Reglement über die Kautionen im Viehhandel
Reglement über die Kautionen im Viehhandel vom 16. Oktober 1944 (Stand 1. Januar 1975) Die Konferenz des Viehhandelskonkordates, gestützt auf § 13 Abs. 2 und § 22 Abs. 3 der Interkantonalen Übereinkunft über den Viehhandel vom 13. September 1943 1 , beschliesst: 2
§ 1 Kautionspflicht und Höhe der Kaution
1 Wer den Viehhandel auf eigene Rechnung betreiben will, hat für sich, seine Angestellten und Beauftragten (Haupt- und Nebenpatentinhaber) eine Kaution zu leisten.
2 Die Höhe der Kaution richtet sich nach dem voraussichtlichen jährlichen Um - satz. Sie beträgt: 3 a) * für den Handel mit Pferden, Maultieren, Eseln und Grossvieh:
1. bei einem Umsatz bis 20 Stück: Fr. 5 000.–
2. bei einem Umsatz bis 50 Stück: Fr. 10 000.–
3. bei einem Umsatz bis 100 Stück: Fr. 15 000.–
4. bei einem Umsatz bis 200 Stück: Fr. 20 000.–
5. bei einem Umsatz bis 400 Stück: Fr. 30 000.–
6. bei einem Umsatz bis 600 Stück: Fr. 40 000.–
7. bei einem Umsatz über 600 Stück: Fr. 50 000.– b) * für den Handel mit Kleinvieh:
1. bei einem Umsatz bis 50 Stück: Fr. 5 000.–
3 Im übrigen werden fünf Stück Kleinvieh einem Stück Grossvieh gleichgestellt. Die zuständige kantonale Amtsstelle 4 kann ausnahmsweise eine Gleichstellung von zehn Stück Kleinvieh mit einem Stück Grossvieh verfügen.
1 sGS 641.31 .
2 nGS 1, 441. In Vollzug ab 1. Januar 1945.
3 Im ursprünglichen Erlasstext war die tabellarische Auflistung in Bst. a und b nicht mit Auf - zählungszeichen versehen. Die Ziffern wurden im September 2013 aus technischen Gründen hinzugefügt.
4 Im Kanton St.Gallen das Volkswirtschaftsdepartement; Art. 32 TSV, sGS 643.12 .
4 Die Amtsstelle, welche das Patent ausstellt, 5 setzt jährlich die Kaution der einzel - nen Händler gemäss dieser Skala fest.
§ 2 Die Haftung der Kaution
1 Die Kaution dient zur Sicherstellung von Ansprüchen gegen den Händler, seine Angestellten und Beauftragten, und zwar: a) für Gebühren, Bussen, Gerichts- und Verwaltungskosten, welche aus einem auf Grund der interkantonalen Vollziehungsverordnungen über den Vieh - handel, der kantonalen Vollziehungsverordnungen dazu 6 , des Bundesgesetzes betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen 7 und der dazugehörigen eidge - nössischen und kantonalen Vollziehungsverordnungen 8 durchgeführten ge - richtlichen oder administrativen Verfahren entstanden sind; b) für Schadenersatzforderungen zufolge schuldhafter Verschleppung von Tier - seuchen oder zufolge anderer Verletzung tierseuchenpolizeilicher Bestim - mungen; c) für Forderungen aus nicht erfülltem, nicht richtig erfülltem oder dahingefalle - nem Kauf- oder Tauschvertrag über Vieh.
2 Ist der Gläubiger selbst Viehhändler, so entfällt sein Anspruch, falls er seinen Beruf ohne Patent ausübt oder wenn er, als Inhaber eines Patentes, das betreffende Geschäft nicht in seine Viehhandelskontrolle eingetragen hat.
3 Die Kautionshaftung beginnt mit der Erteilung des Patentes und erlischt mit dem letztern. Sie beschränkt sich auf Forderungen, welche während dieses Zeitraumes entstanden sind.
§ 3 Die Form der Kaution
1 Die Kaution ist durch eine zu deren Höhe proportionale Gebühr an die Vororts - kasse 9 zu leisten. Der Gebührensatz wird jährlich durch die Konkordatskonfe - renz 10 festgesetzt.
2 Die Mitglieder der Kautionsversicherungsgenossenschaft des Schweizerischen Viehhändlerverbandes in Chur können ihre Kautionen durch diese Genossen - schaft leisten. Das Viehhandelskonkordat übt hierüber die Aufsicht aus. Die Ge - nossenschaft leistet an die Kosten der Aufsicht und Verwaltung des Konkordates einen angemessenen Beitrag.
5 Im Kanton St.Gallen das Volkswirtschaftsdepartement; Art. 32 TSV, sGS 643.12 .
6 TSV, sGS 643.12 .
7 Eidg Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966, SR 916.40 .
8 Siehe insbesondere eidg Tierseuchengesetz, SR 916.40 ; TSV, sGS 643.12 .
9 Vgl. § 24 des Viehhandelskonkordates, sGS 641.31 .
10 Vgl. § 22 des Viehhandelskonkordates, sGS 641.31 .
§ 3 bis Zahlungsfähigkeit
1 Ist die Zahlungsfähigkeit des Händlers zweifelhaft, insbesondere wenn Betrei - bungen gegen ihn hängig sind oder vor kurzem hängig waren, wenn auf frühere Kautionen Ansprüche angemeldet worden sind oder wenn die Kautionsversiche - rungsgenossenschaft des Schweizerischen Viehhändlerverbandes die Übernahme der Kaution abgelehnt hat, ist dem Vorort 11 vor Aushändigung des Patentes Gele - genheit zu geben, sich darüber auszusprechen, ob er die Kaution trotzdem über - nehmen will.
2 Lehnt der Vorort die Übernahme der Kaution ab oder macht er dieselbe von zu - sätzlichen Sicherheiten abhängig, so kann innert 10 Tagen beim Vorstand 12 und gegen dessen Entscheid innert 10 Tagen bei der Konferenz 13 Beschwerde geführt werden.
3 Wird die Kaution sowohl vom Vorort als auch von der Kautionsversicherungsge - nossenschaft des Schweizerischen Viehhändlerverbandes abgelehnt, so darf ein Pa - tent nur erteilt werden, wenn der Wohnsitzkanton sich verpflichtet, dem Vorort die Hälfte einer allfälligen Leistung aus der Kaution zurückzuerstatten.
§ 4 Kautionskasse des Vorortes
1 Die Kantone besorgen den Einzug der Kautionsgebühren und übermitteln sie dem Vorort 14 . Dieser deckt daraus die fällig werdenden Ansprüche.
2 Die Konkordatskonferenz 15 beschliesst über die Verwendung der Betriebsüber - schüsse der Kautionskasse: a) zur Deckung der Verwaltungskosten; b) zur Äufnung eines Reservefonds bis zum Betrage von mindestens 5 % der vom Vorort übernommenen Kautionen; c) zur Förderung der Bekämpfung von Tierseuchen, insbesondere der Aufklä - rung und der wissenschaftlichen Forschung.
§ 5 1. Das Verfahren beim Vorort
a) Anmeldung und Verwirkung
1 Ansprüche auf die Kautionen sind bis zum 1. April des folgenden Jahres bei der Amtsstelle anzumelden, die das Hauptpatent ausgestellt hat. 16
2 Für nicht rechtzeitig angemeldete Ansprüche erlischt die Haftung der Kaution.
11 Vgl. § 24 des Viehhandelskonkordates, sGS 641.31 .
12 Vgl. § 23 des Viehhandelskonkordates, sGS 641.31 .
13 Vgl. § 22 des Viehhandelskonkordates, sGS 641.31 .
14 Vgl. § 24 des Viehhandelskonkordates, sGS 641.31 .
15 Vgl. § 22 des Viehhandelskonkordates, sGS 641.31 .
16 Im Kanton St.Gallen das Volkswirtschaftsdepartement; Art. 32 TSV, sGS 643.12 .
§ 6 b) Weiterleitung an den Vorort
1 Die Kantone leiten die Anmeldungen an den Vorort 17 weiter. Dieser übermittelt sie gegebenenfalls an die Kautionsversicherungsgenossenschaft.
2 Der Vorort eröffnet die Anmeldung dem Händler und veranlasst ihn zur Abgabe einer Erklärung, ob er den Anspruch anerkenne.
3 Nötigenfalls klärt der Vorort den Tatbestand weiter ab.
§ 7 c) Voraussetzung der Auszahlung
1 Zahlungen zu Lasten der Kaution erfolgen frühestens nach Ablauf der Anmelde - frist und in der Regel erst, wenn die Berechtigung des Anspruchs dem Händler ge - genüber durch Gerichtsurteil festgestellt und dessen Zahlungsunfähigkeit durch Verlustschein nachgewiesen ist.
2 Die Übernahme von Bussen erfolgt nur, wenn deren Umwandlung in Haft un - möglich ist (Art. 49 StGB). 18
3 Wenn über die Berechtigung des Anspruchs sowie über die Zahlungsunfähigkeit des Händlers kein Zweifel besteht, kann die Auszahlung vorgenommen werden, ohne dass die Voraussetzungen von Absatz 1 zu erfüllen sind.
§ 8 d) Entscheid
1 Über die Auszahlung befindet der Vorstand 19 . Gegen seine Beschlüsse kann in - nert 10 Tagen die Konferenz 20 angerufen werden.
2 Diese entscheidet endgültig.
§ 9 e) Rang der Ansprüche
1 Die Gesamtleistung für einen einzelnen Händler darf im gleichen Jahr die Höhe der Kaution nicht übersteigen.
2 Bei Konkurrenz verschiedener Ansprüche auf die Kaution sind in erster Linie diejenige des Kantons und des Bundes und in zweiter Linie diejenigen Privater zu decken.
3 Die im gleichen Rang befindlichen Ansprüche werden, falls die Kaution zur voll - ständigen Deckung nicht ausreicht, im Verhältnis der Höhe der Ansprüche befrie - digt.
17 Vgl. § 24 des Viehhandelskonkordates, sGS 641.31 .
18 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0 .
19 Vgl. § 23 des Viehhandelskonkordates, sGS 641.31 .
20 Vgl. § 22 des Viehhandelskonkordates, sGS 641.31 .
§ 10 f) Mitteilung an die Kantone
1 Der Vorort 21 meldet das Ergebnis des Verfahrens dem Wohnsitzkanton und be - gutachtet den Fall in bezug auf die weitere Berechtigung zur Ausübung des Vieh - handels.
§ 11 g) Rückforderung
1 Nach erfolgter Zahlung gehen alle Ansprüche Dritter gegen den Händler auf die Kautionskasse des Vororts über.
2 Diese ist berechtigt, den Händler zur Rückzahlung zu verhalten.
§ 12 2. Das Verfahren bei der Kautionsversicherungsgenossenschaft
1 Auf das Verfahren der Kautionsversicherungsgenossenschaft findet § 6 Absatz 2 sowie § § 7, 9 und 11 sinngemäss Anwendung.
2 Das Ergebnis des Verfahrens ist dem Vorort 22 zuhanden des Wohnsitzkantons zu melden.
§ 13 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 1945 in Kraft.
21 Vgl. § 24 des Viehhandelskonkordates, sGS 641.31 .
22 Vgl. § 24 des Viehhandelskonkordates, sGS 641.31 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 1, 441 16.10.1944 01.01.1945
§ 1, Abs. 2, a) geändert 11–112 05.06.1974 01.01.1975
§ 1, Abs. 2, b) geändert 11–112 05.06.1974 01.01.1975
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
16.10.1944 01.01.1945 Erlass Grunderlass 1, 441
05.06.1974 01.01.1975 § 1, Abs. 2, a) geändert 11–112
05.06.1974 01.01.1975 § 1, Abs. 2, b) geändert 11–112
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