Verordnung über die Aufsicht des Schiesswesens, die Schiessanlagen und die zuständig... (503.100)
CH - VS

Verordnung über die Aufsicht des Schiesswesens, die Schiessanlagen und die zuständigen Behörden, die für die Anordnung der disziplinarischen Sanktionen zuständig sind

über die Aufsicht des Schiesswesens, die Schiessanlagen und die zuständigen Behörden, die für die Anordnung der disziplinarischen Sanktionen zuständig sind * (VASDS) vom 25.11.1998 (Stand 01.01.2023) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung; eingesehen Artikel 23 der Verordnung über die Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessanlagen-Verordnung) vom 15. Novem - ber 2004; eingesehen Artikel 6 Absatz 2 des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung vom 11. Februar 1998 (AGMG); auf Antrag des für die Sicherheit zuständigen Departements, * verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Die vorliegende Verordnung hat den Zweck: a) die Bestimmungen des Bundesrechtes über das Schiesswesen und die Schiessanlagen zu verdeutlichen und zu ergänzen; b) die Grundsätze und die Anforderungen betreffend die Aufsicht des Schiesswesens und die Sicherheitsmassnahmen festzulegen; c) * die für die Anordnung der disziplinarischen Sanktionen aufgrund des Militärstrafgesetzes und der Bundesverordnung über die Militärdienst - pflicht zuständigen Behörden zu bezeichnen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 2 Geltungsbereich

1 Die vorliegende Verordnung kommt zur Anwendung: a) bei Bundesübungen, freiwilligen Schiessübungen, Schiesskursen und Combatschiessen, welche ausser Dienst mit Ordonnanzwaffen und Ordonnanzmunition durchgeführt werden; b) * bei Schiessen, bei denen keinerlei Ordonnanzmunition verschossen wird namentlich Kleinkaliber-, Druckluft-, Vorderlader-, Bogen-, Arm - brust-, Jagdschiessen, Dynamic-Shooting, Paintball, Airsoft und Trap - schiessen (nachstehend: Sportschiessen).
2 Das Schiessen mit Jagdwaffen für die Jagdpraxis fällt nicht unter diese Verordnung; es untersteht der Spezialgesetzgebung. *
3 Sie ist auf Entscheide der kantonalen Militärbehörden im Bereich der diszi - plinarischen Sanktionen anwendbar.

Art. 3 Gesetzeslücken

1 Bei fehlenden anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen handelt die Be - hörde im Sinne der Regeln, die sie als Gesetzgeber erlassen würde.
2 Sie orientiert sich an Lösungen der geltenden Rechtsprechung, an den Grundsätzen der vorliegenden Verordnung, an der Gesetzgebung und den Weisungen des Bundes sowie an den Vorschriften und Regeln des Schwei - zerischen Schiesssportverbandes und den Vorschriften und Weisungen der Unfallversicherung Schweizerischer Schützenvereine. *
3 Die behördlichen Interventionen müssen im öffentlichen Interesse und nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit erfolgen.
2 Aufsicht des Schiesswesens und Schiessanlagen
2.1 Zuständige Behörden

Art. 4 Zuständigkeit des Staatsrates

1 Der Staatsrat hat die Oberaufsicht in sämtlichen Angelegenheiten des Schiesswesens, welche in den Zuständigkeitsbereich des Kantons fallen.
2 Er nimmt die Befugnisse wahr, welche ihm mit der vorliegenden Verord - nung übertragen werden.

Art. 5 Zuständigkeit des Departements

1 Das Departement, welchem das Militärwesen unterstellt ist (nachstehend: Departement), in Zusammenarbeit mit den übrigen betroffenen Departemen - ten, ist mit dem Vollzug der vorliegenden Verordnung beauftragt.
2 Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen wird es zu diesem Zwecke unterstützt durch: a) die eidgenössischen Schiessoffiziere; b) die Präsidenten und Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen; c) * das Kreiskommando; d) die Kantonspolizei; e) * die Gemeindebehörden; f) * die für die Jagd zuständige kantonale Dienststelle; g) * kantonale Experten für Sportschiessanlagen.
3 Das Departement nimmt sämtliche Befugnisse wahr, welche ihm mit der vorliegenden Verordnung erteilt werden und die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde übertragen sind.
2.2 Schiesskreise

Art. 6 Eidgenössische Schiesskreise

1 Die zuständige Bundesbehörde legt die eidgenössischen Schiesskreise fest und ernennt im Einvernehmen mit dem Staatsrat für jeden Kreis einen eidgenössischen Schiessoffizier, welcher ihr direkt unterstellt ist.

Art. 7 Kantonale Schiesskreise

1 Die kantonalen Schiesskreise werden durch den Staatsrat im Einverneh - men mit der zuständigen Behörde des Bundes gebildet. Ihre Zahl und die Verteilung auf die sprachlichen Regionen werden mit einem Entscheid des Staatsrates festgelegt.
2 Jeder Kreis wird durch den Präsidenten einer kantonalen Schiesskommis - sion verwaltet, welchem zur Kontrolle der Vereine die notwendige Zahl Mit - glieder zur Seite gestellt werden.
2.3 Kantonale Schiesskommissionen

Art. 8 Befugnisse

1 Es werden kantonale Schiesskommissionen gebildet für die Beaufsichti - gung des Schiessbetriebes der ihnen unterstellten Vereine.
2 Die kantonalen Schiesskommissionen sind verantwortlich für den Kontroll - bericht und die Kontrolle des Schiessberichtes.
3 Die Präsidenten und die Mitglieder der Kommissionen arbeiten nach den gesetzlichen Vorschriften des Bundes und den Weisungen des eidgenössi - schen Schiessoffiziers. Sie orientieren den eidgenössischen Schiessoffizier über die Verwaltung der Vereine, den Schiessbetrieb und den Unterhalt der Schiessanlagen in ihrem Kreis. Der eidgenössische Schiessoffizier erstattet Bericht an das Departement.

Art. 9 Ernennung und Entschädigungen

1 Der Präsident und die Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen werden vom Departement für die Dauer von vier Jahren ernannt.
2 Der Präsident und die Mitglieder der kantonalen Kommissionen werden vom Bund entschädigt.
2.3a Kantonaler Experte für Sportschiessanlagen *

Art. 9a * Kantonaler Experte

1 Das Departement ernennt für jede Sprachregion einen kantonalen Exper - ten für Sportschiessanlagen für die Dauer von 4 Jahren.
2 Der kantonale Experte für Sportschiessanlagen untersteht der Aufsicht des Departements.
3 Seine Aufgaben entsprechen den in der Bundesverordnung des VBS über die Eidgenössischen Schiessoffiziere und die kantonalen Schiesskommis - sionen festgelegten Aufgaben des eidgenössischen Schiessoffiziers, bezo - gen auf Sportschiessanlagen.

Art. 9b * Vergütung

1 Die für die eidgenössischen Schiessoffiziere geltenden Tarife gemäss An - hang 2 der Bundesverordnung des VBS über die eidgenössischen Schiess - offiziere und die kantonalen Schiesskommissionen gelten auch für die Ver - gütung der kantonalen Experten für Sportschiessanlagen.
2 Die kantonalen Experten für Sportschiessanlagen führen eine Buchhaltung mit den Belegen und Quittungen im Original und stellen sie dem Departe - ment bis 31. Januar des folgenden Jahres zur Kenntnisnahme zu.
2.4 Schiessanlagen

Art. 10 300-m-Schiessanlagen

1 Die Zuweisung und die Einrichtung von 300-m-Schiessanlagen für die Bun - desübungen und die freiwilligen Übungen mit Ordonnanzmunition sind Sa - che der Gemeinden. Für alle übrigen Schiessanlagen besteht diese Pflicht nicht.
2 Das zuständige eidgenössische Departement kann ausnahmsweise Schiessanlagen mit einer kürzeren Schusslinie bewilligen. Die Anforderun - gen betreffend den Bau und die Sicherheit werden von Fall zu Fall durch den eidgenössischen Schiessplatzexperten in Zusammenarbeit mit dem eid - genössischen Schiessoffizier festgelegt.

Art. 11 Gemeinschafts- und Regionalschiessanlagen

1 Damit rationeller gebaut und das vorhandene Gelände besser ausgenützt sowie dem Umweltschutz Rechnung getragen werden kann, ist der Staatsrat ermächtigt, mehrere Gemeinden zu verpflichten, sich zusammenzuschlies - sen und eine Gemeinschaftsanlage zu errichten und zu betreiben.
2 Der Staatsrat ist zuständig für die Zuweisung von Schiessanlagen.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gemeindegesetzes. *

Art. 12 Sportschiessanlagen *

1 Die Genehmigung und Kontrolle von Sportschiessanlagen liegt in der Zu - ständigkeit des Departements. *
2 Wenn immer möglich, müssen diese Anlagen denjenigen entsprechen, auf denen mit Ordonnanzmunition geschossen wird. Vorbehalten bleiben die von den nationalen Verbänden und Dachverbänden herausgegebenen tech - nischen Normen, die für jede Schiesstätigkeit gelten. *
3 Das Departement kann die Meinung des kantonalen Experten für Sport - schiessanlagen einholen. *
4 Der kantonale Experte für Sportschiessanlagen prüft die Schiessanlagen insbesondere gemäss der Bundesverordnung über die Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst, den Vorschriften und Richtlinien der Un - fallversicherung der Schweizerischen Schützenvereine und denjenigen der nationalen Verbände und Dachverbände. *

Art. 13 Enteignungsrecht

1 Für den Bau von Schiessanlagen, die im allgemeinen Interesse sind, ver - fügt die Gemeinde über ein Enteignungsrecht gemäss kantonalem Gesetz.
2 Dieses Recht kann vom zuständigen eidgenössischen Departement des Bundes erteilt werden, sofern die kantonale Gesetzgebung das Enteig - nungsrecht nicht vorsieht.

Art. 14 Bewilligung

1 Die Ausscheiden einer Schusslinie sowie die Realisierung, der Umbau, der Abbruch und Wiederaufbau einer Schiessanlage unterliegen einer Baubewil - ligung.
2 Die Schusslinie und die Schiessanlage müssen den Bestimmungen der Raumplanung, des Umweltschutzes, des Natur- und Landschaftsschutzes und dem Baurecht entsprechen.
3 Die Bewilligung unterliegt dem ordentlichen Baubewilligungsverfahren, er - gänzt durch die Bestimmungen des Bewilligungsverfahrens des Bundes und der vorliegenden Verordnung.
4 Die Baubewilligung kann erst erteilt werden, nachdem das Departement über die Sicherheit der Schiesslinie und der Schiessanlage entschieden hat. Der Spezialentscheid des Departements behält das ordentliche Baubewilli - gungsverfahren vor.

Art. 15 Sperrung oder Aufhebung einer Schiessanlage

1 Die Sperrung, teilweise Sperrung oder Aufhebung einer Schiessanlage wird vom Departement verfügt. Die Sperrung kann entweder auf Antrag der Eigentümer oder zwangsweise, wenn die gesetzlichen Bedingungen nicht mehr erfüllt werden, erfolgen.
2 Der eidgenössische Schiessoffizier oder der kantonale Experte für Sport - schiessanlagen kann aus sicherheitstechnischen Gründen die provisorische Sperrung einer Schiessanlage bis zum Entscheid des Departements anord - nen. *
3 Schiessanlagen für Bundesübungen, die den gesetzlichen Anforderungen genügen oder bei denen der vorschriftsgemässe Zustand erstellt werden kann, dürfen erst aufgehoben werden, wenn betriebsbereite Ersatzanlagen vorhanden sind. *
2.5 Schiessvereine

Art. 16 Anerkannte Schiessvereine

1 Nur die vom Departement anerkannten Schiessvereine dürfen Schiess - übungen und Ausbildungskurse im Sinne der Vorschriften des Bundes durchführen; dieses holt die Vormeinung des eidgenössischen Schiessoffi - ziers und der kantonalen Schiesskommission ein.
2 Es können nur Vereine anerkannt werden, die: a) den Artikeln 60 und folgende des Schweizerischen Zivilgesetzbuches entsprechen; b) den Zweck, ausserdienstliche Schiessübungen durchzuführen, in den Statuten nennen und die Aufgaben des Vorstandes umschreiben; c) mit der Durchführung ausserdienstlicher Schiessübungen einem Be - dürfnis entsprechen; d) mit mindestens 15 Mitgliedern, Pistolensektionen mit mindestens acht Mitgliedern, an Bundesübungen teilnehmen; das Departement kann nur aus zwingenden Gründen Ausnahmen bezüglich Mindestanzahl von Mitgliedern bewilligen; e) Schiesspflichtige an den Bundesübungen teilnehmen lassen; f) einem Landesschützenverband angehören, der vom zuständigen eid - genössischen Departement anerkannt ist;
g) * über eine Haftpflichtversicherung für Schäden aus Schiessübungen verfügen, deren Höhe in den allgemeinen Bedingungen der Unfallver - sicherung der Schweizerischen Schützenvereine festgelegt ist; h) eine Schiessanlage zur Durchführung der ausserdienstlichen Schiess - übungen zur Verfügung haben.
3 Sie unterstehen den Bestimmungen des Bundesrechts und der vorliegen - den Verordnung sowie sämtlichen vom Departement erlassenen Weisun - gen, Vorschriften und dienstlichen Verfügungen.
4 Schiessen mit Ordonnanzwaffen und Ordonnanzmunition dürfen nur unter der Verantwortung eines anerkannten Schiessvereines, dessen Statuten vom Departement genehmigt wurden und auf anerkannten Schiessanlagen, durchgeführt werden.

Art. 17 Statuten

1 Die Muster-Statuten für Schiessvereine des Schweizerischen Schiesss - portverbandes enthalten die wichtigsten Aufgaben der Schiessvereine und ihrer Mitglieder. Sie dienen als Wegleitung für die Aufstellung der Vereins - statuten. *
2 Die Statuten und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung durch das Departement.

Art. 18 Entzug der Anerkennung und Auflösung

1 Auf Antrag des eidgenössischen Schiessoffiziers kann das Departement ei - nem Schiessverein, welcher sich nicht an die eidgenössischen und kantona - len Vorschriften hält, die Anerkennung entziehen.
2 Jegliche Auflösung eines anerkannten Schiessvereins muss dem Departe - ment formell vom Vorstand mitgeteilt werden und auf Kosten des Vereins im Amtsblatt veröffentlicht werden.

Art. 19 Schiesstage für das obligatorische Programm

1 Die Schiessvereine übermitteln dem Departement durch die Schiessoffizie - re jährlich vor Beginn der Schiesssaison die Daten für die Durchführung des obligatorischen Programmes sowie der übrigen Schiessen. Sie veröffentli - chen die Daten und Schiessorte anhand von Anschlägen über die Gemein - de, welche diese an den dafür vorgesehenen Orten anbringen.
2.6 Pflichten der Gemeinden und der Schiessvereine

Art. 20 Pflichten der anerkannten Schiessvereine

1 Die anerkannten Schiessvereine sind für die Einhaltung der eidgenössi - schen und der kantonalen Vorschriften bezüglich der zu treffenden Sicher - heitsmassnahmen anlässlich von Schiessübungen verantwortlich.
2 Die Vereine sind namentlich verantwortlich für: a) die Kontrolle der Betriebssicherheit (strikte Beachtung der Vorschriften betreffend die Leitung des Schiessbetriebes und Anwendung aller An - ordnungen zur Unfallverhütung und zur Sicherheit der Schützen und des Publikums); b) das Beachten des Verbotes für das Seriefeuerschiessen für alle Di - stanzen; c) das Absperren der Strassen und Wege in den Gefahrenzonen.
3 Vorbehalten bleibt insbesondere das Recht des Departements, zusätzliche Schutzmassnahmen vorzuschreiben, falls sich diese als notwendig erwei - sen.

Art. 21 Schiessbetrieb

1 Die anerkannten Schiessvereine sind dafür verantwortlich, dass die Vor - schriften über die Leitung und das Kommando der Schiessübungen strikte befolgt werden und dass sämtliche Massnahmen zur Unfallverhütung, zur Verringerung allfälliger Folgen und zur Sicherheit der Schützen, der Schrei - ber und des Publikums getroffen werden.
2 Die anerkannten Schiessvereine sind gehalten, die vom Schweizerischen Schiesssportverband erlassenen Regeln, die Vorschriften der Unfallversi - cherung der Schweizerischen Schützenvereine sowie diejenigen ihrer jewei - ligen Verbände und Dachverbände zu beachten. *

Art. 22 Pflichten der Gemeinden

1 Die Gemeinden sind verpflichtet, die Sicherheitsmassnahmen bei der Schusslinie und bei der Schiessanlage gemäss den Vorschriften des Bun - desrechts zu beachten.
2 Die zweckdienlichen Einrichtungen von 300-m-Schiessanlagen fallen zu Lasten der Gemeinden, insbesondere: a) der für die Erstellung einer Schiessanlage mit den Zugangswegen und Parkplätzen notwendige Landerwerb oder die Pacht; b) die Errichtung der notwendigen Dienstbarkeiten und deren Eintrag im Grundbuch.
3 Sie sind insbesondere für den Bau, den Unterhalt und die Erneuerung der Schiessanlage im eigentlichen Sinne verantwortlich, nämlich: a) das Schützenhaus mit Schiessraum, Waffenreinigungsmöglichkeit, Büro, sanitäre Einrichtungen und Munitionsmagazin; b) die elektrischen Einrichtungen, gegebenenfalls die Verbindungsmög - lichkeiten mit dem Scheibenstand (Läute- oder Lichtsignaleinrichtun - gen); c) die notwendigen Lärmschutzmassnahmen nach der Lärmschutz-Ver - ordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV); d) den Scheibenstand für Zugscheiben oder elektronische Scheiben mit allen Nebeneinrichtungen; e) die Scheibenzüge und -rahmen oder elektronische Scheiben; f) den Kugelfang und Wall vor den Scheiben mit den vorgeschriebenen Panzerplatten; g) die Hoch-, Tief- und Seitenblenden mit der vorschriftsgemässen Pan - zerung und den allenfalls notwendigen Verkleidungen. Die Errichtung gleicher Anschlaghöhen für die drei Schiessstellungen, sofern vorhan - dene Blenden dies erfordern; h) die Absperr- und Warnsignaleinrichtungen.
4 Die Beteiligung mit einem angemessenen Betrag an einer Gemeinschafts - schiessanlage für die Gemeinden, die über keine eigene Anlage verfügen, wird durch das Bundesrecht geregelt.

Art. 23 Pflichten der Schiesssportvereine

1 Die Vorschriften über die Aufsicht des Schiesswesens und die Sicherheits - massnahmen gelten ebenfalls für die Schiesssportvereine.
2 Zur Deckung von Schäden, die bei Schiessübungen entstehen, schliessen die Schiesssportvereine eine Haftpflichtversicherung ab, deren Ver - sicherungsbetrag dem in den allgemeinen Versicherungsbedingungen der Unfallversicherung Schweizerischer Schützenvereine vorgesehenen Betrag entsprechen muss. *
3 Ein Exemplar der Versicherungspolice, mit folgender Klausel, muss beim Departement hinterlegt werden: "Der Versicherer unterrichtet das Departe - ment über das Aussetzen oder das Aufhören der Versicherung frühestens am Tag, an dem die vertragsgemässe Versicherungsdeckung endet. Veran - lasst der Versicherer das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung, so hat er dem Versicherungsnehmer die bevorstehende Meldung und deren Folgen anzukündigen."
4 Schiessübungen auf allen Sportschiessanlagen können nur mit einer Be - willigung des Departements durchgeführt werden. Das Departement wird vorgängig auf Kosten des veranstaltenden Vereins die Meinung des kanto - nalen Experten für Sportschiessanlagen über die Sicherheit einholen. *
5 Die Veranstaltung solcher Schiessübungen bei Volksfesten und öffentli - chen Anlässen in Privatständen sind jedoch verboten, einzig Schiessübun - gen mit Druckluftgewehren sind gestattet.
2.7 Verfahren und Rechtsmittel

Art. 24 Hinweis

1 Die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 sind anwendbar.
2 Das Verfahren betreffend die Expropriation und die Baubewilligung wird in der spezifischen Gesetzgebung geregelt.

Art. 25 Rekursrecht

1 Die anerkannten Schiessvereine und die Schiesssportvereine können ge - gen die Entscheide des Departements innerhalb von 30 Tagen beim Staats - rat Rekurs einreichen.
3 Zuständige Behörden, die für die Anordnung der disziplinarischen Sanktionen zuständig sind

Art. 26 Zuständigkeit des Kreiskommandanten *

1 Der Kreiskommandant ist die kantonale Militärbehörde, die für die Anord - nung und den Vollzug von Disziplinarstrafen, die das Militärstrafgesetz und die Bundesverordnung über die Militärdienstpflicht im Falle von ausser - dienstlichen Disziplinarfehlern vorsieht, zuständig ist. *
2 ... *
3 ... *

Art. 27 Zuständigkeit des Departements *

1 Gegen Entscheide des Kreiskommandanten ist das Departement die zu - ständige Beschwerdeinstanz. *
2 Gegen Entscheide über Disziplinarbeschwerden, die auf Arrest oder Busse mit einem Betrag von 300 Franken oder mehr lauten, kann der Bestrafte Dis - ziplinargerichtsbeschwerde an den Ausschuss des zuständigen Militärappel - lationsgerichts erheben. *
3 ... *

Art. 28 Verfahren

1 Das Verfahren und die Rechtsmittel sind durch das Militärstrafgesetz gere - gelt. *
4 Schlussbestimmungen

Art. 29 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Der Beschluss über die Schiessvereine und die Aufsicht des Schiesswe - sens vom 16. Februar 1977 und der Beschluss betreffend die Ernennung der Behörde, die für die Anordnung der disziplinarischen Sanktionen auf - grund des Militärstrafgesetzbuches und der Verordnung über das militäri - sche Kontrollwesen zuständig sind, vom 7. Februar 1980 wird aufgehoben.

Art. 30 Übergangsbestimmungen

1 Beim Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung werden die laufenden Ver - fahren nach neuem Recht behandelt.
2 Die Genehmigung und die Kontrolle von Anlagen für sonstige Schiesstätig - keit unterliegt dem neuen Recht.
3 Die Schiessanlagen, die den gesetzlichen Vorschriften des Bundes nicht entsprechen, müssen innerhalb der vom Bundesgesetz vorgesehenen Frist saniert werden.
Art. 31
1 Die vorliegende Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung vom 11. Fe - bruar 1998 (AMG) in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
25.11.1998 01.01.1999 Erlass Erstfassung RO/AGS 1998 f 261 | d
287
25.01.2023 01.01.2023 Erlasstitel geändert RO/AGS 2023-009
25.01.2023 01.01.2023 Ingress geändert RO/AGS 2023-009
25.01.2023 01.01.2023 Art. 1 Abs. 1, c) geändert RO/AGS 2023-009
25.01.2023 01.01.2023 Art. 2 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2023-009
25.01.2023 01.01.2023 Art. 2 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-009
25.01.2023 01.01.2023 Art. 3 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-009
25.01.2023 01.01.2023 Art. 5 Abs. 2, c) geändert RO/AGS 2023-009
25.01.2023 01.01.2023 Art. 5 Abs. 2, e) geändert RO/AGS 2023-009
25.01.2023 01.01.2023 Art. 5 Abs. 2, f) eingefügt RO/AGS 2023-009
25.01.2023 01.01.2023 Art. 5 Abs. 2, g) eingefügt RO/AGS 2023-009
25.01.2023 01.01.2023 Titel 2.3a eingefügt RO/AGS 2023-009
25.01.2023 01.01.2023 Art. 9a eingefügt RO/AGS 2023-009
25.01.2023 01.01.2023 Art. 9b eingefügt RO/AGS 2023-009
25.01.2023 01.01.2023 Art. 11 Abs. 3 geändert RO/AGS 2023-009
25.01.2023 01.01.2023 Art. 12 Titel geändert RO/AGS 2023-009
25.01.2023 01.01.2023 Art. 12 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-009
25.01.2023 01.01.2023 Art. 12 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-009
25.01.2023 01.01.2023 Art. 12 Abs. 3 geändert RO/AGS 2023-009
25.01.2023 01.01.2023 Art. 12 Abs. 4 geändert RO/AGS 2023-009
25.01.2023 01.01.2023 Art. 15 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-009
25.01.2023 01.01.2023 Art. 15 Abs. 3 geändert RO/AGS 2023-009
25.01.2023 01.01.2023 Art. 16 Abs. 2, g) geändert RO/AGS 2023-009
25.01.2023 01.01.2023 Art. 17 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-009
25.01.2023 01.01.2023 Art. 21 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-009
25.01.2023 01.01.2023 Art. 23 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-009
25.01.2023 01.01.2023 Art. 23 Abs. 4 geändert RO/AGS 2023-009
25.01.2023 01.01.2023 Art. 26 Titel geändert RO/AGS 2023-009
25.01.2023 01.01.2023 Art. 26 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-009
25.01.2023 01.01.2023 Art. 26 Abs. 2 aufgehoben RO/AGS 2023-009
25.01.2023 01.01.2023 Art. 26 Abs. 3 aufgehoben RO/AGS 2023-009
25.01.2023 01.01.2023 Art. 27 Titel geändert RO/AGS 2023-009
25.01.2023 01.01.2023 Art. 27 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-009
25.01.2023 01.01.2023 Art. 27 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-009
25.01.2023 01.01.2023 Art. 27 Abs. 3 aufgehoben RO/AGS 2023-009
25.01.2023 01.01.2023 Art. 28 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-009
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 25.11.1998 01.01.1999 Erstfassung RO/AGS 1998 f 261 | d
287 Erlasstitel 25.01.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-009 Ingress 25.01.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-009

Art. 1 Abs. 1, c) 25.01.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-009

Art. 2 Abs. 1, b) 25.01.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-009

Art. 2 Abs. 2 25.01.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-009

Art. 3 Abs. 2 25.01.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-009

Art. 5 Abs. 2, c) 25.01.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-009

Art. 5 Abs. 2, e) 25.01.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-009

Art. 5 Abs. 2, f) 25.01.2023 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-009

Art. 5 Abs. 2, g) 25.01.2023 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-009

Titel 2.3a 25.01.2023 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-009

Art. 9a 25.01.2023 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-009

Art. 9b 25.01.2023 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-009

Art. 11 Abs. 3 25.01.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-009

Art. 12 25.01.2023 01.01.2023 Titel geändert RO/AGS 2023-009

Art. 12 Abs. 1 25.01.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-009

Art. 12 Abs. 2 25.01.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-009

Art. 12 Abs. 3 25.01.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-009

Art. 12 Abs. 4 25.01.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-009

Art. 15 Abs. 2 25.01.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-009

Art. 15 Abs. 3 25.01.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-009

Art. 16 Abs. 2, g) 25.01.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-009

Art. 17 Abs. 1 25.01.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-009

Art. 21 Abs. 2 25.01.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-009

Art. 23 Abs. 2 25.01.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-009

Art. 23 Abs. 4 25.01.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-009

Art. 26 25.01.2023 01.01.2023 Titel geändert RO/AGS 2023-009

Art. 26 Abs. 1 25.01.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-009

Art. 26 Abs. 2 25.01.2023 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2023-009

Art. 26 Abs. 3 25.01.2023 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2023-009

Art. 27 25.01.2023 01.01.2023 Titel geändert RO/AGS 2023-009

Art. 27 Abs. 1 25.01.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-009

Art. 27 Abs. 2 25.01.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-009

Art. 27 Abs. 3 25.01.2023 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2023-009

Art. 28 Abs. 1 25.01.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-009

Markierungen
Leseansicht