Gesetz über die Beherbergung, die Bewirtung und den Kleinhandel mit alkoholischen Getr... (935.3)
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Gesetz über die Beherbergung, die Bewirtung und den Kleinhandel mit alkoholischen Getränken

über die Beherbergung, die Bewirtung und den Kleinhandel mit alkoholischen Getränken (GBB) vom 08.04.2004 (Stand 01.09.2022) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 27 und 105 der Bundesverfassung; eingesehen die Artikel 41 folgende des Bundesgesetzes über die gebrann - ten Wasser vom 21. Juni 1932 (Alkoholgesetz, AlkG); eingesehen die Artikel 15, 31 und 42 Absatz 1 der Kantonsverfassung; auf Antrag des Staatsrates, * verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen
1.1 Zweck

Art. 1 Zweck

1 Das vorliegende Gesetz hat zum Zweck: a) jede Betriebsform der Beherbergung, der Bewirtung und des Kleinhan - dels mit alkoholischen Getränken zu regeln; b) die berufliche Aus- und Weiterbildung im Bereich der Beherbergung und der Bewirtung zu fördern; c) zur Einhaltung der Ruhe und Ordnung beizutragen.

Art. 2 Gleichstellung

1 Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1.2 Geltungsbereich

Art. 3 Geltungsbereich

1 Das vorliegende Gesetz findet Anwendung auf jedes gewerbsmässige Angebot: a) der Beherbergung; b) von Plätzen für Camping; c) von Speisen und/oder alkoholischen oder alkoholfreien Getränken zum Genuss vor Ort; d) von Speisen zum Mitnehmen und/oder zur Lieferung; e) von alkoholischen Getränken zum Mitnehmen und/oder zur Lieferung.
2 Nicht den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes unterstehen: a) * die Formen der Beherbergung ohne jegliche hotelmässige Leistung, die den Bestimmungen des Gesetzes über die Gewerbepolizei unter - worfen sind; b) * das Angebot der Beherbergung, von Speisen, von alkoholischen oder alkoholfreien Getränken an Patienten und Bewohner von Gesund - heits-, Sozial-, Erziehungs- und Religionseinrichtungen sowie deren Besucher; c) das ausschliesslich für Angestellte bestimmte Angebot von Speisen und/oder alkoholischen oder alkoholfreien Getränken in Personal-, Betriebs- und Baustellenkantinen; d) der Handel mit alkoholischen Getränken, der einer eidgenössischen Bewilligungspflicht unterliegt oder welcher durch Bundesrecht von der Bewilligungspflicht befreit ist; e) * das Angebot von Speisen und/oder alkoholischen oder alkoholfreien Getränken in Räumlichkeiten, die von nicht mehrwertsteuerpflichtigen Sport-, Kultur- oder Sozialvereinen geführt werden.
2 Bestimmungen über die Beherbergung und Bewirtung
2.1 Erteilung und Entzug der Betriebsbewilligung

Art. 4 Erteilung der Betriebsbewilligung

1 Jedes dem vorliegenden Gesetz unterstellte dauernde oder gelegentliche Angebot unterliegt einer durch den Gemeinderat zu erteilenden Betriebsbe - willigung. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Kleinhandel mit alkoholischen Getränken.
2 Die Betriebsbewilligung wird der für die Betriebsführung verantwortlichen natürlichen Person erteilt, sofern die Voraussetzungen betreffend Räumlich - keiten und Plätze und die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Betriebsbewilligung ist persönlich und nicht übertragbar.
3 Die Betriebsbewilligung ist bei jeder Inbetrieb- und Wiederinbetriebnahme der Räumlichkeiten und Örtlichkeiten sowie jeder Änderung der rechtskräfti - gen Betriebsbewilligung einzuholen. *

Art. 5 Voraussetzungen betreffend Räumlichkeiten und Plätze

1 Die in der Betriebsbewilligung festgelegten Räumlichkeiten und Plätze ha - ben insbesondere den Bestimmungen über die Raumplanung, die Bau- und Lebensmittelgesetzgebung sowie den Umweltschutz zu entsprechen.

Art. 6 Persönliche Voraussetzungen

1 Die Betriebsbewilligung wird dem Gesuchsteller erteilt, der: * a) * keine strafrechtliche Verurteilung wegen eines Verbrechens, eines Vergehens oder einer Übertretung gegen ihn vorliegen hat, die eine Gefahr für die Ausübung der Beherbergung und Bewirtung darstellen kann; b) * keine Verlustscheine aufzuweisen hat; c) * handlungsfähig ist.
2 Der Gesuchsteller muss ausserdem: * a) die obligatorische Prüfung der grundlegenden Kenntnisse bestanden haben oder; b) über eine anerkannte Berufsausbildung oder Berufserfahrung verfü - gen.
3 Der Staatsrat legt in der Verordnung die Ausnahmen bezüglich dieser Be - dingungen fest.
4 Die persönlichen Vorsaussetzungen finden keine Anwendung auf das gele - gentliche Angebot von Speisen und Getränken sowie auf das Angebot der Beherbergung von geringer Bedeutung.

Art. 6a * Tod des Inhabers der Betriebsbewilligung

1 Im Falle des Todes des Inhabers der Betriebsbewilligung kann der Gemeinderat einen Erben bevollmächtigen, den Betrieb weiterzuführen, bis ein neuer Inhaber der Betriebsbewilligung gefunden wird, höchstens aber für
2 Jahre.
2 Das Bewilligungsgesuch um Weiterführung des Betriebs muss innert 3 Mo - naten nach dem Tod des Inhabers schriftlich an den Gemeinderat gerichtet werden.

Art. 7 Entzug der Betriebsbewilligung und Schliessung

1 Der Gemeinderat entzieht die Betriebsbewilligung, wenn deren Inhaber die durch das vorliegende Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen aufer - legten Voraussetzungen oder den Inhalt der Betriebsbewilligung nicht oder nicht mehr erfüllt.
2 Der Entzug der Betriebsbewilligung hat die sofortige Schliessung zur Fol - ge.
3 Alle Räumlichkeiten und Plätze mit einem dem vorliegenden Gesetz unter - stellten Angebot, welche über keine rechtskräftige Betriebsbewilligung verfü - gen, sind vom Gemeinderat von Amtes wegen zu schliessen.
4 Artikel 6a des vorliegenden Gesetzes bleibt vorbehalten. *
5 Die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege bleiben vorbehalten. *
2.2 Obligatorische Prüfung, Ausbildung, Weiterbildung und Anerkennung

Art. 8 Obligatorische Prüfung

1 Zur Vorbereitung der obligatorischen Prüfung werden Kurse organisiert. Das zuständige Departement erteilt die Prüfungsbestätigung.
2 Der Staatsrat bestimmt in einer Verordnung den Inhalt der Vorbereitungs - kurse und der obligatorischen Prüfung. Kurse und Prüfung beinhalten nur die grundlegenden Kenntnisse über die Betriebsführung.
3 Er kann deren Organisation an Dritte übertragen.

Art. 9 Aus- und Weiterbildung

1 Der Kanton fördert die Aus- und Weiterbildung in den Berufen der Beher - bergung und der Bewirtung, insbesondere die Erlangung von Fachauswei - sen und Diplomen.

Art. 10 Anerkennung von Berufsausbildungen und Berufserfahrungen

1 Die Anerkennung von Berufsausbildungen und Berufserfahrungen erfolgt durch das zuständige Departement und richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Anerkennung von Berufsausbildungen von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 6. März
2003.
2 Diese Bestimmungen sind sinngemäss für Angehörige von Nicht-Mitglied - staaten der Europäischen Union anwendbar.
2.3 Polizeivorschriften

Art. 11 Öffnungs- und Schliessungszeiten

1 Der Gemeinderat legt die Öffnungs- und Schliessungszeiten der Räumlich - keiten und Plätze fest. Bei Fehlen eines Beschlusses sind die Räumlichkei - ten und Plätze von 24 Uhr bis 5 Uhr zu schliessen.
2 Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen arbeitsrechtli - chen Bestimmungen sowie die Bestimmungen betreffend die Ladenöffnung.

Art. 12 Jugendschutz

1 Nach 18 Uhr haben Jugendliche unter 12 Jahren nur in Begleitung des ge - setzlichen Vertreters oder eines durch diesen bevollmächtigten mündigen Dritten Zutritt zu den Räumlichkeiten und Plätzen.
2 Nach 22 Uhr haben Jugendliche unter 16 Jahren nur in Begleitung des ge - setzlichen Vertreters oder eines durch diesen bevollmächtigten mündigen Dritten Zutritt zu den Räumlichkeiten und Plätzen.
3 Jugendliche unter 18 Jahren haben keinen Zutritt zu den Räumlichkeiten und Plätzen, in denen Striptease, Sex-Shows, Sex-Videos oder ähnliche Darbietungen angeboten werden.
4 Alkoholführende Betriebe haben eine Auswahl alkoholfreier Getränke an - zubieten, welche bei gleicher Menge weniger teuer sind als das billigste al - koholische Getränk.
5 Die Gesetzesbestimmungen über den Schutz der Minderjährigen bleiben vorbehalten.
6 Der Inhaber der Betriebsbewilligung ist für die Kontrolle des Zutrittsalters verantwortlich.

Art. 13 Ruhe und Ordnung

1 Der Inhaber der Betriebsbewilligung ist für die Einhaltung von Ruhe und Ordnung in Räumlichkeiten und auf Plätzen verantwortlich. Zudem hat er darauf zu achten, dass seine Gäste in unmittelbarer Nachbarschaft keine übermässigen Störungen verursachen.
2 Der Gemeinderat kann, falls notwendig, auf Kosten des Inhabers der Betriebsbewilligung einen Ordnungsdienst verlangen.

Art. 14 Aufsicht und Einschreiten

1 Die kantonalen und/oder kommunalen Polizeiorgane schreiten zur Kontrol - le und Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes von Amtes wegen ein.
2 Bei schwerer Unruhe innerhalb und/oder in der unmittelbaren Umgebung von Räumlichkeiten und Plätzen oder bei ernsthafter Gefährdung der Ruhe und Ordnung können diese Organe sie unverzüglich für eine bestimmte Zeit schliessen.

Art. 15 Gästekontrolle

1 Der Inhaber einer Betriebsbewilligung, der Gäste beherbergt, muss diese ein von der Kantonspolizei genehmigtes Ankunftsformular ausfüllen lassen. Darüber hinaus muss er ein Kontrollregister über seine Gäste führen. *
2 Jeder Gast muss sich mit einem amtlichen Dokument ausweisen. Bei der Beherbergung von Gruppen (Kongresse, Versammlungen usw.) reicht es, wenn sich der Gruppenverantwortliche registriert und eine Liste mit den Na - men und Vornamen der anderen Gruppenmitglieder bereitstellt. *
3 Die Kantonspolizei hat ein Einsichtsrecht in das Gästekontrollregister und ist berechtigt, in den Polizeisystemen Überprüfungen durchzuführen. *
3bis Der Inhaber einer Betriebsbewilligung muss der Kantonspolizei auf Ver - langen die zur Identifikation von Personen erforderlichen Angaben zur Ge - fahrenabwehr, zur Strafverfolgung und zur Vollstreckung von Strafurteilen übermitteln. *
4 ... *

Art. 16 * ...

Art. 17 * ...

2.4 Gebühr und Abgabe

Art. 18 Erteilungsgebühr

1 Die Gemeinden erheben für die Erteilung jeder Betriebsbewilligung eine Gebühr. Die Bestimmungen des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Fe - bruar 2009 sind anwendbar.

Art. 19 Jährliche Abgabe

1 Die Betriebsbewilligung, mit Ausnahme derjenigen für gelegentliche Angebote von Speisen und Getränken, unterliegt einer jährlichen Abgabe.
2 Die jährliche Abgabe beträgt 0.8 Promille des erzielten Jahresumsatzes, je - doch mindestens 100 Franken.

Art. 20 Festsetzung und Inkasso

1 Die Erteilungsgebühr wird von der Gemeinde festgesetzt und einkassiert.
2 Die jährliche Abgabe wird durch die zuständige kantonale Dienststelle fest - gesetzt und einkassiert. Der Staatsrat regelt das Verfahren in der Verord - nung.

Art. 21 Schuldner der Erteilungsgebühr und der jährlichen Abgabe

1 Die Erteilungsgebühr und die jährliche Abgabe sind durch den Inhaber der Betriebsbewilligung geschuldet. Sein allfälliger Arbeitgeber, für den er die Betriebsführung sicherstellt, haftet solidarisch.

Art. 22 Verwendung der jährlichen Abgabe

1 Ein Anteil von 60 Prozent der jährlichen Abgaben wird für die Äufnung ei - nes kantonalen Fonds für die Aus- und Weiterbildung verwendet.
2 Der Kanton behält einen Anteil von 10 Prozent zur Deckung der Verwal - tungs- und Einzugskosten und vergütet die verbleibenden 30 Prozent den Gemeinden zurück.
3 Der Grosse Rat kann durch Beschluss die Prozentsätze abändern.

Art. 23 Kantonaler Fonds für die Aus- und Weiterbildung

1 Der kantonale Fonds für die Aus- und Weiterbildung ist ein Spezialfonds im Sinne des Finanzhaushaltgesetzes. Er wird gemäss Artikel 22 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes geäufnet, verzinst und trägt auch die durch seine Verwaltung anfallenden Kosten. *
2 Die Mittel des kantonalen Fonds werden in Berücksichtigung der kantona - len Tourismuspolitik grundsätzlich zur Finanzierung der tatsächlich durchge - führten Aus- und Weiterbildungskurse und zur Förderung der Berufe in der Beherbergung und Bewirtung verwendet.
3 Der Staatsrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung.
3 Kleinhandel mit alkoholischen Getränken

Art. 24 Kleinhandelsbewilligung

1 Der Kleinhandel mit alkoholischen Getränken unterliegt einer Bewilligung, welche durch die zuständige kantonale Dienststelle erteilt wird.
2 Ihr Inhaber kann eine juristische oder natürliche Person sein. Für jede Ver - kaufsstelle wird eine separate Bewilligung erteilt. Dieselbe Person kann In - haberin mehrerer Bewilligungen sein.
3 Die durch den Gemeinderat gestützt auf Kapitel 2 des vorliegenden Geset - zes erteilten Betriebsbewilligungen ermächtigen ebenfalls zum Kleinhandel mit alkoholischen Getränken.
4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung.

Art. 25 Erteilungsgebühr und jährliche Abgabe

1 Die Kleinhandelsbewilligung untersteht einer Erteilungsgebühr, welche durch die zuständige kantonale Dienststelle festgesetzt und einkassiert wird. Die Bestimmungen des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Ent - schädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden sind anwendbar.
2 Jeder Inhaber einer Kleinhandelsbewilligung hat eine jährliche Abgabe zu entrichten, welche durch die zuständige kantonale Dienststelle festgesetzt und einkassiert wird.
3 Die jährliche Abgabe beträgt ein Prozent des erzielten Jahresumsatzes, je - doch mindestens 100 Franken.
4 Falls die Erteilung einer Kleinhandelsbewilligung innerhalb des laufenden Jahres erfolgte, wird zur Berechnung der jährlichen Abgabe des laufenden Jahres und des nächsten Jahres, unter Vorbehalt der Mindestabgabe, nur der durch den Inhaber der Kleinhandelsbewilligung pro rata temporis erzielte Umsatz berücksichtigt. Der Staatsrat regelt die Einzelheiten in der Verord - nung.

Art. 26 Verweis

1 Die Bestimmungen der Artikel 5, 7 und 21 des vorliegenden Gesetzes sind sinngemäss anwendbar.
4 Vollzug und Verfahren

Art. 27 Zuständige Behörden

1 Die Gemeinden sind für den Vollzug des vorliegenden Gesetzes zuständig, sofern dieses keine gegenteiligen Bestimmungen enthält.
2 Das zuständige Departement ist Aufsichtsbehörde. Es kann unter Beizug der Polizeiorgane an Stelle der Gemeinden handeln, falls diese ihre Aufga - ben nicht erfüllen.

Art. 28 Ausführungsbestimmungen

1 Der Staatsrat und der Gemeinderat erlassen im Rahmen ihrer jeweiligen Kompetenzen alle die zum Vollzug des vorliegenden Gesetzes notwendigen Ausführungsbestimmungen.

Art. 29 Kommission für die Aus- und Weiterbildung

1 Der Staatsrat ernennt eine Kommission für die Aus- und Weiterbildung, in welcher die direkt interessierten Organisationen ebenfalls vertreten sind. Das Sekretariat wird durch das zuständige Departement sichergestellt.
2 Die Kommission für die Aus- und Weiterbildung gibt zur Gewährung von Beiträgen aus dem kantonalen Fonds für die Aus- und Weiterbildung seine Vormeinung ab.
3 Der Staatsrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung.

Art. 30 Gesuchseinreichung, öffentliche Ausschreibung und Einsprache

1 Jedes Gesuch um Erteilung einer Bewilligung im Sinne des vorliegenden Gesetzes ist mindestens zwei Monate vor Aufnahme der gewerbsmässigen Tätigkeit bei der zuständigen Behörde einzureichen.
2 Zusammen mit dem Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung im Sin - ne von Kapitel 2 des vorliegenden Gesetzes sind folgende Dokumente ein - zureichen: a) ein Strafregisterauszug, ausgestellt innerhalb des der Gesuchseinrei - chung vorangehenden Monats; b) * ein innerhalb der letzten 3 Monate vor der Gesuchstellung ausgestell - ter Handelsregisterauszug, wenn der Gesuchsteller im Handelsregister eingetragen ist oder für eine eintragungspflichtige Gesellschaft arbei - tet; c) * ein innerhalb der letzten 3 Monate vor der Gesuchstellung ausgestell - ter Betreibungsregisterauszug des Betreibungs- und Konkursamtes des Wohnsitzes des Gesuchstellers, der belegt, dass der Gesuchstel - ler für die letzten 5 Jahre keine Verlustscheine aufzuweisen hat. Falls der Wohnsitz des Gesuchstellers ausserhalb des Kantons liegt oder in den letzten 5 Jahren ausserhalb des Kantons lag, so ist dem Gesuch ein Betreibungsregisterauszug des jeweils zuständigen Betreibungs- und Konkursamtes beizulegen; d) * ein innerhalb der letzten 3 Monate vor der Gesuchstellung ausgestell - tes Handlungsfähigkeitszeugnis.
3 Jedes Gesuch um Erteilung einer Bewilligung im Sinne des vorliegenden Gesetzes ist durch die zuständige Behörde im kantonalen Amtsblatt und in der betreffenden Gemeinde zu veröffentlichen. Davon ausgenommen ist das Gesuch für das gelegentliche Angebot von Speisen und Getränken.
4 Einsprachen gegen ein Gesuch können bei der Entscheidbehörde inner - halb von 30 Tagen ab Veröffentlichung im Amtsblatt eingereicht werden. *
5 Rechtspflege und Strafbestimmungen

Art. 31 Rechtspflege

1 Die Entscheide betreffend Festsetzung der jährlichen Abgabe unterliegen der Einsprache an die Entscheidbehörde. Einzig der Einspracheentscheid unterliegt der Beschwerde an den Staatsrat.
2 Alle anderen Entscheide der zuständigen Behörden unterliegen der Be - schwerde an den Staatsrat.
3 Im übrigen sind die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungs - verfahren und die Verwaltungsrechtspflege anwendbar.
4 Die Beschwerde gegen eine Schliessungsverfügung hat keine aufschie - bende Wirkung, ausser wenn sie die Beschwerdeinstanz wiederherstellt.

Art. 32 Strafbestimmungen

1 Jede Person, welche gegen die Vorschriften des vorliegenden Gesetzes, seiner Ausführungsbestimmungen oder gegen die Verfügungen bzw. Aufla - gen und Bedingungen der mit dem Vollzug des vorliegenden Gesetzes zu - ständigen Behörden verstösst, kann mit einer Busse bis zu 50'000 Franken bestraft werden.
2 Die Bestimmungen über das Verwaltungsstrafrecht des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege sind anwendbar.

Art. 33 Strafbehörde

1 In den Kompetenzbereichen der Gemeinde ist der Gemeinderat Strafbe - hörde.
2 In den Kompetenzbereichen des Departements ist die zuständige kantona - le Dienststelle Strafbehörde.
6 Verschiedene Bestimmungen *

Art. 33a * Übermittlung von Daten für statistische Zwecke

1 Die öffentliche Verwaltung, das öffentliche Gemeinwesen, natürliche und juristische Personen sind verpflichtet, den zuständigen Behörden auf Anfra - ge alle nützlichen Informationen im Zusammenhang mit den Branchen Be - herbergung, Bewirtung und Kleinhandel mit alkoholischen Getränken für die Analyse zu statistischen Zwecken zukommen zu lassen.
2 Der Staatsrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung.
3 Die geltenden Datenschutzbestimmungen bleiben vorbehalten.
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen *

Art. 34 Anwendbares Recht

1 Die bei In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes hängigen Rechtsverfah - ren sind nach neuem Recht zu behandeln.
2 Nach altem Recht erteilte kantonale Fähigkeits- und Fachausweise, Aner - kennungen von Ausbildungen und Erfahrungen sowie Kursbefreiungen be - halten ihre Gültigkeit.
3 Der Staatsrat erlässt alle notwendigen Übergangsbestimmungen zur An - wendung des vorliegenden Gesetzes.

Art. 35 Aufhebung

1 Das Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Ge - tränken vom 17. Februar 1995 wird aufgehoben.

Art. 36 Referendum und In-Kraft-Treten

1 Das vorliegende Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Staatsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 12.05.2016

Art. T1-1 *

1 Die bei Inkrafttreten des vorliegenden Rechtserlasses bei den Gemeinde - behörden hängigen Bewilligungsverfahren sind nach neuem Recht zu be - handeln. T2 Übergangsbestimmung der Änderung vom 19. November
2021 *

Art. T2-1 *

1 Bewilligungen, die unter dem bisherigen Recht ausgestellt worden sind, bleiben ab Inkrafttreten des vorliegenden Rechtserlasses während eines Jahres dem alten Recht unterstellt. Nach Ablauf dieser Frist finden die Be - dingungen des neuen Rechts Anwendung.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
08.04.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung BO/Abl. 19/2004
12.11.2009 01.01.2010 Art. 30 Abs. 4 geändert BO/Abl. 1/2010
12.03.2014 01.01.2015 Art. 23 Abs. 1 geändert BO/Abl. 15/2014
12.05.2016 01.01.2017 Art. 4 Abs. 3 geändert BO/Abl. 24/2016,
50/2016
12.05.2016 01.01.2017 Titel T1 eingefügt BO/Abl. 24/2016,
50/2016
12.05.2016 01.01.2017 Art. T1-1 eingefügt BO/Abl. 24/2016,
50/2016
10.11.2016 01.01.2018 Art. 23 Abs. 1 geändert BO/Abl. 49/2016,
34/2017
11.11.2016 01.01.2018 Art. 15 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 49/2016,
49/2017
11.11.2016 01.09.2022 Ingress geändert RO/AGS 2022-032,
2022-033
11.11.2016 01.09.2022 Art. 3 Abs. 2, a) geändert RO/AGS 2022-032,
2022-033
11.11.2016 01.09.2022 Art. 3 Abs. 2, b) geändert RO/AGS 2022-032,
2022-033
11.11.2016 01.09.2022 Art. 3 Abs. 2, e) geändert RO/AGS 2022-032,
2022-033
11.11.2016 01.09.2022 Art. 4 Abs. 3 geändert RO/AGS 2022-032,
2022-033
11.11.2016 01.09.2022 Art. 6 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-032,
2022-033
11.11.2016 01.09.2022 Art. 6 Abs. 1, a) eingefügt RO/AGS 2022-032,
2022-033
11.11.2016 01.09.2022 Art. 6 Abs. 1, b) eingefügt RO/AGS 2022-032,
2022-033
11.11.2016 01.09.2022 Art. 6 Abs. 1, c) eingefügt RO/AGS 2022-032,
2022-033
11.11.2016 01.09.2022 Art. 6 Abs. 2 geändert RO/AGS 2022-032,
2022-033
11.11.2016 01.09.2022 Art. 6a eingefügt RO/AGS 2022-032,
2022-033
11.11.2016 01.09.2022 Art. 7 Abs. 4 geändert RO/AGS 2022-032,
2022-033
11.11.2016 01.09.2022 Art. 7 Abs. 5 eingefügt RO/AGS 2022-032,
2022-033
11.11.2016 01.09.2022 Art. 15 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-032,
2022-033
11.11.2016 01.09.2022 Art. 15 Abs. 2 geändert RO/AGS 2022-032,
2022-033
11.11.2016 01.09.2022 Art. 15 Abs. 3 geändert RO/AGS 2022-032,
2022-033
11.11.2016 01.09.2022 Art. 15 Abs. 3 bis eingefügt RO/AGS 2022-032,
2022-033
11.11.2016 01.09.2022 Art. 15 Abs. 4 aufgehoben RO/AGS 2022-032,
2022-033
11.11.2016 01.09.2022 Art. 16 aufgehoben RO/AGS 2022-032,
2022-033
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
11.11.2016 01.09.2022 Art. 17 aufgehoben RO/AGS 2022-032,
2022-033
11.11.2016 01.09.2022 Art. 30 Abs. 2, b) geändert RO/AGS 2022-032,
2022-033
11.11.2016 01.09.2022 Art. 30 Abs. 2, c) eingefügt RO/AGS 2022-032,
2022-033
11.11.2016 01.09.2022 Art. 30 Abs. 2, d) eingefügt RO/AGS 2022-032,
2022-033
11.11.2016 01.09.2022 Titel 6 geändert RO/AGS 2022-032,
2022-033
11.11.2016 01.09.2022 Art. 33a eingefügt RO/AGS 2022-032,
2022-033
11.11.2016 01.09.2022 Titel 7 eingefügt RO/AGS 2022-032,
2022-033
11.11.2016 01.09.2022 Titel T2 eingefügt RO/AGS 2022-032,
2022-033
11.11.2016 01.09.2022 Art. T2-1 eingefügt RO/AGS 2022-032,
2022-033
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 08.04.2004 01.01.2005 Erstfassung BO/Abl. 19/2004 Ingress 11.11.2016 01.09.2022 geändert RO/AGS 2022-032,
2022-033

Art. 3 Abs. 2, a) 11.11.2016 01.09.2022 geändert RO/AGS 2022-032,

2022-033

Art. 3 Abs. 2, b) 11.11.2016 01.09.2022 geändert RO/AGS 2022-032,

2022-033

Art. 3 Abs. 2, e) 11.11.2016 01.09.2022 geändert RO/AGS 2022-032,

2022-033

Art. 4 Abs. 3 12.05.2016 01.01.2017 geändert BO/Abl. 24/2016,

50/2016

Art. 4 Abs. 3 11.11.2016 01.09.2022 geändert RO/AGS 2022-032,

2022-033

Art. 6 Abs. 1 11.11.2016 01.09.2022 geändert RO/AGS 2022-032,

2022-033

Art. 6 Abs. 1, a) 11.11.2016 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2022-032,

2022-033

Art. 6 Abs. 1, b) 11.11.2016 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2022-032,

2022-033

Art. 6 Abs. 1, c) 11.11.2016 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2022-032,

2022-033

Art. 6 Abs. 2 11.11.2016 01.09.2022 geändert RO/AGS 2022-032,

2022-033

Art. 6a 11.11.2016 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2022-032,

2022-033

Art. 7 Abs. 4 11.11.2016 01.09.2022 geändert RO/AGS 2022-032,

2022-033

Art. 7 Abs. 5 11.11.2016 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2022-032,

2022-033

Art. 15 Abs. 1 11.11.2016 01.09.2022 geändert RO/AGS 2022-032,

2022-033

Art. 15 Abs. 2 11.11.2016 01.09.2022 geändert RO/AGS 2022-032,

2022-033

Art. 15 Abs. 3 11.11.2016 01.09.2022 geändert RO/AGS 2022-032,

2022-033

Art. 15 Abs. 3 bis 11.11.2016 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2022-032,

2022-033

Art. 15 Abs. 4 11.11.2016 01.01.2018 eingefügt BO/Abl. 49/2016,

49/2017

Art. 15 Abs. 4 11.11.2016 01.09.2022 aufgehoben RO/AGS 2022-032,

2022-033

Art. 16 11.11.2016 01.09.2022 aufgehoben RO/AGS 2022-032,

2022-033

Art. 17 11.11.2016 01.09.2022 aufgehoben RO/AGS 2022-032,

2022-033

Art. 23 Abs. 1 12.03.2014 01.01.2015 geändert BO/Abl. 15/2014

Art. 23 Abs. 1 10.11.2016 01.01.2018 geändert BO/Abl. 49/2016,

34/2017

Art. 30 Abs. 2, b) 11.11.2016 01.09.2022 geändert RO/AGS 2022-032,

2022-033
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation

Art. 30 Abs. 2, c) 11.11.2016 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2022-032,

2022-033

Art. 30 Abs. 2, d) 11.11.2016 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2022-032,

2022-033

Art. 30 Abs. 4 12.11.2009 01.01.2010 geändert BO/Abl. 1/2010

Titel 6 11.11.2016 01.09.2022 geändert RO/AGS 2022-032,
2022-033

Art. 33a 11.11.2016 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2022-032,

2022-033 Titel 7 11.11.2016 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2022-032,
2022-033 Titel T1 12.05.2016 01.01.2017 eingefügt BO/Abl. 24/2016,
50/2016

Art. T1-1 12.05.2016 01.01.2017 eingefügt BO/Abl. 24/2016,

50/2016 Titel T2 11.11.2016 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2022-032,
2022-033

Art. T2-1 11.11.2016 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2022-032,

2022-033
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