Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz
                            Interkantonale Vereinbarung  über den Salzverkauf in der Schweiz  vom 22. November 1973 (Stand 1. Oktober 1975)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 1 Zweck
                            1  Diese Vereinbarung bezweckt die Schaffung einer einheitlichen Salzverkaufsord  -  nung auf dem Gebiet der Schweiz unter Wahrung der kantonalen Salzregale.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Salzregal
                            1  Das   auf   die   kantonalen   Salzregale  2    abgestützte   Recht   auf   Einfuhr   und   Verkauf  von Salz sowie Salzgemischen mit einem Gehalt von 30 Prozent oder mehr an Na  -  triumchlorid und Sole wird im Auftrag der dieser Vereinbarung angeschlossenen  Kantone durch die Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen, Aktiengesellschaft  in Schweizerhalle, nachstehend Rheinsalinen genannt, ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gebühren
                            1  Die Rheinsalinen erheben für Rechnung der dieser  Vereinbarung angeschlosse  -  nen Kantone einheitliche, nach Salzarten abgestufte Regalgebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Preise
                            1  Die Lieferpreise der Rheinsalinen für die verschiedenen Salzarten sollen einheit  -  lich gestaltet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Lieferpreisen sind die Regalgebühren eingeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Einnahmen
                            1  Die Regalgebühren werden durch die Rheinsalinen regelmässig nach einem Ver  -  teilungsschlüssel den Kantonen ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  AS 1975, 1991. Von der ausserordentlichen Generalversammlung der Aktionäre der Verei  -  nigten   Rheinsalinen   beschlossen   am   22.   November   1973;   vom   Bundesrat   genehmigt   am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Dezember   1974;   Beitritt   des   Kantons   St.Gallen   am   17.   Dezember   1974,   sGS  851.3  ;   in  Vollzug  ab 1.  Oktober 1975.  Die Vereinbarung  ist  ausserdem für alle  andern Kantone mit  Ausnahme des Kantons Waadt verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Kanton St.Gallen: G über das Salzregal, sGS  851.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Organe
                            1  Die Organe dieser Vereinbarung sind:  a)  der Verwaltungsrat,  b)  die Geschäftsleitung,  c)  die Kontrollstelle  der Rheinsalinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  der Rheinsalinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Verwaltungsrat
                            1  Jeder  Aktionärkanton hat Anspruch auf einen Vertreter  im Verwaltungsrat der  Rheinsalinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hinsichtlich   dieser   Vereinbarung   hat   der   Verwaltungsrat   neben   seinen   in   den  Statuten festgelegten Befugnissen folgende Aufgaben:  a)  Bestimmung   der   Höhe   der   Regalgebühren   und   Festlegung   des   Verteilungs  -  schlüssels.  b)  Genehmigung der Abrechnung über die Regalgebühren.  c)  Entschädigung   der   Organe   dieser   Vereinbarung   sowie   Vergütung   der   den  Rheinsalinen entstandenen Vertriebs- und Verwaltungskosten.  d)  Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen vorliegender Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Geschäften gemäss Abs.  2  lit.  a bis d sind nur die Verwaltungsratsmitglieder  stimmberechtigt,   welche   Vertreter   der   dieser   Vereinbarung   angeschlossenen  Kantone sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Geschäftsleitung
                            1  Die Geschäftsleitung der Rheinsalinen übernimmt alle Aufgaben, die nicht einem  anderen Organ übertragen sind. Es handelt sich namentlich um folgende Aufga  -  ben:  a)  Lückenlose  Sicherstellung und Förderung des Vertriebs  aller in der  Schweiz  hergestellten oder aus dem Ausland bezogenen Salzarten.  b)  Erhebung der festgelegten Lieferpreise unter Einschluss der Regalgebühr.  c)  Auszahlung der Regalgebühren an die Kantone.  d)  Aufrechterhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Salzvorräte für wirtschaft  -  liche Kriegsvorsorge, gegebenenfalls unter Mitwirkung der Kantone.  e)  Zusammenarbeit   mit   den   zuständigen   kantonalen   und   eidgenössischen   In  -  stanzen.  f)  Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Kontrollstelle
                            1  Die Kontrollstelle der Rheinsalinen hat folgende Aufgaben:  a)  Prüfung   der  durch   die  Geschäftsleitung  erstellten   Abrechnung   der  Regalge  -  bühren.  b)  Ausarbeitung eines Revisionsberichtes und Erteilung aller vom Verwaltungs  -  rat verlangten Auskünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Rechtsschutz
                            1  Bei   Anständen   zwischen   Privaten   und   der   Geschäftsleitung   der   Rheinsalinen  über die Anwendung dieser Vereinbarung, insbesondere im Hinblick auf die Ein  -  fuhr   und   den   Verkauf   sowie   die   Erhebung   der   Regalgebühren,   entscheidet   der  Verwaltungsrat, wobei Art. 7 Abs. 3 Anwendung findet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der ordentliche Rechtsweg bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Streitigkeiten zwischen den dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantonen so  -  wie zwischen ihnen und den Organen dieser Vereinbarung werden vom Bundes  -  gericht entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Inkrafttreten und Beitritt
                            1  Wenn mindestens 12 Kantone oder Halbkantone den Beitritt  erklärt haben, ist  der Verwaltungsrat ermächtigt, diese Vereinbarung in Kraft zu setzen. Für diesen  Beschluss ist Art. 7 Abs. 3 sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beitrittserklärungen sind an den Verwaltungsrat der Rheinsalinen zu richten.  Dieser holt für die Vereinbarung die Genehmigung des Bundesrates ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Austritt
                            1  Der  Austritt   kann   jederzeit,  unter   Berücksichtigung   einer   Kündigungsfrist  von  einem Jahr, auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  10–83  22.11.1973  01.10.1975  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.11.1973  01.10.1975  Erlass  Grunderlass  10–83