Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte
Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte vom 15. Oktober 1951 (Stand 9. Januar 1954) Um den Betrieb auf den nicht eidgenössisch konzessionierten 1 Luftseilbahnen und Skiliften möglichst sicher zu gestalten, wird von den Konkordatskantonen, ge - stützt auf Art. 7 Abs. 2 der Bundesverfassung 2 , das nachstehende Konkordat abge - schlossen: 3 I. Zweck und Umfang (1.)
Art. 1 Zweck
1 Die dem Konkordat beitretenden Kantone schliessen sich zusammen, a) um einheitliche Vorschriften aufzustellen, welche den Betrieb der unter das Konkordat fallenden Anlagen möglichst sicher gestalten, ohne die Kosten für Bau und Betrieb allzu sehr zu erhöhen; b) um eine interkantonale Kontrollstelle einzusetzen, die technische Fragen zu Handen der Kantone begutachtet; c) um die einheitliche Anwendung der technischen Vorschriften zu fördern.
2 Die Halbkantone sind in allen Teilen den Kantonen gleichgestellt.
1 Siehe Art. 1 ff. des eidg Postverkehrsgesetzes, SR 783.0 (aufgehoben), nunmehr eidg Postge - setz vom 30. April 1997; Art. 1 der eidg Luftseilbahnkonzessionsverordnung, SR 743.11 (auf - gehoben), nunmehr eidgV über die Konzessionierung von Luftseilbahnen (Luftseilbahnkon - zessionsverordnung) vom 8. November 1978, SR 743.11 ; Art. 1 ff. der eidgV über die Luft - seilbahnen mit Personenbeförderung ohne Bundeskonzession und über die Skilifte vom
22. März 1972, SR 743.21 . Zur Ausdehnung der eidg Konzessionspflicht siehe ferner die Aus - führungen in der Botschaft des Regierungsrates vom 31. März 1953, ABl 1953, 277.
2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR .
3 GS 20, 904; bGS 3, 257. Von der «Gründungsversammlung» beschlossen am 15. Oktober
1951; vom Bundesrat genehmigt am 17. Juni 1955, AS 1955, 587; Beitritt des Kantons St.Gallen am 30. Oktober 1953, GS 20, 903; in Vollzug ab 9. Januar 1954. Das Konkordat ist ausserdem verbindlich für die Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nid - walden, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-Landschaft, Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., Graubünden, Aargau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg und Jura (Stand 31. Juli
1985).Das Konkordat wurde geändert mit Beschluss vom 27. November 1972; vom Bundes - rat genehmigt am 30. Mai 1973, AS 1973, 992. Der Kanton St.Gallen hat dieser Änderung nicht zugestimmt.Fassung des Titels gemäss Änderung vom 27. November 1972, AS 1973,
992 (SR 743.22): «Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte».
Art. 2 Anwendungsbereich
1 Das Konkordat bezieht sich auf alle Luftseilbahnen für Personen- oder Waren - transporte. Hievon ausgenommen sind: 4 a) Luftseilbahnen, die der eidgenössischen Konzessionspflicht unterstehen; 5 b) Luftseilbahnen für den ausschliesslichen Warentransport, sofern sie den öf - fentlichen Verkehr oder öffentliche Anlagen nicht gefährden können.
2 In allen Fällen ist die Erstellung einer Luftseilbahn der zuständigen kantonalen Behörde 6 zu melden. 7 8
3 Das Konkordat bezieht sich ferner auf alle Skilifte, die nur als solche betrieben werden. II. Bau und Betrieb der Anlagen (2.)
Art. 3 Bewilligungen
1 Für den Bau und Betrieb der unter das Konkordat fallenden Luftseilbahnen und Skilifte sind Bewilligungen desjenigen Kantons erforderlich, auf dessen Gebiet die Anlage errichtet und betrieben werden soll. Überquert eine solche Anlage das Ge - biet verschiedener Kantone, so ist die Bewilligung aller beteiligten Kantone einzu - holen.
2 Mit der Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung übernimmt der Kanton kei - nerlei Haftung für Mängel oder Schäden. Der Betriebsinhaber hat hiefür allein ein - zustehen. 9
4 Fassung von Abs. 1 gemäss Änderung vom 27. November 1972, AS 1973, 992 (SR 743.22): «Das Konkordat bezieht sich auf alle Seilbahnen für Personen- oder Warentransporte, insbe - sondere Luftseilbahnen, Skilifte und schräg geführte Lifte. Hievon ausgenommen sind: a) Seilbahnen, die der eidgenössischen Konzessionspflicht unterstehen; b) Seilbahnen für den ausschliesslichen Warentransport, sofern sie den öffentlichen Verkehr oder öffentliche Anla - gen nicht gefährden können.»
5 Siehe Art. 1 ff. des eidg Postverkehrsgesetzes, SR 783.0 (aufgehoben), nunmehr eidg Postge - setz vom 30. April 1997; Art. 1 der eidg Luftseilbahnkonzessionsverordnung, SR 743.11 (auf - gehoben), nunmehr eidgV über die Konzessionierung von Luftseilbahnen (Luftseilbahnkon - zessionsverordnung) vom 8. November 1978, SR 743.11 ; Art. 1 ff. der eidgV über die Luft - seilbahnen mit Personenbeförderung ohne Bundeskonzession und über die Skilifte vom
22. März 1972, SR 743.21 . Zur Ausdehnung der eidg Konzessionspflicht siehe ferner die Aus - führungen in der Botschaft des Regierungsrates vom 31. März 1953, ABl 1953, 277.
6 Im Kanton St.Gallen das Baudepartement; Art. 25 lit. f GeschR, sGS 141.3 .
7 Fassung von Abs. 2 gemäss Änderung vom 27. November 1972, AS 1973, 992 (SR 743.22): «In allen Fällen ist die Erstellung einer Luftseilbahn, die ein Flughindernis im Sinne der Arti - kel 67 ff. der Vollziehungsverordnung vom 5. Juni 1950 zum Luftfahrtgesetz darstellt, der zu - ständigen kantonalen Behörde zu melden.»
8 Vgl. Art. 69 ff. der eidgV über die Luftfahrt vom 14. November 1973, SR 748.01; Art. 4 der VV zu den eidgenössischen Vorschriften über die Luftfahrt, sGS 715.1 .
9 Vgl. Art. 41 ff. des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220 .
Art. 4 Enteignungsrecht
1 Die Kantone können dem Inhaber der Bewilligung das Enteignungsrecht nach kantonalem Recht 10 verleihen.
Art. 5 Voraussetzungen der Bewilligungen
1 Die Kantone erteilen die Bewilligung zum Bau oder zum Betrieb einer Anlage erst dann, wenn das Projekt oder die Anlage in baulicher, technischer und finanzi - eller Hinsicht den Bestimmungen dieses Konkordates und des zugehörigen Regle - mentes 11 entspricht und wenn insbesondere die vorgeschriebenen Versicherungen abgeschlossen sind.
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2 Vor Erteilung der Bewilligungen werden die Bauprojekte und die betriebsberei - ten Anlagen im Auftrage des zuständigen Kantons von einer technischen Kon - trollinstanz nach den Bestimmungen dieses Konkordates und des Reglementes 13 begutachtet.
Art. 6 Unterhalt und Kontrolle
1 Der Betriebsinhaber ist für den dauernd guten Unterhalt der Anlagen verant - wortlich.
2 Die Kantone veranlassen nach Bedürfnis, bei Anlagen mit Personenbeförderung in der Regel eine jährlich sich wiederholende technische Kontrolle der Anlagen. Über diese Kontrollen sind zu Handen des Kantons Protokolle aufzunehmen.
3 Der zuständige Kanton kann dem Betriebsinhaber Frist ansetzen für die Behe - bung festgestellter Mängel, unter der Androhung des Bewilligungsentzuges und der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen 14 . Bei unmittel - barer Gefährdung kann der Kanton oder die mit der technischen Kontrolle beauf - tragte Instanz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 die Anlage sofort stillegen.
10 Für den Kanton St.Gallen siehe EntG, sGS 735.1 .
11 Siehe R über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte, sGS 712.11 .
12 Fassung von Abs. 1 gemäss Änderung vom 27. November 1972, AS 1973, 992 (SR 743.22): «Die Kantone erteilen die Bewilligung zum Bau oder zum Betrieb einer Anlage erst dann, wenn das Projekt oder die Anlage in baulicher, technischer und finanzieller Hinsicht den Be - stimmungen dieses Konkordats und des zugehörigen Reglements entspricht, wenn die vor - geschriebenen Versicherungen abgeschlossen sind und wenn a) die Anlage nicht öffentliche Interessen des Bundes, wie namentlich Interessen der Landesverteidigung, der Forstpolizei, der Raumplanung und des Natur- und Heimatschutzes, verletzt; b) sie weder dem Bund ge - hörende oder von ihm konzessionierte Transportunternehmen noch unter der Hoheit des Kantons stehende Skilifte und Luftseilbahnen wesentlich konkurrenziert; c) sie einem Be - dürfnis entspricht; d) die Sicherheit ihres Betriebes gewährleistet ist; e) die Betriebsbewilli - gung auf längstens 20 Jahre befristet ist.»
13 Für den Kanton St.Gallen siehe EntG, sGS 735.1 .
14 Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937, SR 311.0 .
Art. 7 Sanktionen
1 Die Kantone sind berechtigt, die erteilte Bewilligung vorübergehend oder dau - ernd zu entziehen oder eine zum Schutze von Personen als dringend notwendig erachtete Änderung der Anlage auf Kosten des Betriebsinhabers selber anzuord - nen, wenn wichtige Bestimmungen dieses Konkordates oder der Ausführungsvor - schriften verletzt werden oder wenn Anordnungen der Aufsichtsbehörden nicht oder nicht rechtzeitig Folge geleistet wird.
2 Die strafrechtliche Verfolgung, beispielsweise wegen Ungehorsams gegen amtli - che Verfügungen 15 , obliegt den Kantonen. 16
3 Für die Sicherstellung ihrer Forderungen sind die Kantone befugt, vom Bewilli - gungsempfänger die Stellung einer Kaution zu verlangen. III. Organisation (3.)
Art. 8 Organe
1 Die Organe des Konkordates sind die Konferenz, die Geschäftsleitung und die Rechnungsrevisoren.
2 Die am Konkordat interessierten Kreise können zu den Beratungen beigezogen werden.
Art. 9 Konferenz
1 Das oberste Organ ist eine von sämtlichen dem Konkordat angeschlossenen Kantonen gebildete Konferenz. Jeder Kanton bezeichnet einen offiziellen Vertreter und einen Stellvertreter. Den Sitzungen der Konferenz dürfen weitere Kantonsver - treter beiwohnen.
2 Jeder Kanton verfügt in der Konferenz über eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Der Präsident hat den Stichentscheid.
3 Die Konferenz ist zuständig für:
1. die Aufstellung von Vorschriften für den Bau und Betrieb der unter das Kon - kordat fallenden Luftseilbahnen und Skilifte; 17
15 Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937, SR 311.0 .
16 Im Kanton St.Gallen richtet sich das Strafverfahren nach Art. 4 ff. StP (ordentliches Verfah - ren); siehe Art. 2 StP, sGS 962.1 .
17 Siehe R über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte, sGS 712.11 .
2. die Aufstellung eines Geschäftsreglementes für den Verkehr der Kantone mit den Organen des Konkordates und der technischen Kontrollstelle, eines Pflichtenheftes für die technische Kontrollstelle und einer Gebührenordnung;
3. die Wahl der Mitglieder der Geschäftsleitung und des Sekretärs für eine Amtsdauer von fünf Jahren; das Sekretariat kann einer kantonalen Baudirek - tion, einer anderen kantonalen Amtsstelle oder einer sonst geeigneten Orga - nisation übertragen werden;
4. die Wahl von zwei Rechnungsrevisoren;
5. die Bezeichnung einer technischen Kontrollstelle;
6. die Genehmigung von Voranschlag, Jahresrechnung und Jahresbericht und die Festsetzung der Kantonsbeiträge;
7. Aussprachen über gemeinsam interessierende Fragen im Interesse eines ein - heitlichen Vollzuges der Konkordatsbestimmungen.
4 Die Konferenz tritt ordentlicherweise einmal jährlich zusammen. Der Präsident ist befugt, jederzeit eine ausserordentliche Konferenz einzuberufen. Er ist hiezu verpflichtet, wenn dies von mindestens einem Viertel der Konkordatskantone ver - langt wird.
5 Die Verhandlungsgegenstände sind rechtzeitig bekanntzugeben. Andere Ge - schäfte dürfen nur dann abschliessend behandelt werden, wenn alle vertretenen Kantone damit einverstanden sind.
Art. 10 Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und ei - nem weitern Mitglied der Konferenz. Der Sekretär und der Leiter der technischen Kontrollstelle nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Geschäftslei - tung teil.
2 Die Geschäftsleitung besorgt alle jene Geschäfte, die nicht ausdrücklich einem andern Organ übertragen sind. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung und Vollzug der Konferenzbeschlüsse;
2. Beaufsichtigung der technischen Kontrollstelle;
3. Führung des gesamten Rechnungswesens, Erstellung der Jahresrechnung und Antragstellung zum Voranschlag;
4. Abfassung des Jahresberichtes;
5. Protokollführung an den Sitzungen der Konferenz.
3 Die Konferenz kann der Geschäftsleitung weitere Aufgaben übertragen.
4 Die Geschäftsleitung hat den Rechnungsrevisoren die Bücher und Belege vorzu - weisen und auf Verlangen alle notwendigen Aufschlüsse über die Geschäftstätig - keit zu erteilen.
Art. 11 Rechnungsrevisoren
1 Die beiden Rechnungsrevisoren prüfen jährlich einmal die Buchhaltung der Ge - schäftsleitung und erstatten darüber der Konferenz Bericht.
Art. 12 Technische Kontrollstelle
1 Die technische Kontrollstelle steht den Kantonen namentlich für folgende Aufga - ben zur Verfügung:
1. Begutachtung von Projekten;
2. Abnahme betriebsbereiter Anlagen, eingeschlossen der bei Inkrafttreten des Konkordates bereits bestehenden Anlagen;
3. periodische und ausserordentliche Kontrollen der Anlagen und technische Untersuchungen bei Unfällen, Betriebsstörungen und Betriebsgefährdungen;
4. Berichterstattung über die Kontrollen und Untersuchungen an die Geschäfts - leitung und an die zuständigen Kantone;
5. Beratung der Organe der Konferenz und der zuständigen Instanzen der Kantone, insbesondere Ausarbeitung von Vorschlägen für die Schaffung neuer, Lockerung oder Verschärfung bestehender Bestimmungen;
6. Ausarbeitung von Rapporten an die Geschäftsleitung als Grundlagen für den Jahresbericht und für die Berechnung von Gebühren.
2 Bei unmittelbar drohender Gefahr hat die technische Kontrollstelle, wenn nötig mit Polizeigewalt, die betreffende Anlage sofort stillzulegen und diesen Entscheid dem zuständigen Kanton auf dem schnellsten Wege zu melden. Der endgültige Entscheid über die Betriebseinstellung steht der zuständigen kantonalen Amts - stelle 18 zu.
3 Die Konferenz kann der technischen Kontrollstelle weitere Aufgaben übertragen. Diese darf soweit nötig für Spezialfragen Fachleute beiziehen. Über den Geschäfts - verkehr und die Befugnisse der Kontrollstelle wird ein Pflichtenheft aufgestellt.
Art. 13 Finanzierung
1 Die für die Durchführung des Konkordates erforderlichen Mittel werden durch Gebühren der Betriebsinhaber und durch Beiträge der Kantone beschafft.
2 Die Gebühren für die Tätigkeit der technischen Kontrollstelle werden von den Betriebsinhabern erhoben. Dabei wird die aufgewendete Zeit und die Bedeutung der Anlage berücksichtigt.
3 Es wird eine Gebührenordnung aufgestellt.
4 Die Beiträge der Kantone werden nach Zahl und Bedeutung der Anlagen berech - net.
18 Im Kanton St.Gallen das Baudepartement; Art. 25 lit. f GeschR, sGS 141.3 .
Art. 14 Sitz
1 Der Sitz des Konkordates befindet sich am Ort des Sekretariates. 19
Art. 15 Ein- und Austritt
1 Der Eintritt steht jedem Kanton frei, in dessen Gebiet sich wenigstens eine der unter das Konkordat fallenden Anlagen befindet.
2 Der Austritt kann auf Ende eines Kalenderjahres und unter Berücksichtigung ei - ner wenigstens einjährigen Kündigungsfrist erfolgen, nachdem sämtliche aus dem Konkordat fliessenden Verbindlichkeiten erfüllt sind. IV. Schlussbestimmungen (4.)
Art. 16 Bestehende Anlagen
1 Schon bestehende Anlagen sind innert der vom zuständigen Kanton festzuset - zenden Frist, spätestens jedoch innert 10 Jahren nach dem Beitritt des Kantons zum Konkordat, seinen Vorschriften und denjenigen des Reglementes 20 anzupas - sen.
2 Die Kantone erteilen den Inhabern solcher Anlagen nach Inkrafttreten des Kon - kordates eine für die Übergangszeit gültige Betriebsbewilligung, sofern die mini - malen Sicherheiten gewährleistet sind.
3 Dieses Konkordat gilt im übrigen sinngemäss auch für die schon bestehenden Anlagen.
Art. 17 Verhältnis zu andern Rechtsquellen
1 Weitergehende und ergänzende Vorschriften und Weisungen der Kantone sowie gegebenenfalls der SUVA 21 für die der obligatorischen Unfallversicherung unter - stellten Luftseilbahnen und Skilifte bleiben vorbehalten.
2 Im übrigen tritt während der Geltungsdauer des Konkordates widersprechendes
Art. 18 Inkrafttreten
1 Das Konkordat tritt nach Annahme durch wenigstens fünf Kantone in Kraft.
19 Das Sekretariat befindet sich in Bern (Direktion für Verkehr, Energie und Wasserwirtschaft des Kantons Bern).
20 Siehe R über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte, sGS 712.11 .
21 Vgl. Art. 81 ff. des BG über die Unfallversicherung vom 20. März 1981, SR 832.20 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass GS 20, 904 15.10.1951 09.01.1954 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
15.10.1951 09.01.1954 Erlass Grunderlass GS 20, 904
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