Berufsmaturitätsverordnung
Berufsmaturitätsverordnung vom 30. Juni 2015 (Stand 1. August 2017) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung der eidgenössischen Verordnung über die eidgenössische Berufs - maturität vom 24. Juni 2009 1 als Verordnung: 2 I. Allgemeine Bestimmungen (1)
Art. 1 Gegenstand
1 Dieser Erlass regelt in Ergänzung zu den bundesrechtlichen Bestimmungen die Berufsmaturität im Kanton St.Gallen.
Art. 2 Anbieter
1 Anbieter im Sinn dieses Erlasses, soweit sie eidgenössisch anerkannte Bildungs - gänge zum Erwerb der Berufsmaturität im Kanton St.Gallen anbieten, sind: a) kantonale Berufsfachschulen; b) private Institutionen.
Art. 3 Wirtschaftsmittelschulen und Informatikmittelschulen an kantonalen
Mittelschulen *
1 Dieser Erlass gilt nicht für Bildungsgänge der Wirtschaftsmittelschulen und der Informatikmittelschulen an kantonalen Mittelschulen. *
1 SR 412.103.1 ; abgekürzt eidg BMV.
2 Abgekürzt BMV. Im Amtsblatt veröffentlicht am 27. Juli 2015, ABl 2015, 1909 ff.; in Vollzug ab 1. August 2015.
II. Berufsmaturitätsunterricht (2.)
Art. 4 Bildungsumfang
1 Der Berufsmaturitätsunterricht umfasst die in der Lektionentabelle des Rahmen - lehrplans 3 aufgeführte Anzahl Lektionen.
2 Bei der Lektionenplanung der integrierten Berufsmaturitätsklassen berücksichti - gen die Anbieter die während der beruflichen Grundbildung zusätzlich zu besu - chenden Lektionen nach der jeweiligen Verordnung des Staatssekretariates für Bil - dung, Forschung und Innovation 4 .
3 Jeder Anbieter regelt im Rahmen der eidgenössischen Vorgaben die Verteilung der Lektionen im Ergänzungsbereich.
Art. 5 Standorte und Angebot
1 Der Kanton führt Bildungsgänge der Berufsmaturität an kantonalen Berufsfach - schulen.
2 Das Amt für Berufsbildung: a) bestimmt die Standorte; b) bestimmt, an welchen Standorten welche Berufsmaturitätsbildungsgänge angeboten werden. Es koordiniert das Angebot mit den Nachbarkantonen und dem Fürstentum Liechtenstein.
Art. 6 Schulzuweisung
1 Das Amt für Berufsbildung teilt die Lernenden den kantonalen Berufsfachschu - len zu.
Art. 7 Lehrplan
1 Das Amt für Berufsbildung erlässt einen kantonalen Lehrplan für die Berufsma - turität.
Art. 8 Grundlagenbereich
1 Die Sprachen im Grundlagenbereich nach Art. 8 der eidgenössischen Berufsma - turitätsverordnung 5 sind: a) Deutsch als erste Landessprache; b) Französisch als zweite Landessprache; c) Englisch als dritte Sprache.
3 Art. 12 eidg BMV.
4 SR 412.101.220/221/222.
5 SR 412.103.1 .
2 Bei genügender Nachfrage kann zusätzlich Italienisch als zweite Landessprache angeboten werden.
Art. 9 Schwerpunktbereich
1 Die Lernenden besuchen zwei Schwerpunktfächer nach Art. 9 Abs. 2 der eidge - nössischen Berufsmaturitätsverordnung 6 . III. Kantonale Fachkommission Berufsmaturität (3.)
Art. 10 Zusammensetzung
1 Der kantonalen Fachkommission Berufsmaturität gehören an: a) eine Vertreterin oder ein Vertreter des Amtes für Berufsbildung als Präsiden - tin oder Präsident; b) die Leiterinnen und Leiter der Berufsmaturitätsabteilungen der kantonalen Berufsfachschulen; c) eine Vertreterin oder ein Vertreter der kantonalen Rektorenkonferenz der Berufsfachschulen; d) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Fachhochschule Ostschweiz; e) eine Vertreterin oder ein Vertreter privater Anbieter von eidgenössisch aner - kannten Bildungsgängen zum Erwerb der Berufsmaturität im Kanton St.Gallen.
Art. 11 Aufgaben
1 Die kantonale Fachkommission Berufsmaturität hat insbesondere folgende Auf - gaben: a) Beratung und Antragstellung an das Amt für Berufsbildung bezüglich des kantonalen Angebots an Berufsmaturitätsbildungsgängen nach Art. 5 Abs. 2 dieses Erlasses; b) Bewilligung von mehrsprachigem Berufsmaturitätsunterricht; c) Bestimmung der Rahmenbedingungen für die Aufnahmeprüfungen. Bei Bil - dungsgängen während der beruflichen Grundbildung (BM 1) erfolgt dies in Zusammenarbeit mit der kantonalen Rektorenkonferenz der Mittelschulen; d) Koordination des Aufnahmeverfahrens und der Abschlussprüfungen; e) Bewilligung prüfungsfreier Aufnahme in Einzelfällen; f) Aufnahmen in höhere Semester; g) Dispensation von Abschlussprüfungen von Lernenden, die in einem Fach die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Art. 15 Abs. 2 der eidgenös - sischen Berufsmaturitätsverordnung
7 nachweisen;
6 SR 412.103.1 .
7 SR 412.103.1 .
h) Erteilung des Auftrags zur Erstellung einheitlicher Abschlussprüfungen an die jeweiligen Autorengruppen; i) Beurteilung der Abschlussprüfungen nach Art. 21 Abs. 2 der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung 8 . IV. Berufsfachschulen (4.)
Art. 12 Aufgaben
1 Die jeweilige Berufsfachschule hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Bestimmung der örtlichen Prüfungsleitung für die Aufnahme- und Ab - schlussprüfungen; b) Beschluss über den Prüfungserfolg bei Aufnahme- und Abschlussprüfungen; c) Dispensation vom Unterricht von Lernenden, die in einem Fach bereits über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Art. 15 Abs. 1 der eidge - nössischen Berufsmaturitätsverordnung 9 verfügen; d) Promotionsentscheide.
2 Auf private Anbieter wird Abs. 1 dieser Bestimmung sachgemäss angewendet. V. Schlussbestimmungen (5.)
Art. 13 Ausführungsbestimmungen zur Berufsmaturität *
1 Das Bildungsdepartement erlässt für die Bildungsgänge der Berufsmaturität Vor - schriften über Aufnahme, Ausschluss, Nachteilsausgleich, Promotion und Ab - schlussprüfung. *
8 SR 412.103.1 .
9 SR 412.103.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2015-067 30.06.2015 01.08.2015
Art. 3 Artikeltitel ge -
ändert
2016-072 16.08.2016 01.08.2016
Art. 3, Abs. 1 geändert 2016-072 16.08.2016 01.08.2016
Art. 13 Artikeltitel ge -
ändert
2017-038 16.05.2017 01.08.2017
Art. 13, Abs. 1 geändert 2017-038 16.05.2017 01.08.2017
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
30.06.2015 01.08.2015 Erlass Grunderlass 2015-067
16.08.2016 01.08.2016 Art. 3 Artikeltitel ge - ändert
2016-072
16.08.2016 01.08.2016 Art. 3, Abs. 1 geändert 2016-072
16.05.2017 01.08.2017 Art. 13 Artikeltitel ge - ändert
2017-038
16.05.2017 01.08.2017 Art. 13, Abs. 1 geändert 2017-038
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