Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen
                            über die kantonalen Beiträge an die Spitäler  zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung  und deren Ausgleich unter den Kantonen  (Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung,  WFV)  vom 20.11.2014 (Stand 01.07.2022)  Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorin  -  nen und –direktoren (GDK)  In Erwägung dass  - die Versorgung der Bevölkerung mit Fachärzten langfristig gesichert wer  -  den muss;  - die Kantone beschlossen haben, sich verstärkt in der Weiterbildung zu en  -  gagieren;  - demgemäss auch die Spitäler mit anerkannten Weiterbildungsstätten von  den Kantonen finanziell zu unterstützen und sich hieraus ergebende unter  -  schiedliche Belastungen unter den Kantonen auszugleichen sind;  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand und Zweck
                            1  Die Vereinbarung legt den Mindestbeitrag fest, mit dem sich die Standort  -  kantone an den Kosten der Spitäler für die erteilte strukturierte Weiterbildung  von Ärztinnen und Ärzten gemäss Medizinalberufegesetz beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   regelt   zudem   den   Ausgleich   des   unterschiedlichen   Kostenaufwands  der Kantone durch die Gewährung des Mindestbeitrags gemäss Absatz 1.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Beiträge der Standortkantone
                            1  Die Standortkantone richten den Spitälern pro Jahr und Ärztin und Arzt in  Weiterbildung (Vollzeitäquivalent) pauschal 15‘000 Franken aus, sofern die  betreffende Ärztin/der betreffende Arzt im Zeitpunkt der Erlangung des Uni  -  versitätszulassungsausweises ihren/seinen Wohnsitz in einem der Vereinba  -  rung beigetretenen Kanton hatte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Allfällige höhere Beiträge der Standortkantone oder Beiträge der Standort  -  kantone für Ärztinnen und Ärzte, die im Zeitpunkt der Erlangung des Univer  -  sitätszulassungsausweises ihren Wohnsitz nicht in einem der Vereinbarung  beigetretenen   Kanton   hatten,   werden   unter   den   Kantonen   nicht   ausgegli  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Standortkantone überprüfen, ob die Weiterbildungsstätten ihrer Spitäler  über   eine   Anerkennung   gemäss   der   vom   Bund   akkreditierten   Weiterbil  -  dungsordnung verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Beitrag gemäss Artikel 2 Absatz 1 wird jeweils an die Preisentwicklung  angepasst,   wenn   der   Landesindex   der   Konsumentenpreise   (LIK)   um   min  -  destens 10 Prozent gestiegen ist. Ausgangspunkt ist der Stand des LIK bei  Vertragsabschluss (Basis Dezember 2010=100). Das gemäss Artikel 6 Ab  -  satz   2   zu   erlassende   Geschäftsreglement   regelt   die   Einzelheiten.   Die   Be  -  schlussfassung erfolgt bis zum 30. Juni mit Wirkung ab dem folgenden Ka  -  lenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Anzahl der Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung
                            1  Die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte (Vollzeitäquivalente), für die den Spitä  -  lern Beiträge gewährt werden, richtet sich nach der Erhebung des Bundes  -  amtes für Statistik (BFS). Vorbehalten bleiben Korrekturen gemäss Artikel 2  Absatz   2   und   aufgrund   von   Plausibilisierungen   gemäss   Artikel   6   Absatz   2  Buchstabe e.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Standortkanton
                            1  Standortkanton ist der Kanton, in dem das Spital liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Berechnung des Ausgleichs
                            1  Der Ausgleich unter den Kantonen wird in folgenden Schritten ermittelt:  a)  Ermittlung   der   Beitragsleistungen   gemäss   Artikel   2   Absatz   1   pro  Kanton;  b)  Summierung der Beitragsleistungen aller Vereinbarungskantone;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Teilung der Summe durch die Bevölkerung der Vereinbarungskantone;  d)  Multiplikation   des   gemittelten   pro   Kopf-Beitrages   eines   jeden   Verein  -  barungskantons mit seiner Bevölkerung;  e)  Gegenüberstellung   der   Beitragsleistung   eines   jeden   Vereinbarungs  -  kantons mit den gemittelten Werten;  f)  Die   Differenz   der   Werte   gemäss   Schritt   5   bildet   den   vom   Vereinba  -  rungskanton als Ausgleich zu zahlenden bzw. zu beziehenden Beitrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ausgleich erfolgt jährlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Versammlung der Vereinbarungskantone
                            1  Der  Vollzug  dieser  Vereinbarung  obliegt  der   Versammlung  der  Vereinba  -  rungskantone (Versammlung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Versammlung hat folgende Aufgaben:  a)  Wahl des Vorsitzes;  b)  Erlass eines Geschäftsreglements;  c)  Bezeichnung der Geschäftsstelle;  d)  Anpassungen des Mindestbeitrags gemäss Artikel 2 Absatz 4;  e)  Plausibilisierung der Vollzeitäquivalente gemäss Artikel 3;  f)  Festlegung des Ausgleichs gemäss Artikel 5;  g)  Jährliche Berichterstattung an die Vereinbarungskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beschlüsse der Versammlung erfordern Einstimmigkeit. Die Beschlüs  -  se gemäss Absatz 2 Buchstaben d, e und f gelten ab dem folgenden Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Vollzugskosten
                            1  Die  Vollzugskosten   dieser   Vereinbarung   werden   von   den   Vereinbarungs  -  kantonen nach Massgabe der Bevölkerungszahl getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Streitbeilegung
                            1  Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, vor Anrufung des Bundesge  -  richts das im IV. Abschnitt der  Rahmenvereinbarung für die Zusammenarbeit  mit Lastenausgleich vom 24. Juni 2005 (IRV) geregelte Streitbeilegungsver  -  fahren anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Beitritt
                            1  Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird mit der Mitteilung an die GDK wirk  -  sam.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Inkrafttreten
                            1  Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr mindestens 18 Kantone beigetre  -  ten sind. Sie ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Austritt und Beendigung der Vereinbarung
                            1  Jeder   Vereinbarungskanton   kann   den   Austritt   aus   der   Vereinbarung   be  -  schliessen und durch Erklärung gegenüber der GDK austreten. Der Austritt  wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres wirksam  und beendet die Vereinbarung, wenn durch den Austritt die Zahl der Verein  -  barungskantone unter 18 fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Austritt kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit Inkrafttreten  der Vereinbarung erklärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Geltungsdauer
                            1  Die Vereinbarung gilt unbefristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.11.2014  01.07.2022  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2022-049,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022-050, 2022-051
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  20.11.2014  01.07.2022  Erstfassung  RO/AGS 2022-049,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022-050, 2022-051
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  (  Stand  20  .  11  .  2014  )  Tabelle der von den Kantonen als Ausgleich zu zahlenden bzw.  zu beziehenden  Beiträge  Kantone  Ak  tualisierung  mit 2012  Daten  AG  -  2‘060‘701  AI  -  263‘102  AR  -  148‘185  BE  -  159‘366  BL  -  1‘233‘508  BS  7‘238‘745  FR  -  1‘468‘716  GE  2‘408‘753  GL  -  274‘558  GR  -  147‘664  JU  -  344‘321  LU  -  1‘086‘142  NE  -  440‘142  NW  -  410‘503  OW  -  363‘622  SG  169‘787  SH  -  419‘773  SO  -  1‘520‘352  SZ  -  1‘675‘471  TG  -  1‘146‘256  TI  -  71‘503  UR  -  322‘216  VD  3‘677‘783  VS  -  928‘977  ZG  -  1‘005‘  656  ZH  1‘995‘666  Die  Tabelle  wird  vor  dem  Inkrafttreten  der  Vereinbarung  noch  mit  den  zu-  letzt verfügb  aren Datengrundlagen gemäss  den  Artikeln  3 und 5  aktualisiert.