Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel
                            Messen und Märkte: Verordnung  Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel  Vom 16. Juni 2009 (Stand 5. Oktober 2023)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf § 50 des Gesetzes über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) vom 16. Okto  -  ber  2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung enthält ausführende Bestimmungen betreffend die in der Stadt Basel stattfinden  -  den, von der zuständigen Behörde durchgeführten Messen und Märkte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ergänzende Vorschriften betreffend die Durchführung der einzelnen Veranstaltungen können von der  zuständigen Behörde erlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Begriffe
                            1  Messen und Märkte im Sinne dieser Verordnung sind die darin aufgezählten regelmässig wiederkeh  -  renden öffentlichen Veranstaltungen, an denen insbesondere fliegende Bauten, Spiel- und Schiessge  -  schäfte, Handels- und Handwerksstände, Verpflegungs- und Süsswarenstände betrieben oder Waren  und Lebensmittel ausserhalb von ständigen Verkaufsräumen feilgeboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zuständige Behörden
                            1  Zuständig für die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen gemäss dieser Verordnung ist die Ab  -  teilung Aussenbeziehungen und Standortmarketing des Präsidialdepartements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuständige Behörde für den Vollzug dieser Verordnung ist die Fachstelle Messen und Märkte der  Abteilung Aussenbeziehungen und Standortmarketing des Präsidialdepartements. Vorbehalten bleiben  abweichende besondere Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die für Messen und Märkte erforderlichen Plätze auf Allmend werden der Abteilung Aussenbezie  -  hungen und Standortmarketing durch das Tiefbauamt des Bau- und Verkehrsdepartements zur Verfü  -  gung gestellt. Das Tiefbauamt bezeichnet die Rahmenbedingungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Allmendnutzungsbewilligungen ausserhalb der in dieser Verordnung und in den entsprechenden  Vorschriften festgeschriebenen Markt- und Messezeiten ist das Tiefbauamt zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Bewilligungspflicht
                            1  Die Teilnahme an einer Veranstaltung im Sinn von § 2 untersteht der Bewilligungspflicht, sofern kei  -  ne abweichenden Bestimmungen bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligungen werden je nach Veranstaltung in Form von Jahresbewilligungen, unterjährig be  -  fristeten Bewilligungen und Tagesbewilligungen erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Bewilligungsverfahren
                            1  Die Bewilligungsbehörde kann bei Vorliegen der in dieser Verordnung und in den entsprechenden  Vorschriften festgelegten Kriterien eine Standbewilligung erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  724.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung vom 5. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 09.05.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Eingefügt am 26. September 2023, in Kraft seit 5. Oktober 2023 (KB 30.09.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Messen und Märkte: Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligungsbehörde kann zusätzlich zu den in dieser Verordnung enthaltenen Regeln der Stand  -  nutzung Auflagen in die Standbewilligung aufnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird die nachgesuchte Standbewilligung nicht erteilt, so teilt die Bewilligungsbehörde dies den Ge  -  suchstellenden schriftlich mit, verbunden mit dem Hinweis, dass die Gesuchstellenden berechtigt sind,  innert 14 Tagen seit Zustellung dieser Mitteilung den Erlass einer begründeten und kostenpflichtigen  Verfügung zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Zuteilung der Standplätze
                            1  Die Anzahl der möglichen Bewilligungen richtet sich nach der Anzahl der zur Verfügung stehenden  Standplätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung eines Standplatzes oder eines bestimmten Standplatzes; auch  nicht für Personen, denen früher eine Standplatzbewilligung erteilt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Departement kann für die Basler Herbstmesse und den Basler Weihnachtsmarkt eine  befristete Dauerbewilligung einführen (Stammbeschickung), für die ein Gebührenzuschlag von 20%  erhoben wird. Das Nähere regelt ein Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Auswahlverfahren
                            1  Liegen mehr Gesuche vor, als Standplätze zur Verfügung stehen, so findet ein Auswahlverfahren  statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als massgebliche Kriterien sind dabei in erster Linie zu beachten:  die Attraktivität des Standes, insbesondere Angebot und Präsentation, unter Berücksichti  -  gung des Charakters der Veranstaltung und des Publikumsbedürfnisses,  das Rotationsprinzip: bei gleichwertigen Ständen hat regelmässig ein Wechsel stattzufin  -  den, vorbehalten bleibt § 6 Abs.  3,  das öffentliche Interesse an Ruhe, Ordnung und Sicherheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abweichende Bestimmungen zu einzelnen Veranstaltungen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Konsultativkommission
                            1  Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Präsidialdepartements bestellt für die Standplatzzuteilung bei  der Basler Herbstmesse und beim Basler Weihnachtsmarkt eine Konsultativkommission, in der mehr  -  heitlich Mitglieder privater, messe- und marktneutraler Organisationen des Kantons Basel-Stadt Ein  -  sitz nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vollzugsbehörde legt der Kommission die vorgesehene Zuteilung der Standplätze zur Begutach  -  tung und zur Abgabe allfälliger Empfehlungen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Vorübergehende Aufhebung der Standplätze
                            1  Die für Messen und Märkte vorgesehenen Standplätze können vorübergehend für öffentliche Veran  -  staltungen von übergeordneter Bedeutung oder bei Vorliegen eines anderen vorrangigen öffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vollzugsbehörde informiert die Betroffenen zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die bereits entrichteten Gebühren werden anteilsmässig zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Dauerhafte Verlegung und Ausweitung von Veranstaltungen
                            1  Eine dauerhafte Verlegung einer Veranstaltung oder Teile davon auf andere, gleichwertige Areale be  -  -  ligt werden, wenn ein vorrangiges öffentliches Interesse dies erfordert. Besondere Bestimmungen blei  -  ben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein vorrangiges öffentliches Interesse besteht namentlich bei der Umsetzung von wichtigen öffentli  -  chen Bau- und Verkehrsprojekten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Messen und Märkte: Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Sicherheit und Hygiene
                            1  Die Standbetreiberinnen oder Standbetreiber haben für einen stets sicheren Betrieb besorgt zu sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Standbetreiberinnen und Standbetreiber haben eine der Natur des Standes entsprechende und ge  -  nügende Betriebshaftpflichtversicherung abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer  Lebensmittel- und Verpflegungsstände betreibt, hat die von der  Vollzugsbehörde  erlassenen  Vorschriften für die jeweilige Veranstaltung über die Hygiene zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Sicherheit bei fliegenden Bauten und Fahrgeschäften
                            1  Betreiberinnen oder Betreiber von Fahrgeschäften und fliegenden Bauten haben mit dem Gesuch Si  -  cherheitsnachweise von behördlich anerkannten Prüfungsstellen vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Betreiberinnen und Betreiber von Fahrgeschäften und fliegenden Bauten haben eine Betriebs  -  haftpflichtversicherung abzuschliessen, deren Deckungshöhe sich nach dem Gefährdungspotential der  Anlage richtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Betreiberinnen oder Betreiber von Fahrgeschäften und fliegenden Bauten haben während der  Veranstaltung zur Gewährleistung der Sicherheit des Publikums alle notwendigen Massnahmen zu  treffen sowie ihre Fahrgeschäfte und fliegenden Bauten laufend auf Mängel hin zu kontrollieren bezie  -  hungsweise kontrollieren zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Platzreinigung und Abfallbeseitigung
                            1  Alle Plätze sind geräumt und in gereinigtem Zustand zu hinterlassen. Abfälle müssen von der Stand  -  betreiberin oder dem Standbetreiber gemäss den Vorschriften, die die Vollzugsbehörde für die jeweili  -  ge Veranstaltung erlässt, entsorgt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Gebühren
                            1  Die gestützt auf diese Verordnung zu erhebenden Gebühren werden in einer separaten Gebührenver  -  ordnung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Bewilligungsgebühr nicht vorgängig in Rechnung gestellt, kann sie von der Vollzugsbehör  -  de vor Ort einkassiert werden.  II. Besondere Bestimmungen (einzelne Veranstaltungen)
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Abschnitt: Basler Herbstmesse
§ 15 Allgemeines
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Basler Herbstmesse ist eine traditionelle, im regionalen und nationalen Brauchtum verankerte,  jährlich wiederkehrende öffentliche Veranstaltung,  an der  fliegende  Bauten, Spiel-  und Schiessge  -  schäfte, Handels- und Handwerksstände, Verpflegungs- und Süsswarenstände betrieben und Waren  und Lebensmittel ausserhalb von ständigen Verkaufsräumen feilgeboten werden. Sie richtet sich an  die Basler Bevölkerung sowie die Besucherinnen und Besucher der Stadt Basel als Zielpublikum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  -  sichtigung des nationalen Charakters der Veranstaltung eine Attraktivitätssteigerung der Stadt Basel  erreicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gesuche für die Bewilligung eines Standplatzes sind bis am 31. Januar des jeweiligen Jahres einzu  -  reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung vom 26. September 2023, in Kraft seit 5. Oktober 2023 (KB 30.09.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Eingefügt am 26. September 2023, in Kraft seit 5. Oktober 2023 (KB 30.09.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Messen und Märkte: Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Dauer
                            1  Die Basler Herbstmesse beginnt am Samstag vor dem 30. Oktober um 12.00 Uhr und endet am drit  -  ten darauf folgenden Sonntag. Auf dem Petersplatz und in seiner Umgebung dürfen Waren bis am  Dienstag nach Schluss der Messe zum Verkauf angeboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Messestandorte
                            1  Die zur Durchführung der Basler Herbstmesse vom Kanton zur Verfügung gestellten Örtlichkeiten  sind der Petersplatz mit Bernoullistrasse, der Spalen- und Petersgraben, der Barfüsserplatz, der Müns  -  terplatz, der Claraplatz, der Messeplatz und die Rosentalanlage, das Kasernenareal sowie die Sperr  -  strasse (sofern die Halle 3 dazu gemietet wird).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Messezeiten
                            1  Die Messezeiten für die einzelnen Standorte werden in einer Vorschrift der Vollzugsbehörde festge  -  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Abschnitt: Basler Weihnachtsmarkt
§ 19 Allgemeines
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Am Basler Weihnachtsmarkt werden Waren vertrieben, welche in einem direkten Zusammenhang  zur Adventszeit und zum Weihnachtsfest stehen. Es soll vorweihnachtliche Stimmung verbreitet wer  -  den. Der Basler Weihnachtsmarkt ist ein wichtiger Bestandteil der Basler Weihnacht und auf die Bas  -  ler Innenstadt ausgerichtet. Ziel der Basler Weihnacht und damit des Basler Weihnachtsmarktes ist es,  der Bevölkerung sowie den Besucherinnen und Besuchern der Stadt Basel während der Vorweih  -  nachtszeit eine besonders attraktive Innerstadt zu bieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Ergänzung des Marktgeschehens werden Verpflegungsstände bewilligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gesuche für die Bewilligung eines Standplatzes sind bis am letzten Tag im Februar des jeweiligen  Jahres einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Dekorationspflicht
                            1  Die Marktstände müssen der Adventszeit entsprechend gestaltet und geschmückt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21
                            9  )  Marktstandort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Basler Weihnachtsmarkt findet auf dem Barfüsserplatz und auf dem Münsterplatz statt.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Departement kann zudem den Theaterplatz und/oder den Claraplatz zur Verfügung  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Dauer
                            1  Der Basler Weihnachtsmarkt beginnt jeweils am Donnerstag vor dem letzten Samstag im November  und dauert bis zum 23. Dezember.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Marktzeiten
                            1  Die Marktzeiten für die einzelnen Standorte werden in einer Vorschrift der Vollzugsbehörde festge  -  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Fassung vom 24. März 2015, wirksam seit 29. März 2015 (KB 28.03.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Fassung vom 26. September 2023, in Kraft seit 5. Oktober 2023 (KB 30.09.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Eingefügt am 26. September 2023, in Kraft seit 5. Oktober 2023 (KB 30.09.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 in der Fassung des RRB vom 2. 2. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2010).
                            10)  Fassung vom 24. März 2015, wirksam seit 29. März 2015 (KB 28.03.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Fassung vom 24. März 2015, wirksam seit 29. März 2015 (KB 28.03.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Fassung vom 24. März 2015, wirksam seit 29. März 2015 (KB 28.03.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  Aufgehoben am 24. März 2015, wirksam seit 29. März 2015 (KB 28.03.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Messen und Märkte: Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  )
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Abschnitt: Basler Stadtmarkt und Basler Schlemmer-Markt
                            16  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Allgemeines
                            17  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Am Basler Stadtmarkt werden Frischwaren zum Verkauf angeboten. Bei der Vergabe von Standplät  -  zen werden Stände mit nachhaltiger Eigenproduktion aus dem trinationalen Raum bevorzugt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verpflegungseinheiten können zur Ergänzung des Angebots bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Verkauf von weiteren Marktwaren kann in Einzelfällen bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Am   Basler   Schlemmer-Markt,   welcher   montags   stattfindet,   werden   Verpflegungsgelegenheiten  angeboten. Bei der Vergabe von Standplätzen werden Stände mit nachhaltig produzierten Produkten  bevorzugt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Marktstandort
                            1  Der   Basler   Stadtmarkt   und   der   Basler   Schlemmer-Markt   finden   ganzjährig   auf   dem   Marktplatz  statt.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26
                            21  )  Marktzeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Marktzeiten sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  )  Montag bis Donnerstag: 07.00–14.00 Uhr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  )  Freitag und Samstag: 07.00–18.00 Uhr  Die effektiven Betriebszeiten des Marktes werden von der Vollzugsbehörde geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Spätestens eine Stunde nach Marktschluss müssen alle Marktstände weggeräumt und der Marktplatz  frei von Geschäften und Fahrzeugen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vor und während Feiertagen sowie für öffentliche Veranstaltungen von übergeordneter Bedeutung  legt die Vollzugsbehörde die Marktzeiten fest und kann vorübergehend auch auf die Durchführung des  Stadtmarktes verzichten. Die von der Vollzugsbehörde festgelegten Marktzeiten und der vorüberge  -  hende Verzicht auf die Durchführung des Stadtmarktes müssen jeweils vier Wochen im Voraus kom  -  muniziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27
                            26  )  Bewilligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jahresbewilligungen für den Betrieb eines Standes auf dem Basler Stadtmarkt und Basler Schlem  -  mer-Markt, welche mehr als zwei Tage pro Woche betrieben werden, werden automatisch um ein Jahr  verlängert, sofern sie nicht von der Standbetreiberin oder dem Standbetreiber mindestens zwei Monate  vor Ablauf der Bewilligung gekündigt oder von der Bewilligungsbehörde widerrufen werden. Verän  -  derte oder neue Marktangebote müssen fristgerecht beantragt und bewilligt werden.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  Aufgehoben am 24. März 2015, wirksam seit 29. März 2015 (KB 28.03.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  Aufgehoben am 24. März 2015, wirksam seit 29. März 2015 (KB 28.03.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  Fassung vom 26. September 2023, in Kraft seit 5. Oktober 2023 (KB 30.09.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  Fassung vom 26. September 2023, in Kraft seit 5. Oktober 2023 (KB 30.09.2023)  Fassung vom 26. September 2023, in Kraft seit 5. Oktober 2023 (KB 30.09.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)  Eingefügt am 26. September 2023, in Kraft seit 5. Oktober 2023 (KB 30.09.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)  Fassung vom 26. September 2023, in Kraft seit 5. Oktober 2023 (KB 30.09.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 in der Fassung des RRB vom 17. 9. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).
                            22)  Fassung vom 26. September 2023, in Kraft seit 5. Oktober 2023 (KB 30.09.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)  Fassung vom 26. September 2023, in Kraft seit 5. Oktober 2023 (KB 30.09.2023)  Fassung vom 26. September 2023, in Kraft seit 5. Oktober 2023 (KB 30.09.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25)  Aufgehoben am 26. September 2023, in Kraft seit 5. Oktober 2023 (KB 30.09.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 in der Fassung des RRB vom 17. 9. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).
                            27)  Fassung vom 26. September 2023, in Kraft seit 5. Oktober 2023 (KB 30.09.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28)  Fassung vom 26. September 2023, in Kraft seit 5. Oktober 2023 (KB 30.09.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Messen und Märkte: Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Andere Jahresbewilligungen sowie Tagesbewilligungen und unterjährig befristete Bewilligungen ver  -  längern sich nicht automatisch.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Abschnitt: Neuwarenmarkt
§ 28 Begriff
                            1  Am Neuwarenmarkt werden neue Waren zum Verkauf angeboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Ergänzung zum Angebot können Lebensmittel- und Verpflegungsstände bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Marktstandort
                            1  Der Neuwarenmarkt wird auf dem Barfüsserplatz durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Marktzeiten
                            1  Der Neuwarenmarkt findet vom ersten Donnerstag im Januar bis drittletzten Donnerstag im Oktober  grundsätzlich jeden Donnerstag zwischen 07.00 bis 20.00 Uhr statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die effektiven Betriebszeiten des Marktes werden von der Vollzugsbehörde geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Bewilligungen
                            32  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bewilligungsbehörde bewilligt den Betrieb eines Standes mittels Jahres- oder Tagesbewilligun  -  gen.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  )
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Abschnitt: Flohmärkte
§ 32 Allgemeines
                            35  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Am Flohmarkt wird mit alten sowie gebrauchten Waren gehandelt. Die Vollzugsbehörde kann den  Handel mit bestimmten Waren oder Warengruppen einschränken oder verbieten.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Ergänzung zum Angebot können einzelne Verpflegungsstände bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Marktstandorte
                            1  Flohmärkte werden auf dem Barfüsserplatz und dem Petersplatz durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Marktzeiten
                            1  Die Marktzeiten sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37  )  Barfüsserplatz: vom zweiten Mittwoch im Januar bis zum zweiten Mittwoch im Oktober  jeweils am zweiten und vierten Mittwoch eines jeden Monats von 6.30–19.00 Uhr.  Petersplatz: in der Zeit vom ersten Samstag im Januar bis zum ersten oder zweiten Sams  -  Weihnachtswoche grundsätzlich jeden Samstag von 7.30–16.00 Uhr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29)  Fassung vom 26. September 2023, in Kraft seit 5. Oktober 2023 (KB 30.09.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30)  Fassung vom 26. September 2023, in Kraft seit 5. Oktober 2023 (KB 30.09.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31)  Eingefügt am 26. September 2023, in Kraft seit 5. Oktober 2023 (KB 30.09.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32)  Fassung vom 26. September 2023, in Kraft seit 5. Oktober 2023 (KB 30.09.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33)  Fassung vom 26. September 2023, in Kraft seit 5. Oktober 2023 (KB 30.09.2023)  Aufgehoben am 26. September 2023, in Kraft seit 5. Oktober 2023 (KB 30.09.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35)  Fassung vom 26. September 2023, in Kraft seit 5. Oktober 2023 (KB 30.09.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36)  Fassung vom 26. September 2023, in Kraft seit 5. Oktober 2023 (KB 30.09.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37)  Fassung vom 26. September 2023, in Kraft seit 5. Oktober 2023 (KB 30.09.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38)  Eingefügt am 26. September 2023, in Kraft seit 5. Oktober 2023 (KB 30.09.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Messen und Märkte: Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Bewilligungen
                            39  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Zuteilung der Standplätze erfolgt gemäss Eingang der Gesuche, mit Ausnahme der Verpfle  -  gungsstände, wo die Zuteilung nach Art des Angebots erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligungsbehörde bewilligt den Betrieb eines Standes mittels Jahres- oder Tagesbewilligun  -  gen.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43  )
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Abschnitt: Quartiermärkte
§ 36 Begriff
                            1  An einem Quartiermarkt werden Frischwaren und neue Waren feilgeboten. Verpflegungsstände kön  -  nen zur Ergänzung des Angebots bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Durchführung  von  Quartiermärkten  wird  auf   Anfrage   von  Anspruchsgruppen  des   jeweiligen  Quartiers geprüft und realisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Marktstandorte
                            1  Quartiermärkte werden auf geeigneten, von der Bewilligungsbehörde in Absprache mit dem Tiefbau  -  amt bezeichneten Plätzen durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Abschnitt: Weihnachtsbaummarkt
§ 38
                            44  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39
                            45  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40
                            46  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Abschnitt: Zirkusse
§ 41
                            47  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42
                            48  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  III. Weitere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Administrative Massnahmen
                            1  -  ordnung oder darauf gestützten ergänzenden Vorschriften (§ 1 Abs. 2) zuwiderhandeln, administrative  Massnahmen zu ergreifen oder ihnen die Bewilligung zu entziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39)  Fassung vom 26. September 2023, in Kraft seit 5. Oktober 2023 (KB 30.09.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40)  Fassung vom 26. September 2023, in Kraft seit 5. Oktober 2023 (KB 30.09.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41)  Fassung vom 26. September 2023, in Kraft seit 5. Oktober 2023 (KB 30.09.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42)  Aufgehoben am 26. September 2023, in Kraft seit 5. Oktober 2023 (KB 30.09.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43)  Aufgehoben am 26. September 2023, in Kraft seit 5. Oktober 2023 (KB 30.09.2023)  Aufgehoben am 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45)  Aufgehoben am 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46)  Aufgehoben am 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 aufgehoben durch RRB vom 17. 9. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).
                            48)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 aufgehoben durch RRB vom 17. 9. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Messen und Märkte: Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung kann nach Mahnung und Gewährung des rechtlichen Gehörs insbesondere in fol  -  genden Fällen durch Verfügung entzogen werden:  Wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr bestehen oder Tatsachen bekannt  werden, aufgrund derer die Bewilligung hätte verweigert werden müssen;  Wenn die Betriebsführung zu Beanstandungen Anlass gibt;  Wenn die Gebühren nicht fristgerecht entrichtet werden;  Wenn den Weisungen der Fachstelle Messen und Märkte oder der Kantonspolizei nicht  Folge geleistet wird;  Wenn von der Bewilligung kein oder  nicht gemäss  den Vorgaben Gebrauch gemacht  wird;  Wenn die in der Bewilligung festgelegten Bedingungen beziehungsweise Auflagen nicht  befolgt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei schwerwiegenden Verstössen oder wenn Gefahr in Verzug ist, kann der Stand überdies sofort  und entschädigungslos geschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Behebung der Beanstandung vermittelt keinen Anspruch auf Neuerteilung der Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Strafbestimmungen
                            50  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Rechtspflege
                            1  Das Rechtsmittelverfahren gegen auf diese Verordnung gestützte Verfügungen oder Entscheide rich  -  tet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der Ver  -  waltung des Kantons Basel-Stadt.  IV. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Verordnung werden folgende Verordnungen aufgeho  -  ben:  Mess- und Fronfastenmarktordnung für die Stadt Basel vom 8. Januar 1921,  Verordnung betreffend die Märkte in Basel vom 8. Oktober 1929,  Verordnung über die Zuteilung von Standplätzen im Bereich Messen und Märkte vom 28.  März 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Wirksamkeit
                            1  Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. Januar 2010 wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48
                            52  )  Übergangsbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts hängigen Bewilligungen laufen gemäss den  -  tisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49)  Aufgehoben am 26. September 2023, in Kraft seit 5. Oktober 2023 (KB 30.09.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50)  Fassung vom 5. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 09.05.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51)  Fassung vom 5. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 09.05.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52)  Eingefügt am 26. September 2023, in Kraft seit 5. Oktober 2023 (KB 30.09.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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