Kulturerbegesetz
Kulturerbegesetz vom 15. August 2017 (Stand 1. Januar 2018) Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 20. Dezember 2016 1 Kenntnis genom - men und erlässt in Ausführung von Art. 11 Bst. b der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001 2 als Gesetz: 3 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieser Erlass regelt Bewahrung und Überlieferung von beweglichem und unbe - weglichem sowie immateriellem Kulturgut, das Kulturerbe des Kantons ist.
2 Soweit dieser Erlass keine Regelung enthält, gelten für unbewegliches Kulturgut die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 2016 4 .
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über Aktenführung und Archivierung vom 19. April 2011 5 sowie des Bibliotheksgesetzes vom 30. April
2013 6 .
Art. 2 Zusammenarbeit
1 Kanton, Gemeinden und weitere öffentlich-rechtliche juristische Personen sowie Private arbeiten bei der Umsetzung dieses Erlasses zusammen.
1 ABl 2017, 287 ff.
2 sGS 111.1 .
3 Abgekürzt KEG. Vom Kantonsrat erlassen am 13. Juni 2017; nach unbenützter Referen - dumsfrist rechtsgültig geworden am 15. August 2017; in Vollzug ab 1. Januar 2018.
4 sGS 731.1 .
5 sGS 147.1 .
6 sGS 276.1 .
Art. 3 Kulturerbe
a) Bestand
1 Das Kulturerbe umfasst bewegliches und unbewegliches sowie immaterielles Kul - turgut, dessen Bewahrung und Überlieferung im öffentlichen Interesse liegen, weil das Kulturgut: a) von besonderem kulturellem Zeugniswert für den Kanton oder seine Regio - nen ist oder b) für die Bevölkerung des Kantons oder eines Teils davon identitätsstiftend ist.
2 Es gelten als: a) bewegliches Kulturgut insbesondere:
1. Kunst- und Gebrauchsgegenstände, Medienerzeugnisse, historische Do - kumente, Publikationen und Quellen sowie archäologische Funde;
2. Archiv- und Bibliotheksbestände, Nachlässe, Sammlungen oder Teile da - von, die sich aus mehreren einzelnen beweglichen Kulturgütern zusam - mensetzen; b) unbewegliches Kulturgut Baudenkmäler und archäologische Denkmäler nach den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 2016 7 ; c) immaterielles Kulturgut Bräuche, Darstellungen, Ausdrucksformen, Mundart, Wissen und Fertigkeiten sowie die dazu gehörigen Instrumente, Gegenstände und Kulturräume.
Art. 4 b) Eigenschaften
1 Der besondere kulturelle Zeugniswert bemisst sich: a) von beweglichem und unbeweglichem Kulturgut insbesondere nach der ihm zukommenden archäologischen, gesellschaftlichen, handwerklichen, histori - schen, künstlerischen, politischen, religiösen, technischen, wirtschaftlichen, wissenschaftlichen oder siedlungs- oder landschaftsprägenden Bedeutung; b) von immateriellem Kulturgut insbesondere nach dem Merkmal, dass es von Gruppen oder Einzelpersonen über Generationen hinweg weitergegeben wurde sowie fortwährend neu gestaltet und vermittelt wird.
2 Kulturgut ist identitätsstiftend, wenn es für das historische oder kulturelle Selbst - verständnis der Bevölkerung oder eines Teils davon besondere Bedeutung hat oder dieses prägt.
7 sGS 731.1 .
Art. 5 c) Umgang
1 Kanton, Gemeinden und weitere öffentlich-rechtliche juristische Personen sowie Private, die Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen, sorgen für Schutz, Erhal - tung und Pflege von in ihrem Eigentum oder Besitz befindlichem Kulturerbe und machen dieses nach Möglichkeit öffentlich zugänglich.
Art. 6 d) Überlieferung und Erwerb
1 Der Kanton sorgt für die Überlieferung von in seinem Eigentum befindlichem Kulturerbe durch Untersuchung, Erschliessung, Erforschung, Dokumentation und Vermittlung.
2 Er veröffentlicht nach Möglichkeit die Ergebnisse.
3 Er kann im Rahmen der bewilligten Kredite bewegliches und unbewegliches Kul - turerbe allein oder gemeinsam mit Dritten erwerben.
Art. 7 Aufgabenerfüllung
1 Die zuständigen Stellen von Kanton und Gemeinden erfüllen Aufgaben nach die - sem Erlass nach anerkannten fachlichen Grundsätzen. II. Bewegliches Kulturgut (2.)
1. Unterschutzstellung (2.1.) a) Verfahren (2.1.1.)
Art. 8 Beurteilung als Kulturerbe
1 Die Eigentümerin oder der Eigentümer informiert die zuständige kantonale Stelle, wenn sie oder er bewegliches Kulturgut, das Kulturerbe nach Art. 3 und 4 dieses Erlasses sein könnte, unter Schutz stellen möchte.
2 Die zuständige kantonale Stelle beurteilt das Kulturgut und teilt der Eigentüme - rin oder dem Eigentümer mit, ob es Kulturerbe ist.
3 Hat die zuständige kantonale Stelle Kenntnis von beweglichem Kulturgut, das Kulturerbe sein könnte, nimmt sie von Amtes wegen eine Beurteilung vor und teilt das Ergebnis der Eigentümerin oder dem Eigentümer mit.
4 Die zuständige kantonale Stelle erlässt auf Verlangen der Eigentümerin oder des Eigentümers eine Verfügung über die Beurteilung als Kulturerbe.
Art. 9 Unterschutzstellung
1 Die Unterschutzstellung von Kulturerbe erfolgt durch: a) Vereinbarung zwischen Eigentümerin oder Eigentümer und zuständigem De - partement; b) Beschluss der Regierung, wenn das Kulturerbe im Eigentum des Kantons oder einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt oder Stiftung des Kantons steht.
Art. 10 Kulturerbeverzeichnis
1 Unter Schutz gestelltes Kulturerbe wird im Kulturerbeverzeichnis eingetragen. Die Eintragung wird gelöscht, wenn die Voraussetzungen nach Art. 3 und 4 dieses Erlasses nicht mehr erfüllt sind.
2 Die zuständige kantonale Stelle führt das Kulturerbeverzeichnis und veröffent - licht es im Internet. Nicht veröffentlicht werden: a) Daten, die Rückschlüsse auf die Eigentümerin oder den Eigentümer ermögli - chen, wenn sich das Kulturerbe in privatem Eigentum befindet; b) der Aufbewahrungsort des Kulturerbes.
3 Die zuständige kantonale Stelle sorgt für die Verbindung mit der Datenbank des Bundes nach Art. 4 des Bundesgesetzes über den internationalen Kulturgüter - transfer vom 20. Juni 2003 8 . b) Wirkungen (2.1.2.)
Art. 11 Eigentumsrecht
1 Unter Schutz gestelltes Kulturerbe, das gegen den Willen der Eigentümerin oder des Eigentümers abhandengekommen ist, kann weder ersessen noch gutgläubig erworben werden. Ein Herausgabeanspruch verjährt nicht.
Art. 12 Pflichten aus Eigentum oder Besitz
1 Die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die Besitzerin oder der Besitzer von unter Schutz gestelltem Kulturerbe: a) ermöglicht der zuständigen kantonalen Stelle Zugang und Begutachtung; b) stellt sicher, dass das Kulturerbe:
1. in Aussehen, Form und Substanz erhalten bleibt;
2. vor Beschädigung, Zerstörung und Verlust bewahrt wird; c) meldet der zuständigen kantonalen Stelle:
1. beabsichtigte Änderungen in Aussehen, Form, Substanz oder Nutzung;
8 SR 444.1 .
2. beabsichtigte Wechsel des Aufbewahrungsorts;
3. beabsichtigte Veräusserungen.
Art. 13 Ausfuhr
a) Grundsatz
1 Verboten ist die auf Dauer ausgerichtete Ausfuhr von unter Schutz gestelltem Kulturerbe: a) ins Ausland; b) in einen anderen Kanton, wenn das Kulturerbe nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b und
Art. 4 Abs. 2 dieses Erlasses identitätsstiftend ist.
Art. 14 b) Eigentumsbeschränkung
1 Die Eigentümerin oder der Eigentümer hat Anspruch auf Entschädigung, wenn die aus Art. 13 dieses Erlasses entstehenden Einschränkungen einer enteignungs - ähnlichen Eigentumsbeschränkung gleichkommen. Der Kanton leistet die Ent - schädigung.
2 Das zuständige Departement sowie die Eigentümerin oder der Eigentümer ver - einbaren die Höhe der Entschädigung. Es erlässt auf Verlangen der Eigentümerin oder des Eigentümers eine Verfügung, wenn es das Bestehen des Entschädigungs - anspruchs ablehnt oder keine Einigung über die Höhe der Entschädigung zu - stande kommt.
3 Das zuständige Departement zieht für die Verhandlungen und den Erlass der Verfügung unabhängige Sachverständige bei, die zuhanden des Departementes so - wie der Eigentümerin oder des Eigentümers das Bestehen eines Anspruchs auf Entschädigung und deren Höhe begutachten.
Art. 15 c) Bewilligung
1 Die auf befristete Zeit ausgerichtete Ausfuhr von unter Schutz gestelltem Kultur - erbe ins Ausland bedarf der Bewilligung der zuständigen kantonalen Stelle.
2 Die Ausfuhrbewilligung wird erteilt, wenn: a) das Gesuch Beginn und Ablauf der Frist eindeutig bezeichnet; b) die Eigentümerin oder der Eigentümer:
1. die Rückführung mit Ablauf der Frist sicherstellt;
2. geeignete Massnahmen gegen Beschädigung und Verlust trifft.
3 Die zuständige kantonale Stelle kann geeigneten Institutionen eine generelle Aus - fuhrbewilligung erteilen, wenn diese Gewähr bieten, die Voraussetzungen nach Abs. 2 Bst. b dieser Bestimmung auf Dauer zu erfüllen.
Art. 16 Sicherungsmassnahmen
1 Das zuständige Departement kann Massnahmen zur Sicherung des Fortbestands von unter Schutz gestelltem Kulturerbe treffen, wenn: a) dieses der Gefahr der Beschädigung, der Zerstörung oder des Verlusts ausge - setzt ist und b) die Eigentümerin oder der Eigentümer nicht willens oder in der Lage ist, nach Aufforderung durch die zuständige kantonale Stelle innert angemessener Frist die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
2 Es kann die Kosten der Eigentümerin oder dem Eigentümer überbinden, soweit für diese oder diesen ein wirtschaftlicher Vorteil entsteht.
3 An die Stelle der in Abs. 1 dieser Bestimmung genannten Massnahmen tritt auf Verlangen der Eigentümerin oder des Eigentümers der Erwerb des gefährdeten Kulturerbes nach Art. 6 Abs. 3 dieses Erlasses.
Art. 17 Weitere Wirkungen
1 In die Vereinbarung nach Art. 9 Bst. a dieses Erlasses können weitere Wirkungen der Unterschutzstellung aufgenommen werden.
Art. 18 Veräusserung
1 Die Veräusserung von unter Schutz gestelltem Kulturerbe im Eigentum des Kantons bedarf der Zustimmung der Regierung. c) Leistungen des Kantons (2.1.3.)
Art. 19 Beratung und Information
1 Die zuständige kantonale Stelle steht Eigentümerinnen und Eigentümern sowie Besitzerinnen und Besitzern von Kulturerbe für fachliche Beratung und In - formation zur Verfügung.
2 Beratung und Information sind in der Regel unentgeltlich.
Art. 20 Beiträge
1 Der Kanton richtet im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge aus an: a) Eigentümerinnen und Eigentümer von unter Schutz gestelltem Kulturerbe für Schutz, Erhaltung und Pflege sowie Untersuchung, Erschliessung, Erfor - b) Dritte für den Erwerb von unter Schutz gestelltem Kulturerbe, wenn dessen Erhaltung ohne Erwerb gefährdet wäre.
2 Ein Rechtsanspruch auf einen Kantonsbeitrag besteht nicht.
3 Die Beitragszusicherung erfolgt in der Regel durch Verfügung oder, insbesondere wenn die Beitragsempfängerin oder der Beitragsempfänger besondere Leistungen erbringt, durch Vereinbarung.
4 Soweit Beiträge an die Vermittlung von unter Schutz gestelltem Kulturerbe aus - gerichtet werden, gilt das Kulturförderungsgesetz vom 15. August 2017 9 .
2. Archäologische Funde (2.2.)
Art. 21 Begriff
1 Als archäologische Funde gelten im Gebiet des Kantons aufgefundene herrenlose Gegenstände von besonderem kulturellem Zeugniswert.
2 Archäologische Funde gelten von Gesetzes wegen als unter Schutz gestelltes Kul - turerbe.
Art. 22 Entdeckung
1 Wer Gegenstände entdeckt, die archäologische Funde sein könnten: a) nimmt an der Fundstelle keine Veränderungen vor; b) meldet die Entdeckung unverzüglich der zuständigen kantonalen Stelle.
2 Die Gegenstände dürfen weder behändigt noch verändert, zerstört oder in ihrem Bestand gefährdet werden.
3 Die zuständige kantonale Stelle entscheidet, ob die Gegenstände als archäologi - sche Funde gelten.
Art. 23 Archäologische Arbeiten
1 Archäologische Arbeiten werden ausschliesslich durch die zuständige kantonale Stelle oder mit deren Zustimmung und unter deren Aufsicht ausgeführt.
2 Wer unbefugt archäologische Arbeiten ausführt, insbesondere an der Fundstelle Veränderungen vornimmt, entschädigt dem Kanton den durch die Sicherung der Fundstelle sowie die Bergung, Konservierung und die wissenschaftliche Untersu - chung der archäologischen Funde verursachten Aufwand.
3 Der Kanton sorgt für wissenschaftliche Auswertung der archäologischen Arbei - ten und die Vermittlung der Ergebnisse.
9 sGS 275.1 .
Art. 24 Verwendung technischer Hilfsmittel
1 Die Verwendung technischer Hilfsmittel zum Absuchen des Untergrunds in der Absicht, Gegenstände zu entdecken, die archäologische Funde sein könnten, be - darf der Bewilligung der zuständigen kantonalen Stelle.
Art. 25 Eigentum
1 Der Kanton ist Eigentümer archäologischer Funde.
2 Archäologische Funde werden nicht auf Dauer aus dem Kanton ausgeführt.
3 Archäologische Funde können weder ersessen noch gutgläubig erworben wer - den. Ein Herausgabeanspruch verjährt nicht. III. Unbewegliches Kulturgut (3.)
1. Unterschutzstellung (3.1.)
Art. 26 Vorgang und Kulturerbe
1 Die Erfassung und Unterschutzstellung von Baudenkmälern und archäologi - schen Denkmälern richten sich nach den Bestimmungen des Planungs- und Bau - gesetzes vom 5. Juli 2016 10 .
2 Baudenkmäler und archäologische Denkmäler nach den Bestimmungen des Pla - nungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 2016 11 gelten als Kulturerbe.
2. Archäologische Denkmäler (3.2.)
Art. 27 Eigentum und Bestand
1 Archäologische Denkmäler stehen im Eigentum der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks, in dem sie sich befinden.
2 Fundstellen, die archäologische Denkmäler sein könnten, dürfen ohne Bewilli - gung der zuständigen kantonalen Stelle weder verändert oder zerstört noch in ih - rem Bestand gefährdet werden.
10 sGS 731.1 .
11 sGS 731.1 .
Art. 28 Verlegung
1 Die zuständige kantonale Stelle kann archäologische Denkmäler oder Teile da - von an einen anderen Ort verlegen, wenn die Erhaltung im ursprünglichen Grundstück nicht möglich oder mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre.
2 Mit der Verlegung geht das archäologische Denkmal in das Eigentum des Kantons über. Das Bestehen eines Anspruchs der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers auf Entschädigung aus Enteignung sowie Bemessung und Ver - fahren richten sich nach den Bestimmungen des Enteignungsgesetzes vom 31. Mai
1984 12 . Der Kanton leistet die Entschädigung.
3. Leistungen von Kanton und Gemeinden (3.3.) a) Kanton (3.3.1.)
Art. 29 Beratung und Information
1 Die zuständige kantonale Stelle steht Eigentümerinnen und Eigentümern sowie Besitzerinnen und Besitzern von Baudenkmälern und archäologischen Denkmä - lern von nationaler oder kantonaler Bedeutung sowie politischen Gemeinden für denkmalpflegerische und archäologische Beratung und Information zur Verfü - gung.
2 Beratung und Information sind in der Regel unentgeltlich.
Art. 30 Erforschung und Dokumentation
1 Die zuständige kantonale Stelle kann Baudenkmäler im Eigentum Dritter mit de - ren Einverständnis untersuchen, erforschen und dokumentieren.
2 Sie veröffentlicht und vermittelt nach Möglichkeit die Ergebnisse.
Art. 31 Beiträge
a) Grundsatz
1 Der Kanton richtet im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge für Baudenkmä - ler und archäologische Denkmäler von nationaler oder kantonaler Bedeutung aus.
2 Ein Rechtsanspruch auf einen Kantonsbeitrag besteht nicht.
12 sGS 735.1 .
Art. 32 b) Ausrichtung
1 Beiträge werden ausgerichtet an: a) Eigentümerinnen und Eigentümer für Schutz, Erhaltung und Pflege sowie Untersuchung und Erforschung; b) Dritte für den Erwerb, wenn die Erhaltung ohne Erwerb gefährdet wäre; c) Dritte für Inventarisierung, Untersuchung und Erforschung; d) Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Dritte, wenn sie Architekturwettbe - werbe und Planungen durchführen und dabei den besonderen kulturellen Zeugniswert berücksichtigen.
2 Die Beitragszusicherung erfolgt in der Regel durch Verfügung oder, insbesondere wenn die Empfängerin oder der Empfänger besondere Leistungen erbringt, durch Vereinbarung.
3 Soweit Beiträge an die Vermittlung von Baudenkmälern und archäologischen Denkmälern von nationaler oder kantonaler Bedeutung ausgerichtet werden, gilt das Kulturförderungsgesetz vom 15. August 2017 13 . b) Politische Gemeinde (3.3.2.)
Art. 33 Beiträge
1 Die politische Gemeinde unterstützt im Rahmen der bewilligten Kredite die Be - wahrung von auf ihrem Gebiet gelegenen Baudenkmälern von lokaler Bedeutung durch Beiträge.
2 Ein Rechtsanspruch auf einen Beitrag besteht nicht. IV. Immaterielles Kulturgut (4.)
Art. 34 Kulturerbe
1 Das zuständige Departement: a) bezeichnet das immaterielle Kulturgut, das Kulturerbe ist; b) informiert die für die Führung des Inventars des immateriellen Kulturerbes der Schweiz zuständige Bundesbehörde.
Art. 35 Beiträge
1 Der Kanton richtet im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge aus an Dritte, die immaterielles Kulturerbe untersuchen, erforschen, dokumentieren, erhalten, pfle - gen, sammeln oder weitergeben.
13 sGS 275.1 .
2 Ein Rechtsanspruch auf einen Kantonsbeitrag besteht nicht.
3 Soweit Kantonsbeiträge an die Vermittlung von immateriellem Kulturerbe ausge - richtet werden, gilt das Kulturförderungsgesetz vom 15. August 2017 14 .
Art. 36 Beratung und Information
1 Die zuständige kantonale Stelle steht Dritten bei immateriellem Kulturerbe für fachliche Beratung und Information zur Verfügung.
2 Beratung und Information sind in der Regel unentgeltlich. V. Weltkulturerbe (5.)
1. Stiftsbezirk St.Gallen (5.1.)
Art. 37 Vereinbarung
1 Der Kanton sowie der Katholische Konfessionsteil und die Stadt St.Gallen regeln für den Stiftsbezirk St.Gallen durch Vereinbarung die gemeinsame Umsetzung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt vom 23. No - vember 1972 15 .
2 Die Vereinbarung legt für die das Weltkulturerbe bildenden unbeweglichen und beweglichen Kulturgüter des Stiftsbezirks St.Gallen die Grundsätze der Zusam - menarbeit fest, insbesondere über Schutz, Erhaltung, Pflege, Nutzung, Untersu - chung, Erschliessung, Erforschung, Dokumentation, Vermittlung und öffentliche Zugänglichkeit.
Art. 38 Stiftsarchiv
1 Der Kanton und der Katholische Konfessionsteil legen durch Vereinbarung Eigentum und Verwaltung des Stiftsarchivs St.Gallen sowie die Grundsätze über Schutz, Erhaltung, Pflege, Untersuchung, Erforschung und Vermittlung der den Archivbestand bildenden beweglichen Kulturgüter fest.
14 sGS 275.1 .
15 SR 0.451.41 .
2. Prähistorische Pfahlbauten (5.2.)
Art. 39 Grundsatz
1 Der Kanton sorgt bei prähistorischen Pfahlbauten, die zum Weltkulturerbe gehö - ren, für die Umsetzung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Natur - gutes der Welt vom 23. November 1972 16 .
2 Die Umsetzung umfasst insbesondere Schutz, Erhaltung, Pflege, Untersuchung, Erschliessung, Erforschung, Dokumentation und Vermittlung.
3 Der Kanton arbeitet mit benachbarten Staaten, Kantonen und Anliegergemein - den zusammen. VI. Finanzierung (6.)
Art. 40 Grundsatz
1 Der Kanton finanziert die aufgrund dieses Erlasses entstehenden Aufwendungen aus Mitteln des allgemeinen Staatshaushalts.
2 Er kann Beiträge nach Art. 20, 31 und 35 dieses Erlasses sowie eigene Vorhaben ergänzend aus Mitteln des Lotteriefonds finanzieren, wenn sie einem gemeinnützi - gen Zweck dienen. VII. Schlussbestimmungen (7.)
Art. 41 Strafbestimmung
1 Mit Busse bis Fr. 30 000.– wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a) die Pflichten nach Art. 12 und 22 dieses Erlasses verletzt; b) unter Schutz gestelltes Kulturerbe widerrechtlich auf dauerhaften Verbleib oder ohne Ausfuhrbewilligung ausführt; c) Fundstellen, die archäologische Denkmäler sein könnten, ohne Bewilligung der zuständigen kantonalen Stelle verändert, zerstört oder in ihrem Bestand gefährdet; d) ohne Zustimmung der zuständigen kantonalen Stelle archäologische Arbeiten ausführt oder technische Hilfsmittel zum Absuchen des Untergrunds nach Gegenständen, die archäologische Funde sein könnten, verwendet.
16 SR 0.451.41 .
Art. 42 Ergänzendes Recht
1 Die Regierung erlässt durch Verordnung insbesondere Bestimmungen über: a) die für die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen massgebenden Voraussetzun - gen; b) die für die Bemessung der Kantonsbeiträge anrechenbaren Kosten und Bei - tragssätze; c) Zuständigkeit und Verfahren für die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2017-059 15.08.2017 01.01.2018 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
15.08.2017 01.01.2018 Erlass Grunderlass 2017-059
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