Verordnung über das St.Galler Bürgerrecht (121.11)
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Verordnung über das St.Galler Bürgerrecht

Verordnung über das St.Galler Bürgerrecht vom 19. Oktober 2010 (Stand 1. Juni 2020) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung des Gesetzes über das St.Galler Bürgerrecht vom 3. August 2010 als Verordnung: 2 I. Einbürgerung (1.)

Art. 1 Wohnsitzdauer

1 Für die Feststellung, ob gesuchstellende und in die Einbürgerung einbezogene Personen die Voraussetzung der Wohnsitzdauer erfüllen, ist der Zeitpunkt der Einreichung des Einbürgerungsgesuchs massgebend.

Art. 2 Deutschkenntnisse

1 Über gute Deutschkenntnisse 3 verfügt, wer wenigstens das im Anhang zu diesem Erlass aufgeführte Referenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenz - rahmens für Sprachen des Europarates (GER) erreicht.

Art. 3 * Einbezug weiterer Personen

1 Im Verfahren der Einbürgerung im Allgemeinen richtet sich der Einbezug von weiteren Personen in die Einbürgerung nach den Bestimmungen des Gesetzes über das St.Galler Bürgerrecht 4 .
1 sGS 121.1 ; abgekürzt BRG.
2 Abgekürzt BRV. In Vollzug ab 1. Januar 2011.
3 Art. 13 Abs. 1 Bst. g BRG (sGS 121.1 ).
4 sGS 121.1 , BRG
2 Im Verfahren der Besonderen Einbürgerung werden in die Einbürgerung der ge - suchstellenden Personen einbezogen: a) die Ehegattin oder der Ehegatte beziehungsweise die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner eines Schweizers oder einer Schweizerin, wenn sie oder er den Einbezug beantragt und ebenfalls bereits das Schweizer Bür - gerrecht besitzt; b) die Ehegattin oder der Ehegatte beziehungsweise die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner eines ausländischen oder staatenlosen Jugendli - chen, wenn sie oder er den Einbezug beantragt und die gesetzlichen Voraus - setzungen für die Besondere Einbürgerung erfüllt; c) Minderjährige mit Wohnsitz in der Schweiz, wenn die gesuchstellende Person die elterliche Sorge ausübt.

Art. 4 Gesuchsunterlagen

1 Ausländerinnen und Ausländer legen dem Einbürgerungsgesuch bei: a) das Bewerbungsschreiben mit Fotografie; 5 b) Wohnsitzbescheinigungen ihrer schweizerischen Wohnorte; c) einen aktuellen Ausweis über den registrierten Familienstand, wenn die ge - suchstellende Person verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt; d) eine aktuelle Bestätigung über den registrierten Personenstand für ausländi - sche Staatsangehörige und Staatenlose, wenn die gesuchstellende Person we - der verheiratet ist noch in eingetragener Partnerschaft lebt; e) eine Kopie des Ausländerausweises; f) den Nachweis über die Staatsangehörigkeit; g) * ... h) den Nachweis über das Bestehen guter Deutschkenntnisse, wenn die Beherr - schung der deutschen Sprache nicht offenkundig ist; 6 i) * Erklärung über die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung, insbeson - dere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, sowie der Werte der Bundes - verfassung. 7
2 Die gesuchstellende Person und die in die Einbürgerung einbezogenen Personen reichen dem Einbürgerungsrat und dem Amt für Gemeinden und Bürgerrecht auf Verlangen weitere Unterlagen zur Feststellung der für die Einbürgerung massge - benden Sachverhalte ein. *

Art. 5 Personenstandsregister

1 Wer im schweizerischen Personenstandsregister 8 noch nicht eingetragen ist, lässt sich vor der Gesuchseinreichung registrieren.
5 Art. 16 Abs. 1 BRG, sGS 121.1 .
6 Art. 13 Abs. 1 Bst. g BRG, sGS 121.1 .
7 Art. 13 Abs. 1 bis BRG, sGS 121.1
2 Die gesuchstellende Person lässt das Personenstandsregister betreffende Ände - rungen, die während des Einbürgerungsverfahrens eintreten, unverzüglich beur - kunden. Sie informiert den Einbürgerungsrat oder, nach Erteilung des Gemeinde - bürgerrechts, das Amt für Gemeinden und Bürgerrecht. *

Art. 6 Erhebungsbericht

1 Der Einbürgerungsrat hält im Verfahren der Einbürgerung im Allgemeinen so - wie im Verfahren der Besonderen Einbürgerung von ausländischen und staatenlo - sen Jugendlichen die für die Einbürgerung massgebenden Sachverhalte im Erhe - bungsbericht fest.
2 Er kann im Verfahren der Besonderen Einbürgerung von Schweizerinnen und Schweizern auf den Erhebungsbericht verzichten und die für die Einbürgerung massgebenden Sachverhalte im Einbürgerungsbeschluss festhalten.
3 Die Erhebungsberichte werden auf Verlangen des Amtes für Gemeinden und Bürgerrecht aktualisiert. *

Art. 7 Weiterleitung der Unterlagen

1 Der Einbürgerungsrat leitet dem Amt für Gemeinden und Bürgerrecht weiter: * a) das Einbürgerungsgesuch mit Gesuchsunterlagen; b) den Erhebungsbericht; c) eine Zusammenfassung des Einbürgerungsgesprächs; d) den rechtskräftigen Beschluss über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts mit den Akten eines allfälligen Einspracheverfahrens.
2 Das Amt für Gemeinden und Bürgerrecht kann vom Einbürgerungsrat zusätzli - che Auskünfte einholen oder ihn mit zusätzlichen Erhebungen beauftragen. *

Art. 8 Eidgenössische Einbürgerungsbewilligung

1 Das Amt für Gemeinden und Bürgerrecht koordiniert das Verfahren mit den Bundesbehörden und beantragt die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung. *

Art. 8a * Sistierung des Einbürgerungsverfahrens

1 Der Einbürgerungsrat oder, nach erfolgter Weiterleitung der Unterlagen nach

Art. 7 Abs. 1 dieses Erlasses, das Amt für Gemeinden und Bürgerrecht sistiert bei

hängigem Strafverfahren das Einbürgerungsverfahren bis zum rechtskräftigen Ab - schluss des Strafverfahrens. *
8 Art. 39 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210; abgekürzt ZGB); Art. 6 a Abs. 2 und
Art. 23 Abs. 2 Bst. b der eidgenössischen Zivilstandsverordnung, SR 211.112.2.
2 Die gesuchstellende Person wird über die Sistierung informiert. II. Entlassung aus dem Bürgerrecht (2.)

Art. 9 Unterlagen

1 Die gesuchstellende Person legt dem Entlassungsgesuch bei: a) einen Personenstandsausweis oder einen Ausweis über den registrierten Fa - milienstand; b) bei Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht zusätzlich:
1. den Nachweis über den ausländischen Wohnsitz;
2. den Nachweis oder die Zusicherung über die ausländische Staatsangehö - rigkeit. III. Gebühren (3.)

Art. 10 * Gebührenerhebung

1 Die Gebühr wird gesamthaft bei der gesuchstellenden Person erhoben, wenn diese mit ihrer Ehegattin oder ihrem Ehegatten, ihrer eingetragenen Partnerin oder ihrem eingetragenen Partner oder mit den im Zeitpunkt des Einbürgerungs - beschlusses minderjährigen Kindern eingebürgert oder aus dem Bürgerrecht ent - lassen wird.
2 Das Amt für Gemeinden und Bürgerrecht besorgt den Einzug der Gebühr. Es er - hebt einen Kostenvorschuss. * IV. Mitteilungen (4.)
1. Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht * (4.1.)

Art. 11 Einbürgerungsrat

1 Der Einbürgerungsrat oder die von ihm bezeichnete Stelle teilt mit: a) dem Zivilstandsamt des neuen Heimatorts die Erteilung des Gemeindebür - gerrechts, wenn die gesuchstellende Person das Kantonsbürgerrecht bereits besitzt; b) dem Zivilstandsamt des bisherigen Heimatorts die Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht, wenn die gesuchstellende Person ein weiteres st.gallisches Bürgerrecht besitzt.

Art. 12 Amt für Gemeinden und Bürgerrecht *

1 Das Amt für Gemeinden und Bürgerrecht teilt mit: * a) dem Zivilstandsamt des neuen Heimatorts die Erteilung des Kantonsbürger - rechts; b) dem Zivilstandsamt des bisherigen Heimatorts die Entlassung aus dem Bür - gerrecht; c) dem Zivilstandsamt des bisherigen oder neuen Heimatorts die Bürgerrechts - feststellung.
2. Weitere Ortsbürgerrechte * (4.2.)

Art. 12a * Verwaltungsrat oder Bürgerrat

1 Der Verwaltungsrat oder Bürgerrat übermittelt dem Zivilstandsamt der politi - schen Gemeinde seinen rechtskräftigen Beschluss über: a) den Erwerb eines weiteren Ortsbürgerrechts; b) die Feststellung des Verzichts auf ein Ortsbürgerrecht. V. Schlussbestimmungen (5.)

Art. 13 9

Art. 14 10

Art. 15 11

Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Bürgerrechtsverordnung vom 15. Dezember 1992 12 wird aufgehoben.

Art. 17 Vollzugsbeginn

1 Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2011 angewendet.
9 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
10 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
11 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
12 nGS 42–83 (sGS 121.11).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 45–82 19.10.2010 01.01.2011

Art. 3 geändert 48–47 11.12.2012 01.01.2013

Art. 4, Abs. 1, g) aufgehoben 2017-053 05.09.2017 01.01.2018

Art. 4, Abs. 1, i) geändert 2017-053 05.09.2017 01.01.2018

Art. 4, Abs. 2 geändert 2020-017 24.03.2020 01.06.2020

Art. 5, Abs. 2 geändert 2020-017 24.03.2020 01.06.2020

Art. 6, Abs. 3 geändert 2020-017 24.03.2020 01.06.2020

Art. 7, Abs. 1 geändert 2020-017 24.03.2020 01.06.2020

Art. 7, Abs. 2 geändert 2020-017 24.03.2020 01.06.2020

Art. 8, Abs. 1 geändert 2020-017 24.03.2020 01.06.2020

Art. 8a eingefügt 2017-053 05.09.2017 01.01.2018

Art. 8a, Abs. 1 geändert 2020-017 24.03.2020 01.06.2020

Art. 10 aufgehoben 48–47 11.12.2012 01.01.2013

Art. 10, Abs. 2 geändert 2020-017 24.03.2020 01.06.2020

Gliederungstitel 4.1. eingefügt 2017-053 05.09.2017 01.01.2018

Art. 12 Artikeltitel ge -

ändert
2020-017 24.03.2020 01.06.2020

Art. 12, Abs. 1 geändert 2020-017 24.03.2020 01.06.2020

Gliederungstitel 4.2. eingefügt 2017-053 05.09.2017 01.01.2018

Art. 12a eingefügt 2017-053 05.09.2017 01.01.2018

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
19.10.2010 01.01.2011 Erlass Grunderlass 45–82
11.12.2012 01.01.2013 Art. 3 geändert 48–47
11.12.2012 01.01.2013 Art. 10 aufgehoben 48–47
05.09.2017 01.01.2018 Art. 4, Abs. 1, g) aufgehoben 2017-053
05.09.2017 01.01.2018 Art. 4, Abs. 1, i) geändert 2017-053
05.09.2017 01.01.2018 Art. 8a eingefügt 2017-053
05.09.2017 01.01.2018 Gliederungstitel 4.1. eingefügt 2017-053
05.09.2017 01.01.2018 Gliederungstitel 4.2. eingefügt 2017-053
05.09.2017 01.01.2018 Art. 12a eingefügt 2017-053
24.03.2020 01.06.2020 Art. 4, Abs. 2 geändert 2020-017
24.03.2020 01.06.2020 Art. 5, Abs. 2 geändert 2020-017
24.03.2020 01.06.2020 Art. 6, Abs. 3 geändert 2020-017
24.03.2020 01.06.2020 Art. 7, Abs. 1 geändert 2020-017
24.03.2020 01.06.2020 Art. 7, Abs. 2 geändert 2020-017
24.03.2020 01.06.2020 Art. 8, Abs. 1 geändert 2020-017
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
24.03.2020 01.06.2020 Art. 8a, Abs. 1 geändert 2020-017
24.03.2020 01.06.2020 Art. 10, Abs. 2 geändert 2020-017
24.03.2020 01.06.2020 Art. 12 Artikeltitel ge - ändert
2020-017
24.03.2020 01.06.2020 Art. 12, Abs. 1 geändert 2020-017
Anhang Referenzniveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER)
1 Selbständige Sprachverwendung B1 Kann die Hauptpunkte verstehen, wenn klare Standardsprache verwendet wird und wenn es um vertraute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit usw. geht. Kann die meisten Situationen bewältigen, denen man auf Reisen im Sprachgebiet begegnet. Kann sich einfach und zusammenhängend über vertraute Themen und persönliche Interessen- gebiete äussern. Kann über Erfahrungen und Ereignisse berichten, Träume, Hoffnun- gen und Ziele beschreiben und zu Plänen und Ansichten kurze Begründungen oder Erklärungen geben.
1 http://www.coe.int/T/DG4/Portfolio/?L=F&M=/documents_intro/common_frameworkf.html.
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