Dekret über Bodenverbesserungen
                            * Änderungstabellen am   Schluss des Erlasses  Dekret  über Bodenverbesserungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  2)  Vom 21. Juni 1957 (Stand 1. Januar 2007)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  Art.  703  des  Schweizerischen  Zivilgesetzbuches  3 )    in  der  Fassung  ge-  mäss  Art.  121  des  Bundesgesetzes  über  die  Förderung  der  Landwirtschaft  und  die  Erhaltung  des  Bauernstandes  (Landwirts  chaftsgesetz)  vom  3.  Oktober  1951  4 )  ,  Art.  87  des  Landwirtschaft  sgesetzes,  Art.  26  ff.  des  Bundesgesetzes  betreffend  die  eidgenössische Oberaufsicht über di  e Forstpolizei vom 11. Oktober 1902  5 )  , Art. 88  der  Staatsverfassung  6 )  ,  §  102  des  Einführungsgesetzes  vom  27.  März  1911  zum  Schweizerischen  Zivilgesetzbuch  7 )    sowie  §§  35  Abs.  1  und  36  des  Flurgesetzes  vom 27. März 191  8 )  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)      Aufgehoben  durch  §  44  Abs.  1  lit.  i  des  Gesetzes  über  die  Erhaltung  und  Förderung  der  Landwirtschaft  (Landwirtschaftsgesetz)  vo  m  11.  November  1980,  noch  nicht  in  Kraft  (AGS Bd. 10 S. 496).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)      Vom  Grossen  Rat  als  Dekret  genehmigt  und  Fassung  gemäss  Dekret  vom  5.  Mai  1970,  in  Kraft seit 30. Mai 1970 (AGS Bd. 7 S. 425).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     SR  210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)     SR  910.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)     SR  921.0  ; heute: Bundesgesetz über den Wald (W  aldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)     AGS Bd. 1 S. 1; der genannten Bestimmung entspricht heute § 51 der Verfassung des Kan-  tons Aargau vom 25. Juni 1980, in Kraft seit 1. Januar 1982 (SAR  110.000  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)     AGS Bd. 7 S. 220; aufgehoben (AGS Bd. 10 S. 496).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)     AGS Bd. 2 S. 3; aufgehoben durch Ziff. 10  Anhang des Gesetzes über die Gesetzessamm-  lung  und  das  Amtsblatt  (Publikationsgesetz,  PuG)  vom  30  August  1994,  in  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                30. August 1994 (SAR 150.500 ).
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck, Natur- und Heimatschutz
                            1    Der  Staat  fördert  und  unterstützt  im  Ra  hmen  der  zur  Verfügung  stehenden  Mittel  Unternehmen,  die  eine  Bodenverbesser  ung  bezwecken.  Als  solche  Unternehmen  gelten  alle  den  landwirtschaftlich  benüt  zten  oder  nutzbaren  Boden  mit  Einschluss  von  Wald  und  Rebgebiet  und  die  landwirtsc  haftlichen  Heimwesen  betreffenden  Verbesserungen,  die  geeignet  sind,  unfruch  tbares  oder  wenig  fruchtbares  Land  in  fruchtbares  umzuwandeln,  zerstörtes  Kulturland  wiederherzustellen  oder  die  Bear-  beitung oder den Betrieb wirtsc  haftlicher zu gestalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nicht landwirtschaftlich benützte oder  nutzbare Grundstücke dürfen, soweit erfor-  derlich, einbezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Auf  die  Belange  des  Natur-  und  Heimatschutzes,  des  Wasserhaushaltes  sowie  der  Orts- und Regionalplanung ist Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.1. Organisation
1.1.1. Genossenschaft
1.1.1.1. Entstehung und Auflösung
§ 2 Statuten, Genehmigung
                            1   Zur Durchführung einer Bodenverbesserung bi  lden die Beteiligten eine öffentlich-  rechtliche  Genossenschaft  nach  de  n  Vorschriften  dieser  Verordnung  1 )    und  den  er-  gänzenden Bestimmungen der Statuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Statuten  und  ihre  Abänderung  unt  erliegen  der  Genehmigung  der  Abteilung  Landwirtschaft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Kleinere  Genossenschaften  für  Werke  mit  einem  Kostenvoranschlag  bis  und  mit  Fr. 50'000.– sind mit Bewilligung der Abteilung Landwirtschaft auch ohne Statuten  zulässig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Sämtliche  Unternehmen  bedürfen  der  st  aatlichen  Genehmigung.  Über  die  Geneh-  migung und die Subventionierung von Unterneh  men, bei denen die kantonale Unter-  stützung  voraussichtlich  den  Betrag  von  Fr.  5'000.–  übersteigt,  befindet  der  Regie-  rungsrat, im Übrigen die Abteilung Landwirtschaft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Diese Verordnung wurde als Dekret des Grossen Rates genehmigt (AGS Bd. 7 S. 425).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Juristische Persönlichkeit, Verfügungsbeschränkung
                            1   Mit der Genehmigung des Unternehmens dur  ch die zuständige Behörde erlangt die  Genossenschaft  das  Recht  der  Persönlichkeit  und  wird  das  Unternehmen  für  alle  Mitglieder  und  für  alle  an  den  einbezoge  nen  Grundstücken  dinglich  Berechtigten  verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Grundeigentümer  haben  die  Vornahme    aller  für  die  Durchführung  des  Unter-  nehmens erforderlichen Arbeiten auf ihren Grundstücken zu dulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Veränderungen  an  den  einbezogenen  Grundstücken,  eingeschlossen  Nutzungen  in  Waldbeständen,  welche  die  Ausführung  de  s  Unternehmens  beeinträchtigen  oder  erschweren könnten, sind vom Zeitpunkt de  s Gründungsbeschlusses an nur noch mit  Bewilligung der Schätzungskommission erlaubt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Auflösung
                            1      Für    die    Auflösung    der    Genossenschaft    vor    Erreichung    des    Genossen-  schaftszweckes bedarf es der ausdrücklic  hen Zustimmung der Mehrheit der Mitglie-  der mit Mehrheit der Fläche. Eine solche vorzeitige Auflösung ist nur ausnahmswei-  se zulässig. Für die Auflösung nach E  rreichung des Genossenschaftszweckes genügt  die Mehrheit der Anwesenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Jede  Auflösung  unterliegt  der  Genehm  igung  des  Regierungsrates.  Sie  kann  erst  bewilligt  werden,  wenn  der  Unterhalt  der  gemeinsamen  Anlagen  sichergestellt  und  die  Liquidation  durchgeführt  ist.  Die  Schätzungskommission  wird  erst  aufgelöst,  wenn die Frist zur Geltendmachung von Ansprü  chen im Sinne des § 89 abgelaufen  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im Falle der zwangsweisen Auflösung ei  ner Genossenschaft trifft der Regierungs-  rat die erforderlichen Anordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.1.1.2. Haftung
§ 5 Haftung
                            1    Auf  die  Genossenschaften  finden  die  Vorschriften  über  die  Haftung  der  Gemein-  den sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.1.1.3. Mitgliedschaft
§ 6 Mitglieder
                            1    Mitglieder  sind  alle  Eigentümer  von  Grundstücken,  die  vom  Unternehmen  erfasst  werden. Die Gesamtheit dieser Grundstü  cke bildet den bzw. die Perimeter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mit- oder Gesamteigentümer zählen als ein Mitglied.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Öffentliches Gut
                            1    Eisenbahngrundstücke  und  Grundstücke  des  Bundes  dürfen  nur  im  Rahmen  der  Bundesvorschriften und öffentliches Gut des Kantons nur mit Einwilligung des Re-  gierungsrates einbezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  die  Aufhebung  oder  Verlegung  öffentli  cher  Wege  und  für  den  Einbezug  oder  eine Veränderung an anderem öffentlichem   Gute der Gemeinden  ist die Zustimmung  des Gemeinderates erforder  lich. Im Streitfalle ents  cheidet der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Anmerkung im Grundbuch, Handänderungen, Mitgliederverzeichnis
                            1   Die Mitgliedschaft ist im Grundbuch auf  den Blättern der ei  nbezogenen Grundstü-  cke  anzumerken  und  geht  bei  Handänderung  auf  den  Rechtsnachfolger  über.  Alle  Handänderungen  sind  von  den  Grundbuchämt  ern  dem  Genossenschaftsvorstand  anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Über die Mitglieder ist ein Verzeichnis  zu führen und stets auf dem Laufenden zu  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Nachträglicher Einbezug weiterer Grundstücke
                            1    Erweist  sich  nach  der  Begründung  eines  Unternehmens  der  Einbezug  nicht  land-  wirtschaftlich  benützter  oder  nutzbarer  sowie  weiterer  Flur-,  Wald-  oder  Reb-  grundstücke  als  wünschbar,  so  kann  ihn  die  Schätzungskommission  verfügen.  Vor  ihrem Entscheid hat sie den Grundeigentümer anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Schätzungskommission  verfügt  gleichzeitig,  ob  die  fraglichen  Eigentümer  abzufinden  oder  als  Mitglied  einzuschreiben  sind.  Im  ersten  Falle  setzt  sie  die  Ent-  schädigung  in  Land  oder  in  Geld  fest;  im  zw  eiten  veranlasst  sie  nach  Rechtskraft  durch den Vorstand die Anmerkung im Grundbuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Entscheid ist den Betroffenen zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.1.1.4. Organe
§ 10 Organe
                            1   Organe der Genossenschaft sind:  a)       die       Generalversammlung,  b)       der       Vorstand,  c)  die Schätzungskommission und  d)       die       Rechnungsprüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Generalversammlung
                            a) Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Generalversammlung ist die Versa  mmlung der Mitglieder. Ihr obliegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. die Wahl des Präsidenten, der vo m Unternehmen zu ernennenden Mitglieder
                            des Vorstandes und der Schätzungskom  mission, die Wahl der Rechnungsprü-  fungskommission  sowie  die  Festsetzung  der  an  diese  auszurichtenden  Ent-  schädigungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                2. die Beschlussfassung über Statuten änderungen, Abänderungen des Zweckes,
                            Auflösung  der  Genossenschaft  und  über  andere  wichtige  Fragen,  die  ihr  von  den  Aufsichtsbehörden,  vom  Vors  tand,  von  der  Schä  tzungskommission  oder  von wenigstens einem Fünftel der  Mitglieder unterbreitet werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                3. die Beschaffung der nötigen Geldmittel,
4. die Genehmigung des Jahresberichte s, der Jahresrechnung, der Baurechnung
                            und der Schlussrechnung,
                        
                        
                    
                    
                    
                5. die Ordnung des Unterhalts und der Benützung der gemeinsamen Anlagen
                            sowie die Zustimmung zu rechtlichen Verfügungen über solche,
                        
                        
                    
                    
                    
                6. die Erteilung von Prozessvollmachten und der Abschluss von Schiedsverträ-
                            gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wichtige  Beschlüsse  der  Generalversa  mmlung  sind  im  Publikationsorgan  der  Ge-  nossenschaft zu veröffentlichen. Bei kleine  ren Unternehmen (§ 2 Abs. 3) genügt die  Zustellung an die Abwesenden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 b) Einberufung
                            1   Die Mitglieder sind vom Vorstand wenigste  ns einmal jährlich einzuberufen und im  Übrigen so oft es die Geschäfte erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Einberufung hat ferner auf Verlange  n der Aufsichtsbehörden oder auf begrün-  detes, schriftliches Begehren der Schä  tzungskommission oder von  wenigstens einem  Fünftel der Mitglieder zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Nähere wird durch die Statuten bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 c) Beschlussfassung
                            1   Die Versammlung beschliesst,  soweit in dieser Verordnung  1 )   oder in den Statuten  nichts anderes bestimmt ist, mit Mehrheit der anwesenden und  der gemäss § 64 ver-  tretenen Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wenn  es  die  Mehrheit  verlangt,  ist  geheim  abzustimmen.  Bei  Stimmengleichheit  gibt der Präsident den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Diese Verordnung wurde als Dekret des Grossen Rates genehmigt (AGS Bd. 7 S. 425).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Vorstand
                            a) Zusammensetzung, Verhandlu  ngsfähigkeit, Be  schlussfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten  und in der Regel aus vier weiteren Mit-  gliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  grösseren  Unternehmen  schreibt  die  Abteilung  Landwirtschaft  1 )    die  Wahl  eines von ihr zu bestimmenden, unbeteiligte  n, erfahrenen Fachmannes vor und setzt  dessen Entschädigung zu Lasten des Unternehmens fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Mit  Bewilligung  der  Abteilung  Landwirts  chaft  können  Vorstand  und  Schätzungs-  kommission  vereinigt  werden  und  ihre  Au  fgaben  bei  kleineren  Unternehmen  (§  2  Abs. 3) auch nur einem Mitglied oder Unbeteiligten übertragen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Zur  Verhandlung  und  Beschlussfassung  ist  die  Anwesenheit  und  die  Zustimmung  der Mehrzahl der Mitglieder erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Das Nähere wird durch die Statuten bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 b) Wahl als Vermessungskommission
                            1    Ist  mit  der  Bodenverbesserung  die  am  tliche  Vermessung  verbunden,  so  ist  der  Einwohnergemeindeversammlung  die Wahl des Vorstandes  gleichzeitig als Vermes-  sungskommission  zu  beantragen  und  dem  Ge  meinderat  das  Wahlrecht  für  wenigs-  tens zwei Mitglieder zuzugestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 * c) Wahl des Vizepräsidenten, des Aktuars und des Kassiers
                            1    Der  Vorstand  ernennt  den  Vizepräsiden  ten  und  im  Einvernehmen  mit  der  Abtei-  lung  Landwirtschaft  den  Aktuar.  Er  bes  timmt  dessen  Entschädigung.  Der  Aktuar  braucht nicht Mitglied des Vorstande  s oder der Genossenschaft zu sein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Obliegenheiten  des  Kassiers  sind  im  Einvernehmen  mit  der  Abteilung  Land-  wirtschaft einem Bankins  titut zu übertragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Ausnahmsweise  kann  die  Abteilung  Landwirtschaft  die  Übertragung  des  Kassie-  ramtes an eine Einzelperson bewilligen. In diesem Fall gelten für den Kassier sinn-  gemäss  die  gleichen  Vorschriften  wie  für  den  Aktuar  (Abs.  1).  Kassier  und  Aktuar  dürfen gegenseitig zum Vertre  ter bestellt oder in der gl  eichen Person vereinigt wer-  den.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 d) Zuständigkeit
                            1   Der Vorstand vertritt das Unternehmen nach   innen und nach aussen. Er hat, sofern  in  der  vorliegenden  Verordnung  2 )    nicht  eine  andere  Instanz  als  zuständig  erklärt  wird,  alles  vorzukehren,  was  die  rechtzeitige  und  gehörige  Durchführung  des  Wer-  kes erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Fassung gemäss § 2 des Dekretes vom 5. Mai 1970, in Kraft seit 30. Mai 1970 (AGS Bd. 7  S. 425).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Diese Verordnung wurde als Dekret des Grossen Rates genehmigt (AGS Bd. 7 S. 425).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  überwacht  die  Ausführung  der  Arbeiten  ,  schliesst  die  nötigen  Haftpflicht-  und  Unfallversicherungen ab, bereitet die Geschäfte der Generalversammlung vor, voll-  zieht ihre Beschlüsse, er  stattet die Grundbuchanmeldungen und ist für eine geordne-  te Geschäfts- und Rechnungsführung verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 e) Arbeitsvergebung, technischer Leiter
                            1   Dem Vorstand obliegen mit Genehmigung  der Abteilung Landwirtschaft und nach  den  Bestimmungen  der  Verordnung  über  die  Vergebung  öffentlicher  Arbeiten  und  Lieferungen vom 16. Juli 1940
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )   alle Vergebungen und der  Abschluss de  s Vertrages  mit dem technischen Leiter.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der technische Leiter ist beratendes M  itglied des Vorstandes und der Schätzungs-  kommission und hat sich auch den andern   mit der Durchführung der Bodenverbesse-  rungen  betrauten  Stellen  zur  Verfügung  zu  ha  lten.  Für  seine  technischen  Arbeiten  untersteht  er  der  Aufsicht  der  Abteilung  La  ndwirtschaft.  Im  Übrigen  richten  sich  seine Pflichten nach den hiefür geltenden besonderen Vorschriften und den mit ihm  getroffenen vertraglichen Vereinbarungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 f) Erwerb von Grundstücken
                            1    Zur  leichtern  Durchführung  des  Unternehmens  kann  der  Vorstand  Grundstücke  und darauf bezügliche Rechte von sich aus erwerben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 g) Einberufung
                            1   Die Einberufung des Vorstandes erfolgt dur  ch den Präsidenten, so oft die Geschäf-  te  es  erfordern  oder  wenn  die  Aufsicht  sbehörden,  die  Schä  tzungskommission  oder  wenigstens zwei Vorstandsm  itglieder es verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 h) Unterschriftsberechtigung
                            1    Präsident  und  Aktuar  oder  Kassier  zeich  nen  zusammen  rechtsverbindlich  für  die  Genossenschaft und den Vorstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 i) Präsident und Aktuar
                            1    Der  Präsident  leitet  die  Generalver  sammlung  und  die  Vorstandssitzungen.  Die  Verhandlungen  sind  durch  den  Aktuar  zu  protokollieren  und  das  Protokoll  in  der  nächsten Versammlung zu verlesen und gene  hmigen zu lassen. Für die Generalver-  sammlungen  kann  vom  Vorstand  ein  besonde  rer  Protokollführer  bestimmt  werden.  Alle Protokolle sind vom Vorsitzenden und  vom Protokollführer zu unterschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Präsident  und  Aktuar  sorgen  für  einen  gehörigen  und  raschen  Vollzug  der  Be-  schlüsse, Weisungen und Geschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     aufgehoben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Aktuar  erledigt  die  schriftlichen  Arbeiten  des  Vorstandes  und  führt  das  Mit-  gliederverzeichnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Schätzungskommission
                            a) Zusammensetzung, Beschlussfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Schätzungskommission zählt drei Mitg  lieder und drei Ersatzmänner. Sie muss  mehrheitlich aus Unbeteiligten bestehen. Bei Unternehmen, in die auch Wald einbe-  zogen ist, muss ein Mitglied oder ein Er  satzmann der Schätz  ungskommission forst-  licher Sachverständiger sein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Abteilung Landwirtschaft ernennt ein M  itglied, das gleichzeitig als Obmann zu  amten hat, und setzt dessen Entschädigung zu Lasten des Unternehmens fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Zur Beschlussfassung ist Vollzähligkeit erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Können die Mitglieder nicht amten,  sind die Ersatzmänner beizuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Das Nähere wird durch die Statuten bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 * b) Zuständigkeit
                            1   Die    Schätzungskommissi  on    nimmt    alle    mit    dem    Unternehmen    zusam-  menhängenden  Bewertungen  un  d  Abschätzungen  vor,  wie  die  Land-,  Baum-  und  Waldschatzung,  die  Schätzung  nicht  landwirts  chaftlich  genützter  oder  nachträglich  einbezogener  oder  freiwillig  eingeworfene  r  Grundstücke,  die  Ermittlung  der  Geld-  ausgleichsbeträge,  der  Entschädigunge  n  für  Unzukömmlichkeiten,  der  Verrech-  nungsbeträge für zugewiesene Massengrunds  tücke und die Festsetzung der Abliefe-  rung im Sinne des § 89.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie bewilligt ferner nach Anhören des Vorstandes Veränderungen an einbezogenen  Grundstücken. Sie stellt Richtlinien für de  n Zuteilungsentwurf und die Kostenvertei-  lung auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Kommission  ist  befugt,  den  Vorstand  oder  mit  den  örtlichen  Verhältnissen  besonders  vertraute  Mitglieder  oder  Fachle  ute  mit  beratender  Stimme  zu  ihren  Sit-  zungen beizuziehen. Für di  e Abschätzung von Waldbestände  n hat sie eine konsulta-  tive  Kommission  von  Fachleuten,  bestehend  aus  drei  mehrheitlich  unbeteiligten  Mitgliedern,  einzusetzen.  Ein  Mitglie  d  muss  der  Schätzungskommission  (§  23  Abs.  1  Satz  1)  angehören.  Dem  kantonalen  Oberforstamt  1 )    steht  ein  Vorschlags-  recht zu. In Bezug auf die Ausschliessungsgründe gilt §   26.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Über ihre Beschlüsse führt die Kommi  ssion ein Protokoll, das jeweils am Schluss  der Sitzung zu verlesen und nach Genehmigung von Obmann und Protokollführer zu  unterzeichnen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Heute: Abteilung Wald des Depa  rtements Bau, Verkehr und Umwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Rechnungsprüfungskommission
                            1    Die  Rechnungsprüfungskommission  überprüft  alljährlich  wenigs  tens  einmal  die  gesamte Rechnungsführung und erstattet hierüber der Generalversammlung Bericht.  Sie revidiert ferner die Jahres-, die Ba  u- und die Schlussrechnung und stellt Antrag  über deren Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Als  Rechnungsprüfungskommission  kann  auch    ein  Gemeindeorgan,  ein  Kreditin-  stitut oder eine andere geeignete Stelle bezeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Nähere wird durch die Statuten bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Gemeinsame Bestimmungen
                            a) Ausschliessungsgründe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Verwandte  und  Verschwägerte  bis  und  mit  dem  Grade  von  Geschwisterkindern  sowie Ehegatten bzw. eingetragene Partne  r von Geschwistern dürfen nicht gleichzei-  tig dem Vorstand, der Schätzungskommi  ssion oder der Rechnungsprüfungskommis-  sion angehören.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Derselbe Ausschluss besteht für den Aktuar   im Verhältnis zu den Mitgliedern des  Vorstandes  und  für  den  Kassier  im  Verhäl  tnis  zu  denen  des  Vorstandes  und  der  Rechnungsprüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Unter  besonderen  Umständen  kann  die  Abteilung  Landwirtschaft  Ausnahmen  be-  willigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 b) Austritt
                            1    Genossenschaftsmitglieder  oder  Stellver  treter  dürfen  der  Beratung  und  Beschluss-  fassung über Geschäfte, an de  nen sie oder unter den Ausschluss fallende Verwandte,  Verschwägerte  oder  Ehegatten  bzw.  einget  ragene  Partner  persönlich  interessiert  sind, nicht beiwohnen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Unter  derselben  Voraussetzung  haben  si  ch  die  Mitglieder  des  Vorstandes  und  der  Schätzungskommission  sowie  der  Aktuar  und  der  Kassier  in  den  Austritt  zu  bege-  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 c) Disziplinarbefugnisse, Verwaltungszwang
                            1    Der  Vorstand  und  die  Schätzungskommissi  on  sind  ermächtigt,  Grundeigentümer,  die  sich  ihren  rechtmässigen  Anordnunge  n  widersetzen  oder  deren  Durchführung  rechtswidrig hindern oder erschweren, in Ordnungsbussen bis zu Fr. 20.– zu verfäl-  len.  Bei  Holzschlägen  ohne  Bewilligung  können  Ordnungsbussen  von  Fr.  10.–  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                50.– je Festmeter Nutzung ausgesprochen werden. *
                            2   Die gleiche Bussenbefugnis steht dem Vors  tand bei erwiesener Nachlässigkeit oder  Pflichtverletzung dem Protokollführer der  Mitgliederversammlung, dem Aktuar und  dem Kassier und den weitern Hilfsorganen gegenüber zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Nötigenfalls  kann  der  Vorstand  pflichtwid  rig  versäumte  Arbeiten  auf  Kosten  des  Fehlbaren durch einen hiezu geeigneten Dritten nachholen lassen und gegen fehlbare  Grundeigentümer zur Ersatzvornahme schreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  rechtskräftigen  Bussen-  und  Kostenentscheide  sind  den  vollstreckbaren  ge-  richtlichen Urteilen gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Bussen fallen in die Genossenschaftskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 d) Haftung
                            1    Auf  die  Mitglieder  des  Vorstandes,    der  Schätzungskommission  und  der  Rech-  nungsprüfungskommission  sowie  den  Aktu  ar  und  den  Kassier  und  die  weiteren  Hilfsorgane finden die Vorschriften über die Haftung von Beamten sinngemäss An-  wendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.1.1.5. Kosten und Beiträge
§ 30 Belastung nach Vorteil
                            1    Die  nach  Abzug  der  Beiträge  von  Bund,    Kanton  und  Gemeinden  verbleibenden  Kosten sind von den Mitgliedern im Verhältn  is des ihnen erwachsenen Vorteiles zu  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bau- und Unterhaltsbeiträge können in bill  igem Masse auch für nicht einbezogene  Grundstücke  erhoben  werden,  wenn  das  Unte  rnehmen  diesen  offensichtlich  eben-  falls zum Nutzen gereicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Kostenverteilung
                            1   Nach Genehmigung der Baurechnung hat der  technische Leiter unverzüglich unter  Berücksichtigung  der  von  der  Schätzungskom  mission  aufgestellten  Richtlinien  und  der  besondern  Verhältnisse  einen  Kost  enverteilungsplan  auszuarbeiten  und  dem  Vorstand  zur  Auflage  zu  übe  rmitteln.  Der  Verteilungsplan  ist  der  Abteilung  Land-  wirtschaft vor der Auflage  zur Genehmigung vorzulegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für besondere Vorteile kann ei  n besonderer Beitrag erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Abschlagszahlungen
                            1   Der Vorstand beschliesst den Einzug von Abschlagszahlungen und bestimmt deren  Fälligkeit  und  Zahlungsfrist.  Di  e  Verlegung  der  Zahlungen  erfolgt  unter  Vorbehalt  der  endgültigen  Kostenfestsetz  ung  in  runden  Beträgen.  Zahlungspflichtig  ist  derje-  nige,  welchem  bei  Eintritt  der  Rechtskraf  t  der  Zahlungsaufforderung  die  belasteten  Grundstücke zugeteilt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Nach  Ablauf  der  Zahlungsfrist  muss  der  Kassier  dem  Vorsta  nd  unverzüglich  eine  Aufstellung  über  die  Ausstände  vorlegen.  Wegen  Zahlungsschwierigkeit  unerhältli-  che Beiträge hat der Vorstand, sofern  nicht die Eintragung eines Maximalbodenver-  besserungspfandrechtes  erwirkt  werden  kann,  unter  Anrechnung  eines  angemesse-  nen  Zinses  bis  zur  endgültigen  Kostenvert  eilung  zu  stunden.  Den  übrigen  Schuld-  nern setzt er eine kurze Nachfrist unter Androhung der Betreibung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Restbeiträge, Verrechnung
                            1    Die  Restbeiträge  werden  mit  Rechtskraft  der  Kostenverteilung  fällig  und  sind  in-  nert der vom Vorstand bestimmten Frist zu begleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Zahlungspflichtig  ist  derjenige,  welchem  bei  Eintritt  der  Rechtskraft  der  Kosten-  festsetzung  die  belasteten  Grundstücke  zugeteilt  sind,  sofern  bei  vorangegangenen  Handänderungen  in  Bezug  auf  die  Kosten  tragung  keine  andern  Abmachungen  ge-  troffen  wurden.  Derartige  Abmachungen  sind  dem  Vorstand  zur  Genehmigung  zu  unterbreiten.  Der  Vorstand  kann  Sicherhe  itsleistung  für  den  mu  tmasslichen  vollen  Beitrag verlangen. Der Zahlungspflichtige haftet solidarisch   auch für die nicht begli-  chenen Abschlagszahlungen und Zinsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Allfällige Guthaben gegenüber dem Unte  rnehmen, insbesondere solche für Arbei-  ten  und  Lieferungen  oder  Wertausgleich,    können  gutgeschrieben  und  mit  den  Ab-  schlagszahlungen und Kostenbeiträgen verrechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Einzug, Stundung, Verluste
                            1   Nach Ablauf der Zahlungsfrist legt der  Kassier umgehend das  Verzeichnis über die  Ausstände vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Säumige  Schuldner,  die  nicht  sofort  formgültig  die  Ermächtigung  zum  Eintrag  eines Bodenverbesserungspfandrechtes erte  ilen, sind unverzüglich zu betreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Schuldbeträge  müssen  vom  Ablauf  der  Zahlungsfrist  an  verzinst  werden.  Stundungen  und  Ratenzahlungen  darf  der  Vorstand  nur  bewilligen,  wenn  der  Schuldner Sicherheit leistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Allfällige Verluste sind von den Mitgliede  rn der Genossenschaft in dem durch den  Kostenverteiler festgesetzten Verhältnis zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Rechtsöffnung
                            1    Rechtskräftige  Beschlüsse  über  die  Einforderung  von  Abschlagszahlungen,  der  rechtskräftige  Kostenverteiler,  die  Schl  ussabrechnung  sowie  Entscheide  betreffend  Verfahrenskosten bilden einen Rechtsöffnungs  titel im Sinne des  Art. 80 Abs. 2 des  Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs  1 )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zur Erlangung der Rechtsöffnung sind vorzulegen:  a)  bei Abschlagszahlungen ein von Präs  ident und Kassier oder ihren Stellvertre-  tern   unterschriebenes   Doppel   der   zugestellten   Zahlungsaufforderung,   die  Postquittung  oder  Zustellungsbeschein  igung  nach  Formular  und  die  Rechts-  kraftbescheinigung  des  Aktuars  der  kantonalen  Bodenve  rbesserungskommis-  sion  2 )  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  281.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Heute: Landwirtschaftliche Rekurskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für  Restbeiträge  ein  Doppel  der  Au  flagepublikation,  ein  von  Präsident  und  Kassier oder ihren Stellvertretern unter  schriebenes Doppel des an den Schuld-  ner zugestellten Kostenauszuges, die Postquittung oder Zustellungsbescheini-  gung nach Formular und die Rechtskraftbescheinigung des Aktuars der kanto-  nalen Bodenverbesserungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Betreibung
                            1    Betreibungs-  und  Rechtsöffnungsbegehren  sind  von  Präsident  und  Kassier  oder  ihren Stellvertretern zu unterzeichnen. Der  weitere Vollzug obliegt dem Kassier oder  seinem  Stellvertreter.  Für  die  Übertr  agung  der  Betreibung  an  einen  Anwalt  oder  Notar bedarf es der Vollmacht des Vorstandes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Kostentragung bei vorzeitiger Genossenschaftsauflösung
                            1    Über  die  Verteilung  und  Bezahlung  der  Kosten  bei  bewilligter  oder  erzwungener  vorzeitiger  Auflösung  der  Genossenschaft  tr  ifft  der  Regierungsrat  nach  Anhörung  des Vorstandes und der Schätzungs  kommission die nötigen Anordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 * Gründungskosten
                            1    Die  Kosten  der  Anregung  einer  Bode  nverbesserung  können  vom  Staat  bezahlt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie sind in allen Fällen in das Unterneh  men einzubeziehen, sobald es beschlossen  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.1.1.6. Rechnungswesen
§ 39 Buchführung, Aufgaben des Kassiers, Geldbezüge und Zahlungen
                            1   Der Vorstand hat über das Unternehmen sorgfältig Buch zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Buchführung  erfolgt  durch  den  Kassier.  Ihm  obliegen  insbesondere  die  Lei-  tung des gesamten Ka  ssenverkehrs, die Eintragung al  ler Einnahmen und Ausgaben,  die Sammlung und Einreihung der Belege und  im Rahmen seiner Zuständigkeit die  rechtzeitige  Einkassierung  der  Subventionen  und  Guthaben  des  Unternehmens,  fer-  ner die Erstellung der Jahresrechnungen, des Verzeichnisses de  r subventionsberech-  tigten Kosten sowie der Bau- und der Schlussrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Geldbezüge und Zahlungen dürfen nur mit Ermächtigung des Vorstandes gemacht  werden.  Alle  Rechnungen  müssen  vom  Präs  identen  und  Rechnungen  für  Bauarbei-  ten überdies auch vom Bauleiter visiert sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Jahresrechnung
                            1    Die  Jahresrechnung  hat  eine  Aufstell  ung  über  die  Einnahmen  und  die  Ausgaben  bis zum Jahresende zu enthalten. Mit ih  r sind ein Verzeichnis der Guthaben und der  laufenden  Schulden  sowie  Kontokorrentauszüge  über  die  Inanspruchnahme  allfälli-  ger Kredite vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Verzeichnis der subventionsberechtigten Kosten
                            1    Das  Verzeichnis  der  subventionsberechtigten  Kosten  muss  vom  Kassier  in  Zu-  sammenarbeit  mit  dem  technischen  Leiter    nach  dem  vom  Bund  vorgeschriebenen  Formular  innert  Monatsfrist    nach  Beendigung  der  Bauarbeiten  angefertigt  und  vom  Vorstand unverzüglich dem kantonalen Meliorationsamt  1 )   eingeschickt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Baurechnung
                            1   Die Baurechnung, in welcher auch die  nicht subventionierten Kosten und die Sub-  ventionen  aufzuführen  sind,  ist  innert  M  onatsfrist  nach  Eingang  des  Beschlusses  über die Ausrichtung der Subventionen dem Vorstand zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Schlussrechnung, Rechnungsruf
                            1   Nach Eingang der Subventionen und der Beiträge und Erfüllun  g der Verpflichtun-  gen ist die Schlussrechnung zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vor Aufstellung der Schlussrechnung hat  der Vorstand bei grösseren Unternehmen  durch  öffentlichen  Aufruf  in  den  lokalen  Tageszeitungen  und  im  Amtsblatt  eine  letzte  Frist  zur  Anmeldung  allfälliger  Forderungen  und  Ansprüche  anzusetzen.  Die  Abteilung  Landwirtschaft  kann  die  Du  rchführung  des  Rechnungsrufes  auch  von  kleineren Unternehmen verlangen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Rechnungsprüfung, Vorlage an das Bezirksamt
                            1    Nach  ihrer  Genehmigung  durch  die  Gene  ralversammlung  müssen  die  Jahresrech-  nung und die Schlussrechnung unter Beilage  des Genehmigungsbe  schlusses und des  Berichtes   der   Rechnungsprüfungskommission     dem   zuständigen   Bezirksamt   zur  Überprüfung vorgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Bezirksamt sorgt für rechtzeitige Rechnungsablage und erstattet der Abteilung  Landwirtschaft über seinen Befund Bericht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Sicherheitsleistung
                            1    Präsident  und  Kassier  haben  der  Geno  ssenschaft  für  getreue  Geschäftsführung  innert  angemessener  Grenzen  Sicherheit  zu  leisten.  Allfällige  Kosten  hiefür  gehen  zu Lasten des Unternehmens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Heute: Sektion Strukturverbesse  rungen der Abteilung Landwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Art  und  Umfang  der  Sicherheit  und  spätere  Änderungen  sind  vom  Vorstand  der  Abteilung Landwirtschaft anzuzeigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                1.1.2. Aufsicht
§ 46 Zuständigkeit
                            1    Die  Bodenverbesserungsgenossenschaften  unt  erstehen  der  Aufsicht  der  Abteilung  Landwirtschaft und des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Aufsichtsbehörden  sind  ermächtigt,  je  derzeit  entweder  selbst  oder  durch  den  von  ihnen  beauftragten  Beamten  den  Gang  der  Verwaltung  durch  Einblick  in  die  Projekte,  Protokolle,  Rec  hnungen,  Belege,  Korresponden  zen  und  sonstigen  Akten  sowie durch Kassensturz zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Bezirksamt  ist  verpfl  ichtet,  periodisch  die  Rec  hnungen  und  Belege  sowie  die  Kasse zu kontrollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Aufsichtsbehörden  sind  ferner  erm  ächtigt,  den  eidgenössischen  oder  kantona-  len Vorschriften oder den Statuten zuwiderlaufende Beschlüsse ausser Kraft zu set-  zen und die Genossenschaft durch geeignete Mittel zur Erfüllung ihrer Verbindlich-  keiten anzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Disziplinarbefugnisse
                            1   Wegen erwiesener Nachlässigkeit oder Pflichtverletzung können die Mitglieder des  Vorstandes,  der  Schätzungskommission  und  der  Rechnungsprüfungskommission  sowie  der  Aktuar,  der  Kassier  und  die  weiteren  Hilfsorgane  von  den  Aufsichtsbe-  hörden  in  Ordnungsbussen  bis  zu  Fr.  100.–  verfällt  und  bei  erwiesener  Unfähigkeit  oder dauernder Pflichtvergessenheit   ihres Amtes enthoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Dieselbe  Bussenbefugnis  steht  dem  B  ezirksamt  für  die  Rechnungsführung  den  Mitgliedern  des  Vorstandes  und  der  Rechnungsprüfungskommission  sowie  dem  Kassier gegenüber zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Aufsichtsbehörden  sind  ermächtigt,  den  technischen  Leiter  wegen  erwiesener  Nachlässigkeit  oder  Nichteinhaltung  des  Ve  rtrages  in  eine  Ordnungsbusse  bis  zu  Fr. 200.– zu verfällen. Im Wiederholungsfall können sie den Vertrag mit dem tech-  nischen Leiter (§ 18 Abs. 1) auflösen und den Vorstand verhalten, einen Vertrag mit  einem andern technischen Leiter abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die rechtskräftigen Bussenentscheide si  nd den vollstreckbaren gerichtlichen Urtei-  len gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Zwangsverwaltung
                            1   Wenn ein Organ die ihm rechtlich oder st  atutarisch obliegenden Pflichten vernach-  lässigt  oder  zu  erfüllen  verweigert,  sind  die  Abteilung  Landwirtschaft  und  der  Re-  gierungsrat  ermächtigt,  auf  Kosten  des  Unte  rnehmens  entweder  selbst  zu  handeln  oder einen geeigneten Sonderb  eauftragten zu bestellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Sonderbeauftragte hat im Rahmen  der ihm erteilten Weisungen die Zuständig-  keit des vertretenen Organs.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.1.3. Zustellungen, Auflagen, Beschwerden
§ 49 Zustellungen
                            1    Die  Zustellung  von  Verfügungen  und  Entsch  eiden  erfolgt  entweder  durch  einge-  schriebenen  Brief  gegen  Postquittung  oder  dur  ch  einen  Beauftragten  gegen  Zustel-  lungsbescheinigung nach Formular.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Auflagen
                            1    Die  während  der  Durchführung  des  Verfa  hrens  nötigen,  vorgeschriebenen  oder  statutarisch  vorgesehenen  Auflagen  sollen  wenn  immer  möglich  entweder  in  einem  geeigneten Lokal der öffentlichen Verwa  ltung oder im Schulhause stattfinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Auflagefrist  beträgt  zehn  Tage.  Si  e  kann  auf  begründetes  Begehren  von  der  Abteilung Landwirtschaft ge  kürzt der erstreckt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Auflage ist vom Vorstand unter Hinw  eis auf die Möglichkeit der Beschwerde  durch  öffentlichen  Anschlag  in  den  bete  iligten  Gemeinden  im  Sinne  des  Gesetzes  über  die  amtlichen  Bekanntm  achungen  vom  26.  November  1856
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )    und  wenigstens  einmal  im  Amtsblatt  und  im  Publikations  organ  der  Genossenschaft  zu  veröffentli-  chen. Auswärtigen Mitgliedern ist die Auflagepublikation zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Bei  kleineren  Unternehmen  genügt  die  An  zeige  an  die  Mitglieder  durch  einge-  schriebenen Brief oder gegen Zustellungsbescheinigung nach Formular.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Auskunftserteilung
                            1   Während der Auflagefrist hat der Vorstand,   oder bei Geschäften, die sie betreffen,  die  Schätzungskommission  in  Verbindung  mit  dem  technischen  Leiter,  an  wenigs-  tens drei verschiedenen Tagen den Grunde  igentümern im Auflagelokal Auskunft zu  erteilen. Die Auskunftszeiten sind in   der Auflagepublikation anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Beschwerden
                            1   Beschwerden müssen dem Vorstand einge  reicht und von ihm, soweit sie die Neu-  zuteilung,  die  Kostenverteilung  oder  die  Regelung  des  Unterhalts  betreffen  oder  sonst in die Zuständigkeit der Schätzungsko  mmission fallen, an diese weitergeleitet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Vorstand  bzw.  Schätzungskommission  ve  rsuchen,  mit  dem  Beschwerdeführer  durch  eine  gütliche  Verhandlung  eine  Einigung    zu  erzielen.  Ist  dies  nicht  möglich,  haben sie einen schriftlichen Entscheid zu erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     AGS Bd. 1 S. 150; heute: Gesetz über di  e Gesetzessammlungen und das Amtsblatt (Publi-  kationsgesetz, PuG) vom 30. August 1994, in Kraft seit 30. August 1994 (SAR  150.500  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Kantonale Bodenverbesser ungskommission, Regierungsrat
                            1    Über  Beschwerden,  die  Gegenstände  aus  dem  Zuständigkeits  bereich  der  Schät-  zungskommission betreffen, insbesondere üb  er die Neuzuteilung, Abschlagszahlun-  gen,  die  Kostenverteilung  und  den  Unterhalt,  entscheidet  die  kantonale  Bodenver-  besserungskommission.  1 )  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Diese  Kommission  besteht  aus  drei  Mitgliedern,  einem  Juristen  mit  beratender  Stimme als Aktuar und wenigstens zwei  Ersatzmännern. Sie wird vom Regierungs-  rat auf Antrag der Abteilung Landwirtschaf  t für die gleiche Amtsdauer wie die Be-  amten gewählt und in Pflicht genommen.  1)  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Kommission  bestimmt  das  zweckmä  ssige  Verfahren  unter  Wahrung  des  Grundsatzes  des  rechtlichen  Gehörs.  Einf  ache  Beschwerdefälle  können  einem  Mit-  glied  und  dem  Aktuar  zur  Erledigung  übert  ragen  werden.  Die  Abteilung  Landwirt-  schaft  ist  befugt,  sich  an  den  Sitzung  en  der  Kommission  mit  beratender  Stimme  vertreten zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4      Über    alle    nicht    in    die    Zuständi  gkeit    der    kantonalen    Bodenverbesse-  rungskommission fallenden Beschwerde  n entscheidet der Regierungsrat.  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Entscheidungen der kantonalen Bodenverb  esserungskommission  sind gemäss § 54  des  Gesetzes  über  die  Verwaltungsrechtspflege  vom  9.  Juli  1968  an  das  Verwal-  tungsgericht weiterziehbar.  1)  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 Beschwerdefrist
                            1   Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage. Es gelten die Vorschriften des Gesetzes über  die Verwaltungsrechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  Auflagen  endigt  die  Frist  auf  keinen    Fall  vor  Ablauf  der  Auflagefrist.  Wird  diese  verkürzt  oder  verlängert,  so  ändert  sich  entsprechend  auch  die  Beschwerde-  frist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Überweisung an die zuständige Stelle
                            1    Unrichtig  adressierte,  aber  rechtzeitig    eingereichte  Eingaben  sind  von  Amtes  we-  gen der zuständigen Amt  sstelle zu überweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Kollektivbeschwerden
                            1   Kollektivbeschwerden sind unstatthaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Heute  gelten  die  §§  40  und  41  des  Landwirts  chaftsgesetzes  vom  11.  November  1980  (SAR  910.100  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SAR  271.200
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Aufschiebende Wirkung
                            1    Die  Beschwerden  haben  keine  aufschiebende  Wirkung,  es  sei  denn,  diese  werde  von  der  Beschwerdeinstanz,  deren  Präsid  enten  oder  der  Abteilung  Landwirtschaft  ausdrücklich verfügt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Vertretung
                            1    Die  Parteien  haben  zu  den  Beschwerde  verhandlungen  in  der  Regel  persönlich  zu  erscheinen  und  können  sich  an  diesen  nich  t  durch  Anwälte  oder  Notare  vertreten  lassen. Ausnahmen kann der Präsident  der kantonalen Bode  nverbesserungskommis-  sion  1 )   auf begründetes Gesuch hin bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 * ...
§ 60 * Kosten der Bodenverbesserungskommission
                            1   Die Entschädigung der Mitglieder und des Aktuars der kantonalen Bodenverbesse-  rungskommission wird durch  den Regierungsrat bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nach Abzug der Gebühren verbleibende Kosten tragen je zu einem Drittel die Ge-  nossenschaft,  der  Kanton  und  in  sinngemässer  Anwendung  der  §§  27  und  28  des  Flurgesetzes  2 )   die beteiligten Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2. Gründung des Unternehmens
§ 61 Anregung einer Bodenverbesserung
                            1    Anregungen  und  Begehren  um  Durchführ  ung  einer  Bodenverbesserung  sind  dem  Gemeinderat  derjenigen  Gemeinde  einzurei  chen,  die  mit  der  grössten  Bodenfläche  daran beteiligt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Eingaben  haben  eine  Beschreibung  de  s  Werkes  und  seines  Umfanges  zu  ent-  halten  und  sind  vom  Gemei  nderat,  mit  einer  Begutacht  ung  insbesondere  über  die  Nützlichkeit,  Durchführbarkeit  und  allfällige  Erweiterung  oder  Beschränkung  des  Unternehmens versehen, unverzüglich an  die Abteilung Landwirtschaft weiterzulei-  ten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sind mehrere Gemeinden beteiligt, so fordert die Abteilung Landwirtschaft  3 )   auch  die Gemeinderäte der übrigen Ge  meinden zur Vernehmlassung auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Heute: Präsident der Landwirtschaftlichen Rekurskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Aufgehoben (AGS Bd. 2 S. 3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     Fassung gemäss § 2 des Dekretes vom 5. Mai 1970, in Kraft seit 30. Mai 1970 (AGS Bd. 7  S. 425).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 Beschaffung der Unterlagen
                            1    Erachtet  sie  unter  Vorbehalt  der  Ge  nehmigung  durch  den  Regierungsrat  die  Vor-  aussetzungen  für  die  staatliche  Unterstützung  als  gegeben,  so  ve  ranlasst  die  Abtei-  lung  Landwirtschaft  die  Ausarbeitung  eine  s  Beteiligten-  und  Flächenverzeichnisses  nach Formular durch die zuständigen Gemeindekanzleien und eines Statutenentwur-  fes  durch  die  Initianten.  Das  kantonale  Meliorationsamt  1 )    stellt  einen  generellen  Kostenvoranschlag auf und besorgt im Einvernehmen mit den Initianten die schrift-  liche  und  grafische  Umschreibung  des  Unte  rnehmens  sowie  die  Formulierung  der  Anträge und der Traktandenliste.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Streit über die Beteiligtenberechtigung entscheidet der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 Auflage, Einladung zur Gründungsversammlung
                            1    Nach  Eingang  sämtlicher  Unterlagen  veranlasst  die  Abteilung  Landwirtschaft  2 )  deren  Auflage  während  eine  r  angemessenen  Frist  auf  der  Gemeindekanzlei  in  den  beteiligten Gemeinden und be  stimmt den Versammlungsle  iter und den Protokollfüh-  rer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Versammlung  wird  im  Einverneh  men  mit  dem  Versa  mmlungsleiter  von  der  Kanzlei  der  am  stärksten  beteiligten  Geme  inde  einberufen.  Sämtlichen  Beteiligten  ist eine Einladung nach  Formular zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 Stimmrecht und Stellvertretung
                            1    Jeder  Beteiligte  kann  sich  an  der  Gründungsversammlung  mit  schriftlicher  Voll-  macht  durch  einen  andern  Stimmberechtigten  oder  einen  mit  ihm  im  gemeinsamen  Haushalt  lebenden  Handlungsfähigen  vertre  ten  lassen;  doch  ist  die  Abgabe  von  mehr als drei Stimmen durch denselben Stimmberechtigten unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Miteigentümer  ohne  Vertreter  stimmen  nach  Bruchteilen  und  Gesamteigentümer,  die sich nicht verständigen können, wie Miteigentümer zu gleichen Teilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ferner stimmen:  a)  für Einwohner- und Ortsbürge  rgemeinden der Gemeinderat,  b)  für Kirchgemeinden die Kirchenpflege,  c)  für  Personen  mit  gesetzlicher  Vertre  tung  der  gesetzliche  oder  statutarische  Vertreter,  d)  bei Betreibung der Eigentümer,  e)  bei Konkurs der Konkursbeamte oder sein Stellvertreter,  f)  *       bei  Gütertrennung  jeder  Ehegatte  bzw.  jeder  eingetragene  Partner  für  seinen  Teil, für Sondergut die Ehefrau,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Heute: Sektion Strukturverbesse  rungen der Abteilung Landwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Fassung gemäss § 2 des Dekretes vom 5. Mai 1970, in Kraft seit 30. Mai 1970 (AGS Bd. 7  S. 425).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  für Sondergut die Ehefrau,  h)  für Mannesgut, eingebrachtes Gut, Ge  meinschaftsgut, Errungenschaft und bei  Gütereinheit der Ehemann,  i)  bei fortgesetzter Gütergemeinschaft der überlebende Ehegatte,  k)  bei Streit über das Eigentum der Besitzer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Abteilung  Landwirtschaft  kann  sich  an  der  Versammlung  mit  beratender  Stimme vertreten lassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 Abstimmung
                            1   Die Durchführung einer Bodenverbesse  rung erfolgt auf Grund eines Gründungsbe-  schlusses  der  Beteiligten.  Die  Abstimm  ung  über  den  Gründungsbeschluss  erfolgt  unter Namensaufruf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Unternehmen  gilt  als  beschlossen,  wenn  die  Mehrheit  der  Beteiligten  mit  Mehrheit der Fläche zustimmt oder die Zu  stimmenden bei Verbesserungen, die eine  ganze Gemeinde umfassen, Eigentümer von  wenigstens zwei Drittel der einbezoge-  nen Fläche sind.  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wer nicht erscheint oder sich der Stimme enthält, wird als  zustimmend gezählt. In  der Einladung ist auf diese Vorschrift  ausdrücklich aufmer  ksam zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 Beschlussfassung über die Statut en, Wahlen, weitere Versammlung
                            1   Der Beschluss über die Statuten und die Wa  hl des Präsidenten, des Vorstandes, der  Schätzungskommission  und  der  Rechnungsprüf  ungskommission  sowie  die  Festset-  zung der an diese auszurichtenden Entsch  ädigungen sollen wenn immer möglich in  der Gründungsversammlung erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Andernfalls ist im Einvernehmen mit de  m Vorsitzenden durch die zuständige Ge-  meindekanzlei  nach  Rechtskraft  des  Gr  ündungsbeschlusses  umgehend  eine  weitere  Versammlung  einzuberufen.  Traktandenliste    und  Anträge  sind  wiederum  während  einer  angemessenen  Frist  aufzulegen  und  die  Auflage  unter  Angabe  von  Zeit  und  Ort der Verhandlung sowie der Traktanden allen Beteiligten durch Zustellung anzu-  zeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  die  Beschlussfassung  über  diese  Gege  nstände  genügt  die  Mehrheit  der  anwe-  senden und der gehörig vertretenen Beteiligten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 Bekanntgabe der Beschlüsse
                            1    Die  Beschlüsse  der  Gr  ündungsversammlung  sind  unverzüglic  h  durch  öffentlichen  Anschlag  in  den  einbezogenen  Gemeinden  und  Publikation  im  Amtsblatt  sowie  durch Zustellung an die nicht erschienen  en auswärtigen Beteiligten zu eröffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Heute gilt § 14 des Landwirtschaftsgesetzes vom 11. November 1980 (SAR  910.100  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 Unternehmen mit und ohne Statuten
                            1     Bei   kleineren   Unternehmen   (§   2   Ab  s.   3)   sind   die   Beschlüsse   der   Grün-  dungsversammlung  allen  Beteiligten  sowie  dem  Gemeinderat  zuhanden  der  Abtei-  lung Landwirtschaft zuzustellen. Erachtet  die Abteilung Landwirtschaft die Voraus-  setzungen für die staatliche Unterstützung als vorhanden, so fordert sie die Beteilig-  ten  auf,  sich  nach  den  Vorschriften  dieser  Verordnung  1 )    zu  organisieren  und  die  nötigen Subventionsunterlagen vorzulegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei den übrigen Unternehmen ist das Protokoll über Gründung, Statuten und Wah-  len  mit  den  Statuten  an  die  Abteilung  Landwirtschaft  zu  übermitteln.  Nach  Geneh-  migung des Unternehmens und der Statuten st  ellt der Vorstand je  dem Beteiligten ein  Exemplar der Statuten mit dem  Genehmigungsvermerk versehen zu.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 Beginn der Bauarbeiten, Projektänderungen
                            1    Mit  den  Bauarbeiten  darf  erst  nach  Bewilligung  durch  die  Abteilung  Landwirt-  schaft begonnen werden. Für Projektänderungen ist deren Zustimmung erforderlich.  Wichtige  Änderungen  sind  aufzulegen  oder  durch  Zustellung  den  Betroffenen  mit-  zuteilen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70 Gegenstand des Unternehmens
                            1    Der  Beschluss  einer  Güte  rzusammenlegung  umfasst,  sofern  er  keine  ausdrückli-  chen  Einschränkungen  enthält,  ohne  weit  eres  alle  Massnahme  n,  die  als  Bodenver-  besserung im Sinne dieser Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   in Betracht fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 Land- und forstwirtschaftlicher und nicht land- und forstwirtschaftlicher
                            Perimeter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Sofern  es  die  Verhältnisse  rechtferti  gen,  kann  das  Zusammenl  egungsgebiet  in  ei-  nen  land-  und  forstwirtschaftlichen  und  in  einen  nicht  land-  un  d  forstwirtschaftli-  chen  Perimeter  aufgeteilt  werden.  Ei  ne  Umteilung  von  Ansprüchen  von  einem  Pe-  rimeter in den andern ist im Zuteilungs  verfahren ohne Zustimmung der Berechtigten  nicht  statthaft.  Die  Abteilung  Landwirtschaf  t  hat  wo  nötig  den  Beteiligten  dieses  Vorgehen zu empfehlen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Über  die  Aufteilung  und  die  genaue  Abgren  zung  der  Perimeter  ist  ein  besonderer  Beschluss  zu  fassen.  Dieser  Beschl  uss  kann  in  der  Gründungsversammlung  oder  spätestens vor der Auflage des alten Besitz  standes (§ 80) gefasst werden. Zu seinem  Zustandekommen bedarf es der Mehrheit der Anwesenden oder gehörig vertretenen  Beteiligten.  Vor  der  Beschlussfassung  is  t  die  schriftliche  Stellungnahme  des  Ge-  meinderates  einzuholen.  Die  Aufteilung  und  Abgrenzung  der  Perimeter  bedarf  der  Genehmigung  durch  den  Regierungsrat.  Di  eser  kann  im  Genehmigungsverfahren  Perimeteränderungen,  die  sich  aus  Gründen  einer  rationellen  la  ndwirtschaftlichen  Bewirtschaftung oder der Ortspl  anung aufdrängen, beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Diese Verordnung wurde als Dekret des Grossen Rates genehmigt (AGS Bd. 7 S. 425).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Im  Übrigen  gelten  für  beide  Zusammenle  gungsgebiete  die  gleich  en  Zuständigkei-  ten und Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Wo es nötig ist, kann die Abteilung La  ndwirtschaft einzelnen Gemeinden empfeh-  len, gleichzeitig mit der Güterzusamme  nlegung eine Ortsplanung durchzuführen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Güterzusammenlegungen
2.1. Allgemeine Bestimmungen
§ 72 In unvermessenen Gemeinden
                            1   In unvermessenen Gemeinden ist vor  der Grundbuchvermessung die Güterregulie-  rung durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73 Reihenfolge der Arbeiten
                            1   Die Arbeiten sind in folgender Reihenfolge durchzuführen:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Entwurf des neuen Wegnetzes und de r Wasserableitungen, Erläuterungsbe-
                            richt und Kostenvoranschlag (Subventionsprojekt),
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Aufnahme und Bonitierung des alten Besitzstandes, Schä tzung der Waldbe-
                            stände,
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Aufstellung des Zuteilungsentwurfes,
4. definitive Zuteilungs berechnung, Aufstellung der Zuweisungstabellen, Ver-
                            markung und Vermessung des  neuen Besitzstandes, Aufstellung der Geldaus-  gleichstabelle, inbegriffen Baumsc  hatzung sowie Mehr-  und Minderwerte,
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Aufstellung der Baurechnung sowie de r Kostenverteilung und der Auszüge
                            für die Grundeigentümer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für jeden Abschnitt hat eine Auflage stattzufinden. Je nach Zweckmässigkeit kön-  nen verschiedene Auflagen miteinander ve  rbunden oder auch Teilarbeiten aufgelegt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Alter Besitzstand
§ 74 Bestehende Vermessungen
                            1    Die  Abteilung  Landwirtschaft  entschei  det,  wieweit  und  unte  r  welchen  Bedingun-  gen  vorhandene  Vermessungswerke  für  di  e  Güterzusammenlegung  verwendet  wer-  den dürfen. Wo noch keine Vermessung besteht, bestimmt die Abteilung Landwirt-  schaft das Aufnahmeverfahren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75 Massstab
                            1   Der Planmassstab wird im Vertrag mit de  m technischen Leiter vorgeschrieben und  soll  in  der  Regel  1:1'000  sein.  Wo  mehrer  e  Blätter  notwendig  sind,  ist  ein  Über-  sichtsplan im Massstab 1:2'000 bis 1:5'000  sowohl vom alten al  s vom neuen Besitz-  stand zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76 Bereinigung des alten Besitzstandes
                            1    Bei  bereits  anerkannten  Grundbuchve  rmessungen  sind  die  Grundeigentümer  und  Flächenmasse, sofern nicht offensichtliche Unstimmigkeiten vorliegen, dem Grund-  buch zu entnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Während  der  Aufnahme  haben  Vorstand  und  technischer  Leiter  unter  Mitwirkung  des  Grundbuchamtes  gleichzeitig  die  beschr  änkten  dinglichen  Rechte  und  Lasten  sowie Vor- und Anmerkungen festzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Besitzstandsregister  ist  vor  sein  er  Auflage  dem  Grundbuchamt  zur  Überprü-  fung vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77 Bonitierung
                            1   Die Einschätzung des Bodens hat nach dem Ertragswert mit billiger Berücksichti-  gung  des  Verkehrswertes  unter  Annahme  einer  genügend  grossen  Zahl  abgestufter  Wertklassen zu erfolgen. Die Abteilung Land  wirtschaft wird die erforderlichen Wei-  sungen erlassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei der Klassenbildung ist der Boden zu  untersuchen und müssen die lokalen und  klimatischen  Verhältnisse  ,  die  Beschaffenheit  und  Zusa  mmensetzung  des  Bodens  und des Untergrundes, die Wa  sser- und die Wärmeverhältnisse, die Oberflächenges-  taltung und die Verkehrslage berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wird  als  Grundlage  für  die  Bodenbewert  ung  nicht  eine  Bodenkartierung  verwen-  det,  so  sind  auf  dem  Felde  Klassenmuste  r  abzustecken  und  zur  Anfechtung  dieser  Muster  vom  Vorstand  den  Mitgliedern  dur  ch  Publikation  im  Organ  der  Genossen-  schaft eine angemessene Beschwerdefrist anzusetzen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78 Vorübergehende Werte, Baumschatzung
                            1    Die  vorübergehenden  Wertverminderungen  (Servituten,  Tretrechte,  Gräben,  Ve-  runkrautung  usw.)  und  die  vorübergehenden  Wertvermehrungen  (wie  guter  Kultur-  oder  Düngungszustand)  sind  besonders  zu  be  werten  und  in  der  Regel  in  Geld  aus-  zugleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Obstbäume sollen belaubt und wie die bes  onderen Kulturzustände in der Regel erst  nach dem Neuantritt geschätzt werden. Für Bäume, die im alten oder im neuen Be-  sitzstand zu nahe an der Grenze stehen, ist ein angemessener Abzug zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Schätzung  der  Waldbestände  hat  nach  besonderen  Weisungen  zu  erfolgen.  Spezielle Bestimmungen regeln auch   die Behandlung der Wegaushiebe.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79 Bonitierungsregister, Auszüge, Pläne
                            1   Auf Grund der Feststellungen des Vors  tandes, des Grundbucha  mtes und der Schät-  zungen der Schätzungskommission fertigt der te  chnische Leiter die Pläne, das Boni-  tierungs- und das Besitzstandsre  gister sowie die Auszüge für die Mitglieder an. Die  Pläne sind nach den eidgenössischen Normalien auszuarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80 Verifikation, Auflage, Rechtsanmeldung
                            1   Alle Vermessungsbestandte  ile und Tabellen des alten  Besitzstandes sind dem kan-  tonalen Vermessungsamt zur Prüfung abzulie  fern. Nach der Behebung der Verifika-  tionsbemängelungen  hat  der  Vorstand  jede  m  Mitglied  einen  Besitzstandsauszug  nach Formular zuzustellen und alsdann das  Operat mit dem Verzeichnis der erhobe-  nen Rechte und Lasten aufzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  den  Besitzstandauszügen  ist  die  Da  uer  der  Auflage  und  der  Beschwerdefrist  anzugeben. Wo noch keine Grundbuchbereinigung stattgefunden hat, sind ferner alle  an den einbezogenen Grundstücken dinglich Berechtigten in der Auflagepublikation  öffentlich  aufzufordern,  ihre  Rechte,  so  weit  sie  nicht  bereits  festgestellt  wurden,  innert der Auflagefrist beim Vorstand schriftlich anzumelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81 Gegenstand der Auflage, Entgegennahme von Wünschen
                            1   Der Auflage unterliegen:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                1. die Bonitierungspläne,
2. der Erläuterungsbericht der Schätzungskommission,
3. das Bonitierungs- und das Besitzstands register sowie die Tabelle der vorüber-
                            gehenden Wertveränderungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                4. die Waldschatzungen,
5. der Wegnetzentwurf und
6. die beschränkten dinglichen Rechte und Lasten.
                            2   Wünsche für die Neuzuteilung sind  während der Auflage anzumelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Wegnetzentwurf und Abzug für gemeinsame Anlagen
§ 82 Wegnetzentwurf
                            1   Bei der Aufstellung des Wegnetzentw  urfes ist Rücksicht zu nehmen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. auf die zweckmässige Verbesserung der Verkehrswege,
2. auf eine möglichst wirtschaf tliche Erschliessung der Feldlagen,
3. auf mässige Steigungen (sow eit möglich unter 10 %),
4. auf günstige Wasserabführung,
5. auf die Waldabfuhr,
6. auf neue Sied lungsmöglichkeiten.
§ 83 Abzug für gemeinsame Anlagen
                            1    Im  Anschluss  an  den  Wegnetzentwurf  sind  der  notwendige    Landbedarf  und  der  Abzug  für  die  gemeinsamen  Anlagen  zu  ermitteln  und  die  Anspruchsberechtigung  für die Mitglieder durchzuführen.  1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Landbedarf  für  regulierungsfremde  kehrswert  zu  entschädigen,  soweit  der  öffentlichen  Hand  nicht  ein  Zuteilungsan-  spruch zusteht.  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4. Zuteilung des neuen Besitzstandes
§ 84 * Grundsätze für die Zuteilung
                            1    Nach  Erledigung  der  Planauflage  und  de  r  eingegangenen  Beschwerden  stellt  der  technische Leiter unter Berücksichtigung  der von der Schätz  ungskommission erlas-  senen Richtlinien den  Zuteilungsentwurf auf.  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Dabei  ist  jedem  Grundeigentümer  für  di  e  eingeworfenen  Ansprüche  nach  Mög-  lichkeit  Ersatz  in  Land  und  Waldbesta  nd  von  ähnlicher  Beschaffenheit  und  Lage  zuzuweisen.  Es  ist  eine  möglichst  rationelle  Arrondierung  anzustreben  und  auf  die  Belange  moderner  Bewirtschaftungsmethoden  (Obstbau  usw.)  Bedacht  zu  nehmen.  Den Interessen der Eigentümer von Pflanz  land und nebenberuflichen landwirtschaft-  lichen Kleinbetrieben soll besonde  re Beachtung geschenkt werden.  2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wird das Unternehmen im Zusammenhang  mit dem Bau eines öffentlichen Werkes  (Strasse,  Bachkorrektion,  Eisenbahn  usw.  )  durchgeführt,  sind  für  die  bezüglichen  Neuzuteilungen die von den zu  ständigen Baubehörden gene  hmigten Projekte für die  Zuteilungsorgane  verbindlich.  Werden  die  Projekte  abgeändert,  hat  das  öffentliche  Werk  dem  Unternehmen  die  durch  die  Ä  nderung  bedingten  Kosten  und  Nachteile  voll  zu  ersetzen.  Über  die  Höhe  dieses  Ersatzes  entscheidet  das  kantonale  Meliora-  tionsamt  3 )  , sofern das Bundesrecht nicht eine andere Instanz als zuständig erklärt.  2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Ansprüche  der  öffentlichen  Hand,  die  ni  cht  im  Hinblick  auf  das  öffentliche  Werk  erworben  wurden,  dürfen  nur  mit  Zustimmung  des  Eigentümers  zum  Zwecke  der  Landbeschaffung für das öffentliche Werk verwendet werden.  2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Ausgleiche in Geld sind tunlichst zu unterlassen.  2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85 Bereinigung der angemeldeten Rechte
                            1    Die  festgestellten  und  während  der  Auflag  e  des  alten  Besitzst  andes  angemeldeten  dinglichen  Rechte  sind,  soweit  sie  best  ehen  bleiben,  dem  zuständigen  Grundbuch-  amt mitzuteilen und von diesem   im Einvernehmen mit dem Vorstand unter Berück-  sichtigung  der  im  Grundbuchbere  inigungsverfahren  erfolgten  Anmeldungen  zu  be-  reinigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Heute gilt § 19 des Landwirtschaftsgesetzes vom 11. November 1980 (SAR  910.100  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Heute gilt § 18 des Landwirtschaftsgesetzes vom 11. November 1980 (SAR  910.100  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     Heute: Sektion Strukturverbesse  rungen der Abteilung Landwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86 Auflage
                            1    Der  Zuteilungsentwurf  ist  der  Abteilung  La  ndwirtschaft  für  sich  und  die  Bundes-  behörden zur Genehmigung einzureichen und nach Eingang der Genehmigung unter  Angabe der weiterbestehenden und der allf  älligen neuen dinglichen Rechte aufzule-  gen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die neuen Grundstücke sind provisorisch abzustecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Jedem  Grundeigentümer  ist  ein  Ausweis  übe  r  seine  generelle  Zuteilung  zuzustel-  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Auflagenpublikation hat den Hinweis  zu enthalten, dass wegen Nichtaufnahme  behaupteter  Rechte  bei  der  Schätzungskommission  Beschwerde  geführt  werden  kann  und  unangemeldete  Rechte,  deren  Anmeldung  nicht  innert  der  Auflagefrist  nachgeholt wird, unberücksichtigt bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87 Zuteilungsberechnung, Ve rmarkung, Vermessung
                            1   Sind die Beschwerden gegen den Zuteilungsen  twurf erledigt, so werden die defini-  tiven  Zuteilungsberechnungen  sowie  das  Grundstückverzeichnis  und  das  Besitz-  standsregister  erstellt  und  die  neuen  Grundstücke  vermarkt  .  Die  Vermarkung  der  neuen Wege erfolgt, sobald es deren Bauzustand ermöglicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   An die Vermarkung schliesst die Grundbuc  hvermessung für den neuen Besitz an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88 Antritt
                            1   Den definitiven Antritt des neuen Besitzst  andes verfügt nach erfolgter Vermarkung  der  Grundstücke  und  vorheriger  Anhörung  de  s  Vorstandes  und  der  kantonalen  Bo-  denverbesserungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )   die Abteilung Landwirtschaft. In dringenden Fällen  kann die kantonale Bode  nverbesserungskommission  1)   nach Anhörung des Vorstan-  des und der Schätzungskommiss  ion den provisorischen Antritt schon nach der Auf-  lage  des  Zuteilungsentwurfes  und  Abstec  kung  der  neuen  Grundstücke  bewilligen,  jedoch  nur  unter  Vorbehalt  allfälliger  Änderungen  insbesondere  wegen  Beschwer-  den und Bauten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sowohl  der  definitive  wie  der  provisori  sche  Antritt  des  neuen  Besitzstandes  sind  durch die verfügende Stelle im Amtsbla  tt zu publizieren und durch Anschlag eröff-  nen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88
                            bis   *   Vorzeitige Inbesitznahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Beteiligten  haben  der  Bodenverbesse  rungsgenossenschaft  das  erforderliche  Land  für  die  gemeinsamen  Anlagen  au  f  Anzeige  der  Schä  tzungskommission  hin  jederzeit zur Verf  ügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Heute: Landwirtschaftliche Rekurskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Schätzungskommission kann ausnahms  weise die vorzeitige Inbesitznahme des  erforderlichen  Landes  durch  die  Bodenve  rbesserungsgenossenschaft  bzw.  durch  Beteiligte  nach  Auflage  der  Bonitierungspläne  (§  81  Abs.  1  Ziff.  1)  in  folgenden  Fällen verfügen:  a)  für  die  Eröffnung  von  Kiesgruben  durch  die  Bodenverbesserungsgenossen-  schaft für den Bau und Unterh  alt gemeinsamer Anlagen,  b)  für  den  Bau  von  Land-,  Ortsverbindungs-  und  Gemeindestrassen,  für  Bach-  korrektionen durch Kanton oder Gemeinde  n, für Bauten und Anlagen, für die  das Enteignungsrecht gegeben is  t, sowie für alle im ö  ffentlichen Interesse ge-  botenen Bauten und Anlagen, die  der Anreicherung und Nutzung von Grund-  wasser dienen,  c)  für landwirtschaftliche Hochbauten, bei Siedlungen aber nur, sofern das Sied-  lungsareal  vom  eidgenössischen  oder  kantonalen  Meliorationsamt  1 )    geneh-  migt ist,  d)  für Bauten der Einwohner-,  Ortsbürger- und Kirchgemeinden,  e)  für Bauten Privater in einer rechtskräftigen Bauzone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Vor  der  vorzeitigen  Inbesitznahme  si  nd  die  Betroffenen  anzuhören,  und  es  sind  allfällige Entschädigungen festzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 89 Gewinn bringende Veräusserung der Neuzuteilung
                            1   Bei einer Gewinn bringe  nden Veräusserung oder Belastung der Neuzuteilung sind  die  Beteiligten  verpflichtet,  einen  Teil  des  Gewinnes  an  die  Grundeigentümer  im  alten  Besitzstand  bzw.  deren  Erben  au  szubezahlen.  Die  Verpflichtung  besteht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Jahre,  von  der  Verfügung  des  provisorische  n  Neuantrittes  (§  88  Abs.  1)  an  ge-  rechnet.  2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Gewinn wird wie folgt errechnet: Verkaufspreis abzüglich dreifacher Bonitie-  rungswert,  Güterregulierungsbeiträge,  Rü  ckerstattung  von  Beiträgen  der  öffentli-  chen  Hand,  Handänderungs-,  Belastungs  -  und  Vermessungskoste  n,  wertvermehren-  de Aufwendungen.  2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Zuständig  für  die  Festsetzung  des  Gewi  nnanteiles  ist  die  Sc  hätzungskommission.  Begehren  sind  innert  einer  Verwirkungs  frist  von  zwölf  Monaten,  vom  Grundbuch-  eintrag an gerechnet, schriftlich ge  ltend zu machen und zu begründen.  2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Schätzungskommission gibt allfälligen andern Anspruchsberechtigten von der  Sachlage  Kenntnis  und  setzt  ihnen  eine  angemessene  Frist,  innert  der  sie  ihren  Ge-  winnanteil geltend mach  en und begründen können.  2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Ist  die  Schätzungskommission  beim  Einga  ng  eines  Begehrens  nicht  mehr  verord-  nungsgemäss  3 )    bestellt,  so  nimmt  der  Regierung  srat  die  erforderlichen  Ersatzwah-  len vor  2)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Heute: Sektion Strukturverbe  sserung der Abteilung Landwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Diese  Bestimmung  gilt  nicht  mehr  (Urteil  des  Verwaltungsgerichts  vom  12.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1970).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     Diese Verordnung wurde als Dekret des Grossen Rates genehmigt (AGS Bd. 7 S. 425).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Die  Verfahrenskosten  sind  von  den  Gesu  chstellern  vorzuschiessen.  Die  Schät-  zungskommission entscheidet über   die definitive Verteilung.  1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 90 Eigentumsübergang
                            1    Der  Eigentumsübergang  erfolgt  mit  der  Veröffentlichung  des  definitiven  Antrittes  im  Amtsblatt,  bei  Mehrzuteilung  und  Zuweisung  von  Massengrundstücken,  die  in  diesem Zeitpunkt noch nicht bezahlt sind, mit deren Bezahlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91 Grundbucheintrag
                            1   Die Rechtsänderungen sind vom Vorstand unter Beilage der Pläne und der Tabel-  len  des  alten  und  des  neuen  Besitzstan  des  dem  Grundbuchamt  nach  den  Vorschrif-  ten  des  Regulativs  über  Güterregulierunge  n  und  Vermessungen  vom  9.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1934  2 )  , insbesondere nach § 8 desselben,  anzumelden. Das Grundbuchamt vollzieht  nach Bereinigung der Grundpfandrechte die nötigen Eintragungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5. Abschluss des Verfahren s, Archivierung der Akten
§ 92 Abschluss des Verfahrens, Archivierung der Akten
                            1    Nach  Beendigung  des  Kosteneinzuges,  Erfüllung  sämtlicher  Verpflichtungen,  all-  seitiger  Genehmigung  der  Schlussrechnung  und  Vornahme  der  nötigen  Eintragun-  gen im Grundbuch wird das Verfahren bei grösseren Unternehmen durch den Regie-  rungsrat  und  bei  kleineren  durch  die  Abte  ilung  Landwirtschaft  für  geschlossen  er-  klärt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sämtliche  Akten  und  Pläne,  die  nich  t  an  das  Grundbuchamt  gehen  sind  nach  Schluss des Verfahrens im Gemeindearchiv am Sitz der Genossenschaft zu archivie-  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.6. Anwendung der Vorschriften auf andere Bodenverbesserungen
§ 93 Anwendung der Vorschriften auf andere Bodenverbesserungen
                            1    Die  Vorschriften  über  Güterzusammenle  gungen  gelten,  wo  nich  ts  Besonderes  be-  stimmt  ist,  sinngemäss  auch  für  die  Wi  ederherstellung  von  zerstörtem  Kulturland  und für alle übrigen Bodenverbesserungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Diese  Bestimmung  gilt  nicht  mehr  (Urteil  des  Verwaltungsgerichts  vom  12.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1970).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SAR  723.113
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Weganlagen
§ 94 Subventionsbedingung
                            1   Besondere Weganlagen werden in der Re  gel nur subventioniert, wenn keine Güter-  zusammenlegung als geboten erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 95 Neueinteilung
                            1   Jede Weganlage schliesst  eine zweckmässige Neueinte  ilung des anstossenden Lan-  des und die Zusammenlegung allfällig entstehender Landabschnitte in sich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Landabschnitte bis zu fünf Aren können in Geld ausgeglichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 96 Auflage, Landerwerb
                            1   Bei der Ausführung einer Weganlage  sind vor dem Baubeginn aufzulegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. der Perimeter,
2. das vollständige Projekt mit de n beabsichtigten Neueinteilungen,
3. die Landerw erbstabelle.
                            2     Die   Festsetzung   der   Entschädigungen   für   Land,   Minderwert   und   Unzu-  kömmlichkeiten erfolgt durch   die Schätz  ungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Entwässerungen
§ 97 Normalien
                            1    Die  Entwässerungsprojekte  sind  nach  den  vom  Bund  und  vom  Schweizerischen  Kulturingenieur-Verein aufgestellten  Weisungen und Normalien auszuarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 98 Auflage
                            1   Vor der Bauausführung ist das vollständige Entwässerungsprojekt aufzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 99 Bauvorschriften
                            1     Bei   den   subventionierten   Entwässer  ungen   dürfen   nur   erstklassige,   wider-  standsfähige  Materialien  ve  rwendet  werden.  Die  Vergebung  der  Bauarbeiten  hat  in  der Regel an tüchtige, erfahrene und gewissenhafte Draineure zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 100 Bauaufsicht
                            1    Für  die  Ausführung  der  Bauarbeiten  muss    eine  fachkundige  und  verantwortliche  Bauaufsicht bestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das kantonale Meliorationsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )   ist über den Baufortschritt auf dem Laufenden zu  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Siedlungsbauten
§ 101 * Subventionierung
                            1    Der  Kanton  unterstützt  im  Sinne    des  Landwirtschaftsgesetzes  2 )    die  Errichtung  landwirtschaftlicher  Hochbauten,  sofern  die  in  der  eidgenössischen  Bodenverbesse-  rungsverordnung  3 )    enthaltenen  Voraussetzungen  erfüllt  sind  und  das  kantonale  Recht nicht ausdrücklich etwas anderes vorschreibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2        Beitragsberechtigt      sind      die      in  der     eidgenössischen     Bodenverbesse-  rungsverordnung  3)   erwähnten landwirtschaftlichen Hochbauten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 102 * Bauvorschriften
                            1   Die Bauten müssen rationell und einfach  sein. Unwirtschaftliche Bauvorhaben, für  die sich der Einsatz von öffentlichen M  itteln im Rahmen der Zielsetzung des Land-  wirtschaftsgesetzes  2)    nicht  rechtfertigt,  können  als  nicht  subventionsberechtigt  zu-  rückgewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Abteilung  Landwirtschaf  t  ist  ermächtigt,  Siedlungstypen  zu  entwickeln  und  die  dafür  nötigen  Aufträge  im  Rahmen    der  zur  Verfügung  stehenden  Kredite  zu  erteilen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 103 * Baugenossenschaften
                            1    Die  Abteilung  Landwirtschaft  kann  verfügen,  dass  zur  Vorbereitung  und  zur  Er-  stellung  von  landwirtschaftlichen  Hochbaut  en  Genossenschaften  des  öffentlichen  Rechtes gebildet werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Beitritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Organe der Baugenossenschaften sind die Generalversammlung, der Vorstand,  bestehend  aus  3–5  Mitgliedern,  sowie  die  Rechnungsprüfungsko  mmission,  beste-  hend  aus  2–3  Mitgliedern.  Ein  Mitglied  de  s  Vorstandes,  das  als  Geschäftsführer  amtet, wird von der Abteilung Landwirtschaft bestimmt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Für die Baugenossenschaften gelten   die Bestimmungen dieser Verordnung  4 )   über  die Bodenverbesserungsgenossenschaften si  nngemäss. Einzelheiten sind in den Sta-  tuten zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Heute: Sektion Strukturverbe  sserung der Abteilung Landwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     AS 1953 1073; aufgehoben (AS 1998 3033)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     AS 1971 996; aufgehoben (AS 1999 295)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)     Diese Verordnung wurde als Dekret des Grossen Rates genehmigt (AGS Bd. 7 S. 425).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 104 Anmerkung
                            1   Rückerstattungs- und Unterhaltspf  licht sind im Grundbuch anzumerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Subventionierung
§ 105 Beitragsgesuch
                            1    Subventionsgesuche  sind  vor  Inangriffnah  me  der  Bauarbeiten  unter  Beilage  von  zwei  vollständigen  Projektdoppeln  und  einem  Ausweis  über  den  bewilligten  Ge-  meindebeitrag der Abteilung  Landwirtschaft einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 106 Allgemeine Vorschriften
                            1    Es  werden  nur  solche  Unternehmen  unter  stützt,  die  im  volkswi  rtschaftlichen  Inte-  resse  liegen  und  nach  den  Bestimmungen  dieser  Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )    beschlossen,  durch-  geführt und unterhalten werden.  2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Staat leistet seine Beiträge in der Re  gel nur unter der Voraussetzung, dass auch  die  betreffenden  Gemeinden  sich  am  Unternehmen  mit  angemessenen  Beiträgen  beteiligen. Ausgenommen hievon sind die landwirtschaftlichen Hochbauten.  2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 107 Minimalgrösse
                            1   Die subventionsberechtigten Unternehme  n müssen in der Rege  l folgende minima-  len Grössen aufweisen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Weganlagen eine Länge von 500 m,
2. Entwässerungen und Urbarmachungen eine Bausumme von Fr. 1'000.–.
                            2    Güterzusammenlegungen  werden  in  der  Regel  nur  unterstützt,  wenn  sie  über  das  Kulturland  und  den  zusammenlegungsbedürftigen    Privatwald  eines  natürlich  oder  wirtschaftlich  abgegrenzten  Gebietes  in    einem  Unternehmen  durchgeführt,  mindes-  tens aber gleichzeitig projektiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 108 Von der Subventionierung ausgeschlossene Kosten
                            1   Für die Berechnung des Staatsbeitrages fallen ausser Betracht:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. die Kosten für den Erwerb von Land, Pflanzen und Rechten von Mitgliedern,
2. Verwaltungskosten und Zinsen,
3. Entschädigungen an Behörden und Kommissionen,
4. amtliche Gebühren,
5. Unterhaltskosten.
                            1)     Diese Verordnung wurde als Dekret des Grossen Rates genehmigt (AGS Bd. 7 S. 425).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Heute gilt § 27 des Landwirtschaftsgesetzes vom 11. November 1980 (SAR  910.100  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 109 * Höhe des Staatsbeitrages
                            1    Sofern  die  Voraussetzungen  für  eine  Be  itragsleistung  erfüllt  sind,  können  Staats-  beiträge bis zu folgenden Höchstansätzen ausgerichtet werden:  1 )  a)  an Entwässerungen  20 %
                        
                        
                    
                    
                    
                1. bei grösseren Unternehmen oder bei anomal ho-
                            hen Kosten  25 %  b)  an Güterzusammenlegungen  35 %
                        
                        
                    
                    
                    
                1. wenn sich die Kosten und die Ertragsverhältnisse
                            jenen des Berggebietes stark nähern  40 %  c)  an  Weganlagen  in  nichtzusammenlegungsbedürftigem  Gebiet  25 %  d)  an Rebbergeinrichtungen  25 %  e)  an Urbarmachungen, Räumungen und dergleichen  20 %  f)  an berufsbäuerliche Siedlungen und Hofsanierungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. bei normalen Bewirtscha ftungsverhältnissen 25 %
2. bei erschwerten Bewi rtschaftungsverhältnissen
                            und in Berggebieten    30 %
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Wenn der Bauherr sich zum Bau einer berufsbäu-
                            erlichen  Siedlung  gemäss  Siedlungstyp  (§  102  Abs.  2)  entschliesst  und  einer  Baugenossenschaft  (§  103)  beitritt,  erhöht  sich  der  Beitrag  um  5  %  und kann im Maximum betragen:  35 %
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Erweist sich die Erweiterung von Gebäulichkeiten in einem späteren
                            Zeitpunkt zufolge veränderter Familie  nverhältnisse oder Vergrösserung  des Betriebes als  notwendig, können Beiträge in   gleicher Höhe gewährt  werden.  g)  an Feldscheunen, Geräteschuppen usw.  20 %  h)  an Dienstbotenwohnungen  25 %  i)  an Kleinsiedlungen  25 %  k)  an Stallsanierungen  20 %  l)  an bauliche Massnahmen zur Rati  onalisierung oder Betriebsvergrösserung:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. bei normalen Bewirtscha ftungsverhältnissen 25 %
2. bei erschwerten Bewirt schaftungsverhältnissen
                            und in Berggebieten    30 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine Reduktion des Staats  beitrages tritt ein, wenn  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                1. das Unternehmen mangelhaft oder einseitig ist,
2. neben landwirtschaftlichen noch andere Zwecke verfolgt werden,
3. das Unternehmen von einem einzelne n Werk- oder Grundeigentümer durchge-
                            führt wird, dessen wirtschaftliche Lage   unter Berücksichtigung der ihm durch  das  Unternehmen  erwachsenden  Lasten  dies  rechtfertigt.  In  diesem  Fall  kann  die Ausrichtung eines Staatsbeitrages   überhaupt verweigert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Es  gelten  zusätzlich  §§  21–23  des  Landwir  tschaftsgesetzes  vom  11.  November  1980  (SAR  910.100  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 110 * Bau- und Unterhaltspflicht, Überwachung
                            1    Der  mit  Unterstützung  der  öffentlichen  Ha  nd  verbesserte  Boden  ist  richtig  zu  be-  wirtschaften.  Die  bauliche  n  Anlagen  mit  Einschluss  der  Hochbauten  sind  sachge-  mäss  auszuführen  und  zu  unterhalten.  Hochbauten  sind  gegen  Feuer  und,  soweit  es  möglich  ist,  auch  gegen  Elementarschäden    in  der  Höhe  des  Bauwertes  zu  versi-  chern.  1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Mit  der  Überwachung  obiger  Vorschrift  en  nach  den  Weisungen  der  Abteilung  Landwirtschaft  sind  die  Flurkommissionen  ode  r  Delegationen  derselben  beauftragt.  Das  kantonale  Meliorationsamt  2 )    stellt  den  Flurkommissionen  alle  zwei  Jahre  die  Unterlagen für die Überwachung und die Berichterstattung zu.  3 )  1)  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Werden  Ausführung  oder  Unterhalt  vernac  hlässigt,  trifft  die  Abteilung  Landwirt-  schaft  von  Aufsichts  wegen  auf  Kosten  der  Pflichtigen  die  nötigen  Vorkehren.  Die  Abteilung Landwirtschaft kann auch zu  sätzliche Überwachungsmassnahmen anord-  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die  zusammengelegten  Grundstücke  dürfen  ohne  Zustimmung  der  Abteilung  Landwirtschaft  nicht  aufgeteilt,  und  die  Zu  fahrtsverhältnisse  dürfen  nicht  beein-  trächtigt werden.  1)  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 111 Rückerstattung der Beiträge
                            1   Die Beiträge der öffentlichen Hand sind  zurückzuerstatten, wenn der Eigentümer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )
                        
                        
                    
                    
                    
                1. die meliorierten Gebiete oder Hochbaut en vor Ablauf von 20 Jahren seit der
                            Auszahlung des Bundesbeitrages der la  ndwirtschaftlichen Nutzung entzieht,
                        
                        
                    
                    
                    
                2. die auferlegten Subventionsbedingungen nicht erfüllt,
3. den Unterhalt vernachlässigt,
4. subventionierte landwir tschaftliche Gebäude oder wesentliche Teile davon
                            innert 20 Jahren Gewinn bringend verkau  ft oder nach deren Zerstörung durch  Feuer  oder  andere  Naturereignisse  nich  t  innert  angemessener  Frist  wieder  aufbaut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Über die Rückerstattungspflicht entscheide  t im Streitfall der Regierungsrat, soweit  nicht die Bundesbehörden zuständig sind.  4)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 112 Anmerkung im Grundbuch
                            1    Unterhaltspflicht,  Teilungsverbot  und  Rückerstattungspflicht  sind  im  Grundbuch  anzumerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Heute  gelten  die  §§  24  und  25  des  Landwirts  chaftsgesetzes  vom  11.  November  1980  (SAR  910.100  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Heute: Sektion Strukturverbesse  rungen der Abteilung Landwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     Da keine Flurkommissionen mehr existie  ren, ist Absatz 2 obsolet geworden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)     Heute gilt § 26 des Landwirtschaftsgesetzes vom 11. November 1980 (SAR  910.100  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 113 Bericht an die Abteilung Landwirtschaft *
                            1   Nach Schluss der Bauarbeiten sind der  Abteilung Landwirtschaft einzureichen:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                1. die Originalbelege,
2. drei Exemplare des Kostenverzeic hnisses auf vorgeschriebenem Formular,
3. zwei Doppel des Schlussberichtes,
4. zwei Doppel der Ausführungspläne,
5. zwei Doppel des stat istischen Zählblattes,
6. der Ausweis über die erfolgte Ei nzahlung des Gemeindebeitrages,
7. zwei Doppel einer Erklärung, wonach der Meliorant die an die Beitragszusi-
                            cherung geknüpften Bedingungen und Auflagen angenommen hat,
                        
                        
                    
                    
                    
                8. der Ausweis des Grundbuchamtes über die erfolgte Anmerkung der Unter-
                            haltspflicht, des Teilungsverbotes, der  Rückerstattungspflicht, der Wiederauf-  baupflicht usw.,
                        
                        
                    
                    
                    
                9. zwei Doppel des Ausweises über die Organisation des Unterhaltes.
§ 114 Auszahlung, Vorschüsse
                            1    Der  Staatsbeitrag  wird  ausbezahlt  nach  der  Feststellung,  dass  das  Unternehmen  richtig ausgeführt und der Unterhalt sichergestellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Abteilung Landwirtschaft  ist ermächtigt, im Laufe de  s Verfahrens im gleichen  Umfang  Vorschüsse  zu  gewähren,  wie  es    von  den  Gemeinden  und  den  beteiligten  Grundeigentümern geschieht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Unterhalt der Bodenverbesserungswerke
§ 115 Übernahme durch die Gemeinden
                            1    Mit  Staats-  und  Bundessubventionen  er  stellte  gemeinsame  Anlagen  können  von  den Einwohnergemeinden zu Eigentum   und Unterhalt übernommen werden.  1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Dienen  die  Anlagen  nicht  überwiegend  Gemeindeinteressen,  so  haben  die  Grund-  eigentümer  der  Gemeinde  an  den  Unterha  lt  angemessene  Beiträge  in  Geld  oder  durch  Arbeit  zu  leisten.  Die  Festsetzung  der  Beiträge  erfolgt  unter  Vorbehalt  der  Beschwerde  an  die  kantonale    Bodenverbesserungskommission  2 )    durch  den  Ge-  meinderat.  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 116 Unterhaltsgenossenschaft
                            1    Soweit  ihr  das  Eigentum  und  der  Unterhal  t  von  gemeinsamen  An  lagen  verbleibt,  hat sich die Genossenschaft in eine  Unterhaltsgenossenschaft umzuwandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Heute gilt § 28 des Landwirtschaftsgesetzes vom 11. November 1980 (SAR  910.100  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Heute: Landwirtschaftliche Rekurskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 117 Unterhaltsreglemente, Aufseher
                            1   Die  Unterhaltsgenossenschaft  erlässt  mit  Genehmigung  der  Abteilung  Landwirt-  schaft die nötigen Unterhaltsreglemente und wählt die erforderlichen Aufseher.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 118 Aufsicht, Reparaturen
                            1   Den Aufsehern ist ein genauer und vollständiger Ausführungsplan über die Boden-  verbesserungswerke auszuhändigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  sind  verpflichtet,  die  Anlagen  mindest  ens  einmal  jährlich  und  im  Übrigen  so  oft  als  notwendig  zu  begehen  und  die  da  bei  festgestellten  Schäden  unverzüglich  beheben zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  Reparaturen  an  Drainagen  dürfen  nur  fachkundige  Leute  hinzugezogen  wer-  den.  Den  offenen  Ausmündungen  ist  besondere    Sorgfalt  zu  widmen.  Schächte  sind  immer sichtbar zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Vornahme  von  Ausbesserungen  is  t  dem  kantonalen  Meliorationsamt  1 )    zu  melde  n.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 119 * Verbot von Pflanzungen und Abwassereinleitungen
                            1    In  Drainagegebieten  dürfen  Weiden,  Er  len,  Pappeln,  Eschen,  Espen  und  andere  schädlichen  Pflanzungen  nich  t  gesetzt  und  nicht  geduldet  werden.  Kernobstbäume  sind  nur  in  einer  Entfernung  von  mindesten  s  7  Metern  und  Steinobstbäume  nur  in  einer solchen von wenigstens 14 Mete  rn von Entwässerungssträngen zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Einleitung  von  häuslichem,  gewerb  lichem  und  industriellem  Abwasser  in  Drainageanlagen  ist  grundsätzlich  verboten.  Gesuche  um  Gewährung  von  Ausnah-  men  sind  der  Baudirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )    einzureichen,  die  darüber  auf  Grund  der  Gewässer-  schutzgesetzgebung  entscheidet.  Die  Zu  stimmung  des  kantona  len  Meliorationsam-  tes  1)   zur Benützung des Leitungssystems blei  bt in jedem Falle vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 120 Eigenmächtige Beschädigung und Benützung
                            1   Das eigenmächtige Beschädigen, Öffn  en oder Benützen von Drainage- oder Kana-  lisationsleitungen und von andern ge  meinsamen Anlagen ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 121 * ...
§ 122 Unterhaltsfonds
                            1   Bei der Verteilung der Baukosten ist auf  die Schaffung eines Unterhaltsfonds Be-  dacht zu nehmen. Der Unterhaltsfonds mu  ss mündelsicher angelegt und darf in sei-  nem Kapitalbestand nur mit Zustimmung de  r Abteilung Landwirtschaft angegriffen  werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Heute: Sektion Strukturverbesse  rungen der Abteilung Landwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Heute: Departement Ba  u, Verkehr und Umwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 123 Kostenverteilung
                            1    Soweit  die  Zinsen  des  Unterhaltsfonds  ni  cht  ausreichen,  haben  die  Mitglieder  die  Unterhaltskosten im gleichen Verhä  ltnis wie die Baukosten zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ein Doppel der Baukostenverteilung  ist vom Grundbuchamt aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 124 Beizug neuer Mitglieder, Ab änderung der Kostenverteilung
                            1    Der  Vorstand  verfügt  durch  Zustellung  den  Beizug  neuer  Mitglieder  und  die  An-  passung des Beitrages bei wesent  licher Änderung der Nutzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei erheblicher Änderung der Verhältnisse   hat er einen neuen Kostenverteiler auf-  zulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Über Beschwerden entscheidet die  kantonale Bodenverb  esserungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 125 Rechnungsablage und Rechnungsprüfung
                            1    Der  Vorstand  hat  alljährlich  auf  den  31.  Dezember  der  Genossenschaft  Rechnung  abzulegen  und  die  Rechnung  nach  ihrer  Genehmigung  durch  die  Generalversamm-  lung  mit  dem  Bericht  der  Rechnungspr  üfungskommission  dem  Bezirksamt  zur  Überprüfung zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 125
                            bis   *                 Bodenverbesserungswerk               nach               Flurgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Unterhalt  aller  Bodenverbesserungswe  rke  mit  Einschluss  derjenigen,  welche  nach  den  Vorschriften  des  Flurgesetzes  er  stellt  worden  sind,  hat  nach  den  vorste-  henden  Vorschriften  zu  erfolgen.  Wo  sich    in  einer  Gemeinde    Bodenverbesserungs-  werke mit verschiedenen Rechtsgrundlagen be  finden, ist der Unterhalt bis spätestens  am 1. Januar 1963 organisa  torisch zusammenzufassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das kantonale Meliorationsamt  2 )   erstellt und führt einen Unterhaltskataster und ist  für den Vollzug dieser Bestimmung besorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Nicht subventionierte Bodenverbesserungen
§ 126 Nicht subventionierte Bodenverbesserungen
                            1    Für  die  Durchführung  nicht  subventioni  erter  Bodenverbesserungen  mit  Beteili-  gungszwang  gelten  sinngemäss  die  Vorschri  ften  über  kleinere  Unternehmen  mit  folgenden Abweichungen:  den Bestimmungen, insbesondere §  41 und §§ 101–115, finden keine Anwen-  dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Heute: Landwirtschaftliche Rekurskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Heute: Sektion Strukturverbesse  rungen der Abteilung Landwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *      Die Genossenschaft unterliegt der Aufsicht der Abteilung Landwirtschaft. Die  Abteilung  Landwirtschaft  kann  die  Gr  ündung  ohne  Statuten  bewilligen.  Sie  genehmigt  das  Unternehmen,  allfäl  lige  Projektänderungen  und  Vermessun-  gen, die Auflösung der Genossenschaft und bei Güterzusammenlegungen den  Zuteilungsentwurf.  Weitere  Genehmi  gungen  und  Bewilligungen  sind  im  Üb-  rigen nicht erforderlich.  c)  Den  Antritt  des  neuen  Besitzstandes  und  den  Zeitpunkt  des  Eigentumsüber-  gangs bestimmt der Ge  nossenschaftsvorstand.  d)  Die Baurechnung ist innert Monatsfri  st nach Beendigung der Bauarbeiten dem  Vorstand  zu  unterbreiten.  Eine  Rec  hnungsprüfung  durch  das  Bezirksamt  fin-  det nicht statt.  e)  *      Soweit  es  mit  der  Rechtssicherheit  vereinbar  ist,  kann  die  Abteilung  Land-  wirtschaft in Abweichung von dieser Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )   weitere Vereinfachungen  des Verfahrens bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Wiederherstellung von Kulturland
§ 127 Wiederherstellung von Kulturland
                            1    Einzelne  brachliegende  Grundstücke,  die  sich  ausserhalb  der  Bauzone  der  Ort-  schaften  befinden,  wie  vorübergehend  ni  cht  landwirtschaftlich  benütztes  Land,  durch  Korrektion  abgeschnittene  Strassens  tücke  und  dergleichen,  sind  vom  Eigen-  tümer  der  landwirtschaftliche  n  Bewirtschaftung  wieder  zuzuführen,  sofern  dies  technisch möglich ist und  dem Eigentümer die Kosten zugemutet werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die zuständige Behörde hat den Eigentüm  er unter Fristansetz  ung dazu anzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wird  der  Aufforderung  innert  der  angesetzte  n  Frist  keine  Folge  geleistet,  so  kann  die Behörde die Instandstellung des Landes auf Kosten des Eigentümers verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Auf industriell oder handwerklich ausgebeu  tete Gruben und Torffelder findet diese  Vorschrift  nur  Anwendung,  wenn  mit  der  Ausbeutung  nach  dem  1.  Februar  1955  begonnen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Zuständig für öffentliches Gut des Kant  ons und der Gemeinden ist die Baudirekti-  on  2 )  ,  für  die  übrigen  Grundstücke  der  Geme  inderat  der  gelegenen  Sache.  Gegen  Verfügungen  der  Baudirektion  2)    und  der  Gemeinderäte  kann  innert  zehn  Tagen  beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Diese Verordnung wurde als Dekret des Grossen Rates genehmigt (AGS Bd. 7 S. 425).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Heute: Departement Ba  u, Verkehr und Umwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Kulturtechnisches Versuchswesen *
§ 127
                            bis   *                 Kulturtechnische  s Versuchswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Abteilung  Landwirtschaft  ist  ermächtigt,  Vorkehren  zu  treffen,  die  geeignet  sind,  Verbesserungen  und  Verbilligungen  von  kulturtechnischen  Massnahmen  zu  erzielen. Darunter fallen insbesondere:  *  a)  die Überprüfung der Auswirkung kulturtechnischer Massnahmen,  b)  die  Untersuchung  von  Baumethoden,  Mate  rialien,  Verfahren  usw.  auf  ihre  technische und wirtschaftliche Eignung,  c)  Entwicklung und Kontrolle neuer Methoden und Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vor Durchführung der Massnahmen ist mit  den eidgenössischen Versuchsanstalten  bzw. mit der Abteilung für Landwirtschaft   des Eidgenössischen Volkswirtschaftsde-  partementes im Sinne von Art.   17 des Landwirtschaftsg  esetzes Fühlung zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Zur Finanzierung stehen der Abteilung Landwirtschaft die im Voranschlag enthal-  tenen Kredite zur Verfügung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                11. Schluss- und Übergangsbestimmungen *
§ 128 Reglemente, Weisungen, Formulare
                            1   Die Abteilung Landwirtschaft ist ermächtig  t, die zur Durchführung dieser Verord-  nung  1 )    nötigen  Reglemente,  Weisungen,  Must  erstatuten  und  Formulare  zu  erlas-  sen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 129 Inkrafttreten, Aufhebung geltenden Rechts
                            1   Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1957 in Kraft und gilt für alle seit diesem Datum  beschlossenen Unternehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  ersetzt  für  die  Dauer  ihrer  Wirksa  mkeit  und  für  ihren  Gültigkeitsbereich  die  §§ 96–100, 101 Abs. 2 und 3 und 162 Abs. 2 des  Einführungsgesetzes vom 27. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1911 zum Schweizerisc  hen Zivilgesetzbuch, die §§ 16, 30–34 und 35 Abs. 2 und 3  des  Flurgesetzes  vom  27.  März  1912,    die  §§  35–110,  112,  113  und  115  der  dazu  erlassenen  Vollziehungsverordnung  vom  24.  Januar  1913,  das  Reglement  über  den  Unterhalt  der  staatlich  subventionierten  Entwässerungsanlagen  vom  3.  April  1905,  das     Regulativ     über     die     staatlich  e     Unterstützung     von     Bodenverbes-  serungsunternehmen vom 16. April 1919,  die §§ 3 und 17 des Regulativs über Gü-  terregulierungen  und  Vermessungen  und  die  Zusammenarbeit  der  Grundbuchämter  mit  den  Ausführungs-  und  Vermessungsko  mmissionen  vom  9.  Januar  1934,  das  Kreisschreiben  der  Baudirektion  über  die  Aufsicht  bei  Bodenverbesserungen  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                17. Juli 1936 und alle weitern mit ihr im Widerspruch stehenden kantonalen Vor-
                            schriften und Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Diese Verordnung wurde als Dekret des Grossen Rates genehmigt (AGS Bd. 7 S. 425).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Verordnung  über  Bodenverbesserungen  vom  31.  Mai  1941  mit  Formularen  und  Musterstatuten  wird  aufgehoben.  Sie  bleibt  jedoch  auf  die  während  ihrer  Gel-  tungsdauer  eingetretenen  Tatsachen  und  auf  die  noch  nicht  erledigten  Fälle  weiter-  hin anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Wo in den weiter gültigen Erlassen  von der Ausführungskommission die Rede ist,  tritt an deren Stelle der Genossenschaftsvor  stand oder im Bereiche ihrer Zuständig-  keit  die  Schätzungskommission.  Für  Aufl  agen  und  Beschwerden  gelten  die  neuen  Vorschriften und Zuständigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Anmeldung  des  neuen  Besitzstandes  nach  §  19  des  Regulativs  vom  9.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1934  erfolgt  durch  den  Vorstand.  Ausser  der  Zustimmung  der  Abteilung  Landwirt-  schaft  nach  Absatz  2  dieser  Bestimmung  ist  auch  die  schriftliche  Zustimmung  des  Aktuariates der kantonalen Bodenverbesserungskommission erforderlich.  *  Aarau, den 21. Juni 1957  Im   Namen des Regierungsrates  Der Landammann  D  R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  IM  Der Staatsschreiber  D  R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  AUMANN  Vom Bundesrat genehmigt am 17. Februar 1959.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss                            Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                23.03.1961 15.05.1961 § 121 aufgehoben AGS Bd. 5 S. 154
30.03.1961 15.05.1961 § 3 Abs. 3 geändert AGS Bd. 5 S. 154
30.03.1961 15.05.1961 § 11 Abs. 2 geändert AGS Bd. 5 S. 154
30.03.1961 15.05.1961 § 16 totalrevidiert AGS Bd. 5 (S. 154
30.03.1961 15.05.1961 § 23 Abs. 1 geändert AGS Bd. 5 S. 154
30.03.1961 15.05.1961 § 24 totalrevidiert AGS Bd. 5 S. 154
30.03.1961 15.05.1961 § 28 Abs. 1 geändert AGS Bd. 5 S. 154
30.03.1961 15.05.1961 § 73 Abs. 1 geändert AGS Bd. 5 S. 154
30.03.1961 15.05.1961 § 78 Abs. 3 geändert AGS Bd. 5 S. 154
30.03.1961 15.05.1961 § 81 Abs. 1 geändert AGS Bd. 5 S. 154
30.03.1961 15.05.1961 § 84 totalrevidiert AGS Bd. 5 S. 154
30.03.1961 15.05.1961 § 103 eingefügt AGS Bd. 5 S. 154
30.03.1961 15.05.1961 § 110 totalrevidiert AGS Bd. 5 S. 154
30.03.1961 15.05.1961 § 119 totalrevidiert AGS Bd. 5 S. 154
30.03.1961 15.05.1961 § 125
                            bis  eingefügt  AGS Bd. 5 S. 154
                        
                        
                    
                    
                    
                17.08.1962 10.09.1962 § 38 totalrevidiert AGS Bd. 5 S. 305
17.08.1962 10.09.1962 § 60 totalrevidiert AGS Bd. 5 S. 305
17.08.1962 10.09.1962 § 88
                            bis  eingefügt  AGS Bd. 5 S. 305
                        
                        
                    
                    
                    
                17.08.1962 10.09.1962 § 101 totalrevidiert AGS Bd. 5 S. 305
17.08.1962 10.09.1962 § 102 totalrevidiert AGS Bd. 5 S. 305
17.08.1962 10.09.1962 § 109 totalrevidiert AGS Bd. 5 S. 305
17.08.1962 10.09.1962 Titel 10. eingefügt AGS Bd. 5 S. 305
17.08.1962 10.09.1962 § 127
                            bis  eingefügt  AGS Bd. 5 S. 305
                        
                        
                    
                    
                    
                17.08.1962 10.09.1962 Titel 11. eingefügt AGS Bd. 5 S. 305
14.10.1969 01.11.1969 § 59 aufgehoben AGS Bd. 7 S. 351
05.05.1970 30.05.1970 § 2 Abs. 2 geändert AGS Bd. 7 S. 425
05.05.1970 30.05.1970 § 2 Abs. 3 geändert AGS Bd. 7 S. 425
05.05.1970 30.05.1970 § 2 Abs. 4 geändert AGS Bd. 7 S. 425
05.05.1970 30.05.1970 § 16 Abs. 1 geändert AGS Bd. 7 S. 425
05.05.1970 30.05.1970 § 16 Abs. 2 geändert AGS Bd. 7 S. 425
05.05.1970 30.05.1970 § 16 Abs. 3 geändert AGS Bd. 7 S. 425
05.05.1970 30.05.1970 § 18 Abs. 1 geändert AGS Bd. 7 S. 425
05.05.1970 30.05.1970 § 18 Abs. 2 geändert AGS Bd. 7 S. 425
05.05.1970 30.05.1970 § 23 Abs. 2 geändert AGS Bd. 7 S. 425
05.05.1970 30.05.1970 § 26 Abs. 3 geändert AGS Bd. 7 S. 425
05.05.1970 30.05.1970 § 31 Abs. 1 geändert AGS Bd. 7 S. 425
05.05.1970 30.05.1970 § 43 Abs. 2 geändert AGS Bd. 7 S. 425
05.05.1970 30.05.1970 § 44 Abs. 2 geändert AGS Bd. 7 S. 425
05.05.1970 30.05.1970 § 48 Abs. 1 geändert AGS Bd. 7 S. 425
05.05.1970 30.05.1970 § 50 Abs. 2 geändert AGS Bd. 7 S. 425
05.05.1970 30.05.1970 § 53 Abs. 1 geändert AGS Bd. 7 S. 425
05.05.1970 30.05.1970 § 53 Abs. 2 geändert AGS Bd. 7 S. 425
05.05.1970 30.05.1970 § 53 Abs. 3 geändert AGS Bd. 7 S. 425
05.05.1970 30.05.1970 § 53 Abs. 5 eingefügt AGS Bd. 7 S. 425
05.05.1970 30.05.1970 § 54 Abs. 1 geändert AGS Bd. 7 S. 425
05.05.1970 30.05.1970 § 57 Abs. 1 geändert AGS Bd. 7 S. 425
05.05.1970 30.05.1970 § 61 Abs. 2 geändert AGS Bd. 7 S. 425
05.05.1970 30.05.1970 § 62 Abs. 1 geändert AGS Bd. 7 S. 425
05.05.1970 30.05.1970 § 64 Abs. 4 geändert AGS Bd. 7 S. 425
05.05.1970 30.05.1970 § 68 Abs. 1 geändert AGS Bd. 7 S. 425
05.05.1970 30.05.1970 § 68 Abs. 2 geändert AGS Bd. 7 S. 425
05.05.1970 30.05.1970 § 69 Abs. 1 geändert AGS Bd. 7 S. 425
05.05.1970 30.05.1970 § 71 Abs. 1 geändert AGS Bd. 7 S. 425
05.05.1970 30.05.1970 § 71 Abs. 4 geändert AGS Bd. 7 S. 425
05.05.1970 30.05.1970 § 74 Abs. 1 geändert AGS Bd. 7 S. 425
05.05.1970 30.05.1970 § 86 Abs. 1 geändert AGS Bd. 7 S. 425
05.05.1970 30.05.1970 § 88 Abs. 1 geändert AGS Bd. 7 S. 425
05.05.1970 30.05.1970 § 92 Abs. 1 geändert AGS Bd. 7 S. 425
05.05.1970 30.05.1970 § 102 Abs. 2 geändert AGS Bd. 7 S. 425
05.05.1970 30.05.1970 § 103 Abs. 1 geändert AGS Bd. 7 S. 425
05.05.1970 30.05.1970 § 103 Abs. 3 geändert AGS Bd. 7 S. 425
                            Beschluss                            Inkrafttreten                            Element                              Änderung                            AGS  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                05.05.1970 30.05.1970 § 105 Abs. 1 geändert AGS Bd. 7 S. 425
05.05.1970 30.05.1970 § 110 Abs. 2 geändert AGS Bd. 7 S. 425
05.05.1970 30.05.1970 § 110 Abs. 3 geändert AGS Bd. 7 S. 425
05.05.1970 30.05.1970 § 110 Abs. 4 geändert AGS Bd. 7 S. 425
05.05.1970 30.05.1970 § 113 Titel geändert AGS Bd. 7 S. 425
05.05.1970 30.05.1970 § 113 Abs. 1 geändert AGS Bd. 7 S. 425
05.05.1970 30.05.1970 § 114 Abs. 2 geändert AGS Bd. 7 S. 425
05.05.1970 30.05.1970 § 117 Abs. 1 geändert AGS Bd. 7 S. 425
05.05.1970 30.05.1970 § 122 Abs. 1 geändert AGS Bd. 7 S. 425
05.05.1970 30.05.1970 § 126 Abs. 1, lit. b) geändert AGS Bd. 7 S. 425
05.05.1970 30.05.1970 § 126 Abs. 1, lit. e) geändert AGS Bd. 7 S. 425
05.05.1970 30.05.1970 § 127
                            bis   Abs. 1  geändert  AGS Bd. 7 S. 425
                        
                        
                    
                    
                    
                05.05.1970 30.05.1970 § 127
                            bis   Abs. 3  geändert  AGS Bd. 7 S. 425
                        
                        
                    
                    
                    
                05.05.1970 30.05.1970 § 128 Abs. 1 geändert AGS Bd. 7 S. 425
05.05.1970 30.05.1970 § 129 Abs. 5 geändert AGS Bd. 7 S. 425
18.11.1980 01.01.1981 § 14 Abs. 3 geändert AGS Bd. 10 S. 279
18.11.1980 01.01.1981 § 77 Abs. 1 geändert AGS Bd. 10 S. 279
18.11.1980 01.01.1981 § 77 Abs. 3 geändert AGS Bd. 10 S. 279
14.11.2006 01.01.2007 § 26 Abs. 1 geändert AGS 2006 S. 251
14.11.2006 01.01.2007 § 27 Abs. 1 geändert AGS 2006 S. 251
14.11.2006 01.01.2007 § 64 Abs. 3, lit. f) geändert AGS 2006 S. 252
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element                              Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425
§ 2 Abs. 3 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425
§ 2 Abs. 4 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425
§ 3 Abs. 3 30.03.1961 15.05.1961 geändert AGS Bd. 5 S. 154
§ 11 Abs. 2 30.03.1961 15.05.1961 geändert AGS Bd. 5 S. 154
§ 14 Abs. 3 18.11.1980 01.01.1981 geändert AGS Bd. 10 S. 279
§ 16 30.03.1961 15.05.1961 totalrevidiert AGS Bd. 5 (S. 154
§ 16 Abs. 1 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425
§ 16 Abs. 2 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425
§ 16 Abs. 3 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425
§ 18 Abs. 1 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425
§ 18 Abs. 2 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425
§ 23 Abs. 1 30.03.1961 15.05.1961 geändert AGS Bd. 5 S. 154
§ 23 Abs. 2 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425
§ 24 30.03.1961 15.05.1961 totalrevidiert AGS Bd. 5 S. 154
§ 26 Abs. 1 14.11.2006 01.01.2007 geändert AGS 2006 S. 251
§ 26 Abs. 3 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425
§ 27 Abs. 1 14.11.2006 01.01.2007 geändert AGS 2006 S. 251
§ 28 Abs. 1 30.03.1961 15.05.1961 geändert AGS Bd. 5 S. 154
§ 31 Abs. 1 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425
§ 38 17.08.1962 10.09.1962 totalrevidiert AGS Bd. 5 S. 305
§ 43 Abs. 2 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425
§ 44 Abs. 2 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425
§ 45 Abs. 2 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425
§ 48 Abs. 1 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425
§ 50 Abs. 2 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425
§ 53 Abs. 1 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425
§ 53 Abs. 2 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425
§ 53 Abs. 3 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425
§ 53 Abs. 5 05.05.1970 30.05.1970 eingefügt AGS Bd. 7 S. 425
§ 54 Abs. 1 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425
§ 57 Abs. 1 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425
§ 59 14.10.1969 01.11.1969 aufgehoben AGS Bd. 7 S. 351
§ 60 17.08.1962 10.09.1962 totalrevidiert AGS Bd. 5 S. 305
§ 61 Abs. 2 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425
§ 62 Abs. 1 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425
§ 64 Abs. 3, lit. f) 14.11.2006 01.01.2007 geändert AGS 2006 S. 252
§ 64 Abs. 4 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425
§ 68 Abs. 2 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425
§ 69 Abs. 1 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425
§ 71 Abs. 1 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425
§ 71 Abs. 4 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425
§ 73 Abs. 1 30.03.1961 15.05.1961 geändert AGS Bd. 5 S. 154
§ 74 Abs. 1 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425
§ 77 Abs. 1 18.11.1980 01.01.1981 geändert AGS Bd. 10 S. 279
§ 77 Abs. 3 18.11.1980 01.01.1981 geändert AGS Bd. 10 S. 279
§ 78 Abs. 3 30.03.1961 15.05.1961 geändert AGS Bd. 5 S. 154
§ 81 Abs. 1 30.03.1961 15.05.1961 geändert AGS Bd. 5 S. 154
§ 84 30.03.1961 15.05.1961 totalrevidiert AGS Bd. 5 S. 154
§ 86 Abs. 1 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425
§ 88 Abs. 1 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425
§ 88
                            bis  17.08.1962  10.09.1962  eingefügt  AGS Bd. 5 S. 305
                        
                        
                    
                    
                    
                § 92 Abs. 1 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425
§ 101 17.08.1962 10.09.1962 totalrevidiert AGS Bd. 5 S. 305
§ 102 17.08.1962 10.09.1962 totalrevidiert AGS Bd. 5 S. 305
§ 102 Abs. 2 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425
§ 103 30.03.1961 15.05.1961 eingefügt AGS Bd. 5 S. 154
§ 103 Abs. 1 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425
§ 103 Abs. 3 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425
§ 105 Abs. 1 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425
§ 109 17.08.1962 10.09.1962 totalrevidiert AGS Bd. 5 S. 305
                            Element                              Beschluss                              Inkrafttreten                              Änderung                              AGS  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 110 30.03.1961 15.05.1961 totalrevidiert AGS Bd. 5 S. 154
§ 110 Abs. 2 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425
§ 110 Abs. 3 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425
§ 110 Abs. 4 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425
§ 113 05.05.1970 30.05.1970 Titel geändert AGS Bd. 7 S. 425
§ 113 Abs. 1 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425
§ 114 Abs. 2 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425
§ 117 Abs. 1 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425
§ 119 30.03.1961 15.05.1961 totalrevidiert AGS Bd. 5 S. 154
§ 121 23.03.1961 15.05.1961 aufgehoben AGS Bd. 5 S. 154
§ 122 Abs. 1 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425
§ 125
                            bis  30.03.1961  15.05.1961  eingefügt  AGS Bd. 5 S. 154
                        
                        
                    
                    
                    
                § 126 Abs. 1, lit. b) 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425
§ 126 Abs. 1, lit. e) 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425
                            Titel 10.  17.08.1962  10.09.1962  eingefügt  AGS Bd. 5 S. 305
                        
                        
                    
                    
                    
                § 127
                            bis  17.08.1962  10.09.1962  eingefügt  AGS Bd. 5 S. 305
                        
                        
                    
                    
                    
                § 127
                            bis   Abs. 1  05.05.1970  30.05.1970  geändert  AGS Bd. 7 S. 425
                        
                        
                    
                    
                    
                § 127
                            bis   Abs. 3  05.05.1970  30.05.1970  geändert  AGS Bd. 7 S. 425  Titel 11.  17.08.1962  10.09.1962  eingefügt  AGS Bd. 5 S. 305