Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzier... (811.5)
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Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen

über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV) vom 20.11.2014 (Stand 01.07.2022) Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorin - nen und –direktoren (GDK) In Erwägung dass - die Versorgung der Bevölkerung mit Fachärzten langfristig gesichert wer - den muss; - die Kantone beschlossen haben, sich verstärkt in der Weiterbildung zu en - gagieren; - demgemäss auch die Spitäler mit anerkannten Weiterbildungsstätten von den Kantonen finanziell zu unterstützen und sich hieraus ergebende unter - schiedliche Belastungen unter den Kantonen auszugleichen sind; beschliesst:

Art. 1 Gegenstand und Zweck

1 Die Vereinbarung legt den Mindestbeitrag fest, mit dem sich die Standort - kantone an den Kosten der Spitäler für die erteilte strukturierte Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten gemäss Medizinalberufegesetz beteiligen.
2 Sie regelt zudem den Ausgleich des unterschiedlichen Kostenaufwands der Kantone durch die Gewährung des Mindestbeitrags gemäss Absatz 1. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 2 Beiträge der Standortkantone

1 Die Standortkantone richten den Spitälern pro Jahr und Ärztin und Arzt in Weiterbildung (Vollzeitäquivalent) pauschal 15‘000 Franken aus, sofern die betreffende Ärztin/der betreffende Arzt im Zeitpunkt der Erlangung des Uni - versitätszulassungsausweises ihren/seinen Wohnsitz in einem der Vereinba - rung beigetretenen Kanton hatte.
2 Allfällige höhere Beiträge der Standortkantone oder Beiträge der Standort - kantone für Ärztinnen und Ärzte, die im Zeitpunkt der Erlangung des Univer - sitätszulassungsausweises ihren Wohnsitz nicht in einem der Vereinbarung beigetretenen Kanton hatten, werden unter den Kantonen nicht ausgegli - chen.
3 Die Standortkantone überprüfen, ob die Weiterbildungsstätten ihrer Spitäler über eine Anerkennung gemäss der vom Bund akkreditierten Weiterbil - dungsordnung verfügen.
4 Der Beitrag gemäss Artikel 2 Absatz 1 wird jeweils an die Preisentwicklung angepasst, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) um min - destens 10 Prozent gestiegen ist. Ausgangspunkt ist der Stand des LIK bei Vertragsabschluss (Basis Dezember 2010=100). Das gemäss Artikel 6 Ab - satz 2 zu erlassende Geschäftsreglement regelt die Einzelheiten. Die Be - schlussfassung erfolgt bis zum 30. Juni mit Wirkung ab dem folgenden Ka - lenderjahr.

Art. 3 Anzahl der Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung

1 Die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte (Vollzeitäquivalente), für die den Spitä - lern Beiträge gewährt werden, richtet sich nach der Erhebung des Bundes - amtes für Statistik (BFS). Vorbehalten bleiben Korrekturen gemäss Artikel 2 Absatz 2 und aufgrund von Plausibilisierungen gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e.

Art. 4 Standortkanton

1 Standortkanton ist der Kanton, in dem das Spital liegt.

Art. 5 Berechnung des Ausgleichs

1 Der Ausgleich unter den Kantonen wird in folgenden Schritten ermittelt: a) Ermittlung der Beitragsleistungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 pro Kanton; b) Summierung der Beitragsleistungen aller Vereinbarungskantone;
c) Teilung der Summe durch die Bevölkerung der Vereinbarungskantone; d) Multiplikation des gemittelten pro Kopf-Beitrages eines jeden Verein - barungskantons mit seiner Bevölkerung; e) Gegenüberstellung der Beitragsleistung eines jeden Vereinbarungs - kantons mit den gemittelten Werten; f) Die Differenz der Werte gemäss Schritt 5 bildet den vom Vereinba - rungskanton als Ausgleich zu zahlenden bzw. zu beziehenden Beitrag.
2 Der Ausgleich erfolgt jährlich.

Art. 6 Versammlung der Vereinbarungskantone

1 Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Versammlung der Vereinba - rungskantone (Versammlung).
2 Die Versammlung hat folgende Aufgaben: a) Wahl des Vorsitzes; b) Erlass eines Geschäftsreglements; c) Bezeichnung der Geschäftsstelle; d) Anpassungen des Mindestbeitrags gemäss Artikel 2 Absatz 4; e) Plausibilisierung der Vollzeitäquivalente gemäss Artikel 3; f) Festlegung des Ausgleichs gemäss Artikel 5; g) Jährliche Berichterstattung an die Vereinbarungskantone.
3 Die Beschlüsse der Versammlung erfordern Einstimmigkeit. Die Beschlüs - se gemäss Absatz 2 Buchstaben d, e und f gelten ab dem folgenden Jahr.

Art. 7 Vollzugskosten

1 Die Vollzugskosten dieser Vereinbarung werden von den Vereinbarungs - kantonen nach Massgabe der Bevölkerungszahl getragen.

Art. 8 Streitbeilegung

1 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, vor Anrufung des Bundesge - richts das im IV. Abschnitt der Rahmenvereinbarung für die Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom 24. Juni 2005 (IRV) geregelte Streitbeilegungsver - fahren anzuwenden.

Art. 9 Beitritt

1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird mit der Mitteilung an die GDK wirk - sam.

Art. 10 Inkrafttreten

1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr mindestens 18 Kantone beigetre - ten sind. Sie ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.

Art. 11 Austritt und Beendigung der Vereinbarung

1 Jeder Vereinbarungskanton kann den Austritt aus der Vereinbarung be - schliessen und durch Erklärung gegenüber der GDK austreten. Der Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres wirksam und beendet die Vereinbarung, wenn durch den Austritt die Zahl der Verein - barungskantone unter 18 fällt.
2 Der Austritt kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit Inkrafttreten der Vereinbarung erklärt werden.

Art. 12 Geltungsdauer

1 Die Vereinbarung gilt unbefristet.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
20.11.2014 01.07.2022 Erlass Erstfassung RO/AGS 2022-049,
2022-050, 2022-051
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 20.11.2014 01.07.2022 Erstfassung RO/AGS 2022-049,
2022-050, 2022-051
Anhang ( Stand 20 . 11 . 2014 ) Tabelle der von den Kantonen als Ausgleich zu zahlenden bzw. zu beziehenden Beiträge Kantone Ak tualisierung mit 2012 Daten AG - 2‘060‘701 AI - 263‘102 AR - 148‘185 BE - 159‘366 BL - 1‘233‘508 BS 7‘238‘745 FR - 1‘468‘716 GE 2‘408‘753 GL - 274‘558 GR - 147‘664 JU - 344‘321 LU - 1‘086‘142 NE - 440‘142 NW - 410‘503 OW - 363‘622 SG 169‘787 SH - 419‘773 SO - 1‘520‘352 SZ - 1‘675‘471 TG - 1‘146‘256 TI - 71‘503 UR - 322‘216 VD 3‘677‘783 VS - 928‘977 ZG - 1‘005‘ 656 ZH 1‘995‘666 Die Tabelle wird vor dem Inkrafttreten der Vereinbarung noch mit den zu- letzt verfügb aren Datengrundlagen gemäss den Artikeln 3 und 5 aktualisiert.
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