Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und dem Regierungsrat des Kantons St.Gallen betreffend die Erbschafts-, Vermächtnis- und Schenkungssteuer
Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und dem Regierungsrat des Kantons St.Gallen betreffend die Erbschafts-, Vermächtnis- und Schenkungssteuer vom 5. Dezember 1960 (Stand 5. Dezember 1960) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und der Regierungsrat des Kantons St.Gallen vereinbaren gestützt auf §§ 6 Abs. 2 und 38 des basellandschaftlichen Gesetzes über die Erb - schafts- und Schenkungssteuer vom 16. Februar 1920 und gestützt auf Art. 2 Abs. 1 lit. d des st.gallischen Gesetzes über die Erbschafts-, Vermächtnis- und Schenkungssteuer vom 19. Juni 1911 was folgt: 1 Ziff. 1
1 Die Regierungen der Kantone Basel-Landschaft und St.Gallen erklären, gegensei - tig Zuwendungen an gemeinnützige und wohltätige Zwecke von der Erbschafts-, Vermächtnis- und Schenkungssteuer zu befreien, gleichgültig, ob die genannten Zwecke im Kanton St.Gallen oder Basel-Landschaft erfüllt werden.
2 Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von dieser Vereinbarung zurückzutreten.
1 nGS 1, 431. In Vollzug ab 5. Dezember 1960.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 1, 431 05.12.1960 05.12.1960 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
05.12.1960 05.12.1960 Erlass Grunderlass 1, 431
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