Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Verordnung  über den Vollzug von Strafen und Massnahmen  (Strafvollzugsverordnung, SMV)  Vom 23. September 2020 (Stand 1. Januar 2021)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  §  9  des  Gesetzes  über  die  Organisation  des  Regierungsrates  und  der  kanto  nalen  Verwaltung  (Organisationsgesetz)  vom  26.  März  1985  1  )  ,  die  §§  14  Abs.  2 und 4, 22 Abs. 3, 32 Abs. 1, 46 Abs. 1, 48 Abs. 2, 49 Abs. 2, 51 Abs. 3 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55  des  Einführungsgesetzes  zur  Schweizerischen  Strafprozessordnung  (EG  StPO)  vom  16.  März  2010  2  )  ,  §  5  0  Abs.  2  des  Gesetzes  über  die  Verwaltungsrechtspflege  (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4.  Dezember 2007  3  )  sowie §  2 Abs. 1  des Dekrets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1977  4  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
                            1  Diese  Verordnung  regelt  den  Vollzug  von  strafrechtlichen  Sanktionen  gegenüber  Erwachsenen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit  für  die  Jugendstrafrechtspflege  keine  abweichenden  Vorschriften  erlassen  werden,  finden  die  Bestimmungen  dieser  Verordnung  sinngemäss  An  wendung  auf  den  Vollzug  von  strafrechtlichen  Sanktionen  und  Schutzmassnahmen  gegenüber  Jugendlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  153.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SAR  251.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  SAR  271.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  SAR  661.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Bestimmungen  dieser  Verordnung  gelten  sinngemäss  auch  für  Personen  in  Untersuchungs  -  oder  Sicherheitshaft,  soweit  dies  mit  dem  Haftzweck  vereinbar  is  t  und das Strafprozessrecht keine abweichenden Vorschriften enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Bestimmungen  des  Bundesrechts  über  den  Straf  -  und  Massnahmenvollzug  sowie  die  Vorschriften  des  Konkordats  der  Kantone  der  Nordwest  -  und  Inner-  schweiz über den Vollzug von Strafen und  Massnahmen vom 5. Mai 2006  1  )  bleiben  vorbehalten.  Weitere  Erlasse  der Konkordatskonferenz  des  Strafvollzugskonkordats  der  Nordwest  -  und  Innerschweiz  sowie  die  Beschlüsse  und  Empfehlungen  von  Or-  ganen internationaler Organisationen werden zur Auslegung her  angezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Behörden und Zuständigkeiten
§ 2 1. Regierungsrat
                            1  Der  Regierungsrat  ist  zuständig  für  die  Förderung  der  Aus  -  ,  Fort  -  und  Weiterbil-  dung des im Straf  -  und Massnahmenvollzug tätigen Personals im Rahmen der Richt-  linien  des  Strafvollzugskonkorda  ts.  Er  kann  zu  diesem  Zweck  mit  Kantonen  und  Dritten  Vereinbarungen  über  den  gemeinsamen  Betrieb  von  Bildungseinrichtungen  oder gemeinsame Bildungsangebote abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 2. Amt für Justizvollzug
                            1  Das  Amt  für Justizvollzug (AJV) ist als Vollzugsbehörd  e zuständig für den Straf  -  und  Massnahmenvollzug  sowie  für  den  Vollzug  anderer  Massnahmen,  wenn  nicht  ausdrücklich eine andere Behörde hierfür zuständig erklärt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen seiner Zuständigkeiten obliegt dem AJV namentlich:  a)  die Vorladung und die E  inweisung der verurteilten Personen,  b)  der Entscheid über die Versetzung, die Entlassung und den Widerruf,  c)  die Kontrolle über den Vollzug,  d)  der Einzug von ausgefällten Geldstrafen, Bussen und auferlegten Verfahrens-  kosten,  e)  die Rechtshilfe im Rahmen  des Vollzugs von Strafen und Massnahmen,  f)  die Information von Personen, Institutionen und Amtsstellen, die  mit der Be-  handlung,  Betreuung  oder  Kontrolle  von  Personen  im  Straf  -  und  Massnah-  menvollzug betraut sind,  g)  die Überwachung des Vollzugs der bei be  dingten Strafen erteilten Weisungen  (Art.  94  des  Schweizerischen  Strafgesetzbuches  (StGB)  vom  21.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1937)  2  )  ,  h)  die Bewährungshilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als  Rechtsmittelinstanz  beurteilt  das  AJV  Beschwerden  gegen  Entscheide  der  Leitungen der Vollzugsanstalten betref  fend den Straf  -  und Massnahmenvollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  253.020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 3. Gerichts - , Amts - und Gemeindekassen
                            1  Die  Gerichts  -  ,  Amts  -  und  Gemeindekassen  ziehen  Geldstrafen,  Bussen  und  Ver-  fahrenskosten ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 4. Oberstaatsanwaltschaft
                            1  Der Oberstaatsanwaltschaft obliegt die Funkti  on der kantonalen Koordinationsstel-  le für die Bearbeitung der Daten im Strafregister.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Vollzugsanstalten
§ 6 1. Konkordatsanstalten
                            1  Der Kanton Aargau gehört dem Konkordat der Kantone der Nordwest  -  und Inner-  schweiz über den Vollzug von Strafen und Mass  nahmen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Freiheitsstrafen  von  mehr  als  einem  Monat  und  sichernde  Massnahmen  wer-  den  in  der  Regel  in  den  hierfür  vorgesehenen  Konkordatsanstalten  vollzogen.  Aus  wichtigen  Gründen  kann  der Vollzug  auch  in  Anstalten  anderer  Konkordate  durch-  geführt werd  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) bezeichnet weitere Anstalten,  in denen Freiheitsstrafen und Massnahmen vollzogen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 2. Justizvollzugsanstalt Lenzburg
                            1  Der Kanton Aargau betreibt in Lenzburg eine Konkordatsanstalt f  ür Männer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Organisation  der  Justizvollzugsanstalt  Lenzburg  wird  durch  separate  Verord-  nung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 3. Jugendheim Aarburg
                            1  Der  Kanton  Aargau  unterhält  auf  der  Aarburg  ein  Jugendheim  für  männliche  Ju-  gendliche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Organisation des Jugendheims  Aarburg wird durch separate Verordnung gere-  gelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 4. Bezirksgefängnisse
                            1  In die Bezirksgefängnisse werden aufgenommen:  a)  Personen in Untersuchungs  -  und Sicherheitshaft,  b)  Personen, die eine Freiheitsstrafe bis zu einem Monat zu verbüssen haben,  c)  P  ersonen, die ihre Strafe in Halbgefangenschaft verbüssen,  d)  Personen, die von einer Anstalt zur Verfügung gestellt werden, für die Dauer  bis zur Einweisung in eine andere Anstalt,  e)  Personen, die vorläufig festgenommen wurden, und  f)  Transportanten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Da  s  DVI  bezeichnet  diejenigen  Bezirksgefängnisse,  in  denen  Freiheitsstrafen  für  Erwachsene von über einem Monat Dauer verbüsst werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  AJV  ist  für  den  geordneten  Betrieb  der  Bezirksgefängnisse  verantwortlich,  namentlich  für  die  Sicherheit  und  fü  r  den  richtigen  Vollzug.  Es  erlässt  eine  Haus-  ordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 5. Weitere Vollzugsanstalten
                            1  Das DVI entscheidet über den Fortbestand, den Um  -  und Ausbau bestehender und  die  Schaffung  neuer  Einrichtungen  für  den  Vollzug  aller  Arten  von  freiheitsentzie-  henden  Sanktionen.  Die  Zuständigkeit  des  Grossen  Rats  gemäss  §  16  EG  StPO  so-  wie den §§ 28 und 29 des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Auf-  gaben und Finanzen (GAF) vom 5.  Juni 2012  1  )  bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 6. Psychiatrische Klinik Königsfeld en und andere Massnahmenvollzugsan-
                            stalten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Massnahmen gemäss den Art. 59 und 60 StGB werden in der Regel in der Psychi-  atrischen  Klinik  Königsfelden  vollzogen,  wenn  die  öffentliche  Sicherheit  nicht  ge-  fährdet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das AJV kann Verurteilte zum Vollzug von  Massnahmen gemäss den Art. 59 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 StGB auch in andere geeignete Anstalten einweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Verfahren der Einweisung
§ 12 1. Mitteilung der Urteile
                            1  Die urteilende Behörde teilt dem AJV alle Urteile über unbedingte Freiheitsstrafen  und  Massnahmen  innert  1  4  Tagen  seit  Rechtskraft  mit.  Sie  legt  der  Mitteilung  die  für den Vollzug erforderlichen Akten und Protokolle bei, aus denen sich die persön-  lichen  Verhältnisse,  der  aktuelle  Gesundheitszustand  sowie  die  Einkommens  -  und  Vermögensverhältnisse der verurteilte  n Person ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige richterliche Behörde teilt dem  AJV alle Entscheide über die Bewil-  ligung  des  vorzeitigen  Straf  -  oder  Massnahmenvollzugs  mit.  Dasselbe  gilt  für  Ent-  scheide über entsprechende Entlassungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das DVI erlässt über die Form der  Mitteilung die nötigen Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 2. Sicherung des Straf - und Massnahmenvollzugs
                            1  Zur Sicherung des Straf  -  und Massnahmenvollzugs können die urteilende Behörde  oder  das  AJV  auch  eine  Sicherheitsleistung  der  einzuweisenden  Person  anordnen.  Die Art.  237  –  240 StPO  2  )  gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  612.300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SR  312.0
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 3. Vorladung
                            1  Befindet  sich  die  einzuweisende  Person  noch  nicht  in  Haft  und  besteht  keine  Fluchtgefahr,  kündigt  das  AJV  bei  Freiheitsstrafen,  sofern  es  sich  nicht  um  Ersatz-  freiheitsstrafen handelt, und bei stationä  ren Massnahmen in der Regel den bevorste-  henden  Vollzug  an.  Das  AJV  kann  die  einzuweisende  Person  auffordern,  hinsicht-  lich des Vollzugsantritts innerhalb einer festgesetzten Zeitspanne einen begründeten  Antrag zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  einzuweisende  Person  wird  dur  ch  das  AJV  aufgefordert,  sich  zur  bestimmten  Zeit  am  vorgegebenen  Einrückungsort  einzufinden.  Leistet  sie  dem  Aufgebot  nicht  Folge, kann das AJV sie verhaften und zum Vollzug vorführen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit  der  Ankündigung  des  Vollzugs  ist  die  einzuweisende  Person  auf  die  Voraus-  setzungen  der  Halbgefangenschaft,  des  tageweisen  Vollzugs,  der  elektronischen  Überwachung und der gemeinnützigen Arbeit hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 4. Vollzugsaufschub und - unterbruch
                            1  In der Regel ist der Vollzug innert 3 Monaten seit Rechtskraft d  es Urteils anzutre-  ten.  Aus  wichtigen  Gründen  kann  das  AJV  den  Vollzug  einer  Freiheitsstrafe  oder  einer strafrechtlichen Massnahme von Amtes wegen, auf  Antrag der eingewiesenen  Person oder der Vollzugseinrichtung aufschieben oder unterbrechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als wichtig  e Gründe gelten namentlich:  a)  besondere persönliche, familiäre oder berufliche Verhältnisse,  b)  vollständige Hafterstehungsunfähigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Hafterstehungsfähigkeit wird durch eine Ärztin oder einen Arzt überprüft. Das  AJV  bestimmt,  welche  im  Kanton  zur  Berufsausübung  berechtigten  Ärztinnen  und  Ärzte  die  Prüfung  der  Hafterstehungsfähigkeit  vornehmen  dürfen.  Dazu  kann  das  AJV mit der Ärzteschaft Leistungsverträge abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Gesuch um Vollzugsaufschub muss vor dem Vollzugseintritt eingereicht wer-  de  n. Das AJV schiebt den Vollzug bis zum Vorliegen des Arztberichts auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der  Vollzug  gemeinnütziger  Arbeit  kann  wegen  Arbeitsunfähigkeit  längstens  für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Monate unterbrochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Mit  dem  Vollzugsaufschub  oder  der  Vollzugsunterbrechung  können  Auflagen  angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 5. Begnadigungen
                            1  Das  Begnadigungsgesuch  einer  verurteilten  Person,  die  sich  wegen  des  vom  Ge-  such  betroffenen  Urteils  schon  im  Vollzug  befindet,  hat  keine  aufschiebende  Wir-  kung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  allen  anderen  Fällen  kann  das  AJV  von  sich  aus  oder  auf  begründetes  Gesuch  hin  die  aufschiebende  Wirkung  erteilen,  wenn  das  Begnadigungsgesuch  innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Tagen  seit  der  Zustellung  der  ersten  Vorladung  zum  Vollzugantritt  eingereicht  wird oder die Aufschubsgründe erst danach eintreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Formen des Vollz ugs von Strafen
5.1 Gemeinnützige Arbeit
§ 17 1. Begriffe
                            1  Als gemeinnützig gilt eine Arbeit, die unentgeltlich zugunsten sozialer Einrichtun-  gen, Werken in öffentlichem Interesse oder hilfsbedürftiger Personen geleistet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  AJV  entscheidet,  welch  e  Einrichtungen  für  den  Vollzug  gemeinnütziger  Ar-  beit zugelassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Keine gemeinnützige Arbeit stellt die Pflege und Betreuung hilfsbedürftiger Perso-  nen  dar,  die  mit  der  verurteilten  Person  verwandt  oder  verschwägert  sind  oder  ihr  sonst nahe stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 2. Anwendungsbereich
                            1  Freiheitsstrafen  und  nach  Anrechnung  der  Untersuchungshaft  verbleibende  Rest-  strafen  von  nicht  mehr  als  6  Monaten  sowie  Geldstrafen  oder  Bussen  können  in  Form von gemeinnütziger Arbeit vollzogen werden. Bei teilbedingten Strafe  n ist die  Gesamtdauer der Strafe massgeblich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die gemeinnützige Arbeit ist auch bei Arbeitslosigkeit möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 3. Voraussetzungen
                            1  Die  Gewährung  der  Vollzugsform  gemeinnütziger  Arbeit  setzt  insbesondere  vo-  raus, dass  a)  die  verurteilte  Person  ein  Au  fenthaltsrecht  in  der  Schweiz  hat  und  gegen  sie  keine Landesverweisung gemäss den Art. 66a und 66a  bis  StGB ausgesprochen  worden ist,  b)  die verurteilte Person die ihr zugewiesene Arbeit zu leisten bereit ist,  c)  die verurteilte Person körperlich und geisti  g in der Lage ist, die gemeinnützige  Arbeit  neben  der  bisherigen  Arbeit,  Ausbildung  oder  Beschäftigung  zufrie-  denstellend und zweckentsprechend zu leisten,  d)  die verurteilte Person der Bekanntgabe der Straftatbestände, die der Verurtei-  lung zugrunde liegen,  an den Einsatzbetrieb zustimmt,  e)  eine  geeignete  Beschäftigung  in  einer  zugelassenen  Einrichtung  zur  Verfü-  gung steht, und  f)  die  verurteilte  Person  im  Zeitpunkt  des  Vollzugsantritts  die  Behandlungsge-  bühr innert gesetzter Frist bezahlt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 4. Einsa tzzeit
                            1  Beim  Vollzug  gemeinnütziger  Arbeit  werden  Arbeitsweg  und  Essenspausen  nicht  angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Regel sind pro Woche mindestens 8 Stunden gemeinnützige  Arbeit zu leis-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der tägliche oder wöchentliche Ruhebedarf der verurteilten Person darf d  urch den  Vollzug gemeinnütziger Arbeit nicht gänzlich beseitigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 5. Gesuch und Entscheid
                            1  Das Gesuch, die Strafe durch gemeinnützige Arbeit zu verbüssen, ist innerhalb von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Tagen nach der Ankündigung des Strafvollzugs beziehungsweise der Vo  rladung  zum  Strafantritt  oder  nach  Zahlungsaufforderung  schriftlich  bei  der  zuständigen  Vollzugsbehörde einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Kassen  der  Gerichte,  der  Staatsanwaltschaft  und  der  Gemeinden  leiten  Gesu-  che  um  Strafverbüssung  in  Form  von  gemeinnütziger  Arbeit  zu  m  Entscheid  und  Vollzug an das AJV weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das AJV entscheidet über das Gesuch und legt die Vollzugsmodalitäten sowie die  Behandlungsgebühr fest. Es kann die verurteilte Person zur Abklärung der Einsatz-  möglichkeiten   zu   einer   persönlichen   Besprechung   vorl  aden.   Unentschuldigtes  Nichterscheinen  zur  persönlichen  Besprechung  gilt  als  Verzicht  auf  die  Vollzugs-  form der gemeinnützigen Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 6. Vereinbarung mit Einsatzbetrieb
                            1  Das AJV schliesst mit dem Einsatzbetrieb eine Vereinbarung ab, in welcher insbe-  sondere  die  innerhalb  des  Einsatzbetriebs  verantwortliche  Person  für  die  Leitung  und Überwachung gemeinnütziger Arbeit bezeichnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Einsatzbetrieb  meldet  Unregelmässigkeiten  bei  der  Ausführung  gemeinnützi-  ger Arbeit unverzüglich dem AJV.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 7. Haftung
                            1  Für  Schäden,  welche  die  verurteilte  Person  im  Rahmen  gemeinnütziger  Arbeit  verursacht,  haftet  der  Kanton  vorbehältlich  der  bestehenden  Versicherungen.  Er  kann  Regress  auf  die  verurteilte  Person  nehmen,  wenn  diese  schuldhaft  gehandelt  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die v  erurteilte Person wird durch den Kanton gegen die Folgen von Unfällen ver-  sichert, soweit sie nicht bereits über eine ausreichende Versicherung verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 8. Abbruch
                            1  Das  AJV  bricht  den  Vollzug  der  gemeinnützigen  Arbeit  ab,  wenn  die  verurteilte  Person  trotz Mahnung  a)  ohne  ausreichende  Begründung  der  zugewiesenen  Arbeit  fernbleibt  oder  auf-  erlegte Weisungen nicht einhält,  b)  mit  der  Arbeitsleistung  hinter  den  Anforderungen  zurückbleibt,  die  billiger-  weise gestellt werden können, oder  c)  durch  anderes  schu  ldhaftes  Verhalten  die  Weiterbeschäftigung  für  den  Ein-  satzbetrieb unzumutbar macht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  AJV kann den Vollzug der gemeinnützigen Arbeit bei Dringlichkeit oder aus  wichtigen Gründen ohne vorherige Mahnung abbrechen, namentlich wenn  a)  der ordentliche Betri  eb des Einsatzbetriebs gefährdet ist,  b)  gegen  die  verurteilte  Person  eine  neue  Strafuntersuchung  eingeleitet  wird,  oder  c)  gegen die verurteilte Person eine neue Ersatzfreiheitsstrafe für eine Busse oder  Geldstrafe zum laufenden Vollzug hinzukommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 9. Beendigung
                            1  Der Vollzug ist mit der vollständigen Verbüssung der unbedingt zu vollziehenden  Arbeitsleistung  oder  bei  einer  bedingten  Entlassung  nach  Ablauf  der  Probezeit  be-  endet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird eine Busse oder eine Geldstrafe in der Form von gemeinnütziger Arb  eit voll-  zogen, ist eine bedingte Entlassung nicht möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Einsatzbetrieb  bescheinigt  dem  AJV  die  ordentliche  Beendigung  der  gemein-  nützigen Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.2 Elektronische Überwachung
§ 26 1. Anwendungsbereich und Strafdauer
                            1  Die elektronische Überwachun  g kann zur Anwendung gelangen  a)  für  den  Vollzug  einer  Freiheitsstrafe  oder  Ersatzfreiheitsstrafe  von  20  Tagen  bis zu 12 Monaten, oder  b)  anstelle  des  Arbeitsexternats  oder  des  Arbeits  -  und  Wohnexternats  für  die  Dauer von 3 bis 12 Monaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  AJV  kann  m  it  anderen  Kantonen  zusammenarbeiten  und  diesen  die  dazu  er-  forderlichen Daten der zu überwachenden Person übermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Berechnung der Vollzugsdauer gemäss Absatz 1 lit. a ist die ausgesproche-  ne  unbedingte  Freiheitsstrafe  beziehungsweise  bei  einer  teilbedingten  Strafe  die  Gesamtdauer der Strafe massgebend. Die Dauer der Untersuchungshaft oder bereits  erstandene  Teilstrafen  werden  nicht  in  Abzug  gebracht.  Treffen  mehrere  Freiheits-  strafen  im  Vollzug  zusammen,  werden  diese  entsprechend  ihrer  Gesamtstr  afe  voll-  zogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Während  des  Vollzugs  von  Freiheitsstrafen  bis  zu  12  Monaten im  Normalvollzug  oder  in  Halbgefangenschaft  ist  ein  Wechsel  in  die  besondere  Vollzugsform  der  elektronischen Überwachung nicht möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  Bestimmungen  zur  elektronischen  Überw  achung  gelten  sinngemäss  auch  im  Jugendstrafvollzug, soweit es das Bundesrecht zulässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 2. Voraussetzungen
                            1  Die  Gewährung  der  Vollzugsform  der  elektronischen  Überwachung  setzt  insbe-  sondere voraus, dass  a)  die  verurteilte  Person  ein  Aufenthaltsrecht  in  der  Schweiz  hat  und  gegen  sie  keine Landesverweisung gemäss den Art. 66a und 66a  bis  StGB ausgesprochen  worden ist,  b)  die Datenübertragung des Überwachungsgeräts aus der dauernden Unterkunft  möglich ist, und  c)  die verurteilte Person eine Privathaftpfli  chtversicherung abgeschlossen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 3. Gesuch und Entscheid
                            1  Das  Gesuch,  die  Strafe  durch  elektronische  Überwachung  zu  verbüssen, ist  inner-  halb  von  20  Tagen  nach  der  Ankündigung  des  Strafvollzugs  beziehungsweise  der  Vorladung zum Strafantritt schrift  lich beim  AJV einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Gesuch,  anstelle  von  Arbeitsexternat  oder  Arbeits  -  und  Wohnexternat  in  die  elektronische Überwachung zu wechseln, ist spätestens 3 Monate vor dem Übertritt  schriftlich beim  AJV einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  AJV  kann  die  verurteilte  Person  zur  Abklärung  der Vollzugsvoraussetzungen  gemäss  Art.  79b  Abs.  2  StGB  und  zur Festlegung  des  Vollzugsprogramms  zu  einer  persönlichen   Besprechung   vorladen.   Unentschuldigtes   Nichterscheinen   gilt   als  Rückzug des Gesuchs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das AJV entscheidet über das  Gesuch und legt den zu zahlenden Vollzugskosten-  vorschuss und die Behandlungsgebühr fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 4. Vollzugsmodalitäten
                            1  Das AJV legt in Zusammenarbeit mit der verurteilten Person die Vollzugsplanung  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Vollzugsplanung wird insbesondere folgende  s geregelt:  a)  Ausbildungs  -  , Freizeit  -  und Sportaktivitäten,  b)  eine obligatorische Teilnahme an Einzel  -  und Gruppentherapien,  c)  eine obligatorische Teilnahme an besonderen Erziehungs  -  und Schulungspro-  grammen,  d)  eine psychosoziale Beratung und Betreuung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die verurteilte Person bestätigt die Vollzugsplanung mit ihrer Unterschrift.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 5. Freie Zeiten
                            1  Die  Dauer  der  ausserhalb  der  Wohnung  zur  freien  Verfügung  stehenden  Zeit  an  arbeits  -  oder  ausbildungsfreien  Tagen,  namentlich  an  Samstagen,  Sonntagen  un  d  öffentlichen  Feiertagen,  richtet  sich  nach  der  in  der  elektronischen  Überwachung  vollzogenen Strafdauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im  Vollzug  der  elektronischen Überwachung  anstelle  einer  Freiheitsstrafe  gemäss  §  26  Abs.  1  lit.  a  kann  der  verurteilten  Person  an  arbeits  -  oder  au  sbildungsfreien  Tagen  bei  Wohlverhalten  im  Vollzug  folgende  frei  zur  Verfügung  stehende  Zeit  eingeräumt werden:  a)  im 1. und 2. Monat: je 3 Stunden pro Tag,  b)  im  3.  und  4.  Monat:  je  4  Stunden  pro  Tag  oder  pro  Vollzugsmonat  einmal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  Stunden am Wochenende,  c)  im  5.  und  6.  Monat:  je  6  Stunden  pro  Tag  oder  pro  Vollzugsmonat  einmal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  Stunden am Wochenende,  d)  ab 7. Monat: je 8 Stunden pro Tag oder pro Vollzugsmonat einmal 36 Stunden  am Wochenende.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im  Vollzug  der  elektronischen  Überwachung  anstelle  eines  Arb  eitsexternats  oder  eines  Arbeits  -  und  Wohnexternats  gemäss  §  26  Abs.  1  lit.  b  kann  der  verurteilten  Person an arbeits  -  oder ausbildungsfreien Tagen bei Wohlverhalten im Vollzug fol-  gende frei zur Verfügung stehende Zeit eingeräumt werden:  a)  im  1.  und  2.  Mo  nat:  je  6  Stunden  pro  Tag  oder  pro  Vollzugsmonat  einmal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  Stunden am Wochenende,  b)  im  3.  und  4.  Monat:  je  8  Stunden  pro  Tag  oder  pro  Vollzugsmonat  einmal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  Stunden am Wochenende,  c)  ab 5. Monat: je 10 Stunden pro Tag oder pro Vollzugsmonat einmal 36 Stu  n-  den am Wochenende.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Geht die verurteilte Person an Samstagen oder Sonntagen einer Arbeit nach, kann  die  ausserhalb  der  Wohnung  zur  freien  Verfügung  stehende  Zeit  auf  andere  Wo-  chentage gelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 6. Pflichten der verurteilten Person
                            1  Die verurt  eilte Person hat die Vollzugsplanung und die Weisungen des AJV strikt  einzuhalten  und  den  zuständigen  Personen  des  AJV  insbesondere  das  jederzeitige  Zutrittsrecht zur Wohnung zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erkennt  die  verurteilte  Person,  dass  sie  die  Vollzugsplanung  nicht  wird  einhalten  können, hat sie dies dem AJV unverzüglich und vorgängig mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie teilt dem AJV zudem unverzüglich jede im Verlauf des Vollzugs der elektroni-  schen  Überwachung  eintretende  Veränderung  beim  Arbeitsverhältnis,  bei  der  Aus-  bildungsmögli  chkeit oder der Beschäftigung mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 7. Haftung und Versicherung
                            1  Die verurteilte Person haftet für alle schuldhaft verursachten Schäden an den tech-  nischen Kontrolleinrichtungen für die elektronische Überwachung. Sie hat eine ent-  sprechende  Privathaftp  flichtversicherung  nachzuweisen.  Das  AJV  kann  zudem  die  Leistung eines angemessenen Kostendepots verfügen. Die Einleitung eines Strafver-  fahrens bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die verurteilte Person hat für die Dauer des Vollzugs der elektronischen Überwa-  chung  selbs  t  für  einen  ausreichenden  Versicherungsschutz  zu  sorgen.  Der  Kanton  übernimmt keine Haftung im Falle eines ungenügenden Versicherungsschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 8. Abbruch
                            1  Das AJV kann den Vollzug der elektronischen Überwachung abbrechen, wenn die  verurteilte Person  trotz Mahnung  a)  ihre Pflichten gemäss Bewilligung oder Vollzugsplanung nicht einhält,  b)  die  Behandlungsgebühr  nicht  oder  die  Vollzugskosten  wiederholt  nicht  frist-  gerecht bezahlt, oder  c)  in  leichter  Weise  gegen  die  Bestimmungen  gemäss  §  33  Abs.  2  lit.  a  –  d  verstösst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   AJV   kann   den   Vollzug   der   elektronischen   Überwachung   bei   schweren  Verstössen ohne vorherige Mahnung abbrechen, wenn  a)  die verurteilte Person die Zeit ausserhalb der Unterkunft missbraucht,  b)  die verurteilte Person Drogen besitzt, konsu  miert oder weitergibt,  c)  die verurteilte Person gegen Auflagen, namentlich Absolvieren einer Therapie  oder Alkoholabstinenz, verstösst,  d)  die verurteilte Person die Überwachungsgeräte manipuliert oder zu manipulie-  ren versucht, oder  e)  gegen die verurteil  te Person eine neue Strafuntersuchung eingeleitet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 9. Beendigung
                            1  Der  Vollzug  ist  mit  der  vollständigen  Strafverbüssung  oder  bei  einer  bedingten  Entlassung nach Ablauf der Probezeit beendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.3 Halbgefangenschaft
§ 35 1. Anwendungsbereich
                            1  F  reiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen von nicht mehr als 12 Monaten und nach  Anrechnung  der  Untersuchungshaft  verbleibende  Reststrafen  von  nicht  mehr  als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Monaten sowie Sicherheitshaft gemäss  Art. 66 Abs. 2 StGB können so vollzogen  werden,  dass  die  v  erurteilte  Person  ihrer  bisherigen  Arbeit,  Ausbildung  oder  Be-  schäftigung  nachgeht,  jedoch  die  Ruhe  -  und  Freizeit  in  der  Vollzugsanstalt  ver-  bringt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei teilbedingten Freiheitsstrafen ist der unbedingte Teil massgeblich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beim gemeinsamen Vollzug mehrerer  Strafen wird auf die Gesamtdauer abgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 2. Voraussetzungen
                            1  Die Gewährung der Halbgefangenschaft setzt insbesondere voraus, dass die verur-  teilte  Person  ein  Aufenthaltsrecht  in  der  Schweiz  hat  und  gegen  sie  keine  Landes-  verweisung gemäss den Art  . 66a und 66a  bis  StGB ausgesprochen worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 3. Vollzugsmodalitäten
                            1  Soweit  diese  Verordnung  nichts  anderes  bestimmt,  gelten  für  den  Vollzug  der  Halbgefangenschaft die Vorschriften über den Normalvollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  Wohlverhalten  am  Arbeitsplatz  und  i  n  der  Vollzugsanstalt  kann  das  AJV  ab  dem  dritten  Vollzugsmonat  wie  folgt  stundenweise  Freizeit  ausserhalb  der  Voll-  zugsanstalt gewähren:  a)  bis und mit 6.  Monat: je einen Ausgang von 5  Stunden und einen Beziehungs-  urlaub von 24  Stunden pro Vollzugsmonat,  von 36  Stunden pro Vollzugsmonat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Versicherung gegen Unfälle auf dem  Arbeitsweg und am Arbeitsort ist Sache  der verurteilten Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  An Arbeitstagen ist die Verpflegung in der  Regel Sache der verurteilten Person; an  Ruhetagen wird die Verpflegung in der Vollzugsanstalt abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 4. Anrechnung an die Vollzugsdauer
                            1  Die verurteilte Person hat wenigstens einen Tag pro Woche in der Vollzugseinrich-  tung zu verbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede i  n der Vollzugsanstalt verbrachte Nacht gilt als ein Tag Freiheitsentzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 5. Gesuch und Entscheid
                            1  Das Gesuch, die Strafe in Halbgefangenschaft zu verbüssen, ist zusammen mit den  Belegen  für  die  Fortsetzung  der  Arbeit,  Ausbildung  oder  Beschäftigung  i  nnerhalb  von 20 Tagen nach der Ankündigung des Strafvollzugs beziehungsweise bei Ersatz-  freiheitsstrafen spätestens bei Antritt des Vollzugs dem AJV einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  AJV  entscheidet  schriftlich  über den  Vollzug  in der  Form  der  Halbgefangen-  schaft und legt  die Vollzugsmodalitäten sowie den zu zahlenden Vollzugskostenvor-  schuss und die Behandlungsgebühr fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird  der  Vollzug in  Form  der Halbgefangenschaft  abgelehnt, ordnet das  AJV die  Strafverbüssung im Normalvollzug an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 6. Abbruch und Vollzug der Re ststrafe
                            1  Das AJV bricht den Vollzug in Form der Halbgefangenschaft ab, wenn  a)  die  verurteilte  Person  im  Zeitpunkt  des  Strafantritts  den  Vorschuss  an  die  Vollzugskosten oder die Behandlungsgebühr noch nicht bezahlt hat,  b)  die Voraussetzungen für den bes  onderen Vollzug weggefallen sind,  c)  die  verurteilte Person  trotz  Mahnung  die Vollzugsbedingungen,  insbesondere  die  verfügten  Antrittszeiten,  nicht  einhält  oder  unter  Einfluss  von  Alkohol  oder Betäubungsmitteln einrückt, oder  d)  die  inhaftierte  Person  sich  trotz  Mahnung  in  der  Vollzugsanstalt  nicht  wohl  verhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  AJV kann den Vollzug der Halbgefangenschaft ohne vorherige Mahnung un-  terbrechen oder abbrechen, wenn gegen die verurteilte Person eine neue Strafunter-  suchung eingeleitet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Falle des A  bbruchs ordnet das AJV die Verbüssung der Freiheitsstrafe oder der  Restfreiheitsstrafe im Normalvollzug an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 7. Beendigung
                            1  Der Vollzug ist mit der vollständigen Verbüssung der unbedingt zu vollziehenden  Strafe oder bei einer bedingten Entlassung nac  h Ablauf der Probezeit beendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Vollzugsanstalt  teilt  dem  AJV  die  Entlassung  der  verurteilten  Person  schrift-  lich mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.4 Normalvollzug
§ 42 1. Anwendungsbereich und Vollzugsanstalt
                            1  Wenn  keine  besondere  Vollzugsform  möglich  ist,  verbüsst  die  verur  teilte  Person  die Freiheitsstrafe im Normalvollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Normalvollzug  findet  in  einer  offenen  Vollzugsanstalt  statt,  wenn  die  be-  schränkten Aufsichts  -  und Kontrollmöglichkeiten zur Vermeidung einer Flucht, zur  Verhinderung neuer Straftaten und zum Schutz  der Öffentlichkeit ausreichen. In den  übrigen Fällen wird die verurteilte Person in eine geschlossene Vollzugsanstalt oder  eine geschlossene Abteilung einer offenen Anstalt eingewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleibt der Vollzug kurzer Freiheitsstrafen in den Bezirk  sgefängnissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 2. Berichterstattung der Vollzugsanstalt
                            1  Dauert der Vollzug über 6 Monate, hat die Vollzugsanstalt auf Verlangen des AJV  über  die  Eingewiesenen  ausführlich  Bericht  zu  erstatten,  insbesondere  im  Zusam-  menhang  mit  Entlassungsgesuchen.  U  nabhängig  von  der  Vollzugsdauer  nimmt  sie  schriftlich  Stellung  zu  anderen  Begehren  und  Beschwerden  der  inhaftierten  Perso-  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Berichterstattung  erfolgt  auch  ohne  Gesuch  bei  Freiheitsstrafen  nach  Ablauf  von  zwei  Dritteln  derselben  und  bei  Massnahmen  n  ach  Ablauf  der  gesetzlichen  Mindestdauer.  Bei  den  übrigen  Massnahmen  auf  unbestimmte  Dauer  ist  jährlich  mindestens  einmal  zu  berichten und  zur  Frage  einer  allfälligen  Entlassung  Stellung  zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 3. Änderung der Sanktion
                            1  Stellt das AJV vor oder w  ährend des Vollzugs der Freiheitsstrafe fest, dass bei der  verurteilten  Person  die  Voraussetzungen  für  eine  stationäre  therapeutische  Mass-  nahme  gemäss  den  Art.  59  –  61  StGB  oder  Verwahrung  gegeben  sind,  lässt  es  beim  zuständigen Gericht Antrag auf Änderung d  er Sanktion stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 4. Beendigung
                            1  Der Normalvollzug ist mit der vollständigen Verbüssung der unbedingt zu vollzie-  henden Strafe oder bei einer bedingten Entlassung nach Ablauf der Probezeit been-  det.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Vollzugsanstalt  teilt  dem  AJV  die  Entlassun  g  und  den  neuen  Aufenthaltsort  der entlassenen Person schriftlich mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.5 Arbeitsexternat und Wohnexternat
§ 46 1. Anwendungsbereich und Vollzugsanstalt
                            1  Das  Arbeitsexternat  und  das  Wohnexternat  sind  die  Vorstufen  der  Entlassung  aus  dem  Vollzug  einer  Fr  eiheitsstrafe.  Das  Wohnexternat  wird  in  der  Regel  in  einem  vom  Strafvollzugskonkordat  anerkannten  Wohnheim  oder  einer  ausserhalb  geführ-  ten Abteilung einer Vollzugsanstalt vollzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 2. Voraussetzungen
                            1  Das  AJV  kann bei Freiheitsstrafen  ab  18  Monaten  Dauer  auf  ein begründetes  Ge-  such  hin  die Versetzung in  ein  Arbeits  -  beziehungsweise  Wohnexternat  bewilligen,  wenn  a)  die  verurteilte  Person  mindestens  die  Hälfte  der  Strafdauer,  und  bei  lebens-  länglichen Freiheitsstrafen mindestens 10 Jahre verbüsst hat,  b  )  sie sich im Vollzug bewährt hat,  c)  keine  Fluchtgefahr  sowie  keine  Gefährdung  der  öffentlichen  Sicherheit  be-  steht,  d)  anzunehmen  ist,  dass  im  weiteren  Vollzugsverlauf  die  Voraussetzungen  für  eine bedingte Entlassung erfüllt werden, und  e)  die  verurteilte  Person  eine  feste  Arbeits  -  oder  Ausbildungsstelle  in  Aussicht  hat oder die Hausarbeit und Kinderbetreuung übernimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 3. Abbruch
                            1  Das AJV bricht das Arbeits  -  und Wohnexternat ab, wenn  a)  die  Voraussetzungen  für  das  Arbeits  -  und  Wohnexternat  nicht  me  hr  erfüllt  sind, oder  b)  die verurteilte Person die Anstaltsordnung grob verletzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Falle des Abbruchs ordnet das AJV die Rückversetzung in den Normalvollzug  an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Vollzugsanstalt  beziehungsweise  das  Wohnheim  meldet  dem  AJV,  wenn  Ab-  bruchgründe vorl  iegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 4. Beendigung
                            1  Das  Arbeits  -  und  Wohnexternat  endet  in  der  Regel  mit  der  bedingten  Entlassung  oder ausnahmsweise mit der vollständigen Verbüssung der unbedingt zu vollziehen-  den Strafe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vollzugsanstalt beziehungsweise das Wohnheim teilt d  em AJV die Entlassung  und den neuen Aufenthaltsort der entlassenen Person schriftlich mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Formen des Vollzugs von Massnahmen
§ 50 1. Zuständigkeiten
                            1  Der Vollzug ambulanter Massnahmen mit Strafaufschub obliegt dem AJV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Vollzug  ambulanter  Massnahmen  während  des  Freiheitsentzugs  erfolgt  in  Zusammenarbeit zwischen dem AJV und der Vollzugsanstalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das AJV legt gestützt auf das zu vollziehende Urteil das zu erreichende Massnah-  menziel fest und holt bei der therapeutischen Fa  chperson die Berichte ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das  AJV  kann  trotz  gewährtem  Strafaufschub  die  vorübergehende  stationäre  Be-  handlung  der  verurteilten  Person  anordnen,  wenn  das  zur  Einleitung  oder  Fortfüh-  rung  der  ambulanten  Massnahme  geboten  ist.  Die  stationäre  Behandlung  darf  nicht  länger als 2 Monate dauern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das  AJV  kann  vorsorglich  bis  zum  Entscheid  des  Gerichts  über  die  Anrechnung  des  mit  der  ambulanten  Massnahme  verbundenen Freiheitsentzugs  an  die  Freiheits-  strafe  den  Vollzug  der  aufgeschobenen  Freiheitsstrafe  und  die  Wei  terführung  der  ambulanten  Behandlung  während  des  Freiheitsentzugs  anordnen, wenn  beim  Mass-  nahmenvollzug in Freiheit Dritte gefährdet erscheinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 2. Mitwirkungspflicht der verurteilten Person
                            1  Wurde  der  verurteilten  Person  Strafaufschub  gewährt,  best  immt  das  AJV  die  ge-  eignete  therapeutische  Fachperson.  Die  verurteilte  Person  hat  bei  der  Bestimmung  der  Fachperson  mitzuwirken,  namentlich  indem  sie  dem  AJV  entsprechende  Vor-  schläge unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  verurteilte  Person  hat  während  des  Vollzugs  erreichbar  zu  sein.  Sie  teilt  dem  AJV Wechsel des Wohnsitzes oder des Arbeitsplatzes unaufgefordert und ohne Ver-  zug mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird die ambulante Massnahme während des Freiheitsentzugs vollzogen, ist in der  Regel  das  bestehende  Angebot  der  Vollzugsanstalt  zu  nutzen.  Aus  nahmen  können  durch das AJV in Absprache mit der Vollzugsanstalt bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  verurteilte  Person  hat  die  therapeutische  Fachperson  von  der  Schweigepflicht  gegenüber dem AJV zu entbinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 3. Aufhebung
                            1  Dem AJV obliegt die jährliche Prüfung  der Fortsetzung oder Aufhebung der ambu-  lanten Massnahme. Sie hebt den Vollzug der Massnahme bei Vorliegen der Voraus-  setzungen gemäss Strafgesetzbuch auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.2 Stationäre Massnahmen
§ 53 1. Zuständigkeiten und Vollzugsanstalt
                            1  Der Vollzug stationärer Mass  nahmen obliegt dem AJV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die stationären Massnahmen werden in geeigneten Vollzugsanstalten vollzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 2. Mitwirkungspflicht der verurteilten Person
                            1  Die  verurteilte  Person  hat  beim  Massnahmenvollzug  mitzuwirken  und  die  thera-  peutische Fachperson von  der Schweigepflicht gegenüber dem AJV zu entbinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 3. Aufhebung und Entlassung
                            1  Dem AJV obliegt die jährliche Prüfung der Fortsetzung oder Aufhebung der Mass-  nahme.  Auf  die  Einholung  eines  Gutachtens  gemäss  Art.  62d  Abs.  2  StGB  kann  verzichtet  werd  en,  wenn  die  verurteilte  Person  sich  einer  therapeutischen  Behand-  lung verweigert. Das  AJV hebt den Vollzug der Massnahme bei Vorliegen der Vo-  raussetzungen gemäss StGB auf  und lässt beim zuständigen Gericht gegebenenfalls  die Anordnung einer Verwahrung bean  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das AJV entlässt die verurteilte Person bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäss  StGB bedingt aus dem Massnahmenvollzug. In den vom StGB vorgesehenen Fällen  lässt das AJV beim zuständigen Gericht die Verlängerung der Probezeit beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das A  JV lässt beim zuständigen Gericht die Rückversetzung in den Massnahmen-  vollzug beantragen, wenn wegen des Verhaltens der bedingt entlassenen Person ein  schwerwiegender Rückfall ernsthaft zu erwarten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das  AJV  entlässt  die  bedingt  entlassene  Person  endg  ültig  aus  der  Massnahme,  wenn sie sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.3 Verwahrung
§ 56 1. Zuständigkeiten und Vollzugsanstalten
                            1  Der Vollzug der Verwahrung obliegt dem AJV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwahrung wird gemäss den Bestimmungen über den Normalvollzu  g in einer  geschlossenen Vollzugsanstalt vollzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 2. Aufhebung und Entlassung
                            1  Das AJV prüft, ob die verurteilte Person schon aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe  bedingt entlassen werden kann und lässt beim Gericht einen entsprechenden Antrag  stel  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das AJV prüft, ob die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären thera-  peutischen  Massnahme  gegeben  sind  und  lässt  beim  Gericht  einen  entsprechenden  Antrag stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dem  AJV obliegt die jährliche Prüfung der Fortsetzung oder Aufhebung der V  er-  wahrung.  Auf  die  Einholung  eines  Gutachtens  gemäss  Art.  64b  Abs.  2  StGB  kann  verzichtet  werden,  wenn  die  verurteilte  Person  sich  einer  therapeutischen  Behand-  lung verweigert. Das  AJV entlässt die verurteilte Person bei Vorliegen der Voraus-  setzungen  gemäss  Strafgesetzbuch  bedingt  aus  der  Verwahrung.  In  den  vom  Straf-  gesetzbuch  vorgesehenen  Fällen lässt  es  beim  Gericht  die  Verlängerung  der Probe-  zeit beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Stellt das  AJV  fest,  dass  bei  der  verurteilten Person  die Voraussetzungen  für  eine  stationäre  the  rapeutische  Massnahme  gemäss  den  Art.  59  –  61  StGB  gegeben  sind,  lässt es beim Gericht einen Antrag auf Änderung der Sanktion stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das AJV lässt beim Gericht die Rückversetzung in den Verwahrungsvollzug bean-  tragen,  wenn  wegen  des  Verhaltens  der  bedingt  entlassenen  Person  ein  schwerwie-  gender Rückfall ernsthaft zu erwarten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das  AJV  entlässt  die  bedingt  entlassene  Person  endgültig  aus  der  Verwahrung,  wenn sie sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Gemeingefährliche Straftäterinnen und Stra ftäter
§ 58 1. Vollzugslockerungen
                            1  Gefangenen können Vollzugslockerungen nur bewilligt werden, wenn  a)  sie nicht oder nicht mehr als gemeingefährlich beurteilt werden, oder  b)  der  Schutz  der  öffentlichen  Sicherheit  oder  besonders  gefährdeter  Dritter  dur  ch  wirksame  begleitende  Massnahmen  ausreichend  sichergestellt  werden
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Allgemeine Regeln des Vollzugs von Freiheitsstrafen und von
                            stationären Massnahmen in kantonalen Vollzugsanstalten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 1. Besondere Vollzugsregeln, Anstaltsreglemente
                            1  Unter V  orbehalt der nachfolgenden Bestimmungen und besonderer Weisungen des  AJV  richtet  sich  die  Durchführung  des  Straf  -  und  Massnahmenvollzugs  nach  den  Organisationserlassen  und  Hausordnungen  (Anstaltsreglemente)  der  betreffenden  Vollzugsanstalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Hausord  nungen der  kantonalen  Vollzugsanstalten  bedürfen  der  Genehmigung  durch das DVI oder durch eine besondere Aufsichtskommission. Vorbehalten bleibt  die Zuständigkeit anderer Departemente bei Massnahmenvollzugsanstalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  kranken,  gebrechlichen  und  betagt  en  Personen  sowie  bei  Schwangeren  und  Müttern  mit  Kleinkindern  kann  zugunsten  der  Gefangenen  von  den  Regeln  des  Vollzugs von Strafen und Massnahmen abgewichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 2. Grundsätze
                            1  Beim  Vollzug  der  Freiheitsstrafen  und  Massnahmen  sind  die  geschlech  tsspezifi-  schen Anliegen und Bedürfnisse der Gefangenen zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Personal und die Gefangenen begegnen einander mit Anstand und Respekt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Gefangenen  haben  die  Vorschriften  der  Anstaltsreglemente  zu  beachten  und  den  Anweisungen  des  Perso  nals  Folge  zu  leisten.  Private  oder  rechtsgeschäftliche  Beziehungen zwischen den Gefangenen und dem Personal sind verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 3. Eintritt
                            1  Die Aufnahme in eine Vollzugsanstalt erfolgt gestützt auf einen schriftlichen Auf-  trag des AJV. Vorbehalten bleib  t die Zuständigkeit der Verfahrensleitung zur Bewil-  ligung  des  vorzeitigen  Vollzugs.  Mündliche  Aufträge  sind  umgehend  schriftlich  zu  bestätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einweisungen  im  Rahmen  des  vorzeitigen  Strafvollzugs  erfolgen  in  der  Regel  in  eine  geschlossene  Vollzugseinric  htung.  Nach  Eintritt  in  die  Vollzugseinrichtung  kann die Verfahrensleitung die Vollzugskompetenz an das AJV delegieren. Einwei-  sungen zum vorzeitigen Massnahmenvollzug bedürfen der Zustimmung des AJV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  nicht  polizeilich  zugeführten  Eintretenden  haben  s  ich  mit  einem  amtlichen  Ausweispapier  mit  Lichtbild über ihre Identität auszuweisen. Über alle Neueintritte  sind  ein  Protokoll  mit  Signalement  sowie  ein  Verzeichnis  über  die  abgenommenen  und abgegebenen Effekten zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das  Personal  klärt  die  Eintr  etenden  über  ihre  Rechte  und  Pflichten  auf  und  gibt  ihnen auf Wunsch ein Exemplar der Hausordnung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Vollzugsanstalt trifft die im Interesse der Gefangenen erforderlichen fürsorge-  rischen Vorkehrungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 4. Vollzugsplanung
                            1  Dauert  der  Vollzug  vo  raussichtlich  mehr  als  6  Monate,  bespricht  die  Vollzugsan-  stalt  mit  den  Gefangenen  den  geplanten  Vollzugsverlauf.  Dabei  berücksichtigt  sie  schriftliche Vorgaben des AJV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vollzugsplanung umfasst insbesondere:  a)  den Arbeitseinsatz und die Ausbildung,  b  )  die  Abklärung  der  finanziellen  Verhältnisse  und  der  Möglichkeiten  einer  Schuldensanierung und Wiedergutmachung,  c)  den Ablauf der vollzugsbegleitenden Massnahmen,  d)  den Zeitplan für allfällige mit dem AJV abgesprochene Vollzugslockerungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vollzug  sanstalt überwacht die Einhaltung des Vollzugsplans und passt diesen  bei  Bedarf  an.  Sie  teilt  dem  AJV  die  wesentlichen  Elemente  der  Vollzugsplanung  mit und meldet, wenn diese nicht eingehalten oder angepasst wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 5. Arbeit und Ausbildung
                            1  Die  Gef  angenen  im  Normalvollzug  sind  zur  Arbeit  oder  Ausbildung  verpflichtet,  wenn die Vollzugsanstalt über ein entsprechendes Angebot verfügt. Der Arbeitsein-  satz kann nur ausserhalb der Vollzugsanstalt geleistet  werden, wenn die Vorausset-  zungen für das Arbeitsex  ternat erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die geleistete Arbeit beziehungsweise für an deren Stelle besuchte Aus  -  bezie-  hungsweise  Weiterbildung  erhalten  die  Gefangenen  ein  angemessenes  Entgelt  be-  ziehungsweise  eine angemessene Vergütung. Die Vollzugsanstalt bestimmt die H  ö-  he  des  Entgelts  oder  der  Vergütung  anhand  der  erbrachten  Leistung  und  unter  Be-  rücksichtigung der Richtlinien des Strafvollzugskonkordats über das Arbeitsentgelt.  Sie legt die Art der Auszahlung oder Gutschrift fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vollzugsanstalt kann Vorschriften  über die Verwendung des Entgelts oder der  Vergütung erlassen. Insbesondere kann sie vorsehen, dass das Entgelt oder die Ver-  gütung angemessen herangezogen werden kann zur  a)  Deckung der grobfahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden,  b)  Deckung der A  usschaffungskosten,  c)  Bezahlung  der  gerichtlich  festgesetzten  Wiedergutmachungsansprüche  der  Geschädigten und der gestützt darauf entstandenen Regressansprüche Dritter,  oder  d)  Bezahlung  der  Verfahrenskosten  in  von  Gefangenen  verursachten  Beschwer-  deverfah  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 6. Gesundheit und Betreuung
                            1  Die  Gefangenen  erhalten  während  des  Vollzugs  eine  ausreichende  medizinische  Grundversorgung.  Das  AJV  ist  für  die  Sicherstellung  der  notwendigen  medizini-  schen  Grundversorgung  verantwortlich.  Es  kann  zu  diesem  Zweck  m  it  der  Ärzte-  schaft  Leistungsverträge  abschliessen.  Bei  einer  Einweisung  in  ein  Spital  muss  die  öffentliche Sicherheit gewahrt bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Gefangenen  erhalten  dreimal  täglich  eine  Mahlzeit.  Diätkost  und  zusätzliche  Verpflegung werden nur auf Anordnung ei  ner ärztlichen Fachperson abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gefangenen haben Anspruch auf einen täglichen Spaziergang sowie das Recht  und die Pflicht zur angemessenen Körperpflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Gefangenen  werden  vom  Kanton  in  genügendem  Umfang  gegen  die  Folgen  von  Unfällen  und  In  validität  versichert,  soweit  sie  nicht  bereits  über  eine  ausrei-  chende Versicherung verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 7. Kontakt zur Aussenwelt
                            a) Post  -  und Fernmeldeverkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Post  -  und  Fernmeldeverkehr  der  Gefangenen  wird  kontrolliert.  Der  Verkehr  mit  Behörden  sowie  bev  ollmächtigten  oder  amtlich  als  Rechtsvertretung  ernannten  Anwältinnen  und  Anwälten  wird  inhaltlich  nicht  überwacht.  Der  Verkehr  mit  den  Aufsichtsbehörden wird nicht kontrolliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Vollzugsanstalt  kann  aus  Sicherheitsgründen  den  Umfang  der  täglichen  Po  st  und den Adressatenkreis beschränken. Sie regelt den Fernmeldeverkehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 b) Besuche
                            1  Die  Gefangenen  dürfen  mit  Bewilligung  der  Anstaltsleitung  Besuche  von  Ver-  wandten  und  nahen  Bezugspersonen  empfangen.  Bei  Untersuchungs  -  und  Sicher-  heitshaft ist zude  m die Bewilligung der Verfahrensleitung einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Hausordnung  bestimmt  die  Besuchsmodalitäten  und  kann  insbesondere  Ein-  schränkungen  bezüglich  der  Häufigkeit  und  der  Dauer  der  Besuche  sowie  der  An-  zahl der Besuchenden vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Besuche  von  Amts  personen,  bevollmächtigten  Anwältinnen  und  Anwälten,  diplomatischen Vertretungen sowie in der Seelsorge und Sozialarbeit tätigen Perso-  nen unterliegen nur den durch die Anstaltssicherheit bedingten Einschränkungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 c) Urlaub
                            1  Das AJV oder, wenn es di  e Zuständigkeit delegiert hat, die Vollzugsanstalt können  den  Gefangenen  auf  ein  rechtzeitiges  begründetes  Gesuch  hin  Ausgang,  Sach  -  und  Beziehungsurlaub  bewilligen.  Sie  berücksichtigen  dabei  die  Richtlinien  des  Kon-  kordats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Urlaubsgesuch  wird  abgeleh  nt,  wenn  Fluchtgefahr  besteht  oder  eine  Gefähr-  dung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 d) Sonderregelungen
                            1  Die  Vollzugsanstalten  können  für  einzelne  Abteilungen  mit  höheren  Sicherheits-  bedürfnissen einschränkendere Vorschriften erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 8. Suchtmittel, Medikamente
                            1  Der  Besitz  und  der  Konsum  von  Alkohol  und  Betäubungsmitteln  ist  während  des  Vollzugs und Urlaubs verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Besitz und die Einnahme von rezeptpflichtigen Medikamenten ist während des  Vollzugs und Urlaubs verboten, w  enn diese nicht anstaltsärztlich verschrieben wur-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Vollzugsanstalt  kann  jederzeit  die  Durchführung  von  Tests  zur  Feststellung  des Konsums verbotener Suchtmittel und Medikamente anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Verbotene Suchtmittel und Medikamente werden eingezogen un  d vernichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70 9. Kontrollen und Untersuchungen
                            1  Die persönlichen Effekten und die Unterkunft der Gefangenen können zum Schutz  der Ordnung und Sicherheit in der Vollzugseinrichtung jederzeit durchsucht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besteht  der  Verdacht,  dass  Gefangene  u  nerlaubte  Gegenstände  auf  sich  oder  im  Körper  tragen,  kann  eine  Leibesvisitation  durchgeführt  werden.  Diese  ist  von  einer  Person  gleichen  Geschlechts  vorzunehmen.  Ist  eine  Entkleidung erforderlich,  so  ist  die  Leibesvisitation  in  Abwesenheit  anderer  Gefange  ner  durchzuführen.  Untersu-  chungen  im  Körperinnern  dürfen  nur  von  einer  medizinischen  Fachperson  vorge-  nommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 10. Disziplinarwesen
                            a) Anwendung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Disziplinarische  Sanktionen  werden  zur  Ahndung  von  schuldhaften  Verstössen  gegen  die  Anstaltsordnu  ng  oder  gegen  den  Vollzugsplan  verhängt,  wenn  die  or-  dentlichen Mittel der Erziehung, Führung und Beeinflussung keinen Erfolg verspre-  chen. Die strafrechtliche Verfolgung des Fehlverhaltens bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Disziplinartatbestände gelten insbesondere  :  a)  Gewalt,  Drohung  oder  Beschimpfung  gegen  Personal,  Mitgefangene  oder  andere Personen,  b)  Entweichung, Flucht und Versuche dazu,  c)  Schmuggel und Besitz verbotener Gegenstände,  d)  Alkohol  -  und  Drogentatbestände,  wobei  die  Verweigerung  der  Blut  -  und  Urin  proben und Atemlufttests einem Verstoss gleichgesetzt ist,  e)  Beschädigung und Aneignung von fremdem Eigentum,  f)  Ungehorsam gegen Anordnungen des Personals.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72 b) Sanktionen
                            1  Disziplinarische Sanktionen sind:  a)  mündlicher oder schriftlicher Verweis,  b)  Entzug, Verweigerung oder Einschränkung von Vergünstigungen, insbesonde-  re durch Beschränkung der Freizeit und der Aussenkontakte sowie durch den  Entzug von Radio und Fernsehen für eine bestimmte Zeit,  c)  Beschränkung  der  Verfügung  über  das  Arbeitsentgel  t  oder  die  Ausbildungs-  vergütung,  d)  Busse,  e)  Einschliessung auf der Wohnzelle,  f)  bedingter oder unbedingter Arrest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gefangene können mit Arreststrafen von höchstens 14 Tagen bestraft werden. Aus  Sicherheitsgründen oder bei Verdunklungsgefahr kann berei  ts vor Erlass des Diszip-  linarentscheids Sicherheitshaft von höchstens 24 Stunden angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit der Verhängung einer Arreststrafe können auch der Entzug, die Verweigerung  oder  die  Einschränkung  von  Vergünstigungen  für  eine  bestimmte  Zeit  sowie  di  e  Verfügungsbeschränkung  über  das  Arbeitsentgelt  oder  die  Ausbildungsvergütung  verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei  der  Bemessung  der  Schwere  der  disziplinarischen  Sanktion  sind  die  Schwere  des Verstosses, das Verschulden sowie das bisherige Verhalten des oder der Gefa  n-  genen zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73 c) Zuständigkeiten
                            1  Die  Disziplinargewalt  gegenüber  Gefangenen  in  den  Bezirksgefängnissen  obliegt  der Leiterin oder dem Leiter sowie deren oder dessen Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insassen  anerkannter  Einrichtungen  des  Jugendstraf  -  und  -  massnahmenvollzugs  unterliegen  der  Disziplinargewalt  der  Leiterin  oder  des  Leiters  sowie  deren  oder  dessen  Stellvertretung.  Die  Leiterin  oder  der  Leiter  kann  die  Disziplinargewalt  an  Mitarbeitende  delegieren.  Von  der  Delegation  ausgenommen  ist  der  Ent  scheid  von  Arrest oder Sicherungsmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Insassen  anderer  Vollzugsanstalten  unterliegen  der  Disziplinargewalt  der  jeweili-  gen Anstaltsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Disziplinierenden informieren das AJV über verhängte Arreststrafen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74 d) Verfahren und Rechtsmitte l
                            1  Vor der Anordnung einer Disziplinierung ist die betroffene Person anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Disziplinarentscheide können innert 3 Tagen seit deren Eröffnung mit schriftlicher  Beschwerde beim  AJV oder, wenn sie von der Leiterin oder dem Leiter einer aner-  kannten  Einr  ichtung  des  Jugendstraf  -  und  -  massnahmenvollzugs  erlassen  werden,  beim Departement Bildung, Kultur und Sport angefochten werden. Die Frist ist ge-  wahrt, wenn die Beschwerde innert 3 Tagen dem Personal übergeben wird. Im Übri-  gen gelten die Vorschriften des V  erwaltungsrechtspflegegesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beschwerdeentscheide  des  AJV  können  innert  30  Tagen  seit  Eröffnung  mit  Ver-  waltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75 e) Justizvollzugsanstalt Lenzburg und Jugendheim Aarburg
                            1  Das  Disziplinarwesen  für  Gefangene  d  er  Justizvollzugsanstalt  Lenzburg  richtet  sich  nach  der  Verordnung  über  die  Organisation  der  Justizvollzugsanstalt  Lenz-  burg  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Disziplinarwesen  für Insassen des Jugendheims  Aarburg richtet sich nach der  Verordnung über die Organisation des Jugendhei  ms Aarburg  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76 11. Austritt
                            1  Gefangene sind am letzten Tag der Strafe zu entlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  253.331
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SAR  253.371
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Strafunterbruch,  bedingte  Entlassung  und  Entlassung  aus  Massnahmen  auf  unbe-  stimmte Dauer dürfen nur gestützt auf einen Entscheid des AJV erfolgen. Vorbehal-  ten blei  bt die Zuständigkeit der Verfahrensleitung beim vorzeitigen Vollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Vollzugsanstalt  teilt  dem  AJV  jeden  Austritt  sowie  in  den  in  dieser  Verord-  nung  vorgesehenen  Fällen  den  neuen  Aufenthaltsort  der  ausgetretenen  Person  schriftlich mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Bewährungshi lfe und durchgehende soziale Betreuung
9.1 Bewährungshilfe
§ 77 1. Geltungsbereich
                            1  Die  Bewährungshilfe  erstreckt  sich  auf  alle  Personen,  die  ihr  durch  die  Gerichte,  die  Staatsanwaltschaft,  die  Strafvollzugsbehörden  oder  die  Begnadigungsbehörde  unterstel  lt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78 2. Dauer
                            1  Die  Bewährungshilfe  dauert  grundsätzlich  bis  zum  Ablauf  der  von  der  unterstel-  lenden  Behörde  festgesetzten  Frist.  Fehlt  eine  entsprechende  Anordnung,  endet  sie  mit der Probezeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79 3. Informationsaustausch
                            1  Die  unterstellend  e  Behörde  leitet  dem  AJV  rechtzeitig  die  erforderlichen  Unterla-  gen weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Durch ein geeignetes Berichtswesen ist zu gewährleisten, dass das AJV die unter-  stellende Behörde hinreichend über den Verlauf der Bewährungshilfe orientiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80 4. Missachtung der Bewährungshilfe und Weisungen
                            1  Entzieht sich die betroffene Person der Bewährungshilfe oder handelt sie einer ihr  erteilten  Weisung  zuwider,  ordnet  das  AJV  eine  polizeiliche  Aufenthaltsnachfor-  schung  an  oder  spricht  eine  förmliche  Mahnung  aus.  Art.  95  Abs.  4  und  5  StGB  bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81 5. Amtsgeheimnis, Aktenvernichtung
                            1  Sämtliche in der Bewährungshilfe tätigen Personen unterstehen dem Amtsgeheim-  nis. Sie sind zur Offenbarung des Amtsgeheimnisses berechtigt, wenn eine Einwilli-  gung der betroffe  nen Person oder  des AJV vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die unterstellenden Behörden legen fest, wie lange die Personendaten zu archivie-  ren beziehungsweise wann sie zu vernichten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82 6. Pflichten
                            1  Die  Betroffenen  sind  verpflichtet,  den  ihnen  im  Urteil  oder  in  einem  E  ntscheid  auferlegten  Weisungen  sowie  den  Absprachen  mit  dem  AJV  gewissenhaft  nachzu-  kommen und sich um ein geordnetes, deliktfreies Leben zu bemühen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Wechsel  von  Wohnsitz  und  Arbeitsplatz  sind  dem  AJV  unaufgefordert  und  ohne Verzug zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                9.2 Durc hgehende soziale Betreuung
§ 83 1. Gegenstand
                            1  Die  durchgehende  soziale  Betreuung  der  inhaftierten Person und  deren  Angehöri-  gen mildert die Folgen des Freiheitsentzugs. Sie erleichtert die Wiedereingliederung  insbesondere  durch  die  planmässige  Vorbereitu  ng  der  Entlassung  sowie  durch  die  Unterstützung bei der Regelung der finanziellen Verhältnisse und bei Behördengän-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84 2. Zuständigkeiten
                            1  Die  Betreuung  kann  auf  Antrag  der  inhaftierten  Person  durch  die  Verfahrenslei-  tung, das AJV oder die Vollzugsan  stalt angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  durchgehende  soziale  Betreuung  wird  sichergestellt  durch  die  Seelsorge,  das  Personal und die Sozialdienste der Vollzugsanstalten sowie durch Private, die durch  das DVI bezeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Geldstrafen, Bussen und andere Mas snahmen
§ 85 1. Geldstrafen und Bussen
                            1  Die  durch  die  Staatsanwaltschaft  mit  Strafbefehlen  ausgefällten  Geldstrafen,  Bus-  sen und Kosten werden durch deren Amtskassen oder, nach Überweisung zum Voll-  zug  der  Ersatzfreiheitsstrafen,  durch  das  AJV  eingezogen.  Hierfür  sind  die  rechts-  kräftigen Strafbefehle weiterzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86 2. Andere Massnahmen
                            a) Tätigkeitsverbot
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Gerichte  melden  ein  verhängtes  Tätigkeitsverbot  (Art.  67  –  67d  StGB)  dem  AJV durch Zustellung des rechtskräftigen Urteils.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das AJV sorgt für  die Überwachung der Einhaltung des Tätigkeitsverbots.  Es kann  hierfür  Auskünfte  bei  Wohn  -  und  Aufenthaltsgemeinden  der  verurteilten  Person  sowie weiteren Amtsstellen einholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die verurteilte Person hat dem AJV den Wechsel des Wohnsitzes und des Arbeits-  p  latzes  beziehungsweise  der  beruflichen  Tätigkeit  gemäss  Art.  67a  Abs.  1  StGB  unaufgefordert und ohne Verzug zu melden. Dasselbe gilt für den Eintritt in Vereine  oder  andere  Organisationen  zur  Ausübung  ausserberuflicher  Tätigkeiten  gemäss  Art.  67a Abs.  1 St  GB sowie für Änderungen des bisherigen Tätigkeitsgebiets bezie-  hungsweise der bisherigen Funktion in entsprechenden Organisationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87 b) Kontakt - und Rayonverbot
                            1  Die  Gerichte  melden  ein  verhängtes  Kontakt  -  und  Rayonverbot  (Art.  67b  StGB)  dem AJV durch  Zustellung des rechtskräftigen Urteils.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das AJV entscheidet, ob es für die Überwachung der Einhaltung des Kontakt  -  und  Rayonverbots  technische  Geräte  einsetzt.  Es  kann  mit  anderen  Kantonen  zusam-  menarbeiten  und  diesen  die  dazu  erforderlichen  Daten  der  zu  überwachenden  und  der zu schützenden Personen übermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88 c) Fahrverbot
                            1  Hat   die  Staatsanwaltschaft   oder   die  strafrichterliche   Behörde   ein   Fahrverbot  (Art.  67e  StGB)  angeordnet,  teilt  sie  den  Strafbefehl  oder  das  Urteil  dem  zuständi-  gen Strassenver  kehrsamt nach Rechtskraft mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Strassenverkehrsamt  bestimmt  das  Datum,  ab  dem  das  Fahrverbot  gilt,  zieht  den  Führerausweis  ein  und  bewahrt  ihn  bis  zum  Ablauf  der  Sanktion  auf.  Es  trägt  das Fahrverbot in das Fahrberechtigungsregister ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 89 Landes verweisung
                            1  Das  Amt  für  Migration  und  Integration  Kanton  Aargau  (MIKA)  ist  zuständig  für  den  Vollzug  der  Landesverweisungen  (Art.  66a  und  66a  bis  StGB)  und  für  den  Ent-  scheid  über  den  Aufschub  des  Vollzugs  der  obligatorischen  Landesverweisung  (Art.  66d StGB  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  AJV  teilt  dem  MIKA  den  Zeitpunkt  der  bedingten  oder  endgültigen  Entlas-  sung aus dem Sanktionenvollzug rechtzeitig mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                11. Strafregister
§ 90 1. Eintragende Behörden
                            1  Die   Strafjustiz  -  und   Strafvollzugsbehörden   (Staatsanwaltschaft,   Jugendanwalt-  sch  aft und das AJV) sowie die Koordinationsstelle tragen Verurteilungen und nach-  trägliche  Entscheide  direkt  (online)  ins  automatische  Strafregister  (Register)  beim  Bundesamt für Justiz (Bundesamt) ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91 2. Koordinationsstelle
                            1  Die Staatsanwaltschaft füh  rt die kantonale Koordinationsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 92 3. Bezug von Strafregisterauszügen
                            1  Die Behörden gemäss § 90 können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben beim  Bundesamt  oder  bei der  kantonalen  Koordinationsstelle  einen  Auszug  aus  dem  Re-  gister einholen, so  weit sie nicht direkt am Register angeschlossen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses  Bezugsrecht  steht  überdies  den  Familiengerichten  sowie  dem  Ober  -  und  Verwaltungsgericht  in  Belangen  des  Kindes  -  und  Erwachsenenschutzes  und  der  fürsorgerischen Unterbringung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 93 4. Löschu ng von Urteilen
                            1  Über Gesuche um Löschung von Urteilen ausländischer Gerichte, die Personen mit  aargauischem  Heimatort  betreffen,  entscheidet  das  Gericht  des  Heimatorts.  Vorbe-  halten  bleibt  die  Zuständigkeit  der  Koordinationsstelle  für  die  Löschung  bedingt  vollziehbarer Strafen bei Bewährung innerhalb der Probezeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                12. Kosten
§ 94 1. Gebühren
                            1  Für  die  Behandlung  eines  Gesuchs  um  Gewährung  gemeinnütziger  Arbeit,  der  elektronischen Überwachung, des tageweisen Vollzugs oder der Halbgefangenschaft  und  für  di  e  Abbruchverfügungen  werden  nach  Aufwand  Gebühren  von  Fr.  50.  –  bis  Fr.  250.  –  erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf begründetes Gesuch hin kann die Gebühr bis auf Fr.  20.  –  reduziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird das Gesuch zurückgezogen oder gegenstandslos, kann die Gebühr, wenn die  Umstände es  rechtfertigen, ganz oder teilweise erlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 95 2. Vollzugskosten
                            1  Das Kostgeld für den Vollzug ausserkantonaler Urteile  in der Justizvollzugsanstalt  Lenzburg  richtet sich nach den Beschlüssen des Strafvollzugskonkordats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Tagessatz  für  de  n  Vollzug  der  von  ausserkantonalen  Behörden  angeordneten  Untersuchungs  -  und  Sicherheitshaft  sowie  der  ausserkantonalen  Urteile  in  den  Be-  zirksgefängnissen  beträgt  Fr. 200.  –  . Mit  dem  Tagessatz  sind  insbesondere  abgegol-  ten:  a)  die Verpflegung,  b)  die medizini  sche  Grundversorgung für Krankheiten und Unfälle  während des  Vollzugs, inklusive zahnärztlicher Schmerzbehandlungen,  c)  die ordentliche Betreuung durch das Personal, die Seelsorge und Sozialdiens-  te,  d)  die Kleidung bei Bedarf und Bedürftigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die über  die medizinische Grundversorgung hinausgehenden Kosten, insbesondere  die  Heilungskosten  für  Selbstschädigungen  und  im  Zeitpunkt  des  Vollzugsantritts  vorbestandenen Leiden sowie die Kosten für Spitalaufenthalte und für Zahnbehand-  lungen,  sind  grundsätzlich  v  on der  inhaftierten Person beziehungsweise  vom  unter-  stützungspflichtigen Gemeinwesen zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Kosten  des  stationären  Massnahmenvollzugs  richten  sich  nach  den  Tagessät-  zen  der  Vollzugsanstalten.  Die  Kosten  ambulanter  Massnahmen  bestimmen  sich  nach de  n für die therapeutischen Fachpersonen massgebenden Tarifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 96 3. Kostenverlegungsverfahren
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kosten des Strafvollzugs und der Verwahrung gemäss Art. 64 StGB trägt vor-  behältlich der Fälle gemäss § 98 der Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das AJV verlegt die K  osten des Straf  -  und Massnahmenvollzugs auf die verurteilte  Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Ermittlung der finanziellen Verhältnisse zur Festlegung der von den Verur-  teilten  zu  tragenden  Kostenanteile  haben  die  Verurteilten  und  die  Wohngemeinden  mitzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton  ale Sozialdienst unterstützt das AJV bei der Ermittlung der finanziellen  Verhältnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 97 b) Besondere Vollzugsformen
                            1  Die  verurteilte  Person  trägt  die  persönlichen  Aufwendungen  zur  Erbringung  ge-  meinnütziger Arbeit, namentlich die Auslagen für  Arbeitsk  leidung, Arbeitsweg und  Verpflegung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  verurteilte  Person  trägt  die  für  den  Vollzug  der  elektronischen  Überwachung  zusätzlich anfallenden Kosten für den Festnetztelefonanschluss oder den Mobilfunk-  empfang selber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der von der verurteilten Person zu tra  gende pauschale Kostenanteil pro Vollzugs-  tag beträgt bei  a)  Halbgefangenschaft  Fr. 40.  –  b)  elektronisch überwachtem Vollzug  Fr. 30.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auf  begründetes  Gesuch  hin  kann  der  pauschale  Kostenanteil  teilweise  erlassen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Den  Kostenanteil  beim  Arbeitsexte  rnat  und  Arbeits  -  und  Wohnexternat  legt  das  AJV gemäss der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der verurteilten Person fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die  festgelegte  Kostenpauschale  und  die  Behandlungsgebühr  sind  vor  Strafantritt  zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 98 c) Normalvollzug und Verwahrun g
                            1  Kommt  eine  Kostenbeteiligung  gemäss  Art.  380  Abs.  2  lit.  b  oder  c  StGB  in  Be-  tracht, prüft das AJV die Einkommens  -  und Vermögensverhältnisse der Verurteilten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 99 d) Ambulante Massnahmen und Weisungen
                            1  Die Kosten einer ambulanten Massnahme trägt in d  er Regel die verurteilte Person.  Auf  begründetes  Gesuch  hin  kann  das  AJV  diese  Kosten  ganz  oder  teilweise  über-  nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten einer Weisung trägt in der Regel die verurteilte Person. Auf begründe-  tes Gesuch hin kann das AJV diejenigen Kosten des Weisun  gsvollzugs, die über die  üblichen Lebenshaltungskosten hinausgehen, ganz oder teilweise übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                13. Übergangs - und Schlussbestimmungen
§ 100 Übergangsbestimmung
                            1  Die  beim  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  bereits  begonnenen  Vollzugsverfahren  werden  bez  üglich  der  hängigen  Beschwerden  gemäss  bisherigem  Recht  zu  Ende  geführt.  §  101  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.  Aarau, 23. September 2020  Regierungsrat Aargau  Landammann  D  IETH  Staatsschreiberin  T  RIVIGNO