Regierungsratsbeschluss betreffend Bau- und Baumschlagsverbot im Meliorationsgebiet Rheintal
Regierungsratsbeschluss betreffend Bau- und Baumschlagsverbot im Meliorationsgebiet Rheintal vom 9. März 1943 (Stand 9. März 1943) Gestützt auf das Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos vom 21. Dezember 1941 1 , insbesondere die
Art. 8, 25 und 28,
erlässt der Regierungsrat folgendes Verbot: 2
Art. 1
1 Im Perimeter der Melioration dürfen keine Neubauten erstellt werden ohne die schriftliche Bewilligung der Bauleitung 3 . Wer ohne diese Zustimmung Neubauten errichtet, läuft Gefahr, sie nach Durchführung der Neuzuteilung auf eigene Kosten abbrechen zu müssen.
Art. 2
1 Das Schlagen von Bäumen jeder Art im Meliorationsgebiet ohne die schriftliche Zustimmung der Bauleitung 4 ist verboten. Die Grundeigentümer haften für den Schaden, der aus Nichtbeachtung dieses Verbotes entsteht.
Art. 3
1 Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften wird überdies auf Klage der Vollzugskommission hin strafrechtlich verfolgt. 5
1 sGS 633.3 .
2 ABl 1943, 139; bGS 3, 80.
3 Nunmehr technische Leitung; siehe Art. 9 des R über die Organisation und Geschäftsord - nung der Melioration der Rheinebene, sGS 633.31 .
4 Nunmehr technische Leitung; siehe Art. 9 des R über die Organisation und Geschäftsord - nung der Melioration der Rheinebene, sGS 633.31 .
5 Das Strafverfahren richtet sich nach Art. 244 ff. StP (Verfahren vor den Gemeindebehörden), sGS 962.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass bGS 3, 80 09.03.1943 09.03.1943 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
09.03.1943 09.03.1943 Erlass Grunderlass bGS 3, 80
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