Bauverordnung (705.100)
CH - VS

Bauverordnung

(BauV) vom 22.03.2017 (Stand 01.02.2023) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung; eingesehen Artikel 67 Absatz 1 des Baugesetzes vom 15. Dezember 2016 (BauG); eingesehen Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes über den Beitritt zur Interkanto - nalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe vom 15. De - zember 2016; auf Antrag des für die Raumentwicklung zuständigen Departements, * verordnet: 1 )
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Die Bauverordnung (nachstehend: Verordnung) enthält die Ausführungsbe - stimmungen zum Baugesetz vom 15. Dezember 2016 (nachstehend: BauG), soweit dafür nicht besondere Gesetze und dazugehörige Ausführungsbe - stimmungen bestehen.
2 Die Verordnung bezweckt die Durchsetzung des Baurechts und die Wah - rung der öffentlichen Ordnung im Bauwesen für das ganze Kantonsgebiet.

Art. 2 Gemeindebehörde

1 Die Gemeindebehörde im Sinne des Baugesetzes und der Verordnung ist der Gemeinderat.
1) In der vorliegenden Verordnung gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben betreffend die Baubewilligungsverfahren und die Baupolizei können die Gemeinden nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes zusammenarbeiten. Hierbei kann ein interkommunales Bauamt errichtet werden. Die Gemeinden stellen die notwendige baurechtli - che Fachkompetenz sicher.

Art. 2a * Digitale Plattform

1 Die Validierung der auf der Plattform hinterlegten Dokumente gilt als eigen - händige Unterschrift, mit Ausnahme der in Artikel 27 dieser Verordnung vor - gesehenen Fälle.
2 Bauvorschriften
2.1 Allgemeines

Art. 3 Glossar

1 Der Staatsrat kann die Grundbegriffe und Berechnungsweisen in einem Glossar im Anhang zu dieser Verordnung präzisieren. Bei Bedarf führt er dieses nach und ergänzt es.
2 Zur leichteren Verständlichkeit der Bauvorschriften kann er ihm auch Skiz - zen anfügen.

Art. 4 Erschliessung

1 Das Baugrundstück muss erschlossen sein. Die Erschliessungen müssen den gesetzlichen Anforderungen genügen und technisch sowie rechtlich si - chergestellt sein. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die Erschliessung nach der Spezialgesetzgebung des Bundes, des Kantons und der Gemeinde.
2 Als sichergestellt gilt die Erschliessung, wenn: a) sämtliche erforderlichen Anlagen vorhanden sind oder Gewähr dafür besteht, dass sie spätestens bei Fertigerstellung der Bauten und Anla - gen oder soweit nötig bei Baubeginn, vollendet sein werden; b) die Anschlüsse an das öffentliche Strassennetz und die öffentliche Ka - nalisation bewilligt sind.
3 Bei Erschliessungsanlagen auf fremdem Boden gilt die Erschliessung ebenfalls als sichergestellt, wenn für die Grundeigentümer entweder ein ver - bindlicher Plan besteht oder das Recht zu ihrer Erstellung und Erhaltung vor Erteilung der Baubewilligung vereinbart ist. Die benötigten Rechte müssen bei Baubeginn erworben sein.
4 Erschliessungsanlagen gelten als genügend, wenn die durch neue Bauvor - haben oder Umbauten bedingte Mehrbelastung durch die bestehenden Erschliessungsanlagen aufgenommen werden kann.
2.2 Vorschriften über die Bodennutzung
2.2.1 Abstände

Art. 5 Vorspringende Gebäudeteile

1 Als vorspringende Gebäudeteile gelten Teile, die höchstens 1.5 Meter über die Fassadenflucht hinausragen und - mit Ausnahme der Dachvorsprünge - nicht mehr als ein Drittel des zugehörigen Fassadenabschnitts ausmachen.
2 Der Höchstanteil am Fassadenabschnitt von einem Drittel gilt nicht für Bal - kone.

Art. 6 Unterirdische Bauten

1 Unterirdische Bauten sind Bauten, die mit Ausnahme der Erschliessung so - wie der Geländer und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden, re - spektive unter dem tiefer gelegten Terrain liegen.

Art. 7 Anbauten und Kleinbauten

1 Mit einem Gebäude zusammengebaute Bauten (Anbauten) oder freiste - hende Bauten (Kleinbauten), die nur Nebennutzflächen enthalten und eine Grundfläche von höchstens 10 Quadratmetern sowie eine Höhe von höchs - tens 3 Metern aufweisen.
2 Die Gemeinden können unter der Voraussetzung, dass die Gesetzesbe - stimmungen für die Grenzabstände und Gebäudeabstände eingehalten wer - den, auf die Festlegung eines verminderten Grenzabstandes verzichten, re - spektive durch einen Sondernutzungsplan davon abweichen.
2.2.2 Höhenbegriffe, Höhenmasse

Art. 8 Dachaufbauten

1 Technisch bedingte Dachaufbauten wie Kamine und Lüftungsanlagen, die das Dach um nicht mehr als 1.5 Meter überragen, sind für die Berechnung der Höhe nicht massgebend. Eine Überschreitung der 1.5 Meter kann durch die zuständige Behörde ausnahmsweise zugelassen werden, wenn nachge - wiesen wird, dass der technisch bedingte Aufbau aus objektiven und techni - schen Gründen keinesfalls in den Dachaufbau integriert werden kann.

Art. 9 Aushubhöhe

1 Wenn sich der tiefste Punkt des gestalteten Bodens nicht in der Verlänge - rung der Gesamthöhe befindet, berechnet sich die Aushubhöhe am tiefsten Punkt des gestalteten Bodens.

Art. 10 Kumulierte Höhe mit Aushub

1 Bei der Berechnung der kumulierten Höhe mit Aushub ist das massgeben - de Terrain in jenen Fällen bestimmend, als der tiefste Punkt des gestalteten Bodens höher liegt als das massgebende Terrain.

Art. 11 Energiesparmassnahmen

1 Bei einem Neubau ist ein Überschreiten der im Baureglement der Gemein - de (nachstehend: BZR) festgelegten Gesamthöhe bis zu 20 Zentimetern zu - lässig, vorausgesetzt, der daraus resultierende Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) des betreffenden Dachs wird dadurch gegenüber den Anforderun - gen der kantonalen Energiegesetzgebung um 20 Prozent verbessert.
2.2.3 Vollgeschosse

Art. 12 Geschosse - Untergeschoss, Dachgeschoss und Attikage -

schoss
1 Ein Untergeschoss ist ein Geschoss, bei dem die Oberkante des fertigen Bodens, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens bis zu 2 Me - ter über die Fassadenlinie hinausragt. Die Gemeinden können einen Min - dest-Anteil an unterirdischen Fassadenflächen festsetzen. *
2 Ein Dachgeschoss ist ein Geschoss, dessen Kniestockhöhen 1.5 Meter nicht überschreiten. Wo asymmetrische Giebeldächer oder Pultdächer zu - lässig sind, können die Gemeinden kleine und grosse Kniestockhöhen be - zeichnen.
3 Das Attikageschoss ist ein Geschoss, bei dem mindestens eine ganze Fassade gegenüber dem darunter liegenden Geschoss um 2.5 Meter zu - rückversetzt ist.
2.2.4 Nutzungsziffern

Art. 13 Nutzungsübertragung

1 Eine Nutzungsübertragung ist nur möglich, wenn die Gemeinde die Einhal - tung der gesetzlichen Voraussetzungen bestätigt.

Art. 14 Nutzungsziffern - Zuschläge und Übertragung

1 Die Gemeinden können in ihren BZR bestimmen, dass für Sondernut - zungspläne, deren Gesamtlösung Vorteile bieten, ein angemessener Zu - schlag auf die anwendbare Nutzungsziffer gewährt wird.
2 Für ein Bauvorhaben, dessen Energieverbrauch unter den von den kanto - nalen Behörden festgesetzten Normen liegt, kann dem Gesuchsteller ein Zu - schlag gemäss der kantonalen Energiegesetzgebung gewährt werden.
3 Für Gebäude, die der Gesetzgebung betreffend Integration von behinder - ten Menschen unterstellt sind, kann der Gesuchsteller von einem Zuschlag von 2 Prozent auf die Geschossflächenziffer profitieren.
4 Für gewisse Zonentypen des Zonennutzungsplanes darf die Gemeinde in ihrem BZR für Gebäude mit Geschäftslokalen, die der Bildung einer Strassenfront dienen und im Erdgeschoss auf Strassenniveau errichtet wer - den, einen angemessenen Zuschlag auf die anwendbare Nutzungsziffer festlegen. Die Nutzungsbeschränkung dieser Lokale ist im Grundbuch einzu - tragen.
5 Für Gebäude der Hotellerie kann der Gesuchsteller von einem Zuschlag von 45 Prozent auf die Geschossflächenziffer profitieren. Für die anderen Nutzungsziffern können die Gemeinden in ihrem BZR einen angemessenen Zuschlag vorsehen.
6 Zur Förderung des Erhalts von Grünflächen können die Gemeinden in ih - rem BZR und für gewisse Zonentypen des Zonennutzungsplanes einen Zu - schlag von maximal 30 Prozent auf die Geschossflächenziffer vorsehen, wenn die notwendigen Parkplätze unterirdisch erstellt werden.
7 Bei Vorliegen von mehreren Zuschlägen berechnet sich die zugeschlagene Nutzungsziffer jeweils auf der Grundlage der Nutzungsziffer im BZR oder, falls vorhanden, auf der Grundlage der zugeschlagenen Nutzungsziffer für Sondernutzungspläne. Wenn die Zuschläge einer spezifischen Nutzung die - nen, können diese nicht für eine andere Nutzung gebraucht werden. Der Zu - schlag auf eine Nutzungsziffer kann nicht Bestandteil einer Nutzungsübertra - gung bilden.
8 Auf Antrag des enteigneten Grundeigentümers können Landflächen, die für öffentliche Nutzungen abgetreten werden, zur anrechenbaren Grundstücks - fläche hinzugerechnet werden. Dabei darf die enteignete Fläche nicht mehr als 20 Prozent der anrechenbaren Grundstücksfläche ausmachen.
2.3 Vorschriften über die Einordnung, das Erscheinungsbild und die Umgebungsgestaltung

Art. 15 Stützmauern und gestalteter Boden

1 Die Gemeinden können für jeden Bauzonentyp eine maximale Höhe für Stützmauern festlegen.
2 Die Gemeinden können für jeden Bauzonentyp, unter Berücksichtigung der Geländeform im jeweiligen Sektor, ein maximales Gefälle in Prozenten für den gestalteten Boden festlegen.
3 Baubewilligung
3.1 Allgemeine Bestimmungen
3.1.1 Baubewilligungspflicht

Art. 16 Bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen

1 Eine Baubewilligung ist insbesondere erforderlich für: a) die Erstellung, den Wiederaufbau, die Änderung sowie die Vergrösse - rung von Gebäuden, Gebäudeteilen und ihren Anbauten;
b) den totalen oder teilweisen Abbruch bestehender Bauten und Anlagen; c) andere Bauten und Anlagen und ihre Änderung wie:
1. Lager- und Verteilungsanlagen für Treib- und Schmierstoffe so - wie der Gasversorgung (Tankanlagen, Behälter, Silos und der - gleichen),
2. Öfen und Fabrikkamine, Masten, Antennen und Parabolanten - nen,
3. haustechnische Installationen:
3.1. zur Wärmeproduktion oder Elektrizitätsproduktion, insbesondere wenn ein Teil der Installation ausserhalb des Gebäudes platziert wird (Kamin, Erdwärmesonde, Wärmetauscher einer Luft/Wasser Wärmepumpe, usw.), vorbehalten bleiben die Regelungen betreffend die Solaranlagen und der Erneuerungen oder des Ersatzes der Verbrennungsanlagen (Gas- oder Ölkessel, Holz - heizung, usw.),
3.2. zur Kälteproduktion und -verteilung,
3.3. für Lüftungsaggregate und -verteilung,
4. Privatstrassen und anderen private Kunstbauten, Zufahrten, Rampen und Leitungen,
5. innerhalb der Bauzonen die Mauern, einschliesslich der Stütz- und Futtermauern und Umzäunungen, gemäss der in den kom - munalen Baureglementen festgesetzten Höhe oder gemäss einer anderen gesetzlich vorgeschriebenen Höhe, in jedem Fall aber jene Mauern und Umzäunungen, deren Höhe über das Mass von
1.50 Meter hinausragen,
6. ausserhalb der Bauzone alle Mauern, geschlossene Umzäunun - gen (Pfahlzäune, Hecken, etc.), verschiebbare Umzäunungen, welche eine Länge von 5 Metern oder eine Höhe von 1.50 Meter oder eine andere gesetzlich vorgeschriebene übersteigen; das Forstrecht bleibt in jedem Fall vorbehalten,
7. Anlagen für die Behandlung und Beseitigung von Abwasser und Abfall, Misthöfe, Jauchegruben und Biogasanlagen,
8. Hafen- und Landeanlagen und Hafendämme, Bootsanbindestel - len, Schiffsbojen, Anlagen für die Ausübung des Bade- und Wassersports,
9. Treibhäuser, landwirtschaftliche und industrielle Silos,
10. Ablagerungs- und Abstellplätze unter freiem Himmel, namentlich für gewerblichen und industriellen Abfall, ausgediente Maschinen und Fahrzeuge sowie die dauerhafte Lagerung von Materialien, wie Baumaterialien, Eisen, Kistendepots und dergleichen,
11. Sportanlagen und Anlagen für die Erzeugung künstlichen Schnees, Campingplätze, Plätze für das Aufstellen von Wohnwa - gen und Wohnmobilen sowie Schwimmbäder,
12. die Beseitigung der natürlichen Pflanzendecke für den Bau oder die Korrektur von Skipisten, ausgenommen die Behebung einzel - ner örtlich begrenzter Gefahrenstellen auf einer Fläche von höchstens 500 Quadratmetern ausserhalb geschützter Gebiete,
13. Reklameeinrichtungen,
14. Mauern, Umzäunungen, Hecken und Pflanzungen am Strassen - rand gemäss dem Strassengesetz.
2 Ferner bedarf es auch einer Baubewilligung für: a) das Aufstellen von Wohnwagen, Zelten und dergleichen ausserhalb ei - nes bewilligten Campingplatzes; b) innerhalb der Bauzonen Terrainveränderungen (Auffüllungen und Ab - grabungen) gemäss der in den kommunalen Baureglementen vorgese - henen Höhe, beziehungsweise Tiefe, jedenfalls aber Veränderungen von mehr als 1.5 Meter; c) ausserhalb der Bauzone, unter Vorbehalt von Buchtstabe e, Terrain - veränderungen (Auffüllungen und Abgrabungen) die eine Fläche von
500 Quadratmetern und/oder eine Höhe beziehungsweise Tiefe von
1.5 Meter übersteigen; d) das Anlegen von Materialentnahmestellen (Steinbrüche und Kiesgru - ben) und ihren Nebenanlagen; e) alle übrigen bedeutenden Arbeiten, welche dazu angetan sind, die Oberflächengestaltung, die Bodennutzung oder das Landschaftsbild (durch Erstellen von Entwässerungsanlagen und von Quellfassungen, durch Schaffung von Ski-, Schlitten- und Bobpisten, durch Errichtung von Anlagen für den Automobilsport, Karting, Motocross, Trial usw.) merklich zu verändern.
3 Vorbehalten bleiben die strengeren Vorschriften für die in Inventaren näher bezeichneten besonders schutzwürdigen Objekte.

Art. 17 Bewilligungsfreie Bauten und Anlagen

1 Unter Vorbehalt strengerer kommunaler Bestimmungen bedürfen keiner Bewilligung: a) gewöhnliche Unterhaltsarbeiten an Gebäuden und Anlagen; b) bauliche Änderungen im Innern von Gebäuden unter Vorbehalt von Ar - tikel 18 Absatz 2 Buchstabe b;
c) innerhalb der Bauzonen im ortsüblichen Rahmen oder entsprechend anderen kommunalen Vorschriften:
1. private Kleinbauten und Nebenanlagen, wie mindestens auf zwei Seiten offene, ungedeckte Gartenplätze, Gartencheminées, Sandkästen und Planschbecken für Kinder, Fahrradunterstände, Werkzeugtruhen, Ställe und Gehege für einzelne Kleintiere,
2. private Anlagen der Garten- oder Aussenraumgestaltung wie Wege, Brunnen, Teiche, künstlerische Plastiken, ferner Einfrie - dungen, Stütz- und Futtermauern bis 1.50 Meter Höhe oder bis zu einer anderen gesetzlich vorgeschriebenen Hohe,
3. Fahrnisbauten wie Festhütten, Zirkuszelte, Tribünen und Materi - aldepots bis zu einer Dauer von drei Monaten,
4. Automaten sowie kleine Behälter, wie Kompostbehälter und ähn - liches, bis zu 3 Kubikmeter Inhalt; d) Mobile Einrichtungen der Landwirtschaft, wie Plastiktunnels und ähnli - che Einrichtungen bis zu einer Dauer von sechs Monaten.

Art. 18 Änderung

1 Jede wesentliche Änderung einer Baute oder Anlage bedarf einer Baube - willigung.
2 Als wesentliche Änderung gilt insbesondere: a) die äussere Umgestaltung, wie die Änderung von Fassaden, Änderun - gen der Fassadenfarbe sowie die Verwendung neuer Materialien bei Renovationsarbeiten; b) die Änderung der Zweckbestimmung von Bauten und Anlagen, wenn diese für die Einhaltung der Zonenvorschriften, Abstandsvorschriften und die Baulinienabstände relevant ist oder zu einer wesentlichen Mehrbelastung der Erschliessungsanlagen führt; c) die Änderung an Gebäuden oder Gebäudeteilen, die klassiert oder in - ventarisiert sind.

Art. 19 Solaranlagen

1 In Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Raumplanung bedürfen auf Schrägdächern genügend angepasste Solaranlagen in Bau- und in Landwirtschaftszonen keiner Baubewilligung. Das kommunale Recht kann in klar umschriebenen Typen von Schutzzonen (z.B. für Baugruppen von kommunaler Bedeutung) eine Baubewilligungs - pflicht vorsehen. Zudem kann das kommunale Recht, unter Beachtung des Bundesrechts, auch Quartiere oder Gebiete bestimmen, in denen konkrete Bestimmungen gelten, welche das Einrichten von Solaranlagen regeln, so - wie die Bedingungen, unter welchen diese von der Baubewilligungspflicht befreit sind.
2 In den Bau- und Landwirtschaftszonen sind genügend angepasste Solar - anlagen auf Flachdächern von der Baubewilligungspflicht ausgenommen. Das kommunale Recht kann aber eine Bewilligungspflicht vorsehen. Solar - anlagen gelten als auf einem Flachdach genügend angepasst, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) maximale Höhe über der Brüstung: 50 Zentimeter; b) Mindestrücksprung zum Dachrand (ohne Vordach): 50 Zentimeter; c) maximale Höhe über der Brüstung bei Mindestrücksprung: 20 Zenti - meter; bei einer Neigung von 30 Grad: bis 50 Zentimeter; d) Kollektorfelder in parallel zu einander liegender Anordnung; e) reflexionsarme Ausführung nach dem aktuellen Stand der Technik. Ebenfalls als genügend angepasst gelten in diesen Zonen Solaranlagen, die das Flachdach eines Gebäudes vollständig bedecken, eine kompakte zu - sammenhängende Fläche bilden und reflexionsarm nach dem aktuellen Stand der Technik ausgeführt sind.
3 In den Industrie-, Handwerks- und Gewerbezonen sind genügend an die Fassade angepasste Solaranlagen bewilligungsfrei. Das kommunale Recht kann aber eine Bewilligungspflicht vorsehen. Solaranlagen gelten als genü - gend an eine Fassade angepasst, wenn sie die folgenden Bedingungen er - füllen: a) kompakte zusammenhängenden Fläche, rechteckige Form; b) parallel zur Fassade verlaufende Kollektorfelder; c) rechtwinkliger Abstand von der Fassadenverkleidung maximal 20 Zen - timeter; d) keine Auskragung der Fassade in der Frontansicht; e) minimale Fläche von 100 Quadratmetern, oder mindestens 30 Prozent der Fassadenfläche;
f) reflexionsarme Ausführung nach dem aktuellen Stand der Technik.
4 Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder natio - naler Bedeutung bedürfen stets einer Baubewilligung. Sie dürfen solche Denkmäler nicht wesentlich beeinträchtigen.
5 Bewilligungsfreie Vorhaben sind vor Baubeginn der für Baubewilligungen zuständigen Behörde zu melden. Die Meldung hat spätestens 30 Tage vor Baubeginn nach Wahl des Meldepflichtigen im Papierformat oder im digita - len Format über die Plattform zu erfolgen. *
6 Das für das Bauwesen zuständige Departement legt in einer Richtlinie fest, welche Pläne und weitere Unterlagen in welcher Anzahl Exemplaren der Meldung beizulegen sind. Die Unterlagen haben die Informationen zu ent - halten, derer es bedarf, um zu prüfen, ob alle Voraussetzungen für die Be - freiung von der Bewilligungspflicht gegeben sind.

Art. 20 Erneuerung und Ersatz einer Verbrennungsanlage

1 Die Erneuerung und der Ersatz eines Öl-, Gaskessels oder einer Holzhei - zung, ohne Änderung des Standorts des Kamins, sind vor Baubeginn der für Baubewilligungen zuständigen Behörde zu melden. Die Meldung hat spätes - tens 30 Tage vor Baubeginn nach Wahl des Meldepflichtigen im Papierfor - mat oder im digitalen Format über die Plattform zu erfolgen. *
2 Das für das Bauwesen zuständige Departement legt in einer Richtlinie fest, welche Pläne und weitere Unterlagen in welcher Anzahl Exemplaren der Meldung beizulegen sind. Die Unterlagen haben die Informationen zu ent - halten, deren es bedarf um zu prüfen, ob die Bedingungen der Spezial - gesetzgebung eingehalten sind.
3.1.2 Kantonale Organe

Art. 21 Kantonale Baukommission

1 Die Kantonale Baukommission (nachstehend: KBK) besteht aus sechs Mit - gliedern, nämlich aus: a) drei Mitgliedern, die aus den drei Kantonsteilen und ausserhalb der kantonalen Verwaltung zu wählen sind und von denen das eine das Präsidium und die beiden anderen die Funktion des Vize-Präsidenten übernehmen; b) drei Vertretern der kantonalen Dienststellen, die mit der Raumplanung, dem Hochbau und den Rechtsfragen des zuständigen Departements vertraut sind, diese können sich vertreten lassen.
2 Die KBK ist ein unabhängiges Organ und ist administrativ dem für das Bau - wesen zuständigen Departement angegliedert. Ihre Mitglieder werden vom Staatsrat für die Dauer einer Verwaltungsperiode ernannt. Ihr Mandat kann erneuert werden. Der Staatsrat setzt die Entschädigung der Mitglieder fest.
3 Die KBK verhandelt gültig, wenn vier Mitglieder anwesend sind. Bei Stim - mengleichheit der anwesenden Mitglieder hat der Präsident den Stichent - scheid. Fälle von untergeordneter Wichtigkeit, wie die Verlängerung einer Baubewilligung oder die Erteilung einer Wohnbewilligung, kann der Präsi - dent oder in dessen Abwesenheit einer der Vize-Präsidenten allein entschei - den.
4 Die KBK kann einzelne Untersuchungsaufgaben an eines ihrer Mitglieder, an eine Dienststelle des für das Bauwesen zuständigen Departements oder an das Kantonale Bausekretariat (nachstehend: KBS) delegieren.
5 Auf Antrag der Gemeinde erstellt die KBK eine Vormeinung zur Architektur oder zur Integration in die Landschaft und stellt diese der Gemeinde innert
30 Tagen ab Erhalt eines ausreichenden Dossiers zu.
6 Die KBK ist auch befugt, Richtlinien zur Erläuterung von Bauvorschriften und Verfahrensregeln herauszugeben.

Art. 22 Kantonales Bausekretariat

1 Das KBS hat namentlich folgende Aufgaben: a) es holt die Vormeinungen und Entscheide der zuständigen kantonalen Organe ein und teilt den Gemeinden innert 30 Tagen ab Erhalt eines vollständigen Dossiers die Stellungnahmen der angehörten Organe mit; b) es hat in Fällen der Bewilligungszuständigkeit des Bundes die Stel - lungnahmen der Gemeinden und der kantonalen Dienststellen einzu - holen und an die zuständige Behörde weiterzuleiten; c) es bereitet die Bauakten vor, die eine kantonale Baubewilligung erfor - dern und führt das Sekretariat der KBK; d) es erfüllt die ihm zugewiesenen Aufgaben der Baupolizei.
2 Die Gemeinden und die kantonalen Fachstellen können Mithilfe und Bera - tung von der vom für das Bauwesen zuständigen Departement bezeichneten Dienststelle und vom KBS anfordern.
3.2 Gesuch um Auskunft und Gesuch um Vorentscheid

Art. 23 Gesuch um Auskunft und Gesuch um Vorentscheid

1 Dem Gesuch um Auskunft oder Vorentscheid sind alle Unterlagen beizule - gen, die zur Beurteilung der gestellten Fragen im Hinblick auf ein bestimm - tes Bauprojekt oder eines Teiles davon nötig sind.
2 Wenn die zuständige Behörde für die Erteilung einer Auskunft oder eines Vorentscheids noch weitere Unterlagen benötigt, so kann sie diese anfor - dern.
3 Das Gesuch um Auskunft und Vorentscheid ist nach denselben Modalitä - ten einzureichen wie das Baugesuch. *
3.3 Baubewilligungsverfahren
3.3.1 Baugesuch

Art. 24 Baugesuch - digitales Format *

1 Für alle Dossiers in der Zuständigkeit der KBK oder einer Gemeinde, die nicht auf die Benutzung der Plattform verzichtet hat, wird die Wahl des digi - talen Formats mit der Validierung des auf der Plattform eingereichten Bau - gesuchs wirksam. *
2
... *
3 Bei der Einreichung des Baugesuchs muss das auf der Plattform zur Verfü - gung gestellte offizielle Formular ausgefüllt und anschliessend vom Planver - fasser, vom Grundeigentümer und vom Gesuchsteller oder seinem Vertreter validiert werden. * a) * ... b) * ... c) * ... d) * ...
4 Dem auf der Plattform eingereichten Gesuch sind die folgenden Unterlagen beizulegen: * * b) * die projektspezifischen Pläne und Unterlagen;
c) * ein gültiger Grundbuch- oder Katasterauszug, sofern erforderlich mit Angabe der Dienstbarkeiten und öffentlichrechtlichen Eigentumsbe - schränkungen.
5 ... *

Art. 24a * Baugesuch - Papierformat *

1 Baugesuche für Vorhaben in der Zuständigkeit des Gemeinderats einer Gemeinde, die auf die Benutzung der Plattform verzichtet, oder für Baugesu - che eines Beteiligten, der auf die Benutzung der Plattform verzichtet, sind der Gemeinde in Form eines im Format A4 geordneten Baudossiers einzu - reichen. *
2 Das amtliche, bei den Gemeinden zu beziehende Gesuchsformular ist ord - nungsgemäss auszufüllen und vom Planverfasser, vom Grundeigentümer und vom Gesuchsteller oder seinem Vertreter eigenhändig zu unterschrie - ben. *
3 Dem im Papierformat eingereichten Gesuch sind die folgenden Unterlagen in zweifacher Ausführung beizulegen: * a) der Situationsplan; b) die projektspezifischen Pläne und Unterlagen; c) ein gültiger Grundbuch- oder Katasterauszug, sofern erforderlich mit Angabe der Dienstbarkeiten und öffentlichrechtlichen Eigentumsbe - schränkungen; d) ein topographischer Kartenabschnitt im Massstab 1:25'000, auf dem der Projektstandort mit einem roten Kreuz eingezeichnet ist.

Art. 24b * Baugesuch - Format - Gemeinsame Bestimmungen *

1 Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels gelten sowohl für auf der Plattform als auch für im Papierformat eingereichte Gesuche. *
2 Beim Wiederaufbau, Umbau und bei der Änderung bestehender Bauten oder Anlagen sind im Rahmen der Verfügbarkeit Kopien der früher erteilten Bewilligungen beizulegen.
3 Bei unbedeutenden Bauvorhaben kann die zuständige Baubewilligungsbe - hörde von den formalen Vorschriften für das Baugesuch abweichen.

Art. 25 Baugesuch - Planverfasser

1 Unbedeutende Bauten und Anlagen sind Bauvorhaben, welche keiner be - sonderen architektonischen, wissenschaftlichen oder technischen Kenntnis - se bedürfen und nur einen minimalen Einfluss auf die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur haben; die Kosten des Bauvorhabens kön - nen ein Nebenkriterium darstellen.
2 Insbesondere als unbedeutende Bauten und Anlagen gelten: a) ein alleinstehendes Gartenhaus mit einer Grundfläche von maximal 10 Quadratmeter und einer Höhe von maximal 3 Meter; b) kleine Umgebungsarbeiten ohne wesentliche Veränderung des beste - henden Bodens; c) ein Schornstein; d) die Änderung der Farbe einer Baute; e) ein Dachfenster; f) die Installation einer Solaranlage, welche dem Meldeverfahren unter - liegt.
3 Nicht als unbedeutende Arbeiten gelten: a) die Erstellung eines neuen Gebäudes; b) die Vergrösserung eines Gebäudes, insbesondere die Aufstockung oder die Erweiterung eines Gebäudes sowie die Erstellung eines An - baus; c) der Umbau eines Gebäudes mit Änderung oder Verschiebung von Öff - nungen; d) grosse Umgebungsarbeiten, Zufahrten und Garagen.

Art. 26 Baugesuch - Inhalt

1 Im Baugesuch sind zu bezeichnen: a) Name und Adresse des Grundeigentümers oder der Grundeigentümer, des Gesuchstellers oder seines Vertreters sowie gegebenenfalls des Projektverfassers; b) die Bauparzelle mit der genauen Lage, ihrer überbaubaren Fläche, ih - ren Koordinaten, der Nutzungszone und gegebenenfalls der Gefahren - zone; c) die genaue Zweckbestimmung des Bauvorhabens;
d) die Hauptdimensionen der Bauten und Anlagen, ihre Konstruktionsart, die Baumaterialien sowie die Art und Farbe der Fassaden und der Be - dachung sowie die Art der Energieversorgung; e) für die der Öffentlichkeit zugänglichen Bauten die bautechnischen Massnahmen, die körperlich behinderten und älteren Personen den Zugang und die Benützung ermöglichen; f) bei Campingplätzen, deren flächenmässige Ausdehnung, die Anzahl Stellplätze, die für die Betriebsgebäude vorgesehenen Flächen, die Anzahl sanitärer Anlagen sowie die Einzelheiten der Umgebungsge - staltung; g) bei Gewerbe- und Industriebauten die voraussichtliche Zahl der Arbeitsplätze; h) bei Mast- und Zuchtbetrieben Art und Anzahl der zur Haltung vorgese - henen Tiere; i) die Zufahrt oder der Zugang von der nächsten öffentlichen Strasse zum Baugrundstück und die Art ihrer rechtlichen Sicherung im Falle der Inanspruchnahme fremden Bodens; j) die anwendbaren Nutzungsziffern, wenn diese in baurechtlichen Vor - schriften geregelt sind; die Berechnung ist in nachprüfbarer Form bei - zulegen; k) die statistischen Angaben (Art der Bauten, Anzahl Wohnungen: 1-, 2-,
3-, ...-Zimmer, m² von Büro-, Gewerbe- und Handwerksflächen in Qua - dratmeter, SIA-Volumen, usw.) l) die Baukosten, ausschliesslich der Kosten für Projektierung, Lander - werb, Erschliessung und Bauzins (BKP 2); m) die Lärmempfindlichkeitsstufe und die eventuellen Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte (LSV).
2 Betrifft das Bauvorhaben ein in einem Inventar oder in einer Klassierung aufgeführtes oder gemäss der Nutzungsplanung besonders schutzwürdiges Objekt, ist dies im Baugesuch anzugeben.

Art. 27 Situationsplan - Format *

1 Der Situationsplan ist von einem patentierten, im eidgenössischen Register eingetragenen Geometer zu erstellen und zu unterzeichnen. Falls die eidge - nössische Grundbuchvermessung fehlt, ist er auf einem vom Registerhalter unterzeichneten Auszug des Katasterplanes zu erstellen. Der Geometer das Papierformat verwendet wird und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur wenn das digitale Format verwendet wird. *
2 Trägt der Projektverfasser im Situationsplan die verlangten Angaben selber ein, so hat er diese durch die Verwendung einer besonderen Farbe deutlich von den vom patentierten, im eidgenössischen Register eingetragenen Geo - meter oder vom Registerhalter bescheinigten Eintragungen zu unterschei - den.
3 Die zuständige Behörde kontrolliert auf dem Plan die Richtigkeit und die Vollständigkeit der baupolizeilichen Eintragungen und im nicht eidgenös - sisch vermessenen Kantonsgebiet die Richtigkeit des gesamten Situations - planes.

Art. 28 Situationsplan - Inhalt

1 Der Situationsplan gibt namentlich Aufschluss über: a) Grenzen und Nummern der Bauparzelle und der Nachbarparzellen, die Namen ihrer Eigentümer, die auf diesen Parzellen bereits realisierten Bauten und Anlagen, die Koordinaten, die Fläche des Baugrund - stückes und die anwendbaren Nutzungsziffern; b) die Nutzungszone, in welcher das Baugrundstück liegt; c) den Massstab des Planes, die Nordrichtung sowie die Strassen- und Lokalnamen; d) die festgelegten Baulinien gemäss den in Kraft stehenden Plänen; e) die öffentlichen Verkehrswege mit Richtungsangabe, die bestehenden und die projektierten Zufahrten sowie die Parkplätze für Motorfahrzeu - ge; f) die in Kraft stehenden oder anerkannten Waldgrenzen; g) die Gewässer, die Kanäle und die Hochspannungsleitungen; h) die bestehenden Bauten schraffiert oder in grauer Farbe, die projektierten Bauten und die Umbauten in roter Farbe sowie den Ab - bruch von Gebäuden oder Teilen derselben in gelber Farbe; i) die Abstände von den öffentlichen Strassen, den Grenzen benachbar - ter Grundstücke und Gebäude, den Waldgrenzen, den Gewässern und den Hochspannungsleitungen; j) ein durch den beauftragten Geometer zu bestimmenden, ausserhalb des Bauplatzes liegenden, jedoch im Terrain kontrollierbaren Fixpunkt zur Festlegung der Höhenkoten; k) die Baulanderschliessung, insbesondere die Zufahrt oder der Fuss - gängerzugang, die Trinkwasser-, Abwasserleitungen und Leitungen für nicht verschmutztes Abwasser sowie die Versorgung mit Energie und das Vorhandensein eines Fernwärmenetzes oder eines Gasnetzes;
l) den Standort der Brennstoff- und Energieanlagen, insbesondere alle Anlagen zur Wärmeproduktion (Wärmepumpen, Wärmetauscher, Gas- oder Ölfeuerung, usw.); m) die auf der Bauparzelle und den Nachbarparzellen vorhandenen schutzwürdigen Objekte.

Art. 29 Projektpläne

1 Die Projektpläne sind nach den Regeln der Kunst im Massstab 1:50 oder
1:100 zu erstellen, zu datieren und vom Gesuchsteller oder seinem Vertreter und vom Projektverfasser zu unterzeichnen. Für umfangreiche Bauvorhaben kann die zuständige Baubewilligungsbehörde Baupläne im Massstab 1:200 oder 1:500 gestatten. Sie enthalten alle zum Verständnis des Bauvorhabens und für die Kontrolle der Einhaltung der Bauvorschriften nötigen Unterlagen, namentlich: a) die Grundrisse sämtlicher Geschosse mit Angabe der Hauptdimensio - nen, der Zweckbestimmung der Räume, der Lüftungs-, Energie- und Rauchabzugsanlagen, der hauptsächlichen Materialien sowie der übri - gen Anlagen; b) die Schnitte mit der Angabe der Koten, die Angabe des massgeben - den Terrains und des gestalteten Bodens, die Angabe des im Situati - onsplan eingetragenen Fixpunktes betreffend die Höhe. Die Lage der Schnitte ist im Situationsplan oder im Erdgeschossgrundriss einzutra - gen; c) sämtliche Fassadenpläne mit der Angabe der Hauptkoten sowie mit Angabe des massgebenden Terrains und des gestalteten Bodens nach Beendigung der Bauarbeiten; d) die Umgebungsgestaltung mit Angabe der Erdverschiebungen, der Bö - schungen, der Stützmauern, der festen Einfriedungen, der Plätze und Zufahrten (mit einem Längenprofil), sowie die Hecken und Pflanzun - gen in der Nähe von Strassen.
2 Bei Umbauten müssen in den Plänen die bestehenden Gebäudeteile in grauer Farbe, die abzubrechenden Gebäudeteile in gelber Farbe und die neu projektierten Gebäudeteile in roter Farbe angegeben werden. Den Plä - nen ist ein Fotodossier beizulegen.
3 Bei geschlossener Bauweise ist der Anfang der Nachbargebäude über eine hinreichende Länge hinweg im Grundriss und in den Fassaden auf den Bau - plänen anzugeben. Den Plänen ist ein Fotodossier beizulegen.

Art. 30 Besondere Unterlagen

1 Dem Baugesuch sind beizulegen: a) bei Materialentnahmestellen und Deponien: deren flächenmässige Ausdehnung, die Abbautiefen und Auffüllhöhen, die Längs- und Quer - profile, die Art des auszubeutenden oder zu lagernden Materials, die Pläne der Wiederaufforstung oder der Wiederinstandstellung; b) bei Industrie-, Gewerbe- und Hotelleriebauten: die von den zuständi - gen kantonalen und eidgenössischen Behörden verlangten Unterlagen und Informationen; c) bei Bauten und Umbauten industrieller oder gewerblicher Betriebshal - len, oder bei Gebäuden mit zwei oder mehr Geschossen über dem Erdgeschoss: die Übertragung der erdbebensichernden Elemente auf die Pläne. Den Plänen ist das ordnungsgemäss ausgefüllte kantonale Formular bezüglich der Erdbebensicherheit von Bauwerken beizule - gen; d) die für die energie- und umweltrechtliche sowie brandschutzrechtliche Prüfung des Baugesuchs erforderlichen Unterlagen (Qualität des Wär - meschutzes, Art der Wärmeproduktion und der Kälteproduktion, Belüf - tung, usw.); e) bei Abbruch oder Umbau eines vor 1991 errichteten Gebäudes: eine Asbestdiagnose für den von den Bauarbeiten betroffenen Gebäudeteil sowie gegebenenfalls ein je nach Menge, Fundort und Form des As - bests beizulegendes Sanierungsprojekt; das für das Bauwesen zu - ständige Departement kann Richtlinien zur Erstellung von Asbestdia - gnosen herausgeben.
2 Die besonderen Unterlagen können noch bis zu 60 Tage nach der öffentli - chen Auflage beigebracht werden, vorausgesetzt, der Gesuchsteller macht mit dem Baugesuch darauf aufmerksam und es handelt sich nicht um Un - terlagen, welche für die Prüfung des Bauvorhabens durch betroffene Dritte unbedingt notwendig sind. Bei den Dienststellen, welche von den besonde - ren Unterlagen betroffen sind, wird die Vernehmlassung in jedem Fall sis - tiert. Werden die besonderen Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht, kann die zuständige Behörde das Gesuch abschreiben.
3 Bei umfangreichen oder besonders komplexen Bauvorhaben (Einkaufszen - tren, Industrieanlagen, Campingplätzen, usw.), oder bei Bauvorhaben, die Naturgefahren ausgesetzt sind, kann die zuständige Baubehörde weitere Unterlagen oder Informationen verlangen, insbesondere zusätzliche Exem - plare der Unterlagen, Angaben über das Bauprogramm, die Sicherheitsvor - kehrungen und die Garantien, Fotomontagen, Modelle, topographische Auf - nahmen sowie alle anderen im kantonalen Richtplan verlangten Angaben.
4 Erfordert das Bauvorhaben die Ausarbeitung einer Umweltverträglichkeits - prüfung, prüft die zuständige Behörde vor der öffentlichen Auflage, ob die Voruntersuchung gemäss Umweltschutzrecht durchgeführt worden ist.
5 Erfordert das Bauvorhaben die Erstellung einer Zivilschutzanlage, so müs - sen die entsprechenden Pläne von der zuständigen Behörde vor Baubeginn genehmigt sein.
3.3.2 Publikation und öffentliche Auflage

Art. 31 Formelle Prüfung

1 Nach Erhalt des Baugesuchs prüft die zuständige Behörde deren Richtig - keit und Vollständigkeit. Spätestens innert 10 Tagen weist sie unvollständige oder vorschriftswidrige Baugesuche an den Gesuchsteller oder seinen Ver - treter zur Verbesserung zurück.
2 Die zuständige Behörde kann zur Verbesserung und Vervollständigung eine Frist ansetzen mit der ausdrücklichen Androhung, dass bei Nichtbeach - tung der Frist das Gesuch abgeschrieben wird. Der Abschreibungsentscheid ist wie ein Bauentscheid zu eröffnen.

Art. 32 Offenkundige materielle Mängel

1 Ist ohne weiteres erkennbar, dass ein Bauvorhaben nach den öffentlichen Bauvorschriften nicht oder nur mit einer Ausnahme, welche nicht beantragt wurde, bewilligt werden kann, so macht die zuständige Behörde den Ge - suchsteller oder seinen Vertreter spätestens innert 30 Tagen auf diesen Mangel aufmerksam. *
2 Das Bewilligungsverfahren wird weitergeführt, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter der zuständigen Behörde innert 30 Tagen mitteilt, er halte an seinem Baugesuch fest. Andernfalls gilt das Gesuch als zurückgezogen.

Art. 33 Dossiers in kantonaler Zuständigkeit

1 Das KBS übermittelt der Gemeinde das Baubewilligungsgesuch, das in die Zuständigkeit der KBK fällt, und die zugehörigen Unterlagen über die Platt - form. *
1bis Das vollständige Dossier muss von den interessierten Personen im für das Verfahren gewählten Format eingesehen werden können und auch für den Sicherheitsbeauftragten einsehbar sein, damit dieser das Vorhaben prü - fen kann. *
2 Spätestens 30 Tage nach Beendigung der öffentlichen Auflage hat der Gemeinderat das Dossier mit seiner Vormeinung sowie den übrigen auszu - füllenden Formularen, wie die Formulare, die durch den Sicherheitsbeauftra - gen zu validieren sind, auf der Plattform einzugeben. *
3 Wenn das Papierformat verwendet wird, druckt das KBS die Vormeinungen aus und fügt sie dem Papierdossier hinzu. *
3.3.3 Einsprache

Art. 34 Profilierung

1 Die zuständige Behörde kann zur Kenntlichmachung der Lage und der äusseren Umrisse der geplanten Bauten und Anlagen das Aufstellen von Profilen verlangen. Die Profile haben namentlich in den Gebäudeecken die Höhe der Fassaden (Schnittpunkt mit Oberkante Dachlinie) und die Neigung der Dachlinien, bei Flachdächern die Höhe der Dachbrüstungen anzugeben.
2 Liegen gegen das Bauvorhaben keine Einsprachen vor, sind die Profile nach Ablauf der Einsprachefrist zu entfernen, es sei denn, die zuständige Behörde verfüge etwas anderes.
3 Ist ein Bauvorhaben zum Zeitpunkt seiner öffentlichen Auflage nicht vor - schriftsgemäss profiliert oder weichen die erstellten Profile wesentlich von den Bauplänen ab, so ist die öffentliche Auflage nach Behebung des Man - gels unter Ansetzung einer neuerlichen Einsprachefrist zu wiederholen.
3.3.4 Bauentscheid

Art. 35 Prüfung von Amtes wegen

1 Nach Ablauf der Einsprachefrist oder gegebenenfalls nach Abschluss der Einigungsverhandlung prüft die zuständige Behörde von Amtes wegen, ob das Baugesuch den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Sie kann überdies Sachverständige beiziehen oder Gutachten und andere Massnah - men verlangen.

Art. 36 * ...

Art. 37 Baubewilligung oder Bauabschlag

1 Unter Einhaltung des Koordinationsprinzips und nach Prüfung der allfälli - gen Vormeinungen der zuständigen kantonalen Dienststellen, erlässt die für die Baubewilligung zuständige Behörde ihren Entscheid, zusammen mit den allfälligen Spezialbewilligungen.
1bis Gleichzeitig mit dem Bauentscheid werden den Betroffenen die weiteren erforderlichen Bewilligungen eröffnet, soweit keine Bestimmungen der Spezialgesetzgebung entgegenstehen, und zwar in dem Format, das bei der Einleitung des Verfahrens gewählt wurde. Die kantonalen Spezialbewilligun - gen bilden einen integralen Bestandteil des Bauentscheides der KBK. *
2 Die zuständige Behörde hat die Baubewilligung zu verweigern, wenn das Bauvorhaben den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen des öffentlichen Rechts widerspricht.

Art. 38 Bauentscheid

1 Der Bauentscheid besteht aus der Begründung, dem Dispositiv und der Rechtsmittelbelehrung.
2 Die Begründung enthält: a) die Gründe für die Bedingungen, Auflagen und öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen der Baubewilligung; b) die Gründe für den Bauabschlag; c) die Stellungnahme zu den Einsprachen.
3 Das Dispositiv enthält: a) die Erteilung oder Verweigerung der nachgesuchten Ausnahmebewilli - gungen; b) die Erteilung oder Verweigerung der Baubewilligung; c) die Bedingungen und Auflagen der Baubewilligung sowie die öffent - lich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen; d) den Vorbehalt, des vorgängigen Inkrafttretens allfällig anderer Bewilli - gungen; e) im Fall der Teilbaubewilligung oder eines Vorentscheides die Elemen - te, die noch einer zusätzlichen Bewilligung bedürfen; f) den Vorbehalt der Rechte Dritter und des Beschwerderechts; g) den Hinweis auf eine allfällige Rechtsverwahrung; h) den Entscheid über die Einsprachen; i) die Gültigkeitsdauer der Baubewilligung;
j) die Kosten und Gebühren für den Entscheid.
4 Die Rechtsmittelbelehrung enthält: a) den Hinweis auf Frist, Form und Instanz der Baubeschwerde; b) den Hinweis darauf, dass im Falle der Gewährung der aufschiebenden Wirkung von der Baubewilligung nicht Gebrauch gemacht werden kann:
1. bevor das Beschwerdeverfahren beendet ist,
2. bevor die zuständige Behörde den vorzeitigen Baubeginn auf Wag und Gefahr des Gesuchstellers hin gestattet hat; c) den Hinweis darauf, dass der Inhaber einer Baubewilligung für den vollständigen oder teilweisen Abbruch eines Gebäudes von dieser Be - willigung erst Gebrauch machen kann, wenn sie rechtskräftig gewor - den ist.

Art. 39 Eröffnung - digitales Format *

1 Die zuständige Behörde eröffnet ihre Entscheide auf der Plattform, sofern der Beteiligte dieser Form der Kommunikation ausdrücklich zugestimmt hat. Seine ausdrückliche Zustimmung gibt der Beteiligte, indem er an der ange - gebenen Stelle auf der Plattform ein Häkchen setzt. *
2 Die Entscheide werden mit einer qualifizierten elektronischen Signatur ge - mäss der Bundesgesetzgebung über die elektronische Signatur versehen. *
3 Wenn das digitale Format verwendet wird, wird der Entscheid der KBK oder des Gemeinderats zusammen mit dem Baugesuchsformular und den genehmigten Plänen auf der Plattform eröffnet. *
4 Jeder Entscheid der Behörde wird durch Hinterlegung einer Nachricht an den Beteiligten auf der Plattform eröffnet. Der Abruf dieser Nachricht gilt als Zustellzeitpunkt für die Nachricht sowie die darin enthaltenen Links, die auf den Entscheid verweisen. Wird diese Nachricht nicht abgerufen, so gilt sie, ebenso wie die Links und der Entscheid, auf den diese verweisen, spätes - tens 7 Tage nach ihrer Hinterlegung als zugestellt. *
4bis Die Entscheide in kommunaler Zuständigkeit und ihre Anhänge (ein - schliesslich insbesondere die genehmigten Pläne und allfällige Spezialbewil - ligungen) werden dem KBS zur Kenntnisnahme zugestellt. *
5 Der Staatsrat legt die übrigen Modalitäten für die Zustellung der Entscheide im ReC fest. *

Art. 39a * Eröffnung - Papierformat *

1 Der Entscheid des Gemeinderats einer Gemeinde, welche auf die Benut - zung der Plattform verzichtet hat, wird dem Gesuchsteller oder seinem Ver - treter sowie den Einsprechern schriftlich eröffnet. Dasselbe gilt, wenn der Beteiligte auf die Benutzung der Plattform verzichtet hat. *
1bis Die Baubewilligung wird dem Gesuchsteller oder seinem Vertreter zu - sammen mit einem Exemplar des Baugesuchsformulars sowie den vom Gemeinderat genehmigten Plänen, dem Formular eConstruction und allfälli - gen Spezialbewilligungen eröffnet. *
2 Die Übermittlung des Entscheids, zusammen mit den im Absatz 1 bis er - wähnten Dokumenten, an das KBS erfolgt über die Plattform. *
3.3.5 Gültigkeit der Baubewilligung

Art. 40 Sachliche und persönliche Geltung der Baubewilligung

1 Die Baubewilligung berechtigt zur Ausführung des bewilligten Bauvorha - bens.
2 Die Baubewilligung gilt für den Gesuchsteller und den Eigentümer des Baugrundstückes. Die Inhaber einer Baubewilligung, deren Erteilung von be - sonderen Bedingungen oder vom Vorliegen von Spezialbewilligungen ab - hängig ist, können von dieser nur Gebrauch machen, wenn sie diese Bedin - gungen ebenfalls erfüllen und im Besitz der nötigen Spezialbewilligungen sind.
3 Der Nachweis der Erfüllung besonderer Bedingungen wird namentlich ver - langt für: a) Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone und in anderen Zonen ausserhalb der Bauzone; b) Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone, für welche eine Aus - nahmebewilligung vorliegt.
4 Ob diese besonderen Bedingungen durch die Inhaber einer Baubewilligung erfüllt werden, entscheidet die zuständige Bewilligungsbehörde, deren Ver - fügung wie ein Bauentscheid anfechtbar ist.

Art. 41 Anschlag der Bescheinigung der Baubewilligung

1 Der Inhaber einer Baubewilligung hat ab Beginn und während der Dauer der Bauarbeiten am Eingang der Baustelle an einem gut sichtbaren Ort eine Bescheinigung der Baubewilligung anzuschlagen.
2 Diese Bescheinigung enthält die Dossiernummer, den Namen des Inha - bers der Baubewilligung, die Parzellennummer oder die Ortsbezeichnung, den Gegenstand der Bewilligung, das Datum ihrer Ausstellung und die Gül - tigkeitsdauer. Ihr Inhalt ist identisch mit der ersten Seite der Baubewilligung.
3.3.6 Baubeginn, Bauende und Projektänderungen

Art. 42 Baubeginn

1 Mit den Bauarbeiten darf begonnen werden, wenn: a) keine Einsprachen vorliegen, unmittelbar nach Zustellung der Baube - willigung, sofern die allenfalls beizubringenden Spezialbewilligungen vollstreckbar sind; b) Einsprachen vorliegen:
1. innert der Frist von 10 Tagen nach Eröffnung der Baubewilligung, sofern die aufschiebende Wirkung nicht von Amtes wegen ange - ordnet oder kein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gestellt wurde,
2. im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung, nach rechtskräftiger Aufhebung der von Amtes wegen oder auf Ge - such hin angeordneten aufschiebenden Wirkung.

Art. 43 Vorzeitiger Baubeginn

1 Liegen gegen das Bauvorhaben keine Einsprachen vor und sind keine öf - fentlichen Interessen betroffen, so kann die zuständige Behörde nach Ablauf der Einsprachefrist und nach allfällig notwendiger Vernehmlassung bestimm - ter kantonaler Dienststellen, auf Wag und Gefahr des Gesuchstellers, den vorzeitigen Baubeginn gestatten.

Art. 44 Beendigung der Bauarbeiten

1 Stehen keine hinreichenden Gründe entgegen, sind die Bauarbeiten bis zu ihrer Beendigung fortzuführen.
2 Wenn die Bauarbeiten ohne hinreichende Gründe eingestellt werden - bei Gesamtüberbauungen länger als zwei Jahre -, hat die zuständige Baubewil - ligungsbehörde die Beendigung der Arbeiten, eine annehmbare Anpassung oder gegebenenfalls den Abbruch der begonnenen Bauten und Anlagen mit
3 Die Bestimmungen des Gesetzes, welche die Ersatzvornahme, das Ein - greifen ohne weiteres Verfahren und die Sicherung der Kosten betrifft, sind anwendbar.
4 Das für das Baubewilligungsverfahren gewählte Format ist für die in den vorstehenden Absätzen genannten Fälle zu verwenden. *

Art. 45 Projektänderungen ohne öffentliche Auflage

1 Eine Projektänderung im Sinne dieser Bestimmung ist möglich, wenn das Bauvorhaben in seinen Hauptmerkmalen gleich bleibt.
2 Die Hauptmerkmale eines Bauvorhabens sind die Erschliessung, der Standort, das Volumen, die Geschosszahl, die Geschosseinteilung, die Zweckbestimmung und die äussere Gestaltung. Wird eines dieser Haupt - merkmale erheblich geändert, so ist das abgeänderte Bauvorhaben nicht mehr mit dem ursprünglichen vergleichbar und bedarf damit eines neuen Baugesuches.
3 Die Baubewilligungsbehörde kann nach Anhörung der Beteiligten und der von der Projektänderung berührten Dritten das Verfahren ohne erneute öf - fentliche Auflage fortsetzen, beziehungsweise die Änderung des ursprüng - lich bewilligten Projektes gestatten, sofern weder öffentliche noch wesentli - che nachbarliche Interessen davon berührt sind. Das Beschwerderecht bleibt vorbehalten.
4 Erfolgt die Projektänderung im Baubeschwerdeverfahren, sind die zustän - dige Behörde, die Gegenpartei und die von der Projektänderung berührten Dritten anzuhören. Die Beschwerdeinstanz kann die Sache zur Weiterbe - handlung an die Vorinstanz zurückweisen.
5 Im Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht sind Projektänderungen ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt die Befugnis des Kantonsgerichts, die Sache zwecks Prüfung der Projektänderung an die Vorinstanz zurückzuwei - sen oder das Beschwerdeverfahren durch Vergleich zu erledigen.
6 Nach Anhörung der Beteiligten kann die Änderung eines bewilligten Bau - vorhabens vor oder während der Bauausführung ohne neue öffentliche Auf - lage gestattet werden. Erforderlich ist diesfalls eine Zusatzbewilligung. Die Erteilung der Zusatzbewilligung setzt voraus, dass das bewilligte Bauvorha - ben in den Hauptmerkmalen unverändert bleibt und dass keine wesentlichen nachbarlichen Interessen davon berührt werden.
4 Die Baupolizei

Art. 46 Pflichten und Aufgaben

1 Die Baupolizeibehörden haben dafür zu sorgen, dass bei der Ausführung von Bauvorhaben die gesetzlichen Vorschriften und die in der Baubewilli - gung gestellten Bedingungen und Auflagen eingehalten werden. Dazu kontrollieren sie insbesondere: a) die Einhaltung der in der Baubewilligung enthaltenen Bedingungen und Auflagen, die vor Baubeginn erfüllt sein müssen; b) bei Hochbauten und bei Tiefbauarbeiten nach dem Aushub der Bau - grube:
1. das Schnurgerüst,
2. das Vorhandensein eines Fixpunkts zur Festlegung der Höhen - koten; c) während den Bauarbeiten, die Einhaltung:
1. der Koten und Höhenlagen,
2. der genehmigten Pläne,
3. der Sicherheitsvorschriften und der hygienischen Bedingungen, insbesondere betreffend die Arbeiterunterkünfte,
4. der Pflicht zur Sauberhaltung der vom Bauverkehr benutzten öf - fentlichen Strassen und gegebenenfalls zur sofortigen Beseiti - gung der verursachten Verschmutzung,
5. die Ausführung der Wärmedämmung; d) nach Vollendung der Bauarbeiten die Einhaltung der Baubewilligung und die mit ihr verfügten Bedingungen und Auflagen.
2 Sie verfügen die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, wenn Bauarbeiten widerrechtlich ausgeführt oder Bauvorschriften, Bedingungen und Auflagen missachtet worden sind. Sie berücksichtigen dabei die Grund - sätze der Verhältnismässigkeit und des Vertrauensschutzes.
3 Sie sorgen für die Beseitigung von Störungen der öffentlichen Ordnung, welche von unvollendeten, mangelhaft unterhaltenen, ordnungswidrigen oder nicht mehr bewohnten oder nicht mehr genutzten Bauten und Anlagen ausgehen.

Art. 47 Wohn- und Nutzungsbewilligung

1 Bauten und Anlagen, die gemäss den Baubewilligungen und den an sie ge - knüpften Bedingungen und Auflagen ausgeführt worden sind, dürfen vor Er - teilung der Wohn- oder der Nutzungsbewilligung nicht bewohnt oder benutzt werden.
2 Vor der Ingebrauchnahme hat der Eigentümer die zuständige Behörde um Erteilung der Wohn- und Nutzungsbewilligung zu ersuchen.

Art. 48 Aufsichtsbehörde

1 Vernachlässigen die für die Baupolizei zuständigen Behörden ihre Aufga - ben oder sind sie nicht in der Lage, diesen nachzukommen und sind da - durch öffentliche Interessen gefährdet, so hat an ihrer Stelle der Staatsrat, als Aufsichtsbehörde über das Baubewilligungsverfahren und die Baupolizei, die erforderlichen Massnahmen zu verfügen.
2 Der Staatsrat setzt diesfalls den säumigen Behörden eine angemessene Frist zur Erfüllung ihrer Aufgaben.
3 Er hat namentlich die folgenden Befugnisse: a) er entscheidet im Zweifelsfall, ob ein Bauvorhaben einer Baubewilli - gung bedarf; b) er erlässt nötigenfalls Baueinstellungsverfügungen und sorgt für deren Einhaltung; c) er kann die Mitarbeit der Kantonspolizei verlangen.

Art. 49 Beratung

1 Dem KBS obliegt die Behandlung der Baubewilligungs- und Baupolizeisa - chen, in Zusammenarbeit mit der durch das mit dem Bauwesen beauftragten Departement bezeichneten Dienststelle und gegebenenfalls anderer betrof - fener Dienststellen. Es nimmt namentlich Stellung zu Fragen der Bau- und Ausnahmebewilligungspflicht, des Baubewilligungsverfahrens und der bau - polizeilichen Vorschriften.
T1 Übergangsbestimmung
Art. T1-1
1 Die vorliegende Verordnung ist ab ihrem Inkrafttreten anwendbar, unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Geschossflächenziffer, die Gesamt- und die Fassadenhöhen, dies in Übereinstimmung mit dem Baugesetz. Nach ihrem Inkrafttreten sind sämtliche Entscheide in Anwendung der vorlie - genden Verordnung zu treffen. Ab dem Inkrafttreten des Baugesetzes und der vorliegenden Verordnung werden Beschwerdeverfahren gegen eine Baubewilligung nach dem alten Recht fortgeführt. Die erstinstanzliche Be - hörde wendet das geltende Recht im Zeitpunkt ihres Entscheides an. T2 Übergangsbestimmung der Änderung vom 11. Februar
2021 *

Art. T2-1 *

1 Die Modalitäten des bisherigen Artikels 33 für die Übermittlung von Dos - siers und Unterlagen bleiben anwendbar bis zur Feststellung der Funktions - tüchtigkeit der Plattform beim KBS durch den Staatsrat.
2 Die Modalitäten des bisherigen Artikels 36 für die Übermittlung von Dos - siers und Unterlagen bleiben anwendbar bis zur Feststellung der Funktions - tüchtigkeit der Plattform in einer Gemeinde durch den Staatsrat. Diese Über - gangsphase darf aber ab Inkrafttreten der vorliegenden Änderungen nicht länger als 3 Jahre dauern. T3 Übergangsbestimmung der Änderung vom 16. September
2022 *

Art. T3-1 *

1 Diese Verordnung ist ab dem Inkrafttreten auch für hängige Verfahren an - wendbar.
2 Die in dieser Verordnung erwähnten Verfahren werden bis zum 31. De - zember 2024 auf der Plattform implementiert und der Öffentlichkeit zugäng - lich gemacht. Die Implementierung eines Verfahrens auf der Plattform und seine Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit werden vom für das Bauwesen zu - ständigen Departement im Amtsblatt bekannt gegeben.
3 Während eines Zeitraums von einem Jahr ab Inkrafttreten des Gesetzes können die in Artikel 27 dieser Verordnung erwähnten Situationspläne, falls der Geometer noch nicht über eine qualifizierte elektronische Signatur ver - fügt, digitalisiert und vom Gesuchsteller auf der Plattform hinterlegt werden, sofern sie mit der eigenhändigen Unterschrift des Geometers versehen sind. Der Gesuchsteller muss die Originale der digitalisierten Dokumente inner - halb von 10 Tagen per Post an die zuständige Behörde übermitteln. A1 Anhang 1

Art. A1-1 Umrechnungstabelle zwischen Ausnützungsziffer und Ge -

schossflächenziffer (in keinem Fall zum Nachteil des Gesuch - stellers)
1 Ausnützungsziffer x 1.333 (aber mind. 0.5) = GFZ Ausnützungsziffer (Art. 13 BauG und 5 ff. BauV) Geschossflächenziffer (GFZ) (Ent - wurf Art. 18 BauG und 13 ff. BauV) ≤ 0.35 0.5
0.40 0.53
0.45 0.60
0.50 0.67
0.55 0.73
0.60 0.80
0.65 0.87
0.70 0.93
0.75 1
0.80 1.07
0.85 1.13
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
22.03.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung BO/Abl. 31/2017
28.02.2018 01.06.2018 Art. 12 Abs. 1 geändert BO/Abl. 22/2018
28.02.2018 01.01.2022 Ingress geändert RO/AGS 2021-182,
2021-183, 2021-184
28.02.2018 01.01.2022 Art. 23 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2021-182,
2021-183, 2021-184
28.02.2018 01.01.2022 Art. 24 Titel geändert RO/AGS 2021-182,
2021-183, 2021-184
28.02.2018 01.01.2022 Art. 24 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-182,
2021-183, 2021-184
28.02.2018 01.01.2022 Art. 24 Abs. 2 geändert RO/AGS 2021-182,
2021-183, 2021-184
28.02.2018 01.01.2022 Art. 24 Abs. 3 geändert RO/AGS 2021-182,
2021-183, 2021-184
28.02.2018 01.01.2022 Art. 24 Abs. 3, a) aufgehoben RO/AGS 2021-182,
2021-183, 2021-184
28.02.2018 01.01.2022 Art. 24 Abs. 3, b) aufgehoben RO/AGS 2021-182,
2021-183, 2021-184
28.02.2018 01.01.2022 Art. 24 Abs. 3, c) aufgehoben RO/AGS 2021-182,
2021-183, 2021-184
28.02.2018 01.01.2022 Art. 24 Abs. 3, d) aufgehoben RO/AGS 2021-182,
2021-183, 2021-184
28.02.2018 01.01.2022 Art. 24 Abs. 4 geändert RO/AGS 2021-182,
2021-183, 2021-184
28.02.2018 01.01.2022 Art. 24 Abs. 4, a) eingefügt RO/AGS 2021-182,
2021-183, 2021-184
28.02.2018 01.01.2022 Art. 24 Abs. 4, b) eingefügt RO/AGS 2021-182,
2021-183, 2021-184
28.02.2018 01.01.2022 Art. 24 Abs. 4, c) eingefügt RO/AGS 2021-182,
2021-183, 2021-184
28.02.2018 01.01.2022 Art. 24a eingefügt RO/AGS 2021-182,
2021-183, 2021-184
28.02.2018 01.01.2022 Art. 24b eingefügt RO/AGS 2021-182,
2021-183, 2021-184
28.02.2018 01.01.2022 Art. 32 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-182,
2021-183, 2021-184
28.02.2018 01.01.2022 Art. 33 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-182,
2021-183, 2021-184
28.02.2018 01.01.2022 Art. 33 Abs. 2 geändert RO/AGS 2021-182,
2021-183, 2021-184
28.02.2018 01.01.2022 Art. 36 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-182,
2021-183, 2021-184
28.02.2018 01.01.2022 Art. 36 Abs. 2 geändert RO/AGS 2021-182,
2021-183, 2021-184
28.02.2018 01.01.2022 Art. 36 Abs. 3 geändert RO/AGS 2021-182,
2021-183, 2021-184
28.02.2018 01.01.2022 Art. 36 Abs. 4 geändert RO/AGS 2021-182,
2021-183, 2021-184
28.02.2018 01.01.2022 Art. 39 Titel geändert RO/AGS 2021-182,
2021-183, 2021-184
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
28.02.2018 01.01.2022 Art. 39 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-182,
2021-183, 2021-184
28.02.2018 01.01.2022 Art. 39 Abs. 2 geändert RO/AGS 2021-182,
2021-183, 2021-184
28.02.2018 01.01.2022 Art. 39 Abs. 3 geändert RO/AGS 2021-182,
2021-183, 2021-184
28.02.2018 01.01.2022 Art. 39 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2021-182,
2021-183, 2021-184
28.02.2018 01.01.2022 Art. 39 Abs. 5 eingefügt RO/AGS 2021-182,
2021-183, 2021-184
28.02.2018 01.01.2022 Art. 39a eingefügt RO/AGS 2021-182,
2021-183, 2021-184
28.02.2018 01.01.2022 Titel T2 eingefügt RO/AGS 2021-182,
2021-183, 2021-184
28.02.2018 01.01.2022 Art. T2-1 eingefügt RO/AGS 2021-182,
2021-183, 2021-184
16.09.2022 01.02.2023 Art. 2a eingefügt RO/AGS 2023-013
16.09.2022 01.02.2023 Art. 19 Abs. 5 geändert RO/AGS 2023-013
16.09.2022 01.02.2023 Art. 20 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-013
16.09.2022 01.02.2023 Art. 24 Titel geändert RO/AGS 2023-013
16.09.2022 01.02.2023 Art. 24 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-013
16.09.2022 01.02.2023 Art. 24 Abs. 2 aufgehoben RO/AGS 2023-013
16.09.2022 01.02.2023 Art. 24 Abs. 3 geändert RO/AGS 2023-013
16.09.2022 01.02.2023 Art. 24 Abs. 5 aufgehoben RO/AGS 2023-013
16.09.2022 01.02.2023 Art. 24a Titel geändert RO/AGS 2023-013
16.09.2022 01.02.2023 Art. 24a Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-013
16.09.2022 01.02.2023 Art. 24a Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-013
16.09.2022 01.02.2023 Art. 24a Abs. 3 geändert RO/AGS 2023-013
16.09.2022 01.02.2023 Art. 24b Titel geändert RO/AGS 2023-013
16.09.2022 01.02.2023 Art. 24b Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-013
16.09.2022 01.02.2023 Art. 27 Titel geändert RO/AGS 2023-013
16.09.2022 01.02.2023 Art. 27 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-013
16.09.2022 01.02.2023 Art. 33 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-013
16.09.2022 01.02.2023 Art. 33 Abs. 1 bis eingefügt RO/AGS 2023-013
16.09.2022 01.02.2023 Art. 33 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2023-013
16.09.2022 01.02.2023 Art. 36 aufgehoben RO/AGS 2023-013
16.09.2022 01.02.2023 Art. 37 Abs. 1 bis eingefügt RO/AGS 2023-013
16.09.2022 01.02.2023 Art. 39 Titel geändert RO/AGS 2023-013
16.09.2022 01.02.2023 Art. 39 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-013
16.09.2022 01.02.2023 Art. 39 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-013
16.09.2022 01.02.2023 Art. 39 Abs. 3 geändert RO/AGS 2023-013
16.09.2022 01.02.2023 Art. 39 Abs. 4 geändert RO/AGS 2023-013
16.09.2022 01.02.2023 Art. 39 Abs. 4 bis eingefügt RO/AGS 2023-013
16.09.2022 01.02.2023 Art. 39 Abs. 5 geändert RO/AGS 2023-013
16.09.2022 01.02.2023 Art. 39a Titel geändert RO/AGS 2023-013
16.09.2022 01.02.2023 Art. 39a Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-013
16.09.2022 01.02.2023 Art. 39a Abs. 1 bis eingefügt RO/AGS 2023-013
16.09.2022 01.02.2023 Art. 39a Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-013
16.09.2022 01.02.2023 Art. 44 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2023-013
16.09.2022 01.02.2023 Titel T3 eingefügt RO/AGS 2023-013
16.09.2022 01.02.2023 Art. T3-1 eingefügt RO/AGS 2023-013
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 22.03.2017 01.01.2018 Erstfassung BO/Abl. 31/2017 Ingress 28.02.2018 01.01.2022 geändert RO/AGS 2021-182,
2021-183, 2021-184

Art. 2a 16.09.2022 01.02.2023 eingefügt RO/AGS 2023-013

Art. 12 Abs. 1 28.02.2018 01.06.2018 geändert BO/Abl. 22/2018

Art. 19 Abs. 5 16.09.2022 01.02.2023 geändert RO/AGS 2023-013

Art. 20 Abs. 1 16.09.2022 01.02.2023 geändert RO/AGS 2023-013

Art. 23 Abs. 3 28.02.2018 01.01.2022 eingefügt RO/AGS 2021-182,

2021-183, 2021-184

Art. 24 28.02.2018 01.01.2022 Titel geändert RO/AGS 2021-182,

2021-183, 2021-184

Art. 24 16.09.2022 01.02.2023 Titel geändert RO/AGS 2023-013

Art. 24 Abs. 1 28.02.2018 01.01.2022 geändert RO/AGS 2021-182,

2021-183, 2021-184

Art. 24 Abs. 1 16.09.2022 01.02.2023 geändert RO/AGS 2023-013

Art. 24 Abs. 2 28.02.2018 01.01.2022 geändert RO/AGS 2021-182,

2021-183, 2021-184

Art. 24 Abs. 2 16.09.2022 01.02.2023 aufgehoben RO/AGS 2023-013

Art. 24 Abs. 3 28.02.2018 01.01.2022 geändert RO/AGS 2021-182,

2021-183, 2021-184

Art. 24 Abs. 3 16.09.2022 01.02.2023 geändert RO/AGS 2023-013

Art. 24 Abs. 3, a) 28.02.2018 01.01.2022 aufgehoben RO/AGS 2021-182,

2021-183, 2021-184

Art. 24 Abs. 3, b) 28.02.2018 01.01.2022 aufgehoben RO/AGS 2021-182,

2021-183, 2021-184

Art. 24 Abs. 3, c) 28.02.2018 01.01.2022 aufgehoben RO/AGS 2021-182,

2021-183, 2021-184

Art. 24 Abs. 3, d) 28.02.2018 01.01.2022 aufgehoben RO/AGS 2021-182,

2021-183, 2021-184

Art. 24 Abs. 4 28.02.2018 01.01.2022 geändert RO/AGS 2021-182,

2021-183, 2021-184

Art. 24 Abs. 4, a) 28.02.2018 01.01.2022 eingefügt RO/AGS 2021-182,

2021-183, 2021-184

Art. 24 Abs. 4, b) 28.02.2018 01.01.2022 eingefügt RO/AGS 2021-182,

2021-183, 2021-184

Art. 24 Abs. 4, c) 28.02.2018 01.01.2022 eingefügt RO/AGS 2021-182,

2021-183, 2021-184

Art. 24 Abs. 5 16.09.2022 01.02.2023 aufgehoben RO/AGS 2023-013

Art. 24a 28.02.2018 01.01.2022 eingefügt RO/AGS 2021-182,

2021-183, 2021-184

Art. 24a 16.09.2022 01.02.2023 Titel geändert RO/AGS 2023-013

Art. 24a Abs. 1 16.09.2022 01.02.2023 geändert RO/AGS 2023-013

Art. 24a Abs. 2 16.09.2022 01.02.2023 geändert RO/AGS 2023-013

Art. 24a Abs. 3 16.09.2022 01.02.2023 geändert RO/AGS 2023-013

Art. 24b 28.02.2018 01.01.2022 eingefügt RO/AGS 2021-182,

2021-183, 2021-184

Art. 24b 16.09.2022 01.02.2023 Titel geändert RO/AGS 2023-013

Art. 24b Abs. 1 16.09.2022 01.02.2023 geändert RO/AGS 2023-013

Art. 27 16.09.2022 01.02.2023 Titel geändert RO/AGS 2023-013

Art. 27 Abs. 1 16.09.2022 01.02.2023 geändert RO/AGS 2023-013

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation

Art. 32 Abs. 1 28.02.2018 01.01.2022 geändert RO/AGS 2021-182,

2021-183, 2021-184

Art. 33 Abs. 1 28.02.2018 01.01.2022 geändert RO/AGS 2021-182,

2021-183, 2021-184

Art. 33 Abs. 1 16.09.2022 01.02.2023 geändert RO/AGS 2023-013

Art. 33 Abs. 1 bis 16.09.2022 01.02.2023 eingefügt RO/AGS 2023-013

Art. 33 Abs. 2 28.02.2018 01.01.2022 geändert RO/AGS 2021-182,

2021-183, 2021-184

Art. 33 Abs. 3 16.09.2022 01.02.2023 eingefügt RO/AGS 2023-013

Art. 36 16.09.2022 01.02.2023 aufgehoben RO/AGS 2023-013

Art. 36 Abs. 1 28.02.2018 01.01.2022 geändert RO/AGS 2021-182,

2021-183, 2021-184

Art. 36 Abs. 2 28.02.2018 01.01.2022 geändert RO/AGS 2021-182,

2021-183, 2021-184

Art. 36 Abs. 3 28.02.2018 01.01.2022 geändert RO/AGS 2021-182,

2021-183, 2021-184

Art. 36 Abs. 4 28.02.2018 01.01.2022 geändert RO/AGS 2021-182,

2021-183, 2021-184

Art. 37 Abs. 1 bis 16.09.2022 01.02.2023 eingefügt RO/AGS 2023-013

Art. 39 28.02.2018 01.01.2022 Titel geändert RO/AGS 2021-182,

2021-183, 2021-184

Art. 39 16.09.2022 01.02.2023 Titel geändert RO/AGS 2023-013

Art. 39 Abs. 1 28.02.2018 01.01.2022 geändert RO/AGS 2021-182,

2021-183, 2021-184

Art. 39 Abs. 1 16.09.2022 01.02.2023 geändert RO/AGS 2023-013

Art. 39 Abs. 2 28.02.2018 01.01.2022 geändert RO/AGS 2021-182,

2021-183, 2021-184

Art. 39 Abs. 2 16.09.2022 01.02.2023 geändert RO/AGS 2023-013

Art. 39 Abs. 3 28.02.2018 01.01.2022 geändert RO/AGS 2021-182,

2021-183, 2021-184

Art. 39 Abs. 3 16.09.2022 01.02.2023 geändert RO/AGS 2023-013

Art. 39 Abs. 4 28.02.2018 01.01.2022 eingefügt RO/AGS 2021-182,

2021-183, 2021-184

Art. 39 Abs. 4 16.09.2022 01.02.2023 geändert RO/AGS 2023-013

Art. 39 Abs. 4 bis 16.09.2022 01.02.2023 eingefügt RO/AGS 2023-013

Art. 39 Abs. 5 28.02.2018 01.01.2022 eingefügt RO/AGS 2021-182,

2021-183, 2021-184

Art. 39 Abs. 5 16.09.2022 01.02.2023 geändert RO/AGS 2023-013

Art. 39a 28.02.2018 01.01.2022 eingefügt RO/AGS 2021-182,

2021-183, 2021-184

Art. 39a 16.09.2022 01.02.2023 Titel geändert RO/AGS 2023-013

Art. 39a Abs. 1 16.09.2022 01.02.2023 geändert RO/AGS 2023-013

Art. 39a Abs. 1 bis 16.09.2022 01.02.2023 eingefügt RO/AGS 2023-013

Art. 39a Abs. 2 16.09.2022 01.02.2023 geändert RO/AGS 2023-013

Art. 44 Abs. 4 16.09.2022 01.02.2023 eingefügt RO/AGS 2023-013

Titel T2 28.02.2018 01.01.2022 eingefügt RO/AGS 2021-182,
2021-183, 2021-184

Art. T2-1 28.02.2018 01.01.2022 eingefügt RO/AGS 2021-182,

2021-183, 2021-184 Titel T3 16.09.2022 01.02.2023 eingefügt RO/AGS 2023-013

Art. T3-1 16.09.2022 01.02.2023 eingefügt RO/AGS 2023-013

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