Nutzungsrese rven im Baugebiet bestehen, b) Massnahmen zur Erhöhung und Ausschöpfung der Nutzungsreserven in den überbauten und unüberbauten Bauzonen, c) wie die unüberbauten Bauzonen zeitgerecht und tatsächlich verfügbar gemacht werden, d) * wie die Wohnqualität und die Qualität der Aussen - und Naherholungsräume, namentlich durch Massnahmen zur lokalen Hitzeminderung, Biodiversitätsför- derung sowie Lärmsenkung, verbessert werden, e) * mit welchen Konzepten und Massnahmen eine hohe Siedlungsqualität erreicht wird, wenn das neu eingezonte Gebiet zusammenhängend grösser ist als
5'000 m².
2 Sie stimmt bei Ein - und Umzonungen Siedlung und Verkehr aufeinander ab und legt dar, a) welche Verkehrserzeugung durch die neue Zonierung zu erwarten ist und wie der zusätzliche Verkehr bewältigt wird, b) wie eine zweckmässige Anbindung an den öffentlichen Verkehr erfolgt und die Infrastrukturanlagen für den Langsamverkehr attraktiv gemacht werden, c) wie sie durch eine geeignete Regelung der Nutzungsart und - dichte, namentlich durch spez ifischere Zonenbestimmungen für Industrie - und Gewerbezonen, so- wie durch eine optimale Standortwahl für Nutzungen mit grossem Verkehrs- aufkommen auf den Verkehr Einfluss nimmt.
3 Der Umfang der Ausführungen richtet sich nach der Bedeutung der Planung.

2.2. Sondernutzungspläne

§ 5 Bestandteile des Erschliessungsplans (§ 17 BauG)

1 Erschliessungspläne können mit der Erschliessung und Aufwertung des Strassen- raums zusammenhängende Anordnungen enthalten. Sie können insbesondere regeln: a) Einrichtungen für die P arkierung, den Langsamverkehr und den öffentlichen Verkehr, b) Lärmschutzmassnahmen, c) Freiraum - und Begegnungszonen, d) Bepflanzung, e) gestalterische Integration in Landschaft und Ortsbild.
1 Die Gemeinde zeigt bei Gesamtrevisionen oder umfassenderen Teilrevisionen der Nutzungsplanung namentlich auf, * a) welche Nutzungsrese rven im Baugebiet bestehen, b) Massnahmen zur Erhöhung und Ausschöpfung der Nutzungsreserven in den überbauten und unüberbauten Bauzonen, c) wie die unüberbauten Bauzonen zeitgerecht und tatsächlich verfügbar gemacht werden, d) * wie die Wohnqualität und die Qualität der Aussen - und Naherholungsräume, namentlich durch Massnahmen zur lokalen Hitzeminderung, Biodiversitätsför- derung sowie Lärmsenkung, verbessert werden, e) * mit welchen Konzepten und Massnahmen eine hohe Siedlungsqualität erreicht wird, wenn das neu eingezonte Gebiet zusammenhängend grösser ist als
5'000 m².
2 Sie stimmt bei Ein - und Umzonungen Siedlung und Verkehr aufeinander ab und legt dar, a) welche Verkehrserzeugung durch die neue Zonierung zu erwarten ist und wie der zusätzliche Verkehr bewältigt wird, b) wie eine zweckmässige Anbindung an den öffentlichen Verkehr erfolgt und die Infrastrukturanlagen für den Langsamverkehr attraktiv gemacht werden, c) wie sie durch eine geeignete Regelung der Nutzungsart und - dichte, namentlich durch spez ifischere Zonenbestimmungen für Industrie - und Gewerbezonen, so- wie durch eine optimale Standortwahl für Nutzungen mit grossem Verkehrs- aufkommen auf den Verkehr Einfluss nimmt.
3 Der Umfang der Ausführungen richtet sich nach der Bedeutung der Planung.

2.2. Sondernutzungspläne

§ 5 Bestandteile des Erschliessungsplans (§ 17 BauG)

1 Erschliessungspläne können mit der Erschliessung und Aufwertung des Strassen- raums zusammenhängende Anordnungen enthalten. Sie können insbesondere regeln: a) Einrichtungen für die P arkierung, den Langsamverkehr und den öffentlichen Verkehr, b) Lärmschutzmassnahmen, c) Freiraum - und Begegnungszonen, d) Bepflanzung, e) gestalterische Integration in Landschaft und Ortsbild.
1 Die Gemeinde zeigt bei Gesamtrevisionen oder umfassenderen Teilrevisionen der Nutzungsplanung namentlich auf, * a) welche Nutzungsres erven im Baugebiet bestehen, b) Massnahmen zur Erhöhung und Ausschöpfung der Nutzungsreserven in den überbauten und unüberbauten Bauzonen, c) wie die unüberbauten Bauzonen zeitgerecht und tatsächlich verfügbar gemacht werden, d) * wie die Wohnqualität und die Qualität der Aussen - und Naherholungsräume, namentlich durch Massnahmen zur lokalen Hitzeminderung, Biodiversitätsför- derung sowie Lärmsenkung, verbessert werden, e) * mit welchen Konzepten und Massnahmen eine hohe Siedlungsqualität erreicht wird, wenn das neu eingezonte Gebiet zusammenhängend grösser ist als
5'000 m².
2 Sie stimmt bei Ein - und Umzonungen Siedlung und Verkehr aufeinander ab und legt dar, a) welche Verkehrserzeugung durch die neue Zonierung zu erwarten ist und wie der zusätzliche Verkehr bewältigt wird, b) wie eine zweckmässige Anbindung an den öffentlichen Verkehr erfolgt und die Infrastrukturanlagen für den Langsamverkehr attraktiv gemacht werden, c) wie sie durch eine geeignete Regelung der Nutzungsart und - dichte, namentlich durch spez ifischere Zonenbestimmungen für Industrie - und Gewerbezonen, so- wie durch eine optimale Standortwahl für Nutzungen mit grossem Verkehrs- aufkommen auf den Verkehr Einfluss nimmt.
3 Der Umfang der Ausführungen richtet sich nach der Bedeutung der Planung.

2.2. Sondernutzungspläne

§ 5 Bestandteile des Erschliessungsplans (§ 17 BauG)

1 Erschliessungspläne können mit der Erschliessung und Aufwertung des Strassen- raums zusammenhängende Anordnungen enthalten. Sie können insbesondere regeln: a) Einrichtungen für die P arkierung, den Langsamverkehr und den öffentlichen Verkehr, b) Lärmschutzmassnahmen, c) Freiraum - und Begegnungszonen, d) Bepflanzung, e) gestalterische Integration in Landschaft und Ortsbild.
1 Die Gemeinde zeigt bei Gesamtrevisionen oder umfassenderen Teilrevisionen der Nutzungsplanung namentlich auf, * a) welche Nutzungsrese rven im Baugebiet bestehen, b) Massnahmen zur Erhöhung und Ausschöpfung der Nutzungsreserven in den überbauten und unüberbauten Bauzonen, c) wie die unüberbauten Bauzonen zeitgerecht und tatsächlich verfügbar gemacht werden, d) * wie die Wohnqualität und die Qualität der Aussen - und Naherholungsräume, namentlich durch Massnahmen zur lokalen Hitzeminderung, Biodiversitätsför- derung sowie Lärmsenkung, verbessert werden, e) * mit welchen Konzepten und Massnahmen eine hohe Siedlungsqualität erreicht wird, wenn das neu eingezonte Gebiet zusammenhängend grösser ist als
5'000 m².
2 Sie stimmt bei Ein - und Umzonungen Siedlung und Verkehr aufeinander ab und legt dar, a) welche Verkehrserzeugung durch die neue Zonierung zu erwarten ist und wie der zusätzliche Verkehr bewältigt wird, b) wie eine zweckmässige Anbindung an den öffentlichen Verkehr erfolgt und die Infrastrukturanlagen für den Langsamverkehr attraktiv gemacht werden, c) wie sie durch eine geeignete Regelung der Nutzungsart und - dichte, namentlich durch spez ifischere Zonenbestimmungen für Industrie - und Gewerbezonen, so- wie durch eine optimale Standortwahl für Nutzungen mit grossem Verkehrs- aufkommen auf den Verkehr Einfluss nimmt.
3 Der Umfang der Ausführungen richtet sich nach der Bedeutung der Planung.

2.2. Sondernutzungspläne

§ 5 Bestandteile des Erschliessungsplans (§ 17 BauG)

1 Erschliessungspläne können mit der Erschliessung und Aufwertung des Strassen- raums zusammenhängende Anordnungen enthalten. Sie können insbesondere regeln: a) Einrichtungen für die P arkierung, den Langsamverkehr und den öffentlichen Verkehr, b) Lärmschutzmassnahmen, c) Freiraum - und Begegnungszonen, d) Bepflanzung, e) gestalterische Integration in Landschaft und Ortsbild.
2 Verkehrsanordnungen werden gemäss den strassenverkehrsrechtli chen Verfahrens- bestimmungen erlassen. Sind sie Beschlussteil eines Strassenbauprojekts oder eines Erschliessungsplans, ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.

§ 6 Strassenlinien

1 Strassenlinien bezeichnen die räumliche Ausdehnung neuer oder neu zu gestalten der Verkehrswege. Sie umfassen jene Fläche, die zur Erstellung oder zum Ausbau der Verkehrswege abzutreten ist.
2 Im Sondernutzungsplan ist der Hinweis anzubringen, dass das Land innerhalb ge- nehmigter Strassenlinien enteignet werden kann, wenn es für den S trassenbau benö- tigt wird.
3 Dürfen Einfriedungen näher oder an die Strassenlinie gesetzt werden, ist dies mit einer «Baulinie für Einfriedungen» zu kennzeichnen.

§ 7 Niveaulinien

1 Niveaulinien bezeichnen die Höhenlagen der Strassenachsen. Das Niveau von Stras- senrändern kann durch Hilfsniveaulinien festgelegt werden.

§ 8 Gestaltungsplan (§ 21 BauG)

1 Zusätzlich zu den Bestandteilen des Erschliessungsplans kann der Gestaltungsplan weitere Anordnungen enthalten, insbesondere a) über Lage, Grösse, Beschaffen heit und Gestaltung der Bauten und Anlagen, über Abstände, Bepflanzung und Terraingestaltung, b) über Art und Mass der Nutzung, über Nebenanlagen und Abstellplätze, c) Vorschriften im Interesse des Natur - , Ortsbild - , Denkmal - , Gewässer - und Um- weltschutzes sowie der Siedlungsqualität, d) Vorschriften über energieeffizientes Bauen.
2 Wenn die Gemeinden nichts anderes festlegen, dürfen Gestaltungspläne von den all- gemeinen Nutzungsplänen namentlich abweichen bezüglich * a) Bauweise, Baumasse (höchstens jedoch um ein zusätzliches Geschoss), Gestal- tung der Bauten (Gebäude - und Dachform) und Abständen, b) Nutzungsart, soweit überwiegende Schutzinteressen (Lärmschutz, Denkmal- schutz usw.) es erfordern, c) Herabsetzung der Parkfelderzahl, d) Lärmempfindlichkeitsstuf en, wenn es um lärmvorbelastete Flächen gemäss Art. 43 Abs. 2 der Lärmschutz - Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 1 ) geht.
2 Verkehrsanordnungen werden gemäss den strassenverkehrsrechtli chen Verfahrens- bestimmungen erlassen. Sind sie Beschlussteil eines Strassenbauprojekts oder eines Erschliessungsplans, ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.

§ 6 Strassenlinien

1 Strassenlinien bezeichnen die räumliche Ausdehnung neuer oder neu zu gestalten der Verkehrswege. Sie umfassen jene Fläche, die zur Erstellung oder zum Ausbau der Verkehrswege abzutreten ist.
2 Im Sondernutzungsplan ist der Hinweis anzubringen, dass das Land innerhalb ge- nehmigter Strassenlinien enteignet werden kann, wenn es für den S trassenbau benö- tigt wird.
3 Dürfen Einfriedungen näher oder an die Strassenlinie gesetzt werden, ist dies mit einer «Baulinie für Einfriedungen» zu kennzeichnen.

§ 7 Niveaulinien

1 Niveaulinien bezeichnen die Höhenlagen der Strassenachsen. Das Niveau von Stras- senrändern kann durch Hilfsniveaulinien festgelegt werden.

§ 8 Gestaltungsplan (§ 21 BauG)

1 Zusätzlich zu den Bestandteilen des Erschliessungsplans kann der Gestaltungsplan weitere Anordnungen enthalten, insbesondere a) über Lage, Grösse, Beschaffen heit und Gestaltung der Bauten und Anlagen, über Abstände, Bepflanzung und Terraingestaltung, b) über Art und Mass der Nutzung, über Nebenanlagen und Abstellplätze, c) Vorschriften im Interesse des Natur - , Ortsbild - , Denkmal - , Gewässer - und Um- weltschutzes sowie der Siedlungsqualität, d) Vorschriften über energieeffizientes Bauen.
2 Wenn die Gemeinden nichts anderes festlegen, dürfen Gestaltungspläne von den all- gemeinen Nutzungsplänen namentlich abweichen bezüglich * a) Bauweise, Baumasse (höchstens jedoch um ein zusätzliches Geschoss), Gestal- tung der Bauten (Gebäude - und Dachform) und Abständen, b) Nutzungsart, soweit überwiegende Schutzinteressen (Lärmschutz, Denkmal- schutz usw.) es erfordern, c) Herabsetzung der Parkfelderzahl, d) Lärmempfindlichkeitsstuf en, wenn es um lärmvorbelastete Flächen gemäss Art. 43 Abs. 2 der Lärmschutz - Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 1 ) geht.
2 Verkehrsanordnungen werden gemäss den strassenverkehrsrechtli chen Verfahrens- bestimmungen erlassen. Sind sie Beschlussteil eines Strassenbauprojekts oder eines Erschliessungsplans, ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.

§ 6 Strassenlinien

1 Strassenlinien bezeichnen die räumliche Ausdehnung neuer oder neu zu gestalten der Verkehrswege. Sie umfassen jene Fläche, die zur Erstellung oder zum Ausbau der Verkehrswege abzutreten ist.
2 Im Sondernutzungsplan ist der Hinweis anzubringen, dass das Land innerhalb ge- nehmigter Strassenlinien enteignet werden kann, wenn es für den S trassenbau benö- tigt wird.
3 Dürfen Einfriedungen näher oder an die Strassenlinie gesetzt werden, ist dies mit einer «Baulinie für Einfriedungen» zu kennzeichnen.

§ 7 Niveaulinien

1 Niveaulinien bezeichnen die Höhenlagen der Strassenachsen. Das Niveau von Stras- senrändern kann durch Hilfsniveaulinien festgelegt werden.

§ 8 Gestaltungsplan (§ 21 BauG)

1 Zusätzlich zu den Bestandteilen des Erschliessungsplans kann der Gestaltungsplan weitere Anordnungen enthalten, insbesondere a) über Lage, Grösse, Beschaffen heit und Gestaltung der Bauten und Anlagen, über Abstände, Bepflanzung und Terraingestaltung, b) über Art und Mass der Nutzung, über Nebenanlagen und Abstellplätze, c) Vorschriften im Interesse des Natur - , Ortsbild - , Denkmal - , Gewässer - und Um- weltschutzes sowie der Siedlungsqualität, d) Vorschriften über energieeffizientes Bauen.
2 Wenn die Gemeinden nichts anderes festlegen, dürfen Gestaltungspläne von den all- gemeinen Nutzungsplänen namentlich abweichen bezüglich * a) Bauweise, Baumasse (höchstens jedoch um ein zusätzliches Geschoss), Gestal- tung der Bauten (Gebäude - und Dachform) und Abständen, b) Nutzungsart, soweit überwiegende Schutzinteressen (Lärmschutz, Denkmal- schutz usw.) es erfordern, c) Herabsetzung der Parkfelderzahl, d) Lärmempfindlichkeitsstuf en, wenn es um lärmvorbelastete Flächen gemäss Art. 43 Abs. 2 der Lärmschutz - Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 1 ) geht.
2 Verkehrsanordnungen werden gemäss den strassenverkehrsrechtli chen Verfahrens- bestimmungen erlassen. Sind sie Beschlussteil eines Strassenbauprojekts oder eines Erschliessungsplans, ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.

§ 6 Strassenlinien

1 Strassenlinien bezeichnen die räumliche Ausdehnung neuer oder neu zu gestalten der Verkehrswege. Sie umfassen jene Fläche, die zur Erstellung oder zum Ausbau der Verkehrswege abzutreten ist.
2 Im Sondernutzungsplan ist der Hinweis anzubringen, dass das Land innerhalb ge- nehmigter Strassenlinien enteignet werden kann, wenn es für den S trassenbau benö- tigt wird.
3 Dürfen Einfriedungen näher oder an die Strassenlinie gesetzt werden, ist dies mit einer «Baulinie für Einfriedungen» zu kennzeichnen.

§ 7 Niveaulinien

1 Niveaulinien bezeichnen die Höhenlagen der Strassenachsen. Das Niveau von Stras- senrändern kann durch Hilfsniveaulinien festgelegt werden.

§ 8 Gestaltungsplan (§ 21 BauG)

1 Zusätzlich zu den Bestandteilen des Erschliessungsplans kann der Gestaltungsplan weitere Anordnungen enthalten, insbesondere a) über Lage, Grösse, Beschaffen heit und Gestaltung der Bauten und Anlagen, über Abstände, Bepflanzung und Terraingestaltung, b) über Art und Mass der Nutzung, über Nebenanlagen und Abstellplätze, c) Vorschriften im Interesse des Natur - , Ortsbild - , Denkmal - , Gewässer - und Um- weltschutzes sowie der Siedlungsqualität, d) Vorschriften über energieeffizientes Bauen.
2 Wenn die Gemeinden nichts anderes festlegen, dürfen Gestaltungspläne von den all- gemeinen Nutzungsplänen namentlich abweichen bezüglich * a) Bauweise, Baumasse (höchstens jedoch um ein zusätzliches Geschoss), Gestal- tung der Bauten (Gebäude - und Dachform) und Abständen, b) Nutzungsart, soweit überwiegende Schutzinteressen (Lärmschutz, Denkmal- schutz usw.) es erfordern, c) Herabsetzung der Parkfelderzahl, d) Lärmempfindlichkeitsstuf en, wenn es um lärmvorbelastete Flächen gemäss Art. 43 Abs. 2 der Lärmschutz - Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 1 ) geht.
2 Verkehrsanordnungen werden gemäss den strassenverkehrsrechtli chen Verfahrens- bestimmungen erlassen. Sind sie Beschlussteil eines Strassenbauprojekts oder eines Erschliessungsplans, ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.

§ 6 Strassenlinien

1 Strassenlinien bezeichnen die räumliche Ausdehnung neuer oder neu zu gestalten der Verkehrswege. Sie umfassen jene Fläche, die zur Erstellung oder zum Ausbau der Verkehrswege abzutreten ist.
2 Im Sondernutzungsplan ist der Hinweis anzubringen, dass das Land innerhalb ge- nehmigter Strassenlinien enteignet werden kann, wenn es für den S trassenbau benö- tigt wird.
3 Dürfen Einfriedungen näher oder an die Strassenlinie gesetzt werden, ist dies mit einer «Baulinie für Einfriedungen» zu kennzeichnen.

§ 7 Niveaulinien

1 Niveaulinien bezeichnen die Höhenlagen der Strassenachsen. Das Niveau von Stras- senrändern kann durch Hilfsniveaulinien festgelegt werden.

§ 8 Gestaltungsplan (§ 21 BauG)

1 Zusätzlich zu den Bestandteilen des Erschliessungsplans kann der Gestaltungsplan weitere Anordnungen enthalten, insbesondere a) über Lage, Grösse, Beschaffen heit und Gestaltung der Bauten und Anlagen, über Abstände, Bepflanzung und Terraingestaltung, b) über Art und Mass der Nutzung, über Nebenanlagen und Abstellplätze, c) Vorschriften im Interesse des Natur - , Ortsbild - , Denkmal - , Gewässer - und Um- weltschutzes sowie der Siedlungsqualität, d) Vorschriften über energieeffizientes Bauen.
2 Wenn die Gemeinden nichts anderes festlegen, dürfen Gestaltungspläne von den all- gemeinen Nutzungsplänen namentlich abweichen bezüglich * a) Bauweise, Baumasse (höchstens jedoch um ein zusätzliches Geschoss), Gestal- tung der Bauten (Gebäude - und Dachform) und Abständen, b) Nutzungsart, soweit überwiegende Schutzinteressen (Lärmschutz, Denkmal- schutz usw.) es erfordern, c) Herabsetzung der Parkfelderzahl, d) Lärmempfindlichkeitsstuf en, wenn es um lärmvorbelastete Flächen gemäss Art. 43 Abs. 2 der Lärmschutz - Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 1 ) geht.
2 Verkehrsanordnungen werden gemäss den strassenverkehrsrechtli chen Verfahrens- bestimmungen erlassen. Sind sie Beschlussteil eines Strassenbauprojekts oder eines Erschliessungsplans, ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.

§ 6 Strassenlinien

1 Strassenlinien bezeichnen die räumliche Ausdehnung neuer oder neu zu gestalten der Verkehrswege. Sie umfassen jene Fläche, die zur Erstellung oder zum Ausbau der Verkehrswege abzutreten ist.
2 Im Sondernutzungsplan ist der Hinweis anzubringen, dass das Land innerhalb ge- nehmigter Strassenlinien enteignet werden kann, wenn es für den S trassenbau benö- tigt wird.
3 Dürfen Einfriedungen näher oder an die Strassenlinie gesetzt werden, ist dies mit einer «Baulinie für Einfriedungen» zu kennzeichnen.

§ 7 Niveaulinien

1 Niveaulinien bezeichnen die Höhenlagen der Strassenachsen. Das Niveau von Stras- senrändern kann durch Hilfsniveaulinien festgelegt werden.

§ 8 Gestaltungsplan (§ 21 BauG)

1 Zusätzlich zu den Bestandteilen des Erschliessungsplans kann der Gestaltungsplan weitere Anordnungen enthalten, insbesondere a) über Lage, Grösse, Beschaffen heit und Gestaltung der Bauten und Anlagen, über Abstände, Bepflanzung und Terraingestaltung, b) über Art und Mass der Nutzung, über Nebenanlagen und Abstellplätze, c) Vorschriften im Interesse des Natur - , Ortsbild - , Denkmal - , Gewässer - und Um- weltschutzes sowie der Siedlungsqualität, d) Vorschriften über energieeffizientes Bauen.
2 Wenn die Gemeinden nichts anderes festlegen, dürfen Gestaltungspläne von den all- gemeinen Nutzungsplänen namentlich abweichen bezüglich * a) Bauweise, Baumasse (höchstens jedoch um ein zusätzliches Geschoss), Gestal- tung der Bauten (Gebäude - und Dachform) und Abständen, b) Nutzungsart, soweit überwiegende Schutzinteressen (Lärmschutz, Denkmal- schutz usw.) es erfordern, c) Herabsetzung der Parkfelderzahl, d) Lärmempfindlichkeitsstuf en, wenn es um lärmvorbelastete Flächen gemäss Art. 43 Abs. 2 der Lärmschutz - Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 1 ) geht.
2 Verkehrsanordnungen werden gemäss den strassenverkehrsrechtli chen Verfahrens- bestimmungen erlassen. Sind sie Beschlussteil eines Strassenbauprojekts oder eines Erschliessungsplans, ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.

§ 6 Strassenlinien

1 Strassenlinien bezeichnen die räumliche Ausdehnung neuer oder neu zu gestalten der Verkehrswege. Sie umfassen jene Fläche, die zur Erstellung oder zum Ausbau der Verkehrswege abzutreten ist.
2 Im Sondernutzungsplan ist der Hinweis anzubringen, dass das Land innerhalb ge- nehmigter Strassenlinien enteignet werden kann, wenn es für den S trassenbau benö- tigt wird.
3 Dürfen Einfriedungen näher oder an die Strassenlinie gesetzt werden, ist dies mit einer «Baulinie für Einfriedungen» zu kennzeichnen.

§ 7 Niveaulinien

1 Niveaulinien bezeichnen die Höhenlagen der Strassenachsen. Das Niveau von Stras- senrändern kann durch Hilfsniveaulinien festgelegt werden.

§ 8 Gestaltungsplan (§ 21 BauG)

1 Zusätzlich zu den Bestandteilen des Erschliessungsplans kann der Gestaltungsplan weitere Anordnungen enthalten, insbesondere a) über Lage, Grösse, Beschaffen heit und Gestaltung der Bauten und Anlagen, über Abstände, Bepflanzung und Terraingestaltung, b) über Art und Mass der Nutzung, über Nebenanlagen und Abstellplätze, c) Vorschriften im Interesse des Natur - , Ortsbild - , Denkmal - , Gewässer - und Um- weltschutzes sowie der Siedlungsqualität, d) Vorschriften über energieeffizientes Bauen.
2 Wenn die Gemeinden nichts anderes festlegen, dürfen Gestaltungspläne von den all- gemeinen Nutzungsplänen namentlich abweichen bezüglich * a) Bauweise, Baumasse (höchstens jedoch um ein zusätzliches Geschoss), Gestal- tung der Bauten (Gebäude - und Dachform) und Abständen, b) Nutzungsart, soweit überwiegende Schutzinteressen (Lärmschutz, Denkmal- schutz usw.) es erfordern, c) Herabsetzung der Parkfelderzahl, d) Lärmempfindlichkeitsstuf en, wenn es um lärmvorbelastete Flächen gemäss Art. 43 Abs. 2 der Lärmschutz - Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 1 ) geht.
2 Verkehrsanordnungen werden gemäss den strassenverkehrsrechtli chen Verfahrens- bestimmungen erlassen. Sind sie Beschlussteil eines Strassenbauprojekts oder eines Erschliessungsplans, ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.

§ 6 Strassenlinien

1 Strassenlinien bezeichnen die räumliche Ausdehnung neuer oder neu zu gestalten der Verkehrswege. Sie umfassen jene Fläche, die zur Erstellung oder zum Ausbau der Verkehrswege abzutreten ist.
2 Im Sondernutzungsplan ist der Hinweis anzubringen, dass das Land innerhalb ge- nehmigter Strassenlinien enteignet werden kann, wenn es für den S trassenbau benö- tigt wird.
3 Dürfen Einfriedungen näher oder an die Strassenlinie gesetzt werden, ist dies mit einer «Baulinie für Einfriedungen» zu kennzeichnen.

§ 7 Niveaulinien

1 Niveaulinien bezeichnen die Höhenlagen der Strassenachsen. Das Niveau von Stras- senrändern kann durch Hilfsniveaulinien festgelegt werden.

§ 8 Gestaltungsplan (§ 21 BauG)

1 Zusätzlich zu den Bestandteilen des Erschliessungsplans kann der Gestaltungsplan weitere Anordnungen enthalten, insbesondere a) über Lage, Grösse, Beschaffen heit und Gestaltung der Bauten und Anlagen, über Abstände, Bepflanzung und Terraingestaltung, b) über Art und Mass der Nutzung, über Nebenanlagen und Abstellplätze, c) Vorschriften im Interesse des Natur - , Ortsbild - , Denkmal - , Gewässer - und Um- weltschutzes sowie der Siedlungsqualität, d) Vorschriften über energieeffizientes Bauen.
2 Wenn die Gemeinden nichts anderes festlegen, dürfen Gestaltungspläne von den all- gemeinen Nutzungsplänen namentlich abweichen bezüglich * a) Bauweise, Baumasse (höchstens jedoch um ein zusätzliches Geschoss), Gestal- tung der Bauten (Gebäude - und Dachform) und Abständen, b) Nutzungsart, soweit überwiegende Schutzinteressen (Lärmschutz, Denkmal- schutz usw.) es erfordern, c) Herabsetzung der Parkfelderzahl, d) Lärmempfindlichkeitsstuf en, wenn es um lärmvorbelastete Flächen gemäss Art. 43 Abs. 2 der Lärmschutz - Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 1 ) geht.
2 Verkehrsanordnungen werden gemäss den strassenverkehrsrechtli chen Verfahrens- bestimmungen erlassen. Sind sie Beschlussteil eines Strassenbauprojekts oder eines Erschliessungsplans, ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.

§ 6 Strassenlinien

1 Strassenlinien bezeichnen die räumliche Ausdehnung neuer oder neu zu gestalten der Verkehrswege. Sie umfassen jene Fläche, die zur Erstellung oder zum Ausbau der Verkehrswege abzutreten ist.
2 Im Sondernutzungsplan ist der Hinweis anzubringen, dass das Land innerhalb ge- nehmigter Strassenlinien enteignet werden kann, wenn es für den S trassenbau benö- tigt wird.
3 Dürfen Einfriedungen näher oder an die Strassenlinie gesetzt werden, ist dies mit einer «Baulinie für Einfriedungen» zu kennzeichnen.

§ 7 Niveaulinien

1 Niveaulinien bezeichnen die Höhenlagen der Strassenachsen. Das Niveau von Stras- senrändern kann durch Hilfsniveaulinien festgelegt werden.

§ 8 Gestaltungsplan (§ 21 BauG)

1 Zusätzlich zu den Bestandteilen des Erschliessungsplans kann der Gestaltungsplan weitere Anordnungen enthalten, insbesondere a) über Lage, Grösse, Beschaffenheit und Gestaltung der Bauten und Anlagen, über Abstände, Bepflanzung und Terraingestaltung, b) über Art und Mass der Nutzung, über Nebenanlagen und Abstellplätze, c) Vorschriften im Interesse des Natur - , Ortsbild - , Denkmal - , Gewässer - und Um- wel tschutzes sowie der Siedlungsqualität, d) Vorschriften über energieeffizientes Bauen.
2 Wenn die Gemeinden nichts anderes festlegen, dürfen Gestaltungspläne von den all- gemeinen Nutzungsplänen namentlich abweichen bezüglich * a) Bauweise, Baumasse (höchsten s jedoch um ein zusätzliches Geschoss), Gestal- tung der Bauten (Gebäude - und Dachform) und Abständen, b) Nutzungsart, soweit überwiegende Schutzinteressen (Lärmschutz, Denkmal- schutz usw.) es erfordern, c) Herabsetzung der Parkfelderzahl, d) Lärmempfindlichkeitsstufen, wenn es um lärmvorbelastete Flächen gemäss Art. 43 Abs. 2 der Lärmschutz - Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 1 ) geht.
2 Verkehrsanordnungen werden gemäss den strassenverkehrsrechtli chen Verfahrens- bestimmungen erlassen. Sind sie Beschlussteil eines Strassenbauprojekts oder eines Erschliessungsplans, ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.

§ 6 Strassenlinien

1 Strassenlinien bezeichnen die räumliche Ausdehnung neuer oder neu zu gestalten der Verkehrswege. Sie umfassen jene Fläche, die zur Erstellung oder zum Ausbau der Verkehrswege abzutreten ist.
2 Im Sondernutzungsplan ist der Hinweis anzubringen, dass das Land innerhalb ge- nehmigter Strassenlinien enteignet werden kann, wenn es für den S trassenbau benö- tigt wird.
3 Dürfen Einfriedungen näher oder an die Strassenlinie gesetzt werden, ist dies mit einer «Baulinie für Einfriedungen» zu kennzeichnen.

§ 7 Niveaulinien

1 Niveaulinien bezeichnen die Höhenlagen der Strassenachsen. Das Niveau von Stras- senrändern kann durch Hilfsniveaulinien festgelegt werden.

§ 8 Gestaltungsplan (§ 21 BauG)

1 Zusätzlich zu den Bestandteilen des Erschliessungsplans kann der Gestaltungsplan weitere Anordnungen enthalten, insbesondere a) über Lage, Grösse, Beschaffen heit und Gestaltung der Bauten und Anlagen, über Abstände, Bepflanzung und Terraingestaltung, b) über Art und Mass der Nutzung, über Nebenanlagen und Abstellplätze, c) Vorschriften im Interesse des Natur - , Ortsbild - , Denkmal - , Gewässer - und Um- weltschutzes sowie der Siedlungsqualität, d) Vorschriften über energieeffizientes Bauen.
2 Wenn die Gemeinden nichts anderes festlegen, dürfen Gestaltungspläne von den all- gemeinen Nutzungsplänen namentlich abweichen bezüglich * a) Bauweise, Baumasse (höchstens jedoch um ein zusätzliches Geschoss), Gestal- tung der Bauten (Gebäude - und Dachform) und Abständen, b) Nutzungsart, soweit überwiegende Schutzinteressen (Lärmschutz, Denkmal- schutz usw.) es erfordern, c) Herabsetzung der Parkfelderzahl, d) Lärmempfindlichkeitsstuf en, wenn es um lärmvorbelastete Flächen gemäss Art. 43 Abs. 2 der Lärmschutz - Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 1 ) geht.
3 Bei Abweichungen vom allgemeinen Nutzungsplan zeigt der Gemeinderat auf, wie diese zu einem siedlungs - und landschaftsgestalteris ch besseren Ergebnis führen. *
4 Im Gestaltungsplangebiet sind die Vorschriften für Arealüberbauungen nicht an- wendbar.

§ 9 Aufwertung des Siedlungs - und Strassenraums (§ 15 BauG)

1 Der Gemeinderat legt für Kantonsstrassen, für die der Richtplan eine Stras senraum- aufwertung vorschreibt, in Zusammenarbeit mit dem Departement Ziele und Mass- nahmen fest, um die Strassenräume und öffentlichen Freiräume aufzuwerten und die Wohnqualität zu verbessern. Er bestimmt namentlich Anordnung, Gestaltung und Baustandard von Bauten, Anlagen und Freiräumen und macht Vorgaben für einen guten Immissionsschutz.
2 Er kann ebenso Ziele und Massnahmen entlang der übrigen Kantonsstrassen vorse- hen.
3 Er kann für die Umsetzung Sondernutzungspläne erlassen.

2.3. Verfahren

§ 10 Öffentli che Auflage (§ 24 BauG)

1 Der Gemeinderat publiziert die öffentliche Auflage von Entwürfen zu Nutzungsplä- nen vorgängig im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde sowie im kantonalen Amtsblatt.

§ 11 Unwesentliche Änderung des allgemeinen Zonenplans (§ 25 BauG)

1 Eine unwesentliche Änderung des allgemeinen Zonenplans, die der Gemeinderat be- schliesst, darf in einem zusammenhängenden Gebiet eine Fläche von höchstens
200 m² betreffen. Bestehende Strassenflächen werden nicht mitgerechnet.
1 ) SR 814.41

§ 12 Richtplananpassu ng

1 Ist für eine Nutzungsplanung eine Richtplananpassung nötig, muss der Grosse Rat die Richtplananpassung beschlossen haben, bevor das zuständige Gemeindeorgan über den Nutzungsplan beschliesst.

§ 13 Publikation und Verwaltungsbeschwerde (§ 26 BauG)

1 Der Gemeinderat publiziert den Eintritt der Rechtsgültigkeit des Beschlusses des zuständigen Gemeindeorgans im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde sowie im kantonalen Amtsblatt.
2 Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der Publikation im kantonalen Amtsblatt zu laufen. Die Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der Gemeinde- verwaltung eingesehen werden.

§ 14 Verwaltungsgerichtsbeschwerde (§ 28 BauG)

3 Bei Abweichungen vom allgemeinen Nutzungsplan zeigt der Gemeinderat auf, wie diese zu einem siedlungs - und landschaftsgestalteris ch besseren Ergebnis führen. *
4 Im Gestaltungsplangebiet sind die Vorschriften für Arealüberbauungen nicht an- wendbar.

§ 9 Aufwertung des Siedlungs - und Strassenraums (§ 15 BauG)

1 Der Gemeinderat legt für Kantonsstrassen, für die der Richtplan eine Stras senraum- aufwertung vorschreibt, in Zusammenarbeit mit dem Departement Ziele und Mass- nahmen fest, um die Strassenräume und öffentlichen Freiräume aufzuwerten und die Wohnqualität zu verbessern. Er bestimmt namentlich Anordnung, Gestaltung und Baustandard von Bauten, Anlagen und Freiräumen und macht Vorgaben für einen guten Immissionsschutz.
2 Er kann ebenso Ziele und Massnahmen entlang der übrigen Kantonsstrassen vorse- hen.
3 Er kann für die Umsetzung Sondernutzungspläne erlassen.

2.3. Verfahren

§ 10 Öffentli che Auflage (§ 24 BauG)

1 Der Gemeinderat publiziert die öffentliche Auflage von Entwürfen zu Nutzungsplä- nen vorgängig im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde sowie im kantonalen Amtsblatt.

§ 11 Unwesentliche Änderung des allgemeinen Zonenplans (§ 25 BauG)

1 Eine unwesentliche Änderung des allgemeinen Zonenplans, die der Gemeinderat be- schliesst, darf in einem zusammenhängenden Gebiet eine Fläche von höchstens
200 m² betreffen. Bestehende Strassenflächen werden nicht mitgerechnet.
1 ) SR 814.41

§ 12 Richtplananpassu ng

1 Ist für eine Nutzungsplanung eine Richtplananpassung nötig, muss der Grosse Rat die Richtplananpassung beschlossen haben, bevor das zuständige Gemeindeorgan über den Nutzungsplan beschliesst.

§ 13 Publikation und Verwaltungsbeschwerde (§ 26 BauG)

1 Der Gemeinderat publiziert den Eintritt der Rechtsgültigkeit des Beschlusses des zuständigen Gemeindeorgans im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde sowie im kantonalen Amtsblatt.
2 Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der Publikation im kantonalen Amtsblatt zu laufen. Die Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der Gemeinde- verwaltung eingesehen werden.

§ 14 Verwaltungsgerichtsbeschwerde (§ 28 BauG)

3 Bei Abweichungen vom allgemeinen Nutzungsplan zeigt der Gemeinderat auf, wie diese zu einem siedlungs - und landschaftsgestalteris ch besseren Ergebnis führen. *
4 Im Gestaltungsplangebiet sind die Vorschriften für Arealüberbauungen nicht an- wendbar.

§ 9 Aufwertung des Siedlungs - und Strassenraums (§ 15 BauG)

1 Der Gemeinderat legt für Kantonsstrassen, für die der Richtplan eine Stras senraum- aufwertung vorschreibt, in Zusammenarbeit mit dem Departement Ziele und Mass- nahmen fest, um die Strassenräume und öffentlichen Freiräume aufzuwerten und die Wohnqualität zu verbessern. Er bestimmt namentlich Anordnung, Gestaltung und Baustandard von Bauten, Anlagen und Freiräumen und macht Vorgaben für einen guten Immissionsschutz.
2 Er kann ebenso Ziele und Massnahmen entlang der übrigen Kantonsstrassen vorse- hen.
3 Er kann für die Umsetzung Sondernutzungspläne erlassen.

2.3. Verfahren

§ 10 Öffentli che Auflage (§ 24 BauG)

1 Der Gemeinderat publiziert die öffentliche Auflage von Entwürfen zu Nutzungsplä- nen vorgängig im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde sowie im kantonalen Amtsblatt.

§ 11 Unwesentliche Änderung des allgemeinen Zonenplans (§ 25 BauG)

1 Eine unwesentliche Änderung des allgemeinen Zonenplans, die der Gemeinderat be- schliesst, darf in einem zusammenhängenden Gebiet eine Fläche von höchstens
200 m² betreffen. Bestehende Strassenflächen werden nicht mitgerechnet.
1 ) SR 814.41

§ 12 Richtplananpassu ng

1 Ist für eine Nutzungsplanung eine Richtplananpassung nötig, muss der Grosse Rat die Richtplananpassung beschlossen haben, bevor das zuständige Gemeindeorgan über den Nutzungsplan beschliesst.

§ 13 Publikation und Verwaltungsbeschwerde (§ 26 BauG)

1 Der Gemeinderat publiziert den Eintritt der Rechtsgültigkeit des Beschlusses des zuständigen Gemeindeorgans im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde sowie im kantonalen Amtsblatt.
2 Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der Publikation im kantonalen Amtsblatt zu laufen. Die Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der Gemeinde- verwaltung eingesehen werden.

§ 14 Verwaltungsgerichtsbeschwerde (§ 28 BauG)

3 Bei Abweichungen vom allgemeinen Nutzungsplan zeigt der Gemeinderat auf, wie diese zu einem siedlungs - und landschaftsgestalteris ch besseren Ergebnis führen. *
4 Im Gestaltungsplangebiet sind die Vorschriften für Arealüberbauungen nicht an- wendbar.

§ 9 Aufwertung des Siedlungs - und Strassenraums (§ 15 BauG)

1 Der Gemeinderat legt für Kantonsstrassen, für die der Richtplan eine Stras senraum- aufwertung vorschreibt, in Zusammenarbeit mit dem Departement Ziele und Mass- nahmen fest, um die Strassenräume und öffentlichen Freiräume aufzuwerten und die Wohnqualität zu verbessern. Er bestimmt namentlich Anordnung, Gestaltung und Baustandard von Bauten, Anlagen und Freiräumen und macht Vorgaben für einen guten Immissionsschutz.
2 Er kann ebenso Ziele und Massnahmen entlang der übrigen Kantonsstrassen vorse- hen.
3 Er kann für die Umsetzung Sondernutzungspläne erlassen.

2.3. Verfahren

§ 10 Öffentli che Auflage (§ 24 BauG)

1 Der Gemeinderat publiziert die öffentliche Auflage von Entwürfen zu Nutzungsplä- nen vorgängig im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde sowie im kantonalen Amtsblatt.

§ 11 Unwesentliche Änderung des allgemeinen Zonenplans (§ 25 BauG)

1 Eine unwesentliche Änderung des allgemeinen Zonenplans, die der Gemeinderat be- schliesst, darf in einem zusammenhängenden Gebiet eine Fläche von höchstens
200 m² betreffen. Bestehende Strassenflächen werden nicht mitgerechnet.
1 ) SR 814.41

§ 12 Richtplananpassu ng

1 Ist für eine Nutzungsplanung eine Richtplananpassung nötig, muss der Grosse Rat die Richtplananpassung beschlossen haben, bevor das zuständige Gemeindeorgan über den Nutzungsplan beschliesst.

§ 13 Publikation und Verwaltungsbeschwerde (§ 26 BauG)

1 Der Gemeinderat publiziert den Eintritt der Rechtsgültigkeit des Beschlusses des zuständigen Gemeindeorgans im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde sowie im kantonalen Amtsblatt.
2 Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der Publikation im kantonalen Amtsblatt zu laufen. Die Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der Gemeinde- verwaltung eingesehen werden.

§ 14 Verwaltungsgerichtsbeschwerde (§ 28 BauG)

3 Bei Abweichungen vom allgemeinen Nutzungsplan zeigt der Gemeinderat auf, wie diese zu einem siedlungs - und landschaftsgestalteris ch besseren Ergebnis führen. *
4 Im Gestaltungsplangebiet sind die Vorschriften für Arealüberbauungen nicht an- wendbar.

§ 9 Aufwertung des Siedlungs - und Strassenraums (§ 15 BauG)

1 Der Gemeinderat legt für Kantonsstrassen, für die der Richtplan eine Stras senraum- aufwertung vorschreibt, in Zusammenarbeit mit dem Departement Ziele und Mass- nahmen fest, um die Strassenräume und öffentlichen Freiräume aufzuwerten und die Wohnqualität zu verbessern. Er bestimmt namentlich Anordnung, Gestaltung und Baustandard von Bauten, Anlagen und Freiräumen und macht Vorgaben für einen guten Immissionsschutz.
2 Er kann ebenso Ziele und Massnahmen entlang der übrigen Kantonsstrassen vorse- hen.
3 Er kann für die Umsetzung Sondernutzungspläne erlassen.

2.3. Verfahren

§ 10 Öffentli che Auflage (§ 24 BauG)

1 Der Gemeinderat publiziert die öffentliche Auflage von Entwürfen zu Nutzungsplä- nen vorgängig im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde sowie im kantonalen Amtsblatt.

§ 11 Unwesentliche Änderung des allgemeinen Zonenplans (§ 25 BauG)

1 Eine unwesentliche Änderung des allgemeinen Zonenplans, die der Gemeinderat be- schliesst, darf in einem zusammenhängenden Gebiet eine Fläche von höchstens
200 m² betreffen. Bestehende Strassenflächen werden nicht mitgerechnet.
1 ) SR 814.41

§ 12 Richtplananpassu ng

1 Ist für eine Nutzungsplanung eine Richtplananpassung nötig, muss der Grosse Rat die Richtplananpassung beschlossen haben, bevor das zuständige Gemeindeorgan über den Nutzungsplan beschliesst.

§ 13 Publikation und Verwaltungsbeschwerde (§ 26 BauG)

1 Der Gemeinderat publiziert den Eintritt der Rechtsgültigkeit des Beschlusses des zuständigen Gemeindeorgans im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde sowie im kantonalen Amtsblatt.
2 Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der Publikation im kantonalen Amtsblatt zu laufen. Die Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der Gemeinde- verwaltung eingesehen werden.

§ 14 Verwaltungsgerichtsbeschwerde (§ 28 BauG)

3 Bei Abweichungen vom allgemeinen Nutzungsplan zeigt der Gemeinderat auf, wie diese zu einem siedlungs - und landschaftsgestalteris ch besseren Ergebnis führen. *
4 Im Gestaltungsplangebiet sind die Vorschriften für Arealüberbauungen nicht an- wendbar.

§ 9 Aufwertung des Siedlungs - und Strassenraums (§ 15 BauG)

1 Der Gemeinderat legt für Kantonsstrassen, für die der Richtplan eine Stras senraum- aufwertung vorschreibt, in Zusammenarbeit mit dem Departement Ziele und Mass- nahmen fest, um die Strassenräume und öffentlichen Freiräume aufzuwerten und die Wohnqualität zu verbessern. Er bestimmt namentlich Anordnung, Gestaltung und Baustandard von Bauten, Anlagen und Freiräumen und macht Vorgaben für einen guten Immissionsschutz.
2 Er kann ebenso Ziele und Massnahmen entlang der übrigen Kantonsstrassen vorse- hen.
3 Er kann für die Umsetzung Sondernutzungspläne erlassen.

2.3. Verfahren

§ 10 Öffentli che Auflage (§ 24 BauG)

1 Der Gemeinderat publiziert die öffentliche Auflage von Entwürfen zu Nutzungsplä- nen vorgängig im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde sowie im kantonalen Amtsblatt.

§ 11 Unwesentliche Änderung des allgemeinen Zonenplans (§ 25 BauG)

1 Eine unwesentliche Änderung des allgemeinen Zonenplans, die der Gemeinderat be- schliesst, darf in einem zusammenhängenden Gebiet eine Fläche von höchstens
200 m² betreffen. Bestehende Strassenflächen werden nicht mitgerechnet.
1 ) SR 814.41

§ 12 Richtplananpassu ng

1 Ist für eine Nutzungsplanung eine Richtplananpassung nötig, muss der Grosse Rat die Richtplananpassung beschlossen haben, bevor das zuständige Gemeindeorgan über den Nutzungsplan beschliesst.

§ 13 Publikation und Verwaltungsbeschwerde (§ 26 BauG)

1 Der Gemeinderat publiziert den Eintritt der Rechtsgültigkeit des Beschlusses des zuständigen Gemeindeorgans im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde sowie im kantonalen Amtsblatt.
2 Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der Publikation im kantonalen Amtsblatt zu laufen. Die Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der Gemeinde- verwaltung eingesehen werden.

§ 14 Verwaltungsgerichtsbeschwerde (§ 28 BauG)

3 Bei Abweichungen vom allgemeinen Nutzungsplan zeigt der Gemeinderat auf, wie diese zu einem siedlungs - und landschaftsgestalteris ch besseren Ergebnis führen. *
4 Im Gestaltungsplangebiet sind die Vorschriften für Arealüberbauungen nicht an- wendbar.

§ 9 Aufwertung des Siedlungs - und Strassenraums (§ 15 BauG)

1 Der Gemeinderat legt für Kantonsstrassen, für die der Richtplan eine Stras senraum- aufwertung vorschreibt, in Zusammenarbeit mit dem Departement Ziele und Mass- nahmen fest, um die Strassenräume und öffentlichen Freiräume aufzuwerten und die Wohnqualität zu verbessern. Er bestimmt namentlich Anordnung, Gestaltung und Baustandard von Bauten, Anlagen und Freiräumen und macht Vorgaben für einen guten Immissionsschutz.
2 Er kann ebenso Ziele und Massnahmen entlang der übrigen Kantonsstrassen vorse- hen.
3 Er kann für die Umsetzung Sondernutzungspläne erlassen.

2.3. Verfahren

§ 10 Öffentli che Auflage (§ 24 BauG)

1 Der Gemeinderat publiziert die öffentliche Auflage von Entwürfen zu Nutzungsplä- nen vorgängig im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde sowie im kantonalen Amtsblatt.

§ 11 Unwesentliche Änderung des allgemeinen Zonenplans (§ 25 BauG)

1 Eine unwesentliche Änderung des allgemeinen Zonenplans, die der Gemeinderat be- schliesst, darf in einem zusammenhängenden Gebiet eine Fläche von höchstens
200 m² betreffen. Bestehende Strassenflächen werden nicht mitgerechnet.
1 ) SR 814.41

§ 12 Richtplananpassu ng

1 Ist für eine Nutzungsplanung eine Richtplananpassung nötig, muss der Grosse Rat die Richtplananpassung beschlossen haben, bevor das zuständige Gemeindeorgan über den Nutzungsplan beschliesst.

§ 13 Publikation und Verwaltungsbeschwerde (§ 26 BauG)

1 Der Gemeinderat publiziert den Eintritt der Rechtsgültigkeit des Beschlusses des zuständigen Gemeindeorgans im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde sowie im kantonalen Amtsblatt.
2 Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der Publikation im kantonalen Amtsblatt zu laufen. Die Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der Gemeinde- verwaltung eingesehen werden.

§ 14 Verwaltungsgerichtsbeschwerde (§ 28 BauG)

3 Bei Abweichungen vom allgemeinen Nutzungsplan zeigt der Gemeinderat auf, wie diese zu einem siedlungs - und landschaftsgestalteris ch besseren Ergebnis führen. *
4 Im Gestaltungsplangebiet sind die Vorschriften für Arealüberbauungen nicht an- wendbar.

§ 9 Aufwertung des Siedlungs - und Strassenraums (§ 15 BauG)

1 Der Gemeinderat legt für Kantonsstrassen, für die der Richtplan eine Stras senraum- aufwertung vorschreibt, in Zusammenarbeit mit dem Departement Ziele und Mass- nahmen fest, um die Strassenräume und öffentlichen Freiräume aufzuwerten und die Wohnqualität zu verbessern. Er bestimmt namentlich Anordnung, Gestaltung und Baustandard von Bauten, Anlagen und Freiräumen und macht Vorgaben für einen guten Immissionsschutz.
2 Er kann ebenso Ziele und Massnahmen entlang der übrigen Kantonsstrassen vorse- hen.
3 Er kann für die Umsetzung Sondernutzungspläne erlassen.

2.3. Verfahren

§ 10 Öffentli che Auflage (§ 24 BauG)

1 Der Gemeinderat publiziert die öffentliche Auflage von Entwürfen zu Nutzungsplä- nen vorgängig im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde sowie im kantonalen Amtsblatt.

§ 11 Unwesentliche Änderung des allgemeinen Zonenplans (§ 25 BauG)

1 Eine unwesentliche Änderung des allgemeinen Zonenplans, die der Gemeinderat be- schliesst, darf in einem zusammenhängenden Gebiet eine Fläche von höchstens
200 m² betreffen. Bestehende Strassenflächen werden nicht mitgerechnet.
1 ) SR 814.41

§ 12 Richtplananpassu ng

1 Ist für eine Nutzungsplanung eine Richtplananpassung nötig, muss der Grosse Rat die Richtplananpassung beschlossen haben, bevor das zuständige Gemeindeorgan über den Nutzungsplan beschliesst.

§ 13 Publikation und Verwaltungsbeschwerde (§ 26 BauG)

1 Der Gemeinderat publiziert den Eintritt der Rechtsgültigkeit des Beschlusses des zuständigen Gemeindeorgans im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde sowie im kantonalen Amtsblatt.
2 Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der Publikation im kantonalen Amtsblatt zu laufen. Die Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der Gemeinde- verwaltung eingesehen werden.

§ 14 Verwaltungsgerichtsbeschwerde (§ 28 BauG)

3 Bei Abweichungen vom allgemeinen Nutzungsplan zeigt der Gemeinderat auf, wie diese zu einem siedlungs - un d landschaftsgestalterisch besseren Ergebnis führen. *
4 Im Gestaltungsplangebiet sind die Vorschriften für Arealüberbauungen nicht an- wendbar.

§ 9 Aufwertung des Siedlungs - und Strassenraums (§ 15 BauG)

1 Der Gemeinderat legt für Kantonsstrassen, für die der Richtplan eine Strassenraum- aufwertung vorschreibt, in Zusammenarbeit mit dem Departement Ziele und Mass- nahmen fest, um die Strassenräume und öffentlichen Freiräume aufzuwerten und die Wohnqualität zu verbessern. Er bestimmt namentlich Anordnung, Gestal tung und Baustandard von Bauten, Anlagen und Freiräumen und macht Vorgaben für einen guten Immissionsschutz.
2 Er kann ebenso Ziele und Massnahmen entlang der übrigen Kantonsstrassen vorse- hen.
3 Er kann für die Umsetzung Sondernutzungspläne erlassen.

2.3. Verfahren

§ 10 Öffentliche Auflage (§ 24 BauG)

1 Der Gemeinderat publiziert die öffentliche Auflage von Entwürfen zu Nutzungsplä- nen vorgängig im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde sowie im kantonalen Amtsblatt.

§ 11 Unwesentliche Änderung des allge meinen Zonenplans (§ 25 BauG)

1 Eine unwesentliche Änderung des allgemeinen Zonenplans, die der Gemeinderat be- schliesst, darf in einem zusammenhängenden Gebiet eine Fläche von höchstens
200 m² betreffen. Bestehende Strassenflächen werden nicht mitgerechnet .
1 ) SR 814.41

§ 12 Richtplananpassung

1 Ist für eine Nutzungsplanung eine Richtplananpassung nötig, muss der Grosse Rat die Richtplananpassung beschlossen haben, bevor das zuständige Gemeindeorgan über den Nutzungsplan beschliesst.

§ 13 Publikation und Verwaltungsbe schwerde (§ 26 BauG)

1 Der Gemeinderat publiziert den Eintritt der Rechtsgültigkeit des Beschlusses des zuständigen Gemeindeorgans im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde sowie im kantonalen Amtsblatt.
2 Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der Publ ikation im kantonalen Amtsblatt zu laufen. Die Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der Gemeinde- verwaltung eingesehen werden.

§ 14 Verwaltungsgerichtsbeschwerde (§ 28 BauG)

3 Bei Abweichungen vom allgemeinen Nutzungsplan zeigt der Gemeinderat auf, wie diese zu einem siedlungs - und landschaftsgestalteris ch besseren Ergebnis führen. *
4 Im Gestaltungsplangebiet sind die Vorschriften für Arealüberbauungen nicht an- wendbar.

§ 9 Aufwertung des Siedlungs - und Strassenraums (§ 15 BauG)

1 Der Gemeinderat legt für Kantonsstrassen, für die der Richtplan eine Stras senraum- aufwertung vorschreibt, in Zusammenarbeit mit dem Departement Ziele und Mass- nahmen fest, um die Strassenräume und öffentlichen Freiräume aufzuwerten und die Wohnqualität zu verbessern. Er bestimmt namentlich Anordnung, Gestaltung und Baustandard von Bauten, Anlagen und Freiräumen und macht Vorgaben für einen guten Immissionsschutz.
2 Er kann ebenso Ziele und Massnahmen entlang der übrigen Kantonsstrassen vorse- hen.
3 Er kann für die Umsetzung Sondernutzungspläne erlassen.

2.3. Verfahren

§ 10 Öffentli che Auflage (§ 24 BauG)

1 Der Gemeinderat publiziert die öffentliche Auflage von Entwürfen zu Nutzungsplä- nen vorgängig im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde sowie im kantonalen Amtsblatt.

§ 11 Unwesentliche Änderung des allgemeinen Zonenplans (§ 25 BauG)

1 Eine unwesentliche Änderung des allgemeinen Zonenplans, die der Gemeinderat be- schliesst, darf in einem zusammenhängenden Gebiet eine Fläche von höchstens
200 m² betreffen. Bestehende Strassenflächen werden nicht mitgerechnet.
1 ) SR 814.41

§ 12 Richtplananpassu ng

1 Ist für eine Nutzungsplanung eine Richtplananpassung nötig, muss der Grosse Rat die Richtplananpassung beschlossen haben, bevor das zuständige Gemeindeorgan über den Nutzungsplan beschliesst.

§ 13 Publikation und Verwaltungsbeschwerde (§ 26 BauG)

1 Der Gemeinderat publiziert den Eintritt der Rechtsgültigkeit des Beschlusses des zuständigen Gemeindeorgans im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde sowie im kantonalen Amtsblatt.
2 Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der Publikation im kantonalen Amtsblatt zu laufen. Die Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der Gemeinde- verwaltung eingesehen werden.

§ 14 Verwaltungsgerichtsbeschwerde (§ 28 BauG)

1 Mit der Beschwerde beim Verwaltungsgericht kann zugleich der Beschwerdeent- scheid der Verw altung gemäss § 26 BauG angefochten werden, soweit er nicht durch den Genehmigungsentscheid abgelöst worden ist.
2 Im gleichen Zeitpunkt kann der Beschwerdeentscheid der Verwaltung auch geson- dert in denjenigen Punkten, die nicht Gegenstand des Genehmigungs entscheids wa- ren, beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
3 Dieselbe Regelung gilt sinngemäss für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen kantonale Nutzungspläne gemäss § 10 BauG.

§ 15 Empfehlungen für Nutzungspläne und regionale Sachpläne

(§§ 12a und 23 BauG)
1 Das Departement erlässt Empfehlungen für Vorgehen und Inhalt sowie technische Richtlinien für die Form der Nutzungspläne und regionalen Sachpläne (wie Massstab, Datenmodelle und Datenabgabe, Mustererlasse, notwendige Beilagen, Anzahl Exemplare für die Vorprüfung und die Genehmigung).

§ 15a * Verletzung überfälliger Umsetzungspflichten

1 Wird eine überfällige Umsetzung von kantonalen oder Bundesvorgaben ohne trifti- gen Grund nicht vorgenommen, weist die Genehmigungsbehörde die Vorlage als Ganzes zurück.
2 bis Definitionen *

§ 15b * Wohnanteil

1 Der Wohnanteil ist das Verhältnis der Summe der anrechenbaren Geschossflächen für Wohnzwecke zur Gesamtsumme der anrechenbaren Geschossflächen (§ 32 Abs. 2). § 32 Abs. 3 ist nicht anwendbar.

§ 1 5c * Störende Betriebe

1 Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zu- bringerverkehr, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.
2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswir kungen, die im Rahmen herkömmli- cher Handwerks - , Gewerbe - und Dienstleistungsbetriebe bleiben und auf die üblichen Arbeits - und Öffnungszeiten beschränkt sind.
3 Als stark störend gelten insbesondere Betriebe, die ein hohes Mass an quartierunüb- lichem Verkeh r verursachen.

§ 15d * Verkaufsfläche

1 Die Verkaufsfläche (Nettoladenfläche) ist die der Kundschaft zugängliche Fläche samt den Flächen für Gestelle, Auslagen und dergleichen, aber ohne Sanitärräume, Flächen für die Verkehrserschliessung und dergleichen.
1 Mit der Beschwerde beim Verwaltungsgericht kann zugleich der Beschwerdeent- scheid der Verw altung gemäss § 26 BauG angefochten werden, soweit er nicht durch den Genehmigungsentscheid abgelöst worden ist.
2 Im gleichen Zeitpunkt kann der Beschwerdeentscheid der Verwaltung auch geson- dert in denjenigen Punkten, die nicht Gegenstand des Genehmigungs entscheids wa- ren, beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
3 Dieselbe Regelung gilt sinngemäss für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen kantonale Nutzungspläne gemäss § 10 BauG.

§ 15 Empfehlungen für Nutzungspläne und regionale Sachpläne

(§§ 12a und 23 BauG)
1 Das Departement erlässt Empfehlungen für Vorgehen und Inhalt sowie technische Richtlinien für die Form der Nutzungspläne und regionalen Sachpläne (wie Massstab, Datenmodelle und Datenabgabe, Mustererlasse, notwendige Beilagen, Anzahl Exemplare für die Vorprüfung und die Genehmigung).

§ 15a * Verletzung überfälliger Umsetzungspflichten

1 Wird eine überfällige Umsetzung von kantonalen oder Bundesvorgaben ohne trifti- gen Grund nicht vorgenommen, weist die Genehmigungsbehörde die Vorlage als Ganzes zurück.
2 bis Definitionen *

§ 15b * Wohnanteil

1 Der Wohnanteil ist das Verhältnis der Summe der anrechenbaren Geschossflächen für Wohnzwecke zur Gesamtsumme der anrechenbaren Geschossflächen (§ 32 Abs. 2). § 32 Abs. 3 ist nicht anwendbar.

§ 1 5c * Störende Betriebe

1 Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zu- bringerverkehr, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.
2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswir kungen, die im Rahmen herkömmli- cher Handwerks - , Gewerbe - und Dienstleistungsbetriebe bleiben und auf die üblichen Arbeits - und Öffnungszeiten beschränkt sind.
3 Als stark störend gelten insbesondere Betriebe, die ein hohes Mass an quartierunüb- lichem Verkeh r verursachen.

§ 15d * Verkaufsfläche

1 Die Verkaufsfläche (Nettoladenfläche) ist die der Kundschaft zugängliche Fläche samt den Flächen für Gestelle, Auslagen und dergleichen, aber ohne Sanitärräume, Flächen für die Verkehrserschliessung und dergleichen.
1 Mit der Beschwerde beim Verwaltungsgericht kann zugleich der Beschwerdeent- scheid der Verw altung gemäss § 26 BauG angefochten werden, soweit er nicht durch den Genehmigungsentscheid abgelöst worden ist.
2 Im gleichen Zeitpunkt kann der Beschwerdeentscheid der Verwaltung auch geson- dert in denjenigen Punkten, die nicht Gegenstand des Genehmigungs entscheids wa- ren, beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
3 Dieselbe Regelung gilt sinngemäss für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen kantonale Nutzungspläne gemäss § 10 BauG.

§ 15 Empfehlungen für Nutzungspläne und regionale Sachpläne

(§§ 12a und 23 BauG)
1 Das Departement erlässt Empfehlungen für Vorgehen und Inhalt sowie technische Richtlinien für die Form der Nutzungspläne und regionalen Sachpläne (wie Massstab, Datenmodelle und Datenabgabe, Mustererlasse, notwendige Beilagen, Anzahl Exemplare für die Vorprüfung und die Genehmigung).

§ 15a * Verletzung überfälliger Umsetzungspflichten

1 Wird eine überfällige Umsetzung von kantonalen oder Bundesvorgaben ohne trifti- gen Grund nicht vorgenommen, weist die Genehmigungsbehörde die Vorlage als Ganzes zurück.
2 bis Definitionen *

§ 15b * Wohnanteil

1 Der Wohnanteil ist das Verhältnis der Summe der anrechenbaren Geschossflächen für Wohnzwecke zur Gesamtsumme der anrechenbaren Geschossflächen (§ 32 Abs. 2). § 32 Abs. 3 ist nicht anwendbar.

§ 1 5c * Störende Betriebe

1 Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zu- bringerverkehr, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.
2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswir kungen, die im Rahmen herkömmli- cher Handwerks - , Gewerbe - und Dienstleistungsbetriebe bleiben und auf die üblichen Arbeits - und Öffnungszeiten beschränkt sind.
3 Als stark störend gelten insbesondere Betriebe, die ein hohes Mass an quartierunüb- lichem Verkeh r verursachen.

§ 15d * Verkaufsfläche

1 Die Verkaufsfläche (Nettoladenfläche) ist die der Kundschaft zugängliche Fläche samt den Flächen für Gestelle, Auslagen und dergleichen, aber ohne Sanitärräume, Flächen für die Verkehrserschliessung und dergleichen.
1 Mit der Beschwerde beim Verwaltungsgericht kann zugleich der Beschwerdeent- scheid der Verw altung gemäss § 26 BauG angefochten werden, soweit er nicht durch den Genehmigungsentscheid abgelöst worden ist.
2 Im gleichen Zeitpunkt kann der Beschwerdeentscheid der Verwaltung auch geson- dert in denjenigen Punkten, die nicht Gegenstand des Genehmigungs entscheids wa- ren, beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
3 Dieselbe Regelung gilt sinngemäss für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen kantonale Nutzungspläne gemäss § 10 BauG.

§ 15 Empfehlungen für Nutzungspläne und regionale Sachpläne

(§§ 12a und 23 BauG)
1 Das Departement erlässt Empfehlungen für Vorgehen und Inhalt sowie technische Richtlinien für die Form der Nutzungspläne und regionalen Sachpläne (wie Massstab, Datenmodelle und Datenabgabe, Mustererlasse, notwendige Beilagen, Anzahl Exemplare für die Vorprüfung und die Genehmigung).

§ 15a * Verletzung überfälliger Umsetzungspflichten

1 Wird eine überfällige Umsetzung von kantonalen oder Bundesvorgaben ohne trifti- gen Grund nicht vorgenommen, weist die Genehmigungsbehörde die Vorlage als Ganzes zurück.
2 bis Definitionen *

§ 15b * Wohnanteil

1 Der Wohnanteil ist das Verhältnis der Summe der anrechenbaren Geschossflächen für Wohnzwecke zur Gesamtsumme der anrechenbaren Geschossflächen (§ 32 Abs. 2). § 32 Abs. 3 ist nicht anwendbar.

§ 1 5c * Störende Betriebe

1 Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zu- bringerverkehr, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.
2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswir kungen, die im Rahmen herkömmli- cher Handwerks - , Gewerbe - und Dienstleistungsbetriebe bleiben und auf die üblichen Arbeits - und Öffnungszeiten beschränkt sind.
3 Als stark störend gelten insbesondere Betriebe, die ein hohes Mass an quartierunüb- lichem Verkeh r verursachen.

§ 15d * Verkaufsfläche

1 Die Verkaufsfläche (Nettoladenfläche) ist die der Kundschaft zugängliche Fläche samt den Flächen für Gestelle, Auslagen und dergleichen, aber ohne Sanitärräume, Flächen für die Verkehrserschliessung und dergleichen.
1 Mit der Beschwerde beim Verwaltungsgericht kann zugleich der Beschwerdeent- scheid der Verw altung gemäss § 26 BauG angefochten werden, soweit er nicht durch den Genehmigungsentscheid abgelöst worden ist.
2 Im gleichen Zeitpunkt kann der Beschwerdeentscheid der Verwaltung auch geson- dert in denjenigen Punkten, die nicht Gegenstand des Genehmigungs entscheids wa- ren, beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
3 Dieselbe Regelung gilt sinngemäss für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen kantonale Nutzungspläne gemäss § 10 BauG.

§ 15 Empfehlungen für Nutzungspläne und regionale Sachpläne

(§§ 12a und 23 BauG)
1 Das Departement erlässt Empfehlungen für Vorgehen und Inhalt sowie technische Richtlinien für die Form der Nutzungspläne und regionalen Sachpläne (wie Massstab, Datenmodelle und Datenabgabe, Mustererlasse, notwendige Beilagen, Anzahl Exemplare für die Vorprüfung und die Genehmigung).

§ 15a * Verletzung überfälliger Umsetzungspflichten

1 Wird eine überfällige Umsetzung von kantonalen oder Bundesvorgaben ohne trifti- gen Grund nicht vorgenommen, weist die Genehmigungsbehörde die Vorlage als Ganzes zurück.
2 bis Definitionen *

§ 15b * Wohnanteil

1 Der Wohnanteil ist das Verhältnis der Summe der anrechenbaren Geschossflächen für Wohnzwecke zur Gesamtsumme der anrechenbaren Geschossflächen (§ 32 Abs. 2). § 32 Abs. 3 ist nicht anwendbar.

§ 1 5c * Störende Betriebe

1 Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zu- bringerverkehr, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.
2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswir kungen, die im Rahmen herkömmli- cher Handwerks - , Gewerbe - und Dienstleistungsbetriebe bleiben und auf die üblichen Arbeits - und Öffnungszeiten beschränkt sind.
3 Als stark störend gelten insbesondere Betriebe, die ein hohes Mass an quartierunüb- lichem Verkeh r verursachen.

§ 15d * Verkaufsfläche

1 Die Verkaufsfläche (Nettoladenfläche) ist die der Kundschaft zugängliche Fläche samt den Flächen für Gestelle, Auslagen und dergleichen, aber ohne Sanitärräume, Flächen für die Verkehrserschliessung und dergleichen.
1 Mit der Beschwerde beim Verwaltungsgericht kann zugleich der Beschwerdeent- scheid der Verw altung gemäss § 26 BauG angefochten werden, soweit er nicht durch den Genehmigungsentscheid abgelöst worden ist.
2 Im gleichen Zeitpunkt kann der Beschwerdeentscheid der Verwaltung auch geson- dert in denjenigen Punkten, die nicht Gegenstand des Genehmigungs entscheids wa- ren, beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
3 Dieselbe Regelung gilt sinngemäss für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen kantonale Nutzungspläne gemäss § 10 BauG.

§ 15 Empfehlungen für Nutzungspläne und regionale Sachpläne

(§§ 12a und 23 BauG)
1 Das Departement erlässt Empfehlungen für Vorgehen und Inhalt sowie technische Richtlinien für die Form der Nutzungspläne und regionalen Sachpläne (wie Massstab, Datenmodelle und Datenabgabe, Mustererlasse, notwendige Beilagen, Anzahl Exemplare für die Vorprüfung und die Genehmigung).

§ 15a * Verletzung überfälliger Umsetzungspflichten

1 Wird eine überfällige Umsetzung von kantonalen oder Bundesvorgaben ohne trifti- gen Grund nicht vorgenommen, weist die Genehmigungsbehörde die Vorlage als Ganzes zurück.
2 bis Definitionen *

§ 15b * Wohnanteil

1 Der Wohnanteil ist das Verhältnis der Summe der anrechenbaren Geschossflächen für Wohnzwecke zur Gesamtsumme der anrechenbaren Geschossflächen (§ 32 Abs. 2). § 32 Abs. 3 ist nicht anwendbar.

§ 1 5c * Störende Betriebe

1 Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zu- bringerverkehr, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.
2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswir kungen, die im Rahmen herkömmli- cher Handwerks - , Gewerbe - und Dienstleistungsbetriebe bleiben und auf die üblichen Arbeits - und Öffnungszeiten beschränkt sind.
3 Als stark störend gelten insbesondere Betriebe, die ein hohes Mass an quartierunüb- lichem Verkeh r verursachen.

§ 15d * Verkaufsfläche

1 Die Verkaufsfläche (Nettoladenfläche) ist die der Kundschaft zugängliche Fläche samt den Flächen für Gestelle, Auslagen und dergleichen, aber ohne Sanitärräume, Flächen für die Verkehrserschliessung und dergleichen.
1 Mit der Beschwerde beim Verwaltungsgericht kann zugleich der Beschwerdeent- scheid der Verw altung gemäss § 26 BauG angefochten werden, soweit er nicht durch den Genehmigungsentscheid abgelöst worden ist.
2 Im gleichen Zeitpunkt kann der Beschwerdeentscheid der Verwaltung auch geson- dert in denjenigen Punkten, die nicht Gegenstand des Genehmigungs entscheids wa- ren, beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
3 Dieselbe Regelung gilt sinngemäss für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen kantonale Nutzungspläne gemäss § 10 BauG.

§ 15 Empfehlungen für Nutzungspläne und regionale Sachpläne

(§§ 12a und 23 BauG)
1 Das Departement erlässt Empfehlungen für Vorgehen und Inhalt sowie technische Richtlinien für die Form der Nutzungspläne und regionalen Sachpläne (wie Massstab, Datenmodelle und Datenabgabe, Mustererlasse, notwendige Beilagen, Anzahl Exemplare für die Vorprüfung und die Genehmigung).

§ 15a * Verletzung überfälliger Umsetzungspflichten

1 Wird eine überfällige Umsetzung von kantonalen oder Bundesvorgaben ohne trifti- gen Grund nicht vorgenommen, weist die Genehmigungsbehörde die Vorlage als Ganzes zurück.
2 bis Definitionen *

§ 15b * Wohnanteil

1 Der Wohnanteil ist das Verhältnis der Summe der anrechenbaren Geschossflächen für Wohnzwecke zur Gesamtsumme der anrechenbaren Geschossflächen (§ 32 Abs. 2). § 32 Abs. 3 ist nicht anwendbar.

§ 1 5c * Störende Betriebe

1 Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zu- bringerverkehr, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.
2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswir kungen, die im Rahmen herkömmli- cher Handwerks - , Gewerbe - und Dienstleistungsbetriebe bleiben und auf die üblichen Arbeits - und Öffnungszeiten beschränkt sind.
3 Als stark störend gelten insbesondere Betriebe, die ein hohes Mass an quartierunüb- lichem Verkeh r verursachen.

§ 15d * Verkaufsfläche

1 Die Verkaufsfläche (Nettoladenfläche) ist die der Kundschaft zugängliche Fläche samt den Flächen für Gestelle, Auslagen und dergleichen, aber ohne Sanitärräume, Flächen für die Verkehrserschliessung und dergleichen.
1 Mit der Beschwerde beim Verwaltungsgericht kann zugleich der Beschwerdeent- scheid der Verw altung gemäss § 26 BauG angefochten werden, soweit er nicht durch den Genehmigungsentscheid abgelöst worden ist.
2 Im gleichen Zeitpunkt kann der Beschwerdeentscheid der Verwaltung auch geson- dert in denjenigen Punkten, die nicht Gegenstand des Genehmigungs entscheids wa- ren, beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
3 Dieselbe Regelung gilt sinngemäss für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen kantonale Nutzungspläne gemäss § 10 BauG.

§ 15 Empfehlungen für Nutzungspläne und regionale Sachpläne

(§§ 12a und 23 BauG)
1 Das Departement erlässt Empfehlungen für Vorgehen und Inhalt sowie technische Richtlinien für die Form der Nutzungspläne und regionalen Sachpläne (wie Massstab, Datenmodelle und Datenabgabe, Mustererlasse, notwendige Beilagen, Anzahl Exemplare für die Vorprüfung und die Genehmigung).

§ 15a * Verletzung überfälliger Umsetzungspflichten

1 Wird eine überfällige Umsetzung von kantonalen oder Bundesvorgaben ohne trifti- gen Grund nicht vorgenommen, weist die Genehmigungsbehörde die Vorlage als Ganzes zurück.
2 bis Definitionen *

§ 15b * Wohnanteil

1 Der Wohnanteil ist das Verhältnis der Summe der anrechenbaren Geschossflächen für Wohnzwecke zur Gesamtsumme der anrechenbaren Geschossflächen (§ 32 Abs. 2). § 32 Abs. 3 ist nicht anwendbar.

§ 1 5c * Störende Betriebe

1 Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zu- bringerverkehr, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.
2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswir kungen, die im Rahmen herkömmli- cher Handwerks - , Gewerbe - und Dienstleistungsbetriebe bleiben und auf die üblichen Arbeits - und Öffnungszeiten beschränkt sind.
3 Als stark störend gelten insbesondere Betriebe, die ein hohes Mass an quartierunüb- lichem Verkeh r verursachen.

§ 15d * Verkaufsfläche

1 Die Verkaufsfläche (Nettoladenfläche) ist die der Kundschaft zugängliche Fläche samt den Flächen für Gestelle, Auslagen und dergleichen, aber ohne Sanitärräume, Flächen für die Verkehrserschliessung und dergleichen.
1 Mit der Beschwerde beim Verwaltungsgericht kann zugleich der Beschw erdeent- scheid der Verwaltung gemäss § 26 BauG angefochten werden, soweit er nicht durch den Genehmigungsentscheid abgelöst worden ist.
2 Im gleichen Zeitpunkt kann der Beschwerdeentscheid der Verwaltung auch geson- dert in denjenigen Punkten, die nicht Gegen stand des Genehmigungsentscheids wa- ren, beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
3 Dieselbe Regelung gilt sinngemäss für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen kantonale Nutzungspläne gemäss § 10 BauG.

§ 15 Empfehlungen für Nutzungspläne und regionale Sachpläne

(§§ 12a und 23 BauG)
1 Das Departement erlässt Empfehlungen für Vorgehen und Inhalt sowie technische Richtlinien für die Form der Nutzungspläne und regionalen Sachpläne (wie Massstab, Datenmodelle und Datenabgabe, Mustererlasse, notwendige Beilagen, Anzahl Exemplare für die Vorprüfung und die Genehmigung).

§ 15a * Verletzung überfälliger Umsetzungspflichten

1 Wird eine überfällige Umsetzung von kantonalen oder Bundesvorgaben ohne trifti- gen Grund nicht vorgenommen, weist die Genehmigungsbehö rde die Vorlage als Ganzes zurück.
2 bis Definitionen *

§ 15b * Wohnanteil

1 Der Wohnanteil ist das Verhältnis der Summe der anrechenbaren Geschossflächen für Wohnzwecke zur Gesamtsumme der anrechenbaren Geschossflächen (§ 32 Abs. 2). § 32 Abs. 3 ist nicht anwendbar.

§ 15c * Störende Betriebe

1 Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zu- bringerverkehr, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.
2 Als mässig störend gelten Bet riebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmli- cher Handwerks - , Gewerbe - und Dienstleistungsbetriebe bleiben und auf die üblichen Arbeits - und Öffnungszeiten beschränkt sind.
3 Als stark störend gelten insbesondere Betriebe, die ein hohes Mass an quartieru nüb- lichem Verkehr verursachen.

§ 15d * Verkaufsfläche

1 Die Verkaufsfläche (Nettoladenfläche) ist die der Kundschaft zugängliche Fläche samt den Flächen für Gestelle, Auslagen und dergleichen, aber ohne Sanitärräume, Flächen für die Verkehrserschliessung und dergleichen.
1 Mit der Beschwerde beim Verwaltungsgericht kann zugleich der Beschwerdeent- scheid der Verw altung gemäss § 26 BauG angefochten werden, soweit er nicht durch den Genehmigungsentscheid abgelöst worden ist.
2 Im gleichen Zeitpunkt kann der Beschwerdeentscheid der Verwaltung auch geson- dert in denjenigen Punkten, die nicht Gegenstand des Genehmigungs entscheids wa- ren, beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
3 Dieselbe Regelung gilt sinngemäss für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen kantonale Nutzungspläne gemäss § 10 BauG.

§ 15 Empfehlungen für Nutzungspläne und regionale Sachpläne

(§§ 12a und 23 BauG)
1 Das Departement erlässt Empfehlungen für Vorgehen und Inhalt sowie technische Richtlinien für die Form der Nutzungspläne und regionalen Sachpläne (wie Massstab, Datenmodelle und Datenabgabe, Mustererlasse, notwendige Beilagen, Anzahl Exemplare für die Vorprüfung und die Genehmigung).

§ 15a * Verletzung überfälliger Umsetzungspflichten

1 Wird eine überfällige Umsetzung von kantonalen oder Bundesvorgaben ohne trifti- gen Grund nicht vorgenommen, weist die Genehmigungsbehörde die Vorlage als Ganzes zurück.
2 bis Definitionen *

§ 15b * Wohnanteil

1 Der Wohnanteil ist das Verhältnis der Summe der anrechenbaren Geschossflächen für Wohnzwecke zur Gesamtsumme der anrechenbaren Geschossflächen (§ 32 Abs. 2). § 32 Abs. 3 ist nicht anwendbar.

§ 1 5c * Störende Betriebe

1 Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zu- bringerverkehr, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.
2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswir kungen, die im Rahmen herkömmli- cher Handwerks - , Gewerbe - und Dienstleistungsbetriebe bleiben und auf die üblichen Arbeits - und Öffnungszeiten beschränkt sind.
3 Als stark störend gelten insbesondere Betriebe, die ein hohes Mass an quartierunüb- lichem Verkeh r verursachen.

§ 15d * Verkaufsfläche

1 Die Verkaufsfläche (Nettoladenfläche) ist die der Kundschaft zugängliche Fläche samt den Flächen für Gestelle, Auslagen und dergleichen, aber ohne Sanitärräume, Flächen für die Verkehrserschliessung und dergleichen.
2 ter Einordnung von Bauten und Anlagen (§ 42 BauG) *

§ 15e * Allgemeine Anforderungen

1 Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Gebäuden und Aussenräumen in die Umgebung nach folgenden Kriterien: a) Stellung und Wirkung im Strassenraum, b) Proportio nen und Dimensionen der Bauten, c) Form, Staffelung und Gliederung der Bauten, d) Dachform, Dachneigung und Dachaufbauten, e) Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung von Fassaden und Dächern, - zugänge, Abstellplätze, Vorgärten und Grünflächen.

3. Baubegriffe und Messweisen

§ 16 IVHB

1 Es gelten die Baubegriffe und Messweisen der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom 22. September 2005 1 ) . Sie sind als Anhang 1 (Begriffe und Messweisen) und Anhang 2 (Skizzen) dieser Verordnung aufgeführt. Ergänzungen des kantonalen Rechts zur IVHB sind in den nachfolgenden Bestimmungen dieses Titels enthalten.
1 ) SAR 713.010

§ 17 Terrassenhäuser

1 Terrassenhäuser sind in der Höhe gestaffelte Gebäude (Ziff. 6.1 Anhang 1 IVHB), wenn die Gebäudestufen der Hangneigung nach versetzt sind und das Verhältnis der Grundflächen von Terrasse und zurückversetzter Gebäudeeinheit mindestens 1:3 be- trägt. Teile des Gebäudekubus, die voll ständig unter dem massgebenden Terrain lie- gen und nicht sichtbar sind, sind nicht mitzurechnen. *

§ 17a * Hang

1 Als Hang gilt eine Neigung des massgebenden Terrains von mehr als 10 %.

§ 18 Mehrfamilienhäuser

1 Als Mehrfamilienhäuser gelten Gebäude mit vier und mehr Wohneinheiten. Einfa- milienhausüberbauungen wie Reihenhäuser und zusammengebaute Gebäude ohne ge- meinsamen Haupteingang fallen nicht darunter.
2 Terrassenhäuser mit vier und mehr Wohneinheiten gelten als Mehrfamilienhäuser, wenn sie Teil einer Arealüberbauung sind.

§ 19 Klein - und Anbauten (Ziff. 2.2 und 2.3 Anhänge IVHB)

1 Für Klein - und Anbauten gelten folgende Höchstmasse: a) Gebäudefläche: 40 m², b) * traufseitige Fassadenhöhe: 3 m; ist das massgebende Terrain geneigt, vergrös- sert sich die zulässige Höhe um die Hälfte der Höhendifferenz innerhalb des Grundrisses. Bei Pultdächern gilt die Höhenbegrenzung für alle Fassadenseiten, c) * Dachneigung: maximal 45°.
2 ter Einordnung von Bauten und Anlagen (§ 42 BauG) *

§ 15e * Allgemeine Anforderungen

1 Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Gebäuden und Aussenräumen in die Umgebung nach folgenden Kriterien: a) Stellung und Wirkung im Strassenraum, b) Proportio nen und Dimensionen der Bauten, c) Form, Staffelung und Gliederung der Bauten, d) Dachform, Dachneigung und Dachaufbauten, e) Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung von Fassaden und Dächern, - zugänge, Abstellplätze, Vorgärten und Grünflächen.

3. Baubegriffe und Messweisen

§ 16 IVHB

1 Es gelten die Baubegriffe und Messweisen der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom 22. September 2005 1 ) . Sie sind als Anhang 1 (Begriffe und Messweisen) und Anhang 2 (Skizzen) dieser Verordnung aufgeführt. Ergänzungen des kantonalen Rechts zur IVHB sind in den nachfolgenden Bestimmungen dieses Titels enthalten.
1 ) SAR 713.010

§ 17 Terrassenhäuser

1 Terrassenhäuser sind in der Höhe gestaffelte Gebäude (Ziff. 6.1 Anhang 1 IVHB), wenn die Gebäudestufen der Hangneigung nach versetzt sind und das Verhältnis der Grundflächen von Terrasse und zurückversetzter Gebäudeeinheit mindestens 1:3 be- trägt. Teile des Gebäudekubus, die voll ständig unter dem massgebenden Terrain lie- gen und nicht sichtbar sind, sind nicht mitzurechnen. *

§ 17a * Hang

1 Als Hang gilt eine Neigung des massgebenden Terrains von mehr als 10 %.

§ 18 Mehrfamilienhäuser

1 Als Mehrfamilienhäuser gelten Gebäude mit vier und mehr Wohneinheiten. Einfa- milienhausüberbauungen wie Reihenhäuser und zusammengebaute Gebäude ohne ge- meinsamen Haupteingang fallen nicht darunter.
2 Terrassenhäuser mit vier und mehr Wohneinheiten gelten als Mehrfamilienhäuser, wenn sie Teil einer Arealüberbauung sind.

§ 19 Klein - und Anbauten (Ziff. 2.2 und 2.3 Anhänge IVHB)

1 Für Klein - und Anbauten gelten folgende Höchstmasse: a) Gebäudefläche: 40 m², b) * traufseitige Fassadenhöhe: 3 m; ist das massgebende Terrain geneigt, vergrös- sert sich die zulässige Höhe um die Hälfte der Höhendifferenz innerhalb des Grundrisses. Bei Pultdächern gilt die Höhenbegrenzung für alle Fassadenseiten, c) * Dachneigung: maximal 45°.
2 ter Einordnung von Bauten und Anlagen (§ 42 BauG) *

§ 15e * Allgemeine Anforderungen

1 Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Gebäuden und Aussenräumen in die Umgebung nach folgenden Kriterien: a) Stellung und Wirkung im Strassenraum, b) Proportio nen und Dimensionen der Bauten, c) Form, Staffelung und Gliederung der Bauten, d) Dachform, Dachneigung und Dachaufbauten, e) Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung von Fassaden und Dächern, - zugänge, Abstellplätze, Vorgärten und Grünflächen.

3. Baubegriffe und Messweisen

§ 16 IVHB

1 Es gelten die Baubegriffe und Messweisen der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom 22. September 2005 1 ) . Sie sind als Anhang 1 (Begriffe und Messweisen) und Anhang 2 (Skizzen) dieser Verordnung aufgeführt. Ergänzungen des kantonalen Rechts zur IVHB sind in den nachfolgenden Bestimmungen dieses Titels enthalten.
1 ) SAR 713.010

§ 17 Terrassenhäuser

1 Terrassenhäuser sind in der Höhe gestaffelte Gebäude (Ziff. 6.1 Anhang 1 IVHB), wenn die Gebäudestufen der Hangneigung nach versetzt sind und das Verhältnis der Grundflächen von Terrasse und zurückversetzter Gebäudeeinheit mindestens 1:3 be- trägt. Teile des Gebäudekubus, die voll ständig unter dem massgebenden Terrain lie- gen und nicht sichtbar sind, sind nicht mitzurechnen. *

§ 17a * Hang

1 Als Hang gilt eine Neigung des massgebenden Terrains von mehr als 10 %.

§ 18 Mehrfamilienhäuser

1 Als Mehrfamilienhäuser gelten Gebäude mit vier und mehr Wohneinheiten. Einfa- milienhausüberbauungen wie Reihenhäuser und zusammengebaute Gebäude ohne ge- meinsamen Haupteingang fallen nicht darunter.
2 Terrassenhäuser mit vier und mehr Wohneinheiten gelten als Mehrfamilienhäuser, wenn sie Teil einer Arealüberbauung sind.

§ 19 Klein - und Anbauten (Ziff. 2.2 und 2.3 Anhänge IVHB)

1 Für Klein - und Anbauten gelten folgende Höchstmasse: a) Gebäudefläche: 40 m², b) * traufseitige Fassadenhöhe: 3 m; ist das massgebende Terrain geneigt, vergrös- sert sich die zulässige Höhe um die Hälfte der Höhendifferenz innerhalb des Grundrisses. Bei Pultdächern gilt die Höhenbegrenzung für alle Fassadenseiten, c) * Dachneigung: maximal 45°.
2 ter Einordnung von Bauten und Anlagen (§ 42 BauG) *

§ 15e * Allgemeine Anforderungen

1 Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Gebäuden und Aussenräumen in die Umgebung nach folgenden Kriterien: a) Stellung und Wirkung im Strassenraum, b) Proportio nen und Dimensionen der Bauten, c) Form, Staffelung und Gliederung der Bauten, d) Dachform, Dachneigung und Dachaufbauten, e) Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung von Fassaden und Dächern, - zugänge, Abstellplätze, Vorgärten und Grünflächen.

3. Baubegriffe und Messweisen

§ 16 IVHB

1 Es gelten die Baubegriffe und Messweisen der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom 22. September 2005 1 ) . Sie sind als Anhang 1 (Begriffe und Messweisen) und Anhang 2 (Skizzen) dieser Verordnung aufgeführt. Ergänzungen des kantonalen Rechts zur IVHB sind in den nachfolgenden Bestimmungen dieses Titels enthalten.
1 ) SAR 713.010

§ 17 Terrassenhäuser

1 Terrassenhäuser sind in der Höhe gestaffelte Gebäude (Ziff. 6.1 Anhang 1 IVHB), wenn die Gebäudestufen der Hangneigung nach versetzt sind und das Verhältnis der Grundflächen von Terrasse und zurückversetzter Gebäudeeinheit mindestens 1:3 be- trägt. Teile des Gebäudekubus, die voll ständig unter dem massgebenden Terrain lie- gen und nicht sichtbar sind, sind nicht mitzurechnen. *

§ 17a * Hang

1 Als Hang gilt eine Neigung des massgebenden Terrains von mehr als 10 %.

§ 18 Mehrfamilienhäuser

1 Als Mehrfamilienhäuser gelten Gebäude mit vier und mehr Wohneinheiten. Einfa- milienhausüberbauungen wie Reihenhäuser und zusammengebaute Gebäude ohne ge- meinsamen Haupteingang fallen nicht darunter.
2 Terrassenhäuser mit vier und mehr Wohneinheiten gelten als Mehrfamilienhäuser, wenn sie Teil einer Arealüberbauung sind.

§ 19 Klein - und Anbauten (Ziff. 2.2 und 2.3 Anhänge IVHB)

1 Für Klein - und Anbauten gelten folgende Höchstmasse: a) Gebäudefläche: 40 m², b) * traufseitige Fassadenhöhe: 3 m; ist das massgebende Terrain geneigt, vergrös- sert sich die zulässige Höhe um die Hälfte der Höhendifferenz innerhalb des Grundrisses. Bei Pultdächern gilt die Höhenbegrenzung für alle Fassadenseiten, c) * Dachneigung: maximal 45°.
2 ter Einordnung von Bauten und Anlagen (§ 42 BauG) *

§ 15e * Allgemeine Anforderungen

1 Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Gebäuden und Aussenräumen in die Umgebung nach folgenden Kriterien: a) Stellung und Wirkung im Strassenraum, b) Proportio nen und Dimensionen der Bauten, c) Form, Staffelung und Gliederung der Bauten, d) Dachform, Dachneigung und Dachaufbauten, e) Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung von Fassaden und Dächern, - zugänge, Abstellplätze, Vorgärten und Grünflächen.

3. Baubegriffe und Messweisen

§ 16 IVHB

1 Es gelten die Baubegriffe und Messweisen der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom 22. September 2005 1 ) . Sie sind als Anhang 1 (Begriffe und Messweisen) und Anhang 2 (Skizzen) dieser Verordnung aufgeführt. Ergänzungen des kantonalen Rechts zur IVHB sind in den nachfolgenden Bestimmungen dieses Titels enthalten.
1 ) SAR 713.010

§ 17 Terrassenhäuser

1 Terrassenhäuser sind in der Höhe gestaffelte Gebäude (Ziff. 6.1 Anhang 1 IVHB), wenn die Gebäudestufen der Hangneigung nach versetzt sind und das Verhältnis der Grundflächen von Terrasse und zurückversetzter Gebäudeeinheit mindestens 1:3 be- trägt. Teile des Gebäudekubus, die voll ständig unter dem massgebenden Terrain lie- gen und nicht sichtbar sind, sind nicht mitzurechnen. *

§ 17a * Hang

1 Als Hang gilt eine Neigung des massgebenden Terrains von mehr als 10 %.

§ 18 Mehrfamilienhäuser

1 Als Mehrfamilienhäuser gelten Gebäude mit vier und mehr Wohneinheiten. Einfa- milienhausüberbauungen wie Reihenhäuser und zusammengebaute Gebäude ohne ge- meinsamen Haupteingang fallen nicht darunter.
2 Terrassenhäuser mit vier und mehr Wohneinheiten gelten als Mehrfamilienhäuser, wenn sie Teil einer Arealüberbauung sind.

§ 19 Klein - und Anbauten (Ziff. 2.2 und 2.3 Anhänge IVHB)

1 Für Klein - und Anbauten gelten folgende Höchstmasse: a) Gebäudefläche: 40 m², b) * traufseitige Fassadenhöhe: 3 m; ist das massgebende Terrain geneigt, vergrös- sert sich die zulässige Höhe um die Hälfte der Höhendifferenz innerhalb des Grundrisses. Bei Pultdächern gilt die Höhenbegrenzung für alle Fassadenseiten, c) * Dachneigung: maximal 45°.
2 ter Einordnung von Bauten und Anlagen (§ 42 BauG) *

§ 15e * Allgemeine Anforderungen

1 Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Gebäuden und Aussenräumen in die Umgebung nach folgenden Kriterien: a) Stellung und Wirkung im Strassenraum, b) Proportio nen und Dimensionen der Bauten, c) Form, Staffelung und Gliederung der Bauten, d) Dachform, Dachneigung und Dachaufbauten, e) Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung von Fassaden und Dächern, - zugänge, Abstellplätze, Vorgärten und Grünflächen.

3. Baubegriffe und Messweisen

§ 16 IVHB

1 Es gelten die Baubegriffe und Messweisen der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom 22. September 2005 1 ) . Sie sind als Anhang 1 (Begriffe und Messweisen) und Anhang 2 (Skizzen) dieser Verordnung aufgeführt. Ergänzungen des kantonalen Rechts zur IVHB sind in den nachfolgenden Bestimmungen dieses Titels enthalten.
1 ) SAR 713.010

§ 17 Terrassenhäuser

1 Terrassenhäuser sind in der Höhe gestaffelte Gebäude (Ziff. 6.1 Anhang 1 IVHB), wenn die Gebäudestufen der Hangneigung nach versetzt sind und das Verhältnis der Grundflächen von Terrasse und zurückversetzter Gebäudeeinheit mindestens 1:3 be- trägt. Teile des Gebäudekubus, die voll ständig unter dem massgebenden Terrain lie- gen und nicht sichtbar sind, sind nicht mitzurechnen. *

§ 17a * Hang

1 Als Hang gilt eine Neigung des massgebenden Terrains von mehr als 10 %.

§ 18 Mehrfamilienhäuser

1 Als Mehrfamilienhäuser gelten Gebäude mit vier und mehr Wohneinheiten. Einfa- milienhausüberbauungen wie Reihenhäuser und zusammengebaute Gebäude ohne ge- meinsamen Haupteingang fallen nicht darunter.
2 Terrassenhäuser mit vier und mehr Wohneinheiten gelten als Mehrfamilienhäuser, wenn sie Teil einer Arealüberbauung sind.

§ 19 Klein - und Anbauten (Ziff. 2.2 und 2.3 Anhänge IVHB)

1 Für Klein - und Anbauten gelten folgende Höchstmasse: a) Gebäudefläche: 40 m², b) * traufseitige Fassadenhöhe: 3 m; ist das massgebende Terrain geneigt, vergrös- sert sich die zulässige Höhe um die Hälfte der Höhendifferenz innerhalb des Grundrisses. Bei Pultdächern gilt die Höhenbegrenzung für alle Fassadenseiten, c) * Dachneigung: maximal 45°.
2 ter Einordnung von Bauten und Anlagen (§ 42 BauG) *

§ 15e * Allgemeine Anforderungen

1 Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Gebäuden und Aussenräumen in die Umgebung nach folgenden Kriterien: a) Stellung und Wirkung im Strassenraum, b) Proportio nen und Dimensionen der Bauten, c) Form, Staffelung und Gliederung der Bauten, d) Dachform, Dachneigung und Dachaufbauten, e) Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung von Fassaden und Dächern, - zugänge, Abstellplätze, Vorgärten und Grünflächen.

3. Baubegriffe und Messweisen

§ 16 IVHB

1 Es gelten die Baubegriffe und Messweisen der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom 22. September 2005 1 ) . Sie sind als Anhang 1 (Begriffe und Messweisen) und Anhang 2 (Skizzen) dieser Verordnung aufgeführt. Ergänzungen des kantonalen Rechts zur IVHB sind in den nachfolgenden Bestimmungen dieses Titels enthalten.
1 ) SAR 713.010

§ 17 Terrassenhäuser

1 Terrassenhäuser sind in der Höhe gestaffelte Gebäude (Ziff. 6.1 Anhang 1 IVHB), wenn die Gebäudestufen der Hangneigung nach versetzt sind und das Verhältnis der Grundflächen von Terrasse und zurückversetzter Gebäudeeinheit mindestens 1:3 be- trägt. Teile des Gebäudekubus, die voll ständig unter dem massgebenden Terrain lie- gen und nicht sichtbar sind, sind nicht mitzurechnen. *

§ 17a * Hang

1 Als Hang gilt eine Neigung des massgebenden Terrains von mehr als 10 %.

§ 18 Mehrfamilienhäuser

1 Als Mehrfamilienhäuser gelten Gebäude mit vier und mehr Wohneinheiten. Einfa- milienhausüberbauungen wie Reihenhäuser und zusammengebaute Gebäude ohne ge- meinsamen Haupteingang fallen nicht darunter.
2 Terrassenhäuser mit vier und mehr Wohneinheiten gelten als Mehrfamilienhäuser, wenn sie Teil einer Arealüberbauung sind.

§ 19 Klein - und Anbauten (Ziff. 2.2 und 2.3 Anhänge IVHB)

1 Für Klein - und Anbauten gelten folgende Höchstmasse: a) Gebäudefläche: 40 m², b) * traufseitige Fassadenhöhe: 3 m; ist das massgebende Terrain geneigt, vergrös- sert sich die zulässige Höhe um die Hälfte der Höhendifferenz innerhalb des Grundrisses. Bei Pultdächern gilt die Höhenbegrenzung für alle Fassadenseiten, c) * Dachneigung: maximal 45°.
2 ter Einordnung von Bauten und Anlagen (§ 42 BauG) *

§ 15e * Allgemeine Anforderungen

1 Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Gebäuden und Aussenräumen in die Umgebung nach folgenden Kriterien: a) Stellung und Wirkung im Strassenraum, b) Proportio nen und Dimensionen der Bauten, c) Form, Staffelung und Gliederung der Bauten, d) Dachform, Dachneigung und Dachaufbauten, e) Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung von Fassaden und Dächern, - zugänge, Abstellplätze, Vorgärten und Grünflächen.

3. Baubegriffe und Messweisen

§ 16 IVHB

1 Es gelten die Baubegriffe und Messweisen der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom 22. September 2005 1 ) . Sie sind als Anhang 1 (Begriffe und Messweisen) und Anhang 2 (Skizzen) dieser Verordnung aufgeführt. Ergänzungen des kantonalen Rechts zur IVHB sind in den nachfolgenden Bestimmungen dieses Titels enthalten.
1 ) SAR 713.010

§ 17 Terrassenhäuser

1 Terrassenhäuser sind in der Höhe gestaffelte Gebäude (Ziff. 6.1 Anhang 1 IVHB), wenn die Gebäudestufen der Hangneigung nach versetzt sind und das Verhältnis der Grundflächen von Terrasse und zurückversetzter Gebäudeeinheit mindestens 1:3 be- trägt. Teile des Gebäudekubus, die voll ständig unter dem massgebenden Terrain lie- gen und nicht sichtbar sind, sind nicht mitzurechnen. *

§ 17a * Hang

1 Als Hang gilt eine Neigung des massgebenden Terrains von mehr als 10 %.

§ 18 Mehrfamilienhäuser

1 Als Mehrfamilienhäuser gelten Gebäude mit vier und mehr Wohneinheiten. Einfa- milienhausüberbauungen wie Reihenhäuser und zusammengebaute Gebäude ohne ge- meinsamen Haupteingang fallen nicht darunter.
2 Terrassenhäuser mit vier und mehr Wohneinheiten gelten als Mehrfamilienhäuser, wenn sie Teil einer Arealüberbauung sind.

§ 19 Klein - und Anbauten (Ziff. 2.2 und 2.3 Anhänge IVHB)

1 Für Klein - und Anbauten gelten folgende Höchstmasse: a) Gebäudefläche: 40 m², b) * traufseitige Fassadenhöhe: 3 m; ist das massgebende Terrain geneigt, vergrös- sert sich die zulässige Höhe um die Hälfte der Höhendifferenz innerhalb des Grundrisses. Bei Pultdächern gilt die Höhenbegrenzung für alle Fassadenseiten, c) * Dachneigung: maximal 45°.
2 ter Einordnung von Bauten und Anlagen (§ 42 BauG) *

§ 15e * Allgemeine Anforderungen

1 Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Gebäuden und Aussenräumen in die Umgebung nach folgenden Kriterien: a) Stellung und Wirkung im Strassenra um, b) Proportionen und Dimensionen der Bauten, c) Form, Staffelung und Gliederung der Bauten, d) Dachform, Dachneigung und Dachaufbauten, e) Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung von Fassaden und Dächern, - zugänge, Abstellplätze, Vorgärten und Grünflächen.

3. Baubegriffe und Messweisen

§ 16 IVHB

1 Es gelten die Baubegriffe und Messweisen der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom 22. Sep tember 2005 1 ) . Sie sind als Anhang 1 (Begriffe und Messweisen) und Anhang 2 (Skizzen) dieser Verordnung aufgeführt. Ergänzungen des kantonalen Rechts zur IVHB sind in den nachfolgenden Bestimmungen dieses Titels enthalten.
1 ) SAR 713.010

§ 17 Terrassenhäuser

1 Terrasse nhäuser sind in der Höhe gestaffelte Gebäude (Ziff. 6.1 Anhang 1 IVHB), wenn die Gebäudestufen der Hangneigung nach versetzt sind und das Verhältnis der Grundflächen von Terrasse und zurückversetzter Gebäudeeinheit mindestens 1:3 be- trägt. Teile des Gebäude kubus, die vollständig unter dem massgebenden Terrain lie- gen und nicht sichtbar sind, sind nicht mitzurechnen. *

§ 17a * Hang

1 Als Hang gilt eine Neigung des massgebenden Terrains von mehr als 10 %.

§ 18 Mehrfamilienhäuser

1 Als Mehrfamilienhäuser gelte n Gebäude mit vier und mehr Wohneinheiten. Einfa- milienhausüberbauungen wie Reihenhäuser und zusammengebaute Gebäude ohne ge- meinsamen Haupteingang fallen nicht darunter.
2 Terrassenhäuser mit vier und mehr Wohneinheiten gelten als Mehrfamilienhäuser, wenn s ie Teil einer Arealüberbauung sind.

§ 19 Klein - und Anbauten (Ziff. 2.2 und 2.3 Anhänge IVHB)

1 Für Klein - und Anbauten gelten folgende Höchstmasse: a) Gebäudefläche: 40 m², b) * traufseitige Fassadenhöhe: 3 m; ist das massgebende Terrain geneigt, vergrös- sert sich die zulässige Höhe um die Hälfte der Höhendifferenz innerhalb des Grundrisses. Bei Pultdächern gilt die Höhenbegrenzung für alle Fassadenseiten, c) * Dachneigung: maximal 45°.
2 ter Einordnung von Bauten und Anlagen (§ 42 BauG) *

§ 15e * Allgemeine Anforderungen

1 Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Gebäuden und Aussenräumen in die Umgebung nach folgenden Kriterien: a) Stellung und Wirkung im Strassenraum, b) Proportio nen und Dimensionen der Bauten, c) Form, Staffelung und Gliederung der Bauten, d) Dachform, Dachneigung und Dachaufbauten, e) Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung von Fassaden und Dächern, - zugänge, Abstellplätze, Vorgärten und Grünflächen.

3. Baubegriffe und Messweisen

§ 16 IVHB

1 Es gelten die Baubegriffe und Messweisen der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom 22. September 2005 1 ) . Sie sind als Anhang 1 (Begriffe und Messweisen) und Anhang 2 (Skizzen) dieser Verordnung aufgeführt. Ergänzungen des kantonalen Rechts zur IVHB sind in den nachfolgenden Bestimmungen dieses Titels enthalten.
1 ) SAR 713.010

§ 17 Terrassenhäuser

1 Terrassenhäuser sind in der Höhe gestaffelte Gebäude (Ziff. 6.1 Anhang 1 IVHB), wenn die Gebäudestufen der Hangneigung nach versetzt sind und das Verhältnis der Grundflächen von Terrasse und zurückversetzter Gebäudeeinheit mindestens 1:3 be- trägt. Teile des Gebäudekubus, die voll ständig unter dem massgebenden Terrain lie- gen und nicht sichtbar sind, sind nicht mitzurechnen. *

§ 17a * Hang

1 Als Hang gilt eine Neigung des massgebenden Terrains von mehr als 10 %.

§ 18 Mehrfamilienhäuser

1 Als Mehrfamilienhäuser gelten Gebäude mit vier und mehr Wohneinheiten. Einfa- milienhausüberbauungen wie Reihenhäuser und zusammengebaute Gebäude ohne ge- meinsamen Haupteingang fallen nicht darunter.
2 Terrassenhäuser mit vier und mehr Wohneinheiten gelten als Mehrfamilienhäuser, wenn sie Teil einer Arealüberbauung sind.

§ 19 Klein - und Anbauten (Ziff. 2.2 und 2.3 Anhänge IVHB)

1 Für Klein - und Anbauten gelten folgende Höchstmasse: a) Gebäudefläche: 40 m², b) * traufseitige Fassadenhöhe: 3 m; ist das massgebende Terrain geneigt, vergrös- sert sich die zulässige Höhe um die Hälfte der Höhendifferenz innerhalb des Grundrisses. Bei Pultdächern gilt die Höhenbegrenzung für alle Fassadenseiten, c) * Dachneigung: maximal 45°.
2 Für Klein - und Anbauten, einschliesslich Kleinstbauten (§ 49 Abs. 2 lit. d), gilt ein Grenzabstand von 2 m, der mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Nachbar- schaft reduziert oder aufgehoben werden kann. *
3 Kabelverteilkästen und ähnliche Bauten im öffentlichen Interesse dürfen unter an- gemessener Rücksichtnahme auf die Interessen der Betroffenen an die Parzellen- grenze gestellt werden. *

§ 20 Unterniveau - und unterirdische Bauten (Ziff. 2.4 und 2.5 Anhänge IVHB)

sowie Parkierungs - und Verkehrsflächen
1 Unterniveaubauten dürfen mit Ausnahme der notwendigen Erschliessung das mass- geb ende Terrain und bei Abgrabungen das tiefer gelegte Terrain um höchstens 80 cm überragen (Mass f).
2 Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, müssen Unterniveau - und unterirdische Bauten sowie Parkierungs - und Verkehrsflächen einen Grenzabstand von wenig stens
50 cm einhalten. Er kann mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Nachbarn re- duziert oder aufgehoben werden.

§ 21 Vorspringende Gebäudeteile (Ziff. 3.4 Anhänge IVHB; § 51 BauG)

1 Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens 1,50 m, bei Klein - und Anbauten höchstens 60 cm über die Fassadenflucht (Mass a) und dürfen – mit Ausnahme von Dachvorsprüngen und Vordächern – pro Gebäudeeinheit gesamthaft nicht breiter sein als ein Drittel des zugehörigen Fassadenabschnitts (Mass b). *
2 Sie dürfen den Grenz - und den Waldabstand unterschreiten und entsprechende Bau- linien überschreiten. Baubereichsgrenzen eines Sondernutzungsplans dürfen sie nur überschreiten, wenn der Plan dies ausdrücklich zulässt. *
3 In den Abstandsraum von Strassen dürfen ragen: * a) Dachv orsprünge, wenn sie wenigstens 4,50 m über dem Strassenniveau liegen, b) andere vorspringende Gebäudeteile, wenn sie die Voraussetzungen für eine er- leichterte Ausnahmebewilligung gemäss § 67a BauG erfüllen.
4 Abweichende Bestimmungen in Sondernutzungspläne n und Strassenbauprojekten bleiben vorbehalten. *

§ 21a * Nichtanrechnung an die Fassadenhöhe (Ziff. 5.2 Anhänge IVHB)

2 Für Klein - und Anbauten, einschliesslich Kleinstbauten (§ 49 Abs. 2 lit. d), gilt ein Grenzabstand von 2 m, der mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Nachbar- schaft reduziert oder aufgehoben werden kann. *
3 Kabelverteilkästen und ähnliche Bauten im öffentlichen Interesse dürfen unter an- gemessener Rücksichtnahme auf die Interessen der Betroffenen an die Parzellen- grenze gestellt werden. *

§ 20 Unterniveau - und unterirdische Bauten (Ziff. 2.4 und 2.5 Anhänge IVHB)

sowie Parkierungs - und Verkehrsflächen
1 Unterniveaubauten dürfen mit Ausnahme der notwendigen Erschliessung das mass- geb ende Terrain und bei Abgrabungen das tiefer gelegte Terrain um höchstens 80 cm überragen (Mass f).
2 Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, müssen Unterniveau - und unterirdische Bauten sowie Parkierungs - und Verkehrsflächen einen Grenzabstand von wenig stens
50 cm einhalten. Er kann mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Nachbarn re- duziert oder aufgehoben werden.

§ 21 Vorspringende Gebäudeteile (Ziff. 3.4 Anhänge IVHB; § 51 BauG)

1 Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens 1,50 m, bei Klein - und Anbauten höchstens 60 cm über die Fassadenflucht (Mass a) und dürfen – mit Ausnahme von Dachvorsprüngen und Vordächern – pro Gebäudeeinheit gesamthaft nicht breiter sein als ein Drittel des zugehörigen Fassadenabschnitts (Mass b). *
2 Sie dürfen den Grenz - und den Waldabstand unterschreiten und entsprechende Bau- linien überschreiten. Baubereichsgrenzen eines Sondernutzungsplans dürfen sie nur überschreiten, wenn der Plan dies ausdrücklich zulässt. *
3 In den Abstandsraum von Strassen dürfen ragen: * a) Dachv orsprünge, wenn sie wenigstens 4,50 m über dem Strassenniveau liegen, b) andere vorspringende Gebäudeteile, wenn sie die Voraussetzungen für eine er- leichterte Ausnahmebewilligung gemäss § 67a BauG erfüllen.
4 Abweichende Bestimmungen in Sondernutzungspläne n und Strassenbauprojekten bleiben vorbehalten. *

§ 21a * Nichtanrechnung an die Fassadenhöhe (Ziff. 5.2 Anhänge IVHB)

2 Für Klein - und Anbauten, einschliesslich Kleinstbauten (§ 49 Abs. 2 lit. d), gilt ein Grenzabstand von 2 m, der mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Nachbar- schaft reduziert oder aufgehoben werden kann. *
3 Kabelverteilkästen und ähnliche Bauten im öffentlichen Interesse dürfen unter an- gemessener Rücksichtnahme auf die Interessen der Betroffenen an die Parzellen- grenze gestellt werden. *

§ 20 Unterniveau - und unterirdische Bauten (Ziff. 2.4 und 2.5 Anhänge IVHB)

sowie Parkierungs - und Verkehrsflächen
1 Unterniveaubauten dürfen mit Ausnahme der notwendigen Erschliessung das mass- geb ende Terrain und bei Abgrabungen das tiefer gelegte Terrain um höchstens 80 cm überragen (Mass f).
2 Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, müssen Unterniveau - und unterirdische Bauten sowie Parkierungs - und Verkehrsflächen einen Grenzabstand von wenig stens
50 cm einhalten. Er kann mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Nachbarn re- duziert oder aufgehoben werden.

§ 21 Vorspringende Gebäudeteile (Ziff. 3.4 Anhänge IVHB; § 51 BauG)

1 Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens 1,50 m, bei Klein - und Anbauten höchstens 60 cm über die Fassadenflucht (Mass a) und dürfen – mit Ausnahme von Dachvorsprüngen und Vordächern – pro Gebäudeeinheit gesamthaft nicht breiter sein als ein Drittel des zugehörigen Fassadenabschnitts (Mass b). *
2 Sie dürfen den Grenz - und den Waldabstand unterschreiten und entsprechende Bau- linien überschreiten. Baubereichsgrenzen eines Sondernutzungsplans dürfen sie nur überschreiten, wenn der Plan dies ausdrücklich zulässt. *
3 In den Abstandsraum von Strassen dürfen ragen: * a) Dachv orsprünge, wenn sie wenigstens 4,50 m über dem Strassenniveau liegen, b) andere vorspringende Gebäudeteile, wenn sie die Voraussetzungen für eine er- leichterte Ausnahmebewilligung gemäss § 67a BauG erfüllen.
4 Abweichende Bestimmungen in Sondernutzungspläne n und Strassenbauprojekten bleiben vorbehalten. *

§ 21a * Nichtanrechnung an die Fassadenhöhe (Ziff. 5.2 Anhänge IVHB)

2 Für Klein - und Anbauten, einschliesslich Kleinstbauten (§ 49 Abs. 2 lit. d), gilt ein Grenzabstand von 2 m, der mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Nachbar- schaft reduziert oder aufgehoben werden kann. *
3 Kabelverteilkästen und ähnliche Bauten im öffentlichen Interesse dürfen unter an- gemessener Rücksichtnahme auf die Interessen der Betroffenen an die Parzellen- grenze gestellt werden. *

§ 20 Unterniveau - und unterirdische Bauten (Ziff. 2.4 und 2.5 Anhänge IVHB)

sowie Parkierungs - und Verkehrsflächen
1 Unterniveaubauten dürfen mit Ausnahme der notwendigen Erschliessung das mass- geb ende Terrain und bei Abgrabungen das tiefer gelegte Terrain um höchstens 80 cm überragen (Mass f).
2 Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, müssen Unterniveau - und unterirdische Bauten sowie Parkierungs - und Verkehrsflächen einen Grenzabstand von wenig stens
50 cm einhalten. Er kann mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Nachbarn re- duziert oder aufgehoben werden.

§ 21 Vorspringende Gebäudeteile (Ziff. 3.4 Anhänge IVHB; § 51 BauG)

1 Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens 1,50 m, bei Klein - und Anbauten höchstens 60 cm über die Fassadenflucht (Mass a) und dürfen – mit Ausnahme von Dachvorsprüngen und Vordächern – pro Gebäudeeinheit gesamthaft nicht breiter sein als ein Drittel des zugehörigen Fassadenabschnitts (Mass b). *
2 Sie dürfen den Grenz - und den Waldabstand unterschreiten und entsprechende Bau- linien überschreiten. Baubereichsgrenzen eines Sondernutzungsplans dürfen sie nur überschreiten, wenn der Plan dies ausdrücklich zulässt. *
3 In den Abstandsraum von Strassen dürfen ragen: * a) Dachv orsprünge, wenn sie wenigstens 4,50 m über dem Strassenniveau liegen, b) andere vorspringende Gebäudeteile, wenn sie die Voraussetzungen für eine er- leichterte Ausnahmebewilligung gemäss § 67a BauG erfüllen.
4 Abweichende Bestimmungen in Sondernutzungspläne n und Strassenbauprojekten bleiben vorbehalten. *

§ 21a * Nichtanrechnung an die Fassadenhöhe (Ziff. 5.2 Anhänge IVHB)

2 Für Klein - und Anbauten, einschliesslich Kleinstbauten (§ 49 Abs. 2 lit. d), gilt ein Grenzabstand von 2 m, der mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Nachbar- schaft reduziert oder aufgehoben werden kann. *
3 Kabelverteilkästen und ähnliche Bauten im öffentlichen Interesse dürfen unter an- gemessener Rücksichtnahme auf die Interessen der Betroffenen an die Parzellen- grenze gestellt werden. *

§ 20 Unterniveau - und unterirdische Bauten (Ziff. 2.4 und 2.5 Anhänge IVHB)

sowie Parkierungs - und Verkehrsflächen
1 Unterniveaubauten dürfen mit Ausnahme der notwendigen Erschliessung das mass- geb ende Terrain und bei Abgrabungen das tiefer gelegte Terrain um höchstens 80 cm überragen (Mass f).
2 Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, müssen Unterniveau - und unterirdische Bauten sowie Parkierungs - und Verkehrsflächen einen Grenzabstand von wenig stens
50 cm einhalten. Er kann mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Nachbarn re- duziert oder aufgehoben werden.

§ 21 Vorspringende Gebäudeteile (Ziff. 3.4 Anhänge IVHB; § 51 BauG)

1 Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens 1,50 m, bei Klein - und Anbauten höchstens 60 cm über die Fassadenflucht (Mass a) und dürfen – mit Ausnahme von Dachvorsprüngen und Vordächern – pro Gebäudeeinheit gesamthaft nicht breiter sein als ein Drittel des zugehörigen Fassadenabschnitts (Mass b). *
2 Sie dürfen den Grenz - und den Waldabstand unterschreiten und entsprechende Bau- linien überschreiten. Baubereichsgrenzen eines Sondernutzungsplans dürfen sie nur überschreiten, wenn der Plan dies ausdrücklich zulässt. *
3 In den Abstandsraum von Strassen dürfen ragen: * a) Dachv orsprünge, wenn sie wenigstens 4,50 m über dem Strassenniveau liegen, b) andere vorspringende Gebäudeteile, wenn sie die Voraussetzungen für eine er- leichterte Ausnahmebewilligung gemäss § 67a BauG erfüllen.
4 Abweichende Bestimmungen in Sondernutzungspläne n und Strassenbauprojekten bleiben vorbehalten. *

§ 21a * Nichtanrechnung an die Fassadenhöhe (Ziff. 5.2 Anhänge IVHB)

2 Für Klein - und Anbauten, einschliesslich Kleinstbauten (§ 49 Abs. 2 lit. d), gilt ein Grenzabstand von 2 m, der mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Nachbar- schaft reduziert oder aufgehoben werden kann. *
3 Kabelverteilkästen und ähnliche Bauten im öffentlichen Interesse dürfen unter an- gemessener Rücksichtnahme auf die Interessen der Betroffenen an die Parzellen- grenze gestellt werden. *

§ 20 Unterniveau - und unterirdische Bauten (Ziff. 2.4 und 2.5 Anhänge IVHB)

sowie Parkierungs - und Verkehrsflächen
1 Unterniveaubauten dürfen mit Ausnahme der notwendigen Erschliessung das mass- geb ende Terrain und bei Abgrabungen das tiefer gelegte Terrain um höchstens 80 cm überragen (Mass f).
2 Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, müssen Unterniveau - und unterirdische Bauten sowie Parkierungs - und Verkehrsflächen einen Grenzabstand von wenig stens
50 cm einhalten. Er kann mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Nachbarn re- duziert oder aufgehoben werden.

§ 21 Vorspringende Gebäudeteile (Ziff. 3.4 Anhänge IVHB; § 51 BauG)

1 Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens 1,50 m, bei Klein - und Anbauten höchstens 60 cm über die Fassadenflucht (Mass a) und dürfen – mit Ausnahme von Dachvorsprüngen und Vordächern – pro Gebäudeeinheit gesamthaft nicht breiter sein als ein Drittel des zugehörigen Fassadenabschnitts (Mass b). *
2 Sie dürfen den Grenz - und den Waldabstand unterschreiten und entsprechende Bau- linien überschreiten. Baubereichsgrenzen eines Sondernutzungsplans dürfen sie nur überschreiten, wenn der Plan dies ausdrücklich zulässt. *
3 In den Abstandsraum von Strassen dürfen ragen: * a) Dachv orsprünge, wenn sie wenigstens 4,50 m über dem Strassenniveau liegen, b) andere vorspringende Gebäudeteile, wenn sie die Voraussetzungen für eine er- leichterte Ausnahmebewilligung gemäss § 67a BauG erfüllen.
4 Abweichende Bestimmungen in Sondernutzungspläne n und Strassenbauprojekten bleiben vorbehalten. *

§ 21a * Nichtanrechnung an die Fassadenhöhe (Ziff. 5.2 Anhänge IVHB)

2 Für Klein - und Anbauten, einschliesslich Kleinstbauten (§ 49 Abs. 2 lit. d), gilt ein Grenzabstand von 2 m, der mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Nachbar- schaft reduziert oder aufgehoben werden kann. *
3 Kabelverteilkästen und ähnliche Bauten im öffentlichen Interesse dürfen unter an- gemessener Rücksichtnahme auf die Interessen der Betroffenen an die Parzellen- grenze gestellt werden. *

§ 20 Unterniveau - und unterirdische Bauten (Ziff. 2.4 und 2.5 Anhänge IVHB)

sowie Parkierungs - und Verkehrsflächen
1 Unterniveaubauten dürfen mit Ausnahme der notwendigen Erschliessung das mass- geb ende Terrain und bei Abgrabungen das tiefer gelegte Terrain um höchstens 80 cm überragen (Mass f).
2 Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, müssen Unterniveau - und unterirdische Bauten sowie Parkierungs - und Verkehrsflächen einen Grenzabstand von wenig stens
50 cm einhalten. Er kann mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Nachbarn re- duziert oder aufgehoben werden.

§ 21 Vorspringende Gebäudeteile (Ziff. 3.4 Anhänge IVHB; § 51 BauG)

1 Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens 1,50 m, bei Klein - und Anbauten höchstens 60 cm über die Fassadenflucht (Mass a) und dürfen – mit Ausnahme von Dachvorsprüngen und Vordächern – pro Gebäudeeinheit gesamthaft nicht breiter sein als ein Drittel des zugehörigen Fassadenabschnitts (Mass b). *
2 Sie dürfen den Grenz - und den Waldabstand unterschreiten und entsprechende Bau- linien überschreiten. Baubereichsgrenzen eines Sondernutzungsplans dürfen sie nur überschreiten, wenn der Plan dies ausdrücklich zulässt. *
3 In den Abstandsraum von Strassen dürfen ragen: * a) Dachv orsprünge, wenn sie wenigstens 4,50 m über dem Strassenniveau liegen, b) andere vorspringende Gebäudeteile, wenn sie die Voraussetzungen für eine er- leichterte Ausnahmebewilligung gemäss § 67a BauG erfüllen.
4 Abweichende Bestimmungen in Sondernutzungspläne n und Strassenbauprojekten bleiben vorbehalten. *

§ 21a * Nichtanrechnung an die Fassadenhöhe (Ziff. 5.2 Anhänge IVHB)

2 Für Klein - und Anbauten, einschliesslich Kleinstbauten (§ 49 Abs. 2 lit. d), gilt ein Grenzabstand von 2 m, der mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Nachbar- schaft reduziert oder aufgehoben werden kann. *
3 Kabelverteilkästen und ähnliche Bauten im öffentlichen Interesse dürfen unter an- gemessener Rücksichtnahme auf die Interessen der Betroffenen an die Parzellen- grenze gestellt werden. *

§ 20 Unterniveau - und unterirdische Bauten (Ziff. 2.4 und 2.5 Anhänge IVHB)

sowie Parkierungs - und Verkehrsflächen
1 Unterniveaubauten dürfen mit Ausnahme der notwendigen Erschliessung das mass- geb ende Terrain und bei Abgrabungen das tiefer gelegte Terrain um höchstens 80 cm überragen (Mass f).
2 Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, müssen Unterniveau - und unterirdische Bauten sowie Parkierungs - und Verkehrsflächen einen Grenzabstand von wenig stens
50 cm einhalten. Er kann mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Nachbarn re- duziert oder aufgehoben werden.

§ 21 Vorspringende Gebäudeteile (Ziff. 3.4 Anhänge IVHB; § 51 BauG)

1 Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens 1,50 m, bei Klein - und Anbauten höchstens 60 cm über die Fassadenflucht (Mass a) und dürfen – mit Ausnahme von Dachvorsprüngen und Vordächern – pro Gebäudeeinheit gesamthaft nicht breiter sein als ein Drittel des zugehörigen Fassadenabschnitts (Mass b). *
2 Sie dürfen den Grenz - und den Waldabstand unterschreiten und entsprechende Bau- linien überschreiten. Baubereichsgrenzen eines Sondernutzungsplans dürfen sie nur überschreiten, wenn der Plan dies ausdrücklich zulässt. *
3 In den Abstandsraum von Strassen dürfen ragen: * a) Dachv orsprünge, wenn sie wenigstens 4,50 m über dem Strassenniveau liegen, b) andere vorspringende Gebäudeteile, wenn sie die Voraussetzungen für eine er- leichterte Ausnahmebewilligung gemäss § 67a BauG erfüllen.
4 Abweichende Bestimmungen in Sondernutzungspläne n und Strassenbauprojekten bleiben vorbehalten. *

§ 21a * Nichtanrechnung an die Fassadenhöhe (Ziff. 5.2 Anhänge IVHB)

2 Für Klein - und Anbauten, einschliesslich Kleinstbauten (§ 49 Abs. 2 lit. d), gilt ein Grenzabstand von 2 m, der mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Nachbar- schaft reduziert oder aufgehoben werden kann. *
3 Kabelverteilkästen und ähnliche Bauten im öffentlichen Interesse dürfen unter an- gemessener Rücksichtnah me auf die Interessen der Betroffenen an die Parzellen- grenze gestellt werden. *

§ 20 Unterniveau - und unterirdische Bauten (Ziff. 2.4 und 2.5 Anhänge IVHB)

sowie Parkierungs - und Verkehrsflächen
1 Unterniveaubauten dürfen mit Ausnahme der notwendigen Ersc hliessung das mass- gebende Terrain und bei Abgrabungen das tiefer gelegte Terrain um höchstens 80 cm überragen (Mass f).
2 Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, müssen Unterniveau - und unterirdische Bauten sowie Parkierungs - und Verkehrsflächen einen G renzabstand von wenigstens
50 cm einhalten. Er kann mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Nachbarn re- duziert oder aufgehoben werden.

§ 21 Vorspringende Gebäudeteile (Ziff. 3.4 Anhänge IVHB; § 51 BauG)

1 Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens 1, 50 m, bei Klein - und Anbauten höchstens 60 cm über die Fassadenflucht (Mass a) und dürfen – mit Ausnahme von Dachvorsprüngen und Vordächern – pro Gebäudeeinheit gesamthaft nicht breiter sein als ein Drittel des zugehörigen Fassadenabschnitts (Mass b). *
2 Sie dürfen den Grenz - und den Waldabstand unterschreiten und entsprechende Bau- linien überschreiten. Baubereichsgrenzen eines Sondernutzungsplans dürfen sie nur überschreiten, wenn der Plan dies ausdrücklich zulässt. *
3 In den Abstandsraum von Strassen dür fen ragen: * a) Dachvorsprünge, wenn sie wenigstens 4,50 m über dem Strassenniveau liegen, b) andere vorspringende Gebäudeteile, wenn sie die Voraussetzungen für eine er- leichterte Ausnahmebewilligung gemäss § 67a BauG erfüllen.
4 Abweichende Bestimmungen i n Sondernutzungsplänen und Strassenbauprojekten bleiben vorbehalten. *

§ 21a * Nichtanrechnung an die Fassadenhöhe (Ziff. 5.2 Anhänge IVHB)

2 Für Klein - und Anbauten, einschliesslich Kleinstbauten (§ 49 Abs. 2 lit. d), gilt ein Grenzabstand von 2 m, der mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Nachbar- schaft reduziert oder aufgehoben werden kann. *
3 Kabelverteilkästen und ähnliche Bauten im öffentlichen Interesse dürfen unter an- gemessener Rücksichtnahme auf die Interessen der Betroffenen an die Parzellen- grenze gestellt werden. *

§ 20 Unterniveau - und unterirdische Bauten (Ziff. 2.4 und 2.5 Anhänge IVHB)

sowie Parkierungs - und Verkehrsflächen
1 Unterniveaubauten dürfen mit Ausnahme der notwendigen Erschliessung das mass- geb ende Terrain und bei Abgrabungen das tiefer gelegte Terrain um höchstens 80 cm überragen (Mass f).
2 Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, müssen Unterniveau - und unterirdische Bauten sowie Parkierungs - und Verkehrsflächen einen Grenzabstand von wenig stens
50 cm einhalten. Er kann mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Nachbarn re- duziert oder aufgehoben werden.

§ 21 Vorspringende Gebäudeteile (Ziff. 3.4 Anhänge IVHB; § 51 BauG)

1 Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens 1,50 m, bei Klein - und Anbauten höchstens 60 cm über die Fassadenflucht (Mass a) und dürfen – mit Ausnahme von Dachvorsprüngen und Vordächern – pro Gebäudeeinheit gesamthaft nicht breiter sein als ein Drittel des zugehörigen Fassadenabschnitts (Mass b). *
2 Sie dürfen den Grenz - und den Waldabstand unterschreiten und entsprechende Bau- linien überschreiten. Baubereichsgrenzen eines Sondernutzungsplans dürfen sie nur überschreiten, wenn der Plan dies ausdrücklich zulässt. *
3 In den Abstandsraum von Strassen dürfen ragen: * a) Dachv orsprünge, wenn sie wenigstens 4,50 m über dem Strassenniveau liegen, b) andere vorspringende Gebäudeteile, wenn sie die Voraussetzungen für eine er- leichterte Ausnahmebewilligung gemäss § 67a BauG erfüllen.
4 Abweichende Bestimmungen in Sondernutzungspläne n und Strassenbauprojekten bleiben vorbehalten. *

§ 21a * Nichtanrechnung an die Fassadenhöhe (Ziff. 5.2 Anhänge IVHB)

1 Ohne Einfluss auf die Berechnung der Fassadenhöhe sind a) Dachdurchbrüche, die von Fassadenflucht oder Dachrand um wenigstens 50 cm zurückversetzt sind, b) Dachdurchbrüche, die fassadenbündig angeordnet oder weniger stark zurück- versetzt sind als gemäss lit. a, wenn sie nicht breiter sind als ein Drittel der Fas- sadenlänge, c) Attikageschossfassaden, die um das Mass ihrer Höhe zurückvers etzt sind.

§ 22 Geschosshöhe (§ 49 BauG)

1 Die Geschosshöhe ist die Höhe von Oberkante bis Oberkante der fertigen Böden.
2 Wenn die Gemeinde die zulässige Höhe eines Gebäudes nicht anderweitig begrenzt, darf die Höhe der Vollgeschosse und des Attikageschosses, vorbehältlich abweichen- der kommunaler Regelungen, im Durchschnitt höchstens 3,20 m betragen. *

§ 23 Untergeschosse (Ziff. 6.2 Anhänge IVHB)

1 Untergeschosse dürfen im Mittel nicht mehr als 80 cm (Mass b) über die Fassaden- linie hinausrage n.
2 Soweit die Gemeinde nichts anderes festlegt, dürfen Untergeschosse auf höchstens einem Drittel der Fassadenlänge abgegraben werden.

§ 24 Dachgeschosse (Ziff. 6.3 Anhänge IVHB)

1 Bei einem Dachgeschoss darf * a) die Kniestockhöhe (Mass b) nicht mehr als 1,20 m betragen, b) * die grosse Kniestockhöhe (Mass d) nicht mehr als 3,50 m betragen. Fehlt eine Begrenzung der Gesamthöhe, darf die Höhe eines asymmetrischen Dachs die Höhe eines angenommenen symmetrischen Dachs nicht überragen, c) * ... d) die Dachn eigung nicht steiler sein als 45°.
1bis Dachdurchbrüche sind nur auf einem Geschoss zulässig und dürfen pro Gebäude- einheit nicht breiter sein als zwei Drittel der Fassadenlänge. Ist das Gebäude geschützt oder liegt es in einer Zone mit erhöhten Anforderung en an das Orts - und Landschafts- bild, namentlich einer Dorf - , Altstadt - , Kern - oder Weilerzone, sind Dachdurchbrüche nur auf einem Drittel der Fassadenlänge erlaubt. Weitergehende Einschränkungen des kommunalen Rechts bleiben vorbehalten. 1 ) *
1ter Auf weit eren Dachgeschossebenen sind vereinzelte Dachflächenfenster mit einer Einbaugrösse bis 0,75 m² zulässig. *
1 Ohne Einfluss auf die Berechnung der Fassadenhöhe sind a) Dachdurchbrüche, die von Fassadenflucht oder Dachrand um wenigstens 50 cm zurückversetzt sind, b) Dachdurchbrüche, die fassadenbündig angeordnet oder weniger stark zurück- versetzt sind als gemäss lit. a, wenn sie nicht breiter sind als ein Drittel der Fas- sadenlänge, c) Attikageschossfassaden, die um das Mass ihrer Höhe zurückvers etzt sind.

§ 22 Geschosshöhe (§ 49 BauG)

1 Die Geschosshöhe ist die Höhe von Oberkante bis Oberkante der fertigen Böden.
2 Wenn die Gemeinde die zulässige Höhe eines Gebäudes nicht anderweitig begrenzt, darf die Höhe der Vollgeschosse und des Attikageschosses, vorbehältlich abweichen- der kommunaler Regelungen, im Durchschnitt höchstens 3,20 m betragen. *

§ 23 Untergeschosse (Ziff. 6.2 Anhänge IVHB)

1 Untergeschosse dürfen im Mittel nicht mehr als 80 cm (Mass b) über die Fassaden- linie hinausrage n.
2 Soweit die Gemeinde nichts anderes festlegt, dürfen Untergeschosse auf höchstens einem Drittel der Fassadenlänge abgegraben werden.

§ 24 Dachgeschosse (Ziff. 6.3 Anhänge IVHB)

1 Bei einem Dachgeschoss darf * a) die Kniestockhöhe (Mass b) nicht mehr als 1,20 m betragen, b) * die grosse Kniestockhöhe (Mass d) nicht mehr als 3,50 m betragen. Fehlt eine Begrenzung der Gesamthöhe, darf die Höhe eines asymmetrischen Dachs die Höhe eines angenommenen symmetrischen Dachs nicht überragen, c) * ... d) die Dachn eigung nicht steiler sein als 45°.
1bis Dachdurchbrüche sind nur auf einem Geschoss zulässig und dürfen pro Gebäude- einheit nicht breiter sein als zwei Drittel der Fassadenlänge. Ist das Gebäude geschützt oder liegt es in einer Zone mit erhöhten Anforderung en an das Orts - und Landschafts- bild, namentlich einer Dorf - , Altstadt - , Kern - oder Weilerzone, sind Dachdurchbrüche nur auf einem Drittel der Fassadenlänge erlaubt. Weitergehende Einschränkungen des kommunalen Rechts bleiben vorbehalten. 1 ) *
1ter Auf weit eren Dachgeschossebenen sind vereinzelte Dachflächenfenster mit einer Einbaugrösse bis 0,75 m² zulässig. *
1 Ohne Einfluss auf die Berechnung der Fassadenhöhe sind a) Dachdurchbrüche, die von Fassadenflucht oder Dachrand um wenigstens 50 cm zurückversetzt sind, b) Dachdurchbrüche, die fassadenbündig angeordnet oder weniger stark zurück- versetzt sind als gemäss lit. a, wenn sie nicht breiter sind als ein Drittel der Fas- sadenlänge, c) Attikageschossfassaden, die um das Mass ihrer Höhe zurückvers etzt sind.

§ 22 Geschosshöhe (§ 49 BauG)

1 Die Geschosshöhe ist die Höhe von Oberkante bis Oberkante der fertigen Böden.
2 Wenn die Gemeinde die zulässige Höhe eines Gebäudes nicht anderweitig begrenzt, darf die Höhe der Vollgeschosse und des Attikageschosses, vorbehältlich abweichen- der kommunaler Regelungen, im Durchschnitt höchstens 3,20 m betragen. *

§ 23 Untergeschosse (Ziff. 6.2 Anhänge IVHB)

1 Untergeschosse dürfen im Mittel nicht mehr als 80 cm (Mass b) über die Fassaden- linie hinausrage n.
2 Soweit die Gemeinde nichts anderes festlegt, dürfen Untergeschosse auf höchstens einem Drittel der Fassadenlänge abgegraben werden.

§ 24 Dachgeschosse (Ziff. 6.3 Anhänge IVHB)

1 Bei einem Dachgeschoss darf * a) die Kniestockhöhe (Mass b) nicht mehr als 1,20 m betragen, b) * die grosse Kniestockhöhe (Mass d) nicht mehr als 3,50 m betragen. Fehlt eine Begrenzung der Gesamthöhe, darf die Höhe eines asymmetrischen Dachs die Höhe eines angenommenen symmetrischen Dachs nicht überragen, c) * ... d) die Dachn eigung nicht steiler sein als 45°.
1bis Dachdurchbrüche sind nur auf einem Geschoss zulässig und dürfen pro Gebäude- einheit nicht breiter sein als zwei Drittel der Fassadenlänge. Ist das Gebäude geschützt oder liegt es in einer Zone mit erhöhten Anforderung en an das Orts - und Landschafts- bild, namentlich einer Dorf - , Altstadt - , Kern - oder Weilerzone, sind Dachdurchbrüche nur auf einem Drittel der Fassadenlänge erlaubt. Weitergehende Einschränkungen des kommunalen Rechts bleiben vorbehalten. 1 ) *
1ter Auf weit eren Dachgeschossebenen sind vereinzelte Dachflächenfenster mit einer Einbaugrösse bis 0,75 m² zulässig. *
1 Ohne Einfluss auf die Berechnung der Fassadenhöhe sind a) Dachdurchbrüche, die von Fassadenflucht oder Dachrand um wenigstens 50 cm zurückversetzt sind, b) Dachdurchbrüche, die fassadenbündig angeordnet oder weniger stark zurück- versetzt sind als gemäss lit. a, wenn sie nicht breiter sind als ein Drittel der Fas- sadenlänge, c) Attikageschossfassaden, die um das Mass ihrer Höhe zurückvers etzt sind.

§ 22 Geschosshöhe (§ 49 BauG)

1 Die Geschosshöhe ist die Höhe von Oberkante bis Oberkante der fertigen Böden.
2 Wenn die Gemeinde die zulässige Höhe eines Gebäudes nicht anderweitig begrenzt, darf die Höhe der Vollgeschosse und des Attikageschosses, vorbehältlich abweichen- der kommunaler Regelungen, im Durchschnitt höchstens 3,20 m betragen. *

§ 23 Untergeschosse (Ziff. 6.2 Anhänge IVHB)

1 Untergeschosse dürfen im Mittel nicht mehr als 80 cm (Mass b) über die Fassaden- linie hinausrage n.
2 Soweit die Gemeinde nichts anderes festlegt, dürfen Untergeschosse auf höchstens einem Drittel der Fassadenlänge abgegraben werden.

§ 24 Dachgeschosse (Ziff. 6.3 Anhänge IVHB)

1 Bei einem Dachgeschoss darf * a) die Kniestockhöhe (Mass b) nicht mehr als 1,20 m betragen, b) * die grosse Kniestockhöhe (Mass d) nicht mehr als 3,50 m betragen. Fehlt eine Begrenzung der Gesamthöhe, darf die Höhe eines asymmetrischen Dachs die Höhe eines angenommenen symmetrischen Dachs nicht überragen, c) * ... d) die Dachn eigung nicht steiler sein als 45°.
1bis Dachdurchbrüche sind nur auf einem Geschoss zulässig und dürfen pro Gebäude- einheit nicht breiter sein als zwei Drittel der Fassadenlänge. Ist das Gebäude geschützt oder liegt es in einer Zone mit erhöhten Anforderung en an das Orts - und Landschafts- bild, namentlich einer Dorf - , Altstadt - , Kern - oder Weilerzone, sind Dachdurchbrüche nur auf einem Drittel der Fassadenlänge erlaubt. Weitergehende Einschränkungen des kommunalen Rechts bleiben vorbehalten. 1 ) *
1ter Auf weit eren Dachgeschossebenen sind vereinzelte Dachflächenfenster mit einer Einbaugrösse bis 0,75 m² zulässig. *
1 Ohne Einfluss auf die Berechnung der Fassadenhöhe sind a) Dachdurchbrüche, die von Fassadenflucht oder Dachrand um wenigstens 50 cm zurückversetzt sind, b) Dachdurchbrüche, die fassadenbündig angeordnet oder weniger stark zurück- versetzt sind als gemäss lit. a, wenn sie nicht breiter sind als ein Drittel der Fas- sadenlänge, c) Attikageschossfassaden, die um das Mass ihrer Höhe zurückvers etzt sind.

§ 22 Geschosshöhe (§ 49 BauG)

1 Die Geschosshöhe ist die Höhe von Oberkante bis Oberkante der fertigen Böden.
2 Wenn die Gemeinde die zulässige Höhe eines Gebäudes nicht anderweitig begrenzt, darf die Höhe der Vollgeschosse und des Attikageschosses, vorbehältlich abweichen- der kommunaler Regelungen, im Durchschnitt höchstens 3,20 m betragen. *

§ 23 Untergeschosse (Ziff. 6.2 Anhänge IVHB)

1 Untergeschosse dürfen im Mittel nicht mehr als 80 cm (Mass b) über die Fassaden- linie hinausrage n.
2 Soweit die Gemeinde nichts anderes festlegt, dürfen Untergeschosse auf höchstens einem Drittel der Fassadenlänge abgegraben werden.

§ 24 Dachgeschosse (Ziff. 6.3 Anhänge IVHB)

1 Bei einem Dachgeschoss darf * a) die Kniestockhöhe (Mass b) nicht mehr als 1,20 m betragen, b) * die grosse Kniestockhöhe (Mass d) nicht mehr als 3,50 m betragen. Fehlt eine Begrenzung der Gesamthöhe, darf die Höhe eines asymmetrischen Dachs die Höhe eines angenommenen symmetrischen Dachs nicht überragen, c) * ... d) die Dachn eigung nicht steiler sein als 45°.
1bis Dachdurchbrüche sind nur auf einem Geschoss zulässig und dürfen pro Gebäude- einheit nicht breiter sein als zwei Drittel der Fassadenlänge. Ist das Gebäude geschützt oder liegt es in einer Zone mit erhöhten Anforderung en an das Orts - und Landschafts- bild, namentlich einer Dorf - , Altstadt - , Kern - oder Weilerzone, sind Dachdurchbrüche nur auf einem Drittel der Fassadenlänge erlaubt. Weitergehende Einschränkungen des kommunalen Rechts bleiben vorbehalten. 1 ) *
1ter Auf weit eren Dachgeschossebenen sind vereinzelte Dachflächenfenster mit einer Einbaugrösse bis 0,75 m² zulässig. *
1 Ohne Einfluss auf die Berechnung der Fassadenhöhe sind a) Dachdurchbrüche, die von Fassadenflucht oder Dachrand um wenigstens 50 cm zurückversetzt sind, b) Dachdurchbrüche, die fassadenbündig angeordnet oder weniger stark zurück- versetzt sind als gemäss lit. a, wenn sie nicht breiter sind als ein Drittel der Fas- sadenlänge, c) Attikageschossfassaden, die um das Mass ihrer Höhe zurückvers etzt sind.

§ 22 Geschosshöhe (§ 49 BauG)

1 Die Geschosshöhe ist die Höhe von Oberkante bis Oberkante der fertigen Böden.
2 Wenn die Gemeinde die zulässige Höhe eines Gebäudes nicht anderweitig begrenzt, darf die Höhe der Vollgeschosse und des Attikageschosses, vorbehältlich abweichen- der kommunaler Regelungen, im Durchschnitt höchstens 3,20 m betragen. *

§ 23 Untergeschosse (Ziff. 6.2 Anhänge IVHB)

1 Untergeschosse dürfen im Mittel nicht mehr als 80 cm (Mass b) über die Fassaden- linie hinausrage n.
2 Soweit die Gemeinde nichts anderes festlegt, dürfen Untergeschosse auf höchstens einem Drittel der Fassadenlänge abgegraben werden.

§ 24 Dachgeschosse (Ziff. 6.3 Anhänge IVHB)

1 Bei einem Dachgeschoss darf * a) die Kniestockhöhe (Mass b) nicht mehr als 1,20 m betragen, b) * die grosse Kniestockhöhe (Mass d) nicht mehr als 3,50 m betragen. Fehlt eine Begrenzung der Gesamthöhe, darf die Höhe eines asymmetrischen Dachs die Höhe eines angenommenen symmetrischen Dachs nicht überragen, c) * ... d) die Dachn eigung nicht steiler sein als 45°.
1bis Dachdurchbrüche sind nur auf einem Geschoss zulässig und dürfen pro Gebäude- einheit nicht breiter sein als zwei Drittel der Fassadenlänge. Ist das Gebäude geschützt oder liegt es in einer Zone mit erhöhten Anforderung en an das Orts - und Landschafts- bild, namentlich einer Dorf - , Altstadt - , Kern - oder Weilerzone, sind Dachdurchbrüche nur auf einem Drittel der Fassadenlänge erlaubt. Weitergehende Einschränkungen des kommunalen Rechts bleiben vorbehalten. 1 ) *
1ter Auf weit eren Dachgeschossebenen sind vereinzelte Dachflächenfenster mit einer Einbaugrösse bis 0,75 m² zulässig. *
1 Ohne Einfluss auf die Berechnung der Fassadenhöhe sind a) Dachdurchbrüche, die von Fassadenflucht oder Dachrand um wenigstens 50 cm zurückversetzt sind, b) Dachdurchbrüche, die fassadenbündig angeordnet oder weniger stark zurück- versetzt sind als gemäss lit. a, wenn sie nicht breiter sind als ein Drittel der Fas- sadenlänge, c) Attikageschossfassaden, die um das Mass ihrer Höhe zurückvers etzt sind.

§ 22 Geschosshöhe (§ 49 BauG)

1 Die Geschosshöhe ist die Höhe von Oberkante bis Oberkante der fertigen Böden.
2 Wenn die Gemeinde die zulässige Höhe eines Gebäudes nicht anderweitig begrenzt, darf die Höhe der Vollgeschosse und des Attikageschosses, vorbehältlich abweichen- der kommunaler Regelungen, im Durchschnitt höchstens 3,20 m betragen. *

§ 23 Untergeschosse (Ziff. 6.2 Anhänge IVHB)

1 Untergeschosse dürfen im Mittel nicht mehr als 80 cm (Mass b) über die Fassaden- linie hinausrage n.
2 Soweit die Gemeinde nichts anderes festlegt, dürfen Untergeschosse auf höchstens einem Drittel der Fassadenlänge abgegraben werden.

§ 24 Dachgeschosse (Ziff. 6.3 Anhänge IVHB)

1 Bei einem Dachgeschoss darf * a) die Kniestockhöhe (Mass b) nicht mehr als 1,20 m betragen, b) * die grosse Kniestockhöhe (Mass d) nicht mehr als 3,50 m betragen. Fehlt eine Begrenzung der Gesamthöhe, darf die Höhe eines asymmetrischen Dachs die Höhe eines angenommenen symmetrischen Dachs nicht überragen, c) * ... d) die Dachn eigung nicht steiler sein als 45°.
1bis Dachdurchbrüche sind nur auf einem Geschoss zulässig und dürfen pro Gebäude- einheit nicht breiter sein als zwei Drittel der Fassadenlänge. Ist das Gebäude geschützt oder liegt es in einer Zone mit erhöhten Anforderung en an das Orts - und Landschafts- bild, namentlich einer Dorf - , Altstadt - , Kern - oder Weilerzone, sind Dachdurchbrüche nur auf einem Drittel der Fassadenlänge erlaubt. Weitergehende Einschränkungen des kommunalen Rechts bleiben vorbehalten. 1 ) *
1ter Auf weit eren Dachgeschossebenen sind vereinzelte Dachflächenfenster mit einer Einbaugrösse bis 0,75 m² zulässig. *
1 Ohne Einfluss auf die Berechnung der Fassadenhöhe sind a) Dachdurchbrüche, die von Fassadenflucht oder Dachrand um wenigstens 50 cm zurückversetzt sind, b) Dachdurchbrüche, die fassadenbündig angeordnet oder weniger stark zurück- versetzt sind als gemäss lit. a, wenn sie nicht breiter sind als ein Drittel der Fas- sadenlänge, c) Attikageschossfassaden, die um das Mass ihrer Höhe zurückvers etzt sind.

§ 22 Geschosshöhe (§ 49 BauG)

1 Die Geschosshöhe ist die Höhe von Oberkante bis Oberkante der fertigen Böden.
2 Wenn die Gemeinde die zulässige Höhe eines Gebäudes nicht anderweitig begrenzt, darf die Höhe der Vollgeschosse und des Attikageschosses, vorbehältlich abweichen- der kommunaler Regelungen, im Durchschnitt höchstens 3,20 m betragen. *

§ 23 Untergeschosse (Ziff. 6.2 Anhänge IVHB)

1 Untergeschosse dürfen im Mittel nicht mehr als 80 cm (Mass b) über die Fassaden- linie hinausrage n.
2 Soweit die Gemeinde nichts anderes festlegt, dürfen Untergeschosse auf höchstens einem Drittel der Fassadenlänge abgegraben werden.

§ 24 Dachgeschosse (Ziff. 6.3 Anhänge IVHB)

1 Bei einem Dachgeschoss darf * a) die Kniestockhöhe (Mass b) nicht mehr als 1,20 m betragen, b) * die grosse Kniestockhöhe (Mass d) nicht mehr als 3,50 m betragen. Fehlt eine Begrenzung der Gesamthöhe, darf die Höhe eines asymmetrischen Dachs die Höhe eines angenommenen symmetrischen Dachs nicht überragen, c) * ... d) die Dachn eigung nicht steiler sein als 45°.
1bis Dachdurchbrüche sind nur auf einem Geschoss zulässig und dürfen pro Gebäude- einheit nicht breiter sein als zwei Drittel der Fassadenlänge. Ist das Gebäude geschützt oder liegt es in einer Zone mit erhöhten Anforderung en an das Orts - und Landschafts- bild, namentlich einer Dorf - , Altstadt - , Kern - oder Weilerzone, sind Dachdurchbrüche nur auf einem Drittel der Fassadenlänge erlaubt. Weitergehende Einschränkungen des kommunalen Rechts bleiben vorbehalten. 1 ) *
1ter Auf weit eren Dachgeschossebenen sind vereinzelte Dachflächenfenster mit einer Einbaugrösse bis 0,75 m² zulässig. *
1 Ohne Einfluss auf die Berechnung der Fassadenhöhe sind a) Dachdurchbrüche, die von Fassadenflucht oder Dachrand u m wenigstens 50 cm zurückversetzt sind, b) Dachdurchbrüche, die fassadenbündig angeordnet oder weniger stark zurück- versetzt sind als gemäss lit. a, wenn sie nicht breiter sind als ein Drittel der Fas- sadenlänge, c) Attikageschossfassaden, die um das Mass ih rer Höhe zurückversetzt sind.

§ 22 Geschosshöhe (§ 49 BauG)

1 Die Geschosshöhe ist die Höhe von Oberkante bis Oberkante der fertigen Böden.
2 Wenn die Gemeinde die zulässige Höhe eines Gebäudes nicht anderweitig begrenzt, darf die Höhe der Vollgeschosse u nd des Attikageschosses, vorbehältlich abweichen- der kommunaler Regelungen, im Durchschnitt höchstens 3,20 m betragen. *

§ 23 Untergeschosse (Ziff. 6.2 Anhänge IVHB)

1 Untergeschosse dürfen im Mittel nicht mehr als 80 cm (Mass b) über die Fassaden- linie hin ausragen.
2 Soweit die Gemeinde nichts anderes festlegt, dürfen Untergeschosse auf höchstens einem Drittel der Fassadenlänge abgegraben werden.

§ 24 Dachgeschosse (Ziff. 6.3 Anhänge IVHB)

1 Bei einem Dachgeschoss darf * a) die Kniestockhöhe (Mass b) nicht mehr als 1,20 m betragen, b) * die grosse Kniestockhöhe (Mass d) nicht mehr als 3,50 m betragen. Fehlt eine Begrenzung der Gesamthöhe, darf die Höhe eines asymmetrischen Dachs die Höhe eines angenommenen symmetrischen Dachs nicht überragen, c) * ... d) die Dachneigung nicht steiler sein als 45°.
1bis Dachdurchbrüche sind nur auf einem Geschoss zulässig und dürfen pro Gebäude- einheit nicht breiter sein als zwei Drittel der Fassadenlänge. Ist das Gebäude geschützt oder liegt es in einer Zone mit erhöhten Anford erungen an das Orts - und Landschafts- bild, namentlich einer Dorf - , Altstadt - , Kern - oder Weilerzone, sind Dachdurchbrüche nur auf einem Drittel der Fassadenlänge erlaubt. Weitergehende Einschränkungen des kommunalen Rechts bleiben vorbehalten. 1 ) *
1ter Auf weiteren Dachgeschossebenen sind vereinzelte Dachflächenfenster mit einer Einbaugrösse bis 0,75 m² zulässig. *
1 Ohne Einfluss auf die Berechnung der Fassadenhöhe sind a) Dachdurchbrüche, die von Fassadenflucht oder Dachrand um wenigstens 50 cm zurückversetzt sind, b) Dachdurchbrüche, die fassadenbündig angeordnet oder weniger stark zurück- versetzt sind als gemäss lit. a, wenn sie nicht breiter sind als ein Drittel der Fas- sadenlänge, c) Attikageschossfassaden, die um das Mass ihrer Höhe zurückvers etzt sind.

§ 22 Geschosshöhe (§ 49 BauG)

1 Die Geschosshöhe ist die Höhe von Oberkante bis Oberkante der fertigen Böden.
2 Wenn die Gemeinde die zulässige Höhe eines Gebäudes nicht anderweitig begrenzt, darf die Höhe der Vollgeschosse und des Attikageschosses, vorbehältlich abweichen- der kommunaler Regelungen, im Durchschnitt höchstens 3,20 m betragen. *

§ 23 Untergeschosse (Ziff. 6.2 Anhänge IVHB)

1 Untergeschosse dürfen im Mittel nicht mehr als 80 cm (Mass b) über die Fassaden- linie hinausrage n.
2 Soweit die Gemeinde nichts anderes festlegt, dürfen Untergeschosse auf höchstens einem Drittel der Fassadenlänge abgegraben werden.

§ 24 Dachgeschosse (Ziff. 6.3 Anhänge IVHB)

1 Bei einem Dachgeschoss darf * a) die Kniestockhöhe (Mass b) nicht mehr als 1,20 m betragen, b) * die grosse Kniestockhöhe (Mass d) nicht mehr als 3,50 m betragen. Fehlt eine Begrenzung der Gesamthöhe, darf die Höhe eines asymmetrischen Dachs die Höhe eines angenommenen symmetrischen Dachs nicht überragen, c) * ... d) die Dachn eigung nicht steiler sein als 45°.
1bis Dachdurchbrüche sind nur auf einem Geschoss zulässig und dürfen pro Gebäude- einheit nicht breiter sein als zwei Drittel der Fassadenlänge. Ist das Gebäude geschützt oder liegt es in einer Zone mit erhöhten Anforderung en an das Orts - und Landschafts- bild, namentlich einer Dorf - , Altstadt - , Kern - oder Weilerzone, sind Dachdurchbrüche nur auf einem Drittel der Fassadenlänge erlaubt. Weitergehende Einschränkungen des kommunalen Rechts bleiben vorbehalten. 1 ) *
1ter Auf weit eren Dachgeschossebenen sind vereinzelte Dachflächenfenster mit einer Einbaugrösse bis 0,75 m² zulässig. *
2 Als Dachdurchbrüche gelten Dachaufbauten, die der Vergrösserung der Nutzfläche dienen, sowie Dacheinschnitte, Dachflächenfenster und spezielle Gieb elkonstruktio- nen. Bei dreieckigen Dachaufbauten wird die Breite auf einem Drittel der Höhe ge- messen.
3 Mansarden - und Tonnendächer dürfen nur erstellt werden, wenn die Gemeinden sie ausdrücklich zulassen.

§ 25 Attikageschosse (Ziff. 6.4 Anhänge IVHB)

1 Di e Grundfläche eines Attikageschosses darf höchstens 60 % der Fläche eines Voll- geschosses betragen. Balkone, Loggias ausgenommen, zählen nicht zur Vollgeschoss- fläche, unabhängig davon, ob sie verglast oder unverglast sind. *
1bis Das Attikageschoss muss so platziert werden, dass es auf einer Längs - oder Breit- seite mindestens um das Mass seiner Höhe gegenüber dem darunterliegenden Ge- schoss zurückversetzt ist. Soweit die Nachbargrundstücke nicht übermässig beein- trächtigt werden, ist im Übrigen die Anordnung de r Grundfläche frei. *
2 Dachvorsprünge bis 60 cm sind ohne Anrechnung an die Grundfläche zulässig.

§ 26 Grosser Grenzabstand (Ziff. 7.1 Anhänge IVHB)

1 Legt die Gemeinde einen grossen Grenzabstand fest, so ist dieser senkrecht vor der Hauptwohnseite einzuhalten. Kriterien für die Bestimmung der Hauptwohnseite sind namentlich Grösse und Bedeutung der Fenster und der Fläche der betreffenden Räume.
1 ) Siehe dazu § 63 Abs. 3

§ 27 Gebäudeabstand (Ziff. 7.2 Anhänge IVHB)

1 Fehlen besondere Vorschriften, ist der Gebäudeabstand gleic h der Summe der vor- geschriebenen Grenzabstände.
2 Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, kann der Gebäudeabstand zwischen Ge- bäuden auf dem gleichen Grundstück reduziert oder aufgehoben werden, wenn die architektonischen, gesundheits - und feuerpolizeili chen Anforderungen gewahrt blei- ben.

§ 28 Einfriedungen, Stützmauern und Böschungen (§ 47 BauG)

2 Als Dachdurchbrüche gelten Dachaufbauten, die der Vergrösserung der Nutzfläche dienen, sowie Dacheinschnitte, Dachflächenfenster und spezielle Gieb elkonstruktio- nen. Bei dreieckigen Dachaufbauten wird die Breite auf einem Drittel der Höhe ge- messen.
3 Mansarden - und Tonnendächer dürfen nur erstellt werden, wenn die Gemeinden sie ausdrücklich zulassen.

§ 25 Attikageschosse (Ziff. 6.4 Anhänge IVHB)

1 Di e Grundfläche eines Attikageschosses darf höchstens 60 % der Fläche eines Voll- geschosses betragen. Balkone, Loggias ausgenommen, zählen nicht zur Vollgeschoss- fläche, unabhängig davon, ob sie verglast oder unverglast sind. *
1bis Das Attikageschoss muss so platziert werden, dass es auf einer Längs - oder Breit- seite mindestens um das Mass seiner Höhe gegenüber dem darunterliegenden Ge- schoss zurückversetzt ist. Soweit die Nachbargrundstücke nicht übermässig beein- trächtigt werden, ist im Übrigen die Anordnung de r Grundfläche frei. *
2 Dachvorsprünge bis 60 cm sind ohne Anrechnung an die Grundfläche zulässig.

§ 26 Grosser Grenzabstand (Ziff. 7.1 Anhänge IVHB)

1 Legt die Gemeinde einen grossen Grenzabstand fest, so ist dieser senkrecht vor der Hauptwohnseite einzuhalten. Kriterien für die Bestimmung der Hauptwohnseite sind namentlich Grösse und Bedeutung der Fenster und der Fläche der betreffenden Räume.
1 ) Siehe dazu § 63 Abs. 3

§ 27 Gebäudeabstand (Ziff. 7.2 Anhänge IVHB)

1 Fehlen besondere Vorschriften, ist der Gebäudeabstand gleic h der Summe der vor- geschriebenen Grenzabstände.
2 Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, kann der Gebäudeabstand zwischen Ge- bäuden auf dem gleichen Grundstück reduziert oder aufgehoben werden, wenn die architektonischen, gesundheits - und feuerpolizeili chen Anforderungen gewahrt blei- ben.

§ 28 Einfriedungen, Stützmauern und Böschungen (§ 47 BauG)

2 Als Dachdurchbrüche gelten Dachaufbauten, die der Vergrösserung der Nutzfläche dienen, sowie Dacheinschnitte, Dachflächenfenster und spezielle Gieb elkonstruktio- nen. Bei dreieckigen Dachaufbauten wird die Breite auf einem Drittel der Höhe ge- messen.
3 Mansarden - und Tonnendächer dürfen nur erstellt werden, wenn die Gemeinden sie ausdrücklich zulassen.

§ 25 Attikageschosse (Ziff. 6.4 Anhänge IVHB)

1 Di e Grundfläche eines Attikageschosses darf höchstens 60 % der Fläche eines Voll- geschosses betragen. Balkone, Loggias ausgenommen, zählen nicht zur Vollgeschoss- fläche, unabhängig davon, ob sie verglast oder unverglast sind. *
1bis Das Attikageschoss muss so platziert werden, dass es auf einer Längs - oder Breit- seite mindestens um das Mass seiner Höhe gegenüber dem darunterliegenden Ge- schoss zurückversetzt ist. Soweit die Nachbargrundstücke nicht übermässig beein- trächtigt werden, ist im Übrigen die Anordnung de r Grundfläche frei. *
2 Dachvorsprünge bis 60 cm sind ohne Anrechnung an die Grundfläche zulässig.

§ 26 Grosser Grenzabstand (Ziff. 7.1 Anhänge IVHB)

1 Legt die Gemeinde einen grossen Grenzabstand fest, so ist dieser senkrecht vor der Hauptwohnseite einzuhalten. Kriterien für die Bestimmung der Hauptwohnseite sind namentlich Grösse und Bedeutung der Fenster und der Fläche der betreffenden Räume.
1 ) Siehe dazu § 63 Abs. 3

§ 27 Gebäudeabstand (Ziff. 7.2 Anhänge IVHB)

1 Fehlen besondere Vorschriften, ist der Gebäudeabstand gleic h der Summe der vor- geschriebenen Grenzabstände.
2 Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, kann der Gebäudeabstand zwischen Ge- bäuden auf dem gleichen Grundstück reduziert oder aufgehoben werden, wenn die architektonischen, gesundheits - und feuerpolizeili chen Anforderungen gewahrt blei- ben.

§ 28 Einfriedungen, Stützmauern und Böschungen (§ 47 BauG)

2 Als Dachdurchbrüche gelten Dachaufbauten, die der Vergrösserung der Nutzfläche dienen, sowie Dacheinschnitte, Dachflächenfenster und spezielle Gieb elkonstruktio- nen. Bei dreieckigen Dachaufbauten wird die Breite auf einem Drittel der Höhe ge- messen.
3 Mansarden - und Tonnendächer dürfen nur erstellt werden, wenn die Gemeinden sie ausdrücklich zulassen.

§ 25 Attikageschosse (Ziff. 6.4 Anhänge IVHB)

1 Di e Grundfläche eines Attikageschosses darf höchstens 60 % der Fläche eines Voll- geschosses betragen. Balkone, Loggias ausgenommen, zählen nicht zur Vollgeschoss- fläche, unabhängig davon, ob sie verglast oder unverglast sind. *
1bis Das Attikageschoss muss so platziert werden, dass es auf einer Längs - oder Breit- seite mindestens um das Mass seiner Höhe gegenüber dem darunterliegenden Ge- schoss zurückversetzt ist. Soweit die Nachbargrundstücke nicht übermässig beein- trächtigt werden, ist im Übrigen die Anordnung de r Grundfläche frei. *
2 Dachvorsprünge bis 60 cm sind ohne Anrechnung an die Grundfläche zulässig.

§ 26 Grosser Grenzabstand (Ziff. 7.1 Anhänge IVHB)

1 Legt die Gemeinde einen grossen Grenzabstand fest, so ist dieser senkrecht vor der Hauptwohnseite einzuhalten. Kriterien für die Bestimmung der Hauptwohnseite sind namentlich Grösse und Bedeutung der Fenster und der Fläche der betreffenden Räume.
1 ) Siehe dazu § 63 Abs. 3

§ 27 Gebäudeabstand (Ziff. 7.2 Anhänge IVHB)

1 Fehlen besondere Vorschriften, ist der Gebäudeabstand gleic h der Summe der vor- geschriebenen Grenzabstände.
2 Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, kann der Gebäudeabstand zwischen Ge- bäuden auf dem gleichen Grundstück reduziert oder aufgehoben werden, wenn die architektonischen, gesundheits - und feuerpolizeili chen Anforderungen gewahrt blei- ben.

§ 28 Einfriedungen, Stützmauern und Böschungen (§ 47 BauG)

2 Als Dachdurchbrüche gelten Dachaufbauten, die der Vergrösserung der Nutzfläche dienen, sowie Dacheinschnitte, Dachflächenfenster und spezielle Gieb elkonstruktio- nen. Bei dreieckigen Dachaufbauten wird die Breite auf einem Drittel der Höhe ge- messen.
3 Mansarden - und Tonnendächer dürfen nur erstellt werden, wenn die Gemeinden sie ausdrücklich zulassen.

§ 25 Attikageschosse (Ziff. 6.4 Anhänge IVHB)

1 Di e Grundfläche eines Attikageschosses darf höchstens 60 % der Fläche eines Voll- geschosses betragen. Balkone, Loggias ausgenommen, zählen nicht zur Vollgeschoss- fläche, unabhängig davon, ob sie verglast oder unverglast sind. *
1bis Das Attikageschoss muss so platziert werden, dass es auf einer Längs - oder Breit- seite mindestens um das Mass seiner Höhe gegenüber dem darunterliegenden Ge- schoss zurückversetzt ist. Soweit die Nachbargrundstücke nicht übermässig beein- trächtigt werden, ist im Übrigen die Anordnung de r Grundfläche frei. *
2 Dachvorsprünge bis 60 cm sind ohne Anrechnung an die Grundfläche zulässig.

§ 26 Grosser Grenzabstand (Ziff. 7.1 Anhänge IVHB)

1 Legt die Gemeinde einen grossen Grenzabstand fest, so ist dieser senkrecht vor der Hauptwohnseite einzuhalten. Kriterien für die Bestimmung der Hauptwohnseite sind namentlich Grösse und Bedeutung der Fenster und der Fläche der betreffenden Räume.
1 ) Siehe dazu § 63 Abs. 3

§ 27 Gebäudeabstand (Ziff. 7.2 Anhänge IVHB)

1 Fehlen besondere Vorschriften, ist der Gebäudeabstand gleic h der Summe der vor- geschriebenen Grenzabstände.
2 Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, kann der Gebäudeabstand zwischen Ge- bäuden auf dem gleichen Grundstück reduziert oder aufgehoben werden, wenn die architektonischen, gesundheits - und feuerpolizeili chen Anforderungen gewahrt blei- ben.

§ 28 Einfriedungen, Stützmauern und Böschungen (§ 47 BauG)

2 Als Dachdurchbrüche gelten Dachaufbauten, die der Vergrösserung der Nutzfläche dienen, sowie Dacheinschnitte, Dachflächenfenster und spezielle Gieb elkonstruktio- nen. Bei dreieckigen Dachaufbauten wird die Breite auf einem Drittel der Höhe ge- messen.
3 Mansarden - und Tonnendächer dürfen nur erstellt werden, wenn die Gemeinden sie ausdrücklich zulassen.

§ 25 Attikageschosse (Ziff. 6.4 Anhänge IVHB)

1 Di e Grundfläche eines Attikageschosses darf höchstens 60 % der Fläche eines Voll- geschosses betragen. Balkone, Loggias ausgenommen, zählen nicht zur Vollgeschoss- fläche, unabhängig davon, ob sie verglast oder unverglast sind. *
1bis Das Attikageschoss muss so platziert werden, dass es auf einer Längs - oder Breit- seite mindestens um das Mass seiner Höhe gegenüber dem darunterliegenden Ge- schoss zurückversetzt ist. Soweit die Nachbargrundstücke nicht übermässig beein- trächtigt werden, ist im Übrigen die Anordnung de r Grundfläche frei. *
2 Dachvorsprünge bis 60 cm sind ohne Anrechnung an die Grundfläche zulässig.

§ 26 Grosser Grenzabstand (Ziff. 7.1 Anhänge IVHB)

1 Legt die Gemeinde einen grossen Grenzabstand fest, so ist dieser senkrecht vor der Hauptwohnseite einzuhalten. Kriterien für die Bestimmung der Hauptwohnseite sind namentlich Grösse und Bedeutung der Fenster und der Fläche der betreffenden Räume.
1 ) Siehe dazu § 63 Abs. 3

§ 27 Gebäudeabstand (Ziff. 7.2 Anhänge IVHB)

1 Fehlen besondere Vorschriften, ist der Gebäudeabstand gleic h der Summe der vor- geschriebenen Grenzabstände.
2 Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, kann der Gebäudeabstand zwischen Ge- bäuden auf dem gleichen Grundstück reduziert oder aufgehoben werden, wenn die architektonischen, gesundheits - und feuerpolizeili chen Anforderungen gewahrt blei- ben.

§ 28 Einfriedungen, Stützmauern und Böschungen (§ 47 BauG)

2 Als Dachdurchbrüche gelten Dachaufbauten, die der Vergrösserung der Nutzfläche dienen, sowie Dacheinschnitte, Dachflächenfenster und spezielle Gieb elkonstruktio- nen. Bei dreieckigen Dachaufbauten wird die Breite auf einem Drittel der Höhe ge- messen.
3 Mansarden - und Tonnendächer dürfen nur erstellt werden, wenn die Gemeinden sie ausdrücklich zulassen.

§ 25 Attikageschosse (Ziff. 6.4 Anhänge IVHB)

1 Di e Grundfläche eines Attikageschosses darf höchstens 60 % der Fläche eines Voll- geschosses betragen. Balkone, Loggias ausgenommen, zählen nicht zur Vollgeschoss- fläche, unabhängig davon, ob sie verglast oder unverglast sind. *
1bis Das Attikageschoss muss so platziert werden, dass es auf einer Längs - oder Breit- seite mindestens um das Mass seiner Höhe gegenüber dem darunterliegenden Ge- schoss zurückversetzt ist. Soweit die Nachbargrundstücke nicht übermässig beein- trächtigt werden, ist im Übrigen die Anordnung de r Grundfläche frei. *
2 Dachvorsprünge bis 60 cm sind ohne Anrechnung an die Grundfläche zulässig.

§ 26 Grosser Grenzabstand (Ziff. 7.1 Anhänge IVHB)

1 Legt die Gemeinde einen grossen Grenzabstand fest, so ist dieser senkrecht vor der Hauptwohnseite einzuhalten. Kriterien für die Bestimmung der Hauptwohnseite sind namentlich Grösse und Bedeutung der Fenster und der Fläche der betreffenden Räume.
1 ) Siehe dazu § 63 Abs. 3

§ 27 Gebäudeabstand (Ziff. 7.2 Anhänge IVHB)

1 Fehlen besondere Vorschriften, ist der Gebäudeabstand gleic h der Summe der vor- geschriebenen Grenzabstände.
2 Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, kann der Gebäudeabstand zwischen Ge- bäuden auf dem gleichen Grundstück reduziert oder aufgehoben werden, wenn die architektonischen, gesundheits - und feuerpolizeili chen Anforderungen gewahrt blei- ben.

§ 28 Einfriedungen, Stützmauern und Böschungen (§ 47 BauG)

2 Als Dachdurchbrüche gelten Dachaufbauten, die der Vergrösserung der Nutzfläche dienen, sowie Dacheinschnitte, Dachflächenfenster und spezielle Gieb elkonstruktio- nen. Bei dreieckigen Dachaufbauten wird die Breite auf einem Drittel der Höhe ge- messen.
3 Mansarden - und Tonnendächer dürfen nur erstellt werden, wenn die Gemeinden sie ausdrücklich zulassen.

§ 25 Attikageschosse (Ziff. 6.4 Anhänge IVHB)

1 Di e Grundfläche eines Attikageschosses darf höchstens 60 % der Fläche eines Voll- geschosses betragen. Balkone, Loggias ausgenommen, zählen nicht zur Vollgeschoss- fläche, unabhängig davon, ob sie verglast oder unverglast sind. *
1bis Das Attikageschoss muss so platziert werden, dass es auf einer Längs - oder Breit- seite mindestens um das Mass seiner Höhe gegenüber dem darunterliegenden Ge- schoss zurückversetzt ist. Soweit die Nachbargrundstücke nicht übermässig beein- trächtigt werden, ist im Übrigen die Anordnung de r Grundfläche frei. *
2 Dachvorsprünge bis 60 cm sind ohne Anrechnung an die Grundfläche zulässig.

§ 26 Grosser Grenzabstand (Ziff. 7.1 Anhänge IVHB)

1 Legt die Gemeinde einen grossen Grenzabstand fest, so ist dieser senkrecht vor der Hauptwohnseite einzuhalten. Kriterien für die Bestimmung der Hauptwohnseite sind namentlich Grösse und Bedeutung der Fenster und der Fläche der betreffenden Räume.
1 ) Siehe dazu § 63 Abs. 3

§ 27 Gebäudeabstand (Ziff. 7.2 Anhänge IVHB)

1 Fehlen besondere Vorschriften, ist der Gebäudeabstand gleic h der Summe der vor- geschriebenen Grenzabstände.
2 Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, kann der Gebäudeabstand zwischen Ge- bäuden auf dem gleichen Grundstück reduziert oder aufgehoben werden, wenn die architektonischen, gesundheits - und feuerpolizeili chen Anforderungen gewahrt blei- ben.

§ 28 Einfriedungen, Stützmauern und Böschungen (§ 47 BauG)

2 Als Dachdurchbrüche gelten Dachaufbauten, die der Vergrösserung der Nutzfläche dienen, sowie Dacheinschnitte, Dachflächenfenster und spezielle Giebelkonstruktio- nen. Bei dreieckigen Dachaufbauten wird die Breite auf einem Drittel der Höhe ge- messen.
3 Mansarden - und Tonnendächer dürfen nur erstellt werden, wenn die Gemeinden sie ausdrücklich zulassen.

§ 25 Attikageschosse (Ziff. 6.4 Anhänge IVHB)

1 Die Grundfläche eines Attikageschosses darf höchstens 60 % der Fläche eines Voll- geschosses betragen. Balkone, Loggias ausgenommen, zählen nicht zur Vollgeschoss- fläche, unabhängig davon, ob sie verglast oder unverglast sind. *
1bis Das Attikageschoss mus s so platziert werden, dass es auf einer Längs - oder Breit- seite mindestens um das Mass seiner Höhe gegenüber dem darunterliegenden Ge- schoss zurückversetzt ist. Soweit die Nachbargrundstücke nicht übermässig beein- trächtigt werden, ist im Übrigen die Anordnu ng der Grundfläche frei. *
2 Dachvorsprünge bis 60 cm sind ohne Anrechnung an die Grundfläche zulässig.

§ 26 Grosser Grenzabstand (Ziff. 7.1 Anhänge IVHB)

1 Legt die Gemeinde einen grossen Grenzabstand fest, so ist dieser senkrecht vor der Hauptwohnseite einzuhalten. Kriterien für die Bestimmung der Hauptwohnseite sind namentlich Grösse und Bedeutung der Fenster und der Fläche der betreffenden Räume.
1 ) Siehe dazu § 63 Abs. 3

§ 27 Gebäudeabstand (Ziff. 7.2 Anhänge IVHB)

1 Fehlen besondere Vorschriften, ist der Gebäudeabstand gleic h der Summe der vor- geschriebenen Grenzabstände.
2 Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, kann der Gebäudeabstand zwischen Ge- bäuden auf dem gleichen Grundstück reduziert oder aufgehoben werden, wenn die architektonischen, gesundheits - und feuerpolizeili chen Anforderungen gewahrt blei- ben.

§ 28 Einfriedungen, Stützmauern und Böschungen (§ 47 BauG)

2 Als Dachdurchbrüche gelten Dachaufbauten, die der Vergrösserung der Nutzfläche dienen, sowie Dacheinschnitte, Dachflächenfenster und spezielle Gieb elkonstruktio- nen. Bei dreieckigen Dachaufbauten wird die Breite auf einem Drittel der Höhe ge- messen.
3 Mansarden - und Tonnendächer dürfen nur erstellt werden, wenn die Gemeinden sie ausdrücklich zulassen.

§ 25 Attikageschosse (Ziff. 6.4 Anhänge IVHB)

1 Di e Grundfläche eines Attikageschosses darf höchstens 60 % der Fläche eines Voll- geschosses betragen. Balkone, Loggias ausgenommen, zählen nicht zur Vollgeschoss- fläche, unabhängig davon, ob sie verglast oder unverglast sind. *
1bis Das Attikageschoss muss so platziert werden, dass es auf einer Längs - oder Breit- seite mindestens um das Mass seiner Höhe gegenüber dem darunterliegenden Ge- schoss zurückversetzt ist. Soweit die Nachbargrundstücke nicht übermässig beein- trächtigt werden, ist im Übrigen die Anordnung de r Grundfläche frei. *
2 Dachvorsprünge bis 60 cm sind ohne Anrechnung an die Grundfläche zulässig.

§ 26 Grosser Grenzabstand (Ziff. 7.1 Anhänge IVHB)

1 Legt die Gemeinde einen grossen Grenzabstand fest, so ist dieser senkrecht vor der Hauptwohnseite einzuhalten. Kriterien für die Bestimmung der Hauptwohnseite sind namentlich Grösse und Bedeutung der Fenster und der Fläche der betreffenden Räume.
1 ) Siehe dazu § 63 Abs. 3

§ 27 Gebäudeabstand (Ziff. 7.2 Anhänge IVHB)

1 Fehlen besondere Vorschriften, ist der Gebäudeabstand gleic h der Summe der vor- geschriebenen Grenzabstände.
2 Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, kann der Gebäudeabstand zwischen Ge- bäuden auf dem gleichen Grundstück reduziert oder aufgehoben werden, wenn die architektonischen, gesundheits - und feuerpolizeili chen Anforderungen gewahrt blei- ben.

§ 28 Einfriedungen, Stützmauern und Böschungen (§ 47 BauG)

1 Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, dürfen Einfriedungen baulicher Art und Stützmauern a) nicht höher sein als 1,80 m, gemessen ab niedriger gelegenem Terrain, wobei ein zur Absturzsicherung erforderliches offenes Schutzgeländer auf Stützmau- ern nicht angerechnet wird, b) an die Parzellengrenze, im gegenseitigen Einverständnis auf die Parzellen- grenze, gesetzt werden. Gegenüber Parzellen in der Landwirtsch aftszone be- trägt der Mindestabstand 60 cm.
2 Wo es die Geländeverhältnisse erfordern, sind höhere Stützmauern zulässig. Sie müssen um das Mehrmass ihrer Höhe von der Grenze zurückversetzt werden.
3 Böschungen sind standfest zu errichten. Bei Neigungsverhäl tnissen von mehr als 2:3 (Höhe:Breite) muss der Böschungsfuss beziehungsweise die Böschungsoberkante ei- nen Grenzabstand von 60 cm einhalten.
4 Strassen - , Wald - und Gewässerabstände sowie andere, namentlich durch Baulinien und Sichtzonen besonders geregelte Abstände gehen den Grenzabstandsvorschriften vor.

§ 29 Abstand zum Kulturland

1 Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, muss gegenüber der Bauzonengrenze ein Abstand eingehalten werden, der a) für Gebäude dem zonengemässen (kleinen) Grenzabstand (ohne Mehrlängen- zuschlag) entspricht, b) für Stütz - und Einfriedungsmauern 60 cm beträgt. Für Stützmauern, die grösser sind als 2,40 m, erhöht sich der Abstand um die Mehrhöhe.
2 Grenzabstandsvorschriften, die einen grösseren Abstand verlangen, bleiben anwend- ba r.

§ 30 Baulinien (Ziff. 7.3 Anhänge IVHB)

1 Die Gemeinden können besondere Baulinien festlegen wie namentlich Pflichtbauli- nien, die verpflichten, neue Gebäude und Gebäudeteile an die Baulinie zu stellen.

§ 31 Baumassenziffer (Ziff. 8.3 Anhänge IVHB)

1 B ei der Berechnung der Baumassenziffer werden die Volumen offener Gebäude- teile, die weniger als zur Hälfte durch Abschlüsse umgrenzt sind, nicht angerechnet.

4. Ausnützungsziffer

§ 32 Ausnützungsziffer (§§ 50 und 169 Abs. 8 BauG)

1 Die Ausnützungsziffer (A Z) ist das Verhältnis der Summe der anrechenbaren Ge- schossflächen (aGF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF): AZ = ∑aGF / aGSF
1 Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, dürfen Einfriedungen baulicher Art und Stützmauern a) nicht höher sein als 1,80 m, gemessen ab niedriger gelegenem Terrain, wobei ein zur Absturzsicherung erforderliches offenes Schutzgeländer auf Stützmau- ern nicht angerechnet wird, b) an die Parzellengrenze, im gegenseitigen Einverständnis auf die Parzellen- grenze, gesetzt werden. Gegenüber Parzellen in der Landwirtsch aftszone be- trägt der Mindestabstand 60 cm.
2 Wo es die Geländeverhältnisse erfordern, sind höhere Stützmauern zulässig. Sie müssen um das Mehrmass ihrer Höhe von der Grenze zurückversetzt werden.
3 Böschungen sind standfest zu errichten. Bei Neigungsverhäl tnissen von mehr als 2:3 (Höhe:Breite) muss der Böschungsfuss beziehungsweise die Böschungsoberkante ei- nen Grenzabstand von 60 cm einhalten.
4 Strassen - , Wald - und Gewässerabstände sowie andere, namentlich durch Baulinien und Sichtzonen besonders geregelte Abstände gehen den Grenzabstandsvorschriften vor.

§ 29 Abstand zum Kulturland

1 Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, muss gegenüber der Bauzonengrenze ein Abstand eingehalten werden, der a) für Gebäude dem zonengemässen (kleinen) Grenzabstand (ohne Mehrlängen- zuschlag) entspricht, b) für Stütz - und Einfriedungsmauern 60 cm beträgt. Für Stützmauern, die grösser sind als 2,40 m, erhöht sich der Abstand um die Mehrhöhe.
2 Grenzabstandsvorschriften, die einen grösseren Abstand verlangen, bleiben anwend- ba r.

§ 30 Baulinien (Ziff. 7.3 Anhänge IVHB)

1 Die Gemeinden können besondere Baulinien festlegen wie namentlich Pflichtbauli- nien, die verpflichten, neue Gebäude und Gebäudeteile an die Baulinie zu stellen.

§ 31 Baumassenziffer (Ziff. 8.3 Anhänge IVHB)

1 B ei der Berechnung der Baumassenziffer werden die Volumen offener Gebäude- teile, die weniger als zur Hälfte durch Abschlüsse umgrenzt sind, nicht angerechnet.

4. Ausnützungsziffer

§ 32 Ausnützungsziffer (§§ 50 und 169 Abs. 8 BauG)

1 Die Ausnützungsziffer (A Z) ist das Verhältnis der Summe der anrechenbaren Ge- schossflächen (aGF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF): AZ = ∑aGF / aGSF
1 Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, dürfen Einfriedungen baulicher Art und Stützmauern a) nicht höher sein als 1,80 m, gemessen ab niedriger gelegenem Terrain, wobei ein zur Absturzsicherung erforderliches offenes Schutzgeländer auf Stützmau- ern nicht angerechnet wird, b) an die Parzellengrenze, im gegenseitigen Einverständnis auf die Parzellen- grenze, gesetzt werden. Gegenüber Parzellen in der Landwirtsch aftszone be- trägt der Mindestabstand 60 cm.
2 Wo es die Geländeverhältnisse erfordern, sind höhere Stützmauern zulässig. Sie müssen um das Mehrmass ihrer Höhe von der Grenze zurückversetzt werden.
3 Böschungen sind standfest zu errichten. Bei Neigungsverhäl tnissen von mehr als 2:3 (Höhe:Breite) muss der Böschungsfuss beziehungsweise die Böschungsoberkante ei- nen Grenzabstand von 60 cm einhalten.
4 Strassen - , Wald - und Gewässerabstände sowie andere, namentlich durch Baulinien und Sichtzonen besonders geregelte Abstände gehen den Grenzabstandsvorschriften vor.

§ 29 Abstand zum Kulturland

1 Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, muss gegenüber der Bauzonengrenze ein Abstand eingehalten werden, der a) für Gebäude dem zonengemässen (kleinen) Grenzabstand (ohne Mehrlängen- zuschlag) entspricht, b) für Stütz - und Einfriedungsmauern 60 cm beträgt. Für Stützmauern, die grösser sind als 2,40 m, erhöht sich der Abstand um die Mehrhöhe.
2 Grenzabstandsvorschriften, die einen grösseren Abstand verlangen, bleiben anwend- ba r.

§ 30 Baulinien (Ziff. 7.3 Anhänge IVHB)

1 Die Gemeinden können besondere Baulinien festlegen wie namentlich Pflichtbauli- nien, die verpflichten, neue Gebäude und Gebäudeteile an die Baulinie zu stellen.

§ 31 Baumassenziffer (Ziff. 8.3 Anhänge IVHB)

1 B ei der Berechnung der Baumassenziffer werden die Volumen offener Gebäude- teile, die weniger als zur Hälfte durch Abschlüsse umgrenzt sind, nicht angerechnet.

4. Ausnützungsziffer

§ 32 Ausnützungsziffer (§§ 50 und 169 Abs. 8 BauG)

1 Die Ausnützungsziffer (A Z) ist das Verhältnis der Summe der anrechenbaren Ge- schossflächen (aGF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF): AZ = ∑aGF / aGSF
1 Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, dürfen Einfriedungen baulicher Art und Stützmauern a) nicht höher sein als 1,80 m, gemessen ab niedriger gelegenem Terrain, wobei ein zur Absturzsicherung erforderliches offenes Schutzgeländer auf Stützmau- ern nicht angerechnet wird, b) an die Parzellengrenze, im gegenseitigen Einverständnis auf die Parzellen- grenze, gesetzt werden. Gegenüber Parzellen in der Landwirtsch aftszone be- trägt der Mindestabstand 60 cm.
2 Wo es die Geländeverhältnisse erfordern, sind höhere Stützmauern zulässig. Sie müssen um das Mehrmass ihrer Höhe von der Grenze zurückversetzt werden.
3 Böschungen sind standfest zu errichten. Bei Neigungsverhäl tnissen von mehr als 2:3 (Höhe:Breite) muss der Böschungsfuss beziehungsweise die Böschungsoberkante ei- nen Grenzabstand von 60 cm einhalten.
4 Strassen - , Wald - und Gewässerabstände sowie andere, namentlich durch Baulinien und Sichtzonen besonders geregelte Abstände gehen den Grenzabstandsvorschriften vor.

§ 29 Abstand zum Kulturland

1 Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, muss gegenüber der Bauzonengrenze ein Abstand eingehalten werden, der a) für Gebäude dem zonengemässen (kleinen) Grenzabstand (ohne Mehrlängen- zuschlag) entspricht, b) für Stütz - und Einfriedungsmauern 60 cm beträgt. Für Stützmauern, die grösser sind als 2,40 m, erhöht sich der Abstand um die Mehrhöhe.
2 Grenzabstandsvorschriften, die einen grösseren Abstand verlangen, bleiben anwend- ba r.

§ 30 Baulinien (Ziff. 7.3 Anhänge IVHB)

1 Die Gemeinden können besondere Baulinien festlegen wie namentlich Pflichtbauli- nien, die verpflichten, neue Gebäude und Gebäudeteile an die Baulinie zu stellen.

§ 31 Baumassenziffer (Ziff. 8.3 Anhänge IVHB)

1 B ei der Berechnung der Baumassenziffer werden die Volumen offener Gebäude- teile, die weniger als zur Hälfte durch Abschlüsse umgrenzt sind, nicht angerechnet.

4. Ausnützungsziffer

§ 32 Ausnützungsziffer (§§ 50 und 169 Abs. 8 BauG)

1 Die Ausnützungsziffer (A Z) ist das Verhältnis der Summe der anrechenbaren Ge- schossflächen (aGF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF): AZ = ∑aGF / aGSF
1 Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, dürfen Einfriedungen baulicher Art und Stützmauern a) nicht höher sein als 1,80 m, gemessen ab niedriger gelegenem Terrain, wobei ein zur Absturzsicherung erforderliches offenes Schutzgeländer auf Stützmau- ern nicht angerechnet wird, b) an die Parzellengrenze, im gegenseitigen Einverständnis auf die Parzellen- grenze, gesetzt werden. Gegenüber Parzellen in der Landwirtsch aftszone be- trägt der Mindestabstand 60 cm.
2 Wo es die Geländeverhältnisse erfordern, sind höhere Stützmauern zulässig. Sie müssen um das Mehrmass ihrer Höhe von der Grenze zurückversetzt werden.
3 Böschungen sind standfest zu errichten. Bei Neigungsverhäl tnissen von mehr als 2:3 (Höhe:Breite) muss der Böschungsfuss beziehungsweise die Böschungsoberkante ei- nen Grenzabstand von 60 cm einhalten.
4 Strassen - , Wald - und Gewässerabstände sowie andere, namentlich durch Baulinien und Sichtzonen besonders geregelte Abstände gehen den Grenzabstandsvorschriften vor.

§ 29 Abstand zum Kulturland

1 Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, muss gegenüber der Bauzonengrenze ein Abstand eingehalten werden, der a) für Gebäude dem zonengemässen (kleinen) Grenzabstand (ohne Mehrlängen- zuschlag) entspricht, b) für Stütz - und Einfriedungsmauern 60 cm beträgt. Für Stützmauern, die grösser sind als 2,40 m, erhöht sich der Abstand um die Mehrhöhe.
2 Grenzabstandsvorschriften, die einen grösseren Abstand verlangen, bleiben anwend- ba r.

§ 30 Baulinien (Ziff. 7.3 Anhänge IVHB)

1 Die Gemeinden können besondere Baulinien festlegen wie namentlich Pflichtbauli- nien, die verpflichten, neue Gebäude und Gebäudeteile an die Baulinie zu stellen.

§ 31 Baumassenziffer (Ziff. 8.3 Anhänge IVHB)

1 B ei der Berechnung der Baumassenziffer werden die Volumen offener Gebäude- teile, die weniger als zur Hälfte durch Abschlüsse umgrenzt sind, nicht angerechnet.

4. Ausnützungsziffer

§ 32 Ausnützungsziffer (§§ 50 und 169 Abs. 8 BauG)

1 Die Ausnützungsziffer (A Z) ist das Verhältnis der Summe der anrechenbaren Ge- schossflächen (aGF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF): AZ = ∑aGF / aGSF
1 Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, dürfen Einfriedungen baulicher Art und Stützmauern a) nicht höher sein als 1,80 m, gemessen ab niedriger gelegenem Terrain, wobei ein zur Absturzsicherung erforderliches offenes Schutzgeländer auf Stützmau- ern nicht angerechnet wird, b) an die Parzellengrenze, im gegenseitigen Einverständnis auf die Parzellen- grenze, gesetzt werden. Gegenüber Parzellen in der Landwirtsch aftszone be- trägt der Mindestabstand 60 cm.
2 Wo es die Geländeverhältnisse erfordern, sind höhere Stützmauern zulässig. Sie müssen um das Mehrmass ihrer Höhe von der Grenze zurückversetzt werden.
3 Böschungen sind standfest zu errichten. Bei Neigungsverhäl tnissen von mehr als 2:3 (Höhe:Breite) muss der Böschungsfuss beziehungsweise die Böschungsoberkante ei- nen Grenzabstand von 60 cm einhalten.
4 Strassen - , Wald - und Gewässerabstände sowie andere, namentlich durch Baulinien und Sichtzonen besonders geregelte Abstände gehen den Grenzabstandsvorschriften vor.

§ 29 Abstand zum Kulturland

1 Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, muss gegenüber der Bauzonengrenze ein Abstand eingehalten werden, der a) für Gebäude dem zonengemässen (kleinen) Grenzabstand (ohne Mehrlängen- zuschlag) entspricht, b) für Stütz - und Einfriedungsmauern 60 cm beträgt. Für Stützmauern, die grösser sind als 2,40 m, erhöht sich der Abstand um die Mehrhöhe.
2 Grenzabstandsvorschriften, die einen grösseren Abstand verlangen, bleiben anwend- ba r.

§ 30 Baulinien (Ziff. 7.3 Anhänge IVHB)

1 Die Gemeinden können besondere Baulinien festlegen wie namentlich Pflichtbauli- nien, die verpflichten, neue Gebäude und Gebäudeteile an die Baulinie zu stellen.

§ 31 Baumassenziffer (Ziff. 8.3 Anhänge IVHB)

1 B ei der Berechnung der Baumassenziffer werden die Volumen offener Gebäude- teile, die weniger als zur Hälfte durch Abschlüsse umgrenzt sind, nicht angerechnet.

4. Ausnützungsziffer

§ 32 Ausnützungsziffer (§§ 50 und 169 Abs. 8 BauG)

1 Die Ausnützungsziffer (A Z) ist das Verhältnis der Summe der anrechenbaren Ge- schossflächen (aGF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF): AZ = ∑aGF / aGSF
1 Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, dürfen Einfriedungen baulicher Art und Stützmauern a) nicht höher sein als 1,80 m, gemessen ab niedriger gelegenem Terrain, wobei ein zur Absturzsicherung erforderliches offenes Schutzgeländer auf Stützmau- ern nicht angerechnet wird, b) an die Parzellengrenze, im gegenseitigen Einverständnis auf die Parzellen- grenze, gesetzt werden. Gegenüber Parzellen in der Landwirtsch aftszone be- trägt der Mindestabstand 60 cm.
2 Wo es die Geländeverhältnisse erfordern, sind höhere Stützmauern zulässig. Sie müssen um das Mehrmass ihrer Höhe von der Grenze zurückversetzt werden.
3 Böschungen sind standfest zu errichten. Bei Neigungsverhäl tnissen von mehr als 2:3 (Höhe:Breite) muss der Böschungsfuss beziehungsweise die Böschungsoberkante ei- nen Grenzabstand von 60 cm einhalten.
4 Strassen - , Wald - und Gewässerabstände sowie andere, namentlich durch Baulinien und Sichtzonen besonders geregelte Abstände gehen den Grenzabstandsvorschriften vor.

§ 29 Abstand zum Kulturland

1 Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, muss gegenüber der Bauzonengrenze ein Abstand eingehalten werden, der a) für Gebäude dem zonengemässen (kleinen) Grenzabstand (ohne Mehrlängen- zuschlag) entspricht, b) für Stütz - und Einfriedungsmauern 60 cm beträgt. Für Stützmauern, die grösser sind als 2,40 m, erhöht sich der Abstand um die Mehrhöhe.
2 Grenzabstandsvorschriften, die einen grösseren Abstand verlangen, bleiben anwend- ba r.

§ 30 Baulinien (Ziff. 7.3 Anhänge IVHB)

1 Die Gemeinden können besondere Baulinien festlegen wie namentlich Pflichtbauli- nien, die verpflichten, neue Gebäude und Gebäudeteile an die Baulinie zu stellen.

§ 31 Baumassenziffer (Ziff. 8.3 Anhänge IVHB)

1 B ei der Berechnung der Baumassenziffer werden die Volumen offener Gebäude- teile, die weniger als zur Hälfte durch Abschlüsse umgrenzt sind, nicht angerechnet.

4. Ausnützungsziffer

§ 32 Ausnützungsziffer (§§ 50 und 169 Abs. 8 BauG)

1 Die Ausnützungsziffer (A Z) ist das Verhältnis der Summe der anrechenbaren Ge- schossflächen (aGF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF): AZ = ∑aGF / aGSF
1 Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, dürfen Einfriedungen baulicher Art und Stützmauern a) nicht höher sein als 1,80 m, gemessen ab niedriger gelegenem Terrain, wobei ein zur Absturzsicherung erforderliches offenes Schutzgeländer auf Stützmau- ern nicht angerechnet wird, b) an die Parzellengrenze, im gegenseitigen Einverständnis auf die Parzellen- grenze, gesetzt werden. Gegenüber Parzellen in der Landwirtsch aftszone be- trägt der Mindestabstand 60 cm.
2 Wo es die Geländeverhältnisse erfordern, sind höhere Stützmauern zulässig. Sie müssen um das Mehrmass ihrer Höhe von der Grenze zurückversetzt werden.
3 Böschungen sind standfest zu errichten. Bei Neigungsverhäl tnissen von mehr als 2:3 (Höhe:Breite) muss der Böschungsfuss beziehungsweise die Böschungsoberkante ei- nen Grenzabstand von 60 cm einhalten.
4 Strassen - , Wald - und Gewässerabstände sowie andere, namentlich durch Baulinien und Sichtzonen besonders geregelte Abstände gehen den Grenzabstandsvorschriften vor.

§ 29 Abstand zum Kulturland

1 Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, muss gegenüber der Bauzonengrenze ein Abstand eingehalten werden, der a) für Gebäude dem zonengemässen (kleinen) Grenzabstand (ohne Mehrlängen- zuschlag) entspricht, b) für Stütz - und Einfriedungsmauern 60 cm beträgt. Für Stützmauern, die grösser sind als 2,40 m, erhöht sich der Abstand um die Mehrhöhe.
2 Grenzabstandsvorschriften, die einen grösseren Abstand verlangen, bleiben anwend- ba r.

§ 30 Baulinien (Ziff. 7.3 Anhänge IVHB)

1 Die Gemeinden können besondere Baulinien festlegen wie namentlich Pflichtbauli- nien, die verpflichten, neue Gebäude und Gebäudeteile an die Baulinie zu stellen.

§ 31 Baumassenziffer (Ziff. 8.3 Anhänge IVHB)

1 B ei der Berechnung der Baumassenziffer werden die Volumen offener Gebäude- teile, die weniger als zur Hälfte durch Abschlüsse umgrenzt sind, nicht angerechnet.

4. Ausnützungsziffer

§ 32 Ausnützungsziffer (§§ 50 und 169 Abs. 8 BauG)

1 Die Ausnützungsziffer (A Z) ist das Verhältnis der Summe der anrechenbaren Ge- schossflächen (aGF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF): AZ = ∑aGF / aGSF
1 Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, dürfen Einfriedungen baulicher Art und Stützmauern a) nicht höher sein als 1,80 m, gemessen ab niedriger gelegenem Terrain, wobei ein zur Absturzsicherung erforderliches offenes Schutzgeländer auf Stützmau- ern nicht angerechnet wird, b) an die Parzellengrenze, im gegenseitigen Einverständnis auf die Parzellen- grenze, gesetzt werden. Gegenüber Parzellen in der Landwirtsch aftszone be- trägt der Mindestabstand 60 cm.
2 Wo es die Geländeverhältnisse erfordern, sind höhere Stützmauern zulässig. Sie müssen um das Mehrmass ihrer Höhe von der Grenze zurückversetzt werden.
3 Böschungen sind standfest zu errichten. Bei Neigungsverhäl tnissen von mehr als 2:3 (Höhe:Breite) muss der Böschungsfuss beziehungsweise die Böschungsoberkante ei- nen Grenzabstand von 60 cm einhalten.
4 Strassen - , Wald - und Gewässerabstände sowie andere, namentlich durch Baulinien und Sichtzonen besonders geregelte Abstände gehen den Grenzabstandsvorschriften vor.

§ 29 Abstand zum Kulturland

1 Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, muss gegenüber der Bauzonengrenze ein Abstand eingehalten werden, der a) für Gebäude dem zonengemässen (kleinen) Grenzabstand (ohne Mehrlängen- zuschlag) entspricht, b) für Stütz - und Einfriedungsmauern 60 cm beträgt. Für Stützmauern, die grösser sind als 2,40 m, erhöht sich der Abstand um die Mehrhöhe.
2 Grenzabstandsvorschriften, die einen grösseren Abstand verlangen, bleiben anwend- bar.

§ 30 Baulinien (Ziff. 7.3 Anhänge IVHB)

1 Die Gemeinden können besondere Baulinien festlegen wie namentlich Pflichtbauli- nien, die verpflichten, neue Gebäude und Gebäudeteile an die Baulinie zu stellen.

§ 31 Baumassenziffer (Ziff. 8.3 Anhänge I VHB)

1 Bei der Berechnung der Baumassenziffer werden die Volumen offener Gebäude- teile, die weniger als zur Hälfte durch Abschlüsse umgrenzt sind, nicht angerechnet.

4. Ausnützungsziffer

§ 32 Ausnützungsziffer (§§ 50 und 169 Abs. 8 BauG)

1 Die Ausnützungsziffer (AZ) ist das Verhältnis der Summe der anrechenbaren Ge- schossflächen (aGF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF): AZ = ∑aGF / aGSF
1 Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, dürfen Einfriedungen baulicher Art und Stützmauern a) nicht höher sein als 1,80 m, gemessen ab niedriger gelegenem Terrain, wobei ein zur Absturzsicherung erforderliches offenes Schutzgeländer auf Stützmau- ern nicht angerechnet wird, b) an die Parzellengrenze, im gegenseitigen Einverständnis auf die Parzellen- grenze, gesetzt werden. Gegenüber Parzellen in der Landwirtsch aftszone be- trägt der Mindestabstand 60 cm.
2 Wo es die Geländeverhältnisse erfordern, sind höhere Stützmauern zulässig. Sie müssen um das Mehrmass ihrer Höhe von der Grenze zurückversetzt werden.
3 Böschungen sind standfest zu errichten. Bei Neigungsverhäl tnissen von mehr als 2:3 (Höhe:Breite) muss der Böschungsfuss beziehungsweise die Böschungsoberkante ei- nen Grenzabstand von 60 cm einhalten.
4 Strassen - , Wald - und Gewässerabstände sowie andere, namentlich durch Baulinien und Sichtzonen besonders geregelte Abstände gehen den Grenzabstandsvorschriften vor.

§ 29 Abstand zum Kulturland

1 Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, muss gegenüber der Bauzonengrenze ein Abstand eingehalten werden, der a) für Gebäude dem zonengemässen (kleinen) Grenzabstand (ohne Mehrlängen- zuschlag) entspricht, b) für Stütz - und Einfriedungsmauern 60 cm beträgt. Für Stützmauern, die grösser sind als 2,40 m, erhöht sich der Abstand um die Mehrhöhe.
2 Grenzabstandsvorschriften, die einen grösseren Abstand verlangen, bleiben anwend- ba r.

§ 30 Baulinien (Ziff. 7.3 Anhänge IVHB)

1 Die Gemeinden können besondere Baulinien festlegen wie namentlich Pflichtbauli- nien, die verpflichten, neue Gebäude und Gebäudeteile an die Baulinie zu stellen.

§ 31 Baumassenziffer (Ziff. 8.3 Anhänge IVHB)

1 B ei der Berechnung der Baumassenziffer werden die Volumen offener Gebäude- teile, die weniger als zur Hälfte durch Abschlüsse umgrenzt sind, nicht angerechnet.

4. Ausnützungsziffer

§ 32 Ausnützungsziffer (§§ 50 und 169 Abs. 8 BauG)

1 Die Ausnützungsziffer (A Z) ist das Verhältnis der Summe der anrechenbaren Ge- schossflächen (aGF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF): AZ = ∑aGF / aGSF
2 Als anrechenbare Geschossflächen gelten alle ober - und unterirdischen Geschoss- flächen, einschliesslich der Mauer - und Wandquerschnitte. Nicht angerechnet werden a) alle nicht dem Wohnen und dem Gewerbe dienenden oder hierfür nicht ver- wendbaren Flächen wie zum Beispiel

1. zu Wohnungen gehörende Keller - , Estrich - , Wasch - und Trockenräume;

in Attika - , ausgebauten Dach - und natürlich belichteten Vollgeschossen ist ein Abzug für solche Nebennutzflächen nicht möglich,

2. technische Räume für Heizung, Wasser, Elektroversorgung, Maschinen-

räume für Aufzüge, Ventilations - , Klima - und Energiegewinnungsanla- gen,

3. angemesse ne Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen

und dergleichen,

4. Korridore, Treppen und Aufzüge, die überwiegend nicht anrechenbare

Räume erschliessen,

5. mindestens einseitig offene Erdgeschosshallen, Dachterrassen, Sitzplätze

und Balkone; offe ne Laubengänge zur Erschliessung überwiegend anre- chenbarer Räume in den oberen Geschossen werden bis zu einer Weg- breite von 1,20 m angerechnet,

6. Dachgeschossflächen unter 1,50 m lichter Höhe,

b) Gemeinschaftsräume in Mehrfamilienhäusern und Wohnsiedlungen, c) gewerbliche Lagerräume in den Untergeschossen ohne ständige Arbeitsplätze und ohne Publikums - , Kunden - und Besucherverkehr.
3 Die Gemeinden können die Anrechenbarkeit von Räumen in Dach - , Attika - und Un- tergeschossen abweichend regeln. Si e können für verglaste Balkone, Sitzplätze und Wintergärten einen Nutzungsbonus vorsehen, wenn die Bauteile ausserhalb der ther- mischen Gebäudehülle liegen und keine heizungstechnischen Installationen aufwei- sen.
4 Zur anrechenbaren Grundstücksfläche gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen. Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet. Nicht angerechnet werden die Flächen bestehender oder projektierter Strassen der Grund - , Grob - und Feinerschliessung.
5 Bei Arealüberbauungen und parzellenübergreifenden Überbauungen ist die Ausnüt- zungsziffer gesamthaft, ohne Aufteilung des Baugrundstücks in Einzelparzellen, ein- zuhalten.

§ 33 Wärmedämmung

1 Wird die Konstruktionsstärke der Aussenwand und des Dachs aufgrund der Wärme- dämmung stä rker als 35 cm, ist sie für die Berechnung der Baumassenziffer (BMZ) und der Ausnützungsziffer (AZ) nur mit 35 cm zu berücksichtigen.

§ 34 Nutzungsübertragung

2 Als anrechenbare Geschossflächen gelten alle ober - und unterirdischen Geschoss- flächen, einschliesslich der Mauer - und Wandquerschnitte. Nicht angerechnet werden a) alle nicht dem Wohnen und dem Gewerbe dienenden oder hierfür nicht ver- wendbaren Flächen wie zum Beispiel

1. zu Wohnungen gehörende Keller - , Estrich - , Wasch - und Trockenräume;

in Attika - , ausgebauten Dach - und natürlich belichteten Vollgeschossen ist ein Abzug für solche Nebennutzflächen nicht möglich,

2. technische Räume für Heizung, Wasser, Elektroversorgung, Maschinen-

räume für Aufzüge, Ventilations - , Klima - und Energiegewinnungsanla- gen,

3. angemesse ne Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen

und dergleichen,

4. Korridore, Treppen und Aufzüge, die überwiegend nicht anrechenbare

Räume erschliessen,

5. mindestens einseitig offene Erdgeschosshallen, Dachterrassen, Sitzplätze

und Balkone; offe ne Laubengänge zur Erschliessung überwiegend anre- chenbarer Räume in den oberen Geschossen werden bis zu einer Weg- breite von 1,20 m angerechnet,

6. Dachgeschossflächen unter 1,50 m lichter Höhe,

b) Gemeinschaftsräume in Mehrfamilienhäusern und Wohnsiedlungen, c) gewerbliche Lagerräume in den Untergeschossen ohne ständige Arbeitsplätze und ohne Publikums - , Kunden - und Besucherverkehr.
3 Die Gemeinden können die Anrechenbarkeit von Räumen in Dach - , Attika - und Un- tergeschossen abweichend regeln. Si e können für verglaste Balkone, Sitzplätze und Wintergärten einen Nutzungsbonus vorsehen, wenn die Bauteile ausserhalb der ther- mischen Gebäudehülle liegen und keine heizungstechnischen Installationen aufwei- sen.
4 Zur anrechenbaren Grundstücksfläche gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen. Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet. Nicht angerechnet werden die Flächen bestehender oder projektierter Strassen der Grund - , Grob - und Feinerschliessung.
5 Bei Arealüberbauungen und parzellenübergreifenden Überbauungen ist die Ausnüt- zungsziffer gesamthaft, ohne Aufteilung des Baugrundstücks in Einzelparzellen, ein- zuhalten.

§ 33 Wärmedämmung

1 Wird die Konstruktionsstärke der Aussenwand und des Dachs aufgrund der Wärme- dämmung stä rker als 35 cm, ist sie für die Berechnung der Baumassenziffer (BMZ) und der Ausnützungsziffer (AZ) nur mit 35 cm zu berücksichtigen.

§ 34 Nutzungsübertragung

2 Als anrechenbare Geschossflächen gelten alle ober - und unterirdischen Geschoss- flächen, einschliesslich der Mauer - und Wandquerschnitte. Nicht angerechnet werden a) alle nicht dem Wohnen und dem Gewerbe dienenden oder hierfür nicht ver- wendbaren Flächen wie zum Beispiel

1. zu Wohnungen gehörende Keller - , Estrich - , Wasch - und Trockenräume;

in Attika - , ausgebauten Dach - und natürlich belichteten Vollgeschossen ist ein Abzug für solche Nebennutzflächen nicht möglich,

2. technische Räume für Heizung, Wasser, Elektroversorgung, Maschinen-

räume für Aufzüge, Ventilations - , Klima - und Energiegewinnungsanla- gen,

3. angemesse ne Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen

und dergleichen,

4. Korridore, Treppen und Aufzüge, die überwiegend nicht anrechenbare

Räume erschliessen,

5. mindestens einseitig offene Erdgeschosshallen, Dachterrassen, Sitzplätze

und Balkone; offe ne Laubengänge zur Erschliessung überwiegend anre- chenbarer Räume in den oberen Geschossen werden bis zu einer Weg- breite von 1,20 m angerechnet,

6. Dachgeschossflächen unter 1,50 m lichter Höhe,

b) Gemeinschaftsräume in Mehrfamilienhäusern und Wohnsiedlungen, c) gewerbliche Lagerräume in den Untergeschossen ohne ständige Arbeitsplätze und ohne Publikums - , Kunden - und Besucherverkehr.
3 Die Gemeinden können die Anrechenbarkeit von Räumen in Dach - , Attika - und Un- tergeschossen abweichend regeln. Si e können für verglaste Balkone, Sitzplätze und Wintergärten einen Nutzungsbonus vorsehen, wenn die Bauteile ausserhalb der ther- mischen Gebäudehülle liegen und keine heizungstechnischen Installationen aufwei- sen.
4 Zur anrechenbaren Grundstücksfläche gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen. Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet. Nicht angerechnet werden die Flächen bestehender oder projektierter Strassen der Grund - , Grob - und Feinerschliessung.
5 Bei Arealüberbauungen und parzellenübergreifenden Überbauungen ist die Ausnüt- zungsziffer gesamthaft, ohne Aufteilung des Baugrundstücks in Einzelparzellen, ein- zuhalten.

§ 33 Wärmedämmung

1 Wird die Konstruktionsstärke der Aussenwand und des Dachs aufgrund der Wärme- dämmung stä rker als 35 cm, ist sie für die Berechnung der Baumassenziffer (BMZ) und der Ausnützungsziffer (AZ) nur mit 35 cm zu berücksichtigen.

§ 34 Nutzungsübertragung

2 Als anrechenbare Geschossflächen gelten alle ober - und unterirdischen Geschoss- flächen, einschliesslich der Mauer - und Wandquerschnitte. Nicht angerechnet werden a) alle nicht dem Wohnen und dem Gewerbe dienenden oder hierfür nicht ver- wendbaren Flächen wie zum Beispiel

1. zu Wohnungen gehörende Keller - , Estrich - , Wasch - und Trockenräume;

in Attika - , ausgebauten Dach - und natürlich belichteten Vollgeschossen ist ein Abzug für solche Nebennutzflächen nicht möglich,

2. technische Räume für Heizung, Wasser, Elektroversorgung, Maschinen-

räume für Aufzüge, Ventilations - , Klima - und Energiegewinnungsanla- gen,

3. angemesse ne Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen

und dergleichen,

4. Korridore, Treppen und Aufzüge, die überwiegend nicht anrechenbare

Räume erschliessen,

5. mindestens einseitig offene Erdgeschosshallen, Dachterrassen, Sitzplätze

und Balkone; offe ne Laubengänge zur Erschliessung überwiegend anre- chenbarer Räume in den oberen Geschossen werden bis zu einer Weg- breite von 1,20 m angerechnet,

6. Dachgeschossflächen unter 1,50 m lichter Höhe,

b) Gemeinschaftsräume in Mehrfamilienhäusern und Wohnsiedlungen, c) gewerbliche Lagerräume in den Untergeschossen ohne ständige Arbeitsplätze und ohne Publikums - , Kunden - und Besucherverkehr.
3 Die Gemeinden können die Anrechenbarkeit von Räumen in Dach - , Attika - und Un- tergeschossen abweichend regeln. Si e können für verglaste Balkone, Sitzplätze und Wintergärten einen Nutzungsbonus vorsehen, wenn die Bauteile ausserhalb der ther- mischen Gebäudehülle liegen und keine heizungstechnischen Installationen aufwei- sen.
4 Zur anrechenbaren Grundstücksfläche gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen. Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet. Nicht angerechnet werden die Flächen bestehender oder projektierter Strassen der Grund - , Grob - und Feinerschliessung.
5 Bei Arealüberbauungen und parzellenübergreifenden Überbauungen ist die Ausnüt- zungsziffer gesamthaft, ohne Aufteilung des Baugrundstücks in Einzelparzellen, ein- zuhalten.

§ 33 Wärmedämmung

1 Wird die Konstruktionsstärke der Aussenwand und des Dachs aufgrund der Wärme- dämmung stä rker als 35 cm, ist sie für die Berechnung der Baumassenziffer (BMZ) und der Ausnützungsziffer (AZ) nur mit 35 cm zu berücksichtigen.

§ 34 Nutzungsübertragung

2 Als anrechenbare Geschossflächen gelten alle ober - und unterirdischen Geschoss- flächen, einschliesslich der Mauer - und Wandquerschnitte. Nicht angerechnet werden a) alle nicht dem Wohnen und dem Gewerbe dienenden oder hierfür nicht ver- wendbaren Flächen wie zum Beispiel

1. zu Wohnungen gehörende Keller - , Estrich - , Wasch - und Trockenräume;

in Attika - , ausgebauten Dach - und natürlich belichteten Vollgeschossen ist ein Abzug für solche Nebennutzflächen nicht möglich,

2. technische Räume für Heizung, Wasser, Elektroversorgung, Maschinen-

räume für Aufzüge, Ventilations - , Klima - und Energiegewinnungsanla- gen,

3. angemesse ne Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen

und dergleichen,

4. Korridore, Treppen und Aufzüge, die überwiegend nicht anrechenbare

Räume erschliessen,

5. mindestens einseitig offene Erdgeschosshallen, Dachterrassen, Sitzplätze

und Balkone; offe ne Laubengänge zur Erschliessung überwiegend anre- chenbarer Räume in den oberen Geschossen werden bis zu einer Weg- breite von 1,20 m angerechnet,

6. Dachgeschossflächen unter 1,50 m lichter Höhe,

b) Gemeinschaftsräume in Mehrfamilienhäusern und Wohnsiedlungen, c) gewerbliche Lagerräume in den Untergeschossen ohne ständige Arbeitsplätze und ohne Publikums - , Kunden - und Besucherverkehr.
3 Die Gemeinden können die Anrechenbarkeit von Räumen in Dach - , Attika - und Un- tergeschossen abweichend regeln. Si e können für verglaste Balkone, Sitzplätze und Wintergärten einen Nutzungsbonus vorsehen, wenn die Bauteile ausserhalb der ther- mischen Gebäudehülle liegen und keine heizungstechnischen Installationen aufwei- sen.
4 Zur anrechenbaren Grundstücksfläche gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen. Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet. Nicht angerechnet werden die Flächen bestehender oder projektierter Strassen der Grund - , Grob - und Feinerschliessung.
5 Bei Arealüberbauungen und parzellenübergreifenden Überbauungen ist die Ausnüt- zungsziffer gesamthaft, ohne Aufteilung des Baugrundstücks in Einzelparzellen, ein- zuhalten.

§ 33 Wärmedämmung

1 Wird die Konstruktionsstärke der Aussenwand und des Dachs aufgrund der Wärme- dämmung stä rker als 35 cm, ist sie für die Berechnung der Baumassenziffer (BMZ) und der Ausnützungsziffer (AZ) nur mit 35 cm zu berücksichtigen.

§ 34 Nutzungsübertragung

2 Als anrechenbare Geschossflächen gelten alle ober - und unterirdischen Geschoss- flächen, einschliesslich der Mauer - und Wandquerschnitte. Nicht angerechnet werden a) alle nicht dem Wohnen und dem Gewerbe dienenden oder hierfür nicht ver- wendbaren Flächen wie zum Beispiel

1. zu Wohnungen gehörende Keller - , Estrich - , Wasch - und Trockenräume;

in Attika - , ausgebauten Dach - und natürlich belichteten Vollgeschossen ist ein Abzug für solche Nebennutzflächen nicht möglich,

2. technische Räume für Heizung, Wasser, Elektroversorgung, Maschinen-

räume für Aufzüge, Ventilations - , Klima - und Energiegewinnungsanla- gen,

3. angemesse ne Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen

und dergleichen,

4. Korridore, Treppen und Aufzüge, die überwiegend nicht anrechenbare

Räume erschliessen,

5. mindestens einseitig offene Erdgeschosshallen, Dachterrassen, Sitzplätze

und Balkone; offe ne Laubengänge zur Erschliessung überwiegend anre- chenbarer Räume in den oberen Geschossen werden bis zu einer Weg- breite von 1,20 m angerechnet,

6. Dachgeschossflächen unter 1,50 m lichter Höhe,

b) Gemeinschaftsräume in Mehrfamilienhäusern und Wohnsiedlungen, c) gewerbliche Lagerräume in den Untergeschossen ohne ständige Arbeitsplätze und ohne Publikums - , Kunden - und Besucherverkehr.
3 Die Gemeinden können die Anrechenbarkeit von Räumen in Dach - , Attika - und Un- tergeschossen abweichend regeln. Si e können für verglaste Balkone, Sitzplätze und Wintergärten einen Nutzungsbonus vorsehen, wenn die Bauteile ausserhalb der ther- mischen Gebäudehülle liegen und keine heizungstechnischen Installationen aufwei- sen.
4 Zur anrechenbaren Grundstücksfläche gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen. Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet. Nicht angerechnet werden die Flächen bestehender oder projektierter Strassen der Grund - , Grob - und Feinerschliessung.
5 Bei Arealüberbauungen und parzellenübergreifenden Überbauungen ist die Ausnüt- zungsziffer gesamthaft, ohne Aufteilung des Baugrundstücks in Einzelparzellen, ein- zuhalten.

§ 33 Wärmedämmung

1 Wird die Konstruktionsstärke der Aussenwand und des Dachs aufgrund der Wärme- dämmung stä rker als 35 cm, ist sie für die Berechnung der Baumassenziffer (BMZ) und der Ausnützungsziffer (AZ) nur mit 35 cm zu berücksichtigen.

§ 34 Nutzungsübertragung

2 Als anrechenbare Geschossflächen gelten alle ober - und unterirdischen Geschoss- flächen, einschliesslich der Mauer - und Wandquerschnitte. Nicht angerechnet werden a) alle nicht dem Wohnen und dem Gewerbe dienenden oder hierfür nicht ver- wendbaren Flächen wie zum Beispiel

1. zu Wohnungen gehörende Keller - , Estrich - , Wasch - und Trockenräume;

in Attika - , ausgebauten Dach - und natürlich belichteten Vollgeschossen ist ein Abzug für solche Nebennutzflächen nicht möglich,

2. technische Räume für Heizung, Wasser, Elektroversorgung, Maschinen-

räume für Aufzüge, Ventilations - , Klima - und Energiegewinnungsanla- gen,

3. angemesse ne Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen

und dergleichen,

4. Korridore, Treppen und Aufzüge, die überwiegend nicht anrechenbare

Räume erschliessen,

5. mindestens einseitig offene Erdgeschosshallen, Dachterrassen, Sitzplätze

und Balkone; offe ne Laubengänge zur Erschliessung überwiegend anre- chenbarer Räume in den oberen Geschossen werden bis zu einer Weg- breite von 1,20 m angerechnet,

6. Dachgeschossflächen unter 1,50 m lichter Höhe,

b) Gemeinschaftsräume in Mehrfamilienhäusern und Wohnsiedlungen, c) gewerbliche Lagerräume in den Untergeschossen ohne ständige Arbeitsplätze und ohne Publikums - , Kunden - und Besucherverkehr.
3 Die Gemeinden können die Anrechenbarkeit von Räumen in Dach - , Attika - und Un- tergeschossen abweichend regeln. Si e können für verglaste Balkone, Sitzplätze und Wintergärten einen Nutzungsbonus vorsehen, wenn die Bauteile ausserhalb der ther- mischen Gebäudehülle liegen und keine heizungstechnischen Installationen aufwei- sen.
4 Zur anrechenbaren Grundstücksfläche gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen. Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet. Nicht angerechnet werden die Flächen bestehender oder projektierter Strassen der Grund - , Grob - und Feinerschliessung.
5 Bei Arealüberbauungen und parzellenübergreifenden Überbauungen ist die Ausnüt- zungsziffer gesamthaft, ohne Aufteilung des Baugrundstücks in Einzelparzellen, ein- zuhalten.

§ 33 Wärmedämmung

1 Wird die Konstruktionsstärke der Aussenwand und des Dachs aufgrund der Wärme- dämmung stä rker als 35 cm, ist sie für die Berechnung der Baumassenziffer (BMZ) und der Ausnützungsziffer (AZ) nur mit 35 cm zu berücksichtigen.

§ 34 Nutzungsübertragung

2 Als anrechenbare Geschossflächen gelten alle ober - und unterirdischen Geschoss- flächen, einschliesslich der Mauer - und Wandquerschnitte. Nicht angerechnet werden a) alle nicht dem Wohnen und dem Gewerbe dienenden oder hierfür nicht ver- wendbaren Flächen wie zum Beispiel

1. zu Wohnungen gehörende Keller - , Estrich - , Wasch - und Trockenräume;

in Attika - , ausgebauten Dach - und natürlich belichteten Vollgeschossen ist ein Abzug für solche Nebennutzflächen nicht möglich,

2. technische Räume für Heizung, Wasser, Elektroversorgung, Maschinen-

räume für Aufzüge, Ventilations - , Klima - und Energiegewinnungsanla- gen,

3. angemesse ne Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen

und dergleichen,

4. Korridore, Treppen und Aufzüge, die überwiegend nicht anrechenbare

Räume erschliessen,

5. mindestens einseitig offene Erdgeschosshallen, Dachterrassen, Sitzplätze

und Balkone; offe ne Laubengänge zur Erschliessung überwiegend anre- chenbarer Räume in den oberen Geschossen werden bis zu einer Weg- breite von 1,20 m angerechnet,

6. Dachgeschossflächen unter 1,50 m lichter Höhe,

b) Gemeinschaftsräume in Mehrfamilienhäusern und Wohnsiedlungen, c) gewerbliche Lagerräume in den Untergeschossen ohne ständige Arbeitsplätze und ohne Publikums - , Kunden - und Besucherverkehr.
3 Die Gemeinden können die Anrechenbarkeit von Räumen in Dach - , Attika - und Un- tergeschossen abweichend regeln. Si e können für verglaste Balkone, Sitzplätze und Wintergärten einen Nutzungsbonus vorsehen, wenn die Bauteile ausserhalb der ther- mischen Gebäudehülle liegen und keine heizungstechnischen Installationen aufwei- sen.
4 Zur anrechenbaren Grundstücksfläche gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen. Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet. Nicht angerechnet werden die Flächen bestehender oder projektierter Strassen der Grund - , Grob - und Feinerschliessung.
5 Bei Arealüberbauungen und parzellenübergreifenden Überbauungen ist die Ausnüt- zungsziffer gesamthaft, ohne Aufteilung des Baugrundstücks in Einzelparzellen, ein- zuhalten.

§ 33 Wärmedämmung

1 Wird die Konstruktionsstärke der Aussenwand und des Dachs aufgrund der Wärme- dämmung stä rker als 35 cm, ist sie für die Berechnung der Baumassenziffer (BMZ) und der Ausnützungsziffer (AZ) nur mit 35 cm zu berücksichtigen.

§ 34 Nutzungsübertragung

2 Als anrechenbare Geschossflächen gelten alle ober - und unterirdischen Geschoss- flächen, einschliesslich der Mauer - und Wandquerschnitte. Nicht angerechnet werden a) alle nicht dem Wohnen und dem Gewerbe dienenden oder hierfür nicht ver- wendbaren Flächen wie zum Beispiel

1. zu Wohnungen gehörende Keller - , Estrich - , Wasch - und Trockenräume;

in A ttika - , ausgebauten Dach - und natürlich belichteten Vollgeschossen ist ein Abzug für solche Nebennutzflächen nicht möglich,

2. technische Räume für Heizung, Wasser, Elektroversorgung, Maschinen-

räume für Aufzüge, Ventilations - , Klima - und Energiegewinnungsa nla- gen,

3. angemessene Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen

und dergleichen,

4. Korridore, Treppen und Aufzüge, die überwiegend nicht anrechenbare

Räume erschliessen,

5. mindestens einseitig offene Erdgeschosshallen, Dachterrassen, Sitzplät ze

und Balkone; offene Laubengänge zur Erschliessung überwiegend anre- chenbarer Räume in den oberen Geschossen werden bis zu einer Weg- breite von 1,20 m angerechnet,

6. Dachgeschossflächen unter 1,50 m lichter Höhe,

b) Gemeinschaftsräume in Mehrfamilienhäuse rn und Wohnsiedlungen, c) gewerbliche Lagerräume in den Untergeschossen ohne ständige Arbeitsplätze und ohne Publikums - , Kunden - und Besucherverkehr.
3 Die Gemeinden können die Anrechenbarkeit von Räumen in Dach - , Attika - und Un- tergeschossen abweichend reg eln. Sie können für verglaste Balkone, Sitzplätze und Wintergärten einen Nutzungsbonus vorsehen, wenn die Bauteile ausserhalb der ther- mischen Gebäudehülle liegen und keine heizungstechnischen Installationen aufwei- sen.
4 Zur anrechenbaren Grundstücksfläche gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen. Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet. Nicht angerechnet werden die Flächen bestehender oder projektierter Strassen der Grund - , Grob - und Feinerschliessung.
5 Bei Arealüberb auungen und parzellenübergreifenden Überbauungen ist die Ausnüt- zungsziffer gesamthaft, ohne Aufteilung des Baugrundstücks in Einzelparzellen, ein- zuhalten.

§ 33 Wärmedämmung

1 Wird die Konstruktionsstärke der Aussenwand und des Dachs aufgrund der Wärme- dämm ung stärker als 35 cm, ist sie für die Berechnung der Baumassenziffer (BMZ) und der Ausnützungsziffer (AZ) nur mit 35 cm zu berücksichtigen.

§ 34 Nutzungsübertragung

2 Als anrechenbare Geschossflächen gelten alle ober - und unterirdischen Geschoss- flächen, einschliesslich der Mauer - und Wandquerschnitte. Nicht angerechnet werden a) alle nicht dem Wohnen und dem Gewerbe dienenden oder hierfür nicht ver- wendbaren Flächen wie zum Beispiel

1. zu Wohnungen gehörende Keller - , Estrich - , Wasch - und Trockenräume;

in Attika - , ausgebauten Dach - und natürlich belichteten Vollgeschossen ist ein Abzug für solche Nebennutzflächen nicht möglich,

2. technische Räume für Heizung, Wasser, Elektroversorgung, Maschinen-

räume für Aufzüge, Ventilations - , Klima - und Energiegewinnungsanla- gen,

3. angemesse ne Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen

und dergleichen,

4. Korridore, Treppen und Aufzüge, die überwiegend nicht anrechenbare

Räume erschliessen,

5. mindestens einseitig offene Erdgeschosshallen, Dachterrassen, Sitzplätze

und Balkone; offe ne Laubengänge zur Erschliessung überwiegend anre- chenbarer Räume in den oberen Geschossen werden bis zu einer Weg- breite von 1,20 m angerechnet,

6. Dachgeschossflächen unter 1,50 m lichter Höhe,

b) Gemeinschaftsräume in Mehrfamilienhäusern und Wohnsiedlungen, c) gewerbliche Lagerräume in den Untergeschossen ohne ständige Arbeitsplätze und ohne Publikums - , Kunden - und Besucherverkehr.
3 Die Gemeinden können die Anrechenbarkeit von Räumen in Dach - , Attika - und Un- tergeschossen abweichend regeln. Si e können für verglaste Balkone, Sitzplätze und Wintergärten einen Nutzungsbonus vorsehen, wenn die Bauteile ausserhalb der ther- mischen Gebäudehülle liegen und keine heizungstechnischen Installationen aufwei- sen.
4 Zur anrechenbaren Grundstücksfläche gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen. Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet. Nicht angerechnet werden die Flächen bestehender oder projektierter Strassen der Grund - , Grob - und Feinerschliessung.
5 Bei Arealüberbauungen und parzellenübergreifenden Überbauungen ist die Ausnüt- zungsziffer gesamthaft, ohne Aufteilung des Baugrundstücks in Einzelparzellen, ein- zuhalten.

§ 33 Wärmedämmung

1 Wird die Konstruktionsstärke der Aussenwand und des Dachs aufgrund der Wärme- dämmung stä rker als 35 cm, ist sie für die Berechnung der Baumassenziffer (BMZ) und der Ausnützungsziffer (AZ) nur mit 35 cm zu berücksichtigen.

§ 34 Nutzungsübertragung

1 Der Gemeinderat kann die Übertragung von Nutzungsziffern zwischen benachbar- ten Grundstücken be willigen, wenn das Orts - , Quartier - und Landschaftsbild nicht übermässig beeinträchtigt wird. Die Übertragung über eine Zonengrenze ist nur in- nerhalb von Sondernutzungsplänen und Arealüberbauungen zulässig. *

§ 35 Nutzungsbonus (§ 50 BauG)

1 Eine Erhöhung der Nutzungsziffern um 10 % wird gewährt für Neubauten und für die Modernisierung von Gebäuden, die 1990 oder später bewilligt worden sind, wenn die Gebäude den MINERGIE - P ® - Standard erreichen. Für früher bewilligte Gebäude genügt es, wenn sie mit der Mode rnisierung den MINERGIE ® - Standard erhalten. Die Beurteilung erfolgt gemäss dem «Nutzungsreglement Marke MINERGIE ® » und dem «Produktreglement Minergie - Gebäudestandards», beide Stand Januar 2022. 1 ) *
2 Für Gebäude einer Arealüberbauung, die den MINERGIE - P ® - Standard erreichen, wird zusätzlich zum Nutzungsbonus für Arealüberbauungen ein Nutzungsbonus von
5 % gewährt.
3 Bei Gestaltungsplänen, welche bereits eine gegenüber der Regelbauweise höhere Nutzungsziffer zulassen, wird kein zusätzlicher Nutzungsbonus gew ährt.
1 ) Die Reglemente sind veröffentlicht unter: www.minergie.ch > Zertifizieren > MINERGIE ® bzw. MINERGIE - P ® > Arbeitsdokumente: Grundlagen. Sie sind einsehbar beim Departe- ment Bau, Verkehr und Umwelt.

5. Energetische Sanierung

§ 36 Energetische Sanierung von Bauten und Anlagen

(§ 51 Abs. 2 BauG, Art. 45 Abs. 4 EnG 1 ) ) *
1 Bei bestehenden Bauten und Anlagen ist eine für die Wärmedämmung oder zur bes- seren Nutzung einheimischer erneuerbarer Energie n erforderliche Abweichung von den Vorschriften betreffend Gebäudemasse, Abstände und Baulinien um höchstens
20 cm zulässig. Ebenfalls ist eine dadurch entstehende Überschreitung der Nutzungs- ziffern erlaubt. *
1 Der Gemeinderat kann die Übertragung von Nutzungsziffern zwischen benachbar- ten Grundstücken be willigen, wenn das Orts - , Quartier - und Landschaftsbild nicht übermässig beeinträchtigt wird. Die Übertragung über eine Zonengrenze ist nur in- nerhalb von Sondernutzungsplänen und Arealüberbauungen zulässig. *

§ 35 Nutzungsbonus (§ 50 BauG)

1 Eine Erhöhung der Nutzungsziffern um 10 % wird gewährt für Neubauten und für die Modernisierung von Gebäuden, die 1990 oder später bewilligt worden sind, wenn die Gebäude den MINERGIE - P ® - Standard erreichen. Für früher bewilligte Gebäude genügt es, wenn sie mit der Mode rnisierung den MINERGIE ® - Standard erhalten. Die Beurteilung erfolgt gemäss dem «Nutzungsreglement Marke MINERGIE ® » und dem «Produktreglement Minergie - Gebäudestandards», beide Stand Januar 2022. 1 ) *
2 Für Gebäude einer Arealüberbauung, die den MINERGIE - P ® - Standard erreichen, wird zusätzlich zum Nutzungsbonus für Arealüberbauungen ein Nutzungsbonus von
5 % gewährt.
3 Bei Gestaltungsplänen, welche bereits eine gegenüber der Regelbauweise höhere Nutzungsziffer zulassen, wird kein zusätzlicher Nutzungsbonus gew ährt.
1 ) Die Reglemente sind veröffentlicht unter: www.minergie.ch > Zertifizieren > MINERGIE ® bzw. MINERGIE - P ® > Arbeitsdokumente: Grundlagen. Sie sind einsehbar beim Departe- ment Bau, Verkehr und Umwelt.

5. Energetische Sanierung

§ 36 Energetische Sanierung von Bauten und Anlagen

(§ 51 Abs. 2 BauG, Art. 45 Abs. 4 EnG 1 ) ) *
1 Bei bestehenden Bauten und Anlagen ist eine für die Wärmedämmung oder zur bes- seren Nutzung einheimischer erneuerbarer Energie n erforderliche Abweichung von den Vorschriften betreffend Gebäudemasse, Abstände und Baulinien um höchstens
20 cm zulässig. Ebenfalls ist eine dadurch entstehende Überschreitung der Nutzungs- ziffern erlaubt. *
1 Der Gemeinderat kann die Übertragung von Nutzungsziffern zwischen benachbar- ten Grundstücken be willigen, wenn das Orts - , Quartier - und Landschaftsbild nicht übermässig beeinträchtigt wird. Die Übertragung über eine Zonengrenze ist nur in- nerhalb von Sondernutzungsplänen und Arealüberbauungen zulässig. *

§ 35 Nutzungsbonus (§ 50 BauG)

1 Eine Erhöhung der Nutzungsziffern um 10 % wird gewährt für Neubauten und für die Modernisierung von Gebäuden, die 1990 oder später bewilligt worden sind, wenn die Gebäude den MINERGIE - P ® - Standard erreichen. Für früher bewilligte Gebäude genügt es, wenn sie mit der Mode rnisierung den MINERGIE ® - Standard erhalten. Die Beurteilung erfolgt gemäss dem «Nutzungsreglement Marke MINERGIE ® » und dem «Produktreglement Minergie - Gebäudestandards», beide Stand Januar 2022. 1 ) *
2 Für Gebäude einer Arealüberbauung, die den MINERGIE - P ® - Standard erreichen, wird zusätzlich zum Nutzungsbonus für Arealüberbauungen ein Nutzungsbonus von
5 % gewährt.
3 Bei Gestaltungsplänen, welche bereits eine gegenüber der Regelbauweise höhere Nutzungsziffer zulassen, wird kein zusätzlicher Nutzungsbonus gew ährt.
1 ) Die Reglemente sind veröffentlicht unter: www.minergie.ch > Zertifizieren > MINERGIE ® bzw. MINERGIE - P ® > Arbeitsdokumente: Grundlagen. Sie sind einsehbar beim Departe- ment Bau, Verkehr und Umwelt.

5. Energetische Sanierung

§ 36 Energetische Sanierung von Bauten und Anlagen

(§ 51 Abs. 2 BauG, Art. 45 Abs. 4 EnG 1 ) ) *
1 Bei bestehenden Bauten und Anlagen ist eine für die Wärmedämmung oder zur bes- seren Nutzung einheimischer erneuerbarer Energie n erforderliche Abweichung von den Vorschriften betreffend Gebäudemasse, Abstände und Baulinien um höchstens
20 cm zulässig. Ebenfalls ist eine dadurch entstehende Überschreitung der Nutzungs- ziffern erlaubt. *
1 Der Gemeinderat kann die Übertragung von Nutzungsziffern zwischen benachbar- ten Grundstücken be willigen, wenn das Orts - , Quartier - und Landschaftsbild nicht übermässig beeinträchtigt wird. Die Übertragung über eine Zonengrenze ist nur in- nerhalb von Sondernutzungsplänen und Arealüberbauungen zulässig. *

§ 35 Nutzungsbonus (§ 50 BauG)

1 Eine Erhöhung der Nutzungsziffern um 10 % wird gewährt für Neubauten und für die Modernisierung von Gebäuden, die 1990 oder später bewilligt worden sind, wenn die Gebäude den MINERGIE - P ® - Standard erreichen. Für früher bewilligte Gebäude genügt es, wenn sie mit der Mode rnisierung den MINERGIE ® - Standard erhalten. Die Beurteilung erfolgt gemäss dem «Nutzungsreglement Marke MINERGIE ® » und dem «Produktreglement Minergie - Gebäudestandards», beide Stand Januar 2022. 1 ) *
2 Für Gebäude einer Arealüberbauung, die den MINERGIE - P ® - Standard erreichen, wird zusätzlich zum Nutzungsbonus für Arealüberbauungen ein Nutzungsbonus von
5 % gewährt.
3 Bei Gestaltungsplänen, welche bereits eine gegenüber der Regelbauweise höhere Nutzungsziffer zulassen, wird kein zusätzlicher Nutzungsbonus gew ährt.
1 ) Die Reglemente sind veröffentlicht unter: www.minergie.ch > Zertifizieren > MINERGIE ® bzw. MINERGIE - P ® > Arbeitsdokumente: Grundlagen. Sie sind einsehbar beim Departe- ment Bau, Verkehr und Umwelt.

5. Energetische Sanierung

§ 36 Energetische Sanierung von Bauten und Anlagen

(§ 51 Abs. 2 BauG, Art. 45 Abs. 4 EnG 1 ) ) *
1 Bei bestehenden Bauten und Anlagen ist eine für die Wärmedämmung oder zur bes- seren Nutzung einheimischer erneuerbarer Energie n erforderliche Abweichung von den Vorschriften betreffend Gebäudemasse, Abstände und Baulinien um höchstens
20 cm zulässig. Ebenfalls ist eine dadurch entstehende Überschreitung der Nutzungs- ziffern erlaubt. *
1 Der Gemeinderat kann die Übertragung von Nutzungsziffern zwischen benachbar- ten Grundstücken be willigen, wenn das Orts - , Quartier - und Landschaftsbild nicht übermässig beeinträchtigt wird. Die Übertragung über eine Zonengrenze ist nur in- nerhalb von Sondernutzungsplänen und Arealüberbauungen zulässig. *

§ 35 Nutzungsbonus (§ 50 BauG)

1 Eine Erhöhung der Nutzungsziffern um 10 % wird gewährt für Neubauten und für die Modernisierung von Gebäuden, die 1990 oder später bewilligt worden sind, wenn die Gebäude den MINERGIE - P ® - Standard erreichen. Für früher bewilligte Gebäude genügt es, wenn sie mit der Mode rnisierung den MINERGIE ® - Standard erhalten. Die Beurteilung erfolgt gemäss dem «Nutzungsreglement Marke MINERGIE ® » und dem «Produktreglement Minergie - Gebäudestandards», beide Stand Januar 2022. 1 ) *
2 Für Gebäude einer Arealüberbauung, die den MINERGIE - P ® - Standard erreichen, wird zusätzlich zum Nutzungsbonus für Arealüberbauungen ein Nutzungsbonus von
5 % gewährt.
3 Bei Gestaltungsplänen, welche bereits eine gegenüber der Regelbauweise höhere Nutzungsziffer zulassen, wird kein zusätzlicher Nutzungsbonus gew ährt.
1 ) Die Reglemente sind veröffentlicht unter: www.minergie.ch > Zertifizieren > MINERGIE ® bzw. MINERGIE - P ® > Arbeitsdokumente: Grundlagen. Sie sind einsehbar beim Departe- ment Bau, Verkehr und Umwelt.

5. Energetische Sanierung

§ 36 Energetische Sanierung von Bauten und Anlagen

(§ 51 Abs. 2 BauG, Art. 45 Abs. 4 EnG 1 ) ) *
1 Bei bestehenden Bauten und Anlagen ist eine für die Wärmedämmung oder zur bes- seren Nutzung einheimischer erneuerbarer Energie n erforderliche Abweichung von den Vorschriften betreffend Gebäudemasse, Abstände und Baulinien um höchstens
20 cm zulässig. Ebenfalls ist eine dadurch entstehende Überschreitung der Nutzungs- ziffern erlaubt. *
1 Der Gemeinderat kann die Übertragung von Nutzungsziffern zwischen benachbar- ten Grundstücken be willigen, wenn das Orts - , Quartier - und Landschaftsbild nicht übermässig beeinträchtigt wird. Die Übertragung über eine Zonengrenze ist nur in- nerhalb von Sondernutzungsplänen und Arealüberbauungen zulässig. *

§ 35 Nutzungsbonus (§ 50 BauG)

1 Eine Erhöhung der Nutzungsziffern um 10 % wird gewährt für Neubauten und für die Modernisierung von Gebäuden, die 1990 oder später bewilligt worden sind, wenn die Gebäude den MINERGIE - P ® - Standard erreichen. Für früher bewilligte Gebäude genügt es, wenn sie mit der Mode rnisierung den MINERGIE ® - Standard erhalten. Die Beurteilung erfolgt gemäss dem «Nutzungsreglement Marke MINERGIE ® » und dem «Produktreglement Minergie - Gebäudestandards», beide Stand Januar 2022. 1 ) *
2 Für Gebäude einer Arealüberbauung, die den MINERGIE - P ® - Standard erreichen, wird zusätzlich zum Nutzungsbonus für Arealüberbauungen ein Nutzungsbonus von
5 % gewährt.
3 Bei Gestaltungsplänen, welche bereits eine gegenüber der Regelbauweise höhere Nutzungsziffer zulassen, wird kein zusätzlicher Nutzungsbonus gew ährt.
1 ) Die Reglemente sind veröffentlicht unter: www.minergie.ch > Zertifizieren > MINERGIE ® bzw. MINERGIE - P ® > Arbeitsdokumente: Grundlagen. Sie sind einsehbar beim Departe- ment Bau, Verkehr und Umwelt.

5. Energetische Sanierung

§ 36 Energetische Sanierung von Bauten und Anlagen

(§ 51 Abs. 2 BauG, Art. 45 Abs. 4 EnG 1 ) ) *
1 Bei bestehenden Bauten und Anlagen ist eine für die Wärmedämmung oder zur bes- seren Nutzung einheimischer erneuerbarer Energie n erforderliche Abweichung von den Vorschriften betreffend Gebäudemasse, Abstände und Baulinien um höchstens
20 cm zulässig. Ebenfalls ist eine dadurch entstehende Überschreitung der Nutzungs- ziffern erlaubt. *
1 Der Gemeinderat kann die Übertragung von Nutzungsziffern zwischen benachbar- ten Grundstücken be willigen, wenn das Orts - , Quartier - und Landschaftsbild nicht übermässig beeinträchtigt wird. Die Übertragung über eine Zonengrenze ist nur in- nerhalb von Sondernutzungsplänen und Arealüberbauungen zulässig. *

§ 35 Nutzungsbonus (§ 50 BauG)

1 Eine Erhöhung der Nutzungsziffern um 10 % wird gewährt für Neubauten und für die Modernisierung von Gebäuden, die 1990 oder später bewilligt worden sind, wenn die Gebäude den MINERGIE - P ® - Standard erreichen. Für früher bewilligte Gebäude genügt es, wenn sie mit der Mode rnisierung den MINERGIE ® - Standard erhalten. Die Beurteilung erfolgt gemäss dem «Nutzungsreglement Marke MINERGIE ® » und dem «Produktreglement Minergie - Gebäudestandards», beide Stand Januar 2022. 1 ) *
2 Für Gebäude einer Arealüberbauung, die den MINERGIE - P ® - Standard erreichen, wird zusätzlich zum Nutzungsbonus für Arealüberbauungen ein Nutzungsbonus von
5 % gewährt.
3 Bei Gestaltungsplänen, welche bereits eine gegenüber der Regelbauweise höhere Nutzungsziffer zulassen, wird kein zusätzlicher Nutzungsbonus gew ährt.
1 ) Die Reglemente sind veröffentlicht unter: www.minergie.ch > Zertifizieren > MINERGIE ® bzw. MINERGIE - P ® > Arbeitsdokumente: Grundlagen. Sie sind einsehbar beim Departe- ment Bau, Verkehr und Umwelt.

5. Energetische Sanierung

§ 36 Energetische Sanierung von Bauten und Anlagen

(§ 51 Abs. 2 BauG, Art. 45 Abs. 4 EnG 1 ) ) *
1 Bei bestehenden Bauten und Anlagen ist eine für die Wärmedämmung oder zur bes- seren Nutzung einheimischer erneuerbarer Energie n erforderliche Abweichung von den Vorschriften betreffend Gebäudemasse, Abstände und Baulinien um höchstens
20 cm zulässig. Ebenfalls ist eine dadurch entstehende Überschreitung der Nutzungs- ziffern erlaubt. *
1 Der Gemeinderat kann die Übertragung von Nutzungsziffern zwischen benachbar- ten Grundstücken be willigen, wenn das Orts - , Quartier - und Landschaftsbild nicht übermässig beeinträchtigt wird. Die Übertragung über eine Zonengrenze ist nur in- nerhalb von Sondernutzungsplänen und Arealüberbauungen zulässig. *

§ 35 Nutzungsbonus (§ 50 BauG)

1 Eine Erhöhung der Nutzungsziffern um 10 % wird gewährt für Neubauten und für die Modernisierung von Gebäuden, die 1990 oder später bewilligt worden sind, wenn die Gebäude den MINERGIE - P ® - Standard erreichen. Für früher bewilligte Gebäude genügt es, wenn sie mit der Mode rnisierung den MINERGIE ® - Standard erhalten. Die Beurteilung erfolgt gemäss dem «Nutzungsreglement Marke MINERGIE ® » und dem «Produktreglement Minergie - Gebäudestandards», beide Stand Januar 2022. 1 ) *
2 Für Gebäude einer Arealüberbauung, die den MINERGIE - P ® - Standard erreichen, wird zusätzlich zum Nutzungsbonus für Arealüberbauungen ein Nutzungsbonus von
5 % gewährt.
3 Bei Gestaltungsplänen, welche bereits eine gegenüber der Regelbauweise höhere Nutzungsziffer zulassen, wird kein zusätzlicher Nutzungsbonus gew ährt.
1 ) Die Reglemente sind veröffentlicht unter: www.minergie.ch > Zertifizieren > MINERGIE ® bzw. MINERGIE - P ® > Arbeitsdokumente: Grundlagen. Sie sind einsehbar beim Departe- ment Bau, Verkehr und Umwelt.

5. Energetische Sanierung

§ 36 Energetische Sanierung von Bauten und Anlagen

(§ 51 Abs. 2 BauG, Art. 45 Abs. 4 EnG 1 ) ) *
1 Bei bestehenden Bauten und Anlagen ist eine für die Wärmedämmung oder zur bes- seren Nutzung einheimischer erneuerbarer Energie n erforderliche Abweichung von den Vorschriften betreffend Gebäudemasse, Abstände und Baulinien um höchstens
20 cm zulässig. Ebenfalls ist eine dadurch entstehende Überschreitung der Nutzungs- ziffern erlaubt. *
1 Der Gemeinderat kann die Übertragung von Nutzungsziffern zwischen benachbar- ten Grundstücken bewilligen, wenn das Orts - , Quartier - und Landschaftsbild nicht übermässig beeinträchtigt wird. Die Übertragung über eine Zonengrenze ist nur in- nerhalb von Sondernutzungsplänen und Arealüberbauungen zulässig. *

§ 35 Nutzungsbonus (§ 50 BauG)

1 Eine Erhöhung der Nutzungsziffern um 10 % wird gewährt für Neubauten und für die Modernisierung von Gebäuden, die 1990 oder später bewilligt worden sind, wenn die Gebäude den MINERGIE - P ® - Standard erreichen. Für früher bewilligte Gebäude genügt es, wenn s ie mit der Modernisierung den MINERGIE ® - Standard erhalten. Die Beurteilung erfolgt gemäss dem «Nutzungsreglement Marke MINERGIE ® » und dem «Produktreglement Minergie - Gebäudestandards», beide Stand Januar 2021. 1 ) *
2 Für Gebäude einer Arealüberbauung, die d en MINERGIE - P ® - Standard erreichen, wird zusätzlich zum Nutzungsbonus für Arealüberbauungen ein Nutzungsbonus von
5 % gewährt.
3 Bei Gestaltungsplänen, welche bereits eine gegenüber der Regelbauweise höhere Nutzungsziffer zulassen, wird kein zusätzlicher Nu tzungsbonus gewährt.
1 ) Die R eglemente sind veröffentlicht unter: www.minergie.ch > Zertifizieren > MINERGIE ® bzw. MINERGIE - P ® > Arbeitsdokumente: Grundlagen. Sie sind einsehbar beim Departe- ment Bau, Verkehr und Umwelt.

5. Energetische Sanierung

§ 36 Energetische Sanierung von Bauten und Anlagen

(§ 51 Abs. 2 BauG, Art. 45 Abs. 4 EnG 1 ) ) *
1 Bei bestehenden Bauten und Anlagen ist eine für die Wärmedämmung oder zur bes- seren Nutzung einheimischer erneue rbarer Energien erforderliche Abweichung von den Vorschriften betreffend Gebäudemasse, Abstände und Baulinien um höchstens
20 cm zulässig. Ebenfalls ist eine dadurch entstehende Überschreitung der Nutzungs- ziffern erlaubt. *
1 Der Gemeinderat kann die Übertragung von Nutzungsziffern zwischen benachbar- ten Grundstücken be willigen, wenn das Orts - , Quartier - und Landschaftsbild nicht übermässig beeinträchtigt wird. Die Übertragung über eine Zonengrenze ist nur in- nerhalb von Sondernutzungsplänen und Arealüberbauungen zulässig. *

§ 35 Nutzungsbonus (§ 50 BauG)

1 Eine Erhöhung der Nutzungsziffern um 10 % wird gewährt für Neubauten und für die Modernisierung von Gebäuden, die 1990 oder später bewilligt worden sind, wenn die Gebäude den MINERGIE - P ® - Standard erreichen. Für früher bewilligte Gebäude genügt es, wenn sie mit der Mode rnisierung den MINERGIE ® - Standard erhalten. Die Beurteilung erfolgt gemäss dem «Nutzungsreglement Marke MINERGIE ® » und dem «Produktreglement Minergie - Gebäudestandards», beide Stand Januar 2022. 1 ) *
2 Für Gebäude einer Arealüberbauung, die den MINERGIE - P ® - Standard erreichen, wird zusätzlich zum Nutzungsbonus für Arealüberbauungen ein Nutzungsbonus von
5 % gewährt.
3 Bei Gestaltungsplänen, welche bereits eine gegenüber der Regelbauweise höhere Nutzungsziffer zulassen, wird kein zusätzlicher Nutzungsbonus gew ährt.
1 ) Die Reglemente sind veröffentlicht unter: www.minergie.ch > Zertifizieren > MINERGIE ® bzw. MINERGIE - P ® > Arbeitsdokumente: Grundlagen. Sie sind einsehbar beim Departe- ment Bau, Verkehr und Umwelt.

5. Energetische Sanierung

§ 36 Energetische Sanierung von Bauten und Anlagen

(§ 51 Abs. 2 BauG, Art. 45 Abs. 4 EnG 1 ) ) *
1 Bei bestehenden Bauten und Anlagen ist eine für die Wärmedämmung oder zur bes- seren Nutzung einheimischer erneuerbarer Energie n erforderliche Abweichung von den Vorschriften betreffend Gebäudemasse, Abstände und Baulinien um höchstens
20 cm zulässig. Ebenfalls ist eine dadurch entstehende Überschreitung der Nutzungs- ziffern erlaubt. *
2 Unterschreiten die Bauten und Anlagen den St rassenabstand, ist für eine zusätzliche Abstandsunterschreitung gegenüber Kantonsstrassen die Zustimmung des Departe- ments, gegenüber Gemeindestrassen und Privatstrassen im Gemeingebrauch die Zu- stimmung des Gemeinderats erforderlich.
5 bis Anforderungen an d ie Beschaffenheit von Bauten und Anlagen (§ 52 BauG) *

§ 36a * Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume

1 In Wohn - , Schlaf - und Arbeitsräumen von Neubauten gelten folgende Mindestmasse für die lichte Höhe und die Befensterung: a) lichte Höhe für Vollgeschoss e: 2,40 m, b) lichte Höhe für Dachgeschosse: 2,40 m auf einer Fläche von mindestens 5 m², c) Fensterfläche: 1/10 der Bodenfläche; die Fenster müssen direkt ins Freie füh- ren. Bei Dachflächenfenstern kann die Fensterfläche (Lüftungsöffnung ) bis auf
1/15 der nutzbaren Bodenfläche (siehe § 32 Abs. 2 lit. a Ziff. 6) reduziert wer- den.
2 Die Mindestfläche der Nebenräume in neuen Mehrfamilienhäusern beträgt * a) * für Ein - und Zweizimmerwohnungen 5 m², b) * für grössere Wohnungen 8 m².

§ 36b * V ogelfreundliches Bauen mit Glas

1 Bei zusammenhängenden Glasflächen von mehr als 5 m² sind Massnahmen gegen Vogelkollisionen zu prüfen.

§ 36c * Schutz vor Hochwasser

1 Für Bauten und Anlagen in durch Hochwasser oder Oberflächenabfluss gefährdetem Gebiet i st nachzuweisen, dass angemessene Schutzmassnahmen getroffen sowie Ab- flusswege und - höhen des Wassers nicht so beeinflusst werden, dass sich für Dritte nachteilige Auswirkungen ergeben.
1 ) Energiegesetz (EnG) vom 30. September 2016 (SR 730.0 )
2 Die Schutzmassnahmen sind mindestens auf ein 100 - jährliches Ereignis auszurich- ten.

6. Hindernisfreies Bauen

§ 37 Anforderungen (§ 53 BauG)

1 Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplät- zen und Mehrfamilienhäuser sind nach Massgabe der Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten», Ausgabe 2009, de s Schweizerischen Ingenieur - und Architektenvereins (SIA) 1 ) hindernisfrei zu erstellen. *
2 Unterschreiten die Bauten und Anlagen den St rassenabstand, ist für eine zusätzliche Abstandsunterschreitung gegenüber Kantonsstrassen die Zustimmung des Departe- ments, gegenüber Gemeindestrassen und Privatstrassen im Gemeingebrauch die Zu- stimmung des Gemeinderats erforderlich.
5 bis Anforderungen an d ie Beschaffenheit von Bauten und Anlagen (§ 52 BauG) *

§ 36a * Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume

1 In Wohn - , Schlaf - und Arbeitsräumen von Neubauten gelten folgende Mindestmasse für die lichte Höhe und die Befensterung: a) lichte Höhe für Vollgeschoss e: 2,40 m, b) lichte Höhe für Dachgeschosse: 2,40 m auf einer Fläche von mindestens 5 m², c) Fensterfläche: 1/10 der Bodenfläche; die Fenster müssen direkt ins Freie füh- ren. Bei Dachflächenfenstern kann die Fensterfläche (Lüftungsöffnung ) bis auf
1/15 der nutzbaren Bodenfläche (siehe § 32 Abs. 2 lit. a Ziff. 6) reduziert wer- den.
2 Die Mindestfläche der Nebenräume in neuen Mehrfamilienhäusern beträgt * a) * für Ein - und Zweizimmerwohnungen 5 m², b) * für grössere Wohnungen 8 m².

§ 36b * V ogelfreundliches Bauen mit Glas

1 Bei zusammenhängenden Glasflächen von mehr als 5 m² sind Massnahmen gegen Vogelkollisionen zu prüfen.

§ 36c * Schutz vor Hochwasser

1 Für Bauten und Anlagen in durch Hochwasser oder Oberflächenabfluss gefährdetem Gebiet i st nachzuweisen, dass angemessene Schutzmassnahmen getroffen sowie Ab- flusswege und - höhen des Wassers nicht so beeinflusst werden, dass sich für Dritte nachteilige Auswirkungen ergeben.
1 ) Energiegesetz (EnG) vom 30. September 2016 (SR 730.0 )
2 Die Schutzmassnahmen sind mindestens auf ein 100 - jährliches Ereignis auszurich- ten.

6. Hindernisfreies Bauen

§ 37 Anforderungen (§ 53 BauG)

1 Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplät- zen und Mehrfamilienhäuser sind nach Massgabe der Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten», Ausgabe 2009, de s Schweizerischen Ingenieur - und Architektenvereins (SIA) 1 ) hindernisfrei zu erstellen. *
2 Unterschreiten die Bauten und Anlagen den St rassenabstand, ist für eine zusätzliche Abstandsunterschreitung gegenüber Kantonsstrassen die Zustimmung des Departe- ments, gegenüber Gemeindestrassen und Privatstrassen im Gemeingebrauch die Zu- stimmung des Gemeinderats erforderlich.
5 bis Anforderungen an d ie Beschaffenheit von Bauten und Anlagen (§ 52 BauG) *

§ 36a * Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume

1 In Wohn - , Schlaf - und Arbeitsräumen von Neubauten gelten folgende Mindestmasse für die lichte Höhe und die Befensterung: a) lichte Höhe für Vollgeschoss e: 2,40 m, b) lichte Höhe für Dachgeschosse: 2,40 m auf einer Fläche von mindestens 5 m², c) Fensterfläche: 1/10 der Bodenfläche; die Fenster müssen direkt ins Freie füh- ren. Bei Dachflächenfenstern kann die Fensterfläche (Lüftungsöffnung ) bis auf
1/15 der nutzbaren Bodenfläche (siehe § 32 Abs. 2 lit. a Ziff. 6) reduziert wer- den.
2 Die Mindestfläche der Nebenräume in neuen Mehrfamilienhäusern beträgt * a) * für Ein - und Zweizimmerwohnungen 5 m², b) * für grössere Wohnungen 8 m².

§ 36b * V ogelfreundliches Bauen mit Glas

1 Bei zusammenhängenden Glasflächen von mehr als 5 m² sind Massnahmen gegen Vogelkollisionen zu prüfen.

§ 36c * Schutz vor Hochwasser

1 Für Bauten und Anlagen in durch Hochwasser oder Oberflächenabfluss gefährdetem Gebiet i st nachzuweisen, dass angemessene Schutzmassnahmen getroffen sowie Ab- flusswege und - höhen des Wassers nicht so beeinflusst werden, dass sich für Dritte nachteilige Auswirkungen ergeben.
1 ) Energiegesetz (EnG) vom 30. September 2016 (SR 730.0 )
2 Die Schutzmassnahmen sind mindestens auf ein 100 - jährliches Ereignis auszurich- ten.

6. Hindernisfreies Bauen

§ 37 Anforderungen (§ 53 BauG)

1 Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplät- zen und Mehrfamilienhäuser sind nach Massgabe der Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten», Ausgabe 2009, de s Schweizerischen Ingenieur - und Architektenvereins (SIA) 1 ) hindernisfrei zu erstellen. *
2 Unterschreiten die Bauten und Anlagen den St rassenabstand, ist für eine zusätzliche Abstandsunterschreitung gegenüber Kantonsstrassen die Zustimmung des Departe- ments, gegenüber Gemeindestrassen und Privatstrassen im Gemeingebrauch die Zu- stimmung des Gemeinderats erforderlich.
5 bis Anforderungen an d ie Beschaffenheit von Bauten und Anlagen (§ 52 BauG) *

§ 36a * Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume

1 In Wohn - , Schlaf - und Arbeitsräumen von Neubauten gelten folgende Mindestmasse für die lichte Höhe und die Befensterung: a) lichte Höhe für Vollgeschoss e: 2,40 m, b) lichte Höhe für Dachgeschosse: 2,40 m auf einer Fläche von mindestens 5 m², c) Fensterfläche: 1/10 der Bodenfläche; die Fenster müssen direkt ins Freie füh- ren. Bei Dachflächenfenstern kann die Fensterfläche (Lüftungsöffnung ) bis auf
1/15 der nutzbaren Bodenfläche (siehe § 32 Abs. 2 lit. a Ziff. 6) reduziert wer- den.
2 Die Mindestfläche der Nebenräume in neuen Mehrfamilienhäusern beträgt * a) * für Ein - und Zweizimmerwohnungen 5 m², b) * für grössere Wohnungen 8 m².

§ 36b * V ogelfreundliches Bauen mit Glas

1 Bei zusammenhängenden Glasflächen von mehr als 5 m² sind Massnahmen gegen Vogelkollisionen zu prüfen.

§ 36c * Schutz vor Hochwasser

1 Für Bauten und Anlagen in durch Hochwasser oder Oberflächenabfluss gefährdetem Gebiet i st nachzuweisen, dass angemessene Schutzmassnahmen getroffen sowie Ab- flusswege und - höhen des Wassers nicht so beeinflusst werden, dass sich für Dritte nachteilige Auswirkungen ergeben.
1 ) Energiegesetz (EnG) vom 30. September 2016 (SR 730.0 )
2 Die Schutzmassnahmen sind mindestens auf ein 100 - jährliches Ereignis auszurich- ten.

6. Hindernisfreies Bauen

§ 37 Anforderungen (§ 53 BauG)

1 Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplät- zen und Mehrfamilienhäuser sind nach Massgabe der Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten», Ausgabe 2009, de s Schweizerischen Ingenieur - und Architektenvereins (SIA) 1 ) hindernisfrei zu erstellen. *
2 Unterschreiten die Bauten und Anlagen den St rassenabstand, ist für eine zusätzliche Abstandsunterschreitung gegenüber Kantonsstrassen die Zustimmung des Departe- ments, gegenüber Gemeindestrassen und Privatstrassen im Gemeingebrauch die Zu- stimmung des Gemeinderats erforderlich.
5 bis Anforderungen an d ie Beschaffenheit von Bauten und Anlagen (§ 52 BauG) *

§ 36a * Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume

1 In Wohn - , Schlaf - und Arbeitsräumen von Neubauten gelten folgende Mindestmasse für die lichte Höhe und die Befensterung: a) lichte Höhe für Vollgeschoss e: 2,40 m, b) lichte Höhe für Dachgeschosse: 2,40 m auf einer Fläche von mindestens 5 m², c) Fensterfläche: 1/10 der Bodenfläche; die Fenster müssen direkt ins Freie füh- ren. Bei Dachflächenfenstern kann die Fensterfläche (Lüftungsöffnung ) bis auf
1/15 der nutzbaren Bodenfläche (siehe § 32 Abs. 2 lit. a Ziff. 6) reduziert wer- den.
2 Die Mindestfläche der Nebenräume in neuen Mehrfamilienhäusern beträgt * a) * für Ein - und Zweizimmerwohnungen 5 m², b) * für grössere Wohnungen 8 m².

§ 36b * V ogelfreundliches Bauen mit Glas

1 Bei zusammenhängenden Glasflächen von mehr als 5 m² sind Massnahmen gegen Vogelkollisionen zu prüfen.

§ 36c * Schutz vor Hochwasser

1 Für Bauten und Anlagen in durch Hochwasser oder Oberflächenabfluss gefährdetem Gebiet i st nachzuweisen, dass angemessene Schutzmassnahmen getroffen sowie Ab- flusswege und - höhen des Wassers nicht so beeinflusst werden, dass sich für Dritte nachteilige Auswirkungen ergeben.
1 ) Energiegesetz (EnG) vom 30. September 2016 (SR 730.0 )
2 Die Schutzmassnahmen sind mindestens auf ein 100 - jährliches Ereignis auszurich- ten.

6. Hindernisfreies Bauen

§ 37 Anforderungen (§ 53 BauG)

1 Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplät- zen und Mehrfamilienhäuser sind nach Massgabe der Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten», Ausgabe 2009, de s Schweizerischen Ingenieur - und Architektenvereins (SIA) 1 ) hindernisfrei zu erstellen. *
2 Unterschreiten die Bauten und Anlagen den St rassenabstand, ist für eine zusätzliche Abstandsunterschreitung gegenüber Kantonsstrassen die Zustimmung des Departe- ments, gegenüber Gemeindestrassen und Privatstrassen im Gemeingebrauch die Zu- stimmung des Gemeinderats erforderlich.
5 bis Anforderungen an d ie Beschaffenheit von Bauten und Anlagen (§ 52 BauG) *

§ 36a * Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume

1 In Wohn - , Schlaf - und Arbeitsräumen von Neubauten gelten folgende Mindestmasse für die lichte Höhe und die Befensterung: a) lichte Höhe für Vollgeschoss e: 2,40 m, b) lichte Höhe für Dachgeschosse: 2,40 m auf einer Fläche von mindestens 5 m², c) Fensterfläche: 1/10 der Bodenfläche; die Fenster müssen direkt ins Freie füh- ren. Bei Dachflächenfenstern kann die Fensterfläche (Lüftungsöffnung ) bis auf
1/15 der nutzbaren Bodenfläche (siehe § 32 Abs. 2 lit. a Ziff. 6) reduziert wer- den.
2 Die Mindestfläche der Nebenräume in neuen Mehrfamilienhäusern beträgt * a) * für Ein - und Zweizimmerwohnungen 5 m², b) * für grössere Wohnungen 8 m².

§ 36b * V ogelfreundliches Bauen mit Glas

1 Bei zusammenhängenden Glasflächen von mehr als 5 m² sind Massnahmen gegen Vogelkollisionen zu prüfen.

§ 36c * Schutz vor Hochwasser

1 Für Bauten und Anlagen in durch Hochwasser oder Oberflächenabfluss gefährdetem Gebiet i st nachzuweisen, dass angemessene Schutzmassnahmen getroffen sowie Ab- flusswege und - höhen des Wassers nicht so beeinflusst werden, dass sich für Dritte nachteilige Auswirkungen ergeben.
1 ) Energiegesetz (EnG) vom 30. September 2016 (SR 730.0 )
2 Die Schutzmassnahmen sind mindestens auf ein 100 - jährliches Ereignis auszurich- ten.

6. Hindernisfreies Bauen

§ 37 Anforderungen (§ 53 BauG)

1 Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplät- zen und Mehrfamilienhäuser sind nach Massgabe der Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten», Ausgabe 2009, de s Schweizerischen Ingenieur - und Architektenvereins (SIA) 1 ) hindernisfrei zu erstellen. *
2 Unterschreiten die Bauten und Anlagen den St rassenabstand, ist für eine zusätzliche Abstandsunterschreitung gegenüber Kantonsstrassen die Zustimmung des Departe- ments, gegenüber Gemeindestrassen und Privatstrassen im Gemeingebrauch die Zu- stimmung des Gemeinderats erforderlich.
5 bis Anforderungen an d ie Beschaffenheit von Bauten und Anlagen (§ 52 BauG) *

§ 36a * Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume

1 In Wohn - , Schlaf - und Arbeitsräumen von Neubauten gelten folgende Mindestmasse für die lichte Höhe und die Befensterung: a) lichte Höhe für Vollgeschoss e: 2,40 m, b) lichte Höhe für Dachgeschosse: 2,40 m auf einer Fläche von mindestens 5 m², c) Fensterfläche: 1/10 der Bodenfläche; die Fenster müssen direkt ins Freie füh- ren. Bei Dachflächenfenstern kann die Fensterfläche (Lüftungsöffnung ) bis auf
1/15 der nutzbaren Bodenfläche (siehe § 32 Abs. 2 lit. a Ziff. 6) reduziert wer- den.
2 Die Mindestfläche der Nebenräume in neuen Mehrfamilienhäusern beträgt * a) * für Ein - und Zweizimmerwohnungen 5 m², b) * für grössere Wohnungen 8 m².

§ 36b * V ogelfreundliches Bauen mit Glas

1 Bei zusammenhängenden Glasflächen von mehr als 5 m² sind Massnahmen gegen Vogelkollisionen zu prüfen.

§ 36c * Schutz vor Hochwasser

1 Für Bauten und Anlagen in durch Hochwasser oder Oberflächenabfluss gefährdetem Gebiet i st nachzuweisen, dass angemessene Schutzmassnahmen getroffen sowie Ab- flusswege und - höhen des Wassers nicht so beeinflusst werden, dass sich für Dritte nachteilige Auswirkungen ergeben.
1 ) Energiegesetz (EnG) vom 30. September 2016 (SR 730.0 )
2 Die Schutzmassnahmen sind mindestens auf ein 100 - jährliches Ereignis auszurich- ten.

6. Hindernisfreies Bauen

§ 37 Anforderungen (§ 53 BauG)

1 Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplät- zen und Mehrfamilienhäuser sind nach Massgabe der Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten», Ausgabe 2009, de s Schweizerischen Ingenieur - und Architektenvereins (SIA) 1 ) hindernisfrei zu erstellen. *
2 Unterschreiten die Bauten und Anlagen den St rassenabstand, ist für eine zusätzliche Abstandsunterschreitung gegenüber Kantonsstrassen die Zustimmung des Departe- ments, gegenüber Gemeindestrassen und Privatstrassen im Gemeingebrauch die Zu- stimmung des Gemeinderats erforderlich.
5 bis Anforderungen an d ie Beschaffenheit von Bauten und Anlagen (§ 52 BauG) *

§ 36a * Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume

1 In Wohn - , Schlaf - und Arbeitsräumen von Neubauten gelten folgende Mindestmasse für die lichte Höhe und die Befensterung: a) lichte Höhe für Vollgeschoss e: 2,40 m, b) lichte Höhe für Dachgeschosse: 2,40 m auf einer Fläche von mindestens 5 m², c) Fensterfläche: 1/10 der Bodenfläche; die Fenster müssen direkt ins Freie füh- ren. Bei Dachflächenfenstern kann die Fensterfläche (Lüftungsöffnung ) bis auf
1/15 der nutzbaren Bodenfläche (siehe § 32 Abs. 2 lit. a Ziff. 6) reduziert wer- den.
2 Die Mindestfläche der Nebenräume in neuen Mehrfamilienhäusern beträgt * a) * für Ein - und Zweizimmerwohnungen 5 m², b) * für grössere Wohnungen 8 m².

§ 36b * V ogelfreundliches Bauen mit Glas

1 Bei zusammenhängenden Glasflächen von mehr als 5 m² sind Massnahmen gegen Vogelkollisionen zu prüfen.

§ 36c * Schutz vor Hochwasser

1 Für Bauten und Anlagen in durch Hochwasser oder Oberflächenabfluss gefährdetem Gebiet i st nachzuweisen, dass angemessene Schutzmassnahmen getroffen sowie Ab- flusswege und - höhen des Wassers nicht so beeinflusst werden, dass sich für Dritte nachteilige Auswirkungen ergeben.
1 ) Energiegesetz (EnG) vom 30. September 2016 (SR 730.0 )
2 Die Schutzmassnahmen sind mindestens auf ein 100 - jährliches Ereignis auszurich- ten.

6. Hindernisfreies Bauen

§ 37 Anforderungen (§ 53 BauG)

1 Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplät- zen und Mehrfamilienhäuser sind nach Massgabe der Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten», Ausgabe 2009, de s Schweizerischen Ingenieur - und Architektenvereins (SIA) 1 ) hindernisfrei zu erstellen. *
2 Unterschreiten die Bauten und Anlagen den Strassenabstand, ist für eine zusätzliche Abstandsunterschreitung gegenüber Kantonsstrassen die Zustimmung des Departe- ments, gegenüber Gemeindestrassen und Privatstrassen im Gemeingebrauch die Zu- stimmung des Gemeinderats erforderlich.
5 bis Anforderungen an die Beschaffenheit von Bauten und Anlagen (§ 52 BauG) *

§ 36a * Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume

1 In Wohn - , Schlaf - und Arbeitsräumen von Neubauten gelten folgende Mindestmasse für die lichte Höhe und die Befensterung: a) lichte Hö he für Vollgeschosse: 2,40 m, b) lichte Höhe für Dachgeschosse: 2,40 m auf einer Fläche von mindestens 5 m², c) Fensterfläche: 1/10 der Bodenfläche; die Fenster müssen direkt ins Freie füh- ren. Bei Dachflächenfenstern kann die Fensterfläche (Lüftungsöffnung ) bis auf
1/15 der nutzbaren Bodenfläche (siehe § 32 Abs. 2 lit. a Ziff. 6) reduziert wer- den.
2 Neue Mehrfamilienhäuser müssen Nebenräume mit folgenden Mindestgrössen auf- weisen: a) im Estrich oder auf gleichem Geschoss wie die Wohnung: 4 m² pro Wohnung und b) im Keller: 4 m² für eine 1 - Zimmer - Wohnung, 1 m² zusätzlich für jedes weitere Zimmer.

§ 36b * Vogelfreundliches Bauen mit Glas

1 Bei zusammenhängenden Glasflächen von mehr als 5 m² sind Massnahmen gegen Vogelkollisionen zu prüfen.
1 ) Energiegesetz (EnG) vom 30. September 2016 (SR 730.0 )

§ 36c * Schutz vor H ochwasser

1 Für Bauten und Anlagen in durch Hochwasser oder Oberflächenabfluss gefährdetem Gebiet ist nachzuweisen, dass angemessene Schutzmassnahmen getroffen sowie Ab- flusswege und - höhen des Wassers nicht so beeinflusst werden, dass sich für Dritte nacht eilige Auswirkungen ergeben.
2 Die Schutzmassnahmen sind mindestens auf ein 100 - jährliches Ereignis auszurich- ten.

6. Hindernisfreies Bauen

§ 37 Anforderungen (§ 53 BauG)

1 Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplät- zen u nd Mehrfamilienhäuser sind nach Massgabe der Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten», Ausgabe 2009, des Schweizerischen Ingenieur - und Architektenvereins (SIA) 1 ) hindernisfrei zu erstellen. *
2 Unterschreiten die Bauten und Anlagen den St rassenabstand, ist für eine zusätzliche Abstandsunterschreitung gegenüber Kantonsstrassen die Zustimmung des Departe- ments, gegenüber Gemeindestrassen und Privatstrassen im Gemeingebrauch die Zu- stimmung des Gemeinderats erforderlich.
5 bis Anforderungen an d ie Beschaffenheit von Bauten und Anlagen (§ 52 BauG) *

§ 36a * Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume

1 In Wohn - , Schlaf - und Arbeitsräumen von Neubauten gelten folgende Mindestmasse für die lichte Höhe und die Befensterung: a) lichte Höhe für Vollgeschoss e: 2,40 m, b) lichte Höhe für Dachgeschosse: 2,40 m auf einer Fläche von mindestens 5 m², c) Fensterfläche: 1/10 der Bodenfläche; die Fenster müssen direkt ins Freie füh- ren. Bei Dachflächenfenstern kann die Fensterfläche (Lüftungsöffnung ) bis auf
1/15 der nutzbaren Bodenfläche (siehe § 32 Abs. 2 lit. a Ziff. 6) reduziert wer- den.
2 Die Mindestfläche der Nebenräume in neuen Mehrfamilienhäusern beträgt * a) * für Ein - und Zweizimmerwohnungen 5 m², b) * für grössere Wohnungen 8 m².

§ 36b * V ogelfreundliches Bauen mit Glas

1 Bei zusammenhängenden Glasflächen von mehr als 5 m² sind Massnahmen gegen Vogelkollisionen zu prüfen.

§ 36c * Schutz vor Hochwasser

1 Für Bauten und Anlagen in durch Hochwasser oder Oberflächenabfluss gefährdetem Gebiet i st nachzuweisen, dass angemessene Schutzmassnahmen getroffen sowie Ab- flusswege und - höhen des Wassers nicht so beeinflusst werden, dass sich für Dritte nachteilige Auswirkungen ergeben.
1 ) Energiegesetz (EnG) vom 30. September 2016 (SR 730.0 )
2 Die Schutzmassnahmen sind mindestens auf ein 100 - jährliches Ereignis auszurich- ten.

6. Hindernisfreies Bauen

§ 37 Anforderungen (§ 53 BauG)

1 Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplät- zen und Mehrfamilienhäuser sind nach Massgabe der Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten», Ausgabe 2009, de s Schweizerischen Ingenieur - und Architektenvereins (SIA) 1 ) hindernisfrei zu erstellen. *
2 Ist bei einem Mehrfamilienhaus mit weniger als neun Wohneinheiten mindestens ein Vollgeschoss stufenlos zugänglich, kann die Erschliessung der übrigen Geschosse nu r über Treppen erfolgen, wenn im Sinne der Anpassbarkeit gemäss der Norm SIA 500 die Voraussetzung erfüllt ist, dass bei Bedarf eine nachträgliche hindernisfreie Er- schliessung aller Geschosse möglich ist.

§ 38 Verhältnismässiger Aufwand (§ 53 BauG)

1 Bei der Erneuerung von Bauten und Anlagen kann eine hindernisfreie Bauweise nicht verlangt werden, soweit der Aufwand dafür mehr beträgt als * a) * 5 % des Gebäudeversicherungswerts beziehungsweise des Neuwerts der An- b) 20 % der Er neuerungskosten. Als solche gelten die voraussichtlichen Baukos- ten ohne besondere Massnahmen für Behinderte. Als Baukosten gelten die Kos- ten ohne Vorbereitungsarbeiten (Abbruch - und Räumungsarbeiten), Umge- bungsarbeiten, Nebenkosten (Gebühren und dergleiche n) und Ausstattung (Möblierung und dergleichen).

7. Arealüberbauungen

§ 39 Arealüberbauungen (§§ 46, 50 BauG)

1 Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, sind Arealüberbauungen in allen Bauzo- nen zulässig. Die Gemeinden können Minimalwerte für benötigte L andflächen festle- gen.
2 Bewilligungsvoraussetzungen für Arealüberbauungen sind a) haushälterische Nutzung des Bodens, b) gute architektonische Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume, c) gute Einordnung in das Orts - , Quartier - und Landschaftsbild, d) sorgfältige und rationelle Erschliessung und gemeinsame Autoabstellanlagen,
1 ) Die SIA - Normen können bezogen werden bei www.webnorm.ch.
e) * energieeffiziente Gebäude, die

1. den MINERGIE

® - Standard erreichen oder

2. * höchstens 80 % des zulässigen Heizwärmebedarfs gemäss § 5 Abs. 4 der

Energieverordnung (EnergieV) vom 27. Juni 2012 1 ) benötigen und den Wärmebedarf für das Warmwasser mit erneuerbarer Energie decken, f) gute Spiel - , Freizeit - , Erholungs - und Gartenanlagen sowie ökologische Aus- gleichsflächen, g) gemeinsame Entsorgungseinrichtungen.
3 Der Gemeinderat ka nn verlangen, dass die Abstellplätze in unterirdischen Sammel- garagen zusammengefasst werden.
2 Ist bei einem Mehrfamilienhaus mit weniger als neun Wohneinheiten mindestens ein Vollgeschoss stufenlos zugänglich, kann die Erschliessung der übrigen Geschosse nu r über Treppen erfolgen, wenn im Sinne der Anpassbarkeit gemäss der Norm SIA 500 die Voraussetzung erfüllt ist, dass bei Bedarf eine nachträgliche hindernisfreie Er- schliessung aller Geschosse möglich ist.

§ 38 Verhältnismässiger Aufwand (§ 53 BauG)

1 Bei der Erneuerung von Bauten und Anlagen kann eine hindernisfreie Bauweise nicht verlangt werden, soweit der Aufwand dafür mehr beträgt als * a) * 5 % des Gebäudeversicherungswerts beziehungsweise des Neuwerts der An- b) 20 % der Er neuerungskosten. Als solche gelten die voraussichtlichen Baukos- ten ohne besondere Massnahmen für Behinderte. Als Baukosten gelten die Kos- ten ohne Vorbereitungsarbeiten (Abbruch - und Räumungsarbeiten), Umge- bungsarbeiten, Nebenkosten (Gebühren und dergleiche n) und Ausstattung (Möblierung und dergleichen).

7. Arealüberbauungen

§ 39 Arealüberbauungen (§§ 46, 50 BauG)

1 Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, sind Arealüberbauungen in allen Bauzo- nen zulässig. Die Gemeinden können Minimalwerte für benötigte L andflächen festle- gen.
2 Bewilligungsvoraussetzungen für Arealüberbauungen sind a) haushälterische Nutzung des Bodens, b) gute architektonische Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume, c) gute Einordnung in das Orts - , Quartier - und Landschaftsbild, d) sorgfältige und rationelle Erschliessung und gemeinsame Autoabstellanlagen,
1 ) Die SIA - Normen können bezogen werden bei www.webnorm.ch.
e) * energieeffiziente Gebäude, die

1. den MINERGIE

® - Standard erreichen oder

2. * höchstens 80 % des zulässigen Heizwärmebedarfs gemäss § 5 Abs. 4 der

Energieverordnung (EnergieV) vom 27. Juni 2012 1 ) benötigen und den Wärmebedarf für das Warmwasser mit erneuerbarer Energie decken, f) gute Spiel - , Freizeit - , Erholungs - und Gartenanlagen sowie ökologische Aus- gleichsflächen, g) gemeinsame Entsorgungseinrichtungen.
3 Der Gemeinderat ka nn verlangen, dass die Abstellplätze in unterirdischen Sammel- garagen zusammengefasst werden.
2 Ist bei einem Mehrfamilienhaus mit weniger als neun Wohneinheiten mindestens ein Vollgeschoss stufenlos zugänglich, kann die Erschliessung der übrigen Geschosse nu r über Treppen erfolgen, wenn im Sinne der Anpassbarkeit gemäss der Norm SIA 500 die Voraussetzung erfüllt ist, dass bei Bedarf eine nachträgliche hindernisfreie Er- schliessung aller Geschosse möglich ist.

§ 38 Verhältnismässiger Aufwand (§ 53 BauG)

1 Bei der Erneuerung von Bauten und Anlagen kann eine hindernisfreie Bauweise nicht verlangt werden, soweit der Aufwand dafür mehr beträgt als * a) * 5 % des Gebäudeversicherungswerts beziehungsweise des Neuwerts der An- b) 20 % der Er neuerungskosten. Als solche gelten die voraussichtlichen Baukos- ten ohne besondere Massnahmen für Behinderte. Als Baukosten gelten die Kos- ten ohne Vorbereitungsarbeiten (Abbruch - und Räumungsarbeiten), Umge- bungsarbeiten, Nebenkosten (Gebühren und dergleiche n) und Ausstattung (Möblierung und dergleichen).

7. Arealüberbauungen

§ 39 Arealüberbauungen (§§ 46, 50 BauG)

1 Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, sind Arealüberbauungen in allen Bauzo- nen zulässig. Die Gemeinden können Minimalwerte für benötigte L andflächen festle- gen.
2 Bewilligungsvoraussetzungen für Arealüberbauungen sind a) haushälterische Nutzung des Bodens, b) gute architektonische Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume, c) gute Einordnung in das Orts - , Quartier - und Landschaftsbild, d) sorgfältige und rationelle Erschliessung und gemeinsame Autoabstellanlagen,
1 ) Die SIA - Normen können bezogen werden bei www.webnorm.ch.
e) * energieeffiziente Gebäude, die

1. den MINERGIE

® - Standard erreichen oder

2. * höchstens 80 % des zulässigen Heizwärmebedarfs gemäss § 5 Abs. 4 der

Energieverordnung (EnergieV) vom 27. Juni 2012 1 ) benötigen und den Wärmebedarf für das Warmwasser mit erneuerbarer Energie decken, f) gute Spiel - , Freizeit - , Erholungs - und Gartenanlagen sowie ökologische Aus- gleichsflächen, g) gemeinsame Entsorgungseinrichtungen.
3 Der Gemeinderat ka nn verlangen, dass die Abstellplätze in unterirdischen Sammel- garagen zusammengefasst werden.
2 Ist bei einem Mehrfamilienhaus mit weniger als neun Wohneinheiten mindestens ein Vollgeschoss stufenlos zugänglich, kann die Erschliessung der übrigen Geschosse nu r über Treppen erfolgen, wenn im Sinne der Anpassbarkeit gemäss der Norm SIA 500 die Voraussetzung erfüllt ist, dass bei Bedarf eine nachträgliche hindernisfreie Er- schliessung aller Geschosse möglich ist.

§ 38 Verhältnismässiger Aufwand (§ 53 BauG)

1 Bei der Erneuerung von Bauten und Anlagen kann eine hindernisfreie Bauweise nicht verlangt werden, soweit der Aufwand dafür mehr beträgt als * a) * 5 % des Gebäudeversicherungswerts beziehungsweise des Neuwerts der An- b) 20 % der Er neuerungskosten. Als solche gelten die voraussichtlichen Baukos- ten ohne besondere Massnahmen für Behinderte. Als Baukosten gelten die Kos- ten ohne Vorbereitungsarbeiten (Abbruch - und Räumungsarbeiten), Umge- bungsarbeiten, Nebenkosten (Gebühren und dergleiche n) und Ausstattung (Möblierung und dergleichen).

7. Arealüberbauungen

§ 39 Arealüberbauungen (§§ 46, 50 BauG)

1 Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, sind Arealüberbauungen in allen Bauzo- nen zulässig. Die Gemeinden können Minimalwerte für benötigte L andflächen festle- gen.
2 Bewilligungsvoraussetzungen für Arealüberbauungen sind a) haushälterische Nutzung des Bodens, b) gute architektonische Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume, c) gute Einordnung in das Orts - , Quartier - und Landschaftsbild, d) sorgfältige und rationelle Erschliessung und gemeinsame Autoabstellanlagen,
1 ) Die SIA - Normen können bezogen werden bei www.webnorm.ch.
e) * energieeffiziente Gebäude, die

1. den MINERGIE

® - Standard erreichen oder

2. * höchstens 80 % des zulässigen Heizwärmebedarfs gemäss § 5 Abs. 4 der

Energieverordnung (EnergieV) vom 27. Juni 2012 1 ) benötigen und den Wärmebedarf für das Warmwasser mit erneuerbarer Energie decken, f) gute Spiel - , Freizeit - , Erholungs - und Gartenanlagen sowie ökologische Aus- gleichsflächen, g) gemeinsame Entsorgungseinrichtungen.
3 Der Gemeinderat ka nn verlangen, dass die Abstellplätze in unterirdischen Sammel- garagen zusammengefasst werden.
2 Ist bei einem Mehrfamilienhaus mit weniger als neun Wohneinheiten mindestens ein Vollgeschoss stufenlos zugänglich, kann die Erschliessung der übrigen Geschosse nu r über Treppen erfolgen, wenn im Sinne der Anpassbarkeit gemäss der Norm SIA 500 die Voraussetzung erfüllt ist, dass bei Bedarf eine nachträgliche hindernisfreie Er- schliessung aller Geschosse möglich ist.

§ 38 Verhältnismässiger Aufwand (§ 53 BauG)

1 Bei der Erneuerung von Bauten und Anlagen kann eine hindernisfreie Bauweise nicht verlangt werden, soweit der Aufwand dafür mehr beträgt als * a) * 5 % des Gebäudeversicherungswerts beziehungsweise des Neuwerts der An- b) 20 % der Er neuerungskosten. Als solche gelten die voraussichtlichen Baukos- ten ohne besondere Massnahmen für Behinderte. Als Baukosten gelten die Kos- ten ohne Vorbereitungsarbeiten (Abbruch - und Räumungsarbeiten), Umge- bungsarbeiten, Nebenkosten (Gebühren und dergleiche n) und Ausstattung (Möblierung und dergleichen).

7. Arealüberbauungen

§ 39 Arealüberbauungen (§§ 46, 50 BauG)

1 Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, sind Arealüberbauungen in allen Bauzo- nen zulässig. Die Gemeinden können Minimalwerte für benötigte L andflächen festle- gen.
2 Bewilligungsvoraussetzungen für Arealüberbauungen sind a) haushälterische Nutzung des Bodens, b) gute architektonische Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume, c) gute Einordnung in das Orts - , Quartier - und Landschaftsbild, d) sorgfältige und rationelle Erschliessung und gemeinsame Autoabstellanlagen,
1 ) Die SIA - Normen können bezogen werden bei www.webnorm.ch.
e) * energieeffiziente Gebäude, die

1. den MINERGIE

® - Standard erreichen oder

2. * höchstens 80 % des zulässigen Heizwärmebedarfs gemäss § 5 Abs. 4 der

Energieverordnung (EnergieV) vom 27. Juni 2012 1 ) benötigen und den Wärmebedarf für das Warmwasser mit erneuerbarer Energie decken, f) gute Spiel - , Freizeit - , Erholungs - und Gartenanlagen sowie ökologische Aus- gleichsflächen, g) gemeinsame Entsorgungseinrichtungen.
3 Der Gemeinderat ka nn verlangen, dass die Abstellplätze in unterirdischen Sammel- garagen zusammengefasst werden.
2 Ist bei einem Mehrfamilienhaus mit weniger als neun Wohneinheiten mindestens ein Vollgeschoss stufenlos zugänglich, kann die Erschliessung der übrigen Geschosse nu r über Treppen erfolgen, wenn im Sinne der Anpassbarkeit gemäss der Norm SIA 500 die Voraussetzung erfüllt ist, dass bei Bedarf eine nachträgliche hindernisfreie Er- schliessung aller Geschosse möglich ist.

§ 38 Verhältnismässiger Aufwand (§ 53 BauG)

1 Bei der Erneuerung von Bauten und Anlagen kann eine hindernisfreie Bauweise nicht verlangt werden, soweit der Aufwand dafür mehr beträgt als * a) * 5 % des Gebäudeversicherungswerts beziehungsweise des Neuwerts der An- b) 20 % der Er neuerungskosten. Als solche gelten die voraussichtlichen Baukos- ten ohne besondere Massnahmen für Behinderte. Als Baukosten gelten die Kos- ten ohne Vorbereitungsarbeiten (Abbruch - und Räumungsarbeiten), Umge- bungsarbeiten, Nebenkosten (Gebühren und dergleiche n) und Ausstattung (Möblierung und dergleichen).

7. Arealüberbauungen

§ 39 Arealüberbauungen (§§ 46, 50 BauG)

1 Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, sind Arealüberbauungen in allen Bauzo- nen zulässig. Die Gemeinden können Minimalwerte für benötigte L andflächen festle- gen.
2 Bewilligungsvoraussetzungen für Arealüberbauungen sind a) haushälterische Nutzung des Bodens, b) gute architektonische Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume, c) gute Einordnung in das Orts - , Quartier - und Landschaftsbild, d) sorgfältige und rationelle Erschliessung und gemeinsame Autoabstellanlagen,
1 ) Die SIA - Normen können bezogen werden bei www.webnorm.ch.
e) * energieeffiziente Gebäude, die

1. den MINERGIE

® - Standard erreichen oder

2. * höchstens 80 % des zulässigen Heizwärmebedarfs gemäss § 5 Abs. 4 der

Energieverordnung (EnergieV) vom 27. Juni 2012 1 ) benötigen und den Wärmebedarf für das Warmwasser mit erneuerbarer Energie decken, f) gute Spiel - , Freizeit - , Erholungs - und Gartenanlagen sowie ökologische Aus- gleichsflächen, g) gemeinsame Entsorgungseinrichtungen.
3 Der Gemeinderat ka nn verlangen, dass die Abstellplätze in unterirdischen Sammel- garagen zusammengefasst werden.
2 Ist bei einem Mehrfamilienhaus mit weniger als neun Wohneinheiten mindestens ein Vollgeschoss stufenlos zugänglich, kann die Erschliessung der übrigen Geschosse nu r über Treppen erfolgen, wenn im Sinne der Anpassbarkeit gemäss der Norm SIA 500 die Voraussetzung erfüllt ist, dass bei Bedarf eine nachträgliche hindernisfreie Er- schliessung aller Geschosse möglich ist.

§ 38 Verhältnismässiger Aufwand (§ 53 BauG)

1 Bei der Erneuerung von Bauten und Anlagen kann eine hindernisfreie Bauweise nicht verlangt werden, soweit der Aufwand dafür mehr beträgt als * a) * 5 % des Gebäudeversicherungswerts beziehungsweise des Neuwerts der An- b) 20 % der Er neuerungskosten. Als solche gelten die voraussichtlichen Baukos- ten ohne besondere Massnahmen für Behinderte. Als Baukosten gelten die Kos- ten ohne Vorbereitungsarbeiten (Abbruch - und Räumungsarbeiten), Umge- bungsarbeiten, Nebenkosten (Gebühren und dergleiche n) und Ausstattung (Möblierung und dergleichen).

7. Arealüberbauungen

§ 39 Arealüberbauungen (§§ 46, 50 BauG)

1 Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, sind Arealüberbauungen in allen Bauzo- nen zulässig. Die Gemeinden können Minimalwerte für benötigte L andflächen festle- gen.
2 Bewilligungsvoraussetzungen für Arealüberbauungen sind a) haushälterische Nutzung des Bodens, b) gute architektonische Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume, c) gute Einordnung in das Orts - , Quartier - und Landschaftsbild, d) sorgfältige und rationelle Erschliessung und gemeinsame Autoabstellanlagen,
1 ) Die SIA - Normen können bezogen werden bei www.webnorm.ch.
e) * energieeffiziente Gebäude, die

1. den MINERGIE

® - Standard erreichen oder

2. * höchstens 80 % des zulässigen Heizwärmebedarfs gemäss § 5 Abs. 4 der

Energieverordnung (EnergieV) vom 27. Juni 2012 1 ) benötigen und den Wärmebedarf für das Warmwasser mit erneuerbarer Energie decken, f) gute Spiel - , Freizeit - , Erholungs - und Gartenanlagen sowie ökologische Aus- gleichsflächen, g) gemeinsame Entsorgungseinrichtungen.
3 Der Gemeinderat ka nn verlangen, dass die Abstellplätze in unterirdischen Sammel- garagen zusammengefasst werden.
2 Ist bei einem Mehrfamilienhaus mit weniger als neun Wohneinheiten mindestens ein Vollgeschoss stufenlos zugänglich, kann die Erschliessung der übrigen Geschosse nu r über Treppen erfolgen, wenn im Sinne der Anpassbarkeit gemäss der Norm SIA 500 die Voraussetzung erfüllt ist, dass bei Bedarf eine nachträgliche hindernisfreie Er- schliessung aller Geschosse möglich ist.

§ 38 Verhältnismässiger Aufwand (§ 53 BauG)

1 Bei der Erneuerung von Bauten und Anlagen kann eine hindernisfreie Bauweise nicht verlangt werden, soweit der Aufwand dafür mehr beträgt als * a) * 5 % des Gebäudeversicherungswerts beziehungsweise des Neuwerts der An- b) 20 % der Er neuerungskosten. Als solche gelten die voraussichtlichen Baukos- ten ohne besondere Massnahmen für Behinderte. Als Baukosten gelten die Kos- ten ohne Vorbereitungsarbeiten (Abbruch - und Räumungsarbeiten), Umge- bungsarbeiten, Nebenkosten (Gebühren und dergleiche n) und Ausstattung (Möblierung und dergleichen).

7. Arealüberbauungen

§ 39 Arealüberbauungen (§§ 46, 50 BauG)

1 Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, sind Arealüberbauungen in allen Bauzo- nen zulässig. Die Gemeinden können Minimalwerte für benötigte L andflächen festle- gen.
2 Bewilligungsvoraussetzungen für Arealüberbauungen sind a) haushälterische Nutzung des Bodens, b) gute architektonische Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume, c) gute Einordnung in das Orts - , Quartier - und Landschaftsbild, d) sorgfältige und rationelle Erschliessung und gemeinsame Autoabstellanlagen,
1 ) Die SIA - Normen können bezogen werden bei www.webnorm.ch.
e) * energieeffiziente Gebäude, die

1. den MINERGIE

® - Standard erreichen oder

2. * höchstens 80 % des zulässigen Heizwärmebedarfs gemäss § 5 Abs. 4 der

Energieverordnung (EnergieV) vom 27. Juni 2012 1 ) benötigen und den Wärmebedarf für das Warmwasser mit erneuerbarer Energie decken, f) gute Spiel - , Freizeit - , Erholungs - und Gartenanlagen sowie ökologische Aus- gleichsflächen, g) gemeinsame Entsorgungseinrichtungen.
3 Der Gemeinderat ka nn verlangen, dass die Abstellplätze in unterirdischen Sammel- garagen zusammengefasst werden.
2 Ist bei einem Mehrfamilienhaus mit weniger als neun Wohneinheite n mindestens ein Vollgeschoss stufenlos zugänglich, kann die Erschliessung der übrigen Geschosse nur über Treppen erfolgen, wenn im Sinne der Anpassbarkeit gemäss der Norm SIA 500 die Voraussetzung erfüllt ist, dass bei Bedarf eine nachträgliche hindernisf reie Er- schliessung aller Geschosse möglich ist.

§ 38 Verhältnismässiger Aufwand (§ 53 BauG)

1 Bei der Erneuerung von Bauten und Anlagen kann eine hindernisfreie Bauweise nur soweit verlangt werden, als der Aufwand dafür nicht mehr beträgt als a) 5 % des Gebäudeversicherungswerts vor der Erneuerung, ten ohne besondere Massnahmen für Behinderte. Als Baukosten gelten die Kos- ten ohne Vorbereitungsarbeiten (Abbruch - und Räumungsarbeit en), Umge- bungsarbeiten, Nebenkosten (Gebühren und dergleichen) und Ausstattung (Möblierung und dergleichen).

7. Arealüberbauungen

§ 39 Arealüberbauungen (§§ 46, 50 BauG)

1 Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, sind Arealüberbauungen in allen Bauzo- nen zulässig. Die Gemeinden können Minimalwerte für benötigte Landflächen festle- gen.
1 ) Die SIA - Normen können bezogen werden bei www.webnorm.ch.
2 Bewilligungsvoraussetzungen für Arealüberbauungen sind a) haushälterische Nutzung des Bodens, b) gute architektonische Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume, c) gute Einordnung in das Orts - , Quartier - und Landschaftsbild, d) sorgfältige und rationelle Erschliessung und gemeinsame Autoabstellanlagen, e) * energieeffiziente Gebäude, die

1. den MINERGIE ® - Standard erreichen oder

2. * höchstens 80 % des zulässigen Heizwärm ebedarfs gemäss § 5 Abs. 4 der

Energieverordnung (EnergieV) vom 27. Juni 2012 1 ) benötigen und den Wärmebedarf für das Warmwasser mit erneuerbarer Energie decken, f) gute Spiel - , Freizeit - , Erholungs - und Gartenanlagen sowie ökologische Aus- gleichsflächen, g) gemeinsame Entsorgungseinrichtungen.
3 Der Gemeinderat kann verlangen, dass die Abstellplätze in unterirdischen Sammel- garagen zusammengefasst werden.
2 Ist bei einem Mehrfamilienhaus mit weniger als neun Wohneinheiten mindestens ein Vollgeschoss stufenlos zugänglich, kann die Erschliessung der übrigen Geschosse nu r über Treppen erfolgen, wenn im Sinne der Anpassbarkeit gemäss der Norm SIA 500 die Voraussetzung erfüllt ist, dass bei Bedarf eine nachträgliche hindernisfreie Er- schliessung aller Geschosse möglich ist.

§ 38 Verhältnismässiger Aufwand (§ 53 BauG)

1 Bei der Erneuerung von Bauten und Anlagen kann eine hindernisfreie Bauweise nicht verlangt werden, soweit der Aufwand dafür mehr beträgt als * a) * 5 % des Gebäudeversicherungswerts beziehungsweise des Neuwerts der An- b) 20 % der Er neuerungskosten. Als solche gelten die voraussichtlichen Baukos- ten ohne besondere Massnahmen für Behinderte. Als Baukosten gelten die Kos- ten ohne Vorbereitungsarbeiten (Abbruch - und Räumungsarbeiten), Umge- bungsarbeiten, Nebenkosten (Gebühren und dergleiche n) und Ausstattung (Möblierung und dergleichen).

7. Arealüberbauungen

§ 39 Arealüberbauungen (§§ 46, 50 BauG)

1 Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, sind Arealüberbauungen in allen Bauzo- nen zulässig. Die Gemeinden können Minimalwerte für benötigte L andflächen festle- gen.
2 Bewilligungsvoraussetzungen für Arealüberbauungen sind a) haushälterische Nutzung des Bodens, b) gute architektonische Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume, c) gute Einordnung in das Orts - , Quartier - und Landschaftsbild, d) sorgfältige und rationelle Erschliessung und gemeinsame Autoabstellanlagen,
1 ) Die SIA - Normen können bezogen werden bei www.webnorm.ch.
e) * energieeffiziente Gebäude, die

1. den MINERGIE

® - Standard erreichen oder

2. * höchstens 80 % des zulässigen Heizwärmebedarfs gemäss § 5 Abs. 4 der

Energieverordnung (EnergieV) vom 27. Juni 2012 1 ) benötigen und den Wärmebedarf für das Warmwasser mit erneuerbarer Energie decken, f) gute Spiel - , Freizeit - , Erholungs - und Gartenanlagen sowie ökologische Aus- gleichsflächen, g) gemeinsame Entsorgungseinrichtungen.
3 Der Gemeinderat ka nn verlangen, dass die Abstellplätze in unterirdischen Sammel- garagen zusammengefasst werden.
4 Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, dürfen Arealüberbauungen in folgenden Punkten von der Regelbauweise abweichen: a) Bauweise, Gebäudelänge, Gestaltung d er Bauten (Gebäude - und Dachform), b) Grenz - und Gebäudeabstand, wobei gegenüber Nachbarparzellen der zonenge- mässe Grenzabstand einzuhalten ist, c) Erhöhung der Ausnützungsziffer um 15 %.
5 Die Gemeinden können ein zusätzliches Geschoss zulassen.

§ 40 Fac hbericht

1 Der Gemeinderat beauftragt nach Anhörung der Bauherrschaft auf deren Kosten eine unabhängige Fachperson mit der Ausarbeitung einer Stellungnahme darüber, ob die Arealüberbauung eine gesamthaft bessere Lösung als die Regelbauweise ermöglicht. Die Stellungnahme ist mit dem Baugesuch aufzulegen.

8. Strassen und Parkfelder

§ 41 Beschaffenheit von Strassen und Grundstückzufahrten (§§ 92, 113 BauG)

1 Für die Beurteilung der Beschaffenheit öffentlicher Strassen gelten als Richtlinien die Normen des Sch weizerischen Verbands der Strassen - und Verkehrsfachleute (VSS) 2 ) * a) * VSS 40 040b «Projektierung, Grundlagen; Strassentypen» vom 31. März
2019, 3 ) b) * VSS 40 042 «Projektierung, Grundlagen; Strassentyp: Hauptverkehrsstrassen» vom 31. März 2019, 4 ) c) * VSS 40 043 «Projektierung, Grundlagen; Strassentyp: Verbindungsstrassen» vom 31. März 2019, 5 )
1 ) SAR 773.211
2 ) Die VSS - Normen können bezogen werden bei www.vss.ch.
3 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 040b vom April 1992.
4 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 042 vom April 1992.
5 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 043 vom April 1992.
d) * VSS 40 044 «Projektierung, Grundlagen; Strassentyp: Sammelstrassen» vom

31. März 2019,

4 Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, dürfen Arealüberbauungen in folgenden Punkten von der Regelbauweise abweichen: a) Bauweise, Gebäudelänge, Gestaltung d er Bauten (Gebäude - und Dachform), b) Grenz - und Gebäudeabstand, wobei gegenüber Nachbarparzellen der zonenge- mässe Grenzabstand einzuhalten ist, c) Erhöhung der Ausnützungsziffer um 15 %.
5 Die Gemeinden können ein zusätzliches Geschoss zulassen.

§ 40 Fac hbericht

1 Der Gemeinderat beauftragt nach Anhörung der Bauherrschaft auf deren Kosten eine unabhängige Fachperson mit der Ausarbeitung einer Stellungnahme darüber, ob die Arealüberbauung eine gesamthaft bessere Lösung als die Regelbauweise ermöglicht. Die Stellungnahme ist mit dem Baugesuch aufzulegen.

8. Strassen und Parkfelder

§ 41 Beschaffenheit von Strassen und Grundstückzufahrten (§§ 92, 113 BauG)

1 Für die Beurteilung der Beschaffenheit öffentlicher Strassen gelten als Richtlinien die Normen des Sch weizerischen Verbands der Strassen - und Verkehrsfachleute (VSS) 2 ) * a) * VSS 40 040b «Projektierung, Grundlagen; Strassentypen» vom 31. März
2019, 3 ) b) * VSS 40 042 «Projektierung, Grundlagen; Strassentyp: Hauptverkehrsstrassen» vom 31. März 2019, 4 ) c) * VSS 40 043 «Projektierung, Grundlagen; Strassentyp: Verbindungsstrassen» vom 31. März 2019, 5 )
1 ) SAR 773.211
2 ) Die VSS - Normen können bezogen werden bei www.vss.ch.
3 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 040b vom April 1992.
4 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 042 vom April 1992.
5 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 043 vom April 1992.
d) * VSS 40 044 «Projektierung, Grundlagen; Strassentyp: Sammelstrassen» vom

31. März 2019,

4 Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, dürfen Arealüberbauungen in folgenden Punkten von der Regelbauweise abweichen: a) Bauweise, Gebäudelänge, Gestaltung d er Bauten (Gebäude - und Dachform), b) Grenz - und Gebäudeabstand, wobei gegenüber Nachbarparzellen der zonenge- mässe Grenzabstand einzuhalten ist, c) Erhöhung der Ausnützungsziffer um 15 %.
5 Die Gemeinden können ein zusätzliches Geschoss zulassen.

§ 40 Fac hbericht

1 Der Gemeinderat beauftragt nach Anhörung der Bauherrschaft auf deren Kosten eine unabhängige Fachperson mit der Ausarbeitung einer Stellungnahme darüber, ob die Arealüberbauung eine gesamthaft bessere Lösung als die Regelbauweise ermöglicht. Die Stellungnahme ist mit dem Baugesuch aufzulegen.

8. Strassen und Parkfelder

§ 41 Beschaffenheit von Strassen und Grundstückzufahrten (§§ 92, 113 BauG)

1 Für die Beurteilung der Beschaffenheit öffentlicher Strassen gelten als Richtlinien die Normen des Sch weizerischen Verbands der Strassen - und Verkehrsfachleute (VSS) 2 ) * a) * VSS 40 040b «Projektierung, Grundlagen; Strassentypen» vom 31. März
2019, 3 ) b) * VSS 40 042 «Projektierung, Grundlagen; Strassentyp: Hauptverkehrsstrassen» vom 31. März 2019, 4 ) c) * VSS 40 043 «Projektierung, Grundlagen; Strassentyp: Verbindungsstrassen» vom 31. März 2019, 5 )
1 ) SAR 773.211
2 ) Die VSS - Normen können bezogen werden bei www.vss.ch.
3 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 040b vom April 1992.
4 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 042 vom April 1992.
5 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 043 vom April 1992.
d) * VSS 40 044 «Projektierung, Grundlagen; Strassentyp: Sammelstrassen» vom

31. März 2019,

4 Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, dürfen Arealüberbauungen in folgenden Punkten von der Regelbauweise abweichen: a) Bauweise, Gebäudelänge, Gestaltung d er Bauten (Gebäude - und Dachform), b) Grenz - und Gebäudeabstand, wobei gegenüber Nachbarparzellen der zonenge- mässe Grenzabstand einzuhalten ist, c) Erhöhung der Ausnützungsziffer um 15 %.
5 Die Gemeinden können ein zusätzliches Geschoss zulassen.

§ 40 Fac hbericht

1 Der Gemeinderat beauftragt nach Anhörung der Bauherrschaft auf deren Kosten eine unabhängige Fachperson mit der Ausarbeitung einer Stellungnahme darüber, ob die Arealüberbauung eine gesamthaft bessere Lösung als die Regelbauweise ermöglicht. Die Stellungnahme ist mit dem Baugesuch aufzulegen.

8. Strassen und Parkfelder

§ 41 Beschaffenheit von Strassen und Grundstückzufahrten (§§ 92, 113 BauG)

1 Für die Beurteilung der Beschaffenheit öffentlicher Strassen gelten als Richtlinien die Normen des Sch weizerischen Verbands der Strassen - und Verkehrsfachleute (VSS) 2 ) * a) * VSS 40 040b «Projektierung, Grundlagen; Strassentypen» vom 31. März
2019, 3 ) b) * VSS 40 042 «Projektierung, Grundlagen; Strassentyp: Hauptverkehrsstrassen» vom 31. März 2019, 4 ) c) * VSS 40 043 «Projektierung, Grundlagen; Strassentyp: Verbindungsstrassen» vom 31. März 2019, 5 )
1 ) SAR 773.211
2 ) Die VSS - Normen können bezogen werden bei www.vss.ch.
3 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 040b vom April 1992.
4 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 042 vom April 1992.
5 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 043 vom April 1992.
d) * VSS 40 044 «Projektierung, Grundlagen; Strassentyp: Sammelstrassen» vom

31. März 2019,

4 Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, dürfen Arealüberbauungen in folgenden Punkten von der Regelbauweise abweichen: a) Bauweise, Gebäudelänge, Gestaltung d er Bauten (Gebäude - und Dachform), b) Grenz - und Gebäudeabstand, wobei gegenüber Nachbarparzellen der zonenge- mässe Grenzabstand einzuhalten ist, c) Erhöhung der Ausnützungsziffer um 15 %.
5 Die Gemeinden können ein zusätzliches Geschoss zulassen.

§ 40 Fac hbericht

1 Der Gemeinderat beauftragt nach Anhörung der Bauherrschaft auf deren Kosten eine unabhängige Fachperson mit der Ausarbeitung einer Stellungnahme darüber, ob die Arealüberbauung eine gesamthaft bessere Lösung als die Regelbauweise ermöglicht. Die Stellungnahme ist mit dem Baugesuch aufzulegen.

8. Strassen und Parkfelder

§ 41 Beschaffenheit von Strassen und Grundstückzufahrten (§§ 92, 113 BauG)

1 Für die Beurteilung der Beschaffenheit öffentlicher Strassen gelten als Richtlinien die Normen des Sch weizerischen Verbands der Strassen - und Verkehrsfachleute (VSS) 2 ) * a) * VSS 40 040b «Projektierung, Grundlagen; Strassentypen» vom 31. März
2019, 3 ) b) * VSS 40 042 «Projektierung, Grundlagen; Strassentyp: Hauptverkehrsstrassen» vom 31. März 2019, 4 ) c) * VSS 40 043 «Projektierung, Grundlagen; Strassentyp: Verbindungsstrassen» vom 31. März 2019, 5 )
1 ) SAR 773.211
2 ) Die VSS - Normen können bezogen werden bei www.vss.ch.
3 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 040b vom April 1992.
4 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 042 vom April 1992.
5 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 043 vom April 1992.
d) * VSS 40 044 «Projektierung, Grundlagen; Strassentyp: Sammelstrassen» vom

31. März 2019,

4 Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, dürfen Arealüberbauungen in folgenden Punkten von der Regelbauweise abweichen: a) Bauweise, Gebäudelänge, Gestaltung d er Bauten (Gebäude - und Dachform), b) Grenz - und Gebäudeabstand, wobei gegenüber Nachbarparzellen der zonenge- mässe Grenzabstand einzuhalten ist, c) Erhöhung der Ausnützungsziffer um 15 %.
5 Die Gemeinden können ein zusätzliches Geschoss zulassen.

§ 40 Fac hbericht

1 Der Gemeinderat beauftragt nach Anhörung der Bauherrschaft auf deren Kosten eine unabhängige Fachperson mit der Ausarbeitung einer Stellungnahme darüber, ob die Arealüberbauung eine gesamthaft bessere Lösung als die Regelbauweise ermöglicht. Die Stellungnahme ist mit dem Baugesuch aufzulegen.

8. Strassen und Parkfelder

§ 41 Beschaffenheit von Strassen und Grundstückzufahrten (§§ 92, 113 BauG)

1 Für die Beurteilung der Beschaffenheit öffentlicher Strassen gelten als Richtlinien die Normen des Sch weizerischen Verbands der Strassen - und Verkehrsfachleute (VSS) 2 ) * a) * VSS 40 040b «Projektierung, Grundlagen; Strassentypen» vom 31. März
2019, 3 ) b) * VSS 40 042 «Projektierung, Grundlagen; Strassentyp: Hauptverkehrsstrassen» vom 31. März 2019, 4 ) c) * VSS 40 043 «Projektierung, Grundlagen; Strassentyp: Verbindungsstrassen» vom 31. März 2019, 5 )
1 ) SAR 773.211
2 ) Die VSS - Normen können bezogen werden bei www.vss.ch.
3 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 040b vom April 1992.
4 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 042 vom April 1992.
5 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 043 vom April 1992.
d) * VSS 40 044 «Projektierung, Grundlagen; Strassentyp: Sammelstrassen» vom

31. März 2019,

4 Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, dürfen Arealüberbauungen in folgenden Punkten von der Regelbauweise abweichen: a) Bauweise, Gebäudelänge, Gestaltung d er Bauten (Gebäude - und Dachform), b) Grenz - und Gebäudeabstand, wobei gegenüber Nachbarparzellen der zonenge- mässe Grenzabstand einzuhalten ist, c) Erhöhung der Ausnützungsziffer um 15 %.
5 Die Gemeinden können ein zusätzliches Geschoss zulassen.

§ 40 Fac hbericht

1 Der Gemeinderat beauftragt nach Anhörung der Bauherrschaft auf deren Kosten eine unabhängige Fachperson mit der Ausarbeitung einer Stellungnahme darüber, ob die Arealüberbauung eine gesamthaft bessere Lösung als die Regelbauweise ermöglicht. Die Stellungnahme ist mit dem Baugesuch aufzulegen.

8. Strassen und Parkfelder

§ 41 Beschaffenheit von Strassen und Grundstückzufahrten (§§ 92, 113 BauG)

1 Für die Beurteilung der Beschaffenheit öffentlicher Strassen gelten als Richtlinien die Normen des Sch weizerischen Verbands der Strassen - und Verkehrsfachleute (VSS) 2 ) * a) * VSS 40 040b «Projektierung, Grundlagen; Strassentypen» vom 31. März
2019, 3 ) b) * VSS 40 042 «Projektierung, Grundlagen; Strassentyp: Hauptverkehrsstrassen» vom 31. März 2019, 4 ) c) * VSS 40 043 «Projektierung, Grundlagen; Strassentyp: Verbindungsstrassen» vom 31. März 2019, 5 )
1 ) SAR 773.211
2 ) Die VSS - Normen können bezogen werden bei www.vss.ch.
3 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 040b vom April 1992.
4 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 042 vom April 1992.
5 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 043 vom April 1992.
d) * VSS 40 044 «Projektierung, Grundlagen; Strassentyp: Sammelstrassen» vom

31. März 2019,

4 Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, dürfen Arealüberbauungen in folgenden Punkten von der Regelbauweise abweichen: a) Bauweise, Gebäudelänge, Gestaltung d er Bauten (Gebäude - und Dachform), b) Grenz - und Gebäudeabstand, wobei gegenüber Nachbarparzellen der zonenge- mässe Grenzabstand einzuhalten ist, c) Erhöhung der Ausnützungsziffer um 15 %.
5 Die Gemeinden können ein zusätzliches Geschoss zulassen.

§ 40 Fac hbericht

1 Der Gemeinderat beauftragt nach Anhörung der Bauherrschaft auf deren Kosten eine unabhängige Fachperson mit der Ausarbeitung einer Stellungnahme darüber, ob die Arealüberbauung eine gesamthaft bessere Lösung als die Regelbauweise ermöglicht. Die Stellungnahme ist mit dem Baugesuch aufzulegen.

8. Strassen und Parkfelder

§ 41 Beschaffenheit von Strassen und Grundstückzufahrten (§§ 92, 113 BauG)

1 Für die Beurteilung der Beschaffenheit öffentlicher Strassen gelten als Richtlinien die Normen des Sch weizerischen Verbands der Strassen - und Verkehrsfachleute (VSS) 2 ) * a) * VSS 40 040b «Projektierung, Grundlagen; Strassentypen» vom 31. März
2019, 3 ) b) * VSS 40 042 «Projektierung, Grundlagen; Strassentyp: Hauptverkehrsstrassen» vom 31. März 2019, 4 ) c) * VSS 40 043 «Projektierung, Grundlagen; Strassentyp: Verbindungsstrassen» vom 31. März 2019, 5 )
1 ) SAR 773.211
2 ) Die VSS - Normen können bezogen werden bei www.vss.ch.
3 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 040b vom April 1992.
4 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 042 vom April 1992.
5 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 043 vom April 1992.
d) * VSS 40 044 «Projektierung, Grundlagen; Strassentyp: Sammelstrassen» vom

31. März 2019,

4 Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, dürfen Arealüberbauungen in folgenden Punkten von der Rege lbauweise abweichen: a) Bauweise, Gebäudelänge, Gestaltung der Bauten (Gebäude - und Dachform), b) Grenz - und Gebäudeabstand, wobei gegenüber Nachbarparzellen der zonenge- mässe Grenzabstand einzuhalten ist, c) Erhöhung der Ausnützungsziffer um 15 %.
5 Die Ge meinden können ein zusätzliches Geschoss zulassen.

§ 40 Fachbericht

1 Der Gemeinderat beauftragt nach Anhörung der Bauherrschaft auf deren Kosten eine unabhängige Fachperson mit der Ausarbeitung einer Stellungnahme darüber, ob die Arealüberbauung eine ges amthaft bessere Lösung als die Regelbauweise ermöglicht. Die Stellungnahme ist mit dem Baugesuch aufzulegen.
1 ) SAR 773.211

8. Strassen und Parkfelder

§ 41 Beschaffenheit von Strassen und Grundstückzufahrten (§§ 92, 113 BauG)

1 Für die Beurteilung der Beschaffenheit öffentlicher Strassen gelten als Richtlinien die Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen - und Verkehrsfachleute (VSS) 1 ) * a) * VSS 40 040b «Projektierung, Grundlagen; Strassentypen» vom 31. März
2019, 2 ) b) * VSS 40 042 «Projektierung, Grundlagen ; Strassentyp: Hauptverkehrsstrassen» vom 31. März 2019, 3 ) c) * VSS 40 043 «Projektierung, Grundlagen; Strassentyp: Verbindungsstrassen» vom 31. März 2019, 4 ) d) * VSS 40 044 «Projektierung, Grundlagen; Strassentyp: Sammelstrassen» vom

31. März 2019,

5 ) e ) * VSS 40 045 «Projektierung, Grundlagen; Strassentyp: Erschliessungsstrassen» vom 31. März 2019, 6 ) f) SN 640 070 «Fussgängerverkehr; Grundnorm» vom Dezember 2008, g) * VSS 40 200a «Geometrisches Normalprofil; Allgemeine Grundsätze, Begriffe und Elemente » vom 31. März 2019, 7 ) h) * VSS 40 201 «Geometrisches Normalprofil; Grundabmessungen und Lichtraumprofil der Verkehrsteilnehmer» vom 31. März 2019, 8 ) i) * VSS 40 202 «Geometrisches Normalprofil; Erarbeitung» vom 31. März
2019, 9 ) j) * VSS 40 271a «Kontro lle der Befahrbarkeit» vom 31. März 2019, 10 )
4 Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, dürfen Arealüberbauungen in folgenden Punkten von der Regelbauweise abweichen: a) Bauweise, Gebäudelänge, Gestaltung d er Bauten (Gebäude - und Dachform), b) Grenz - und Gebäudeabstand, wobei gegenüber Nachbarparzellen der zonenge- mässe Grenzabstand einzuhalten ist, c) Erhöhung der Ausnützungsziffer um 15 %.
5 Die Gemeinden können ein zusätzliches Geschoss zulassen.

§ 40 Fac hbericht

1 Der Gemeinderat beauftragt nach Anhörung der Bauherrschaft auf deren Kosten eine unabhängige Fachperson mit der Ausarbeitung einer Stellungnahme darüber, ob die Arealüberbauung eine gesamthaft bessere Lösung als die Regelbauweise ermöglicht. Die Stellungnahme ist mit dem Baugesuch aufzulegen.

8. Strassen und Parkfelder

§ 41 Beschaffenheit von Strassen und Grundstückzufahrten (§§ 92, 113 BauG)

1 Für die Beurteilung der Beschaffenheit öffentlicher Strassen gelten als Richtlinien die Normen des Sch weizerischen Verbands der Strassen - und Verkehrsfachleute (VSS) 2 ) * a) * VSS 40 040b «Projektierung, Grundlagen; Strassentypen» vom 31. März
2019, 3 ) b) * VSS 40 042 «Projektierung, Grundlagen; Strassentyp: Hauptverkehrsstrassen» vom 31. März 2019, 4 ) c) * VSS 40 043 «Projektierung, Grundlagen; Strassentyp: Verbindungsstrassen» vom 31. März 2019, 5 )
1 ) SAR 773.211
2 ) Die VSS - Normen können bezogen werden bei www.vss.ch.
3 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 040b vom April 1992.
4 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 042 vom April 1992.
5 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 043 vom April 1992.
d) * VSS 40 044 «Projektierung, Grundlagen; Strassentyp: Sammelstrassen» vom

31. März 2019,

1 ) e) * VSS 40 045 «Projektierung, Grundlagen; Strassentyp: Erschli essungsstrassen» vom 31. März 2019, 2 ) f) SN 640 070 «Fussgängerverkehr; Grundnorm» vom Dezember 2008, g) * VSS 40 200a «Geometrisches Normalprofil; Allgemeine Grundsätze, Begriffe und Elemente» vom 31. März 2019, 3 ) h) * VSS 40 201 «Geometrisches Normalpr ofil; Grundabmessungen und Lichtraumprofil der Verkehrsteilnehmer» vom 31. März 2019, 4 ) i) * VSS 40 202 «Geometrisches Normalprofil; Erarbeitung» vom 31. März
2019, 5 ) j) * VSS 40 271a «Kontrolle der Befahrbarkeit» vom 31. März 2019, 6 )
2 Für die Gestaltung von Grundstückzufahrten gilt als Richtlinie die Norm VSS 40 050 «Grundstückzufahrten» vom 31. März 2019. 7 ) *

§ 42 Sichtzonen (§ 110 BauG)

1 Für die Beurteilung der Sichtzonen gilt als Richtlinie das «Merkblatt Sicht im Stras- senraum» des Depart ements Bau, Verkehr und Umwelt vom 1. Februar 2021. 8 ) *
2 In den Sichtzonen muss eine freie Sicht in einer Höhe von 60 cm bis 3 m gewähr- leistet sein. Einzelne, die Sicht nicht hemmende Bäume, Stangen und Masten sind innerhalb der Sichtzonen zugelassen. *
3 Für Sichtzonen bei Einmündungen von Gemeinde - und Privatstrassen und von Pri- vatausfahrten in Kantonsstrassen setzt die Gemeinde die dauernde Freihaltung durch. Für die Freihaltung von Sichtzonen bei Einmündungen und Kreuzungen von Kantons- strassen unter s ich ist der Kanton zuständig.
1 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 044 vom Apri l 1992.
2 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 045 vom April 1992.
3 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 200a vom Juni 2003.
4 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 201 vom Oktober 1992.
5 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 20 2 vom Oktober 1992.
6 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 271a vom August 1990.
7 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 050 vom Mai 1993.
1 ) e) * VSS 40 045 «Projektierung, Grundlagen; Strassentyp: Erschli essungsstrassen» vom 31. März 2019, 2 ) f) SN 640 070 «Fussgängerverkehr; Grundnorm» vom Dezember 2008, g) * VSS 40 200a «Geometrisches Normalprofil; Allgemeine Grundsätze, Begriffe und Elemente» vom 31. März 2019, 3 ) h) * VSS 40 201 «Geometrisches Normalpr ofil; Grundabmessungen und Lichtraumprofil der Verkehrsteilnehmer» vom 31. März 2019, 4 ) i) * VSS 40 202 «Geometrisches Normalprofil; Erarbeitung» vom 31. März
2019, 5 ) j) * VSS 40 271a «Kontrolle der Befahrbarkeit» vom 31. März 2019, 6 )
2 Für die Gestaltung von Grundstückzufahrten gilt als Richtlinie die Norm VSS 40 050 «Grundstückzufahrten» vom 31. März 2019. 7 ) *

§ 42 Sichtzonen (§ 110 BauG)

1 Für die Beurteilung der Sichtzonen gilt als Richtlinie das «Merkblatt Sicht im Stras- senraum» des Depart ements Bau, Verkehr und Umwelt vom 1. Februar 2021. 8 ) *
2 In den Sichtzonen muss eine freie Sicht in einer Höhe von 60 cm bis 3 m gewähr- leistet sein. Einzelne, die Sicht nicht hemmende Bäume, Stangen und Masten sind innerhalb der Sichtzonen zugelassen. *
3 Für Sichtzonen bei Einmündungen von Gemeinde - und Privatstrassen und von Pri- vatausfahrten in Kantonsstrassen setzt die Gemeinde die dauernde Freihaltung durch. Für die Freihaltung von Sichtzonen bei Einmündungen und Kreuzungen von Kantons- strassen unter s ich ist der Kanton zuständig.
1 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 044 vom Apri l 1992.
2 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 045 vom April 1992.
3 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 200a vom Juni 2003.
4 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 201 vom Oktober 1992.
5 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 20 2 vom Oktober 1992.
6 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 271a vom August 1990.
7 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 050 vom Mai 1993.
1 ) e) * VSS 40 045 «Projektierung, Grundlagen; Strassentyp: Erschli essungsstrassen» vom 31. März 2019, 2 ) f) SN 640 070 «Fussgängerverkehr; Grundnorm» vom Dezember 2008, g) * VSS 40 200a «Geometrisches Normalprofil; Allgemeine Grundsätze, Begriffe und Elemente» vom 31. März 2019, 3 ) h) * VSS 40 201 «Geometrisches Normalpr ofil; Grundabmessungen und Lichtraumprofil der Verkehrsteilnehmer» vom 31. März 2019, 4 ) i) * VSS 40 202 «Geometrisches Normalprofil; Erarbeitung» vom 31. März
2019, 5 ) j) * VSS 40 271a «Kontrolle der Befahrbarkeit» vom 31. März 2019, 6 )
2 Für die Gestaltung von Grundstückzufahrten gilt als Richtlinie die Norm VSS 40 050 «Grundstückzufahrten» vom 31. März 2019. 7 ) *

§ 42 Sichtzonen (§ 110 BauG)

1 Für die Beurteilung der Sichtzonen gilt als Richtlinie das «Merkblatt Sicht im Stras- senraum» des Depart ements Bau, Verkehr und Umwelt vom 1. Februar 2021. 8 ) *
2 In den Sichtzonen muss eine freie Sicht in einer Höhe von 60 cm bis 3 m gewähr- leistet sein. Einzelne, die Sicht nicht hemmende Bäume, Stangen und Masten sind innerhalb der Sichtzonen zugelassen. *
3 Für Sichtzonen bei Einmündungen von Gemeinde - und Privatstrassen und von Pri- vatausfahrten in Kantonsstrassen setzt die Gemeinde die dauernde Freihaltung durch. Für die Freihaltung von Sichtzonen bei Einmündungen und Kreuzungen von Kantons- strassen unter s ich ist der Kanton zuständig.
1 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 044 vom Apri l 1992.
2 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 045 vom April 1992.
3 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 200a vom Juni 2003.
4 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 201 vom Oktober 1992.
5 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 20 2 vom Oktober 1992.
6 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 271a vom August 1990.
7 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 050 vom Mai 1993.
1 ) e) * VSS 40 045 «Projektierung, Grundlagen; Strassentyp: Erschli essungsstrassen» vom 31. März 2019, 2 ) f) SN 640 070 «Fussgängerverkehr; Grundnorm» vom Dezember 2008, g) * VSS 40 200a «Geometrisches Normalprofil; Allgemeine Grundsätze, Begriffe und Elemente» vom 31. März 2019, 3 ) h) * VSS 40 201 «Geometrisches Normalpr ofil; Grundabmessungen und Lichtraumprofil der Verkehrsteilnehmer» vom 31. März 2019, 4 ) i) * VSS 40 202 «Geometrisches Normalprofil; Erarbeitung» vom 31. März
2019, 5 ) j) * VSS 40 271a «Kontrolle der Befahrbarkeit» vom 31. März 2019, 6 )
2 Für die Gestaltung von Grundstückzufahrten gilt als Richtlinie die Norm VSS 40 050 «Grundstückzufahrten» vom 31. März 2019. 7 ) *

§ 42 Sichtzonen (§ 110 BauG)

1 Für die Beurteilung der Sichtzonen gilt als Richtlinie das «Merkblatt Sicht im Stras- senraum» des Depart ements Bau, Verkehr und Umwelt vom 1. Februar 2021. 8 ) *
2 In den Sichtzonen muss eine freie Sicht in einer Höhe von 60 cm bis 3 m gewähr- leistet sein. Einzelne, die Sicht nicht hemmende Bäume, Stangen und Masten sind innerhalb der Sichtzonen zugelassen. *
3 Für Sichtzonen bei Einmündungen von Gemeinde - und Privatstrassen und von Pri- vatausfahrten in Kantonsstrassen setzt die Gemeinde die dauernde Freihaltung durch. Für die Freihaltung von Sichtzonen bei Einmündungen und Kreuzungen von Kantons- strassen unter s ich ist der Kanton zuständig.
1 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 044 vom Apri l 1992.
2 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 045 vom April 1992.
3 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 200a vom Juni 2003.
4 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 201 vom Oktober 1992.
5 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 20 2 vom Oktober 1992.
6 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 271a vom August 1990.
7 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 050 vom Mai 1993.
1 ) e) * VSS 40 045 «Projektierung, Grundlagen; Strassentyp: Erschli essungsstrassen» vom 31. März 2019, 2 ) f) SN 640 070 «Fussgängerverkehr; Grundnorm» vom Dezember 2008, g) * VSS 40 200a «Geometrisches Normalprofil; Allgemeine Grundsätze, Begriffe und Elemente» vom 31. März 2019, 3 ) h) * VSS 40 201 «Geometrisches Normalpr ofil; Grundabmessungen und Lichtraumprofil der Verkehrsteilnehmer» vom 31. März 2019, 4 ) i) * VSS 40 202 «Geometrisches Normalprofil; Erarbeitung» vom 31. März
2019, 5 ) j) * VSS 40 271a «Kontrolle der Befahrbarkeit» vom 31. März 2019, 6 )
2 Für die Gestaltung von Grundstückzufahrten gilt als Richtlinie die Norm VSS 40 050 «Grundstückzufahrten» vom 31. März 2019. 7 ) *

§ 42 Sichtzonen (§ 110 BauG)

1 Für die Beurteilung der Sichtzonen gilt als Richtlinie das «Merkblatt Sicht im Stras- senraum» des Depart ements Bau, Verkehr und Umwelt vom 1. Februar 2021. 8 ) *
2 In den Sichtzonen muss eine freie Sicht in einer Höhe von 60 cm bis 3 m gewähr- leistet sein. Einzelne, die Sicht nicht hemmende Bäume, Stangen und Masten sind innerhalb der Sichtzonen zugelassen. *
3 Für Sichtzonen bei Einmündungen von Gemeinde - und Privatstrassen und von Pri- vatausfahrten in Kantonsstrassen setzt die Gemeinde die dauernde Freihaltung durch. Für die Freihaltung von Sichtzonen bei Einmündungen und Kreuzungen von Kantons- strassen unter s ich ist der Kanton zuständig.
1 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 044 vom Apri l 1992.
2 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 045 vom April 1992.
3 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 200a vom Juni 2003.
4 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 201 vom Oktober 1992.
5 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 20 2 vom Oktober 1992.
6 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 271a vom August 1990.
7 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 050 vom Mai 1993.
1 ) e) * VSS 40 045 «Projektierung, Grundlagen; Strassentyp: Erschli essungsstrassen» vom 31. März 2019, 2 ) f) SN 640 070 «Fussgängerverkehr; Grundnorm» vom Dezember 2008, g) * VSS 40 200a «Geometrisches Normalprofil; Allgemeine Grundsätze, Begriffe und Elemente» vom 31. März 2019, 3 ) h) * VSS 40 201 «Geometrisches Normalpr ofil; Grundabmessungen und Lichtraumprofil der Verkehrsteilnehmer» vom 31. März 2019, 4 ) i) * VSS 40 202 «Geometrisches Normalprofil; Erarbeitung» vom 31. März
2019, 5 ) j) * VSS 40 271a «Kontrolle der Befahrbarkeit» vom 31. März 2019, 6 )
2 Für die Gestaltung von Grundstückzufahrten gilt als Richtlinie die Norm VSS 40 050 «Grundstückzufahrten» vom 31. März 2019. 7 ) *

§ 42 Sichtzonen (§ 110 BauG)

1 Für die Beurteilung der Sichtzonen gilt als Richtlinie das «Merkblatt Sicht im Stras- senraum» des Depart ements Bau, Verkehr und Umwelt vom 1. Februar 2021. 8 ) *
2 In den Sichtzonen muss eine freie Sicht in einer Höhe von 60 cm bis 3 m gewähr- leistet sein. Einzelne, die Sicht nicht hemmende Bäume, Stangen und Masten sind innerhalb der Sichtzonen zugelassen. *
3 Für Sichtzonen bei Einmündungen von Gemeinde - und Privatstrassen und von Pri- vatausfahrten in Kantonsstrassen setzt die Gemeinde die dauernde Freihaltung durch. Für die Freihaltung von Sichtzonen bei Einmündungen und Kreuzungen von Kantons- strassen unter s ich ist der Kanton zuständig.
1 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 044 vom Apri l 1992.
2 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 045 vom April 1992.
3 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 200a vom Juni 2003.
4 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 201 vom Oktober 1992.
5 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 20 2 vom Oktober 1992.
6 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 271a vom August 1990.
7 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 050 vom Mai 1993.
1 ) e) * VSS 40 045 «Projektierung, Grundlagen; Strassentyp: Erschli essungsstrassen» vom 31. März 2019, 2 ) f) SN 640 070 «Fussgängerverkehr; Grundnorm» vom Dezember 2008, g) * VSS 40 200a «Geometrisches Normalprofil; Allgemeine Grundsätze, Begriffe und Elemente» vom 31. März 2019, 3 ) h) * VSS 40 201 «Geometrisches Normalpr ofil; Grundabmessungen und Lichtraumprofil der Verkehrsteilnehmer» vom 31. März 2019, 4 ) i) * VSS 40 202 «Geometrisches Normalprofil; Erarbeitung» vom 31. März
2019, 5 ) j) * VSS 40 271a «Kontrolle der Befahrbarkeit» vom 31. März 2019, 6 )
2 Für die Gestaltung von Grundstückzufahrten gilt als Richtlinie die Norm VSS 40 050 «Grundstückzufahrten» vom 31. März 2019. 7 ) *

§ 42 Sichtzonen (§ 110 BauG)

1 Für die Beurteilung der Sichtzonen gilt als Richtlinie das «Merkblatt Sicht im Stras- senraum» des Depart ements Bau, Verkehr und Umwelt vom 1. Februar 2021. 8 ) *
2 In den Sichtzonen muss eine freie Sicht in einer Höhe von 60 cm bis 3 m gewähr- leistet sein. Einzelne, die Sicht nicht hemmende Bäume, Stangen und Masten sind innerhalb der Sichtzonen zugelassen. *
3 Für Sichtzonen bei Einmündungen von Gemeinde - und Privatstrassen und von Pri- vatausfahrten in Kantonsstrassen setzt die Gemeinde die dauernde Freihaltung durch. Für die Freihaltung von Sichtzonen bei Einmündungen und Kreuzungen von Kantons- strassen unter s ich ist der Kanton zuständig.
1 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 044 vom Apri l 1992.
2 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 045 vom April 1992.
3 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 200a vom Juni 2003.
4 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 201 vom Oktober 1992.
5 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 20 2 vom Oktober 1992.
6 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 271a vom August 1990.
7 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 050 vom Mai 1993.
1 ) e) * VSS 40 045 «Projektierung, Grundlagen; Strassentyp: Erschli essungsstrassen» vom 31. März 2019, 2 ) f) SN 640 070 «Fussgängerverkehr; Grundnorm» vom Dezember 2008, g) * VSS 40 200a «Geometrisches Normalprofil; Allgemeine Grundsätze, Begriffe und Elemente» vom 31. März 2019, 3 ) h) * VSS 40 201 «Geometrisches Normalpr ofil; Grundabmessungen und Lichtraumprofil der Verkehrsteilnehmer» vom 31. März 2019, 4 ) i) * VSS 40 202 «Geometrisches Normalprofil; Erarbeitung» vom 31. März
2019, 5 ) j) * VSS 40 271a «Kontrolle der Befahrbarkeit» vom 31. März 2019, 6 )
2 Für die Gestaltung von Grundstückzufahrten gilt als Richtlinie die Norm VSS 40 050 «Grundstückzufahrten» vom 31. März 2019. 7 ) *

§ 42 Sichtzonen (§ 110 BauG)

1 Für die Beurteilung der Sichtzonen gilt als Richtlinie das «Merkblatt Sicht im Stras- senraum» des Depart ements Bau, Verkehr und Umwelt vom 1. Februar 2021. 8 ) *
2 In den Sichtzonen muss eine freie Sicht in einer Höhe von 60 cm bis 3 m gewähr- leistet sein. Einzelne, die Sicht nicht hemmende Bäume, Stangen und Masten sind innerhalb der Sichtzonen zugelassen. *
3 Für Sichtzonen bei Einmündungen von Gemeinde - und Privatstrassen und von Pri- vatausfahrten in Kantonsstrassen setzt die Gemeinde die dauernde Freihaltung durch. Für die Freihaltung von Sichtzonen bei Einmündungen und Kreuzungen von Kantons- strassen unter s ich ist der Kanton zuständig.
1 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 044 vom Apri l 1992.
2 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 045 vom April 1992.
3 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 200a vom Juni 2003.
4 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 201 vom Oktober 1992.
5 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 20 2 vom Oktober 1992.
6 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 271a vom August 1990.
7 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 050 vom Mai 1993.
2 Für die Gestaltung von Grundstückzufahrten gilt als Richtlinie die Norm VSS 40 050 «Grundstückzufahrten» vom 31. März 2019. 11 ) *
1 ) Die VSS - Normen können bezogen werden bei www.vss.ch.
2 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 040b vom April 1992.
3 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 042 vom April 1992.
4 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 043 vom April 1992.
5 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 044 vom April 1992.
6 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 045 vom April 1992.
7 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 200a vom Juni 2003.
8 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 201 vom Oktober 1992.
9 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 202 vom Okto ber 1992.
10 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 271a vom August 1990.
11 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 050 vom Mai 1993.

§ 42 Sichtzonen (§ 110 BauG)

1 Für die Beurteilung der Sichtzonen gilt als Richtlinie das «Merkblatt Sicht im Stras- senraum» des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 1. Februar 2021. 1 ) *
2 In den Sichtzonen muss eine freie Sicht in einer Höhe von 60 cm bis 3 m gewähr- leistet sein. Einzelne, die Sicht nicht hemmende Bäume, Stan gen und Masten sind innerhalb der Sichtzonen zugelassen. *
3 Für Sichtzonen bei Einmündungen von Gemeinde - und Privatstrassen und von Pri- vatausfahrten in Kantonsstrassen setzt die Gemeinde die dauernde Freihaltung durch. Für die Freihaltung von Sichtzonen bei Einmündungen und Kreuzungen von Kantons- strassen unter sich ist der Kanton zuständig.

§ 43 Parkfelderzahl (§ 56 BauG)

1 Für die Berechnung der Parkfelderzahl von Personenwagen gilt die Norm VSS 40 281 «Parkieren; Angebot an Parkfeldern für Personenwage n» vom 31. März

2019.

1 ) e) * VSS 40 045 «Projektierung, Grundlagen; Strassentyp: Erschli essungsstrassen» vom 31. März 2019, 2 ) f) SN 640 070 «Fussgängerverkehr; Grundnorm» vom Dezember 2008, g) * VSS 40 200a «Geometrisches Normalprofil; Allgemeine Grundsätze, Begriffe und Elemente» vom 31. März 2019, 3 ) h) * VSS 40 201 «Geometrisches Normalpr ofil; Grundabmessungen und Lichtraumprofil der Verkehrsteilnehmer» vom 31. März 2019, 4 ) i) * VSS 40 202 «Geometrisches Normalprofil; Erarbeitung» vom 31. März
2019, 5 ) j) * VSS 40 271a «Kontrolle der Befahrbarkeit» vom 31. März 2019, 6 )
2 Für die Gestaltung von Grundstückzufahrten gilt als Richtlinie die Norm VSS 40 050 «Grundstückzufahrten» vom 31. März 2019. 7 ) *

§ 42 Sichtzonen (§ 110 BauG)

1 Für die Beurteilung der Sichtzonen gilt als Richtlinie das «Merkblatt Sicht im Stras- senraum» des Depart ements Bau, Verkehr und Umwelt vom 1. Februar 2021. 8 ) *
2 In den Sichtzonen muss eine freie Sicht in einer Höhe von 60 cm bis 3 m gewähr- leistet sein. Einzelne, die Sicht nicht hemmende Bäume, Stangen und Masten sind innerhalb der Sichtzonen zugelassen. *
3 Für Sichtzonen bei Einmündungen von Gemeinde - und Privatstrassen und von Pri- vatausfahrten in Kantonsstrassen setzt die Gemeinde die dauernde Freihaltung durch. Für die Freihaltung von Sichtzonen bei Einmündungen und Kreuzungen von Kantons- strassen unter s ich ist der Kanton zuständig.
1 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 044 vom Apri l 1992.
2 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 045 vom April 1992.
3 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 200a vom Juni 2003.
4 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 201 vom Oktober 1992.
5 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 20 2 vom Oktober 1992.
6 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 271a vom August 1990.
7 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 050 vom Mai 1993.
8 ) Das Merkblatt und Erläuterungen dazu sind veröffentlicht unter www.ag.ch/tiefbau > Stras- seninfrastruktur > Integrales Management - System IMS > Einstieg ins IMS > 408 Verkehrs- technik/Verkehrssicherheit > Merkblatt Sicht im Strassenraum 408.104 / Erläuterungen Sicht im Strassenraum 408.105

§ 43 Parkfelderzahl (§ 56 BauG)

1 Für die Berechnung der Parkfelderzahl von Personenwagen gilt die Norm VSS 40 281 «Parkieren; Angebot an Parkfeldern für Personenwagen» vom 31. März

2019.

1 ) Das vereinfachte Verfahren gemäss der Norm findet Anwendung für * a) Wohnnutzungen, b) übrige Nutzungen, wenn das Parkfelderangebot nicht mehr als 300 oder das motorisierte Individualverkehrsaufkommen nicht mehr als 1'500 Fahrten pro Tag (im Durchschnitt über die Betriebstage; Zu - und Wegfahrt zählen als zwei Fahrten) beträgt.
2 In allen anderen Fällen ermittelt die Bauherrschaft die Anzahl Parkfelder sowie die dadurch erzeugten Fahrten nach dem detaillierten Verfahren gemäss der Norm oder nach vergleichba ren Berechnungsgrundlagen, wie zum Beispiel nachweislichen Er- fahrungswerten.
3 Bei Standortfestsetzungen in Richt - und Nutzungsplänen wird für die Berechnung der erforderlichen Parkfelderzahl in einer ersten Annäherung vom Standort - Typ D der Norm ausgegang en, wenn nicht aufgrund der zentralen Lage, der Erschliessung mit öffentlichem Verkehr und der Nutzung offensichtlich ein anderer Standort - Typ vor- liegt.
4 Für Velos und Mofas gilt als Richtlinie die Norm VSS 40 065 «Parkieren; Bedarfs- ermittlung und Standor twahl von Veloparkierungsanlagen» vom 31. März 2019. 2 ) *

§ 43a * Autoarmes Wohnen

1 Bei speziellen örtlichen Verhältnissen kann für autoarmes Wohnen ein geringeres Parkfelder - Angebot als gemäss den Richtwerten festgelegt werden, wenn in einem Mobilitätsk onzept aufgezeigt wird, warum der Bedarf an Parkfeldern tiefer liegt und mit welchen Massnahmen dieser geringere Bedarf dauerhaft sichergestellt wird.
8 ) Das Merkblatt und Erläuterungen dazu sind veröffentlicht unter www.ag.ch/tiefbau > Stras- seninfrastruktur > Integrales Management - System IMS > Einstieg ins IMS > 408 Verkehrs- technik/Verkehrssicherheit > Merkblatt Sicht im Strassenraum 408.104 / Erläuterungen Sicht im Strassenraum 408.105

§ 43 Parkfelderzahl (§ 56 BauG)

1 Für die Berechnung der Parkfelderzahl von Personenwagen gilt die Norm VSS 40 281 «Parkieren; Angebot an Parkfeldern für Personenwagen» vom 31. März

2019.

1 ) Das vereinfachte Verfahren gemäss der Norm findet Anwendung für * a) Wohnnutzungen, b) übrige Nutzungen, wenn das Parkfelderangebot nicht mehr als 300 oder das motorisierte Individualverkehrsaufkommen nicht mehr als 1'500 Fahrten pro Tag (im Durchschnitt über die Betriebstage; Zu - und Wegfahrt zählen als zwei Fahrten) beträgt.
2 In allen anderen Fällen ermittelt die Bauherrschaft die Anzahl Parkfelder sowie die dadurch erzeugten Fahrten nach dem detaillierten Verfahren gemäss der Norm oder nach vergleichba ren Berechnungsgrundlagen, wie zum Beispiel nachweislichen Er- fahrungswerten.
3 Bei Standortfestsetzungen in Richt - und Nutzungsplänen wird für die Berechnung der erforderlichen Parkfelderzahl in einer ersten Annäherung vom Standort - Typ D der Norm ausgegang en, wenn nicht aufgrund der zentralen Lage, der Erschliessung mit öffentlichem Verkehr und der Nutzung offensichtlich ein anderer Standort - Typ vor- liegt.
4 Für Velos und Mofas gilt als Richtlinie die Norm VSS 40 065 «Parkieren; Bedarfs- ermittlung und Standor twahl von Veloparkierungsanlagen» vom 31. März 2019. 2 ) *

§ 43a * Autoarmes Wohnen

1 Bei speziellen örtlichen Verhältnissen kann für autoarmes Wohnen ein geringeres Parkfelder - Angebot als gemäss den Richtwerten festgelegt werden, wenn in einem Mobilitätsk onzept aufgezeigt wird, warum der Bedarf an Parkfeldern tiefer liegt und mit welchen Massnahmen dieser geringere Bedarf dauerhaft sichergestellt wird.
8 ) Das Merkblatt und Erläuterungen dazu sind veröffentlicht unter www.ag.ch/tiefbau > Stras- seninfrastruktur > Integrales Management - System IMS > Einstieg ins IMS > 408 Verkehrs- technik/Verkehrssicherheit > Merkblatt Sicht im Strassenraum 408.104 / Erläuterungen Sicht im Strassenraum 408.105

§ 43 Parkfelderzahl (§ 56 BauG)

1 Für die Berechnung der Parkfelderzahl von Personenwagen gilt die Norm VSS 40 281 «Parkieren; Angebot an Parkfeldern für Personenwagen» vom 31. März

2019.

1 ) Das vereinfachte Verfahren gemäss der Norm findet Anwendung für * a) Wohnnutzungen, b) übrige Nutzungen, wenn das Parkfelderangebot nicht mehr als 300 oder das motorisierte Individualverkehrsaufkommen nicht mehr als 1'500 Fahrten pro Tag (im Durchschnitt über die Betriebstage; Zu - und Wegfahrt zählen als zwei Fahrten) beträgt.
2 In allen anderen Fällen ermittelt die Bauherrschaft die Anzahl Parkfelder sowie die dadurch erzeugten Fahrten nach dem detaillierten Verfahren gemäss der Norm oder nach vergleichba ren Berechnungsgrundlagen, wie zum Beispiel nachweislichen Er- fahrungswerten.
3 Bei Standortfestsetzungen in Richt - und Nutzungsplänen wird für die Berechnung der erforderlichen Parkfelderzahl in einer ersten Annäherung vom Standort - Typ D der Norm ausgegang en, wenn nicht aufgrund der zentralen Lage, der Erschliessung mit öffentlichem Verkehr und der Nutzung offensichtlich ein anderer Standort - Typ vor- liegt.
4 Für Velos und Mofas gilt als Richtlinie die Norm VSS 40 065 «Parkieren; Bedarfs- ermittlung und Standor twahl von Veloparkierungsanlagen» vom 31. März 2019. 2 ) *

§ 43a * Autoarmes Wohnen

1 Bei speziellen örtlichen Verhältnissen kann für autoarmes Wohnen ein geringeres Parkfelder - Angebot als gemäss den Richtwerten festgelegt werden, wenn in einem Mobilitätsk onzept aufgezeigt wird, warum der Bedarf an Parkfeldern tiefer liegt und mit welchen Massnahmen dieser geringere Bedarf dauerhaft sichergestellt wird.
8 ) Das Merkblatt und Erläuterungen dazu sind veröffentlicht unter www.ag.ch/tiefbau > Stras- seninfrastruktur > Integrales Management - System IMS > Einstieg ins IMS > 408 Verkehrs- technik/Verkehrssicherheit > Merkblatt Sicht im Strassenraum 408.104 / Erläuterungen Sicht im Strassenraum 408.105

§ 43 Parkfelderzahl (§ 56 BauG)

1 Für die Berechnung der Parkfelderzahl von Personenwagen gilt die Norm VSS 40 281 «Parkieren; Angebot an Parkfeldern für Personenwagen» vom 31. März

2019.

1 ) Das vereinfachte Verfahren gemäss der Norm findet Anwendung für * a) Wohnnutzungen, b) übrige Nutzungen, wenn das Parkfelderangebot nicht mehr als 300 oder das motorisierte Individualverkehrsaufkommen nicht mehr als 1'500 Fahrten pro Tag (im Durchschnitt über die Betriebstage; Zu - und Wegfahrt zählen als zwei Fahrten) beträgt.
2 In allen anderen Fällen ermittelt die Bauherrschaft die Anzahl Parkfelder sowie die dadurch erzeugten Fahrten nach dem detaillierten Verfahren gemäss der Norm oder nach vergleichba ren Berechnungsgrundlagen, wie zum Beispiel nachweislichen Er- fahrungswerten.
3 Bei Standortfestsetzungen in Richt - und Nutzungsplänen wird für die Berechnung der erforderlichen Parkfelderzahl in einer ersten Annäherung vom Standort - Typ D der Norm ausgegang en, wenn nicht aufgrund der zentralen Lage, der Erschliessung mit öffentlichem Verkehr und der Nutzung offensichtlich ein anderer Standort - Typ vor- liegt.
4 Für Velos und Mofas gilt als Richtlinie die Norm VSS 40 065 «Parkieren; Bedarfs- ermittlung und Standor twahl von Veloparkierungsanlagen» vom 31. März 2019. 2 ) *

§ 43a * Autoarmes Wohnen

1 Bei speziellen örtlichen Verhältnissen kann für autoarmes Wohnen ein geringeres Parkfelder - Angebot als gemäss den Richtwerten festgelegt werden, wenn in einem Mobilitätsk onzept aufgezeigt wird, warum der Bedarf an Parkfeldern tiefer liegt und mit welchen Massnahmen dieser geringere Bedarf dauerhaft sichergestellt wird.
8 ) Das Merkblatt und Erläuterungen dazu sind veröffentlicht unter www.ag.ch/tiefbau > Stras- seninfrastruktur > Integrales Management - System IMS > Einstieg ins IMS > 408 Verkehrs- technik/Verkehrssicherheit > Merkblatt Sicht im Strassenraum 408.104 / Erläuterungen Sicht im Strassenraum 408.105

§ 43 Parkfelderzahl (§ 56 BauG)

1 Für die Berechnung der Parkfelderzahl von Personenwagen gilt die Norm VSS 40 281 «Parkieren; Angebot an Parkfeldern für Personenwagen» vom 31. März

2019.

1 ) Das vereinfachte Verfahren gemäss der Norm findet Anwendung für * a) Wohnnutzungen, b) übrige Nutzungen, wenn das Parkfelderangebot nicht mehr als 300 oder das motorisierte Individualverkehrsaufkommen nicht mehr als 1'500 Fahrten pro Tag (im Durchschnitt über die Betriebstage; Zu - und Wegfahrt zählen als zwei Fahrten) beträgt.
2 In allen anderen Fällen ermittelt die Bauherrschaft die Anzahl Parkfelder sowie die dadurch erzeugten Fahrten nach dem detaillierten Verfahren gemäss der Norm oder nach vergleichba ren Berechnungsgrundlagen, wie zum Beispiel nachweislichen Er- fahrungswerten.
3 Bei Standortfestsetzungen in Richt - und Nutzungsplänen wird für die Berechnung der erforderlichen Parkfelderzahl in einer ersten Annäherung vom Standort - Typ D der Norm ausgegang en, wenn nicht aufgrund der zentralen Lage, der Erschliessung mit öffentlichem Verkehr und der Nutzung offensichtlich ein anderer Standort - Typ vor- liegt.
4 Für Velos und Mofas gilt als Richtlinie die Norm VSS 40 065 «Parkieren; Bedarfs- ermittlung und Standor twahl von Veloparkierungsanlagen» vom 31. März 2019. 2 ) *

§ 43a * Autoarmes Wohnen

1 Bei speziellen örtlichen Verhältnissen kann für autoarmes Wohnen ein geringeres Parkfelder - Angebot als gemäss den Richtwerten festgelegt werden, wenn in einem Mobilitätsk onzept aufgezeigt wird, warum der Bedarf an Parkfeldern tiefer liegt und mit welchen Massnahmen dieser geringere Bedarf dauerhaft sichergestellt wird.
8 ) Das Merkblatt und Erläuterungen dazu sind veröffentlicht unter www.ag.ch/tiefbau > Stras- seninfrastruktur > Integrales Management - System IMS > Einstieg ins IMS > 408 Verkehrs- technik/Verkehrssicherheit > Merkblatt Sicht im Strassenraum 408.104 / Erläuterungen Sicht im Strassenraum 408.105

§ 43 Parkfelderzahl (§ 56 BauG)

1 Für die Berechnung der Parkfelderzahl von Personenwagen gilt die Norm VSS 40 281 «Parkieren; Angebot an Parkfeldern für Personenwagen» vom 31. März

2019.

1 ) Das vereinfachte Verfahren gemäss der Norm findet Anwendung für * a) Wohnnutzungen, b) übrige Nutzungen, wenn das Parkfelderangebot nicht mehr als 300 oder das motorisierte Individualverkehrsaufkommen nicht mehr als 1'500 Fahrten pro Tag (im Durchschnitt über die Betriebstage; Zu - und Wegfahrt zählen als zwei Fahrten) beträgt.
2 In allen anderen Fällen ermittelt die Bauherrschaft die Anzahl Parkfelder sowie die dadurch erzeugten Fahrten nach dem detaillierten Verfahren gemäss der Norm oder nach vergleichba ren Berechnungsgrundlagen, wie zum Beispiel nachweislichen Er- fahrungswerten.
3 Bei Standortfestsetzungen in Richt - und Nutzungsplänen wird für die Berechnung der erforderlichen Parkfelderzahl in einer ersten Annäherung vom Standort - Typ D der Norm ausgegang en, wenn nicht aufgrund der zentralen Lage, der Erschliessung mit öffentlichem Verkehr und der Nutzung offensichtlich ein anderer Standort - Typ vor- liegt.
4 Für Velos und Mofas gilt als Richtlinie die Norm VSS 40 065 «Parkieren; Bedarfs- ermittlung und Standor twahl von Veloparkierungsanlagen» vom 31. März 2019. 2 ) *

§ 43a * Autoarmes Wohnen

1 Bei speziellen örtlichen Verhältnissen kann für autoarmes Wohnen ein geringeres Parkfelder - Angebot als gemäss den Richtwerten festgelegt werden, wenn in einem Mobilitätsk onzept aufgezeigt wird, warum der Bedarf an Parkfeldern tiefer liegt und mit welchen Massnahmen dieser geringere Bedarf dauerhaft sichergestellt wird.
8 ) Das Merkblatt und Erläuterungen dazu sind veröffentlicht unter www.ag.ch/tiefbau > Stras- seninfrastruktur > Integrales Management - System IMS > Einstieg ins IMS > 408 Verkehrs- technik/Verkehrssicherheit > Merkblatt Sicht im Strassenraum 408.104 / Erläuterungen Sicht im Strassenraum 408.105

§ 43 Parkfelderzahl (§ 56 BauG)

1 Für die Berechnung der Parkfelderzahl von Personenwagen gilt die Norm VSS 40 281 «Parkieren; Angebot an Parkfeldern für Personenwagen» vom 31. März

2019.

1 ) Das vereinfachte Verfahren gemäss der Norm findet Anwendung für * a) Wohnnutzungen, b) übrige Nutzungen, wenn das Parkfelderangebot nicht mehr als 300 oder das motorisierte Individualverkehrsaufkommen nicht mehr als 1'500 Fahrten pro Tag (im Durchschnitt über die Betriebstage; Zu - und Wegfahrt zählen als zwei Fahrten) beträgt.
2 In allen anderen Fällen ermittelt die Bauherrschaft die Anzahl Parkfelder sowie die dadurch erzeugten Fahrten nach dem detaillierten Verfahren gemäss der Norm oder nach vergleichba ren Berechnungsgrundlagen, wie zum Beispiel nachweislichen Er- fahrungswerten.
3 Bei Standortfestsetzungen in Richt - und Nutzungsplänen wird für die Berechnung der erforderlichen Parkfelderzahl in einer ersten Annäherung vom Standort - Typ D der Norm ausgegang en, wenn nicht aufgrund der zentralen Lage, der Erschliessung mit öffentlichem Verkehr und der Nutzung offensichtlich ein anderer Standort - Typ vor- liegt.
4 Für Velos und Mofas gilt als Richtlinie die Norm VSS 40 065 «Parkieren; Bedarfs- ermittlung und Standor twahl von Veloparkierungsanlagen» vom 31. März 2019. 2 ) *

§ 43a * Autoarmes Wohnen

1 Bei speziellen örtlichen Verhältnissen kann für autoarmes Wohnen ein geringeres Parkfelder - Angebot als gemäss den Richtwerten festgelegt werden, wenn in einem Mobilitätsk onzept aufgezeigt wird, warum der Bedarf an Parkfeldern tiefer liegt und mit welchen Massnahmen dieser geringere Bedarf dauerhaft sichergestellt wird.
8 ) Das Merkblatt und Erläuterungen dazu sind veröffentlicht unter www.ag.ch/tiefbau > Stras- seninfrastruktur > Integrales Management - System IMS > Einstieg ins IMS > 408 Verkehrs- technik/Verkehrssicherheit > Merkblatt Sicht im Strassenraum 408.104 / Erläuterungen Sicht im Strassenraum 408.105

§ 43 Parkfelderzahl (§ 56 BauG)

1 Für die Berechnung der Parkfelderzahl von Personenwagen gilt die Norm VSS 40 281 «Parkieren; Angebot an Parkfeldern für Personenwagen» vom 31. März

2019.

1 ) Das vereinfachte Verfahren gemäss der Norm findet Anwendung für * a) Wohnnutzungen, b) übrige Nutzungen, wenn das Parkfelderangebot nicht mehr als 300 oder das motorisierte Individualverkehrsaufkommen nicht mehr als 1'500 Fahrten pro Tag (im Durchschnitt über die Betriebstage; Zu - und Wegfahrt zählen als zwei Fahrten) beträgt.
2 In allen anderen Fällen ermittelt die Bauherrschaft die Anzahl Parkfelder sowie die dadurch erzeugten Fahrten nach dem detaillierten Verfahren gemäss der Norm oder nach vergleichba ren Berechnungsgrundlagen, wie zum Beispiel nachweislichen Er- fahrungswerten.
3 Bei Standortfestsetzungen in Richt - und Nutzungsplänen wird für die Berechnung der erforderlichen Parkfelderzahl in einer ersten Annäherung vom Standort - Typ D der Norm ausgegang en, wenn nicht aufgrund der zentralen Lage, der Erschliessung mit öffentlichem Verkehr und der Nutzung offensichtlich ein anderer Standort - Typ vor- liegt.
4 Für Velos und Mofas gilt als Richtlinie die Norm VSS 40 065 «Parkieren; Bedarfs- ermittlung und Standor twahl von Veloparkierungsanlagen» vom 31. März 2019. 2 ) *

§ 43a * Autoarmes Wohnen

1 Bei speziellen örtlichen Verhältnissen kann für autoarmes Wohnen ein geringeres Parkfelder - Angebot als gemäss den Richtwerten festgelegt werden, wenn in einem Mobilitätsk onzept aufgezeigt wird, warum der Bedarf an Parkfeldern tiefer liegt und mit welchen Massnahmen dieser geringere Bedarf dauerhaft sichergestellt wird.
2 ) Das vereinfachte Verfahren gemäss der Norm findet Anwendung für * a) Wohnnutzungen, b) übrige Nutzungen, wenn das Parkfelderangebot nicht mehr als 300 oder das motorisierte Individualverkehrsaufkommen nicht mehr als 1'500 Fahrten p ro Tag (im Durchschnitt über die Betriebstage; Zu - und Wegfahrt zählen als zwei Fahrten) beträgt.
2 In allen anderen Fällen ermittelt die Bauherrschaft die Anzahl Parkfelder sowie die dadurch erzeugten Fahrten nach dem detaillierten Verfahren gemäss der No rm oder nach vergleichbaren Berechnungsgrundlagen, wie zum Beispiel nachweislichen Er- fahrungswerten.
3 Bei Standortfestsetzungen in Richt - und Nutzungsplänen wird für die Berechnung der erforderlichen Parkfelderzahl in einer ersten Annäherung vom Standort - Typ D der Norm ausgegangen, wenn nicht aufgrund der zentralen Lage, der Erschliessung mit öffentlichem Verkehr und der Nutzung offensichtlich ein anderer Standort - Typ vor- liegt.
4 Für Velos und Mofas gilt als Richtlinie die Norm VSS 40 065 «Parkieren; Bedar fs- ermittlung und Standortwahl von Veloparkierungsanlagen» vom 31. März 2019. 3 ) *
1 ) Das Merkblatt und Erläuterungen dazu sind veröffentlicht unter www.ag .ch/tiefbau > Stras- seninfrastruktur > Integrales Management - System IMS > Einstieg ins IMS > 408 Verkehrs- technik/Verkehrssicherheit > Merkblatt Sicht im Strassenraum 408.104 / Erläuterungen Sicht im Strassenraum 408.105
2 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 281 vom 1. Februar 2006. Sie kann bezogen werden bei www.vss.ch.
3 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 065 vom August 2011. Sie kann bezogen wer- den bei www.vss.ch.

§ 43a * Autoarmes Wohnen

1 Bei speziellen örtlichen Verhältnissen kann für autoarmes Wohnen ein geringeres Parkfelder - Angebot als gemäss den Richtwerten festgelegt werden, w enn in einem Mobilitätskonzept aufgezeigt wird, warum der Bedarf an Parkfeldern tiefer liegt und mit welchen Massnahmen dieser geringere Bedarf dauerhaft sichergestellt wird.
8 ) Das Merkblatt und Erläuterungen dazu sind veröffentlicht unter www.ag.ch/tiefbau > Stras- seninfrastruktur > Integrales Management - System IMS > Einstieg ins IMS > 408 Verkehrs- technik/Verkehrssicherheit > Merkblatt Sicht im Strassenraum 408.104 / Erläuterungen Sicht im Strassenraum 408.105

§ 43 Parkfelderzahl (§ 56 BauG)

1 Für die Berechnung der Parkfelderzahl von Personenwagen gilt die Norm VSS 40 281 «Parkieren; Angebot an Parkfeldern für Personenwagen» vom 31. März

2019.

1 ) Das vereinfachte Verfahren gemäss der Norm findet Anwendung für * a) Wohnnutzungen, b) übrige Nutzungen, wenn das Parkfelderangebot nicht mehr als 300 oder das motorisierte Individualverkehrsaufkommen nicht mehr als 1'500 Fahrten pro Tag (im Durchschnitt über die Betriebstage; Zu - und Wegfahrt zählen als zwei Fahrten) beträgt.
2 In allen anderen Fällen ermittelt die Bauherrschaft die Anzahl Parkfelder sowie die dadurch erzeugten Fahrten nach dem detaillierten Verfahren gemäss der Norm oder nach vergleichba ren Berechnungsgrundlagen, wie zum Beispiel nachweislichen Er- fahrungswerten.
3 Bei Standortfestsetzungen in Richt - und Nutzungsplänen wird für die Berechnung der erforderlichen Parkfelderzahl in einer ersten Annäherung vom Standort - Typ D der Norm ausgegang en, wenn nicht aufgrund der zentralen Lage, der Erschliessung mit öffentlichem Verkehr und der Nutzung offensichtlich ein anderer Standort - Typ vor- liegt.
4 Für Velos und Mofas gilt als Richtlinie die Norm VSS 40 065 «Parkieren; Bedarfs- ermittlung und Standor twahl von Veloparkierungsanlagen» vom 31. März 2019. 2 ) *

§ 43a * Autoarmes Wohnen

1 Bei speziellen örtlichen Verhältnissen kann für autoarmes Wohnen ein geringeres Parkfelder - Angebot als gemäss den Richtwerten festgelegt werden, wenn in einem Mobilitätsk onzept aufgezeigt wird, warum der Bedarf an Parkfeldern tiefer liegt und mit welchen Massnahmen dieser geringere Bedarf dauerhaft sichergestellt wird.
2 Das Mobilitätskonzept ist als Auflage in die Baubewilligung aufzunehmen und im Grundbuch anzumerken.
3 Das kommunale Recht kann konkretisierende Bestimmungen erlassen.

§ 44 Gestaltung

1 Für die technische Gestaltung der Parkfelder und Verkehrsflächen gilt als Richtlinie die Norm VSS 40 291a «Parkieren; Anordnung und Geometrie der Parkierungsanla- gen» vom 31. März 2019. 3 ) *
1 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 281 vom 1. Februar 2006. Sie kann bezogen werden bei www.vss.ch.
2 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 065 vom August 2011. Sie kann bezogen wer- den bei www.vss.ch.
3 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 291a vom 1. Februar 2006. Sie kann bezogen werden bei www .vss.ch.
2 Für Parkierungsanlagen von Velos und Mofas gilt als Richtlinie die Norm VSS 40 066 «Parkieren; Projektierung von Veloparkierungsanlagen» vom 31. März

2019.

1 ) *

§ 45 Grössere Parkierungsanlagen (§ 56 BauG)

1 Als grössere Parkierungsa nlagen gelten Anlagen, deren Gesamtfläche (Parkfelder samt Verkehrsflächen) grösser als 2'000 m² ist. Die Bodenfläche, die sie beanspru- chen, darf bei einer Parkierungsanlage mit einer Gesamtfläche a) bis 4'000 m² nicht grösser sein als 2'000 m², b) über 4' 000 m² nicht grösser sein als die Hälfte der Gesamtfläche, höchstens aber
7'500 m².
2 Die Vorschrift gilt nicht für bestehende Parkierungsanlagen, die gesamthaft um höchstens 500 m² ebenerdig erweitert werden.

§ 46 Baureife (§ 32 BauG)

1 Die Bauherrschaft hat für Bauvorhaben, die ein motorisiertes Verkehrsaufkommen von mehr als 1'500 Fahrten pro Tag (im Durchschnitt über die Betriebstage; Zu - und Wegfahrt zählen als zwei Fahrten) erwarten lassen, den Nachweis zu erbringen, dass die Kapazitäten des Strassen netzes ausreichen.
2 Als Grundlage für den Nachweis dienen Erfahrungswerte, erhobene Verkehrsdaten oder die Verkehrsdaten des periodisch aktualisierten kantonalen Verkehrsmodells, das auf den Siedlungsdaten, dem Verkehrsangebot und den Gesetzmässigkeiten d es Mo- bilitätsverhaltens beruht.
2 Das Mobilitätskonzept ist als Auflage in die Baubewilligung aufzunehmen und im Grundbuch anzumerken.
3 Das kommunale Recht kann konkretisierende Bestimmungen erlassen.

§ 44 Gestaltung

1 Für die technische Gestaltung der Parkfelder und Verkehrsflächen gilt als Richtlinie die Norm VSS 40 291a «Parkieren; Anordnung und Geometrie der Parkierungsanla- gen» vom 31. März 2019. 3 ) *
1 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 281 vom 1. Februar 2006. Sie kann bezogen werden bei www.vss.ch.
2 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 065 vom August 2011. Sie kann bezogen wer- den bei www.vss.ch.
3 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 291a vom 1. Februar 2006. Sie kann bezogen werden bei www .vss.ch.
2 Für Parkierungsanlagen von Velos und Mofas gilt als Richtlinie die Norm VSS 40 066 «Parkieren; Projektierung von Veloparkierungsanlagen» vom 31. März

2019.

1 ) *

§ 45 Grössere Parkierungsanlagen (§ 56 BauG)

1 Als grössere Parkierungsa nlagen gelten Anlagen, deren Gesamtfläche (Parkfelder samt Verkehrsflächen) grösser als 2'000 m² ist. Die Bodenfläche, die sie beanspru- chen, darf bei einer Parkierungsanlage mit einer Gesamtfläche a) bis 4'000 m² nicht grösser sein als 2'000 m², b) über 4' 000 m² nicht grösser sein als die Hälfte der Gesamtfläche, höchstens aber
7'500 m².
2 Die Vorschrift gilt nicht für bestehende Parkierungsanlagen, die gesamthaft um höchstens 500 m² ebenerdig erweitert werden.

§ 46 Baureife (§ 32 BauG)

1 Die Bauherrschaft hat für Bauvorhaben, die ein motorisiertes Verkehrsaufkommen von mehr als 1'500 Fahrten pro Tag (im Durchschnitt über die Betriebstage; Zu - und Wegfahrt zählen als zwei Fahrten) erwarten lassen, den Nachweis zu erbringen, dass die Kapazitäten des Strassen netzes ausreichen.
2 Als Grundlage für den Nachweis dienen Erfahrungswerte, erhobene Verkehrsdaten oder die Verkehrsdaten des periodisch aktualisierten kantonalen Verkehrsmodells, das auf den Siedlungsdaten, dem Verkehrsangebot und den Gesetzmässigkeiten d es Mo- bilitätsverhaltens beruht.
2 Das Mobilitätskonzept ist als Auflage in die Baubewilligung aufzunehmen und im Grundbuch anzumerken.
3 Das kommunale Recht kann konkretisierende Bestimmungen erlassen.

§ 44 Gestaltung

1 Für die technische Gestaltung der Parkfelder und Verkehrsflächen gilt als Richtlinie die Norm VSS 40 291a «Parkieren; Anordnung und Geometrie der Parkierungsanla- gen» vom 31. März 2019. 3 ) *
1 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 281 vom 1. Februar 2006. Sie kann bezogen werden bei www.vss.ch.
2 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 065 vom August 2011. Sie kann bezogen wer- den bei www.vss.ch.
3 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 291a vom 1. Februar 2006. Sie kann bezogen werden bei www .vss.ch.
2 Für Parkierungsanlagen von Velos und Mofas gilt als Richtlinie die Norm VSS 40 066 «Parkieren; Projektierung von Veloparkierungsanlagen» vom 31. März

2019.

1 ) *

§ 45 Grössere Parkierungsanlagen (§ 56 BauG)

1 Als grössere Parkierungsa nlagen gelten Anlagen, deren Gesamtfläche (Parkfelder samt Verkehrsflächen) grösser als 2'000 m² ist. Die Bodenfläche, die sie beanspru- chen, darf bei einer Parkierungsanlage mit einer Gesamtfläche a) bis 4'000 m² nicht grösser sein als 2'000 m², b) über 4' 000 m² nicht grösser sein als die Hälfte der Gesamtfläche, höchstens aber
7'500 m².
2 Die Vorschrift gilt nicht für bestehende Parkierungsanlagen, die gesamthaft um höchstens 500 m² ebenerdig erweitert werden.

§ 46 Baureife (§ 32 BauG)

1 Die Bauherrschaft hat für Bauvorhaben, die ein motorisiertes Verkehrsaufkommen von mehr als 1'500 Fahrten pro Tag (im Durchschnitt über die Betriebstage; Zu - und Wegfahrt zählen als zwei Fahrten) erwarten lassen, den Nachweis zu erbringen, dass die Kapazitäten des Strassen netzes ausreichen.
2 Als Grundlage für den Nachweis dienen Erfahrungswerte, erhobene Verkehrsdaten oder die Verkehrsdaten des periodisch aktualisierten kantonalen Verkehrsmodells, das auf den Siedlungsdaten, dem Verkehrsangebot und den Gesetzmässigkeiten d es Mo- bilitätsverhaltens beruht.
2 Das Mobilitätskonzept ist als Auflage in die Baubewilligung aufzunehmen und im Grundbuch anzumerken.
3 Das kommunale Recht kann konkretisierende Bestimmungen erlassen.

§ 44 Gestaltung

1 Für die technische Gestaltung der Parkfelder und Verkehrsflächen gilt als Richtlinie die Norm VSS 40 291a «Parkieren; Anordnung und Geometrie der Parkierungsanla- gen» vom 31. März 2019. 3 ) *
1 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 281 vom 1. Februar 2006. Sie kann bezogen werden bei www.vss.ch.
2 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 065 vom August 2011. Sie kann bezogen wer- den bei www.vss.ch.
3 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 291a vom 1. Februar 2006. Sie kann bezogen werden bei www .vss.ch.
2 Für Parkierungsanlagen von Velos und Mofas gilt als Richtlinie die Norm VSS 40 066 «Parkieren; Projektierung von Veloparkierungsanlagen» vom 31. März

2019.

1 ) *

§ 45 Grössere Parkierungsanlagen (§ 56 BauG)

1 Als grössere Parkierungsa nlagen gelten Anlagen, deren Gesamtfläche (Parkfelder samt Verkehrsflächen) grösser als 2'000 m² ist. Die Bodenfläche, die sie beanspru- chen, darf bei einer Parkierungsanlage mit einer Gesamtfläche a) bis 4'000 m² nicht grösser sein als 2'000 m², b) über 4' 000 m² nicht grösser sein als die Hälfte der Gesamtfläche, höchstens aber
7'500 m².
2 Die Vorschrift gilt nicht für bestehende Parkierungsanlagen, die gesamthaft um höchstens 500 m² ebenerdig erweitert werden.

§ 46 Baureife (§ 32 BauG)

1 Die Bauherrschaft hat für Bauvorhaben, die ein motorisiertes Verkehrsaufkommen von mehr als 1'500 Fahrten pro Tag (im Durchschnitt über die Betriebstage; Zu - und Wegfahrt zählen als zwei Fahrten) erwarten lassen, den Nachweis zu erbringen, dass die Kapazitäten des Strassen netzes ausreichen.
2 Als Grundlage für den Nachweis dienen Erfahrungswerte, erhobene Verkehrsdaten oder die Verkehrsdaten des periodisch aktualisierten kantonalen Verkehrsmodells, das auf den Siedlungsdaten, dem Verkehrsangebot und den Gesetzmässigkeiten d es Mo- bilitätsverhaltens beruht.
2 Das Mobilitätskonzept ist als Auflage in die Baubewilligung aufzunehmen und im Grundbuch anzumerken.
3 Das kommunale Recht kann konkretisierende Bestimmungen erlassen.

§ 44 Gestaltung

1 Für die technische Gestaltung der Parkfelder und Verkehrsflächen gilt als Richtlinie die Norm VSS 40 291a «Parkieren; Anordnung und Geometrie der Parkierungsanla- gen» vom 31. März 2019. 3 ) *
1 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 281 vom 1. Februar 2006. Sie kann bezogen werden bei www.vss.ch.
2 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 065 vom August 2011. Sie kann bezogen wer- den bei www.vss.ch.
3 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 291a vom 1. Februar 2006. Sie kann bezogen werden bei www .vss.ch.
2 Für Parkierungsanlagen von Velos und Mofas gilt als Richtlinie die Norm VSS 40 066 «Parkieren; Projektierung von Veloparkierungsanlagen» vom 31. März

2019.

1 ) *

§ 45 Grössere Parkierungsanlagen (§ 56 BauG)

1 Als grössere Parkierungsa nlagen gelten Anlagen, deren Gesamtfläche (Parkfelder samt Verkehrsflächen) grösser als 2'000 m² ist. Die Bodenfläche, die sie beanspru- chen, darf bei einer Parkierungsanlage mit einer Gesamtfläche a) bis 4'000 m² nicht grösser sein als 2'000 m², b) über 4' 000 m² nicht grösser sein als die Hälfte der Gesamtfläche, höchstens aber
7'500 m².
2 Die Vorschrift gilt nicht für bestehende Parkierungsanlagen, die gesamthaft um höchstens 500 m² ebenerdig erweitert werden.

§ 46 Baureife (§ 32 BauG)

1 Die Bauherrschaft hat für Bauvorhaben, die ein motorisiertes Verkehrsaufkommen von mehr als 1'500 Fahrten pro Tag (im Durchschnitt über die Betriebstage; Zu - und Wegfahrt zählen als zwei Fahrten) erwarten lassen, den Nachweis zu erbringen, dass die Kapazitäten des Strassen netzes ausreichen.
2 Als Grundlage für den Nachweis dienen Erfahrungswerte, erhobene Verkehrsdaten oder die Verkehrsdaten des periodisch aktualisierten kantonalen Verkehrsmodells, das auf den Siedlungsdaten, dem Verkehrsangebot und den Gesetzmässigkeiten d es Mo- bilitätsverhaltens beruht.
2 Das Mobilitätskonzept ist als Auflage in die Baubewilligung aufzunehmen und im Grundbuch anzumerken.
3 Das kommunale Recht kann konkretisierende Bestimmungen erlassen.

§ 44 Gestaltung

1 Für die technische Gestaltung der Parkfelder und Verkehrsflächen gilt als Richtlinie die Norm VSS 40 291a «Parkieren; Anordnung und Geometrie der Parkierungsanla- gen» vom 31. März 2019. 3 ) *
1 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 281 vom 1. Februar 2006. Sie kann bezogen werden bei www.vss.ch.
2 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 065 vom August 2011. Sie kann bezogen wer- den bei www.vss.ch.
3 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 291a vom 1. Februar 2006. Sie kann bezogen werden bei www .vss.ch.
2 Für Parkierungsanlagen von Velos und Mofas gilt als Richtlinie die Norm VSS 40 066 «Parkieren; Projektierung von Veloparkierungsanlagen» vom 31. März

2019.

1 ) *

§ 45 Grössere Parkierungsanlagen (§ 56 BauG)

1 Als grössere Parkierungsa nlagen gelten Anlagen, deren Gesamtfläche (Parkfelder samt Verkehrsflächen) grösser als 2'000 m² ist. Die Bodenfläche, die sie beanspru- chen, darf bei einer Parkierungsanlage mit einer Gesamtfläche a) bis 4'000 m² nicht grösser sein als 2'000 m², b) über 4' 000 m² nicht grösser sein als die Hälfte der Gesamtfläche, höchstens aber
7'500 m².
2 Die Vorschrift gilt nicht für bestehende Parkierungsanlagen, die gesamthaft um höchstens 500 m² ebenerdig erweitert werden.

§ 46 Baureife (§ 32 BauG)

1 Die Bauherrschaft hat für Bauvorhaben, die ein motorisiertes Verkehrsaufkommen von mehr als 1'500 Fahrten pro Tag (im Durchschnitt über die Betriebstage; Zu - und Wegfahrt zählen als zwei Fahrten) erwarten lassen, den Nachweis zu erbringen, dass die Kapazitäten des Strassen netzes ausreichen.
2 Als Grundlage für den Nachweis dienen Erfahrungswerte, erhobene Verkehrsdaten oder die Verkehrsdaten des periodisch aktualisierten kantonalen Verkehrsmodells, das auf den Siedlungsdaten, dem Verkehrsangebot und den Gesetzmässigkeiten d es Mo- bilitätsverhaltens beruht.
2 Das Mobilitätskonzept ist als Auflage in die Baubewilligung aufzunehmen und im Grundbuch anzumerken.
3 Das kommunale Recht kann konkretisierende Bestimmungen erlassen.

§ 44 Gestaltung

1 Für die technische Gestaltung der Parkfelder und Verkehrsflächen gilt als Richtlinie die Norm VSS 40 291a «Parkieren; Anordnung und Geometrie der Parkierungsanla- gen» vom 31. März 2019. 3 ) *
1 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 281 vom 1. Februar 2006. Sie kann bezogen werden bei www.vss.ch.
2 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 065 vom August 2011. Sie kann bezogen wer- den bei www.vss.ch.
3 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 291a vom 1. Februar 2006. Sie kann bezogen werden bei www .vss.ch.
2 Für Parkierungsanlagen von Velos und Mofas gilt als Richtlinie die Norm VSS 40 066 «Parkieren; Projektierung von Veloparkierungsanlagen» vom 31. März

2019.

1 ) *

§ 45 Grössere Parkierungsanlagen (§ 56 BauG)

1 Als grössere Parkierungsa nlagen gelten Anlagen, deren Gesamtfläche (Parkfelder samt Verkehrsflächen) grösser als 2'000 m² ist. Die Bodenfläche, die sie beanspru- chen, darf bei einer Parkierungsanlage mit einer Gesamtfläche a) bis 4'000 m² nicht grösser sein als 2'000 m², b) über 4' 000 m² nicht grösser sein als die Hälfte der Gesamtfläche, höchstens aber
7'500 m².
2 Die Vorschrift gilt nicht für bestehende Parkierungsanlagen, die gesamthaft um höchstens 500 m² ebenerdig erweitert werden.

§ 46 Baureife (§ 32 BauG)

1 Die Bauherrschaft hat für Bauvorhaben, die ein motorisiertes Verkehrsaufkommen von mehr als 1'500 Fahrten pro Tag (im Durchschnitt über die Betriebstage; Zu - und Wegfahrt zählen als zwei Fahrten) erwarten lassen, den Nachweis zu erbringen, dass die Kapazitäten des Strassen netzes ausreichen.
2 Als Grundlage für den Nachweis dienen Erfahrungswerte, erhobene Verkehrsdaten oder die Verkehrsdaten des periodisch aktualisierten kantonalen Verkehrsmodells, das auf den Siedlungsdaten, dem Verkehrsangebot und den Gesetzmässigkeiten d es Mo- bilitätsverhaltens beruht.
2 Das Mobilitätskonzept ist als Auflage in die Baubewilligung aufzunehmen und im Grundbuch anzumerken.
3 Das kommunale Recht kann konkretisierende Bestimmungen erlassen.

§ 44 Gestaltung

1 Für die technische Gestaltung der Parkfelder und Verkehrsflächen gilt als Richtlinie die Norm VSS 40 291a «Parkieren; Anordnung und Geometrie der Parkierungsanla- gen» vom 31. März 2019. 3 ) *
1 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 281 vom 1. Februar 2006. Sie kann bezogen werden bei www.vss.ch.
2 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 065 vom August 2011. Sie kann bezogen wer- den bei www.vss.ch.
3 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 291a vom 1. Februar 2006. Sie kann bezogen werden bei www .vss.ch.
2 Für Parkierungsanlagen von Velos und Mofas gilt als Richtlinie die Norm VSS 40 066 «Parkieren; Projektierung von Veloparkierungsanlagen» vom 31. März

2019.

1 ) *

§ 45 Grössere Parkierungsanlagen (§ 56 BauG)

1 Als grössere Parkierungsa nlagen gelten Anlagen, deren Gesamtfläche (Parkfelder samt Verkehrsflächen) grösser als 2'000 m² ist. Die Bodenfläche, die sie beanspru- chen, darf bei einer Parkierungsanlage mit einer Gesamtfläche a) bis 4'000 m² nicht grösser sein als 2'000 m², b) über 4' 000 m² nicht grösser sein als die Hälfte der Gesamtfläche, höchstens aber
7'500 m².
2 Die Vorschrift gilt nicht für bestehende Parkierungsanlagen, die gesamthaft um höchstens 500 m² ebenerdig erweitert werden.

§ 46 Baureife (§ 32 BauG)

1 Die Bauherrschaft hat für Bauvorhaben, die ein motorisiertes Verkehrsaufkommen von mehr als 1'500 Fahrten pro Tag (im Durchschnitt über die Betriebstage; Zu - und Wegfahrt zählen als zwei Fahrten) erwarten lassen, den Nachweis zu erbringen, dass die Kapazitäten des Strassen netzes ausreichen.
2 Als Grundlage für den Nachweis dienen Erfahrungswerte, erhobene Verkehrsdaten oder die Verkehrsdaten des periodisch aktualisierten kantonalen Verkehrsmodells, das auf den Siedlungsdaten, dem Verkehrsangebot und den Gesetzmässigkeiten d es Mo- bilitätsverhaltens beruht.
2 Das Mobilitätskonzept ist als Auflage in die Baubewilligung aufzunehmen und im Grundbuch anzumerken.
3 Das kommunale Recht kann konkretisierende Bestimmungen erlassen.

§ 44 Gestaltung

1 Für die technische Gestaltung der Parkfelder und Verkehrsflächen gilt als Richtlinie die Norm VSS 40 291a «Parkieren; Anordnung und Geometrie der Parkierungsanla- gen» vom 31. März 2019. 1 ) *
2 Für Parkierungsanlagen von Velos und Mofas gilt als Richtlinie die Norm VSS 40 066 «Parkieren; Projektierung von Veloparkierungsanlagen» vom 31. März

2019.

2 ) *

§ 45 Grössere Parkierungsanlagen (§ 56 BauG)

1 A ls grössere Parkierungsanlagen gelten Anlagen, deren Gesamtfläche (Parkfelder samt Verkehrsflächen) grösser als 2'000 m² ist. Die Bodenfläche, die sie beanspru- chen, darf bei einer Parkierungsanlage mit einer Gesamtfläche a) bis 4'000 m² nicht grösser sein als 2'000 m², b) über 4'000 m² nicht grösser sein als die Hälfte der Gesamtfläche, höchstens aber
7'500 m².
2 Die Vorschrift gilt nicht für bestehende Parkierungsanlagen, die gesamthaft um höchstens 500 m² ebenerdig erweitert werden.

§ 46 Baureife (§ 32 BauG)

1 Die Bauherrschaft hat für Bauvorhaben, die ein motorisiertes Verkehrsaufkommen von mehr als 1'500 Fahrten pro Tag (im Durchschnitt über die Betriebstage; Zu - und Wegfahrt zählen als zwei Fahrten) erwarten lassen, den Nachweis zu erbringen, dass die Kapazitäten des Strassennetzes ausreichen.
2 Als Grundlage für den Nachweis dienen Erfahrungswerte, erhobene Verkehrsdaten oder die Verkehrsdaten des periodisch aktualisierten kantonalen Verkehrsmodells, das auf den Siedlungsdaten, dem Verkehrsangebot und den Gesetzmässigkeiten des Mo- bilitätsverhaltens beruht.
1 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 291a vom 1. Februar 2006. Sie kann bezogen werden bei www.vss.ch.
2 ) Die Norm ist identisch mit der Nor m SN 640 066 vom August 2011. Sie kann bezogen wer- den bei www.vss.ch.
3 Massnahmen zur Begrenzung des Verkehrsaufkommens des Bauprojekts sind ver- bindlich zu regeln.

§ 47 Bewilligungspflichtige Benutzung öffentlicher Strassen (§ 103 BauG)

2 Das Mobilitätskonzept ist als Auflage in die Baubewilligung aufzunehmen und im Grundbuch anzumerken.
3 Das kommunale Recht kann konkretisierende Bestimmungen erlassen.

§ 44 Gestaltung

1 Für die technische Gestaltung der Parkfelder und Verkehrsflächen gilt als Richtlinie die Norm VSS 40 291a «Parkieren; Anordnung und Geometrie der Parkierungsanla- gen» vom 31. März 2019. 3 ) *
1 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 281 vom 1. Februar 2006. Sie kann bezogen werden bei www.vss.ch.
2 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 065 vom August 2011. Sie kann bezogen wer- den bei www.vss.ch.
3 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 291a vom 1. Februar 2006. Sie kann bezogen werden bei www .vss.ch.
2 Für Parkierungsanlagen von Velos und Mofas gilt als Richtlinie die Norm VSS 40 066 «Parkieren; Projektierung von Veloparkierungsanlagen» vom 31. März

2019.

1 ) *

§ 45 Grössere Parkierungsanlagen (§ 56 BauG)

1 Als grössere Parkierungsa nlagen gelten Anlagen, deren Gesamtfläche (Parkfelder samt Verkehrsflächen) grösser als 2'000 m² ist. Die Bodenfläche, die sie beanspru- chen, darf bei einer Parkierungsanlage mit einer Gesamtfläche a) bis 4'000 m² nicht grösser sein als 2'000 m², b) über 4' 000 m² nicht grösser sein als die Hälfte der Gesamtfläche, höchstens aber
7'500 m².
2 Die Vorschrift gilt nicht für bestehende Parkierungsanlagen, die gesamthaft um höchstens 500 m² ebenerdig erweitert werden.

§ 46 Baureife (§ 32 BauG)

1 Die Bauherrschaft hat für Bauvorhaben, die ein motorisiertes Verkehrsaufkommen von mehr als 1'500 Fahrten pro Tag (im Durchschnitt über die Betriebstage; Zu - und Wegfahrt zählen als zwei Fahrten) erwarten lassen, den Nachweis zu erbringen, dass die Kapazitäten des Strassen netzes ausreichen.
2 Als Grundlage für den Nachweis dienen Erfahrungswerte, erhobene Verkehrsdaten oder die Verkehrsdaten des periodisch aktualisierten kantonalen Verkehrsmodells, das auf den Siedlungsdaten, dem Verkehrsangebot und den Gesetzmässigkeiten d es Mo- bilitätsverhaltens beruht.
3 Massnahmen zur Begrenzung des Verkehrsaufkommens des Bauprojekts sind ver- bindlich zu regeln.

§ 47 Bewilligungspflichtige Benutzung öffentlicher Strassen (§ 103 BauG)

1 Eine über den Gemeingebrauch hinausgehende bewilligun gspflichtige Benutzung einer öffentlichen Strasse liegt namentlich vor bei a) Inanspruchnahme einer Strasse für Leitungen, Kanäle, Materialablagerungen, Bauplatzeinrichtungen, Gerüste, Baracken, Markt - und Verkaufsstände, Stras- sencafés, Kioske und dergleic hen, b) Errichtung bleibender Bauwerke oder Bauteile in oder über der Strasse, wie Überbauten, Unter - und Überführungen, Werkleitungsstollen sowie Gleisanla- gen und Seilbahnen, c) Nutzungen, die aufgrund ihrer Intensität nicht mehr bestimmungsgemäss oder ni cht mehr gemeinverträglich sind.
2 Die Bewilligungsbehörde kann eine den Strassenkörper möglichst schonende Aus- führung der Bauten und Anlagen nach dem neusten Stand der Technik verlangen. Dasselbe gilt für andere Arten der Benutzung.
1 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 066 vom August 2011. Sie kann bezogen wer- den bei www.vss.ch.
3 Erfolgt die Beurteilung ausserhalb eines Baubewilligungsverfahrens, sind Gesuche für bewilligungspflichtige Nutzungen von Kantonsstrassen bei der Kreisingenieurin oder dem Kreisingenieur einzureichen.

9. Strassenunterhalt

§ 48 * ...

10. Befreiung von der Baubewilligung spflicht und vereinfachtes

Verfahren

§ 49 Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen (§ 59 BauG)

3 Massnahmen zur Begrenzung des Verkehrsaufkommens des Bauprojekts sind ver- bindlich zu regeln.

§ 47 Bewilligungspflichtige Benutzung öffentlicher Strassen (§ 103 BauG)

1 Eine über den Gemeingebrauch hinausgehende bewilligun gspflichtige Benutzung einer öffentlichen Strasse liegt namentlich vor bei a) Inanspruchnahme einer Strasse für Leitungen, Kanäle, Materialablagerungen, Bauplatzeinrichtungen, Gerüste, Baracken, Markt - und Verkaufsstände, Stras- sencafés, Kioske und dergleic hen, b) Errichtung bleibender Bauwerke oder Bauteile in oder über der Strasse, wie Überbauten, Unter - und Überführungen, Werkleitungsstollen sowie Gleisanla- gen und Seilbahnen, c) Nutzungen, die aufgrund ihrer Intensität nicht mehr bestimmungsgemäss oder ni cht mehr gemeinverträglich sind.
2 Die Bewilligungsbehörde kann eine den Strassenkörper möglichst schonende Aus- führung der Bauten und Anlagen nach dem neusten Stand der Technik verlangen. Dasselbe gilt für andere Arten der Benutzung.
1 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 066 vom August 2011. Sie kann bezogen wer- den bei www.vss.ch.
3 Erfolgt die Beurteilung ausserhalb eines Baubewilligungsverfahrens, sind Gesuche für bewilligungspflichtige Nutzungen von Kantonsstrassen bei der Kreisingenieurin oder dem Kreisingenieur einzureichen.

9. Strassenunterhalt

§ 48 * ...

10. Befreiung von der Baubewilligung spflicht und vereinfachtes

Verfahren

§ 49 Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen (§ 59 BauG)

3 Massnahmen zur Begrenzung des Verkehrsaufkommens des Bauprojekts sind ver- bindlich zu regeln.

§ 47 Bewilligungspflichtige Benutzung öffentlicher Strassen (§ 103 BauG)

1 Eine über den Gemeingebrauch hinausgehende bewilligun gspflichtige Benutzung einer öffentlichen Strasse liegt namentlich vor bei a) Inanspruchnahme einer Strasse für Leitungen, Kanäle, Materialablagerungen, Bauplatzeinrichtungen, Gerüste, Baracken, Markt - und Verkaufsstände, Stras- sencafés, Kioske und dergleic hen, b) Errichtung bleibender Bauwerke oder Bauteile in oder über der Strasse, wie Überbauten, Unter - und Überführungen, Werkleitungsstollen sowie Gleisanla- gen und Seilbahnen, c) Nutzungen, die aufgrund ihrer Intensität nicht mehr bestimmungsgemäss oder ni cht mehr gemeinverträglich sind.
2 Die Bewilligungsbehörde kann eine den Strassenkörper möglichst schonende Aus- führung der Bauten und Anlagen nach dem neusten Stand der Technik verlangen. Dasselbe gilt für andere Arten der Benutzung.
1 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 066 vom August 2011. Sie kann bezogen wer- den bei www.vss.ch.
3 Erfolgt die Beurteilung ausserhalb eines Baubewilligungsverfahrens, sind Gesuche für bewilligungspflichtige Nutzungen von Kantonsstrassen bei der Kreisingenieurin oder dem Kreisingenieur einzureichen.

9. Strassenunterhalt

§ 48 * ...

10. Befreiung von der Baubewilligung spflicht und vereinfachtes

Verfahren

§ 49 Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen (§ 59 BauG)

3 Massnahmen zur Begrenzung des Verkehrsaufkommens des Bauprojekts sind ver- bindlich zu regeln.

§ 47 Bewilligungspflichtige Benutzung öffentlicher Strassen (§ 103 BauG)

1 Eine über den Gemeingebrauch hinausgehende bewilligun gspflichtige Benutzung einer öffentlichen Strasse liegt namentlich vor bei a) Inanspruchnahme einer Strasse für Leitungen, Kanäle, Materialablagerungen, Bauplatzeinrichtungen, Gerüste, Baracken, Markt - und Verkaufsstände, Stras- sencafés, Kioske und dergleic hen, b) Errichtung bleibender Bauwerke oder Bauteile in oder über der Strasse, wie Überbauten, Unter - und Überführungen, Werkleitungsstollen sowie Gleisanla- gen und Seilbahnen, c) Nutzungen, die aufgrund ihrer Intensität nicht mehr bestimmungsgemäss oder ni cht mehr gemeinverträglich sind.
2 Die Bewilligungsbehörde kann eine den Strassenkörper möglichst schonende Aus- führung der Bauten und Anlagen nach dem neusten Stand der Technik verlangen. Dasselbe gilt für andere Arten der Benutzung.
1 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 066 vom August 2011. Sie kann bezogen wer- den bei www.vss.ch.
3 Erfolgt die Beurteilung ausserhalb eines Baubewilligungsverfahrens, sind Gesuche für bewilligungspflichtige Nutzungen von Kantonsstrassen bei der Kreisingenieurin oder dem Kreisingenieur einzureichen.

9. Strassenunterhalt

§ 48 * ...

10. Befreiung von der Baubewilligung spflicht und vereinfachtes

Verfahren

§ 49 Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen (§ 59 BauG)

3 Massnahmen zur Begrenzung des Verkehrsaufkommens des Bauprojekts sind ver- bindlich zu regeln.

§ 47 Bewilligungspflichtige Benutzung öffentlicher Strassen (§ 103 BauG)

1 Eine über den Gemeingebrauch hinausgehende bewilligun gspflichtige Benutzung einer öffentlichen Strasse liegt namentlich vor bei a) Inanspruchnahme einer Strasse für Leitungen, Kanäle, Materialablagerungen, Bauplatzeinrichtungen, Gerüste, Baracken, Markt - und Verkaufsstände, Stras- sencafés, Kioske und dergleic hen, b) Errichtung bleibender Bauwerke oder Bauteile in oder über der Strasse, wie Überbauten, Unter - und Überführungen, Werkleitungsstollen sowie Gleisanla- gen und Seilbahnen, c) Nutzungen, die aufgrund ihrer Intensität nicht mehr bestimmungsgemäss oder ni cht mehr gemeinverträglich sind.
2 Die Bewilligungsbehörde kann eine den Strassenkörper möglichst schonende Aus- führung der Bauten und Anlagen nach dem neusten Stand der Technik verlangen. Dasselbe gilt für andere Arten der Benutzung.
1 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 066 vom August 2011. Sie kann bezogen wer- den bei www.vss.ch.
3 Erfolgt die Beurteilung ausserhalb eines Baubewilligungsverfahrens, sind Gesuche für bewilligungspflichtige Nutzungen von Kantonsstrassen bei der Kreisingenieurin oder dem Kreisingenieur einzureichen.

9. Strassenunterhalt

§ 48 * ...

10. Befreiung von der Baubewilligung spflicht und vereinfachtes

Verfahren

§ 49 Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen (§ 59 BauG)

3 Massnahmen zur Begrenzung des Verkehrsaufkommens des Bauprojekts sind ver- bindlich zu regeln.

§ 47 Bewilligungspflichtige Benutzung öffentlicher Strassen (§ 103 BauG)

1 Eine über den Gemeingebrauch hinausgehende bewilligun gspflichtige Benutzung einer öffentlichen Strasse liegt namentlich vor bei a) Inanspruchnahme einer Strasse für Leitungen, Kanäle, Materialablagerungen, Bauplatzeinrichtungen, Gerüste, Baracken, Markt - und Verkaufsstände, Stras- sencafés, Kioske und dergleic hen, b) Errichtung bleibender Bauwerke oder Bauteile in oder über der Strasse, wie Überbauten, Unter - und Überführungen, Werkleitungsstollen sowie Gleisanla- gen und Seilbahnen, c) Nutzungen, die aufgrund ihrer Intensität nicht mehr bestimmungsgemäss oder ni cht mehr gemeinverträglich sind.
2 Die Bewilligungsbehörde kann eine den Strassenkörper möglichst schonende Aus- führung der Bauten und Anlagen nach dem neusten Stand der Technik verlangen. Dasselbe gilt für andere Arten der Benutzung.
1 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 066 vom August 2011. Sie kann bezogen wer- den bei www.vss.ch.
3 Erfolgt die Beurteilung ausserhalb eines Baubewilligungsverfahrens, sind Gesuche für bewilligungspflichtige Nutzungen von Kantonsstrassen bei der Kreisingenieurin oder dem Kreisingenieur einzureichen.

9. Strassenunterhalt

§ 48 * ...

10. Befreiung von der Baubewilligung spflicht und vereinfachtes

Verfahren

§ 49 Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen (§ 59 BauG)

3 Massnahmen zur Begrenzung des Verkehrsaufkommens des Bauprojekts sind ver- bindlich zu regeln.

§ 47 Bewilligungspflichtige Benutzung öffentlicher Strassen (§ 103 BauG)

1 Eine über den Gemeingebrauch hinausgehende bewilligun gspflichtige Benutzung einer öffentlichen Strasse liegt namentlich vor bei a) Inanspruchnahme einer Strasse für Leitungen, Kanäle, Materialablagerungen, Bauplatzeinrichtungen, Gerüste, Baracken, Markt - und Verkaufsstände, Stras- sencafés, Kioske und dergleic hen, b) Errichtung bleibender Bauwerke oder Bauteile in oder über der Strasse, wie Überbauten, Unter - und Überführungen, Werkleitungsstollen sowie Gleisanla- gen und Seilbahnen, c) Nutzungen, die aufgrund ihrer Intensität nicht mehr bestimmungsgemäss oder ni cht mehr gemeinverträglich sind.
2 Die Bewilligungsbehörde kann eine den Strassenkörper möglichst schonende Aus- führung der Bauten und Anlagen nach dem neusten Stand der Technik verlangen. Dasselbe gilt für andere Arten der Benutzung.
1 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 066 vom August 2011. Sie kann bezogen wer- den bei www.vss.ch.
3 Erfolgt die Beurteilung ausserhalb eines Baubewilligungsverfahrens, sind Gesuche für bewilligungspflichtige Nutzungen von Kantonsstrassen bei der Kreisingenieurin oder dem Kreisingenieur einzureichen.

9. Strassenunterhalt

§ 48 * ...

10. Befreiung von der Baubewilligung spflicht und vereinfachtes

Verfahren

§ 49 Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen (§ 59 BauG)

3 Massnahmen zur Begrenzung des Verkehrsaufkommens des Bauprojekts sind ver- bindlich zu regeln.

§ 47 Bewilligungspflichtige Benutzung öffentlicher Strassen (§ 103 BauG)

1 Eine über den Gemeingebrauch hinausgehende bewilligun gspflichtige Benutzung einer öffentlichen Strasse liegt namentlich vor bei a) Inanspruchnahme einer Strasse für Leitungen, Kanäle, Materialablagerungen, Bauplatzeinrichtungen, Gerüste, Baracken, Markt - und Verkaufsstände, Stras- sencafés, Kioske und dergleic hen, b) Errichtung bleibender Bauwerke oder Bauteile in oder über der Strasse, wie Überbauten, Unter - und Überführungen, Werkleitungsstollen sowie Gleisanla- gen und Seilbahnen, c) Nutzungen, die aufgrund ihrer Intensität nicht mehr bestimmungsgemäss oder ni cht mehr gemeinverträglich sind.
2 Die Bewilligungsbehörde kann eine den Strassenkörper möglichst schonende Aus- führung der Bauten und Anlagen nach dem neusten Stand der Technik verlangen. Dasselbe gilt für andere Arten der Benutzung.
1 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 066 vom August 2011. Sie kann bezogen wer- den bei www.vss.ch.
3 Erfolgt die Beurteilung ausserhalb eines Baubewilligungsverfahrens, sind Gesuche für bewilligungspflichtige Nutzungen von Kantonsstrassen bei der Kreisingenieurin oder dem Kreisingenieur einzureichen.

9. Strassenunterhalt

§ 48 * ...

10. Befreiung von der Baubewilligung spflicht und vereinfachtes

Verfahren

§ 49 Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen (§ 59 BauG)

1 Eine über den Gemeingebrauch hinausgehende bewilligungspflichtige Benutzung einer öffentlichen Strasse liegt namentlich vor bei a) Inanspruchnahme einer Strasse für Leitungen, Kanäle, Materialablagerungen, Bauplatzeinrichtungen, Gerüste, Baracken, Markt - und Verkaufsstände, Stras- senc afés, Kioske und dergleichen, b) Errichtung bleibender Bauwerke oder Bauteile in oder über der Strasse, wie Überbauten, Unter - und Überführungen, Werkleitungsstollen sowie Gleisanla- gen und Seilbahnen, c) Nutzungen, die aufgrund ihrer Intensität nicht mehr bestimmungsgemäss oder nicht mehr gemeinverträglich sind.
2 Die Bewilligungsbehörde kann eine den Strassenkörper möglichst schonende Aus- führung der Bauten und Anlagen nach dem neusten Stand der Technik verlangen. Dasselbe gilt für andere Arten der Benutzun g.
3 Erfolgt die Beurteilung ausserhalb eines Baubewilligungsverfahrens, sind Gesuche für bewilligungspflichtige Nutzungen von Kantonsstrassen bei der Kreisingenieurin oder dem Kreisingenieur einzureichen.

9. Strassenunterhalt

§ 48 * ...

10. Befreiung von d er Baubewilligungspflicht und vereinfachtes

Verfahren

§ 49 Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen (§ 59 BauG)

1 Im ganzen Gemeindegebiet bedürfen keiner Baubewilligung * a) * herkömmliche Weidezäune bis zu 1,50 m Höhe. Die Zäune müssen wieder ent- b) Tiergehege von höchstens 25 m² Fläche und Zaunhöhe bis zu 1,50 m, c) Wildschutzzäune bis 1,50 m Höhe zum Schutz von Spezialkulturen des Obst - , Gemüse - und Weinbaus ausserhalb von Wildtie rkorridoren. Wildschutzzäune müssen wieder entfernt werden, wenn sie nicht mehr erforderlich sind, d) verfestigte Laufhöfe und Trockenplätze bis zu 300 m² Fläche ohne Hartbelag für die Rindvieh - und Pferdehaltung bei landwirtschaftlichen Betrieben, e) Wanderwagen für Bienen bis zu einer Aufstelldauer von 8 Monaten am glei- chen Ort sowie freistehende Magazin - oder andere Beuten für maximal 12 Bie- nenvölker,
3 Massnahmen zur Begrenzung des Verkehrsaufkommens des Bauprojekts sind ver- bindlich zu regeln.

§ 47 Bewilligungspflichtige Benutzung öffentlicher Strassen (§ 103 BauG)

1 Eine über den Gemeingebrauch hinausgehende bewilligun gspflichtige Benutzung einer öffentlichen Strasse liegt namentlich vor bei a) Inanspruchnahme einer Strasse für Leitungen, Kanäle, Materialablagerungen, Bauplatzeinrichtungen, Gerüste, Baracken, Markt - und Verkaufsstände, Stras- sencafés, Kioske und dergleic hen, b) Errichtung bleibender Bauwerke oder Bauteile in oder über der Strasse, wie Überbauten, Unter - und Überführungen, Werkleitungsstollen sowie Gleisanla- gen und Seilbahnen, c) Nutzungen, die aufgrund ihrer Intensität nicht mehr bestimmungsgemäss oder ni cht mehr gemeinverträglich sind.
2 Die Bewilligungsbehörde kann eine den Strassenkörper möglichst schonende Aus- führung der Bauten und Anlagen nach dem neusten Stand der Technik verlangen. Dasselbe gilt für andere Arten der Benutzung.
1 ) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 066 vom August 2011. Sie kann bezogen wer- den bei www.vss.ch.
3 Erfolgt die Beurteilung ausserhalb eines Baubewilligungsverfahrens, sind Gesuche für bewilligungspflichtige Nutzungen von Kantonsstrassen bei der Kreisingenieurin oder dem Kreisingenieur einzureichen.

9. Strassenunterhalt

§ 48 * ...

10. Befreiung von der Baubewilligung spflicht und vereinfachtes

Verfahren

§ 49 Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen (§ 59 BauG)

1 Im ganzen Gemeindegebiet bedürfen keiner Baubewilligung * a) * herkömmliche Weidezäune bis zu 1,50 m Höhe. Die Zäune müssen wieder ent- fernt werden, wenn die Fl äche zukünftig nicht mehr als Weide genutzt wird, b) Tiergehege von höchstens 25 m² Fläche und Zaunhöhe bis zu 1,50 m, c) Wildschutzzäune bis 1,50 m Höhe zum Schutz von Spezialkulturen des Obst - , Gemüse - und Weinbaus ausserhalb von Wildtierkorridoren. Wild schutzzäune müssen wieder entfernt werden, wenn sie nicht mehr erforderlich sind, d) verfestigte Laufhöfe und Trockenplätze bis zu 300 m² Fläche ohne Hartbelag für die Rindvieh - und Pferdehaltung bei landwirtschaftlichen Betrieben, e) Wanderwagen für Biene n bis zu einer Aufstelldauer von 8 Monaten am glei- chen Ort sowie freistehende Magazin - oder andere Beuten für maximal 12 Bie- nenvölker, f) * Fahnenstangen, Verkehrssignale, Strassentafeln, Vermessungszeichen, ein- zelne Pfähle und Stangen, Messeinrichtungen, Hydranten und dergleichen, g) Satellitenempfangsanlagen für Radio und Fernse hen mit einer Fläche bis zu
0,5 m², h) einfache Feuerstellen für maximal 10 Personen ohne fest mit dem Boden ver- bundene Einrichtungen, i) Terrainveränderungen bis zu 80 cm Höhe oder Tiefe und bis zu 100 m² Fläche, j) Aufstellschwimmbecken sowie begehbare Plastiktunnels und ähnliche Einrich- tungen der Landwirtschaft und des Gartenbaus b is zu einer Aufstelldauer von
6 Monaten pro Kalenderjahr.
2 Keiner Baubewilligung bedürfen in den Bauzonen * a) * Einfriedungen bis zu 1,20 m Höhe und Stützmauern bis zu 60 cm Höhe, b) Erdsonden, für die eine Bohrbewilligung gemäss Umweltschutzgesetzgebung vorliegt, c) Anlagen der Garten - und Aussenraumgestaltung wie Fusswege, Treppen, Brun- nen, Feuers tellen und Gartencheminées, Pflanzentröge, künstlerische Plastiken sowie Teiche mit einer Fläche bis rund 10 m²,
1 Im ganzen Gemeindegebiet bedürfen keiner Baubewilligung * a) * herkömmliche Weidezäune bis zu 1,50 m Höhe. Die Zäune müssen wieder ent- fernt werden, wenn die Fl äche zukünftig nicht mehr als Weide genutzt wird, b) Tiergehege von höchstens 25 m² Fläche und Zaunhöhe bis zu 1,50 m, c) Wildschutzzäune bis 1,50 m Höhe zum Schutz von Spezialkulturen des Obst - , Gemüse - und Weinbaus ausserhalb von Wildtierkorridoren. Wild schutzzäune müssen wieder entfernt werden, wenn sie nicht mehr erforderlich sind, d) verfestigte Laufhöfe und Trockenplätze bis zu 300 m² Fläche ohne Hartbelag für die Rindvieh - und Pferdehaltung bei landwirtschaftlichen Betrieben, e) Wanderwagen für Biene n bis zu einer Aufstelldauer von 8 Monaten am glei- chen Ort sowie freistehende Magazin - oder andere Beuten für maximal 12 Bie- nenvölker, f) * Fahnenstangen, Verkehrssignale, Strassentafeln, Vermessungszeichen, ein- zelne Pfähle und Stangen, Messeinrichtungen, Hydranten und dergleichen, g) Satellitenempfangsanlagen für Radio und Fernse hen mit einer Fläche bis zu
0,5 m², h) einfache Feuerstellen für maximal 10 Personen ohne fest mit dem Boden ver- bundene Einrichtungen, i) Terrainveränderungen bis zu 80 cm Höhe oder Tiefe und bis zu 100 m² Fläche, j) Aufstellschwimmbecken sowie begehbare Plastiktunnels und ähnliche Einrich- tungen der Landwirtschaft und des Gartenbaus b is zu einer Aufstelldauer von
6 Monaten pro Kalenderjahr.
2 Keiner Baubewilligung bedürfen in den Bauzonen * a) * Einfriedungen bis zu 1,20 m Höhe und Stützmauern bis zu 60 cm Höhe, b) Erdsonden, für die eine Bohrbewilligung gemäss Umweltschutzgesetzgebung vorliegt, c) Anlagen der Garten - und Aussenraumgestaltung wie Fusswege, Treppen, Brun- nen, Feuers tellen und Gartencheminées, Pflanzentröge, künstlerische Plastiken sowie Teiche mit einer Fläche bis rund 10 m²,
1 Im ganzen Gemeindegebiet bedürfen keiner Baubewilligung * a) * herkömmliche Weidezäune bis zu 1,50 m Höhe. Die Zäune müssen wieder ent- fernt werden, wenn die Fl äche zukünftig nicht mehr als Weide genutzt wird, b) Tiergehege von höchstens 25 m² Fläche und Zaunhöhe bis zu 1,50 m, c) Wildschutzzäune bis 1,50 m Höhe zum Schutz von Spezialkulturen des Obst - , Gemüse - und Weinbaus ausserhalb von Wildtierkorridoren. Wild schutzzäune müssen wieder entfernt werden, wenn sie nicht mehr erforderlich sind, d) verfestigte Laufhöfe und Trockenplätze bis zu 300 m² Fläche ohne Hartbelag für die Rindvieh - und Pferdehaltung bei landwirtschaftlichen Betrieben, e) Wanderwagen für Biene n bis zu einer Aufstelldauer von 8 Monaten am glei- chen Ort sowie freistehende Magazin - oder andere Beuten für maximal 12 Bie- nenvölker, f) * Fahnenstangen, Verkehrssignale, Strassentafeln, Vermessungszeichen, ein- zelne Pfähle und Stangen, Messeinrichtungen, Hydranten und dergleichen, g) Satellitenempfangsanlagen für Radio und Fernse hen mit einer Fläche bis zu
0,5 m², h) einfache Feuerstellen für maximal 10 Personen ohne fest mit dem Boden ver- bundene Einrichtungen, i) Terrainveränderungen bis zu 80 cm Höhe oder Tiefe und bis zu 100 m² Fläche, j) Aufstellschwimmbecken sowie begehbare Plastiktunnels und ähnliche Einrich- tungen der Landwirtschaft und des Gartenbaus b is zu einer Aufstelldauer von
6 Monaten pro Kalenderjahr.
2 Keiner Baubewilligung bedürfen in den Bauzonen * a) * Einfriedungen bis zu 1,20 m Höhe und Stützmauern bis zu 60 cm Höhe, b) Erdsonden, für die eine Bohrbewilligung gemäss Umweltschutzgesetzgebung vorliegt, c) Anlagen der Garten - und Aussenraumgestaltung wie Fusswege, Treppen, Brun- nen, Feuers tellen und Gartencheminées, Pflanzentröge, künstlerische Plastiken sowie Teiche mit einer Fläche bis rund 10 m²,
1 Im ganzen Gemeindegebiet bedürfen keiner Baubewilligung * a) * herkömmliche Weidezäune bis zu 1,50 m Höhe. Die Zäune müssen wieder ent- fernt werden, wenn die Fl äche zukünftig nicht mehr als Weide genutzt wird, b) Tiergehege von höchstens 25 m² Fläche und Zaunhöhe bis zu 1,50 m, c) Wildschutzzäune bis 1,50 m Höhe zum Schutz von Spezialkulturen des Obst - , Gemüse - und Weinbaus ausserhalb von Wildtierkorridoren. Wild schutzzäune müssen wieder entfernt werden, wenn sie nicht mehr erforderlich sind, d) verfestigte Laufhöfe und Trockenplätze bis zu 300 m² Fläche ohne Hartbelag für die Rindvieh - und Pferdehaltung bei landwirtschaftlichen Betrieben, e) Wanderwagen für Biene n bis zu einer Aufstelldauer von 8 Monaten am glei- chen Ort sowie freistehende Magazin - oder andere Beuten für maximal 12 Bie- nenvölker, f) * Fahnenstangen, Verkehrssignale, Strassentafeln, Vermessungszeichen, ein- zelne Pfähle und Stangen, Messeinrichtungen, Hydranten und dergleichen, g) Satellitenempfangsanlagen für Radio und Fernse hen mit einer Fläche bis zu
0,5 m², h) einfache Feuerstellen für maximal 10 Personen ohne fest mit dem Boden ver- bundene Einrichtungen, i) Terrainveränderungen bis zu 80 cm Höhe oder Tiefe und bis zu 100 m² Fläche, j) Aufstellschwimmbecken sowie begehbare Plastiktunnels und ähnliche Einrich- tungen der Landwirtschaft und des Gartenbaus b is zu einer Aufstelldauer von
6 Monaten pro Kalenderjahr.
2 Keiner Baubewilligung bedürfen in den Bauzonen * a) * Einfriedungen bis zu 1,20 m Höhe und Stützmauern bis zu 60 cm Höhe, b) Erdsonden, für die eine Bohrbewilligung gemäss Umweltschutzgesetzgebung vorliegt, c) Anlagen der Garten - und Aussenraumgestaltung wie Fusswege, Treppen, Brun- nen, Feuers tellen und Gartencheminées, Pflanzentröge, künstlerische Plastiken sowie Teiche mit einer Fläche bis rund 10 m²,
1 Im ganzen Gemeindegebiet bedürfen keiner Baubewilligung * a) * herkömmliche Weidezäune bis zu 1,50 m Höhe. Die Zäune müssen wieder ent- fernt werden, wenn die Fl äche zukünftig nicht mehr als Weide genutzt wird, b) Tiergehege von höchstens 25 m² Fläche und Zaunhöhe bis zu 1,50 m, c) Wildschutzzäune bis 1,50 m Höhe zum Schutz von Spezialkulturen des Obst - , Gemüse - und Weinbaus ausserhalb von Wildtierkorridoren. Wild schutzzäune müssen wieder entfernt werden, wenn sie nicht mehr erforderlich sind, d) verfestigte Laufhöfe und Trockenplätze bis zu 300 m² Fläche ohne Hartbelag für die Rindvieh - und Pferdehaltung bei landwirtschaftlichen Betrieben, e) Wanderwagen für Biene n bis zu einer Aufstelldauer von 8 Monaten am glei- chen Ort sowie freistehende Magazin - oder andere Beuten für maximal 12 Bie- nenvölker, f) * Fahnenstangen, Verkehrssignale, Strassentafeln, Vermessungszeichen, ein- zelne Pfähle und Stangen, Messeinrichtungen, Hydranten und dergleichen, g) Satellitenempfangsanlagen für Radio und Fernse hen mit einer Fläche bis zu
0,5 m², h) einfache Feuerstellen für maximal 10 Personen ohne fest mit dem Boden ver- bundene Einrichtungen, i) Terrainveränderungen bis zu 80 cm Höhe oder Tiefe und bis zu 100 m² Fläche, j) Aufstellschwimmbecken sowie begehbare Plastiktunnels und ähnliche Einrich- tungen der Landwirtschaft und des Gartenbaus b is zu einer Aufstelldauer von
6 Monaten pro Kalenderjahr.
2 Keiner Baubewilligung bedürfen in den Bauzonen * a) * Einfriedungen bis zu 1,20 m Höhe und Stützmauern bis zu 60 cm Höhe, b) Erdsonden, für die eine Bohrbewilligung gemäss Umweltschutzgesetzgebung vorliegt, c) Anlagen der Garten - und Aussenraumgestaltung wie Fusswege, Treppen, Brun- nen, Feuers tellen und Gartencheminées, Pflanzentröge, künstlerische Plastiken sowie Teiche mit einer Fläche bis rund 10 m²,
1 Im ganzen Gemeindegebiet bedürfen keiner Baubewilligung * a) * herkömmliche Weidezäune bis zu 1,50 m Höhe. Die Zäune müssen wieder ent- fernt werden, wenn die Fl äche zukünftig nicht mehr als Weide genutzt wird, b) Tiergehege von höchstens 25 m² Fläche und Zaunhöhe bis zu 1,50 m, c) Wildschutzzäune bis 1,50 m Höhe zum Schutz von Spezialkulturen des Obst - , Gemüse - und Weinbaus ausserhalb von Wildtierkorridoren. Wild schutzzäune müssen wieder entfernt werden, wenn sie nicht mehr erforderlich sind, d) verfestigte Laufhöfe und Trockenplätze bis zu 300 m² Fläche ohne Hartbelag für die Rindvieh - und Pferdehaltung bei landwirtschaftlichen Betrieben, e) Wanderwagen für Biene n bis zu einer Aufstelldauer von 8 Monaten am glei- chen Ort sowie freistehende Magazin - oder andere Beuten für maximal 12 Bie- nenvölker, f) * Fahnenstangen, Verkehrssignale, Strassentafeln, Vermessungszeichen, ein- zelne Pfähle und Stangen, Messeinrichtungen, Hydranten und dergleichen, g) Satellitenempfangsanlagen für Radio und Fernse hen mit einer Fläche bis zu
0,5 m², h) einfache Feuerstellen für maximal 10 Personen ohne fest mit dem Boden ver- bundene Einrichtungen, i) Terrainveränderungen bis zu 80 cm Höhe oder Tiefe und bis zu 100 m² Fläche, j) Aufstellschwimmbecken sowie begehbare Plastiktunnels und ähnliche Einrich- tungen der Landwirtschaft und des Gartenbaus b is zu einer Aufstelldauer von
6 Monaten pro Kalenderjahr.
2 Keiner Baubewilligung bedürfen in den Bauzonen * a) * Einfriedungen bis zu 1,20 m Höhe und Stützmauern bis zu 60 cm Höhe, b) Erdsonden, für die eine Bohrbewilligung gemäss Umweltschutzgesetzgebung vorliegt, c) Anlagen der Garten - und Aussenraumgestaltung wie Fusswege, Treppen, Brun- nen, Feuers tellen und Gartencheminées, Pflanzentröge, künstlerische Plastiken sowie Teiche mit einer Fläche bis rund 10 m²,
1 Im ganzen Gemeindegebiet bedürfen keiner Baubewilligung * a) * herkömmliche Weidezäune bis zu 1,50 m Höhe. Die Zäune müssen wieder ent- fernt werden, wenn die Fl äche zukünftig nicht mehr als Weide genutzt wird, b) Tiergehege von höchstens 25 m² Fläche und Zaunhöhe bis zu 1,50 m, c) Wildschutzzäune bis 1,50 m Höhe zum Schutz von Spezialkulturen des Obst - , Gemüse - und Weinbaus ausserhalb von Wildtierkorridoren. Wild schutzzäune müssen wieder entfernt werden, wenn sie nicht mehr erforderlich sind, d) verfestigte Laufhöfe und Trockenplätze bis zu 300 m² Fläche ohne Hartbelag für die Rindvieh - und Pferdehaltung bei landwirtschaftlichen Betrieben, e) Wanderwagen für Biene n bis zu einer Aufstelldauer von 8 Monaten am glei- chen Ort sowie freistehende Magazin - oder andere Beuten für maximal 12 Bie- nenvölker, f) * Fahnenstangen, Verkehrssignale, Strassentafeln, Vermessungszeichen, ein- zelne Pfähle und Stangen, Messeinrichtungen, Hydranten und dergleichen, g) Satellitenempfangsanlagen für Radio und Fernse hen mit einer Fläche bis zu
0,5 m², h) einfache Feuerstellen für maximal 10 Personen ohne fest mit dem Boden ver- bundene Einrichtungen, i) Terrainveränderungen bis zu 80 cm Höhe oder Tiefe und bis zu 100 m² Fläche, j) Aufstellschwimmbecken sowie begehbare Plastiktunnels und ähnliche Einrich- tungen der Landwirtschaft und des Gartenbaus b is zu einer Aufstelldauer von
6 Monaten pro Kalenderjahr.
2 Keiner Baubewilligung bedürfen in den Bauzonen * a) * Einfriedungen bis zu 1,20 m Höhe und Stützmauern bis zu 60 cm Höhe, b) Erdsonden, für die eine Bohrbewilligung gemäss Umweltschutzgesetzgebung vorliegt, c) Anlagen der Garten - und Aussenraumgestaltung wie Fusswege, Treppen, Brun- nen, Feuers tellen und Gartencheminées, Pflanzentröge, künstlerische Plastiken sowie Teiche mit einer Fläche bis rund 10 m²,
1 Im ganzen Gemeindegebiet bedürfen keiner Baubewilligung * a) * herkömmliche Weidezäune bis zu 1,50 m Höhe. Die Zäune müssen wieder ent- fernt werden, wenn die Fl äche zukünftig nicht mehr als Weide genutzt wird, b) Tiergehege von höchstens 25 m² Fläche und Zaunhöhe bis zu 1,50 m, c) Wildschutzzäune bis 1,50 m Höhe zum Schutz von Spezialkulturen des Obst - , Gemüse - und Weinbaus ausserhalb von Wildtierkorridoren. Wild schutzzäune müssen wieder entfernt werden, wenn sie nicht mehr erforderlich sind, d) verfestigte Laufhöfe und Trockenplätze bis zu 300 m² Fläche ohne Hartbelag für die Rindvieh - und Pferdehaltung bei landwirtschaftlichen Betrieben, e) Wanderwagen für Biene n bis zu einer Aufstelldauer von 8 Monaten am glei- chen Ort sowie freistehende Magazin - oder andere Beuten für maximal 12 Bie- nenvölker, f) * Fahnenstangen, Verkehrssignale, Strassentafeln, Vermessungszeichen, ein- zelne Pfähle und Stangen, Messeinrichtungen, Hydranten und dergleichen, g) Satellitenempfangsanlagen für Radio und Fernse hen mit einer Fläche bis zu
0,5 m², h) einfache Feuerstellen für maximal 10 Personen ohne fest mit dem Boden ver- bundene Einrichtungen, i) Terrainveränderungen bis zu 80 cm Höhe oder Tiefe und bis zu 100 m² Fläche, j) Aufstellschwimmbecken sowie begehbare Plastiktunnels und ähnliche Einrich- tungen der Landwirtschaft und des Gartenbaus b is zu einer Aufstelldauer von
6 Monaten pro Kalenderjahr.
2 Keiner Baubewilligung bedürfen in den Bauzonen * a) * Einfriedungen bis zu 1,20 m Höhe und Stützmauern bis zu 60 cm Höhe, b) Erdsonden, für die eine Bohrbewilligung gemäss Umweltschutzgesetzgebung vorliegt, c) Anlagen der Garten - und Aussenraumgestaltung wie Fusswege, Treppen, Brun- nen, Feuers tellen und Gartencheminées, Pflanzentröge, künstlerische Plastiken sowie Teiche mit einer Fläche bis rund 10 m²,
f) * Fahnenstangen, Verkehrssignale, Strassentafeln, Vermessungszeichen, ein- zelne Pfähle und Stangen , Messeinrichtungen, Hydranten und dergleichen, g) Satellitenempfangsanlagen für Radio und Fernsehen mit einer Fläche bis zu
0,5 m², h) einfache Feuerstellen für maximal 10 Personen ohne fest mit dem Boden ver- bundene Einrichtungen, i) Terrainveränderungen bis zu 80 cm Höhe oder Tiefe und bis zu 100 m² Fläche, j) Aufstellschwimmbecken sowie begehbare Plastiktunnels und ähnliche Einrich- tungen der Landwirtschaft und des Gartenbaus bis zu einer Aufstelldauer von
6 Monaten pro Kalenderjahr.
2 Keiner Baubewilligu ng bedürfen in den Bauzonen * a) * Einfriedungen bis zu 1,20 m Höhe und Stützmauern bis zu 60 cm Höhe, b) Erdsonden, für die eine Bohrbewilligung gemäss Umweltschutzgesetzgebung vorliegt, c) Anlagen der Garten - und Aussenraumgestaltung wie Fusswege, Treppe n, Brun- nen, Feuerstellen und Gartencheminées, Pflanzentröge, künstlerische Plastiken sowie Teiche mit einer Fläche bis rund 10 m², d) * Kleinstbauten mit einer Grundfläche bis 5 m² und einer Gesamthöhe bis 2,50 m, wenn allfällige Immissionen nur minim sind , wie zum Beispiel Gerätehäuschen und Fahrradunterstände, e) bis zu einer Dauer von zwei Monaten

1. Materialablagerungen und Fahrnisbauten, wie Festhütten, Zelte, Hütten,

Buden, Baracken, Stände,

2. einzelne bewohnte Mobilheime und Wohnwagen. Während der N ichtbe-

triebszeit dürfen Mobilheime, Wohnwagen und Boote auf bestehenden rechtmässigen Abstellflächen ohne zeitliche Beschränkung abgestellt werden. Pflichtparkfelder dürfen nicht benutzt werden.
1 Im ganzen Gemeindegebiet bedürfen keiner Baubewilligung * a) * herkömmliche Weidezäune bis zu 1,50 m Höhe. Die Zäune müssen wieder ent- fernt werden, wenn die Fl äche zukünftig nicht mehr als Weide genutzt wird, b) Tiergehege von höchstens 25 m² Fläche und Zaunhöhe bis zu 1,50 m, c) Wildschutzzäune bis 1,50 m Höhe zum Schutz von Spezialkulturen des Obst - , Gemüse - und Weinbaus ausserhalb von Wildtierkorridoren. Wild schutzzäune müssen wieder entfernt werden, wenn sie nicht mehr erforderlich sind, d) verfestigte Laufhöfe und Trockenplätze bis zu 300 m² Fläche ohne Hartbelag für die Rindvieh - und Pferdehaltung bei landwirtschaftlichen Betrieben, e) Wanderwagen für Biene n bis zu einer Aufstelldauer von 8 Monaten am glei- chen Ort sowie freistehende Magazin - oder andere Beuten für maximal 12 Bie- nenvölker, f) * Fahnenstangen, Verkehrssignale, Strassentafeln, Vermessungszeichen, ein- zelne Pfähle und Stangen, Messeinrichtungen, Hydranten und dergleichen, g) Satellitenempfangsanlagen für Radio und Fernse hen mit einer Fläche bis zu
0,5 m², h) einfache Feuerstellen für maximal 10 Personen ohne fest mit dem Boden ver- bundene Einrichtungen, i) Terrainveränderungen bis zu 80 cm Höhe oder Tiefe und bis zu 100 m² Fläche, j) Aufstellschwimmbecken sowie begehbare Plastiktunnels und ähnliche Einrich- tungen der Landwirtschaft und des Gartenbaus b is zu einer Aufstelldauer von
6 Monaten pro Kalenderjahr.
2 Keiner Baubewilligung bedürfen in den Bauzonen * a) * Einfriedungen bis zu 1,20 m Höhe und Stützmauern bis zu 60 cm Höhe, b) Erdsonden, für die eine Bohrbewilligung gemäss Umweltschutzgesetzgebung vorliegt, c) Anlagen der Garten - und Aussenraumgestaltung wie Fusswege, Treppen, Brun- nen, Feuers tellen und Gartencheminées, Pflanzentröge, künstlerische Plastiken sowie Teiche mit einer Fläche bis rund 10 m²,
d) * Kleinstbauten mit einer Grundfläche bis 5 m² und einer Gesamthöhe bis 2,50 m, wenn allfällige Immissionen nur minim sind, wie zum Beispiel Gerätehäuschen und Fahrradunterstände, e) bis zu einer Dauer von zwei Monaten

1. Materialablagerungen und Fahrnisbauten, wie Festhütten, Zelte, Hütten,

Buden, Baracken, Stände,

2. einzelne bewohnte Mobilheime und Wohnwagen. Während der Nichtbe-

triebszeit d ürfen Mobilheime, Wohnwagen und Boote auf bestehenden rechtmässigen Abstellflächen ohne zeitliche Beschränkung abgestellt werden. Pflichtparkfelder dürfen nicht benutzt werden.
3 Keiner Baubewilligung bedürfen unbeleuchtete temporäre Strassenreklamen mit e i- ner Fläche bis 3,50 m², die innerorts und bis 100 m ausserorts aufgestellt werden. Sie müssen die Anforderungen an die Verkehrssicherheit gemäss dem «Merkblatt Wahl - , Abstimmungs - und andere temporäre Plakate» des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 1. April 2021 1 ) erfüllen und dürfen bei * a) Wahlplakaten während maximal acht Wochen vor dem Wahlsonntag aufgestellt und müssen spätestens sieben Tage danach entfernt werden, b) Abstimmungsplakaten während maximal acht Wochen vor dem Abstimmungs- sonntag aufgestellt und müssen spätestens sieben Tage danach entfernt werden, c) anderen Plakaten während maximal sechs Wochen vor dem Beginn der Veran- staltung aufgestellt und müssen spätestens sieben Tage danach entfernt werden.
4 Die oben aufgeführten Bauvorhabe n sind baubewilligungspflichtig, wenn Nutzungs- vorschriften für Schutzzonen dies bestimmen oder öffentlich - rechtliche Vorschriften, insbesondere Abstandsvorschriften, nicht eingehalten werden. *
5 Eine Nutzung, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat , ist baubewilli- gungspflichtig, auch wenn die Nutzung selbst nur kurz dauert.

§ 49a * Solaranlagen (Art. 18a RPG

2 ) und 32a RPV 3 ) )
d) * Kleinstbauten mit einer Grundfläche bis 5 m² und einer Gesamthöhe bis 2,50 m, wenn allfällige Immissionen nur minim sind, wie zum Beispiel Gerätehäuschen und Fahrradunterstände, e) bis zu einer Dauer von zwei Monaten

1. Materialablagerungen und Fahrnisbauten, wie Festhütten, Zelte, Hütten,

Buden, Baracken, Stände,

2. einzelne bewohnte Mobilheime und Wohnwagen. Während der Nichtbe-

triebszeit d ürfen Mobilheime, Wohnwagen und Boote auf bestehenden rechtmässigen Abstellflächen ohne zeitliche Beschränkung abgestellt werden. Pflichtparkfelder dürfen nicht benutzt werden.
3 Keiner Baubewilligung bedürfen unbeleuchtete temporäre Strassenreklamen mit e i- ner Fläche bis 3,50 m², die innerorts und bis 100 m ausserorts aufgestellt werden. Sie müssen die Anforderungen an die Verkehrssicherheit gemäss dem «Merkblatt Wahl - , Abstimmungs - und andere temporäre Plakate» des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 1. April 2021 1 ) erfüllen und dürfen bei * a) Wahlplakaten während maximal acht Wochen vor dem Wahlsonntag aufgestellt und müssen spätestens sieben Tage danach entfernt werden, b) Abstimmungsplakaten während maximal acht Wochen vor dem Abstimmungs- sonntag aufgestellt und müssen spätestens sieben Tage danach entfernt werden, c) anderen Plakaten während maximal sechs Wochen vor dem Beginn der Veran- staltung aufgestellt und müssen spätestens sieben Tage danach entfernt werden.
4 Die oben aufgeführten Bauvorhabe n sind baubewilligungspflichtig, wenn Nutzungs- vorschriften für Schutzzonen dies bestimmen oder öffentlich - rechtliche Vorschriften, insbesondere Abstandsvorschriften, nicht eingehalten werden. *
5 Eine Nutzung, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat , ist baubewilli- gungspflichtig, auch wenn die Nutzung selbst nur kurz dauert.

§ 49a * Solaranlagen (Art. 18a RPG

2 ) und 32a RPV 3 ) )
d) * Kleinstbauten mit einer Grundfläche bis 5 m² und einer Gesamthöhe bis 2,50 m, wenn allfällige Immissionen nur minim sind, wie zum Beispiel Gerätehäuschen und Fahrradunterstände, e) bis zu einer Dauer von zwei Monaten

1. Materialablagerungen und Fahrnisbauten, wie Festhütten, Zelte, Hütten,

Buden, Baracken, Stände,

2. einzelne bewohnte Mobilheime und Wohnwagen. Während der Nichtbe-

triebszeit d ürfen Mobilheime, Wohnwagen und Boote auf bestehenden rechtmässigen Abstellflächen ohne zeitliche Beschränkung abgestellt werden. Pflichtparkfelder dürfen nicht benutzt werden.
3 Keiner Baubewilligung bedürfen unbeleuchtete temporäre Strassenreklamen mit e i- ner Fläche bis 3,50 m², die innerorts und bis 100 m ausserorts aufgestellt werden. Sie müssen die Anforderungen an die Verkehrssicherheit gemäss dem «Merkblatt Wahl - , Abstimmungs - und andere temporäre Plakate» des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 1. April 2021 1 ) erfüllen und dürfen bei * a) Wahlplakaten während maximal acht Wochen vor dem Wahlsonntag aufgestellt und müssen spätestens sieben Tage danach entfernt werden, b) Abstimmungsplakaten während maximal acht Wochen vor dem Abstimmungs- sonntag aufgestellt und müssen spätestens sieben Tage danach entfernt werden, c) anderen Plakaten während maximal sechs Wochen vor dem Beginn der Veran- staltung aufgestellt und müssen spätestens sieben Tage danach entfernt werden.
4 Die oben aufgeführten Bauvorhabe n sind baubewilligungspflichtig, wenn Nutzungs- vorschriften für Schutzzonen dies bestimmen oder öffentlich - rechtliche Vorschriften, insbesondere Abstandsvorschriften, nicht eingehalten werden. *
5 Eine Nutzung, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat , ist baubewilli- gungspflichtig, auch wenn die Nutzung selbst nur kurz dauert.

§ 49a * Solaranlagen (Art. 18a RPG

2 ) und 32a RPV 3 ) )
d) * Kleinstbauten mit einer Grundfläche bis 5 m² und einer Gesamthöhe bis 2,50 m, wenn allfällige Immissionen nur minim sind, wie zum Beispiel Gerätehäuschen und Fahrradunterstände, e) bis zu einer Dauer von zwei Monaten

1. Materialablagerungen und Fahrnisbauten, wie Festhütten, Zelte, Hütten,

Buden, Baracken, Stände,

2. einzelne bewohnte Mobilheime und Wohnwagen. Während der Nichtbe-

triebszeit d ürfen Mobilheime, Wohnwagen und Boote auf bestehenden rechtmässigen Abstellflächen ohne zeitliche Beschränkung abgestellt werden. Pflichtparkfelder dürfen nicht benutzt werden.
3 Keiner Baubewilligung bedürfen unbeleuchtete temporäre Strassenreklamen mit e i- ner Fläche bis 3,50 m², die innerorts und bis 100 m ausserorts aufgestellt werden. Sie müssen die Anforderungen an die Verkehrssicherheit gemäss dem «Merkblatt Wahl - , Abstimmungs - und andere temporäre Plakate» des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 1. April 2021 1 ) erfüllen und dürfen bei * a) Wahlplakaten während maximal acht Wochen vor dem Wahlsonntag aufgestellt und müssen spätestens sieben Tage danach entfernt werden, b) Abstimmungsplakaten während maximal acht Wochen vor dem Abstimmungs- sonntag aufgestellt und müssen spätestens sieben Tage danach entfernt werden, c) anderen Plakaten während maximal sechs Wochen vor dem Beginn der Veran- staltung aufgestellt und müssen spätestens sieben Tage danach entfernt werden.
4 Die oben aufgeführten Bauvorhabe n sind baubewilligungspflichtig, wenn Nutzungs- vorschriften für Schutzzonen dies bestimmen oder öffentlich - rechtliche Vorschriften, insbesondere Abstandsvorschriften, nicht eingehalten werden. *
5 Eine Nutzung, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat , ist baubewilli- gungspflichtig, auch wenn die Nutzung selbst nur kurz dauert.

§ 49a * Solaranlagen (Art. 18a RPG

2 ) und 32a RPV 3 ) )
d) * Kleinstbauten mit einer Grundfläche bis 5 m² und einer Gesamthöhe bis 2,50 m, wenn allfällige Immissionen nur minim sind, wie zum Beispiel Gerätehäuschen und Fahrradunterstände, e) bis zu einer Dauer von zwei Monaten

1. Materialablagerungen und Fahrnisbauten, wie Festhütten, Zelte, Hütten,

Buden, Baracken, Stände,

2. einzelne bewohnte Mobilheime und Wohnwagen. Während der Nichtbe-

triebszeit d ürfen Mobilheime, Wohnwagen und Boote auf bestehenden rechtmässigen Abstellflächen ohne zeitliche Beschränkung abgestellt werden. Pflichtparkfelder dürfen nicht benutzt werden.
3 Keiner Baubewilligung bedürfen unbeleuchtete temporäre Strassenreklamen mit e i- ner Fläche bis 3,50 m², die innerorts und bis 100 m ausserorts aufgestellt werden. Sie müssen die Anforderungen an die Verkehrssicherheit gemäss dem «Merkblatt Wahl - , Abstimmungs - und andere temporäre Plakate» des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 1. April 2021 1 ) erfüllen und dürfen bei * a) Wahlplakaten während maximal acht Wochen vor dem Wahlsonntag aufgestellt und müssen spätestens sieben Tage danach entfernt werden, b) Abstimmungsplakaten während maximal acht Wochen vor dem Abstimmungs- sonntag aufgestellt und müssen spätestens sieben Tage danach entfernt werden, c) anderen Plakaten während maximal sechs Wochen vor dem Beginn der Veran- staltung aufgestellt und müssen spätestens sieben Tage danach entfernt werden.
4 Die oben aufgeführten Bauvorhabe n sind baubewilligungspflichtig, wenn Nutzungs- vorschriften für Schutzzonen dies bestimmen oder öffentlich - rechtliche Vorschriften, insbesondere Abstandsvorschriften, nicht eingehalten werden. *
5 Eine Nutzung, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat , ist baubewilli- gungspflichtig, auch wenn die Nutzung selbst nur kurz dauert.

§ 49a * Solaranlagen (Art. 18a RPG

2 ) und 32a RPV 3 ) )
d) * Kleinstbauten mit einer Grundfläche bis 5 m² und einer Gesamthöhe bis 2,50 m, wenn allfällige Immissionen nur minim sind, wie zum Beispiel Gerätehäuschen und Fahrradunterstände, e) bis zu einer Dauer von zwei Monaten

1. Materialablagerungen und Fahrnisbauten, wie Festhütten, Zelte, Hütten,

Buden, Baracken, Stände,

2. einzelne bewohnte Mobilheime und Wohnwagen. Während der Nichtbe-

triebszeit d ürfen Mobilheime, Wohnwagen und Boote auf bestehenden rechtmässigen Abstellflächen ohne zeitliche Beschränkung abgestellt werden. Pflichtparkfelder dürfen nicht benutzt werden.
3 Keiner Baubewilligung bedürfen unbeleuchtete temporäre Strassenreklamen mit e i- ner Fläche bis 3,50 m², die innerorts und bis 100 m ausserorts aufgestellt werden. Sie müssen die Anforderungen an die Verkehrssicherheit gemäss dem «Merkblatt Wahl - , Abstimmungs - und andere temporäre Plakate» des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 1. April 2021 1 ) erfüllen und dürfen bei * a) Wahlplakaten während maximal acht Wochen vor dem Wahlsonntag aufgestellt und müssen spätestens sieben Tage danach entfernt werden, b) Abstimmungsplakaten während maximal acht Wochen vor dem Abstimmungs- sonntag aufgestellt und müssen spätestens sieben Tage danach entfernt werden, c) anderen Plakaten während maximal sechs Wochen vor dem Beginn der Veran- staltung aufgestellt und müssen spätestens sieben Tage danach entfernt werden.
4 Die oben aufgeführten Bauvorhabe n sind baubewilligungspflichtig, wenn Nutzungs- vorschriften für Schutzzonen dies bestimmen oder öffentlich - rechtliche Vorschriften, insbesondere Abstandsvorschriften, nicht eingehalten werden. *
5 Eine Nutzung, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat , ist baubewilli- gungspflichtig, auch wenn die Nutzung selbst nur kurz dauert.

§ 49a * Solaranlagen (Art. 18a RPG

2 ) und 32a RPV 3 ) )
d) * Kleinstbauten mit einer Grundfläche bis 5 m² und einer Gesamthöhe bis 2,50 m, wenn allfällige Immissionen nur minim sind, wie zum Beispiel Gerätehäuschen und Fahrradunterstände, e) bis zu einer Dauer von zwei Monaten

1. Materialablagerungen und Fahrnisbauten, wie Festhütten, Zelte, Hütten,

Buden, Baracken, Stände,

2. einzelne bewohnte Mobilheime und Wohnwagen. Während der Nichtbe-

triebszeit d ürfen Mobilheime, Wohnwagen und Boote auf bestehenden rechtmässigen Abstellflächen ohne zeitliche Beschränkung abgestellt werden. Pflichtparkfelder dürfen nicht benutzt werden.
3 Keiner Baubewilligung bedürfen unbeleuchtete temporäre Strassenreklamen mit e i- ner Fläche bis 3,50 m², die innerorts und bis 100 m ausserorts aufgestellt werden. Sie müssen die Anforderungen an die Verkehrssicherheit gemäss dem «Merkblatt Wahl - , Abstimmungs - und andere temporäre Plakate» des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 1. April 2021 1 ) erfüllen und dürfen bei * a) Wahlplakaten während maximal acht Wochen vor dem Wahlsonntag aufgestellt und müssen spätestens sieben Tage danach entfernt werden, b) Abstimmungsplakaten während maximal acht Wochen vor dem Abstimmungs- sonntag aufgestellt und müssen spätestens sieben Tage danach entfernt werden, c) anderen Plakaten während maximal sechs Wochen vor dem Beginn der Veran- staltung aufgestellt und müssen spätestens sieben Tage danach entfernt werden.
4 Die oben aufgeführten Bauvorhabe n sind baubewilligungspflichtig, wenn Nutzungs- vorschriften für Schutzzonen dies bestimmen oder öffentlich - rechtliche Vorschriften, insbesondere Abstandsvorschriften, nicht eingehalten werden. *
5 Eine Nutzung, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat , ist baubewilli- gungspflichtig, auch wenn die Nutzung selbst nur kurz dauert.

§ 49a * Solaranlagen (Art. 18a RPG

2 ) und 32a RPV 3 ) )
d) * Kleinstbauten mit einer Grundfläche bis 5 m² und einer Gesamthöhe bis 2,50 m, wenn allfällige Immissionen nur minim sind, wie zum Beispiel Gerätehäuschen und Fahrradunterstände, e) bis zu einer Dauer von zwei Monaten

1. Materialablagerungen und Fahrnisbauten, wie Festhütten, Zelte, Hütten,

Buden, Baracken, Stände,

2. einzelne bewohnte Mobilheime und Wohnwagen. Während der Nichtbe-

triebszeit d ürfen Mobilheime, Wohnwagen und Boote auf bestehenden rechtmässigen Abstellflächen ohne zeitliche Beschränkung abgestellt werden. Pflichtparkfelder dürfen nicht benutzt werden.
3 Keiner Baubewilligung bedürfen unbeleuchtete temporäre Strassenreklamen mit e i- ner Fläche bis 3,50 m², die innerorts und bis 100 m ausserorts aufgestellt werden. Sie müssen die Anforderungen an die Verkehrssicherheit gemäss dem «Merkblatt Wahl - , Abstimmungs - und andere temporäre Plakate» des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 1. April 2021 1 ) erfüllen und dürfen bei * a) Wahlplakaten während maximal acht Wochen vor dem Wahlsonntag aufgestellt und müssen spätestens sieben Tage danach entfernt werden, b) Abstimmungsplakaten während maximal acht Wochen vor dem Abstimmungs- sonntag aufgestellt und müssen spätestens sieben Tage danach entfernt werden, c) anderen Plakaten während maximal sechs Wochen vor dem Beginn der Veran- staltung aufgestellt und müssen spätestens sieben Tage danach entfernt werden.
4 Die oben aufgeführten Bauvorhabe n sind baubewilligungspflichtig, wenn Nutzungs- vorschriften für Schutzzonen dies bestimmen oder öffentlich - rechtliche Vorschriften, insbesondere Abstandsvorschriften, nicht eingehalten werden. *
5 Eine Nutzung, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat , ist baubewilli- gungspflichtig, auch wenn die Nutzung selbst nur kurz dauert.

§ 49a * Solaranlagen (Art. 18a RPG

2 ) und 32a RPV 3 ) )
3 Keiner Baubewilligung bedürfen unbeleuchtete temporäre Stra ssenreklamen mit ei- ner Fläche bis 3,50 m², die innerorts und bis 100 m ausserorts aufgestellt werden. Sie müssen die Anforderungen an die Verkehrssicherheit gemäss dem «Merkblatt Wahl - , Abstimmungs - und andere temporäre Plakate» des Departements Bau, Verke hr und Umwelt vom 1. April 2021 1 ) erfüllen und dürfen bei * a) Wahlplakaten während maximal acht Wochen vor dem Wahlsonntag aufgestellt und müssen spätestens sieben Tage danach entfernt werden, b) Abstimmungsplakaten während maximal acht Wochen vor dem Abstimmungs- sonntag aufgestellt und müssen spätestens sieben Tage danach entfernt werden, c) anderen Plakaten während maximal sechs Wochen vor dem Beginn der Veran- staltung aufgestellt und müssen spätestens sieben Tage danach entfernt werden.
4 Die oben aufg eführten Bauvorhaben sind baubewilligungspflichtig, wenn Nutzungs- vorschriften für Schutzzonen dies bestimmen oder öffentlich - rechtliche Vorschriften, insbesondere Abstandsvorschriften, nicht eingehalten werden. *
1 ) Die Richtlinie ist veröffentlicht unter www.ag.ch/baubewilligungen.
5 Eine Nutzung, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat, ist baubewilli- gungspflichtig, auch wenn die Nutzung selbst nur kurz dauert.

§ 49a * Solaranlagen (Art. 18a RPG

1 ) und 32a RPV 2 ) )
1 Solaranlagen auf Gebäuden in Industrie - , Arbeits - und Gewerbezonen sind baube- willigungsfrei, auch wenn sie die Dachfläche im rechten Winkel um mehr als 20 cm überragen.
2 Solaranlagen auf Gebäuden unter Substanzschutz oder in Zonen mit erhöhten An- forderungen an das Orts - und Landschaftsbild, namentlich Weilerzonen mit Ortsbild von nationaler Bedeutung, Dor f - , Altstadt - oder Kernzonen, bedürfen einer Baubewil- ligung.
3 Baubewilligungsfreie Solaranlagen sind dem Gemeinderat mit einem kantonalen Formular 3 ) zu melden. Bei Baubewilligungspflicht ist das kantonale Formular zusam- men mit dem Baugesuch einzureichen. *
d) * Kleinstbauten mit einer Grundfläche bis 5 m² und einer Gesamthöhe bis 2,50 m, wenn allfällige Immissionen nur minim sind, wie zum Beispiel Gerätehäuschen und Fahrradunterstände, e) bis zu einer Dauer von zwei Monaten

1. Materialablagerungen und Fahrnisbauten, wie Festhütten, Zelte, Hütten,

Buden, Baracken, Stände,

2. einzelne bewohnte Mobilheime und Wohnwagen. Während der Nichtbe-

triebszeit d ürfen Mobilheime, Wohnwagen und Boote auf bestehenden rechtmässigen Abstellflächen ohne zeitliche Beschränkung abgestellt werden. Pflichtparkfelder dürfen nicht benutzt werden.
3 Keiner Baubewilligung bedürfen unbeleuchtete temporäre Strassenreklamen mit e i- ner Fläche bis 3,50 m², die innerorts und bis 100 m ausserorts aufgestellt werden. Sie müssen die Anforderungen an die Verkehrssicherheit gemäss dem «Merkblatt Wahl - , Abstimmungs - und andere temporäre Plakate» des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 1. April 2021 1 ) erfüllen und dürfen bei * a) Wahlplakaten während maximal acht Wochen vor dem Wahlsonntag aufgestellt und müssen spätestens sieben Tage danach entfernt werden, b) Abstimmungsplakaten während maximal acht Wochen vor dem Abstimmungs- sonntag aufgestellt und müssen spätestens sieben Tage danach entfernt werden, c) anderen Plakaten während maximal sechs Wochen vor dem Beginn der Veran- staltung aufgestellt und müssen spätestens sieben Tage danach entfernt werden.
4 Die oben aufgeführten Bauvorhabe n sind baubewilligungspflichtig, wenn Nutzungs- vorschriften für Schutzzonen dies bestimmen oder öffentlich - rechtliche Vorschriften, insbesondere Abstandsvorschriften, nicht eingehalten werden. *
5 Eine Nutzung, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat , ist baubewilli- gungspflichtig, auch wenn die Nutzung selbst nur kurz dauert.

§ 49a * Solaranlagen (Art. 18a RPG

2 ) und 32a RPV 3 ) )
1 Solaranlagen auf Gebäuden in Industrie - , Arbeits - und Gewerbezonen sind baube- willigungsfrei, auch wenn sie auf Schrägdäch ern bei paralleler Anordnung zur Dach- fläche diese im rechten Winkel um mehr als 20 cm und auf Flachdächern die Dachrandkante um mehr als 1 m überragen. Die übrigen Voraussetzungen der Bun- desgesetzgebung an die genügende Anpassung gelten unverändert. *
2 So laranlagen auf Gebäuden unter Substanzschutz oder in Zonen mit erhöhten An- forderungen an das Orts - und Landschaftsbild, namentlich Weilerzonen mit Ortsbild von nationaler Bedeutung, Dorf - , Altstadt - oder Kernzonen, bedürfen einer Baubewil- ligung.
1 ) Die Richtlinie ist veröffentlicht unter www.ag.ch/baubewilligungen.
2 ) Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22 . Juni 1979 (SR 700 )
3 ) Raumplanungsverordnung (RPV) vom 28. Juni 2000 (SR 700.1 )
3 Baubewil ligungsfreie Solaranlagen sind dem Gemeinderat mit einem kantonalen Formular 1 ) zu melden. Bei Baubewilligungspflicht ist das kantonale Formular zusam- men mit dem Baugesuch einzureichen. *
4 Baubewilligungsfreie Solaranlagen dürfen ausgeführt werden, wenn d ie Behörde in- nert 30 Tagen nach Eingang der Meldung keine Einwände erhebt.

§ 50 Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren (§ 61 BauG)

1 Im vereinfachten Baubewilligungsverfahren werden namentlich beurteilt a) Klein - und Anbauten innerhalb Bauzonen, b) Aussenwärmedämmung zur Verbesserung der Energieeffizienz bestehender Bauten und Anlagen. Liegen sie ausserhalb Bauzonen oder in der Umgebung eines geschützten Baudenkmals, ist eine kantonale Zustimmung nötig, c) * ...

11. Baugesuch, Baubewilligung und Baukon trolle

§ 51 Inhalt des Gesuchs (§ 60 BauG)

1 Solaranlagen auf Gebäuden in Industrie - , Arbeits - und Gewerbezonen sind baube- willigungsfrei, auch wenn sie auf Schrägdäch ern bei paralleler Anordnung zur Dach- fläche diese im rechten Winkel um mehr als 20 cm und auf Flachdächern die Dachrandkante um mehr als 1 m überragen. Die übrigen Voraussetzungen der Bun- desgesetzgebung an die genügende Anpassung gelten unverändert. *
2 So laranlagen auf Gebäuden unter Substanzschutz oder in Zonen mit erhöhten An- forderungen an das Orts - und Landschaftsbild, namentlich Weilerzonen mit Ortsbild von nationaler Bedeutung, Dorf - , Altstadt - oder Kernzonen, bedürfen einer Baubewil- ligung.
1 ) Die Richtlinie ist veröffentlicht unter www.ag.ch/baubewilligungen.
2 ) Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22 . Juni 1979 (SR 700 )
3 ) Raumplanungsverordnung (RPV) vom 28. Juni 2000 (SR 700.1 )
3 Baubewil ligungsfreie Solaranlagen sind dem Gemeinderat mit einem kantonalen Formular 1 ) zu melden. Bei Baubewilligungspflicht ist das kantonale Formular zusam- men mit dem Baugesuch einzureichen. *
4 Baubewilligungsfreie Solaranlagen dürfen ausgeführt werden, wenn d ie Behörde in- nert 30 Tagen nach Eingang der Meldung keine Einwände erhebt.

§ 50 Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren (§ 61 BauG)

1 Im vereinfachten Baubewilligungsverfahren werden namentlich beurteilt a) Klein - und Anbauten innerhalb Bauzonen, b) Aussenwärmedämmung zur Verbesserung der Energieeffizienz bestehender Bauten und Anlagen. Liegen sie ausserhalb Bauzonen oder in der Umgebung eines geschützten Baudenkmals, ist eine kantonale Zustimmung nötig, c) * ...

11. Baugesuch, Baubewilligung und Baukon trolle

§ 51 Inhalt des Gesuchs (§ 60 BauG)

1 Solaranlagen auf Gebäuden in Industrie - , Arbeits - und Gewerbezonen sind baube- willigungsfrei, auch wenn sie auf Schrägdäch ern bei paralleler Anordnung zur Dach- fläche diese im rechten Winkel um mehr als 20 cm und auf Flachdächern die Dachrandkante um mehr als 1 m überragen. Die übrigen Voraussetzungen der Bun- desgesetzgebung an die genügende Anpassung gelten unverändert. *
2 So laranlagen auf Gebäuden unter Substanzschutz oder in Zonen mit erhöhten An- forderungen an das Orts - und Landschaftsbild, namentlich Weilerzonen mit Ortsbild von nationaler Bedeutung, Dorf - , Altstadt - oder Kernzonen, bedürfen einer Baubewil- ligung.
1 ) Die Richtlinie ist veröffentlicht unter www.ag.ch/baubewilligungen.
2 ) Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22 . Juni 1979 (SR 700 )
3 ) Raumplanungsverordnung (RPV) vom 28. Juni 2000 (SR 700.1 )
3 Baubewil ligungsfreie Solaranlagen sind dem Gemeinderat mit einem kantonalen Formular 1 ) zu melden. Bei Baubewilligungspflicht ist das kantonale Formular zusam- men mit dem Baugesuch einzureichen. *
4 Baubewilligungsfreie Solaranlagen dürfen ausgeführt werden, wenn d ie Behörde in- nert 30 Tagen nach Eingang der Meldung keine Einwände erhebt.

§ 50 Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren (§ 61 BauG)

1 Im vereinfachten Baubewilligungsverfahren werden namentlich beurteilt a) Klein - und Anbauten innerhalb Bauzonen, b) Aussenwärmedämmung zur Verbesserung der Energieeffizienz bestehender Bauten und Anlagen. Liegen sie ausserhalb Bauzonen oder in der Umgebung eines geschützten Baudenkmals, ist eine kantonale Zustimmung nötig, c) * ...

11. Baugesuch, Baubewilligung und Baukon trolle

§ 51 Inhalt des Gesuchs (§ 60 BauG)

1 Solaranlagen auf Gebäuden in Industrie - , Arbeits - und Gewerbezonen sind baube- willigungsfrei, auch wenn sie auf Schrägdäch ern bei paralleler Anordnung zur Dach- fläche diese im rechten Winkel um mehr als 20 cm und auf Flachdächern die Dachrandkante um mehr als 1 m überragen. Die übrigen Voraussetzungen der Bun- desgesetzgebung an die genügende Anpassung gelten unverändert. *
2 So laranlagen auf Gebäuden unter Substanzschutz oder in Zonen mit erhöhten An- forderungen an das Orts - und Landschaftsbild, namentlich Weilerzonen mit Ortsbild von nationaler Bedeutung, Dorf - , Altstadt - oder Kernzonen, bedürfen einer Baubewil- ligung.
1 ) Die Richtlinie ist veröffentlicht unter www.ag.ch/baubewilligungen.
2 ) Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22 . Juni 1979 (SR 700 )
3 ) Raumplanungsverordnung (RPV) vom 28. Juni 2000 (SR 700.1 )
3 Baubewil ligungsfreie Solaranlagen sind dem Gemeinderat mit einem kantonalen Formular 1 ) zu melden. Bei Baubewilligungspflicht ist das kantonale Formular zusam- men mit dem Baugesuch einzureichen. *
4 Baubewilligungsfreie Solaranlagen dürfen ausgeführt werden, wenn d ie Behörde in- nert 30 Tagen nach Eingang der Meldung keine Einwände erhebt.

§ 50 Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren (§ 61 BauG)

1 Im vereinfachten Baubewilligungsverfahren werden namentlich beurteilt a) Klein - und Anbauten innerhalb Bauzonen, b) Aussenwärmedämmung zur Verbesserung der Energieeffizienz bestehender Bauten und Anlagen. Liegen sie ausserhalb Bauzonen oder in der Umgebung eines geschützten Baudenkmals, ist eine kantonale Zustimmung nötig, c) * ...

11. Baugesuch, Baubewilligung und Baukon trolle

§ 51 Inhalt des Gesuchs (§ 60 BauG)

1 Solaranlagen auf Gebäuden in Industrie - , Arbeits - und Gewerbezonen sind baube- willigungsfrei, auch wenn sie auf Schrägdäch ern bei paralleler Anordnung zur Dach- fläche diese im rechten Winkel um mehr als 20 cm und auf Flachdächern die Dachrandkante um mehr als 1 m überragen. Die übrigen Voraussetzungen der Bun- desgesetzgebung an die genügende Anpassung gelten unverändert. *
2 So laranlagen auf Gebäuden unter Substanzschutz oder in Zonen mit erhöhten An- forderungen an das Orts - und Landschaftsbild, namentlich Weilerzonen mit Ortsbild von nationaler Bedeutung, Dorf - , Altstadt - oder Kernzonen, bedürfen einer Baubewil- ligung.
1 ) Die Richtlinie ist veröffentlicht unter www.ag.ch/baubewilligungen.
2 ) Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22 . Juni 1979 (SR 700 )
3 ) Raumplanungsverordnung (RPV) vom 28. Juni 2000 (SR 700.1 )
3 Baubewil ligungsfreie Solaranlagen sind dem Gemeinderat mit einem kantonalen Formular 1 ) zu melden. Bei Baubewilligungspflicht ist das kantonale Formular zusam- men mit dem Baugesuch einzureichen. *
4 Baubewilligungsfreie Solaranlagen dürfen ausgeführt werden, wenn d ie Behörde in- nert 30 Tagen nach Eingang der Meldung keine Einwände erhebt.

§ 50 Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren (§ 61 BauG)

1 Im vereinfachten Baubewilligungsverfahren werden namentlich beurteilt a) Klein - und Anbauten innerhalb Bauzonen, b) Aussenwärmedämmung zur Verbesserung der Energieeffizienz bestehender Bauten und Anlagen. Liegen sie ausserhalb Bauzonen oder in der Umgebung eines geschützten Baudenkmals, ist eine kantonale Zustimmung nötig, c) * ...

11. Baugesuch, Baubewilligung und Baukon trolle

§ 51 Inhalt des Gesuchs (§ 60 BauG)

1 Solaranlagen auf Gebäuden in Industrie - , Arbeits - und Gewerbezonen sind baube- willigungsfrei, auch wenn sie auf Schrägdäch ern bei paralleler Anordnung zur Dach- fläche diese im rechten Winkel um mehr als 20 cm und auf Flachdächern die Dachrandkante um mehr als 1 m überragen. Die übrigen Voraussetzungen der Bun- desgesetzgebung an die genügende Anpassung gelten unverändert. *
2 So laranlagen auf Gebäuden unter Substanzschutz oder in Zonen mit erhöhten An- forderungen an das Orts - und Landschaftsbild, namentlich Weilerzonen mit Ortsbild von nationaler Bedeutung, Dorf - , Altstadt - oder Kernzonen, bedürfen einer Baubewil- ligung.
1 ) Die Richtlinie ist veröffentlicht unter www.ag.ch/baubewilligungen.
2 ) Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22 . Juni 1979 (SR 700 )
3 ) Raumplanungsverordnung (RPV) vom 28. Juni 2000 (SR 700.1 )
3 Baubewil ligungsfreie Solaranlagen sind dem Gemeinderat mit einem kantonalen Formular 1 ) zu melden. Bei Baubewilligungspflicht ist das kantonale Formular zusam- men mit dem Baugesuch einzureichen. *
4 Baubewilligungsfreie Solaranlagen dürfen ausgeführt werden, wenn d ie Behörde in- nert 30 Tagen nach Eingang der Meldung keine Einwände erhebt.

§ 50 Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren (§ 61 BauG)

1 Im vereinfachten Baubewilligungsverfahren werden namentlich beurteilt a) Klein - und Anbauten innerhalb Bauzonen, b) Aussenwärmedämmung zur Verbesserung der Energieeffizienz bestehender Bauten und Anlagen. Liegen sie ausserhalb Bauzonen oder in der Umgebung eines geschützten Baudenkmals, ist eine kantonale Zustimmung nötig, c) * ...

11. Baugesuch, Baubewilligung und Baukon trolle

§ 51 Inhalt des Gesuchs (§ 60 BauG)

1 Solaranlagen auf Gebäuden in Industrie - , Arbeits - und Gewerbezonen sind baube- willigungsfrei, auch wenn sie auf Schrägdäch ern bei paralleler Anordnung zur Dach- fläche diese im rechten Winkel um mehr als 20 cm und auf Flachdächern die Dachrandkante um mehr als 1 m überragen. Die übrigen Voraussetzungen der Bun- desgesetzgebung an die genügende Anpassung gelten unverändert. *
2 So laranlagen auf Gebäuden unter Substanzschutz oder in Zonen mit erhöhten An- forderungen an das Orts - und Landschaftsbild, namentlich Weilerzonen mit Ortsbild von nationaler Bedeutung, Dorf - , Altstadt - oder Kernzonen, bedürfen einer Baubewil- ligung.
1 ) Die Richtlinie ist veröffentlicht unter www.ag.ch/baubewilligungen.
2 ) Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22 . Juni 1979 (SR 700 )
3 ) Raumplanungsverordnung (RPV) vom 28. Juni 2000 (SR 700.1 )
3 Baubewil ligungsfreie Solaranlagen sind dem Gemeinderat mit einem kantonalen Formular 1 ) zu melden. Bei Baubewilligungspflicht ist das kantonale Formular zusam- men mit dem Baugesuch einzureichen. *
4 Baubewilligungsfreie Solaranlagen dürfen ausgeführt werden, wenn d ie Behörde in- nert 30 Tagen nach Eingang der Meldung keine Einwände erhebt.

§ 50 Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren (§ 61 BauG)

1 Im vereinfachten Baubewilligungsverfahren werden namentlich beurteilt a) Klein - und Anbauten innerhalb Bauzonen, b) Aussenwärmedämmung zur Verbesserung der Energieeffizienz bestehender Bauten und Anlagen. Liegen sie ausserhalb Bauzonen oder in der Umgebung eines geschützten Baudenkmals, ist eine kantonale Zustimmung nötig, c) * ...

11. Baugesuch, Baubewilligung und Baukon trolle

§ 51 Inhalt des Gesuchs (§ 60 BauG)

1 Solaranlagen auf Gebäuden in Industrie - , Arbeits - und Gewerbezonen sind baube- willigungsfrei, auch wenn sie auf Schrägdäch ern bei paralleler Anordnung zur Dach- fläche diese im rechten Winkel um mehr als 20 cm und auf Flachdächern die Dachrandkante um mehr als 1 m überragen. Die übrigen Voraussetzungen der Bun- desgesetzgebung an die genügende Anpassung gelten unverändert. *
2 So laranlagen auf Gebäuden unter Substanzschutz oder in Zonen mit erhöhten An- forderungen an das Orts - und Landschaftsbild, namentlich Weilerzonen mit Ortsbild von nationaler Bedeutung, Dorf - , Altstadt - oder Kernzonen, bedürfen einer Baubewil- ligung.
1 ) Die Richtlinie ist veröffentlicht unter www.ag.ch/baubewilligungen.
2 ) Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22 . Juni 1979 (SR 700 )
3 ) Raumplanungsverordnung (RPV) vom 28. Juni 2000 (SR 700.1 )
3 Baubewil ligungsfreie Solaranlagen sind dem Gemeinderat mit einem kantonalen Formular 1 ) zu melden. Bei Baubewilligungspflicht ist das kantonale Formular zusam- men mit dem Baugesuch einzureichen. *
4 Baubewilligungsfreie Solaranlagen dürfen ausgeführt werden, wenn d ie Behörde in- nert 30 Tagen nach Eingang der Meldung keine Einwände erhebt.

§ 50 Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren (§ 61 BauG)

1 Im vereinfachten Baubewilligungsverfahren werden namentlich beurteilt a) Klein - und Anbauten innerhalb Bauzonen, b) Aussenwärmedämmung zur Verbesserung der Energieeffizienz bestehender Bauten und Anlagen. Liegen sie ausserhalb Bauzonen oder in der Umgebung eines geschützten Baudenkmals, ist eine kantonale Zustimmung nötig, c) * ...

11. Baugesuch, Baubewilligung und Baukon trolle

§ 51 Inhalt des Gesuchs (§ 60 BauG)

4 Baubewilligungsfreie Solaranlagen dürfen ausgeführt werden, wenn die Behörde in- nert 30 Tagen nach Eingang der Meldung keine Einwände erhebt.

§ 50 Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren (§ 61 BauG)

1 Im vereinfachten Baubewilligungsverfahren werden na mentlich beurteilt a) Klein - und Anbauten innerhalb Bauzonen, b) Aussenwärmedämmung zur Verbesserung der Energieeffizienz bestehender Bauten und Anlagen. Liegen sie ausserhalb Bauzonen oder in der Umgebung eines geschützten Baudenkmals, ist eine kantonale Zustimmung nötig, c) * ...
1 ) Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979 (SR 700 )
2 ) Raumplanungsverordnung (RPV) vom 28. Juni 2000 (SR 700.1 )
3 ) Im Internet unter: www.ag.ch/energie > Bauen & Energie > Vollzugshilfen und Formulare > Formular zur Erfa ssung von Solaranlagen

11. Baugesuch, Baubewilligung und Baukontrolle

§ 51 Inhalt des Gesuchs (§ 60 BauG)

1 Das Baugesuch muss die für die Beurteilung notwendigen Begründungen, Unterla- gen und Pläne enthalten. Beizulegen sind zudem: * a) * ein Nachweis d er Einhaltung der Energiegesetzgebung (Energienachweis); in begründeten Fällen kann der Nachweis auch später, spätestens aber vor Baube- ginn erbracht werden. Im Anwendungsbereich der Energienachweisformulare EN - 1 bis EN - 5 der Konferenz Kantonaler Energiefac hstellen genügt das provi- sorische Minergie - Zertifikat, b) eine Konformitätserklärung zur erdbebengerechten Bauweise von Neu - und Er- weiterungsbauten sowie von Umbauten mit Eingriff in die Tragstruktur, c) * für Einrichtungen der Langzeitpflege, die gemäss P flegegesetz (PflG) vom

26. Juni 2007 bewilligungspflichtig sind, ein Nachweis vom Departement Ge-

sundheit und Soziales über die Einhaltung der §§ 8 Abs. 7 beziehungsweise 24 Abs. 2 lit. d der Pflegeverordnung (PflV) vom 21. November 2012 1 ) , falls eine ents prechende Vorprüfung des Projekts durchgeführt wurde.
1bis Die Baugesuchspläne sind vermasst mit Angabe des Massstabs und vorzugsweise mit Darstellung des Massstabsbalkens einzureichen. *
1 Solaranlagen auf Gebäuden in Industrie - , Arbeits - und Gewerbezonen sind baube- willigungsfrei, auch wenn sie auf Schrägdäch ern bei paralleler Anordnung zur Dach- fläche diese im rechten Winkel um mehr als 20 cm und auf Flachdächern die Dachrandkante um mehr als 1 m überragen. Die übrigen Voraussetzungen der Bun- desgesetzgebung an die genügende Anpassung gelten unverändert. *
2 So laranlagen auf Gebäuden unter Substanzschutz oder in Zonen mit erhöhten An- forderungen an das Orts - und Landschaftsbild, namentlich Weilerzonen mit Ortsbild von nationaler Bedeutung, Dorf - , Altstadt - oder Kernzonen, bedürfen einer Baubewil- ligung.
1 ) Die Richtlinie ist veröffentlicht unter www.ag.ch/baubewilligungen.
2 ) Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22 . Juni 1979 (SR 700 )
3 ) Raumplanungsverordnung (RPV) vom 28. Juni 2000 (SR 700.1 )
3 Baubewil ligungsfreie Solaranlagen sind dem Gemeinderat mit einem kantonalen Formular 1 ) zu melden. Bei Baubewilligungspflicht ist das kantonale Formular zusam- men mit dem Baugesuch einzureichen. *
4 Baubewilligungsfreie Solaranlagen dürfen ausgeführt werden, wenn d ie Behörde in- nert 30 Tagen nach Eingang der Meldung keine Einwände erhebt.

§ 50 Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren (§ 61 BauG)

1 Im vereinfachten Baubewilligungsverfahren werden namentlich beurteilt a) Klein - und Anbauten innerhalb Bauzonen, b) Aussenwärmedämmung zur Verbesserung der Energieeffizienz bestehender Bauten und Anlagen. Liegen sie ausserhalb Bauzonen oder in der Umgebung eines geschützten Baudenkmals, ist eine kantonale Zustimmung nötig, c) * ...

11. Baugesuch, Baubewilligung und Baukon trolle

§ 51 Inhalt des Gesuchs (§ 60 BauG)

1 Das Baugesuch muss die für die Beurteilung notwendigen Begründungen, Unterla- gen und Pläne enthalten. Beizulegen sind zudem: * a) * ein Nachweis der Einhaltung der Energiegesetzgebung (Energienachweis); in begrü ndeten Fällen kann der Nachweis auch später, spätestens aber vor Baube- ginn erbracht werden. Im Anwendungsbereich der Energienachweisformulare EN - 1 bis EN - 5 der Konferenz Kantonaler Energiefachstellen genügt das provi- sorische Minergie - Zertifikat, b) eine Ko nformitätserklärung zur erdbebengerechten Bauweise von Neu - und Er- weiterungsbauten sowie von Umbauten mit Eingriff in die Tragstruktur, c) * für Einrichtungen der Langzeitpflege, die gemäss Pflegegesetz (PflG) vom

26. Juni 2007 bewilligungspflichtig sind, ein Nachweis vom Departement Ge-

sundheit und Soziales über die Einhaltung der §§ 8 Abs. 7 beziehungsweise 24 Abs. 2 lit. d der Pflegeverordnung (PflV) vom 21. November 2012 2 ) , falls eine entsprechende Vorprüfung des Projekts durchgeführt wurde.
1bis Die Ba ugesuchspläne sind vermasst mit Angabe des Massstabs und vorzugsweise mit Darstellung des Massstabsbalkens einzureichen. *
2 Die Gemeinden bieten entsprechende Formulare an. Die Abteilung für Baubewilli- gungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt gibt d en Gemeinden Formulare für die kantonalen und eidgenössischen Bewilligungen und Zustimmungen ab.
1 ) Im Internet unter: www.ag.ch/energie > Bauen & Energie > Vo llzugshilfen und Formulare > Formular zur Erfassung von Solaranlagen
2 ) SAR 301.215
3 Wo es die Beurteilung eines Gesuchs erfordert, können der Gemeinderat und die Abteilung für Baubewilligungen weitere Unterlagen wie einen Grundrissplan auf d er Grundlage eines beglaubigten Auszugs der amtlichen Vermessung, Detailpläne, Lärmnachweis, Fotomontagen, Modelle, Berechnungen und Schattendiagramme ver- langen.
1 Das Baugesuch muss die für die Beurteilung notwendigen Begründungen, Unterla- gen und Pläne enthalten. Beizulegen sind zudem: * a) * ein Nachweis der Einhaltung der Energiegesetzgebung (Energienachweis); in begrü ndeten Fällen kann der Nachweis auch später, spätestens aber vor Baube- ginn erbracht werden. Im Anwendungsbereich der Energienachweisformulare EN - 1 bis EN - 5 der Konferenz Kantonaler Energiefachstellen genügt das provi- sorische Minergie - Zertifikat, b) eine Ko nformitätserklärung zur erdbebengerechten Bauweise von Neu - und Er- weiterungsbauten sowie von Umbauten mit Eingriff in die Tragstruktur, c) * für Einrichtungen der Langzeitpflege, die gemäss Pflegegesetz (PflG) vom

26. Juni 2007 bewilligungspflichtig sind, ein Nachweis vom Departement Ge-

sundheit und Soziales über die Einhaltung der §§ 8 Abs. 7 beziehungsweise 24 Abs. 2 lit. d der Pflegeverordnung (PflV) vom 21. November 2012 2 ) , falls eine entsprechende Vorprüfung des Projekts durchgeführt wurde.
1bis Die Ba ugesuchspläne sind vermasst mit Angabe des Massstabs und vorzugsweise mit Darstellung des Massstabsbalkens einzureichen. *
2 Die Gemeinden bieten entsprechende Formulare an. Die Abteilung für Baubewilli- gungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt gibt d en Gemeinden Formulare für die kantonalen und eidgenössischen Bewilligungen und Zustimmungen ab.
1 ) Im Internet unter: www.ag.ch/energie > Bauen & Energie > Vo llzugshilfen und Formulare > Formular zur Erfassung von Solaranlagen
2 ) SAR 301.215
3 Wo es die Beurteilung eines Gesuchs erfordert, können der Gemeinderat und die Abteilung für Baubewilligungen weitere Unterlagen wie einen Grundrissplan auf d er Grundlage eines beglaubigten Auszugs der amtlichen Vermessung, Detailpläne, Lärmnachweis, Fotomontagen, Modelle, Berechnungen und Schattendiagramme ver- langen.
1 Das Baugesuch muss die für die Beurteilung notwendigen Begründungen, Unterla- gen und Pläne enthalten. Beizulegen sind zudem: * a) * ein Nachweis der Einhaltung der Energiegesetzgebung (Energienachweis); in begrü ndeten Fällen kann der Nachweis auch später, spätestens aber vor Baube- ginn erbracht werden. Im Anwendungsbereich der Energienachweisformulare EN - 1 bis EN - 5 der Konferenz Kantonaler Energiefachstellen genügt das provi- sorische Minergie - Zertifikat, b) eine Ko nformitätserklärung zur erdbebengerechten Bauweise von Neu - und Er- weiterungsbauten sowie von Umbauten mit Eingriff in die Tragstruktur, c) * für Einrichtungen der Langzeitpflege, die gemäss Pflegegesetz (PflG) vom

26. Juni 2007 bewilligungspflichtig sind, ein Nachweis vom Departement Ge-

sundheit und Soziales über die Einhaltung der §§ 8 Abs. 7 beziehungsweise 24 Abs. 2 lit. d der Pflegeverordnung (PflV) vom 21. November 2012 2 ) , falls eine entsprechende Vorprüfung des Projekts durchgeführt wurde.
1bis Die Ba ugesuchspläne sind vermasst mit Angabe des Massstabs und vorzugsweise mit Darstellung des Massstabsbalkens einzureichen. *
2 Die Gemeinden bieten entsprechende Formulare an. Die Abteilung für Baubewilli- gungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt gibt d en Gemeinden Formulare für die kantonalen und eidgenössischen Bewilligungen und Zustimmungen ab.
1 ) Im Internet unter: www.ag.ch/energie > Bauen & Energie > Vo llzugshilfen und Formulare > Formular zur Erfassung von Solaranlagen
2 ) SAR 301.215
3 Wo es die Beurteilung eines Gesuchs erfordert, können der Gemeinderat und die Abteilung für Baubewilligungen weitere Unterlagen wie einen Grundrissplan auf d er Grundlage eines beglaubigten Auszugs der amtlichen Vermessung, Detailpläne, Lärmnachweis, Fotomontagen, Modelle, Berechnungen und Schattendiagramme ver- langen.
1 Das Baugesuch muss die für die Beurteilung notwendigen Begründungen, Unterla- gen und Pläne enthalten. Beizulegen sind zudem: * a) * ein Nachweis der Einhaltung der Energiegesetzgebung (Energienachweis); in begrü ndeten Fällen kann der Nachweis auch später, spätestens aber vor Baube- ginn erbracht werden. Im Anwendungsbereich der Energienachweisformulare EN - 1 bis EN - 5 der Konferenz Kantonaler Energiefachstellen genügt das provi- sorische Minergie - Zertifikat, b) eine Ko nformitätserklärung zur erdbebengerechten Bauweise von Neu - und Er- weiterungsbauten sowie von Umbauten mit Eingriff in die Tragstruktur, c) * für Einrichtungen der Langzeitpflege, die gemäss Pflegegesetz (PflG) vom

26. Juni 2007 bewilligungspflichtig sind, ein Nachweis vom Departement Ge-

sundheit und Soziales über die Einhaltung der §§ 8 Abs. 7 beziehungsweise 24 Abs. 2 lit. d der Pflegeverordnung (PflV) vom 21. November 2012 2 ) , falls eine entsprechende Vorprüfung des Projekts durchgeführt wurde.
1bis Die Ba ugesuchspläne sind vermasst mit Angabe des Massstabs und vorzugsweise mit Darstellung des Massstabsbalkens einzureichen. *
2 Die Gemeinden bieten entsprechende Formulare an. Die Abteilung für Baubewilli- gungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt gibt d en Gemeinden Formulare für die kantonalen und eidgenössischen Bewilligungen und Zustimmungen ab.
1 ) Im Internet unter: www.ag.ch/energie > Bauen & Energie > Vo llzugshilfen und Formulare > Formular zur Erfassung von Solaranlagen
2 ) SAR 301.215
3 Wo es die Beurteilung eines Gesuchs erfordert, können der Gemeinderat und die Abteilung für Baubewilligungen weitere Unterlagen wie einen Grundrissplan auf d er Grundlage eines beglaubigten Auszugs der amtlichen Vermessung, Detailpläne, Lärmnachweis, Fotomontagen, Modelle, Berechnungen und Schattendiagramme ver- langen.
1 Das Baugesuch muss die für die Beurteilung notwendigen Begründungen, Unterla- gen und Pläne enthalten. Beizulegen sind zudem: * a) * ein Nachweis der Einhaltung der Energiegesetzgebung (Energienachweis); in begrü ndeten Fällen kann der Nachweis auch später, spätestens aber vor Baube- ginn erbracht werden. Im Anwendungsbereich der Energienachweisformulare EN - 1 bis EN - 5 der Konferenz Kantonaler Energiefachstellen genügt das provi- sorische Minergie - Zertifikat, b) eine Ko nformitätserklärung zur erdbebengerechten Bauweise von Neu - und Er- weiterungsbauten sowie von Umbauten mit Eingriff in die Tragstruktur, c) * für Einrichtungen der Langzeitpflege, die gemäss Pflegegesetz (PflG) vom

26. Juni 2007 bewilligungspflichtig sind, ein Nachweis vom Departement Ge-

sundheit und Soziales über die Einhaltung der §§ 8 Abs. 7 beziehungsweise 24 Abs. 2 lit. d der Pflegeverordnung (PflV) vom 21. November 2012 2 ) , falls eine entsprechende Vorprüfung des Projekts durchgeführt wurde.
1bis Die Ba ugesuchspläne sind vermasst mit Angabe des Massstabs und vorzugsweise mit Darstellung des Massstabsbalkens einzureichen. *
2 Die Gemeinden bieten entsprechende Formulare an. Die Abteilung für Baubewilli- gungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt gibt d en Gemeinden Formulare für die kantonalen und eidgenössischen Bewilligungen und Zustimmungen ab.
1 ) Im Internet unter: www.ag.ch/energie > Bauen & Energie > Vo llzugshilfen und Formulare > Formular zur Erfassung von Solaranlagen
2 ) SAR 301.215
3 Wo es die Beurteilung eines Gesuchs erfordert, können der Gemeinderat und die Abteilung für Baubewilligungen weitere Unterlagen wie einen Grundrissplan auf d er Grundlage eines beglaubigten Auszugs der amtlichen Vermessung, Detailpläne, Lärmnachweis, Fotomontagen, Modelle, Berechnungen und Schattendiagramme ver- langen.
1 Das Baugesuch muss die für die Beurteilung notwendigen Begründungen, Unterla- gen und Pläne enthalten. Beizulegen sind zudem: * a) * ein Nachweis der Einhaltung der Energiegesetzgebung (Energienachweis); in begrü ndeten Fällen kann der Nachweis auch später, spätestens aber vor Baube- ginn erbracht werden. Im Anwendungsbereich der Energienachweisformulare EN - 1 bis EN - 5 der Konferenz Kantonaler Energiefachstellen genügt das provi- sorische Minergie - Zertifikat, b) eine Ko nformitätserklärung zur erdbebengerechten Bauweise von Neu - und Er- weiterungsbauten sowie von Umbauten mit Eingriff in die Tragstruktur, c) * für Einrichtungen der Langzeitpflege, die gemäss Pflegegesetz (PflG) vom

26. Juni 2007 bewilligungspflichtig sind, ein Nachweis vom Departement Ge-

sundheit und Soziales über die Einhaltung der §§ 8 Abs. 7 beziehungsweise 24 Abs. 2 lit. d der Pflegeverordnung (PflV) vom 21. November 2012 2 ) , falls eine entsprechende Vorprüfung des Projekts durchgeführt wurde.
1bis Die Ba ugesuchspläne sind vermasst mit Angabe des Massstabs und vorzugsweise mit Darstellung des Massstabsbalkens einzureichen. *
2 Die Gemeinden bieten entsprechende Formulare an. Die Abteilung für Baubewilli- gungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt gibt d en Gemeinden Formulare für die kantonalen und eidgenössischen Bewilligungen und Zustimmungen ab.
1 ) Im Internet unter: www.ag.ch/energie > Bauen & Energie > Vo llzugshilfen und Formulare > Formular zur Erfassung von Solaranlagen
2 ) SAR 301.215
3 Wo es die Beurteilung eines Gesuchs erfordert, können der Gemeinderat und die Abteilung für Baubewilligungen weitere Unterlagen wie einen Grundrissplan auf d er Grundlage eines beglaubigten Auszugs der amtlichen Vermessung, Detailpläne, Lärmnachweis, Fotomontagen, Modelle, Berechnungen und Schattendiagramme ver- langen.
1 Das Baugesuch muss die für die Beurteilung notwendigen Begründungen, Unterla- gen und Pläne enthalten. Beizulegen sind zudem: * a) * ein Nachweis der Einhaltung der Energiegesetzgebung (Energienachweis); in begrü ndeten Fällen kann der Nachweis auch später, spätestens aber vor Baube- ginn erbracht werden. Im Anwendungsbereich der Energienachweisformulare EN - 1 bis EN - 5 der Konferenz Kantonaler Energiefachstellen genügt das provi- sorische Minergie - Zertifikat, b) eine Ko nformitätserklärung zur erdbebengerechten Bauweise von Neu - und Er- weiterungsbauten sowie von Umbauten mit Eingriff in die Tragstruktur, c) * für Einrichtungen der Langzeitpflege, die gemäss Pflegegesetz (PflG) vom

26. Juni 2007 bewilligungspflichtig sind, ein Nachweis vom Departement Ge-

sundheit und Soziales über die Einhaltung der §§ 8 Abs. 7 beziehungsweise 24 Abs. 2 lit. d der Pflegeverordnung (PflV) vom 21. November 2012 2 ) , falls eine entsprechende Vorprüfung des Projekts durchgeführt wurde.
1bis Die Ba ugesuchspläne sind vermasst mit Angabe des Massstabs und vorzugsweise mit Darstellung des Massstabsbalkens einzureichen. *
2 Die Gemeinden bieten entsprechende Formulare an. Die Abteilung für Baubewilli- gungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt gibt d en Gemeinden Formulare für die kantonalen und eidgenössischen Bewilligungen und Zustimmungen ab.
1 ) Im Internet unter: www.ag.ch/energie > Bauen & Energie > Vo llzugshilfen und Formulare > Formular zur Erfassung von Solaranlagen
2 ) SAR 301.215
3 Wo es die Beurteilung eines Gesuchs erfordert, können der Gemeinderat und die Abteilung für Baubewilligungen weitere Unterlagen wie einen Grundrissplan auf d er Grundlage eines beglaubigten Auszugs der amtlichen Vermessung, Detailpläne, Lärmnachweis, Fotomontagen, Modelle, Berechnungen und Schattendiagramme ver- langen.
1 Das Baugesuch muss die für die Beurteilung notwendigen Begründungen, Unterla- gen und Pläne enthalten. Beizulegen sind zudem: * a) * ein Nachweis der Einhaltung der Energiegesetzgebung (Energienachweis); in begrü ndeten Fällen kann der Nachweis auch später, spätestens aber vor Baube- ginn erbracht werden. Im Anwendungsbereich der Energienachweisformulare EN - 1 bis EN - 5 der Konferenz Kantonaler Energiefachstellen genügt das provi- sorische Minergie - Zertifikat, b) eine Ko nformitätserklärung zur erdbebengerechten Bauweise von Neu - und Er- weiterungsbauten sowie von Umbauten mit Eingriff in die Tragstruktur, c) * für Einrichtungen der Langzeitpflege, die gemäss Pflegegesetz (PflG) vom

26. Juni 2007 bewilligungspflichtig sind, ein Nachweis vom Departement Ge-

sundheit und Soziales über die Einhaltung der §§ 8 Abs. 7 beziehungsweise 24 Abs. 2 lit. d der Pflegeverordnung (PflV) vom 21. November 2012 2 ) , falls eine entsprechende Vorprüfung des Projekts durchgeführt wurde.
1bis Die Ba ugesuchspläne sind vermasst mit Angabe des Massstabs und vorzugsweise mit Darstellung des Massstabsbalkens einzureichen. *
2 Die Gemeinden bieten entsprechende Formulare an. Die Abteilung für Baubewilli- gungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt gibt d en Gemeinden Formulare für die kantonalen und eidgenössischen Bewilligungen und Zustimmungen ab.
1 ) Im Internet unter: www.ag.ch/energie > Bauen & Energie > Vo llzugshilfen und Formulare > Formular zur Erfassung von Solaranlagen
2 ) SAR 301.215
3 Wo es die Beurteilung eines Gesuchs erfordert, können der Gemeinderat und die Abteilung für Baubewilligungen weitere Unterlagen wie einen Grundrissplan auf d er Grundlage eines beglaubigten Auszugs der amtlichen Vermessung, Detailpläne, Lärmnachweis, Fotomontagen, Modelle, Berechnungen und Schattendiagramme ver- langen.
2 Die Gemeinden bieten entsprechende Formulare an. Die Abteilung für Baubewilli- gungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt gibt den Gemeinden Formulare für die kantonalen und eidgenössischen Bewilligungen und Zustimmungen ab.
3 Wo es die Beurteilung eines Gesuchs erfordert, können der Gemeinderat und die Abteilung für Baubewilligungen weitere Unterlagen wie einen Grundrissplan auf der Grundlage eines beglaubigten Auszugs der amtlichen Vermessung, Detailpläne, Lärmnachweis, Fotomontagen, Modelle, Berechnungen und Schattendiagramme ver- langen.
4 Ein Gesuch für Materialabba u muss die Pläne für Abbau, Rekultivierung, Renatu- rierung und Etappierung enthalten. Das Gesuchsformular für den Materialabbau be- zeichnet die weiteren für die Beurteilung nach der Umwelt - und Gewässerschutzge- setzgebung erforderlichen Angaben und Nachweise, insbesondere a) Materialnachweis, b) hydrogeologischer Bericht, c) Angaben über das Auffüllmaterial.
5 Der Gemeinderat und die Abteilung für Baubewilligungen können bei geringfügigen Vorhaben eine vereinfachte Eingabe gestatten.

§ 52 Projektänderungen (§§ 60, 61 BauG)

1 Geringfügige Abweichungen von den bewilligten Plänen können vom Gemeinderat, gegebenenfalls mit Zustimmung der Abteilung für Baubewilligungen, formlos bewil- ligt werden. Die Abweichungen sind in den Plänen zu vermerken.
1 ) SAR 301.215
2 Für grössere Änd erungen gilt das vereinfachte oder das ordentliche Verfahren.

§ 53 Bauprofile (§ 60 BauG)

1 Die Bauprofile publikationspflichtiger Bauvorhaben müssen Höhen, Umrisse, Dach- neigung, Erdgeschosskote und Terrainveränderungen erkennen lassen. In ausseror- dentlic hen Fällen kann der Gemeinderat für die Profilierung abweichende Anordnun- gen erlassen oder Erleichterungen gestatten.
2 Vor der öffentlichen Auflage lässt der Gemeinderat die Bauprofile überprüfen.
3 Die Profile dürfen vor der rechtskräftigen Erledigung de s Baugesuchs nur mit Zu- stimmung des Gemeinderats oder der zuständigen Beschwerdeinstanz beseitigt wer- den. Nach rechtskräftigem Abschluss des Baubewilligungsverfahrens sind die Profile zu beseitigen.

§ 54 Publikation (§ 60 BauG)

1 Das Baugesuch muss die für die Beurteilung notwendigen Begründungen, Unterla- gen und Pläne enthalten. Beizulegen sind zudem: * a) * ein Nachweis der Einhaltung der Energiegesetzgebung (Energienachweis); in begrü ndeten Fällen kann der Nachweis auch später, spätestens aber vor Baube- ginn erbracht werden. Im Anwendungsbereich der Energienachweisformulare EN - 1 bis EN - 5 der Konferenz Kantonaler Energiefachstellen genügt das provi- sorische Minergie - Zertifikat, b) eine Ko nformitätserklärung zur erdbebengerechten Bauweise von Neu - und Er- weiterungsbauten sowie von Umbauten mit Eingriff in die Tragstruktur, c) * für Einrichtungen der Langzeitpflege, die gemäss Pflegegesetz (PflG) vom

26. Juni 2007 bewilligungspflichtig sind, ein Nachweis vom Departement Ge-

sundheit und Soziales über die Einhaltung der §§ 8 Abs. 7 beziehungsweise 24 Abs. 2 lit. d der Pflegeverordnung (PflV) vom 21. November 2012 2 ) , falls eine entsprechende Vorprüfung des Projekts durchgeführt wurde.
1bis Die Ba ugesuchspläne sind vermasst mit Angabe des Massstabs und vorzugsweise mit Darstellung des Massstabsbalkens einzureichen. *
2 Die Gemeinden bieten entsprechende Formulare an. Die Abteilung für Baubewilli- gungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt gibt d en Gemeinden Formulare für die kantonalen und eidgenössischen Bewilligungen und Zustimmungen ab.
1 ) Im Internet unter: www.ag.ch/energie > Bauen & Energie > Vo llzugshilfen und Formulare > Formular zur Erfassung von Solaranlagen
2 ) SAR 301.215
3 Wo es die Beurteilung eines Gesuchs erfordert, können der Gemeinderat und die Abteilung für Baubewilligungen weitere Unterlagen wie einen Grundrissplan auf d er Grundlage eines beglaubigten Auszugs der amtlichen Vermessung, Detailpläne, Lärmnachweis, Fotomontagen, Modelle, Berechnungen und Schattendiagramme ver- langen.
4 Ein Gesuch für Materialabbau muss die Pläne für Abbau, Rekultivierung, Renatu- rierung und Eta ppierung enthalten. Das Gesuchsformular für den Materialabbau be- zeichnet die weiteren für die Beurteilung nach der Umwelt - und Gewässerschutzge- setzgebung erforderlichen Angaben und Nachweise, insbesondere a) Materialnachweis, b) hydrogeologischer Bericht, c) Angaben über das Auffüllmaterial.
5 Der Gemeinderat und die Abteilung für Baubewilligungen können bei geringfügigen Vorhaben eine vereinfachte Eingabe gestatten.

§ 52 Projektänderungen (§§ 60, 61 BauG)

1 Geringfügige Abweichungen von den bewilligten Plänen können vom Gemeinderat, gegebenenfalls mit Zustimmung der Abteilung für Baubewilligungen, formlos bewil- ligt werden. Die Abweichungen sind in den Plänen zu vermerken.
2 Für grössere Änderungen gilt das vereinfachte oder das ordentliche Verfahren. § 53 Bauprofile (§ 60 BauG)
1 Die Bauprofile publikationspflichtiger Bauvorhaben müssen Höhen, Umrisse, Dach- neigung, Erdgeschosskote und Terrainveränderungen erkennen lassen. In ausseror- dentlichen Fällen kann der Gemeinderat für die Profilierung abweichende Anordnun- gen erlassen oder Erleichterungen gestatten.
2 Vor der öffentlichen Auflage lässt der Gemeinderat die Bauprofile überprüfen.
3 Die Profile dürfen vor der rechtskräftigen Erledigung des Baugesuchs nur mit Zu- stimmung des Gemeinderats oder der zuständ igen Beschwerdeinstanz beseitigt wer- den. Nach rechtskräftigem Abschluss des Baubewilligungsverfahrens sind die Profile zu beseitigen.

§ 54 Publikation (§ 60 BauG)

1 Sind die publikationspflichtigen Bauvorhaben korrekt durch Bauprofile angezeigt und enthäl t das Baugesuch alle für die Beurteilung notwendigen zusätzlichen Gesuche und Unterlagen, ist es im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde zu veröffentli- chen. Ein mit einem Baugesuch verbundenes Rodungsgesuch ist zusätzlich im kanto- nalen Amtsblatt zu pub lizieren. Weitere Publikationsvorschriften bleiben vorbehal- ten.
4 Ein Gesuch für Materialabbau muss die Pläne für Abbau, Rekultivierung, Renatu- rierung und Eta ppierung enthalten. Das Gesuchsformular für den Materialabbau be- zeichnet die weiteren für die Beurteilung nach der Umwelt - und Gewässerschutzge- setzgebung erforderlichen Angaben und Nachweise, insbesondere a) Materialnachweis, b) hydrogeologischer Bericht, c) Angaben über das Auffüllmaterial.
5 Der Gemeinderat und die Abteilung für Baubewilligungen können bei geringfügigen Vorhaben eine vereinfachte Eingabe gestatten.

§ 52 Projektänderungen (§§ 60, 61 BauG)

1 Geringfügige Abweichungen von den bewilligten Plänen können vom Gemeinderat, gegebenenfalls mit Zustimmung der Abteilung für Baubewilligungen, formlos bewil- ligt werden. Die Abweichungen sind in den Plänen zu vermerken.
2 Für grössere Änderungen gilt das vereinfachte oder das ordentliche Verfahren. § 53 Bauprofile (§ 60 BauG)
1 Die Bauprofile publikationspflichtiger Bauvorhaben müssen Höhen, Umrisse, Dach- neigung, Erdgeschosskote und Terrainveränderungen erkennen lassen. In ausseror- dentlichen Fällen kann der Gemeinderat für die Profilierung abweichende Anordnun- gen erlassen oder Erleichterungen gestatten.
2 Vor der öffentlichen Auflage lässt der Gemeinderat die Bauprofile überprüfen.
3 Die Profile dürfen vor der rechtskräftigen Erledigung des Baugesuchs nur mit Zu- stimmung des Gemeinderats oder der zuständ igen Beschwerdeinstanz beseitigt wer- den. Nach rechtskräftigem Abschluss des Baubewilligungsverfahrens sind die Profile zu beseitigen.

§ 54 Publikation (§ 60 BauG)

1 Sind die publikationspflichtigen Bauvorhaben korrekt durch Bauprofile angezeigt und enthäl t das Baugesuch alle für die Beurteilung notwendigen zusätzlichen Gesuche und Unterlagen, ist es im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde zu veröffentli- chen. Ein mit einem Baugesuch verbundenes Rodungsgesuch ist zusätzlich im kanto- nalen Amtsblatt zu pub lizieren. Weitere Publikationsvorschriften bleiben vorbehal- ten.
4 Ein Gesuch für Materialabbau muss die Pläne für Abbau, Rekultivierung, Renatu- rierung und Eta ppierung enthalten. Das Gesuchsformular für den Materialabbau be- zeichnet die weiteren für die Beurteilung nach der Umwelt - und Gewässerschutzge- setzgebung erforderlichen Angaben und Nachweise, insbesondere a) Materialnachweis, b) hydrogeologischer Bericht, c) Angaben über das Auffüllmaterial.
5 Der Gemeinderat und die Abteilung für Baubewilligungen können bei geringfügigen Vorhaben eine vereinfachte Eingabe gestatten.

§ 52 Projektänderungen (§§ 60, 61 BauG)

1 Geringfügige Abweichungen von den bewilligten Plänen können vom Gemeinderat, gegebenenfalls mit Zustimmung der Abteilung für Baubewilligungen, formlos bewil- ligt werden. Die Abweichungen sind in den Plänen zu vermerken.
2 Für grössere Änderungen gilt das vereinfachte oder das ordentliche Verfahren. § 53 Bauprofile (§ 60 BauG)
1 Die Bauprofile publikationspflichtiger Bauvorhaben müssen Höhen, Umrisse, Dach- neigung, Erdgeschosskote und Terrainveränderungen erkennen lassen. In ausseror- dentlichen Fällen kann der Gemeinderat für die Profilierung abweichende Anordnun- gen erlassen oder Erleichterungen gestatten.
2 Vor der öffentlichen Auflage lässt der Gemeinderat die Bauprofile überprüfen.
3 Die Profile dürfen vor der rechtskräftigen Erledigung des Baugesuchs nur mit Zu- stimmung des Gemeinderats oder der zuständ igen Beschwerdeinstanz beseitigt wer- den. Nach rechtskräftigem Abschluss des Baubewilligungsverfahrens sind die Profile zu beseitigen.

§ 54 Publikation (§ 60 BauG)

1 Sind die publikationspflichtigen Bauvorhaben korrekt durch Bauprofile angezeigt und enthäl t das Baugesuch alle für die Beurteilung notwendigen zusätzlichen Gesuche und Unterlagen, ist es im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde zu veröffentli- chen. Ein mit einem Baugesuch verbundenes Rodungsgesuch ist zusätzlich im kanto- nalen Amtsblatt zu pub lizieren. Weitere Publikationsvorschriften bleiben vorbehal- ten.
4 Ein Gesuch für Materialabbau muss die Pläne für Abbau, Rekultivierung, Renatu- rierung und Eta ppierung enthalten. Das Gesuchsformular für den Materialabbau be- zeichnet die weiteren für die Beurteilung nach der Umwelt - und Gewässerschutzge- setzgebung erforderlichen Angaben und Nachweise, insbesondere a) Materialnachweis, b) hydrogeologischer Bericht, c) Angaben über das Auffüllmaterial.
5 Der Gemeinderat und die Abteilung für Baubewilligungen können bei geringfügigen Vorhaben eine vereinfachte Eingabe gestatten.

§ 52 Projektänderungen (§§ 60, 61 BauG)

1 Geringfügige Abweichungen von den bewilligten Plänen können vom Gemeinderat, gegebenenfalls mit Zustimmung der Abteilung für Baubewilligungen, formlos bewil- ligt werden. Die Abweichungen sind in den Plänen zu vermerken.
2 Für grössere Änderungen gilt das vereinfachte oder das ordentliche Verfahren. § 53 Bauprofile (§ 60 BauG)
1 Die Bauprofile publikationspflichtiger Bauvorhaben müssen Höhen, Umrisse, Dach- neigung, Erdgeschosskote und Terrainveränderungen erkennen lassen. In ausseror- dentlichen Fällen kann der Gemeinderat für die Profilierung abweichende Anordnun- gen erlassen oder Erleichterungen gestatten.
2 Vor der öffentlichen Auflage lässt der Gemeinderat die Bauprofile überprüfen.
3 Die Profile dürfen vor der rechtskräftigen Erledigung des Baugesuchs nur mit Zu- stimmung des Gemeinderats oder der zuständ igen Beschwerdeinstanz beseitigt wer- den. Nach rechtskräftigem Abschluss des Baubewilligungsverfahrens sind die Profile zu beseitigen.

§ 54 Publikation (§ 60 BauG)

1 Sind die publikationspflichtigen Bauvorhaben korrekt durch Bauprofile angezeigt und enthäl t das Baugesuch alle für die Beurteilung notwendigen zusätzlichen Gesuche und Unterlagen, ist es im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde zu veröffentli- chen. Ein mit einem Baugesuch verbundenes Rodungsgesuch ist zusätzlich im kanto- nalen Amtsblatt zu pub lizieren. Weitere Publikationsvorschriften bleiben vorbehal- ten.
4 Ein Gesuch für Materialabbau muss die Pläne für Abbau, Rekultivierung, Renatu- rierung und Eta ppierung enthalten. Das Gesuchsformular für den Materialabbau be- zeichnet die weiteren für die Beurteilung nach der Umwelt - und Gewässerschutzge- setzgebung erforderlichen Angaben und Nachweise, insbesondere a) Materialnachweis, b) hydrogeologischer Bericht, c) Angaben über das Auffüllmaterial.
5 Der Gemeinderat und die Abteilung für Baubewilligungen können bei geringfügigen Vorhaben eine vereinfachte Eingabe gestatten.

§ 52 Projektänderungen (§§ 60, 61 BauG)

1 Geringfügige Abweichungen von den bewilligten Plänen können vom Gemeinderat, gegebenenfalls mit Zustimmung der Abteilung für Baubewilligungen, formlos bewil- ligt werden. Die Abweichungen sind in den Plänen zu vermerken.
2 Für grössere Änderungen gilt das vereinfachte oder das ordentliche Verfahren. § 53 Bauprofile (§ 60 BauG)
1 Die Bauprofile publikationspflichtiger Bauvorhaben müssen Höhen, Umrisse, Dach- neigung, Erdgeschosskote und Terrainveränderungen erkennen lassen. In ausseror- dentlichen Fällen kann der Gemeinderat für die Profilierung abweichende Anordnun- gen erlassen oder Erleichterungen gestatten.
2 Vor der öffentlichen Auflage lässt der Gemeinderat die Bauprofile überprüfen.
3 Die Profile dürfen vor der rechtskräftigen Erledigung des Baugesuchs nur mit Zu- stimmung des Gemeinderats oder der zuständ igen Beschwerdeinstanz beseitigt wer- den. Nach rechtskräftigem Abschluss des Baubewilligungsverfahrens sind die Profile zu beseitigen.

§ 54 Publikation (§ 60 BauG)

1 Sind die publikationspflichtigen Bauvorhaben korrekt durch Bauprofile angezeigt und enthäl t das Baugesuch alle für die Beurteilung notwendigen zusätzlichen Gesuche und Unterlagen, ist es im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde zu veröffentli- chen. Ein mit einem Baugesuch verbundenes Rodungsgesuch ist zusätzlich im kanto- nalen Amtsblatt zu pub lizieren. Weitere Publikationsvorschriften bleiben vorbehal- ten.
4 Ein Gesuch für Materialabbau muss die Pläne für Abbau, Rekultivierung, Renatu- rierung und Eta ppierung enthalten. Das Gesuchsformular für den Materialabbau be- zeichnet die weiteren für die Beurteilung nach der Umwelt - und Gewässerschutzge- setzgebung erforderlichen Angaben und Nachweise, insbesondere a) Materialnachweis, b) hydrogeologischer Bericht, c) Angaben über das Auffüllmaterial.
5 Der Gemeinderat und die Abteilung für Baubewilligungen können bei geringfügigen Vorhaben eine vereinfachte Eingabe gestatten.

§ 52 Projektänderungen (§§ 60, 61 BauG)

1 Geringfügige Abweichungen von den bewilligten Plänen können vom Gemeinderat, gegebenenfalls mit Zustimmung der Abteilung für Baubewilligungen, formlos bewil- ligt werden. Die Abweichungen sind in den Plänen zu vermerken.
2 Für grössere Änderungen gilt das vereinfachte oder das ordentliche Verfahren. § 53 Bauprofile (§ 60 BauG)
1 Die Bauprofile publikationspflichtiger Bauvorhaben müssen Höhen, Umrisse, Dach- neigung, Erdgeschosskote und Terrainveränderungen erkennen lassen. In ausseror- dentlichen Fällen kann der Gemeinderat für die Profilierung abweichende Anordnun- gen erlassen oder Erleichterungen gestatten.
2 Vor der öffentlichen Auflage lässt der Gemeinderat die Bauprofile überprüfen.
3 Die Profile dürfen vor der rechtskräftigen Erledigung des Baugesuchs nur mit Zu- stimmung des Gemeinderats oder der zuständ igen Beschwerdeinstanz beseitigt wer- den. Nach rechtskräftigem Abschluss des Baubewilligungsverfahrens sind die Profile zu beseitigen.

§ 54 Publikation (§ 60 BauG)

1 Sind die publikationspflichtigen Bauvorhaben korrekt durch Bauprofile angezeigt und enthäl t das Baugesuch alle für die Beurteilung notwendigen zusätzlichen Gesuche und Unterlagen, ist es im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde zu veröffentli- chen. Ein mit einem Baugesuch verbundenes Rodungsgesuch ist zusätzlich im kanto- nalen Amtsblatt zu pub lizieren. Weitere Publikationsvorschriften bleiben vorbehal- ten.
4 Ein Gesuch für Materialabbau muss die Pläne für Abbau, Rekultivierung, Renatu- rierung und Eta ppierung enthalten. Das Gesuchsformular für den Materialabbau be- zeichnet die weiteren für die Beurteilung nach der Umwelt - und Gewässerschutzge- setzgebung erforderlichen Angaben und Nachweise, insbesondere a) Materialnachweis, b) hydrogeologischer Bericht, c) Angaben über das Auffüllmaterial.
5 Der Gemeinderat und die Abteilung für Baubewilligungen können bei geringfügigen Vorhaben eine vereinfachte Eingabe gestatten.

§ 52 Projektänderungen (§§ 60, 61 BauG)

1 Geringfügige Abweichungen von den bewilligten Plänen können vom Gemeinderat, gegebenenfalls mit Zustimmung der Abteilung für Baubewilligungen, formlos bewil- ligt werden. Die Abweichungen sind in den Plänen zu vermerken.
2 Für grössere Änderungen gilt das vereinfachte oder das ordentliche Verfahren. § 53 Bauprofile (§ 60 BauG)
1 Die Bauprofile publikationspflichtiger Bauvorhaben müssen Höhen, Umrisse, Dach- neigung, Erdgeschosskote und Terrainveränderungen erkennen lassen. In ausseror- dentlichen Fällen kann der Gemeinderat für die Profilierung abweichende Anordnun- gen erlassen oder Erleichterungen gestatten.
2 Vor der öffentlichen Auflage lässt der Gemeinderat die Bauprofile überprüfen.
3 Die Profile dürfen vor der rechtskräftigen Erledigung des Baugesuchs nur mit Zu- stimmung des Gemeinderats oder der zuständ igen Beschwerdeinstanz beseitigt wer- den. Nach rechtskräftigem Abschluss des Baubewilligungsverfahrens sind die Profile zu beseitigen.

§ 54 Publikation (§ 60 BauG)

1 Sind die publikationspflichtigen Bauvorhaben korrekt durch Bauprofile angezeigt und enthäl t das Baugesuch alle für die Beurteilung notwendigen zusätzlichen Gesuche und Unterlagen, ist es im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde zu veröffentli- chen. Ein mit einem Baugesuch verbundenes Rodungsgesuch ist zusätzlich im kanto- nalen Amtsblatt zu pub lizieren. Weitere Publikationsvorschriften bleiben vorbehal- ten.
4 Ein Gesuch für Materialabbau muss die Pläne für Abbau, Rekultivierung, Renatu- rierung und Eta ppierung enthalten. Das Gesuchsformular für den Materialabbau be- zeichnet die weiteren für die Beurteilung nach der Umwelt - und Gewässerschutzge- setzgebung erforderlichen Angaben und Nachweise, insbesondere a) Materialnachweis, b) hydrogeologischer Bericht, c) Angaben über das Auffüllmaterial.
5 Der Gemeinderat und die Abteilung für Baubewilligungen können bei geringfügigen Vorhaben eine vereinfachte Eingabe gestatten.

§ 52 Projektänderungen (§§ 60, 61 BauG)

1 Geringfügige Abweichungen von den bewilligten Plänen können vom Gemeinderat, gegebenenfalls mit Zustimmung der Abteilung für Baubewilligungen, formlos bewil- ligt werden. Die Abweichungen sind in den Plänen zu vermerken.
2 Für grössere Änderungen gilt das vereinfachte oder das ordentliche Verfahren. § 53 Bauprofile (§ 60 BauG)
1 Die Bauprofile publikationspflichtiger Bauvorhaben müssen Höhen, Umrisse, Dach- neigung, Erdgeschosskote und Terrainveränderungen erkennen lassen. In ausseror- dentlichen Fällen kann der Gemeinderat für die Profilierung abweichende Anordnun- gen erlassen oder Erleichterungen gestatten.
2 Vor der öffentlichen Auflage lässt der Gemeinderat die Bauprofile überprüfen.
3 Die Profile dürfen vor der rechtskräftigen Erledigung des Baugesuchs nur mit Zu- stimmung des Gemeinderats oder der zuständ igen Beschwerdeinstanz beseitigt wer- den. Nach rechtskräftigem Abschluss des Baubewilligungsverfahrens sind die Profile zu beseitigen.

§ 54 Publikation (§ 60 BauG)

1 Sind die publikationspflichtigen Bauvorhaben korrekt durch Bauprofile angezeigt und enthäl t das Baugesuch alle für die Beurteilung notwendigen zusätzlichen Gesuche und Unterlagen, ist es im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde zu veröffentli- chen. Ein mit einem Baugesuch verbundenes Rodungsgesuch ist zusätzlich im kanto- nalen Amtsblatt zu pub lizieren. Weitere Publikationsvorschriften bleiben vorbehal- ten.
1 Sind die publikationspfli chtigen Bauvorhaben korrekt durch Bauprofile angezeigt und enthält das Baugesuch alle für die Beurteilung notwendigen zusätzlichen Gesuche und Unterlagen, ist es im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde zu veröffentli- chen. Ein mit einem Baugesuch verbun denes Rodungsgesuch ist zusätzlich im kanto- nalen Amtsblatt zu publizieren. Weitere Publikationsvorschriften bleiben vorbehal- ten.
2 Der Gemeinderat teilt den Eigentümerinnen und Eigentümern, die nicht in der Ge- meinde wohnen oder ihren Sitz haben, deren Grun dstücke aber direkt an das Bau- grundstück angrenzen, die öffentliche Auflage vorgängig schriftlich mit, wenn dies ohne Verzögerung und Erschwerung des Verfahrens möglich ist.
3 Die Publikation und die schriftliche Mitteilung haben zu enthalten a) Name und Adresse der Bauherrschaft, b) Lage des Baugrundstücks (Adresse, Flurname oder dergleichen), c) Umschreibung des Vorhabens, d) Gesuche für weitere Bewilligungen und Zustimmungen kantonaler oder eidge- nössischer Behörden, e) Ort und Zeit der öffentlichen Aufl age, f) Angaben über die formellen Anforderungen an Einwendungen sowie wo und innert welcher Frist diese erhoben werden können.
4 Der Gemeinderat kann Bauvorhaben, die von vornherein nicht bewilligt werden können, ohne vorgängige Profilierung und Publikati on abweisen. Verlangt die Bau- herrschaft innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids das ordentliche Verfahren, lässt der Gemeinderat das Gesuch nachträglich profilieren sowie publizieren und ent- scheidet neu.
5 Ist für das Baugesuch eine kantonale Zustim mung nötig, stellt es die Gemeinde zu- sammen mit einer vorläufigen Stellungnahme über die Einhaltung der Bauvorschrif- ten dem Kanton zu.

§ 55 Kantonale und eidgenössische Bewilligungen und Zustimmungen

(§ 64 BauG)
1 Bestehen unter mehreren kantonalen oder e idgenössischen Bewilligungen und Zu- stimmungen Widersprüche, sucht die Abteilung für Baubewilligungen eine einver- nehmliche Lösung, die allen Vorschriften entspricht.
4 Ein Gesuch für Materialabbau muss die Pläne für Abbau, Rekultivierung, Renatu- rierung und Eta ppierung enthalten. Das Gesuchsformular für den Materialabbau be- zeichnet die weiteren für die Beurteilung nach der Umwelt - und Gewässerschutzge- setzgebung erforderlichen Angaben und Nachweise, insbesondere a) Materialnachweis, b) hydrogeologischer Bericht, c) Angaben über das Auffüllmaterial.
5 Der Gemeinderat und die Abteilung für Baubewilligungen können bei geringfügigen Vorhaben eine vereinfachte Eingabe gestatten.

§ 52 Projektänderungen (§§ 60, 61 BauG)

1 Geringfügige Abweichungen von den bewilligten Plänen können vom Gemeinderat, gegebenenfalls mit Zustimmung der Abteilung für Baubewilligungen, formlos bewil- ligt werden. Die Abweichungen sind in den Plänen zu vermerken.
2 Für grössere Änderungen gilt das vereinfachte oder das ordentliche Verfahren. § 53 Bauprofile (§ 60 BauG)
1 Die Bauprofile publikationspflichtiger Bauvorhaben müssen Höhen, Umrisse, Dach- neigung, Erdgeschosskote und Terrainveränderungen erkennen lassen. In ausseror- dentlichen Fällen kann der Gemeinderat für die Profilierung abweichende Anordnun- gen erlassen oder Erleichterungen gestatten.
2 Vor der öffentlichen Auflage lässt der Gemeinderat die Bauprofile überprüfen.
3 Die Profile dürfen vor der rechtskräftigen Erledigung des Baugesuchs nur mit Zu- stimmung des Gemeinderats oder der zuständ igen Beschwerdeinstanz beseitigt wer- den. Nach rechtskräftigem Abschluss des Baubewilligungsverfahrens sind die Profile zu beseitigen.

§ 54 Publikation (§ 60 BauG)

1 Sind die publikationspflichtigen Bauvorhaben korrekt durch Bauprofile angezeigt und enthäl t das Baugesuch alle für die Beurteilung notwendigen zusätzlichen Gesuche und Unterlagen, ist es im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde zu veröffentli- chen. Ein mit einem Baugesuch verbundenes Rodungsgesuch ist zusätzlich im kanto- nalen Amtsblatt zu pub lizieren. Weitere Publikationsvorschriften bleiben vorbehal- ten.
2 Der Gemeinderat teilt den Eigentümerinnen und Eigentümern, die nicht in der Ge- meinde wohnen oder ihren Sitz haben, deren Grundstücke aber direkt an das Bau- grundstück angrenzen, die öffentlic he Auflage vorgängig schriftlich mit, wenn dies ohne Verzögerung und Erschwerung des Verfahrens möglich ist.
3 Die Publikation und die schriftliche Mitteilung haben zu enthalten a) Name und Adresse der Bauherrschaft, b) Lage des Baugrundstücks (Adresse, Fl urname oder dergleichen), c) Umschreibung des Vorhabens, d) Gesuche für weitere Bewilligungen und Zustimmungen kantonaler oder eidge- nössischer Behörden, e) Ort und Zeit der öffentlichen Auflage, f) Angaben über die formellen Anforderungen an Einwendungen sowie wo und innert welcher Frist diese erhoben werden können.
4 Der Gemeinderat kann Bauvorhaben, die von vornherein nicht bewilligt werden können, ohne vorgängige Profilierung und Publikation abweisen. Verlangt die Bau- herrschaft innert 30 Tagen seit Zust ellung des Entscheids das ordentliche Verfahren, lässt der Gemeinderat das Gesuch nachträglich profilieren sowie publizieren und ent- scheidet neu.
5 Ist für das Baugesuch eine kantonale Zustimmung nötig, stellt es die Gemeinde zu- sammen mit einer vorläufigen Stellungnahme über die Einhaltung der Bauvorschrif- ten dem Kanton zu.

§ 55 Kantonale und eidgenössische Bewilligungen und Zustimmungen

(§ 64 BauG)
1 Bestehen unter mehreren kantonalen oder eidgenössischen Bewilligungen und Zu- stimmungen Widersprüche, such t die Abteilung für Baubewilligungen eine einver- nehmliche Lösung, die allen Vorschriften entspricht.
2 Die Abteilung für Baubewilligungen übermittelt dem Gemeinderat die Entscheide der kantonalen und eidgenössischen Behörden.
3 Gesuche für Tankanlagen und Zivilschutzbauten im Zusammenhang mit bewilli- gungspflichtigen Bauvorhaben reicht der Gemeinderat direkt bei den zuständigen kan- tonalen Fachstellen ein.

§ 56 Baubewilligungsentscheid (§ 64 BauG)

2 Der Gemeinderat teilt den Eigentümerinnen und Eigentümern, die nicht in der Ge- meinde wohnen oder ihren Sitz haben, deren Grundstücke aber direkt an das Bau- grundstück angrenzen, die öffentlic he Auflage vorgängig schriftlich mit, wenn dies ohne Verzögerung und Erschwerung des Verfahrens möglich ist.
3 Die Publikation und die schriftliche Mitteilung haben zu enthalten a) Name und Adresse der Bauherrschaft, b) Lage des Baugrundstücks (Adresse, Fl urname oder dergleichen), c) Umschreibung des Vorhabens, d) Gesuche für weitere Bewilligungen und Zustimmungen kantonaler oder eidge- nössischer Behörden, e) Ort und Zeit der öffentlichen Auflage, f) Angaben über die formellen Anforderungen an Einwendungen sowie wo und innert welcher Frist diese erhoben werden können.
4 Der Gemeinderat kann Bauvorhaben, die von vornherein nicht bewilligt werden können, ohne vorgängige Profilierung und Publikation abweisen. Verlangt die Bau- herrschaft innert 30 Tagen seit Zust ellung des Entscheids das ordentliche Verfahren, lässt der Gemeinderat das Gesuch nachträglich profilieren sowie publizieren und ent- scheidet neu.
5 Ist für das Baugesuch eine kantonale Zustimmung nötig, stellt es die Gemeinde zu- sammen mit einer vorläufigen Stellungnahme über die Einhaltung der Bauvorschrif- ten dem Kanton zu.

§ 55 Kantonale und eidgenössische Bewilligungen und Zustimmungen

(§ 64 BauG)
1 Bestehen unter mehreren kantonalen oder eidgenössischen Bewilligungen und Zu- stimmungen Widersprüche, such t die Abteilung für Baubewilligungen eine einver- nehmliche Lösung, die allen Vorschriften entspricht.
2 Die Abteilung für Baubewilligungen übermittelt dem Gemeinderat die Entscheide der kantonalen und eidgenössischen Behörden.
3 Gesuche für Tankanlagen und Zivilschutzbauten im Zusammenhang mit bewilli- gungspflichtigen Bauvorhaben reicht der Gemeinderat direkt bei den zuständigen kan- tonalen Fachstellen ein.

§ 56 Baubewilligungsentscheid (§ 64 BauG)

2 Der Gemeinderat teilt den Eigentümerinnen und Eigentümern, die nicht in der Ge- meinde wohnen oder ihren Sitz haben, deren Grundstücke aber direkt an das Bau- grundstück angrenzen, die öffentlic he Auflage vorgängig schriftlich mit, wenn dies ohne Verzögerung und Erschwerung des Verfahrens möglich ist.
3 Die Publikation und die schriftliche Mitteilung haben zu enthalten a) Name und Adresse der Bauherrschaft, b) Lage des Baugrundstücks (Adresse, Fl urname oder dergleichen), c) Umschreibung des Vorhabens, d) Gesuche für weitere Bewilligungen und Zustimmungen kantonaler oder eidge- nössischer Behörden, e) Ort und Zeit der öffentlichen Auflage, f) Angaben über die formellen Anforderungen an Einwendungen sowie wo und innert welcher Frist diese erhoben werden können.
4 Der Gemeinderat kann Bauvorhaben, die von vornherein nicht bewilligt werden können, ohne vorgängige Profilierung und Publikation abweisen. Verlangt die Bau- herrschaft innert 30 Tagen seit Zust ellung des Entscheids das ordentliche Verfahren, lässt der Gemeinderat das Gesuch nachträglich profilieren sowie publizieren und ent- scheidet neu.
5 Ist für das Baugesuch eine kantonale Zustimmung nötig, stellt es die Gemeinde zu- sammen mit einer vorläufigen Stellungnahme über die Einhaltung der Bauvorschrif- ten dem Kanton zu.

§ 55 Kantonale und eidgenössische Bewilligungen und Zustimmungen

(§ 64 BauG)
1 Bestehen unter mehreren kantonalen oder eidgenössischen Bewilligungen und Zu- stimmungen Widersprüche, such t die Abteilung für Baubewilligungen eine einver- nehmliche Lösung, die allen Vorschriften entspricht.
2 Die Abteilung für Baubewilligungen übermittelt dem Gemeinderat die Entscheide der kantonalen und eidgenössischen Behörden.
3 Gesuche für Tankanlagen und Zivilschutzbauten im Zusammenhang mit bewilli- gungspflichtigen Bauvorhaben reicht der Gemeinderat direkt bei den zuständigen kan- tonalen Fachstellen ein.

§ 56 Baubewilligungsentscheid (§ 64 BauG)

2 Der Gemeinderat teilt den Eigentümerinnen und Eigentümern, die nicht in der Ge- meinde wohnen oder ihren Sitz haben, deren Grundstücke aber direkt an das Bau- grundstück angrenzen, die öffentlic he Auflage vorgängig schriftlich mit, wenn dies ohne Verzögerung und Erschwerung des Verfahrens möglich ist.
3 Die Publikation und die schriftliche Mitteilung haben zu enthalten a) Name und Adresse der Bauherrschaft, b) Lage des Baugrundstücks (Adresse, Fl urname oder dergleichen), c) Umschreibung des Vorhabens, d) Gesuche für weitere Bewilligungen und Zustimmungen kantonaler oder eidge- nössischer Behörden, e) Ort und Zeit der öffentlichen Auflage, f) Angaben über die formellen Anforderungen an Einwendungen sowie wo und innert welcher Frist diese erhoben werden können.
4 Der Gemeinderat kann Bauvorhaben, die von vornherein nicht bewilligt werden können, ohne vorgängige Profilierung und Publikation abweisen. Verlangt die Bau- herrschaft innert 30 Tagen seit Zust ellung des Entscheids das ordentliche Verfahren, lässt der Gemeinderat das Gesuch nachträglich profilieren sowie publizieren und ent- scheidet neu.
5 Ist für das Baugesuch eine kantonale Zustimmung nötig, stellt es die Gemeinde zu- sammen mit einer vorläufigen Stellungnahme über die Einhaltung der Bauvorschrif- ten dem Kanton zu.

§ 55 Kantonale und eidgenössische Bewilligungen und Zustimmungen

(§ 64 BauG)
1 Bestehen unter mehreren kantonalen oder eidgenössischen Bewilligungen und Zu- stimmungen Widersprüche, such t die Abteilung für Baubewilligungen eine einver- nehmliche Lösung, die allen Vorschriften entspricht.
2 Die Abteilung für Baubewilligungen übermittelt dem Gemeinderat die Entscheide der kantonalen und eidgenössischen Behörden.
3 Gesuche für Tankanlagen und Zivilschutzbauten im Zusammenhang mit bewilli- gungspflichtigen Bauvorhaben reicht der Gemeinderat direkt bei den zuständigen kan- tonalen Fachstellen ein.

§ 56 Baubewilligungsentscheid (§ 64 BauG)

2 Der Gemeinderat teilt den Eigentümerinnen und Eigentümern, die nicht in der Ge- meinde wohnen oder ihren Sitz haben, deren Grundstücke aber direkt an das Bau- grundstück angrenzen, die öffentlic he Auflage vorgängig schriftlich mit, wenn dies ohne Verzögerung und Erschwerung des Verfahrens möglich ist.
3 Die Publikation und die schriftliche Mitteilung haben zu enthalten a) Name und Adresse der Bauherrschaft, b) Lage des Baugrundstücks (Adresse, Fl urname oder dergleichen), c) Umschreibung des Vorhabens, d) Gesuche für weitere Bewilligungen und Zustimmungen kantonaler oder eidge- nössischer Behörden, e) Ort und Zeit der öffentlichen Auflage, f) Angaben über die formellen Anforderungen an Einwendungen sowie wo und innert welcher Frist diese erhoben werden können.
4 Der Gemeinderat kann Bauvorhaben, die von vornherein nicht bewilligt werden können, ohne vorgängige Profilierung und Publikation abweisen. Verlangt die Bau- herrschaft innert 30 Tagen seit Zust ellung des Entscheids das ordentliche Verfahren, lässt der Gemeinderat das Gesuch nachträglich profilieren sowie publizieren und ent- scheidet neu.
5 Ist für das Baugesuch eine kantonale Zustimmung nötig, stellt es die Gemeinde zu- sammen mit einer vorläufigen Stellungnahme über die Einhaltung der Bauvorschrif- ten dem Kanton zu.

§ 55 Kantonale und eidgenössische Bewilligungen und Zustimmungen

(§ 64 BauG)
1 Bestehen unter mehreren kantonalen oder eidgenössischen Bewilligungen und Zu- stimmungen Widersprüche, such t die Abteilung für Baubewilligungen eine einver- nehmliche Lösung, die allen Vorschriften entspricht.
2 Die Abteilung für Baubewilligungen übermittelt dem Gemeinderat die Entscheide der kantonalen und eidgenössischen Behörden.
3 Gesuche für Tankanlagen und Zivilschutzbauten im Zusammenhang mit bewilli- gungspflichtigen Bauvorhaben reicht der Gemeinderat direkt bei den zuständigen kan- tonalen Fachstellen ein.

§ 56 Baubewilligungsentscheid (§ 64 BauG)

2 Der Gemeinderat teilt den Eigentümerinnen und Eigentümern, die nicht in der Ge- meinde wohnen oder ihren Sitz haben, deren Grundstücke aber direkt an das Bau- grundstück angrenzen, die öffentlic he Auflage vorgängig schriftlich mit, wenn dies ohne Verzögerung und Erschwerung des Verfahrens möglich ist.
3 Die Publikation und die schriftliche Mitteilung haben zu enthalten a) Name und Adresse der Bauherrschaft, b) Lage des Baugrundstücks (Adresse, Fl urname oder dergleichen), c) Umschreibung des Vorhabens, d) Gesuche für weitere Bewilligungen und Zustimmungen kantonaler oder eidge- nössischer Behörden, e) Ort und Zeit der öffentlichen Auflage, f) Angaben über die formellen Anforderungen an Einwendungen sowie wo und innert welcher Frist diese erhoben werden können.
4 Der Gemeinderat kann Bauvorhaben, die von vornherein nicht bewilligt werden können, ohne vorgängige Profilierung und Publikation abweisen. Verlangt die Bau- herrschaft innert 30 Tagen seit Zust ellung des Entscheids das ordentliche Verfahren, lässt der Gemeinderat das Gesuch nachträglich profilieren sowie publizieren und ent- scheidet neu.
5 Ist für das Baugesuch eine kantonale Zustimmung nötig, stellt es die Gemeinde zu- sammen mit einer vorläufigen Stellungnahme über die Einhaltung der Bauvorschrif- ten dem Kanton zu.

§ 55 Kantonale und eidgenössische Bewilligungen und Zustimmungen

(§ 64 BauG)
1 Bestehen unter mehreren kantonalen oder eidgenössischen Bewilligungen und Zu- stimmungen Widersprüche, such t die Abteilung für Baubewilligungen eine einver- nehmliche Lösung, die allen Vorschriften entspricht.
2 Die Abteilung für Baubewilligungen übermittelt dem Gemeinderat die Entscheide der kantonalen und eidgenössischen Behörden.
3 Gesuche für Tankanlagen und Zivilschutzbauten im Zusammenhang mit bewilli- gungspflichtigen Bauvorhaben reicht der Gemeinderat direkt bei den zuständigen kan- tonalen Fachstellen ein.

§ 56 Baubewilligungsentscheid (§ 64 BauG)

2 Der Gemeinderat teilt den Eigentümerinnen und Eigentümern, die nicht in der Ge- meinde wohnen oder ihren Sitz haben, deren Grundstücke aber direkt an das Bau- grundstück angrenzen, die öffentlic he Auflage vorgängig schriftlich mit, wenn dies ohne Verzögerung und Erschwerung des Verfahrens möglich ist.
3 Die Publikation und die schriftliche Mitteilung haben zu enthalten a) Name und Adresse der Bauherrschaft, b) Lage des Baugrundstücks (Adresse, Fl urname oder dergleichen), c) Umschreibung des Vorhabens, d) Gesuche für weitere Bewilligungen und Zustimmungen kantonaler oder eidge- nössischer Behörden, e) Ort und Zeit der öffentlichen Auflage, f) Angaben über die formellen Anforderungen an Einwendungen sowie wo und innert welcher Frist diese erhoben werden können.
4 Der Gemeinderat kann Bauvorhaben, die von vornherein nicht bewilligt werden können, ohne vorgängige Profilierung und Publikation abweisen. Verlangt die Bau- herrschaft innert 30 Tagen seit Zust ellung des Entscheids das ordentliche Verfahren, lässt der Gemeinderat das Gesuch nachträglich profilieren sowie publizieren und ent- scheidet neu.
5 Ist für das Baugesuch eine kantonale Zustimmung nötig, stellt es die Gemeinde zu- sammen mit einer vorläufigen Stellungnahme über die Einhaltung der Bauvorschrif- ten dem Kanton zu.

§ 55 Kantonale und eidgenössische Bewilligungen und Zustimmungen

(§ 64 BauG)
1 Bestehen unter mehreren kantonalen oder eidgenössischen Bewilligungen und Zu- stimmungen Widersprüche, such t die Abteilung für Baubewilligungen eine einver- nehmliche Lösung, die allen Vorschriften entspricht.
2 Die Abteilung für Baubewilligungen übermittelt dem Gemeinderat die Entscheide der kantonalen und eidgenössischen Behörden.
3 Gesuche für Tankanlagen und Zivilschutzbauten im Zusammenhang mit bewilli- gungspflichtigen Bauvorhaben reicht der Gemeinderat direkt bei den zuständigen kan- tonalen Fachstellen ein.

§ 56 Baubewilligungsentscheid (§ 64 BauG)

2 Der Gemeinderat teilt den Eigentümerinnen und Eigentümern, die nicht in der Ge- meinde wohnen oder ihren Sitz haben, deren Grundstücke aber direkt an das Bau- grundstück angrenzen, die öffentlic he Auflage vorgängig schriftlich mit, wenn dies ohne Verzögerung und Erschwerung des Verfahrens möglich ist.
3 Die Publikation und die schriftliche Mitteilung haben zu enthalten a) Name und Adresse der Bauherrschaft, b) Lage des Baugrundstücks (Adresse, Fl urname oder dergleichen), c) Umschreibung des Vorhabens, d) Gesuche für weitere Bewilligungen und Zustimmungen kantonaler oder eidge- nössischer Behörden, e) Ort und Zeit der öffentlichen Auflage, f) Angaben über die formellen Anforderungen an Einwendungen sowie wo und innert welcher Frist diese erhoben werden können.
4 Der Gemeinderat kann Bauvorhaben, die von vornherein nicht bewilligt werden können, ohne vorgängige Profilierung und Publikation abweisen. Verlangt die Bau- herrschaft innert 30 Tagen seit Zust ellung des Entscheids das ordentliche Verfahren, lässt der Gemeinderat das Gesuch nachträglich profilieren sowie publizieren und ent- scheidet neu.
5 Ist für das Baugesuch eine kantonale Zustimmung nötig, stellt es die Gemeinde zu- sammen mit einer vorläufigen Stellungnahme über die Einhaltung der Bauvorschrif- ten dem Kanton zu.

§ 55 Kantonale und eidgenössische Bewilligungen und Zustimmungen

(§ 64 BauG)
1 Bestehen unter mehreren kantonalen oder eidgenössischen Bewilligungen und Zu- stimmungen Widersprüche, such t die Abteilung für Baubewilligungen eine einver- nehmliche Lösung, die allen Vorschriften entspricht.
2 Die Abteilung für Baubewilligungen übermittelt dem Gemeinderat die Entscheide der kantonalen und eidgenössischen Behörden.
3 Gesuche für Tankanlagen und Zivilschutzbauten im Zusammenhang mit bewilli- gungspflichtigen Bauvorhaben reicht der Gemeinderat direkt bei den zuständigen kan- tonalen Fachstellen ein.

§ 56 Baubewilligungsentscheid (§ 64 BauG)

2 Die Abteilung für Baubewilligungen übermittelt dem Gemeinderat die Entscheide der kantona len und eidgenössischen Behörden.
3 Gesuche für Tankanlagen und Zivilschutzbauten im Zusammenhang mit bewilli- gungspflichtigen Bauvorhaben reicht der Gemeinderat direkt bei den zuständigen kan- tonalen Fachstellen ein.

§ 56 Baubewilligungsentscheid (§ 64 Bau G)

1 Der Gemeinderat entscheidet über das Baugesuch und die dagegen erhobenen Ein- wendungen. Er holt zu Einwendungen, die kantonale oder eidgenössische Bewilligun- gen oder Zustimmungen berühren, vor seinem Entscheid die Stellungnahme der Ab- teilung für Baubew illigungen ein.
2 Sind für kantonale oder eidgenössische Behörden Verhandlungen nötig, lädt der Ge- meinderat oder die Abteilung für Baubewilligungen zu einer möglichst gemeinsamen Verhandlung ein. Je nach Zuständigkeit im Sachbereich obliegt die Verfahrensl eitung der kantonalen oder der eidgenössischen Behörde.

§ 57 Geltungsdauer von Vorentscheid und Baubewilligung (§ 65 BauG)

1 Der Vorentscheid verliert seine Gültigkeit, wenn nicht innert zwei Jahren seit seiner Rechtskraft das definitive Baugesuch eingere icht wird.
2 Die Baubewilligung verliert ihre Gültigkeit, wenn nicht innert zwei Jahren seit Rechtskraft mit den Bauarbeiten begonnen wird.
3 Der Bau beginnt mit den Aushubarbeiten. Ist kein Aushub notwendig, stellt jede für sich allein baubewilligungspfli chtige Massnahme den Baubeginn dar.

§ 58 Baukontrolle (§§ 64, 159 BauG)

1 Dem Gemeinderat ist rechtzeitig Mitteilung zu machen über a) den Beginn der Bauarbeiten und die Erstellung des Schnurgerüsts, an dem die Erdgeschosskote markiert sein muss, b) das b evorstehende Eindecken von Leitungsgräben (Wasser - und Energieversor- gung, Kanalisation), das bevorstehende Versetzen von Tanks und bei Zivil- schutzräumen das Verlegen der Armierung vor dem Zuschalen der Wände und vor dem Einbringen des Betons für die Decke,
2 Der Gemeinderat teilt den Eigentümerinnen und Eigentümern, die nicht in der Ge- meinde wohnen oder ihren Sitz haben, deren Grundstücke aber direkt an das Bau- grundstück angrenzen, die öffentlic he Auflage vorgängig schriftlich mit, wenn dies ohne Verzögerung und Erschwerung des Verfahrens möglich ist.
3 Die Publikation und die schriftliche Mitteilung haben zu enthalten a) Name und Adresse der Bauherrschaft, b) Lage des Baugrundstücks (Adresse, Fl urname oder dergleichen), c) Umschreibung des Vorhabens, d) Gesuche für weitere Bewilligungen und Zustimmungen kantonaler oder eidge- nössischer Behörden, e) Ort und Zeit der öffentlichen Auflage, f) Angaben über die formellen Anforderungen an Einwendungen sowie wo und innert welcher Frist diese erhoben werden können.
4 Der Gemeinderat kann Bauvorhaben, die von vornherein nicht bewilligt werden können, ohne vorgängige Profilierung und Publikation abweisen. Verlangt die Bau- herrschaft innert 30 Tagen seit Zust ellung des Entscheids das ordentliche Verfahren, lässt der Gemeinderat das Gesuch nachträglich profilieren sowie publizieren und ent- scheidet neu.
5 Ist für das Baugesuch eine kantonale Zustimmung nötig, stellt es die Gemeinde zu- sammen mit einer vorläufigen Stellungnahme über die Einhaltung der Bauvorschrif- ten dem Kanton zu.

§ 55 Kantonale und eidgenössische Bewilligungen und Zustimmungen

(§ 64 BauG)
1 Bestehen unter mehreren kantonalen oder eidgenössischen Bewilligungen und Zu- stimmungen Widersprüche, such t die Abteilung für Baubewilligungen eine einver- nehmliche Lösung, die allen Vorschriften entspricht.
2 Die Abteilung für Baubewilligungen übermittelt dem Gemeinderat die Entscheide der kantonalen und eidgenössischen Behörden.
3 Gesuche für Tankanlagen und Zivilschutzbauten im Zusammenhang mit bewilli- gungspflichtigen Bauvorhaben reicht der Gemeinderat direkt bei den zuständigen kan- tonalen Fachstellen ein.

§ 56 Baubewilligungsentscheid (§ 64 BauG)

1 Der Gemeinderat entscheidet über das Baugesuch und die dage gen erhobenen Ein- wendungen. Er holt zu Einwendungen, die kantonale oder eidgenössische Bewilligun- gen oder Zustimmungen berühren, vor seinem Entscheid die Stellungnahme der Ab- teilung für Baubewilligungen ein.
2 Sind für kantonale oder eidgenössische Behörde n Verhandlungen nötig, lädt der Ge- meinderat oder die Abteilung für Baubewilligungen zu einer möglichst gemeinsamen Verhandlung ein. Je nach Zuständigkeit im Sachbereich obliegt die Verfahrensleitung der kantonalen oder der eidgenössischen Behörde.

§ 57 Ge ltungsdauer von Vorentscheid und Baubewilligung (§ 65 BauG)

1 Der Vorentscheid verliert seine Gültigkeit, wenn nicht innert zwei Jahren seit seiner Rechtskraft das definitive Baugesuch eingereicht wird.
2 Die Baubewilligung verliert ihre Gültigkeit, wenn nicht innert zwei Jahren seit Rechtskraft mit den Bauarbeiten begonnen wird.
3 Der Bau beginnt mit den Aushubarbeiten. Ist kein Aushub notwendig, stellt jede für sich allein baubewilligungspflichtige Massnahme den Baubeginn dar.

§ 58 Baukontrolle (§§ 64, 159 BauG)

1 Dem Gemeinderat ist rechtzeitig Mitteilung zu machen über a) den Beginn der Bauarbeiten und die Erstellung des Schnurgerüsts, an dem die Erdgeschosskote markiert sein muss, b) das bevorstehende Eindecken von Leitungsgräben (Wasser - und Energiev ersor- gung, Kanalisation), das bevorstehende Versetzen von Tanks und bei Zivil- schutzräumen das Verlegen der Armierung vor dem Zuschalen der Wände und vor dem Einbringen des Betons für die Decke, c) die Fertigstellung der Feuerungsanlagen und die Beendigung des Rohbaus, d) * die Beendigung der Bauten und Anlagen vor ihrer Benutzung. Die Bauherr- schaft und die für das Projekt verantwortliche Person bestätigen schriftlich, dass gemäss bewilligtem Energienachweis gebaut wurde. Bei Minergiezertifizie- rung ist das d efinitive Zertifikat in der Regel ebenfalls zu diesem Zeitpunkt vorzulegen.
1 Der Gemeinderat entscheidet über das Baugesuch und die dage gen erhobenen Ein- wendungen. Er holt zu Einwendungen, die kantonale oder eidgenössische Bewilligun- gen oder Zustimmungen berühren, vor seinem Entscheid die Stellungnahme der Ab- teilung für Baubewilligungen ein.
2 Sind für kantonale oder eidgenössische Behörde n Verhandlungen nötig, lädt der Ge- meinderat oder die Abteilung für Baubewilligungen zu einer möglichst gemeinsamen Verhandlung ein. Je nach Zuständigkeit im Sachbereich obliegt die Verfahrensleitung der kantonalen oder der eidgenössischen Behörde.

§ 57 Ge ltungsdauer von Vorentscheid und Baubewilligung (§ 65 BauG)

1 Der Vorentscheid verliert seine Gültigkeit, wenn nicht innert zwei Jahren seit seiner Rechtskraft das definitive Baugesuch eingereicht wird.
2 Die Baubewilligung verliert ihre Gültigkeit, wenn nicht innert zwei Jahren seit Rechtskraft mit den Bauarbeiten begonnen wird.
3 Der Bau beginnt mit den Aushubarbeiten. Ist kein Aushub notwendig, stellt jede für sich allein baubewilligungspflichtige Massnahme den Baubeginn dar.

§ 58 Baukontrolle (§§ 64, 159 BauG)

1 Dem Gemeinderat ist rechtzeitig Mitteilung zu machen über a) den Beginn der Bauarbeiten und die Erstellung des Schnurgerüsts, an dem die Erdgeschosskote markiert sein muss, b) das bevorstehende Eindecken von Leitungsgräben (Wasser - und Energiev ersor- gung, Kanalisation), das bevorstehende Versetzen von Tanks und bei Zivil- schutzräumen das Verlegen der Armierung vor dem Zuschalen der Wände und vor dem Einbringen des Betons für die Decke, c) die Fertigstellung der Feuerungsanlagen und die Beendigung des Rohbaus, d) * die Beendigung der Bauten und Anlagen vor ihrer Benutzung. Die Bauherr- schaft und die für das Projekt verantwortliche Person bestätigen schriftlich, dass gemäss bewilligtem Energienachweis gebaut wurde. Bei Minergiezertifizie- rung ist das d efinitive Zertifikat in der Regel ebenfalls zu diesem Zeitpunkt vorzulegen.
1 Der Gemeinderat entscheidet über das Baugesuch und die dage gen erhobenen Ein- wendungen. Er holt zu Einwendungen, die kantonale oder eidgenössische Bewilligun- gen oder Zustimmungen berühren, vor seinem Entscheid die Stellungnahme der Ab- teilung für Baubewilligungen ein.
2 Sind für kantonale oder eidgenössische Behörde n Verhandlungen nötig, lädt der Ge- meinderat oder die Abteilung für Baubewilligungen zu einer möglichst gemeinsamen Verhandlung ein. Je nach Zuständigkeit im Sachbereich obliegt die Verfahrensleitung der kantonalen oder der eidgenössischen Behörde.

§ 57 Ge ltungsdauer von Vorentscheid und Baubewilligung (§ 65 BauG)

1 Der Vorentscheid verliert seine Gültigkeit, wenn nicht innert zwei Jahren seit seiner Rechtskraft das definitive Baugesuch eingereicht wird.
2 Die Baubewilligung verliert ihre Gültigkeit, wenn nicht innert zwei Jahren seit Rechtskraft mit den Bauarbeiten begonnen wird.
3 Der Bau beginnt mit den Aushubarbeiten. Ist kein Aushub notwendig, stellt jede für sich allein baubewilligungspflichtige Massnahme den Baubeginn dar.

§ 58 Baukontrolle (§§ 64, 159 BauG)

1 Dem Gemeinderat ist rechtzeitig Mitteilung zu machen über a) den Beginn der Bauarbeiten und die Erstellung des Schnurgerüsts, an dem die Erdgeschosskote markiert sein muss, b) das bevorstehende Eindecken von Leitungsgräben (Wasser - und Energiev ersor- gung, Kanalisation), das bevorstehende Versetzen von Tanks und bei Zivil- schutzräumen das Verlegen der Armierung vor dem Zuschalen der Wände und vor dem Einbringen des Betons für die Decke, c) die Fertigstellung der Feuerungsanlagen und die Beendigung des Rohbaus, d) * die Beendigung der Bauten und Anlagen vor ihrer Benutzung. Die Bauherr- schaft und die für das Projekt verantwortliche Person bestätigen schriftlich, dass gemäss bewilligtem Energienachweis gebaut wurde. Bei Minergiezertifizie- rung ist das d efinitive Zertifikat in der Regel ebenfalls zu diesem Zeitpunkt vorzulegen.
1 Der Gemeinderat entscheidet über das Baugesuch und die dage gen erhobenen Ein- wendungen. Er holt zu Einwendungen, die kantonale oder eidgenössische Bewilligun- gen oder Zustimmungen berühren, vor seinem Entscheid die Stellungnahme der Ab- teilung für Baubewilligungen ein.
2 Sind für kantonale oder eidgenössische Behörde n Verhandlungen nötig, lädt der Ge- meinderat oder die Abteilung für Baubewilligungen zu einer möglichst gemeinsamen Verhandlung ein. Je nach Zuständigkeit im Sachbereich obliegt die Verfahrensleitung der kantonalen oder der eidgenössischen Behörde.

§ 57 Ge ltungsdauer von Vorentscheid und Baubewilligung (§ 65 BauG)

1 Der Vorentscheid verliert seine Gültigkeit, wenn nicht innert zwei Jahren seit seiner Rechtskraft das definitive Baugesuch eingereicht wird.
2 Die Baubewilligung verliert ihre Gültigkeit, wenn nicht innert zwei Jahren seit Rechtskraft mit den Bauarbeiten begonnen wird.
3 Der Bau beginnt mit den Aushubarbeiten. Ist kein Aushub notwendig, stellt jede für sich allein baubewilligungspflichtige Massnahme den Baubeginn dar.

§ 58 Baukontrolle (§§ 64, 159 BauG)

1 Dem Gemeinderat ist rechtzeitig Mitteilung zu machen über a) den Beginn der Bauarbeiten und die Erstellung des Schnurgerüsts, an dem die Erdgeschosskote markiert sein muss, b) das bevorstehende Eindecken von Leitungsgräben (Wasser - und Energiev ersor- gung, Kanalisation), das bevorstehende Versetzen von Tanks und bei Zivil- schutzräumen das Verlegen der Armierung vor dem Zuschalen der Wände und vor dem Einbringen des Betons für die Decke, c) die Fertigstellung der Feuerungsanlagen und die Beendigung des Rohbaus, d) * die Beendigung der Bauten und Anlagen vor ihrer Benutzung. Die Bauherr- schaft und die für das Projekt verantwortliche Person bestätigen schriftlich, dass gemäss bewilligtem Energienachweis gebaut wurde. Bei Minergiezertifizie- rung ist das d efinitive Zertifikat in der Regel ebenfalls zu diesem Zeitpunkt vorzulegen.
1 Der Gemeinderat entscheidet über das Baugesuch und die dage gen erhobenen Ein- wendungen. Er holt zu Einwendungen, die kantonale oder eidgenössische Bewilligun- gen oder Zustimmungen berühren, vor seinem Entscheid die Stellungnahme der Ab- teilung für Baubewilligungen ein.
2 Sind für kantonale oder eidgenössische Behörde n Verhandlungen nötig, lädt der Ge- meinderat oder die Abteilung für Baubewilligungen zu einer möglichst gemeinsamen Verhandlung ein. Je nach Zuständigkeit im Sachbereich obliegt die Verfahrensleitung der kantonalen oder der eidgenössischen Behörde.

§ 57 Ge ltungsdauer von Vorentscheid und Baubewilligung (§ 65 BauG)

1 Der Vorentscheid verliert seine Gültigkeit, wenn nicht innert zwei Jahren seit seiner Rechtskraft das definitive Baugesuch eingereicht wird.
2 Die Baubewilligung verliert ihre Gültigkeit, wenn nicht innert zwei Jahren seit Rechtskraft mit den Bauarbeiten begonnen wird.
3 Der Bau beginnt mit den Aushubarbeiten. Ist kein Aushub notwendig, stellt jede für sich allein baubewilligungspflichtige Massnahme den Baubeginn dar.

§ 58 Baukontrolle (§§ 64, 159 BauG)

1 Dem Gemeinderat ist rechtzeitig Mitteilung zu machen über a) den Beginn der Bauarbeiten und die Erstellung des Schnurgerüsts, an dem die Erdgeschosskote markiert sein muss, b) das bevorstehende Eindecken von Leitungsgräben (Wasser - und Energiev ersor- gung, Kanalisation), das bevorstehende Versetzen von Tanks und bei Zivil- schutzräumen das Verlegen der Armierung vor dem Zuschalen der Wände und vor dem Einbringen des Betons für die Decke, c) die Fertigstellung der Feuerungsanlagen und die Beendigung des Rohbaus, d) * die Beendigung der Bauten und Anlagen vor ihrer Benutzung. Die Bauherr- schaft und die für das Projekt verantwortliche Person bestätigen schriftlich, dass gemäss bewilligtem Energienachweis gebaut wurde. Bei Minergiezertifizie- rung ist das d efinitive Zertifikat in der Regel ebenfalls zu diesem Zeitpunkt vorzulegen.
1 Der Gemeinderat entscheidet über das Baugesuch und die dage gen erhobenen Ein- wendungen. Er holt zu Einwendungen, die kantonale oder eidgenössische Bewilligun- gen oder Zustimmungen berühren, vor seinem Entscheid die Stellungnahme der Ab- teilung für Baubewilligungen ein.
2 Sind für kantonale oder eidgenössische Behörde n Verhandlungen nötig, lädt der Ge- meinderat oder die Abteilung für Baubewilligungen zu einer möglichst gemeinsamen Verhandlung ein. Je nach Zuständigkeit im Sachbereich obliegt die Verfahrensleitung der kantonalen oder der eidgenössischen Behörde.

§ 57 Ge ltungsdauer von Vorentscheid und Baubewilligung (§ 65 BauG)

1 Der Vorentscheid verliert seine Gültigkeit, wenn nicht innert zwei Jahren seit seiner Rechtskraft das definitive Baugesuch eingereicht wird.
2 Die Baubewilligung verliert ihre Gültigkeit, wenn nicht innert zwei Jahren seit Rechtskraft mit den Bauarbeiten begonnen wird.
3 Der Bau beginnt mit den Aushubarbeiten. Ist kein Aushub notwendig, stellt jede für sich allein baubewilligungspflichtige Massnahme den Baubeginn dar.

§ 58 Baukontrolle (§§ 64, 159 BauG)

1 Dem Gemeinderat ist rechtzeitig Mitteilung zu machen über a) den Beginn der Bauarbeiten und die Erstellung des Schnurgerüsts, an dem die Erdgeschosskote markiert sein muss, b) das bevorstehende Eindecken von Leitungsgräben (Wasser - und Energiev ersor- gung, Kanalisation), das bevorstehende Versetzen von Tanks und bei Zivil- schutzräumen das Verlegen der Armierung vor dem Zuschalen der Wände und vor dem Einbringen des Betons für die Decke, c) die Fertigstellung der Feuerungsanlagen und die Beendigung des Rohbaus, d) * die Beendigung der Bauten und Anlagen vor ihrer Benutzung. Die Bauherr- schaft und die für das Projekt verantwortliche Person bestätigen schriftlich, dass gemäss bewilligtem Energienachweis gebaut wurde. Bei Minergiezertifizie- rung ist das d efinitive Zertifikat in der Regel ebenfalls zu diesem Zeitpunkt vorzulegen.
1 Der Gemeinderat entscheidet über das Baugesuch und die dage gen erhobenen Ein- wendungen. Er holt zu Einwendungen, die kantonale oder eidgenössische Bewilligun- gen oder Zustimmungen berühren, vor seinem Entscheid die Stellungnahme der Ab- teilung für Baubewilligungen ein.
2 Sind für kantonale oder eidgenössische Behörde n Verhandlungen nötig, lädt der Ge- meinderat oder die Abteilung für Baubewilligungen zu einer möglichst gemeinsamen Verhandlung ein. Je nach Zuständigkeit im Sachbereich obliegt die Verfahrensleitung der kantonalen oder der eidgenössischen Behörde.

§ 57 Ge ltungsdauer von Vorentscheid und Baubewilligung (§ 65 BauG)

1 Der Vorentscheid verliert seine Gültigkeit, wenn nicht innert zwei Jahren seit seiner Rechtskraft das definitive Baugesuch eingereicht wird.
2 Die Baubewilligung verliert ihre Gültigkeit, wenn nicht innert zwei Jahren seit Rechtskraft mit den Bauarbeiten begonnen wird.
3 Der Bau beginnt mit den Aushubarbeiten. Ist kein Aushub notwendig, stellt jede für sich allein baubewilligungspflichtige Massnahme den Baubeginn dar.

§ 58 Baukontrolle (§§ 64, 159 BauG)

1 Dem Gemeinderat ist rechtzeitig Mitteilung zu machen über a) den Beginn der Bauarbeiten und die Erstellung des Schnurgerüsts, an dem die Erdgeschosskote markiert sein muss, b) das bevorstehende Eindecken von Leitungsgräben (Wasser - und Energiev ersor- gung, Kanalisation), das bevorstehende Versetzen von Tanks und bei Zivil- schutzräumen das Verlegen der Armierung vor dem Zuschalen der Wände und vor dem Einbringen des Betons für die Decke, c) die Fertigstellung der Feuerungsanlagen und die Beendigung des Rohbaus, d) * die Beendigung der Bauten und Anlagen vor ihrer Benutzung. Die Bauherr- schaft und die für das Projekt verantwortliche Person bestätigen schriftlich, dass gemäss bewilligtem Energienachweis gebaut wurde. Bei Minergiezertifizie- rung ist das d efinitive Zertifikat in der Regel ebenfalls zu diesem Zeitpunkt vorzulegen.
1 Der Gemeinderat entscheidet über das Baugesuch und die dage gen erhobenen Ein- wendungen. Er holt zu Einwendungen, die kantonale oder eidgenössische Bewilligun- gen oder Zustimmungen berühren, vor seinem Entscheid die Stellungnahme der Ab- teilung für Baubewilligungen ein.
2 Sind für kantonale oder eidgenössische Behörde n Verhandlungen nötig, lädt der Ge- meinderat oder die Abteilung für Baubewilligungen zu einer möglichst gemeinsamen Verhandlung ein. Je nach Zuständigkeit im Sachbereich obliegt die Verfahrensleitung der kantonalen oder der eidgenössischen Behörde.

§ 57 Ge ltungsdauer von Vorentscheid und Baubewilligung (§ 65 BauG)

1 Der Vorentscheid verliert seine Gültigkeit, wenn nicht innert zwei Jahren seit seiner Rechtskraft das definitive Baugesuch eingereicht wird.
2 Die Baubewilligung verliert ihre Gültigkeit, wenn nicht innert zwei Jahren seit Rechtskraft mit den Bauarbeiten begonnen wird.
3 Der Bau beginnt mit den Aushubarbeiten. Ist kein Aushub notwendig, stellt jede für sich allein baubewilligungspflichtige Massnahme den Baubeginn dar.

§ 58 Baukontrolle (§§ 64, 159 BauG)

1 Dem Gemeinderat ist rechtzeitig Mitteilung zu machen über a) den Beginn der Bauarbeiten und die Erstellung des Schnurgerüsts, an dem die Erdgeschosskote markiert sein muss, b) das bevorstehende Eindecken von Leitungsgräben (Wasser - und Energiev ersor- gung, Kanalisation), das bevorstehende Versetzen von Tanks und bei Zivil- schutzräumen das Verlegen der Armierung vor dem Zuschalen der Wände und vor dem Einbringen des Betons für die Decke, c) die Fertigstellung der Feuerungsanlagen und die Beendigung des Rohbaus, d) * die Beendigung der Bauten und Anlagen vor ihrer Benutzung. Die Bauherr- schaft und die für das Projekt verantwortliche Person bestätigen schriftlich, dass gemäss bewilligtem Energienachweis gebaut wurde. Bei Minergiezertifizie- rung ist das d efinitive Zertifikat in der Regel ebenfalls zu diesem Zeitpunkt vorzulegen.
c) die Fertigstellung der Feuerungsanlagen und die Beendigung des Rohbaus, d) * die Beendigung der Bauten und Anlagen vor ihrer Benutzung. Die Bauherr- schaft und die für das Projekt verantwortliche Person bestätigen schriftlich, dass gemäss bewilligtem Ene rgienachweis gebaut wurde. Bei Minergiezertifizie- rung ist das definitive Zertifikat in der Regel ebenfalls zu diesem Zeitpunkt vorzulegen.
2 Der Gemeinderat prüft die Bauten und Anlagen auf Übereinstimmung mit der Bau- bewilligung. Über vorgenommene Kontroll en ist ein Protokoll zu erstellen. Den Be- hörden und ihren Kontrollorganen ist jederzeit Zutritt zur Baustelle gestattet.

12. Zuständiges Departement und Rechtsschutz

§ 59 Zuständiges Departement

1 Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen ist mit «zuständigem Departement» gemäss Gesetz und mit «Departement» gemäss Verordnung das Departement Bau, Verkehr und Umwelt gemeint.

§ 59a * Zweitwohnungsgesetz

1 Die Abteilung für Baubewilligungen ist Aufsichtsbehörde für die Umsetzung des Bundesgesetzes übe r Zweitwohnungen.

§ 60 Einwendungsverfahren (§ 4 BauG)

1 Einwendungen müssen einen Antrag und eine Begründung enthalten. Auf Einwen- dungen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen und innert Nachfrist nicht ver- bessert werden, ist nicht einzutreten.
2 Di e Anträge können später nicht mehr erweitert werden.

§ 61 Rechtsmittel

1 Gegen Entscheide des Gemeinderats in Anwendung der Baugesetzgebung kann in- nert 30 Tagen seit Zustellung beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt Be- schwerde geführt werden, soweit kei ne andere Behörde als zuständig erklärt wird.
2 Beruht der Entscheid des Gemeinderats auf einem Teilentscheid eines Departements und richtet sich ein Beschwerdeantrag gegen diesen Teilentscheid, ist der Regierungs- rat zuständig.
3 Der Beschwerdeentscheid is t beim Verwaltungsgericht anfechtbar. Wer sich am Be- schwerdeverfahren nicht mit eigenen Anträgen beteiligt hat, kann den Beschwerde- entscheid nicht anfechten.

13. Schluss - und Übergangsbestimmungen

§ 62 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung ist in der Gesetzess ammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Sep- tember 2011 in Kraft.

§ 63 Übergangsrecht

1 Der Gemeinderat entscheidet über das Baugesuch und die dage gen erhobenen Ein- wendungen. Er holt zu Einwendungen, die kantonale oder eidgenössische Bewilligun- gen oder Zustimmungen berühren, vor seinem Entscheid die Stellungnahme der Ab- teilung für Baubewilligungen ein.
2 Sind für kantonale oder eidgenössische Behörde n Verhandlungen nötig, lädt der Ge- meinderat oder die Abteilung für Baubewilligungen zu einer möglichst gemeinsamen Verhandlung ein. Je nach Zuständigkeit im Sachbereich obliegt die Verfahrensleitung der kantonalen oder der eidgenössischen Behörde.

§ 57 Ge ltungsdauer von Vorentscheid und Baubewilligung (§ 65 BauG)

1 Der Vorentscheid verliert seine Gültigkeit, wenn nicht innert zwei Jahren seit seiner Rechtskraft das definitive Baugesuch eingereicht wird.
2 Die Baubewilligung verliert ihre Gültigkeit, wenn nicht innert zwei Jahren seit Rechtskraft mit den Bauarbeiten begonnen wird.
3 Der Bau beginnt mit den Aushubarbeiten. Ist kein Aushub notwendig, stellt jede für sich allein baubewilligungspflichtige Massnahme den Baubeginn dar.

§ 58 Baukontrolle (§§ 64, 159 BauG)

1 Dem Gemeinderat ist rechtzeitig Mitteilung zu machen über a) den Beginn der Bauarbeiten und die Erstellung des Schnurgerüsts, an dem die Erdgeschosskote markiert sein muss, b) das bevorstehende Eindecken von Leitungsgräben (Wasser - und Energiev ersor- gung, Kanalisation), das bevorstehende Versetzen von Tanks und bei Zivil- schutzräumen das Verlegen der Armierung vor dem Zuschalen der Wände und vor dem Einbringen des Betons für die Decke, c) die Fertigstellung der Feuerungsanlagen und die Beendigung des Rohbaus, d) * die Beendigung der Bauten und Anlagen vor ihrer Benutzung. Die Bauherr- schaft und die für das Projekt verantwortliche Person bestätigen schriftlich, dass gemäss bewilligtem Energienachweis gebaut wurde. Bei Minergiezertifizie- rung ist das d efinitive Zertifikat in der Regel ebenfalls zu diesem Zeitpunkt vorzulegen.
2 Der Gemeinderat prüft die Bauten und Anlagen auf Übereinstimmung mit der Bau- bewilligung. Über vorgenommene Kontrollen ist ein Protokoll zu erstellen. Den Be- hörden und ihren Kontr ollorganen ist jederzeit Zutritt zur Baustelle gestattet.

12. Zuständiges Departement und Rechtsschutz

§ 59 Zuständiges Departement

1 Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen ist mit «zuständigem Departement» gemäss Gesetz und mit «Departement» gemäss V erordnung das Departement Bau, Verkehr und Umwelt gemeint.

§ 59a * Zweitwohnungsgesetz

1 Die Abteilung für Baubewilligungen ist Aufsichtsbehörde für die Umsetzung des Bundesgesetzes über Zweitwohnungen.

§ 60 Einwendungsverfahren (§ 4 BauG)

1 Einwendungen müssen einen Antrag und eine Begründung enthalten. Auf Einwen- dungen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen und innert Nachfrist nicht ver- bessert werden, ist nicht einzutreten.
2 Die Anträge können später nicht mehr erweitert werden.

§ 61 Rechtsmitte l

1 Gegen Entscheide des Gemeinderats in Anwendung der Baugesetzgebung kann in- nert 30 Tagen seit Zustellung beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt Be- schwerde geführt werden, soweit keine andere Behörde als zuständig erklärt wird.
2 Beruht der Entscheid des Gemeinderats auf einem Teilentscheid eines Departements und richtet sich ein Beschwerdeantrag gegen diesen Teilentscheid, ist der Regierungs- rat zuständig.
3 Der Beschwerdeentscheid ist beim Verwaltungsgericht anfechtbar. *

13. Schluss - und Übergangsbes timmungen

§ 62 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Sep- tember 2011 in Kraft.

§ 63 Übergangsrecht

1 Nach bisherigem Recht werden beurteilt a) * Baugesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung oder der Änderung vom 25. August 2021 hängig sind, es sei denn, für die Gesuchstel- lenden ist eine Beurteilung nach neuem Recht günstiger, b) kommunale Nutzungsplanentwürfe, die die Gemeinde vor Inkrafttreten der Verordnung zur Vorprüfung eingereicht hat.
2 Kommunale Nutzungspläne, die der Kanton vor dem 1. Januar 2010 vorgeprüft hat und bis Ende Februar 2010 publiziert worden sind, werden nach dem Recht zum Zeit- punkt der Vorprüfung beurteilt.
2 Der Gemeinderat prüft die Bauten und Anlagen auf Übereinstimmung mit der Bau- bewilligung. Über vorgenommene Kontrollen ist ein Protokoll zu erstellen. Den Be- hörden und ihren Kontr ollorganen ist jederzeit Zutritt zur Baustelle gestattet.

12. Zuständiges Departement und Rechtsschutz

§ 59 Zuständiges Departement

1 Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen ist mit «zuständigem Departement» gemäss Gesetz und mit «Departement» gemäss V erordnung das Departement Bau, Verkehr und Umwelt gemeint.

§ 59a * Zweitwohnungsgesetz

1 Die Abteilung für Baubewilligungen ist Aufsichtsbehörde für die Umsetzung des Bundesgesetzes über Zweitwohnungen.

§ 60 Einwendungsverfahren (§ 4 BauG)

1 Einwendungen müssen einen Antrag und eine Begründung enthalten. Auf Einwen- dungen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen und innert Nachfrist nicht ver- bessert werden, ist nicht einzutreten.
2 Die Anträge können später nicht mehr erweitert werden.

§ 61 Rechtsmitte l

1 Gegen Entscheide des Gemeinderats in Anwendung der Baugesetzgebung kann in- nert 30 Tagen seit Zustellung beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt Be- schwerde geführt werden, soweit keine andere Behörde als zuständig erklärt wird.
2 Beruht der Entscheid des Gemeinderats auf einem Teilentscheid eines Departements und richtet sich ein Beschwerdeantrag gegen diesen Teilentscheid, ist der Regierungs- rat zuständig.
3 Der Beschwerdeentscheid ist beim Verwaltungsgericht anfechtbar. *

13. Schluss - und Übergangsbes timmungen

§ 62 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Sep- tember 2011 in Kraft.

§ 63 Übergangsrecht

1 Nach bisherigem Recht werden beurteilt a) * Baugesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung oder der Änderung vom 25. August 2021 hängig sind, es sei denn, für die Gesuchstel- lenden ist eine Beurteilung nach neuem Recht günstiger, b) kommunale Nutzungsplanentwürfe, die die Gemeinde vor Inkrafttreten der Verordnung zur Vorprüfung eingereicht hat.
2 Kommunale Nutzungspläne, die der Kanton vor dem 1. Januar 2010 vorgeprüft hat und bis Ende Februar 2010 publiziert worden sind, werden nach dem Recht zum Zeit- punkt der Vorprüfung beurteilt.
2 Der Gemeinderat prüft die Bauten und Anlagen auf Übereinstimmung mit der Bau- bewilligung. Über vorgenommene Kontrollen ist ein Protokoll zu erstellen. Den Be- hörden und ihren Kontr ollorganen ist jederzeit Zutritt zur Baustelle gestattet.

12. Zuständiges Departement und Rechtsschutz

§ 59 Zuständiges Departement

1 Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen ist mit «zuständigem Departement» gemäss Gesetz und mit «Departement» gemäss V erordnung das Departement Bau, Verkehr und Umwelt gemeint.

§ 59a * Zweitwohnungsgesetz

1 Die Abteilung für Baubewilligungen ist Aufsichtsbehörde für die Umsetzung des Bundesgesetzes über Zweitwohnungen.

§ 60 Einwendungsverfahren (§ 4 BauG)

1 Einwendungen müssen einen Antrag und eine Begründung enthalten. Auf Einwen- dungen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen und innert Nachfrist nicht ver- bessert werden, ist nicht einzutreten.
2 Die Anträge können später nicht mehr erweitert werden.

§ 61 Rechtsmitte l

1 Gegen Entscheide des Gemeinderats in Anwendung der Baugesetzgebung kann in- nert 30 Tagen seit Zustellung beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt Be- schwerde geführt werden, soweit keine andere Behörde als zuständig erklärt wird.
2 Beruht der Entscheid des Gemeinderats auf einem Teilentscheid eines Departements und richtet sich ein Beschwerdeantrag gegen diesen Teilentscheid, ist der Regierungs- rat zuständig.
3 Der Beschwerdeentscheid ist beim Verwaltungsgericht anfechtbar. *

13. Schluss - und Übergangsbes timmungen

§ 62 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Sep- tember 2011 in Kraft.

§ 63 Übergangsrecht

1 Nach bisherigem Recht werden beurteilt a) * Baugesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung oder der Änderung vom 25. August 2021 hängig sind, es sei denn, für die Gesuchstel- lenden ist eine Beurteilung nach neuem Recht günstiger, b) kommunale Nutzungsplanentwürfe, die die Gemeinde vor Inkrafttreten der Verordnung zur Vorprüfung eingereicht hat.
2 Kommunale Nutzungspläne, die der Kanton vor dem 1. Januar 2010 vorgeprüft hat und bis Ende Februar 2010 publiziert worden sind, werden nach dem Recht zum Zeit- punkt der Vorprüfung beurteilt.
2 Der Gemeinderat prüft die Bauten und Anlagen auf Übereinstimmung mit der Bau- bewilligung. Über vorgenommene Kontrollen ist ein Protokoll zu erstellen. Den Be- hörden und ihren Kontr ollorganen ist jederzeit Zutritt zur Baustelle gestattet.

12. Zuständiges Departement und Rechtsschutz

§ 59 Zuständiges Departement

1 Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen ist mit «zuständigem Departement» gemäss Gesetz und mit «Departement» gemäss V erordnung das Departement Bau, Verkehr und Umwelt gemeint.

§ 59a * Zweitwohnungsgesetz

1 Die Abteilung für Baubewilligungen ist Aufsichtsbehörde für die Umsetzung des Bundesgesetzes über Zweitwohnungen.

§ 60 Einwendungsverfahren (§ 4 BauG)

1 Einwendungen müssen einen Antrag und eine Begründung enthalten. Auf Einwen- dungen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen und innert Nachfrist nicht ver- bessert werden, ist nicht einzutreten.
2 Die Anträge können später nicht mehr erweitert werden.

§ 61 Rechtsmitte l

1 Gegen Entscheide des Gemeinderats in Anwendung der Baugesetzgebung kann in- nert 30 Tagen seit Zustellung beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt Be- schwerde geführt werden, soweit keine andere Behörde als zuständig erklärt wird.
2 Beruht der Entscheid des Gemeinderats auf einem Teilentscheid eines Departements und richtet sich ein Beschwerdeantrag gegen diesen Teilentscheid, ist der Regierungs- rat zuständig.
3 Der Beschwerdeentscheid ist beim Verwaltungsgericht anfechtbar. *

13. Schluss - und Übergangsbes timmungen

§ 62 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Sep- tember 2011 in Kraft.

§ 63 Übergangsrecht

1 Nach bisherigem Recht werden beurteilt a) * Baugesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung oder der Änderung vom 25. August 2021 hängig sind, es sei denn, für die Gesuchstel- lenden ist eine Beurteilung nach neuem Recht günstiger, b) kommunale Nutzungsplanentwürfe, die die Gemeinde vor Inkrafttreten der Verordnung zur Vorprüfung eingereicht hat.
2 Kommunale Nutzungspläne, die der Kanton vor dem 1. Januar 2010 vorgeprüft hat und bis Ende Februar 2010 publiziert worden sind, werden nach dem Recht zum Zeit- punkt der Vorprüfung beurteilt.
2 Der Gemeinderat prüft die Bauten und Anlagen auf Übereinstimmung mit der Bau- bewilligung. Über vorgenommene Kontrollen ist ein Protokoll zu erstellen. Den Be- hörden und ihren Kontr ollorganen ist jederzeit Zutritt zur Baustelle gestattet.

12. Zuständiges Departement und Rechtsschutz

§ 59 Zuständiges Departement

1 Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen ist mit «zuständigem Departement» gemäss Gesetz und mit «Departement» gemäss V erordnung das Departement Bau, Verkehr und Umwelt gemeint.

§ 59a * Zweitwohnungsgesetz

1 Die Abteilung für Baubewilligungen ist Aufsichtsbehörde für die Umsetzung des Bundesgesetzes über Zweitwohnungen.

§ 60 Einwendungsverfahren (§ 4 BauG)

1 Einwendungen müssen einen Antrag und eine Begründung enthalten. Auf Einwen- dungen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen und innert Nachfrist nicht ver- bessert werden, ist nicht einzutreten.
2 Die Anträge können später nicht mehr erweitert werden.

§ 61 Rechtsmitte l

1 Gegen Entscheide des Gemeinderats in Anwendung der Baugesetzgebung kann in- nert 30 Tagen seit Zustellung beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt Be- schwerde geführt werden, soweit keine andere Behörde als zuständig erklärt wird.
2 Beruht der Entscheid des Gemeinderats auf einem Teilentscheid eines Departements und richtet sich ein Beschwerdeantrag gegen diesen Teilentscheid, ist der Regierungs- rat zuständig.
3 Der Beschwerdeentscheid ist beim Verwaltungsgericht anfechtbar. *

13. Schluss - und Übergangsbes timmungen

§ 62 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Sep- tember 2011 in Kraft.

§ 63 Übergangsrecht

1 Nach bisherigem Recht werden beurteilt a) * Baugesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung oder der Änderung vom 25. August 2021 hängig sind, es sei denn, für die Gesuchstel- lenden ist eine Beurteilung nach neuem Recht günstiger, b) kommunale Nutzungsplanentwürfe, die die Gemeinde vor Inkrafttreten der Verordnung zur Vorprüfung eingereicht hat.
2 Kommunale Nutzungspläne, die der Kanton vor dem 1. Januar 2010 vorgeprüft hat und bis Ende Februar 2010 publiziert worden sind, werden nach dem Recht zum Zeit- punkt der Vorprüfung beurteilt.
2 Der Gemeinderat prüft die Bauten und Anlagen auf Übereinstimmung mit der Bau- bewilligung. Über vorgenommene Kontrollen ist ein Protokoll zu erstellen. Den Be- hörden und ihren Kontr ollorganen ist jederzeit Zutritt zur Baustelle gestattet.

12. Zuständiges Departement und Rechtsschutz

§ 59 Zuständiges Departement

1 Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen ist mit «zuständigem Departement» gemäss Gesetz und mit «Departement» gemäss V erordnung das Departement Bau, Verkehr und Umwelt gemeint.

§ 59a * Zweitwohnungsgesetz

1 Die Abteilung für Baubewilligungen ist Aufsichtsbehörde für die Umsetzung des Bundesgesetzes über Zweitwohnungen.

§ 60 Einwendungsverfahren (§ 4 BauG)

1 Einwendungen müssen einen Antrag und eine Begründung enthalten. Auf Einwen- dungen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen und innert Nachfrist nicht ver- bessert werden, ist nicht einzutreten.
2 Die Anträge können später nicht mehr erweitert werden.

§ 61 Rechtsmitte l

1 Gegen Entscheide des Gemeinderats in Anwendung der Baugesetzgebung kann in- nert 30 Tagen seit Zustellung beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt Be- schwerde geführt werden, soweit keine andere Behörde als zuständig erklärt wird.
2 Beruht der Entscheid des Gemeinderats auf einem Teilentscheid eines Departements und richtet sich ein Beschwerdeantrag gegen diesen Teilentscheid, ist der Regierungs- rat zuständig.
3 Der Beschwerdeentscheid ist beim Verwaltungsgericht anfechtbar. *

13. Schluss - und Übergangsbes timmungen

§ 62 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Sep- tember 2011 in Kraft.

§ 63 Übergangsrecht

1 Nach bisherigem Recht werden beurteilt a) * Baugesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung oder der Änderung vom 25. August 2021 hängig sind, es sei denn, für die Gesuchstel- lenden ist eine Beurteilung nach neuem Recht günstiger, b) kommunale Nutzungsplanentwürfe, die die Gemeinde vor Inkrafttreten der Verordnung zur Vorprüfung eingereicht hat.
2 Kommunale Nutzungspläne, die der Kanton vor dem 1. Januar 2010 vorgeprüft hat und bis Ende Februar 2010 publiziert worden sind, werden nach dem Recht zum Zeit- punkt der Vorprüfung beurteilt.
2 Der Gemeinderat prüft die Bauten und Anlagen auf Übereinstimmung mit der Bau- bewilligung. Über vorgenommene Kontrollen ist ein Protokoll zu erstellen. Den Be- hörden und ihren Kontr ollorganen ist jederzeit Zutritt zur Baustelle gestattet.

12. Zuständiges Departement und Rechtsschutz

§ 59 Zuständiges Departement

1 Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen ist mit «zuständigem Departement» gemäss Gesetz und mit «Departement» gemäss V erordnung das Departement Bau, Verkehr und Umwelt gemeint.

§ 59a * Zweitwohnungsgesetz

1 Die Abteilung für Baubewilligungen ist Aufsichtsbehörde für die Umsetzung des Bundesgesetzes über Zweitwohnungen.

§ 60 Einwendungsverfahren (§ 4 BauG)

1 Einwendungen müssen einen Antrag und eine Begründung enthalten. Auf Einwen- dungen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen und innert Nachfrist nicht ver- bessert werden, ist nicht einzutreten.
2 Die Anträge können später nicht mehr erweitert werden.

§ 61 Rechtsmitte l

1 Gegen Entscheide des Gemeinderats in Anwendung der Baugesetzgebung kann in- nert 30 Tagen seit Zustellung beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt Be- schwerde geführt werden, soweit keine andere Behörde als zuständig erklärt wird.
2 Beruht der Entscheid des Gemeinderats auf einem Teilentscheid eines Departements und richtet sich ein Beschwerdeantrag gegen diesen Teilentscheid, ist der Regierungs- rat zuständig.
3 Der Beschwerdeentscheid ist beim Verwaltungsgericht anfechtbar. *

13. Schluss - und Übergangsbes timmungen

§ 62 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Sep- tember 2011 in Kraft.

§ 63 Übergangsrecht

1 Nach bisherigem Recht werden beurteilt a) * Baugesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung oder der Änderung vom 25. August 2021 hängig sind, es sei denn, für die Gesuchstel- lenden ist eine Beurteilung nach neuem Recht günstiger, b) kommunale Nutzungsplanentwürfe, die die Gemeinde vor Inkrafttreten der Verordnung zur Vorprüfung eingereicht hat.
2 Kommunale Nutzungspläne, die der Kanton vor dem 1. Januar 2010 vorgeprüft hat und bis Ende Februar 2010 publiziert worden sind, werden nach dem Recht zum Zeit- punkt der Vorprüfung beurteilt.
2 Der Gemeinderat prüft die Bauten und Anlagen auf Übereinstimmung mit der Bau- bewilligung. Über vorgenommene Kontrollen ist ein Protokoll zu erstellen. Den Be- hörden und ihren Kontr ollorganen ist jederzeit Zutritt zur Baustelle gestattet.

12. Zuständiges Departement und Rechtsschutz

§ 59 Zuständiges Departement

1 Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen ist mit «zuständigem Departement» gemäss Gesetz und mit «Departement» gemäss V erordnung das Departement Bau, Verkehr und Umwelt gemeint.

§ 59a * Zweitwohnungsgesetz

1 Die Abteilung für Baubewilligungen ist Aufsichtsbehörde für die Umsetzung des Bundesgesetzes über Zweitwohnungen.

§ 60 Einwendungsverfahren (§ 4 BauG)

1 Einwendungen müssen einen Antrag und eine Begründung enthalten. Auf Einwen- dungen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen und innert Nachfrist nicht ver- bessert werden, ist nicht einzutreten.
2 Die Anträge können später nicht mehr erweitert werden.

§ 61 Rechtsmitte l

1 Gegen Entscheide des Gemeinderats in Anwendung der Baugesetzgebung kann in- nert 30 Tagen seit Zustellung beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt Be- schwerde geführt werden, soweit keine andere Behörde als zuständig erklärt wird.
2 Beruht der Entscheid des Gemeinderats auf einem Teilentscheid eines Departements und richtet sich ein Beschwerdeantrag gegen diesen Teilentscheid, ist der Regierungs- rat zuständig.
3 Der Beschwerdeentscheid ist beim Verwaltungsgericht anfechtbar. *

13. Schluss - und Übergangsbes timmungen

§ 62 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Sep- tember 2011 in Kraft.

§ 63 Übergangsrecht

1 Nach bisherigem Recht werden beurteilt a) * Baugesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung oder der Änderung vom 25. August 2021 hängig sind, es sei denn, für die Gesuchstel- lenden ist eine Beurteilung nach neuem Recht günstiger, b) kommunale Nutzungsplanentwürfe, die die Gemeinde vor Inkrafttreten der Verordnung zur Vorprüfung eingereicht hat.
2 Kommunale Nutzungspläne, die der Kanton vor dem 1. Januar 2010 vorgeprüft hat und bis Ende Februar 2010 publiziert worden sind, werden nach dem Recht zum Zeit- punkt der Vorprüfung beurteilt.
1 Nach bisherigem Recht werden beurteilt a) * Baugesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung oder der Änderung vom 25. August 2021 hängig sind, es sei denn, für die Gesuchstel- lenden ist eine Beurteilung nach neuem Recht günstiger, b) kommunale Nutzungsplanentwürfe, die die Gemeinde vor Inkrafttreten der Verordnung zur Vorprüfung eingereicht hat.
2 Kommunale Nutzungspläne, die der Kanton vor dem 1. Januar 2010 vorgeprüft hat und bis Ende Februar 2010 publiziert worden sind, werden nach dem Recht zum Zeit- punkt der Vorprüfung beurteilt.
3 § 24 Abs. 1 bis (Dachdurchbrüche) ist anwendbar, wenn die Gemeinde nach Inkraft- treten dieser Bestimmung eine Revision des Allgemeinen Nutzungsplans zur Vorprü- fung eingereicht hat, die Revision rechtsgültig geworden ist und die Gemeinde die Baubegriffe der IVHB übernommen hat. Bis dies erfolgt ist, gilt § 16 Abs. 1 ABauV gemäss Anhang 3. *

§ 64 Altrechtliche Nutzungspläne

1 D ie Gemeinden passen ihre allgemeinen Nutzungspläne bis spätestens zehn Jahre nach Inkraftsetzung dieser Verordnung an die neuen Baubegriffe und Messweisen der IVHB an. Solange eine Anpassung nicht erfolgt ist, gelten anstelle der Bestimmungen im Titel 3 (B aubegriffe und Messweisen) die Bestimmungen der Allgemeinen Ver- ordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994, wie sie im Anhang 3 auf- geführt sind.
1bis Sondernutzungspläne, die nach dem 1. Januar 2022 öffentlich aufgelegt werden, müssen mit der Regelu ng der IVHB konform sein. *
2 Ist eine Anpassung erfolgt und haben die Gemeinden nichts anderes festlegt, gelten für altrechtliche Sondernutzungspläne folgende Begriffsdefinitionen: a) Die Gebäudehöhe entspricht neu der talseitig gemessenen (traufseitigen) Fas- sadenhöhe ohne Attikageschoss, b) Die Firsthöhe entspricht neu der Gesamthöhe. Liegt der untere Messpunkt der Gesamthöhe höher als der tiefste Punkt der talseitigen Fassadenlinie, verkürzt sich die zulässige Gesamthöhe um diese Höhendifferenz. Aarau, 2 5. Mai 2011 Regierungsrat Aargau Landammann D R
2 Der Gemeinderat prüft die Bauten und Anlagen auf Übereinstimmung mit der Bau- bewilligung. Über vorgenommene Kontrollen ist ein Protokoll zu erstellen. Den Be- hörden und ihren Kontr ollorganen ist jederzeit Zutritt zur Baustelle gestattet.

12. Zuständiges Departement und Rechtsschutz

§ 59 Zuständiges Departement

1 Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen ist mit «zuständigem Departement» gemäss Gesetz und mit «Departement» gemäss V erordnung das Departement Bau, Verkehr und Umwelt gemeint.

§ 59a * Zweitwohnungsgesetz

1 Die Abteilung für Baubewilligungen ist Aufsichtsbehörde für die Umsetzung des Bundesgesetzes über Zweitwohnungen.

§ 60 Einwendungsverfahren (§ 4 BauG)

1 Einwendungen müssen einen Antrag und eine Begründung enthalten. Auf Einwen- dungen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen und innert Nachfrist nicht ver- bessert werden, ist nicht einzutreten.
2 Die Anträge können später nicht mehr erweitert werden.

§ 61 Rechtsmitte l

1 Gegen Entscheide des Gemeinderats in Anwendung der Baugesetzgebung kann in- nert 30 Tagen seit Zustellung beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt Be- schwerde geführt werden, soweit keine andere Behörde als zuständig erklärt wird.
2 Beruht der Entscheid des Gemeinderats auf einem Teilentscheid eines Departements und richtet sich ein Beschwerdeantrag gegen diesen Teilentscheid, ist der Regierungs- rat zuständig.
3 Der Beschwerdeentscheid ist beim Verwaltungsgericht anfechtbar. *

13. Schluss - und Übergangsbes timmungen

§ 62 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Sep- tember 2011 in Kraft.

§ 63 Übergangsrecht

1 Nach bisherigem Recht werden beurteilt a) * Baugesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung oder der Änderung vom 25. August 2021 hängig sind, es sei denn, für die Gesuchstel- lenden ist eine Beurteilung nach neuem Recht günstiger, b) kommunale Nutzungsplanentwürfe, die die Gemeinde vor Inkrafttreten der Verordnung zur Vorprüfung eingereicht hat.
2 Kommunale Nutzungspläne, die der Kanton vor dem 1. Januar 2010 vorgeprüft hat und bis Ende Februar 2010 publiziert worden sind, werden nach dem Recht zum Zeit- punkt der Vorprüfung beurteilt.
3 § 24 Abs. 1 bis (Dachdurchbrüche) ist anwendba r, wenn die Gemeinde nach Inkraft- treten dieser Bestimmung eine Revision des Allgemeinen Nutzungsplans zur Vorprü- fung eingereicht hat, die Revision rechtsgültig geworden ist und die Gemeinde die Baubegriffe der IVHB übernommen hat. Bis dies erfolgt ist, gil t § 16 Abs. 1 ABauV gemäss Anhang 3. *

§ 64 Altrechtliche Nutzungspläne

1 Die Gemeinden passen ihre allgemeinen Nutzungspläne bis spätestens zehn Jahre nach Inkraftsetzung dieser Verordnung an die neuen Baubegriffe und Messweisen der IVHB an. Solange eine Anpassung nicht erfolgt ist, gelten anstelle der Bestimmungen im Titel 3 (Baubegriffe und Messweisen) die Bestimmungen der Allgemeinen Ver- ordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994, wie sie im Anhang 3 auf- geführt sind.
1bis Sondernutzungspläne, di e nach dem 1. Januar 2022 öffentlich aufgelegt werden, müssen mit der Regelung der IVHB konform sein. *
2 Ist eine Anpassung erfolgt und haben die Gemeinden nichts anderes festlegt, gelten für altrechtliche Sondernutzungspläne folgende Begriffsdefinitionen : a) Die Gebäudehöhe entspricht neu der talseitig gemessenen (traufseitigen) Fas- sadenhöhe ohne Attikageschoss, b) Die Firsthöhe entspricht neu der Gesamthöhe. Liegt der untere Messpunkt der Gesamthöhe höher als der tiefste Punkt der talseitigen Fassadenlin ie, verkürzt sich die zulässige Gesamthöhe um diese Höhendifferenz. Aarau, 25. Mai 2011 Regierungsrat Aargau Landammann D R
. H OFMANN Staatsschreiber D R
. G RÜNENFELDER
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung AG S Fundstelle

04.07.2012 01.09.2012 § 39 Abs. 2, lit. e), 2. geändert 2012/5 - 13

21.11.2012 01.01.2013 § 51 Abs. 1 geändert 2012/7 - 36

21.11.2012 01.01.2013 § 51 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2012/7 - 36

29.10.2014 01.01.2015 § 21 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 21 Abs. 2 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 21 Abs. 3 eingefügt 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 21 Abs. 4 eingefügt 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 24 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 24 Abs. 1

bis eingefügt 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 24 Abs. 1

ter eingefügt 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 25 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 25 Abs. 1

bis eingefügt 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 36 Titel geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 36 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 37 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 41 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 42 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 43 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 43 Abs. 4 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 44 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 44 Abs. 2 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 49 Abs. 2, lit. d) geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 49a eingefügt 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 50 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 63 Abs. 3 eingefügt 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 Anhang 03 Inhalt geändert 2014/6 - 10

08.11.2017 01.01.2018 § 51 Abs. 1, lit. c) geändert 2017/9 - 24

25.08.2021 01.11.2021 Ingress geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2, lit. a) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2, lit. b) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2, lit. c) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2, lit. d) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2, lit. e) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2, lit. f) eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 3 eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 4 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 4 Abs. 1, lit. d) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 4 Abs. 1, lit. e) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 8 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 8 Abs. 3 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 15a eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 Titel 2

bis eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 15b eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 15c eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 15d eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 Titel 2

ter eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 15e eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 17 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 17a eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 19 Abs. 1, lit. b) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 19 Abs. 1, lit. c) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 19 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 19 Abs. 3 eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 21 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 21a eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 22 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 24 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 24 Abs. 1, lit. b) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 25 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 34 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 35 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 36 Titel geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 Titel 5

bis eingefügt 2021/12 - 25
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung AG S Fundstelle

25.08.2021 01.11.2021 § 36a eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 36b eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 36c eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 39 Abs. 2, lit. e) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 39 Abs. 2, lit. e), 2. geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. a) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. b) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. c) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. d) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. e) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. g) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. h) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. i) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. j) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 42 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 42 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 43 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 43 Abs. 4 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 43a eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 44 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 44 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 49 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 49 Abs. 1, lit. a) geändert 2021/12 - 25

-

25.08.2021 01.11.2021 § 49 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 49 Abs. 2, lit. a) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 49 Abs. 3 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 49 Abs. 4 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 49a Abs. 3 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 51 Abs. 1, lit. a) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 58 Abs. 1, lit. d) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 59a eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 63 Abs. 1, lit. a) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 64 Abs. 1

bis eingefügt 2021/12 - 25

10.11.2021 01.01.2022 § 48 aufgehoben 2021/18 - 21

18.05.2022 01.07.2022 § 51 Abs. 1

bis eingefügt 2022/12 - 08

11.01.2023 27.02.2023 § 35 Abs. 1 geändert 2023/03 - 04

11.01.2023 27.02.2023 § 36a Abs. 2 geändert 2023/03 - 04

11.01.2023 27.02.2023 § 36a Abs. 2, lit. a) geändert 2023/03 - 04

11.01.2023 27.02.2023 § 36a Abs. 2, lit. b) geändert 2023/03 - 04

11.01.2023 27.02.2023 § 38 Abs. 1 geändert 2023/03 - 04

11.01.2023 27.02.2023 § 38 Abs. 1, lit. a) geändert 2023/03 - 04

11.01.2023 27.02.2023 § 49a Abs. 1 geändert 2023/03 - 04

11.01.2023 27.02.2023 § 61 Abs. 3 geändert 2023/03 - 04

3 § 24 Abs. 1 bis (Dachdurchbrüche) ist anwendba r, wenn die Gemeinde nach Inkraft- treten dieser Bestimmung eine Revision des Allgemeinen Nutzungsplans zur Vorprü- fung eingereicht hat, die Revision rechtsgültig geworden ist und die Gemeinde die Baubegriffe der IVHB übernommen hat. Bis dies erfolgt ist, gil t § 16 Abs. 1 ABauV gemäss Anhang 3. *

§ 64 Altrechtliche Nutzungspläne

1 Die Gemeinden passen ihre allgemeinen Nutzungspläne bis spätestens zehn Jahre nach Inkraftsetzung dieser Verordnung an die neuen Baubegriffe und Messweisen der IVHB an. Solange eine Anpassung nicht erfolgt ist, gelten anstelle der Bestimmungen im Titel 3 (Baubegriffe und Messweisen) die Bestimmungen der Allgemeinen Ver- ordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994, wie sie im Anhang 3 auf- geführt sind.
1bis Sondernutzungspläne, di e nach dem 1. Januar 2022 öffentlich aufgelegt werden, müssen mit der Regelung der IVHB konform sein. *
2 Ist eine Anpassung erfolgt und haben die Gemeinden nichts anderes festlegt, gelten für altrechtliche Sondernutzungspläne folgende Begriffsdefinitionen : a) Die Gebäudehöhe entspricht neu der talseitig gemessenen (traufseitigen) Fas- sadenhöhe ohne Attikageschoss, b) Die Firsthöhe entspricht neu der Gesamthöhe. Liegt der untere Messpunkt der Gesamthöhe höher als der tiefste Punkt der talseitigen Fassadenlin ie, verkürzt sich die zulässige Gesamthöhe um diese Höhendifferenz. Aarau, 25. Mai 2011 Regierungsrat Aargau Landammann D R
. H OFMANN Staatsschreiber D R
. G RÜNENFELDER
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung AG S Fundstelle

04.07.2012 01.09.2012 § 39 Abs. 2, lit. e), 2. geändert 2012/5 - 13

21.11.2012 01.01.2013 § 51 Abs. 1 geändert 2012/7 - 36

21.11.2012 01.01.2013 § 51 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2012/7 - 36

29.10.2014 01.01.2015 § 21 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 21 Abs. 2 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 21 Abs. 3 eingefügt 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 21 Abs. 4 eingefügt 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 24 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 24 Abs. 1

bis eingefügt 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 24 Abs. 1

ter eingefügt 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 25 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 25 Abs. 1

bis eingefügt 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 36 Titel geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 36 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 37 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 41 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 42 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 43 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 43 Abs. 4 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 44 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 44 Abs. 2 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 49 Abs. 2, lit. d) geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 49a eingefügt 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 50 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 63 Abs. 3 eingefügt 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 Anhang 03 Inhalt geändert 2014/6 - 10

08.11.2017 01.01.2018 § 51 Abs. 1, lit. c) geändert 2017/9 - 24

25.08.2021 01.11.2021 Ingress geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2, lit. a) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2, lit. b) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2, lit. c) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2, lit. d) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2, lit. e) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2, lit. f) eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 3 eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 4 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 4 Abs. 1, lit. d) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 4 Abs. 1, lit. e) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 8 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 8 Abs. 3 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 15a eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 Titel 2

bis eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 15b eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 15c eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 15d eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 Titel 2

ter eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 15e eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 17 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 17a eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 19 Abs. 1, lit. b) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 19 Abs. 1, lit. c) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 19 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 19 Abs. 3 eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 21 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 21a eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 22 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 24 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 24 Abs. 1, lit. b) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 25 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 34 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 35 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 36 Titel geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 Titel 5

bis eingefügt 2021/12 - 25
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung AG S Fundstelle

25.08.2021 01.11.2021 § 36a eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 36b eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 36c eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 39 Abs. 2, lit. e) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 39 Abs. 2, lit. e), 2. geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. a) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. b) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. c) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. d) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. e) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. g) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. h) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. i) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. j) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 42 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 42 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 43 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 43 Abs. 4 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 43a eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 44 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 44 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 49 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 49 Abs. 1, lit. a) geändert 2021/12 - 25

-

25.08.2021 01.11.2021 § 49 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 49 Abs. 2, lit. a) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 49 Abs. 3 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 49 Abs. 4 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 49a Abs. 3 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 51 Abs. 1, lit. a) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 58 Abs. 1, lit. d) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 59a eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 63 Abs. 1, lit. a) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 64 Abs. 1

bis eingefügt 2021/12 - 25

10.11.2021 01.01.2022 § 48 aufgehoben 2021/18 - 21

18.05.2022 01.07.2022 § 51 Abs. 1

bis eingefügt 2022/12 - 08

11.01.2023 27.02.2023 § 35 Abs. 1 geändert 2023/03 - 04

11.01.2023 27.02.2023 § 36a Abs. 2 geändert 2023/03 - 04

11.01.2023 27.02.2023 § 36a Abs. 2, lit. a) geändert 2023/03 - 04

11.01.2023 27.02.2023 § 36a Abs. 2, lit. b) geändert 2023/03 - 04

11.01.2023 27.02.2023 § 38 Abs. 1 geändert 2023/03 - 04

11.01.2023 27.02.2023 § 38 Abs. 1, lit. a) geändert 2023/03 - 04

11.01.2023 27.02.2023 § 49a Abs. 1 geändert 2023/03 - 04

11.01.2023 27.02.2023 § 61 Abs. 3 geändert 2023/03 - 04

3 § 24 Abs. 1 bis (Dachdurchbrüche) ist anwendba r, wenn die Gemeinde nach Inkraft- treten dieser Bestimmung eine Revision des Allgemeinen Nutzungsplans zur Vorprü- fung eingereicht hat, die Revision rechtsgültig geworden ist und die Gemeinde die Baubegriffe der IVHB übernommen hat. Bis dies erfolgt ist, gil t § 16 Abs. 1 ABauV gemäss Anhang 3. *

§ 64 Altrechtliche Nutzungspläne

1 Die Gemeinden passen ihre allgemeinen Nutzungspläne bis spätestens zehn Jahre nach Inkraftsetzung dieser Verordnung an die neuen Baubegriffe und Messweisen der IVHB an. Solange eine Anpassung nicht erfolgt ist, gelten anstelle der Bestimmungen im Titel 3 (Baubegriffe und Messweisen) die Bestimmungen der Allgemeinen Ver- ordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994, wie sie im Anhang 3 auf- geführt sind.
1bis Sondernutzungspläne, di e nach dem 1. Januar 2022 öffentlich aufgelegt werden, müssen mit der Regelung der IVHB konform sein. *
2 Ist eine Anpassung erfolgt und haben die Gemeinden nichts anderes festlegt, gelten für altrechtliche Sondernutzungspläne folgende Begriffsdefinitionen : a) Die Gebäudehöhe entspricht neu der talseitig gemessenen (traufseitigen) Fas- sadenhöhe ohne Attikageschoss, b) Die Firsthöhe entspricht neu der Gesamthöhe. Liegt der untere Messpunkt der Gesamthöhe höher als der tiefste Punkt der talseitigen Fassadenlin ie, verkürzt sich die zulässige Gesamthöhe um diese Höhendifferenz. Aarau, 25. Mai 2011 Regierungsrat Aargau Landammann D R
. H OFMANN Staatsschreiber D R
. G RÜNENFELDER
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung AG S Fundstelle

04.07.2012 01.09.2012 § 39 Abs. 2, lit. e), 2. geändert 2012/5 - 13

21.11.2012 01.01.2013 § 51 Abs. 1 geändert 2012/7 - 36

21.11.2012 01.01.2013 § 51 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2012/7 - 36

29.10.2014 01.01.2015 § 21 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 21 Abs. 2 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 21 Abs. 3 eingefügt 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 21 Abs. 4 eingefügt 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 24 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 24 Abs. 1

bis eingefügt 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 24 Abs. 1

ter eingefügt 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 25 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 25 Abs. 1

bis eingefügt 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 36 Titel geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 36 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 37 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 41 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 42 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 43 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 43 Abs. 4 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 44 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 44 Abs. 2 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 49 Abs. 2, lit. d) geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 49a eingefügt 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 50 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 63 Abs. 3 eingefügt 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 Anhang 03 Inhalt geändert 2014/6 - 10

08.11.2017 01.01.2018 § 51 Abs. 1, lit. c) geändert 2017/9 - 24

25.08.2021 01.11.2021 Ingress geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2, lit. a) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2, lit. b) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2, lit. c) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2, lit. d) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2, lit. e) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2, lit. f) eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 3 eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 4 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 4 Abs. 1, lit. d) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 4 Abs. 1, lit. e) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 8 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 8 Abs. 3 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 15a eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 Titel 2

bis eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 15b eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 15c eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 15d eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 Titel 2

ter eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 15e eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 17 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 17a eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 19 Abs. 1, lit. b) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 19 Abs. 1, lit. c) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 19 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 19 Abs. 3 eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 21 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 21a eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 22 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 24 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 24 Abs. 1, lit. b) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 25 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 34 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 35 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 36 Titel geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 Titel 5

bis eingefügt 2021/12 - 25
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung AG S Fundstelle

25.08.2021 01.11.2021 § 36a eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 36b eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 36c eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 39 Abs. 2, lit. e) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 39 Abs. 2, lit. e), 2. geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. a) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. b) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. c) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. d) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. e) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. g) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. h) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. i) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. j) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 42 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 42 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 43 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 43 Abs. 4 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 43a eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 44 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 44 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 49 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 49 Abs. 1, lit. a) geändert 2021/12 - 25

-

25.08.2021 01.11.2021 § 49 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 49 Abs. 2, lit. a) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 49 Abs. 3 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 49 Abs. 4 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 49a Abs. 3 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 51 Abs. 1, lit. a) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 58 Abs. 1, lit. d) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 59a eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 63 Abs. 1, lit. a) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 64 Abs. 1

bis eingefügt 2021/12 - 25

10.11.2021 01.01.2022 § 48 aufgehoben 2021/18 - 21

18.05.2022 01.07.2022 § 51 Abs. 1

bis eingefügt 2022/12 - 08

11.01.2023 27.02.2023 § 35 Abs. 1 geändert 2023/03 - 04

11.01.2023 27.02.2023 § 36a Abs. 2 geändert 2023/03 - 04

11.01.2023 27.02.2023 § 36a Abs. 2, lit. a) geändert 2023/03 - 04

11.01.2023 27.02.2023 § 36a Abs. 2, lit. b) geändert 2023/03 - 04

11.01.2023 27.02.2023 § 38 Abs. 1 geändert 2023/03 - 04

11.01.2023 27.02.2023 § 38 Abs. 1, lit. a) geändert 2023/03 - 04

11.01.2023 27.02.2023 § 49a Abs. 1 geändert 2023/03 - 04

11.01.2023 27.02.2023 § 61 Abs. 3 geändert 2023/03 - 04

3 § 24 Abs. 1 bis (Dachdurchbrüche) ist anwendba r, wenn die Gemeinde nach Inkraft- treten dieser Bestimmung eine Revision des Allgemeinen Nutzungsplans zur Vorprü- fung eingereicht hat, die Revision rechtsgültig geworden ist und die Gemeinde die Baubegriffe der IVHB übernommen hat. Bis dies erfolgt ist, gil t § 16 Abs. 1 ABauV gemäss Anhang 3. *

§ 64 Altrechtliche Nutzungspläne

1 Die Gemeinden passen ihre allgemeinen Nutzungspläne bis spätestens zehn Jahre nach Inkraftsetzung dieser Verordnung an die neuen Baubegriffe und Messweisen der IVHB an. Solange eine Anpassung nicht erfolgt ist, gelten anstelle der Bestimmungen im Titel 3 (Baubegriffe und Messweisen) die Bestimmungen der Allgemeinen Ver- ordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994, wie sie im Anhang 3 auf- geführt sind.
1bis Sondernutzungspläne, di e nach dem 1. Januar 2022 öffentlich aufgelegt werden, müssen mit der Regelung der IVHB konform sein. *
2 Ist eine Anpassung erfolgt und haben die Gemeinden nichts anderes festlegt, gelten für altrechtliche Sondernutzungspläne folgende Begriffsdefinitionen : a) Die Gebäudehöhe entspricht neu der talseitig gemessenen (traufseitigen) Fas- sadenhöhe ohne Attikageschoss, b) Die Firsthöhe entspricht neu der Gesamthöhe. Liegt der untere Messpunkt der Gesamthöhe höher als der tiefste Punkt der talseitigen Fassadenlin ie, verkürzt sich die zulässige Gesamthöhe um diese Höhendifferenz. Aarau, 25. Mai 2011 Regierungsrat Aargau Landammann D R
. H OFMANN Staatsschreiber D R
. G RÜNENFELDER
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung AG S Fundstelle

04.07.2012 01.09.2012 § 39 Abs. 2, lit. e), 2. geändert 2012/5 - 13

21.11.2012 01.01.2013 § 51 Abs. 1 geändert 2012/7 - 36

21.11.2012 01.01.2013 § 51 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2012/7 - 36

29.10.2014 01.01.2015 § 21 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 21 Abs. 2 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 21 Abs. 3 eingefügt 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 21 Abs. 4 eingefügt 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 24 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 24 Abs. 1

bis eingefügt 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 24 Abs. 1

ter eingefügt 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 25 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 25 Abs. 1

bis eingefügt 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 36 Titel geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 36 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 37 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 41 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 42 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 43 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 43 Abs. 4 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 44 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 44 Abs. 2 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 49 Abs. 2, lit. d) geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 49a eingefügt 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 50 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 63 Abs. 3 eingefügt 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 Anhang 03 Inhalt geändert 2014/6 - 10

08.11.2017 01.01.2018 § 51 Abs. 1, lit. c) geändert 2017/9 - 24

25.08.2021 01.11.2021 Ingress geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2, lit. a) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2, lit. b) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2, lit. c) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2, lit. d) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2, lit. e) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2, lit. f) eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 3 eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 4 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 4 Abs. 1, lit. d) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 4 Abs. 1, lit. e) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 8 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 8 Abs. 3 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 15a eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 Titel 2

bis eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 15b eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 15c eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 15d eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 Titel 2

ter eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 15e eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 17 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 17a eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 19 Abs. 1, lit. b) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 19 Abs. 1, lit. c) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 19 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 19 Abs. 3 eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 21 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 21a eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 22 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 24 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 24 Abs. 1, lit. b) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 25 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 34 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 35 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 36 Titel geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 Titel 5

bis eingefügt 2021/12 - 25
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung AG S Fundstelle

25.08.2021 01.11.2021 § 36a eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 36b eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 36c eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 39 Abs. 2, lit. e) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 39 Abs. 2, lit. e), 2. geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. a) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. b) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. c) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. d) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. e) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. g) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. h) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. i) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. j) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 42 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 42 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 43 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 43 Abs. 4 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 43a eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 44 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 44 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 49 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 49 Abs. 1, lit. a) geändert 2021/12 - 25

-

25.08.2021 01.11.2021 § 49 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 49 Abs. 2, lit. a) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 49 Abs. 3 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 49 Abs. 4 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 49a Abs. 3 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 51 Abs. 1, lit. a) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 58 Abs. 1, lit. d) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 59a eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 63 Abs. 1, lit. a) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 64 Abs. 1

bis eingefügt 2021/12 - 25

10.11.2021 01.01.2022 § 48 aufgehoben 2021/18 - 21

18.05.2022 01.07.2022 § 51 Abs. 1

bis eingefügt 2022/12 - 08

11.01.2023 27.02.2023 § 35 Abs. 1 geändert 2023/03 - 04

11.01.2023 27.02.2023 § 36a Abs. 2 geändert 2023/03 - 04

11.01.2023 27.02.2023 § 36a Abs. 2, lit. a) geändert 2023/03 - 04

11.01.2023 27.02.2023 § 36a Abs. 2, lit. b) geändert 2023/03 - 04

11.01.2023 27.02.2023 § 38 Abs. 1 geändert 2023/03 - 04

11.01.2023 27.02.2023 § 38 Abs. 1, lit. a) geändert 2023/03 - 04

11.01.2023 27.02.2023 § 49a Abs. 1 geändert 2023/03 - 04

11.01.2023 27.02.2023 § 61 Abs. 3 geändert 2023/03 - 04

3 § 24 Abs. 1 bis (Dachdurchbrüche) ist anwendba r, wenn die Gemeinde nach Inkraft- treten dieser Bestimmung eine Revision des Allgemeinen Nutzungsplans zur Vorprü- fung eingereicht hat, die Revision rechtsgültig geworden ist und die Gemeinde die Baubegriffe der IVHB übernommen hat. Bis dies erfolgt ist, gil t § 16 Abs. 1 ABauV gemäss Anhang 3. *

§ 64 Altrechtliche Nutzungspläne

1 Die Gemeinden passen ihre allgemeinen Nutzungspläne bis spätestens zehn Jahre nach Inkraftsetzung dieser Verordnung an die neuen Baubegriffe und Messweisen der IVHB an. Solange eine Anpassung nicht erfolgt ist, gelten anstelle der Bestimmungen im Titel 3 (Baubegriffe und Messweisen) die Bestimmungen der Allgemeinen Ver- ordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994, wie sie im Anhang 3 auf- geführt sind.
1bis Sondernutzungspläne, di e nach dem 1. Januar 2022 öffentlich aufgelegt werden, müssen mit der Regelung der IVHB konform sein. *
2 Ist eine Anpassung erfolgt und haben die Gemeinden nichts anderes festlegt, gelten für altrechtliche Sondernutzungspläne folgende Begriffsdefinitionen : a) Die Gebäudehöhe entspricht neu der talseitig gemessenen (traufseitigen) Fas- sadenhöhe ohne Attikageschoss, b) Die Firsthöhe entspricht neu der Gesamthöhe. Liegt der untere Messpunkt der Gesamthöhe höher als der tiefste Punkt der talseitigen Fassadenlin ie, verkürzt sich die zulässige Gesamthöhe um diese Höhendifferenz. Aarau, 25. Mai 2011 Regierungsrat Aargau Landammann D R
. H OFMANN Staatsschreiber D R
. G RÜNENFELDER
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung AG S Fundstelle

04.07.2012 01.09.2012 § 39 Abs. 2, lit. e), 2. geändert 2012/5 - 13

21.11.2012 01.01.2013 § 51 Abs. 1 geändert 2012/7 - 36

21.11.2012 01.01.2013 § 51 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2012/7 - 36

29.10.2014 01.01.2015 § 21 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 21 Abs. 2 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 21 Abs. 3 eingefügt 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 21 Abs. 4 eingefügt 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 24 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 24 Abs. 1

bis eingefügt 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 24 Abs. 1

ter eingefügt 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 25 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 25 Abs. 1

bis eingefügt 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 36 Titel geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 36 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 37 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 41 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 42 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 43 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 43 Abs. 4 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 44 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 44 Abs. 2 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 49 Abs. 2, lit. d) geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 49a eingefügt 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 50 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 63 Abs. 3 eingefügt 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 Anhang 03 Inhalt geändert 2014/6 - 10

08.11.2017 01.01.2018 § 51 Abs. 1, lit. c) geändert 2017/9 - 24

25.08.2021 01.11.2021 Ingress geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2, lit. a) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2, lit. b) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2, lit. c) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2, lit. d) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2, lit. e) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2, lit. f) eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 3 eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 4 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 4 Abs. 1, lit. d) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 4 Abs. 1, lit. e) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 8 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 8 Abs. 3 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 15a eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 Titel 2

bis eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 15b eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 15c eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 15d eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 Titel 2

ter eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 15e eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 17 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 17a eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 19 Abs. 1, lit. b) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 19 Abs. 1, lit. c) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 19 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 19 Abs. 3 eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 21 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 21a eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 22 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 24 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 24 Abs. 1, lit. b) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 25 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 34 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 35 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 36 Titel geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 Titel 5

bis eingefügt 2021/12 - 25
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung AG S Fundstelle

25.08.2021 01.11.2021 § 36a eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 36b eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 36c eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 39 Abs. 2, lit. e) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 39 Abs. 2, lit. e), 2. geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. a) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. b) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. c) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. d) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. e) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. g) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. h) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. i) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. j) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 42 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 42 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 43 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 43 Abs. 4 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 43a eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 44 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 44 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 49 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 49 Abs. 1, lit. a) geändert 2021/12 - 25

-

25.08.2021 01.11.2021 § 49 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 49 Abs. 2, lit. a) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 49 Abs. 3 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 49 Abs. 4 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 49a Abs. 3 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 51 Abs. 1, lit. a) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 58 Abs. 1, lit. d) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 59a eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 63 Abs. 1, lit. a) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 64 Abs. 1

bis eingefügt 2021/12 - 25

10.11.2021 01.01.2022 § 48 aufgehoben 2021/18 - 21

18.05.2022 01.07.2022 § 51 Abs. 1

bis eingefügt 2022/12 - 08

11.01.2023 27.02.2023 § 35 Abs. 1 geändert 2023/03 - 04

11.01.2023 27.02.2023 § 36a Abs. 2 geändert 2023/03 - 04

11.01.2023 27.02.2023 § 36a Abs. 2, lit. a) geändert 2023/03 - 04

11.01.2023 27.02.2023 § 36a Abs. 2, lit. b) geändert 2023/03 - 04

11.01.2023 27.02.2023 § 38 Abs. 1 geändert 2023/03 - 04

11.01.2023 27.02.2023 § 38 Abs. 1, lit. a) geändert 2023/03 - 04

11.01.2023 27.02.2023 § 49a Abs. 1 geändert 2023/03 - 04

11.01.2023 27.02.2023 § 61 Abs. 3 geändert 2023/03 - 04

3 § 24 Abs. 1 bis (Dachdurchbrüche) ist anwendba r, wenn die Gemeinde nach Inkraft- treten dieser Bestimmung eine Revision des Allgemeinen Nutzungsplans zur Vorprü- fung eingereicht hat, die Revision rechtsgültig geworden ist und die Gemeinde die Baubegriffe der IVHB übernommen hat. Bis dies erfolgt ist, gil t § 16 Abs. 1 ABauV gemäss Anhang 3. *

§ 64 Altrechtliche Nutzungspläne

1 Die Gemeinden passen ihre allgemeinen Nutzungspläne bis spätestens zehn Jahre nach Inkraftsetzung dieser Verordnung an die neuen Baubegriffe und Messweisen der IVHB an. Solange eine Anpassung nicht erfolgt ist, gelten anstelle der Bestimmungen im Titel 3 (Baubegriffe und Messweisen) die Bestimmungen der Allgemeinen Ver- ordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994, wie sie im Anhang 3 auf- geführt sind.
1bis Sondernutzungspläne, di e nach dem 1. Januar 2022 öffentlich aufgelegt werden, müssen mit der Regelung der IVHB konform sein. *
2 Ist eine Anpassung erfolgt und haben die Gemeinden nichts anderes festlegt, gelten für altrechtliche Sondernutzungspläne folgende Begriffsdefinitionen : a) Die Gebäudehöhe entspricht neu der talseitig gemessenen (traufseitigen) Fas- sadenhöhe ohne Attikageschoss, b) Die Firsthöhe entspricht neu der Gesamthöhe. Liegt der untere Messpunkt der Gesamthöhe höher als der tiefste Punkt der talseitigen Fassadenlin ie, verkürzt sich die zulässige Gesamthöhe um diese Höhendifferenz. Aarau, 25. Mai 2011 Regierungsrat Aargau Landammann D R
. H OFMANN Staatsschreiber D R
. G RÜNENFELDER
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung AG S Fundstelle

04.07.2012 01.09.2012 § 39 Abs. 2, lit. e), 2. geändert 2012/5 - 13

21.11.2012 01.01.2013 § 51 Abs. 1 geändert 2012/7 - 36

21.11.2012 01.01.2013 § 51 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2012/7 - 36

29.10.2014 01.01.2015 § 21 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 21 Abs. 2 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 21 Abs. 3 eingefügt 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 21 Abs. 4 eingefügt 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 24 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 24 Abs. 1

bis eingefügt 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 24 Abs. 1

ter eingefügt 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 25 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 25 Abs. 1

bis eingefügt 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 36 Titel geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 36 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 37 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 41 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 42 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 43 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 43 Abs. 4 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 44 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 44 Abs. 2 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 49 Abs. 2, lit. d) geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 49a eingefügt 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 50 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 63 Abs. 3 eingefügt 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 Anhang 03 Inhalt geändert 2014/6 - 10

08.11.2017 01.01.2018 § 51 Abs. 1, lit. c) geändert 2017/9 - 24

25.08.2021 01.11.2021 Ingress geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2, lit. a) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2, lit. b) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2, lit. c) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2, lit. d) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2, lit. e) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2, lit. f) eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 3 eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 4 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 4 Abs. 1, lit. d) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 4 Abs. 1, lit. e) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 8 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 8 Abs. 3 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 15a eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 Titel 2

bis eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 15b eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 15c eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 15d eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 Titel 2

ter eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 15e eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 17 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 17a eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 19 Abs. 1, lit. b) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 19 Abs. 1, lit. c) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 19 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 19 Abs. 3 eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 21 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 21a eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 22 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 24 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 24 Abs. 1, lit. b) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 25 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 34 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 35 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 36 Titel geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 Titel 5

bis eingefügt 2021/12 - 25
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung AG S Fundstelle

25.08.2021 01.11.2021 § 36a eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 36b eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 36c eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 39 Abs. 2, lit. e) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 39 Abs. 2, lit. e), 2. geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. a) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. b) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. c) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. d) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. e) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. g) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. h) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. i) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. j) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 42 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 42 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 43 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 43 Abs. 4 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 43a eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 44 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 44 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 49 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 49 Abs. 1, lit. a) geändert 2021/12 - 25

-

25.08.2021 01.11.2021 § 49 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 49 Abs. 2, lit. a) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 49 Abs. 3 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 49 Abs. 4 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 49a Abs. 3 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 51 Abs. 1, lit. a) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 58 Abs. 1, lit. d) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 59a eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 63 Abs. 1, lit. a) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 64 Abs. 1

bis eingefügt 2021/12 - 25

10.11.2021 01.01.2022 § 48 aufgehoben 2021/18 - 21

18.05.2022 01.07.2022 § 51 Abs. 1

bis eingefügt 2022/12 - 08

11.01.2023 27.02.2023 § 35 Abs. 1 geändert 2023/03 - 04

11.01.2023 27.02.2023 § 36a Abs. 2 geändert 2023/03 - 04

11.01.2023 27.02.2023 § 36a Abs. 2, lit. a) geändert 2023/03 - 04

11.01.2023 27.02.2023 § 36a Abs. 2, lit. b) geändert 2023/03 - 04

11.01.2023 27.02.2023 § 38 Abs. 1 geändert 2023/03 - 04

11.01.2023 27.02.2023 § 38 Abs. 1, lit. a) geändert 2023/03 - 04

11.01.2023 27.02.2023 § 49a Abs. 1 geändert 2023/03 - 04

11.01.2023 27.02.2023 § 61 Abs. 3 geändert 2023/03 - 04

3 § 24 Abs. 1 bis (Dachdurchbrüche) ist anwendba r, wenn die Gemeinde nach Inkraft- treten dieser Bestimmung eine Revision des Allgemeinen Nutzungsplans zur Vorprü- fung eingereicht hat, die Revision rechtsgültig geworden ist und die Gemeinde die Baubegriffe der IVHB übernommen hat. Bis dies erfolgt ist, gil t § 16 Abs. 1 ABauV gemäss Anhang 3. *

§ 64 Altrechtliche Nutzungspläne

1 Die Gemeinden passen ihre allgemeinen Nutzungspläne bis spätestens zehn Jahre nach Inkraftsetzung dieser Verordnung an die neuen Baubegriffe und Messweisen der IVHB an. Solange eine Anpassung nicht erfolgt ist, gelten anstelle der Bestimmungen im Titel 3 (Baubegriffe und Messweisen) die Bestimmungen der Allgemeinen Ver- ordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994, wie sie im Anhang 3 auf- geführt sind.
1bis Sondernutzungspläne, di e nach dem 1. Januar 2022 öffentlich aufgelegt werden, müssen mit der Regelung der IVHB konform sein. *
2 Ist eine Anpassung erfolgt und haben die Gemeinden nichts anderes festlegt, gelten für altrechtliche Sondernutzungspläne folgende Begriffsdefinitionen : a) Die Gebäudehöhe entspricht neu der talseitig gemessenen (traufseitigen) Fas- sadenhöhe ohne Attikageschoss, b) Die Firsthöhe entspricht neu der Gesamthöhe. Liegt der untere Messpunkt der Gesamthöhe höher als der tiefste Punkt der talseitigen Fassadenlin ie, verkürzt sich die zulässige Gesamthöhe um diese Höhendifferenz. Aarau, 25. Mai 2011 Regierungsrat Aargau Landammann D R
. H OFMANN Staatsschreiber D R
. G RÜNENFELDER
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung AG S Fundstelle

04.07.2012 01.09.2012 § 39 Abs. 2, lit. e), 2. geändert 2012/5 - 13

21.11.2012 01.01.2013 § 51 Abs. 1 geändert 2012/7 - 36

21.11.2012 01.01.2013 § 51 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2012/7 - 36

29.10.2014 01.01.2015 § 21 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 21 Abs. 2 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 21 Abs. 3 eingefügt 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 21 Abs. 4 eingefügt 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 24 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 24 Abs. 1

bis eingefügt 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 24 Abs. 1

ter eingefügt 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 25 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 25 Abs. 1

bis eingefügt 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 36 Titel geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 36 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 37 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 41 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 42 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 43 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 43 Abs. 4 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 44 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 44 Abs. 2 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 49 Abs. 2, lit. d) geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 49a eingefügt 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 50 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 63 Abs. 3 eingefügt 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 Anhang 03 Inhalt geändert 2014/6 - 10

08.11.2017 01.01.2018 § 51 Abs. 1, lit. c) geändert 2017/9 - 24

25.08.2021 01.11.2021 Ingress geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2, lit. a) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2, lit. b) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2, lit. c) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2, lit. d) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2, lit. e) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2, lit. f) eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 3 eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 4 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 4 Abs. 1, lit. d) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 4 Abs. 1, lit. e) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 8 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 8 Abs. 3 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 15a eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 Titel 2

bis eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 15b eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 15c eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 15d eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 Titel 2

ter eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 15e eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 17 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 17a eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 19 Abs. 1, lit. b) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 19 Abs. 1, lit. c) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 19 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 19 Abs. 3 eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 21 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 21a eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 22 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 24 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 24 Abs. 1, lit. b) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 25 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 34 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 35 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 36 Titel geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 Titel 5

bis eingefügt 2021/12 - 25
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung AG S Fundstelle

25.08.2021 01.11.2021 § 36a eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 36b eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 36c eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 39 Abs. 2, lit. e) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 39 Abs. 2, lit. e), 2. geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. a) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. b) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. c) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. d) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. e) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. g) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. h) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. i) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. j) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 42 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 42 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 43 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 43 Abs. 4 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 43a eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 44 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 44 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 49 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 49 Abs. 1, lit. a) geändert 2021/12 - 25

-

25.08.2021 01.11.2021 § 49 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 49 Abs. 2, lit. a) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 49 Abs. 3 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 49 Abs. 4 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 49a Abs. 3 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 51 Abs. 1, lit. a) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 58 Abs. 1, lit. d) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 59a eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 63 Abs. 1, lit. a) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 64 Abs. 1

bis eingefügt 2021/12 - 25

10.11.2021 01.01.2022 § 48 aufgehoben 2021/18 - 21

18.05.2022 01.07.2022 § 51 Abs. 1

bis eingefügt 2022/12 - 08

11.01.2023 27.02.2023 § 35 Abs. 1 geändert 2023/03 - 04

11.01.2023 27.02.2023 § 36a Abs. 2 geändert 2023/03 - 04

11.01.2023 27.02.2023 § 36a Abs. 2, lit. a) geändert 2023/03 - 04

11.01.2023 27.02.2023 § 36a Abs. 2, lit. b) geändert 2023/03 - 04

11.01.2023 27.02.2023 § 38 Abs. 1 geändert 2023/03 - 04

11.01.2023 27.02.2023 § 38 Abs. 1, lit. a) geändert 2023/03 - 04

11.01.2023 27.02.2023 § 49a Abs. 1 geändert 2023/03 - 04

11.01.2023 27.02.2023 § 61 Abs. 3 geändert 2023/03 - 04

3 § 24 Abs. 1 bis (Dachdurchbrüche) ist anwendba r, wenn die Gemeinde nach Inkraft- treten dieser Bestimmung eine Revision des Allgemeinen Nutzungsplans zur Vorprü- fung eingereicht hat, die Revision rechtsgültig geworden ist und die Gemeinde die Baubegriffe der IVHB übernommen hat. Bis dies erfolgt ist, gil t § 16 Abs. 1 ABauV gemäss Anhang 3. *

§ 64 Altrechtliche Nutzungspläne

1 Die Gemeinden passen ihre allgemeinen Nutzungspläne bis spätestens zehn Jahre nach Inkraftsetzung dieser Verordnung an die neuen Baubegriffe und Messweisen der IVHB an. Solange eine Anpassung nicht erfolgt ist, gelten anstelle der Bestimmungen im Titel 3 (Baubegriffe und Messweisen) die Bestimmungen der Allgemeinen Ver- ordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994, wie sie im Anhang 3 auf- geführt sind.
1bis Sondernutzungspläne, di e nach dem 1. Januar 2022 öffentlich aufgelegt werden, müssen mit der Regelung der IVHB konform sein. *
2 Ist eine Anpassung erfolgt und haben die Gemeinden nichts anderes festlegt, gelten für altrechtliche Sondernutzungspläne folgende Begriffsdefinitionen : a) Die Gebäudehöhe entspricht neu der talseitig gemessenen (traufseitigen) Fas- sadenhöhe ohne Attikageschoss, b) Die Firsthöhe entspricht neu der Gesamthöhe. Liegt der untere Messpunkt der Gesamthöhe höher als der tiefste Punkt der talseitigen Fassadenlin ie, verkürzt sich die zulässige Gesamthöhe um diese Höhendifferenz. Aarau, 25. Mai 2011 Regierungsrat Aargau Landammann D R
. H OFMANN Staatsschreiber D R
. G RÜNENFELDER
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung AG S Fundstelle

04.07.2012 01.09.2012 § 39 Abs. 2, lit. e), 2. geändert 2012/5 - 13

21.11.2012 01.01.2013 § 51 Abs. 1 geändert 2012/7 - 36

21.11.2012 01.01.2013 § 51 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2012/7 - 36

29.10.2014 01.01.2015 § 21 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 21 Abs. 2 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 21 Abs. 3 eingefügt 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 21 Abs. 4 eingefügt 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 24 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 24 Abs. 1

bis eingefügt 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 24 Abs. 1

ter eingefügt 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 25 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 25 Abs. 1

bis eingefügt 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 36 Titel geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 36 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 37 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 41 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 42 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 43 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 43 Abs. 4 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 44 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 44 Abs. 2 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 49 Abs. 2, lit. d) geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 49a eingefügt 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 50 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 63 Abs. 3 eingefügt 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 Anhang 03 Inhalt geändert 2014/6 - 10

08.11.2017 01.01.2018 § 51 Abs. 1, lit. c) geändert 2017/9 - 24

25.08.2021 01.11.2021 Ingress geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2, lit. a) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2, lit. b) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2, lit. c) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2, lit. d) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2, lit. e) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2, lit. f) eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 3 eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 4 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 4 Abs. 1, lit. d) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 4 Abs. 1, lit. e) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 8 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 8 Abs. 3 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 15a eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 Titel 2

bis eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 15b eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 15c eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 15d eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 Titel 2

ter eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 15e eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 17 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 17a eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 19 Abs. 1, lit. b) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 19 Abs. 1, lit. c) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 19 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 19 Abs. 3 eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 21 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 21a eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 22 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 24 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 24 Abs. 1, lit. b) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 25 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 34 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 35 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 36 Titel geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 Titel 5

bis eingefügt 2021/12 - 25
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung AG S Fundstelle

25.08.2021 01.11.2021 § 36a eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 36b eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 36c eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 39 Abs. 2, lit. e) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 39 Abs. 2, lit. e), 2. geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. a) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. b) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. c) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. d) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. e) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. g) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. h) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. i) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. j) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 42 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 42 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 43 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 43 Abs. 4 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 43a eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 44 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 44 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 49 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 49 Abs. 1, lit. a) geändert 2021/12 - 25

-

25.08.2021 01.11.2021 § 49 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 49 Abs. 2, lit. a) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 49 Abs. 3 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 49 Abs. 4 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 49a Abs. 3 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 51 Abs. 1, lit. a) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 58 Abs. 1, lit. d) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 59a eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 63 Abs. 1, lit. a) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 64 Abs. 1

bis eingefügt 2021/12 - 25

10.11.2021 01.01.2022 § 48 aufgehoben 2021/18 - 21

18.05.2022 01.07.2022 § 51 Abs. 1

bis eingefügt 2022/12 - 08

11.01.2023 27.02.2023 § 35 Abs. 1 geändert 2023/03 - 04

11.01.2023 27.02.2023 § 36a Abs. 2 geändert 2023/03 - 04

11.01.2023 27.02.2023 § 36a Abs. 2, lit. a) geändert 2023/03 - 04

11.01.2023 27.02.2023 § 36a Abs. 2, lit. b) geändert 2023/03 - 04

11.01.2023 27.02.2023 § 38 Abs. 1 geändert 2023/03 - 04

11.01.2023 27.02.2023 § 38 Abs. 1, lit. a) geändert 2023/03 - 04

11.01.2023 27.02.2023 § 49a Abs. 1 geändert 2023/03 - 04

11.01.2023 27.02.2023 § 61 Abs. 3 geändert 2023/03 - 04

. H OFMANN Staatsschreiber D R
. G RÜNENFELDER
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

04.07.2012 01.09.2012 § 39 Abs. 2, lit. e), 2. geändert 2012/5 - 13

21.11.2012 01.01.2013 § 51 Abs. 1 geändert 2012/7 - 36

21.11.2012 01.01.2013 § 51 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2012/7 - 36

29.10.2014 01.01.2015 § 21 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 21 Abs. 2 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 21 Abs. 3 eingefügt 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 21 Abs. 4 eingefügt 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 24 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 24 Abs. 1

bis eingefügt 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 24 Abs. 1

ter eingefügt 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 25 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 25 Abs. 1

bis eingefügt 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 36 Titel geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 36 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 37 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 41 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 42 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 43 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 43 Abs. 4 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 44 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 44 Abs. 2 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 49 Abs. 2, lit. d) geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 49a eingefügt 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 50 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 63 Abs. 3 eingefügt 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 Anhang 03 Inhalt geändert 2014/6 - 10

08.11.2017 01.01.2018 § 51 Abs. 1, lit. c) geändert 2017/9 - 24

25.08.2021 01.11.2021 Ingress geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2, lit. a) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2, lit. b) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2, lit. c) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2, lit. d) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2, lit. e) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2, lit. f) eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 3 eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 4 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 4 Abs. 1, lit. d) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 4 Abs. 1, lit. e) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 8 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 8 Abs. 3 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 15a eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 Titel 2

bis eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 15b eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 15c eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 15d eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 Titel 2

ter eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 15e eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 17 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 17a eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 19 Abs. 1, lit. b) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 19 Abs. 1, lit. c) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 19 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 19 Abs. 3 eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 21 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 21a eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 22 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 24 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 24 Abs. 1, lit. b) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 25 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 34 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 35 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 36 Titel geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 Titel 5

bis eingefügt 2021/12 - 25
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

25.08.2021 01.11.2021 § 36a eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 36b eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 36c eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 39 Abs. 2, lit. e) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 39 Abs. 2, lit. e), 2. geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. a) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. b) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. c) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. d) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. e) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. g) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. h) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. i) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. j) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 42 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 42 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 43 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 43 Abs. 4 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 43a eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 44 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 44 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 49 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 49 Abs. 1, lit. a) geändert 2021/12 - 25

-

25.08.2021 01.11.2021 § 49 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 49 Abs. 2, lit. a) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 49 Abs. 3 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 49 Abs. 4 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 49a Abs. 3 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 51 Abs. 1, lit. a) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 58 Abs. 1, lit. d) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 59a eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 63 Abs. 1, lit. a) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 64 Abs. 1

bis eingefügt 2021/12 - 25

10.11.2021 01.01.2022 § 48 aufgehoben 2021/18 - 21

18.05.2022 01.07.2022 § 51 Abs. 1

bis eingefügt 2022/12 - 08
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Ingress 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 2 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 2 Abs. 2, lit. a) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 2 Abs. 2, lit. b) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 2 Abs. 2, lit. c) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 2 Abs. 2, lit. d) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 2 Abs. 2, lit. e) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 2 Abs. 2, lit. f) 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 2 Abs. 3 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 4 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 4 Abs. 1, lit. d) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 4 Abs. 1, lit. e) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 8 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 8 Abs. 3 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 15a 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

Titel 2 bis 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 15b 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 15c 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 15d 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

Titel 2 ter 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 15e 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 17 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 17a 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 19 Abs. 1, lit. b) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 19 Abs. 1, lit. c) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 19 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 19 Abs. 3 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 21 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 21 Abs. 2 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 21 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 21 Abs. 3 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6 - 10

§ 21 Abs. 4 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6 - 10

§ 21a 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 22 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 24 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 24 Abs. 1, lit. b) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 24 Abs. 1, lit. c) 29.10.2014 01.01.2015 aufgehoben 2014/6 - 10

§ 24 Abs. 1

bis 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6 - 10

§ 24 Abs. 1

ter 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6 - 10

§ 25 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 25 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 25 Abs. 1

bis 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6 - 10

§ 34 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 35 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 36 29.10.2014 01.01.2015 Titel geändert 2014/6 - 10

§ 36 25.08.2021 01.11.2021 Titel geändert 2021/12 - 25

§ 36 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

Titel 5 bis 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 36a 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 36b 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 36c 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 37 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 39 Abs. 2, lit. e) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 39 Abs. 2, lit. e), 2. 04.07.2012 01.09.2012 geändert 2012/5 - 13

§ 39 Abs. 2, lit. e), 2. 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 41 Abs. 1, lit. a) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 1, lit. b) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 1, lit. c) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 1, lit. d) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 1, lit. e) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 1, lit. g) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 1, lit. h) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 1, lit. i) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 41 Abs. 1, lit. j) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 42 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 42 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 42 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 43 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 43 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 43 Abs. 4 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 43 Abs. 4 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 43a 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 44 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 44 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 44 Abs. 2 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 44 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 48 10.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021/18 - 21

§ 49 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 49 Abs. 1, lit. a) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 49 Abs. 1, lit. f) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 49 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 49 Abs. 2, lit. a) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 49 Abs. 2, lit. d) 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 49 Abs. 3 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 49 Abs. 4 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 49a 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6 - 10

-

§ 50 Abs. 1, lit. c) 29.10.2014 01.01.2015 aufgehoben 2014/6 - 10

§ 51 Abs. 1 21.11.2012 01.01.2013 geändert 2012/7 - 36

§ 51 Abs. 1, lit. a) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 51 Abs. 1, lit. c) 21.11.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7 - 36

§ 51 Abs. 1, lit. c) 08.11.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 24

§ 51 Abs. 1

bis 18.05.2022 01.07.2022 eingefügt 2022/12 - 08

§ 58 Abs. 1, lit. d) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 59a 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 63 Abs. 1, lit. a) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 63 Abs. 3 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6 - 10

§ 64 Abs. 1

bis 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25 Anhang 03 29.10.2014 01.01.2015 Inhalt geändert 2014/6 - 10
Anhang 1 Anhang 1
1 ) (Stand 1. September 2011) Begriffe und Messweisen

1. Terrain

1.1 Massgebendes Terrain

Als massgebendes Terrain gi lt der natürlich gewachse ne Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Au fschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Gelände verlauf der Umgebung auszugehen. Aus planerischen oder erschliessungstechni schen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden.

2. Gebäude

2.1 Gebäude

Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Re gel weitere Abschl üsse aufweisen.

2.2 Kleinbauten

Kleinbauten sind freistehe nde Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten und die nur Nebennutzflächen enthalten.

2.3 Anbauten

3 § 24 Abs. 1 bis (Dachdurchbrüche) ist anwendba r, wenn die Gemeinde nach Inkraft- treten dieser Bestimmung eine Revision des Allgemeinen Nutzungsplans zur Vorprü- fung eingereicht hat, die Revision rechtsgültig geworden ist und die Gemeinde die Baubegriffe der IVHB übernommen hat. Bis dies erfolgt ist, gil t § 16 Abs. 1 ABauV gemäss Anhang 3. *

§ 64 Altrechtliche Nutzungspläne

1 Die Gemeinden passen ihre allgemeinen Nutzungspläne bis spätestens zehn Jahre nach Inkraftsetzung dieser Verordnung an die neuen Baubegriffe und Messweisen der IVHB an. Solange eine Anpassung nicht erfolgt ist, gelten anstelle der Bestimmungen im Titel 3 (Baubegriffe und Messweisen) die Bestimmungen der Allgemeinen Ver- ordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994, wie sie im Anhang 3 auf- geführt sind.
1bis Sondernutzungspläne, di e nach dem 1. Januar 2022 öffentlich aufgelegt werden, müssen mit der Regelung der IVHB konform sein. *
2 Ist eine Anpassung erfolgt und haben die Gemeinden nichts anderes festlegt, gelten für altrechtliche Sondernutzungspläne folgende Begriffsdefinitionen : a) Die Gebäudehöhe entspricht neu der talseitig gemessenen (traufseitigen) Fas- sadenhöhe ohne Attikageschoss, b) Die Firsthöhe entspricht neu der Gesamthöhe. Liegt der untere Messpunkt der Gesamthöhe höher als der tiefste Punkt der talseitigen Fassadenlin ie, verkürzt sich die zulässige Gesamthöhe um diese Höhendifferenz. Aarau, 25. Mai 2011 Regierungsrat Aargau Landammann D R
. H OFMANN Staatsschreiber D R
. G RÜNENFELDER
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung AG S Fundstelle

04.07.2012 01.09.2012 § 39 Abs. 2, lit. e), 2. geändert 2012/5 - 13

21.11.2012 01.01.2013 § 51 Abs. 1 geändert 2012/7 - 36

21.11.2012 01.01.2013 § 51 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2012/7 - 36

29.10.2014 01.01.2015 § 21 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 21 Abs. 2 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 21 Abs. 3 eingefügt 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 21 Abs. 4 eingefügt 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 24 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 24 Abs. 1

bis eingefügt 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 24 Abs. 1

ter eingefügt 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 25 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 25 Abs. 1

bis eingefügt 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 36 Titel geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 36 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 37 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 41 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 42 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 43 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 43 Abs. 4 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 44 Abs. 1 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 44 Abs. 2 geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 49 Abs. 2, lit. d) geändert 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 49a eingefügt 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 50 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 § 63 Abs. 3 eingefügt 2014/6 - 10

29.10.2014 01.01.2015 Anhang 03 Inhalt geändert 2014/6 - 10

08.11.2017 01.01.2018 § 51 Abs. 1, lit. c) geändert 2017/9 - 24

25.08.2021 01.11.2021 Ingress geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2, lit. a) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2, lit. b) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2, lit. c) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2, lit. d) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2, lit. e) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2, lit. f) eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 3 eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 4 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 4 Abs. 1, lit. d) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 4 Abs. 1, lit. e) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 8 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 8 Abs. 3 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 15a eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 Titel 2

bis eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 15b eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 15c eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 15d eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 Titel 2

ter eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 15e eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 17 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 17a eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 19 Abs. 1, lit. b) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 19 Abs. 1, lit. c) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 19 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 19 Abs. 3 eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 21 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 21a eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 22 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 24 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 24 Abs. 1, lit. b) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 25 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 34 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 35 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 36 Titel geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 Titel 5

bis eingefügt 2021/12 - 25
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung AG S Fundstelle

25.08.2021 01.11.2021 § 36a eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 36b eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 36c eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 39 Abs. 2, lit. e) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 39 Abs. 2, lit. e), 2. geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. a) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. b) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. c) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. d) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. e) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. g) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. h) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. i) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. j) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 42 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 42 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 43 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 43 Abs. 4 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 43a eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 44 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 44 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 49 Abs. 1 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 49 Abs. 1, lit. a) geändert 2021/12 - 25

-

25.08.2021 01.11.2021 § 49 Abs. 2 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 49 Abs. 2, lit. a) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 49 Abs. 3 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 49 Abs. 4 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 49a Abs. 3 geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 51 Abs. 1, lit. a) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 58 Abs. 1, lit. d) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 59a eingefügt 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 63 Abs. 1, lit. a) geändert 2021/12 - 25

25.08.2021 01.11.2021 § 64 Abs. 1

bis eingefügt 2021/12 - 25

10.11.2021 01.01.2022 § 48 aufgehoben 2021/18 - 21

18.05.2022 01.07.2022 § 51 Abs. 1

bis eingefügt 2022/12 - 08

11.01.2023 27.02.2023 § 35 Abs. 1 geändert 2023/03 - 04

11.01.2023 27.02.2023 § 36a Abs. 2 geändert 2023/03 - 04

11.01.2023 27.02.2023 § 36a Abs. 2, lit. a) geändert 2023/03 - 04

11.01.2023 27.02.2023 § 36a Abs. 2, lit. b) geändert 2023/03 - 04

11.01.2023 27.02.2023 § 38 Abs. 1 geändert 2023/03 - 04

11.01.2023 27.02.2023 § 38 Abs. 1, lit. a) geändert 2023/03 - 04

11.01.2023 27.02.2023 § 49a Abs. 1 geändert 2023/03 - 04

11.01.2023 27.02.2023 § 61 Abs. 3 geändert 2023/03 - 04

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Ingress 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 2 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 2 Abs. 2, lit. a) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 2 Abs. 2, lit. b) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 2 Abs. 2, lit. c) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 2 Abs. 2, lit. d) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 2 Abs. 2, lit. e) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 2 Abs. 2, lit. f) 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 2 Abs. 3 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 4 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 4 Abs. 1, lit. d) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 4 Abs. 1, lit. e) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 8 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 8 Abs. 3 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 15a 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

Titel 2 bis 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 15b 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 15c 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 15d 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

Titel 2 ter 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 15e 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 17 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 17a 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 19 Abs. 1, lit. b) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 19 Abs. 1, lit. c) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 19 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 19 Abs. 3 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 21 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 21 Abs. 2 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 21 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 21 Abs. 3 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6 - 10

§ 21 Abs. 4 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6 - 10

§ 21a 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 22 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 24 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 24 Abs. 1, lit. b) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 24 Abs. 1, lit. c) 29.10.2014 01.01.2015 aufgehoben 2014/6 - 10

§ 24 Abs. 1

bis 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6 - 10

§ 24 Abs. 1

ter 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6 - 10

§ 25 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 25 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 25 Abs. 1

bis 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6 - 10

§ 34 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 35 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 35 Abs. 1 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03 - 04

§ 36 29.10.2014 01.01.2015 Titel geändert 2014/6 - 10

§ 36 25.08.2021 01.11.2021 Titel geändert 2021/12 - 25

§ 36 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

Titel 5 bis 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 36a 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 36a Abs. 2 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03 - 04

§ 36a Abs. 2, lit. a) 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03 - 04

§ 36a Abs. 2, lit. b) 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03 - 04

§ 36b 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 36c 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 37 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 38 Abs. 1 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03 - 04

§ 38 Abs. 1, lit. a) 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03 - 04

§ 39 Abs. 2, lit. e) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 39 Abs. 2, lit. e), 2. 04.07.2012 01.09.2012 geändert 2012/5 - 13

§ 39 Abs. 2, lit. e), 2. 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 41 Abs. 1, lit. a) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 1, lit. b) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 41 Abs. 1, lit. c) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 1, lit. d) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 1, lit. e) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 1, lit. g) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 1, lit. h) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 1, lit. i) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 1, lit. j) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 42 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 42 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 42 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 43 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 43 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 43 Abs. 4 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 43 Abs. 4 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 43a 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 44 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 44 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 44 Abs. 2 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 44 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 48 10.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021/18 - 21

§ 49 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 49 Abs. 1, lit. a) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 49 Abs. 1, lit. f) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

-

§ 49 Abs. 2, lit. a) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 49 Abs. 2, lit. d) 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 49 Abs. 3 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 49 Abs. 4 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 49a 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6 - 10

§ 49a Abs. 1 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03 - 04

§ 49a Abs. 3 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 50 Abs. 1, lit. c) 29.10.2014 01.01.2015 aufgehoben 2014/6 - 10

§ 51 Abs. 1 21.11.2012 01.01.2013 geändert 2012/7 - 36

§ 51 Abs. 1, lit. a) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 51 Abs. 1, lit. c) 21.11.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7 - 36

§ 51 Abs. 1, lit. c) 08.11.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 24

§ 51 Abs. 1

bis 18.05.2022 01.07.2022 eingefügt 2022/12 - 08

§ 58 Abs. 1, lit. d) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 59a 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 61 Abs. 3 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03 - 04

§ 63 Abs. 1, lit. a) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 63 Abs. 3 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6 - 10

§ 64 Abs. 1

bis 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25 Anhang 03 29.10.2014 01.01.2015 Inhalt geändert 2014/6 - 10
Anhang 1 Anhang 1
1 ) (Stand 1. September 2011) Begriffe und Messweisen

1. Terrain

1.1 Massgebendes Terrain

Als massgebendes Terrain gi lt der natürlich gewachse ne Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Au fschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Gelände verlauf der Umgebung auszugehen. Aus planerischen oder erschliessungstechni schen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden.

2. Gebäude

2.1 Gebäude

Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Re gel weitere Abschl üsse aufweisen.

2.2 Kleinbauten

Kleinbauten sind freistehe nde Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten und die nur Nebennutzflächen enthalten.

2.3 Anbauten

Anbauten sind mit einem anderen Gebäud e zusammengebaut, überschreiten in ihren Dimensionen die zulässige n Masse nicht und enthalten nur Nebennutzflächen.

2.4 Unterirdische Bauten

Unterirdische Bauten sind Gebäude, die m it Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden, respektive unter dem tiefer gelegten Terrain liegen.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Ingress 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 2 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 2 Abs. 2, lit. a) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 2 Abs. 2, lit. b) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 2 Abs. 2, lit. c) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 2 Abs. 2, lit. d) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 2 Abs. 2, lit. e) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 2 Abs. 2, lit. f) 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 2 Abs. 3 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 4 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 4 Abs. 1, lit. d) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 4 Abs. 1, lit. e) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 8 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 8 Abs. 3 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 15a 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

Titel 2 bis 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 15b 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 15c 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 15d 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

Titel 2 ter 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 15e 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 17 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 17a 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 19 Abs. 1, lit. b) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 19 Abs. 1, lit. c) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 19 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 19 Abs. 3 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 21 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 21 Abs. 2 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 21 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 21 Abs. 3 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6 - 10

§ 21 Abs. 4 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6 - 10

§ 21a 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 22 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 24 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 24 Abs. 1, lit. b) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 24 Abs. 1, lit. c) 29.10.2014 01.01.2015 aufgehoben 2014/6 - 10

§ 24 Abs. 1

bis 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6 - 10

§ 24 Abs. 1

ter 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6 - 10

§ 25 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 25 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 25 Abs. 1

bis 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6 - 10

§ 34 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 35 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 35 Abs. 1 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03 - 04

§ 36 29.10.2014 01.01.2015 Titel geändert 2014/6 - 10

§ 36 25.08.2021 01.11.2021 Titel geändert 2021/12 - 25

§ 36 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

Titel 5 bis 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 36a 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 36a Abs. 2 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03 - 04

§ 36a Abs. 2, lit. a) 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03 - 04

§ 36a Abs. 2, lit. b) 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03 - 04

§ 36b 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 36c 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 37 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 38 Abs. 1 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03 - 04

§ 38 Abs. 1, lit. a) 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03 - 04

§ 39 Abs. 2, lit. e) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 39 Abs. 2, lit. e), 2. 04.07.2012 01.09.2012 geändert 2012/5 - 13

§ 39 Abs. 2, lit. e), 2. 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 41 Abs. 1, lit. a) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 1, lit. b) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 41 Abs. 1, lit. c) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 1, lit. d) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 1, lit. e) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 1, lit. g) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 1, lit. h) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 1, lit. i) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 1, lit. j) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 42 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 42 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 42 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 43 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 43 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 43 Abs. 4 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 43 Abs. 4 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 43a 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 44 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 44 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 44 Abs. 2 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 44 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 48 10.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021/18 - 21

§ 49 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 49 Abs. 1, lit. a) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 49 Abs. 1, lit. f) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

-

§ 49 Abs. 2, lit. a) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 49 Abs. 2, lit. d) 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 49 Abs. 3 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 49 Abs. 4 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 49a 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6 - 10

§ 49a Abs. 1 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03 - 04

§ 49a Abs. 3 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 50 Abs. 1, lit. c) 29.10.2014 01.01.2015 aufgehoben 2014/6 - 10

§ 51 Abs. 1 21.11.2012 01.01.2013 geändert 2012/7 - 36

§ 51 Abs. 1, lit. a) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 51 Abs. 1, lit. c) 21.11.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7 - 36

§ 51 Abs. 1, lit. c) 08.11.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 24

§ 51 Abs. 1

bis 18.05.2022 01.07.2022 eingefügt 2022/12 - 08

§ 58 Abs. 1, lit. d) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 59a 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 61 Abs. 3 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03 - 04

§ 63 Abs. 1, lit. a) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 63 Abs. 3 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6 - 10

§ 64 Abs. 1

bis 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25 Anhang 03 29.10.2014 01.01.2015 Inhalt geändert 2014/6 - 10
Anhang 1 Anhang 1
1 ) (Stand 1. September 2011) Begriffe und Messweisen

1. Terrain

1.1 Massgebendes Terrain

Als massgebendes Terrain gi lt der natürlich gewachse ne Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Au fschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Gelände verlauf der Umgebung auszugehen. Aus planerischen oder erschliessungstechni schen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden.

2. Gebäude

2.1 Gebäude

Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Re gel weitere Abschl üsse aufweisen.

2.2 Kleinbauten

Kleinbauten sind freistehe nde Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten und die nur Nebennutzflächen enthalten.

2.3 Anbauten

Anbauten sind mit einem anderen Gebäud e zusammengebaut, überschreiten in ihren Dimensionen die zulässige n Masse nicht und enthalten nur Nebennutzflächen.

2.4 Unterirdische Bauten

Unterirdische Bauten sind Gebäude, die m it Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden, respektive unter dem tiefer gelegten Terrain liegen.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Ingress 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 2 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 2 Abs. 2, lit. a) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 2 Abs. 2, lit. b) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 2 Abs. 2, lit. c) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 2 Abs. 2, lit. d) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 2 Abs. 2, lit. e) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 2 Abs. 2, lit. f) 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 2 Abs. 3 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 4 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 4 Abs. 1, lit. d) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 4 Abs. 1, lit. e) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 8 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 8 Abs. 3 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 15a 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

Titel 2 bis 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 15b 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 15c 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 15d 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

Titel 2 ter 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 15e 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 17 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 17a 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 19 Abs. 1, lit. b) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 19 Abs. 1, lit. c) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 19 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 19 Abs. 3 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 21 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 21 Abs. 2 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 21 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 21 Abs. 3 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6 - 10

§ 21 Abs. 4 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6 - 10

§ 21a 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 22 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 24 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 24 Abs. 1, lit. b) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 24 Abs. 1, lit. c) 29.10.2014 01.01.2015 aufgehoben 2014/6 - 10

§ 24 Abs. 1

bis 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6 - 10

§ 24 Abs. 1

ter 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6 - 10

§ 25 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 25 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 25 Abs. 1

bis 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6 - 10

§ 34 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 35 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 35 Abs. 1 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03 - 04

§ 36 29.10.2014 01.01.2015 Titel geändert 2014/6 - 10

§ 36 25.08.2021 01.11.2021 Titel geändert 2021/12 - 25

§ 36 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

Titel 5 bis 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 36a 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 36a Abs. 2 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03 - 04

§ 36a Abs. 2, lit. a) 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03 - 04

§ 36a Abs. 2, lit. b) 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03 - 04

§ 36b 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 36c 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 37 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 38 Abs. 1 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03 - 04

§ 38 Abs. 1, lit. a) 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03 - 04

§ 39 Abs. 2, lit. e) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 39 Abs. 2, lit. e), 2. 04.07.2012 01.09.2012 geändert 2012/5 - 13

§ 39 Abs. 2, lit. e), 2. 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 41 Abs. 1, lit. a) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 1, lit. b) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 41 Abs. 1, lit. c) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 1, lit. d) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 1, lit. e) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 1, lit. g) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 1, lit. h) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 1, lit. i) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 1, lit. j) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 42 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 42 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 42 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 43 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 43 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 43 Abs. 4 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 43 Abs. 4 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 43a 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 44 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 44 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 44 Abs. 2 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 44 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 48 10.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021/18 - 21

§ 49 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 49 Abs. 1, lit. a) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 49 Abs. 1, lit. f) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

-

§ 49 Abs. 2, lit. a) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 49 Abs. 2, lit. d) 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 49 Abs. 3 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 49 Abs. 4 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 49a 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6 - 10

§ 49a Abs. 1 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03 - 04

§ 49a Abs. 3 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 50 Abs. 1, lit. c) 29.10.2014 01.01.2015 aufgehoben 2014/6 - 10

§ 51 Abs. 1 21.11.2012 01.01.2013 geändert 2012/7 - 36

§ 51 Abs. 1, lit. a) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 51 Abs. 1, lit. c) 21.11.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7 - 36

§ 51 Abs. 1, lit. c) 08.11.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 24

§ 51 Abs. 1

bis 18.05.2022 01.07.2022 eingefügt 2022/12 - 08

§ 58 Abs. 1, lit. d) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 59a 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 61 Abs. 3 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03 - 04

§ 63 Abs. 1, lit. a) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 63 Abs. 3 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6 - 10

§ 64 Abs. 1

bis 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25 Anhang 03 29.10.2014 01.01.2015 Inhalt geändert 2014/6 - 10
Anhang 1 Anhang 1
1 ) (Stand 1. September 2011) Begriffe und Messweisen

1. Terrain

1.1 Massgebendes Terrain

Als massgebendes Terrain gi lt der natürlich gewachse ne Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Au fschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Gelände verlauf der Umgebung auszugehen. Aus planerischen oder erschliessungstechni schen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden.

2. Gebäude

2.1 Gebäude

Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Re gel weitere Abschl üsse aufweisen.

2.2 Kleinbauten

Kleinbauten sind freistehe nde Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten und die nur Nebennutzflächen enthalten.

2.3 Anbauten

Anbauten sind mit einem anderen Gebäud e zusammengebaut, überschreiten in ihren Dimensionen die zulässige n Masse nicht und enthalten nur Nebennutzflächen.

2.4 Unterirdische Bauten

Unterirdische Bauten sind Gebäude, die m it Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden, respektive unter dem tiefer gelegten Terrain liegen.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Ingress 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 2 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 2 Abs. 2, lit. a) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 2 Abs. 2, lit. b) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 2 Abs. 2, lit. c) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 2 Abs. 2, lit. d) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 2 Abs. 2, lit. e) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 2 Abs. 2, lit. f) 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 2 Abs. 3 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 4 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 4 Abs. 1, lit. d) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 4 Abs. 1, lit. e) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 8 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 8 Abs. 3 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 15a 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

Titel 2 bis 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 15b 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 15c 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 15d 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

Titel 2 ter 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 15e 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 17 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 17a 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 19 Abs. 1, lit. b) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 19 Abs. 1, lit. c) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 19 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 19 Abs. 3 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 21 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 21 Abs. 2 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 21 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 21 Abs. 3 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6 - 10

§ 21 Abs. 4 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6 - 10

§ 21a 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 22 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 24 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 24 Abs. 1, lit. b) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 24 Abs. 1, lit. c) 29.10.2014 01.01.2015 aufgehoben 2014/6 - 10

§ 24 Abs. 1

bis 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6 - 10

§ 24 Abs. 1

ter 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6 - 10

§ 25 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 25 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 25 Abs. 1

bis 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6 - 10

§ 34 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 35 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 35 Abs. 1 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03 - 04

§ 36 29.10.2014 01.01.2015 Titel geändert 2014/6 - 10

§ 36 25.08.2021 01.11.2021 Titel geändert 2021/12 - 25

§ 36 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

Titel 5 bis 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 36a 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 36a Abs. 2 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03 - 04

§ 36a Abs. 2, lit. a) 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03 - 04

§ 36a Abs. 2, lit. b) 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03 - 04

§ 36b 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 36c 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 37 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 38 Abs. 1 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03 - 04

§ 38 Abs. 1, lit. a) 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03 - 04

§ 39 Abs. 2, lit. e) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 39 Abs. 2, lit. e), 2. 04.07.2012 01.09.2012 geändert 2012/5 - 13

§ 39 Abs. 2, lit. e), 2. 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 41 Abs. 1, lit. a) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 1, lit. b) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 41 Abs. 1, lit. c) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 1, lit. d) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 1, lit. e) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 1, lit. g) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 1, lit. h) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 1, lit. i) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 1, lit. j) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 42 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 42 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 42 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 43 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 43 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 43 Abs. 4 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 43 Abs. 4 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 43a 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 44 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 44 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 44 Abs. 2 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 44 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 48 10.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021/18 - 21

§ 49 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 49 Abs. 1, lit. a) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 49 Abs. 1, lit. f) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

-

§ 49 Abs. 2, lit. a) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 49 Abs. 2, lit. d) 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 49 Abs. 3 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 49 Abs. 4 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 49a 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6 - 10

§ 49a Abs. 1 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03 - 04

§ 49a Abs. 3 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 50 Abs. 1, lit. c) 29.10.2014 01.01.2015 aufgehoben 2014/6 - 10

§ 51 Abs. 1 21.11.2012 01.01.2013 geändert 2012/7 - 36

§ 51 Abs. 1, lit. a) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 51 Abs. 1, lit. c) 21.11.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7 - 36

§ 51 Abs. 1, lit. c) 08.11.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 24

§ 51 Abs. 1

bis 18.05.2022 01.07.2022 eingefügt 2022/12 - 08

§ 58 Abs. 1, lit. d) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 59a 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 61 Abs. 3 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03 - 04

§ 63 Abs. 1, lit. a) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 63 Abs. 3 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6 - 10

§ 64 Abs. 1

bis 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25 Anhang 03 29.10.2014 01.01.2015 Inhalt geändert 2014/6 - 10
Anhang 1 Anhang 1
1 ) (Stand 1. September 2011) Begriffe und Messweisen

1. Terrain

1.1 Massgebendes Terrain

Als massgebendes Terrain gi lt der natürlich gewachse ne Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Au fschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Gelände verlauf der Umgebung auszugehen. Aus planerischen oder erschliessungstechni schen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden.

2. Gebäude

2.1 Gebäude

Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Re gel weitere Abschl üsse aufweisen.

2.2 Kleinbauten

Kleinbauten sind freistehe nde Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten und die nur Nebennutzflächen enthalten.

2.3 Anbauten

Anbauten sind mit einem anderen Gebäud e zusammengebaut, überschreiten in ihren Dimensionen die zulässige n Masse nicht und enthalten nur Nebennutzflächen.

2.4 Unterirdische Bauten

Unterirdische Bauten sind Gebäude, die m it Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden, respektive unter dem tiefer gelegten Terrain liegen.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Ingress 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 2 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 2 Abs. 2, lit. a) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 2 Abs. 2, lit. b) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 2 Abs. 2, lit. c) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 2 Abs. 2, lit. d) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 2 Abs. 2, lit. e) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 2 Abs. 2, lit. f) 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 2 Abs. 3 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 4 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 4 Abs. 1, lit. d) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 4 Abs. 1, lit. e) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 8 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 8 Abs. 3 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 15a 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

Titel 2 bis 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 15b 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 15c 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 15d 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

Titel 2 ter 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 15e 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 17 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 17a 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 19 Abs. 1, lit. b) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 19 Abs. 1, lit. c) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 19 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 19 Abs. 3 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 21 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 21 Abs. 2 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 21 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 21 Abs. 3 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6 - 10

§ 21 Abs. 4 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6 - 10

§ 21a 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 22 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 24 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 24 Abs. 1, lit. b) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 24 Abs. 1, lit. c) 29.10.2014 01.01.2015 aufgehoben 2014/6 - 10

§ 24 Abs. 1

bis 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6 - 10

§ 24 Abs. 1

ter 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6 - 10

§ 25 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 25 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 25 Abs. 1

bis 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6 - 10

§ 34 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 35 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 35 Abs. 1 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03 - 04

§ 36 29.10.2014 01.01.2015 Titel geändert 2014/6 - 10

§ 36 25.08.2021 01.11.2021 Titel geändert 2021/12 - 25

§ 36 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

Titel 5 bis 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 36a 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 36a Abs. 2 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03 - 04

§ 36a Abs. 2, lit. a) 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03 - 04

§ 36a Abs. 2, lit. b) 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03 - 04

§ 36b 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 36c 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 37 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 38 Abs. 1 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03 - 04

§ 38 Abs. 1, lit. a) 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03 - 04

§ 39 Abs. 2, lit. e) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 39 Abs. 2, lit. e), 2. 04.07.2012 01.09.2012 geändert 2012/5 - 13

§ 39 Abs. 2, lit. e), 2. 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 41 Abs. 1, lit. a) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 1, lit. b) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 41 Abs. 1, lit. c) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 1, lit. d) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 1, lit. e) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 1, lit. g) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 1, lit. h) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 1, lit. i) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 1, lit. j) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 42 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 42 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 42 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 43 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 43 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 43 Abs. 4 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 43 Abs. 4 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 43a 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 44 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 44 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 44 Abs. 2 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 44 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 48 10.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021/18 - 21

§ 49 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 49 Abs. 1, lit. a) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 49 Abs. 1, lit. f) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

-

§ 49 Abs. 2, lit. a) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 49 Abs. 2, lit. d) 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 49 Abs. 3 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 49 Abs. 4 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 49a 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6 - 10

§ 49a Abs. 1 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03 - 04

§ 49a Abs. 3 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 50 Abs. 1, lit. c) 29.10.2014 01.01.2015 aufgehoben 2014/6 - 10

§ 51 Abs. 1 21.11.2012 01.01.2013 geändert 2012/7 - 36

§ 51 Abs. 1, lit. a) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 51 Abs. 1, lit. c) 21.11.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7 - 36

§ 51 Abs. 1, lit. c) 08.11.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 24

§ 51 Abs. 1

bis 18.05.2022 01.07.2022 eingefügt 2022/12 - 08

§ 58 Abs. 1, lit. d) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 59a 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 61 Abs. 3 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03 - 04

§ 63 Abs. 1, lit. a) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 63 Abs. 3 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6 - 10

§ 64 Abs. 1

bis 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25 Anhang 03 29.10.2014 01.01.2015 Inhalt geändert 2014/6 - 10
Anhang 1 Anhang 1
1 ) (Stand 1. September 2011) Begriffe und Messweisen

1. Terrain

1.1 Massgebendes Terrain

Als massgebendes Terrain gi lt der natürlich gewachse ne Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Au fschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Gelände verlauf der Umgebung auszugehen. Aus planerischen oder erschliessungstechni schen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden.

2. Gebäude

2.1 Gebäude

Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Re gel weitere Abschl üsse aufweisen.

2.2 Kleinbauten

Kleinbauten sind freistehe nde Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten und die nur Nebennutzflächen enthalten.

2.3 Anbauten

Anbauten sind mit einem anderen Gebäud e zusammengebaut, überschreiten in ihren Dimensionen die zulässige n Masse nicht und enthalten nur Nebennutzflächen.

2.4 Unterirdische Bauten

Unterirdische Bauten sind Gebäude, die m it Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden, respektive unter dem tiefer gelegten Terrain liegen.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Ingress 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 2 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 2 Abs. 2, lit. a) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 2 Abs. 2, lit. b) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 2 Abs. 2, lit. c) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 2 Abs. 2, lit. d) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 2 Abs. 2, lit. e) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 2 Abs. 2, lit. f) 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 2 Abs. 3 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 4 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 4 Abs. 1, lit. d) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 4 Abs. 1, lit. e) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 8 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 8 Abs. 3 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 15a 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

Titel 2 bis 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 15b 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 15c 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 15d 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

Titel 2 ter 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 15e 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 17 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 17a 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 19 Abs. 1, lit. b) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 19 Abs. 1, lit. c) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 19 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 19 Abs. 3 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 21 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 21 Abs. 2 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 21 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 21 Abs. 3 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6 - 10

§ 21 Abs. 4 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6 - 10

§ 21a 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 22 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 24 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 24 Abs. 1, lit. b) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 24 Abs. 1, lit. c) 29.10.2014 01.01.2015 aufgehoben 2014/6 - 10

§ 24 Abs. 1

bis 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6 - 10

§ 24 Abs. 1

ter 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6 - 10

§ 25 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 25 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 25 Abs. 1

bis 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6 - 10

§ 34 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 35 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 35 Abs. 1 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03 - 04

§ 36 29.10.2014 01.01.2015 Titel geändert 2014/6 - 10

§ 36 25.08.2021 01.11.2021 Titel geändert 2021/12 - 25

§ 36 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

Titel 5 bis 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 36a 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 36a Abs. 2 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03 - 04

§ 36a Abs. 2, lit. a) 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03 - 04

§ 36a Abs. 2, lit. b) 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03 - 04

§ 36b 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 36c 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 37 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 38 Abs. 1 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03 - 04

§ 38 Abs. 1, lit. a) 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03 - 04

§ 39 Abs. 2, lit. e) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 39 Abs. 2, lit. e), 2. 04.07.2012 01.09.2012 geändert 2012/5 - 13

§ 39 Abs. 2, lit. e), 2. 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 41 Abs. 1, lit. a) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 1, lit. b) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 41 Abs. 1, lit. c) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 1, lit. d) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 1, lit. e) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 1, lit. g) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 1, lit. h) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 1, lit. i) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 1, lit. j) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 42 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 42 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 42 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 43 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 43 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 43 Abs. 4 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 43 Abs. 4 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 43a 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 44 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 44 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 44 Abs. 2 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 44 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 48 10.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021/18 - 21

§ 49 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 49 Abs. 1, lit. a) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 49 Abs. 1, lit. f) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

-

§ 49 Abs. 2, lit. a) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 49 Abs. 2, lit. d) 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 49 Abs. 3 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 49 Abs. 4 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 49a 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6 - 10

§ 49a Abs. 1 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03 - 04

§ 49a Abs. 3 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 50 Abs. 1, lit. c) 29.10.2014 01.01.2015 aufgehoben 2014/6 - 10

§ 51 Abs. 1 21.11.2012 01.01.2013 geändert 2012/7 - 36

§ 51 Abs. 1, lit. a) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 51 Abs. 1, lit. c) 21.11.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7 - 36

§ 51 Abs. 1, lit. c) 08.11.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 24

§ 51 Abs. 1

bis 18.05.2022 01.07.2022 eingefügt 2022/12 - 08

§ 58 Abs. 1, lit. d) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 59a 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 61 Abs. 3 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03 - 04

§ 63 Abs. 1, lit. a) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 63 Abs. 3 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6 - 10

§ 64 Abs. 1

bis 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25 Anhang 03 29.10.2014 01.01.2015 Inhalt geändert 2014/6 - 10
Anhang 1 Anhang 1
1 ) (Stand 1. September 2011) Begriffe und Messweisen

1. Terrain

1.1 Massgebendes Terrain

Als massgebendes Terrain gi lt der natürlich gewachse ne Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Au fschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Gelände verlauf der Umgebung auszugehen. Aus planerischen oder erschliessungstechni schen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden.

2. Gebäude

2.1 Gebäude

Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Re gel weitere Abschl üsse aufweisen.

2.2 Kleinbauten

Kleinbauten sind freistehe nde Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten und die nur Nebennutzflächen enthalten.

2.3 Anbauten

Anbauten sind mit einem anderen Gebäud e zusammengebaut, überschreiten in ihren Dimensionen die zulässige n Masse nicht und enthalten nur Nebennutzflächen.

2.4 Unterirdische Bauten

Unterirdische Bauten sind Gebäude, die m it Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden, respektive unter dem tiefer gelegten Terrain liegen.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Ingress 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 2 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 2 Abs. 2, lit. a) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 2 Abs. 2, lit. b) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 2 Abs. 2, lit. c) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 2 Abs. 2, lit. d) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 2 Abs. 2, lit. e) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 2 Abs. 2, lit. f) 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 2 Abs. 3 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 4 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 4 Abs. 1, lit. d) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 4 Abs. 1, lit. e) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 8 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 8 Abs. 3 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 15a 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

Titel 2 bis 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 15b 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 15c 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 15d 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

Titel 2 ter 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 15e 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 17 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 17a 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 19 Abs. 1, lit. b) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 19 Abs. 1, lit. c) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 19 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 19 Abs. 3 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 21 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 21 Abs. 2 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 21 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 21 Abs. 3 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6 - 10

§ 21 Abs. 4 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6 - 10

§ 21a 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 22 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 24 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 24 Abs. 1, lit. b) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 24 Abs. 1, lit. c) 29.10.2014 01.01.2015 aufgehoben 2014/6 - 10

§ 24 Abs. 1

bis 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6 - 10

§ 24 Abs. 1

ter 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6 - 10

§ 25 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 25 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 25 Abs. 1

bis 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6 - 10

§ 34 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 35 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 35 Abs. 1 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03 - 04

§ 36 29.10.2014 01.01.2015 Titel geändert 2014/6 - 10

§ 36 25.08.2021 01.11.2021 Titel geändert 2021/12 - 25

§ 36 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

Titel 5 bis 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 36a 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 36a Abs. 2 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03 - 04

§ 36a Abs. 2, lit. a) 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03 - 04

§ 36a Abs. 2, lit. b) 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03 - 04

§ 36b 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 36c 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 37 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 38 Abs. 1 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03 - 04

§ 38 Abs. 1, lit. a) 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03 - 04

§ 39 Abs. 2, lit. e) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 39 Abs. 2, lit. e), 2. 04.07.2012 01.09.2012 geändert 2012/5 - 13

§ 39 Abs. 2, lit. e), 2. 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 41 Abs. 1, lit. a) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 1, lit. b) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 41 Abs. 1, lit. c) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 1, lit. d) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 1, lit. e) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 1, lit. g) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 1, lit. h) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 1, lit. i) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 1, lit. j) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 42 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 42 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 42 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 43 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 43 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 43 Abs. 4 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 43 Abs. 4 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 43a 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 44 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 44 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 44 Abs. 2 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 44 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 48 10.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021/18 - 21

§ 49 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 49 Abs. 1, lit. a) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 49 Abs. 1, lit. f) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

-

§ 49 Abs. 2, lit. a) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 49 Abs. 2, lit. d) 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 49 Abs. 3 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 49 Abs. 4 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 49a 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6 - 10

§ 49a Abs. 1 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03 - 04

§ 49a Abs. 3 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 50 Abs. 1, lit. c) 29.10.2014 01.01.2015 aufgehoben 2014/6 - 10

§ 51 Abs. 1 21.11.2012 01.01.2013 geändert 2012/7 - 36

§ 51 Abs. 1, lit. a) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 51 Abs. 1, lit. c) 21.11.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7 - 36

§ 51 Abs. 1, lit. c) 08.11.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 24

§ 51 Abs. 1

bis 18.05.2022 01.07.2022 eingefügt 2022/12 - 08

§ 58 Abs. 1, lit. d) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 59a 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 61 Abs. 3 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03 - 04

§ 63 Abs. 1, lit. a) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 63 Abs. 3 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6 - 10

§ 64 Abs. 1

bis 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25 Anhang 03 29.10.2014 01.01.2015 Inhalt geändert 2014/6 - 10
Anhang 1 Anhang 1
1 ) (Stand 1. September 2011) Begriffe und Messweisen

1. Terrain

1.1 Massgebendes Terrain

Als massgebendes Terrain gi lt der natürlich gewachse ne Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Au fschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Gelände verlauf der Umgebung auszugehen. Aus planerischen oder erschliessungstechni schen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden.

2. Gebäude

2.1 Gebäude

Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Re gel weitere Abschl üsse aufweisen.

2.2 Kleinbauten

Kleinbauten sind freistehe nde Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten und die nur Nebennutzflächen enthalten.

2.3 Anbauten

Anbauten sind mit einem anderen Gebäud e zusammengebaut, überschreiten in ihren Dimensionen die zulässige n Masse nicht und enthalten nur Nebennutzflächen.

2.4 Unterirdische Bauten

Unterirdische Bauten sind Gebäude, die m it Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden, respektive unter dem tiefer gelegten Terrain liegen.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Ingress 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 2 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 2 Abs. 2, lit. a) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 2 Abs. 2, lit. b) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 2 Abs. 2, lit. c) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 2 Abs. 2, lit. d) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 2 Abs. 2, lit. e) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 2 Abs. 2, lit. f) 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 2 Abs. 3 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 4 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 4 Abs. 1, lit. d) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 4 Abs. 1, lit. e) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 8 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 8 Abs. 3 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 15a 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

Titel 2 bis 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 15b 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 15c 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 15d 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

Titel 2 ter 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 15e 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 17 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 17a 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 19 Abs. 1, lit. b) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 19 Abs. 1, lit. c) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 19 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 19 Abs. 3 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 21 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 21 Abs. 2 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 21 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 21 Abs. 3 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6 - 10

§ 21 Abs. 4 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6 - 10

§ 21a 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 22 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 24 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 24 Abs. 1, lit. b) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 24 Abs. 1, lit. c) 29.10.2014 01.01.2015 aufgehoben 2014/6 - 10

§ 24 Abs. 1

bis 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6 - 10

§ 24 Abs. 1

ter 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6 - 10

§ 25 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 25 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 25 Abs. 1

bis 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6 - 10

§ 34 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 35 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 35 Abs. 1 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03 - 04

§ 36 29.10.2014 01.01.2015 Titel geändert 2014/6 - 10

§ 36 25.08.2021 01.11.2021 Titel geändert 2021/12 - 25

§ 36 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

Titel 5 bis 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 36a 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 36a Abs. 2 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03 - 04

§ 36a Abs. 2, lit. a) 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03 - 04

§ 36a Abs. 2, lit. b) 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03 - 04

§ 36b 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 36c 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 37 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 38 Abs. 1 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03 - 04

§ 38 Abs. 1, lit. a) 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03 - 04

§ 39 Abs. 2, lit. e) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 39 Abs. 2, lit. e), 2. 04.07.2012 01.09.2012 geändert 2012/5 - 13

§ 39 Abs. 2, lit. e), 2. 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 41 Abs. 1, lit. a) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 1, lit. b) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 41 Abs. 1, lit. c) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 1, lit. d) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 1, lit. e) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 1, lit. g) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 1, lit. h) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 1, lit. i) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 1, lit. j) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 42 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 42 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 42 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 43 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 43 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 43 Abs. 4 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 43 Abs. 4 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 43a 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 44 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 44 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 44 Abs. 2 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 44 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 48 10.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021/18 - 21

§ 49 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 49 Abs. 1, lit. a) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 49 Abs. 1, lit. f) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

-

§ 49 Abs. 2, lit. a) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 49 Abs. 2, lit. d) 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 49 Abs. 3 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 49 Abs. 4 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 49a 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6 - 10

§ 49a Abs. 1 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03 - 04

§ 49a Abs. 3 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 50 Abs. 1, lit. c) 29.10.2014 01.01.2015 aufgehoben 2014/6 - 10

§ 51 Abs. 1 21.11.2012 01.01.2013 geändert 2012/7 - 36

§ 51 Abs. 1, lit. a) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 51 Abs. 1, lit. c) 21.11.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7 - 36

§ 51 Abs. 1, lit. c) 08.11.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 24

§ 51 Abs. 1

bis 18.05.2022 01.07.2022 eingefügt 2022/12 - 08

§ 58 Abs. 1, lit. d) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 59a 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 61 Abs. 3 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03 - 04

§ 63 Abs. 1, lit. a) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 63 Abs. 3 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6 - 10

§ 64 Abs. 1

bis 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25 Anhang 03 29.10.2014 01.01.2015 Inhalt geändert 2014/6 - 10
Anhang 1 Anhang 1
1 ) (Stand 1. September 2011) Begriffe und Messweisen

1. Terrain

1.1 Massgebendes Terrain

Als massgebendes Terrain gi lt der natürlich gewachse ne Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Au fschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Gelände verlauf der Umgebung auszugehen. Aus planerischen oder erschliessungstechni schen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden.

2. Gebäude

2.1 Gebäude

Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Re gel weitere Abschl üsse aufweisen.

2.2 Kleinbauten

Kleinbauten sind freistehe nde Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten und die nur Nebennutzflächen enthalten.

2.3 Anbauten

Anbauten sind mit einem anderen Gebäud e zusammengebaut, überschreiten in ihren Dimensionen die zulässige n Masse nicht und enthalten nur Nebennutzflächen.

2.4 Unterirdische Bauten

Unterirdische Bauten sind Gebäude, die m it Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden, respektive unter dem tiefer gelegten Terrain liegen.
Anbauten sind mit einem anderen Gebäud e zusammengebaut, überschreiten in ihren Dimensionen die zulässige n Masse nicht und enthalten nur Nebennutzflächen.

2.4 Unterirdische Bauten

Unterirdische Bauten sind Gebäude, die m it Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden, respektive unter dem tiefer gelegten Terrain liegen.
1) Anhang 1 zur Bauverordung (BauV) vom 25. Mai 2011 (SAR 713.121). Dieser entspricht Anhang 1 zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom 22. September 2005 (SAR 713.010 )
Anhang 1

2.5 Unterniveaubauten

Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchs tens bis zum zulässigen Mass über das massgebende, respektive über das tiefe r gelegte Terrain hinausragen.

3. Gebäudeteile

3.1 Fassadenflucht

Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, ge bildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain. Vorspringende und unbedeutend rückspri ngende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt.

3.2 Fassadenlinie

Die Fassadenlinie ist die Schnittlin ie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain.

3.3 Projizierte Fassadenlinie

Die projizierte Fassadenlinie ist die Proj ektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung.

3.4 Vorspringende Gebäudeteile

Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zu m zulässigen Mass (für die Tiefe) über die Fassadenflucht hina us und dürfen – mit Ausnahme der Dachvorsprünge – das zulässige Mass (fü r die Breite), beziehungsweise den zulässigen Anteil bezüglich des z ugehörigen Fassadenabschnitts, nicht überschreiten.

3.5 Rückspringende Gebäudeteile

Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Hauptfassade zurückversetzt.

4. Längenbegriffe, Längenmasse

4.1 Gebäudelänge

Die Gebäudelänge ist die längere Seite de s flächenkleinsten Rech tecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.

4.2 Gebäudebreite

Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite de s flächenkleinsten Rech tecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
Anhang 1

5. Höhenbegriffe, Höhenmasse

5.1 Gesamthöhe

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Ingress 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 2 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 2 Abs. 2, lit. a) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 2 Abs. 2, lit. b) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 2 Abs. 2, lit. c) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 2 Abs. 2, lit. d) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 2 Abs. 2, lit. e) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 2 Abs. 2, lit. f) 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 2 Abs. 3 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 4 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 4 Abs. 1, lit. d) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 4 Abs. 1, lit. e) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 8 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 8 Abs. 3 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 15a 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

Titel 2 bis 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 15b 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 15c 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 15d 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

Titel 2 ter 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 15e 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 17 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 17a 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 19 Abs. 1, lit. b) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 19 Abs. 1, lit. c) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 19 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 19 Abs. 3 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 21 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 21 Abs. 2 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 21 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 21 Abs. 3 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6 - 10

§ 21 Abs. 4 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6 - 10

§ 21a 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 22 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 24 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 24 Abs. 1, lit. b) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 24 Abs. 1, lit. c) 29.10.2014 01.01.2015 aufgehoben 2014/6 - 10

§ 24 Abs. 1

bis 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6 - 10

§ 24 Abs. 1

ter 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6 - 10

§ 25 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 25 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 25 Abs. 1

bis 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6 - 10

§ 34 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 35 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 35 Abs. 1 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03 - 04

§ 36 29.10.2014 01.01.2015 Titel geändert 2014/6 - 10

§ 36 25.08.2021 01.11.2021 Titel geändert 2021/12 - 25

§ 36 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

Titel 5 bis 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 36a 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 36a Abs. 2 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03 - 04

§ 36a Abs. 2, lit. a) 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03 - 04

§ 36a Abs. 2, lit. b) 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03 - 04

§ 36b 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 36c 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 37 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 38 Abs. 1 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03 - 04

§ 38 Abs. 1, lit. a) 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03 - 04

§ 39 Abs. 2, lit. e) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 39 Abs. 2, lit. e), 2. 04.07.2012 01.09.2012 geändert 2012/5 - 13

§ 39 Abs. 2, lit. e), 2. 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 41 Abs. 1, lit. a) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 1, lit. b) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 41 Abs. 1, lit. c) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 1, lit. d) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 1, lit. e) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 1, lit. g) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 1, lit. h) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 1, lit. i) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 1, lit. j) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 41 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 42 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 42 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 42 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 43 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 43 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 43 Abs. 4 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 43 Abs. 4 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 43a 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 44 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 44 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 44 Abs. 2 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 44 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 48 10.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021/18 - 21

§ 49 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 49 Abs. 1, lit. a) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 49 Abs. 1, lit. f) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

-

§ 49 Abs. 2, lit. a) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 49 Abs. 2, lit. d) 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 10

§ 49 Abs. 3 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 49 Abs. 4 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 49a 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6 - 10

§ 49a Abs. 1 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03 - 04

§ 49a Abs. 3 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 50 Abs. 1, lit. c) 29.10.2014 01.01.2015 aufgehoben 2014/6 - 10

§ 51 Abs. 1 21.11.2012 01.01.2013 geändert 2012/7 - 36

§ 51 Abs. 1, lit. a) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 51 Abs. 1, lit. c) 21.11.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7 - 36

§ 51 Abs. 1, lit. c) 08.11.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 24

§ 51 Abs. 1

bis 18.05.2022 01.07.2022 eingefügt 2022/12 - 08

§ 58 Abs. 1, lit. d) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 59a 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25

§ 61 Abs. 3 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03 - 04

§ 63 Abs. 1, lit. a) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12 - 25

§ 63 Abs. 3 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6 - 10

§ 64 Abs. 1

bis 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12 - 25 Anhang 03 29.10.2014 01.01.2015 Inhalt geändert 2014/6 - 10
Anhang 1 Anhang 1
1 ) (Stand 1. September 2011) Begriffe und Messweisen

1. Terrain

1.1 Massgebendes Terrain

Als massgebendes Terrain gi lt der natürlich gewachse ne Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Au fschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Gelände verlauf der Umgebung auszugehen. Aus planerischen oder erschliessungstechni schen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden.

2. Gebäude

2.1 Gebäude

Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Re gel weitere Abschl üsse aufweisen.

2.2 Kleinbauten

Kleinbauten sind freistehe nde Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten und die nur Nebennutzflächen enthalten.

2.3 Anbauten

Anbauten sind mit einem anderen Gebäud e zusammengebaut, überschreiten in ihren Dimensionen die zulässige n Masse nicht und enthalten nur Nebennutzflächen.

2.4 Unterirdische Bauten

Unterirdische Bauten sind Gebäude, die m it Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden, respektive unter dem tiefer gelegten Terrain liegen.
1) Anhang 1 zur Bauverordung (BauV) vom 25. Mai 2011 (SAR 713.121). Dieser entspricht Anhang 1 zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom 22. September 2005 (SAR 713.010 )
Anhang 1

2.5 Unterniveaubauten

Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchs tens bis zum zulässigen Mass über das massgebende, respektive über das tiefe r gelegte Terrain hinausragen.

3. Gebäudeteile

3.1 Fassadenflucht

Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, ge bildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain. Vorspringende und unbedeutend rückspri ngende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt.

3.2 Fassadenlinie

Die Fassadenlinie ist die Schnittlin ie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain.

3.3 Projizierte Fassadenlinie

Die projizierte Fassadenlinie ist die Proj ektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung.

3.4 Vorspringende Gebäudeteile

Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zu m zulässigen Mass (für die Tiefe) über die Fassadenflucht hina us und dürfen – mit Ausnahme der Dachvorsprünge – das zulässige Mass (fü r die Breite), beziehungsweise den zulässigen Anteil bezüglich des z ugehörigen Fassadenabschnitts, nicht überschreiten.

3.5 Rückspringende Gebäudeteile

Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Hauptfassade zurückversetzt.

4. Längenbegriffe, Längenmasse

4.1 Gebäudelänge

Die Gebäudelänge ist die längere Seite de s flächenkleinsten Rech tecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.

4.2 Gebäudebreite

Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite de s flächenkleinsten Rech tecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
Anhang 1

5. Höhenbegriffe, Höhenmasse

5.1 Gesamthöhe

Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain.

5.2 Fassadenhöhe

Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunter schied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Da chkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie.

5.3 Kniestockhöhe

1) Anhang 1 zur Bauverordung (BauV) vom 25. Mai 2011 (SAR 713.121). Dieser entspricht Anhang 1 zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom 22. September 2005 (SAR 713.010 )
Anhang 1

2.5 Unterniveaubauten

Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchs tens bis zum zulässigen Mass über das massgebende, respektive über das tiefe r gelegte Terrain hinausragen.

3. Gebäudeteile

3.1 Fassadenflucht

Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, ge bildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain. Vorspringende und unbedeutend rückspri ngende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt.

3.2 Fassadenlinie

Die Fassadenlinie ist die Schnittlin ie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain.

3.3 Projizierte Fassadenlinie

Die projizierte Fassadenlinie ist die Proj ektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung.

3.4 Vorspringende Gebäudeteile

Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zu m zulässigen Mass (für die Tiefe) über die Fassadenflucht hina us und dürfen – mit Ausnahme der Dachvorsprünge – das zulässige Mass (fü r die Breite), beziehungsweise den zulässigen Anteil bezüglich des z ugehörigen Fassadenabschnitts, nicht überschreiten.

3.5 Rückspringende Gebäudeteile

Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Hauptfassade zurückversetzt.

4. Längenbegriffe, Längenmasse

4.1 Gebäudelänge

Die Gebäudelänge ist die längere Seite de s flächenkleinsten Rech tecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.

4.2 Gebäudebreite

Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite de s flächenkleinsten Rech tecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
Anhang 1

5. Höhenbegriffe, Höhenmasse

5.1 Gesamthöhe

Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain.

5.2 Fassadenhöhe

Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunter schied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Da chkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie.

5.3 Kniestockhöhe

1) Anhang 1 zur Bauverordung (BauV) vom 25. Mai 2011 (SAR 713.121). Dieser entspricht Anhang 1 zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom 22. September 2005 (SAR 713.010 )
Anhang 1

2.5 Unterniveaubauten

Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchs tens bis zum zulässigen Mass über das massgebende, respektive über das tiefe r gelegte Terrain hinausragen.

3. Gebäudeteile

3.1 Fassadenflucht

Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, ge bildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain. Vorspringende und unbedeutend rückspri ngende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt.

3.2 Fassadenlinie

Die Fassadenlinie ist die Schnittlin ie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain.

3.3 Projizierte Fassadenlinie

Die projizierte Fassadenlinie ist die Proj ektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung.

3.4 Vorspringende Gebäudeteile

Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zu m zulässigen Mass (für die Tiefe) über die Fassadenflucht hina us und dürfen – mit Ausnahme der Dachvorsprünge – das zulässige Mass (fü r die Breite), beziehungsweise den zulässigen Anteil bezüglich des z ugehörigen Fassadenabschnitts, nicht überschreiten.

3.5 Rückspringende Gebäudeteile

Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Hauptfassade zurückversetzt.

4. Längenbegriffe, Längenmasse

4.1 Gebäudelänge

Die Gebäudelänge ist die längere Seite de s flächenkleinsten Rech tecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.

4.2 Gebäudebreite

Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite de s flächenkleinsten Rech tecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
Anhang 1

5. Höhenbegriffe, Höhenmasse

5.1 Gesamthöhe

Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain.

5.2 Fassadenhöhe

Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunter schied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Da chkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie.

5.3 Kniestockhöhe

1) Anhang 1 zur Bauverordung (BauV) vom 25. Mai 2011 (SAR 713.121). Dieser entspricht Anhang 1 zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom 22. September 2005 (SAR 713.010 )
Anhang 1

2.5 Unterniveaubauten

Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchs tens bis zum zulässigen Mass über das massgebende, respektive über das tiefe r gelegte Terrain hinausragen.

3. Gebäudeteile

3.1 Fassadenflucht

Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, ge bildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain. Vorspringende und unbedeutend rückspri ngende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt.

3.2 Fassadenlinie

Die Fassadenlinie ist die Schnittlin ie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain.

3.3 Projizierte Fassadenlinie

Die projizierte Fassadenlinie ist die Proj ektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung.

3.4 Vorspringende Gebäudeteile

Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zu m zulässigen Mass (für die Tiefe) über die Fassadenflucht hina us und dürfen – mit Ausnahme der Dachvorsprünge – das zulässige Mass (fü r die Breite), beziehungsweise den zulässigen Anteil bezüglich des z ugehörigen Fassadenabschnitts, nicht überschreiten.

3.5 Rückspringende Gebäudeteile

Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Hauptfassade zurückversetzt.

4. Längenbegriffe, Längenmasse

4.1 Gebäudelänge

Die Gebäudelänge ist die längere Seite de s flächenkleinsten Rech tecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.

4.2 Gebäudebreite

Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite de s flächenkleinsten Rech tecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
Anhang 1

5. Höhenbegriffe, Höhenmasse

5.1 Gesamthöhe

Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain.

5.2 Fassadenhöhe

Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunter schied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Da chkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie.

5.3 Kniestockhöhe

1) Anhang 1 zur Bauverordung (BauV) vom 25. Mai 2011 (SAR 713.121). Dieser entspricht Anhang 1 zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom 22. September 2005 (SAR 713.010 )
Anhang 1

2.5 Unterniveaubauten

Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchs tens bis zum zulässigen Mass über das massgebende, respektive über das tiefe r gelegte Terrain hinausragen.

3. Gebäudeteile

3.1 Fassadenflucht

Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, ge bildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain. Vorspringende und unbedeutend rückspri ngende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt.

3.2 Fassadenlinie

Die Fassadenlinie ist die Schnittlin ie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain.

3.3 Projizierte Fassadenlinie

Die projizierte Fassadenlinie ist die Proj ektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung.

3.4 Vorspringende Gebäudeteile

Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zu m zulässigen Mass (für die Tiefe) über die Fassadenflucht hina us und dürfen – mit Ausnahme der Dachvorsprünge – das zulässige Mass (fü r die Breite), beziehungsweise den zulässigen Anteil bezüglich des z ugehörigen Fassadenabschnitts, nicht überschreiten.

3.5 Rückspringende Gebäudeteile

Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Hauptfassade zurückversetzt.

4. Längenbegriffe, Längenmasse

4.1 Gebäudelänge

Die Gebäudelänge ist die längere Seite de s flächenkleinsten Rech tecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.

4.2 Gebäudebreite

Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite de s flächenkleinsten Rech tecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
Anhang 1

5. Höhenbegriffe, Höhenmasse

5.1 Gesamthöhe

Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain.

5.2 Fassadenhöhe

Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunter schied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Da chkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie.

5.3 Kniestockhöhe

1) Anhang 1 zur Bauverordung (BauV) vom 25. Mai 2011 (SAR 713.121). Dieser entspricht Anhang 1 zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom 22. September 2005 (SAR 713.010 )
Anhang 1

2.5 Unterniveaubauten

Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchs tens bis zum zulässigen Mass über das massgebende, respektive über das tiefe r gelegte Terrain hinausragen.

3. Gebäudeteile

3.1 Fassadenflucht

Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, ge bildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain. Vorspringende und unbedeutend rückspri ngende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt.

3.2 Fassadenlinie

Die Fassadenlinie ist die Schnittlin ie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain.

3.3 Projizierte Fassadenlinie

Die projizierte Fassadenlinie ist die Proj ektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung.

3.4 Vorspringende Gebäudeteile

Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zu m zulässigen Mass (für die Tiefe) über die Fassadenflucht hina us und dürfen – mit Ausnahme der Dachvorsprünge – das zulässige Mass (fü r die Breite), beziehungsweise den zulässigen Anteil bezüglich des z ugehörigen Fassadenabschnitts, nicht überschreiten.

3.5 Rückspringende Gebäudeteile

Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Hauptfassade zurückversetzt.

4. Längenbegriffe, Längenmasse

4.1 Gebäudelänge

Die Gebäudelänge ist die längere Seite de s flächenkleinsten Rech tecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.

4.2 Gebäudebreite

Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite de s flächenkleinsten Rech tecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
Anhang 1

5. Höhenbegriffe, Höhenmasse

5.1 Gesamthöhe

Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain.

5.2 Fassadenhöhe

Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunter schied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Da chkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie.

5.3 Kniestockhöhe

1) Anhang 1 zur Bauverordung (BauV) vom 25. Mai 2011 (SAR 713.121). Dieser entspricht Anhang 1 zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom 22. September 2005 (SAR 713.010 )
Anhang 1

2.5 Unterniveaubauten

Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchs tens bis zum zulässigen Mass über das massgebende, respektive über das tiefe r gelegte Terrain hinausragen.

3. Gebäudeteile

3.1 Fassadenflucht

Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, ge bildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain. Vorspringende und unbedeutend rückspri ngende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt.

3.2 Fassadenlinie

Die Fassadenlinie ist die Schnittlin ie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain.

3.3 Projizierte Fassadenlinie

Die projizierte Fassadenlinie ist die Proj ektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung.

3.4 Vorspringende Gebäudeteile

Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zu m zulässigen Mass (für die Tiefe) über die Fassadenflucht hina us und dürfen – mit Ausnahme der Dachvorsprünge – das zulässige Mass (fü r die Breite), beziehungsweise den zulässigen Anteil bezüglich des z ugehörigen Fassadenabschnitts, nicht überschreiten.

3.5 Rückspringende Gebäudeteile

Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Hauptfassade zurückversetzt.

4. Längenbegriffe, Längenmasse

4.1 Gebäudelänge

Die Gebäudelänge ist die längere Seite de s flächenkleinsten Rech tecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.

4.2 Gebäudebreite

Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite de s flächenkleinsten Rech tecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
Anhang 1

5. Höhenbegriffe, Höhenmasse

5.1 Gesamthöhe

Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain.

5.2 Fassadenhöhe

Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunter schied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Da chkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie.

5.3 Kniestockhöhe

1) Anhang 1 zur Bauverordung (BauV) vom 25. Mai 2011 (SAR 713.121). Dieser entspricht Anhang 1 zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom 22. September 2005 (SAR 713.010 )
Anhang 1

2.5 Unterniveaubauten

Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchs tens bis zum zulässigen Mass über das massgebende, respektive über das tiefe r gelegte Terrain hinausragen.

3. Gebäudeteile

3.1 Fassadenflucht

Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, ge bildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain. Vorspringende und unbedeutend rückspri ngende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt.

3.2 Fassadenlinie

Die Fassadenlinie ist die Schnittlin ie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain.

3.3 Projizierte Fassadenlinie

Die projizierte Fassadenlinie ist die Proj ektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung.

3.4 Vorspringende Gebäudeteile

Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zu m zulässigen Mass (für die Tiefe) über die Fassadenflucht hina us und dürfen – mit Ausnahme der Dachvorsprünge – das zulässige Mass (fü r die Breite), beziehungsweise den zulässigen Anteil bezüglich des z ugehörigen Fassadenabschnitts, nicht überschreiten.

3.5 Rückspringende Gebäudeteile

Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Hauptfassade zurückversetzt.

4. Längenbegriffe, Längenmasse

4.1 Gebäudelänge

Die Gebäudelänge ist die längere Seite de s flächenkleinsten Rech tecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.

4.2 Gebäudebreite

Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite de s flächenkleinsten Rech tecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
Anhang 1

5. Höhenbegriffe, Höhenmasse

5.1 Gesamthöhe

Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain.

5.2 Fassadenhöhe

Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunter schied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Da chkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie.

5.3 Kniestockhöhe

Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain.

5.2 Fassadenhöhe

Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunter schied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Da chkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie.

5.3 Kniestockhöhe

Die Kniestockhöhe ist der Höhenuntersc hied zwischen der Oberkante des Dachgeschossbodens im Rohbau und der Sc hnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion.

5.4 Lichte Höhe

Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen Bodens und der Unterkante der fertig en Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt wird.

6. Geschosse

6.1 Vollgeschosse

Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-, Dach- und Attikageschosse. Bei zusammengebauten Gebäud en und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollges chosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt.

6.2 Untergeschosse

Untergeschosse sind Gescho sse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens, gemessen in der Fassadenflucht, im Mitte l höchstens bis zum zulässigen Mass über die Fassadenlinie hinausragt.

6.3 Dachgeschosse

Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen da s zulässige Mass nicht überschreiten.
Anhang 1

6.4 Attikageschosse

Attikageschosse sind auf Flachdächern au fgesetzte, zusätzliche Geschosse. Das Attikageschoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegenden Geschoss um ein festgelegtes Mass zurückversetzt sein.

7. Abstände und Abstandsbereiche

7.1 Grenzabstand

Der Grenzabstand ist die Entf ernung zwischen der projizie rten Fassadenlinie und der Parzellengrenze.

7.2 Gebäudeabstand

Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwis chen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude.

7.3 Baulinien

Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gestaltung.

7.4 Baubereich

1) Anhang 1 zur Bauverordung (BauV) vom 25. Mai 2011 (SAR 713.121). Dieser entspricht Anhang 1 zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom 22. September 2005 (SAR 713.010 )
Anhang 1

2.5 Unterniveaubauten

Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchs tens bis zum zulässigen Mass über das massgebende, respektive über das tiefe r gelegte Terrain hinausragen.

3. Gebäudeteile

3.1 Fassadenflucht

Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, ge bildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain. Vorspringende und unbedeutend rückspri ngende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt.

3.2 Fassadenlinie

Die Fassadenlinie ist die Schnittlin ie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain.

3.3 Projizierte Fassadenlinie

Die projizierte Fassadenlinie ist die Proj ektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung.

3.4 Vorspringende Gebäudeteile

Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zu m zulässigen Mass (für die Tiefe) über die Fassadenflucht hina us und dürfen – mit Ausnahme der Dachvorsprünge – das zulässige Mass (fü r die Breite), beziehungsweise den zulässigen Anteil bezüglich des z ugehörigen Fassadenabschnitts, nicht überschreiten.

3.5 Rückspringende Gebäudeteile

Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Hauptfassade zurückversetzt.

4. Längenbegriffe, Längenmasse

4.1 Gebäudelänge

Die Gebäudelänge ist die längere Seite de s flächenkleinsten Rech tecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.

4.2 Gebäudebreite

Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite de s flächenkleinsten Rech tecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
Anhang 1

5. Höhenbegriffe, Höhenmasse

5.1 Gesamthöhe

Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain.

5.2 Fassadenhöhe

Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunter schied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Da chkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie.

5.3 Kniestockhöhe

Die Kniestockhöhe ist der Höhenuntersc hied zwischen der Oberkante des Dachgeschossbodens im Rohbau und der Sc hnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion.

5.4 Lichte Höhe

Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen Bodens und der Unterkante der fertig en Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt wird.

6. Geschosse

6.1 Vollgeschosse

Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-, Dach- und Attikageschosse. Bei zusammengebauten Gebäud en und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollges chosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt.

6.2 Untergeschosse

Untergeschosse sind Gescho sse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens, gemessen in der Fassadenflucht, im Mitte l höchstens bis zum zulässigen Mass über die Fassadenlinie hinausragt.

6.3 Dachgeschosse

Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen da s zulässige Mass nicht überschreiten.
Anhang 1

6.4 Attikageschosse

Attikageschosse sind auf Flachdächern au fgesetzte, zusätzliche Geschosse. Das Attikageschoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegenden Geschoss um ein festgelegtes Mass zurückversetzt sein.

7. Abstände und Abstandsbereiche

7.1 Grenzabstand

Der Grenzabstand ist die Entf ernung zwischen der projizie rten Fassadenlinie und der Parzellengrenze.

7.2 Gebäudeabstand

Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwis chen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude.

7.3 Baulinien

Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gestaltung.

7.4 Baubereich

Der Baubereich umfasst den bebauba ren Bereich, der abweichend von Abstandsvorschriften und Baulinien in ei nem Nutzungsplanverfa hren festgelegt wird.

8. Nutzungsziffern

8.1 Anrechenbare Grundstücksfläche

Die Kniestockhöhe ist der Höhenuntersc hied zwischen der Oberkante des Dachgeschossbodens im Rohbau und der Sc hnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion.

5.4 Lichte Höhe

Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen Bodens und der Unterkante der fertig en Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt wird.

6. Geschosse

6.1 Vollgeschosse

Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-, Dach- und Attikageschosse. Bei zusammengebauten Gebäud en und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollges chosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt.

6.2 Untergeschosse

Untergeschosse sind Gescho sse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens, gemessen in der Fassadenflucht, im Mitte l höchstens bis zum zulässigen Mass über die Fassadenlinie hinausragt.

6.3 Dachgeschosse

Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen da s zulässige Mass nicht überschreiten.
Anhang 1

6.4 Attikageschosse

Attikageschosse sind auf Flachdächern au fgesetzte, zusätzliche Geschosse. Das Attikageschoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegenden Geschoss um ein festgelegtes Mass zurückversetzt sein.

7. Abstände und Abstandsbereiche

7.1 Grenzabstand

Der Grenzabstand ist die Entf ernung zwischen der projizie rten Fassadenlinie und der Parzellengrenze.

7.2 Gebäudeabstand

Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwis chen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude.

7.3 Baulinien

Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gestaltung.

7.4 Baubereich

Der Baubereich umfasst den bebauba ren Bereich, der abweichend von Abstandsvorschriften und Baulinien in ei nem Nutzungsplanverfa hren festgelegt wird.

8. Nutzungsziffern

8.1 Anrechenbare Grundstücksfläche

Die Kniestockhöhe ist der Höhenuntersc hied zwischen der Oberkante des Dachgeschossbodens im Rohbau und der Sc hnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion.

5.4 Lichte Höhe

Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen Bodens und der Unterkante der fertig en Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt wird.

6. Geschosse

6.1 Vollgeschosse

Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-, Dach- und Attikageschosse. Bei zusammengebauten Gebäud en und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollges chosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt.

6.2 Untergeschosse

Untergeschosse sind Gescho sse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens, gemessen in der Fassadenflucht, im Mitte l höchstens bis zum zulässigen Mass über die Fassadenlinie hinausragt.

6.3 Dachgeschosse

Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen da s zulässige Mass nicht überschreiten.
Anhang 1

6.4 Attikageschosse

Attikageschosse sind auf Flachdächern au fgesetzte, zusätzliche Geschosse. Das Attikageschoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegenden Geschoss um ein festgelegtes Mass zurückversetzt sein.

7. Abstände und Abstandsbereiche

7.1 Grenzabstand

Der Grenzabstand ist die Entf ernung zwischen der projizie rten Fassadenlinie und der Parzellengrenze.

7.2 Gebäudeabstand

Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwis chen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude.

7.3 Baulinien

Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gestaltung.

7.4 Baubereich

Der Baubereich umfasst den bebauba ren Bereich, der abweichend von Abstandsvorschriften und Baulinien in ei nem Nutzungsplanverfa hren festgelegt wird.

8. Nutzungsziffern

8.1 Anrechenbare Grundstücksfläche

Die Kniestockhöhe ist der Höhenuntersc hied zwischen der Oberkante des Dachgeschossbodens im Rohbau und der Sc hnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion.

5.4 Lichte Höhe

Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen Bodens und der Unterkante der fertig en Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt wird.

6. Geschosse

6.1 Vollgeschosse

Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-, Dach- und Attikageschosse. Bei zusammengebauten Gebäud en und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollges chosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt.

6.2 Untergeschosse

Untergeschosse sind Gescho sse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens, gemessen in der Fassadenflucht, im Mitte l höchstens bis zum zulässigen Mass über die Fassadenlinie hinausragt.

6.3 Dachgeschosse

Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen da s zulässige Mass nicht überschreiten.
Anhang 1

6.4 Attikageschosse

Attikageschosse sind auf Flachdächern au fgesetzte, zusätzliche Geschosse. Das Attikageschoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegenden Geschoss um ein festgelegtes Mass zurückversetzt sein.

7. Abstände und Abstandsbereiche

7.1 Grenzabstand

Der Grenzabstand ist die Entf ernung zwischen der projizie rten Fassadenlinie und der Parzellengrenze.

7.2 Gebäudeabstand

Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwis chen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude.

7.3 Baulinien

Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gestaltung.

7.4 Baubereich

Der Baubereich umfasst den bebauba ren Bereich, der abweichend von Abstandsvorschriften und Baulinien in ei nem Nutzungsplanverfa hren festgelegt wird.

8. Nutzungsziffern

8.1 Anrechenbare Grundstücksfläche

Die Kniestockhöhe ist der Höhenuntersc hied zwischen der Oberkante des Dachgeschossbodens im Rohbau und der Sc hnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion.

5.4 Lichte Höhe

Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen Bodens und der Unterkante der fertig en Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt wird.

6. Geschosse

6.1 Vollgeschosse

Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-, Dach- und Attikageschosse. Bei zusammengebauten Gebäud en und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollges chosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt.

6.2 Untergeschosse

Untergeschosse sind Gescho sse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens, gemessen in der Fassadenflucht, im Mitte l höchstens bis zum zulässigen Mass über die Fassadenlinie hinausragt.

6.3 Dachgeschosse

Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen da s zulässige Mass nicht überschreiten.
Anhang 1

6.4 Attikageschosse

Attikageschosse sind auf Flachdächern au fgesetzte, zusätzliche Geschosse. Das Attikageschoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegenden Geschoss um ein festgelegtes Mass zurückversetzt sein.

7. Abstände und Abstandsbereiche

7.1 Grenzabstand

Der Grenzabstand ist die Entf ernung zwischen der projizie rten Fassadenlinie und der Parzellengrenze.

7.2 Gebäudeabstand

Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwis chen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude.

7.3 Baulinien

Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gestaltung.

7.4 Baubereich

Der Baubereich umfasst den bebauba ren Bereich, der abweichend von Abstandsvorschriften und Baulinien in ei nem Nutzungsplanverfa hren festgelegt wird.

8. Nutzungsziffern

8.1 Anrechenbare Grundstücksfläche

Die Kniestockhöhe ist der Höhenuntersc hied zwischen der Oberkante des Dachgeschossbodens im Rohbau und der Sc hnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion.

5.4 Lichte Höhe

Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen Bodens und der Unterkante der fertig en Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt wird.

6. Geschosse

6.1 Vollgeschosse

Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-, Dach- und Attikageschosse. Bei zusammengebauten Gebäud en und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollges chosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt.

6.2 Untergeschosse

Untergeschosse sind Gescho sse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens, gemessen in der Fassadenflucht, im Mitte l höchstens bis zum zulässigen Mass über die Fassadenlinie hinausragt.

6.3 Dachgeschosse

Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen da s zulässige Mass nicht überschreiten.
Anhang 1

6.4 Attikageschosse

Attikageschosse sind auf Flachdächern au fgesetzte, zusätzliche Geschosse. Das Attikageschoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegenden Geschoss um ein festgelegtes Mass zurückversetzt sein.

7. Abstände und Abstandsbereiche

7.1 Grenzabstand

Der Grenzabstand ist die Entf ernung zwischen der projizie rten Fassadenlinie und der Parzellengrenze.

7.2 Gebäudeabstand

Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwis chen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude.

7.3 Baulinien

Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gestaltung.

7.4 Baubereich

Der Baubereich umfasst den bebauba ren Bereich, der abweichend von Abstandsvorschriften und Baulinien in ei nem Nutzungsplanverfa hren festgelegt wird.

8. Nutzungsziffern

8.1 Anrechenbare Grundstücksfläche

Die Kniestockhöhe ist der Höhenuntersc hied zwischen der Oberkante des Dachgeschossbodens im Rohbau und der Sc hnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion.

5.4 Lichte Höhe

Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen Bodens und der Unterkante der fertig en Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt wird.

6. Geschosse

6.1 Vollgeschosse

Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-, Dach- und Attikageschosse. Bei zusammengebauten Gebäud en und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollges chosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt.

6.2 Untergeschosse

Untergeschosse sind Gescho sse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens, gemessen in der Fassadenflucht, im Mitte l höchstens bis zum zulässigen Mass über die Fassadenlinie hinausragt.

6.3 Dachgeschosse

Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen da s zulässige Mass nicht überschreiten.
Anhang 1

6.4 Attikageschosse

Attikageschosse sind auf Flachdächern au fgesetzte, zusätzliche Geschosse. Das Attikageschoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegenden Geschoss um ein festgelegtes Mass zurückversetzt sein.

7. Abstände und Abstandsbereiche

7.1 Grenzabstand

Der Grenzabstand ist die Entf ernung zwischen der projizie rten Fassadenlinie und der Parzellengrenze.

7.2 Gebäudeabstand

Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwis chen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude.

7.3 Baulinien

Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gestaltung.

7.4 Baubereich

Der Baubereich umfasst den bebauba ren Bereich, der abweichend von Abstandsvorschriften und Baulinien in ei nem Nutzungsplanverfa hren festgelegt wird.

8. Nutzungsziffern

8.1 Anrechenbare Grundstücksfläche

Die Kniestockhöhe ist der Höhenuntersc hied zwischen der Oberkante des Dachgeschossbodens im Rohbau und der Sc hnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion.

5.4 Lichte Höhe

Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen Bodens und der Unterkante der fertig en Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt wird.

6. Geschosse

6.1 Vollgeschosse

Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-, Dach- und Attikageschosse. Bei zusammengebauten Gebäud en und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollges chosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt.

6.2 Untergeschosse

Untergeschosse sind Gescho sse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens, gemessen in der Fassadenflucht, im Mitte l höchstens bis zum zulässigen Mass über die Fassadenlinie hinausragt.

6.3 Dachgeschosse

Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen da s zulässige Mass nicht überschreiten.
Anhang 1

6.4 Attikageschosse

Attikageschosse sind auf Flachdächern au fgesetzte, zusätzliche Geschosse. Das Attikageschoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegenden Geschoss um ein festgelegtes Mass zurückversetzt sein.

7. Abstände und Abstandsbereiche

7.1 Grenzabstand

Der Grenzabstand ist die Entf ernung zwischen der projizie rten Fassadenlinie und der Parzellengrenze.

7.2 Gebäudeabstand

Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwis chen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude.

7.3 Baulinien

Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gestaltung.

7.4 Baubereich

Der Baubereich umfasst den bebauba ren Bereich, der abweichend von Abstandsvorschriften und Baulinien in ei nem Nutzungsplanverfa hren festgelegt wird.

8. Nutzungsziffern

8.1 Anrechenbare Grundstücksfläche

Der Baubereich umfasst den bebauba ren Bereich, der abweichend von Abstandsvorschriften und Baulinien in ei nem Nutzungsplanverfa hren festgelegt wird.

8. Nutzungsziffern

8.1 Anrechenbare Grundstücksfläche

Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksfl ächen bzw. Grundstücksteile. Die Flächen der Hauszufahr ten werden angerechnet. Nicht angerechnet werden die Flächen de r Grund-, Grob- und Feinerschliessung.

8.2

1 ) Geschossflächenziffer Die Geschossflächenziffer (GFZ) ist das Verhältnis der Summe aller Geschossflächen (GF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.
1) Gemäss GRB 2009-0238 vom 15.09.2009 wird dieser Begriff nicht übernommen (vgl. Beschluss des Interkantonalen Organs Harm onisierung Baubegriffe zur Ausnahmeregelung "Ausnützungsziffer - Geschossflächenziffer" vom 15. Januar 2009)
Anhang 1 Die Summe aller Geschossflächen be steht aus folgenden Komponenten: – Hauptnutzflächen HNF – Nebennutzflächen NNF – Verkehrsflächen VF – Konstruktionsflächen KF – Funktionsflächen FF Nicht angerechnet werden Flächen, deren lichte Höhe unter ei nem vom Gesetzgeber vorgegebenen Mindestmass liegt. Geschossflächenziffer = sfläche Grundstück re anrechenba ächen Geschossfl aller Summe GFZ = aGSF GF ∑

8.3 Baumassenziffer

Die Baumassenziffer (BMZ ) ist das Verhältnis des Bauvolumens über dem massgebenden Terrain (BVm) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Als Bauvolumen über dem mass gebenden Terrain gilt da s Volumen des Baukörpers in seinen Aussenmassen. Die Volumen offener Gebäudeteile, die we niger als zur Hälfte durch Abschlüsse (beispielsweise Wände) umgrenzt sind, werden zu einem festgelegten Anteil angerechnet. Baumassenziffer = sfläche Grundstück re anrechenba Terrainem massgebend über Bauvolumen BMZ = aGSF BVm

8.4 Überbauungsziffer

Die Kniestockhöhe ist der Höhenuntersc hied zwischen der Oberkante des Dachgeschossbodens im Rohbau und der Sc hnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion.

5.4 Lichte Höhe

Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen Bodens und der Unterkante der fertig en Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt wird.

6. Geschosse

6.1 Vollgeschosse

Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-, Dach- und Attikageschosse. Bei zusammengebauten Gebäud en und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollges chosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt.

6.2 Untergeschosse

Untergeschosse sind Gescho sse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens, gemessen in der Fassadenflucht, im Mitte l höchstens bis zum zulässigen Mass über die Fassadenlinie hinausragt.

6.3 Dachgeschosse

Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen da s zulässige Mass nicht überschreiten.
Anhang 1

6.4 Attikageschosse

Attikageschosse sind auf Flachdächern au fgesetzte, zusätzliche Geschosse. Das Attikageschoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegenden Geschoss um ein festgelegtes Mass zurückversetzt sein.

7. Abstände und Abstandsbereiche

7.1 Grenzabstand

Der Grenzabstand ist die Entf ernung zwischen der projizie rten Fassadenlinie und der Parzellengrenze.

7.2 Gebäudeabstand

Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwis chen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude.

7.3 Baulinien

Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gestaltung.

7.4 Baubereich

Der Baubereich umfasst den bebauba ren Bereich, der abweichend von Abstandsvorschriften und Baulinien in ei nem Nutzungsplanverfa hren festgelegt wird.

8. Nutzungsziffern

8.1 Anrechenbare Grundstücksfläche

Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksfl ächen bzw. Grundstücksteile. Die Flächen der Hauszufahr ten werden angerechnet. Nicht angerechnet werden die Flächen de r Grund-, Grob- und Feinerschliessung.

8.2

1 ) Geschossflächenziffer Die Geschossflächenziffer (GFZ) ist das Verhältnis der Summe aller Geschossflächen (GF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.
1) Gemäss GRB 2009-0238 vom 15.09.2009 wird dieser Begriff nicht übernommen (vgl. Beschluss des Interkantonalen Organs Harm onisierung Baubegriffe zur Ausnahmeregelung "Ausnützungsziffer - Geschossflächenziffer" vom 15. Januar 2009)
Anhang 1 Die Summe aller Geschossflächen be steht aus folgenden Komponenten: – Hauptnutzflächen HNF – Nebennutzflächen NNF – Verkehrsflächen VF – Konstruktionsflächen KF – Funktionsflächen FF Nicht angerechnet werden Flächen, deren lichte Höhe unter ei nem vom Gesetzgeber vorgegebenen Mindestmass liegt. Geschossflächenziffer = sfläche Grundstück re anrechenba ächen Geschossfl aller Summe GFZ = aGSF GF ∑

8.3 Baumassenziffer

Die Baumassenziffer (BMZ ) ist das Verhältnis des Bauvolumens über dem massgebenden Terrain (BVm) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Als Bauvolumen über dem mass gebenden Terrain gilt da s Volumen des Baukörpers in seinen Aussenmassen. Die Volumen offener Gebäudeteile, die we niger als zur Hälfte durch Abschlüsse (beispielsweise Wände) umgrenzt sind, werden zu einem festgelegten Anteil angerechnet. Baumassenziffer = sfläche Grundstück re anrechenba Terrainem massgebend über Bauvolumen BMZ = aGSF BVm

8.4 Überbauungsziffer

Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksfl ächen bzw. Grundstücksteile. Die Flächen der Hauszufahr ten werden angerechnet. Nicht angerechnet werden die Flächen de r Grund-, Grob- und Feinerschliessung.

8.2

1 ) Geschossflächenziffer Die Geschossflächenziffer (GFZ) ist das Verhältnis der Summe aller Geschossflächen (GF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.
1) Gemäss GRB 2009-0238 vom 15.09.2009 wird dieser Begriff nicht übernommen (vgl. Beschluss des Interkantonalen Organs Harm onisierung Baubegriffe zur Ausnahmeregelung "Ausnützungsziffer - Geschossflächenziffer" vom 15. Januar 2009)
Anhang 1 Die Summe aller Geschossflächen be steht aus folgenden Komponenten: – Hauptnutzflächen HNF – Nebennutzflächen NNF – Verkehrsflächen VF – Konstruktionsflächen KF – Funktionsflächen FF Nicht angerechnet werden Flächen, deren lichte Höhe unter ei nem vom Gesetzgeber vorgegebenen Mindestmass liegt. Geschossflächenziffer = sfläche Grundstück re anrechenba ächen Geschossfl aller Summe GFZ = aGSF GF ∑

8.3 Baumassenziffer

Die Baumassenziffer (BMZ ) ist das Verhältnis des Bauvolumens über dem massgebenden Terrain (BVm) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Als Bauvolumen über dem mass gebenden Terrain gilt da s Volumen des Baukörpers in seinen Aussenmassen. Die Volumen offener Gebäudeteile, die we niger als zur Hälfte durch Abschlüsse (beispielsweise Wände) umgrenzt sind, werden zu einem festgelegten Anteil angerechnet. Baumassenziffer = sfläche Grundstück re anrechenba Terrainem massgebend über Bauvolumen BMZ = aGSF BVm

8.4 Überbauungsziffer

Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksfl ächen bzw. Grundstücksteile. Die Flächen der Hauszufahr ten werden angerechnet. Nicht angerechnet werden die Flächen de r Grund-, Grob- und Feinerschliessung.

8.2

1 ) Geschossflächenziffer Die Geschossflächenziffer (GFZ) ist das Verhältnis der Summe aller Geschossflächen (GF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.
1) Gemäss GRB 2009-0238 vom 15.09.2009 wird dieser Begriff nicht übernommen (vgl. Beschluss des Interkantonalen Organs Harm onisierung Baubegriffe zur Ausnahmeregelung "Ausnützungsziffer - Geschossflächenziffer" vom 15. Januar 2009)
Anhang 1 Die Summe aller Geschossflächen be steht aus folgenden Komponenten: – Hauptnutzflächen HNF – Nebennutzflächen NNF – Verkehrsflächen VF – Konstruktionsflächen KF – Funktionsflächen FF Nicht angerechnet werden Flächen, deren lichte Höhe unter ei nem vom Gesetzgeber vorgegebenen Mindestmass liegt. Geschossflächenziffer = sfläche Grundstück re anrechenba ächen Geschossfl aller Summe GFZ = aGSF GF ∑

8.3 Baumassenziffer

Die Baumassenziffer (BMZ ) ist das Verhältnis des Bauvolumens über dem massgebenden Terrain (BVm) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Als Bauvolumen über dem mass gebenden Terrain gilt da s Volumen des Baukörpers in seinen Aussenmassen. Die Volumen offener Gebäudeteile, die we niger als zur Hälfte durch Abschlüsse (beispielsweise Wände) umgrenzt sind, werden zu einem festgelegten Anteil angerechnet. Baumassenziffer = sfläche Grundstück re anrechenba Terrainem massgebend über Bauvolumen BMZ = aGSF BVm

8.4 Überbauungsziffer

Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksfl ächen bzw. Grundstücksteile. Die Flächen der Hauszufahr ten werden angerechnet. Nicht angerechnet werden die Flächen de r Grund-, Grob- und Feinerschliessung.

8.2

1 ) Geschossflächenziffer Die Geschossflächenziffer (GFZ) ist das Verhältnis der Summe aller Geschossflächen (GF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.
1) Gemäss GRB 2009-0238 vom 15.09.2009 wird dieser Begriff nicht übernommen (vgl. Beschluss des Interkantonalen Organs Harm onisierung Baubegriffe zur Ausnahmeregelung "Ausnützungsziffer - Geschossflächenziffer" vom 15. Januar 2009)
Anhang 1 Die Summe aller Geschossflächen be steht aus folgenden Komponenten: – Hauptnutzflächen HNF – Nebennutzflächen NNF – Verkehrsflächen VF – Konstruktionsflächen KF – Funktionsflächen FF Nicht angerechnet werden Flächen, deren lichte Höhe unter ei nem vom Gesetzgeber vorgegebenen Mindestmass liegt. Geschossflächenziffer = sfläche Grundstück re anrechenba ächen Geschossfl aller Summe GFZ = aGSF GF ∑

8.3 Baumassenziffer

Die Baumassenziffer (BMZ ) ist das Verhältnis des Bauvolumens über dem massgebenden Terrain (BVm) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Als Bauvolumen über dem mass gebenden Terrain gilt da s Volumen des Baukörpers in seinen Aussenmassen. Die Volumen offener Gebäudeteile, die we niger als zur Hälfte durch Abschlüsse (beispielsweise Wände) umgrenzt sind, werden zu einem festgelegten Anteil angerechnet. Baumassenziffer = sfläche Grundstück re anrechenba Terrainem massgebend über Bauvolumen BMZ = aGSF BVm

8.4 Überbauungsziffer

Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksfl ächen bzw. Grundstücksteile. Die Flächen der Hauszufahr ten werden angerechnet. Nicht angerechnet werden die Flächen de r Grund-, Grob- und Feinerschliessung.

8.2

1 ) Geschossflächenziffer Die Geschossflächenziffer (GFZ) ist das Verhältnis der Summe aller Geschossflächen (GF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.
1) Gemäss GRB 2009-0238 vom 15.09.2009 wird dieser Begriff nicht übernommen (vgl. Beschluss des Interkantonalen Organs Harm onisierung Baubegriffe zur Ausnahmeregelung "Ausnützungsziffer - Geschossflächenziffer" vom 15. Januar 2009)
Anhang 1 Die Summe aller Geschossflächen be steht aus folgenden Komponenten: – Hauptnutzflächen HNF – Nebennutzflächen NNF – Verkehrsflächen VF – Konstruktionsflächen KF – Funktionsflächen FF Nicht angerechnet werden Flächen, deren lichte Höhe unter ei nem vom Gesetzgeber vorgegebenen Mindestmass liegt. Geschossflächenziffer = sfläche Grundstück re anrechenba ächen Geschossfl aller Summe GFZ = aGSF GF ∑

8.3 Baumassenziffer

Die Baumassenziffer (BMZ ) ist das Verhältnis des Bauvolumens über dem massgebenden Terrain (BVm) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Als Bauvolumen über dem mass gebenden Terrain gilt da s Volumen des Baukörpers in seinen Aussenmassen. Die Volumen offener Gebäudeteile, die we niger als zur Hälfte durch Abschlüsse (beispielsweise Wände) umgrenzt sind, werden zu einem festgelegten Anteil angerechnet. Baumassenziffer = sfläche Grundstück re anrechenba Terrainem massgebend über Bauvolumen BMZ = aGSF BVm

8.4 Überbauungsziffer

Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksfl ächen bzw. Grundstücksteile. Die Flächen der Hauszufahr ten werden angerechnet. Nicht angerechnet werden die Flächen de r Grund-, Grob- und Feinerschliessung.

8.2

1 ) Geschossflächenziffer Die Geschossflächenziffer (GFZ) ist das Verhältnis der Summe aller Geschossflächen (GF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.
1) Gemäss GRB 2009-0238 vom 15.09.2009 wird dieser Begriff nicht übernommen (vgl. Beschluss des Interkantonalen Organs Harm onisierung Baubegriffe zur Ausnahmeregelung "Ausnützungsziffer - Geschossflächenziffer" vom 15. Januar 2009)
Anhang 1 Die Summe aller Geschossflächen be steht aus folgenden Komponenten: – Hauptnutzflächen HNF – Nebennutzflächen NNF – Verkehrsflächen VF – Konstruktionsflächen KF – Funktionsflächen FF Nicht angerechnet werden Flächen, deren lichte Höhe unter ei nem vom Gesetzgeber vorgegebenen Mindestmass liegt. Geschossflächenziffer = sfläche Grundstück re anrechenba ächen Geschossfl aller Summe GFZ = aGSF GF ∑

8.3 Baumassenziffer

Die Baumassenziffer (BMZ ) ist das Verhältnis des Bauvolumens über dem massgebenden Terrain (BVm) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Als Bauvolumen über dem mass gebenden Terrain gilt da s Volumen des Baukörpers in seinen Aussenmassen. Die Volumen offener Gebäudeteile, die we niger als zur Hälfte durch Abschlüsse (beispielsweise Wände) umgrenzt sind, werden zu einem festgelegten Anteil angerechnet. Baumassenziffer = sfläche Grundstück re anrechenba Terrainem massgebend über Bauvolumen BMZ = aGSF BVm

8.4 Überbauungsziffer

Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksfl ächen bzw. Grundstücksteile. Die Flächen der Hauszufahr ten werden angerechnet. Nicht angerechnet werden die Flächen de r Grund-, Grob- und Feinerschliessung.

8.2

1 ) Geschossflächenziffer Die Geschossflächenziffer (GFZ) ist das Verhältnis der Summe aller Geschossflächen (GF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.
1) Gemäss GRB 2009-0238 vom 15.09.2009 wird dieser Begriff nicht übernommen (vgl. Beschluss des Interkantonalen Organs Harm onisierung Baubegriffe zur Ausnahmeregelung "Ausnützungsziffer - Geschossflächenziffer" vom 15. Januar 2009)
Anhang 1 Die Summe aller Geschossflächen be steht aus folgenden Komponenten: – Hauptnutzflächen HNF – Nebennutzflächen NNF – Verkehrsflächen VF – Konstruktionsflächen KF – Funktionsflächen FF Nicht angerechnet werden Flächen, deren lichte Höhe unter ei nem vom Gesetzgeber vorgegebenen Mindestmass liegt. Geschossflächenziffer = sfläche Grundstück re anrechenba ächen Geschossfl aller Summe GFZ = aGSF GF ∑

8.3 Baumassenziffer

Die Baumassenziffer (BMZ ) ist das Verhältnis des Bauvolumens über dem massgebenden Terrain (BVm) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Als Bauvolumen über dem mass gebenden Terrain gilt da s Volumen des Baukörpers in seinen Aussenmassen. Die Volumen offener Gebäudeteile, die we niger als zur Hälfte durch Abschlüsse (beispielsweise Wände) umgrenzt sind, werden zu einem festgelegten Anteil angerechnet. Baumassenziffer = sfläche Grundstück re anrechenba Terrainem massgebend über Bauvolumen BMZ = aGSF BVm

8.4 Überbauungsziffer

Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksfl ächen bzw. Grundstücksteile. Die Flächen der Hauszufahr ten werden angerechnet. Nicht angerechnet werden die Flächen de r Grund-, Grob- und Feinerschliessung.

8.2

1 ) Geschossflächenziffer Die Geschossflächenziffer (GFZ) ist das Verhältnis der Summe aller Geschossflächen (GF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.
1) Gemäss GRB 2009-0238 vom 15.09.2009 wird dieser Begriff nicht übernommen (vgl. Beschluss des Interkantonalen Organs Harm onisierung Baubegriffe zur Ausnahmeregelung "Ausnützungsziffer - Geschossflächenziffer" vom 15. Januar 2009)
Anhang 1 Die Summe aller Geschossflächen be steht aus folgenden Komponenten: – Hauptnutzflächen HNF – Nebennutzflächen NNF – Verkehrsflächen VF – Konstruktionsflächen KF – Funktionsflächen FF Nicht angerechnet werden Flächen, deren lichte Höhe unter ei nem vom Gesetzgeber vorgegebenen Mindestmass liegt. Geschossflächenziffer = sfläche Grundstück re anrechenba ächen Geschossfl aller Summe GFZ = aGSF GF ∑

8.3 Baumassenziffer

Die Baumassenziffer (BMZ ) ist das Verhältnis des Bauvolumens über dem massgebenden Terrain (BVm) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Als Bauvolumen über dem mass gebenden Terrain gilt da s Volumen des Baukörpers in seinen Aussenmassen. Die Volumen offener Gebäudeteile, die we niger als zur Hälfte durch Abschlüsse (beispielsweise Wände) umgrenzt sind, werden zu einem festgelegten Anteil angerechnet. Baumassenziffer = sfläche Grundstück re anrechenba Terrainem massgebend über Bauvolumen BMZ = aGSF BVm

8.4 Überbauungsziffer

Die Überbauungsziffer (ÜZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Gebäudefläche (aGbF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Überbauungsziffer = sfläche Grundstück re anrechenba che Gebäudeflä re anrechenba ÜZ = aGSF aGbF Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie.

8.5 Grünflächenziffer

zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Als anrechenbare Grünfläche gelten natü eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und die nicht als Abstellflächen dienen. Grünflächenziffer = sfläche Grundstück re anrechenba Grünfläche re anrechenba GZ= aGSF aGrF
Anhang 2 Anhang 2
1 ) (Stand 1. September 2011) Skizzen Zu Ziffer 2: Gebäude Figur 2.1 – 2.3 Gebäude, A nbauten und Kleinbauten
1) Anhang 2 zur Bauverordung (BauV) vom 25. Mai 2011 (SAR 713.121). Dieser entspricht Anhang 2 zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom 22. September 2005 (SAR 713.010 )
Anhang 2 Figur 2.4 und 2.5 Unterirdische Bauten, Unterniveaubauten Zu Ziffer 3: Gebäudeteile Figur 3.3 Projizie rte Fassadenlinie
Anhang 2 Figur 3.1 – 3.3 Fassadenflucht und Fassadenlinie
Anhang 2 Figur 3.4 Vorspringende Gebäudete ile (Schnitt und Seitenansicht)
Anhang 2 Figur 3.5 Rückspringende und unbedeut ende rückspringende Gebäudeteile
Anhang 2 Zu Ziffer 4: Längenbegriffe, Längenmasse Figur 4.1 und 4.2 Gebäudelänge und Gebäudebreite
Anhang 2 Zu Ziffer 5: Höhenbegriffe, Höhenmasse Figur 5.1 Gesamthöhe
Anhang 2 Figur 5.2 Fassadenhöhe
Anhang 2 Figur 5.3 Kniestockhöhe Figur 5.4 Lichte Höhe
Anhang 2 Zu Ziffer 6: Geschosse Figur 6.1 Geschosse und Geschosszahl
Anhang 2 Figur 6.2 Untergeschosse
Anhang 2 Figur 6.3 Dachgeschosse
Anhang 2 Figur 6.4 Attikageschosse
Anhang 2 Zu Ziffer 7: Abstände und Abstandsbereiche Figur 7.1 -7.3 Abstände und Abstandsbereiche Figur 7.4 bebaubarer Bereich und Baubereich
Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksfl ächen bzw. Grundstücksteile. Die Flächen der Hauszufahr ten werden angerechnet. Nicht angerechnet werden die Flächen de r Grund-, Grob- und Feinerschliessung.

8.2

1 ) Geschossflächenziffer Die Geschossflächenziffer (GFZ) ist das Verhältnis der Summe aller Geschossflächen (GF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.
1) Gemäss GRB 2009-0238 vom 15.09.2009 wird dieser Begriff nicht übernommen (vgl. Beschluss des Interkantonalen Organs Harm onisierung Baubegriffe zur Ausnahmeregelung "Ausnützungsziffer - Geschossflächenziffer" vom 15. Januar 2009)
Anhang 1 Die Summe aller Geschossflächen be steht aus folgenden Komponenten: – Hauptnutzflächen HNF – Nebennutzflächen NNF – Verkehrsflächen VF – Konstruktionsflächen KF – Funktionsflächen FF Nicht angerechnet werden Flächen, deren lichte Höhe unter ei nem vom Gesetzgeber vorgegebenen Mindestmass liegt. Geschossflächenziffer = sfläche Grundstück re anrechenba ächen Geschossfl aller Summe GFZ = aGSF GF ∑

8.3 Baumassenziffer

Die Baumassenziffer (BMZ ) ist das Verhältnis des Bauvolumens über dem massgebenden Terrain (BVm) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Als Bauvolumen über dem mass gebenden Terrain gilt da s Volumen des Baukörpers in seinen Aussenmassen. Die Volumen offener Gebäudeteile, die we niger als zur Hälfte durch Abschlüsse (beispielsweise Wände) umgrenzt sind, werden zu einem festgelegten Anteil angerechnet. Baumassenziffer = sfläche Grundstück re anrechenba Terrainem massgebend über Bauvolumen BMZ = aGSF BVm

8.4 Überbauungsziffer

Die Überbauungsziffer (ÜZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Gebäudefläche (aGbF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Überbauungsziffer = sfläche Grundstück re anrechenba che Gebäudeflä re anrechenba ÜZ = aGSF aGbF Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie.

8.5 Grünflächenziffer

zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Als anrechenbare Grünfläche gelten natü eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und die nicht als Abstellflächen dienen. Grünflächenziffer = sfläche Grundstück re anrechenba Grünfläche re anrechenba GZ= aGSF aGrF
Anhang 2 Anhang 2
1 ) (Stand 1. September 2011) Skizzen Zu Ziffer 2: Gebäude Figur 2.1 – 2.3 Gebäude, A nbauten und Kleinbauten
1) Anhang 2 zur Bauverordung (BauV) vom 25. Mai 2011 (SAR 713.121). Dieser entspricht Anhang 2 zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom 22. September 2005 (SAR 713.010 )
Anhang 2 Figur 2.4 und 2.5 Unterirdische Bauten, Unterniveaubauten Zu Ziffer 3: Gebäudeteile Figur 3.3 Projizie rte Fassadenlinie
Anhang 2 Figur 3.1 – 3.3 Fassadenflucht und Fassadenlinie
Anhang 2 Figur 3.4 Vorspringende Gebäudete ile (Schnitt und Seitenansicht)
Anhang 2 Figur 3.5 Rückspringende und unbedeut ende rückspringende Gebäudeteile
Anhang 2 Zu Ziffer 4: Längenbegriffe, Längenmasse Figur 4.1 und 4.2 Gebäudelänge und Gebäudebreite
Anhang 2 Zu Ziffer 5: Höhenbegriffe, Höhenmasse Figur 5.1 Gesamthöhe
Anhang 2 Figur 5.2 Fassadenhöhe
Anhang 2 Figur 5.3 Kniestockhöhe Figur 5.4 Lichte Höhe
Anhang 2 Zu Ziffer 6: Geschosse Figur 6.1 Geschosse und Geschosszahl
Anhang 2 Figur 6.2 Untergeschosse
Anhang 2 Figur 6.3 Dachgeschosse
Anhang 2 Figur 6.4 Attikageschosse
Anhang 2 Zu Ziffer 7: Abstände und Abstandsbereiche Figur 7.1 -7.3 Abstände und Abstandsbereiche Figur 7.4 bebaubarer Bereich und Baubereich
Die Überbauungsziffer (ÜZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Gebäudefläche (aGbF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Überbauungsziffer = sfläche Grundstück re anrechenba che Gebäudeflä re anrechenba ÜZ = aGSF aGbF Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie.

8.5 Grünflächenziffer

zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Als anrechenbare Grünfläche gelten natü eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und die nicht als Abstellflächen dienen. Grünflächenziffer = sfläche Grundstück re anrechenba Grünfläche re anrechenba GZ= aGSF aGrF
Anhang 2 Anhang 2
1 ) (Stand 1. September 2011) Skizzen Zu Ziffer 2: Gebäude Figur 2.1 – 2.3 Gebäude, A nbauten und Kleinbauten
1) Anhang 2 zur Bauverordung (BauV) vom 25. Mai 2011 (SAR 713.121). Dieser entspricht Anhang 2 zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom 22. September 2005 (SAR 713.010 )
Anhang 2 Figur 2.4 und 2.5 Unterirdische Bauten, Unterniveaubauten Zu Ziffer 3: Gebäudeteile Figur 3.3 Projizie rte Fassadenlinie
Anhang 2 Figur 3.1 – 3.3 Fassadenflucht und Fassadenlinie
Anhang 2 Figur 3.4 Vorspringende Gebäudete ile (Schnitt und Seitenansicht)
Anhang 2 Figur 3.5 Rückspringende und unbedeut ende rückspringende Gebäudeteile
Anhang 2 Zu Ziffer 4: Längenbegriffe, Längenmasse Figur 4.1 und 4.2 Gebäudelänge und Gebäudebreite
Anhang 2 Zu Ziffer 5: Höhenbegriffe, Höhenmasse Figur 5.1 Gesamthöhe
Anhang 2 Figur 5.2 Fassadenhöhe
Anhang 2 Figur 5.3 Kniestockhöhe Figur 5.4 Lichte Höhe
Anhang 2 Zu Ziffer 6: Geschosse Figur 6.1 Geschosse und Geschosszahl
Anhang 2 Figur 6.2 Untergeschosse
Anhang 2 Figur 6.3 Dachgeschosse
Anhang 2 Figur 6.4 Attikageschosse
Anhang 2 Zu Ziffer 7: Abstände und Abstandsbereiche Figur 7.1 -7.3 Abstände und Abstandsbereiche Figur 7.4 bebaubarer Bereich und Baubereich
Die Überbauungsziffer (ÜZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Gebäudefläche (aGbF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Überbauungsziffer = sfläche Grundstück re anrechenba che Gebäudeflä re anrechenba ÜZ = aGSF aGbF Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie.

8.5 Grünflächenziffer

zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Als anrechenbare Grünfläche gelten natü eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und die nicht als Abstellflächen dienen. Grünflächenziffer = sfläche Grundstück re anrechenba Grünfläche re anrechenba GZ= aGSF aGrF
Anhang 2 Anhang 2
1 ) (Stand 1. September 2011) Skizzen Zu Ziffer 2: Gebäude Figur 2.1 – 2.3 Gebäude, A nbauten und Kleinbauten
1) Anhang 2 zur Bauverordung (BauV) vom 25. Mai 2011 (SAR 713.121). Dieser entspricht Anhang 2 zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom 22. September 2005 (SAR 713.010 )
Anhang 2 Figur 2.4 und 2.5 Unterirdische Bauten, Unterniveaubauten Zu Ziffer 3: Gebäudeteile Figur 3.3 Projizie rte Fassadenlinie
Anhang 2 Figur 3.1 – 3.3 Fassadenflucht und Fassadenlinie
Anhang 2 Figur 3.4 Vorspringende Gebäudete ile (Schnitt und Seitenansicht)
Anhang 2 Figur 3.5 Rückspringende und unbedeut ende rückspringende Gebäudeteile
Anhang 2 Zu Ziffer 4: Längenbegriffe, Längenmasse Figur 4.1 und 4.2 Gebäudelänge und Gebäudebreite
Anhang 2 Zu Ziffer 5: Höhenbegriffe, Höhenmasse Figur 5.1 Gesamthöhe
Anhang 2 Figur 5.2 Fassadenhöhe
Anhang 2 Figur 5.3 Kniestockhöhe Figur 5.4 Lichte Höhe
Anhang 2 Zu Ziffer 6: Geschosse Figur 6.1 Geschosse und Geschosszahl
Anhang 2 Figur 6.2 Untergeschosse
Anhang 2 Figur 6.3 Dachgeschosse
Anhang 2 Figur 6.4 Attikageschosse
Anhang 2 Zu Ziffer 7: Abstände und Abstandsbereiche Figur 7.1 -7.3 Abstände und Abstandsbereiche Figur 7.4 bebaubarer Bereich und Baubereich
Die Überbauungsziffer (ÜZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Gebäudefläche (aGbF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Überbauungsziffer = sfläche Grundstück re anrechenba che Gebäudeflä re anrechenba ÜZ = aGSF aGbF Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie.

8.5 Grünflächenziffer

zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Als anrechenbare Grünfläche gelten natü eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und die nicht als Abstellflächen dienen. Grünflächenziffer = sfläche Grundstück re anrechenba Grünfläche re anrechenba GZ= aGSF aGrF
Anhang 2 Anhang 2
1 ) (Stand 1. September 2011) Skizzen Zu Ziffer 2: Gebäude Figur 2.1 – 2.3 Gebäude, A nbauten und Kleinbauten
1) Anhang 2 zur Bauverordung (BauV) vom 25. Mai 2011 (SAR 713.121). Dieser entspricht Anhang 2 zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom 22. September 2005 (SAR 713.010 )
Anhang 2 Figur 2.4 und 2.5 Unterirdische Bauten, Unterniveaubauten Zu Ziffer 3: Gebäudeteile Figur 3.3 Projizie rte Fassadenlinie
Anhang 2 Figur 3.1 – 3.3 Fassadenflucht und Fassadenlinie
Anhang 2 Figur 3.4 Vorspringende Gebäudete ile (Schnitt und Seitenansicht)
Anhang 2 Figur 3.5 Rückspringende und unbedeut ende rückspringende Gebäudeteile
Anhang 2 Zu Ziffer 4: Längenbegriffe, Längenmasse Figur 4.1 und 4.2 Gebäudelänge und Gebäudebreite
Anhang 2 Zu Ziffer 5: Höhenbegriffe, Höhenmasse Figur 5.1 Gesamthöhe
Anhang 2 Figur 5.2 Fassadenhöhe
Anhang 2 Figur 5.3 Kniestockhöhe Figur 5.4 Lichte Höhe
Anhang 2 Zu Ziffer 6: Geschosse Figur 6.1 Geschosse und Geschosszahl
Anhang 2 Figur 6.2 Untergeschosse
Anhang 2 Figur 6.3 Dachgeschosse
Anhang 2 Figur 6.4 Attikageschosse
Anhang 2 Zu Ziffer 7: Abstände und Abstandsbereiche Figur 7.1 -7.3 Abstände und Abstandsbereiche Figur 7.4 bebaubarer Bereich und Baubereich
Die Überbauungsziffer (ÜZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Gebäudefläche (aGbF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Überbauungsziffer = sfläche Grundstück re anrechenba che Gebäudeflä re anrechenba ÜZ = aGSF aGbF Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie.

8.5 Grünflächenziffer

zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Als anrechenbare Grünfläche gelten natü eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und die nicht als Abstellflächen dienen. Grünflächenziffer = sfläche Grundstück re anrechenba Grünfläche re anrechenba GZ= aGSF aGrF
Anhang 2 Anhang 2
1 ) (Stand 1. September 2011) Skizzen Zu Ziffer 2: Gebäude Figur 2.1 – 2.3 Gebäude, A nbauten und Kleinbauten
1) Anhang 2 zur Bauverordung (BauV) vom 25. Mai 2011 (SAR 713.121). Dieser entspricht Anhang 2 zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom 22. September 2005 (SAR 713.010 )
Anhang 2 Figur 2.4 und 2.5 Unterirdische Bauten, Unterniveaubauten Zu Ziffer 3: Gebäudeteile Figur 3.3 Projizie rte Fassadenlinie
Anhang 2 Figur 3.1 – 3.3 Fassadenflucht und Fassadenlinie
Anhang 2 Figur 3.4 Vorspringende Gebäudete ile (Schnitt und Seitenansicht)
Anhang 2 Figur 3.5 Rückspringende und unbedeut ende rückspringende Gebäudeteile
Anhang 2 Zu Ziffer 4: Längenbegriffe, Längenmasse Figur 4.1 und 4.2 Gebäudelänge und Gebäudebreite
Anhang 2 Zu Ziffer 5: Höhenbegriffe, Höhenmasse Figur 5.1 Gesamthöhe
Anhang 2 Figur 5.2 Fassadenhöhe
Anhang 2 Figur 5.3 Kniestockhöhe Figur 5.4 Lichte Höhe
Anhang 2 Zu Ziffer 6: Geschosse Figur 6.1 Geschosse und Geschosszahl
Anhang 2 Figur 6.2 Untergeschosse
Anhang 2 Figur 6.3 Dachgeschosse
Anhang 2 Figur 6.4 Attikageschosse
Anhang 2 Zu Ziffer 7: Abstände und Abstandsbereiche Figur 7.1 -7.3 Abstände und Abstandsbereiche Figur 7.4 bebaubarer Bereich und Baubereich
Die Überbauungsziffer (ÜZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Gebäudefläche (aGbF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Überbauungsziffer = sfläche Grundstück re anrechenba che Gebäudeflä re anrechenba ÜZ = aGSF aGbF Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie.

8.5 Grünflächenziffer

zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Als anrechenbare Grünfläche gelten natü eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und die nicht als Abstellflächen dienen. Grünflächenziffer = sfläche Grundstück re anrechenba Grünfläche re anrechenba GZ= aGSF aGrF
Anhang 2 Anhang 2
1 ) (Stand 1. September 2011) Skizzen Zu Ziffer 2: Gebäude Figur 2.1 – 2.3 Gebäude, A nbauten und Kleinbauten
1) Anhang 2 zur Bauverordung (BauV) vom 25. Mai 2011 (SAR 713.121). Dieser entspricht Anhang 2 zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom 22. September 2005 (SAR 713.010 )
Anhang 2 Figur 2.4 und 2.5 Unterirdische Bauten, Unterniveaubauten Zu Ziffer 3: Gebäudeteile Figur 3.3 Projizie rte Fassadenlinie
Anhang 2 Figur 3.1 – 3.3 Fassadenflucht und Fassadenlinie
Anhang 2 Figur 3.4 Vorspringende Gebäudete ile (Schnitt und Seitenansicht)
Anhang 2 Figur 3.5 Rückspringende und unbedeut ende rückspringende Gebäudeteile
Anhang 2 Zu Ziffer 4: Längenbegriffe, Längenmasse Figur 4.1 und 4.2 Gebäudelänge und Gebäudebreite
Anhang 2 Zu Ziffer 5: Höhenbegriffe, Höhenmasse Figur 5.1 Gesamthöhe
Anhang 2 Figur 5.2 Fassadenhöhe
Anhang 2 Figur 5.3 Kniestockhöhe Figur 5.4 Lichte Höhe
Anhang 2 Zu Ziffer 6: Geschosse Figur 6.1 Geschosse und Geschosszahl
Anhang 2 Figur 6.2 Untergeschosse
Anhang 2 Figur 6.3 Dachgeschosse
Anhang 2 Figur 6.4 Attikageschosse
Anhang 2 Zu Ziffer 7: Abstände und Abstandsbereiche Figur 7.1 -7.3 Abstände und Abstandsbereiche Figur 7.4 bebaubarer Bereich und Baubereich
Die Überbauungsziffer (ÜZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Gebäudefläche (aGbF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Überbauungsziffer = sfläche Grundstück re anrechenba che Gebäudeflä re anrechenba ÜZ = aGSF aGbF Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie.

8.5 Grünflächenziffer

zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Als anrechenbare Grünfläche gelten natü eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und die nicht als Abstellflächen dienen. Grünflächenziffer = sfläche Grundstück re anrechenba Grünfläche re anrechenba GZ= aGSF aGrF
Anhang 2 Anhang 2
1 ) (Stand 1. September 2011) Skizzen Zu Ziffer 2: Gebäude Figur 2.1 – 2.3 Gebäude, A nbauten und Kleinbauten
1) Anhang 2 zur Bauverordung (BauV) vom 25. Mai 2011 (SAR 713.121). Dieser entspricht Anhang 2 zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom 22. September 2005 (SAR 713.010 )
Anhang 2 Figur 2.4 und 2.5 Unterirdische Bauten, Unterniveaubauten Zu Ziffer 3: Gebäudeteile Figur 3.3 Projizie rte Fassadenlinie
Anhang 2 Figur 3.1 – 3.3 Fassadenflucht und Fassadenlinie
Anhang 2 Figur 3.4 Vorspringende Gebäudete ile (Schnitt und Seitenansicht)
Anhang 2 Figur 3.5 Rückspringende und unbedeut ende rückspringende Gebäudeteile
Anhang 2 Zu Ziffer 4: Längenbegriffe, Längenmasse Figur 4.1 und 4.2 Gebäudelänge und Gebäudebreite
Anhang 2 Zu Ziffer 5: Höhenbegriffe, Höhenmasse Figur 5.1 Gesamthöhe
Anhang 2 Figur 5.2 Fassadenhöhe
Anhang 2 Figur 5.3 Kniestockhöhe Figur 5.4 Lichte Höhe
Anhang 2 Zu Ziffer 6: Geschosse Figur 6.1 Geschosse und Geschosszahl
Anhang 2 Figur 6.2 Untergeschosse
Anhang 2 Figur 6.3 Dachgeschosse
Anhang 2 Figur 6.4 Attikageschosse
Anhang 2 Zu Ziffer 7: Abstände und Abstandsbereiche Figur 7.1 -7.3 Abstände und Abstandsbereiche Figur 7.4 bebaubarer Bereich und Baubereich
Die Überbauungsziffer (ÜZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Gebäudefläche (aGbF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Überbauungsziffer = sfläche Grundstück re anrechenba che Gebäudeflä re anrechenba ÜZ = aGSF aGbF Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie.

8.5 Grünflächenziffer

zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Als anrechenbare Grünfläche gelten natü eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und die nicht als Abstellflächen dienen. Grünflächenziffer = sfläche Grundstück re anrechenba Grünfläche re anrechenba GZ= aGSF aGrF
Anhang 2 Anhang 2
1 ) (Stand 1. September 2011) Skizzen Zu Ziffer 2: Gebäude Figur 2.1 – 2.3 Gebäude, A nbauten und Kleinbauten
1) Anhang 2 zur Bauverordung (BauV) vom 25. Mai 2011 (SAR 713.121). Dieser entspricht Anhang 2 zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom 22. September 2005 (SAR 713.010 )
Anhang 2 Figur 2.4 und 2.5 Unterirdische Bauten, Unterniveaubauten Zu Ziffer 3: Gebäudeteile Figur 3.3 Projizie rte Fassadenlinie
Anhang 2 Figur 3.1 – 3.3 Fassadenflucht und Fassadenlinie
Anhang 2 Figur 3.4 Vorspringende Gebäudete ile (Schnitt und Seitenansicht)
Anhang 2 Figur 3.5 Rückspringende und unbedeut ende rückspringende Gebäudeteile
Anhang 2 Zu Ziffer 4: Längenbegriffe, Längenmasse Figur 4.1 und 4.2 Gebäudelänge und Gebäudebreite
Anhang 2 Zu Ziffer 5: Höhenbegriffe, Höhenmasse Figur 5.1 Gesamthöhe
Anhang 2 Figur 5.2 Fassadenhöhe
Anhang 2 Figur 5.3 Kniestockhöhe Figur 5.4 Lichte Höhe
Anhang 2 Zu Ziffer 6: Geschosse Figur 6.1 Geschosse und Geschosszahl
Anhang 2 Figur 6.2 Untergeschosse
Anhang 2 Figur 6.3 Dachgeschosse
Anhang 2 Figur 6.4 Attikageschosse
Anhang 2 Zu Ziffer 7: Abstände und Abstandsbereiche Figur 7.1 -7.3 Abstände und Abstandsbereiche Figur 7.4 bebaubarer Bereich und Baubereich
Anhang 2 Zu Ziffer 8: Nutzungsziffern * Freihalteflächen und Grünflächen, soweit sie Bestandteil der Bauzonen und mit einer entsprechenden Nutzungsziffer belegt sind. Figur 8.1 Anrechenbare Grundstücksfläche
Anhang 2 Keller Wohnen Estrich Geschossflächen (GF) Schnitt: Figur 8.2 Geschossflächenziffer
Anhang 2 Figur 8.3 Baumassenziffer Figur 8.4 Anrechenbare Gebäudefläche
Anhang 3 1 ) (Stand 1. Januar 2015) (zu § 6 4 Abs. 1) In Gemeinden , die ihre allgemeinen Nutzungspläne noch nicht an die neuen Baubegriffe und Messweisen der IVHB an gepasst haben, gelten anstelle der Bestimmungen im Titel 3 (Baubegriffe und Messweisen , §§ 16– 31) die nach - folgende n Bestimmungen der Allgemeine n Verordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994 2 weiterhin .

§ 1b ABauV Baulinien

1 Baulinien bezeichnen den Mindestabstand von Bauten und Anlagen g egenüber Erschliessungsanlagen, Gewässern, Wäldern und Schutzzonen.
2 Es können rückwärtige Baulinien, die das von Bauten und Anlagen fre izuhaltende Hintergelände bestimm en, und weitere besondere Bauli nien sowie das Bauen an der Baulinie vorgeschrieben werden.

§ 2 ABauV Vorspringende Gebäudeteile (§ 18 BauG)

1 Die Baulinie d arf um höchstens 1,50 m über schritten werden durch a) untergeordnete Gebäudeteile (Dachvorsprünge, Vordächer, Treppen, Erker, Balkone usw.) sowie b) Wintergärten und Windfänge.
2 Mit Ausnahme von Dachvorsprüngen und Vordächern dürfen diese Bauteile zudem einen Drittel der Fassaden länge nicht überschreiten.
3 Dieselben Gebäudeteile dürfen den Grenzabstand, den Wald -, Gewäs ser - und Strassenabstand um das gleiche Mass unterschreiten.

§ 8 ABauV Geltungsbereich (§ 51 BauG)

1 Die Gemeinden können abweichende Reg elungen zu den §§ 10– 20 ABauV einführen, soweit diese sie dazu ermächtigen.

§ 10 ABauV Baumassenziffer, Grünflächenziffer (§ 50 BauG)

Die Überbauungsziffer (ÜZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Gebäudefläche (aGbF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Überbauungsziffer = sfläche Grundstück re anrechenba che Gebäudeflä re anrechenba ÜZ = aGSF aGbF Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie.

8.5 Grünflächenziffer

zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Als anrechenbare Grünfläche gelten natü eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und die nicht als Abstellflächen dienen. Grünflächenziffer = sfläche Grundstück re anrechenba Grünfläche re anrechenba GZ= aGSF aGrF
Anhang 2 Anhang 2
1 ) (Stand 1. September 2011) Skizzen Zu Ziffer 2: Gebäude Figur 2.1 – 2.3 Gebäude, A nbauten und Kleinbauten
1) Anhang 2 zur Bauverordung (BauV) vom 25. Mai 2011 (SAR 713.121). Dieser entspricht Anhang 2 zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom 22. September 2005 (SAR 713.010 )
Anhang 2 Figur 2.4 und 2.5 Unterirdische Bauten, Unterniveaubauten Zu Ziffer 3: Gebäudeteile Figur 3.3 Projizie rte Fassadenlinie
Anhang 2 Figur 3.1 – 3.3 Fassadenflucht und Fassadenlinie
Anhang 2 Figur 3.4 Vorspringende Gebäudete ile (Schnitt und Seitenansicht)
Anhang 2 Figur 3.5 Rückspringende und unbedeut ende rückspringende Gebäudeteile
Anhang 2 Zu Ziffer 4: Längenbegriffe, Längenmasse Figur 4.1 und 4.2 Gebäudelänge und Gebäudebreite
Anhang 2 Zu Ziffer 5: Höhenbegriffe, Höhenmasse Figur 5.1 Gesamthöhe
Anhang 2 Figur 5.2 Fassadenhöhe
Anhang 2 Figur 5.3 Kniestockhöhe Figur 5.4 Lichte Höhe
Anhang 2 Zu Ziffer 6: Geschosse Figur 6.1 Geschosse und Geschosszahl
Anhang 2 Figur 6.2 Untergeschosse
Anhang 2 Figur 6.3 Dachgeschosse
Anhang 2 Figur 6.4 Attikageschosse
Anhang 2 Zu Ziffer 7: Abstände und Abstandsbereiche Figur 7.1 -7.3 Abstände und Abstandsbereiche Figur 7.4 bebaubarer Bereich und Baubereich
Anhang 2 Zu Ziffer 8: Nutzungsziffern * Freihalteflächen und Grünflächen, soweit sie Bestandteil der Bauzonen und mit einer entsprechenden Nutzungsziffer belegt sind. Figur 8.1 Anrechenbare Grundstücksfläche
Anhang 2 Keller Wohnen Estrich Geschossflächen (GF) Schnitt: Figur 8.2 Geschossflächenziffer
Anhang 2 Figur 8.3 Baumassenziffer Figur 8.4 Anrechenbare Gebäudefläche
Anhang 3 1 ) (Stand 1. Januar 2015) (zu § 6 4 Abs. 1) In Gemeinden , die ihre allgemeinen Nutzungspläne noch nicht an die neuen Baubegriffe und Messweisen der IVHB an gepasst haben, gelten anstelle der Bestimmungen im Titel 3 (Baubegriffe und Messweisen , §§ 16– 31) die nach - folgende n Bestimmungen der Allgemeine n Verordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994 2 weiterhin .

§ 1b ABauV Baulinien

1 Baulinien bezeichnen den Mindestabstand von Bauten und Anlagen g egenüber Erschliessungsanlagen, Gewässern, Wäldern und Schutzzonen.
2 Es können rückwärtige Baulinien, die das von Bauten und Anlagen fre izuhaltende Hintergelände bestimm en, und weitere besondere Bauli nien sowie das Bauen an der Baulinie vorgeschrieben werden.

§ 2 ABauV Vorspringende Gebäudeteile (§ 18 BauG)

1 Die Baulinie d arf um höchstens 1,50 m über schritten werden durch a) untergeordnete Gebäudeteile (Dachvorsprünge, Vordächer, Treppen, Erker, Balkone usw.) sowie b) Wintergärten und Windfänge.
2 Mit Ausnahme von Dachvorsprüngen und Vordächern dürfen diese Bauteile zudem einen Drittel der Fassaden länge nicht überschreiten.
3 Dieselben Gebäudeteile dürfen den Grenzabstand, den Wald -, Gewäs ser - und Strassenabstand um das gleiche Mass unterschreiten.

§ 8 ABauV Geltungsbereich (§ 51 BauG)

1 Die Gemeinden können abweichende Reg elungen zu den §§ 10– 20 ABauV einführen, soweit diese sie dazu ermächtigen.

§ 10 ABauV Baumassenziffer, Grünflächenziffer (§ 50 BauG)

Anhang 2 Zu Ziffer 8: Nutzungsziffern * Freihalteflächen und Grünflächen, soweit sie Bestandteil der Bauzonen und mit einer entsprechenden Nutzungsziffer belegt sind. Figur 8.1 Anrechenbare Grundstücksfläche
Anhang 2 Keller Wohnen Estrich Geschossflächen (GF) Schnitt: Figur 8.2 Geschossflächenziffer
Anhang 2 Figur 8.3 Baumassenziffer Figur 8.4 Anrechenbare Gebäudefläche
Anhang 3 1 ) (Stand 1. Januar 2015) (zu § 6 4 Abs. 1) In Gemeinden , die ihre allgemeinen Nutzungspläne noch nicht an die neuen Baubegriffe und Messweisen der IVHB an gepasst haben, gelten anstelle der Bestimmungen im Titel 3 (Baubegriffe und Messweisen , §§ 16– 31) die nach - folgende n Bestimmungen der Allgemeine n Verordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994 2 weiterhin .

§ 1b ABauV Baulinien

1 Baulinien bezeichnen den Mindestabstand von Bauten und Anlagen g egenüber Erschliessungsanlagen, Gewässern, Wäldern und Schutzzonen.
2 Es können rückwärtige Baulinien, die das von Bauten und Anlagen fre izuhaltende Hintergelände bestimm en, und weitere besondere Bauli nien sowie das Bauen an der Baulinie vorgeschrieben werden.

§ 2 ABauV Vorspringende Gebäudeteile (§ 18 BauG)

1 Die Baulinie d arf um höchstens 1,50 m über schritten werden durch a) untergeordnete Gebäudeteile (Dachvorsprünge, Vordächer, Treppen, Erker, Balkone usw.) sowie b) Wintergärten und Windfänge.
2 Mit Ausnahme von Dachvorsprüngen und Vordächern dürfen diese Bauteile zudem einen Drittel der Fassaden länge nicht überschreiten.
3 Dieselben Gebäudeteile dürfen den Grenzabstand, den Wald -, Gewäs ser - und Strassenabstand um das gleiche Mass unterschreiten.

§ 8 ABauV Geltungsbereich (§ 51 BauG)

1 Die Gemeinden können abweichende Reg elungen zu den §§ 10– 20 ABauV einführen, soweit diese sie dazu ermächtigen.

§ 10 ABauV Baumassenziffer, Grünflächenziffer (§ 50 BauG)

Anhang 2 Zu Ziffer 8: Nutzungsziffern * Freihalteflächen und Grünflächen, soweit sie Bestandteil der Bauzonen und mit einer entsprechenden Nutzungsziffer belegt sind. Figur 8.1 Anrechenbare Grundstücksfläche
Anhang 2 Keller Wohnen Estrich Geschossflächen (GF) Schnitt: Figur 8.2 Geschossflächenziffer
Anhang 2 Figur 8.3 Baumassenziffer Figur 8.4 Anrechenbare Gebäudefläche
Anhang 3 1 ) (Stand 1. Januar 2015) (zu § 6 4 Abs. 1) In Gemeinden , die ihre allgemeinen Nutzungspläne noch nicht an die neuen Baubegriffe und Messweisen der IVHB an gepasst haben, gelten anstelle der Bestimmungen im Titel 3 (Baubegriffe und Messweisen , §§ 16– 31) die nach - folgende n Bestimmungen der Allgemeine n Verordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994 2 weiterhin .

§ 1b ABauV Baulinien

1 Baulinien bezeichnen den Mindestabstand von Bauten und Anlagen g egenüber Erschliessungsanlagen, Gewässern, Wäldern und Schutzzonen.
2 Es können rückwärtige Baulinien, die das von Bauten und Anlagen fre izuhaltende Hintergelände bestimm en, und weitere besondere Bauli nien sowie das Bauen an der Baulinie vorgeschrieben werden.

§ 2 ABauV Vorspringende Gebäudeteile (§ 18 BauG)

1 Die Baulinie d arf um höchstens 1,50 m über schritten werden durch a) untergeordnete Gebäudeteile (Dachvorsprünge, Vordächer, Treppen, Erker, Balkone usw.) sowie b) Wintergärten und Windfänge.
2 Mit Ausnahme von Dachvorsprüngen und Vordächern dürfen diese Bauteile zudem einen Drittel der Fassaden länge nicht überschreiten.
3 Dieselben Gebäudeteile dürfen den Grenzabstand, den Wald -, Gewäs ser - und Strassenabstand um das gleiche Mass unterschreiten.

§ 8 ABauV Geltungsbereich (§ 51 BauG)

1 Die Gemeinden können abweichende Reg elungen zu den §§ 10– 20 ABauV einführen, soweit diese sie dazu ermächtigen.

§ 10 ABauV Baumassenziffer, Grünflächenziffer (§ 50 BauG)

Anhang 2 Zu Ziffer 8: Nutzungsziffern * Freihalteflächen und Grünflächen, soweit sie Bestandteil der Bauzonen und mit einer entsprechenden Nutzungsziffer belegt sind. Figur 8.1 Anrechenbare Grundstücksfläche
Anhang 2 Keller Wohnen Estrich Geschossflächen (GF) Schnitt: Figur 8.2 Geschossflächenziffer
Anhang 2 Figur 8.3 Baumassenziffer Figur 8.4 Anrechenbare Gebäudefläche
Anhang 3 1 ) (Stand 1. Januar 2015) (zu § 6 4 Abs. 1) In Gemeinden , die ihre allgemeinen Nutzungspläne noch nicht an die neuen Baubegriffe und Messweisen der IVHB an gepasst haben, gelten anstelle der Bestimmungen im Titel 3 (Baubegriffe und Messweisen , §§ 16– 31) die nach - folgende n Bestimmungen der Allgemeine n Verordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994 2 weiterhin .

§ 1b ABauV Baulinien

1 Baulinien bezeichnen den Mindestabstand von Bauten und Anlagen g egenüber Erschliessungsanlagen, Gewässern, Wäldern und Schutzzonen.
2 Es können rückwärtige Baulinien, die das von Bauten und Anlagen fre izuhaltende Hintergelände bestimm en, und weitere besondere Bauli nien sowie das Bauen an der Baulinie vorgeschrieben werden.

§ 2 ABauV Vorspringende Gebäudeteile (§ 18 BauG)

1 Die Baulinie d arf um höchstens 1,50 m über schritten werden durch a) untergeordnete Gebäudeteile (Dachvorsprünge, Vordächer, Treppen, Erker, Balkone usw.) sowie b) Wintergärten und Windfänge.
2 Mit Ausnahme von Dachvorsprüngen und Vordächern dürfen diese Bauteile zudem einen Drittel der Fassaden länge nicht überschreiten.
3 Dieselben Gebäudeteile dürfen den Grenzabstand, den Wald -, Gewäs ser - und Strassenabstand um das gleiche Mass unterschreiten.

§ 8 ABauV Geltungsbereich (§ 51 BauG)

1 Die Gemeinden können abweichende Reg elungen zu den §§ 10– 20 ABauV einführen, soweit diese sie dazu ermächtigen.

§ 10 ABauV Baumassenziffer, Grünflächenziffer (§ 50 BauG)

Anhang 2 Zu Ziffer 8: Nutzungsziffern * Freihalteflächen und Grünflächen, soweit sie Bestandteil der Bauzonen und mit einer entsprechenden Nutzungsziffer belegt sind. Figur 8.1 Anrechenbare Grundstücksfläche
Anhang 2 Keller Wohnen Estrich Geschossflächen (GF) Schnitt: Figur 8.2 Geschossflächenziffer
Anhang 2 Figur 8.3 Baumassenziffer Figur 8.4 Anrechenbare Gebäudefläche
Anhang 3 1 ) (Stand 1. Januar 2015) (zu § 6 4 Abs. 1) In Gemeinden , die ihre allgemeinen Nutzungspläne noch nicht an die neuen Baubegriffe und Messweisen der IVHB an gepasst haben, gelten anstelle der Bestimmungen im Titel 3 (Baubegriffe und Messweisen , §§ 16– 31) die nach - folgende n Bestimmungen der Allgemeine n Verordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994 2 weiterhin .

§ 1b ABauV Baulinien

1 Baulinien bezeichnen den Mindestabstand von Bauten und Anlagen g egenüber Erschliessungsanlagen, Gewässern, Wäldern und Schutzzonen.
2 Es können rückwärtige Baulinien, die das von Bauten und Anlagen fre izuhaltende Hintergelände bestimm en, und weitere besondere Bauli nien sowie das Bauen an der Baulinie vorgeschrieben werden.

§ 2 ABauV Vorspringende Gebäudeteile (§ 18 BauG)

1 Die Baulinie d arf um höchstens 1,50 m über schritten werden durch a) untergeordnete Gebäudeteile (Dachvorsprünge, Vordächer, Treppen, Erker, Balkone usw.) sowie b) Wintergärten und Windfänge.
2 Mit Ausnahme von Dachvorsprüngen und Vordächern dürfen diese Bauteile zudem einen Drittel der Fassaden länge nicht überschreiten.
3 Dieselben Gebäudeteile dürfen den Grenzabstand, den Wald -, Gewäs ser - und Strassenabstand um das gleiche Mass unterschreiten.

§ 8 ABauV Geltungsbereich (§ 51 BauG)

1 Die Gemeinden können abweichende Reg elungen zu den §§ 10– 20 ABauV einführen, soweit diese sie dazu ermächtigen.

§ 10 ABauV Baumassenziffer, Grünflächenziffer (§ 50 BauG)

Anhang 2 Zu Ziffer 8: Nutzungsziffern * Freihalteflächen und Grünflächen, soweit sie Bestandteil der Bauzonen und mit einer entsprechenden Nutzungsziffer belegt sind. Figur 8.1 Anrechenbare Grundstücksfläche
Anhang 2 Keller Wohnen Estrich Geschossflächen (GF) Schnitt: Figur 8.2 Geschossflächenziffer
Anhang 2 Figur 8.3 Baumassenziffer Figur 8.4 Anrechenbare Gebäudefläche
Anhang 3 1 ) (Stand 1. Januar 2015) (zu § 6 4 Abs. 1) In Gemeinden , die ihre allgemeinen Nutzungspläne noch nicht an die neuen Baubegriffe und Messweisen der IVHB an gepasst haben, gelten anstelle der Bestimmungen im Titel 3 (Baubegriffe und Messweisen , §§ 16– 31) die nach - folgende n Bestimmungen der Allgemeine n Verordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994 2 weiterhin .

§ 1b ABauV Baulinien

1 Baulinien bezeichnen den Mindestabstand von Bauten und Anlagen g egenüber Erschliessungsanlagen, Gewässern, Wäldern und Schutzzonen.
2 Es können rückwärtige Baulinien, die das von Bauten und Anlagen fre izuhaltende Hintergelände bestimm en, und weitere besondere Bauli nien sowie das Bauen an der Baulinie vorgeschrieben werden.

§ 2 ABauV Vorspringende Gebäudeteile (§ 18 BauG)

1 Die Baulinie d arf um höchstens 1,50 m über schritten werden durch a) untergeordnete Gebäudeteile (Dachvorsprünge, Vordächer, Treppen, Erker, Balkone usw.) sowie b) Wintergärten und Windfänge.
2 Mit Ausnahme von Dachvorsprüngen und Vordächern dürfen diese Bauteile zudem einen Drittel der Fassaden länge nicht überschreiten.
3 Dieselben Gebäudeteile dürfen den Grenzabstand, den Wald -, Gewäs ser - und Strassenabstand um das gleiche Mass unterschreiten.

§ 8 ABauV Geltungsbereich (§ 51 BauG)

1 Die Gemeinden können abweichende Reg elungen zu den §§ 10– 20 ABauV einführen, soweit diese sie dazu ermächtigen.

§ 10 ABauV Baumassenziffer, Grünflächenziffer (§ 50 BauG)

Anhang 2 Zu Ziffer 8: Nutzungsziffern * Freihalteflächen und Grünflächen, soweit sie Bestandteil der Bauzonen und mit einer entsprechenden Nutzungsziffer belegt sind. Figur 8.1 Anrechenbare Grundstücksfläche
Anhang 2 Keller Wohnen Estrich Geschossflächen (GF) Schnitt: Figur 8.2 Geschossflächenziffer
Anhang 2 Figur 8.3 Baumassenziffer Figur 8.4 Anrechenbare Gebäudefläche
Anhang 3 1 ) (Stand 1. Januar 2015) (zu § 6 4 Abs. 1) In Gemeinden , die ihre allgemeinen Nutzungspläne noch nicht an die neuen Baubegriffe und Messweisen der IVHB an gepasst haben, gelten anstelle der Bestimmungen im Titel 3 (Baubegriffe und Messweisen , §§ 16– 31) die nach - folgende n Bestimmungen der Allgemeine n Verordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994 2 weiterhin .

§ 1b ABauV Baulinien

1 Baulinien bezeichnen den Mindestabstand von Bauten und Anlagen g egenüber Erschliessungsanlagen, Gewässern, Wäldern und Schutzzonen.
2 Es können rückwärtige Baulinien, die das von Bauten und Anlagen fre izuhaltende Hintergelände bestimm en, und weitere besondere Bauli nien sowie das Bauen an der Baulinie vorgeschrieben werden.

§ 2 ABauV Vorspringende Gebäudeteile (§ 18 BauG)

1 Die Baulinie d arf um höchstens 1,50 m über schritten werden durch a) untergeordnete Gebäudeteile (Dachvorsprünge, Vordächer, Treppen, Erker, Balkone usw.) sowie b) Wintergärten und Windfänge.
2 Mit Ausnahme von Dachvorsprüngen und Vordächern dürfen diese Bauteile zudem einen Drittel der Fassaden länge nicht überschreiten.
3 Dieselben Gebäudeteile dürfen den Grenzabstand, den Wald -, Gewäs ser - und Strassenabstand um das gleiche Mass unterschreiten.

§ 8 ABauV Geltungsbereich (§ 51 BauG)

1 Die Gemeinden können abweichende Reg elungen zu den §§ 10– 20 ABauV einführen, soweit diese sie dazu ermächtigen.

§ 10 ABauV Baumassenziffer, Grünflächenziffer (§ 50 BauG)

Anhang 2 Zu Ziffer 8: Nutzungsziffern * Freihalteflächen und Grünflächen, soweit sie Bestandteil der Bauzonen und mit einer entsprechenden Nutzungsziffer belegt sind. Figur 8.1 Anrechenbare Grundstücksfläche
Anhang 2 Keller Wohnen Estrich Geschossflächen (GF) Schnitt: Figur 8.2 Geschossflächenziffer
Anhang 2 Figur 8.3 Baumassenziffer Figur 8.4 Anrechenbare Gebäudefläche
Anhang 3 1 ) (Stand 1. Januar 2015) (zu § 6 4 Abs. 1) In Gemeinden , die ihre allgemeinen Nutzungspläne noch nicht an die neuen Baubegriffe und Messweisen der IVHB an gepasst haben, gelten anstelle der Bestimmungen im Titel 3 (Baubegriffe und Messweisen , §§ 16– 31) die nach - folgende n Bestimmungen der Allgemeine n Verordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994 2 weiterhin .

§ 1b ABauV Baulinien

1 Baulinien bezeichnen den Mindestabstand von Bauten und Anlagen g egenüber Erschliessungsanlagen, Gewässern, Wäldern und Schutzzonen.
2 Es können rückwärtige Baulinien, die das von Bauten und Anlagen fre izuhaltende Hintergelände bestimm en, und weitere besondere Bauli nien sowie das Bauen an der Baulinie vorgeschrieben werden.

§ 2 ABauV Vorspringende Gebäudeteile (§ 18 BauG)

1 Die Baulinie d arf um höchstens 1,50 m über schritten werden durch a) untergeordnete Gebäudeteile (Dachvorsprünge, Vordächer, Treppen, Erker, Balkone usw.) sowie b) Wintergärten und Windfänge.
2 Mit Ausnahme von Dachvorsprüngen und Vordächern dürfen diese Bauteile zudem einen Drittel der Fassaden länge nicht überschreiten.
3 Dieselben Gebäudeteile dürfen den Grenzabstand, den Wald -, Gewäs ser - und Strassenabstand um das gleiche Mass unterschreiten.

§ 8 ABauV Geltungsbereich (§ 51 BauG)

1 Die Gemeinden können abweichende Reg elungen zu den §§ 10– 20 ABauV einführen, soweit diese sie dazu ermächtigen.

§ 10 ABauV Baumassenziffer, Grünflächenziffer (§ 50 BauG)

1 Die Baumassenziffer (BZ) ist die Verhältniszahl zwischen dem ober irdischen Bau- volumen und der anrechenbaren Grundstüc ksfläche: BZ = oberirdisches Bauvolumen / anrechenbare Grundstücksfläche (NBF) Das oberirdische Bauvolumen umfasst das über dem gewachsenen Ter rain liegende, von der Gebäudehülle umschlossene Volumen.
1) Anhang 3 zur Bauverordung (BauV) vom 25. Mai 2011 (SAR 713.121)
2) SAR 713.111
2 Die Grünflächenziffer (GZ) ist die V erhältniszah l zwischen der anrechenbaren Grünfläche und der anrechenbaren Grundstücksfläche: GZ = anrechenbare Grünfläche / anrechenbare Grundstücksfläche (NBF) Als anrechenbare Grünfläche gelten alle bepflanzten und nicht versiegel ten Flächen sowie ökologisch we rtvolle Freiflächen. Parkplätze mit Rasengittersteinen und begrünte Flächen auf Tiefbauten werden zur Hälfte ang erechnet. Die Gemeinden können weitere Elemente (Bäume usw.) und Fl ächen als anrechenbare Grünfläche bezeichnen.

§ 11 ABauV Gebäudelänge

1 Die Gebäudelänge wird an der Seite des kleinsten Rechtecks gemessen, welches das Gebäude umfasst. Anb auten und vorspringende Gebäude teile werden dabei nicht berücksichtigt.

§ 12 ABauV Gebäudehöhe, Firsthöhe (§ 49 BauG)

1 Die Gebäudehöhe wird vom anschliessend en gewachsenen Terrain bis zum Schnitt der Fassade mit der Dachoberfläche, bei Flachdächern bis zum obersten Punkt der Brüstung, gemessen.
2 Die Firsthöhe wird vom anschliessenden gewachsenen Terrain bis zum höchsten Punkt der Dachoberfläche gemessen.
3 Am Hang werden Gebäudehöhe, Firsthöhe und Geschosszahl talseitig gemessen. Bei gestaffelten und terrassierten Bauten werden sie für jeden Gebäudeteil einzeln gemessen.

§ 12a ABauV Hang

1 Als Hang gilt eine Neigung des gewachsenen Terrains von mehr als 10 %.

§ 13 ABauV Gewachsenes Terrain (§ 49 BauG)

1 Das gewachsene Terrain ist der bei Einreichung des Baugesuches bestehende Verlauf des Bodens. Kleine Geländeunebenheiten innerhalb des Gebäudegrundrisses werden vernachlässigt.
Anhang 2 Zu Ziffer 8: Nutzungsziffern * Freihalteflächen und Grünflächen, soweit sie Bestandteil der Bauzonen und mit einer entsprechenden Nutzungsziffer belegt sind. Figur 8.1 Anrechenbare Grundstücksfläche
Anhang 2 Keller Wohnen Estrich Geschossflächen (GF) Schnitt: Figur 8.2 Geschossflächenziffer
Anhang 2 Figur 8.3 Baumassenziffer Figur 8.4 Anrechenbare Gebäudefläche
Anhang 3 1 ) (Stand 1. Januar 2015) (zu § 6 4 Abs. 1) In Gemeinden , die ihre allgemeinen Nutzungspläne noch nicht an die neuen Baubegriffe und Messweisen der IVHB an gepasst haben, gelten anstelle der Bestimmungen im Titel 3 (Baubegriffe und Messweisen , §§ 16– 31) die nach - folgende n Bestimmungen der Allgemeine n Verordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994 2 weiterhin .

§ 1b ABauV Baulinien

1 Baulinien bezeichnen den Mindestabstand von Bauten und Anlagen g egenüber Erschliessungsanlagen, Gewässern, Wäldern und Schutzzonen.
2 Es können rückwärtige Baulinien, die das von Bauten und Anlagen fre izuhaltende Hintergelände bestimm en, und weitere besondere Bauli nien sowie das Bauen an der Baulinie vorgeschrieben werden.

§ 2 ABauV Vorspringende Gebäudeteile (§ 18 BauG)

1 Die Baulinie d arf um höchstens 1,50 m über schritten werden durch a) untergeordnete Gebäudeteile (Dachvorsprünge, Vordächer, Treppen, Erker, Balkone usw.) sowie b) Wintergärten und Windfänge.
2 Mit Ausnahme von Dachvorsprüngen und Vordächern dürfen diese Bauteile zudem einen Drittel der Fassaden länge nicht überschreiten.
3 Dieselben Gebäudeteile dürfen den Grenzabstand, den Wald -, Gewäs ser - und Strassenabstand um das gleiche Mass unterschreiten.

§ 8 ABauV Geltungsbereich (§ 51 BauG)

1 Die Gemeinden können abweichende Reg elungen zu den §§ 10– 20 ABauV einführen, soweit diese sie dazu ermächtigen.

§ 10 ABauV Baumassenziffer, Grünflächenziffer (§ 50 BauG)

1 Die Baumassenziffer (BZ) ist die Verhältniszahl zwischen dem ober irdischen Bau- volumen und der anrechenbaren Grundstüc ksfläche: BZ = oberirdisches Bauvolumen / anrechenbare Grundstücksfläche (NBF) Das oberirdische Bauvolumen umfasst das über dem gewachsenen Ter rain liegende, von der Gebäudehülle umschlossene Volumen.
1) Anhang 3 zur Bauverordung (BauV) vom 25. Mai 2011 (SAR 713.121)
2) SAR 713.111
2 Die Grünflächenziffer (GZ) ist die V erhältniszah l zwischen der anrechenbaren Grünfläche und der anrechenbaren Grundstücksfläche: GZ = anrechenbare Grünfläche / anrechenbare Grundstücksfläche (NBF) Als anrechenbare Grünfläche gelten alle bepflanzten und nicht versiegel ten Flächen sowie ökologisch we rtvolle Freiflächen. Parkplätze mit Rasengittersteinen und begrünte Flächen auf Tiefbauten werden zur Hälfte ang erechnet. Die Gemeinden können weitere Elemente (Bäume usw.) und Fl ächen als anrechenbare Grünfläche bezeichnen.

§ 11 ABauV Gebäudelänge

1 Die Gebäudelänge wird an der Seite des kleinsten Rechtecks gemessen, welches das Gebäude umfasst. Anb auten und vorspringende Gebäude teile werden dabei nicht berücksichtigt.

§ 12 ABauV Gebäudehöhe, Firsthöhe (§ 49 BauG)

1 Die Gebäudehöhe wird vom anschliessend en gewachsenen Terrain bis zum Schnitt der Fassade mit der Dachoberfläche, bei Flachdächern bis zum obersten Punkt der Brüstung, gemessen.
2 Die Firsthöhe wird vom anschliessenden gewachsenen Terrain bis zum höchsten Punkt der Dachoberfläche gemessen.
3 Am Hang werden Gebäudehöhe, Firsthöhe und Geschosszahl talseitig gemessen. Bei gestaffelten und terrassierten Bauten werden sie für jeden Gebäudeteil einzeln gemessen.

§ 12a ABauV Hang

1 Als Hang gilt eine Neigung des gewachsenen Terrains von mehr als 10 %.

§ 13 ABauV Gewachsenes Terrain (§ 49 BauG)

1 Das gewachsene Terrain ist der bei Einreichung des Baugesuches bestehende Verlauf des Bodens. Kleine Geländeunebenheiten innerhalb des Gebäudegrundrisses werden vernachlässigt.
1 Die Baumassenziffer (BZ) ist die Verhältniszahl zwischen dem ober irdischen Bau- volumen und der anrechenbaren Grundstüc ksfläche: BZ = oberirdisches Bauvolumen / anrechenbare Grundstücksfläche (NBF) Das oberirdische Bauvolumen umfasst das über dem gewachsenen Ter rain liegende, von der Gebäudehülle umschlossene Volumen.
1) Anhang 3 zur Bauverordung (BauV) vom 25. Mai 2011 (SAR 713.121)
2) SAR 713.111
2 Die Grünflächenziffer (GZ) ist die V erhältniszah l zwischen der anrechenbaren Grünfläche und der anrechenbaren Grundstücksfläche: GZ = anrechenbare Grünfläche / anrechenbare Grundstücksfläche (NBF) Als anrechenbare Grünfläche gelten alle bepflanzten und nicht versiegel ten Flächen sowie ökologisch we rtvolle Freiflächen. Parkplätze mit Rasengittersteinen und begrünte Flächen auf Tiefbauten werden zur Hälfte ang erechnet. Die Gemeinden können weitere Elemente (Bäume usw.) und Fl ächen als anrechenbare Grünfläche bezeichnen.

§ 11 ABauV Gebäudelänge

1 Die Gebäudelänge wird an der Seite des kleinsten Rechtecks gemessen, welches das Gebäude umfasst. Anb auten und vorspringende Gebäude teile werden dabei nicht berücksichtigt.

§ 12 ABauV Gebäudehöhe, Firsthöhe (§ 49 BauG)

1 Die Gebäudehöhe wird vom anschliessend en gewachsenen Terrain bis zum Schnitt der Fassade mit der Dachoberfläche, bei Flachdächern bis zum obersten Punkt der Brüstung, gemessen.
2 Die Firsthöhe wird vom anschliessenden gewachsenen Terrain bis zum höchsten Punkt der Dachoberfläche gemessen.
3 Am Hang werden Gebäudehöhe, Firsthöhe und Geschosszahl talseitig gemessen. Bei gestaffelten und terrassierten Bauten werden sie für jeden Gebäudeteil einzeln gemessen.

§ 12a ABauV Hang

1 Als Hang gilt eine Neigung des gewachsenen Terrains von mehr als 10 %.

§ 13 ABauV Gewachsenes Terrain (§ 49 BauG)

1 Das gewachsene Terrain ist der bei Einreichung des Baugesuches bestehende Verlauf des Bodens. Kleine Geländeunebenheiten innerhalb des Gebäudegrundrisses werden vernachlässigt.
1 Die Baumassenziffer (BZ) ist die Verhältniszahl zwischen dem ober irdischen Bau- volumen und der anrechenbaren Grundstüc ksfläche: BZ = oberirdisches Bauvolumen / anrechenbare Grundstücksfläche (NBF) Das oberirdische Bauvolumen umfasst das über dem gewachsenen Ter rain liegende, von der Gebäudehülle umschlossene Volumen.
1) Anhang 3 zur Bauverordung (BauV) vom 25. Mai 2011 (SAR 713.121)
2) SAR 713.111
2 Die Grünflächenziffer (GZ) ist die V erhältniszah l zwischen der anrechenbaren Grünfläche und der anrechenbaren Grundstücksfläche: GZ = anrechenbare Grünfläche / anrechenbare Grundstücksfläche (NBF) Als anrechenbare Grünfläche gelten alle bepflanzten und nicht versiegel ten Flächen sowie ökologisch we rtvolle Freiflächen. Parkplätze mit Rasengittersteinen und begrünte Flächen auf Tiefbauten werden zur Hälfte ang erechnet. Die Gemeinden können weitere Elemente (Bäume usw.) und Fl ächen als anrechenbare Grünfläche bezeichnen.

§ 11 ABauV Gebäudelänge

1 Die Gebäudelänge wird an der Seite des kleinsten Rechtecks gemessen, welches das Gebäude umfasst. Anb auten und vorspringende Gebäude teile werden dabei nicht berücksichtigt.

§ 12 ABauV Gebäudehöhe, Firsthöhe (§ 49 BauG)

1 Die Gebäudehöhe wird vom anschliessend en gewachsenen Terrain bis zum Schnitt der Fassade mit der Dachoberfläche, bei Flachdächern bis zum obersten Punkt der Brüstung, gemessen.
2 Die Firsthöhe wird vom anschliessenden gewachsenen Terrain bis zum höchsten Punkt der Dachoberfläche gemessen.
3 Am Hang werden Gebäudehöhe, Firsthöhe und Geschosszahl talseitig gemessen. Bei gestaffelten und terrassierten Bauten werden sie für jeden Gebäudeteil einzeln gemessen.

§ 12a ABauV Hang

1 Als Hang gilt eine Neigung des gewachsenen Terrains von mehr als 10 %.

§ 13 ABauV Gewachsenes Terrain (§ 49 BauG)

1 Das gewachsene Terrain ist der bei Einreichung des Baugesuches bestehende Verlauf des Bodens. Kleine Geländeunebenheiten innerhalb des Gebäudegrundrisses werden vernachlässigt.
1 Die Baumassenziffer (BZ) ist die Verhältniszahl zwischen dem ober irdischen Bau- volumen und der anrechenbaren Grundstüc ksfläche: BZ = oberirdisches Bauvolumen / anrechenbare Grundstücksfläche (NBF) Das oberirdische Bauvolumen umfasst das über dem gewachsenen Ter rain liegende, von der Gebäudehülle umschlossene Volumen.
1) Anhang 3 zur Bauverordung (BauV) vom 25. Mai 2011 (SAR 713.121)
2) SAR 713.111
2 Die Grünflächenziffer (GZ) ist die V erhältniszah l zwischen der anrechenbaren Grünfläche und der anrechenbaren Grundstücksfläche: GZ = anrechenbare Grünfläche / anrechenbare Grundstücksfläche (NBF) Als anrechenbare Grünfläche gelten alle bepflanzten und nicht versiegel ten Flächen sowie ökologisch we rtvolle Freiflächen. Parkplätze mit Rasengittersteinen und begrünte Flächen auf Tiefbauten werden zur Hälfte ang erechnet. Die Gemeinden können weitere Elemente (Bäume usw.) und Fl ächen als anrechenbare Grünfläche bezeichnen.

§ 11 ABauV Gebäudelänge

1 Die Gebäudelänge wird an der Seite des kleinsten Rechtecks gemessen, welches das Gebäude umfasst. Anb auten und vorspringende Gebäude teile werden dabei nicht berücksichtigt.

§ 12 ABauV Gebäudehöhe, Firsthöhe (§ 49 BauG)

1 Die Gebäudehöhe wird vom anschliessend en gewachsenen Terrain bis zum Schnitt der Fassade mit der Dachoberfläche, bei Flachdächern bis zum obersten Punkt der Brüstung, gemessen.
2 Die Firsthöhe wird vom anschliessenden gewachsenen Terrain bis zum höchsten Punkt der Dachoberfläche gemessen.
3 Am Hang werden Gebäudehöhe, Firsthöhe und Geschosszahl talseitig gemessen. Bei gestaffelten und terrassierten Bauten werden sie für jeden Gebäudeteil einzeln gemessen.

§ 12a ABauV Hang

1 Als Hang gilt eine Neigung des gewachsenen Terrains von mehr als 10 %.

§ 13 ABauV Gewachsenes Terrain (§ 49 BauG)

1 Das gewachsene Terrain ist der bei Einreichung des Baugesuches bestehende Verlauf des Bodens. Kleine Geländeunebenheiten innerhalb des Gebäudegrundrisses werden vernachlässigt.
1 Die Baumassenziffer (BZ) ist die Verhältniszahl zwischen dem ober irdischen Bau- volumen und der anrechenbaren Grundstüc ksfläche: BZ = oberirdisches Bauvolumen / anrechenbare Grundstücksfläche (NBF) Das oberirdische Bauvolumen umfasst das über dem gewachsenen Ter rain liegende, von der Gebäudehülle umschlossene Volumen.
1) Anhang 3 zur Bauverordung (BauV) vom 25. Mai 2011 (SAR 713.121)
2) SAR 713.111
2 Die Grünflächenziffer (GZ) ist die V erhältniszah l zwischen der anrechenbaren Grünfläche und der anrechenbaren Grundstücksfläche: GZ = anrechenbare Grünfläche / anrechenbare Grundstücksfläche (NBF) Als anrechenbare Grünfläche gelten alle bepflanzten und nicht versiegel ten Flächen sowie ökologisch we rtvolle Freiflächen. Parkplätze mit Rasengittersteinen und begrünte Flächen auf Tiefbauten werden zur Hälfte ang erechnet. Die Gemeinden können weitere Elemente (Bäume usw.) und Fl ächen als anrechenbare Grünfläche bezeichnen.

§ 11 ABauV Gebäudelänge

1 Die Gebäudelänge wird an der Seite des kleinsten Rechtecks gemessen, welches das Gebäude umfasst. Anb auten und vorspringende Gebäude teile werden dabei nicht berücksichtigt.

§ 12 ABauV Gebäudehöhe, Firsthöhe (§ 49 BauG)

1 Die Gebäudehöhe wird vom anschliessend en gewachsenen Terrain bis zum Schnitt der Fassade mit der Dachoberfläche, bei Flachdächern bis zum obersten Punkt der Brüstung, gemessen.
2 Die Firsthöhe wird vom anschliessenden gewachsenen Terrain bis zum höchsten Punkt der Dachoberfläche gemessen.
3 Am Hang werden Gebäudehöhe, Firsthöhe und Geschosszahl talseitig gemessen. Bei gestaffelten und terrassierten Bauten werden sie für jeden Gebäudeteil einzeln gemessen.

§ 12a ABauV Hang

1 Als Hang gilt eine Neigung des gewachsenen Terrains von mehr als 10 %.

§ 13 ABauV Gewachsenes Terrain (§ 49 BauG)

1 Das gewachsene Terrain ist der bei Einreichung des Baugesuches bestehende Verlauf des Bodens. Kleine Geländeunebenheiten innerhalb des Gebäudegrundrisses werden vernachlässigt.
1 Die Baumassenziffer (BZ) ist die Verhältniszahl zwischen dem ober irdischen Bau- volumen und der anrechenbaren Grundstüc ksfläche: BZ = oberirdisches Bauvolumen / anrechenbare Grundstücksfläche (NBF) Das oberirdische Bauvolumen umfasst das über dem gewachsenen Ter rain liegende, von der Gebäudehülle umschlossene Volumen.
1) Anhang 3 zur Bauverordung (BauV) vom 25. Mai 2011 (SAR 713.121)
2) SAR 713.111
2 Die Grünflächenziffer (GZ) ist die V erhältniszah l zwischen der anrechenbaren Grünfläche und der anrechenbaren Grundstücksfläche: GZ = anrechenbare Grünfläche / anrechenbare Grundstücksfläche (NBF) Als anrechenbare Grünfläche gelten alle bepflanzten und nicht versiegel ten Flächen sowie ökologisch we rtvolle Freiflächen. Parkplätze mit Rasengittersteinen und begrünte Flächen auf Tiefbauten werden zur Hälfte ang erechnet. Die Gemeinden können weitere Elemente (Bäume usw.) und Fl ächen als anrechenbare Grünfläche bezeichnen.

§ 11 ABauV Gebäudelänge

1 Die Gebäudelänge wird an der Seite des kleinsten Rechtecks gemessen, welches das Gebäude umfasst. Anb auten und vorspringende Gebäude teile werden dabei nicht berücksichtigt.

§ 12 ABauV Gebäudehöhe, Firsthöhe (§ 49 BauG)

1 Die Gebäudehöhe wird vom anschliessend en gewachsenen Terrain bis zum Schnitt der Fassade mit der Dachoberfläche, bei Flachdächern bis zum obersten Punkt der Brüstung, gemessen.
2 Die Firsthöhe wird vom anschliessenden gewachsenen Terrain bis zum höchsten Punkt der Dachoberfläche gemessen.
3 Am Hang werden Gebäudehöhe, Firsthöhe und Geschosszahl talseitig gemessen. Bei gestaffelten und terrassierten Bauten werden sie für jeden Gebäudeteil einzeln gemessen.

§ 12a ABauV Hang

1 Als Hang gilt eine Neigung des gewachsenen Terrains von mehr als 10 %.

§ 13 ABauV Gewachsenes Terrain (§ 49 BauG)

1 Das gewachsene Terrain ist der bei Einreichung des Baugesuches bestehende Verlauf des Bodens. Kleine Geländeunebenheiten innerhalb des Gebäudegrundrisses werden vernachlässigt.
1 Die Baumassenziffer (BZ) ist die Verhältniszahl zwischen dem ober irdischen Bau- volumen und der anrechenbaren Grundstüc ksfläche: BZ = oberirdisches Bauvolumen / anrechenbare Grundstücksfläche (NBF) Das oberirdische Bauvolumen umfasst das über dem gewachsenen Ter rain liegende, von der Gebäudehülle umschlossene Volumen.
1) Anhang 3 zur Bauverordung (BauV) vom 25. Mai 2011 (SAR 713.121)
2) SAR 713.111
2 Die Grünflächenziffer (GZ) ist die V erhältniszah l zwischen der anrechenbaren Grünfläche und der anrechenbaren Grundstücksfläche: GZ = anrechenbare Grünfläche / anrechenbare Grundstücksfläche (NBF) Als anrechenbare Grünfläche gelten alle bepflanzten und nicht versiegel ten Flächen sowie ökologisch we rtvolle Freiflächen. Parkplätze mit Rasengittersteinen und begrünte Flächen auf Tiefbauten werden zur Hälfte ang erechnet. Die Gemeinden können weitere Elemente (Bäume usw.) und Fl ächen als anrechenbare Grünfläche bezeichnen.

§ 11 ABauV Gebäudelänge

1 Die Gebäudelänge wird an der Seite des kleinsten Rechtecks gemessen, welches das Gebäude umfasst. Anb auten und vorspringende Gebäude teile werden dabei nicht berücksichtigt.

§ 12 ABauV Gebäudehöhe, Firsthöhe (§ 49 BauG)

1 Die Gebäudehöhe wird vom anschliessend en gewachsenen Terrain bis zum Schnitt der Fassade mit der Dachoberfläche, bei Flachdächern bis zum obersten Punkt der Brüstung, gemessen.
2 Die Firsthöhe wird vom anschliessenden gewachsenen Terrain bis zum höchsten Punkt der Dachoberfläche gemessen.
3 Am Hang werden Gebäudehöhe, Firsthöhe und Geschosszahl talseitig gemessen. Bei gestaffelten und terrassierten Bauten werden sie für jeden Gebäudeteil einzeln gemessen.

§ 12a ABauV Hang

1 Als Hang gilt eine Neigung des gewachsenen Terrains von mehr als 10 %.

§ 13 ABauV Gewachsenes Terrain (§ 49 BauG)

1 Das gewachsene Terrain ist der bei Einreichung des Baugesuches bestehende Verlauf des Bodens. Kleine Geländeunebenheiten innerhalb des Gebäudegrundrisses werden vernachlässigt.
1 Die Baumassenziffer (BZ) ist die Verhältniszahl zwischen dem ober irdischen Bau- volumen und der anrechenbaren Grundstüc ksfläche: BZ = oberirdisches Bauvolumen / anrechenbare Grundstücksfläche (NBF) Das oberirdische Bauvolumen umfasst das über dem gewachsenen Ter rain liegende, von der Gebäudehülle umschlossene Volumen.
1) Anhang 3 zur Bauverordung (BauV) vom 25. Mai 2011 (SAR 713.121)
2) SAR 713.111
2 Die Grünflächenziffer (GZ) ist die V erhältniszah l zwischen der anrechenbaren Grünfläche und der anrechenbaren Grundstücksfläche: GZ = anrechenbare Grünfläche / anrechenbare Grundstücksfläche (NBF) Als anrechenbare Grünfläche gelten alle bepflanzten und nicht versiegel ten Flächen sowie ökologisch we rtvolle Freiflächen. Parkplätze mit Rasengittersteinen und begrünte Flächen auf Tiefbauten werden zur Hälfte ang erechnet. Die Gemeinden können weitere Elemente (Bäume usw.) und Fl ächen als anrechenbare Grünfläche bezeichnen.

§ 11 ABauV Gebäudelänge

1 Die Gebäudelänge wird an der Seite des kleinsten Rechtecks gemessen, welches das Gebäude umfasst. Anb auten und vorspringende Gebäude teile werden dabei nicht berücksichtigt.

§ 12 ABauV Gebäudehöhe, Firsthöhe (§ 49 BauG)

1 Die Gebäudehöhe wird vom anschliessend en gewachsenen Terrain bis zum Schnitt der Fassade mit der Dachoberfläche, bei Flachdächern bis zum obersten Punkt der Brüstung, gemessen.
2 Die Firsthöhe wird vom anschliessenden gewachsenen Terrain bis zum höchsten Punkt der Dachoberfläche gemessen.
3 Am Hang werden Gebäudehöhe, Firsthöhe und Geschosszahl talseitig gemessen. Bei gestaffelten und terrassierten Bauten werden sie für jeden Gebäudeteil einzeln gemessen.

§ 12a ABauV Hang

1 Als Hang gilt eine Neigung des gewachsenen Terrains von mehr als 10 %.

§ 13 ABauV Gewachsenes Terrain (§ 49 BauG)

1 Das gewachsene Terrain ist der bei Einreichung des Baugesuches bestehende Verlauf des Bodens. Kleine Geländeunebenheiten innerhalb des Gebäudegrundrisses werden vernachlässigt.
2 Auf frühere Verhältnisse ist zurückzugreifen, wenn das Terrain im Hi nblick auf das Bauvorhaben verändert worden ist.

§ 14 ABauV Vollgeschoss (§ 49 BauG)

1 Untergeschoss, Dach - und Attikageschoss gelten nicht als Vollgeschoss.
2 Die Geschosshöhe wird von Oberka nt zu Oberkant der fertig en Konstruktion ge - messen.
3 Soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen, beträgt die Höhe der Voll - geschosse im Durchschnitt höchstens 3 m.

§ 15 ABauV Untergeschoss (§ 49 BauG)

1 Als Untergeschoss gelten Geschosse, die das gewachsene Terrain um höchste ns
80 cm in der Ebene oder 1,20 m am Hang überschreiten. Soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen, dürfen Abgrabungen höchstens einen Drittel der Fassadenlänge betragen.

§ 16 ABauV Dachgeschoss (§ 49 BauG)

)
1 Als Dachgeschoss gelten Flächen unter zul ässigen Schrägdächern, sofern die Dachfläche nur auf einem Geschoss und pro Gebäudeeinheit höchstens auf einem Drittel der Fassadenlänge durchbrochen wird. Dachflächenfenster mit einer Einbaugrösse bis 0,75 m 2 , die vereinzelt auf anderen Dachgeschos sebenen platziert sind, beeinflussen die Beurteilung der Geschossigkeit nicht.
1bis Als zulässige Schrägdächer gelten, soweit die Gemeinden n ichts ande res festlegen, Dächer mit einer Dachneigung bis 45° und e iner Kniestockhöhe bis
1,20 m.
2 Als Dachdurchbrüche ge lten Dachaufbauten, Dacheinschnitte, Dach flächenfenster sowie spezielle Giebelkonstruktionen. Bei dreieckigen Dachaufbauten wird die Breite auf einem Drittel der Höhe gemessen.
3 Die Kniestockhöhe wird ab Oberkant des fertigen Dachgeschossbodens bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Dachoberfläche gemessen.

§ 16a ABauV Attikageschoss (§ 49 BauG)

1 Das Attikageschoss ist ein auf Flachd achbauten aufgesetztes, verklei nertes Geschoss und wird wie ein Dachgeschoss behandelt.
1 Die Baumassenziffer (BZ) ist die Verhältniszahl zwischen dem ober irdischen Bau- volumen und der anrechenbaren Grundstüc ksfläche: BZ = oberirdisches Bauvolumen / anrechenbare Grundstücksfläche (NBF) Das oberirdische Bauvolumen umfasst das über dem gewachsenen Ter rain liegende, von der Gebäudehülle umschlossene Volumen.
1) Anhang 3 zur Bauverordung (BauV) vom 25. Mai 2011 (SAR 713.121)
2) SAR 713.111
2 Die Grünflächenziffer (GZ) ist die V erhältniszah l zwischen der anrechenbaren Grünfläche und der anrechenbaren Grundstücksfläche: GZ = anrechenbare Grünfläche / anrechenbare Grundstücksfläche (NBF) Als anrechenbare Grünfläche gelten alle bepflanzten und nicht versiegel ten Flächen sowie ökologisch we rtvolle Freiflächen. Parkplätze mit Rasengittersteinen und begrünte Flächen auf Tiefbauten werden zur Hälfte ang erechnet. Die Gemeinden können weitere Elemente (Bäume usw.) und Fl ächen als anrechenbare Grünfläche bezeichnen.

§ 11 ABauV Gebäudelänge

1 Die Gebäudelänge wird an der Seite des kleinsten Rechtecks gemessen, welches das Gebäude umfasst. Anb auten und vorspringende Gebäude teile werden dabei nicht berücksichtigt.

§ 12 ABauV Gebäudehöhe, Firsthöhe (§ 49 BauG)

1 Die Gebäudehöhe wird vom anschliessend en gewachsenen Terrain bis zum Schnitt der Fassade mit der Dachoberfläche, bei Flachdächern bis zum obersten Punkt der Brüstung, gemessen.
2 Die Firsthöhe wird vom anschliessenden gewachsenen Terrain bis zum höchsten Punkt der Dachoberfläche gemessen.
3 Am Hang werden Gebäudehöhe, Firsthöhe und Geschosszahl talseitig gemessen. Bei gestaffelten und terrassierten Bauten werden sie für jeden Gebäudeteil einzeln gemessen.

§ 12a ABauV Hang

1 Als Hang gilt eine Neigung des gewachsenen Terrains von mehr als 10 %.

§ 13 ABauV Gewachsenes Terrain (§ 49 BauG)

1 Das gewachsene Terrain ist der bei Einreichung des Baugesuches bestehende Verlauf des Bodens. Kleine Geländeunebenheiten innerhalb des Gebäudegrundrisses werden vernachlässigt.
2 Auf frühere Verhältnisse ist zurückzugreifen, wenn das Terrain im Hi nblick auf das Bauvorhaben verändert worden ist.

§ 14 ABauV Vollgeschoss (§ 49 BauG)

1 Untergeschoss, Dach - und Attikageschoss gelten nicht als Vollgeschoss.
2 Die Geschosshöhe wird von Oberka nt zu Oberkant der fertig en Konstruktion ge - messen.
3 Soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen, beträgt die Höhe der Voll - geschosse im Durchschnitt höchstens 3 m.

§ 15 ABauV Untergeschoss (§ 49 BauG)

1 Als Untergeschoss gelten Geschosse, die das gewachsene Terrain um höchste ns
80 cm in der Ebene oder 1,20 m am Hang überschreiten. Soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen, dürfen Abgrabungen höchstens einen Drittel der Fassadenlänge betragen.

§ 16 ABauV Dachgeschoss (§ 49 BauG)

)
1 Als Dachgeschoss gelten Flächen unter zul ässigen Schrägdächern, sofern die Dachfläche nur auf einem Geschoss und pro Gebäudeeinheit höchstens auf einem Drittel der Fassadenlänge durchbrochen wird. Dachflächenfenster mit einer Einbaugrösse bis 0,75 m 2 , die vereinzelt auf anderen Dachgeschos sebenen platziert sind, beeinflussen die Beurteilung der Geschossigkeit nicht.
1bis Als zulässige Schrägdächer gelten, soweit die Gemeinden n ichts ande res festlegen, Dächer mit einer Dachneigung bis 45° und e iner Kniestockhöhe bis
1,20 m.
2 Als Dachdurchbrüche ge lten Dachaufbauten, Dacheinschnitte, Dach flächenfenster sowie spezielle Giebelkonstruktionen. Bei dreieckigen Dachaufbauten wird die Breite auf einem Drittel der Höhe gemessen.
3 Die Kniestockhöhe wird ab Oberkant des fertigen Dachgeschossbodens bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Dachoberfläche gemessen.

§ 16a ABauV Attikageschoss (§ 49 BauG)

1 Das Attikageschoss ist ein auf Flachd achbauten aufgesetztes, verklei nertes Geschoss und wird wie ein Dachgeschoss behandelt.
2 Auf frühere Verhältnisse ist zurückzugreifen, wenn das Terrain im Hi nblick auf das Bauvorhaben verändert worden ist.

§ 14 ABauV Vollgeschoss (§ 49 BauG)

1 Untergeschoss, Dach - und Attikageschoss gelten nicht als Vollgeschoss.
2 Die Geschosshöhe wird von Oberka nt zu Oberkant der fertig en Konstruktion ge - messen.
3 Soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen, beträgt die Höhe der Voll - geschosse im Durchschnitt höchstens 3 m.

§ 15 ABauV Untergeschoss (§ 49 BauG)

1 Als Untergeschoss gelten Geschosse, die das gewachsene Terrain um höchste ns
80 cm in der Ebene oder 1,20 m am Hang überschreiten. Soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen, dürfen Abgrabungen höchstens einen Drittel der Fassadenlänge betragen.

§ 16 ABauV Dachgeschoss (§ 49 BauG)

)
1 Als Dachgeschoss gelten Flächen unter zul ässigen Schrägdächern, sofern die Dachfläche nur auf einem Geschoss und pro Gebäudeeinheit höchstens auf einem Drittel der Fassadenlänge durchbrochen wird. Dachflächenfenster mit einer Einbaugrösse bis 0,75 m 2 , die vereinzelt auf anderen Dachgeschos sebenen platziert sind, beeinflussen die Beurteilung der Geschossigkeit nicht.
1bis Als zulässige Schrägdächer gelten, soweit die Gemeinden n ichts ande res festlegen, Dächer mit einer Dachneigung bis 45° und e iner Kniestockhöhe bis
1,20 m.
2 Als Dachdurchbrüche ge lten Dachaufbauten, Dacheinschnitte, Dach flächenfenster sowie spezielle Giebelkonstruktionen. Bei dreieckigen Dachaufbauten wird die Breite auf einem Drittel der Höhe gemessen.
3 Die Kniestockhöhe wird ab Oberkant des fertigen Dachgeschossbodens bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Dachoberfläche gemessen.

§ 16a ABauV Attikageschoss (§ 49 BauG)

1 Das Attikageschoss ist ein auf Flachd achbauten aufgesetztes, verklei nertes Geschoss und wird wie ein Dachgeschoss behandelt.
2 Auf frühere Verhältnisse ist zurückzugreifen, wenn das Terrain im Hi nblick auf das Bauvorhaben verändert worden ist.

§ 14 ABauV Vollgeschoss (§ 49 BauG)

1 Untergeschoss, Dach - und Attikageschoss gelten nicht als Vollgeschoss.
2 Die Geschosshöhe wird von Oberka nt zu Oberkant der fertig en Konstruktion ge - messen.
3 Soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen, beträgt die Höhe der Voll - geschosse im Durchschnitt höchstens 3 m.

§ 15 ABauV Untergeschoss (§ 49 BauG)

1 Als Untergeschoss gelten Geschosse, die das gewachsene Terrain um höchste ns
80 cm in der Ebene oder 1,20 m am Hang überschreiten. Soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen, dürfen Abgrabungen höchstens einen Drittel der Fassadenlänge betragen.

§ 16 ABauV Dachgeschoss (§ 49 BauG)

)
1 Als Dachgeschoss gelten Flächen unter zul ässigen Schrägdächern, sofern die Dachfläche nur auf einem Geschoss und pro Gebäudeeinheit höchstens auf einem Drittel der Fassadenlänge durchbrochen wird. Dachflächenfenster mit einer Einbaugrösse bis 0,75 m 2 , die vereinzelt auf anderen Dachgeschos sebenen platziert sind, beeinflussen die Beurteilung der Geschossigkeit nicht.
1bis Als zulässige Schrägdächer gelten, soweit die Gemeinden n ichts ande res festlegen, Dächer mit einer Dachneigung bis 45° und e iner Kniestockhöhe bis
1,20 m.
2 Als Dachdurchbrüche ge lten Dachaufbauten, Dacheinschnitte, Dach flächenfenster sowie spezielle Giebelkonstruktionen. Bei dreieckigen Dachaufbauten wird die Breite auf einem Drittel der Höhe gemessen.
3 Die Kniestockhöhe wird ab Oberkant des fertigen Dachgeschossbodens bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Dachoberfläche gemessen.

§ 16a ABauV Attikageschoss (§ 49 BauG)

1 Das Attikageschoss ist ein auf Flachd achbauten aufgesetztes, verklei nertes Geschoss und wird wie ein Dachgeschoss behandelt.
2 Auf frühere Verhältnisse ist zurückzugreifen, wenn das Terrain im Hi nblick auf das Bauvorhaben verändert worden ist.

§ 14 ABauV Vollgeschoss (§ 49 BauG)

1 Untergeschoss, Dach - und Attikageschoss gelten nicht als Vollgeschoss.
2 Die Geschosshöhe wird von Oberka nt zu Oberkant der fertig en Konstruktion ge - messen.
3 Soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen, beträgt die Höhe der Voll - geschosse im Durchschnitt höchstens 3 m.

§ 15 ABauV Untergeschoss (§ 49 BauG)

1 Als Untergeschoss gelten Geschosse, die das gewachsene Terrain um höchste ns
80 cm in der Ebene oder 1,20 m am Hang überschreiten. Soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen, dürfen Abgrabungen höchstens einen Drittel der Fassadenlänge betragen.

§ 16 ABauV Dachgeschoss (§ 49 BauG)

)
1 Als Dachgeschoss gelten Flächen unter zul ässigen Schrägdächern, sofern die Dachfläche nur auf einem Geschoss und pro Gebäudeeinheit höchstens auf einem Drittel der Fassadenlänge durchbrochen wird. Dachflächenfenster mit einer Einbaugrösse bis 0,75 m 2 , die vereinzelt auf anderen Dachgeschos sebenen platziert sind, beeinflussen die Beurteilung der Geschossigkeit nicht.
1bis Als zulässige Schrägdächer gelten, soweit die Gemeinden n ichts ande res festlegen, Dächer mit einer Dachneigung bis 45° und e iner Kniestockhöhe bis
1,20 m.
2 Als Dachdurchbrüche ge lten Dachaufbauten, Dacheinschnitte, Dach flächenfenster sowie spezielle Giebelkonstruktionen. Bei dreieckigen Dachaufbauten wird die Breite auf einem Drittel der Höhe gemessen.
3 Die Kniestockhöhe wird ab Oberkant des fertigen Dachgeschossbodens bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Dachoberfläche gemessen.

§ 16a ABauV Attikageschoss (§ 49 BauG)

1 Das Attikageschoss ist ein auf Flachd achbauten aufgesetztes, verklei nertes Geschoss und wird wie ein Dachgeschoss behandelt.
2 Auf frühere Verhältnisse ist zurückzugreifen, wenn das Terrain im Hi nblick auf das Bauvorhaben verändert worden ist.

§ 14 ABauV Vollgeschoss (§ 49 BauG)

1 Untergeschoss, Dach - und Attikageschoss gelten nicht als Vollgeschoss.
2 Die Geschosshöhe wird von Oberka nt zu Oberkant der fertig en Konstruktion ge - messen.
3 Soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen, beträgt die Höhe der Voll - geschosse im Durchschnitt höchstens 3 m.

§ 15 ABauV Untergeschoss (§ 49 BauG)

1 Als Untergeschoss gelten Geschosse, die das gewachsene Terrain um höchste ns
80 cm in der Ebene oder 1,20 m am Hang überschreiten. Soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen, dürfen Abgrabungen höchstens einen Drittel der Fassadenlänge betragen.

§ 16 ABauV Dachgeschoss (§ 49 BauG)

)
1 Als Dachgeschoss gelten Flächen unter zul ässigen Schrägdächern, sofern die Dachfläche nur auf einem Geschoss und pro Gebäudeeinheit höchstens auf einem Drittel der Fassadenlänge durchbrochen wird. Dachflächenfenster mit einer Einbaugrösse bis 0,75 m 2 , die vereinzelt auf anderen Dachgeschos sebenen platziert sind, beeinflussen die Beurteilung der Geschossigkeit nicht.
1bis Als zulässige Schrägdächer gelten, soweit die Gemeinden n ichts ande res festlegen, Dächer mit einer Dachneigung bis 45° und e iner Kniestockhöhe bis
1,20 m.
2 Als Dachdurchbrüche ge lten Dachaufbauten, Dacheinschnitte, Dach flächenfenster sowie spezielle Giebelkonstruktionen. Bei dreieckigen Dachaufbauten wird die Breite auf einem Drittel der Höhe gemessen.
3 Die Kniestockhöhe wird ab Oberkant des fertigen Dachgeschossbodens bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Dachoberfläche gemessen.

§ 16a ABauV Attikageschoss (§ 49 BauG)

1 Das Attikageschoss ist ein auf Flachd achbauten aufgesetztes, verklei nertes Geschoss und wird wie ein Dachgeschoss behandelt.
2 Auf frühere Verhältnisse ist zurückzugreifen, wenn das Terrain im Hi nblick auf das Bauvorhaben verändert worden ist.

§ 14 ABauV Vollgeschoss (§ 49 BauG)

1 Untergeschoss, Dach - und Attikageschoss gelten nicht als Vollgeschoss.
2 Die Geschosshöhe wird von Oberka nt zu Oberkant der fertig en Konstruktion ge - messen.
3 Soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen, beträgt die Höhe der Voll - geschosse im Durchschnitt höchstens 3 m.

§ 15 ABauV Untergeschoss (§ 49 BauG)

1 Als Untergeschoss gelten Geschosse, die das gewachsene Terrain um höchste ns
80 cm in der Ebene oder 1,20 m am Hang überschreiten. Soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen, dürfen Abgrabungen höchstens einen Drittel der Fassadenlänge betragen.

§ 16 ABauV Dachgeschoss (§ 49 BauG)

)
1 Als Dachgeschoss gelten Flächen unter zul ässigen Schrägdächern, sofern die Dachfläche nur auf einem Geschoss und pro Gebäudeeinheit höchstens auf einem Drittel der Fassadenlänge durchbrochen wird. Dachflächenfenster mit einer Einbaugrösse bis 0,75 m 2 , die vereinzelt auf anderen Dachgeschos sebenen platziert sind, beeinflussen die Beurteilung der Geschossigkeit nicht.
1bis Als zulässige Schrägdächer gelten, soweit die Gemeinden n ichts ande res festlegen, Dächer mit einer Dachneigung bis 45° und e iner Kniestockhöhe bis
1,20 m.
2 Als Dachdurchbrüche ge lten Dachaufbauten, Dacheinschnitte, Dach flächenfenster sowie spezielle Giebelkonstruktionen. Bei dreieckigen Dachaufbauten wird die Breite auf einem Drittel der Höhe gemessen.
3 Die Kniestockhöhe wird ab Oberkant des fertigen Dachgeschossbodens bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Dachoberfläche gemessen.

§ 16a ABauV Attikageschoss (§ 49 BauG)

1 Das Attikageschoss ist ein auf Flachd achbauten aufgesetztes, verklei nertes Geschoss und wird wie ein Dachgeschoss behandelt.
2 Auf frühere Verhältnisse ist zurückzugreifen, wenn das Terrain im Hi nblick auf das Bauvorhaben verändert worden ist.

§ 14 ABauV Vollgeschoss (§ 49 BauG)

1 Untergeschoss, Dach - und Attikageschoss gelten nicht als Vollgeschoss.
2 Die Geschosshöhe wird von Oberka nt zu Oberkant der fertig en Konstruktion ge - messen.
3 Soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen, beträgt die Höhe der Voll - geschosse im Durchschnitt höchstens 3 m.

§ 15 ABauV Untergeschoss (§ 49 BauG)

1 Als Untergeschoss gelten Geschosse, die das gewachsene Terrain um höchste ns
80 cm in der Ebene oder 1,20 m am Hang überschreiten. Soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen, dürfen Abgrabungen höchstens einen Drittel der Fassadenlänge betragen.

§ 16 ABauV Dachgeschoss (§ 49 BauG)

)
1 Als Dachgeschoss gelten Flächen unter zul ässigen Schrägdächern, sofern die Dachfläche nur auf einem Geschoss und pro Gebäudeeinheit höchstens auf einem Drittel der Fassadenlänge durchbrochen wird. Dachflächenfenster mit einer Einbaugrösse bis 0,75 m 2 , die vereinzelt auf anderen Dachgeschos sebenen platziert sind, beeinflussen die Beurteilung der Geschossigkeit nicht.
1bis Als zulässige Schrägdächer gelten, soweit die Gemeinden n ichts ande res festlegen, Dächer mit einer Dachneigung bis 45° und e iner Kniestockhöhe bis
1,20 m.
2 Als Dachdurchbrüche ge lten Dachaufbauten, Dacheinschnitte, Dach flächenfenster sowie spezielle Giebelkonstruktionen. Bei dreieckigen Dachaufbauten wird die Breite auf einem Drittel der Höhe gemessen.
3 Die Kniestockhöhe wird ab Oberkant des fertigen Dachgeschossbodens bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Dachoberfläche gemessen.

§ 16a ABauV Attikageschoss (§ 49 BauG)

1 Das Attikageschoss ist ein auf Flachd achbauten aufgesetztes, verklei nertes Geschoss und wird wie ein Dachgeschoss behandelt.
2 Auf frühere Verhältnisse ist zurückzugreifen, wenn das Terrain im Hi nblick auf das Bauvorhaben verändert worden ist.

§ 14 ABauV Vollgeschoss (§ 49 BauG)

1 Untergeschoss, Dach - und Attikageschoss gelten nicht als Vollgeschoss.
2 Die Geschosshöhe wird von Oberka nt zu Oberkant der fertig en Konstruktion ge - messen.
3 Soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen, beträgt die Höhe der Voll - geschosse im Durchschnitt höchstens 3 m.

§ 15 ABauV Untergeschoss (§ 49 BauG)

1 Als Untergeschoss gelten Geschosse, die das gewachsene Terrain um höchste ns
80 cm in der Ebene oder 1,20 m am Hang überschreiten. Soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen, dürfen Abgrabungen höchstens einen Drittel der Fassadenlänge betragen.

§ 16 ABauV Dachgeschoss (§ 49 BauG)

)
1 Als Dachgeschoss gelten Flächen unter zul ässigen Schrägdächern, sofern die Dachfläche nur auf einem Geschoss und pro Gebäudeeinheit höchstens auf einem Drittel der Fassadenlänge durchbrochen wird. Dachflächenfenster mit einer Einbaugrösse bis 0,75 m 2 , die vereinzelt auf anderen Dachgeschos sebenen platziert sind, beeinflussen die Beurteilung der Geschossigkeit nicht.
1bis Als zulässige Schrägdächer gelten, soweit die Gemeinden n ichts ande res festlegen, Dächer mit einer Dachneigung bis 45° und e iner Kniestockhöhe bis
1,20 m.
2 Als Dachdurchbrüche ge lten Dachaufbauten, Dacheinschnitte, Dach flächenfenster sowie spezielle Giebelkonstruktionen. Bei dreieckigen Dachaufbauten wird die Breite auf einem Drittel der Höhe gemessen.
3 Die Kniestockhöhe wird ab Oberkant des fertigen Dachgeschossbodens bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Dachoberfläche gemessen.

§ 16a ABauV Attikageschoss (§ 49 BauG)

1 Das Attikageschoss ist ein auf Flachd achbauten aufgesetztes, verklei nertes Geschoss und wird wie ein Dachgeschoss behandelt.
2 Es gilt als Attikageschoss, wen n die Grundfläche höchstens einem Geschoss entspricht, welches auf den Längsseiten um das Mass seiner Höhe von der Fassade zurückversetzt ist. Mit Ausnahme von Dachvor sprüngen müssen alle Bauteile innerhalb dieser möglichen Grundfläche liegen.
3 Soweit die Nachbargrundstücke nicht übermässig beeinträchtigt werden, ist die Anordnung der Grundfläche frei und beeinflusst die Berechnung der Gebäudehöhe nicht.

§ 17 ABauV Grenzabstand (§ 47 BauG)

1 Der Grenzabstand von Gebäuden ist die kürzeste Entfernung zwischen Fassade und Parzellengrenze. Bei ander en Bauten gilt diese Regel sinn gemäss.
2 Legt die Gemeinde einen grossen Grenzabstand fest, so ist dieser senk recht vor der massgeblichen Fassade von bewohnten Bauten einzuhalten. Die für den grossen Grenzabstand ma ssgebliche Fassade wird nach den örtlichen Verhältnissen (Lärm, Beson nung, Nutzung der Räume, Einpas sung usw.) bestimmt.

§ 18 ABauV Klein - und Anbauten (§ 47 BauG)

1 Als Klein - und Anbauten gelten unbewohnte Gebäude und Gebäudeteile (Garagen, Schöpfe, Gar ten - und Gewächshäuschen, gedeckte mindestens einseitig offene Sitzplätze usw.) mit einer Grundfläche von höchstens 40 m 2 und einer Gebäudehöhe, die in der Ebene höchstens 3 m beträgt. Am Hang erhöht sich die maximale Gebäudehöhe um die Hälfte der Höhendif ferenz innerhalb des Grundrisses. Wintergärten gelten nicht als Klein - und Anbauten.
2 Soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen, gilt für Klein - und A nbauten ein Grenzabstand von 2 m, w elcher mit schriftlicher Zustim mung der betroffenen Nachbarn reduziert oder aufgehoben werden kann. Gege nüber Hauptgebäuden und für Klein - und Anbauten untereinander gilt kein Gebäudeabstand, wenn die architektonischen, gesundheits - und feuerpolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben.

§ 18a ABauV Tiefbauten

1 Tiefbaute n sind Bauten und Anlagen, die das gewachsene Terrain um höchstens
2 Auf frühere Verhältnisse ist zurückzugreifen, wenn das Terrain im Hi nblick auf das Bauvorhaben verändert worden ist.

§ 14 ABauV Vollgeschoss (§ 49 BauG)

1 Untergeschoss, Dach - und Attikageschoss gelten nicht als Vollgeschoss.
2 Die Geschosshöhe wird von Oberka nt zu Oberkant der fertig en Konstruktion ge - messen.
3 Soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen, beträgt die Höhe der Voll - geschosse im Durchschnitt höchstens 3 m.

§ 15 ABauV Untergeschoss (§ 49 BauG)

1 Als Untergeschoss gelten Geschosse, die das gewachsene Terrain um höchste ns
80 cm in der Ebene oder 1,20 m am Hang überschreiten. Soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen, dürfen Abgrabungen höchstens einen Drittel der Fassadenlänge betragen.

§ 16 ABauV Dachgeschoss (§ 49 BauG)

)
1 Als Dachgeschoss gelten Flächen unter zul ässigen Schrägdächern, sofern die Dachfläche nur auf einem Geschoss und pro Gebäudeeinheit höchstens auf einem Drittel der Fassadenlänge durchbrochen wird. Dachflächenfenster mit einer Einbaugrösse bis 0,75 m 2 , die vereinzelt auf anderen Dachgeschos sebenen platziert sind, beeinflussen die Beurteilung der Geschossigkeit nicht.
1bis Als zulässige Schrägdächer gelten, soweit die Gemeinden n ichts ande res festlegen, Dächer mit einer Dachneigung bis 45° und e iner Kniestockhöhe bis
1,20 m.
2 Als Dachdurchbrüche ge lten Dachaufbauten, Dacheinschnitte, Dach flächenfenster sowie spezielle Giebelkonstruktionen. Bei dreieckigen Dachaufbauten wird die Breite auf einem Drittel der Höhe gemessen.
3 Die Kniestockhöhe wird ab Oberkant des fertigen Dachgeschossbodens bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Dachoberfläche gemessen.

§ 16a ABauV Attikageschoss (§ 49 BauG)

1 Das Attikageschoss ist ein auf Flachd achbauten aufgesetztes, verklei nertes Geschoss und wird wie ein Dachgeschoss behandelt.
2 Es gilt als Attikageschoss, wen n die Grundfläche höchstens einem Geschoss entspricht, welches auf den Längsseiten um das Mass seiner Höhe von der Fassade zurückversetzt ist. Mit Ausnahme von Dachvor sprüngen müssen alle Bauteile innerhalb dieser möglichen Grundfläche liegen.
3 Soweit die Nachbargrundstücke nicht übermässig beeinträchtigt werden, ist die Anordnung der Grundfläche frei und beeinflusst die Berechnung der Gebäudehöhe nicht.

§ 17 ABauV Grenzabstand (§ 47 BauG)

1 Der Grenzabstand von Gebäuden ist die kürzeste Entfernung zwischen Fassade und Parzellengrenze. Bei ander en Bauten gilt diese Regel sinn gemäss.
2 Legt die Gemeinde einen grossen Grenzabstand fest, so ist dieser senk recht vor der massgeblichen Fassade von bewohnten Bauten einzuhalten. Die für den grossen Grenzabstand ma ssgebliche Fassade wird nach den örtlichen Verhältnissen (Lärm, Beson nung, Nutzung der Räume, Einpas sung usw.) bestimmt.

§ 18 ABauV Klein - und Anbauten (§ 47 BauG)

1 Als Klein - und Anbauten gelten unbewohnte Gebäude und Gebäudeteile (Garagen, Schöpfe, Gar ten - und Gewächshäuschen, gedeckte mindestens einseitig offene Sitzplätze usw.) mit einer Grundfläche von höchstens 40 m 2 und einer Gebäudehöhe, die in der Ebene höchstens 3 m beträgt. Am Hang erhöht sich die maximale Gebäudehöhe um die Hälfte der Höhendif ferenz innerhalb des Grundrisses. Wintergärten gelten nicht als Klein - und Anbauten.
2 Soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen, gilt für Klein - und A nbauten ein Grenzabstand von 2 m, w elcher mit schriftlicher Zustim mung der betroffenen Nachbarn reduziert oder aufgehoben werden kann. Gege nüber Hauptgebäuden und für Klein - und Anbauten untereinander gilt kein Gebäudeabstand, wenn die architektonischen, gesundheits - und feuerpolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben.

§ 18a ABauV Tiefbauten

1 Tiefbaute n sind Bauten und Anlagen, die das gewachsene Terrain um höchstens
2 Es gilt als Attikageschoss, wen n die Grundfläche höchstens einem Geschoss entspricht, welches auf den Längsseiten um das Mass seiner Höhe von der Fassade zurückversetzt ist. Mit Ausnahme von Dachvor sprüngen müssen alle Bauteile innerhalb dieser möglichen Grundfläche liegen.
3 Soweit die Nachbargrundstücke nicht übermässig beeinträchtigt werden, ist die Anordnung der Grundfläche frei und beeinflusst die Berechnung der Gebäudehöhe nicht.

§ 17 ABauV Grenzabstand (§ 47 BauG)

1 Der Grenzabstand von Gebäuden ist die kürzeste Entfernung zwischen Fassade und Parzellengrenze. Bei ander en Bauten gilt diese Regel sinn gemäss.
2 Legt die Gemeinde einen grossen Grenzabstand fest, so ist dieser senk recht vor der massgeblichen Fassade von bewohnten Bauten einzuhalten. Die für den grossen Grenzabstand ma ssgebliche Fassade wird nach den örtlichen Verhältnissen (Lärm, Beson nung, Nutzung der Räume, Einpas sung usw.) bestimmt.

§ 18 ABauV Klein - und Anbauten (§ 47 BauG)

1 Als Klein - und Anbauten gelten unbewohnte Gebäude und Gebäudeteile (Garagen, Schöpfe, Gar ten - und Gewächshäuschen, gedeckte mindestens einseitig offene Sitzplätze usw.) mit einer Grundfläche von höchstens 40 m 2 und einer Gebäudehöhe, die in der Ebene höchstens 3 m beträgt. Am Hang erhöht sich die maximale Gebäudehöhe um die Hälfte der Höhendif ferenz innerhalb des Grundrisses. Wintergärten gelten nicht als Klein - und Anbauten.
2 Soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen, gilt für Klein - und A nbauten ein Grenzabstand von 2 m, w elcher mit schriftlicher Zustim mung der betroffenen Nachbarn reduziert oder aufgehoben werden kann. Gege nüber Hauptgebäuden und für Klein - und Anbauten untereinander gilt kein Gebäudeabstand, wenn die architektonischen, gesundheits - und feuerpolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben.

§ 18a ABauV Tiefbauten

1 Tiefbaute n sind Bauten und Anlagen, die das gewachsene Terrain um höchstens
2 Es gilt als Attikageschoss, wen n die Grundfläche höchstens einem Geschoss entspricht, welches auf den Längsseiten um das Mass seiner Höhe von der Fassade zurückversetzt ist. Mit Ausnahme von Dachvor sprüngen müssen alle Bauteile innerhalb dieser möglichen Grundfläche liegen.
3 Soweit die Nachbargrundstücke nicht übermässig beeinträchtigt werden, ist die Anordnung der Grundfläche frei und beeinflusst die Berechnung der Gebäudehöhe nicht.

§ 17 ABauV Grenzabstand (§ 47 BauG)

1 Der Grenzabstand von Gebäuden ist die kürzeste Entfernung zwischen Fassade und Parzellengrenze. Bei ander en Bauten gilt diese Regel sinn gemäss.
2 Legt die Gemeinde einen grossen Grenzabstand fest, so ist dieser senk recht vor der massgeblichen Fassade von bewohnten Bauten einzuhalten. Die für den grossen Grenzabstand ma ssgebliche Fassade wird nach den örtlichen Verhältnissen (Lärm, Beson nung, Nutzung der Räume, Einpas sung usw.) bestimmt.

§ 18 ABauV Klein - und Anbauten (§ 47 BauG)

1 Als Klein - und Anbauten gelten unbewohnte Gebäude und Gebäudeteile (Garagen, Schöpfe, Gar ten - und Gewächshäuschen, gedeckte mindestens einseitig offene Sitzplätze usw.) mit einer Grundfläche von höchstens 40 m 2 und einer Gebäudehöhe, die in der Ebene höchstens 3 m beträgt. Am Hang erhöht sich die maximale Gebäudehöhe um die Hälfte der Höhendif ferenz innerhalb des Grundrisses. Wintergärten gelten nicht als Klein - und Anbauten.
2 Soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen, gilt für Klein - und A nbauten ein Grenzabstand von 2 m, w elcher mit schriftlicher Zustim mung der betroffenen Nachbarn reduziert oder aufgehoben werden kann. Gege nüber Hauptgebäuden und für Klein - und Anbauten untereinander gilt kein Gebäudeabstand, wenn die architektonischen, gesundheits - und feuerpolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben.

§ 18a ABauV Tiefbauten

1 Tiefbaute n sind Bauten und Anlagen, die das gewachsene Terrain um höchstens
2 Es gilt als Attikageschoss, wen n die Grundfläche höchstens einem Geschoss entspricht, welches auf den Längsseiten um das Mass seiner Höhe von der Fassade zurückversetzt ist. Mit Ausnahme von Dachvor sprüngen müssen alle Bauteile innerhalb dieser möglichen Grundfläche liegen.
3 Soweit die Nachbargrundstücke nicht übermässig beeinträchtigt werden, ist die Anordnung der Grundfläche frei und beeinflusst die Berechnung der Gebäudehöhe nicht.

§ 17 ABauV Grenzabstand (§ 47 BauG)

1 Der Grenzabstand von Gebäuden ist die kürzeste Entfernung zwischen Fassade und Parzellengrenze. Bei ander en Bauten gilt diese Regel sinn gemäss.
2 Legt die Gemeinde einen grossen Grenzabstand fest, so ist dieser senk recht vor der massgeblichen Fassade von bewohnten Bauten einzuhalten. Die für den grossen Grenzabstand ma ssgebliche Fassade wird nach den örtlichen Verhältnissen (Lärm, Beson nung, Nutzung der Räume, Einpas sung usw.) bestimmt.

§ 18 ABauV Klein - und Anbauten (§ 47 BauG)

1 Als Klein - und Anbauten gelten unbewohnte Gebäude und Gebäudeteile (Garagen, Schöpfe, Gar ten - und Gewächshäuschen, gedeckte mindestens einseitig offene Sitzplätze usw.) mit einer Grundfläche von höchstens 40 m 2 und einer Gebäudehöhe, die in der Ebene höchstens 3 m beträgt. Am Hang erhöht sich die maximale Gebäudehöhe um die Hälfte der Höhendif ferenz innerhalb des Grundrisses. Wintergärten gelten nicht als Klein - und Anbauten.
2 Soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen, gilt für Klein - und A nbauten ein Grenzabstand von 2 m, w elcher mit schriftlicher Zustim mung der betroffenen Nachbarn reduziert oder aufgehoben werden kann. Gege nüber Hauptgebäuden und für Klein - und Anbauten untereinander gilt kein Gebäudeabstand, wenn die architektonischen, gesundheits - und feuerpolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben.

§ 18a ABauV Tiefbauten

1 Tiefbaute n sind Bauten und Anlagen, die das gewachsene Terrain um höchstens
2 Es gilt als Attikageschoss, wen n die Grundfläche höchstens einem Geschoss entspricht, welches auf den Längsseiten um das Mass seiner Höhe von der Fassade zurückversetzt ist. Mit Ausnahme von Dachvor sprüngen müssen alle Bauteile innerhalb dieser möglichen Grundfläche liegen.
3 Soweit die Nachbargrundstücke nicht übermässig beeinträchtigt werden, ist die Anordnung der Grundfläche frei und beeinflusst die Berechnung der Gebäudehöhe nicht.

§ 17 ABauV Grenzabstand (§ 47 BauG)

1 Der Grenzabstand von Gebäuden ist die kürzeste Entfernung zwischen Fassade und Parzellengrenze. Bei ander en Bauten gilt diese Regel sinn gemäss.
2 Legt die Gemeinde einen grossen Grenzabstand fest, so ist dieser senk recht vor der massgeblichen Fassade von bewohnten Bauten einzuhalten. Die für den grossen Grenzabstand ma ssgebliche Fassade wird nach den örtlichen Verhältnissen (Lärm, Beson nung, Nutzung der Räume, Einpas sung usw.) bestimmt.

§ 18 ABauV Klein - und Anbauten (§ 47 BauG)

1 Als Klein - und Anbauten gelten unbewohnte Gebäude und Gebäudeteile (Garagen, Schöpfe, Gar ten - und Gewächshäuschen, gedeckte mindestens einseitig offene Sitzplätze usw.) mit einer Grundfläche von höchstens 40 m 2 und einer Gebäudehöhe, die in der Ebene höchstens 3 m beträgt. Am Hang erhöht sich die maximale Gebäudehöhe um die Hälfte der Höhendif ferenz innerhalb des Grundrisses. Wintergärten gelten nicht als Klein - und Anbauten.
2 Soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen, gilt für Klein - und A nbauten ein Grenzabstand von 2 m, w elcher mit schriftlicher Zustim mung der betroffenen Nachbarn reduziert oder aufgehoben werden kann. Gege nüber Hauptgebäuden und für Klein - und Anbauten untereinander gilt kein Gebäudeabstand, wenn die architektonischen, gesundheits - und feuerpolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben.

§ 18a ABauV Tiefbauten

1 Tiefbaute n sind Bauten und Anlagen, die das gewachsene Terrain um höchstens
2 Es gilt als Attikageschoss, wen n die Grundfläche höchstens einem Geschoss entspricht, welches auf den Längsseiten um das Mass seiner Höhe von der Fassade zurückversetzt ist. Mit Ausnahme von Dachvor sprüngen müssen alle Bauteile innerhalb dieser möglichen Grundfläche liegen.
3 Soweit die Nachbargrundstücke nicht übermässig beeinträchtigt werden, ist die Anordnung der Grundfläche frei und beeinflusst die Berechnung der Gebäudehöhe nicht.

§ 17 ABauV Grenzabstand (§ 47 BauG)

1 Der Grenzabstand von Gebäuden ist die kürzeste Entfernung zwischen Fassade und Parzellengrenze. Bei ander en Bauten gilt diese Regel sinn gemäss.
2 Legt die Gemeinde einen grossen Grenzabstand fest, so ist dieser senk recht vor der massgeblichen Fassade von bewohnten Bauten einzuhalten. Die für den grossen Grenzabstand ma ssgebliche Fassade wird nach den örtlichen Verhältnissen (Lärm, Beson nung, Nutzung der Räume, Einpas sung usw.) bestimmt.

§ 18 ABauV Klein - und Anbauten (§ 47 BauG)

1 Als Klein - und Anbauten gelten unbewohnte Gebäude und Gebäudeteile (Garagen, Schöpfe, Gar ten - und Gewächshäuschen, gedeckte mindestens einseitig offene Sitzplätze usw.) mit einer Grundfläche von höchstens 40 m 2 und einer Gebäudehöhe, die in der Ebene höchstens 3 m beträgt. Am Hang erhöht sich die maximale Gebäudehöhe um die Hälfte der Höhendif ferenz innerhalb des Grundrisses. Wintergärten gelten nicht als Klein - und Anbauten.
2 Soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen, gilt für Klein - und A nbauten ein Grenzabstand von 2 m, w elcher mit schriftlicher Zustim mung der betroffenen Nachbarn reduziert oder aufgehoben werden kann. Gege nüber Hauptgebäuden und für Klein - und Anbauten untereinander gilt kein Gebäudeabstand, wenn die architektonischen, gesundheits - und feuerpolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben.

§ 18a ABauV Tiefbauten

1 Tiefbaute n sind Bauten und Anlagen, die das gewachsene Terrain um höchstens
2 Es gilt als Attikageschoss, wen n die Grundfläche höchstens einem Geschoss entspricht, welches auf den Längsseiten um das Mass seiner Höhe von der Fassade zurückversetzt ist. Mit Ausnahme von Dachvor sprüngen müssen alle Bauteile innerhalb dieser möglichen Grundfläche liegen.
3 Soweit die Nachbargrundstücke nicht übermässig beeinträchtigt werden, ist die Anordnung der Grundfläche frei und beeinflusst die Berechnung der Gebäudehöhe nicht.

§ 17 ABauV Grenzabstand (§ 47 BauG)

1 Der Grenzabstand von Gebäuden ist die kürzeste Entfernung zwischen Fassade und Parzellengrenze. Bei ander en Bauten gilt diese Regel sinn gemäss.
2 Legt die Gemeinde einen grossen Grenzabstand fest, so ist dieser senk recht vor der massgeblichen Fassade von bewohnten Bauten einzuhalten. Die für den grossen Grenzabstand ma ssgebliche Fassade wird nach den örtlichen Verhältnissen (Lärm, Beson nung, Nutzung der Räume, Einpas sung usw.) bestimmt.

§ 18 ABauV Klein - und Anbauten (§ 47 BauG)

1 Als Klein - und Anbauten gelten unbewohnte Gebäude und Gebäudeteile (Garagen, Schöpfe, Gar ten - und Gewächshäuschen, gedeckte mindestens einseitig offene Sitzplätze usw.) mit einer Grundfläche von höchstens 40 m 2 und einer Gebäudehöhe, die in der Ebene höchstens 3 m beträgt. Am Hang erhöht sich die maximale Gebäudehöhe um die Hälfte der Höhendif ferenz innerhalb des Grundrisses. Wintergärten gelten nicht als Klein - und Anbauten.
2 Soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen, gilt für Klein - und A nbauten ein Grenzabstand von 2 m, w elcher mit schriftlicher Zustim mung der betroffenen Nachbarn reduziert oder aufgehoben werden kann. Gege nüber Hauptgebäuden und für Klein - und Anbauten untereinander gilt kein Gebäudeabstand, wenn die architektonischen, gesundheits - und feuerpolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben.

§ 18a ABauV Tiefbauten

1 Tiefbaute n sind Bauten und Anlagen, die das gewachsene Terrain um höchstens
2 Es gilt als Attikageschoss, wen n die Grundfläche höchstens einem Geschoss entspricht, welches auf den Längsseiten um das Mass seiner Höhe von der Fassade zurückversetzt ist. Mit Ausnahme von Dachvor sprüngen müssen alle Bauteile innerhalb dieser möglichen Grundfläche liegen.
3 Soweit die Nachbargrundstücke nicht übermässig beeinträchtigt werden, ist die Anordnung der Grundfläche frei und beeinflusst die Berechnung der Gebäudehöhe nicht.

§ 17 ABauV Grenzabstand (§ 47 BauG)

1 Der Grenzabstand von Gebäuden ist die kürzeste Entfernung zwischen Fassade und Parzellengrenze. Bei ander en Bauten gilt diese Regel sinn gemäss.
2 Legt die Gemeinde einen grossen Grenzabstand fest, so ist dieser senk recht vor der massgeblichen Fassade von bewohnten Bauten einzuhalten. Die für den grossen Grenzabstand ma ssgebliche Fassade wird nach den örtlichen Verhältnissen (Lärm, Beson nung, Nutzung der Räume, Einpas sung usw.) bestimmt.

§ 18 ABauV Klein - und Anbauten (§ 47 BauG)

1 Als Klein - und Anbauten gelten unbewohnte Gebäude und Gebäudeteile (Garagen, Schöpfe, Gar ten - und Gewächshäuschen, gedeckte mindestens einseitig offene Sitzplätze usw.) mit einer Grundfläche von höchstens 40 m 2 und einer Gebäudehöhe, die in der Ebene höchstens 3 m beträgt. Am Hang erhöht sich die maximale Gebäudehöhe um die Hälfte der Höhendif ferenz innerhalb des Grundrisses. Wintergärten gelten nicht als Klein - und Anbauten.
2 Soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen, gilt für Klein - und A nbauten ein Grenzabstand von 2 m, w elcher mit schriftlicher Zustim mung der betroffenen Nachbarn reduziert oder aufgehoben werden kann. Gege nüber Hauptgebäuden und für Klein - und Anbauten untereinander gilt kein Gebäudeabstand, wenn die architektonischen, gesundheits - und feuerpolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben.

§ 18a ABauV Tiefbauten

1 Tiefbaute n sind Bauten und Anlagen, die das gewachsene Terrain um höchstens
80 cm überragen, insbesondere Strassen, Parkfelder, Pisten und Gleise.
2 Soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen, müssen Tiefbauten einen Grenzabstand von wenigstens 50 cm aufweisen. Er kann mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Nachbarn reduziert oder aufgehoben werden.

§ 19 ABauV Einfriedungen, Stützmauern, Böschungen (§ 47 BauG)

1 Soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen, dürfen Einfriedungen und Stütz mauern a) nicht hö her sein als 1,80 m ab niedriger gelegenem Terrain, und b) an die Parzellengrenze, im gegenseitigen Einverständnis auf die Parzellen - grenze, gesetzt werden. Gegenüber Parzellen in der Landwirtschaftszone beträgt der Mindestabstand 60 cm.
2 Wo es die Geländ everhältnisse erfordern, sind höhere Stützmauern zuläs sig. Sie müssen um das Mehrmass ihrer Höhe von der Grenze zurückversetzt werden. Gegenüber Parzellen in der Landwirtschaftszone vergrössert sich der Mindest - abstand in dem Umfang, als die Mauer höher is t als 2,40 m.
3 Böschungen sind standfest zu errichten. Bei Neigungsverhältnissen von mehr als
2:3 (Höhe:Breite) müssen der Böschungsfuss beziehungsweise die Böschungs - oberkante einen Grenzabstand von 60 cm aufweisen.

§ 20 ABauV Gebäudeabstand (§ 47 BauG)

1 Der Gebäudeabstand ist die kürzeste Entfernung zwischen zwei Fassaden.
2 Fehlen besondere Vorschriften, ist der Gebäudeabstand gleich der Su mme der vorgeschriebenen Grenzabstände.
3 Soweit die Gemeinden nichts ande res festlegen, kann der Gebäude abstand zwischen Gebäuden auf dem gleichen Grundstück reduziert oder aufgehoben wer - den, wenn die architektonischen, ges undheits - und feuer polizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben.
2 Es gilt als Attikageschoss, wen n die Grundfläche höchstens einem Geschoss entspricht, welches auf den Längsseiten um das Mass seiner Höhe von der Fassade zurückversetzt ist. Mit Ausnahme von Dachvor sprüngen müssen alle Bauteile innerhalb dieser möglichen Grundfläche liegen.
3 Soweit die Nachbargrundstücke nicht übermässig beeinträchtigt werden, ist die Anordnung der Grundfläche frei und beeinflusst die Berechnung der Gebäudehöhe nicht.

§ 17 ABauV Grenzabstand (§ 47 BauG)

1 Der Grenzabstand von Gebäuden ist die kürzeste Entfernung zwischen Fassade und Parzellengrenze. Bei ander en Bauten gilt diese Regel sinn gemäss.
2 Legt die Gemeinde einen grossen Grenzabstand fest, so ist dieser senk recht vor der massgeblichen Fassade von bewohnten Bauten einzuhalten. Die für den grossen Grenzabstand ma ssgebliche Fassade wird nach den örtlichen Verhältnissen (Lärm, Beson nung, Nutzung der Räume, Einpas sung usw.) bestimmt.

§ 18 ABauV Klein - und Anbauten (§ 47 BauG)

1 Als Klein - und Anbauten gelten unbewohnte Gebäude und Gebäudeteile (Garagen, Schöpfe, Gar ten - und Gewächshäuschen, gedeckte mindestens einseitig offene Sitzplätze usw.) mit einer Grundfläche von höchstens 40 m 2 und einer Gebäudehöhe, die in der Ebene höchstens 3 m beträgt. Am Hang erhöht sich die maximale Gebäudehöhe um die Hälfte der Höhendif ferenz innerhalb des Grundrisses. Wintergärten gelten nicht als Klein - und Anbauten.
2 Soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen, gilt für Klein - und A nbauten ein Grenzabstand von 2 m, w elcher mit schriftlicher Zustim mung der betroffenen Nachbarn reduziert oder aufgehoben werden kann. Gege nüber Hauptgebäuden und für Klein - und Anbauten untereinander gilt kein Gebäudeabstand, wenn die architektonischen, gesundheits - und feuerpolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben.

§ 18a ABauV Tiefbauten

1 Tiefbaute n sind Bauten und Anlagen, die das gewachsene Terrain um höchstens
80 cm überragen, insbesondere Strassen, Parkfelder, Pisten und Gleise.
2 Soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen, müssen Tiefbauten einen Grenzabstand von wenigstens 50 cm aufweisen. Er kann mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Nachbarn reduziert oder aufgehoben werden.

§ 19 ABauV Einfriedungen, Stützmauern, Böschungen (§ 47 BauG)

1 Soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen, dürfen Einfriedungen und Stütz mauern a) nicht hö her sein als 1,80 m ab niedriger gelegenem Terrain, und b) an die Parzellengrenze, im gegenseitigen Einverständnis auf die Parzellen - grenze, gesetzt werden. Gegenüber Parzellen in der Landwirtschaftszone beträgt der Mindestabstand 60 cm.
2 Wo es die Geländ everhältnisse erfordern, sind höhere Stützmauern zuläs sig. Sie müssen um das Mehrmass ihrer Höhe von der Grenze zurückversetzt werden. Gegenüber Parzellen in der Landwirtschaftszone vergrössert sich der Mindest - abstand in dem Umfang, als die Mauer höher is t als 2,40 m.
3 Böschungen sind standfest zu errichten. Bei Neigungsverhältnissen von mehr als
2:3 (Höhe:Breite) müssen der Böschungsfuss beziehungsweise die Böschungs - oberkante einen Grenzabstand von 60 cm aufweisen.

§ 20 ABauV Gebäudeabstand (§ 47 BauG)

1 Der Gebäudeabstand ist die kürzeste Entfernung zwischen zwei Fassaden.
2 Fehlen besondere Vorschriften, ist der Gebäudeabstand gleich der Su mme der vorgeschriebenen Grenzabstände.
3 Soweit die Gemeinden nichts ande res festlegen, kann der Gebäude abstand zwischen Gebäuden auf dem gleichen Grundstück reduziert oder aufgehoben wer - den, wenn die architektonischen, ges undheits - und feuer polizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben.
80 cm überragen, insbesondere Strassen, Parkfelder, Pisten und Gleise.
2 Soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen, müssen Tiefbauten einen Grenzabstand von wenigstens 50 cm aufweisen. Er kann mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Nachbarn reduziert oder aufgehoben werden.

§ 19 ABauV Einfriedungen, Stützmauern, Böschungen (§ 47 BauG)

1 Soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen, dürfen Einfriedungen und Stütz mauern a) nicht hö her sein als 1,80 m ab niedriger gelegenem Terrain, und b) an die Parzellengrenze, im gegenseitigen Einverständnis auf die Parzellen - grenze, gesetzt werden. Gegenüber Parzellen in der Landwirtschaftszone beträgt der Mindestabstand 60 cm.
2 Wo es die Geländ everhältnisse erfordern, sind höhere Stützmauern zuläs sig. Sie müssen um das Mehrmass ihrer Höhe von der Grenze zurückversetzt werden. Gegenüber Parzellen in der Landwirtschaftszone vergrössert sich der Mindest - abstand in dem Umfang, als die Mauer höher is t als 2,40 m.
3 Böschungen sind standfest zu errichten. Bei Neigungsverhältnissen von mehr als
2:3 (Höhe:Breite) müssen der Böschungsfuss beziehungsweise die Böschungs - oberkante einen Grenzabstand von 60 cm aufweisen.

§ 20 ABauV Gebäudeabstand (§ 47 BauG)

1 Der Gebäudeabstand ist die kürzeste Entfernung zwischen zwei Fassaden.
2 Fehlen besondere Vorschriften, ist der Gebäudeabstand gleich der Su mme der vorgeschriebenen Grenzabstände.
3 Soweit die Gemeinden nichts ande res festlegen, kann der Gebäude abstand zwischen Gebäuden auf dem gleichen Grundstück reduziert oder aufgehoben wer - den, wenn die architektonischen, ges undheits - und feuer polizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben.
80 cm überragen, insbesondere Strassen, Parkfelder, Pisten und Gleise.
2 Soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen, müssen Tiefbauten einen Grenzabstand von wenigstens 50 cm aufweisen. Er kann mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Nachbarn reduziert oder aufgehoben werden.

§ 19 ABauV Einfriedungen, Stützmauern, Böschungen (§ 47 BauG)

1 Soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen, dürfen Einfriedungen und Stütz mauern a) nicht hö her sein als 1,80 m ab niedriger gelegenem Terrain, und b) an die Parzellengrenze, im gegenseitigen Einverständnis auf die Parzellen - grenze, gesetzt werden. Gegenüber Parzellen in der Landwirtschaftszone beträgt der Mindestabstand 60 cm.
2 Wo es die Geländ everhältnisse erfordern, sind höhere Stützmauern zuläs sig. Sie müssen um das Mehrmass ihrer Höhe von der Grenze zurückversetzt werden. Gegenüber Parzellen in der Landwirtschaftszone vergrössert sich der Mindest - abstand in dem Umfang, als die Mauer höher is t als 2,40 m.
3 Böschungen sind standfest zu errichten. Bei Neigungsverhältnissen von mehr als
2:3 (Höhe:Breite) müssen der Böschungsfuss beziehungsweise die Böschungs - oberkante einen Grenzabstand von 60 cm aufweisen.

§ 20 ABauV Gebäudeabstand (§ 47 BauG)

1 Der Gebäudeabstand ist die kürzeste Entfernung zwischen zwei Fassaden.
2 Fehlen besondere Vorschriften, ist der Gebäudeabstand gleich der Su mme der vorgeschriebenen Grenzabstände.
3 Soweit die Gemeinden nichts ande res festlegen, kann der Gebäude abstand zwischen Gebäuden auf dem gleichen Grundstück reduziert oder aufgehoben wer - den, wenn die architektonischen, ges undheits - und feuer polizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben.
80 cm überragen, insbesondere Strassen, Parkfelder, Pisten und Gleise.
2 Soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen, müssen Tiefbauten einen Grenzabstand von wenigstens 50 cm aufweisen. Er kann mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Nachbarn reduziert oder aufgehoben werden.

§ 19 ABauV Einfriedungen, Stützmauern, Böschungen (§ 47 BauG)

1 Soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen, dürfen Einfriedungen und Stütz mauern a) nicht hö her sein als 1,80 m ab niedriger gelegenem Terrain, und b) an die Parzellengrenze, im gegenseitigen Einverständnis auf die Parzellen - grenze, gesetzt werden. Gegenüber Parzellen in der Landwirtschaftszone beträgt der Mindestabstand 60 cm.
2 Wo es die Geländ everhältnisse erfordern, sind höhere Stützmauern zuläs sig. Sie müssen um das Mehrmass ihrer Höhe von der Grenze zurückversetzt werden. Gegenüber Parzellen in der Landwirtschaftszone vergrössert sich der Mindest - abstand in dem Umfang, als die Mauer höher is t als 2,40 m.
3 Böschungen sind standfest zu errichten. Bei Neigungsverhältnissen von mehr als
2:3 (Höhe:Breite) müssen der Böschungsfuss beziehungsweise die Böschungs - oberkante einen Grenzabstand von 60 cm aufweisen.

§ 20 ABauV Gebäudeabstand (§ 47 BauG)

1 Der Gebäudeabstand ist die kürzeste Entfernung zwischen zwei Fassaden.
2 Fehlen besondere Vorschriften, ist der Gebäudeabstand gleich der Su mme der vorgeschriebenen Grenzabstände.
3 Soweit die Gemeinden nichts ande res festlegen, kann der Gebäude abstand zwischen Gebäuden auf dem gleichen Grundstück reduziert oder aufgehoben wer - den, wenn die architektonischen, ges undheits - und feuer polizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben.
80 cm überragen, insbesondere Strassen, Parkfelder, Pisten und Gleise.
2 Soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen, müssen Tiefbauten einen Grenzabstand von wenigstens 50 cm aufweisen. Er kann mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Nachbarn reduziert oder aufgehoben werden.

§ 19 ABauV Einfriedungen, Stützmauern, Böschungen (§ 47 BauG)

1 Soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen, dürfen Einfriedungen und Stütz mauern a) nicht hö her sein als 1,80 m ab niedriger gelegenem Terrain, und b) an die Parzellengrenze, im gegenseitigen Einverständnis auf die Parzellen - grenze, gesetzt werden. Gegenüber Parzellen in der Landwirtschaftszone beträgt der Mindestabstand 60 cm.
2 Wo es die Geländ everhältnisse erfordern, sind höhere Stützmauern zuläs sig. Sie müssen um das Mehrmass ihrer Höhe von der Grenze zurückversetzt werden. Gegenüber Parzellen in der Landwirtschaftszone vergrössert sich der Mindest - abstand in dem Umfang, als die Mauer höher is t als 2,40 m.
3 Böschungen sind standfest zu errichten. Bei Neigungsverhältnissen von mehr als
2:3 (Höhe:Breite) müssen der Böschungsfuss beziehungsweise die Böschungs - oberkante einen Grenzabstand von 60 cm aufweisen.

§ 20 ABauV Gebäudeabstand (§ 47 BauG)

1 Der Gebäudeabstand ist die kürzeste Entfernung zwischen zwei Fassaden.
2 Fehlen besondere Vorschriften, ist der Gebäudeabstand gleich der Su mme der vorgeschriebenen Grenzabstände.
3 Soweit die Gemeinden nichts ande res festlegen, kann der Gebäude abstand zwischen Gebäuden auf dem gleichen Grundstück reduziert oder aufgehoben wer - den, wenn die architektonischen, ges undheits - und feuer polizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben.
80 cm überragen, insbesondere Strassen, Parkfelder, Pisten und Gleise.
2 Soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen, müssen Tiefbauten einen Grenzabstand von wenigstens 50 cm aufweisen. Er kann mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Nachbarn reduziert oder aufgehoben werden.

§ 19 ABauV Einfriedungen, Stützmauern, Böschungen (§ 47 BauG)

1 Soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen, dürfen Einfriedungen und Stütz mauern a) nicht hö her sein als 1,80 m ab niedriger gelegenem Terrain, und b) an die Parzellengrenze, im gegenseitigen Einverständnis auf die Parzellen - grenze, gesetzt werden. Gegenüber Parzellen in der Landwirtschaftszone beträgt der Mindestabstand 60 cm.
2 Wo es die Geländ everhältnisse erfordern, sind höhere Stützmauern zuläs sig. Sie müssen um das Mehrmass ihrer Höhe von der Grenze zurückversetzt werden. Gegenüber Parzellen in der Landwirtschaftszone vergrössert sich der Mindest - abstand in dem Umfang, als die Mauer höher is t als 2,40 m.
3 Böschungen sind standfest zu errichten. Bei Neigungsverhältnissen von mehr als
2:3 (Höhe:Breite) müssen der Böschungsfuss beziehungsweise die Böschungs - oberkante einen Grenzabstand von 60 cm aufweisen.

§ 20 ABauV Gebäudeabstand (§ 47 BauG)

1 Der Gebäudeabstand ist die kürzeste Entfernung zwischen zwei Fassaden.
2 Fehlen besondere Vorschriften, ist der Gebäudeabstand gleich der Su mme der vorgeschriebenen Grenzabstände.
3 Soweit die Gemeinden nichts ande res festlegen, kann der Gebäude abstand zwischen Gebäuden auf dem gleichen Grundstück reduziert oder aufgehoben wer - den, wenn die architektonischen, ges undheits - und feuer polizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben.
80 cm überragen, insbesondere Strassen, Parkfelder, Pisten und Gleise.
2 Soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen, müssen Tiefbauten einen Grenzabstand von wenigstens 50 cm aufweisen. Er kann mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Nachbarn reduziert oder aufgehoben werden.

§ 19 ABauV Einfriedungen, Stützmauern, Böschungen (§ 47 BauG)

1 Soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen, dürfen Einfriedungen und Stütz mauern a) nicht hö her sein als 1,80 m ab niedriger gelegenem Terrain, und b) an die Parzellengrenze, im gegenseitigen Einverständnis auf die Parzellen - grenze, gesetzt werden. Gegenüber Parzellen in der Landwirtschaftszone beträgt der Mindestabstand 60 cm.
2 Wo es die Geländ everhältnisse erfordern, sind höhere Stützmauern zuläs sig. Sie müssen um das Mehrmass ihrer Höhe von der Grenze zurückversetzt werden. Gegenüber Parzellen in der Landwirtschaftszone vergrössert sich der Mindest - abstand in dem Umfang, als die Mauer höher is t als 2,40 m.
3 Böschungen sind standfest zu errichten. Bei Neigungsverhältnissen von mehr als
2:3 (Höhe:Breite) müssen der Böschungsfuss beziehungsweise die Böschungs - oberkante einen Grenzabstand von 60 cm aufweisen.

§ 20 ABauV Gebäudeabstand (§ 47 BauG)

1 Der Gebäudeabstand ist die kürzeste Entfernung zwischen zwei Fassaden.
2 Fehlen besondere Vorschriften, ist der Gebäudeabstand gleich der Su mme der vorgeschriebenen Grenzabstände.
3 Soweit die Gemeinden nichts ande res festlegen, kann der Gebäude abstand zwischen Gebäuden auf dem gleichen Grundstück reduziert oder aufgehoben wer - den, wenn die architektonischen, ges undheits - und feuer polizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben.
80 cm überragen, insbesondere Strassen, Parkfelder, Pisten und Gleise.
2 Soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen, müssen Tiefbauten einen Grenzabstand von wenigstens 50 cm aufweisen. Er kann mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Nachbarn reduziert oder aufgehoben werden.

§ 19 ABauV Einfriedungen, Stützmauern, Böschungen (§ 47 BauG)

1 Soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen, dürfen Einfriedungen und Stütz mauern a) nicht hö her sein als 1,80 m ab niedriger gelegenem Terrain, und b) an die Parzellengrenze, im gegenseitigen Einverständnis auf die Parzellen - grenze, gesetzt werden. Gegenüber Parzellen in der Landwirtschaftszone beträgt der Mindestabstand 60 cm.
2 Wo es die Geländ everhältnisse erfordern, sind höhere Stützmauern zuläs sig. Sie müssen um das Mehrmass ihrer Höhe von der Grenze zurückversetzt werden. Gegenüber Parzellen in der Landwirtschaftszone vergrössert sich der Mindest - abstand in dem Umfang, als die Mauer höher is t als 2,40 m.
3 Böschungen sind standfest zu errichten. Bei Neigungsverhältnissen von mehr als
2:3 (Höhe:Breite) müssen der Böschungsfuss beziehungsweise die Böschungs - oberkante einen Grenzabstand von 60 cm aufweisen.

§ 20 ABauV Gebäudeabstand (§ 47 BauG)

1 Der Gebäudeabstand ist die kürzeste Entfernung zwischen zwei Fassaden.
2 Fehlen besondere Vorschriften, ist der Gebäudeabstand gleich der Su mme der vorgeschriebenen Grenzabstände.
3 Soweit die Gemeinden nichts ande res festlegen, kann der Gebäude abstand zwischen Gebäuden auf dem gleichen Grundstück reduziert oder aufgehoben wer - den, wenn die architektonischen, ges undheits - und feuer polizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben.
80 cm überragen, insbesondere Strassen, Parkfelder, Pisten und Gleise.
2 Soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen, müssen Tiefbauten einen Grenzabstand von wenigstens 50 cm aufweisen. Er kann mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Nachbarn reduziert oder aufgehoben werden.

§ 19 ABauV Einfriedungen, Stützmauern, Böschungen (§ 47 BauG)

1 Soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen, dürfen Einfriedungen und Stütz mauern a) nicht hö her sein als 1,80 m ab niedriger gelegenem Terrain, und b) an die Parzellengrenze, im gegenseitigen Einverständnis auf die Parzellen - grenze, gesetzt werden. Gegenüber Parzellen in der Landwirtschaftszone beträgt der Mindestabstand 60 cm.
2 Wo es die Geländ everhältnisse erfordern, sind höhere Stützmauern zuläs sig. Sie müssen um das Mehrmass ihrer Höhe von der Grenze zurückversetzt werden. Gegenüber Parzellen in der Landwirtschaftszone vergrössert sich der Mindest - abstand in dem Umfang, als die Mauer höher is t als 2,40 m.
3 Böschungen sind standfest zu errichten. Bei Neigungsverhältnissen von mehr als
2:3 (Höhe:Breite) müssen der Böschungsfuss beziehungsweise die Böschungs - oberkante einen Grenzabstand von 60 cm aufweisen.

§ 20 ABauV Gebäudeabstand (§ 47 BauG)

1 Der Gebäudeabstand ist die kürzeste Entfernung zwischen zwei Fassaden.
2 Fehlen besondere Vorschriften, ist der Gebäudeabstand gleich der Su mme der vorgeschriebenen Grenzabstände.
3 Soweit die Gemeinden nichts ande res festlegen, kann der Gebäude abstand zwischen Gebäuden auf dem gleichen Grundstück reduziert oder aufgehoben wer - den, wenn die architektonischen, ges undheits - und feuer polizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben.
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