Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 8. Dezember 1998 (Stand 1. Januar 2013) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Anwendung von Art. 35 und Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ver - rechnungssteuer vom 13. Oktober 1965 1 2 als Verordnung: 3 I. Behörden
Art. 1 Kantonales Steueramt
1 Das kantonale Steueramt leitet und überwacht das Verfahren über die Rücker - stattung der Verrechnungssteuer.
2 Es ist insbesondere zuständig für: a) den Erlass der erforderlichen Weisungen zur einheitlichen Anwendung der Bestimmungen über die Verrechnungssteuer; 4 b) den Verkehr mit der eidgenössischen Steuerverwaltung und mit den Rechts - mittelinstanzen; c) die Abrechnung mit den Gemeindesteuerämtern und der eidgenössischen Steuerverwaltung; d) Festsetzung und Geltendmachung von Rückleistungen nach Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer 5 , wenn die eidgenössische Steu - erverwaltung eine vorsorgliche Kürzung vorgenommen hat; e) die Erhebung von verwaltungsrechtlichen Klagen nach Art. 58 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer; 6
1 SR 642.21 .
2 Vom Bund genehmigt am 2. Februar 1999.
3 nGS 34–18. In Vollzug ab 1. Januar 1999.
4 SR 642.21 .
5 SR 642.21 .
6 SR 642.21 .
f) die Führung des Registers über die bewilligten Rückerstattungen nach
Art. 67 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ver -
rechnungssteuer vom 19. Dezember 1966 7 für natürliche Personen, die der er - gänzenden ordentlichen Veranlagung nach Art. 111 des Steuergesetzes 8 unter - liegen; g) die Rückerstattung in Erbfällen. 9
Art. 2 Gemeindesteuerämter
1 Die Gemeindesteuerämter wirken bei der Rückerstattung der Verrechnungs - steuer und bei der Abrechnung mit dem Bund nach den Weisungen des kantona - len Steueramtes mit.
2 Ihnen obliegen insbesondere: a) die Rückerstattung im ordentlichen Veranlagungsverfahren für die Einkom - mens- und Vermögenssteuern; b) die Führung des Registers über die bewilligten Rückerstattungen nach
Art. 67 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ver -
rechnungssteuer 10 , soweit dieses nicht vom kantonalen Steueramt geführt wird; c) die Abrechnung mit dem kantonalen Steueramt.
Art. 3 Verwaltungsrekurskommission
1 Die Verwaltungsrekurskommission 11 ist die kantonale Rekurskommission für die Verrechnungssteuer. 12
7 SR 642.211 .
8 sGS 811.1 .
9 Art. 58 f. der eidg Vollziehungsverordnung zum BG über die Verrechnungssteuer vom
19. Dezember 1966, SR 642.211 .
10 SR 642.211 .
11 Art. 16 GerG, sGS 941.1 .
12 Art. 35 Abs. 2 und Art. 54 des BG über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965, SR
642.21 .
II. Steuerrückerstattung (2.) I. Geltendmachung des Anspruchs (2.1.)
Art. 4 Antrag im ordentlichen Veranlagungsverfahren
1 Der Rückerstattungsantrag wird unter Verwendung des amtlichen Formulars dem Gemeindesteueramt jener Gemeinde eingereicht, in welcher der Antragsteller am Ende des Kalenderjares, in dem die steuerbare Leistung fällig wurde, seinen Wohnsitz hat. 13 *
2 Steuerpflichtige, die der ergänzenden ordentlichen Veranlagung nach Art. 111 des Steuergesetzes 14 unterliegen, reichen das Antragsformular dem kantonalen Steueramt ein.
Art. 5 * Antrag in besonderen Fällen
1 Der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer in Erbfällen wird dem kantonalen Steueramt eingereicht.
2 Für den Antrag auf vorzeitige Rückerstattung nach Art. 29 Abs. 3 des Bundesge - setzes über die Verrechnungssteuer wird Art. 4 dieser Verordnung sachgemäss angewendet.
3 Der Rückerstattungsanspruch für das dem Eintritt der Volljährigkeit vorange - gangene Fälligkeitsjahr wird vom Inhaber der elterlichen Sorge geltend gemacht.
2. Befriedigung des Anspruchs (2.2.)
Art. 6 * Rückerstattung bei Einkommens- und Vermögenssteuern
1 Der Rückerstattungsanspruch wird mit den veranlagten Staats- und Gemeinde - steuern für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode 15 verrech - net. Vorbehalten bleibt die Verrechnung mit früher in Rechnung gestellten Steu - ern.
2 - desteuern, wird der Mehrbetrag ausbezahlt.
13 Art. 30 Abs. 1 des BG über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965, SR 642.21 .
14 sGS 811.1 .
15 Art. 66 StG, sGS 811.1 .
3 Die Rückerstattung durch Auszahlung erfolgt in der Regel erst nach Zustellung der Schlussrechnung nach Art. 211 des Steuergesetzes 16 . Die Auszahlung kann vor der Schlussrechnung erfolgen, wenn mit Sicherheit angenommen werden kann, dass der Rückerstattungsanspruch auch die definitiven Staats- und Gemeindesteu - ern übersteigen wird und eine Verrechnung mit anderen noch offenen Steuerfor - derungen nicht möglich ist.
Art. 7 Rückerstattung in Erbfällen und Fälle vorzeitiger Rückerstattung
1 In Erbfällen 17 und in Fällen vorzeitiger Rückerstattung 18 wird die Verrechnungs - steuer in der Regel ausbezahlt.
2 Die Verrechnung mit offenen Staats- und Gemeindesteuern bleibt vorbehalten.
Art. 7 bis Zeitpunkt der Verrechnung
1 Der nach Art. 9 dieses Erlasses festgesetzte Rückerstattungsanspruch gilt mit der Schlussrechnung für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperi - ode 19 , spätestens aber 60 Tage nach Eingang des Rückerstattungsantrags als ver - rechnet. *
3. Verfahren (2.3.)
Art. 8 Einreichungsfristen
1 Hat der Antragssteller für die Staats- und Gemeindesteuern eine Steuererklärung abzugeben, gilt die Einreichungsfrist für die Steuererklärung auch für den Rücker - stattungsantrag.
2 Die Einreichungsfrist kann unter Beachtung der Anspruchsverwirkung 20 auf be - gründetes Gesuch des Antragstellers erstreckt werden.
Art. 9 * Entscheid
1 Das kantonale Steueramt prüft den Rückerstattungsantrag und entscheidet über den Rückerstattungsanspruch. 21
16 sGS 811.1 .
17 Art. 58 f. der eidg Vollziehungsverordnung zum BG über die Verrechnungssteuer vom
19. Dezember 1966, SR 642.211 .
18 Art. 29 Abs. 3 des BG über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965, SR 642.21 .
19 Art. 66 StG, sGS 811.1 .
20 Art. 32 Abs. 1 des BG über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965, SR 642.21 .
21 Art. 52 des BG über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965, SR 642.21 .
2 Der Entscheid über den Rückerstattungsanspruch wird mit der Veranlagung und Schlussrechnung für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode eröffnet.
3 Über den Rückerstattungsanspruch kann in besonderen Fällen ein selbständiger Entscheid getroffen werden.
Art. 10 Rechtsmittel
1 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach Art. 53 bis 56 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer. 22
2 Wird der Entscheid über den Rückerstattungsanspruch mit der Veranlagung und Schlussrechnung eröffnet, gelten für das Einspracheverfahren vor dem kantonalen Steueramt und für das Rekursverfahren vor der Verwaltungsrekurskommission
Art. 180 f. und Art. f. des Steuergesetzes 23 sowie die Vorschriften des Gesetzes
über die Verwaltungsrechtspflege 24 sachgemäss. Vorbehalten bleibt Art. 48 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer. 25 III. Abrechnung (3.)
Art. 11 Abrechnung mit Kanton und Bund
1 Das kantonale Steueramt stellt der eidgenössischen Steuerverwaltung Rechnung für die von ihm und den Gemeindesteuerämtern vorläufig oder definitiv zurücker - statteten Verrechnungssteuern.
2 Das kantonale Steueramt erteilt den Gemeindesteuerämtern aufgrund der Ab - rechnung mit dem Bund entsprechende Gutschriften. Vorbehalten bleiben Kür - zungen durch die eidgenössische Steuerverwaltung.
Art. 12 Rückleistung zurückerstatteter Verrechnungssteuern
1 Hat die eidgenössische Steuerverwaltung eine vorsorgliche Kürzung vorgenom - men, macht das kantonale Steueramt die Rückleistung der Verrechnungssteuer ge - genüber den Antragstellern und anderen Personen geltend, die in den Genuss der beanstandeten Rückerstattung gelangt sind. 26
22 BG über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965, SR 642.21 .
23 sGS 811.1 .
24 sGS 951.1 .
25 BG über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965, SR 642.21 .
26 Art. 58 Abs. 1 des BG über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965, SR 642.21 .
Strafbestimmung (IV.)
Art. 13 Ordnungswidrigkeiten
1 Das kantonale Steueramt kann Ordnungswidrigkeiten mit Busse bis zu 500 Fran - ken ahnden. Art. 256 des Steuergesetzes 27 wird sachgemäss angewendet. Schlussbestimmungen (V.)
Art. 14 Übergangsbestimmung
1 Wird für das Fälligkeitsjahr 1999 bis 31. März 2000 kein Rückerstattungsantrag gestellt, wird die Verrechnungssteuer ohne Antrag vorläufig zurückerstattet. 28
Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Vollzugsverordnung zu den eidgenössischen Vorschriften über die Verrech - nungssteuer vom 28. Dezember 1966 29 wird aufgehoben.
Art. 16 Vollzugsbeginn
1 Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1999 angewendet.
27 sGS 811.1 .
28 Art. 29 Abs. 4 des BG über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965, SR 642.21 und
Art. 69 der eidg Vollziehungsverordnung zum BG über die Verrechnungssteuer vom 19. De -
zember 1966, SR 642.211 .
29 nGS 12–33 (sGS 815.5 ).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 42–77 08.12.1998 01.01.1999
Art. 4, Abs. 1 geändert 36–25 12.12.2000 01.01.2001
Art. 5 geändert 48–47 11.12.2012 01.01.2013
Art. 6 geändert 39–26 02.12.2003 01.01.2004
Art. 7 bis , Abs. 1 geändert 39–26 02.12.2003 01.01.2004
Art. 9 geändert 36–25 12.12.2000 01.01.2001
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
08.12.1998 01.01.1999 Erlass Grunderlass 42–77
12.12.2000 01.01.2001 Art. 4, Abs. 1 geändert 36–25
12.12.2000 01.01.2001 Art. 9 geändert 36–25
02.12.2003 01.01.2004 Art. 6 geändert 39–26
02.12.2003 01.01.2004 Art. 7 bis , Abs. 1 geändert 39–26
11.12.2012 01.01.2013 Art. 5 geändert 48–47
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