Reglement betreffend den Beitrag der Gemeinden für die Einrichtungs- und Betriebskosten der Gerichte und der Ämter der Staatsanwaltschaft
betreffend den Beitrag der Gemeinden für die Einrichtungs- und Betriebskosten der Gerichte und der Ämter der Staatsanwaltschaft * (ReBG) vom 21.12.2011 (Stand 01.01.2023) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 27 Absatz 5 der Kantonsverfassung; eingesehen den Artikel 40 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Fe - bruar 2009 (RPflG); eingesehen den Artikel 88 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996 (GORBG); auf Antrag des für die Sicherheit zuständigen Departements, * verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Das vorliegende Reglement regelt die Aufteilung der Einrichtungs- und Betriebskosten der Gerichte und der Ämter der Staatsanwaltschaft zwischen Staat und Gemeinden.
2 Es gilt nicht für die Einrichtungs- und Betriebskosten: a) der Schlichtungskommission für Mietverhältnisse, des Arbeitsgerichtes und der Schlichtungskommission für Streitfälle im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz über die Gleichstellung, welche zu Lasten des Kantons gehen; b) * des Gemeinderichters und des Polizeigerichtes, welche zu Lasten der Gemeinde gehen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 2 Notwendige Lokale - Einrichtungskosten
1 Die Gemeinde am Sitz der Bezirksgerichte und der regionalen Ämter der Staatsanwaltschaft (Sitzgemeinde) stellt den Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft die für eine rationelle und wirksame Rechtspflege not - wendigen Lokale zur Verfügung.
2 Unter Vorbehalt des Artikels 5 Absätze 2 und 3 gehen die sich aus der Be - reitstellung der notwendigen Lokale ergebenden Einrichtungskosten (Investi - tions- oder Mietkosten) zu Lasten: a) der Sitzgemeinde; b) des Hauptortes der Bezirke Hérens und Conthey, für das Gericht Hérens und Conthey, entsprechend der Wohnbevölkerung.
3 Der Kanton stattet das Kantonsgericht, das zentrale Amt der Staatsanwalt - schaft und die zentralisierten Gerichte der ersten Instanz mit den für eine ra - tionelle und wirksame Rechtspflege notwendigen Lokalen aus und über - nimmt die daraus entstehenden Einrichtungskosten.
Art. 3 Betriebskosten - Aufteilung
1 Zu Lasten des Kantons gehen die mit der Tätigkeit der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft zusammenhängenden Betriebskosten, insbe - sondere: a) Telefon und Portogebühr; b) Einrichtung, Ausstattung und Informatiksicherheit; c) Mobiliar; d) Büromaterial; e) Unterhalt des Mobiliars, der Maschinen und der Ausstattung; f) juristische Dokumentation.
2 Sofern es in den Artikel 5 und 6 vorgesehen ist, fallen die anderen mit der Benützung der Lokale zusammenhängenden Betriebskosten zu Lasten der Gemeinden, insbesondere: a) Hauswart und übliche Unterhaltsarbeiten des Gebäudes; b) Wasser und Strom; c) Versicherung; d) Steuern und Abgaben.
Art. 4 Verwaltungshilfe
1 Die richterliche Gewalt, die Staatsanwaltschaft und die Sitzgemeinden be - zeichnen einen Verantwortlichen für die Lokale; diese vereinbaren eine ge - genseitige Verwaltungshilfe.
2 Im Bedarfsfall werden die notwendigen Lokale und der Mietwert durch die für die Gebäude zuständige Dienststelle der kantonalen Verwaltung be - schlossen.
2 Beitragszahlende Gemeinden
Art. 5 Bezirksgerichte - Regionale Ämter der Staatsanwaltschaft
1 Die zu Lasten der Gemeinden (Art. 3 Abs. 2) fallenden Betriebskosten wer - den bezahlt von: a) der Gemeinde am Sitz des Bezirksgerichtes oder des regionalen Amtes der Staatsanwaltschaft; b) vom Hauptort der Bezirke Hérens und Conthey, für das Gericht Hérens und Conthey, entsprechend der Wohnbevölkerung.
2 Die Schuldnergemeinde der Einrichtungs- (Art. 2 Abs. 2) und Betriebskos - ten (Art. 5 Abs. 1) kann die anderen Gemeinden des Bezirkes oder des Krei - ses zur Beitragszahlung hinzuziehen.
3 Bei fehlender Einigung unter den betroffenen Gemeinden verlangt die Schuldnergemeinde von dem für die Justiz zuständigen Departement einen Entscheid über die Aufteilung der Kosten. Der von jeder Gemeinde geschul - dete Betrag wird wie folgt aufgeteilt: a) 30 Prozent zu Lasten der Sitzgemeinde; b) 70 Prozent aufgeteilt auf alle Gemeinden entsprechend der Wohnbe - völkerung.
Art. 6 Kantonsgericht - Zentrale Staatsanwaltschaft - Zentralisierte
erstinstanzliche Gerichte
1 Die Betriebskosten des Kantonsgerichtes, der zentralen Staatsanwaltschaft und der zentralisierten erstinstanzlichen Gerichte im Sinne des Artikels 3 Ab - satz 2 gehen zu Lasten der Sitzgemeinde.
3 Schlussbestimmungen
Art. 7 Notwendige Lokale - Ersatzvornahme
1 Sofern der Staat anstelle der Sitzgemeinde, auf Anfrage dieser Gemeinde oder von Amtes wegen die notwendigen Lokale den Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Art. 2 Abs. 1) zur Verfügung stellt, werden die mit der Benützung dieser Lokale verbundenen Einrichtungs- und Betriebskosten (Art. 3 Abs. 2) durch einen Staatsratsentscheid beschlossen und in Rech - nung gestellt: a) der Sitzgemeinde; b) dem Hauptort der Bezirke Hérens und Conthey, für das Gericht Hérens und Conthey, entsprechend der Wohnbevölkerung.
2 Im Weiteren findet der Artikel 5 Absätze 2 und 3 Anwendung.
Art. 8 Vereinbarung
1 Der im vorliegenden Reglement vorgesehene Beitrag der Sitzgemeinde kann durch eine Vereinbarung zwischen dem Staatsrat und dem Gemeinde - rat pauschal festgelegt werden.
Art. 9 Verfahren
1 Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechts - pflege findet auf die mit dem Vollzug des vorliegenden Gesetzes getroffenen Entscheide Anwendung.
Art. 10 Aufhebung - Inkrafttreten
1 Das vorliegende Reglement hebt alle widersprechenden Bestimmungen auf, insbesondere den Beschluss betreffend Aufteilung der Kosten von Be - schaffung und Ausstattung der Lokale und des notwendigen Büromaterials für Gerichtsbehörden und Staatsanwälte zwischen Staat und Gemeinden vom 30. Oktober 1963.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
21.12.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung BO/Abl. 52/2011
28.09.2022 01.01.2023 Erlasstitel geändert RO/AGS 2022-073
28.09.2022 01.01.2023 Ingress geändert RO/AGS 2022-073
28.09.2022 01.01.2023 Art. 1 Abs. 2, b) geändert RO/AGS 2022-073
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 21.12.2011 01.01.2012 Erstfassung BO/Abl. 52/2011 Erlasstitel 28.09.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-073 Ingress 28.09.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-073
Art. 1 Abs. 2, b) 28.09.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-073
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