Gebührenverordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel
Messen und Märkte: Gebührenverordnung Gebührenverordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel Vom 11. August 2009 (Stand 5. Oktober 2023) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf das Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972
1 ) , beschliesst:
§ 1
1 Die Fachstelle Messen und Märkte der Abteilung Aussenbeziehungen und Standortmarketing des Präsidialdepartements des Kantons Basel-Stadt erhebt folgende Standplatzgebühren, und zwar pro Standplatz und Veranstaltung:
2 )
2 Für spezielle Geschäfte etc., die nicht veranstaltungstypisch sind, aber zur Attraktivitätssteigerung der Veranstaltung beitragen, kann die Gebühr reduziert werden.
§ 2
1 Zusätzliche Leistungen für Werbung, Administration, Logistik, Energie, Reinigung, Instandstellung, Dekoration, Abfallentsorgung, Wasser- und Abwasserleitungen usw. hat der Bewilligungsnehmer bzw. die Bewilligungsnehmerin bei sämtlichen Messen und Märkten selbst zu organisieren und zu be - zahlen.
§ 3
1 Für den Erlass einer begründeten Ablehnungsverfügung erhebt die Abteilung Aussenbeziehungen und Standortmarketing eine Gebühr in der Höhe von CHF 200. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 2010 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Gebührenverordnung betreffend Messen und Märkte vom 17. Juni 2003 aufgehoben.
1) SG 153.800 .
2) Für die Standplatzgebühren siehe Anhang.
1
Anhang zu § 1 Abs. 1 Die Fachstelle Messen und Märkte der Abteilung Aussenbeziehungen und Standortmarketing des Präsidialdepar - tements des Kantons Basel - Stadt erhebt folgende Standplatzgebühr en, und zwar pro Standplatz und Veranstal - tung:
1. Basler Herbstmesse:
1 ) Kindergeschäfte Kategorie 1 Fahrgeschäfte für Kinder, weitere Kinderattraktionen CHF 50 pro m 2 Fahrgeschäfte Kategorie 2 Allgemeine Fahrgeschäfte, bis 100 m 2 CHF 100 pro m 2 deren Gebühren nicht 101 m 2 bis 200 m 2 CHF 45 pro m 2 anderweitig geregelt sind 201 m
2 bis 500 m
2 CHF 35 pro m
2 ab 501 m
2 CHF 15 pro m
2 Kategorie 3 Autoscooter und Geisterbahnen mit fahrenden Fahrgastgondeln CHF 45 pro m
2 Schiess - und Spielgeschäfte Kategorie 4 Schiess - und Spielgeschäfte CHF 150 pro m
2 Kategorie 5 Schiess - und Spielgeschäfte, Rund - Pavillons CHF 130 pro m 2 Verpflegungs - und Süsswarengeschäfte Kategorie 6 Verpflegungsgeschäfte bis 20 m 2 CHF 450 pro m 2 ohne Süsswarengeschäfte ab 21 m
2 CHF 400 pro m
2 Es werden nur Verkaufs - und Pr oduktionsflächen ohne Dachmasse verrechnet. Separate Steh - oder Sitzflächen CHF 30 pro m 2 Separate Lagerflächen CHF 20 pro m
2 Kategorie 7 Süsswarengeschäfte und bis 12 m
2 CHF 300 pro m
2 Marronigeschäfte ab 13 m
3 CHF 250 pro m
2 Es werden nur Verkaufs - und Pr oduktionsflächen ohne Dachmasse verrechnet. Separate Steh - oder Sitzflächen CHF 30 pro m 2 Separate Lagerflächen CHF 20 pro m 2 Handelsgeschäfte Kategorie 8 Handelsgeschäfte, CHF 210 pro m 2 staatliche Einheiten; zuzügl. MWSt Marktbuden staatliche Einheiten; CHF 160 pro m 2 Marktstände zuzügl. MWSt
1 ) Ziff. 1 geändert durch RRB vom 24. 3. 2015 (wirksam seit 29. 3. 2015).
Handelsgeschäfte, bis 12 m
2 CHF 150 pro m
2 eigene Einheiten ab 13 m
2 CHF 100 pro m
2 eigene Einheiten CHF 15 pro m 2 «Häfelimärt» Fahrzeuge Kategorie 9 Wohnmobile, Wohn - , CHF 15 pro m
2 Küchen - , Stallwagen, etc.
2. Basler Weihnachtsmarkt:
Handelsgeschäfte Kategorie 1 Handelsgeschäfte, CHF 400 pro m
2 staatliche Einheiten; zuzügl. MWSt Marktbuden Kategorie 2 Eigene Einheiten bis 18 m
2 CHF 350 pro m
2
19 m
2 bis 30 m
2 CHF 100 pro m
2 ab 31 m
2 CHF 50 pro m
2 Verpflegungs - und Süsswarengeschäfte Kategorie 3 Verpflegungsgeschäfte CHF 500 pro m
2 ohne Süsswarengeschäfte Es werden nur Verkaufs - und Pr oduktionsflächen ohne Dachmasse verrechnet. Separate Steh - oder Sitzflächen CHF 50 pro m
2 Separate Lagerflächen CHF 20 pro m
2 Kategorie 4 Süsswarengeschäfte und CHF 450 pro m 2 Marronigeschäfte Es werden nur Verkaufs - und Produ ktionsflächen ohne Dachmasse verrechnet. Separate Steh - oder Sitzflächen CHF 30 pro m 2 Separate Lagerflächen CHF 20 pro m
2 Fahrgeschäfte Für Fahrgeschäfte, die für den Ba sler Weihnachtsmarkt zugelassen werden, gelten die Gebühren der Basler Herbstmesse.
3. Basler Stadtmarkt und Schlemmer - Markt:
2 ) Handelsgeschäfte mit Jahresbewilligung Kategorie 1 Teilnahme an 5 – 6 Tagen pro Woche: bis 6 m
2 (Mindestbelegung) pro Woche CHF 50 pro m
2 ab 7 m
2 zusätzlich pro Woche CHF 4 pro m
2 Teilnahme an 1 – 4 Tagen pro Woche: bis 6 m 2 (Mindestbelegung) pro Tag CHF 3.50 pro m 2 ab 7 m
2 zusätzlich pro Tag CHF 0.50 pro m
2 (Berechnung pro Tag)
2 ) Fassung vom 26. September 2023, in Kraft seit 5. Oktober 2023 (KB 30.09.2023)
Alle Handelsgeschäfte mit Jahresbewilligung erhalten jeweils eine Monatsrechnung. Teilnahmen au s- ser halb der angemeldeten Markttage werden separat verrechnet. Die angemeldeten Tage sind einzuhal- ten, andernfalls ein anderer Tarif zur Anwendung gelangen kann. Handelsgeschäfte ohne Jahresbewilligung Kategorie 2 Tagesgebühr: bis 6 m 2 CHF 3.50 pro m 2 (Mindestbelegung) ab 7 m
2 zusätzlich CHF 0.50 pro m
2 Administrationsgebühr pro Teilnahme CHF 10 Verpflegungsgeschäfte Kategorie 3 Jahresbewilligungen oder unterjährig befristete Bewilligungen Teilnahme an 5 – 6 Tagen pro Woche: bis 6 m 2 (Mindestbelegung) pro Woche CHF 60 pro m 2 ab 7 m
2 zusätzlich pro Woche CHF 10 pro m
2 Teilnahme an 1 – 4 Tagen pro Woche: bis 6 m
2 (Mindestbelegung) pro Tag CHF 7 pro m
2 ab 7 m 2 zusätzlich pro Tag CHF 1 pro m 2 Tagesbewilligungen Für die Tagesbewilligung gilt der Tarif 1 – 4 Tage plus Administrationsgebühr von CHF 10 Steh - oder Sitzflächen Separate Steh - oder Sitzflächen, sofern Platz vorhanden: Teilnahme an 5 – 6 Tagen pro Woche : pro m
2 pro Monat CHF 2.50 Teilnahme an 1 – 4 Tagen pro Woche: pro m
2 pro Tag CHF 2.50 Abrechnung Alle Verpflegungsgeschäfte erhalten jeweils eine Monatsrechnung. Geschäfte, die sowohl Handels - wie auch Verpflegungsware anbieten, werden gemäss der entsprechenden Kategorie verrechnet, so- fern ein klar getrennter Verkauf mit separater Theke stattfindet. Sollte eine räumlich klare Unterschei- dung nicht möglich sein, kommen die Gebühren für Verpflegungsgeschäfte zur Anwendung.
4. Neuwar enmarkt:
3 ) Neuwarengeschäfte mit Jahresbewilligung Kategorie 1 Standplatzgebüh r mit mindestens 2 Laufmetern CHF 10 pro Laufmeter Gebührenzuschlag für Tiefen von mehr als 3 Metern pro Tag CHF 10 pro Tiefenmeter Neuwarengeschäfte mit einer Jahresbewi lligung erhalten eine Reduktion von 10 % auf den Jahresge- samtbetrag. Neuwarengeschäfte ohne Jahresbewilligung
3 ) Fassung vom 26. September 2023, in Kraft seit 5. Oktober 2023 (KB 30.09.2023)
Kategorie 2 Standplatzgebüh r mit mindestens 2 Laufmetern CHF 10 pro Laufmeter Gebührenzuschlag für Tiefen von mehr als 3 Metern pro Tag CHF 10 pro Tiefenmeter Verpflegungs geschäfte Kategorie 3 bis 6 m
2 (Mindestbelegung) pro Tag CHF 7 pro m
2 ab 7 m
2 zusätzlich pro Tag CHF 1 pro m
2 Verpflegungsgeschäfte können als Ergänzung zum Neuwarenangebot zugelassen werden. Verpfle- gungsgeschäfte mit einer Jahresbewilligung erhalten eine Reduktion von 10 % auf den Jahresgesamt- betrag.
5. Flohmärkte:
4 ) Flohmarktgeschäfte mit Jahresbewilligung Kategorie 1 Standplatzgebüh r mit mindestens 2 Laufmetern CHF 10 pro Laufmeter Flohmarktgeschäfte mit einer Jahresbewi lligung erhalten eine Reduktion von 10 % Ermässigung auf dem Jahresgesamtbetrag. Flohmarktgeschäfte ohne Jahresbewilligung Kategorie 2 Standplatzgebüh r mit mindestens 2 Laufmetern CHF 10 pro Laufmeter Verpflegungs g eschäfte Kategorie 3 bis 6 m 2 (Mindestbelegung) pro Tag CHF 7 pro m 2 ab 7 m
2 zusätzlich pro Tag CHF 1 pro m
2 Verpflegungsgeschäfte können als Ergänzung zum Flohmarktangebot zugelassen werden. Verpfle- gungsgeschäfte mit einer Jahresbewilligung erhalten eine Reduktion von 10% auf den Jahresgesamtbe- trag.
6. Quartiermärkte:
Berechnung nach Mindestbelegung 50 m 2 CHF 1.10 pro m 2 Gesamtfläche des jeweiligen Quartiermarktes
7. Weihnachtsbaummarkt:
5 )
8. Zirkusse:
6 )
4 ) Fassung vom 26. September 2023, in Kraft seit 5. Oktober 2023 (KB 30.09.2023)
5 ) Aufgehoben am 26. September 2023, in Kraft seit 5. Oktober 2023 (KB 30.09.2023)
6 ) Ziff. 8 aufgehoben durch RRB vom 17. 9. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).
Feedback