Gesetz über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (531.200)
CH - AG

Gesetz über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Gesetz über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG) Vom 6. Dezember 2005 (Stand 1. Januar 2022) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 27 und 89 Abs. 2 lit. a der Verfassung des Kantons Aargau vom

25. Juni 1980,

beschliesst:

1. Formelle und organisatorische Bestimmungen

1.1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für die Kantonspolizei, die Gemeinden und ihre Polizeikräfte, die privaten Sicherheitsdienste, die Organe des Zivilschut zes und der Feuerwehr sowie für die von polizeilichen Massnahmen Betroffenen.
2 Die Bestimmungen über die polizeiliche Tätigkeit gelten für die Kantonspolizei und die Polizeikräfte der Gemeinden, sofern das Gesetz keine Unterscheidung trifft oder sich die Unterscheidung nicht auf Grund der unterschiedlichen Aufgaben zwingend ergibt.

§ 2 Auftrag und Verantwortung

1 Der Kanton und die Gemeinden gewährleisten gemeinsam die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Polizeibereich.
2 Die Kantonspolizei nimmt die Fü hrungsfunktion bei der allgemeinen Polizeitätig- keit im Kanton wahr. Sie kann zur Sicherstellung der Koordination und der einheitli- chen Praxis der Polizeitätigkeit Weisungen erlassen.
3 Bei gemeinsamen Einsätzen von Kantonspolizei und Polizeikräften der Gem einden liegen Verantwortung und Befehlsgewalt bei der Kantonspolizei.
4 Der Regierungsrat kann für die Kantonspolizei Schwerpunkte der Kriminalitätsbe- kämpfung festlegen. *

§ 3 Aufgaben der Kantonspolizei

1 Die Aufgaben der Kantonspolizei sind a) die Siche rheits - , Verkehrs - und Verwaltungspolizei, soweit nicht die Zustän- digkeit der Gemeinden nach § 4 vorliegt, b) * die Verhinderung und Erkennung von Straftaten, c) die Kriminalpolizei nach den Vorschriften des Strafprozessrechts, d) der Nachrichtendienst gemäss Bundesrecht, e) die Hilfeleistung in Notfällen und bei Katastrophen, f) die Koordination und die Leitung von Einsätzen bei Grossereignissen, g) der Betrieb von Notrufzentralen, h) die Unterstützung und Beratung der Behörden, Amtsstellen und Gemeinde n in Sicherheitsfragen, i) die Aufsicht über private Sicherheitsdienste, k) * die Antragstellung für Ausreisebeschränkungen gemäss Art. 24c des Bundes- gesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) vom

21. März 1997 1 ) ,

l) * die Bewillig ungen und Massnahmen gemäss Art. 13 des Konkordats über Mas- snahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. Novem- ber 2007 2 ) , m) * die Ergreifung von beratenden und präventiven Schutzmassnahmen im Rahmen des Bedrohungsmanagements.
2 Die Kan tonspolizei erfüllt im Rahmen v on mehrjährigen Vereinbarungen gegen kos- tendeckende Entschädigung qualifizierte und definierte polizeiliche Aufgaben der Ge- meinden.
3 Der Regierungsrat regelt das Verfahren der Bewilligungen gemäss Absatz 1 lit. l durch Vero rdnung. *

§ 4 Aufgaben der Gemeinden

1 Die Gemeinden gewährleisten nach Massgabe von § 19 die lokale Sicherheit auf dem Gemeindegebiet.
2 Die lokale Sicherheit umfasst a) die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung, b) das Sicherstellen der dauernden Einsatzbereitschaft von Polizeikräften oder ei- nes Pikettdienstes, c) die Überwachung und Kontrolle des ruhenden Strassenverkehrs auf dem gan- zen Gemeindegebiet sowie des fliessenden Strassenverkehrs innerorts und auf Gemeindestra ssen ausserorts, d) verwaltungspolizeiliche Aufgaben.
1 ) SR 120
2 ) SAR 533.100
3 Die Kantonspolizei kann durch Vereinbarung den einzelnen Polizeikorps der Ge- meinden kriminalpolizeiliche Aufgaben übertragen, wenn die Gemeinde die Aufga- ben gemäss Absatz 2 umfassend erfüllt und die n otwendigen personellen Kräfte zur Verfügung stehen. *
4 Der Grosse Rat legt den Inhalt der lokalen Sicherheit und den Katalog der übertrag- baren Aufgaben abschliessend durch Dekret fest.

§ 5 Unterstützung der Gemeinden durch die Kantonspolizei

1 Die Kanton spolizei berät die Gemeinden in Fragen der lokalen Sicherheit und leistet subsidiäre Unterstützung. Sie stellt die notwendige Koordination der Einsätze mit den Polizeikräften der Gemeinden sicher und unterstützt die Gemeinden bei deren Aus - und Weiterbildu ng sowie bei der Materialbeschaffung.
2 Der Regierungsrat bezeichnet nach Anhörung der Gemeinden durch Verordnung die kostenpflichtigen Unterstützungsleistungen zu Gunsten der Gemeinden und bestimmt den kostendeckenden Verrechnungsansatz.

§ 6 Begriff und Legitimation

1 Die Verwendung der Bezeichnung «Polizei» in der deutschen oder in einer anderen Sprache ist den berechtigten Bundesstellen, der Kantonspolizei und den Polizeikräften der Gemeinden vorbehalten. Die Verwendung der Bezeichnung «Polizei» durch D ritte ist verboten. *
1bis Private Sicherheitsdienste dürfen keine Uniformen, Fahrzeuge oder andere Gegen- stände verwenden, die zur Verwechslung mit der Polizei führen können. Die Verwen- dung des Aargauer Wappens durch private Sicherheitsdienste ist verboten . *
2 Korpsangehörige in Zivil weisen sich vor jeder Amtshandlung aus, falls dies die Umstände zulassen. Uniformierte Korpsangehörige weisen sich auf Verlangen aus.

§ 7a * Vollzugsbestimmungen

1 Der Regierungsrat erlässt die für dieses Gesetz erforderlichen Vollzugsbestimmun- gen durch Verordnung.
2 Er hört vor Erlass der Vollzugsbestimmungen die Gemeinden an, soweit ein Bezug zur Tätigkeit der Polizeikräfte der Gemeinden besteht.

§ 7 Information der Öffentlichkeit

1 Die Kantonspolizei und die G emeinden informieren im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung, wenn öffentliche Interessen dies gebieten und keine überwiegenden schützenswerten privaten Interessen entgegenstehen.
2 Für die Informationstätigkeit im Rahmen des Strafverfahrens gelten d ie Bestimmun- gen des Strafprozessrechts.

1.2. Innerkantonale und überkantonale Zusammenarbeit

§ 8 Grundsatz

1 Die Kantonspolizei arbeitet mit den Polizeikräften der Gemeinden und mit den üb- rigen Sicherheitsorganen des Kantons, der anderen Kantone, des Bund es sowie des Auslands zusammen.
2 Der Regierungsrat ist im Rahmen der Finanzhoheit des Grossen Rats zuständig für den Abschluss von Polizeiverträgen mit anderen Kantonen und mit dem Bund.

§ 9 Innerkantonale Zusammenarbeit

1 Soweit es die Situation erforde rt, unterstützen sich die Kantonspolizei und die Poli- zeikräfte der Gemeinden gegenseitig. Besondere Unterstützungsleistungen können nach Aufwand in Rechnung gestellt werden.
2 Zur Bewältigung ausserordentlicher Situationen kann der Regierungsrat die Kan- ton spolizei ermächtigen, Polizeikräfte der Gemeinden gegen Entschädigung des Auf- wands in Anspruch zu nehmen.

§ 10 Interkantonaler Polizeieinsatz

1 Der Regierungsrat stellt bei Bedarf das Gesuch um polizeiliche Hilfe zu Gunsten des Kantons. Er erteilt auf Ges uch und gegen Aufwandentschädigung die Bewilligung für polizeiliche Hilfe zu Gunsten anderer Kantone.
2 In dringenden Fällen entscheidet die Polizeikommandantin oder der Polizeikom- mandant nach Rücksprache mit der Vorsteherin oder dem Vorsteher des zuständi gen Departements.
3 Bei interkantonalen Polizeieinsätzen im Aargau gilt das Recht des Einsatzortes.

§ 11 Amts - und Vollzugshilfe

1 Die Kantonspolizei und die Polizeikräfte der Gemeinden leisten den Verwaltungs - und Justizbehörden Amts - und Vollzugshilfe.
2 Die Hilfe der Kantonspolizei zu Gunsten der Gemeinden, anderer Kantone und des Bundes erfolgt gegen Entschädigung des Aufwands, soweit nicht das Bundesrecht oder das kantonale Recht die Unentgeltlichkeit vorsehen.
3 Die entsprechende Regelung gilt auch f ür die Amts - und Vollzugshilfe durch Poli- zeikräfte der Gemeinden.

1.3. Organisation und Dienstrecht *

§ 12 Grundsatz

1 Die Kantonspolizei ist der Vorsteherin oder dem Vorsteher des zuständigen Depar- tements unterstellt. Sie wird von der Polizeikommandantin oder dem Polizeikomman- danten geführt.
2 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant ist zuständig für die admi- nistrative Leitung, den Einsatz sowie die Aus - und Weiterbildung der Kantonspolizei.

§ 12a * Zuständigkeit der Kaderangehörigen der Kanto nspolizei

1 Die Anordnung folgender Massnahmen ist Kaderangehörigen der Kantonspolizei vorbehalten: a) Dokumentation von Einsätzen mit mobilen Bild - und Tonaufnahmegeräten ge- mäss § 25 Abs. 4, b) Polizeigewahrsam gemäss § 31 Abs. 1, der länger als drei Stunden dauert, c) präventive Observation gemäss § 35a Abs. 1, d) präventive Observation mit Überwachungsgeräten zur Standortfeststellung ge- mäss § 35b Abs. 1, e) präventive verdeckte Fahndung gemäss § 35c Abs. 1, f) präventive verdeckte Ermittlung gemäss § 35d Abs. 1, g) optisch - elektronische Überwachung gemäss § 36a Abs. 1, h) Datenabgleich gemäss § 36b Abs. 4.
2 Der Regierungsrat bezeichnet die für die Anordnungen gemäss Absatz 1 zuständigen polizeilichen Kaderfunktionen durch Verordnung.

§ 12b * Zuständ igkeit der Kaderangehörigen der Polizeikräfte der Gemeinden

1 Die Anordnung folgender Massnahmen ist Kaderangehörigen der Polizeikräfte der Gemeinden vorbehalten: a) Dokumentation von Einsätzen mit mobilen Bild - und Tonaufnahmegeräten ge- mäss § 25 Abs. 4, b ) Polizeigewahrsam gemäss § 31 Abs. 1, der länger als drei Stunden dauert.
2 Die zuständigen politischen Organe der Polizeikräfte der Gemeinden bezeichnen die für die Anordnungen gemäss Absatz 1 zuständigen Kaderfunktionen in einem Regle- ment.

§ 13 Zusamme nsetzung und Bestand

1 Das kantonale Polizeikorps setzt sich aus der zur Erfüllung seiner Aufgaben erfor- derlichen Zahl von Offizierinnen und Offizieren, Unteroffizierinnen und Unteroffi- zieren sowie Polizistinnen und Polizisten zusammen.
2 Der Mindestbestan d des Kantonspolizeikorps richtet sich nach der jeweiligen An- zahl der Kantonsbevölkerung. Pro 700 Kantonseinwohner ist mindestens eine Polizis- tin beziehungsweise ein Polizist erforderlich (personelle Verhältniszahl 1:700). Mit- gezählt für die Bestimmung der Grösse des Kantonspolizeikorps nach der festgelegten Verhältniszahl werden dabei auch Polizistinnen und Polizisten von Gemeinden oder Gemeindezweckverbänden, sofern sie über die anerkannte Berufsausbildung als Poli- zistin/Polizist verfügen. Die Anzahl Poli zistinnen und Polizisten wird aufgrund der Zahl von Normalarbeitszeitpensen ermittelt.
3 Den Korpsangehörigen werden entsprechend ihrer Funktion Dienstgrade zugeteilt. Der Regierungsrat erlässt dazu eine Verordnung.
4 Aufgaben, für die eine eingeschränkte oder keine polizeiliche Ausbildung erforder- lich ist, können Angestellten mit eingeschränkter oder ohne Polizeibefugnis übertra- gen werden.

§ 14 Dienstrecht

1 Für das Dienstverhältnis der Angehörigen der Kantonspolizei gelten die Bestimmun- gen des Gesetzes ü ber die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz, PersG) vom

16. Mai 2000

1 ) . Der Regierungsrat kann für Korpsangehörige abweichende Vor- schriften erlassen, insbesondere über die Dienstpflichten, die Versetzung, die Rotation im Korps, das Disziplinarwes en, die Dienstbeschwerde und die Pflichten ausser Dienst.
2 Bei Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Korpsangehörige wegen einer Handlung, die sie in Ausübung ihres Dienstes begangen haben, kann ihnen die Polizeikomman- dantin oder der Polizeikommandant auf Kosten des Kantons einen Rechtsbeistand zur Verfügung stellen.

§ 15 Uniform, Ausrüstung und Bewaffnung

1 Die Kantonspolizei wird auf Kosten des Kantons uniformiert, ausgerüstet und be- waffnet.
2 Die Verwendung von Uniform und Waffen erfolgt nach Anweisung der Polizeikom- mandantin oder des Polizeikommandanten. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über den Einsatz von Waffen gemäss § 46.

§ 16 Polizeiausbildung *

1 Die Ausbildung der Angehörigen des Polizeikorps erfolgt in einem regionalen Poli- zeiausbildungsz entrum. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann für bestimmte Funktionen eine andere Ausbildung derjenigen in einem regionalen Po- lizeiausbildungszentrum gleichsetzen. *
2 Die Kantonspolizei und die Polizeikräfte der Gemeinden sind verpflich tet, eine aus- reichende Anzahl Polizistinnen und Polizisten ausbilden zu lassen, um ihren Perso- nalbedarf sicherstellen zu können. *

§ 17 Zulassung zur Polizeiausbildung *

1 Zur Polizeiausbildung kann zugelassen werden, wer volljährig ist, das Schweizer Bürgerrecht besitzt, charakterlich, geistig und körperlich geeignet ist sowie die deut- sche Sprache in Wort und Schrift beherrscht. *
2 Über die Zulassung zur Polizeiausbildung entscheidet die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant. *
1 ) SAR 165.100

§ 18 Rückford erung der Ausbildungskosten der Kantonspolizei *

1 Das zuständige Departement fordert von der ausgebildeten Person oder der Person in Ausbildung die Rückerstattung eines angemessenen Teils der Ausbildungskosten der Kantonspolizei bei * a) * einem freiwilli gen Abbruch der Polizeiausbildung, b) * einem freiwilligen Verzicht auf den Übertritt ins Polizeikorps nach Abschluss der Polizeiausbildung, c) * einem freiwilligen Austritt aus dem Polizeikorps innerhalb von drei Jahren seit Abschluss der Polizeiausbildun g, wenn diese durch den Kanton finanziert wor- den ist.
2 Die Ausbildungskosten entsprechen dem von der Konkordatsbehörde der Interkan- tonalen Polizeischule Hitzkirch (IPH) aktuell festgelegten Pauschalbetrag. *
3 Bei Vorliegen wichtiger Gründe für die Beendi gung des Arbeitsverhältnisses kann auf die Rückerstattung verzichtet werden.

§ 18a * Rückerstattung von Ausbildungskosten durch aufnehmendes Polizeikorps

1 Kommt es innert fünf Jahren seit Abschluss der Polizeiausbildung zu einem Korps- wechsel zwischen der Kantonspolizei und einem Polizeikorps der Gemeinden oder zwischen verschiedenen Polizeikorps der Gemeinden, hat das die wechselnde Person aufnehmende Polizeikorps dem abgebenden Polizeikorps die Ausbildungskosten ge- mäss § 18 Abs. 2 zurückzuerstatten.
2 De r Rückerstattungsbetrag reduziert sich um a) 1/60 der Ausbildungskosten für jeden im abgebenden Polizeikorps bereits voll- ständig geleisteten Monat und b) den Betrag, den die ausgebildete Person dem abgebenden Polizeikorps bereits gemäss § 18 oder aufgrund einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung zurücker- stattet hat.

1.4. Öffentliche Sicherheit in den Gemeinden

§ 19 Grundsatz

1 Die Gemeinden gewährleisten die lokale Sicherheit a) mit eigenen Kräften oder b) zusammen mit anderen Gemeinden oder c) durch Einka uf bei der Kantonspolizei nach Massgabe von § 3 Abs. 2.
2 Sie können qualifizierte private Sicherheitsdienste beiziehen, soweit es sich nicht um die Erfüllung hoheitlicher polizeilicher Aufgaben im Sinne von § 27 Abs. 2 han- delt.

§ 20 Anforderungen an Poli zeikräfte und Sicherheitsdienste

1 Polizeikräfte der Gemeinden, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, weisen eine vom Bund anerkannte polizeiliche Grundausbildung auf und werden durch die Ge- meinden direkt angestellt. Diese sorgen für die bedarfsgerechte Wei terbildung.
2 Die Ausübung von Nebentätigkeiten, die zu Interessenkollisionen führen können, ist unzulässig.
3 Der Beizug privater Sicherheitsdienste durch die Gemeinden bedarf der Zustim- mung durch das zuständige Departement. Dieses prüft, ob die Tätigkeit durch Private wahrgenommen werden darf und ob die privaten Sicherheitskräfte die gestellten An- forderungen erfüllen.

§ 21 Einsatz von Zivilschutz und Feuerwehr

1 Organe des Zivilschutzes und der Feuerwehr dürfen, soweit dies im Einzelfall gebo- ten ist, subsidiär für polizeiliche Einsätze eingesetzt werden.

§ 22 Einsatz der Kantonspolizei

1 Die Kantonspolizei erfüllt die Aufgaben der lokalen Sicherheit nach Massgabe von

§ 3 Abs. 2. Sie wird auch tätig, wenn eine Gemeinde ihre polizeilichen Aufgaben

weder mit eigenen Kräften noch durch Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei, mit anderen Gemeinden oder mit Privaten wahrnimmt.

§ 23 Abgeltung

1 Gemeinden, die für die Gewährleistung der lokalen Sicherheit die Dienste der Kan- tonspolizei in Anspruch nehmen, leis ten dem Kanton eine Vergütung.
2 Der Regierungsrat legt die Kriterien für die Höhe der Abgeltung durch Verordnung fest. Der Umfang des Kostenersatzes entspricht den Vollkosten des Aufwands. *
3 Ausserordentliche Dienstleistungen stellt die Kantonspolizei n ach Aufwand in Rechnung.

§ 24 Zuständigkeitskonflikte

1 Bei Zuständigkeitskonflikten zwischen Kantonspolizei und Gemeindepolizei ent- scheidet das zuständige Departement. Der Rechtsweg an den Regierungsrat bleibt vor- behalten.
2 Das Verfahren richtet sich na ch den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember
2007 1 ) . *
3 Bis zum Entscheid gilt die Anweisung der Kantonspolizei.
1 ) SAR 271.200

2. Materielle Bestimmungen

2.1. Grundsätze des polizeilichen Hande lns

§ 25 Aufgabenerfüllung und Dokumentationspflicht *

1 Die Polizei erfüllt ihre Aufgaben gemäss den gesetzlichen Grundlagen, im öffentli- chen Interesse und nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit.
2 Fehlen besondere gesetzliche Grundlagen, handelt di e Polizei im Sinne der polizei- lichen Generalklausel; sie trifft jene Massnahmen, die zur Beseitigung einer erhebli- chen Störung oder zur Abwehr einer unmittelbar drohenden, erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie für Mensch, Tie r und Umwelt notwen- dig sind.
3 Die Polizei dokumentiert ihr Handeln nachvollziehbar. *
4 Zur Dokumentation von Einsätzen kann die Polizei mobile Bild - und Tonaufnahme- geräte verwenden. Die Aufzeichnungen sind sofort auszuwerten. Datenaufbewahrung und - verni chtung richten sich nach § 54. *

§ 26 Störerprinzip

1 Das polizeiliche Handeln richtet sich gegen a) Personen oder Tiere, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch ihr Verhalten stören oder unmittelbar gefährden, b) Personen, welche die tatsächl iche Gewalt über das Tier oder über die Sache haben, durch welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung gestört oder un- mittelbar gefährdet wird.
2 Zur Abwehr einer Störung oder einer unmittelbar drohenden, erheblichen Gefahr kann sich das polizeiliche Han deln gegen andere Personen richten, wenn a) Massnahmen gegen die pflichtigen Personen gemäss Absatz 1 nicht rechtzeitig möglich und erfolgversprechend sind und b) die anderen Personen ohne deren erhebliche Gefährdung in Anspruch genom- men werden können. § 27 Gewaltmonopol
1 Die Übertragung hoheitlicher polizeilicher Befugnisse an Private, insbesondere von polizeilichen Massnahmen und Zwangsmitteln im Sinne der §§ 29 – 46, ist nicht zuläs- sig.
2 Hoheitliche Befugnisse übt aus, wer den betroffenen Personen ein H andeln, Unter- lassen oder Dulden vorschreibt und dieses Verhalten rechtmässig durchsetzen kann.
3 Transport, Bewachung und Betreuung von bereits festgenommenen oder inhaftierten Personen können an private Sicherheitsdienste delegiert werden. *
4 Private Sicherheitsdienste, die Aufgaben gemäss Absatz 3 wahrnehmen, unterstehen der Aufsicht und dem Weisungsrecht der Kantonspolizei und sind von dieser auszu- bilden. *

2.2. Polizeiliche Massnahmen, polizeilicher Zwang und

Bedrohungsmanagement *

§ 28 Geltung

1 Die Bestimmungen über die polizeilichen Massnahmen und den polizeilichen Zwang gelten für jede polizeiliche Tätigkeit der Kantonspolizei und der Polizeikräfte der Gemeinden. Die Anordnungs - beziehungsweise Ausübungszuständigkeit richtet sich nach den §§ 1 2a und 12b und den nachfolgenden Bestimmungen. *
2 Im Rahmen eines Strafverfahrens gelten die Bestimmungen des Strafprozessrechts.

2.2.1. Polizeiliche Massnahmen

§ 28a * Polizeiliche Vorermittlungen

1 Die Polizei tätigt aufgrund von Hinweisen oder eigenen Wahrnehmungen Vorermitt- lungen, um festzustellen, ob strafbare Handlungen zu verhindern oder zu erkennen

§ 29 Personenkontrolle und polizeiliche Anhaltung

1 In begründeten Fällen kann die Polizei Personen zur Verhinderung oder Erkennung von Straftat en und zur Gefahrenabwehr kontrollieren. Sie kann ihre Personalien über- prüfen und abklären, ob nach ihnen oder nach Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird. *
2 Die kontrollierten Personen sind verpflichtet, auf Verlangen ihre Personal ien anzu- geben, mitgeführte Ausweise vorzulegen, Sachen in ihrem Gewahrsam vorzuzeigen und zu diesem Zweck Behältnisse sowie Fahrzeuge zu öffnen.
3 Die Polizei kann die kontrollierten Personen auf den Polizeiposten führen, wenn * a) die Identität an Ort nic ht sicher oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten fest- stellbar ist oder b) * Anhaltspunkte bestehen, dass die Personen unrichtige Angaben machen. c) * ...
4 Die notwendigen Abklärungen sind rasch vorzunehmen. Die angehaltenen Personen müssen nach erfolgter Abklärung unverzüglich, spätestens aber nach 5 Stunden, ent- lassen werden.

§ 30 Vorladung und Vorführung

1 Die Polizei kann Personen schriftlich oder mündlich und unter Angabe des Zwecks vorladen, wenn dies für die Durchführung einer Befragung oder einer e rkennungs- dienstlichen Massnahme erforderlich ist.
2 Leistet die Person der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, kann die Polizei sie vorführen. In der Vorladung muss auf die Möglichkeit der Vorführung hingewiesen werden.
3 Die Vorführung kann oh ne vorherige Vorladung angeordnet werden, wenn Gefahr im Verzug ist und befürchtet werden muss, dass der Vorladung nicht Folge geleistet wird.

§ 31 Polizeigewahrsam

1 Die Polizei kann Personen in Gewahrsam nehmen, wenn * a) * diese andere Personen ernstha ft und unmittelbar gefährden und die Gefahr nicht auf andere Weise abgewendet werden kann, b) * diese sich in einem Zustand befinden, in dem sie für sich oder andere eine ernst- hafte Gefährdung darstellen, c) * aufgrund konkreter Umstände ernsthaft zu befür chten ist, dass diese unmittel- bar ein erhebliches Verbrechen oder Vergehen begehen werden, d) * diese eine Wegweisung, eine Fernhaltung, ein Kontaktverbot oder ein Annähe- rungsverbot missachten, e) * dies für deren Vor - , Zu - und Rückführungen erforderlich i st.
2 Minderjährige dürfen erst ab dem vollendeten 15. Altersjahr in Gewahrsam genom- men werden. Die Jugendanwaltschaft ist zu benachrichtigen. *
2bis Bei Minderjährigen oder Personen unter umfassender Beistandschaft sind die ge- setzlichen Vertretungen zu benachrichtigen. *
3 Im Rahmen des Gewahrsams ist auch die Einschliessung zulässig, wenn dies zur Sicherung oder Fortsetzung der Massnahme erforderlich ist. *
4 Die in Gewahrsam genommenen Personen sind über den Grund der Massnahme so- fort zu informieren und über ihre Rechte zu belehren. *
5 Die in Gewahrsam genommenen Personen haben das Recht, Angehörige informie- ren zu lassen, wenn dies dem Zweck des Gewahrsams nicht zuwiderläuft. *
6 Der Gewahrsam dauert bis zum Wegfall seines Grundes, jedoch längstens 2 4 Stun- den. *

§ 32 Befragung

1 Die Polizei kann Personen befragen, soweit dies zur Erfüllung einer polizeilichen

§ 33 Ausschreibung

1 Die Polizei kann Personen mit unbekanntem Aufenthaltsort ausschreiben, wenn a) die Voraussetzu ngen für die Vorführung oder den polizeilichen Gewahrsam ge- geben sind, b) dringender Verdacht besteht, dass sie eine Straftat begehen werden, c) * sie aus einer Anstalt oder Einrichtung entwichen sind, in der sie sich aus straf- rechtlichen oder zivilrechtli chen Gründen aufhalten müssen, c bis ) * sie sich einer strafrechtlichen oder zivilrechtlichen Massnahme entziehen, d) * sie vermisst werden, e) * ihnen ein amtliches Dokument polizeilich zugestellt werden muss.
1bis Die Polizei kann Personen, Fahrzeuge, Was serfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Con- tainer gemäss den Bestimmungen der Verordnung über den nationalen Teil des Schen- gener Informationssystems (N - SIS) und das SIRENE - Büro (N - SIS - Verordnung) vom

8. März 2013

1 ) zur verdeckten Registrierung und gezielten Kontr olle im Schengener Informationssystem ausschreiben. *
2 Die Ausschreibung wird von Amtes wegen oder auf Antrag widerrufen, sobald der Grund dafür weggefallen ist.

§ 33a * Fahndung nach entwichenen oder vermissten Personen

1 Wenn andere Fahndungsmethoden e rfolglos waren oder aussichtslos sind, kann die Polizei für die Suche nach einer entwichenen oder vermissten Person a) eine öffentliche Fahndung mit Bild und Angaben zur Person durchführen, b) Grundstücke oder Räumlichkeiten betreten und durchsuchen, wenn zu vermu- ten ist, dass sich dort die gesuchte Person aufhält oder Angaben über deren Auf- enthaltsort zu finden sind, c) Aufzeichnungen der Person einsehen, wenn zu vermuten ist, dass darin Anga- ben über deren Aufenthaltsort zu finden sind, d) die Herausgabe v on Aufzeichnungen von öffentlichen oder privaten Videoüber- wachungsgeräten verlangen, e) Daten erheben, die Aufschlüsse über den Zahlungsverkehr der Person geben können, oder f) die Überwachung des Post - und Fernmeldeverkehrs ausserhalb eines Strafver- fahren s gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Überwa- chung des Post - und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) vom 18. Oktober 2016 2 ) an- ordnen.
2 Als vermisst gilt eine Person, deren Aufenthalt unbekannt oder unverhältnismässig schwer zu ermitteln ist und bei der begründete Anhaltspunkte für eine Gefährdung ihrer Gesundheit oder ihres Lebens bestehen.
1 ) SR 362.0
2 ) SR 780.1
3 Daten gemäss Absatz 1 lit. e dürfen bei Drittpersonen nur erhoben werden, wenn konkreter Verdacht besteht, dass sie eine entwichene oder vermisste Person f inanziell unterstützen.
4 Die Massnahmen gemäss Absatz 1 lit. b – f bedürfen der Genehmigung des Zwangs- massnahmengerichts.

§ 34 Wegweisung und Fernhaltung; Allgemeines *

1 Die Polizei kann Personen von einem bestimmten Gebiet wegweisen oder fernhal- ten, wenn * a) * diese die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährden oder stören, b) * diese den Einsatz von Polizeikräften, Feuerwehren oder Rettungsdiensten be- hindern, c) * diese andere Personen oder sich selbst ernsthaft gefährden, d) * dies zur Wahrung der Rechte anderer Personen, insbesondere zur Wahrung der Pietät, erforderlich ist, e) * diese sich in verbotener Weise verhalten.
1bis Eine Wegweisung oder Fernhaltung darf nur so lange dauern, als dies zum Schutz der betroffenen Rechtsgüter erfo rderlich ist, längstens aber drei Monate. Dauert die Massnahme länger als 24 Stunden, ist sie durch Verfügung zu eröffnen. *
1ter Das für die Wegweisung oder Fernhaltung bestimmte Gebiet darf nur so gross sein, als dies zum Schutz der betroffenen Rechtsgüt er erforderlich ist. *
1quater Die Polizei kann eine Person auf den Polizeiposten verbringen, um ihr dort die Wegweisung oder Fernhaltung durch Verfügung zu eröffnen. *
1quinquies Anstelle einer Wegweisung oder Fernhaltung kann die Polizei als mildere Mass nahme einer Person bestimmte Verhaltensweisen in einem bestimmten Gebiet verbieten. *
2 ... *
3 ... *

§ 34a * Wegweisung und Fernhaltung; Häusliche Gewalt

1 Die Polizei kann Personen, die der Anwendung von Gewalt gegen Mitglieder des gemeinsamen Haushalts dri ngend verdächtigt werden oder die mit Gewaltanwendung drohen, den Aufenthalt in den gemeinsam bewohnten Räumlichkeiten und deren un- mittelbaren Umgebung vorübergehend verbieten und die zur Durchsetzung des Ver- bots erforderlichen Massnahmen treffen. Die betr offenen Personen sind vor der An- ordnung anzuhören, soweit dies möglich ist.
2 Die Wegweisung und Fernhaltung bei häuslicher Gewalt wird durch Verfügung er- öffnet und dauert bis zu einem richterlichen Entscheid über eine Schutzmassnahme, längstens aber 20 Ta ge.

§ 34b * Kontakt - und Annäherungsverbot

1 Die Polizei kann gegenüber einer Person, die einer anderen Person wiederholt nach- stellt, sie belästigt oder bedroht, ein Kontakt - oder Annäherungsverbot aussprechen.
2 Ein Kontakt - und Annäherungsverbot darf nu r so lange dauern, als dies zum Schutz der betroffenen Rechtsgüter erforderlich ist, längstens aber drei Monate. Dauert es länger als 24 Stunden, ist die Massnahme durch Verfügung zu eröffnen.

§ 35 * ... *

§ 35a * Präventive Observation; Allgemeines

1 Die Kantonspolizei kann zur Verhinderung und Erkennung von Verbrechen und Vergehen sowie zur Gefahrenabwehr Personen an öffentlichen oder allgemein zu- gänglichen Orten präventiv observieren, wenn a) ernsthafte Anhaltspunkte bestehen, dass Verbrechen oder Vergeh en vor der Ausführung stehen, und b) die polizeilichen Vorermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnis- mässig erschwert würden.
2 Die Kantonspolizei kann im Rahmen einer präventiven Observation Bild - und Ton- aufnahmen erstellen.
3 Die präventive O bservation von Vorgängen und Einrichtungen, die der geschützten Privatsphäre zuzurechnen sind, ist unzulässig. Entsprechende Bild - und Tonaufnah- men, die aus technischen Gründen nicht verhindert werden können, sind umgehend zu vernichten.
4 Hat eine prävent ive Observation 30 Tage gedauert, bedarf die Fortsetzung der Ge- nehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.
5 Die Kantonspolizei bringt den Antrag auf Genehmigung gemäss Absatz 4 der Ober- staatsanwaltschaft beziehungsweise bei Minderjährigen der Jugendanwaltschaft zur Kenntnis.
6 Das Zwangsmassnahmengericht bringt den Genehmigungsentscheid gemäss Absatz
4 der Oberstaatsanwaltschaft beziehungsweise bei Minderjährigen der Jugendanwalt- schaft zur Kenntnis.
7 Die Kantonspolizei teilt den betroffenen Pe rsonen spätestens mit Abschluss der prä- ventiven Observation mit, dass sie observiert worden sind.
8 Die Mitteilung gemäss Absatz 7 kann mit Zustimmung des Zwangsmassnahmenge- richts aufgeschoben oder unterlassen werden, wenn a) die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden, und b) der Aufschub oder die Unterlassung zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist.

§ 35b * Präventive Observation mit Überwachungsgeräten zur Standortfeststellung

1 Die Kantonspolizei ka nn im Rahmen einer präventiven Observation Überwachungs- geräte zur Feststellung des Standorts von Personen und Sachen einsetzen, wenn a) ernsthafte Anhaltspunkte bestehen, dass eine Straftat gemäss Art. 269 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (St rafprozessordnung, StPO) vom

5. Oktober 2007

1 ) vor der Ausführung steht, b) die Schwere der Straftat den Einsatz von Überwachungsgeräten zur Standort- feststellung rechtfertigt, und c) andere polizeiliche Massnahmen erfolglos geblieben sind oder die polizei lichen Vorermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
2 Der Einsatz von Überwachungsgeräten zur Standortfeststellung bedarf einer Geneh- migung durch das Zwangsmassnahmengericht. Vorbehältlich der Absätze 3 und 4 richtet s ich das Genehmigungsverfahren sinngemäss nach Art. 274 StPO, wobei die Einholung der Genehmigung der Kantonspolizei obliegt.
3 Die Kantonspolizei bringt den Antrag auf Genehmigung gemäss Absatz 2 der Ober- staatsanwaltschaft beziehungsweise bei Minderjährige n der Jugendanwaltschaft zur Kenntnis.
4 Das Zwangsmassnahmengericht bringt den Genehmigungsentscheid gemäss Absatz
2 der Oberstaatsanwaltschaft beziehungsweise bei Minderjährigen der Jugendanwalt- schaft zur Kenntnis.
5 Die Kantonspolizei teilt den betroffe nen Personen spätestens im Rahmen der Mit- teilung gemäss § 35a Abs. 7 ausdrücklich mit, ob bei der präventiven Observation Überwachungsgeräte zur Feststellung des Standorts von Personen und Sachen einge- setzt worden sind.
6 Die Mitteilung gemäss Absatz 5 kan n mit Zustimmung des Zwangsmassnahmenge- richts aufgeschoben oder unterlassen werden, wenn a) die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden, und b) der Aufschub oder die Unterlassung zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen n otwendig ist.

§ 35c * Präventive verdeckte Fahndung

1 Zur Verhinderung und Erkennung von Verbrechen und Vergehen sowie zur Gefah- renabwehr kann die Kantonspolizei mit anderen Personen Kontakt aufnehmen, ohne ihre wahre Identität und Funktion bekannt zu geb en, und dabei Scheingeschäfte ab- schliessen oder den Willen zum Abschluss vortäuschen, wenn a) ernsthafte Anhaltspunkte bestehen, dass Verbrechen oder Vergehen vor der Ausführung stehen, und b) andere polizeiliche Massnahmen erfolglos geblieben sind oder di e polizeilichen Vorermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
1 ) SR 312.0
2 Als verdeckte Fahnderinnen und Fahnder können Angehörige schweizerischer oder ausländischer Polizeikorps eingesetzt werden.
3 Die Durchführung der präventi ven verdeckten Fahndung richtet sich nach Art. 298c Abs. 2 StPO, wobei an die Stelle der Staatsanwaltschaft die Kantonspolizei tritt.
4 Hat eine präventive verdeckte Fahndung 30 Tage gedauert, bedarf die Fortsetzung einer Genehmigung durch das Zwangsmassna hmengericht.
5 Die Kantonspolizei bringt den Antrag auf Fortsetzung gemäss Absatz 4 der Ober- staatsanwaltschaft beziehungsweise bei Minderjährigen der Jugendanwaltschaft zur Kenntnis.
6 Das Zwangsmassnahmengericht bringt den Genehmigungsentscheid gemäss Ab satz
4 der Oberstaatsanwaltschaft beziehungsweise bei Minderjährigen der Jugendanwalt- schaft zur Kenntnis.
7 Die Kantonspolizei teilt den betroffenen Personen spätestens mit Abschluss der prä- ventiven verdeckten Fahndung mit, dass nach ihnen verdeckt gefahnd et worden ist.
8 Die Mitteilung gemäss Absatz 7 kann mit Zustimmung des Zwangsmassnahmenge- richts aufgeschoben oder unterlassen werden, wenn a) die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden, und b) der Aufschub oder die Unterlassung zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist.

§ 35d * Präventive verdeckte Ermittlung

1 Zur Verhinderung und Erkennung von Straftaten gemäss Art. 286 Abs. 2 StPO kann die Kantonspolizei präventive verdeckte Ermittlerinnen und Ermittle r einsetzen, die unter einer auf Dauer angelegten falschen Identität (Legende) versuchen, durch akti- ves und zielgerichtetes Verhalten mit anderen Personen Kontakt zu knüpfen und ein Vertrauensverhältnis aufzubauen.
2 Eine präventive verdeckte Ermittlung ka nn angeordnet werden, wenn a) ernsthafte Anhaltspunkte bestehen, dass eine Straftat gemäss Art. 286 Abs. 2 StPO vor der Ausführung steht, b) die Schwere der Straftat eine präventive verdeckte Ermittlung rechtfertigt, und c) andere polizeiliche Massnahmen e rfolglos geblieben sind oder die polizeilichen Vorermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
3 Als verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler können eingesetzt werden: a) Angehörige schweizerischer oder ausländischer b) Personen, die vorübergehend für polizeiliche Aufgaben angestellt sind, auch wenn sie nicht über eine polizeiliche Ausbildung verfügen.
4 Die Durchführung der präventiven verdeckten Ermittlung richtet sich nach den Art. 291 – 294 StPO, wobei an die Stelle der Staatsanwaltschaft die Kantonspolizei tritt.
5 Die Anordnung einer präventiven verdeckten Ermittlung bedarf einer Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht. Vorbehältlich der Absätze 6 und 7 gilt für das Verfahren Art. 289 StPO sinnge mäss, wobei die Einholung der Genehmigung der Kantonspolizei obliegt.
6 Die Kantonspolizei bringt den Antrag auf Genehmigung gemäss Absatz 5 der Ober- staatsanwaltschaft beziehungsweise bei Minderjährigen der Jugendanwaltschaft zur Kenntnis.
7 Das Zwangsmass nahmengericht bringt den Genehmigungsentscheid gemäss Absatz
5 der Oberstaatsanwaltschaft beziehungsweise bei Minderjährigen der Jugendanwalt- schaft zur Kenntnis.
8 Die Kantonspolizei teilt den betroffenen Personen spätestens mit Abschluss der prä- ventiven v erdeckten Ermittlung mit, dass gegen sie verdeckt ermittelt worden ist.
9 Die Mitteilung gemäss Absatz 8 kann mit Zustimmung des Zwangsmassnahmenge- richts aufgeschoben oder unterlassen werden, wenn a) die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden , und b) der Aufschub oder die Unterlassung zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist.
10 Unabhängig von einer konkreten präventiven verdeckten Ermittlung kann die Kan- tonspolizei mit Genehmigung des Zwangsmassnahmengerich ts auch für spätere Er- mittlungstätigkeiten Legenden gemäss Absatz 1 erstellen lassen.

§ 35e * Polizeiliche Massnahmen im Internet

1 Die Kantonspolizei kann polizeiliche Massnahmen gemäss den §§ 35a, 35c und 35d unter denselben Voraussetzungen auch in elek tronischen Datennetzen (Internet) durchführen.

§ 36 Überwachung bei öffentlichen Veranstaltungen

1 Die Polizei kann im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen und Kundge- bungen Personen beobachten und diese sowie deren Äusserungen aufzeichnen, wenn A nzeichen bestehen, dass es zu strafbaren Handlungen kommen könnte.
2 Die Aufzeichnungen sind sofort auszuwerten. Sie dürfen ausschliesslich weiter be- arbeitet werden, wenn Delikte begangen worden sind, und sind zu vernichten, sobald der Grund für die Aufzei chnung weggefallen ist.

§ 36a * Optisch - elektronische Überwachung

1 Die Kantonspolizei kann zur Verhinderung und Erkennung von Verbrechen und Vergehen sowie zur Gefahrenabwehr bestimmte öffentlich zugängliche Orte, an de- nen häufig Straftaten begangen word en sind oder an denen mit Straftaten zu rechnen ist, optisch - elektronisch überwachen oder zu diesem Zweck auf Bildaufnahmegeräte von Dritten zugreifen.
2 Die Überwachung mit Bildaufnahmegeräten von Vorgängen und Einrichtungen, die der geschützten Privatsphäre zuzurechnen sind, ist unzulässig. Entsprechende Bild- aufnahmen, die aus technischen Gründen nicht verhindert werden können, sind um- gehend zu vernichten.
3 Vor der Anordnung einer Überwachung gemäss Absatz 1 ist eine Datenschutz - Fol- genabschätzun g gemäss § 17a Abs. 1 des Gesetzes über die Information der Öffent- lichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) vom 24. Oktober 2006 1 ) durchzuführen. Sind die Voraussetzungen gemäss § 17b Abs. 1 lit. a und b IDAG erfüllt, ist die vorgesehene Überwa chung der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz zur Vorab - Konsultation vorzulegen.
4 Die Öffentlichkeit ist durch Hinweistafeln, Anzeigen auf Bildschirmen oder in an- derer geeigneter Weise vor Ort auf den Einsatz der Bildaufnahmegeräte aufm erksam zu machen.
5 Datenaufbewahrung und - vernichtung richten sich nach § 54.

§ 36b * Automatische Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung

1 Die Polizei kann Kontrollschilder von Fahrzeugen automatisiert erfassen und mit Datenbanken abgleichen.
2 Der au tomatisierte Abgleich ist zulässig mit a) polizeilichen Personen - und Sachfahndungsregistern, b) Listen von Kontrollschildern von Fahrzeugen, deren Halterinnen und Halter der Führerausweis entzogen oder verweigert worden ist, c) konkreten Fahndungsaufträge n der Kantonspolizei.
3 Die automatisch erfassten Daten werden wie folgt gelöscht: a) nach 30 Tagen bei keiner Übereinstimmung mit einer Datenbank, b) im Falle einer Übereinstimmung mit einer Datenbank gemäss den Bestimmun- gen des betreffenden Verwaltung - o der Strafverfahrens.
4 Die Kantonspolizei darf die automatisch erfassten Daten während 30 Tagen verwen- den zur a) Aufklärung von Verbrechen und Vergehen, b) Fahndung nach vermissten oder entwichenen Personen.

§ 37 Erkennungsdienstliche Massnahmen

1 Die Polizei kann, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, erken- nungsdienstliche Massnahmen vornehmen an Personen, deren Identität sich auf an- dere Weise nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten feststellen lässt.
1 ) SAR 150.700
2 Zulässige erkennungsdienst liche Massnahmen sind a) die Abnahme von Finger - und Handflächenabdrücken, b) die Aufnahme von Fotografien, c) die Abnahme von DNA - Proben, d) die Feststellung äusserlicher körperlicher Merkmale, e) Messungen, f) Handschriftenproben, g) weitere wissenschaft lich anerkannte Methoden.

§ 38 Durchsuchung

a) von Personen
1 Die Polizei kann in oder an der Kleidung von Personen sowie an deren Körperober- fläche oder in den ohne Hilfsmittel einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen nach Gegenständen oder Spuren suc hen, wenn * a) dies zum Schutz der Polizistin oder des Polizisten erforderlich erscheint, b) dies zur Identitätsfeststellung notwendig erscheint, c) * der Verdacht besteht, dass die Personen Sachen in Gewahrsam haben, die si- cherzustellen sind, d) * Gründe für den polizeilichen Gewahrsam gegeben sind, e) * die Personen sich in einem die freie Willensbildung ausschliessenden Zustand oder in einer hilfsbedürftigen Lage befinden und die Durchsuchung zu ihrem Schutz erforderlich ist.
2 Die Durchsuchung ist nach Möglichkeit von einer Person gleichen Geschlechts vor- zunehmen.
3 Für weitergehende körperliche Untersuchungen beauftragt die Polizei eine Ärztin beziehungsweise einen Arzt oder anderes medizinisches Fachpersonal. *

§ 39 b) von Sachen

1 Die Polizei kann Fa hrzeuge oder andere bewegliche Sachen durchsuchen, wenn a) diese von Personen mitgeführt werden, die gemäss § 38 durchsucht werden dür- fen, b) der Verdacht besteht, dass sich im Fahrzeug oder in der beweglichen Sache eine Person befindet, die widerrechtlich festgehalten wird oder die in Gewahrsam zu nehmen ist, c) * der Verdacht besteht, dass sich im Fahrzeug oder in der beweglichen Sache ein Gegenstand befindet, der sicherzustellen ist, d) * dies zum Schutz der Polizistin oder des Polizisten erforderlich er scheint.
2 Private Grundstücke und Liegenschaften sowie öffentliche Gebäude dürfen betreten und durchsucht werden, soweit es zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr notwendig ist oder wenn der Verdacht besteht, dass sich dort eine Person befindet, di e in Gewahrsam genommen werden darf.
3 Die Durchsuchung wird soweit möglich in Anwesenheit jener Personen durchge- führt, welche die Sachherrschaft ausüben. Sind diese Personen abwesend, muss eine Ersatzperson beigezogen werden.

§ 40 Sicherstellungen

a) Grü nde und Durchführung
1 Die Polizei kann Tiere oder Gegenstände sicherstellen zur * a) Verhinderung einer Straftat, b) Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr, c) * Abklärung der Eigentumsverhältnisse, d) * Abklärung der Berechtigung zum Waffenbesitz und zum Waffentragen gemäss der Waffengesetzgebung des Bundes.
2 Der Grund der Sicherstellung ist der Person, bei der die Sache sichergestellt wird, unverzüglich mitzuteilen.

§ 41 b) Herausgabe

1 Sind die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen, ist die Sache derjeni- gen Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden ist.
2 Nach Verwertung der Sache ist der Erlös nach Abzug der Kosten herauszugeben. Für rechtmässig vernichtete Sachen besteht kein Anspruch auf Ersatz.

§ 42 c) Verwertung un d Vernichtung

1 Eine sichergestellte Sache darf verwertet werden, wenn a) sie von der berechtigten Person trotz Aufforderung nicht innert drei Monaten abgeholt wird, b) niemand Anspruch auf die Sache erhebt, c) die Sache rasch an Wert verliert, d) ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismässig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist.
2 Eine sichergestellte Sache darf vernichtet werden, wenn a) sie verwertet werden dürfte, die Kosten für die Aufbewahrung und Verwertung den erzielbar en Erlös aber offensichtlich übersteigen, b) die Vernichtung zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich erscheint.

§ 43 d) Kosten

1 Die Kosten für die Sicherstellung, Aufbewahrung, Verwertung und Vernichtung von Sachen sind von der gemäss § 26 verantwortlichen Person zu tragen.
2 Die Herausgabe der Sache kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht wer- den. Wird die Zahlung nach Ablauf einer gesetzten Frist nicht geleistet, können die Sache verwertet und die Kosten v om Erlös in Abzug gebracht werden.

§ 43a * Berichterstattung *

1 Die Kantonspolizei und die Polizeikräfte der Gemeinden erstatten dem Regierungs- rat regelmässig Bericht über die durch sie angeordneten polizeilichen Massnahmen.
2 Der Regierungsrat regelt di e Einzelheiten der Berichterstattung durch Verordnung.

2.2.2. Polizeilicher Zwang

§ 44 Unmittelbarer Zwang

1 Die Polizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben unmittelbaren Zwang gegen Personen oder Sachen ausüben und geeignete Hilfsmittel einsetzen.
2 Der Au sübung des unmittelbaren Zwangs hat eine Androhung vorauszugehen. Die Androhung kann unterbleiben, wenn die Abwehr der Gefahr oder der Zweck der Massnahme dadurch vereitelt würde.

§ 45 Fesselung

1 Die Polizei darf Personen fesseln, wenn sie polizeilich an gehalten, in polizeilichem Gewahrsam, vorläufig festgenommen oder verhaftet sind und der Verdacht besteht, dass * a) * sie Menschen angreifen oder Widerstand leisten, Tiere verletzen oder Sachen beschädigen werden, b) * sie fliehen oder befreit werden, ode r c) * sie sich selbst töten oder verletzen.
2 Auf polizeilichen Transporten dürfen Personen, denen die Freiheit entzogen wurde, aus Sicherheitsgründen gefesselt werden. *

§ 46 Einsatz von Waffen

1 Die Polizei darf, wenn andere verfügbare Mittel nicht aus reichen, in einer den Um- ständen angemessenen Weise von der Schuss - oder einer anderen Waffe Gebrauch machen, wenn a) Angehörige der Polizei oder andere Personen mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht oder gefährlich angegriffen werden, b) diens tliche Aufgaben nicht anders als durch Waffengebrauch erfüllt werden können, insbesondere

1. wenn Personen, die eine schwere Straftat begangen haben oder einer sol-

chen dringend verdächtigt werden, sich einer Verhaftung, einer vorläufi- gen Festnahme oder ein es polizeilichen Gewahrsams durch Flucht zu ent- ziehen versuchen,

2. wenn die Polizei auf Grund erhaltener Informationen oder auf Grund ei-

gener Feststellungen annehmen muss, dass Personen für andere eine un- mittelbare Gefahr an Leib und Leben darstellen und sich einer Verhaf- tung, einer vorläufigen Festnahme oder eines polizeilichen Gewahrsams durch Flucht zu entziehen versuchen,

3. zur Befreiung von Geiseln,

4. zur Verhinderung einer unmittelbar drohenden schweren Straftat.

2 Dem Waffengebrauch hat ein deutli cher Warnruf vorauszugehen, wenn der Zweck und die Umstände es zulassen. Ein Warnschuss darf nur abgegeben werden, wenn die Umstände die Wirkung eines Warnrufs vereiteln.
3 Der durch den Gebrauch der Waffe verletzten Person ist die nötige Hilfe zu leisten.
4 Über den Gebrauch der Waffe ist der zuständigen Polizeikommandantin beziehungs- weise dem zuständigen Polizeikommandanten unverzüglich Meldung zu erstatten. Sind beim Waffeneinsatz Personen verletzt oder getötet worden, ist die zuständige Untersuchungsbeh örde zu informieren.
5 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Waffengebrauchs, insbesondere die Frage der Zulässigkeit der Verwendung von besonderer Munition und des Einsatzes von Reizstoffen oder Gummigeschossen.

2.2.2

bis Bedrohungsmanagement * § 46a * Schutzmassnahmen
1 Die Kantonspolizei ergreift bei Vorliegen einer Bedrohungslage die notwendigen beratenden und präventiven Massnahmen zum Schutz der bedrohten Personen.
2 Sie erfüllt diese Aufgaben namentlich durch a) Einholen von Auskünften über s trafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen bei Gerichten und Strafverfolgungsbehörden, wenn ein hinreichender Verdacht bezüglich Gefährlichkeit der gewalttätigen oder drohenden Person besteht, b) Schlichten im Rahmen ihrer Aufgaben, wenn die Beteiligten vo rgängig einwil- ligen,
c) fallbezogenes Einbeziehen von Expertinnen und Experten vorwiegend aus den Bereichen Staatsanwaltschaft, Polizei, Justizvollzug, Psychiatrie und Medizin, wobei diese über die durch sie bearbeiteten besonders schützenswerten Perso- nend aten Verschwiegenheit zu wahren haben, d) Informieren weiterer gefährdeter Drittpersonen, wenn deren Schutz nicht an- derweitig sichergestellt werden kann. Besteht die Bedrohung am Arbeitsplatz und sind auch andere Mitarbeitende derselben Organisationseinhei t gefährdet, erfolgt die Information gegenüber der direkt vorgesetzten Stelle, wobei diese über die durch sie bearbeiteten besonders schützenswerten Personendaten Ver- schwiegenheit zu wahren hat.
3 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Zielgruppen, die erweiterte bera- tende und präventive Dienstleistungen in Anspruch nehmen können, und legt die Kos- tenpflicht fest.

§ 46b * Gefährdungsmeldung

1 Kantonale, regionale und kommunale Behördenmitglieder und Mitarbeitende dürfen der Polizei Gefährdungsmeldung en betreffend Personen erstatten, bei denen eine er- höhte, gegen Drittpersonen gerichtete Gewaltbereitschaft vorliegen könnte.
2 Das Melderecht gemäss Absatz 1 steht auch Personen zu, die gemäss § 19 des Ge- sundheitsgesetzes (GesG) vom 20. Januar 2009 1 ) dem Berufsgeheimnis unterstehen.
3 Die Polizei prüft die Meldungen gemäss den Absätzen 1 und 2 und ergreift die not- wendigen Massnahmen.

§ 46c * Gefährderermahnung

1 Geben Personen Anlass zur Annahme, dass sie eine schwere Straftat begehen wer- den, kann die Ka ntonspolizei sie auf ihr Verhalten ansprechen und sie über das geset- zeskonforme Verhalten sowie die Folgen der Missachtung informieren. Zu diesem Zweck kann sie Personen unter Hinweis auf die Strafandrohung des Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 2 ) vorladen.
2 Die Ermahnung kann auch schriftlich erfolgen.
3 Über die Gefährderermahnung wird ein Protokoll erstellt.

§ 46d * Meldeauflage

1 Muss bei einer Person aufgrund konkreter und aktueller Anhaltspunkte davon aus- gegangen we rden, dass sie eine schwere Straftat begehen wird, kann die Kantonspo- lizei sie verpflichten, sich für eine bestimmte Dauer, zu bestimmten Zeiten und bei einer bestimmten Behörde zu melden.
2 Die Dauer der Massnahme ist auf sechs Monate begrenzt. Sie kann j eweils um ma- ximal sechs Monate verlängert werden.
1 ) SAR 301.100
2 ) SR 311.0
3 Kann die betroffene Person der Verpflichtung nicht nachkommen, hat sie die betref- fende Behörde unverzüglich darüber zu informieren und unter Angabe der Gründe um eine Befreiung von der Meldepflicht zu ersuchen. Die betreffende Behörde gewährt die Befreiung nur, wenn wichtige und belegte Gründe vorliegen.

§ 46e * Personenschutz ausserhalb eines Strafverfahrens

1 Die Kantonspolizei kann ausserhalb eines Strafverfahrens Massnahmen zum Schutz von Personen treffen.
2 Sie kann schutzbedürftige Personen insbesondere mit einer Legende gemäss Art. 288 Absatz 1 StPO und den dafür notwendigen Urkunden ausstatten. Diese Massnahme bedarf einer Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.
3 Ist die Schutzbedürftigkeit nicht mehr gegeben oder hält sich die gefährdete Person nicht an die ihr erteilten Auflagen, hebt die Kantonspolizei die Massnahme auf. Sie teilt dem Zwangsmassnahmengericht die Aufhebung einer Massnahme gemäss Ab- satz 2 mit.

2.2.3. Stra fbestimmungen

§ 47 Vermummungsverbot

1 Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen und Demonstrationen oder unkenntlich macht, um sich dadurch der Strafverfolgung zu entzieh en, wird mit Busse bis Fr. 5'000. – bestraft. *
2 Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Strafprozessrechts.

§ 47a * Zuwiderhandlungen gegen polizeiliche Wegweisungen und Fernhaltungen

1 Wer bei bewilligungspflichtigen Versammlungen und Demonstratio nen oder bei sonstigen Menschenansammlungen einer polizeilichen Wegweisung oder Fernhal- tung gemäss § 34 zuwiderhandelt, wird mit Busse bis Fr. 5'000. – bestraft.
2 Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Strafprozessrechts.

2.2.4. Rechtsschutz

§ 48 R echtsschutz; Allgemeines *

1 Betroffene Personen können gegen die Anordnung und Durchführung von polizeili- chen Massnahmen und von polizeilichem Zwang Beschwerde erheben.
1bis Gegen Bewilligungsentscheide gemäss Art. 3a des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen können die betroffenen Klubs Be- schwerde erheben. *
2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG. *

§ 48a * Rechtsschutz; Beschwerde an das Verwaltungsgericht

1 Betroffene Personen können bei der zu ständigen Kammerpräsidentin oder dem zu- ständigen Kammerpräsidenten des Verwaltungsgerichts als einziger und letzter kan- tonaler Instanz Beschwerde gegen folgende polizeiliche Massnahmen erheben: a) Massnahmen gemäss den Art. 3b – 9 des Konkordats über Massnah men gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen, b) Wegweisungen und Fernhaltungen gemäss den §§ 34 und 34a, c) Kontakt - und Annäherungsverbote gemäss § 34b, d) Meldeauflagen gemäss § 46d.
2 Die Beschwerde ist bei der anordnenden Behörde einzureichen. Diese stellt dem Verwaltungsgericht ihre Stellungnahme mit den Verfahrensakten innert drei Werkta- gen seit Eingang der Beschwerde zu.
3 Die Beschwerde hat unter Vorbehalt anderweitiger Anordnungen keine aufschie- bende Wirkung.
4 Auf die Erhebung eines Koste nvorschusses wird verzichtet.
5 Es gelten keine Rechtsstillstandsfristen.
6 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG.

§ 48b * Rechtsschutz; Beschwerde an das Obergericht

1 Betroffene Personen können bei der Verfahrensleitung der zuständigen Kammer des Obergerichts als einziger und letzter kantonaler Instanz Beschwerde gegen folgende polizeiliche Massnahmen und Entscheide erheben: a) Anordnung eines Polizeigewahrsams gemäss § 31, b) Fahndungsmassnahmen gemäss § 33a lit. b – f, c) präventive Observation gemäss § 35a, d) präventive Observation mit Überwachungsgeräten zur Standortfeststellung ge- mäss § 35b, e) präventive verdeckte Fahndung gemäss § 35c, f) präventive verdeckte Ermittlung gemäss § 35d.
2 Das Verfahren richtet sich sinn gemäss nach den Art. 396 und 397 StPO.

§ 48 bis * ...

2.3. Bearbeitung von Personendaten

§ 49 Grundsatz

1 Die Polizei kann Personendaten bearbeiten sowie Profiling betreiben, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. *
2 Privaten, die polizeiliche Aufgaben wahrnehmen, darf der Zugriff auf besonders schützenswerte Personendaten nicht gewährt werden.
3 Es gelten die Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Datenschutz- rechts.

§ 50 Datenbearbeitungs - und Informationss ysteme *

1 Die Polizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Datenbearbeitungs - und Informati- onssysteme mit gemeinsamer Datenhaltung betreiben. *
1bis Die Hauptverantwortung für Datenbearbeitungs - und Informationssysteme, die von der Kantonspolizei und den Pol izeikräften der Gemeinden gemeinsam betrieben werden, liegt bei der Kantonspolizei. *
1ter Für den Betrieb von Datenbearbeitungs - und Informationssystemen durch Straf- verfolgungs - und Strafvollzugsbehörden sowie weiterer beteiligter Behörden mit ge- meinsamer Datenhaltung gilt § 55d des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) vom 16. März 2010 1 ) . *
2 Die Daten der Kriminalpolizei und des präventiven Staatsschutzes sind getrennt zu halten.
3 Der Regierungsrat regelt die in den Dat enbearbeitungs - und Informationssystemen zu bearbeitenden Datenkategorien und den Bearbeitungszweck durch Verordnung. *

§ 50a * Register über Datenbearbeitungstätigkeiten

1 Die Polizei führt ein Register über ihre Datenbearbeitungstätigkeiten.

§ 51 Bekan ntgabe von Daten

1 Zwischen Polizei - und Verwaltungsstellen der Gemeinden, des Kantons, der Kan- tone und des Bundes können Daten ausgetauscht werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.
2 ... *
2bis In Fällen häuslicher Gewalt informieren die Polizeistellen die zuständigen Fach- stellen von Amtes wegen. *
2ter Die Polizei kann die Anordnung von Kontakt - und Annäherungsverboten anderen Behörden mitteilen, soweit diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf diese Information angewiesen sind und die Information zum Schutz der gefährdeten Personen oder von Dritten erforderlich ist. *
3 Die Bekanntgabe von polizeilichen Daten an Dritte ist zulässig, soweit dies der Er- füllung der Aufgabe dient und im erklärten oder, wenn eine Erklärung innert nützli- cher Frist nicht eingeholt werden kann, vermuteten Interesse der betroffenen Personen ist.
4 Für die Bekanntgabe von polizeilichen Daten an Dritte kann ein Entgelt verlangt werden.
1 ) SAR 251.200

§ 51a * Datenaustausch mit anderen Kantonen und Bundesbehörden

1 Die Kantonspol izei kann zum Zweck der Verhinderung und Erkennung von Verbre- chen und Vergehen zusammen mit Polizeiorganen anderer Kantone sowie mit Poli- zeiorganen des Bundes a) Datenbearbeitungs - und Informationssysteme mit gemeinsamer Datenhaltung betreiben, b) polizeil iche Daten automatisch austauschen.
2 Der Regierungsrat regelt die Grundsätze der Datenverarbeitung sowie die Zugriffs- rechte durch Verordnung.

§ 52 Auskunftsrecht

1 Das Recht der Betroffenen auf Auskunft über die Bearbeitung persönlicher Daten ist gewährl eistet.
2 Die Auskunft darf nur verweigert werden, wenn dies auf Grund eines überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesses erforderlich ist und eine eingeschränkte Bekannt- gabe nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

§ 53 Berichtigung

1 Fehlerhafte Daten sind von Amtes wegen oder auf Antrag zu berichtigen.

§ 54 Vernichtung von Daten

1 Daten sind von Amtes wegen zu vernichten, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben sowie zu Sicherungs - und Beweiszwecken nicht mehr benötigt werden.
2 Vorbeha lten bleiben die Bestimmungen über die Archivierung von Daten.
3 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Aufbewahrungsfristen der Daten. *

§ 54a * Datenschutzberatung

1 Die Polizeiorgane benennen innerhalb ihrer Organisationseinheit eine für den Da- t enschutz zuständige Person.
2 Die für den Datenschutz zuständige Person hat folgende Aufgaben: a) sie berät und unterstützt die Mitarbeitenden der Organisationseinheit bei der Bearbeitung von Personendaten hinsichtlich der Einhaltung der Datenschutz- vorschr iften und der Datensicherheit, b) * sie nimmt Datenschutz - Folgenabschätzungen gemäss § 17a IDAG vor, c) sie ist Ansprechperson der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Daten- schutz.

2.4. Kostenersatz und Verantwortlichkeit

§ 55 Abgeltung polizeiliche r Leistungen

1 Besondere polizeiliche Leistungen des Kantons oder der Gemeinden sind grundsätz- lich kostenpflichtig. Kostenersatz kann insbesondere verlangt werden von a) der Veranstalterin oder dem Veranstalter für den Ordnungs - und Sicherheits- dienst bei A nlässen, b) der Verursacherin oder dem Verursacher bei besonderem Aufwand oder bei Spezialeinsätzen, c) der Störerin oder dem Störer bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit, d) der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller für den Schutz von überwiegend privaten Interessen.
2 Der Umfang des Kostenersatzes entspricht in der Regel den Vollkosten des Auf- wands. Der Regierungsrat legt die Ansätze für die kantonalen Gebühren durch Ver- ordnung fest.
3 Für die kommunalen Gebühren erlassen die Gemeinden ein Reglement.

§ 56 Verantwortlichkeit

4 Die Gemeinde haftet für Schädigungen durch Einsätze von beauftragten privaten Sicherheitsdiensten sowie von Organen des Zivilschutzes und der Feuerwehr für die Gewährleistung der lokalen Sicherheit.
5 Personen, die den Polizeiorganen Hilfe geleistet haben und dabei Schaden erleiden, können vom zuständigen Gemeinwesen für den erlittenen Schaden entschädigt wer- den.

3. Private Sicherheitsdienste

§ 57 Bewilligungs - und Meldepflicht

1 Die folgenden, gewerbsmässig ausgeübten Tätigkeiten pri vater Sicherheitsdienste unterstehen der Bewilligungspflicht: a) der Personenschutz, b) die Privatdetektei, c) die Bewachung von Grundstücken, Gebäuden, gefährlichen Gütern und Wert- transporten im Auftrag von Dritten, d) die Wahrnehmung von Sicherheitsaufga ben im Auftrag des Kantons oder von Gemeinden.
2 Die Bewilligung ist erforderlich für Selbständigerwerbende, Personengesellschaften und juristische Personen. Die Anstellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Sicherheitsaufgaben unterliegt der Meld epflicht an die Aufsichtsstelle.
3 Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung sind die Handlungsfähigkeit und der gute Leumund der geschäftsführenden Person.
4 Die Bewilligung wird durch das zuständige Departement für die Dauer von maximal vier Jahr en mit der Auflage erteilt, dass die vom Kanton anerkannten Qualitätsstan- dards, insbesondere der Branchen - GAV, eingehalten werden.
5 Gleichwertige nicht aargauische Bewilligungen werden anerkannt. Über die Aner- kennung entscheidet das zuständige Departement .

§ 58 Aufsicht und Entzug der Bewilligung

1 Die Tätigkeit der privaten Sicherheitsdienste unterliegt der Aufsicht der Kantonspo- lizei.
2 Die Bewilligung wird durch das zuständige Departement entzogen, wenn a) die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt worden sind, nicht mehr erfüllt sind, b) gesetzliche Bestimmungen, Auflagen oder Bedingungen verletzt wurden, c) Angestellte mit Sicherheitsaufgaben beschäftigt werden, die für die Aufgabe nicht geeignet sind.
3 Vor dem Entzug der Bewilligung ergeht in der Regel eine Verwarnung.

§ 59 Verhältnis zur Polizei

1 Private Sicherheitskräfte verfügen vorbehältlich § 27 Abs. 3 über keine hoheitlichen Befugnisse. *
2 Sie sind bei gemeinsamen Einsätzen zur zumutbaren Zusammenarbeit mit der Poli- zei verpflichtet.

§ 60 Tragen von Waffen

1 Das Tragen von Waffen ist nach Massgabe der Waffengesetzgebung des Bundes zulässig.

§ 61 Strafbestimmung

1 Selbständigerwerbende, Personengesellschaften und juristische Personen werden mit Busse bis Fr. 20'000. – bestraft, wenn sie ohn e Bewilligung eine der Bewilligungs- pflicht unterstehende Tätigkeit ausüben oder wenn sie gegen weitere gesetzliche Best- immungen oder gegen die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen und Bedingun- gen verstossen.
2 Strafbar ist die vorsätzliche und fahrläss ige Begehung.
3 Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Strafprozessrechts.
3 bis Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen *

§ 61a * Finanzielle Unterstützung von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürf-

nissen
1 Der Regierungsrat kann auf Gesuc h hin zur Gewährleistung der Sicherheit von Min- derheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen finanzielle Unterstützung für Massnah- men zur Verhinderung von Straftaten leisten.
2 Als Minderheiten gemäss Absatz 1 gelten Gruppen von Personen im Kanton, die a) ge genüber dem Rest der Bevölkerung in der Schweiz in der Minderzahl sind, b) insbesondere eine gemeinsame Lebensweise, Kultur, Religion, Tradition, Spra- che oder sexuelle Orientierung aufweisen, c) eine gefestigte Bindung zur Schweiz und ihren Werten haben, u nd d) ein besonderes Schutzbedürfnis aufweisen.
3 Ein besonderes Schutzbedürfnis ist dann gegeben, wenn eine Minderheit einer Be- drohung durch Angriffe im Zusammenhang mit Terrorismus oder gewalttätigem Ext- remismus ausgesetzt ist, die über die allgemeine, d ie übrige Bevölkerung treffende Bedrohung hinausgeht.
4 Finanzielle Unterstützung können Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts erhalten, die nicht gewinnorientiert sind und deren regelmässige Aktivitäten im Kanton Aargau Schutz bedürfen.
5 I m Rahmen der Gesuchstellung haben die Organisationen ihre Finanzen vollum- fänglich offen zu legen. Ausgeschlossen sind finanzielle Unterstützungen für Organi- sationen, die unter massgeblichem Einfluss anderer Staaten, ausländischer Organisa- tionen oder Person en stehen.

4. Schlussbestimmungen *

§ 62 Publikation und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz ist nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regie- rungsrat bestimmt den Zeit punkt des Inkrafttretens.

§ 63 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Organisation der Kantonspolizei vom 8. März 1955 1 ) aufgehoben.
1 ) AGS Bd. 4 S. 260; Bd. 8 S. 196; 2000 S. 242

§ 64 Änderung bisherigen Rechts

1 Das Gesetz über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom 19. Dezember
1978 1 ) wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
2 Das Gesetz über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung, StPO) vom 11. Novem- ber 1958 2 ) wird wie folgt geändert: Text im betre ffenden Erlass eingefügt.
3 Das Einführungsgesetz zum Ausländerrecht (EGAR) vom 14. Januar 1997 3 ) wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

§ 65 * ...

Aarau, 6. Dezember 2005 Präsidentin des Grossen Rats E ICHENBERGER Protokollführer S CHMID Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006 zusammen mit der Volks- initiative «Mehr Sicherheit für alle!» Inkrafttreten: 1. Januar 2007 4 )
1 ) AGS Bd. 10 S. 169, 214; Bd. 11 S. 216; Bd. 12 S. 685; Bd. 14 S. 189, 508; 1997 S. 349; 2000 S. 245; 2002 S. 344, 379, 384, 400; 2003 S. 300; 2004 S. 128; 2005 S. 690 (SAR 171.100 )
2 ) AGS. Bd. 4 S. 642; Bd. 9 S. 489; Bd. 10 S. 722; Bd. 12 S. 290, 398; 1996 S. 98; 1997 S. 361;
2002 S. 355, 388; 2005 S. 174, 566 (SAR 251.100 )
3 ) AGS 1997 S. 150; 2005 S. 175, 226; 2006 S. 19
4 ) RRB v om 3. Mai 2006
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

04.12.2007 01.01.2009 § 24 Abs. 2 geändert 2008 S. 367

04.12.2007 01.01.2009 § 48 Abs. 2 geändert 2008 S. 367

08.01.2008 01.07.2009 § 51 Abs. 2

bis eingefügt 2009 S. 100

24.03.2009 01.03.2010 § 56 Abs. 1 aufgehoben 2010 S. 18

24.03.2009 01.03.2010 § 56 Abs. 2 geändert 2010 S. 18

24.03.2009 01.03.2010 § 56 Abs. 3 geändert 2010 S. 18

30.06.2009 01.01.2010 § 3 Abs. 1, lit. k) geändert 2009 S. 314

30.06.2009 01.01.2010 § 48 Titel geändert 2009 S. 314

30.06.2009 01.01.2010 § 48

bis eingefügt 2009 S. 314

16.03.2010 01.01.2011 § 2 Abs. 4 eingefügt 2010/5 - 03

16.03.2010 01.01.2011 § 35 Titel geändert 2010/5 - 03

16.03.2010 01.01.2011 § 35 Abs. 2 geändert 2010/5 - 03

16.03.2010 01.01.2011 § 35 Abs. 5 geändert 2010/5 - 03

06.12.2011 01.01.2013 § 17 Abs. 1 geändert 2012/6 - 03

06.12.2011 01.01.2013 § 48

bis Abs. 1 geändert 2012/5 - 02

05.03.2013 01.07.2013 § 3 Abs. 1, lit. k) geändert 2013/3 - 04

05.03.2013 01.07.2013 § 3 Abs. 1, lit. l) eingefügt 2013/3 - 04

05.03.2013 01.07.2013 § 3 Abs. 3 eingefügt 2013/3 - 04

05.03.2013 01.07.2013 § 48 Abs. 1

bis eingefügt 2013/3 - 04

05.03.2013 01.07.2013 § 48

bis Abs. 1 geändert 2013/3 - 04

09.01.2018 01.08.2018 § 49 Abs. 1 geändert 2018/4 - 10

09.01.2018 01.08.2018 § 50 Abs. 1

bis eingefügt 2018/4 - 10

09.01.2018 01.08.2018 § 50 Abs. 3 eingefügt 2018/4 - 10

09.01.2018 01.08.2018 § 50a eingefügt 2018/4 - 10

09.01.2018 01.08.2018 § 51 Abs. 2 geändert 2018/4 - 10

09.01.2018 01.08.2018 § 54 Abs. 3 eingefügt 2018/4 - 10

09.01.2018 01.08.2018 § 54a eingefügt 2018/4 - 10

08.12.2020 01.07.2021 § 3 Abs. 1, lit. b) geändert 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 3 Abs. 1, lit. l) geändert 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 3 Abs. 1, lit. m) eingefügt 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 4 Abs. 3 geändert 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 6 Abs. 1 geändert 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 6 Abs. 1

bis eingefügt 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 7a eingefügt 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 Titel 1.3. geändert 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 12a eingefügt 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 12b eingefügt 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 16 Titel geändert 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 16 Abs. 1 geändert 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 16 Abs. 2 eingefügt 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 17 Titel geändert 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 17 Abs. 1 geändert 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 17 Abs. 2 geändert 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 18 Titel geändert 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 18 Abs. 1 geändert 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 18 Abs. 1, lit. a) geändert 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 18 Abs. 1, lit. b) geändert 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 18 Abs. 1, lit. c) geändert 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 18 Abs. 2 geändert 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 18a eingefügt 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 23 Abs. 2 geändert 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 25 Titel geändert 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 25 Abs. 3 eingefügt 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 25 Abs. 4 eingefügt 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 27 Abs. 3 eingefügt 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 27 Abs. 4 eingefügt 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 Titel 2.2. geändert 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 28 Abs. 1 geändert 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 28a eingefügt 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 29 Abs. 1 geändert 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 29 Abs. 3 geändert 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 29 Abs. 3, lit. b) geändert 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 29 Abs. 3, lit. c) aufgehoben 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 31 Abs. 1 geändert 2021/07 - 03

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

08.12.2020 01.07.2021 § 31 Abs. 1, lit. a) geändert 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 31 Abs. 1, lit. b) geändert 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 31 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 31 Abs. 1, lit. d) eingefügt 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 31 Abs. 1, lit. e) eingefügt 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 31 Abs. 2 geändert 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 31 Abs. 2

bis eingefügt 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 31 Abs. 3 geändert 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 31 Abs. 4 geändert 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 31 Abs. 5 eingefügt 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 31 Abs. 6 eingefügt 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 33 Abs. 1, lit. c) geändert 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 33 Abs. 1, lit. c

bis ) eingefügt 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 33 Abs. 1, lit. d) geändert 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 33 Abs. 1, lit. e) eingefügt 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 33 Abs. 1

bis eingefügt 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 33a eingefügt 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 34 Titel geändert 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 34 Abs. 1 geändert 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 34 Abs. 1, lit. a) geändert 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 34 Abs. 1, lit. b) geändert 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 34 Abs. 1, lit. c) geändert 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 34 Abs. 1, lit. d) eingefügt 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 34 Abs. 1, lit. e) eingefügt 2021/07 - 03

bis -

08.12.2020 01.07.2021 § 34 Abs. 1

ter eingefügt 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 34 Abs. 1

quater eingefügt 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 34 Abs. 1

quinquies eingefügt 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 34 Abs. 2 aufgehoben 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 34 Abs. 3 aufgehoben 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 34a eingefügt 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 34b eingefügt 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 35 aufgehoben 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 35a eingefügt 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 35b eingefügt 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 35c eingefügt 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 35d eingefügt 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 35e eingefügt 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 36a eingefügt 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 36b eingefügt 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 38 Abs. 1 geändert 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 38 Abs. 1, lit. c) geändert 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 38 Abs. 1, lit. d) geändert 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 38 Abs. 1, lit. e) eingefügt 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 38 Abs. 3 eingefügt 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 39 Abs. 1, lit. c) geändert 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 39 Abs. 1, lit. d) eingefügt 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 40 Abs. 1 geändert 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 40 Abs. 1, lit. c) geändert 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 40 Abs. 1, lit. d) eingefügt 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 43a eingefügt 2021/07 - 03

08.12.2020 01.01.2022 § 43a Titel geändert 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 45 Abs. 1 geändert 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 45 Abs. 1, lit. a) geändert 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 45 Abs. 1, lit. b) geändert 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 45 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 45 Abs. 2 eingefügt 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 Titel 2.2.2

bis eingefügt 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 46a eingefügt 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 46b eingefügt 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 46c eingefügt 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 46d eingefügt 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 46e eingefügt 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 47 Abs. 1 geändert 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 47a eingefügt 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 48a eingefügt 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 48b eingefügt 2021/07 - 03

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

08.12.2020 01.07.2021 § 48

bis aufgehoben 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 50 Titel geändert 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 50 Abs. 1 geändert 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 50 Abs. 1

bis geändert 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 50 Abs. 1

ter eingefügt 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 50 Abs. 3 geändert 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 51 Abs. 2 aufgehoben 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 51 Abs. 2

ter eingefügt 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 51a eingefügt 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 54a Abs. 2, lit. b) geändert 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 59 Abs. 1 geändert 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 Titel 3

bis eingefügt 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 61a eingefügt 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 Titel 4. geändert 2021/07 - 03

08.12.2020 01.07.2021 § 65 aufgehoben 2021/07 - 03

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 2 Abs. 4 16.03.2010 01.01.2011 eingefügt 2010/5 - 03

§ 3 Abs. 1, lit. b) 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03

§ 3 Abs. 1, lit. k) 30.06.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 314

§ 3 Abs. 1, lit. k) 05.03.2013 01.07.2013 geändert 2013/3 - 04

§ 3 Abs. 1, lit. l) 05.03.2013 01.07.2013 eingefügt 2013/3 - 04

§ 3 Abs. 1, lit. l) 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03

§ 3 Abs. 1, lit. m) 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03

§ 3 Abs. 3 05.03.2013 01.07.2013 eingefügt 2013/3 - 04

§ 4 Abs. 3 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03

§ 6 Abs. 1 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03

§ 6 Abs. 1

bis 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03

§ 7a 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03

Titel 1.3. 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03

§ 12a 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03

§ 12b 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03

§ 16 08.12.2020 01.07.2021 Titel geändert 2021/07 - 03

§ 16 Abs. 1 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03

§ 16 Abs. 2 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03

§ 17 08.12.2020 01.07.2021 Titel geändert 2021/07 - 03

§ 17 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6 - 03

§ 17 Abs. 1 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03

§ 17 Abs. 2 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03

§ 18 08.12.2020 01.07.2021 Titel geändert 2021/07 - 03

§ 18 Abs. 1 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03

§ 18 Abs. 1, lit. a) 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03

§ 18 Abs. 1, lit. b) 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03

§ 18 Abs. 1, lit. c) 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03

§ 18 Abs. 2 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03

§ 18a 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03

§ 23 Abs. 2 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03

§ 24 Abs. 2 04.12.2007 01.01.2009 geändert 2008 S. 367

§ 25 08.12.2020 01.07.2021 Titel geändert 2021/07 - 03

§ 25 Abs. 3 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03

§ 25 Abs. 4 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03

§ 27 Abs. 3 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03

§ 27 Abs. 4 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03

Titel 2.2. 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03

§ 28 Abs. 1 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03

§ 28a 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03

§ 29 Abs. 1 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03

§ 29 Abs. 3 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03

§ 29 Abs. 3, lit. b) 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03

§ 29 Abs. 3, lit. c) 08.12.2020 01.07.2021 aufgehoben 2021/07 - 03

§ 31 Abs. 1 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03

§ 31 Abs. 1, lit. a) 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03

§ 31 Abs. 1, lit. b) 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03

§ 31 Abs. 1, lit. c) 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03

§ 31 Abs. 1, lit. d) 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03

§ 31 Abs. 1, lit. e) 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03

§ 31 Abs. 2 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03

§ 31 Abs. 2

bis 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03

§ 31 Abs. 3 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03

§ 31 Abs. 4 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03

§ 31 Abs. 5 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03

§ 31 Abs. 6 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03

§ 33 Abs. 1, lit. c) 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03

§ 33 Abs. 1, lit. c

bis ) 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03

§ 33 Abs. 1, lit. d) 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03

§ 33 Abs. 1, lit. e) 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03

§ 33 Abs. 1

bis 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03

§ 33a 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03

§ 34 08.12.2020 01.07.2021 Titel geändert 2021/07 - 03

§ 34 Abs. 1 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03

§ 34 Abs. 1, lit. a) 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 34 Abs. 1, lit. b) 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03

§ 34 Abs. 1, lit. c) 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03

§ 34 Abs. 1, lit. d) 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03

§ 34 Abs. 1, lit. e) 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03

§ 34 Abs. 1

bis 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03

§ 34 Abs. 1

ter 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03

§ 34 Abs. 1

quater 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03

§ 34 Abs. 1

quinquies 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03

§ 34 Abs. 2 08.12.2020 01.07.2021 aufgehoben 2021/07 - 03

§ 34 Abs. 3 08.12.2020 01.07.2021 aufgehoben 2021/07 - 03

§ 34a 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03

§ 34b 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03

§ 35 16.03.2010 01.01.2011 Titel geändert 2010/5 - 03

§ 35 08.12.2020 01.07.2021 aufgehoben 2021/07 - 03

§ 35 Abs. 2 16.03.2010 01.01.2011 geändert 2010/5 - 03

§ 35 Abs. 5 16.03.2010 01.01.2011 geändert 2010/5 - 03

§ 35a 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03

§ 35b 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03

§ 35c 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03

§ 35d 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03

§ 35e 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03

§ 36a 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03

§ 36b 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03

§ 38 Abs. 1 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03

-

§ 38 Abs. 1, lit. d) 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03

§ 38 Abs. 1, lit. e) 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03

§ 38 Abs. 3 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03

§ 39 Abs. 1, lit. c) 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03

§ 39 Abs. 1, lit. d) 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03

§ 40 Abs. 1 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03

§ 40 Abs. 1, lit. c) 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03

§ 40 Abs. 1, lit. d) 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03

§ 43a 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03

§ 43a 08.12.2020 01.01.2022 Titel geändert 2021/07 - 03

§ 45 Abs. 1 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03

§ 45 Abs. 1, lit. a) 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03

§ 45 Abs. 1, lit. b) 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03

§ 45 Abs. 1, lit. c) 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03

§ 45 Abs. 2 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03

Titel 2.2.2 bis 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03

§ 46a 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03

§ 46b 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03

§ 46c 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03

§ 46d 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03

§ 46e 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03

§ 47 Abs. 1 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03

§ 47a 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03

§ 48 30.06.2009 01.01.2010 Titel geändert 2009 S. 314

§ 48 Abs. 1

bis 05.03.2013 01.07.2013 eingefügt 2013/3 - 04

§ 48 Abs. 2 04.12.2007 01.01.2009 geändert 2008 S. 367

§ 48a 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03

§ 48b 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03

§ 48

bis 30.06.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 314

§ 48

bis 08.12.2020 01.07.2021 aufgehoben 2021/07 - 03

§ 48

bis Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02

§ 48

bis Abs. 1 05.03.2013 01.07.2013 geändert 2013/3 - 04

§ 49 Abs. 1 09.01.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 10

§ 50 08.12.2020 01.07.2021 Titel geändert 2021/07 - 03

§ 50 Abs. 1 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03

§ 50 Abs. 1

bis 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4 - 10

§ 50 Abs. 1

bis 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03

§ 50 Abs. 1

ter 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03

§ 50 Abs. 3 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4 - 10

§ 50 Abs. 3 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03

§ 50a 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4 - 10

§ 51 Abs. 2 09.01.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 10

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 51 Abs. 2 08.12.2020 01.07.2021 aufgehoben 2021/07 - 03

§ 51 Abs. 2

bis 08.01.2008 01.07.2009 eingefügt 2009 S. 100

§ 51 Abs. 2

ter 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03

§ 51a 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03

§ 54 Abs. 3 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4 - 10

§ 54a 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4 - 10

§ 54a Abs. 2, lit. b) 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03

§ 56 Abs. 1 24.03.2009 01.03.2010 aufgehoben 2010 S. 18

§ 56 Abs. 2 24.03.2009 01.03.2010 geändert 2010 S. 18

§ 56 Abs. 3 24.03.2009 01.03.2010 geändert 2010 S. 18

§ 59 Abs. 1 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03

Titel 3 bis 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03

§ 61a 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03

Titel 4. 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03

§ 65 08.12.2020 01.07.2021 aufgehoben 2021/07 - 03

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