Gesundheitsgesetz (301.100)
CH - AG

Gesundheitsgesetz

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Gesundheitsgesetz (GesG) Vom 20. Januar 2009 (Stand 1. Januar 2021) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, g estützt auf § 41 der Kantonsverfassung, beschliesst:

1. Allgemeines

§ 1 Zweck

1 Dieses Gesetz bezweckt die Gesundheitsvorsorge sowie Schutz, Förderung und Wiederherstellung der Gesundheit der Bevölkerung unter Berücksichtigung der Eigenverantwortung.
2 Es bezweckt zudem die Schaffung von Grundlagen zur Förderung der Zusammen- arbeit und Vernetzung unter den Partnern im Gesundheitswesen.

2. Organisation un d Zuständigkeiten

§ 2 Kanton

1 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Organisation der kantonalen Ge- sundheitsbehörden und bestimmt deren Aufgaben, Zuständigkeiten und Kompeten- zen.
2 Das zuständige Departement leitet und überwacht das öffentliche Ge sundheitswe- sen. Es vollzieht die eidgenössischen und kantonalen Erlasse sowie die interkantona- len Verträge und trifft die hierzu notwendigen Anordnungen.
3 Der Kanton sorgt für eine ausreichende Grundlage an Gesundheitsdaten, soweit er diese zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.

§ 3 Gemeinden

1 Die Gemeinden erfüllen allein oder zusammen mit anderen Gemeinden die ihr durch dieses Gesetz und seine Vollzugserlasse übertragenen Aufgaben. Sie sind darüber hinaus zuständig für die a) Unterstützung des Kantons beim Vollzug dieses Gesetzes, b) Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots im Bereich Mütter - und Vä- terberatung durch qualifiziertes Fachpersonal, wobei der Regierungsrat durch Verordnung den inhaltlichen Umfang dieses Angebots festlegt, c) Organisat ion und Durchführung der Pilzkontrolle unter Mithilfe des Kantons.
2 Den Gemeinden obliegen Anordnung und Vollzug gesundheitspolizeilicher Mass- nahmen.

3. Berufe im Gesundheitswesen

3.1. Allgemeine Bestimmungen

§ 4 Bewilligungspflicht zur Berufsausübung

1 Eine Berufsausübungsbewilligung der zuständigen Behörde benötigt, wer fachlich selbstständig a) Krankheiten, Verletzungen, sonstige gesundheitliche Beeinträchtigungen, Störungen der physischen oder psychischen Gesundheit oder Schwangerschaf- ten nach den Erk enntnissen der anerkannten Wissenschaften oder im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung feststellt oder behandelt, b) einen Beruf im Gesundheitswesen ausübt, der

1. unter das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (Medi-

zinalberufegesetz, Med BG) vom 23. Juni 2006 1 ) fällt,

2. in der Krankenversicherungsgesetzgebung zur Gruppe der Leistungser-

bringer zählt, c) übertragbare, die Allgemeinheit gefährdende Krankheiten feststellt oder be- handelt, d) Verrichtungen zur Veränderung der Empfängnis - und Z eugungsfähigkeit tä- tigt, e) Gelenkmanipulationen mit Impulsen vornimmt, f) an Kranken, Verletzten, gesundheitlich anderweitig Beeinträchtigten, Schwangeren oder im Rahmen der Gesundheitsförderung oder Prävention in- strumentale Eingriffe in Körperöffnungen o der körperverletzend unter der Haut vornimmt, g) eine Tätigkeit ausübt, die unter einem eidgenössisch anerkannten Diplom der Komplementärmedizin geregelt ist.
1 ) SR 811.11
2 Personen, die ihre Tätigkeit in stationären Einrichtungen gemäss den Bestimmun- gen der Pflegeges etzgebung und der Spitalgesetzgebung ausüben, sind ohne Bewil- ligung zur Berufsausübung berechtigt.
3 Der Regierungsrat kann ungefährliche Tätigkeiten nach Absatz 1 lit. f von der Bewilligungspflicht befreien.
4 Absatz 1 gilt mit Ausnahme von Litera d und e auch für Berufe und Tätigkeiten mit beziehungsweise an Tieren.

§ 5 Bewilligungsvoraussetzungen

1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person a) über entsprechende fachliche Qualifikationen verfügt, b) vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwand- freie Berufsausübung bietet und c) über die für die Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse verfügt.
2 Der Regierungsrat bezeichnet die gemäss § 4 bewilligungspflichtigen Berufe und regelt die für die einzelnen Bew illigungen erforderlichen Voraussetzungen. Vorbe- halten bleibt das Bundesrecht.
3 Zur Abklärung der Voraussetzungen kann die Bewilligungsbehörde auch Auskünf- te von anderen Bewilligungsbehörden und weiteren Stellen einholen und auf Kosten der gesuchstellende n Person Begutachtungen anordnen.

§ 6 Meldepflicht

1 Personen, die in Anwendung von Art. 5 des bilateralen Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über di e Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 1 ) eine nach § 4 bewilligungspflichtige Tätigkeit während höchstens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr im Kanton Aargau ausüben wollen, melden dies im Voraus der zuständigen Behörde.
2 Sie legen der Meldung bei: a) eine Besc heinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmässig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen sind und die Berufsausübung nicht untersagt worden ist, b) einen Berufsqualifikationsnachweis sowie c) eine Besch einigung über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung.
3 Die zuständige Behörde prüft die Unterlagen in einem beschleunigten Verfahren.
4 Auf Inhaberinnen und Inhaber einer ausserkantonalen Berufsausübungsbewilli- gung findet dieses Verfahren unabh ängig von der Dauer der Berufsausübung sinn- gemäss Anwendung.
5 Die §§ 10 – 12 gelten sinngemäss.
1 ) SR 0.142.112.681

§ 7 Unselbstständige Tätigkeiten

1 Die fachlich unselbstständige Berufsausübung erfolgt unter der direkten Verant- wortung und Aufsicht der Bewilligungsinhaberin beziehungsweise des Bewilli- gungsinhabers.
2 Unselbstständig Tätige müssen über entsprechende fachliche Qualifikationen ver- fügen.
3 Ihnen dürfen nur Verrichtungen übertragen werden, zu deren Beaufsichtigung die fachlich selbstständig Tätigen befähigt sind u nd die nicht eine persönliche Berufs- ausübung durch die Bewilligungsinhaberin beziehungsweise den Bewilligungsinha- ber erfordern.
4 Unselbstständig Tätige handeln im Namen und auf Rechnung der Bewilligungsin- haberin beziehungsweise des Bewilligungsinhabers.
5 Der Regierungsrat kann festlegen, wie viele fachlich unselbstständig Tätige eine Bewilligungsinhaberin beziehungsweise ein Bewilligungsinhaber höchstens be- schäftigen darf.

§ 8 Unselbstständige Tätigkeiten von Personen mit universitären Medizinalbe-

rufen; Bewilligungspflicht
1 Die Beschäftigung von fachlich unselbstständig Tätigen (Assistentinnen und Assis- tenten) durch Personen, die gemäss § 4 einen universitären Medizinalberuf ausüben, ist von der zuständigen Behörde zu bewilligen. Die Bewilligung wird an die selbst- ständig tätige Person erteilt, wenn a) sie über eine Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung verfügt und b) die fachlich unselbstständig tätige Person über entsprechende fachliche Quali- fikationen verfügt.
2 Der Regierungsrat regelt die für die einzelnen Bewilligungen erforderlichen Vo- raussetzungen. Er kann festlegen, wie viele Assistentinnen und Assistenten gemäss Absatz 1 höchstens beschäftigt werden dürfen und kann Bewilligungen befristen.
3

§ 7 gilt sinngemäss.

§ 9 Stellvertretung

1 Ist eine Person mit universitärem Medizinalberuf mit Berufsausübungsbewilligung an der selbstständigen Berufsausübung verhindert oder vorübergehend abwesend oder verstorben, kann die zuständige Behörde dieser Person beziehungsweise ihren Erbberechtigten für e ine befristete Zeit bewilligen, die Berufstätigkeit durch eine Vertretung ausüben zu lassen. Vorbehalten bleibt § 27.
2 Ist eine Person mit Berufsausübungsbewilligung an der selbstständigen Berufsaus- übung verhindert oder vorübergehend abwesend, kann sie si ch durch eine fachlich ausgewiesene Person vertreten lassen. Vorbehalten bleibt die Bewilligungspflicht für Vertretungen nach Absatz 1 sowie den §§ 26 und 27.
3 Die Vertretung hat die Voraussetzungen gemäss § 5 zu erfüllen.
4 Sie handelt fachlich eigenvera ntwortlich, im Namen und auf Rechnung der Person, die sie vertritt, oder der Erbberechtigten dieser Person.
5 Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen insbesondere zu Dauer und Umfang der Stellvertretung. Er kann bei Vorhandensein einer fachlich q ualifizierten Supervision der Vertretung nach Absatz 1 Erleichterungen bei den Voraussetzungen gemäss Absatz 3 vorsehen. Ebenso kann er regeln, dass bei Stellvertretungen ge- mäss Absatz 1 durch Personen mit universitären Medizinalberufen, die bereits eine g ültige Berufsausübungsbewilligung besitzen, eine Meldung an die zuständige Be- hörde genügt.

§ 10 Einschränkung der Bewilligung; Entzug

1 Bewilligungen können mit Einschränkungen fachlicher und zeitlicher Art ver- knüpft sowie mit weiteren Auflagen verbunden werden.
2 Eine Bewilligung wird entzogen, wenn a) die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr gegeben sind, b) nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte verwei- gert werden müssen.
3 Die Bewilligung kann entzogen werden, wen n die Inhaberin oder der Inhaber a) Auflagen und Bedingungen nicht einhält, b) gegen Berufspflichten verstösst oder gesundheitsrechtliche Bestimmungen verletzt, c) wiederholt oder schwerwiegend die Patientinnen und Patienten oder deren Kostenträger finanzi ell missbraucht oder dazu Beihilfe leistet, d) die berufliche Stellung missbräuchlich ausnützt oder Handlungen vornimmt, die mit ihrer oder seiner Vertrauensstellung nicht vereinbar sind.
4 Die Einschränkung beziehungsweise der Entzug kann vorübergehend od er dauernd sowie für die ganze oder für einen Teil der Berufstätigkeit verfügt werden.
5 Die Kosten von Abklärungen und Expertisen in einem Verfahren gemäss dieser Bestimmung können den Betroffenen auferlegt werden.

§ 11 Erlöschen der Bewilligung

1 Die Be willigung erlischt mit a) dem Tod der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers, b) dem dauernden und vollständigen Entzug, c) der schriftlichen Verzichtserklärung der Bewilligungsinhaberin oder des Be- willigungsinhabers gegenüber der zuständigen Behörde, d) dem in einem Strafverfahren ausgesprochenen Berufsverbot.

§ 12 Veröffentlichung

1 Über Erteilung, Einschränkung, Entzug und Erlöschen der Bewilligung sowie das Verbot einer Tätigkeit können in geeigneter Art und Weise informiert werden: a) die Öffentlichkeit, soweit dies zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung notwendig ist, b) andere kantonale, eidgenössische und im Rahmen des massgebenden Daten- schutzrechts ausländische Behörden sowie interessierte Kreise wie insbeson- dere Versicherer und Ber ufsverbände, soweit dies zur Erfüllung einer öffentli- chen Aufgabe erforderlich ist.

3.2. Berufsausübung

§ 13 Geltungsbereich

1 Nachfolgende Bestimmungen gelten für sämtliche Berufe im Gesundheitswesen gemäss § 4 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 6 unabhängig davon, ob sie selbstständig, un- selbstständig oder in Vertretung gemäss den §§ 7 – 9 ausgeübt werden.
2 Art. 40 lit. a, b und e MedBG findet ergänzend Anwendung.
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§ 18 gilt auch für die nach diesem Gesetz bewilligungsfreien Heiltätigkeiten.

§ 14 Grundsatz

1 Perso nen, die in Berufen des Gesundheitswesens tätig sind, haben sich bei der Berufsausübung an die anerkannten Grundsätze des eigenen Berufs sowie der Wis- senschaft, Ethik, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit der Behandlung zu halten.
2 Die Berufsausübung mu ss persönlich, sorgfältig und gewissenhaft erfolgen.
3 Personen gemäss Absatz 1 haben ihren Beruf im Rahmen der erworbenen Aus - und Weiterbildung und der erhaltenen Bewilligung auszuüben. Übergriffe in andere nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Beruf sbereiche sind untersagt.

§ 15 Einzelne Berufspflichten

1 Personen, die in Berufen des Gesundheitswesens tätig sind, haben a) die Rechte der Patientinnen und Patienten gemäss § 28 zu wahren, b) eine Patientendokumentation zu führen und diese während minde stens
10 Jahren seit Erstellung aufzubewahren und c) dafür zu sorgen, dass die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Risiken durch eine Haftpflichtversicherung abgedeckt sind.
2 Aus medizinischen Gründen können die Patientenakten bis maximal 20 Jahre seit Erstel lung aufbewahrt werden. Besteht ein besonderes öffentliches Interesse, können die Patientenakten archiviert werden, wobei die für die Patientenakten verantwortli- che Person oder Institution die Zugriffsberechtigung regelt.
3 Der Regierungsrat regelt unter B erücksichtigung berufsspezifischer Besonderhei- ten insbesondere Form, Inhalt und Umfang der Patientendokumentationen sowie die Modalitäten der Aufbewahrungspflicht gemäss Absatz 1 lit. b.

§ 16 Beistandspflicht

1 Personen, die in Berufen des Gesundheitswese ns tätig sind, sind verpflichtet, im Rahmen ihrer beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten in dringenden Fällen Beistand zu leisten.

§ 17 Infrastruktur

1 Ausrüstung, Einrichtung und Räumlichkeiten müssen zweckentsprechend sein und den Anforderungen an eine sorgfältige Berufsausübung genügen. Baupolizeiliche Vorschriften bleiben vorbehalten.

§ 18 Bekanntmachungen

1 Die Bekanntmachung der Berufstätigkeit einschliesslich Werbung muss objektiv sein und dem öffentlichen Bedürfnis entsprechen. Sie darf weder aufd ringlich noch irreführend sein.
2 Der Regierungsrat kann bei geringem Gefährdungspotential Ausnahmen regeln.

§ 19 Berufsgeheimnis

1 Personen, die in Berufen des Gesundheitswesens tätig sind, sowie ihre Hilfsperso- nen haben über Geheimnisse, die ihnen infol ge ihres Berufs anvertraut worden sind, oder über Wahrnehmungen, die sie in Ausübung des Berufs gemacht haben, zu schweigen. Davon ausgenommen sind Berufe und Tätigkeiten mit beziehungsweise an Tieren.
2 Sie sind von der Schweigepflicht in den Fällen gemäs s den §§ 20 und 21 befreit.

§ 20 Meldepflichten

1 Die vorsätzliche Verbreitung gefährlicher übertragbarer menschlicher Krankheiten und aussergewöhnliche Todesfälle sind unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden.

§ 21 Melderechte

1 Die Schweigepflich t wird nach der Einwilligung der dazu berechtigten Person oder nach einer auf Gesuch der schweigepflichtigen Person erteilten schriftlichen Er- mächtigung durch die zuständige Behörde aufgehoben. Voraussetzung der Ermäch- tigung ist ein gegenüber dem Geheimhal tungsinteresse höherwertiges privates oder öffentliches Offenbarungsinteresse.
2 Die Schweigepflicht ist zusätzlich zur Erreichung folgender Zwecke aufgehoben: a) Schutz des Kindeswohls, b) Erwachsenenschutz, c) * Prüfung einer fürsorgerischen Unterbringun g, d) Anzeigeerstattung für Wahrnehmungen, die auf Verbrechen oder Vergehen schliessen lassen, e) Inkasso von Forderungen aus dem Behandlungsverhältnis, f) Wahrung der Verfahrensrechte bei von Patientinnen oder Patienten bezie- hungsweise deren gesetzlichen Vertretung gegen die schweigepflichtige Per- son angestrengten Verfahren, g) Leichenidentifikation.
3 Die Datenbekanntgabe ist an die vom Regierungsrat zu bezeichnende zuständige Behörde zu richten. Sie umfasst die unter den konkreten Umständen erforderliche n Daten.
4 Die schweigepflichtige Person ist, sofern der Datenschutz in geeigneter Weise sichergestellt ist, in den Fällen von Absatz 2 lit. e und f auch zur Datenbekanntgabe berechtigt gegenüber a) ihrer rechtlichen Vertretung, b) der von ihr vertraglich zum Inkasso beauftragten Person, c) ihrer Haftpflichtversicherung, d) einer medizinischen Gutachterstelle.

§ 22 Aufsicht

1 Die zuständige Behörde beaufsichtigt Personen, die Tätigkeiten gemäss den §§ 4 und 6 – 9 ausüben sowie Organisationen und Betriebe gem äss § 25. Sie trifft die nöti- gen Massnahmen.
2 Die zuständige Behörde beaufsichtigt auch Personen, Organisationen und Betriebe, die bewilligungsfreie Heiltätigkeiten ausüben, soweit dies zum Schutz der Gesund- heit erforderlich ist.

§ 23 Verbot der Heiltäti gkeit

1 Entsteht im Bereich bewilligungsfreier Heiltätigkeiten eine Gesundheitsgefähr- dung, kann die zuständige Behörde den Verursachenden verbieten, diese Tätigkeiten und Handlungen auszuüben oder weiterhin im Bereich des Gesundheitswesens tätig zu sein.

§ 24 Disziplinarmassnahmen

1 Verletzt eine Person, die in einem Beruf des Gesundheitswesens tätig ist, die Vor- schriften des dritten Titels dieses Gesetzes oder hierzu ergangene Ausführungsbe- stimmungen, kann die zuständige Behörde folgende Disziplinarmassna hmen anord- nen: a) Verwarnung, b) Verweis, c) Busse bis zu Fr. 20'000. – , d) befristetes oder unbefristetes Berufsverbot für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums.

4. Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen

§ 25 Betriebsbewilligungspflic ht

1 Eine Betriebsbewilligung der zuständigen Behörde benötigen a) Apotheken, b) Drogerien, c) Organisationen und Einrichtungen, die in der Krankenversicherungsgesetzge- bung zur Gruppe der ambulant tätigen Leistungserbringer gehören, d) Institutionen, die m edizinische Forschung an Menschen betreiben, soweit sie nicht durch andere Bewilligungen abgedeckt sind.
2 Vorbehalten bleiben Betriebsbewilligungen aufgrund anderer Bestimmungen.

§ 26 Bewilligungsvoraussetzungen

1 Die Betriebsbewilligung wird erteilt, we nn a) die erforderlichen fachlichen, strukturellen und personellen Anforderungen erfüllt sind, b) gegenüber der Bewilligungsbehörde eine gesamtverantwortliche Leitungsper- son, die für die Einhaltung der gesundheitspolizeilichen Vorschriften verant- wortlich i st, bezeichnet ist, c) die gesamtverantwortliche Leitungsperson über eine Berufsausübungsbewilli- gung gemäss § 4 verfügt, die das Leistungsangebot des Betriebs fachlich ab- deckt, sowie bei der Entscheidung von Fachfragen unabhängig ist und d) bei Abwesenheit der gesamtverantwortlichen Leitungsperson die Stellvertre- tung durch fachlich qualifizierte Personen sichergestellt ist.
2 In Einrichtungen gemäss Art. 35 Abs. 2 lit. n des Bundesgesetzes über die Kran- kenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 1 ) muss jede fa chlich selbstständige Person über eine Berufsausübungsbewilligung gemäss § 4 verfügen.
1 ) SR 832.10
3 Der Regierungsrat regelt die für die einzelnen Bewilligungen erforderlichen Vo- raussetzungen näher und regelt Ausnahmen von Absatz 1 lit. c.
4 Im Übrigen gelten die Bes timmungen für die Berufe im Gesundheitswesen sinn- gemäss, insbesondere die §§ 6 – 24.

§ 27 Stellvertretung in Apotheken, Drogerien und Einrichtungen gemäss Art. 35

Abs. 2 lit. n KVG
1 Kann in Apotheken, Drogerien und Einrichtungen gemäss Art. 35 Abs. 2 lit. n KVG die Öffnungszeit nicht durch die gesamtverantwortliche Leitungsperson abge- deckt werden oder ist diese vorübergehend abwesend oder verhindert, hat die ge- samtverantwortliche Leitungsperson bei der zuständigen Behörde eine Bewilligung für die Stellvertr etung einzuholen. Bei Tod der gesamtverantwortlichen Leitungs- person ist die Erteilung einer Bewilligung an die Erbberechtigten analog § 9 mög- lich.
2 Der Regierungsrat regelt die für die einzelnen Bewilligungen erforderlichen Vo- raussetzungen und erlässt Aus führungsbestimmungen.
3 Die §§ 9 – 12 und 26 gelten sinngemäss.

5. Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten

§ 28 Grundsätze

1 Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf Wahrung der persönlichen Freiheit und der Persönlichkeitsrechte.
2 Patient innen und Patienten haben insbesondere ein Recht auf a) Information, b) Aufklärung, c) Berücksichtigung ihres Willens, d) Akteneinsicht und - herausgabe, e) Schutz ihrer Daten.
3 Die Rechte der Patientinnen und Patienten gemäss Absatz 2 lit. a – c können durc h Verordnung des Regierungsrats eingeschränkt werden. Voraussetzung ist ein gegen- über dem Patientenrecht höherwertiges privates oder öffentliches Interesse.
4 Für die in Absatz 2 lit. d und e genannten Patientenrechte gelten die Bestimmun- gen des eidgenössi schen oder kantonalen Datenschutzrechts.
5 Der Regierungsrat regelt im Übrigen Einzelheiten zu den Rechten und Pflichten der Patientinnen und Patienten.

§ 28a * Seelsorge im Spital

1 Die Spitäler haben die seelsorgerische Betreuung der Patientinnen und Pa tienten zu gewährleisten.
2 Die Spitäler sind nach vorheriger Information der Patientinnen und Patienten und auf Ersuchen der Seelsorgenden der Gemeindepfarrämter der drei anerkannten Lan- deskirchen ermächtigt, diesen Seelsorgenden Name und Adresse der in i hrem Zu- ständigkeitsbereich wohnenden Angehörigen ihrer Glaubensgemeinschaft bekannt- zugeben, wenn die Patientinnen und Patienten dieser Datenbekanntgabe nicht wider- sprochen haben.

§ 29 Einschränkung der Bewegungsfreiheit

1 Ausnahmsweise kann in Spitälern d ie Bewegungsfreiheit von Patientinnen und Patienten eingeschränkt werden, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefahr für das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person oder Dritter oder zur Beseitigung einer schwerwiegenden Störung des Gemeinschaftslebens er- forderlich ist. *
2 Für die Zuständigkeit und das Vorgehen bei Anordnung dieser Massnahme, ihre Protokollierung und die Information gelten die Bestimmungen über die Einschrän- kung der Bewegungsfreiheit in Wohn - oder Pflegeeinrichtu ngen (Art. 383 – 384 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB] vom 10. Dezember 1907 1 ) , § 62 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB] vom

27. Juni 2017

2 ) ) sinngemäss. § 62 Abs. 2 EG ZGB gilt auch für Spitäler. *
3 Die be troffene oder eine ihr nahe stehende Person kann gegen eine Massnahme zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit jederzeit schriftlich die Kindes - und Erwach- senenschutzbehörde am Sitz der Einrichtung anrufen. Art. 385 Abs. 2 und 3 ZGB sind sinngemäss anwendba r. *

§ 30 * ...

§ 31 Obduktion

1 Eine Obduktion kann durchgeführt werden, wenn ihr die verstorbene Person zuge- stimmt hat.
2 Liegt keine Willensäusserung der verstorbenen Person vor, ist die Zustimmung der zu ihrer Vertretung bei medizinischen Massnahmen be rechtigten Person einzuho- len. *
3 Eine Obduktion kann gegen den Willen der zustimmungsberechtigten Personen vorgenommen werden, wenn sie a) zur näheren Abklärung der Todesursache zwingend notwendig ist, b) die zuständige Behörde im Interesse der öffentlich en Gesundheit anordnet.
4 Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über die Strafrechtspflege.
4bis ... *
1 ) SR 210
2 ) SAR 210.300
5 Absatz 1 und 2 gelten auch für die Entnahme von Organen, Geweben und Zellen nach dem Tod zu Forschungszwecken.

§ 32 Rechtsschutz

1 Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten werden im zivilrechtlichen Verfahren entschieden, soweit sie nicht dem öffentlichen Recht unterliegen.
2 Vorbehalten bleiben besondere Verfahrensbestimmungen im Anwendungsbereich des eidgenössischen oder kantonalen Datenschutzrechts.

6. Gesundheitsvorsorge

§ 33 Grundsatz

1 Die Verantwortung für die eigene Gesundheit obliegt primär dem einzelnen Men- schen.
2 Der Kanton und die Gemeinden setzen sich für gesundheitsfördernde Lebensbe- dingungen ein.

§ 34 Gesu ndheitsvorsorge

1 Der Kanton trifft im Zusammenwirken mit privaten und öffentlichen Organisatio- nen Massnahmen der Gesundheitsvorsorge. Dazu gehören Massnahmen a) der Gesundheitsförderung, b) der Prävention von Krankheiten und Unfällen, c) des Gesundheitssc hutzes bezüglich Gefährdungen durch Umwelt - und Um- feldbelastungen.

§ 35 Impfungen

1 Der Kanton sorgt im Rahmen der Impfempfehlungen des Bundes für periodische Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten. Deren Durchführung erfolgt durch Dritte.
2 Er so rgt für die Information der Bevölkerung.

§ 36 Suchtprävention und Suchthilfe

1 Mit einer bedarfsgerechten Suchtprävention und Suchthilfe sollen a) die Entstehung süchtigen Verhaltens verhindert und der Suchtmittelmiss- brauch bekämpft, b) der Ausstieg Betro ffener aus der Suchtmittelabhängigkeit unterstützt und c) der Schutz Dritter vor gesundheitsschädigenden Auswirkungen durch Sucht- mittelkonsum gewährleistet werden.
2 Der Kanton ist bezogen auf substanzgebundene sowie substanzungebundene Suchtverhalten vera ntwortlich für die Suchtprävention, die ambulante Suchtberatung sowie den Zugang zur stationären Suchttherapie. Er sorgt zudem für die Koordinati- on und Vernetzung der Angebote der Suchthilfe. *

§ 36a * Verwendung des Alkoholzehntels

1 Der vom Bund erhalte ne Anteil am Reinertrag aus der Besteuerung der gebrannten Wasser (Alkoholzehntel) gemäss Art. 131 Abs. 3 der Bundesverfassung und gemäss Art. 45 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) vom 21. Juni 1932 1 ) , wird zur Bekä mpfung der Ursachen und Wirkungen von Suchtproblemen verwendet.
2 Das zuständige Departement entscheidet über die Verwendung der Mittel des Al- koholzehntels.
3 Der Regierungsrat regelt das Verfahren durch Verordnung.

§ 37 Tabak - und Alkoholprävention; Juge ndschutz

1 Verkauf von Tabakwaren und alkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren sowie Verkauf von Spirituosen an Kinder und Jugendliche unter
18 Jahren sind verboten.
2 Der Verkauf von Tabakwaren durch Automaten ist zulässig, wenn d eren Betreiber durch geeignete Massnahmen den Verkauf an Kinder und Jugendliche unter 16 Jah- ren verunmöglichen.
3 Die Gemeinden können zur Kontrolle der Einhaltung der Abgabevorschriften ge- mäss Absatz 1 und 2 beziehungsweise § 1 Abs. 2 lit. a und b des Ges etzes über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbege- setz, GGG) vom 25. November 1997 2 ) Testkäufe durch Minderjährige vornehmen. Sie können den Vollzug mittels Leistungsvereinbarung Dritten übertragen. Der Re- gierungsr at legt zur Sicherstellung eines einheitlichen Vollzugs Rahmenbedingun- gen für die Durchführung der Testkäufe fest.
4 Die Abgabe von Tabakwaren und alkoholischen Getränken an Kinder und Jugend- liche unter 16 Jahren oder von Spirituosen an Kinder und Jugendli che unter 18 Jah- ren ist verboten. Davon ausgenommen ist die Abgabe durch die Eltern. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gastgewerbegesetzes.
1 ) SR 680
2 ) SAR 970.100

7. Versorgungssicherheit

§ 38 Notfalldienst

1 Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinne n und Tierärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker, die im Besitz einer Berufsausübungsbewilli- gung sind, sowie deren Stellvertretungen sind verpflichtet, ambulanten Notfalldienst zu leisten.
2 Die Organisation des ambulanten Notfalldiensts erfolgt für sämt liche notfalldienst- pflichtigen Personen mit Ausnahme der Tierärztinnen und Tierärzte durch die be- treffenden Berufsverbände. Die pflichtigen Personen haben sich dabei gemäss den vom jeweiligen Berufsverband in ihrer Dienstregion beschlossenen Modalitäten zu beteiligen. Die Berufsverbände können * a) bei Vorliegen wichtiger Gründe Personen vom ambulanten Notfalldienst be- freien, sofern die ambulante Notfalldienstversorgung weiterhin sichergestellt ist, b) * von den vom ambulanten Notfalldienst befreiten Person en eine zweckgebun- dene Entschädigung gemäss den Absätzen 2 bis und 2 ter erheben.
2bis Bei den vom Notfalldienst befreiten Ärztinnen und Ärzten sowie Zahnärztinnen und Zahnärzten beträgt die jährliche Ersatzabgabe 1,5 % des AHV - pflichtigen Ein- kommens aus ärz tlicher Tätigkeit am Patienten, maximal Fr. 5'000. – . *
2ter Bei den vom Notfalldienst befreiten Apothekerinnen und Apothekern beträgt die jährliche Ersatzabgabe 3 % des AHV - pflichtigen Einkommens aus der Apothekertä- tigkeit, mindestens Fr. 6'000. – , maximal Fr. 10'000. – . *
3 Die zuständige Behörde entscheidet bei Streitigkeiten zwischen dem Berufsver- band und der notfalldienstpflichtigen Person.
4 Die zuständige Behörde trifft soweit erforderlich die zur Sicherstellung eines zweckmässigen ambulanten Notfalldie nsts erforderlichen Massnahmen.
5 Der Regierungsrat kann durch Verordnung Ausführungsbestimmungen erlassen. Er kann zudem Organisationen, welche die Lebensrettung von Personen bezwecken, finanziell unterstützen.

§ 39 Koordination in der Notfallversorgung

1 Der Regierungsrat trifft geeignete Massnahmen zur Koordination zwischen ambu- lanter und stationärer ärztlicher Notfallversorgung.
2 Er kann Projekte fördern und unterstützen, die der Koordination zwischen dem ärztlichen Notfalldienst gemäss § 38 und jenem der Spitäler dienen.
3 Die sanitätsdienstlichen Transporte werden durch die kantonale Notrufzentrale koordiniert.

§ 39a * Pilotprojekte

1 Der Kanton fördert die Erprobung, Durchführung und Evaluierung neuer Versor- gungsmodelle (Pilotprojekte), wenn diese der Erzielung medizinischer, versorgungs- technischer oder wirtschaftlicher Verbesserungen dienen.
2 Die Pilotprojekte haben die Rechte und Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten zu berücksichtigen und dürfen die Versorgungssicherheit sowie die notwendig e Qualität der Leistungserbringung nicht beeinträchtigen.
3 Für eine definierte Dauer kann der Regierungsrat den Trägern von Pilotprojekten durch befristete Verordnung bewilligen, im Rahmen der bundesrechtlichen Vorga- ben von bestimmten kantonalen Bestimmun gen abzuweichen.
4 Gesuche zwecks Förderung von Pilotprojekten sind vorgängig unter Darlegung des Finanzbedarfs dem zuständigen Departement einzureichen. Es regelt mit den Trä- gern von Pilotprojekten die Modalitäten von Pilotprojekten, namentlich die Evalua- tion und das Controlling, durch Leistungsvertrag.

§ 40 Förderung der ärztlichen Grundversorgung

1 Der Kanton trifft geeignete Massnahmen zur Sicherstellung einer angemessenen ärztlichen Grundversorgung im ambulanten Bereich.
2 Er kann zu diesem Zweck fina nzielle Mittel einsetzen für a) Massnahmen im Bereich Aus - , Weiter - und Fortbildung von Ärztinnen und Ärzten, b) die Organisation des Notfalldiensts, c) weitere Anreizmassnahmen, die der Förderung der ärztlichen Grundversor- gung dienen.
2bis Der Kanton förd ert psychiatrische gemeindenahe personenzentrierte Angebote. Er kann namentlich mit Leistungserbringenden entsprechender Angebote Leistungs- verträge abschliessen. *
2ter Für die Leistung eines kantonalen Finanzierungsbeitrags gelten die Vorausset- zungen gemä ss § 17a Abs. 2 Spitalgesetz (SpiG) vom 25. Februar 2003 1 ) . *
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

§ 40a * Elektronische Patientendossiers

1 Der Regierungsrat trifft im Hinblick auf die Etablierung eines elektronischen Pati- entendossiers geeignete Massnahmen zur Steuerung, Koordination und Förderung der Zusammenarbeit und Interoperabilität im Gesundheitswesen.
1 ) SAR 331.200
2 Er kann zu diesem Zweck a) Trägerschaften bilden und ausbauen, b) Organisation und Vernetzung von Gemeinschaften steuern, koordinieren und fördern, c) eine personelle Beteiligung des Kantons an Projekten und Trägerschaften eingehen, d) finanzielle Mittel einsetzen.

§ 40b * Ausbildungsverpflichtung

1 Der Regierungsrat sorgt in Zusammenarbeit mit den Verbänden für die Sicherstel- lung von genüg end Ausbildungsplätzen und fördert die Aus - und Weiterbildung in den nicht - universitären Gesundheitsberufen (Gesundheitsberufe).
2 Folgende Leistungserbringer sind nach Massgabe ihres Ausbildungspotenzials zur praktischen Ausbildung verpflichtet: a) Spitäl er, b) stationäre Pflegeeinrichtungen, c) Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Spitex), d) ambulante Pflegeeinrichtungen mit dem Angebot von Tages - oder Nachtstruk- turen.
3 Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung die Gesundheitsberufe, die einer Ausbildungsverpflichtung unterstehen.
4 Er kann durch Verordnung die Ausbildungsverpflichtung nach Anhörung der Be- rufs - und Branchenverbände auf weitere Leistungserbringer mit Berufs - oder Be- triebsbewilligung gemäss diesem Gesetz ausdehnen.

§ 4 0c * Ausbildungspotenzial, Soll - Ausbildungsleistung und Erfüllungsmöglich-

keiten
1 Der Regierungsrat legt das Ausbildungspotenzial im jeweiligen Gesundheitsberuf durch Verordnung fest. Dabei berücksichtigt er insbesondere: a) die kantonale Versorgungsplanun g, b) die Anzahl Ausbildungsplätze in Referenzbetrieben, c) das Rekrutierungspotenzial, d) die Struktur und das Leistungsangebot der Betriebe der Leistungserbringer, e) den Vergleich mit Vorgaben anderer Kantone.
2 Aus versorgungspolitischen Gründen kann d er Regierungsrat die Ausbildungsleis- tung in einzelnen Gesundheitsberufen höchstens doppelt gewichten.
3 Die zuständige kantonale Behörde legt für jeden Leistungserbringer anhand der Anzahl Vollzeitstellen die Soll - Ausbildungsleistung fest. Sie verfügt ohne vorherige Anhörung.
4 Jeder Leistungserbringer kann frei entscheiden, in welchen Gesundheitsberufen er wie viele Personen ausbildet.
5 Die Soll - Ausbildungsleistung wird im eigenen Betrieb oder von einem beauftrag- ten Leistungserbringer im Kanton Aargau erb racht.

§ 40d * Ersatzabgabe (Malus)

1 Unterschreitet ein Leistungserbringer die Soll - Ausbildungsleistung, hat er auf der durchschnittlichen Differenz zwischen Soll - und Ist - Ausbildungsleistung der letzten drei Jahre eine Ersatzabgabe (Malus) in die Spezia lfinanzierung Ausbildungsver- pflichtung gemäss § 40f einzubezahlen. Die Höhe der Ersatzabgabe entspricht
200 – 300 % der durchschnittlichen Ausbildungskosten im jeweiligen Gesundheitsbe- ruf.
2 Die zuständige kantonale Behörde verfügt die Ersatzabgabe ohne vorh erige Anhö- rung.
3 Die Ersatzabgabepflicht entfällt, wenn die Differenz gemäss Absatz 1 einen Tole- ranzwert nicht überschreitet. Wird der Toleranzwert überschritten, kann die Ersatz- abgabe vermindert oder ganz erlassen werden, wenn der Leistungserbringer nach- weist, dass er alle zumutbaren Anstrengungen zur Erfüllung der Soll - Ausbildungsleistung unternommen hat.
4 Der Regierungsrat legt durch Verordnung fest: a) die prozentuale Höhe der Ersatzabgabe, b) die durchschnittlichen Ausbildungskosten im jeweiligen Ges undheitsberuf, c) den Toleranzwert von höchstens 10 %.

§ 40e * Bonus und weitere Beiträge

1 Aus der Spezialfinanzierung Ausbildungsverpflichtung gemäss § 40f werden von der zuständigen kantonalen Behörde im Rahmen der verfügbaren Mittel folgende Beiträge ausgerichtet: a) Beiträge an die Ausbildungskosten (Bonus) für Leistungserbringer, welche die Soll - Ausbildungsleistung übertreffen, b) Beiträge an die Kosten für überbetriebliche Kurse und für Kurse an vergleich- baren dritten Lernorten, c) Beiträge an die K osten der nicht betriebsinternen Nachhol - und Weiterbil- dung, d) weitere Beiträge im Rahmen des Zwecks gemäss § 40b Abs. 1.
2 Der Regierungsrat legt durch Verordnung eine Prioritätenordnung fest.

§ 40f * Spezialfinanzierung Ausbildungsverpflichtung

1 Es wi rd eine Spezialfinanzierung gemäss § 37 des Gesetzes über die wirkungsori- entierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 5. Juni 2012 1 ) mit der Bezeichnung Ausbildungsverpflichtung geführt.
1 ) SAR 612.300
2 Erträge der Spezialfinanzierung Ausbildungsverpflichtung sind die geleisteten Ersatzabgaben (Malus) gemäss § 40d Abs. 1.
3 Aufwände der Spezialfinanzierung Ausbildungsverpflichtung sind die Bonuszah- lungen und weitere Beiträge gemäss § 40e.
4 Der Vollzugsaufwand wird im Rahmen der verfügbaren Mittel der Spezialf inanzie- rung Ausbildungsverpflichtung belastet.
5 Besteht in zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsjahren ein Guthaben von mehr als Fr. 3 Mio., kann der Regierungsrat die prozentuale Höhe der Ersatzabgabe (Malus) gemäss § 40d Abs. 1 auf unter 200 % festlegen.

§ 40g * Sanktionen

1 Bei wiederholter erheblicher Unterschreitung der festgelegten Ausbildungsleistung kann die zuständige kantonale Behörde a) den Leistungsauftrag eines Spitals, Geburtshauses oder einer stationären Pfle- geeinrichtung im Rahmen der Spital - und Pflegeheimliste sistieren oder kün- digen, b) die zuständige Gemeinde der Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Spitex) oder der ambulanten Pflegeeinrichtung mit dem Angebot von Tages - oder Nachtstrukturen über diesen Umstand informieren. Die Gemeinde trifft geeignete Massnahmen.

§ 40h * Rechtsmittel

1 Gegen Entscheide der zuständigen kantonalen Behörde gemäss den §§ 40b – g kann innert 30 Tagen seit Zustellung Einsprache erhoben werden. Die allgemeinen Best- immungen zum Beschwerdeverfahren g emäss §§ 41 ff. des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember
2007 1 ) sind sinngemäss anwendbar, ausgenommen die §§ 45 und 48 Abs. 1 Satz 2 VRPG.
2 Einspracheentscheide können mit Beschwerde ans Verwalt ungsgericht angefochten werden.

§ 40i * Selbstregulierung

1 Bestehen genügend Ausbildungsplätze in den Gesundheitsberufen oder treffen zur Ausbildung verpflichtete Leistungserbringer gemäss § 40b im Rahmen eines Ver- bands selber geeignete Massnahmen zur Si cherstellung von genügend Ausbildungs- plätzen (Selbstregulierung), kann der Regierungsrat die Anwendung der §§ 40b – h durch Verordnung aussetzen.
1 ) SAR 271.200
2 Leistungserbringer ohne Verbandsmitgliedschaft sind verpflichtet, an der Selbstre- gulierung teilzunehmen. Der V erband schliesst mit dem Leistungserbringer einen Vertrag ab und kann einen Unkostenbeitrag für den Vertragsabschluss und die Durchführung der Selbstregulierung erheben.
3 Nötigenfalls verfügt die zuständige kantonale Behörde den Beitritt zur Selbstregu- lie rung.
4 Bestehen nicht mehr genügend Ausbildungsplätze in den Gesundheitsberufen und besteht keine Selbstregulierung oder erweist sich deren Umsetzung im Hinblick auf die Zielsetzung von § 40b Abs. 1 als nicht genügend, kann der Regierungsrat nach Anhörung der Berufs - und Branchenverbände die §§ 40b – h durch Verordnung wie- der zur Anwendung bringen.

8. Heilmittel - und Betäubungsmittelwesen

§ 41 Aufsicht

1 Der zuständigen Behörde obliegt im Rahmen des Bundesrechts die Aufsicht über den Verkehr mit Heilmitteln und Betäubungsmitteln sowie der Vollzug der vom Bund dem Kanton zugewiesenen Aufgaben.
2 Das zuständige Departement sorgt für periodische Betriebskontrollen. Es kann diese mittels Leistungsvereinbarung ganz oder teilweise Dritten übertragen.
3 Der Regieru ngsrat kann mit anderen Kantonen Verträge über die Zusammenarbeit im Bereich des Heilmittelwesens abschliessen.

§ 42 Bewilligungen

1 Soweit die Heilmittel - und Betäubungsmittelgesetzgebung des Bundes eine kanto- nale Bewilligung vorsieht, wird diese auf sch riftliches Gesuch hin von der zuständi- gen Behörde erteilt.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person über a) das für eine fachgerechte Tätigkeit erforderliche Personal verfügt, b) zweckentsprechende betriebliche Verhältnisse verfügt, c) ein geeignetes Qualitätssicherungssystem verfügt und dieses anwendet.
3 Der Regierungsrat regelt die für die einzelnen Bewilligungen erforderlichen Vo- raussetzungen.

§ 43 Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln; allgemeine Grundsätze

1 Die Abgabe von Arz neimitteln der Abgabekategorien A – D gemäss den Bestim- mungen der eidgenössischen Heilmittelgesetzgebung ist verboten a) in Form des Haustür - oder Strassenverkaufs sowie durch Verkauf auf Märk- ten, b) für Fachleute der Komplementärmedizin unter Vorbehalt von Absatz 2 lit. b, c) in Selbstbedienung, d) in Automaten.
2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung a) die Abgabe von Arzneimitteln der Abgabekategorie D in Selbstbedienung ganz oder teilweise zulassen, b) im Rahmen des Bundesrechts die Abgabe von Arzneimit teln der Abgabekate- gorien C und D durch Personen, die über eine angemessene Ausbildung ver- fügen, zulassen, c) im Rahmen des Bundesrechts Berufskategorien bezeichnen, welche zur An- wendung von Arzneimitteln der Abgabekategorien A und B berechtigt sind. Er be stimmt zudem die Arzneimittel, welche angewendet werden dürfen.

§ 44 Ärztinnen und Ärzte; Zahnärztinnen und Zahnärzte

1 Ärztinnen und Ärzten sowie Zahnärztinnen und Zahnärzten ist die unmittelbare Anwendung sowie in Notfällen die Abgabe von Arzneimitteln gestattet.
2 Die zuständige Behörde kann Ärztinnen und Ärzten die Führung einer Privatapo- theke in Ortschaften ohne öffentliche Apotheke bewilligen, wenn die rasche und für jedermann mögliche Versorgung mit Arzneimitteln nicht durch eine öffentliche Apothek e einer nahe gelegenen Ortschaft gewährleistet ist.
3 Patientinnen und Patienten dürfen bei der Ausübung ihres Rechts auf freie Wahl der zugelassenen Arzneimittelabgabestelle nicht beeinflusst werden.

§ 45 Tierärztinnen und Tierärzte

1 Tierärztinnen und T ierärzte dürfen Tierarzneimittel anwenden und abgeben, wenn sie a) eine Berufsausübungsbewilligung und b) eine Bewilligung zur Abgabe von Tierarzneimitteln besitzen.
2 Führen mehrere Tierärztinnen oder Tierärzte gemeinsam eine Praxis, wird die Ab- gabebewill igung auf eine fachverantwortliche Person und deren Stellvertretung aus- gestellt.

§ 46 Spitäler und Heime

1 Die Abgabe von Arzneimitteln durch Spitäler und Heime steht unter der Verant- wortung einer Apothekerin oder eines Apothekers mit Berufsausübungsbewil ligung. Vorbehalten bleibt die Bewilligungspflicht gemäss § 25.

9. Bestattungswesen

§ 47 Zuständigkeit und Grundsätze

1 Das Bestattungswesen ist Aufgabe der Gemeinden.
2 Der Regierungsrat regelt die zur Wahrung von gesundheitspolizeilichen Interessen erfo rderlichen Grundsätze.
3 Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über die Strafrechtspflege.

10. Aufsicht und Massnahmen

§ 48 Aufsichtsbefugnisse

1 Die zuständigen Behörden sind im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit befugt a) Auskünfte sowie die Herausgabe von U nterlagen zu verlangen, b) Räumlichkeiten zu betreten und Einsicht in Unterlagen zu nehmen, c) Proben zu erheben und Gegenstände zu Abklärungszwecken zu beschlagnah- men.
2 Bezüglich der nach diesem Gesetz [vom Kanton] ausgerichteten finanziellen Mittel gelt en die Bestimmungen betreffend die Aufsicht über die Haushaltsführung in der Finanzkontrollgesetzgebung. *

§ 49 Verwaltungsmassnahmen

1 Die zuständigen Behörden treffen die zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertrage- nen Aufgaben erforderlichen Massnahmen .
2 Insbesondere können sie a) Gegenstände, die einer verbotenen Tätigkeit dienen oder gedient haben, sowie Gegenstände, welche die Gesundheit gefährden, beschlagnahmen, amtlich verwahren oder vernichten, b) die Benützung von Räumen und Einrichtungen unter sagen sowie Betriebe schliessen, c) unzulässige Bekanntmachungen verbieten und beseitigen sowie hierzu ver- wendete Mittel beschlagnahmen.

§ 50 Kosten

1 Bei der Anordnung von Verwaltungs - und Disziplinarmassnahmen können der Adressatin oder dem Adressaten d er Verfügung auch im erstinstanzlichen Verfahren Kosten, bestehend aus einer Gebühr und den Auslagen, auferlegt werden.
2 Die Gebühr beträgt Fr. 50. – bis Fr. 5'000. – , bei ausserordentlich hohem Aufwand bis Fr. 50'000. – .

§ 51 Informationspflicht anderer Be hörden

1 Gerichts - und Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden melden der zuständigen Behörde unverzüglich a) Vorfälle, welche die Berufspflichten verletzen könnten, b) Tatsachen, welche die Eignung zur Ausübung eines Berufs des Gesundheits- wesens in Frage stellen.

§ 52 Information der Öffentlichkeit

1 Soweit es zur Abwendung einer drohenden Gesundheitsgefährdung erforderlich ist, informiert die zuständige Behörde in geeigneter Weise die Öffentlichkeit.

11. Strafbestimmungen

§ 53 Allgemeine Wider handlungen

1 Mit Busse bis Fr. 100'000. – wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) bei der Ausübung einer bewilligungsfreien Heiltätigkeit die Gesundheit von Menschen oder Tieren gefährdet oder § 18 zuwiderhandelt, b) einen Beruf im Gesundheitswese n ausübt, ohne die gesetzlich vorgeschriebe- nen fachlichen und persönlichen Voraussetzungen zu erfüllen, c) einen Betrieb gemäss § 25 führt, ohne die Voraussetzungen gemäss § 26 Abs. 1 zu erfüllen.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 Anstelle eine r juristischen Person oder einer Kollektiv - oder Kommanditgesell- schaft sind die natürlichen Personen strafbar, welche für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Können diese nicht ohne unverhältnismässigen Untersu- chungsaufwand festgestellt werden, wird die juristische Person oder die Gesellschaft zur Bezahlung der Busse verurteilt.

§ 54 Widerhandlungen im Bereich der Tabak - und Alkoholprävention

1 Mit Busse bis Fr. 10'000. – wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig Wider- handlungen begeht gege n das a) Verkaufsverbot von Tabakwaren gemäss § 37 Abs. 1 und 2, b) Abgabeverbot von Tabakwaren und alkoholischen Getränken gemäss § 37 Abs. 4.
2 Der Gemeinderat kann Bussen bis zu Fr. 2'000. – durch Strafbefehl aussprechen. Für das Verfahren gelten die Bes timmungen der Gemeindegesetzgebung.

12. Übergangs - und Schlussbestimmungen

§ 55 Übergangsrecht

1 Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen bleiben grundsätzlich gültig. Fallen die Bewilligungsvoraussetzungen im Vergleich zum alten Rech t stren- ger aus, muss die Bewilligungsinhaberin beziehungsweise der Bewilligungsinhaber diese nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes er- füllen.
2 Wer eine neu der Bewilligungspflicht unterstellte Tätigkeit ausübt, hat inne rt ei- nem Jahr seit Inkrafttreten dieses Gesetzes das Gesuch um Erteilung der Bewilli- gung einzureichen.
3 Die Umsetzung von § 37 Abs. 2 hat innert zwei Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.

§ 56 Schutz vor Passivrauchen

1 Die Regelung gemä ss Absatz 2 – 6 gilt bis zum Inkrafttreten einer bundesrechtli- chen Regelung zum Schutz vor dem Passivrauchen.
2 In geschlossenen Räumen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, wie namentlich in Gebäuden der öffentlichen Verwaltung, in Spitälern, Heimen, Ver einslokalen, sofern diese für Nicht - Vereinsmitglieder zugänglich sind, Kultur - und Sportstätten, Versammlungslokalen, Schulen und anderen Bildungsstätten sowie in allen Berei- chen der Gastronomie ist das Rauchen verboten. Für Rauchende können getrennte und entsprechend gekennzeichnete Räume mit ausreichender Belüftung vorgesehen werden.
3 Betriebe der Gastronomie werden auf Gesuch hin als Raucherlokale bewilligt, wenn der Betrieb a) eine dem Publikum zugängliche Gesamtfläche von höchstens 80 m² hat, b) gut b elüftet und nach aussen leicht erkennbar als Raucherlokal bezeichnet ist und c) nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, die einer Tätigkeit im Raucherlokal im Arbeitsvertrag zugestimmt haben.
4 Die Bedienung in Raucherräumen gemäss Absatz 2 Sat z 2 setzt die schriftliche Zustimmung der Arbeitnehmerin beziehungsweise des Arbeitnehmers im Arbeits- vertrag voraus.
5 Widerhandlungen gegen das Rauchverbot sind gemäss § 54 Abs. 1 strafbar. § 54 Abs. 2 ist anwendbar.
6 Die Umsetzung des Schutzes vor Passi vrauchen hat innert zwei Jahren seit Inkraft- treten dieses Gesetzes zu erfolgen.

§ 56b * Ausbildungsverpflichtung

1 Für das Jahr 2015 sind ⅔ der Soll - Ausbildungsleistung gemäss § 40c Abs. 3 zu erbringen. Ausgenommen von der Ausbildungspflicht im Jahr 2015 sind Spitäler und stationäre Pflegeeinrichtungen, die in diesem Jahr nicht auf der Spital - oder Pflegeheimliste geführt sind.
2 Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Differenz zwischen Soll - und Ist - Ausbildungsleistung gemäss § 40d Abs. 1 gilt folgende Übergangsregelung: a) Pflichterfüllung im Jahr 2015: keine Durchschnittsberechnung, b) Pflichterfüllung im Jahr 2016: Zweijahresdurchschnitt der Jahre 2015 und

2016.

3 Für Leistungserbringer nach Absatz 1 Satz 2 gilt die Übergangsregelung gemäss Absatz 2 sinngemäss um ein Jahr verschoben.
4 Leistungserbringer, die während der Übergangszeit gemäss den Absätzen 2 und 3 einen erheblichen Einbruch der Ist - Ausbildungsleistungen aufweisen und dadurch eine erheblich höhere Ersatzabgabe zu bezahlen hätten als nach einer Durchschnitts- berechnung der letzten drei Jahre gemäss § 40d Abs. 1, können eine solche Durch- schnittsberechnung beantragen.

§ 56a * Übergangsrecht zur Änderung vom 23. Juni 2015

1 Eine Rückforderung der vor dem Inkrafttreten von § 38 Abs. 2 bis und 2 ter geleiste- ten Ersatzabgaben ist ausgeschlossen.

§ 57 Vollzug

1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

§ 58 Publikation und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nac h Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regie- rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Aarau, 20. Januar 2009 Präsident des Grossen Rats M ARKWALDER Protokollführer S CHMID
Datum der Veröffentlichung: 6. April 2009 Ab lauf der Referendumsfrist: 6. Juli 2009 Inkrafttreten: 1. Januar 2010 1 )
1 ) RRB vom 11. November 2009
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

06.12.2011 01.01.2013 § 21 Abs. 2, lit. c) geändert AGS 2012/6 - 3

06.12.2011 01.01.2013 § 29 Abs. 1 geändert AGS 2012/6 - 3

06.12.2011 01.01.2013 § 29 Abs. 2 geändert AGS 2012/6 - 3

06.12.2011 01.01.2013 § 29 Abs. 3 eingefügt AGS 2012/6 - 3

06.12.2011 01.01.2013 § 30 Abs. 1, lit. a) geändert AGS 2012/6 - 3

06.12.2011 01.01.2013 § 30 Abs. 1, lit. b) g eändert AGS 2012/6 - 3

06.12.2011 01.01.2013 § 30 Abs. 1, lit. c) geändert AGS 2012/6 - 3

06.12.2011 01.01.2013 § 31 Abs. 2 geändert AGS 2012/6 - 3

04.11.2014 01.07.2015 § 40a eingefügt AGS 2015/3 - 4

23.06.2015 01.01.2016 § 28a eingefügt AGS 2015/6 - 5

23.06.2 015 01.01.2016 § 30 aufgehoben AGS 2015/6 - 8

23.06.2015 01.01.2016 § 31 Abs. 4

bis eingefügt AGS 2015/6 - 7

23.06.2015 01.01.2016 § 38 Abs. 2 geändert AGS 2015/6 - 4

23.06.2015 01.01.2016 § 38 Abs. 2, lit. b) geändert AGS 2015/6 - 4

23.06.2015 01.01.2016 § 38 Abs. 2

bis eingefügt AGS 2015/6 - 4

23.06.2015 01.01.2016 § 38 Abs. 2

ter eingefügt AGS 2015/6 - 4

23.06.2015 01.01.2016 § 40b eingefügt AGS 2015/6 - 6

23.06.2015 01.01.2016 § 40c eingefügt AGS 2015/6 - 6

23.06.2015 01.01.2016 § 40d eingefügt AGS 2015/6 - 6

23.06 .2015 01.01.2016 § 40e eingefügt AGS 2015/6 - 6

23.06.2015 01.01.2016 § 40f eingefügt AGS 2015/6 - 6

23.06.2015 01.01.2016 § 40g eingefügt AGS 2015/6 - 6

23.06.2015 01.01.2016 § 40h eingefügt AGS 2015/6 - 6

23.06.2015 01.01.2016 § 40i eingefügt AGS 2015/6 - 6

2 3.06.2015 01.01.2016 § 56b eingefügt AGS 2015/6 - 6

23.06.2015 01.01.2016 § 56a eingefügt AGS 2015/6 - 4

27.06.2017 01.01.2018 § 29 Abs. 2 geändert AGS 2017/9 - 9

27.06.2017 01.01.2018 § 31 Abs. 4

bis aufgehoben AGS 2017/9 - 9

05.06.2018 29.12.2018 § 48 Abs. 2 eingefügt AGS 2018/7 - 4

30.06.2020 01.01.2021 § 36 Abs. 2 geändert AGS 2020/15 - 07

30.06.2020 01.01.2021 § 36a eingefügt AGS 2020/15 - 07

30.06.2020 01.01.2021 § 39a eingefügt AGS 2020/15 - 05

30.06.2020 01.01.2021 § 40 Abs. 2

bis eingefügt AGS 2020/15 - 05
30 .06.2020 01.01.2021 § 40 Abs. 2 ter eingefügt AGS 2020/15 - 05
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 21 Abs. 2, lit. c) 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/6 - 3

§ 28a 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt AGS 2015/6 - 5

§ 29 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/6 - 3

§ 29 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/6 - 3

§ 29 Abs. 2 27.06.2017 01.01.2018 geändert AGS 2017/9 - 9

§ 29 Abs. 3 06.12.2011 01.01.2013 eingefügt AGS 2012/6 - 3

§ 30 23.06.20 15 01.01.2016 aufgehoben AGS 2015/6 - 8

§ 30 Abs. 1, lit. a) 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/6 - 3

§ 30 Abs. 1, lit. b) 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/6 - 3

§ 30 Abs. 1, lit. c) 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/6 - 3

§ 31 Abs. 2 06.12.2 011 01.01.2013 geändert AGS 2012/6 - 3

§ 31 Abs. 4

bis 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt AGS 2015/6 - 7

§ 31 Abs. 4

bis 27.06.2017 01.01.2018 aufgehoben AGS 2017/9 - 9

§ 36 Abs. 2 30.06.2020 01.01.2021 geändert AGS 2020/15 - 07

§ 36a 30.06.2020 01.01.2021 eingefüg t AGS 2020/15 - 07

§ 38 Abs. 2 23.06.2015 01.01.2016 geändert AGS 2015/6 - 4

§ 38 Abs. 2, lit. b) 23.06.2015 01.01.2016 geändert AGS 2015/6 - 4

§ 38 Abs. 2

bis 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt AGS 2015/6 - 4

§ 38 Abs. 2

ter 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt AGS 201 5/6 - 4

§ 39a 30.06.2020 01.01.2021 eingefügt AGS 2020/15 - 05

§ 40 Abs. 2

bis 30.06.2020 01.01.2021 eingefügt AGS 2020/15 - 05

§ 40 Abs. 2

ter 30.06.2020 01.01.2021 eingefügt AGS 2020/15 - 05

§ 40a 04.11.2014 01.07.2015 eingefügt AGS 2015/3 - 4

§ 40b 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt AGS 2015/6 - 6

§ 40c 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt AGS 2015/6 - 6

§ 40d 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt AGS 2015/6 - 6

§ 40e 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt AGS 2015/6 - 6

§ 40f 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt AGS 2015/6 - 6

§ 40g 23.06.2 015 01.01.2016 eingefügt AGS 2015/6 - 6

§ 40h 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt AGS 2015/6 - 6

§ 40i 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt AGS 2015/6 - 6

§ 48 Abs. 2 05.06.2018 29.12.2018 eingefügt AGS 2018/7 - 4

§ 56b 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt AGS 2015/6 - 6

§ 5 6a 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt AGS 2015/6 - 4

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