Interkantonale Vereinbarung über die Flurgenossenschaft Frauenholzstrasse
Interkantonale Vereinbarung über die Flurgenossenschaft Frauenholzstrasse vom 1. Dezember 2015 (Stand 1. Dezember 2015) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. und die Regierung des Kantons St.Gallen erlassen gestützt auf Art. 30 Abs. 5 der Verfassung des Kantons Appenzell I.Rh. vom
24. Wintermonat 1872, Art. 74 Abs. 2 Bst. a der Verfassung des Kantons St.Gallen vom 10. Juni 2001 1 sowie Art. 18 Abs. 2 Bst. Kantons St.Gallen vom 16. Juni 1994 2 als Vereinbarung: 3
Art. 1 Zweck und Rechtsnatur
1 Die Flurgenossenschaft «Frauenholzstrasse» bezweckt die Regelung des Unter - halts der bereits bestehenden, im Weiler Sulzbach, Bezirk Oberegg, ab der Eschen - moosstrasse bis ins Gebiet Frauenholz, Parzelle Nr. 1052, Bezirk Oberegg, der Kantonsgrenze entlang verlaufenden Güterstrasse sowie die Verlegung der Kosten auf die nutzniessenden Grundstücke, von denen einige im Kanton St.Gallen und andere im Kanton Appenzell I.Rh. liegen.
2 Die Flurgenossenschaft «Frauenholzstrasse» ist ein Bodenverbesserungsunter - nehmen nach Art. 703 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember
1907 4 und des appenzell-innerrhodischen Gesetzes über die Flurgenossenschaften vom 29. April 2007 mit Sitz in Oberegg (im Folgenden Unternehmen).
Art. 2 Anwendbares Recht
1 Das Unternehmen untersteht dem Recht des Kantons Appenzell I.Rh.
1 sGS 111.1 .
2 sGS 140.1 .
3 In Vollzug ab 1. Dezember 2015.
4 SR 210 .
Art. 3 Juristische Persönlichkeit
1 Dem Unternehmen wird mit der Genehmigung der Unterlagen im Sinne von
Art. 19 Abs. 1 des Gesetzes über die Flurgenossenschaften vom 29. April 2007 die
juristische Persönlichkeit verliehen.
Art. 4 Aufsicht
1 Die Aufsicht über das Unternehmen wird von den zuständigen Behörden des Kantons Appenzell I.Rh. im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des Kantons St.Gallen ausgeübt.
Art. 5 Streitigkeiten
1 Die zuständigen Behörden des Kantons Appenzell I.Rh. beurteilen öffentlich- rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Unternehmen und den Genossenschaftern.
2 Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen werden nach Art. 189 Abs. 1 Bst. c der Bundesverfassung vom 18. April 1999 dem Bundesgericht unterbreitet.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2016-023 01.12.2015 01.12.2015 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
01.12.2015 01.12.2015 Erlass Grunderlass 2016-023
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