Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus im Bereich der stationären G... (313.3)
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Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus im Bereich der stationären Gesundheitsversorgung

Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus im Bereich der stationären Gesundheitsversorgung vom 4. April 2020 (Stand 5. April 2020) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 75 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001 1 sowie in Ausfüh - rung von Art. 1a und 10a der eidgenössischen Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) vom 13. März 2020 2 als Verordnung: 3

Art. 1 COVID-19-Behandlungen und Entlastungsmassnahmen

a) akutsomatische Spitäler
1 Die Spitäler nach dem Regierungsbeschluss über die Spitalliste Akutsomatik vom
20. Juni 2017 4 werden ermächtigt, innerhalb ihres medizinischen Kompetenzbe - reichs COVID-19-Patientinnen und -Patienten stationär zu behandeln. Dies gilt unbesehen des Inhalts des bestehenden Leistungsauftrags.
2 Die Abgeltung der Leistungen nach Abs. 1 dieser Bestimmung erfolgt zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und richtet sich nach Art. 49a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 5 .

Art. 2 b) Rehabilitationskliniken

1 Die Kliniken nach dem Regierungsbeschluss über die Spitalliste Rehabilitation vom 27. März 2018 6 werden ermächtigt, innerhalb ihres medizinischen Kompe - tenzbereichs akutsomatische sowie COVID-19-Patientinnen und -Patienten sta - tionär zu behandeln. Dies gilt unbesehen des Inhalts des bestehenden Leistungs - auftrags.
1 sGS 111.1 .
2 SR 818.101.24 .
3 Art. 1 sowie Art. 2 Abs. 1, 3 und 4 rückwirkend in Vollzug ab 13. März 2020, übrige Bestim - mungen in Vollzug ab 5. April 2020.
4 sGS 331.41 .
5 SR 832.10 .
6 sGS 331.43 .
2 Rehabilitationskliniken nehmen Patientinnen und Patienten auch ohne Kosten - gutsprache auf.
3 Für die Abgeltung von akutsomatischen sowie COVID-19-Behandlungen ohne Leistungsauftrag gilt eine Tagespauschale von Fr. 980.–. Hinzu kommt eine allfäl - lige Abgeltung der Zusatzversicherung.
4 Die Abgeltung von akutsomatischen sowie COVID-19-Behandlungen ohne Leis - tungsauftrag erfolgt zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und richtet sich nach Art. 49a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom
18. März 1994 7 .

Art. 3 COVID-19-Spitäler und -Kliniken

1 Die nachstehend aufgeführten Spitäler und Kliniken sind verpflichtet, gemäss der Liste nach Abs. 3 dieser Bestimmung Infrastrukturen zur COVID-19-Behandlung sowie zur Entlastung der Gesundheitsversorgung bereitzustellen und zu betrei - ben: 8 a) Spitäler der Spitalregion Kantonsspital St.Gallen; b) Spitäler der Spitalregion Fürstenland Toggenburg; c) Spital Linth; d) Spitäler der Spitalregion Rheintal Werdenberg Sarganserland; e) Hirslanden Klinik Stephanshorn; f) Ostschweizer Kinderspital; g) Geriatrische Klinik St.Gallen; h) Kliniken der Stiftung Kliniken Valens; i) Klinik Oberwaid.
2 Bei den Infrastrukturen kann es sich namentlich handeln um: a) Intensivpflegebetten (IPC-Betten); b) Zwischenpflegebetten (IMC-Betten); c) Plätze mit Beatmungsgeräten; d) Isolierbetten; e) Normalbetten; f) Rehabilitationsbetten.
3 Die Regierung legt nach Anhörung des Kantonalen Führungsstabes sowie der betroffenen Spitäler und Kliniken in einer Liste fest, welche Infrastrukturen die Spitäler und Kliniken in welchem Umfang bereitzustellen und zu betreiben ha - ben. Sie veröffentlicht die Liste in geeigneter Form.
7 SR 832.10 .
8 Art. 10a Abs. 1 der eidgenössischen Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus vom 13. März 2020, SR 818.101.24 .

Art. 4 Personelle Ressourcen

1 Die Spitäler und Kliniken nach Art. 3 Abs. 1 dieses Erlasses ergreifen alle Mass - nahmen, um den Personalbedarf für die Aufgaben nach diesem Erlass sicherzu - stellen.
2 Massnahmen nach Abs. 1 dieser Bestimmung sind insbesondere: a) das Ersuchen an den Dienst für Pflege und Entwicklung des Gesundheitsde - partementes um Vermittlung von ausgebildetem Gesundheitsfachpersonal; b) das Ersuchen an Fachgesellschaften um Vermittlung von ausgebildetem Fach - personal; c) die Beantragung von personellen Ressourcen des Zivilschutzes; d) die Beantragung von personellen Ressourcen der Armee.

Art. 5 Mitteilung von Kapazitäten

1 Die Spitäler und Kliniken nach Art. 3 Abs. 1 dieses Erlasses teilen dem Kantona - len Führungsstab täglich mit dem dafür vorgesehenen Meldetool bis spätestens
12.00 Uhr mit: a) Bestand und Verfügbarkeit von IPS-Betten mit Beatmungsgeräten; b) Bestand und Verfügbarkeit von IPS-Betten ohne Beatmungsgeräte; c) Bestand und Verfügbarkeit von IMC-Betten mit Beatmungsgeräten; d) Bestand und Verfügbarkeit von IMC-Betten ohne Beatmungsgeräte; e) Bestand und Verfügbarkeit von Normalbetten; f) Anzahl COVID-19-Patientinnen und -Patienten stationär in IPS-Betten, IMC-Betten oder Normalbetten; g) Anzahl Todesfälle durch COVID-19.
2 Der Kantonale Führungsstab: a) kann die Rubriken nach Abs. 1 dieser Bestimmung näher spezifizieren und soweit nötig anpassen oder ergänzen. b) bezieht die Angaben nach Abs. 1 dieser Bestimmung soweit möglich direkt aus den Datenlieferungen der Spitäler und Kliniken nach Art. 3 Abs. 1 dieses Erlasses an den Koordinierten Sanitätsdienst nach Art. 10 der eidgenössischen Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-
19) vom 13. März 2020 9 ; c) bereitet die Daten täglich zuhanden des Gesundheitsdepartementes auf.
9 SR 818.101.24 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2020-019 04.04.2020 05.04.2020 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
04.04.2020 05.04.2020 Erlass Grunderlass 2020-019
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