Reglement betreffend die Beiträge der Standortgemeinden an die kantonalen Bildungs- ... (417.100)
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Reglement betreffend die Beiträge der Standortgemeinden an die kantonalen Bildungs- und Forschungsinstitutionen der Tertiärstufe

betreffend die Beiträge der Standortgemeinden an die kantonalen Bildungs- und Forschungsinstitutionen der Tertiärstufe * (RBS) vom 22.04.2015 (Stand 01.01.2023) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 57 Absatz 1 der Kantonsverfassung; eingesehen das Gesetz zur Standortbestimmung der kantonalen Bildungs- und Forschungsinstitutionen der Tertiärstufe und über den Beitrag der Standortgemeinden vom 11. November 1999, insbesondere die Artikel 5, 6a,
6b, 7, T1-1 und T1-2; auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements, * verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

1 Das vorliegende Reglement legt die Elemente des Gesetzes zur Standort - bestimmung der kantonalen Bildungs- und Forschungsinstitutionen der Terti - ärstufe und über den Beitrag der Standortgemeinden (nachfolgend: Gesetz über die Standortgemeinden) fest. *

Art. 2 Beiträge der Standortgemeinden

1 Die Beiträge der Standortgemeinden, die für die kantonalen Bildungs- und Forschungsinstitutionen der Tertiärstufe (nachfolgend: tertiäre Institutionen) bestimmt sind, umfassen die Beiträge an die Investitions- und Mietkosten. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 3 Beitrag der Gemeinden an die Investitions- und Mietkosten

1 Die Standortgemeinden stellen das für die Ansiedlung der Gebäude der tertiären Institutionen notwendige, erschlossene Bauland unentgeltlich zur Verfügung, wobei dazu grundsätzlich das Eigentumsrecht unter möglichem Hinweis auf das öffentliche Recht abgetreten wird. Die kommunale Beteili - gung beläuft sich auf 10 Prozent der Investitionskosten, unabhängig von de - ren Finanzierungsquellen (Kanton, Bund, Loterie Romande usw.). *
2 Als Investitionskosten gelten: a) Kosten für Bau, Erwerb, Erweiterung, Renovierung, Umbau und Ge - bäudeausstattung; b) * Kosten für die Anschaffung und Erneuerung der Einrichtungen und In - stallationen wie Apparate, Informatikmaterial, Instrumente, Maschinen, Möbel, Mobiliar, Fahrzeuge; um als Investitionskosten zu gelten, muss der Wert der Einrichtungen und Installationen mehr als 10‘000 Franken und deren Lebensdauer mehr als ein Jahr betragen.
3 Für den Fall, dass eine Miete einen Bau ersetzt, beteiligen sich die Standortgemeinden an den Mietkosten in der Höhe von 10 Prozent. Die Kosten im Zusammenhang mit dem Mietobjekt wie Gebäudeunterhalt, Hei - zung, Wasser, Elektrizitätsversorgung und Versicherungen gelten nicht als Mietkosten; die 10 Prozent gelten auch bei der Vermietung von Räumlichkei - ten, von denen die Standortgemeinden Eigentümerinnen sind. *
4 Bei tertiären Institutionen mit mehreren Standorten werden die in Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 des vorliegenden Artikels erwähnten Beiträge der Standortgemeinden grundsätzlich im Verhältnis zu den effektiv an den ver - schiedenen Standorten anfallenden Ausgaben berechnet. Gegebenenfalls kann ein Verteilschlüssel angewendet werden. In jedem Fall muss die Be - rechnungsmethode durch die tertiären Institutionen ausdrücklich dargelegt werden. *
5 Die Standortgemeinde bleibt gegenüber dem Staat weiterhin Schuldnerin für Investitions- und Mietkosten, auch wenn eine Aufteilung dieser Ausgaben mit den anderen Gemeinden der Region vereinbart worden ist.
6 Nur Investitionen und Mietkosten, die auf dem Gebiet des Kantons Wallis stattfinden, sind Gegenstand von Beiträgen der Standortgemeinden. *

Art. 4 * ...

Art. 5 Berechnungszeitraum und Zahlung der Beiträge der

Standortgemeinden an die Investitions- und Mietkosten *
1 Die Beiträge der Standortgemeinden werden gemäss dem Grundsatz der Jährlichkeit des Jahresabschlusses berechnet und verbucht. *
2 Da die Beiträge der Standortgemeinden an die Investitions- und Mietkosten des laufenden Jahres erst zum Zeitpunkt des definitiven Jahresabschlusses der tertiären Institutionen feststehen können, stellen die tertiären Institutio - nen den Standortgemeinden bis spätestens am 30. Juni des laufenden Ka - lenderjahres provisorische Beiträge in Rechnung. Diese provisorischen Bei - träge entsprechen 80 Prozent des durch die zuständigen Instanzen geneh - migten Budgets. *
3 Auf Grundlage der endgültigen Abrechnungen der tertiären Institutionen unter Angabe der im Vorjahr von den Standortgemeinden bezahlten Investi - tions- und Mietkosten, entscheidet das für die tertiäre Bildung zuständige Departement (im Folgenden: das Departement) in der ersten Hälfte des lau - fenden Jahres über die endgültigen Beiträge des Vorjahres. Die tertiären In - stitutionen stellen den Standortgemeinden die vom Departement beschlos - senen Beträge in Rechnung. *
4 Die Beteiligung der Standortgemeinden an den Kosten für Bau, Kauf, Er - weiterung, Renovierung, Umbau und Gebäudeausstattung wird grundsätz - lich innerhalb eines Jahres vollzogen oder in Raten, die über höchstens drei Jahre ab der Nutzung der Gebäude abzugelten sind. Liegen zum Zeitpunkt der Nutzung der Gebäude keine definitiven Abrechnungen vor, nimmt die tertiäre Institution gestützt auf die voraussichtlichen Kosten eine Fakturie - rung in Raten vor. *
5 Falls zwischen dem Staat, der Standortgemeinde und gegebenenfalls der tertiären Institution eine Vereinbarung über die Beteiligung der Standortge - meinde an den Kosten für den Bau, Kauf, Erweiterung, Renovierung, Umbau und Gebäudeausstattung getroffen wird, können diese Beiträge nach ande - ren finanziellen Modalitäten bezahlt werden. *
6 Die Standortgemeinden sind transparent über den Berechnungsmodus zu informieren, wobei die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen sind.
7 ... *
8 Gegen den in Absatz 3 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Entscheid des Departements kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung Beschwerde beim Staatsrat gemäss dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) eingereicht werden. *

Art. 6 Oberaufsicht, Aufsicht und Kontrolle

1 Die tertiären Institutionen sind der Oberaufsicht und der Aufsicht der Ge - schäftsführung und der Kontrolle des Finanzhaushalts gemäss Artikel 35 ff. des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle (FHG) unterstellt. *

Art. 7 * ...

Art. 7a * Neuer Standort einer tertiären Institution

1 Die Standortgemeinde muss vorgängig zustimmen, falls eine tertiäre In - stitution auf ihrem Gebiet einen neuen Standort erschliesst oder wenn die Niederlassung einer neuen tertiären Institution auf ihrem Gebiet geplant ist.
2 Für die von Absatz 1 betroffenen Fälle stellt die für die tertiäre Bildung ver - antwortliche Dienststelle (nachstehend: die Dienststelle) der Standortge - meinde insbesondere folgende Unterlagen zur Verfügung: erste architektoni - sche Studien einschliesslich der Planung der Räumlichkeiten, den Vorent - wurf des Budgets sowie den Finanzierungsplan.

Art. 7b * Grossinvestition einer tertiären Institution

1 Die Standortgemeinde muss im Falle einer Grossinvestition einer tertiären Institution auf ihrem Gebiet ihre Vormeinung abgeben.
2 Unter einer Grossinvestition ist eine Investition der tertiären Institution im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des vorliegenden Reglements zu verstehen, die sich auf einen Gesamtbetrag von mindestens 1'000'000 Franken beläuft.
3 Für die von Absatz 1 betroffenen Fälle muss die tertiäre Institution der Standortgemeinde vor der Ausgabenverpflichtung insbesondere folgende Unterlagen zukommen lassen: die Planung der Räumlichkeiten, den Vorent - wurf des Budgets sowie den Finanzierungsplan. Nach Erhalt der Unterlagen hat die Standortgemeinde 2 Monate Zeit, um ihre Vormeinung an die tertiäre Institution zu übermitteln.
4 Wenn die Standortgemeinde eine negative Vormeinung abgibt, organisiert die Dienststelle eine Mediationsverhandlung zwischen der Standortgemein - de und der tertiären Institution. Das Ergebnis dieser Mediationsverhandlung wirkt sich nicht auf die Ausgabenverpflichtung der tertiären Institution aus.
5 Die Dienststelle wird von den tertiären Institutionen unverzüglich über all ihre Schritte bei den Standortgemeinden bezüglich des vorliegenden Artikels informiert.

Art. 7c * Koordinationssitzung

1 Mindestens einmal pro Jahr wird eine Koordinationssitzung zwischen den Standortgemeinden, den tertiären Institutionen und dem Departement, durch dessen Dienststelle, organisiert.

Art. 8 Inkrafttreten

1 Das Inkrafttreten des vorliegenden Reglements wird rückwirkend auf den 1. Januar 2015 festgelegt. T1 Übergangsbestimmungen vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2025 *

Art. T1-1 * Beiträge der Standortgemeinden an den Betriebskosten für die

Übergangsperiode vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2025
1 Die Beiträge der Standortgemeinden als Beiträge an die Betriebskosten der tertiären Institutionen für die Übergangsperiode (Jahre 2023, 2024 und
2025) werden im Jahr 2023 durch einen Entscheid des Staatsrats festgelegt.
2 Der Entscheid des Staatsrats stützt sich auf die Beträge, die die tertiären Institutionen den Standortgemeinden im Jahr 2022 gemäss Artikel 6 des Ge - setzes zur Standortbestimmung und Beteiligung der Standortgemeinden für die kantonalen Schulen der tertiären Stufe vom 11. November 1999 in Rech - nung stellen. Diese Beträge werden im Jahr 2023 um 25 Prozent, im Jahr
2024 um 50 Prozent und im Jahr 2025 um 75 Prozent reduziert.
3 Die Dienststelle stellt den Standortgemeinden die durch den Entscheid des Staatsrats festgelegten Beträge in Rechnung, kassiert dieselben ein und verteilt sie an die tertiären Institutionen.
4 Die Beiträge werden gemäss dem Grundsatz der Jährlichkeit des Jahres - abschlusses berechnet und verbucht.

Art. T1-2 * Beiträge des Kantons an die Betriebskosten für die Übergangs -

periode vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2025
1 Die Beiträge des Kantons als Ausgleich für die Reduktion der Beiträge an die Betriebskosten durch die Standortgemeinden während der Übergangs - periode (Jahre 2023, 2024 und 2025) werden gemäss verfügbarem Budget des Staates Wallis festgelegt.
2 Die 90 Prozent der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Beiträ - ge weist die Dienststelle den tertiären Institutionen nach folgendem Verteil - schlüssel zu: a) 45 Prozent entsprechend der Anzahl der Walliser Studierenden, die im Sinne der Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge an die Bil - dungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) vom 22. März 2012, der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarungab 2005 (FHV) vom
12. Juni 2003 und der Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkanto - nale Universitätsvereinbarung, IUV) vom 27. Juni 2019 erfasst sind; b) 15 Prozent entsprechend der Anzahl der Studenten, die nicht aus dem Wallis kommen, die im Sinne der Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) vom
22. März 2012, der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung ab
2005 (FHV) vom 12. Juni 2003 und der Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hoch - schulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV) vom 27. Juni
2019 erfasst sind; c) 10 Prozent nach der Anzahl der verliehenen Abschlüsse (HF-Diplome, Bachelor und Master); d) 25 Prozent nach Massgabe der im laufenden Kalenderjahr verbuchten Mittel für Ausschreibungsprojekte (EU, SNF, Innosuisse, Interreg usw.). Die Dienststelle erstellt eine Liste mit den Finanzmitteln für Aus - schreibungsprojekte; e) 5 Prozent auf der Grundlage der Mittel, die während des laufenden Ka - lenderjahres für wettbewerbsfähige Projekte gemäß Buchstabe d die - ses Absatzes verbucht wurden geteilt durch der VZÄ-Zahl des im Wal - lis beschäftigten Bildungs- und Forschungspersonals.
3 Die 10 Prozent der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Beiträ - ge vergibt die Dienststelle über Leistungsaufträge an interinstitutionelle Projekte.
4 Der Verteilschlüssel gemäss Absatz 2 des vorliegenden Artikels wird auf - grund der Daten der tertiären Institutionen des Vorjahres berechnet, welche die tertiären Institutionen der Dienststelle bis spätestens am 30. April des laufenden Kalenderjahres übermitteln. Die Auszahlung der Beiträge des Kantons an die tertiären Institutionen erfolgt durch die Dienststelle.
5 Unter Vorbehalt des verfügbaren Budgets des Staates Wallis darf der Ge - samtbetrag, den die Standortgemeinde oder die Standortgemeinden und der Kanton während der Übergangsperiode jährlich an jede tertiäre Institution als Beitrag an die Betriebskosten ausbezahlen, nicht um mehr oder weniger als 10 Prozent von dem tatsächlichen Betrag 2022 abweichen, den jede In - stitution für das Jahr 2023 erhalten hat, um mehr oder weniger als 15 Pro - zent für das Jahr 2024 und um mehr oder weniger als 20 Prozent für das Jahr 2025.
6 Die Beiträge werden gemäss dem Grundsatz der Jährlichkeit des Jahres - abschlusses berechnet und verbucht.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
22.04.2015 01.01.2015 Erlass Erstfassung BO/Abl. 18/2015
22.06.2022 01.01.2023 Erlasstitel geändert RO/AGS 2022-048
22.06.2022 01.01.2023 Ingress geändert RO/AGS 2022-048
22.06.2022 01.01.2023 Art. 1 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-048
22.06.2022 01.01.2023 Art. 2 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-048
22.06.2022 01.01.2023 Art. 3 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-048
22.06.2022 01.01.2023 Art. 3 Abs. 2, b) geändert RO/AGS 2022-048
22.06.2022 01.01.2023 Art. 3 Abs. 3 geändert RO/AGS 2022-048
22.06.2022 01.01.2023 Art. 3 Abs. 4 geändert RO/AGS 2022-048
22.06.2022 01.01.2023 Art. 3 Abs. 6 eingefügt RO/AGS 2022-048
22.06.2022 01.01.2023 Art. 4 aufgehoben RO/AGS 2022-048
22.06.2022 01.01.2023 Art. 5 Titel geändert RO/AGS 2022-048
22.06.2022 01.01.2023 Art. 5 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-048
22.06.2022 01.01.2023 Art. 5 Abs. 2 geändert RO/AGS 2022-048
22.06.2022 01.01.2023 Art. 5 Abs. 3 geändert RO/AGS 2022-048
22.06.2022 01.01.2023 Art. 5 Abs. 4 geändert RO/AGS 2022-048
22.06.2022 01.01.2023 Art. 5 Abs. 5 geändert RO/AGS 2022-048
22.06.2022 01.01.2023 Art. 5 Abs. 7 aufgehoben RO/AGS 2022-048
22.06.2022 01.01.2023 Art. 5 Abs. 8 geändert RO/AGS 2022-048
22.06.2022 01.01.2023 Art. 6 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-048
22.06.2022 01.01.2023 Art. 7 aufgehoben RO/AGS 2022-048
22.06.2022 01.01.2023 Art. 7a eingefügt RO/AGS 2022-048
22.06.2022 01.01.2023 Art. 7b eingefügt RO/AGS 2022-048
22.06.2022 01.01.2023 Art. 7c eingefügt RO/AGS 2022-048
22.06.2022 01.01.2023 Titel T1 eingefügt RO/AGS 2022-048
22.06.2022 01.01.2023 Art. T1-1 eingefügt RO/AGS 2022-048
22.06.2022 01.01.2023 Art. T1-2 eingefügt RO/AGS 2022-048
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 22.04.2015 01.01.2015 Erstfassung BO/Abl. 18/2015 Erlasstitel 22.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-048 Ingress 22.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-048

Art. 1 Abs. 1 22.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-048

Art. 2 Abs. 1 22.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-048

Art. 3 Abs. 1 22.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-048

Art. 3 Abs. 2, b) 22.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-048

Art. 3 Abs. 3 22.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-048

Art. 3 Abs. 4 22.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-048

Art. 3 Abs. 6 22.06.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2022-048

Art. 4 22.06.2022 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2022-048

Art. 5 22.06.2022 01.01.2023 Titel geändert RO/AGS 2022-048

Art. 5 Abs. 1 22.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-048

Art. 5 Abs. 2 22.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-048

Art. 5 Abs. 3 22.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-048

Art. 5 Abs. 4 22.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-048

Art. 5 Abs. 5 22.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-048

Art. 5 Abs. 7 22.06.2022 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2022-048

Art. 5 Abs. 8 22.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-048

Art. 6 Abs. 1 22.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-048

Art. 7 22.06.2022 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2022-048

Art. 7a 22.06.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2022-048

Art. 7b 22.06.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2022-048

Art. 7c 22.06.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2022-048

Titel T1 22.06.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2022-048

Art. T1-1 22.06.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2022-048

Art. T1-2 22.06.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2022-048

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