Regierungsbeschluss über die Festlegung des Zinssatzes für ergänzende Kredite infolge des Coronavirus
                            Regierungsbeschluss  über die Festlegung des Zinssatzes für ergänzende Kredite infolge  des Coronavirus  vom 26. Mai 2020 (Stand 21. Mai 2020)  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erlässt  in Ausführung von Art.  6 des Gesetzes über die Gewährung von ergänzenden Kre  -  diten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus vom 20.  Mai 2020  1  als Beschluss:  2  Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Zinssatz für denjenigen Teil der Kredite nach dem Gesetz über die Gewäh  -  rung von ergänzenden Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus  vom 20. Mai 2020  3  , der vom Kanton verbürgt wird, beträgt 0,5 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abs. 1 dieser  Bestimmung  wird  sachgemäss  angewendet  auf Kredite   nach  der  Verordnung     über     die     Gewährung     von     ergänzenden     Krediten     und  Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus vom 4.  April 2020  4  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  571.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ziff. 1 Abs. 1 rückwirkend in Vollzug ab 21. Mai 2020, übrige Bestimmungen rückwirkend in  Vollzug ab 8. April 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  sGS  571.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  sGS  571.101  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2020-045  26.05.2020  21.05.2020  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2020  21.05.2020  Erlass  Grunderlass  2020-045