Gesetzüber das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung
Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz) vom 18. November 2014 (Stand 18. November 2014) Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 21. Mai 2013 1 Kenntnis genommen und erlässt in Ausführung von Art. 60 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001 2 als Gesetz: 3 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
a) Grundsatz
1 Dieser Erlass fördert die Transparenz über den Auftrag, die Organisation und die Tätigkeit der Verwaltung. Zu diesem Zweck regelt er die Information der Öffent - lichkeit durch die öffentlichen Organe und gewährleistet den Zugang zu amtlichen Dokumenten.
2 Öffentliche Organe sind Organe, Behörden und Dienststellen: a) des Kantons; b) der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons; c) der Gemeinden; d) der selbständigen öffentlich-rechtlichen Gemeindeunternehmen; e) von Gemeindeverbänden und Zweckverbänden.
3 Den öffentlichen Organen sind Private gleichgestellt, wenn sie Staatsaufgaben er - füllen.
1 ABl 2013, 1474 ff. (Titel von Botschaft und Entwurf der Regierung: Informationsgesetz).
2 sGS 111.1 .
3 Abgekürzt OeffG. Vom Kantonsrat erlassen am 16. September 2014; nach unbenützter Refe - rendumsfrist rechtsgültig geworden am 18. November 2014; in Vollzug ab 18. November
2014.
Art. 2 b) Ausnahmen
1 Dieser Erlass wird in Verfahren der Zivil-, der Straf- und der Verwaltungsrechts - pflege einschliesslich Schlichtungs-, Schieds- und Rechtshilfeverfahren nicht ange - wendet.
2 Der Zugang zu Personendaten nach Art. 1 Bst. a des Datenschutzgesetzes vom
20. Januar 2009 4 richtet sich nach jenem Gesetz.
3 Die Veröffentlichung von und der Zugang zu statistischen Daten und In - formationen richten sich nach dem Statistikgesetz vom 16. November 2010 5 .
4 Dieser Erlass verschafft keinen Anspruch auf Zugang zu nicht öffentlichen Ver - handlungen öffentlicher Organe.
Art. 3 c) Vorbehalt von Spezialbestimmungen
1 Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen kantonaler Gesetze, welche: a) die Geheimhaltung von bestimmten Geschäften, Dokumenten oder Sachver - halten vorschreiben; b) den Zugang zu bestimmten Geschäften, Dokumenten oder Sachverhalten re - geln.
2 Den kantonalen Gesetzen gleichgestellt sind rechtsetzende Erlasse von Gemein - den im Sinn von Art. 3 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 6 . II. Informationsverbreitung (2.)
Art. 4 Informationspflicht
1 Das öffentliche Organ informiert von sich aus über seine Tätigkeit, soweit diese von allgemeinem Interesse ist.
2 Es stellt sicher, dass alle Personen Zugang zur Information haben.
4 sGS 142.1 .
5 sGS 146.1 .
6 sGS 151.2 .
III. Informationszugang (3.)
1. Öffentlichkeitsprinzip (3.1)
Art. 5 Recht auf Informationszugang
1 Jede Person hat, ohne dass sie ein besonderes Interesse geltend machen muss, nach Massgabe dieses Erlasses ein Recht auf: a) Information über die Tätigkeit des öffentlichen Organs; b) Zugang zu amtlichen Dokumenten.
Art. 6 Einschränkungen
a) öffentliche oder schützenswerte private Interessen
1 Das öffentliche Organ informiert und gewährt Zugang zu amtlichen Dokumen - ten, soweit nicht öffentliche oder schützenswerte private Interessen entgegenste - hen. 7
2 Ein öffentliches Interesse steht insbesondere entgegen, wenn die Information: a) die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden könnte; b) die Stellung des öffentlichen Organs in Verhandlungen schwächen könnte; c) die Beziehungen zu anderen Gemeinwesen beeinträchtigen könnte; d) die Wirksamkeit von behördlichen Massnahmen vereiteln oder herabsetzen könnte; e) einen unverhältnismässigen Aufwand verursachen würde.
3 Ein schützenswertes privates Interesse steht insbesondere entgegen, wenn die In - formation geeignet ist: a) Persönlichkeitsrechte Dritter zu beeinträchtigen; b) Immaterialgüterrechte zu verletzen; c) gegen ein Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis zu verstossen.
Art. 7 b) besondere Fälle
1 Vom Recht auf Informationszugang ausgenommen sind Informationen und Do - kumente: a) über die inhaltliche Bearbeitung von hängigen Geschäften; b) über nicht öffentliche Verhandlungen, insbesondere Sitzungsunterlagen und Aufzeichnungen; c) soweit das Gemeinwesen am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnimmt und nicht hoheitlich handelt.
7 Art. 60 Abs. 1 KV, sGS 111.1 .
2 Das öffentliche Organ kann im Interesse der Rechtsanwendung oder der Wissen - schaft von Abs. 1 dieser Bestimmung abweichen. Vorbehalten bleiben die Ein - schränkungen nach Art. 6 dieses Erlasses.
2. Information über die Tätigkeit öffentlicher Organe (3.2)
Art. 8 Gegenstand
1 Das öffentliche Organ erteilt auf Anfrage Auskunft über seine Tätigkeit. Es erteilt diese mündlich, auf elektronischem Weg oder schriftlich.
Art. 9 Ablehnung der Auskunftserteilung
a) Mitteilung
1 Lehnt das öffentliche Organ die Erteilung der Auskunft ab, teilt es dies der anfra - genden Person mit kurzer Begründung mit.
2 Die Mitteilung erfolgt schriftlich, wenn die anfragende Person das Auskunftsbe - gehren schriftlich eingereicht hat. Das öffentliche Organ weist auf das Recht hin, eine Verfügung zu verlangen.
3 Die anfragende Person kann die Anfrage schriftlich einreichen, nachdem das öf - fentliche Organ die Auskunft mündlich oder auf elektronischem Weg abgelehnt hat.
Art. 10 b) Verfügung und Rechtsschutz
1 Die anfragende Person kann innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der schriftli - chen Mitteilung des öffentlichen Organs den Erlass einer Verfügung verlangen.
2 Lässt sie die Frist unbenutzt verstreichen, kann sie die gleiche Anfrage nicht er - neut einreichen.
3 Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965 8 . (3.3)
Art. 11 Gegenstand
1 Das öffentliche Organ gewährt auf Gesuch Zugang zu amtlichen Dokumenten. Es kann: a) vor Ort Einsicht in ein amtliches Dokument gewähren; b) Auskunft über den Inhalt eines amtlichen Dokuments erteilen;
8 sGS 951.1 .
c) ein amtliches Dokument oder eine Kopie davon aushändigen oder zustellen. Die Gesetzgebung über das Urheberrecht bleibt vorbehalten.
2 Ist das amtliche Dokument in einem amtlichen Publikationsorgan, im Amts- oder Geschäftsbericht oder elektronisch veröffentlicht, gilt der Zugang als gewahrt.
3 Der Zugang zu archivierten Dokumenten richtet sich nach dem Gesetz über die Aktenführung und Archivierung vom 19. April 2011 9 .
Art. 12 Amtliches Dokument
1 Als amtliches Dokument gilt jede Aufzeichnung, die: a) auf einem beliebigen Datenträger enthalten ist; b) sich im Besitz eines öffentlichen Organs befindet, von dem sie stammt oder dem sie mitgeteilt worden ist; c) die Erfüllung einer Staatsaufgabe betrifft; d) nicht ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bestimmt ist.
Art. 13 Verfahren
a) Gesuch
1 Wer Zugang zu einem amtlichen Dokument will, richtet ein schriftliches Gesuch an das öffentliche Organ, welches das amtliche Dokument besitzt.
2 Elektronische Eingaben im Sinn von Art. 11bis des Gesetzes über die Verwal - tungsrechtspflege vom 16. Mai 1965 10 sind der Schriftlichkeit gleichgestellt.
3 Das Gesuch enthält: a) Name und Vorname sowie Wohnadresse der gesuchstellenden Person; b) die Bezeichnung des amtlichen Dokuments; c) die verlangte Art des Informationszugangs und, bei verlangter Zustellung der Kopie des amtlichen Dokuments, die Zustelladresse, wenn diese nicht mit der Wohnadresse übereinstimmt.
Art. 14 b) Anhörung
1. betroffene Dritte
1 Zieht das öffentliche Organ die Gewährung des Zugangs zu amtlichen Dokumen - ten in Betracht, hört es betroffene Dritte an, wenn diese ein schützenswertes priva - tes Interesse gegen die Gewährung des Informationszugangs geltend machen könnten.
2 Es gewährt den betroffenen Dritten eine Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme.
9 sGS 147.1 .
10 sGS 951.1 .
3 Das öffentliche Organ teilt der gesuchstellenden Person die Durchführung der Anhörung mit.
Art. 15 2. andere öffentliche Organe
1 Das öffentliche Organ, bei dem ein Gesuch um Zugang zu einem amtlichen Do - kument gestellt wurde, das im Besitz mehrerer öffentlicher Organe ist, hört die anderen öffentlichen Organe an, soweit diese bekannt sind, und gewährt ihnen eine Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme.
2 Macht ein öffentliches Organ geltend, dem Zugang zum amtlichen Dokument stehen öffentliche oder schützenswerte private Interessen entgegen, teilt es dies je - nem Organ mit, welches das Gesuch bearbeitet.
Art. 16 c) Stellungnahme
1 Das öffentliche Organ informiert in der Regel innert 30 Tagen die gesuchstel - lende und, soweit eine Anhörung erfolgt ist, die angehörte Person oder das ange - hörte öffentliche Organ schriftlich, ob und in welcher Art dem Gesuch entspro - chen wird.
2 Lehnt das öffentliche Organ einen Antrag der gesuchstellenden oder der ange - hörten Person ab, begründet es seine Stellungnahme kurz und weist auf das Recht hin, eine Verfügung zu verlangen.
Art. 17 d) Verfügung
1 Die gesuchstellende Person und die angehörte Person können innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Stellungnahme den Erlass einer Verfügung verlangen.
2 Lässt die gesuchstellende Person die Frist unbenutzt verstreichen, kann sie das gleiche Gesuch nicht erneut einreichen.
Art. 18 e) Rechtsschutz
1 Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965 11 .
2 Die Rechtsmittelinstanz hat Zugang zum amtlichen Dokument, das Gegenstand des Gesuchs ist.
11 sGS 951.1 .
4. Kosten (3.4)
Art. 19 Gebühr
1 Für das Verfahren nach Art. 11 Abs. 1 sowie Art. 16 dieses Erlasses können Ge - bühren erhoben werden.
2 Gebühren werden erhoben für Verfügungen sowie Rekurs- und Beschwerdeent - scheide nach Art. 10, 17 und 18 dieses Erlasses.
3 Die Gebührenerhebung richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungs - rechtspflege vom 16. Mai 1965 12 . IV. Schlussbestimmungen (4.)
Art. 20 13
Art. 21 14
Art. 22 15
Art. 23 16
12 sGS 951.1 .
13 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
14 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
15 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
16 Der Vollzugsbeginn wird nicht aufgeführt.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2015-003 18.11.2014 18.11.2014 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
18.11.2014 18.11.2014 Erlass Grunderlass 2015-003
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