Dekret über Bodenverbesserungen (913.710)
CH - AG

Dekret über Bodenverbesserungen

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Dekret über Bodenverbesserungen
1) 2) Vom 21. Juni 1957 (Stand 1. Januar 2007) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 703 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 3 ) in der Fassung ge- mäss Art. 121 des Bundesgesetzes über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (Landwirts chaftsgesetz) vom 3. Oktober 1951 4 ) , Art. 87 des Landwirtschaft sgesetzes, Art. 26 ff. des Bundesgesetzes betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über di e Forstpolizei vom 11. Oktober 1902 5 ) , Art. 88 der Staatsverfassung 6 ) , § 102 des Einführungsgesetzes vom 27. März 1911 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch 7 ) sowie §§ 35 Abs. 1 und 36 des Flurgesetzes vom 27. März 191 8 ) 2 , beschliesst:
1) Aufgehoben durch § 44 Abs. 1 lit. i des Gesetzes über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz) vo m 11. November 1980, noch nicht in Kraft (AGS Bd. 10 S. 496).
2) Vom Grossen Rat als Dekret genehmigt und Fassung gemäss Dekret vom 5. Mai 1970, in Kraft seit 30. Mai 1970 (AGS Bd. 7 S. 425).
3) SR 210
4) SR 910.1
5) SR 921.0 ; heute: Bundesgesetz über den Wald (W aldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991.
6) AGS Bd. 1 S. 1; der genannten Bestimmung entspricht heute § 51 der Verfassung des Kan- tons Aargau vom 25. Juni 1980, in Kraft seit 1. Januar 1982 (SAR 110.000 ).
7) AGS Bd. 7 S. 220; aufgehoben (AGS Bd. 10 S. 496).
8) AGS Bd. 2 S. 3; aufgehoben durch Ziff. 10 Anhang des Gesetzes über die Gesetzessamm- lung und das Amtsblatt (Publikationsgesetz, PuG) vom 30 August 1994, in Kraft seit

30. August 1994 (SAR 150.500 ).

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck, Natur- und Heimatschutz

1 Der Staat fördert und unterstützt im Ra hmen der zur Verfügung stehenden Mittel Unternehmen, die eine Bodenverbesser ung bezwecken. Als solche Unternehmen gelten alle den landwirtschaftlich benüt zten oder nutzbaren Boden mit Einschluss von Wald und Rebgebiet und die landwirtsc haftlichen Heimwesen betreffenden Verbesserungen, die geeignet sind, unfruch tbares oder wenig fruchtbares Land in fruchtbares umzuwandeln, zerstörtes Kulturland wiederherzustellen oder die Bear- beitung oder den Betrieb wirtsc haftlicher zu gestalten.
2 Nicht landwirtschaftlich benützte oder nutzbare Grundstücke dürfen, soweit erfor- derlich, einbezogen werden.
3 Auf die Belange des Natur- und Heimatschutzes, des Wasserhaushaltes sowie der Orts- und Regionalplanung ist Rücksicht zu nehmen.

1.1. Organisation

1.1.1. Genossenschaft

1.1.1.1. Entstehung und Auflösung

§ 2 Statuten, Genehmigung

1 Zur Durchführung einer Bodenverbesserung bi lden die Beteiligten eine öffentlich- rechtliche Genossenschaft nach de n Vorschriften dieser Verordnung 1 ) und den er- gänzenden Bestimmungen der Statuten.
2 Die Statuten und ihre Abänderung unt erliegen der Genehmigung der Abteilung Landwirtschaft. *
3 Kleinere Genossenschaften für Werke mit einem Kostenvoranschlag bis und mit Fr. 50'000.– sind mit Bewilligung der Abteilung Landwirtschaft auch ohne Statuten zulässig. *
4 Sämtliche Unternehmen bedürfen der st aatlichen Genehmigung. Über die Geneh- migung und die Subventionierung von Unterneh men, bei denen die kantonale Unter- stützung voraussichtlich den Betrag von Fr. 5'000.– übersteigt, befindet der Regie- rungsrat, im Übrigen die Abteilung Landwirtschaft. *
1) Diese Verordnung wurde als Dekret des Grossen Rates genehmigt (AGS Bd. 7 S. 425).

§ 3 Juristische Persönlichkeit, Verfügungsbeschränkung

1 Mit der Genehmigung des Unternehmens dur ch die zuständige Behörde erlangt die Genossenschaft das Recht der Persönlichkeit und wird das Unternehmen für alle Mitglieder und für alle an den einbezoge nen Grundstücken dinglich Berechtigten verbindlich.
2 Die Grundeigentümer haben die Vornahme aller für die Durchführung des Unter- nehmens erforderlichen Arbeiten auf ihren Grundstücken zu dulden.
3 Veränderungen an den einbezogenen Grundstücken, eingeschlossen Nutzungen in Waldbeständen, welche die Ausführung de s Unternehmens beeinträchtigen oder erschweren könnten, sind vom Zeitpunkt de s Gründungsbeschlusses an nur noch mit Bewilligung der Schätzungskommission erlaubt. *

§ 4 Auflösung

1 Für die Auflösung der Genossenschaft vor Erreichung des Genossen- schaftszweckes bedarf es der ausdrücklic hen Zustimmung der Mehrheit der Mitglie- der mit Mehrheit der Fläche. Eine solche vorzeitige Auflösung ist nur ausnahmswei- se zulässig. Für die Auflösung nach E rreichung des Genossenschaftszweckes genügt die Mehrheit der Anwesenden.
2 Jede Auflösung unterliegt der Genehm igung des Regierungsrates. Sie kann erst bewilligt werden, wenn der Unterhalt der gemeinsamen Anlagen sichergestellt und die Liquidation durchgeführt ist. Die Schätzungskommission wird erst aufgelöst, wenn die Frist zur Geltendmachung von Ansprü chen im Sinne des § 89 abgelaufen ist.
3 Im Falle der zwangsweisen Auflösung ei ner Genossenschaft trifft der Regierungs- rat die erforderlichen Anordnungen.

1.1.1.2. Haftung

§ 5 Haftung

1 Auf die Genossenschaften finden die Vorschriften über die Haftung der Gemein- den sinngemäss Anwendung.

1.1.1.3. Mitgliedschaft

§ 6 Mitglieder

1 Mitglieder sind alle Eigentümer von Grundstücken, die vom Unternehmen erfasst werden. Die Gesamtheit dieser Grundstü cke bildet den bzw. die Perimeter.
2 Mit- oder Gesamteigentümer zählen als ein Mitglied.

§ 7 Öffentliches Gut

1 Eisenbahngrundstücke und Grundstücke des Bundes dürfen nur im Rahmen der Bundesvorschriften und öffentliches Gut des Kantons nur mit Einwilligung des Re- gierungsrates einbezogen werden.
2 Für die Aufhebung oder Verlegung öffentli cher Wege und für den Einbezug oder eine Veränderung an anderem öffentlichem Gute der Gemeinden ist die Zustimmung des Gemeinderates erforder lich. Im Streitfalle ents cheidet der Regierungsrat.

§ 8 Anmerkung im Grundbuch, Handänderungen, Mitgliederverzeichnis

1 Die Mitgliedschaft ist im Grundbuch auf den Blättern der ei nbezogenen Grundstü- cke anzumerken und geht bei Handänderung auf den Rechtsnachfolger über. Alle Handänderungen sind von den Grundbuchämt ern dem Genossenschaftsvorstand anzuzeigen.
2 Über die Mitglieder ist ein Verzeichnis zu führen und stets auf dem Laufenden zu halten.

§ 9 Nachträglicher Einbezug weiterer Grundstücke

1 Erweist sich nach der Begründung eines Unternehmens der Einbezug nicht land- wirtschaftlich benützter oder nutzbarer sowie weiterer Flur-, Wald- oder Reb- grundstücke als wünschbar, so kann ihn die Schätzungskommission verfügen. Vor ihrem Entscheid hat sie den Grundeigentümer anzuhören.
2 Die Schätzungskommission verfügt gleichzeitig, ob die fraglichen Eigentümer abzufinden oder als Mitglied einzuschreiben sind. Im ersten Falle setzt sie die Ent- schädigung in Land oder in Geld fest; im zw eiten veranlasst sie nach Rechtskraft durch den Vorstand die Anmerkung im Grundbuch.
3 Der Entscheid ist den Betroffenen zuzustellen.

1.1.1.4. Organe

§ 10 Organe

1 Organe der Genossenschaft sind: a) die Generalversammlung, b) der Vorstand, c) die Schätzungskommission und d) die Rechnungsprüfungskommission.

§ 11 Generalversammlung

a) Zuständigkeit
1 Die Generalversammlung ist die Versa mmlung der Mitglieder. Ihr obliegen:

1. die Wahl des Präsidenten, der vo m Unternehmen zu ernennenden Mitglieder

des Vorstandes und der Schätzungskom mission, die Wahl der Rechnungsprü- fungskommission sowie die Festsetzung der an diese auszurichtenden Ent- schädigungen,

2. die Beschlussfassung über Statuten änderungen, Abänderungen des Zweckes,

Auflösung der Genossenschaft und über andere wichtige Fragen, die ihr von den Aufsichtsbehörden, vom Vors tand, von der Schä tzungskommission oder von wenigstens einem Fünftel der Mitglieder unterbreitet werden,

3. die Beschaffung der nötigen Geldmittel,

4. die Genehmigung des Jahresberichte s, der Jahresrechnung, der Baurechnung

und der Schlussrechnung,

5. die Ordnung des Unterhalts und der Benützung der gemeinsamen Anlagen

sowie die Zustimmung zu rechtlichen Verfügungen über solche,

6. die Erteilung von Prozessvollmachten und der Abschluss von Schiedsverträ-

gen.
2 Wichtige Beschlüsse der Generalversa mmlung sind im Publikationsorgan der Ge- nossenschaft zu veröffentlichen. Bei kleine ren Unternehmen (§ 2 Abs. 3) genügt die Zustellung an die Abwesenden. *

§ 12 b) Einberufung

1 Die Mitglieder sind vom Vorstand wenigste ns einmal jährlich einzuberufen und im Übrigen so oft es die Geschäfte erfordern.
2 Die Einberufung hat ferner auf Verlange n der Aufsichtsbehörden oder auf begrün- detes, schriftliches Begehren der Schä tzungskommission oder von wenigstens einem Fünftel der Mitglieder zu erfolgen.
3 Das Nähere wird durch die Statuten bestimmt.

§ 13 c) Beschlussfassung

1 Die Versammlung beschliesst, soweit in dieser Verordnung 1 ) oder in den Statuten nichts anderes bestimmt ist, mit Mehrheit der anwesenden und der gemäss § 64 ver- tretenen Mitglieder.
2 Wenn es die Mehrheit verlangt, ist geheim abzustimmen. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.
1) Diese Verordnung wurde als Dekret des Grossen Rates genehmigt (AGS Bd. 7 S. 425).

§ 14 Vorstand

a) Zusammensetzung, Verhandlu ngsfähigkeit, Be schlussfassung
1 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und in der Regel aus vier weiteren Mit- gliedern.
2 Bei grösseren Unternehmen schreibt die Abteilung Landwirtschaft 1 ) die Wahl eines von ihr zu bestimmenden, unbeteiligte n, erfahrenen Fachmannes vor und setzt dessen Entschädigung zu Lasten des Unternehmens fest.
3 Mit Bewilligung der Abteilung Landwirts chaft können Vorstand und Schätzungs- kommission vereinigt werden und ihre Au fgaben bei kleineren Unternehmen (§ 2 Abs. 3) auch nur einem Mitglied oder Unbeteiligten übertragen werden. *
4 Zur Verhandlung und Beschlussfassung ist die Anwesenheit und die Zustimmung der Mehrzahl der Mitglieder erforderlich.
5 Das Nähere wird durch die Statuten bestimmt.

§ 15 b) Wahl als Vermessungskommission

1 Ist mit der Bodenverbesserung die am tliche Vermessung verbunden, so ist der Einwohnergemeindeversammlung die Wahl des Vorstandes gleichzeitig als Vermes- sungskommission zu beantragen und dem Ge meinderat das Wahlrecht für wenigs- tens zwei Mitglieder zuzugestehen.

§ 16 * c) Wahl des Vizepräsidenten, des Aktuars und des Kassiers

1 Der Vorstand ernennt den Vizepräsiden ten und im Einvernehmen mit der Abtei- lung Landwirtschaft den Aktuar. Er bes timmt dessen Entschädigung. Der Aktuar braucht nicht Mitglied des Vorstande s oder der Genossenschaft zu sein. *
2 Die Obliegenheiten des Kassiers sind im Einvernehmen mit der Abteilung Land- wirtschaft einem Bankins titut zu übertragen. *
3 Ausnahmsweise kann die Abteilung Landwirtschaft die Übertragung des Kassie- ramtes an eine Einzelperson bewilligen. In diesem Fall gelten für den Kassier sinn- gemäss die gleichen Vorschriften wie für den Aktuar (Abs. 1). Kassier und Aktuar dürfen gegenseitig zum Vertre ter bestellt oder in der gl eichen Person vereinigt wer- den. *

§ 17 d) Zuständigkeit

1 Der Vorstand vertritt das Unternehmen nach innen und nach aussen. Er hat, sofern in der vorliegenden Verordnung 2 ) nicht eine andere Instanz als zuständig erklärt wird, alles vorzukehren, was die rechtzeitige und gehörige Durchführung des Wer- kes erfordert.
1) Fassung gemäss § 2 des Dekretes vom 5. Mai 1970, in Kraft seit 30. Mai 1970 (AGS Bd. 7 S. 425).
2) Diese Verordnung wurde als Dekret des Grossen Rates genehmigt (AGS Bd. 7 S. 425).
2 Er überwacht die Ausführung der Arbeiten , schliesst die nötigen Haftpflicht- und Unfallversicherungen ab, bereitet die Geschäfte der Generalversammlung vor, voll- zieht ihre Beschlüsse, er stattet die Grundbuchanmeldungen und ist für eine geordne- te Geschäfts- und Rechnungsführung verantwortlich.

§ 18 e) Arbeitsvergebung, technischer Leiter

1 Dem Vorstand obliegen mit Genehmigung der Abteilung Landwirtschaft und nach den Bestimmungen der Verordnung über die Vergebung öffentlicher Arbeiten und Lieferungen vom 16. Juli 1940
1 ) alle Vergebungen und der Abschluss de s Vertrages mit dem technischen Leiter. *
2 Der technische Leiter ist beratendes M itglied des Vorstandes und der Schätzungs- kommission und hat sich auch den andern mit der Durchführung der Bodenverbesse- rungen betrauten Stellen zur Verfügung zu ha lten. Für seine technischen Arbeiten untersteht er der Aufsicht der Abteilung La ndwirtschaft. Im Übrigen richten sich seine Pflichten nach den hiefür geltenden besonderen Vorschriften und den mit ihm getroffenen vertraglichen Vereinbarungen. *

§ 19 f) Erwerb von Grundstücken

1 Zur leichtern Durchführung des Unternehmens kann der Vorstand Grundstücke und darauf bezügliche Rechte von sich aus erwerben.

§ 20 g) Einberufung

1 Die Einberufung des Vorstandes erfolgt dur ch den Präsidenten, so oft die Geschäf- te es erfordern oder wenn die Aufsicht sbehörden, die Schä tzungskommission oder wenigstens zwei Vorstandsm itglieder es verlangen.

§ 21 h) Unterschriftsberechtigung

1 Präsident und Aktuar oder Kassier zeich nen zusammen rechtsverbindlich für die Genossenschaft und den Vorstand.

§ 22 i) Präsident und Aktuar

1 Der Präsident leitet die Generalver sammlung und die Vorstandssitzungen. Die Verhandlungen sind durch den Aktuar zu protokollieren und das Protokoll in der nächsten Versammlung zu verlesen und gene hmigen zu lassen. Für die Generalver- sammlungen kann vom Vorstand ein besonde rer Protokollführer bestimmt werden. Alle Protokolle sind vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben.
2 Präsident und Aktuar sorgen für einen gehörigen und raschen Vollzug der Be- schlüsse, Weisungen und Geschäfte.
1) aufgehoben
3 Der Aktuar erledigt die schriftlichen Arbeiten des Vorstandes und führt das Mit- gliederverzeichnis.

§ 23 Schätzungskommission

a) Zusammensetzung, Beschlussfassung
1 Die Schätzungskommission zählt drei Mitg lieder und drei Ersatzmänner. Sie muss mehrheitlich aus Unbeteiligten bestehen. Bei Unternehmen, in die auch Wald einbe- zogen ist, muss ein Mitglied oder ein Er satzmann der Schätz ungskommission forst- licher Sachverständiger sein. *
2 Die Abteilung Landwirtschaft ernennt ein M itglied, das gleichzeitig als Obmann zu amten hat, und setzt dessen Entschädigung zu Lasten des Unternehmens fest. *
3 Zur Beschlussfassung ist Vollzähligkeit erforderlich.
4 Können die Mitglieder nicht amten, sind die Ersatzmänner beizuziehen.
5 Das Nähere wird durch die Statuten bestimmt.

§ 24 * b) Zuständigkeit

1 Die Schätzungskommissi on nimmt alle mit dem Unternehmen zusam- menhängenden Bewertungen un d Abschätzungen vor, wie die Land-, Baum- und Waldschatzung, die Schätzung nicht landwirts chaftlich genützter oder nachträglich einbezogener oder freiwillig eingeworfene r Grundstücke, die Ermittlung der Geld- ausgleichsbeträge, der Entschädigunge n für Unzukömmlichkeiten, der Verrech- nungsbeträge für zugewiesene Massengrunds tücke und die Festsetzung der Abliefe- rung im Sinne des § 89.
2 Sie bewilligt ferner nach Anhören des Vorstandes Veränderungen an einbezogenen Grundstücken. Sie stellt Richtlinien für de n Zuteilungsentwurf und die Kostenvertei- lung auf.
3 Die Kommission ist befugt, den Vorstand oder mit den örtlichen Verhältnissen besonders vertraute Mitglieder oder Fachle ute mit beratender Stimme zu ihren Sit- zungen beizuziehen. Für di e Abschätzung von Waldbestände n hat sie eine konsulta- tive Kommission von Fachleuten, bestehend aus drei mehrheitlich unbeteiligten Mitgliedern, einzusetzen. Ein Mitglie d muss der Schätzungskommission (§ 23 Abs. 1 Satz 1) angehören. Dem kantonalen Oberforstamt 1 ) steht ein Vorschlags- recht zu. In Bezug auf die Ausschliessungsgründe gilt § 26.
4 Über ihre Beschlüsse führt die Kommi ssion ein Protokoll, das jeweils am Schluss der Sitzung zu verlesen und nach Genehmigung von Obmann und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
1) Heute: Abteilung Wald des Depa rtements Bau, Verkehr und Umwelt

§ 25 Rechnungsprüfungskommission

1 Die Rechnungsprüfungskommission überprüft alljährlich wenigs tens einmal die gesamte Rechnungsführung und erstattet hierüber der Generalversammlung Bericht. Sie revidiert ferner die Jahres-, die Ba u- und die Schlussrechnung und stellt Antrag über deren Genehmigung.
2 Als Rechnungsprüfungskommission kann auch ein Gemeindeorgan, ein Kreditin- stitut oder eine andere geeignete Stelle bezeichnet werden.
3 Das Nähere wird durch die Statuten bestimmt.

§ 26 Gemeinsame Bestimmungen

a) Ausschliessungsgründe
1 Verwandte und Verschwägerte bis und mit dem Grade von Geschwisterkindern sowie Ehegatten bzw. eingetragene Partne r von Geschwistern dürfen nicht gleichzei- tig dem Vorstand, der Schätzungskommi ssion oder der Rechnungsprüfungskommis- sion angehören. *
2 Derselbe Ausschluss besteht für den Aktuar im Verhältnis zu den Mitgliedern des Vorstandes und für den Kassier im Verhäl tnis zu denen des Vorstandes und der Rechnungsprüfungskommission.
3 Unter besonderen Umständen kann die Abteilung Landwirtschaft Ausnahmen be- willigen. *

§ 27 b) Austritt

1 Genossenschaftsmitglieder oder Stellver treter dürfen der Beratung und Beschluss- fassung über Geschäfte, an de nen sie oder unter den Ausschluss fallende Verwandte, Verschwägerte oder Ehegatten bzw. einget ragene Partner persönlich interessiert sind, nicht beiwohnen. *
2 Unter derselben Voraussetzung haben si ch die Mitglieder des Vorstandes und der Schätzungskommission sowie der Aktuar und der Kassier in den Austritt zu bege- ben.

§ 28 c) Disziplinarbefugnisse, Verwaltungszwang

1 Der Vorstand und die Schätzungskommissi on sind ermächtigt, Grundeigentümer, die sich ihren rechtmässigen Anordnunge n widersetzen oder deren Durchführung rechtswidrig hindern oder erschweren, in Ordnungsbussen bis zu Fr. 20.– zu verfäl- len. Bei Holzschlägen ohne Bewilligung können Ordnungsbussen von Fr. 10.– bis

50.– je Festmeter Nutzung ausgesprochen werden. *

2 Die gleiche Bussenbefugnis steht dem Vors tand bei erwiesener Nachlässigkeit oder Pflichtverletzung dem Protokollführer der Mitgliederversammlung, dem Aktuar und dem Kassier und den weitern Hilfsorganen gegenüber zu.
3 Nötigenfalls kann der Vorstand pflichtwid rig versäumte Arbeiten auf Kosten des Fehlbaren durch einen hiezu geeigneten Dritten nachholen lassen und gegen fehlbare Grundeigentümer zur Ersatzvornahme schreiten.
4 Die rechtskräftigen Bussen- und Kostenentscheide sind den vollstreckbaren ge- richtlichen Urteilen gleichgestellt.
5 Die Bussen fallen in die Genossenschaftskasse.

§ 29 d) Haftung

1 Auf die Mitglieder des Vorstandes, der Schätzungskommission und der Rech- nungsprüfungskommission sowie den Aktu ar und den Kassier und die weiteren Hilfsorgane finden die Vorschriften über die Haftung von Beamten sinngemäss An- wendung.

1.1.1.5. Kosten und Beiträge

§ 30 Belastung nach Vorteil

1 Die nach Abzug der Beiträge von Bund, Kanton und Gemeinden verbleibenden Kosten sind von den Mitgliedern im Verhältn is des ihnen erwachsenen Vorteiles zu tragen.
2 Bau- und Unterhaltsbeiträge können in bill igem Masse auch für nicht einbezogene Grundstücke erhoben werden, wenn das Unte rnehmen diesen offensichtlich eben- falls zum Nutzen gereicht.

§ 31 Kostenverteilung

1 Nach Genehmigung der Baurechnung hat der technische Leiter unverzüglich unter Berücksichtigung der von der Schätzungskom mission aufgestellten Richtlinien und der besondern Verhältnisse einen Kost enverteilungsplan auszuarbeiten und dem Vorstand zur Auflage zu übe rmitteln. Der Verteilungsplan ist der Abteilung Land- wirtschaft vor der Auflage zur Genehmigung vorzulegen. *
2 Für besondere Vorteile kann ei n besonderer Beitrag erhoben werden.

§ 32 Abschlagszahlungen

1 Der Vorstand beschliesst den Einzug von Abschlagszahlungen und bestimmt deren Fälligkeit und Zahlungsfrist. Di e Verlegung der Zahlungen erfolgt unter Vorbehalt der endgültigen Kostenfestsetz ung in runden Beträgen. Zahlungspflichtig ist derje- nige, welchem bei Eintritt der Rechtskraf t der Zahlungsaufforderung die belasteten Grundstücke zugeteilt sind.
2 Nach Ablauf der Zahlungsfrist muss der Kassier dem Vorsta nd unverzüglich eine Aufstellung über die Ausstände vorlegen. Wegen Zahlungsschwierigkeit unerhältli- che Beiträge hat der Vorstand, sofern nicht die Eintragung eines Maximalbodenver- besserungspfandrechtes erwirkt werden kann, unter Anrechnung eines angemesse- nen Zinses bis zur endgültigen Kostenvert eilung zu stunden. Den übrigen Schuld- nern setzt er eine kurze Nachfrist unter Androhung der Betreibung an.

§ 33 Restbeiträge, Verrechnung

1 Die Restbeiträge werden mit Rechtskraft der Kostenverteilung fällig und sind in- nert der vom Vorstand bestimmten Frist zu begleichen.
2 Zahlungspflichtig ist derjenige, welchem bei Eintritt der Rechtskraft der Kosten- festsetzung die belasteten Grundstücke zugeteilt sind, sofern bei vorangegangenen Handänderungen in Bezug auf die Kosten tragung keine andern Abmachungen ge- troffen wurden. Derartige Abmachungen sind dem Vorstand zur Genehmigung zu unterbreiten. Der Vorstand kann Sicherhe itsleistung für den mu tmasslichen vollen Beitrag verlangen. Der Zahlungspflichtige haftet solidarisch auch für die nicht begli- chenen Abschlagszahlungen und Zinsen.
3 Allfällige Guthaben gegenüber dem Unte rnehmen, insbesondere solche für Arbei- ten und Lieferungen oder Wertausgleich, können gutgeschrieben und mit den Ab- schlagszahlungen und Kostenbeiträgen verrechnet werden.

§ 34 Einzug, Stundung, Verluste

1 Nach Ablauf der Zahlungsfrist legt der Kassier umgehend das Verzeichnis über die Ausstände vor.
2 Säumige Schuldner, die nicht sofort formgültig die Ermächtigung zum Eintrag eines Bodenverbesserungspfandrechtes erte ilen, sind unverzüglich zu betreiben.
3 Die Schuldbeträge müssen vom Ablauf der Zahlungsfrist an verzinst werden. Stundungen und Ratenzahlungen darf der Vorstand nur bewilligen, wenn der Schuldner Sicherheit leistet.
4 Allfällige Verluste sind von den Mitgliede rn der Genossenschaft in dem durch den Kostenverteiler festgesetzten Verhältnis zu tragen.

§ 35 Rechtsöffnung

1 Rechtskräftige Beschlüsse über die Einforderung von Abschlagszahlungen, der rechtskräftige Kostenverteiler, die Schl ussabrechnung sowie Entscheide betreffend Verfahrenskosten bilden einen Rechtsöffnungs titel im Sinne des Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs 1 ) .
2 Zur Erlangung der Rechtsöffnung sind vorzulegen: a) bei Abschlagszahlungen ein von Präs ident und Kassier oder ihren Stellvertre- tern unterschriebenes Doppel der zugestellten Zahlungsaufforderung, die Postquittung oder Zustellungsbeschein igung nach Formular und die Rechts- kraftbescheinigung des Aktuars der kantonalen Bodenve rbesserungskommis- sion 2 ) ,
1) SR 281.1
2) Heute: Landwirtschaftliche Rekurskommission
b) für Restbeiträge ein Doppel der Au flagepublikation, ein von Präsident und Kassier oder ihren Stellvertretern unter schriebenes Doppel des an den Schuld- ner zugestellten Kostenauszuges, die Postquittung oder Zustellungsbescheini- gung nach Formular und die Rechtskraftbescheinigung des Aktuars der kanto- nalen Bodenverbesserungskommission.

§ 36 Betreibung

1 Betreibungs- und Rechtsöffnungsbegehren sind von Präsident und Kassier oder ihren Stellvertretern zu unterzeichnen. Der weitere Vollzug obliegt dem Kassier oder seinem Stellvertreter. Für die Übertr agung der Betreibung an einen Anwalt oder Notar bedarf es der Vollmacht des Vorstandes.

§ 37 Kostentragung bei vorzeitiger Genossenschaftsauflösung

1 Über die Verteilung und Bezahlung der Kosten bei bewilligter oder erzwungener vorzeitiger Auflösung der Genossenschaft tr ifft der Regierungsrat nach Anhörung des Vorstandes und der Schätzungs kommission die nötigen Anordnungen.

§ 38 * Gründungskosten

1 Die Kosten der Anregung einer Bode nverbesserung können vom Staat bezahlt werden.
2 Sie sind in allen Fällen in das Unterneh men einzubeziehen, sobald es beschlossen ist.

1.1.1.6. Rechnungswesen

§ 39 Buchführung, Aufgaben des Kassiers, Geldbezüge und Zahlungen

1 Der Vorstand hat über das Unternehmen sorgfältig Buch zu führen.
2 Die Buchführung erfolgt durch den Kassier. Ihm obliegen insbesondere die Lei- tung des gesamten Ka ssenverkehrs, die Eintragung al ler Einnahmen und Ausgaben, die Sammlung und Einreihung der Belege und im Rahmen seiner Zuständigkeit die rechtzeitige Einkassierung der Subventionen und Guthaben des Unternehmens, fer- ner die Erstellung der Jahresrechnungen, des Verzeichnisses de r subventionsberech- tigten Kosten sowie der Bau- und der Schlussrechnung.
3 Geldbezüge und Zahlungen dürfen nur mit Ermächtigung des Vorstandes gemacht werden. Alle Rechnungen müssen vom Präs identen und Rechnungen für Bauarbei- ten überdies auch vom Bauleiter visiert sein.

§ 40 Jahresrechnung

1 Die Jahresrechnung hat eine Aufstell ung über die Einnahmen und die Ausgaben bis zum Jahresende zu enthalten. Mit ih r sind ein Verzeichnis der Guthaben und der laufenden Schulden sowie Kontokorrentauszüge über die Inanspruchnahme allfälli- ger Kredite vorzulegen.

§ 41 Verzeichnis der subventionsberechtigten Kosten

1 Das Verzeichnis der subventionsberechtigten Kosten muss vom Kassier in Zu- sammenarbeit mit dem technischen Leiter nach dem vom Bund vorgeschriebenen Formular innert Monatsfrist nach Beendigung der Bauarbeiten angefertigt und vom Vorstand unverzüglich dem kantonalen Meliorationsamt 1 ) eingeschickt werden.

§ 42 Baurechnung

1 Die Baurechnung, in welcher auch die nicht subventionierten Kosten und die Sub- ventionen aufzuführen sind, ist innert M onatsfrist nach Eingang des Beschlusses über die Ausrichtung der Subventionen dem Vorstand zu unterbreiten.

§ 43 Schlussrechnung, Rechnungsruf

1 Nach Eingang der Subventionen und der Beiträge und Erfüllun g der Verpflichtun- gen ist die Schlussrechnung zu erstatten.
2 Vor Aufstellung der Schlussrechnung hat der Vorstand bei grösseren Unternehmen durch öffentlichen Aufruf in den lokalen Tageszeitungen und im Amtsblatt eine letzte Frist zur Anmeldung allfälliger Forderungen und Ansprüche anzusetzen. Die Abteilung Landwirtschaft kann die Du rchführung des Rechnungsrufes auch von kleineren Unternehmen verlangen. *

§ 44 Rechnungsprüfung, Vorlage an das Bezirksamt

1 Nach ihrer Genehmigung durch die Gene ralversammlung müssen die Jahresrech- nung und die Schlussrechnung unter Beilage des Genehmigungsbe schlusses und des Berichtes der Rechnungsprüfungskommission dem zuständigen Bezirksamt zur Überprüfung vorgelegt werden.
2 Das Bezirksamt sorgt für rechtzeitige Rechnungsablage und erstattet der Abteilung Landwirtschaft über seinen Befund Bericht. *

§ 45 Sicherheitsleistung

1 Präsident und Kassier haben der Geno ssenschaft für getreue Geschäftsführung innert angemessener Grenzen Sicherheit zu leisten. Allfällige Kosten hiefür gehen zu Lasten des Unternehmens.
1) Heute: Sektion Strukturverbesse rungen der Abteilung Landwirtschaft
2 Art und Umfang der Sicherheit und spätere Änderungen sind vom Vorstand der Abteilung Landwirtschaft anzuzeigen. *

1.1.2. Aufsicht

§ 46 Zuständigkeit

1 Die Bodenverbesserungsgenossenschaften unt erstehen der Aufsicht der Abteilung Landwirtschaft und des Regierungsrates.
2 Die Aufsichtsbehörden sind ermächtigt, je derzeit entweder selbst oder durch den von ihnen beauftragten Beamten den Gang der Verwaltung durch Einblick in die Projekte, Protokolle, Rec hnungen, Belege, Korresponden zen und sonstigen Akten sowie durch Kassensturz zu überprüfen.
3 Das Bezirksamt ist verpfl ichtet, periodisch die Rec hnungen und Belege sowie die Kasse zu kontrollieren.
4 Die Aufsichtsbehörden sind ferner erm ächtigt, den eidgenössischen oder kantona- len Vorschriften oder den Statuten zuwiderlaufende Beschlüsse ausser Kraft zu set- zen und die Genossenschaft durch geeignete Mittel zur Erfüllung ihrer Verbindlich- keiten anzuhalten.

§ 47 Disziplinarbefugnisse

1 Wegen erwiesener Nachlässigkeit oder Pflichtverletzung können die Mitglieder des Vorstandes, der Schätzungskommission und der Rechnungsprüfungskommission sowie der Aktuar, der Kassier und die weiteren Hilfsorgane von den Aufsichtsbe- hörden in Ordnungsbussen bis zu Fr. 100.– verfällt und bei erwiesener Unfähigkeit oder dauernder Pflichtvergessenheit ihres Amtes enthoben werden.
2 Dieselbe Bussenbefugnis steht dem B ezirksamt für die Rechnungsführung den Mitgliedern des Vorstandes und der Rechnungsprüfungskommission sowie dem Kassier gegenüber zu.
3 Die Aufsichtsbehörden sind ermächtigt, den technischen Leiter wegen erwiesener Nachlässigkeit oder Nichteinhaltung des Ve rtrages in eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 200.– zu verfällen. Im Wiederholungsfall können sie den Vertrag mit dem tech- nischen Leiter (§ 18 Abs. 1) auflösen und den Vorstand verhalten, einen Vertrag mit einem andern technischen Leiter abzuschliessen.
4 Die rechtskräftigen Bussenentscheide si nd den vollstreckbaren gerichtlichen Urtei- len gleichgestellt.

§ 48 Zwangsverwaltung

1 Wenn ein Organ die ihm rechtlich oder st atutarisch obliegenden Pflichten vernach- lässigt oder zu erfüllen verweigert, sind die Abteilung Landwirtschaft und der Re- gierungsrat ermächtigt, auf Kosten des Unte rnehmens entweder selbst zu handeln oder einen geeigneten Sonderb eauftragten zu bestellen. *
2 Der Sonderbeauftragte hat im Rahmen der ihm erteilten Weisungen die Zuständig- keit des vertretenen Organs.

1.1.3. Zustellungen, Auflagen, Beschwerden

§ 49 Zustellungen

1 Die Zustellung von Verfügungen und Entsch eiden erfolgt entweder durch einge- schriebenen Brief gegen Postquittung oder dur ch einen Beauftragten gegen Zustel- lungsbescheinigung nach Formular.

§ 50 Auflagen

1 Die während der Durchführung des Verfa hrens nötigen, vorgeschriebenen oder statutarisch vorgesehenen Auflagen sollen wenn immer möglich entweder in einem geeigneten Lokal der öffentlichen Verwa ltung oder im Schulhause stattfinden.
2 Die Auflagefrist beträgt zehn Tage. Si e kann auf begründetes Begehren von der Abteilung Landwirtschaft ge kürzt der erstreckt werden. *
3 Die Auflage ist vom Vorstand unter Hinw eis auf die Möglichkeit der Beschwerde durch öffentlichen Anschlag in den bete iligten Gemeinden im Sinne des Gesetzes über die amtlichen Bekanntm achungen vom 26. November 1856
1 ) und wenigstens einmal im Amtsblatt und im Publikations organ der Genossenschaft zu veröffentli- chen. Auswärtigen Mitgliedern ist die Auflagepublikation zuzustellen.
4 Bei kleineren Unternehmen genügt die An zeige an die Mitglieder durch einge- schriebenen Brief oder gegen Zustellungsbescheinigung nach Formular.

§ 51 Auskunftserteilung

1 Während der Auflagefrist hat der Vorstand, oder bei Geschäften, die sie betreffen, die Schätzungskommission in Verbindung mit dem technischen Leiter, an wenigs- tens drei verschiedenen Tagen den Grunde igentümern im Auflagelokal Auskunft zu erteilen. Die Auskunftszeiten sind in der Auflagepublikation anzugeben.

§ 52 Beschwerden

1 Beschwerden müssen dem Vorstand einge reicht und von ihm, soweit sie die Neu- zuteilung, die Kostenverteilung oder die Regelung des Unterhalts betreffen oder sonst in die Zuständigkeit der Schätzungsko mmission fallen, an diese weitergeleitet werden.
2 Vorstand bzw. Schätzungskommission ve rsuchen, mit dem Beschwerdeführer durch eine gütliche Verhandlung eine Einigung zu erzielen. Ist dies nicht möglich, haben sie einen schriftlichen Entscheid zu erlassen.
1) AGS Bd. 1 S. 150; heute: Gesetz über di e Gesetzessammlungen und das Amtsblatt (Publi- kationsgesetz, PuG) vom 30. August 1994, in Kraft seit 30. August 1994 (SAR 150.500 ).

§ 53 Kantonale Bodenverbesser ungskommission, Regierungsrat

1 Über Beschwerden, die Gegenstände aus dem Zuständigkeits bereich der Schät- zungskommission betreffen, insbesondere üb er die Neuzuteilung, Abschlagszahlun- gen, die Kostenverteilung und den Unterhalt, entscheidet die kantonale Bodenver- besserungskommission. 1 ) *
2 Diese Kommission besteht aus drei Mitgliedern, einem Juristen mit beratender Stimme als Aktuar und wenigstens zwei Ersatzmännern. Sie wird vom Regierungs- rat auf Antrag der Abteilung Landwirtschaf t für die gleiche Amtsdauer wie die Be- amten gewählt und in Pflicht genommen. 1) *
3 Die Kommission bestimmt das zweckmä ssige Verfahren unter Wahrung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs. Einf ache Beschwerdefälle können einem Mit- glied und dem Aktuar zur Erledigung übert ragen werden. Die Abteilung Landwirt- schaft ist befugt, sich an den Sitzung en der Kommission mit beratender Stimme vertreten zu lassen.
1) *
4 Über alle nicht in die Zuständi gkeit der kantonalen Bodenverbesse- rungskommission fallenden Beschwerde n entscheidet der Regierungsrat. 1)
5 Entscheidungen der kantonalen Bodenverb esserungskommission sind gemäss § 54 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 an das Verwal- tungsgericht weiterziehbar. 1) *

§ 54 Beschwerdefrist

1 Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage. Es gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
2 )
. *
2 Bei Auflagen endigt die Frist auf keinen Fall vor Ablauf der Auflagefrist. Wird diese verkürzt oder verlängert, so ändert sich entsprechend auch die Beschwerde- frist.

§ 55 Überweisung an die zuständige Stelle

1 Unrichtig adressierte, aber rechtzeitig eingereichte Eingaben sind von Amtes we- gen der zuständigen Amt sstelle zu überweisen.

§ 56 Kollektivbeschwerden

1 Kollektivbeschwerden sind unstatthaft.
1) Heute gelten die §§ 40 und 41 des Landwirts chaftsgesetzes vom 11. November 1980 (SAR 910.100 )
2) SAR 271.200

§ 57 Aufschiebende Wirkung

1 Die Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, diese werde von der Beschwerdeinstanz, deren Präsid enten oder der Abteilung Landwirtschaft ausdrücklich verfügt. *

§ 58 Vertretung

1 Die Parteien haben zu den Beschwerde verhandlungen in der Regel persönlich zu erscheinen und können sich an diesen nich t durch Anwälte oder Notare vertreten lassen. Ausnahmen kann der Präsident der kantonalen Bode nverbesserungskommis- sion 1 ) auf begründetes Gesuch hin bewilligen.

§ 59 * ...

§ 60 * Kosten der Bodenverbesserungskommission

1 Die Entschädigung der Mitglieder und des Aktuars der kantonalen Bodenverbesse- rungskommission wird durch den Regierungsrat bestimmt.
2 Nach Abzug der Gebühren verbleibende Kosten tragen je zu einem Drittel die Ge- nossenschaft, der Kanton und in sinngemässer Anwendung der §§ 27 und 28 des Flurgesetzes 2 ) die beteiligten Gemeinden.

1.2. Gründung des Unternehmens

§ 61 Anregung einer Bodenverbesserung

1 Anregungen und Begehren um Durchführ ung einer Bodenverbesserung sind dem Gemeinderat derjenigen Gemeinde einzurei chen, die mit der grössten Bodenfläche daran beteiligt ist.
2 Die Eingaben haben eine Beschreibung de s Werkes und seines Umfanges zu ent- halten und sind vom Gemei nderat, mit einer Begutacht ung insbesondere über die Nützlichkeit, Durchführbarkeit und allfällige Erweiterung oder Beschränkung des Unternehmens versehen, unverzüglich an die Abteilung Landwirtschaft weiterzulei- ten. *
3 Sind mehrere Gemeinden beteiligt, so fordert die Abteilung Landwirtschaft 3 ) auch die Gemeinderäte der übrigen Ge meinden zur Vernehmlassung auf.
1) Heute: Präsident der Landwirtschaftlichen Rekurskommission
2) Aufgehoben (AGS Bd. 2 S. 3)
3) Fassung gemäss § 2 des Dekretes vom 5. Mai 1970, in Kraft seit 30. Mai 1970 (AGS Bd. 7 S. 425).

§ 62 Beschaffung der Unterlagen

1 Erachtet sie unter Vorbehalt der Ge nehmigung durch den Regierungsrat die Vor- aussetzungen für die staatliche Unterstützung als gegeben, so ve ranlasst die Abtei- lung Landwirtschaft die Ausarbeitung eine s Beteiligten- und Flächenverzeichnisses nach Formular durch die zuständigen Gemeindekanzleien und eines Statutenentwur- fes durch die Initianten. Das kantonale Meliorationsamt 1 ) stellt einen generellen Kostenvoranschlag auf und besorgt im Einvernehmen mit den Initianten die schrift- liche und grafische Umschreibung des Unte rnehmens sowie die Formulierung der Anträge und der Traktandenliste. *
2 Bei Streit über die Beteiligtenberechtigung entscheidet der Regierungsrat.

§ 63 Auflage, Einladung zur Gründungsversammlung

1 Nach Eingang sämtlicher Unterlagen veranlasst die Abteilung Landwirtschaft 2 ) deren Auflage während eine r angemessenen Frist auf der Gemeindekanzlei in den beteiligten Gemeinden und be stimmt den Versammlungsle iter und den Protokollfüh- rer.
2 Die Versammlung wird im Einverneh men mit dem Versa mmlungsleiter von der Kanzlei der am stärksten beteiligten Geme inde einberufen. Sämtlichen Beteiligten ist eine Einladung nach Formular zuzustellen.

§ 64 Stimmrecht und Stellvertretung

1 Jeder Beteiligte kann sich an der Gründungsversammlung mit schriftlicher Voll- macht durch einen andern Stimmberechtigten oder einen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Handlungsfähigen vertre ten lassen; doch ist die Abgabe von mehr als drei Stimmen durch denselben Stimmberechtigten unzulässig.
2 Miteigentümer ohne Vertreter stimmen nach Bruchteilen und Gesamteigentümer, die sich nicht verständigen können, wie Miteigentümer zu gleichen Teilen.
3 Ferner stimmen: a) für Einwohner- und Ortsbürge rgemeinden der Gemeinderat, b) für Kirchgemeinden die Kirchenpflege, c) für Personen mit gesetzlicher Vertre tung der gesetzliche oder statutarische Vertreter, d) bei Betreibung der Eigentümer, e) bei Konkurs der Konkursbeamte oder sein Stellvertreter, f) * bei Gütertrennung jeder Ehegatte bzw. jeder eingetragene Partner für seinen Teil, für Sondergut die Ehefrau,
1) Heute: Sektion Strukturverbesse rungen der Abteilung Landwirtschaft
2) Fassung gemäss § 2 des Dekretes vom 5. Mai 1970, in Kraft seit 30. Mai 1970 (AGS Bd. 7 S. 425).
g) für Sondergut die Ehefrau, h) für Mannesgut, eingebrachtes Gut, Ge meinschaftsgut, Errungenschaft und bei Gütereinheit der Ehemann, i) bei fortgesetzter Gütergemeinschaft der überlebende Ehegatte, k) bei Streit über das Eigentum der Besitzer.
4 Die Abteilung Landwirtschaft kann sich an der Versammlung mit beratender Stimme vertreten lassen. *

§ 65 Abstimmung

1 Die Durchführung einer Bodenverbesse rung erfolgt auf Grund eines Gründungsbe- schlusses der Beteiligten. Die Abstimm ung über den Gründungsbeschluss erfolgt unter Namensaufruf.
1 )
2 Das Unternehmen gilt als beschlossen, wenn die Mehrheit der Beteiligten mit Mehrheit der Fläche zustimmt oder die Zu stimmenden bei Verbesserungen, die eine ganze Gemeinde umfassen, Eigentümer von wenigstens zwei Drittel der einbezoge- nen Fläche sind. 1)
3 Wer nicht erscheint oder sich der Stimme enthält, wird als zustimmend gezählt. In der Einladung ist auf diese Vorschrift ausdrücklich aufmer ksam zu machen.
1)

§ 66 Beschlussfassung über die Statut en, Wahlen, weitere Versammlung

1 Der Beschluss über die Statuten und die Wa hl des Präsidenten, des Vorstandes, der Schätzungskommission und der Rechnungsprüf ungskommission sowie die Festset- zung der an diese auszurichtenden Entsch ädigungen sollen wenn immer möglich in der Gründungsversammlung erfolgen.
2 Andernfalls ist im Einvernehmen mit de m Vorsitzenden durch die zuständige Ge- meindekanzlei nach Rechtskraft des Gr ündungsbeschlusses umgehend eine weitere Versammlung einzuberufen. Traktandenliste und Anträge sind wiederum während einer angemessenen Frist aufzulegen und die Auflage unter Angabe von Zeit und Ort der Verhandlung sowie der Traktanden allen Beteiligten durch Zustellung anzu- zeigen.
3 Für die Beschlussfassung über diese Gege nstände genügt die Mehrheit der anwe- senden und der gehörig vertretenen Beteiligten.

§ 67 Bekanntgabe der Beschlüsse

1 Die Beschlüsse der Gr ündungsversammlung sind unverzüglic h durch öffentlichen Anschlag in den einbezogenen Gemeinden und Publikation im Amtsblatt sowie durch Zustellung an die nicht erschienen en auswärtigen Beteiligten zu eröffnen.
1) Heute gilt § 14 des Landwirtschaftsgesetzes vom 11. November 1980 (SAR 910.100 ).

§ 68 Unternehmen mit und ohne Statuten

1 Bei kleineren Unternehmen (§ 2 Ab s. 3) sind die Beschlüsse der Grün- dungsversammlung allen Beteiligten sowie dem Gemeinderat zuhanden der Abtei- lung Landwirtschaft zuzustellen. Erachtet die Abteilung Landwirtschaft die Voraus- setzungen für die staatliche Unterstützung als vorhanden, so fordert sie die Beteilig- ten auf, sich nach den Vorschriften dieser Verordnung 1 ) zu organisieren und die nötigen Subventionsunterlagen vorzulegen. *
2 Bei den übrigen Unternehmen ist das Protokoll über Gründung, Statuten und Wah- len mit den Statuten an die Abteilung Landwirtschaft zu übermitteln. Nach Geneh- migung des Unternehmens und der Statuten st ellt der Vorstand je dem Beteiligten ein Exemplar der Statuten mit dem Genehmigungsvermerk versehen zu. *

§ 69 Beginn der Bauarbeiten, Projektänderungen

1 Mit den Bauarbeiten darf erst nach Bewilligung durch die Abteilung Landwirt- schaft begonnen werden. Für Projektänderungen ist deren Zustimmung erforderlich. Wichtige Änderungen sind aufzulegen oder durch Zustellung den Betroffenen mit- zuteilen. *

§ 70 Gegenstand des Unternehmens

1 Der Beschluss einer Güte rzusammenlegung umfasst, sofern er keine ausdrückli- chen Einschränkungen enthält, ohne weit eres alle Massnahme n, die als Bodenver- besserung im Sinne dieser Verordnung
1) in Betracht fallen.

§ 71 Land- und forstwirtschaftlicher und nicht land- und forstwirtschaftlicher

Perimeter
1 Sofern es die Verhältnisse rechtferti gen, kann das Zusammenl egungsgebiet in ei- nen land- und forstwirtschaftlichen und in einen nicht land- un d forstwirtschaftli- chen Perimeter aufgeteilt werden. Ei ne Umteilung von Ansprüchen von einem Pe- rimeter in den andern ist im Zuteilungs verfahren ohne Zustimmung der Berechtigten nicht statthaft. Die Abteilung Landwirtschaf t hat wo nötig den Beteiligten dieses Vorgehen zu empfehlen. *
2 Über die Aufteilung und die genaue Abgren zung der Perimeter ist ein besonderer Beschluss zu fassen. Dieser Beschl uss kann in der Gründungsversammlung oder spätestens vor der Auflage des alten Besitz standes (§ 80) gefasst werden. Zu seinem Zustandekommen bedarf es der Mehrheit der Anwesenden oder gehörig vertretenen Beteiligten. Vor der Beschlussfassung is t die schriftliche Stellungnahme des Ge- meinderates einzuholen. Die Aufteilung und Abgrenzung der Perimeter bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat. Di eser kann im Genehmigungsverfahren Perimeteränderungen, die sich aus Gründen einer rationellen la ndwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder der Ortspl anung aufdrängen, beschliessen.
1) Diese Verordnung wurde als Dekret des Grossen Rates genehmigt (AGS Bd. 7 S. 425).
3 Im Übrigen gelten für beide Zusammenle gungsgebiete die gleich en Zuständigkei- ten und Vorschriften.
4 Wo es nötig ist, kann die Abteilung La ndwirtschaft einzelnen Gemeinden empfeh- len, gleichzeitig mit der Güterzusamme nlegung eine Ortsplanung durchzuführen. *

2. Güterzusammenlegungen

2.1. Allgemeine Bestimmungen

§ 72 In unvermessenen Gemeinden

1 In unvermessenen Gemeinden ist vor der Grundbuchvermessung die Güterregulie- rung durchzuführen.

§ 73 Reihenfolge der Arbeiten

1 Die Arbeiten sind in folgender Reihenfolge durchzuführen: *

1. Entwurf des neuen Wegnetzes und de r Wasserableitungen, Erläuterungsbe-

richt und Kostenvoranschlag (Subventionsprojekt),

2. Aufnahme und Bonitierung des alten Besitzstandes, Schä tzung der Waldbe-

stände,

3. Aufstellung des Zuteilungsentwurfes,

4. definitive Zuteilungs berechnung, Aufstellung der Zuweisungstabellen, Ver-

markung und Vermessung des neuen Besitzstandes, Aufstellung der Geldaus- gleichstabelle, inbegriffen Baumsc hatzung sowie Mehr- und Minderwerte,

5. Aufstellung der Baurechnung sowie de r Kostenverteilung und der Auszüge

für die Grundeigentümer.
2 Für jeden Abschnitt hat eine Auflage stattzufinden. Je nach Zweckmässigkeit kön- nen verschiedene Auflagen miteinander ve rbunden oder auch Teilarbeiten aufgelegt werden.

2.2. Alter Besitzstand

§ 74 Bestehende Vermessungen

1 Die Abteilung Landwirtschaft entschei det, wieweit und unte r welchen Bedingun- gen vorhandene Vermessungswerke für di e Güterzusammenlegung verwendet wer- den dürfen. Wo noch keine Vermessung besteht, bestimmt die Abteilung Landwirt- schaft das Aufnahmeverfahren. *

§ 75 Massstab

1 Der Planmassstab wird im Vertrag mit de m technischen Leiter vorgeschrieben und soll in der Regel 1:1'000 sein. Wo mehrer e Blätter notwendig sind, ist ein Über- sichtsplan im Massstab 1:2'000 bis 1:5'000 sowohl vom alten al s vom neuen Besitz- stand zu erstellen.

§ 76 Bereinigung des alten Besitzstandes

1 Bei bereits anerkannten Grundbuchve rmessungen sind die Grundeigentümer und Flächenmasse, sofern nicht offensichtliche Unstimmigkeiten vorliegen, dem Grund- buch zu entnehmen.
2 Während der Aufnahme haben Vorstand und technischer Leiter unter Mitwirkung des Grundbuchamtes gleichzeitig die beschr änkten dinglichen Rechte und Lasten sowie Vor- und Anmerkungen festzustellen.
3 Das Besitzstandsregister ist vor sein er Auflage dem Grundbuchamt zur Überprü- fung vorzulegen.

§ 77 Bonitierung

1 Die Einschätzung des Bodens hat nach dem Ertragswert mit billiger Berücksichti- gung des Verkehrswertes unter Annahme einer genügend grossen Zahl abgestufter Wertklassen zu erfolgen. Die Abteilung Land wirtschaft wird die erforderlichen Wei- sungen erlassen. *
2 Bei der Klassenbildung ist der Boden zu untersuchen und müssen die lokalen und klimatischen Verhältnisse , die Beschaffenheit und Zusa mmensetzung des Bodens und des Untergrundes, die Wa sser- und die Wärmeverhältnisse, die Oberflächenges- taltung und die Verkehrslage berücksichtigt werden.
3 Wird als Grundlage für die Bodenbewert ung nicht eine Bodenkartierung verwen- det, so sind auf dem Felde Klassenmuste r abzustecken und zur Anfechtung dieser Muster vom Vorstand den Mitgliedern dur ch Publikation im Organ der Genossen- schaft eine angemessene Beschwerdefrist anzusetzen. *

§ 78 Vorübergehende Werte, Baumschatzung

1 Die vorübergehenden Wertverminderungen (Servituten, Tretrechte, Gräben, Ve- runkrautung usw.) und die vorübergehenden Wertvermehrungen (wie guter Kultur- oder Düngungszustand) sind besonders zu be werten und in der Regel in Geld aus- zugleichen.
2 Obstbäume sollen belaubt und wie die bes onderen Kulturzustände in der Regel erst nach dem Neuantritt geschätzt werden. Für Bäume, die im alten oder im neuen Be- sitzstand zu nahe an der Grenze stehen, ist ein angemessener Abzug zu machen.
3 Die Schätzung der Waldbestände hat nach besonderen Weisungen zu erfolgen. Spezielle Bestimmungen regeln auch die Behandlung der Wegaushiebe. *

§ 79 Bonitierungsregister, Auszüge, Pläne

1 Auf Grund der Feststellungen des Vors tandes, des Grundbucha mtes und der Schät- zungen der Schätzungskommission fertigt der te chnische Leiter die Pläne, das Boni- tierungs- und das Besitzstandsre gister sowie die Auszüge für die Mitglieder an. Die Pläne sind nach den eidgenössischen Normalien auszuarbeiten.

§ 80 Verifikation, Auflage, Rechtsanmeldung

1 Alle Vermessungsbestandte ile und Tabellen des alten Besitzstandes sind dem kan- tonalen Vermessungsamt zur Prüfung abzulie fern. Nach der Behebung der Verifika- tionsbemängelungen hat der Vorstand jede m Mitglied einen Besitzstandsauszug nach Formular zuzustellen und alsdann das Operat mit dem Verzeichnis der erhobe- nen Rechte und Lasten aufzulegen.
2 In den Besitzstandauszügen ist die Da uer der Auflage und der Beschwerdefrist anzugeben. Wo noch keine Grundbuchbereinigung stattgefunden hat, sind ferner alle an den einbezogenen Grundstücken dinglich Berechtigten in der Auflagepublikation öffentlich aufzufordern, ihre Rechte, so weit sie nicht bereits festgestellt wurden, innert der Auflagefrist beim Vorstand schriftlich anzumelden.

§ 81 Gegenstand der Auflage, Entgegennahme von Wünschen

1 Der Auflage unterliegen: *

1. die Bonitierungspläne,

2. der Erläuterungsbericht der Schätzungskommission,

3. das Bonitierungs- und das Besitzstands register sowie die Tabelle der vorüber-

gehenden Wertveränderungen,

4. die Waldschatzungen,

5. der Wegnetzentwurf und

6. die beschränkten dinglichen Rechte und Lasten.

2 Wünsche für die Neuzuteilung sind während der Auflage anzumelden.

2.3. Wegnetzentwurf und Abzug für gemeinsame Anlagen

§ 82 Wegnetzentwurf

1 Bei der Aufstellung des Wegnetzentw urfes ist Rücksicht zu nehmen:

1. auf die zweckmässige Verbesserung der Verkehrswege,

2. auf eine möglichst wirtschaf tliche Erschliessung der Feldlagen,

3. auf mässige Steigungen (sow eit möglich unter 10 %),

4. auf günstige Wasserabführung,

5. auf die Waldabfuhr,

6. auf neue Sied lungsmöglichkeiten.

§ 83 Abzug für gemeinsame Anlagen

1 Im Anschluss an den Wegnetzentwurf sind der notwendige Landbedarf und der Abzug für die gemeinsamen Anlagen zu ermitteln und die Anspruchsberechtigung für die Mitglieder durchzuführen. 1 )
2 Der Landbedarf für regulierungsfremde kehrswert zu entschädigen, soweit der öffentlichen Hand nicht ein Zuteilungsan- spruch zusteht. 1)

2.4. Zuteilung des neuen Besitzstandes

§ 84 * Grundsätze für die Zuteilung

1 Nach Erledigung der Planauflage und de r eingegangenen Beschwerden stellt der technische Leiter unter Berücksichtigung der von der Schätz ungskommission erlas- senen Richtlinien den Zuteilungsentwurf auf. 1)
2 Dabei ist jedem Grundeigentümer für di e eingeworfenen Ansprüche nach Mög- lichkeit Ersatz in Land und Waldbesta nd von ähnlicher Beschaffenheit und Lage zuzuweisen. Es ist eine möglichst rationelle Arrondierung anzustreben und auf die Belange moderner Bewirtschaftungsmethoden (Obstbau usw.) Bedacht zu nehmen. Den Interessen der Eigentümer von Pflanz land und nebenberuflichen landwirtschaft- lichen Kleinbetrieben soll besonde re Beachtung geschenkt werden. 2 )
3 Wird das Unternehmen im Zusammenhang mit dem Bau eines öffentlichen Werkes (Strasse, Bachkorrektion, Eisenbahn usw. ) durchgeführt, sind für die bezüglichen Neuzuteilungen die von den zu ständigen Baubehörden gene hmigten Projekte für die Zuteilungsorgane verbindlich. Werden die Projekte abgeändert, hat das öffentliche Werk dem Unternehmen die durch die Ä nderung bedingten Kosten und Nachteile voll zu ersetzen. Über die Höhe dieses Ersatzes entscheidet das kantonale Meliora- tionsamt 3 ) , sofern das Bundesrecht nicht eine andere Instanz als zuständig erklärt. 2)
4 Ansprüche der öffentlichen Hand, die ni cht im Hinblick auf das öffentliche Werk erworben wurden, dürfen nur mit Zustimmung des Eigentümers zum Zwecke der Landbeschaffung für das öffentliche Werk verwendet werden. 2)
5 Ausgleiche in Geld sind tunlichst zu unterlassen. 2)

§ 85 Bereinigung der angemeldeten Rechte

1 Die festgestellten und während der Auflag e des alten Besitzst andes angemeldeten dinglichen Rechte sind, soweit sie best ehen bleiben, dem zuständigen Grundbuch- amt mitzuteilen und von diesem im Einvernehmen mit dem Vorstand unter Berück- sichtigung der im Grundbuchbere inigungsverfahren erfolgten Anmeldungen zu be- reinigen.
1) Heute gilt § 19 des Landwirtschaftsgesetzes vom 11. November 1980 (SAR 910.100 ).
2) Heute gilt § 18 des Landwirtschaftsgesetzes vom 11. November 1980 (SAR 910.100 ).
3) Heute: Sektion Strukturverbesse rungen der Abteilung Landwirtschaft

§ 86 Auflage

1 Der Zuteilungsentwurf ist der Abteilung La ndwirtschaft für sich und die Bundes- behörden zur Genehmigung einzureichen und nach Eingang der Genehmigung unter Angabe der weiterbestehenden und der allf älligen neuen dinglichen Rechte aufzule- gen. *
2 Die neuen Grundstücke sind provisorisch abzustecken.
3 Jedem Grundeigentümer ist ein Ausweis übe r seine generelle Zuteilung zuzustel- len.
4 Die Auflagenpublikation hat den Hinweis zu enthalten, dass wegen Nichtaufnahme behaupteter Rechte bei der Schätzungskommission Beschwerde geführt werden kann und unangemeldete Rechte, deren Anmeldung nicht innert der Auflagefrist nachgeholt wird, unberücksichtigt bleiben.

§ 87 Zuteilungsberechnung, Ve rmarkung, Vermessung

1 Sind die Beschwerden gegen den Zuteilungsen twurf erledigt, so werden die defini- tiven Zuteilungsberechnungen sowie das Grundstückverzeichnis und das Besitz- standsregister erstellt und die neuen Grundstücke vermarkt . Die Vermarkung der neuen Wege erfolgt, sobald es deren Bauzustand ermöglicht.
2 An die Vermarkung schliesst die Grundbuc hvermessung für den neuen Besitz an.

§ 88 Antritt

1 Den definitiven Antritt des neuen Besitzst andes verfügt nach erfolgter Vermarkung der Grundstücke und vorheriger Anhörung de s Vorstandes und der kantonalen Bo- denverbesserungskommission
1 ) die Abteilung Landwirtschaft. In dringenden Fällen kann die kantonale Bode nverbesserungskommission 1) nach Anhörung des Vorstan- des und der Schätzungskommiss ion den provisorischen Antritt schon nach der Auf- lage des Zuteilungsentwurfes und Abstec kung der neuen Grundstücke bewilligen, jedoch nur unter Vorbehalt allfälliger Änderungen insbesondere wegen Beschwer- den und Bauten. *
2 Sowohl der definitive wie der provisori sche Antritt des neuen Besitzstandes sind durch die verfügende Stelle im Amtsbla tt zu publizieren und durch Anschlag eröff- nen zu lassen.

§ 88

bis * Vorzeitige Inbesitznahme
1 Die Beteiligten haben der Bodenverbesse rungsgenossenschaft das erforderliche Land für die gemeinsamen Anlagen au f Anzeige der Schä tzungskommission hin jederzeit zur Verf ügung zu stellen.
1) Heute: Landwirtschaftliche Rekurskommission
2 Die Schätzungskommission kann ausnahms weise die vorzeitige Inbesitznahme des erforderlichen Landes durch die Bodenve rbesserungsgenossenschaft bzw. durch Beteiligte nach Auflage der Bonitierungspläne (§ 81 Abs. 1 Ziff. 1) in folgenden Fällen verfügen: a) für die Eröffnung von Kiesgruben durch die Bodenverbesserungsgenossen- schaft für den Bau und Unterh alt gemeinsamer Anlagen, b) für den Bau von Land-, Ortsverbindungs- und Gemeindestrassen, für Bach- korrektionen durch Kanton oder Gemeinde n, für Bauten und Anlagen, für die das Enteignungsrecht gegeben is t, sowie für alle im ö ffentlichen Interesse ge- botenen Bauten und Anlagen, die der Anreicherung und Nutzung von Grund- wasser dienen, c) für landwirtschaftliche Hochbauten, bei Siedlungen aber nur, sofern das Sied- lungsareal vom eidgenössischen oder kantonalen Meliorationsamt 1 ) geneh- migt ist, d) für Bauten der Einwohner-, Ortsbürger- und Kirchgemeinden, e) für Bauten Privater in einer rechtskräftigen Bauzone.
3 Vor der vorzeitigen Inbesitznahme si nd die Betroffenen anzuhören, und es sind allfällige Entschädigungen festzusetzen.

§ 89 Gewinn bringende Veräusserung der Neuzuteilung

1 Bei einer Gewinn bringe nden Veräusserung oder Belastung der Neuzuteilung sind die Beteiligten verpflichtet, einen Teil des Gewinnes an die Grundeigentümer im alten Besitzstand bzw. deren Erben au szubezahlen. Die Verpflichtung besteht
15 Jahre, von der Verfügung des provisorische n Neuantrittes (§ 88 Abs. 1) an ge- rechnet. 2 )
2 Der Gewinn wird wie folgt errechnet: Verkaufspreis abzüglich dreifacher Bonitie- rungswert, Güterregulierungsbeiträge, Rü ckerstattung von Beiträgen der öffentli- chen Hand, Handänderungs-, Belastungs - und Vermessungskoste n, wertvermehren- de Aufwendungen. 2)
3 Zuständig für die Festsetzung des Gewi nnanteiles ist die Sc hätzungskommission. Begehren sind innert einer Verwirkungs frist von zwölf Monaten, vom Grundbuch- eintrag an gerechnet, schriftlich ge ltend zu machen und zu begründen. 2)
4 Die Schätzungskommission gibt allfälligen andern Anspruchsberechtigten von der Sachlage Kenntnis und setzt ihnen eine angemessene Frist, innert der sie ihren Ge- winnanteil geltend mach en und begründen können. 2)
5 Ist die Schätzungskommission beim Einga ng eines Begehrens nicht mehr verord- nungsgemäss 3 ) bestellt, so nimmt der Regierung srat die erforderlichen Ersatzwah- len vor 2) .
1) Heute: Sektion Strukturverbe sserung der Abteilung Landwirtschaft
2) Diese Bestimmung gilt nicht mehr (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. November
1970).
3) Diese Verordnung wurde als Dekret des Grossen Rates genehmigt (AGS Bd. 7 S. 425).
6 Die Verfahrenskosten sind von den Gesu chstellern vorzuschiessen. Die Schät- zungskommission entscheidet über die definitive Verteilung. 1 )

§ 90 Eigentumsübergang

1 Der Eigentumsübergang erfolgt mit der Veröffentlichung des definitiven Antrittes im Amtsblatt, bei Mehrzuteilung und Zuweisung von Massengrundstücken, die in diesem Zeitpunkt noch nicht bezahlt sind, mit deren Bezahlung.

§ 91 Grundbucheintrag

1 Die Rechtsänderungen sind vom Vorstand unter Beilage der Pläne und der Tabel- len des alten und des neuen Besitzstan des dem Grundbuchamt nach den Vorschrif- ten des Regulativs über Güterregulierunge n und Vermessungen vom 9. Januar
1934 2 ) , insbesondere nach § 8 desselben, anzumelden. Das Grundbuchamt vollzieht nach Bereinigung der Grundpfandrechte die nötigen Eintragungen.

2.5. Abschluss des Verfahren s, Archivierung der Akten

§ 92 Abschluss des Verfahrens, Archivierung der Akten

1 Nach Beendigung des Kosteneinzuges, Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen, all- seitiger Genehmigung der Schlussrechnung und Vornahme der nötigen Eintragun- gen im Grundbuch wird das Verfahren bei grösseren Unternehmen durch den Regie- rungsrat und bei kleineren durch die Abte ilung Landwirtschaft für geschlossen er- klärt. *
2 Sämtliche Akten und Pläne, die nich t an das Grundbuchamt gehen sind nach Schluss des Verfahrens im Gemeindearchiv am Sitz der Genossenschaft zu archivie- ren.

2.6. Anwendung der Vorschriften auf andere Bodenverbesserungen

§ 93 Anwendung der Vorschriften auf andere Bodenverbesserungen

1 Die Vorschriften über Güterzusammenle gungen gelten, wo nich ts Besonderes be- stimmt ist, sinngemäss auch für die Wi ederherstellung von zerstörtem Kulturland und für alle übrigen Bodenverbesserungen.
1) Diese Bestimmung gilt nicht mehr (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. November
1970).
2) SAR 723.113

3. Weganlagen

§ 94 Subventionsbedingung

1 Besondere Weganlagen werden in der Re gel nur subventioniert, wenn keine Güter- zusammenlegung als geboten erscheint.

§ 95 Neueinteilung

1 Jede Weganlage schliesst eine zweckmässige Neueinte ilung des anstossenden Lan- des und die Zusammenlegung allfällig entstehender Landabschnitte in sich.
2 Landabschnitte bis zu fünf Aren können in Geld ausgeglichen werden.

§ 96 Auflage, Landerwerb

1 Bei der Ausführung einer Weganlage sind vor dem Baubeginn aufzulegen:

1. der Perimeter,

2. das vollständige Projekt mit de n beabsichtigten Neueinteilungen,

3. die Landerw erbstabelle.

2 Die Festsetzung der Entschädigungen für Land, Minderwert und Unzu- kömmlichkeiten erfolgt durch die Schätz ungskommission.

4. Entwässerungen

§ 97 Normalien

1 Die Entwässerungsprojekte sind nach den vom Bund und vom Schweizerischen Kulturingenieur-Verein aufgestellten Weisungen und Normalien auszuarbeiten.

§ 98 Auflage

1 Vor der Bauausführung ist das vollständige Entwässerungsprojekt aufzulegen.

§ 99 Bauvorschriften

1 Bei den subventionierten Entwässer ungen dürfen nur erstklassige, wider- standsfähige Materialien ve rwendet werden. Die Vergebung der Bauarbeiten hat in der Regel an tüchtige, erfahrene und gewissenhafte Draineure zu erfolgen.

§ 100 Bauaufsicht

1 Für die Ausführung der Bauarbeiten muss eine fachkundige und verantwortliche Bauaufsicht bestellt werden.
2 Das kantonale Meliorationsamt
1 ) ist über den Baufortschritt auf dem Laufenden zu halten.

5. Siedlungsbauten

§ 101 * Subventionierung

1 Der Kanton unterstützt im Sinne des Landwirtschaftsgesetzes 2 ) die Errichtung landwirtschaftlicher Hochbauten, sofern die in der eidgenössischen Bodenverbesse- rungsverordnung 3 ) enthaltenen Voraussetzungen erfüllt sind und das kantonale Recht nicht ausdrücklich etwas anderes vorschreibt.
2 Beitragsberechtigt sind die in der eidgenössischen Bodenverbesse- rungsverordnung 3) erwähnten landwirtschaftlichen Hochbauten.

§ 102 * Bauvorschriften

1 Die Bauten müssen rationell und einfach sein. Unwirtschaftliche Bauvorhaben, für die sich der Einsatz von öffentlichen M itteln im Rahmen der Zielsetzung des Land- wirtschaftsgesetzes 2) nicht rechtfertigt, können als nicht subventionsberechtigt zu- rückgewiesen werden.
2 Die Abteilung Landwirtschaf t ist ermächtigt, Siedlungstypen zu entwickeln und die dafür nötigen Aufträge im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kredite zu erteilen. *

§ 103 * Baugenossenschaften

1 Die Abteilung Landwirtschaft kann verfügen, dass zur Vorbereitung und zur Er- stellung von landwirtschaftlichen Hochbaut en Genossenschaften des öffentlichen Rechtes gebildet werden. *
2 Der Beitritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung.
3 Die Organe der Baugenossenschaften sind die Generalversammlung, der Vorstand, bestehend aus 3–5 Mitgliedern, sowie die Rechnungsprüfungsko mmission, beste- hend aus 2–3 Mitgliedern. Ein Mitglied de s Vorstandes, das als Geschäftsführer amtet, wird von der Abteilung Landwirtschaft bestimmt. *
4 Für die Baugenossenschaften gelten die Bestimmungen dieser Verordnung 4 ) über die Bodenverbesserungsgenossenschaften si nngemäss. Einzelheiten sind in den Sta- tuten zu regeln.
1) Heute: Sektion Strukturverbe sserung der Abteilung Landwirtschaft
2) AS 1953 1073; aufgehoben (AS 1998 3033)
3) AS 1971 996; aufgehoben (AS 1999 295)
4) Diese Verordnung wurde als Dekret des Grossen Rates genehmigt (AGS Bd. 7 S. 425).

§ 104 Anmerkung

1 Rückerstattungs- und Unterhaltspf licht sind im Grundbuch anzumerken.

6. Subventionierung

§ 105 Beitragsgesuch

1 Subventionsgesuche sind vor Inangriffnah me der Bauarbeiten unter Beilage von zwei vollständigen Projektdoppeln und einem Ausweis über den bewilligten Ge- meindebeitrag der Abteilung Landwirtschaft einzureichen. *

§ 106 Allgemeine Vorschriften

1 Es werden nur solche Unternehmen unter stützt, die im volkswi rtschaftlichen Inte- resse liegen und nach den Bestimmungen dieser Verordnung
1 ) beschlossen, durch- geführt und unterhalten werden. 2 )
2 Der Staat leistet seine Beiträge in der Re gel nur unter der Voraussetzung, dass auch die betreffenden Gemeinden sich am Unternehmen mit angemessenen Beiträgen beteiligen. Ausgenommen hievon sind die landwirtschaftlichen Hochbauten. 2)

§ 107 Minimalgrösse

1 Die subventionsberechtigten Unternehme n müssen in der Rege l folgende minima- len Grössen aufweisen:

1. Weganlagen eine Länge von 500 m,

2. Entwässerungen und Urbarmachungen eine Bausumme von Fr. 1'000.–.

2 Güterzusammenlegungen werden in der Regel nur unterstützt, wenn sie über das Kulturland und den zusammenlegungsbedürftigen Privatwald eines natürlich oder wirtschaftlich abgegrenzten Gebietes in einem Unternehmen durchgeführt, mindes- tens aber gleichzeitig projektiert werden.

§ 108 Von der Subventionierung ausgeschlossene Kosten

1 Für die Berechnung des Staatsbeitrages fallen ausser Betracht:

1. die Kosten für den Erwerb von Land, Pflanzen und Rechten von Mitgliedern,

2. Verwaltungskosten und Zinsen,

3. Entschädigungen an Behörden und Kommissionen,

4. amtliche Gebühren,

5. Unterhaltskosten.

1) Diese Verordnung wurde als Dekret des Grossen Rates genehmigt (AGS Bd. 7 S. 425).
2) Heute gilt § 27 des Landwirtschaftsgesetzes vom 11. November 1980 (SAR 910.100 ).

§ 109 * Höhe des Staatsbeitrages

1 Sofern die Voraussetzungen für eine Be itragsleistung erfüllt sind, können Staats- beiträge bis zu folgenden Höchstansätzen ausgerichtet werden: 1 ) a) an Entwässerungen 20 %

1. bei grösseren Unternehmen oder bei anomal ho-

hen Kosten 25 % b) an Güterzusammenlegungen 35 %

1. wenn sich die Kosten und die Ertragsverhältnisse

jenen des Berggebietes stark nähern 40 % c) an Weganlagen in nichtzusammenlegungsbedürftigem Gebiet 25 % d) an Rebbergeinrichtungen 25 % e) an Urbarmachungen, Räumungen und dergleichen 20 % f) an berufsbäuerliche Siedlungen und Hofsanierungen:

1. bei normalen Bewirtscha ftungsverhältnissen 25 %

2. bei erschwerten Bewi rtschaftungsverhältnissen

und in Berggebieten 30 %

3. Wenn der Bauherr sich zum Bau einer berufsbäu-

erlichen Siedlung gemäss Siedlungstyp (§ 102 Abs. 2) entschliesst und einer Baugenossenschaft (§ 103) beitritt, erhöht sich der Beitrag um 5 % und kann im Maximum betragen: 35 %

4. Erweist sich die Erweiterung von Gebäulichkeiten in einem späteren

Zeitpunkt zufolge veränderter Familie nverhältnisse oder Vergrösserung des Betriebes als notwendig, können Beiträge in gleicher Höhe gewährt werden. g) an Feldscheunen, Geräteschuppen usw. 20 % h) an Dienstbotenwohnungen 25 % i) an Kleinsiedlungen 25 % k) an Stallsanierungen 20 % l) an bauliche Massnahmen zur Rati onalisierung oder Betriebsvergrösserung:

1. bei normalen Bewirtscha ftungsverhältnissen 25 %

2. bei erschwerten Bewirt schaftungsverhältnissen

und in Berggebieten 30 %
2 Eine Reduktion des Staats beitrages tritt ein, wenn 1)

1. das Unternehmen mangelhaft oder einseitig ist,

2. neben landwirtschaftlichen noch andere Zwecke verfolgt werden,

3. das Unternehmen von einem einzelne n Werk- oder Grundeigentümer durchge-

führt wird, dessen wirtschaftliche Lage unter Berücksichtigung der ihm durch das Unternehmen erwachsenden Lasten dies rechtfertigt. In diesem Fall kann die Ausrichtung eines Staatsbeitrages überhaupt verweigert werden.
1) Es gelten zusätzlich §§ 21–23 des Landwir tschaftsgesetzes vom 11. November 1980 (SAR 910.100 ).

§ 110 * Bau- und Unterhaltspflicht, Überwachung

1 Der mit Unterstützung der öffentlichen Ha nd verbesserte Boden ist richtig zu be- wirtschaften. Die bauliche n Anlagen mit Einschluss der Hochbauten sind sachge- mäss auszuführen und zu unterhalten. Hochbauten sind gegen Feuer und, soweit es möglich ist, auch gegen Elementarschäden in der Höhe des Bauwertes zu versi- chern. 1 )
2 Mit der Überwachung obiger Vorschrift en nach den Weisungen der Abteilung Landwirtschaft sind die Flurkommissionen ode r Delegationen derselben beauftragt. Das kantonale Meliorationsamt 2 ) stellt den Flurkommissionen alle zwei Jahre die Unterlagen für die Überwachung und die Berichterstattung zu. 3 ) 1) *
3 Werden Ausführung oder Unterhalt vernac hlässigt, trifft die Abteilung Landwirt- schaft von Aufsichts wegen auf Kosten der Pflichtigen die nötigen Vorkehren. Die Abteilung Landwirtschaft kann auch zu sätzliche Überwachungsmassnahmen anord- nen.
1) *
4 Die zusammengelegten Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Abteilung Landwirtschaft nicht aufgeteilt, und die Zu fahrtsverhältnisse dürfen nicht beein- trächtigt werden. 1) *

§ 111 Rückerstattung der Beiträge

1 Die Beiträge der öffentlichen Hand sind zurückzuerstatten, wenn der Eigentümer
4 )

1. die meliorierten Gebiete oder Hochbaut en vor Ablauf von 20 Jahren seit der

Auszahlung des Bundesbeitrages der la ndwirtschaftlichen Nutzung entzieht,

2. die auferlegten Subventionsbedingungen nicht erfüllt,

3. den Unterhalt vernachlässigt,

4. subventionierte landwir tschaftliche Gebäude oder wesentliche Teile davon

innert 20 Jahren Gewinn bringend verkau ft oder nach deren Zerstörung durch Feuer oder andere Naturereignisse nich t innert angemessener Frist wieder aufbaut.
2 Über die Rückerstattungspflicht entscheide t im Streitfall der Regierungsrat, soweit nicht die Bundesbehörden zuständig sind. 4)

§ 112 Anmerkung im Grundbuch

1 Unterhaltspflicht, Teilungsverbot und Rückerstattungspflicht sind im Grundbuch anzumerken.
1) Heute gelten die §§ 24 und 25 des Landwirts chaftsgesetzes vom 11. November 1980 (SAR 910.100 ).
2) Heute: Sektion Strukturverbesse rungen der Abteilung Landwirtschaft
3) Da keine Flurkommissionen mehr existie ren, ist Absatz 2 obsolet geworden.
4) Heute gilt § 26 des Landwirtschaftsgesetzes vom 11. November 1980 (SAR 910.100 ).

§ 113 Bericht an die Abteilung Landwirtschaft *

1 Nach Schluss der Bauarbeiten sind der Abteilung Landwirtschaft einzureichen: *

1. die Originalbelege,

2. drei Exemplare des Kostenverzeic hnisses auf vorgeschriebenem Formular,

3. zwei Doppel des Schlussberichtes,

4. zwei Doppel der Ausführungspläne,

5. zwei Doppel des stat istischen Zählblattes,

6. der Ausweis über die erfolgte Ei nzahlung des Gemeindebeitrages,

7. zwei Doppel einer Erklärung, wonach der Meliorant die an die Beitragszusi-

cherung geknüpften Bedingungen und Auflagen angenommen hat,

8. der Ausweis des Grundbuchamtes über die erfolgte Anmerkung der Unter-

haltspflicht, des Teilungsverbotes, der Rückerstattungspflicht, der Wiederauf- baupflicht usw.,

9. zwei Doppel des Ausweises über die Organisation des Unterhaltes.

§ 114 Auszahlung, Vorschüsse

1 Der Staatsbeitrag wird ausbezahlt nach der Feststellung, dass das Unternehmen richtig ausgeführt und der Unterhalt sichergestellt ist.
2 Die Abteilung Landwirtschaft ist ermächtigt, im Laufe de s Verfahrens im gleichen Umfang Vorschüsse zu gewähren, wie es von den Gemeinden und den beteiligten Grundeigentümern geschieht. *

7. Unterhalt der Bodenverbesserungswerke

§ 115 Übernahme durch die Gemeinden

1 Mit Staats- und Bundessubventionen er stellte gemeinsame Anlagen können von den Einwohnergemeinden zu Eigentum und Unterhalt übernommen werden. 1 )
2 Dienen die Anlagen nicht überwiegend Gemeindeinteressen, so haben die Grund- eigentümer der Gemeinde an den Unterha lt angemessene Beiträge in Geld oder durch Arbeit zu leisten. Die Festsetzung der Beiträge erfolgt unter Vorbehalt der Beschwerde an die kantonale Bodenverbesserungskommission 2 ) durch den Ge- meinderat. 1)

§ 116 Unterhaltsgenossenschaft

1 Soweit ihr das Eigentum und der Unterhal t von gemeinsamen An lagen verbleibt, hat sich die Genossenschaft in eine Unterhaltsgenossenschaft umzuwandeln.
1) Heute gilt § 28 des Landwirtschaftsgesetzes vom 11. November 1980 (SAR 910.100 ).
2) Heute: Landwirtschaftliche Rekurskommission

§ 117 Unterhaltsreglemente, Aufseher

1 Die Unterhaltsgenossenschaft erlässt mit Genehmigung der Abteilung Landwirt- schaft die nötigen Unterhaltsreglemente und wählt die erforderlichen Aufseher. *

§ 118 Aufsicht, Reparaturen

1 Den Aufsehern ist ein genauer und vollständiger Ausführungsplan über die Boden- verbesserungswerke auszuhändigen.
2 Sie sind verpflichtet, die Anlagen mindest ens einmal jährlich und im Übrigen so oft als notwendig zu begehen und die da bei festgestellten Schäden unverzüglich beheben zu lassen.
3 Für Reparaturen an Drainagen dürfen nur fachkundige Leute hinzugezogen wer- den. Den offenen Ausmündungen ist besondere Sorgfalt zu widmen. Schächte sind immer sichtbar zu halten.
4 Die Vornahme von Ausbesserungen is t dem kantonalen Meliorationsamt 1 ) zu melde n.

§ 119 * Verbot von Pflanzungen und Abwassereinleitungen

1 In Drainagegebieten dürfen Weiden, Er len, Pappeln, Eschen, Espen und andere schädlichen Pflanzungen nich t gesetzt und nicht geduldet werden. Kernobstbäume sind nur in einer Entfernung von mindesten s 7 Metern und Steinobstbäume nur in einer solchen von wenigstens 14 Mete rn von Entwässerungssträngen zulässig.
2 Die Einleitung von häuslichem, gewerb lichem und industriellem Abwasser in Drainageanlagen ist grundsätzlich verboten. Gesuche um Gewährung von Ausnah- men sind der Baudirektion
2 ) einzureichen, die darüber auf Grund der Gewässer- schutzgesetzgebung entscheidet. Die Zu stimmung des kantona len Meliorationsam- tes 1) zur Benützung des Leitungssystems blei bt in jedem Falle vorbehalten.

§ 120 Eigenmächtige Beschädigung und Benützung

1 Das eigenmächtige Beschädigen, Öffn en oder Benützen von Drainage- oder Kana- lisationsleitungen und von andern ge meinsamen Anlagen ist verboten.

§ 121 * ...

§ 122 Unterhaltsfonds

1 Bei der Verteilung der Baukosten ist auf die Schaffung eines Unterhaltsfonds Be- dacht zu nehmen. Der Unterhaltsfonds mu ss mündelsicher angelegt und darf in sei- nem Kapitalbestand nur mit Zustimmung de r Abteilung Landwirtschaft angegriffen werden. *
1) Heute: Sektion Strukturverbesse rungen der Abteilung Landwirtschaft
2) Heute: Departement Ba u, Verkehr und Umwelt

§ 123 Kostenverteilung

1 Soweit die Zinsen des Unterhaltsfonds ni cht ausreichen, haben die Mitglieder die Unterhaltskosten im gleichen Verhä ltnis wie die Baukosten zu tragen.
2 Ein Doppel der Baukostenverteilung ist vom Grundbuchamt aufzubewahren.

§ 124 Beizug neuer Mitglieder, Ab änderung der Kostenverteilung

1 Der Vorstand verfügt durch Zustellung den Beizug neuer Mitglieder und die An- passung des Beitrages bei wesent licher Änderung der Nutzung.
2 Bei erheblicher Änderung der Verhältnisse hat er einen neuen Kostenverteiler auf- zulegen.
3 Über Beschwerden entscheidet die kantonale Bodenverb esserungskommission
1 )
.

§ 125 Rechnungsablage und Rechnungsprüfung

1 Der Vorstand hat alljährlich auf den 31. Dezember der Genossenschaft Rechnung abzulegen und die Rechnung nach ihrer Genehmigung durch die Generalversamm- lung mit dem Bericht der Rechnungspr üfungskommission dem Bezirksamt zur Überprüfung zu unterbreiten.

§ 125

bis * Bodenverbesserungswerk nach Flurgesetz
1 Der Unterhalt aller Bodenverbesserungswe rke mit Einschluss derjenigen, welche nach den Vorschriften des Flurgesetzes er stellt worden sind, hat nach den vorste- henden Vorschriften zu erfolgen. Wo sich in einer Gemeinde Bodenverbesserungs- werke mit verschiedenen Rechtsgrundlagen be finden, ist der Unterhalt bis spätestens am 1. Januar 1963 organisa torisch zusammenzufassen.
2 Das kantonale Meliorationsamt 2 ) erstellt und führt einen Unterhaltskataster und ist für den Vollzug dieser Bestimmung besorgt.

8. Nicht subventionierte Bodenverbesserungen

§ 126 Nicht subventionierte Bodenverbesserungen

1 Für die Durchführung nicht subventioni erter Bodenverbesserungen mit Beteili- gungszwang gelten sinngemäss die Vorschri ften über kleinere Unternehmen mit folgenden Abweichungen: den Bestimmungen, insbesondere § 41 und §§ 101–115, finden keine Anwen- dung.
1) Heute: Landwirtschaftliche Rekurskommission
2) Heute: Sektion Strukturverbesse rungen der Abteilung Landwirtschaft
b) * Die Genossenschaft unterliegt der Aufsicht der Abteilung Landwirtschaft. Die Abteilung Landwirtschaft kann die Gr ündung ohne Statuten bewilligen. Sie genehmigt das Unternehmen, allfäl lige Projektänderungen und Vermessun- gen, die Auflösung der Genossenschaft und bei Güterzusammenlegungen den Zuteilungsentwurf. Weitere Genehmi gungen und Bewilligungen sind im Üb- rigen nicht erforderlich. c) Den Antritt des neuen Besitzstandes und den Zeitpunkt des Eigentumsüber- gangs bestimmt der Ge nossenschaftsvorstand. d) Die Baurechnung ist innert Monatsfri st nach Beendigung der Bauarbeiten dem Vorstand zu unterbreiten. Eine Rec hnungsprüfung durch das Bezirksamt fin- det nicht statt. e) * Soweit es mit der Rechtssicherheit vereinbar ist, kann die Abteilung Land- wirtschaft in Abweichung von dieser Verordnung
1 ) weitere Vereinfachungen des Verfahrens bewilligen.

9. Wiederherstellung von Kulturland

§ 127 Wiederherstellung von Kulturland

1 Einzelne brachliegende Grundstücke, die sich ausserhalb der Bauzone der Ort- schaften befinden, wie vorübergehend ni cht landwirtschaftlich benütztes Land, durch Korrektion abgeschnittene Strassens tücke und dergleichen, sind vom Eigen- tümer der landwirtschaftliche n Bewirtschaftung wieder zuzuführen, sofern dies technisch möglich ist und dem Eigentümer die Kosten zugemutet werden können.
2 Die zuständige Behörde hat den Eigentüm er unter Fristansetz ung dazu anzuhalten.
3 Wird der Aufforderung innert der angesetzte n Frist keine Folge geleistet, so kann die Behörde die Instandstellung des Landes auf Kosten des Eigentümers verlangen.
4 Auf industriell oder handwerklich ausgebeu tete Gruben und Torffelder findet diese Vorschrift nur Anwendung, wenn mit der Ausbeutung nach dem 1. Februar 1955 begonnen wurde.
5 Zuständig für öffentliches Gut des Kant ons und der Gemeinden ist die Baudirekti- on 2 ) , für die übrigen Grundstücke der Geme inderat der gelegenen Sache. Gegen Verfügungen der Baudirektion 2) und der Gemeinderäte kann innert zehn Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
1) Diese Verordnung wurde als Dekret des Grossen Rates genehmigt (AGS Bd. 7 S. 425).
2) Heute: Departement Ba u, Verkehr und Umwelt

10. Kulturtechnisches Versuchswesen *

§ 127

bis * Kulturtechnische s Versuchswesen
1 Die Abteilung Landwirtschaft ist ermächtigt, Vorkehren zu treffen, die geeignet sind, Verbesserungen und Verbilligungen von kulturtechnischen Massnahmen zu erzielen. Darunter fallen insbesondere: * a) die Überprüfung der Auswirkung kulturtechnischer Massnahmen, b) die Untersuchung von Baumethoden, Mate rialien, Verfahren usw. auf ihre technische und wirtschaftliche Eignung, c) Entwicklung und Kontrolle neuer Methoden und Verfahren.
2 Vor Durchführung der Massnahmen ist mit den eidgenössischen Versuchsanstalten bzw. mit der Abteilung für Landwirtschaft des Eidgenössischen Volkswirtschaftsde- partementes im Sinne von Art. 17 des Landwirtschaftsg esetzes Fühlung zu nehmen.
3 Zur Finanzierung stehen der Abteilung Landwirtschaft die im Voranschlag enthal- tenen Kredite zur Verfügung. *

11. Schluss- und Übergangsbestimmungen *

§ 128 Reglemente, Weisungen, Formulare

1 Die Abteilung Landwirtschaft ist ermächtig t, die zur Durchführung dieser Verord- nung 1 ) nötigen Reglemente, Weisungen, Must erstatuten und Formulare zu erlas- sen. *

§ 129 Inkrafttreten, Aufhebung geltenden Rechts

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1957 in Kraft und gilt für alle seit diesem Datum beschlossenen Unternehmen.
2 Sie ersetzt für die Dauer ihrer Wirksa mkeit und für ihren Gültigkeitsbereich die §§ 96–100, 101 Abs. 2 und 3 und 162 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 27. März
1911 zum Schweizerisc hen Zivilgesetzbuch, die §§ 16, 30–34 und 35 Abs. 2 und 3 des Flurgesetzes vom 27. März 1912, die §§ 35–110, 112, 113 und 115 der dazu erlassenen Vollziehungsverordnung vom 24. Januar 1913, das Reglement über den Unterhalt der staatlich subventionierten Entwässerungsanlagen vom 3. April 1905, das Regulativ über die staatlich e Unterstützung von Bodenverbes- serungsunternehmen vom 16. April 1919, die §§ 3 und 17 des Regulativs über Gü- terregulierungen und Vermessungen und die Zusammenarbeit der Grundbuchämter mit den Ausführungs- und Vermessungsko mmissionen vom 9. Januar 1934, das Kreisschreiben der Baudirektion über die Aufsicht bei Bodenverbesserungen vom

17. Juli 1936 und alle weitern mit ihr im Widerspruch stehenden kantonalen Vor-

schriften und Weisungen.
1) Diese Verordnung wurde als Dekret des Grossen Rates genehmigt (AGS Bd. 7 S. 425).
3 Die Verordnung über Bodenverbesserungen vom 31. Mai 1941 mit Formularen und Musterstatuten wird aufgehoben. Sie bleibt jedoch auf die während ihrer Gel- tungsdauer eingetretenen Tatsachen und auf die noch nicht erledigten Fälle weiter- hin anwendbar.
4 Wo in den weiter gültigen Erlassen von der Ausführungskommission die Rede ist, tritt an deren Stelle der Genossenschaftsvor stand oder im Bereiche ihrer Zuständig- keit die Schätzungskommission. Für Aufl agen und Beschwerden gelten die neuen Vorschriften und Zuständigkeiten.
5 Die Anmeldung des neuen Besitzstandes nach § 19 des Regulativs vom 9. Januar
1934 erfolgt durch den Vorstand. Ausser der Zustimmung der Abteilung Landwirt- schaft nach Absatz 2 dieser Bestimmung ist auch die schriftliche Zustimmung des Aktuariates der kantonalen Bodenverbesserungskommission erforderlich. * Aarau, den 21. Juni 1957 Im Namen des Regierungsrates Der Landammann D R
. IM Der Staatsschreiber D R
. AUMANN Vom Bundesrat genehmigt am 17. Februar 1959.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

23.03.1961 15.05.1961 § 121 aufgehoben AGS Bd. 5 S. 154

30.03.1961 15.05.1961 § 3 Abs. 3 geändert AGS Bd. 5 S. 154

30.03.1961 15.05.1961 § 11 Abs. 2 geändert AGS Bd. 5 S. 154

30.03.1961 15.05.1961 § 16 totalrevidiert AGS Bd. 5 (S. 154

30.03.1961 15.05.1961 § 23 Abs. 1 geändert AGS Bd. 5 S. 154

30.03.1961 15.05.1961 § 24 totalrevidiert AGS Bd. 5 S. 154

30.03.1961 15.05.1961 § 28 Abs. 1 geändert AGS Bd. 5 S. 154

30.03.1961 15.05.1961 § 73 Abs. 1 geändert AGS Bd. 5 S. 154

30.03.1961 15.05.1961 § 78 Abs. 3 geändert AGS Bd. 5 S. 154

30.03.1961 15.05.1961 § 81 Abs. 1 geändert AGS Bd. 5 S. 154

30.03.1961 15.05.1961 § 84 totalrevidiert AGS Bd. 5 S. 154

30.03.1961 15.05.1961 § 103 eingefügt AGS Bd. 5 S. 154

30.03.1961 15.05.1961 § 110 totalrevidiert AGS Bd. 5 S. 154

30.03.1961 15.05.1961 § 119 totalrevidiert AGS Bd. 5 S. 154

30.03.1961 15.05.1961 § 125

bis eingefügt AGS Bd. 5 S. 154

17.08.1962 10.09.1962 § 38 totalrevidiert AGS Bd. 5 S. 305

17.08.1962 10.09.1962 § 60 totalrevidiert AGS Bd. 5 S. 305

17.08.1962 10.09.1962 § 88

bis eingefügt AGS Bd. 5 S. 305

17.08.1962 10.09.1962 § 101 totalrevidiert AGS Bd. 5 S. 305

17.08.1962 10.09.1962 § 102 totalrevidiert AGS Bd. 5 S. 305

17.08.1962 10.09.1962 § 109 totalrevidiert AGS Bd. 5 S. 305

17.08.1962 10.09.1962 Titel 10. eingefügt AGS Bd. 5 S. 305

17.08.1962 10.09.1962 § 127

bis eingefügt AGS Bd. 5 S. 305

17.08.1962 10.09.1962 Titel 11. eingefügt AGS Bd. 5 S. 305

14.10.1969 01.11.1969 § 59 aufgehoben AGS Bd. 7 S. 351

05.05.1970 30.05.1970 § 2 Abs. 2 geändert AGS Bd. 7 S. 425

05.05.1970 30.05.1970 § 2 Abs. 3 geändert AGS Bd. 7 S. 425

05.05.1970 30.05.1970 § 2 Abs. 4 geändert AGS Bd. 7 S. 425

05.05.1970 30.05.1970 § 16 Abs. 1 geändert AGS Bd. 7 S. 425

05.05.1970 30.05.1970 § 16 Abs. 2 geändert AGS Bd. 7 S. 425

05.05.1970 30.05.1970 § 16 Abs. 3 geändert AGS Bd. 7 S. 425

05.05.1970 30.05.1970 § 18 Abs. 1 geändert AGS Bd. 7 S. 425

05.05.1970 30.05.1970 § 18 Abs. 2 geändert AGS Bd. 7 S. 425

05.05.1970 30.05.1970 § 23 Abs. 2 geändert AGS Bd. 7 S. 425

05.05.1970 30.05.1970 § 26 Abs. 3 geändert AGS Bd. 7 S. 425

05.05.1970 30.05.1970 § 31 Abs. 1 geändert AGS Bd. 7 S. 425

05.05.1970 30.05.1970 § 43 Abs. 2 geändert AGS Bd. 7 S. 425

05.05.1970 30.05.1970 § 44 Abs. 2 geändert AGS Bd. 7 S. 425

05.05.1970 30.05.1970 § 48 Abs. 1 geändert AGS Bd. 7 S. 425

05.05.1970 30.05.1970 § 50 Abs. 2 geändert AGS Bd. 7 S. 425

05.05.1970 30.05.1970 § 53 Abs. 1 geändert AGS Bd. 7 S. 425

05.05.1970 30.05.1970 § 53 Abs. 2 geändert AGS Bd. 7 S. 425

05.05.1970 30.05.1970 § 53 Abs. 3 geändert AGS Bd. 7 S. 425

05.05.1970 30.05.1970 § 53 Abs. 5 eingefügt AGS Bd. 7 S. 425

05.05.1970 30.05.1970 § 54 Abs. 1 geändert AGS Bd. 7 S. 425

05.05.1970 30.05.1970 § 57 Abs. 1 geändert AGS Bd. 7 S. 425

05.05.1970 30.05.1970 § 61 Abs. 2 geändert AGS Bd. 7 S. 425

05.05.1970 30.05.1970 § 62 Abs. 1 geändert AGS Bd. 7 S. 425

05.05.1970 30.05.1970 § 64 Abs. 4 geändert AGS Bd. 7 S. 425

05.05.1970 30.05.1970 § 68 Abs. 1 geändert AGS Bd. 7 S. 425

05.05.1970 30.05.1970 § 68 Abs. 2 geändert AGS Bd. 7 S. 425

05.05.1970 30.05.1970 § 69 Abs. 1 geändert AGS Bd. 7 S. 425

05.05.1970 30.05.1970 § 71 Abs. 1 geändert AGS Bd. 7 S. 425

05.05.1970 30.05.1970 § 71 Abs. 4 geändert AGS Bd. 7 S. 425

05.05.1970 30.05.1970 § 74 Abs. 1 geändert AGS Bd. 7 S. 425

05.05.1970 30.05.1970 § 86 Abs. 1 geändert AGS Bd. 7 S. 425

05.05.1970 30.05.1970 § 88 Abs. 1 geändert AGS Bd. 7 S. 425

05.05.1970 30.05.1970 § 92 Abs. 1 geändert AGS Bd. 7 S. 425

05.05.1970 30.05.1970 § 102 Abs. 2 geändert AGS Bd. 7 S. 425

05.05.1970 30.05.1970 § 103 Abs. 1 geändert AGS Bd. 7 S. 425

05.05.1970 30.05.1970 § 103 Abs. 3 geändert AGS Bd. 7 S. 425

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

05.05.1970 30.05.1970 § 105 Abs. 1 geändert AGS Bd. 7 S. 425

05.05.1970 30.05.1970 § 110 Abs. 2 geändert AGS Bd. 7 S. 425

05.05.1970 30.05.1970 § 110 Abs. 3 geändert AGS Bd. 7 S. 425

05.05.1970 30.05.1970 § 110 Abs. 4 geändert AGS Bd. 7 S. 425

05.05.1970 30.05.1970 § 113 Titel geändert AGS Bd. 7 S. 425

05.05.1970 30.05.1970 § 113 Abs. 1 geändert AGS Bd. 7 S. 425

05.05.1970 30.05.1970 § 114 Abs. 2 geändert AGS Bd. 7 S. 425

05.05.1970 30.05.1970 § 117 Abs. 1 geändert AGS Bd. 7 S. 425

05.05.1970 30.05.1970 § 122 Abs. 1 geändert AGS Bd. 7 S. 425

05.05.1970 30.05.1970 § 126 Abs. 1, lit. b) geändert AGS Bd. 7 S. 425

05.05.1970 30.05.1970 § 126 Abs. 1, lit. e) geändert AGS Bd. 7 S. 425

05.05.1970 30.05.1970 § 127

bis Abs. 1 geändert AGS Bd. 7 S. 425

05.05.1970 30.05.1970 § 127

bis Abs. 3 geändert AGS Bd. 7 S. 425

05.05.1970 30.05.1970 § 128 Abs. 1 geändert AGS Bd. 7 S. 425

05.05.1970 30.05.1970 § 129 Abs. 5 geändert AGS Bd. 7 S. 425

18.11.1980 01.01.1981 § 14 Abs. 3 geändert AGS Bd. 10 S. 279

18.11.1980 01.01.1981 § 77 Abs. 1 geändert AGS Bd. 10 S. 279

18.11.1980 01.01.1981 § 77 Abs. 3 geändert AGS Bd. 10 S. 279

14.11.2006 01.01.2007 § 26 Abs. 1 geändert AGS 2006 S. 251

14.11.2006 01.01.2007 § 27 Abs. 1 geändert AGS 2006 S. 251

14.11.2006 01.01.2007 § 64 Abs. 3, lit. f) geändert AGS 2006 S. 252

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 2 Abs. 2 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425

§ 2 Abs. 3 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425

§ 2 Abs. 4 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425

§ 3 Abs. 3 30.03.1961 15.05.1961 geändert AGS Bd. 5 S. 154

§ 11 Abs. 2 30.03.1961 15.05.1961 geändert AGS Bd. 5 S. 154

§ 14 Abs. 3 18.11.1980 01.01.1981 geändert AGS Bd. 10 S. 279

§ 16 30.03.1961 15.05.1961 totalrevidiert AGS Bd. 5 (S. 154

§ 16 Abs. 1 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425

§ 16 Abs. 2 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425

§ 16 Abs. 3 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425

§ 18 Abs. 1 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425

§ 18 Abs. 2 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425

§ 23 Abs. 1 30.03.1961 15.05.1961 geändert AGS Bd. 5 S. 154

§ 23 Abs. 2 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425

§ 24 30.03.1961 15.05.1961 totalrevidiert AGS Bd. 5 S. 154

§ 26 Abs. 1 14.11.2006 01.01.2007 geändert AGS 2006 S. 251

§ 26 Abs. 3 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425

§ 27 Abs. 1 14.11.2006 01.01.2007 geändert AGS 2006 S. 251

§ 28 Abs. 1 30.03.1961 15.05.1961 geändert AGS Bd. 5 S. 154

§ 31 Abs. 1 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425

§ 38 17.08.1962 10.09.1962 totalrevidiert AGS Bd. 5 S. 305

§ 43 Abs. 2 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425

§ 44 Abs. 2 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425

§ 45 Abs. 2 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425

§ 48 Abs. 1 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425

§ 50 Abs. 2 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425

§ 53 Abs. 1 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425

§ 53 Abs. 2 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425

§ 53 Abs. 3 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425

§ 53 Abs. 5 05.05.1970 30.05.1970 eingefügt AGS Bd. 7 S. 425

§ 54 Abs. 1 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425

§ 57 Abs. 1 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425

§ 59 14.10.1969 01.11.1969 aufgehoben AGS Bd. 7 S. 351

§ 60 17.08.1962 10.09.1962 totalrevidiert AGS Bd. 5 S. 305

§ 61 Abs. 2 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425

§ 62 Abs. 1 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425

§ 64 Abs. 3, lit. f) 14.11.2006 01.01.2007 geändert AGS 2006 S. 252

§ 64 Abs. 4 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425

§ 68 Abs. 2 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425

§ 69 Abs. 1 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425

§ 71 Abs. 1 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425

§ 71 Abs. 4 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425

§ 73 Abs. 1 30.03.1961 15.05.1961 geändert AGS Bd. 5 S. 154

§ 74 Abs. 1 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425

§ 77 Abs. 1 18.11.1980 01.01.1981 geändert AGS Bd. 10 S. 279

§ 77 Abs. 3 18.11.1980 01.01.1981 geändert AGS Bd. 10 S. 279

§ 78 Abs. 3 30.03.1961 15.05.1961 geändert AGS Bd. 5 S. 154

§ 81 Abs. 1 30.03.1961 15.05.1961 geändert AGS Bd. 5 S. 154

§ 84 30.03.1961 15.05.1961 totalrevidiert AGS Bd. 5 S. 154

§ 86 Abs. 1 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425

§ 88 Abs. 1 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425

§ 88

bis 17.08.1962 10.09.1962 eingefügt AGS Bd. 5 S. 305

§ 92 Abs. 1 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425

§ 101 17.08.1962 10.09.1962 totalrevidiert AGS Bd. 5 S. 305

§ 102 17.08.1962 10.09.1962 totalrevidiert AGS Bd. 5 S. 305

§ 102 Abs. 2 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425

§ 103 30.03.1961 15.05.1961 eingefügt AGS Bd. 5 S. 154

§ 103 Abs. 1 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425

§ 103 Abs. 3 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425

§ 105 Abs. 1 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425

§ 109 17.08.1962 10.09.1962 totalrevidiert AGS Bd. 5 S. 305

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 110 30.03.1961 15.05.1961 totalrevidiert AGS Bd. 5 S. 154

§ 110 Abs. 2 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425

§ 110 Abs. 3 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425

§ 110 Abs. 4 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425

§ 113 05.05.1970 30.05.1970 Titel geändert AGS Bd. 7 S. 425

§ 113 Abs. 1 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425

§ 114 Abs. 2 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425

§ 117 Abs. 1 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425

§ 119 30.03.1961 15.05.1961 totalrevidiert AGS Bd. 5 S. 154

§ 121 23.03.1961 15.05.1961 aufgehoben AGS Bd. 5 S. 154

§ 122 Abs. 1 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425

§ 125

bis 30.03.1961 15.05.1961 eingefügt AGS Bd. 5 S. 154

§ 126 Abs. 1, lit. b) 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425

§ 126 Abs. 1, lit. e) 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425

Titel 10. 17.08.1962 10.09.1962 eingefügt AGS Bd. 5 S. 305

§ 127

bis 17.08.1962 10.09.1962 eingefügt AGS Bd. 5 S. 305

§ 127

bis Abs. 1 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425

§ 127

bis Abs. 3 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425 Titel 11. 17.08.1962 10.09.1962 eingefügt AGS Bd. 5 S. 305

§ 128 Abs. 1 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425

§ 129 Abs. 5 05.05.1970 30.05.1970 geändert AGS Bd. 7 S. 425

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