Regierungsbeschluss über die Festlegung des Zinssatzes für ergänzende Kredite infolge des Coronavirus
Regierungsbeschluss über die Festlegung des Zinssatzes für ergänzende Kredite infolge des Coronavirus vom 26. Mai 2020 (Stand 21. Mai 2020) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 6 des Gesetzes über die Gewährung von ergänzenden Kre - diten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus vom 20. Mai 2020 1 als Beschluss: 2 Ziff. 1
1 Der Zinssatz für denjenigen Teil der Kredite nach dem Gesetz über die Gewäh - rung von ergänzenden Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus vom 20. Mai 2020 3 , der vom Kanton verbürgt wird, beträgt 0,5 Prozent.
2 Abs. 1 dieser Bestimmung wird sachgemäss angewendet auf Kredite nach der Verordnung über die Gewährung von ergänzenden Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus vom 4. April 2020 4 .
1 sGS 571.1 .
2 Ziff. 1 Abs. 1 rückwirkend in Vollzug ab 21. Mai 2020, übrige Bestimmungen rückwirkend in Vollzug ab 8. April 2020.
3 sGS 571.1 .
4 sGS 571.101 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2020-045 26.05.2020 21.05.2020 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
26.05.2020 21.05.2020 Erlass Grunderlass 2020-045
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