Gesetz über den Bergbau
Gesetz über den Bergbau vom 7. April 1919 (Stand 23. Januar 2007) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen, nach Einsicht einer Botschaft des Regierungsrates vom 1. März 1918,
1 verordnet als Gesetz: 2
Art. 1 I. Regal
1 Dem Staat allein steht das Recht zur Schürfung und gewerbsmässigen Gewin - nung folgender Rohstoffe zu:
1. der Erze,
2. der fossilen Brenn-, Leucht- und verwandten Stoffe, wie Graphit, Anthrazit, Steinkohle, Braunkohle, Schieferkohle, Asphalt, Bitumen und mineralische Öle, 3
3. der Salze und Phosphate, seltener Mineralien und Kristalle sowie von Gips, Talk, Asbest und Dolomit.
2 Die Ausbeutung von Torf fällt nicht unter das Regal. Sie hat in der Weise zu ge - schehen, dass keine bleibende Versumpfung des Bodens entsteht.
3 Der Regierungsrat ist ermächtigt, um der letzteren Vorschrift Nachachtung zu verschaffen, allfällig notwendig werdende allgemeine oder besondere Verfügungen zu erlassen. 4
Art. 2 II. Ausübung des Regals
1 Der Staat wird die Schürfung und gewerbsmässige Gewinnung dieser Stoffe ent - weder auf eigene Rechnung betreiben oder sie durch Verpachtung des Bergwerkes oder durch Konzessionserteilung an Dritte übertragen.
1 ABl 1918 I, 381.
2 GS 12, 258; bGS 4, 327. Vom Grossen Rat erlassen am 27. Februar 1919, nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 7. April 1919, in Vollzug ab 15. April 1919.
3 Der Grosse Rat hat am 27. Oktober 1955 den Beitritt des Kantons St.Gallen zu einem Kon - kordat betreffend die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl beschlossen; siehe ABl 1955, 720 und 907. Das Konkordat ist mit dem Beitritt der Kantone St.Gallen, Aargau und Zürich in Kraft getreten; vom Bundesrat genehmigt worden am 10. Dezember 1956, sGS 852.51 .
4 Vgl. RRB betreffend die Torfausbeutung im Meliorationsgebiet der Rheinebene, sGS 633.33 .
Art. 3 III. Das Schürfen
1. Ausstellung des Schürfscheines
1 Wer nach den in Art. 1 genannten Stoffen schürfen oder früheren Bergbau wie - der aufnehmen will, bedarf hiezu eines Schürfscheines, der nach Anhörung der Grundeigentümer vom zuständigen Departement ausgestellt wird. Das Recht des Grundeigentümers zur Schürfung gemäss Art. 7 Abs. 1 bleibt vorbehalten. *
Art. 4 2. Verweigerung des Schürfscheines
1 Der Schürfschein wird verweigert, wenn die Schürfung dem öffentlichen Wohl widerstreiten oder Interessen verletzen würde, die den aus dem Bergwerk zu er - wartenden Gewinn offenbar weit übersteigen.
Art. 5 3. Inhalt des Schürfscheines
1 Der Schürfschein wird für einen oder mehrere Rohstoffe, jedoch für den gleichen Rohstoff und das nämliche Gebiet nur an einen Bewerber ausgestellt.
2 Er verleiht diesem das Recht zur Schürfung für eine bestimmte, nach den berg - technischen Umständen und den wirtschaftlichen Interessen zu bemessende zeitli - che und örtliche Ausdehnung, die jedoch nachträglich nach Gebiet und Dauer er - weitert werden kann.
3 Er verliert seine Wirksamkeit, wenn während der angesetzten Frist die Schürfar - beiten gar nicht oder erfolglos ausgeführt worden sind.
Art. 6 IV. Rechte und Pflichten des Finders
1 Ist vom Inhaber eines Schürfscheines oder vom Eigentümer ein in Art. 1 genann - ter Rohstoff gefunden worden, so hat er den Fund dem zuständigen Departement zur Kenntnis zu bringen. *
2 Wenn der Staat diesen Rohstoff selbst ausbeutet oder dessen Ausbeutung, sei es durch Verpachtung, sei es durch Erteilung einer Konzession, dem Grundeigentü - mer oder einem Dritten überlässt, so hat er dem Finder eine angemessene Ent - schädigung für die Findertätigkeit und die für das Schürfen erlaufenen Aufwen - dungen zu leisten oder den Grundeigentümer oder Dritten zur Leistung einer sol - chen zu verpflichten.
3 Die Höhe der Finderentschädigung wird vom zuständigen Departement festge - setzt. Ist der Staat selbst beteiligt, so ist der Betrag auf Begehren des Finders vom Richter
5 zu bestimmen. *
5 Zuständig ist das Bezirksgericht; Art. 72 lit. c VRP, sGS 951.1 .
Art. 7 V. Rechte des Grundeigentümers
1. Vorrecht des Schürfens
1 Dem Grundeigentümer steht das Recht zu, in seinem Grundstück ohne vorgän - gige Ermächtigung, aber unter Anzeige an das zuständige Departement, nach dem Regal unterstellten Rohstoffen zu schürfen und solche auszubeuten, solange der Staat nicht selbst darüber verfügt oder die Einholung einer Konzession verlangt. *
2 Entzieht der Staat dem Grundeigentümer den selbständigen Betrieb, so hat er ihm Einrichtungen, die für die Schürfung und Ausbeutung erstellt worden sind, abzunehmen und angemessen zu vergüten, sofern sie für den bergmässigen Abbau verwendbar sind.
3 Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt nach den Vorschriften des Enteig - nungsgesetzes. *
Art. 8 2. Recht auf Schadloshaltung
1 Der Grundeigentümer, auf dessen Boden geschürft oder ein Bergwerk eingerich - tet oder betrieben wird, hat Anrecht auf volle Entschädigung für das in Anspruch genommene Grundeigentum und auf Ersatz alles weiteren Schadens.
2 Die Festsetzung der Entschädigung geschieht nach den Vorschriften des Enteig - nungsgesetzes. *
3 Vor Beginn der schädigenden Vorkehrungen kann der Eigentümer Sicherstel - lung verlangen.
Art. 9 3. Vorrecht bei Pacht oder Konzession
1 Gibt der Staat ein Bergwerk in Pacht oder verleiht er eine Konzession für dessen Ausbeutung, so hat der Grundeigentümer unter mehreren Bewerbern bei gleichen Bedingungen den Vorrang.
Art. 10 4. Beteiligung an einem konzessionsmässigen Unternehmen
1 Wird eine Konzession an einen Dritten erteilt, so steht dem Grundeigentümer das Recht zu, seine Beteiligung am Unternehmen zu erklären.
2 Bis zum Höchstbetrage eines Fünftels der Gesamtbeteiligung muss einem solchen Begehren Folge gegeben werden.
3 Der Anspruch auf Beteiligung kann nur im Konzessionsverfahren geltend ge - macht werden.
4 Erstreckt sich das Konzessionsgebiet auf mehrere Grundstücke, so ist der den Grundeigentümern zur Beteiligung offene Anteil vom zuständigen Departement auf die einzelnen Grundeigentümer, entsprechend der Fläche ihrer beanspruchten Grundstücke, zu verteilen. *
Art. 11 5. Recht auf Abgabe
1 Betreibt der Staat ein Bergwerk auf eigene Rechnung oder beteiligt sich der Grundeigentümer weder pacht- noch konzessionsweise, so steht dem letztern ein Anspruch auf eine angemessene Abgabe für das gewonnene Material zu.
2 Diese richtet sich namentlich nach der nutzbaren Förderung sowie der örtlichen und zeitlichen Ausdehnung der Ausbeute. Sie wird vom zuständigen Departement festgesetzt. *
3 Bei konzessionsmässigem Betrieb beträgt sie 25 Prozent der Abgabe, die der Staat bezieht; bei Eigenbetrieb des Staates oder bei Pacht ist sie auf 25 Prozent des Betra - ges anzusetzen, den der Staat üblicherweise bei konzessionsmässigem Betrieb be - ziehen würde.
4 Ist der Staat durch Selbstbetrieb oder in anderer Form am Unternehmen betei - ligt, so erfolgt die Festsetzung der Abgabe auf besonderes Verlangen des Grundei - gentümers durch den Grossen Rat.
5 Die Höhe der Abgabe kann durch den Staat auch innert der Konzessionsdauer abgeändert werden, wenn das Ausbeutungsergebnis von den gehegten Erwartun - gen in erheblichem Masse abweicht.
Art. 12 VI. Konzession
1. Gesuch 6
1 Zur Ausbeutung eines der in Art. 1 genannten, durch Schürfung nachgewiesenen oder durch früheren Bergbau erschlossenen Rohstoffes bedarf es, vorbehältlich des dem Grundeigentümer gemäss Art. 7 zustehenden Rechtes, einer Konzession des zuständigen Departementes. *
2 Dem Konzessionsgesuch ist ein Situationsplan der Grundfläche beizufügen, über welche sich die nachgesuchte Konzession erstrecken soll. Wenn möglich soll die - ser Plan im Massstab von 1:1000 erstellt sein und sämtliche Grundstückgrenzen sowie die Namen der Grundeigentümer enthalten.
6 Für die Eintragung im Grundbuch siehe Art. 943 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907, SR 210 ; Art. 10 der eidgV betreffend das Grundbuch vom 22. Februar
1910, SR 211.432.1 .
3 Das Konzessionsgesuch wird amtlich bekannt gemacht 7 und den Eigentümern der Grundstücke, die ganz oder teilweise ins Konzessionsgebiet fallen, mitgeteilt.
4 Das zuständige Departement setzt gleichzeitig eine angemessene Frist zur Gel - tendmachung allfälliger Einreden gegen die Verleihung an. *
Art. 13 2. Voraussetzungen
1 Die Konzession wird erteilt:
1. wenn der Staat die Ausbeutung weder auf eigene Rechnung noch auf dem Wege der Verpachtung vorzunehmen gedenkt;
2. wenn der Bewerber sich über die für die Einrichtung und Betreibung eines Bergwerkes nötige technische und finanzielle Leistungsfähigkeit ausweist;
3. wenn die Erteilung der Konzession dem öffentlichen Wohle nicht widerstrei - tet und nicht Interessen verletzt, die den aus dem Bergwerk zu erwartenden Gewinn offenbar weit übersteigen.
Art. 14 3. Konkurrierende Konzessionsgesuche
1 Wenn mehrere Konzessionsgesuche vorliegen, so ist vorbehältlich Art. 9 demje - nigen der Vorzug zu geben, dessen Bewilligung für das Gemeinwohl die grössten Vorteile verspricht.
Art. 15 * 4. Inhalt
1 In der Konzession wird mindestens festgelegt:
1. welche Rohstoffe der Konzessionär ausbeuten darf;
2. in welchem Gebiet und während welcher Zeitdauer dies geschehen darf;
3. welche Bergbauabgaben er dem Staate zu entrichten hat.
2 Die Höhe der letztern soll namentlich nach der nutzbaren Förderung und der örtlichen und zeitlichen Ausdehnung der Konzession bemessen werden.
3 ...
4 Streitigkeiten über den Inhalt der Konzessionsbestimmungen sind vom Richter zu entscheiden.
Art. 16 * 5. Dauer, Heimfall, Erneuerung
1 Über die Dauer der Konzession und den allfälligen Heimfall des Bergwerkes an den Staat sowie über die Bedingungen dieses Heimfalles entscheidet der Inhalt der Konzession.
7 Vgl. Art. 7 GGA, sGS 0.1 .
2 Stellt der Inhaber des Bergwerkes nach Ablauf der Konzessionsdauer das Gesuch um Erneuerung der Konzession, so steht ihm in der Regel bei gleichen Konzessi - onsbedingungen vor andern Bewerbern ein Vorrecht zu.
3 Wird die Erneuerung abgelehnt, so hat der Staat das Recht und, sofern es der bis - herige Inhaber der Konzession verlangt, die Pflicht, die vom Inhaber zur Ausbeu - tung und Verarbeitung der aus dem Bergwerk zu gewinnenden Rohstoffe erstell - ten Anlagen zu erwerben. Der Kaufpreis richtet sich nach den ursprünglichen Ge - stehungskosten der Anlagen, abzüglich einer entsprechenden Amortisation für Abnützung und Alter sowie eines zufolge Fortschrittes der Technik eingetretenen allfälligen Minderwertes derselben.
4 Zur Übernahme von Einrichtungen, die zum Betrieb des Bergwerkes nicht not - wendig sind, ist der Staat nicht verpflichtet.
Art. 17 6. Verwirkung
1 Die Konzession kann vom zuständigen Departement als verwirkt erklärt werden, wenn der Inhaber des Bergwerkes den Bedingungen der Konzession zuwiderhan - delt. *
2 Sie erlischt ohne weiteres, wenn aus Gründen, die dem Inhaber zur Last fallen, das Bergwerk nicht innert der in der Konzession festgesetzten Frist angelegt und betrieben wird so wie wenn der Betrieb während einer durch die Konzession zu bestimmenden Frist von 1 bis 5 Jahren eingestellt ist.
3 Aus wichtigen Gründen kann diese Frist verlängert werden.
Art. 18 7. Übertragung
1 Ohne Zustimmung des zuständigen Departementes kann weder die Schürfbewil - ligung noch die Konzession übertragen werden. *
Art. 19 VII. Geschäftssitz und Rechtsdomizil
1 Der Konzessionsinhaber oder Pächter hat für die ganze Dauer der Konzession oder Pacht Geschäftssitz und Rechtsdomizil in der Gemeinde zu nehmen, in der das Konzessions- oder Pachtobjekt liegt. Erstreckt sich dieses über mehrere Gemeinden, so bestimmt das zuständige Departement unter Würdigung aller Ver - hältnisse die Gemeinde des Konzessions- oder Pachtgebietes, in welcher Ge - schäftssitz und Rechtsdomizil zu nehmen sind. *
Art. 20 * VIII. Enteignungsrecht
1. Übertragung
1 Der Regierungsrat kann dem Inhaber des Bergwerkes für Rechte, die er für Schürfung, Bau oder Betrieb benötigt, das Enteignungsrecht übertragen.
2 Die Übertragung wird verweigert, wenn:
1. die Vorteile der Enteignung für den Bergbau den Wert des Enteignungsge - genstandes offenbar nicht erreichen;
2. Verkehrswege, öffentliche Bauten oder Werke von höherer öffentlicher oder wirtschaftlicher Bedeutung durch die Enteignung gestört oder gefährdet wür - den;
3. erhebliche Interessen des Natur- und Heimatschutzes es erfordern.
Art. 21 * 2. Ergänzende Vorschriften
1 Die Enteignung richtet sich nach dem Enteignungsgesetz.
Art. 22 IX. Verpflichtungen des Bergwerksinhabers
1 Der Inhaber des Bergwerkes ist verpflichtet, alle Vorrichtungen, die Gesetz und Konzession ihm auferlegen, auf seine Kosten zu erstellen.
2 Er hat allen Schaden zu ersetzen, der Dritten aus der Schürfung oder dem Betrieb des Werkes mittelbar oder unmittelbar entsteht.
3 Ein Dritter, welcher eine Gefahr erheblichen künftigen Schadens glaubhaft macht, kann Sicherstellung verlangen.
Art. 23 X. Betriebsvorschriften
1 Das Bergwerk muss in technisch richtiger Weise und unter Anwendung aller nach dem jeweiligen Stand der Technik gebotenen Vorsichtsmassregeln und Vor - kehren angelegt, unterhalten und betrieben werden, die zum Schutz von Personen und Sachen wie des Grundeigentums, der Gebäude, der Verkehrswege und Wasserläufe notwendig erscheinen.
2 Der Regierungsrat wird erforderlichenfalls die nötigen Vorschriften auf dem Verordnungswege erlassen oder in der Konzession festsetzen.
Art. 24 XI. Wohlerworbene Rechte
1 Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden und im Bau oder Betriebe befindlichen Bergwerke bleiben im Rahmen der erteilten Konzession gewährleistet.
2 Soweit wohlerworbene Rechte bestehen, sind sie im Konzessionsverfahren ange - messen zu berücksichtigen; hiebei ist das Verhältnis zwischen dem Grundeigentü - mer und allfällig weiteren Berechtigten zu regeln.
Art. 25 XII. Vollzug des Gesetzes
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt, mit dem das Gesetz in Vollzug tritt. 8
8 Der Regierungsrat hat den Vollzugsbeginn auf den 15. April 1919 angesetzt; siehe ABl 1919 I, 546.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass GS 12, 258 07.04.1919 15.04.1919
Art. 3, Abs. 1 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 6, Abs. 1 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 6, Abs. 3 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 7, Abs. 1 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 7, Abs. 3 geändert 19–91 31.05.1984 keine Angabe
Art. 8, Abs. 2 geändert 19–91 31.05.1984 keine Angabe
Art. 10, Abs. 4 geändert 19–91 31.05.1984 keine Angabe
Art. 11, Abs. 2 geändert 19–91 31.05.1984 keine Angabe
Art. 12, Abs. 1 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 12, Abs. 4 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 15 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 16 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 17, Abs. 1 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 18, Abs. 1 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 19, Abs. 1 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 20 geändert 19–91 31.05.1984 keine Angabe
Art. 21 geändert 19–91 31.05.1984 keine Angabe
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
07.04.1919 15.04.1919 Erlass Grunderlass GS 12, 258
31.05.1984 keine Angabe Art. 7, Abs. 3 geändert 19–91
31.05.1984 keine Angabe Art. 8, Abs. 2 geändert 19–91
31.05.1984 keine Angabe Art. 10, Abs. 4 geändert 19–91
31.05.1984 keine Angabe Art. 11, Abs. 2 geändert 19–91
31.05.1984 keine Angabe Art. 20 geändert 19–91
31.05.1984 keine Angabe Art. 21 geändert 19–91
09.11.1995 keine Angabe Art. 3, Abs. 1 geändert 31–27
09.11.1995 keine Angabe Art. 6, Abs. 1 geändert 31–27
09.11.1995 keine Angabe Art. 6, Abs. 3 geändert 31–27
09.11.1995 keine Angabe Art. 7, Abs. 1 geändert 31–27
09.11.1995 keine Angabe Art. 12, Abs. 1 geändert 31–27
09.11.1995 keine Angabe Art. 12, Abs. 4 geändert 31–27
09.11.1995 keine Angabe Art. 17, Abs. 1 geändert 31–27
09.11.1995 keine Angabe Art. 19, Abs. 1 geändert 31–27
23.01.2007 keine Angabe Art. 15 geändert 42–55
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
23.01.2007 keine Angabe Art. 16 geändert 42–55
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