Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (231.1)
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Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung

Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung vom 23. September 2007 (Stand 1. Juni 2020) Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 3. Oktober 2006
1 Kenntnis genommen und erlässt in Ausführung der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung 2 als Gesetz: 3 I. Allgemeine Bestimmung (1.)

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieser Erlass regelt: a) den Vollzug der eidgenössischen Gesetzgebung über die Berufsbildung ein - schliesslich die höhere Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbil - dung; b) die allgemeine Weiterbildung; c) * den Gestalterischen Vorkurs für Erwachsene.
1 ABl 2006, 2733 ff.
2 Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (SR 412.10 ; abgekürzt BBG); eidgenössische Verordnung über die Berufsbildung vom 19. November 2003 (SR 412.101 ; abgekürzt BBV).
3 Abgekürzt EG-BB. Vom Kantonsrat erlassen am 24. April 2007, in der Volksabstimmung angenommen und rechtsgültig geworden am 23. September 2007; in Vollzug ab 1. Januar
2008.
II. Berufliche Grundbildung (2.)
1. Allgemeine Bestimmungen (2.1.)

Art. 2 Lehrortsprinzip

1 Für die Anwendung dieses Erlasses ist der Ort des Lehrbetriebs oder der Lehr - werkstätte massgebend.
2 Für Lernende in Brückenangeboten ist der Wohnsitz massgebend.

Art. 3 Anlehre

1 Der Kanton kann eine Anlehre regeln, wenn im betreffenden Beruf oder Berufs - feld keine Grundbildung mit Attest 4 besteht. Die Anlehre führt zum kantonalen Anlehrausweis.
2 Die Vorschriften über die berufliche Grundbildung werden sachgemäss ange - wendet.
3 Die zuständige Stelle des Kantons erlässt Mindestvorschriften.

Art. 4 Lehrwerkstätten

1 Der Kanton kann Lehrwerkstätten für Bekleidungsgestalterinnen und Beklei - dungsgestalter sowie für Gestalterinnen und Gestalter führen.
2 Die zuständige Stelle des Kantons regelt Organisation, Aufnahmeverfahren und Promotion, soweit diese nicht durch Bundesrecht geregelt sind.

Art. 4a * Informatikmittelschule

1 Der Kanton kann eine Informatikmittelschule für die berufliche Grundbildung in Informatik mit Berufsmaturität technischer Richtung führen.
2 Die zuständige Stelle des Kantons regelt Organisation, Aufnahmeverfahren und Promotion, soweit diese nicht durch Bundesrecht geregelt sind.
4 Vgl. Art. 17 Abs. 2 BBG.
2. Brückenangebote (2.2.)

Art. 5 Typen

1 Der Kanton bietet zur gezielten Vorbereitung auf eine berufliche Grundbildung 5 im Anschluss an die Volksschule an: a) das allgemeine Berufsvorbereitungsjahr und den Vorkurs für Gestaltung; b) die Vorlehre; c) den Integrationskurs. Vorbehalten bleibt der Integrationskurs für fremdspra - chige Jugendliche nach der Gesetzgebung über die Volksschule. 6
2 ... *
3 Die zuständige Stelle des Kantons kann die Zahl der Klassen des Vorkurses für Gestaltung beschränken, wenn die Nachfrage das Angebot an Ausbildungsplätzen übersteigt. *

Art. 6 Inhalt

1 Das allgemeine Berufsvorbereitungsjahr und der Vorkurs für Gestaltung: a) erleichtern Jugendlichen mit Bedarf nach Unterstützung die Berufswahl; b) dienen der Eignungsabklärung; c) schaffen die Voraussetzungen für den Einstieg in eine berufliche Grundbil - dung.
2 Die Vorlehre erleichtert leistungswilligen Jugendlichen den Zugang zu einer Lehrstelle.
3 Der Integrationskurs erleichtert Jugendlichen mit ungenügenden Deutschkennt - nissen oder mit anderen Schwierigkeiten die Integration in die Arbeitswelt.
3. Bildung in der beruflichen Praxis 7 (2.3.)

Art. 7 Bildungsbewilligung

1 Die zuständige Stelle des Kantons erteilt die Bildungsbewilligung 8 , wenn die per - sonellen und betrieblichen Voraussetzungen für eine fachgemässe Ausbildung er - füllt sind.
2 Sie kann Bedingungen stellen und Auflagen machen.
5 Vgl. Art. 12 BBG.
6 sGS 213.1 .
7 Vgl. Art. 16 Abs. Bst. a und Art. 20 BBG.
8 Vgl. Art. 20 Abs. 2 BBG.

Art. 8 Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben

1 Der Kanton führt Ausbildungsgänge für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben.
2 Die zuständige Stelle des Kantons kann die Führung der Ausbildungsgänge Drit - ten übertragen.
4. Berufsfachschulen (2.4.)

Art. 9 Grundsätze

1 Der Kanton führt Berufsfachschulen. Die Regierung bestimmt die Standorte.
2 Die Berufsfachschule kann höhere Berufsbildung und Weiterbildung anbieten. Die zuständige Stelle des Kantons kann die Durchführung des Gestalterischen Vorkurses für Erwachsene einer Berufsfachschule übertragen. *
3 Die Regierung kann den Berufsfachschulunterricht Dritten übertragen, wenn diese alle Lernenden im Kanton unterrichten und die Kosten in einem angemesse - nen Umfang mittragen.

Art. 9a * Wahl von Rektorin oder Rektor und Leiterin oder Leiter der Verwal -

tung der Berufsfachschule
1 Das zuständige Departement wählt die Rektorin oder den Rektor der Berufsfach - schule.
2 Die zuständige Stelle des Kantons wählt die Leiterin oder den Leiter der Verwal - tung der Berufsfachschule.

Art. 9b * Steuerung und Beaufsichtigung der Berufsfachschule

1 Die zuständige Stelle des Kantons steuert und beaufsichtigt die Berufsfachschule.
2 Vorbehalten bleibt die gesetzliche Zuständigkeit der Berufsfachschulkommis - sion. 9

Art. 10 Zuteilung

1 Die zuständige Stelle des Kantons teilt die Lernenden den Berufsfachschulen zu.
2 Sie hört die Organisationen der Arbeitswelt an.
9 Art. 18 Abs. 2 dieses Erlasses.

Art. 11 Ausserkantonaler Schulbesuch

1 Lernende können ausserkantonalen Berufsfachschulen zugeteilt werden.
2 Kantonale Berufsfachschulen können Lernende mit ausserkantonalem Lehrort gegen Erstattung der Kosten zulassen.
3 Vorbehalten bleiben interkantonale Vereinbarungen.

Art. 12 Unentgeltlichkeit des Unterrichts

1 Für Lernende, die ihre Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs erworben haben und sich ohne Lehrvertrag auf ein Qualifikationsverfahren vorbe - reiten 10 , ist der obligatorische Unterricht unentgeltlich. Massgebend ist der stipen - dienrechtliche Wohnsitz der Lernenden.
2 Stütz- und Freikurse 11 an Berufsfachschulen sind in der Regel unentgeltlich.
3 Die Lernenden tragen die Kosten für Lehrmittel, Schulmaterial, Exkursionen und Schulweg, soweit der Lehrvertrag nichts anderes bestimmt.

Art. 13 Weiterbildung an kantonalen Berufsfachschulen

1 Die kantonalen Berufsfachschulen führen für die Weiterbildung eine eigene Rechnung auf Vollkostenbasis. Gewinn und Verlust werden auf die nächste Rech - nung vorgetragen.
2 Vorbehalten bleibt eine Mitfinanzierung durch den Kanton. Sie richtet sich nach

Art. 32 dieses Erlasses.

Art. 14 Schulbetrieb

a) Schuljahr
1 Schuljahr und Semester richten sich nach der öffentlichen Volksschule.
2 Am Ende des Semesters wird ein Zeugnis ausgestellt.

Art. 15 b) Verhalten der Lernenden

1 Lernende beachten die Vorschriften der Schulordnung und verhalten sich in Schule und Öffentlichkeit anständig und rücksichtsvoll.
2 Sie achten Lehrpersonen sowie andere Lernende als Persönlichkeiten und un - terlassen verletzende Äusserungen.
10 Vgl. Art. 32 BBV.
11 Vgl. Art. 22 Abs. 3 und 4 BBG.

Art. 16 c) Disziplinarordnung für Lernende

1 Disziplinarfehler sind: a) Vernachlässigung von Pflichten; b) Verletzung der Schulordnung; c) Verhalten in Schule und Öffentlichkeit, das mit der Zugehörigkeit zur Berufs - fachschule nicht vereinbar ist.
2 Bei Disziplinarfehlern kann die Berufsfachschule Disziplinarmassnahmen nach dem Schulreglement verfügen. Eine Geldleistung darf höchstens Fr. 300.– betra - gen.
3 Als schwerste Disziplinarmassnahmen können verfügen:
1. die zuständige Stelle des Kantons die Aufhebung des Lehrvertrags; 12
2. die Berufsfachschule den Ausschluss von Lernenden, welche die Schule unab - hängig von einem Lehrvertrag besuchen.

Art. 17 Berufsfachschulkommission

a) Wahl
1 Das zuständige Departement wählt je Berufsfachschule eine Berufsfachschulkom - mission mit fünf bis sieben Mitgliedern. Für die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der übrigen Mitglieder stellt die Berufsfachschulkommission An - trag. *
2 Die Träger wählen die Berufsfachschulkommissionen von Berufsfachschulen nach Art. 9 Abs. 3 dieses Erlasses.
3 ... *
4 Für die Mitgliedschaft werden berücksichtigt: * a) wirtschaftlicher Hintergrund; b) Zubringer- und Empfängerstufen; c) Bezug zu Hauptberufen der Berufsfachschule; d) regionale Vernetzung (Politik).

Art. 17a * b) Steuerung und Beaufsichtigung

1 Die zuständige Stelle des Kantons steuert und beaufsichtigt die Berufsfachschul - kommission.
2 Vorbehalten bleibt die gesetzliche Zuständigkeit der Berufsfachschulkommis - sion. 13
12 Vgl. Art. 24 Abs. 5 Bst. b BBG.
13 Art. 18 Abs. 2 dieses Erlasses.

Art. 18 * c) Aufgaben *

1 Die Berufsfachschulkommission unterstützt die zuständige Stelle des Kantons nach Massgabe von deren Weisungen und Aufträgen bei der Steuerung und Be - aufsichtigung der Berufsfachschule. *
2 Sie: * a) * erlässt ein Schulreglement. Es bedarf der Genehmigung des zuständigen De - partementes; b) * leitet die Qualitäts- und Organisationsentwicklung; c) * bestimmt das Angebot in der höheren Berufsbildung sowie in der Weiterbil - dung und stellt die Rechnungsführung nach Art. 13 Abs. 1 dieses Erlasses si - cher; d) * beantragt dem zuständigen Departement die Wahl ihrer Mitglieder, ein - schliesslich die Wahl ihrer Präsidentin oder ihres Präsidenten; e) * beantragt dem zuständigen Departement die Wahl der Rektorin oder des Rek - tors; f) * beantragt der zuständigen Stelle des Kantons die Wahl der Leiterin oder des Leiters der Verwaltung; g) * begründet das Arbeitsverhältnis der übrigen Schulleitungsmitglieder, der Lehrpersonen und des Verwaltungspersonals. Die zuständige Stelle des Kantons bestimmt auf Antrag der Berufsfachschulkommission den Lohn.
3 ... *
3bis An ihren Sitzungen nehmen mit beratender Stimme insbesondere die Rektorin oder der Rektor und eine von der Lehrerschaft bestimmte Vertretung teil. *
4 ... *

Art. 18a * d) Vorschriften der Regierung

1 Die Regierung regelt durch Verordnung: a) Aufgabenerfüllung und Berichterstattung durch die Berufsfachschulkommis - sion; b) welche Zuständigkeiten die Berufsfachschulkommission durch Reglement der Schulleitung übertragen kann.

Art. 19 e) Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Berufsfachschul -

kommissionen *
1 Die Präsidentinnen und Präsidenten der Berufsfachschulkommissionen bilden eine Konferenz.
2 Die Leiterin oder der Leiter der zuständigen Stelle des Kantons hat den Vorsitz. *
3 Die Konferenz wirkt insbesondere bei der Koordination überschulischer Themen mit. *

Art. 19a * Kantonale Fachkommissionen

1 Je Beruf oder Berufsfeld mit Beschulung im Kanton besteht eine kantonale Fach - kommission.
2 Die kantonalen Fachkommissionen überwachen die Umsetzung der Bildungsver - ordnungen nach Art. 19 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. De - zember 2002 14 , wirken bei deren Weiterentwicklung in der Verbundpartnerschaft 15 mit und fördern die Vernetzung zwischen den Organisationen der Arbeitswelt und den Berufsfachschulen.
3 Die zuständige Stelle des Kantons erlässt ein Pflichtenheft.

Art. 20 Private Anbieterinnen und Anbieter

1 Private Anbieterinnen und Anbieter der schulisch organisierten Grundbildung, die Lernende auf das Qualifikationsverfahren zum eidgenössischen Fähigkeits - zeugnis oder Berufsattest vorbereiten, bedürfen einer Anerkennung 16 der zuständi - gen Stelle des Kantons.
2 Die Anerkennung setzt voraus, dass bundesrechtliche Vorgaben, insbesondere die Anforderungen an die Berufsbildungsverantwortlichen und an das Bildungs - angebot, eingehalten werden und die Mitwirkung im Qualifikationsverfahren si - chergestellt ist.
5. Abschlussprüfung 17 (2.5.)

Art. 21 Übertragung

1 Die Regierung kann die Durchführung von Abschlussprüfungen 18 Dritten über - tragen.
2 Diese erlassen ein Reglement über die Organisation der Prüfungen. Das Regle - ment bedarf der Genehmigung durch das zuständige Departement.
14 SR 412.10 .
15 vgl. Art. 1 BBG.
16 Vgl. Art. 16 Abs. 2 Bst. a BBG.
17 Vgl. Art. 33 ff. BBG.
18 Vgl. Art. 37 ff. BBG.
3 Der Kanton trägt die Kosten für Organisation und Durchführung von Abschluss - prüfungen. Ausgenommen sind Raum- und Materialkosten sowie Kosten von Prüfungsteilen, die durch die Anbieterinnen und Anbieter in beruflicher Praxis oder die Organisationen der Arbeitswelt durchgeführt werden.

Art. 22 Wiederholung

1 Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann: a) frühestens nach einem halben Jahr wiederholt werden; b) frühestens nach einem weiteren Jahr 19 ein zweites Mal wiederholt werden.
2 Vorbehalten bleibt die eidgenössische Berufsmaturitätsverordnung. 20 III. Höhere Berufsbildung und Weiterbildung (3.)

Art. 23 Höhere Berufsbildung

1 Der Kanton kann Institutionen führen, die höhere Berufsbildung 21 anbieten.
2 Die Regierung legt das Angebot fest.

Art. 24 Weiterbildung

1 Der Kanton fördert die Weiterbildung durch Information und Beratung. IV. Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (4.)

Art. 25 Beratungskreise

1 Die Regierung legt Beratungskreise für die Berufs-, Studien- und Laufbahnbera - tung fest.

Art. 26 Beirat

1 Das zuständige Departement kann für jeden Beratungskreis einen Beirat wählen, wenn die regionale Vernetzung nicht anderweitig sichergestellt ist.
19 Vgl. Art. 33 BBV.
20 Vgl. Art. 29 Abs. 1 der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung vom 30. November
1998 (SR 412.103.1 ).
21 Vgl. Art. 42 ff. BBG, Art. 23 ff. BBV.

Art. 27 Unentgeltlichkeit und Gebühren

1 Berufsinformation, Beratung von Personen bis zum 25. Altersjahr und Beratung von Personen ohne anerkannten Abschluss auf der Sekundarstufe II sind unent - geltlich.
2 Für weitere Angebote können Gebühren erhoben werden. IVbis. Gestalterischer Vorkurs für Erwachsene * (4.1)

Art. 27a * Angebot, Zweck und Voraussetzungen

1 Der Gestalterische Vorkurs für Erwachsene vermittelt gestalterische Grundlagen, fördert das selbständige, projektbezogene Arbeiten und begleitet durch gestalte - risch-künstlerische Prozesse.
2 Er dient der Erlangung der Fachhochschulreife oder der allgemeinen Weiterbil - dung oder Laufbahnentwicklung.
3 Voraussetzungen für die Aufnahme sind ein bestandener Berufs- oder Mittel - schulabschluss und das bestandene Aufnahmeverfahren.

Art. 27b * Schulgeld

1 Wer den Gestalterischen Vorkurs für Erwachsene absolviert, entrichtet ein Schul - geld von Fr. 6500.– (Vollzeit) und Fr. 9750.– (berufsbegleitend). V. Finanzierung (5.)
1. Kostenbeteiligung (5.1.)

Art. 28 Kostentragung

a) private Berufsfachschulen
1 Der Kanton trägt nach Abzug der Einnahmen und eines angemessenen Träger - beitrags die Kosten für den Pflichtunterricht sowie die Stütz- und Freikurse an pri - vaten Berufsfachschulen.
22

Art. 29 b) ausserkantonale Angebote

1 Der Kanton trägt die Kosten für den ausserkantonalen obligatorischen Berufs - fachschulunterricht und für den Besuch von interkantonalen Fachkursen.
22 Art. 9 Abs. 3 dieses Erlasses.

Art. 30 Beiträge

a) Grundbildung
1 Der Kanton leistet nach Massgabe der vom Kantonsrat bewilligten Kredite Bei - träge an: a) ausserkantonale Lehrwerkstätten, wenn im Kanton kein gleichwertiges Angebot besteht und der Beruf nicht in einer Betriebslehre erlernt werden kann. Die zuständige Stelle des Kantons bezeichnet die beitragsberechtigten Lehrwerkstätten. Ein Beitrag beträgt höchstens 90 Prozent der Kosten; b) überbetriebliche Kurse. Ein Beitrag beträgt höchstens 40 Prozent der Kosten.
2 Vorbehalten bleiben interkantonale Vereinbarungen.

Art. 31 b) Höhere Berufsbildung

1 Der Kanton leistet nach Massgabe der vom Kantonsrat bewilligten Kredite Bei - träge an: a) Vorbereitungskurse auf eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen. Ein Beitrag beträgt höchstens 50 Prozent der Kosten; b) Bildungsgänge an Höheren Fachschulen. Ein Beitrag beträgt höchstens 90 Prozent der Kosten.
2 Beiträge an ausserkantonale Angebote werden geleistet, wenn im Kanton kein gleichwertiges Angebot besteht. Massgebend ist der stipendienrechtliche Wohn - sitz 23 der Lernenden. Die zuständige Stelle des Kantons bezeichnet die beitragsbe - rechtigten Angebote.
3 Vorbehalten bleiben interkantonale Vereinbarungen.

Art. 32 c) Weiterbildung

1 Der Kanton kann ausnahmsweise und nach Massgabe der vom Kantonsrat bewil - ligten Kredite Beiträge an Weiterbildungsangebote leisten, die einem besonderen öffentlichen Interesse entsprechen und ohne finanzielle Unterstützung nicht be - reitgestellt werden, insbesondere an Angebote: a) für benachteiligte Bevölkerungsgruppen; b) zum Ausgleich regionaler Unterschiede beim Weiterbildungsangebot.
2 Ein Beitrag beträgt höchstens 90 Prozent der Kosten.
23 Vgl. Art. 6 ff. StipG, sGS 211.5 .

Art. 33 d) Ausbildung von Lehrpersonen

1 Der Kanton kann Beiträge an die Ausbildung einer Lehrperson einer Berufsfach - schule im Kanton leisten, wenn ein Mangel an Lehrpersonen es erfordert und der Lehrperson durch die Anstellung an einer kantonalen Berufsfachschule kein finan - zieller Vorteil im Vergleich zur bisherigen Berufstätigkeit erwächst.

Art. 34 e) Baubeiträge

1 Der Kanton kann Baubeiträge an Bauten der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung leisten, soweit die Baukosten nicht durch andere Beiträge gedeckt sind. Der Bau wird während wenigstens 25 Jahren zweckgemäss verwen - det.
2 Ein Beitrag beträgt höchstens 60 Prozent der Kosten.

Art. 35 Verweigerung, Kürzung, Rückforderung

1 Die Kostenbeteiligung kann verweigert oder gekürzt werden, wenn Auflagen nicht erfüllt werden.
2 Zu Unrecht ausgerichtete oder zweckentfremdete Kostenbeteiligung wird zu - rückgefordert.
2. Gebühren (5.2.)

Art. 36 * Gebühren zwischen 10 und 20 Prozent der Kosten

1 Der Kanton erhebt Gebühren zwischen 10 und 20 Prozent der Kosten für: a) ... b) kantonale Lehrwerkstätten; c) Aufnahmeverfahren für den Berufsmaturitätsunterricht; d) Angebote an kantonalen Höheren Fachschulen. In begründeten Fällen kann auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden.
2 Für Frei- und Stützkurse kann er im Ausnahmefall Gebühren zwischen 10 und
20 Prozent der Kosten erheben.

Art. 36a * Gebühren zwischen 15 und 30 Prozent der Kosten

1 Der Kanton erhebt Gebühren zwischen 15 und 30 Prozent der Kosten für kanto - nale Brückenangebote.

Art. 37 Gebühren von höchstens 50 Prozent der Kosten

1 Der Kanton erhebt Gebühren von höchstens 50 Prozent der Kosten für: a) die Wiederholung der Abschlussprüfung; b) andere Qualifikationsverfahren; c) weitere Angebote der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung.

Art. 37a * Gebühren von höchstens 80 Prozent der Kosten

1 Der Kanton erhebt Gebühren von höchstens 80 Prozent der Kosten für die Bil - dung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner. 24

Art. 38 Kostendeckende Gebühren

1 Der Kanton erhebt kostendeckende Gebühren: a) bei unbegründetem Fernbleiben oder Zurücktreten von der Abschlussprü - fung; b) für die Bewilligungs-, Aufsichts- und Revisionstätigkeit gegenüber privaten Anbietern der schulisch organisierten Grundbildung.
3. Kantonale Lehrwerkstätten (5.3.)

Art. 39 Schulgeld bei ausserkantonalem Wohnsitz

1 Der Kanton erhebt vom Wohnortskanton oder von den Lernenden ein kostende - ckendes Schulgeld für Lernende an kantonalen Lehrwerkstätten mit ausserkanto - nalem Wohnsitz.
2 Vorbehalten bleiben interkantonale Vereinbarungen.
4. Informatikmittelschule * (5.4.)

Art. 39a * Gebühren und Schulgelder

1 Gebühren und Schulgelder an einer Informatikmittelschule richten sich nach dem Mittelschulgesetz vom 12. Juni 1980 25 .
24 Art. 45 BBG, SR 412.10 .
25 sGS 215.1 .
VI. Rechtspflege (6.)

Art. 40 Grundsatz

1 Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz richten sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965 26 , soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt.

Art. 41 Verfügungen unterer Organe *

1 Verfügungen unterer Organe der Berufsfachschule können mit Rekurs bei der Rektorin oder beim Rektor angefochten werden.

Art. 42 * ...

Art. 43 * ...

Art. 44 Zivilrechtliche Streitigkeiten

1 Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten aus einem Lehrverhältnis führt die zuständige Stelle des Kantons auf Begehren einer Partei vor der Klageanhebung einen Ver - mittlungsversuch durch.

Art. 45 Akteneinsicht im Strafverfahren

1 Die Strafbehörden gewähren der zuständigen Stelle des Kantons Akteneinsicht in Strafverfahren nach Art. 62 oder 63 des eidgenössischen Berufsbildungsgesetzes. 27 VII. Schlussbestimmungen (7.)

Art. 46 28

Art. 47
29

Art. 47a * Übergangsbestimmung des V. Nachtrags vom 25. November 2018

1 Die Amtsdauer der für die Amtsdauer 2016/2020 gewählten Mitglieder der Berufsfachschulkommissionen endet am 31. Dezember 2018.
26 sGS 951.1 .
27 SR 412.10 .
28 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
29 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.

Art. 48 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung vom
19. Juni 1983 30 wird aufgehoben.

Art. 49 Vollzugsbeginn

1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.

Art. 50 Referendum

1 Dieser Beschluss untersteht dem obligatorischen Finanzreferendum. 31
30 nGS 36–76 (sGS 231.1)
31 Art. 6 RIG, sGS 125.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 42-115 23.09.2007 01.01.2008

Art. 1, Abs. 1, c) eingefügt 2014–051 29.04.2014 01.08.2014

Art. 4a eingefügt 2016-071 09.08.2016 01.08.2016

Art. 5, Abs. 2 aufgehoben 2018-047 24.04.2018 24.04.2018

Art. 5, Abs. 3 geändert 2018-047 24.04.2018 24.04.2018

Art. 9, Abs. 2 geändert 2014–051 29.04.2014 01.08.2014

Art. 9a eingefügt 2020-002 25.11.2018 01.06.2020

Art. 9b eingefügt 2020-002 25.11.2018 01.06.2020

Art. 17, Abs. 1 geändert 2020-002 25.11.2018 01.06.2020

Art. 17, Abs. 3 aufgehoben 2020-002 25.11.2018 01.06.2020

Art. 17, Abs. 4 eingefügt 2020-002 25.11.2018 01.06.2020

Art. 17a eingefügt 2020-002 25.11.2018 01.06.2020

Art. 18 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe

Art. 18 Artikeltitel ge -

ändert
2020-002 25.11.2018 01.06.2020

Art. 18, Abs. 1 geändert 2020-002 25.11.2018 01.06.2020

Art. 18, Abs. 2 geändert 2020-002 25.11.2018 01.06.2020

Art. 18, Abs. 2, a) eingefügt 2020-002 25.11.2018 01.06.2020

Art. 18, Abs. 2, b) eingefügt 2020-002 25.11.2018 01.06.2020

Art. 18, Abs. 2, c) eingefügt 2020-002 25.11.2018 01.06.2020

Art. 18, Abs. 2, d) eingefügt 2020-002 25.11.2018 01.06.2020

Art. 18, Abs. 2, e) eingefügt 2020-002 25.11.2018 01.06.2020

Art. 18, Abs. 2, f) eingefügt 2020-002 25.11.2018 01.06.2020

Art. 18, Abs. 2, g) eingefügt 2020-002 25.11.2018 01.06.2020

Art. 18, Abs. 3 aufgehoben 2020-002 25.11.2018 01.06.2020

Art. 18, Abs. 3 bis eingefügt 2020-002 25.11.2018 01.06.2020

Art. 18, Abs. 4 aufgehoben 2020-002 25.11.2018 01.06.2020

Art. 18a eingefügt 2020-002 25.11.2018 01.06.2020

Art. 19 Artikeltitel ge -

ändert
2020-002 25.11.2018 01.06.2020

Art. 19, Abs. 2 geändert 2020-002 25.11.2018 01.06.2020

Art. 19, Abs. 3 geändert 2020-002 25.11.2018 01.06.2020

Art. 19a eingefügt 2020-002 25.11.2018 01.06.2020

Gliederungstitel 4.1 eingefügt 2014–051 29.04.2014 01.08.2014

Art. 27a eingefügt 2014–051 29.04.2014 01.08.2014

Art. 27b eingefügt 2014–051 29.04.2014 01.08.2014

Art. 36 geändert 47–43 31.01.2012 keine Angabe

Art. 36a eingefügt 47–43 31.01.2012 keine Angabe

Art. 37a eingefügt 2014-066 05.08.2014 01.01.2015

Gliederungstitel 5.4. eingefügt 2016-071 09.08.2016 01.08.2016
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn

Art. 39a eingefügt 2016-071 09.08.2016 01.08.2016

Art. 41 Artikeltitel ge -

ändert
2020-002 25.11.2018 01.06.2020

Art. 42 aufgehoben 2020-002 25.11.2018 01.06.2020

Art. 43 aufgehoben 2020-002 25.11.2018 01.06.2020

Art. 47a eingefügt 2020-002 25.11.2018 01.06.2020

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
23.09.2007 01.01.2008 Erlass Grunderlass 42-115
25.01.2011 keine Angabe Art. 18 geändert 47–31
31.01.2012 keine Angabe Art. 36 geändert 47–43
31.01.2012 keine Angabe Art. 36a eingefügt 47–43
29.04.2014 01.08.2014 Art. 1, Abs. 1, c) eingefügt 2014–051
29.04.2014 01.08.2014 Art. 9, Abs. 2 geändert 2014–051
29.04.2014 01.08.2014 Gliederungstitel 4.1 eingefügt 2014–051
29.04.2014 01.08.2014 Art. 27a eingefügt 2014–051
29.04.2014 01.08.2014 Art. 27b eingefügt 2014–051
05.08.2014 01.01.2015 Art. 37a eingefügt 2014-066
09.08.2016 01.08.2016 Art. 4a eingefügt 2016-071
09.08.2016 01.08.2016 Gliederungstitel 5.4. eingefügt 2016-071
09.08.2016 01.08.2016 Art. 39a eingefügt 2016-071
24.04.2018 24.04.2018 Art. 5, Abs. 2 aufgehoben 2018-047
24.04.2018 24.04.2018 Art. 5, Abs. 3 geändert 2018-047
25.11.2018 01.06.2020 Art. 9a eingefügt 2020-002
25.11.2018 01.06.2020 Art. 9b eingefügt 2020-002
25.11.2018 01.06.2020 Art. 17, Abs. 1 geändert 2020-002
25.11.2018 01.06.2020 Art. 17, Abs. 3 aufgehoben 2020-002
25.11.2018 01.06.2020 Art. 17, Abs. 4 eingefügt 2020-002
25.11.2018 01.06.2020 Art. 17a eingefügt 2020-002
25.11.2018 01.06.2020 Art. 18 Artikeltitel ge - ändert
2020-002
25.11.2018 01.06.2020 Art. 18, Abs. 1 geändert 2020-002
25.11.2018 01.06.2020 Art. 18, Abs. 2 geändert 2020-002
25.11.2018 01.06.2020 Art. 18, Abs. 2, a) eingefügt 2020-002
25.11.2018 01.06.2020 Art. 18, Abs. 2, b) eingefügt 2020-002
25.11.2018 01.06.2020 Art. 18, Abs. 2, c) eingefügt 2020-002
25.11.2018 01.06.2020 Art. 18, Abs. 2, d) eingefügt 2020-002
25.11.2018 01.06.2020 Art. 18, Abs. 2, e) eingefügt 2020-002
25.11.2018 01.06.2020 Art. 18, Abs. 2, f) eingefügt 2020-002
25.11.2018 01.06.2020 Art. 18, Abs. 2, g) eingefügt 2020-002
25.11.2018 01.06.2020 Art. 18, Abs. 3 aufgehoben 2020-002
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
25.11.2018 01.06.2020 Art. 18, Abs. 3 bis eingefügt 2020-002
25.11.2018 01.06.2020 Art. 18, Abs. 4 aufgehoben 2020-002
25.11.2018 01.06.2020 Art. 18a eingefügt 2020-002
25.11.2018 01.06.2020 Art. 19 Artikeltitel ge - ändert
2020-002
25.11.2018 01.06.2020 Art. 19, Abs. 2 geändert 2020-002
25.11.2018 01.06.2020 Art. 19, Abs. 3 geändert 2020-002
25.11.2018 01.06.2020 Art. 19a eingefügt 2020-002
25.11.2018 01.06.2020 Art. 41 Artikeltitel ge - ändert
2020-002
25.11.2018 01.06.2020 Art. 42 aufgehoben 2020-002
25.11.2018 01.06.2020 Art. 43 aufgehoben 2020-002
25.11.2018 01.06.2020 Art. 47a eingefügt 2020-002
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