Verordnung über die obligatorische Krankenversicherung und die individuellen Prämien... (832.105)
CH - VS

Verordnung über die obligatorische Krankenversicherung und die individuellen Prämienverbilligungen

über die obligatorische Krankenversicherung und die individuellen Prämienverbilligungen * (VüIPV) vom 16.11.2011 (Stand 01.01.2023) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 17 des kantonalen Gesetzes über die Krankenversi - cherung vom 22. Juni 1995 (KGKV); auf Antrag des Departements für Finanzen, Institutionen und Gesundheit, verordnet:
1 Obligatorische Versicherung

Art. 1 Kontrolle und Beitritt

1 Die Gemeinden sind auf ihrem Gebiet für die Einhaltung der Ver - sicherungspflicht für Krankenpflege verantwortlich.
2 Sie sind insbesondere verpflichtet: a) zu überprüfen, dass alle in der Gemeinde wohnhaften Personen bei ei - nem im Sinne des Bundesgesetzes über die Krankenpflegeversiche - rung vom 18. März 1994 (KVG) anerkannten Versicherer für Kranken - pflege versichert sind (nachfolgend: anerkannter schweizerischer Ver - sicherer); b) sicherzustellen, dass alle neu in der Gemeinde wohnhaften Personen, sowohl schweizerische als auch ausländische Staatsangehörige, in - nert der in der eidgenössischen Gesetzgebung vorgesehenen Frist ei - nem anerkannten schweizerischen Versicherer beitreten. Vorbehalten bleiben von Bundesrecht vorgesehene Vorgaben namentlich im Be - reich der bilateralen Abkommen (EU und EFTA); * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
c) den Beitritt von Amtes wegen für Personen zu veranlassen, die es ver - weigern, sich dem vom KVG vorgeschriebenen Versicherungspflicht zu unterstellen, wobei eine gerechte Aufteilung zwischen den Ver - sicherern zu berücksichtigen ist; d) der Dienststelle für Gesundheitswesen jeweils bis am 31. März einen Jahresbericht über die Anwendung des vorliegenden Artikels zuzustel - len.
3 Gemeinden, die es unterlassen, die von der Bundesgesetzgebung und der vorliegenden Verordnung verlangten Kontrollen und von Amtes wegen durchgeführten Beitritte auszuführen, sind verpflichtet, für die Bezahlung der Pflegekosten bei einem Notfall aufzukommen, die nicht von einem aner - kannten Versicherer gedeckt werden.
4 Die Sistierung oder Aufhebung eines Versicherungsvertrags für eine ver - misste Person unterliegt der Bewilligung durch die Dienststelle für Sozialwe - sen.
2 Individuelle Prämienverbilligung

Art. 2 Begünstigte

1 Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen kann eine fi - nanzielle Unterstützung gewährt werden, um einen Teil oder die gesamte Prämie für die obligatorische Krankenversicherung zu bezahlen (individuelle Prämienverbilligung).
2 Als Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen gelten Per - sonen, deren massgebendes Einkommen gleich oder kleiner ist als die in der vorliegenden Verordnung in Artikel 7 vom Staatsrat festgelegte Einkom - mensgrenze. *
3 Nicht als Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen gelten namentlich Personen, die aus freiem Willen über ungenügend finanzielle Mittel verfügen.

Art. 3 Anspruchsvoraussetzung

1 Eine individuelle Prämienverbilligung kann allen Personen gewährt werden, die: a) bei einem anerkannten schweizerischen Versicherer für Krankenpflege versichert sind;
b) am 1. Januar des Jahres, für das eine individuelle Prämienverbilligung angestrebt wird, im Wallis wohnhaft sind. Vorbehalten bleiben von Bundesrecht vorgesehene Vorgaben namentlich im Bereich der bilate - ralen Abkommen (EU und EFTA); c) die vom Staatsrat gemäss vorliegender Verordnung festgesetzten Ein - kommensgrenzen nicht überschreiten.
2 Für Personen, die sich im Laufe des Jahres im Wallis niederlassen und be - reits Ergänzungsleistungen der AHV/IV oder kantonale Sozialhilfe erhalten, kann die Prämienverbilligung ab dem Zeitpunkt der Niederlassung im Wallis gewährt werden.
3 Versicherte, die am 31. Dezember des Jahres vor der gewährten Prämien - verbilligung 20 Jahre alt sind, werden individuell behandelt. Vorbehalten bleibt Artikel 9 Absatz 2.
4 Ausländische Studierende, die allein in die Schweiz einreisen, müssen ge - mäss Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Okto - ber 1986 (BVO) über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und haben grundsätzlich kein Anrecht auf finanzielle Unterstützung. Vorbehalten blei - ben dabei die gemäss Artikel 4 ausserordentlichen Fälle.

Art. 4 Ausserordentliche Fälle

1 Auf begründetes Gesuch hin kann das Departement im Härtefall unabhän - gig vom massgebenden Einkommen eine zeitlich begrenzte individuelle Prä - mienverbilligung gewähren.

Art. 5 Referenzprämien für kantonale Prämienverbilligung

1 Die Referenzprämien, die für die Berechnung der Prämienverbilligung für die Bezüger von AHV/IV-Ergänzungsleistungen und für Sozialhilfeempfän - ger benützt werden, sind diejenigen, die jährlich vom Bund für die Berech - nung der Ergänzungsleistungen bestimmt werden. *
2 Die Referenzprämien für die Berechnung der Prämienverbilligung für die anderen Bezüger sind diejenigen, die vom Bund jährlich für die Berechnung der Ergänzungsleistungen bestimmt werden und die durch einen Koeffizient von 0.95 multipliziert und auf einen Franken gerundet werden. *

Art. 6 Berechnung

1 Die Prozentsätze der individuellen Prämienverbilligung werden auf Grund - lage der Referenzprämie gemäss einer vom Staatsrat festgelegten degressi - ven Einkommensskala berechnet. *
2 Die Prämienverbilligung für Kinder und junge Erwachsene bis zum Alter von 20 Jahren aus Familien mit unterem und mittlerem Einkommen darf nicht weniger als 80 Prozent der durchschnittlichen Referenzprämie betra - gen. *
3 Junge Erwachsene zwischen 21 und 25 Jahren, die sich noch in Ausbil - dung befinden und denen eine Prämienverbilligung von weniger als 50 Pro - zent gewährt wird, können bei der Ausgleichskasse des Kantons Wallis (nachfolgend: Ausgleichskasse) zusätzliche finanzielle Unterstützung bis zu
50 Prozent der durchschnittlichen Referenzprämie beantragen. *
4 Die Durchschnittsprämien gelten auch für Versicherte, die eine Ver - sicherung mit Franchise abgeschlossen haben.
5 Empfängern von AHV/IV-Ergänzungsleistungen und Sozialhilfeempfängern im Kanton Wallis wird eine Prämienverbilligung gewährt, die 100 Prozent der Referenzprämie entspricht. Das Anrecht auf Prämienverbilligung beginnt ab dem ersten Tag des Monats, nachdem die Ergänzungsleistungen oder Sozi - alhilfe anerkannt wurden. Bei Bekanntgabe des Endes des Anrechts auf Er - gänzungsleistungen oder Sozialhilfe, erlischt das Anrecht auf eine 100-pro - zentige Prämienverbilligung 3 Monate nach Beendigung des Anrechts auf Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe im Kanton Wallis, spätestens jedoch am Ende des laufenden Jahres. *
5bis Absatz 5 gilt auch für Personen, deren Einkommen von den Sozialdiens - ten im Kanton Wallis als unzureichend eingestuft wurde, ohne dass sie je - doch Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung durch diese Dienste ha - ben. *
6 Die individuelle Prämienverbilligung darf die tatsächliche obligatorische Krankenversicherungsprämie nicht überschreiten.

Art. 7 Einkommensgrenzen und degressive Skala

1 Der Staatsrat bestimmt jährlich die Einkommensgrenzen zur Gewährung der individuellen Prämienverbilligung und die degressive Skala. Er stützt sich dabei namentlich auf: a) die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel; b) die Gesetzgebung über die Ergänzungsleistungen (EL) der Alters- und Hinterbliebenenversicherung (AHV) und der Invalidenversicherung (IV); c) die familiären Verhältnisse der betreffenden Personen.

Art. 8 Massgebendes Einkommen

1 Das massgebende Einkommen für eine Gewährung der finanziellen Unter - stützung entspricht dem Nettoeinkommen vor den persönlichen Abzügen (Ziffer 2400) der Steuerrechnung. Dabei wird die Steuerperiode berücksich - tigt, die zwei Jahre vor dem Jahr liegt, für welches eine individuelle Prämien - verbilligung angestrebt wird (Jahr x - 2 Jahre). Zum Einkommen werden: * a) * fünf Prozent des eingeschätzten Nettovermögens sowie die Beiträge für die verschiedenen, anerkannten individuellen Altersvorsorgen (3. Säule) bis zum Maximalbetrag des Angestelltenlohns, den im Ausland erworbenen Einkommens- und Vermögenselementen, der negativen Einkommen aus Liegenschaften sowie der nicht verrechneten Verluste einer selbstständigen Erwerbstätigkeit dazugerechnet; b) * die aufgrund des Familienrechts oder einer Vereinbarung bezahlten Unterhaltsbeiträge sowie die erhaltenen Kapitalleistungen abgezogen.
1bis ... *
1ter Die Einkommen von Kindern und jungen Erwachsenen bis zum Alter von
20 Jahren, die den gleichen rechtlichen Wohnsitz wie ihre Eltern haben, wer - den bei dem massgebende Einkommen für den Anspruch auf Prämienverbil - ligungen der Familie nicht berücksichtigt. *
2 Das eingeschätzte Nettovermögen entspricht dem eingeschätzten Brutto - vermögen abzüglich Schulden und Pauschalabzüge. Der Wert der Gebäude und der Grundgüter wird auf der Grundlage eines durch den Staatsrat fest - gelegten Koeffizienten eingeschätzt. *
3 Die Versicherten oder Familien, deren eingeschätztes Bruttovermögen einen durch den Staatsrat festgelegten Betrag überschreitet, haben kein An - recht auf finanzielle Unterstützung. *
4 Das massgebende Einkommen basierend auf der Ermessenseinschätzung gibt keinen Anlass zu einer Prämienverbilligung. *
5 Für quellenbesteuerte Personen entspricht das Einkommen 80 Prozent des im Vorjahr oder im laufenden Jahr der Steuer unterliegenden Bruttoeinkom - mens zuzüglich der Vermögenselemente. *
6 Vorbehalten bleibt die massgebende Steuerperiode bei Sondergesuchen gemäss Artikel 12 der vorliegenden Verordnung oder für Personen, die ge - mäss Artikel 10 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung nach einer Ausbil - dung erwerbstätig werden. *
7
... *

Art. 9 Berücksichtigte Personen

1 Zur Berechnung der finanziellen Unterstützung der Eltern werden Kinder bis zum 20. Altersjahr mit einbezogen.
2 Personen zwischen 18 und 20 Jahren, die nicht denselben gesetzlichen und steuerlichen Wohnort wie die Eltern haben, können eine individuelle Prämienverbilligung beantragen.
3 Für getrennt lebende Ehegatten ohne Kinderlasten kommt die Einkom - mensgrenze für alleinstehende Personen zur Anwendung und das massge - bende Einkommen wird individuell berechnet.
4 Die Ehegatten werden als getrennt lebend betrachtet: a) im Falle einer gesetzlichen Trennung; b) im Falle einer tatsächlichen Trennung.
5 Bei geteilter Obhut der Kinder von geschiedenen, getrennten oder im Konkubinat lebenden Eltern, werden die Kinder dem entsprechenden Eltern - teil wie folgt zugerechnet: * a) * dem Elternteil, der Unterhaltsbeiträge vom anderen Elternteil erhält; b) * dem Elternteil mit dem höheren steuerbaren Nettoeinkommen, wenn keine Unterhaltsbeiträge geleistet werden.
6 Wenn das Obhutsrecht der Kinder von geschiedenen, getrennten oder im Konkubinat lebenden Eltern nicht gemeinsam ausgeübt wird, werden die Kinder dem Elternteil zugerechnet, welcher die alleinige Obhut hat. *

Art. 10 Bestimmung des Anrechts auf finanzielle Unterstützung

1 Für die Bestimmung des Anrechts auf Gewährung von individuellen Prämi - enverbilligungen werden die anwendbaren Bestimmungen für die Berech - nung der Kantonssteuer herangezogen, vorbehalten bleiben die in folgen - den Absätzen vorgesehenen Bestimmungen.
2 Massgebend ist das familiäre Verhältnis am 31. Dezember des Vorjahres, für welche eine individuelle Prämienverbilligung angestrebt wird.
2bis Abweichend zu Absatz 2 wird die neue familiäre Situation ab Beginn des Monats, in dem ein Kind geboren oder adoptiert wird, berücksichtigt. *
3 Während des Jahres eingetretene Änderungen der familiären oder persön - lichen Verhältnisse werden im folgenden Jahr berücksichtigt. Vorbehalten bleibt Absatz 2 bis . *
4 Wenn sich seit der Mitteilung der Gewährung der individuellen Prämienver - billigung das massgebende Einkommen gegenüber dem vorangegangenen Jahr wesentlich und dauernd erhöht hat, beispielsweise bei Personen, die nach einer Ausbildung erwerbstätig werden, wird die Gewährung einer Prä - mienverbilligung aufgrund der Steuerperiode berechnet, die dem Jahr der fi - nanziellen Unterstützung vorangeht (Jahr X - 1 Jahr). *
5 Wenn die finanzielle Situation im Jahr vor der finanziellen Unterstützung im Sinne von Artikel 8 um 30 Prozent oder mehr vom massgebenden Einkom - men wesentlich und dauernd gesunken ist, kann aus Billigkeitsgründen auf begründetes Gesuch hin das massgebende Einkommen auf der Grundlage der vom Gesuchsteller ausgefüllten Steuererklärung des Jahres vor der angestrebten individuellen Prämienverbilligung berechnet werden. *
5bis Als wesentliche und dauerhafte Senkung wird angesehen: * a) * die Berufsänderung; b) * der Rückgang der Erwerbsquote; c) * der Übergang von einer Vollzeit- zu einer Teilzeittätigkeit; d) * der Übergang von einer unselbständigen zu einer selbständigen Tätig - keit (oder umgekehrt); e) * die Aufgabe einer Tätigkeit; f) * die Pensionierung; g) * der Erhalt einer IV-Rente; h) * die Einstellung von AHV/IV-Rentenzahlungen; i) * das Ende des Bezugsrechts für Arbeitslosenentschädigungen; j) * das Ende des Anrechts auf AHV/IV-Ergänzungsleistungen; k) * das Ende des Anrechts auf Sozialhilfe; l) * der Beginn oder die Einstellung von Alimentenzahlungen.
6 Wenn sich die finanzielle Situation während des Jahres, für das eine finan - zielle Unterstützung gewährt wurde, stark verschlechtert, befindet die Gemeindebehörde über den Anspruch auf Sozialhilfe. Für diese Personen wird die finanzielle Unterstützung aufgrund dieses Entscheids gewährt.
7 Wenn das berücksichtigte Einkommen während des Jahres, für das eine individuelle Prämienverbilligung gewährt wird, wesentlich und dauerhaft zu - nimmt, bleibt die Prämienverbilligung erhalten.
8 Wenn ein Versicherter seinen Wohnsitz in einen anderen Kanton verlegt, bleibt das Anrecht auf Prämienverbilligung während dem ganzen betreffen - den Kalenderjahr bestehen. Ausgenommen sind Empfänger von Ergän - zungsleistungen der AHV/IV und Sozialhilfeempfänger.

Art. 11 Mitteilung der Gewährung der individuellen Prämienverbilligung

1 Personen, die die Bedingungen für eine Gewährung der individuellen Prä - mienverbilligung erfüllen, erhalten einen entsprechenden aufgrund der Steu - erdaten ausgestellten Entscheid. Die betroffenen Personen können ihren Anspruch innerhalb der zwingenden Frist von fünf Jahren nach der Mittei - lung des Entscheids bei der Ausgleichskasse geltend machen.
2 Personen, welche davon ausgehen, die Subventionsbedingungen zu erfül - len und keinen Entscheid über die Gewährung einer individuellen Prämien - verbilligung erhalten, müssen bei der Ausgleichskasse innerhalb der zwin - genden Frist von fünf Jahren ab dem 31. Dezember des Jahres, in dem eine finanzielle Unterstützung gewährt werden könnte, ein begründetes Gesuch einreichen. *

Art. 12 Sondergesuche

1 Besondere Situationen werden aufgrund eines begründeten Sonderge - suchs bearbeitet.
2 Die Sondergesuche betreffen namentlich: a) Änderung der familiären Verhältnisse im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung; b) wesentliche und dauerhafte Änderung des Einkommens im Sinne von

Artikel 10 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung; c) Versicherte im Alter von 18 bis 20 Jahren, die nicht den gleichen steu -

erlichen und gesetzlichen Wohnsitz haben wie ihre Eltern im Sinne von

Artikel 9 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung; d) Verlegung des Wohnsitzes in den Kanton Wallis für Empfänger von Er -

gänzungsleistungen der AHV/IV und Sozialhilfeempfänger im Sinne von Artikel 10 Absatz 8 der vorliegenden Verordnung; e) ausserordentliche Fälle im Sinne von Artikel 4 der vorliegenden Ver - ordnung.

Art. 13 Allgemeine Informationspflicht

1 Personen, denen eine individuelle Prämienverbilligung gewährt wird, müs - sen die Ausgleichskasse unverzüglich über alle dauerhaften Änderungen der persönlichen oder materiellen Situation informieren.
3 Organisation

Art. 14 Aufgaben der Versicherer

1 Die Versicherer übermitteln die Daten der Ausgleichskasse gemäss den Bestimmungen der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni
1995 (KVV).
2 Beteiligt sich der Arbeitgeber an der Bezahlung der Prämie der obligatori - schen Krankenpflegeversicherung, muss der Versicherer die tatsächliche, zu Lasten des Versicherten gehende Prämie mitteilen.
3 Die gewährte finanzielle Unterstützung für Versicherte wird von den ge - schuldeten Prämien abgezogen.
4 Die Versicherer nehmen folgende in vorliegender Verordnung auferlegten Aufgaben unentgeltlich wahr: a) sie erhalten die den Versicherten gewährte finanzielle Unterstützung, ziehen diese von den im laufenden Jahr geschuldeten Prämien ab und stellen den Versicherten eine Abrechnung zu; b) sie erstatten die gewährte finanzielle Unterstützung zurück, die na - mentlich wegen Tod, Wegzug ins Ausland oder einem länger als 60 Tage währenden Militärdienst im laufenden Jahr nicht von den Prämi - en in Abzug gebracht werden konnte; c) * auf Anfrage übergeben sie dem Kanton Personendaten im Sinne von

Artikel 105g KVV sowie Daten aller ihrer Versicherten im Wallis in Zu -

sammenhang mit der Deckung der KVG-Versicherung.

Art. 15 Aufgaben der Ausgleichskasse

1 Die Ausgleichskasse nimmt folgende Aufgaben wahr: a) sie nimmt unter Berücksichtigung der Referenzprämien und der vor - handenen finanziellen Mittel die Berechnungen zur Festsetzung der Einkommensgrenzen vor; b) sie erstellt die Entscheide aufgrund der Steuerdaten und der vom Staatsrat festgelegten Einkommensgrenzen; c) sie bearbeitet die in Artikel 12 aufgeführten Sondergesuche; d) sie teilt den Begünstigten den Entscheid des Departements mit; e) sie bereitet die Zahlungsaufträge für die individuelle Prämienverbilli - gung und die Zahlungsausstände vor; f) sie informiert gemäss KVV die Versicherer der Begünstigten einer fi - nanziellen Unterstützung;
g) sie erteilt Auskünfte an die Versicherten, die Versicherer und die Gemeindeverwaltungen; h) sie erstellt eine Abrechnung über die Verwaltungskosten; i) sie stellt der Dienststelle für Gesundheitswesen alle nötigen In - formationen für die Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichts zu.
2 Für die Ausführung der übertragenen Aufgaben im Sinne von Artikel 63 Ab - satz 4 des AHVG vergütet der Kanton der Ausgleichskasse die verursachten Ausgaben.

Art. 16 Aufgaben des Departements

1 Die Dienststelle für Gesundheitswesen führt die vom Departement übertra - genen Aufgaben aus, namentlich: a) sie informiert die Versicherten gemäss Artikel 23 dieser Verordnung; b) sie schlägt dem Staatsrat die Einkommensgrenzen und die anzuwen - dende Skala für die finanzielle Unterstützung vor; c) sie zahlt die finanzielle Unterstützung gemäss den durch die Aus - gleichskasse erstellten Zahlungsaufträge aus; d) sie zieht unrechtmässig überwiesene Beiträge ein; e) sie zahlt Vorschüsse für die Verwaltungskosten an die Ausgleichskas - se; f) sie kann über die Bedingungen der Gewährung der finanziellen Unter - stützung und ihrer Verwendung Kontrollen bei den Versicherern durch - führen.

Art. 17 Verwaltungskosten

1 Die Verwaltungskosten der Ausgleichskasse sind in den Betriebskosten der Dienststelle für Gesundheitswesen inbegriffen.
2 Der Kanton leistet der Ausgleichskasse quartalsweise Vorauszahlungen für die vorsehbaren Ausgaben. Die Schlussabrechnung wird am Ende des Rechnungsjahres aufgrund der von der kantonalen Ausgleichskasse erstell - ten Rechnung vorgenommen.

Art. 18 Überweisung der finanziellen Unterstützung

1 Der Kanton überweist die finanzielle Unterstützung durch regelmässige An - zahlungen an die Versicherer, die diese ihren Versicherten im laufenden Jahr in Form einer Prämienermässigung gutschreiben.
2 Die Ausgleichskasse muss gemäss den Bestimmungen der KVV im laufen - den Jahr über die finanzielle Unterstützung informiert werden, die nament - lich aufgrund Tod, Wegzug ins Ausland oder eines länger als 60 Tage wäh - renden Militärdienstes nicht von den Prämien des laufenden Jahres abgezo - gen werden können.

Art. 19 Rückerstattung der finanziellen Unterstützung

1 Die insbesondere durch falsche oder unrichtige Angaben oder durch Unter - lassung der Meldung von wesentlichen Änderungen der persönlichen oder materiellen Situation unrechtmässig bezogene finanzielle Unterstützung muss vom Empfänger oder dessen Erben zurückerstattet werden.
2 Die Rückerstattung wird nicht verlangt, wenn die betreffende Person gut - gläubig war und die Rückerstattung sie übermässig belasten würde.
3 Auf Information der Ausgleichskasse sind die Krankenversicherungen be - auftragt, die Rückerstattungsgesuche zu verwalten. *
4 In bestimmten Fällen kann die Dienststelle für Gesundheitswesen die Rückerstattung von Subventionen direkt von den Versicherten verlangen. *
5 Der Rückforderungsanspruch erlischt ein Jahr nachdem die Ausgleichskas - se oder die Dienststelle für Gesundheitswesen davon Kenntnis erhalten hat, jedoch spätestens fünf Jahre nach der Mitteilung des Anrechts auf Prämien - verbilligung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Hand - lung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vor - sieht, so ist diese Frist massgebend. *
4 Nichtbezahlung der Prämien und Regelung von Zahlungsausständen

Art. 20 Zuständige Behörde

1 Die Dienststelle für Gesundheitswesen ist die zuständige Behörde bei Nichtbezahlung der Prämien und bei der Regelung von Zahlungsausstän - den.

Art. 21 Grundsatz und Vorgehen

1 Die Bestimmungen im Bereich der Nichtbezahlung der Prämien und der Regelung von Zahlungsausständen gelten für alle Versicherten, die zum Zeitpunkt der Ausstellung des Verlustscheins im Wallis wohnhaft sind und bei einem anerkannten schweizerischen Versicherer über eine obligatori - sche Krankenpflegeversicherung verfügen.
2 Das Departement präzisiert mittels Richtlinien die Grundsätze und das Vor - gehen bei ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten. Die Richtlinien legen namentlich fest: a) Personen, die nicht betrieben werden können; b) Vorgehen bei der Ankündigung einer Betreibung; c) Vorgehen bei der Ankündigung eines Verlustscheins; d) einem Verlustschein gleichzusetzende Rechtstitel; e) rückwirkende finanzielle Unterstützung; f) Zahlungsmodalitäten zwischen Versicherern und dem Kanton; g) der Inhalt der Abrechnung und des Berichts der externen Revisions - stelle der Versicherer über die Zahlungsausstände.

Art. 22 Finanzierung

1 Am Ende der Inkasso- und Eintreibungsverfahren durch die Versicherer übernimmt gemäss den Bundesbestimmungen die Dienststelle für Gesund - heitswesen die strittigen ausstehenden Forderungen.
2 Die Versicherer müssen die Forderungen der obligatorischen Krankenver - sicherung getrennt von jenen der Zusatzversicherung weiter behandeln.
3 Die Dienststelle für Sozialwesen und die Gemeinden übernehmen als Für - sorgebehörde gemäss der Gesetzgebung über die Sozialhilfe den Prämien - anteil, der die Referenzprämie übersteigt, sowie die Beteiligungen an den ausstehenden Kosten einschliesslich Verzugszinsen und Betreibungskosten.
4 Die Dienststelle für Gesundheitswesen stellt diese Leistungen der Dienst - stelle für Sozialwesen gemäss einem vom Staatsrat festgelegten Pauschal - satz in Rechnung. Der Staatsrat ist beauftragt, diesen gemäss dem Gesetz über die Harmonisierung der Finanzierung der Sozialsysteme sowie der Systeme für die soziale und berufliche Eingliederung zwischen den Gemein - den aufzuteilen.
5 Allgemeine Bestimmungen

Art. 23 Information

1 Die Dienststelle für Gesundheitswesen informiert mindestens einmal im Jahr im Amtsblatt über die Versicherungspflicht sowie die Bedingungen für die Gewährung von individuellen Prämienverbilligungen.
2 Bei Bedarf erteilen die kantonalen und kommunalen Verwaltungen sowie die Versicherer unentgeltlich zusätzliche Auskünfte.

Art. 24 Rechtsweg

1 Die Entscheide über die Gewährung einer individuellen Prämienverbilli - gung können innert 30 Tagen nach ihrer Mitteilung Gegenstand einer Ein - sprache beim Departement bilden.
2 Gegen die auf Einsprache hin getroffenen Entscheide kann gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Ver - waltungsrechtspflege innert 30 Tagen nach deren Zustellung beim Staatsrat Beschwerde erhoben werden.

Art. 25 Übergangs- und Schlussbestimmungen

1 Die Verordnung über die obligatorische Krankenversicherung und die kantonalen Subventionen vom 19. Januar 2005 wird aufgehoben.
2 Verfahren, die vor dem 31. Dezember 2011 eine Gewährung einer individu - ellen Prämienverbilligung oder deren Fortführung anstreben, werden nach altem Recht behandelt, das heisst, gemäss der Verordnung über die obliga - torische Krankenversicherung und die kantonalen Subventionen vom 19. Ja - nuar 2005.
3 Das Departement ist für die Anwendung der vorliegenden Verordnung zu - ständig.
4 Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
16.11.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung BO/Abl. 48/2011
18.09.2013 01.01.2014 Art. 5 Abs. 1 geändert BO/Abl. 39/2013
18.09.2013 01.01.2014 Art. 5 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 39/2013
18.09.2013 01.01.2014 Art. 6 Abs. 5 geändert BO/Abl. 39/2013
18.09.2013 01.01.2014 Art. 8 Abs. 1 geändert BO/Abl. 39/2013
18.09.2013 01.01.2014 Art. 8 Abs. 1, a) eingefügt BO/Abl. 39/2013
18.09.2013 01.01.2014 Art. 8 Abs. 1, b) eingefügt BO/Abl. 39/2013
18.09.2013 01.01.2014 Art. 8 Abs. 2 geändert BO/Abl. 39/2013
18.09.2013 01.01.2014 Art. 8 Abs. 3 geändert BO/Abl. 39/2013
18.09.2013 01.01.2014 Art. 8 Abs. 4 geändert BO/Abl. 39/2013
18.09.2013 01.01.2014 Art. 8 Abs. 5 geändert BO/Abl. 39/2013
18.09.2013 01.01.2014 Art. 8 Abs. 6 geändert BO/Abl. 39/2013
18.09.2013 01.01.2014 Art. 8 Abs. 7 aufgehoben BO/Abl. 39/2013
18.09.2013 01.01.2014 Art. 10 Abs. 4 geändert BO/Abl. 39/2013
18.09.2013 01.01.2014 Art. 10 Abs. 5 geändert BO/Abl. 39/2013
18.09.2013 01.01.2014 Art. 14 Abs. 4, c) geändert BO/Abl. 39/2013
18.09.2013 01.01.2014 Art. 19 Abs. 3 geändert BO/Abl. 39/2013
18.09.2013 01.01.2014 Art. 19 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 39/2013
19.02.2014 01.01.2014 Art. 6 Abs. 1 geändert BO/Abl. 9/2014
19.02.2014 01.01.2014 Art. 6 Abs. 2 geändert BO/Abl. 9/2014
22.10.2014 01.01.2015 Art. 5 Abs. 1 geändert BO/Abl. 44/2014
22.10.2014 01.01.2015 Art. 5 Abs. 2 geändert BO/Abl. 44/2014
22.10.2014 01.01.2015 Art. 8 Abs. 1 bis eingefügt BO/Abl. 44/2014
22.10.2014 01.01.2015 Art. 10 Abs. 5 geändert BO/Abl. 44/2014
22.10.2014 01.01.2015 Art. 10 Abs. 5 bis eingefügt BO/Abl. 44/2014
02.11.2016 01.01.2017 Art. 8 Abs. 1 bis aufgehoben BO/Abl. 46/2016
02.11.2016 01.01.2017 Art. 8 Abs. 2 geändert BO/Abl. 46/2016
02.11.2016 01.01.2017 Art. 9 Abs. 5 geändert BO/Abl. 46/2016
02.11.2016 01.01.2017 Art. 9 Abs. 5, a) eingefügt BO/Abl. 46/2016
02.11.2016 01.01.2017 Art. 9 Abs. 5, b) eingefügt BO/Abl. 46/2016
02.11.2016 01.01.2017 Art. 9 Abs. 6 geändert BO/Abl. 46/2016
07.11.2018 01.01.2019 Erlasstitel geändert RO/AGS 2018-065
07.11.2018 01.01.2019 Art. 2 Abs. 2 geändert RO/AGS 2018-065
07.11.2018 01.01.2019 Art. 6 Abs. 2 geändert RO/AGS 2018-065
07.11.2018 01.01.2019 Art. 6 Abs. 3 geändert RO/AGS 2018-065
07.11.2018 01.01.2019 Art. 8 Abs. 1 geändert RO/AGS 2018-065
07.11.2018 01.01.2019 Art. 10 Abs. 5 bis geändert RO/AGS 2018-065
07.11.2018 01.01.2019 Art. 11 Abs. 2 geändert RO/AGS 2018-065
07.11.2018 01.01.2019 Art. 19 Abs. 3 geändert RO/AGS 2018-065
07.11.2018 01.01.2019 Art. 19 Abs. 4 geändert RO/AGS 2018-065
07.11.2018 01.01.2019 Art. 19 Abs. 5 eingefügt RO/AGS 2018-065
13.11.2019 01.01.2020 Art. 6 Abs. 2 geändert RO/AGS 2019-093
13.11.2019 01.01.2020 Art. 6 Abs. 3 geändert RO/AGS 2019-093
13.11.2019 01.01.2020 Art. 6 Abs. 5 geändert RO/AGS 2019-093
13.11.2019 01.01.2020 Art. 8 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2019-093
13.11.2019 01.01.2020 Art. 10 Abs. 2 bis eingefügt RO/AGS 2019-093
13.11.2019 01.01.2020 Art. 10 Abs. 3 geändert RO/AGS 2019-093
09.12.2020 01.01.2021 Art. 6 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-128
09.12.2020 01.01.2021 Art. 8 Abs. 1 ter eingefügt RO/AGS 2020-128
09.12.2020 01.01.2021 Art. 10 Abs. 5 bis geändert RO/AGS 2020-128
08.02.2023 01.01.2023 Art. 6 Abs. 5 geändert RO/AGS 2023-015
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
08.02.2023 01.01.2023 Art. 6 Abs. 5 bis eingefügt RO/AGS 2023-015
08.02.2023 01.01.2023 Art. 10 Abs. 5 bis geändert RO/AGS 2023-015
08.02.2023 01.01.2023 Art. 10 Abs. 5 bis , a) eingefügt RO/AGS 2023-015
08.02.2023 01.01.2023 Art. 10 Abs. 5 bis , b) eingefügt RO/AGS 2023-015
08.02.2023 01.01.2023 Art. 10 Abs. 5 bis , c) eingefügt RO/AGS 2023-015
08.02.2023 01.01.2023 Art. 10 Abs. 5 bis , d) eingefügt RO/AGS 2023-015
08.02.2023 01.01.2023 Art. 10 Abs. 5 bis , e) eingefügt RO/AGS 2023-015
08.02.2023 01.01.2023 Art. 10 Abs. 5 bis , f) eingefügt RO/AGS 2023-015
08.02.2023 01.01.2023 Art. 10 Abs. 5 bis , g) eingefügt RO/AGS 2023-015
08.02.2023 01.01.2023 Art. 10 Abs. 5 bis , h) eingefügt RO/AGS 2023-015
08.02.2023 01.01.2023 Art. 10 Abs. 5 bis , i) eingefügt RO/AGS 2023-015
08.02.2023 01.01.2023 Art. 10 Abs. 5 bis , j) eingefügt RO/AGS 2023-015
08.02.2023 01.01.2023 Art. 10 Abs. 5 bis , k) eingefügt RO/AGS 2023-015
08.02.2023 01.01.2023 Art. 10 Abs. 5 bis , l) eingefügt RO/AGS 2023-015
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 16.11.2011 01.01.2012 Erstfassung BO/Abl. 48/2011 Erlasstitel 07.11.2018 01.01.2019 geändert RO/AGS 2018-065

Art. 2 Abs. 2 07.11.2018 01.01.2019 geändert RO/AGS 2018-065

Art. 5 Abs. 1 18.09.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 39/2013

Art. 5 Abs. 1 22.10.2014 01.01.2015 geändert BO/Abl. 44/2014

Art. 5 Abs. 2 18.09.2013 01.01.2014 aufgehoben BO/Abl. 39/2013

Art. 5 Abs. 2 22.10.2014 01.01.2015 geändert BO/Abl. 44/2014

Art. 6 Abs. 1 19.02.2014 01.01.2014 geändert BO/Abl. 9/2014

Art. 6 Abs. 2 19.02.2014 01.01.2014 geändert BO/Abl. 9/2014

Art. 6 Abs. 2 07.11.2018 01.01.2019 geändert RO/AGS 2018-065

Art. 6 Abs. 2 13.11.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2019-093

Art. 6 Abs. 2 09.12.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-128

Art. 6 Abs. 3 07.11.2018 01.01.2019 geändert RO/AGS 2018-065

Art. 6 Abs. 3 13.11.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2019-093

Art. 6 Abs. 5 18.09.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 39/2013

Art. 6 Abs. 5 13.11.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2019-093

Art. 6 Abs. 5 08.02.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-015

Art. 6 Abs. 5 bis 08.02.2023 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-015

Art. 8 Abs. 1 18.09.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 39/2013

Art. 8 Abs. 1 07.11.2018 01.01.2019 geändert RO/AGS 2018-065

Art. 8 Abs. 1, a) 18.09.2013 01.01.2014 eingefügt BO/Abl. 39/2013

Art. 8 Abs. 1, a) 13.11.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2019-093

Art. 8 Abs. 1, b) 18.09.2013 01.01.2014 eingefügt BO/Abl. 39/2013

Art. 8 Abs. 1 bis 22.10.2014 01.01.2015 eingefügt BO/Abl. 44/2014

Art. 8 Abs. 1 bis 02.11.2016 01.01.2017 aufgehoben BO/Abl. 46/2016

Art. 8 Abs. 1 ter 09.12.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-128

Art. 8 Abs. 2 18.09.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 39/2013

Art. 8 Abs. 2 02.11.2016 01.01.2017 geändert BO/Abl. 46/2016

Art. 8 Abs. 3 18.09.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 39/2013

Art. 8 Abs. 4 18.09.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 39/2013

Art. 8 Abs. 5 18.09.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 39/2013

Art. 8 Abs. 6 18.09.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 39/2013

Art. 8 Abs. 7 18.09.2013 01.01.2014 aufgehoben BO/Abl. 39/2013

Art. 9 Abs. 5 02.11.2016 01.01.2017 geändert BO/Abl. 46/2016

Art. 9 Abs. 5, a) 02.11.2016 01.01.2017 eingefügt BO/Abl. 46/2016

Art. 9 Abs. 5, b) 02.11.2016 01.01.2017 eingefügt BO/Abl. 46/2016

Art. 9 Abs. 6 02.11.2016 01.01.2017 geändert BO/Abl. 46/2016

Art. 10 Abs. 2 bis 13.11.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2019-093

Art. 10 Abs. 3 13.11.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2019-093

Art. 10 Abs. 4 18.09.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 39/2013

Art. 10 Abs. 5 18.09.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 39/2013

Art. 10 Abs. 5 22.10.2014 01.01.2015 geändert BO/Abl. 44/2014

Art. 10 Abs. 5 bis

22.10.2014 01.01.2015 eingefügt BO/Abl. 44/2014

Art. 10 Abs. 5 bis 07.11.2018 01.01.2019 geändert RO/AGS 2018-065

Art. 10 Abs. 5 bis 09.12.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-128

Art. 10 Abs. 5 bis 08.02.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-015

Art. 10 Abs. 5 bis , a) 08.02.2023 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-015

Art. 10 Abs. 5 bis , b) 08.02.2023 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-015

Art. 10 Abs. 5 bis , c) 08.02.2023 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-015

Art. 10 Abs. 5 bis , d) 08.02.2023 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-015

Art. 10 Abs. 5 bis , e) 08.02.2023 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-015

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation

Art. 10 Abs. 5 bis , f) 08.02.2023 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-015

Art. 10 Abs. 5 bis , g) 08.02.2023 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-015

Art. 10 Abs. 5 bis , h) 08.02.2023 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-015

Art. 10 Abs. 5 bis , i) 08.02.2023 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-015

Art. 10 Abs. 5 bis , j) 08.02.2023 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-015

Art. 10 Abs. 5 bis , k) 08.02.2023 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-015

Art. 10 Abs. 5 bis , l) 08.02.2023 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-015

Art. 11 Abs. 2 07.11.2018 01.01.2019 geändert RO/AGS 2018-065

Art. 14 Abs. 4, c) 18.09.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 39/2013

Art. 19 Abs. 3 18.09.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 39/2013

Art. 19 Abs. 3 07.11.2018 01.01.2019 geändert RO/AGS 2018-065

Art. 19 Abs. 4 18.09.2013 01.01.2014 eingefügt BO/Abl. 39/2013

Art. 19 Abs. 4 07.11.2018 01.01.2019 geändert RO/AGS 2018-065

Art. 19 Abs. 5 07.11.2018 01.01.2019 eingefügt RO/AGS 2018-065

Markierungen
Leseansicht