Gesetz über die Strafrechtspflege
Gesetz über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung, StPO) Vom 11. November 1958 (Stand 1. Januar 2010) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 78 Abs. 1 un d 97 Abs. 1 der Kantonsverfassung, 1 ) beschliesst:
1. Behörden
1.1. Die Strafverfolgungsbehörden
§ 1 1. Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden
a) Die gerichtliche Polizei
1 Der gerichtlichen Polizei obliegen die Aufdeckung der strafbaren Handlungen, die Fahndung nach dem Täter sowie die Ermittlung und Sicherung von Spuren und Beweismitteln.
2 Sie wird unter der Leitung der Staatsanwaltschaft durch die Kantonspolizei ausgeübt.
3
...
2 )
1) Fassung gemäss Ziff. 1. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
2) Aufgehoben durch § 64 AbS. 2 des Geset zes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG) vom 6. Dezember 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007 (AGS 2006 S. 97).
4 Die Gemeindepolizei unterstützt di e kantonalen Amtsstellen bei deren gerichtspolizeilichen Obliegenheiten. Sie nimmt unter der Leitung der Staatsanwaltschaft die Funkt ion der gerichtlichen Po lizei wahr, soweit die Polizeiaufgaben durch die Gemeindepolizei erfüllt werden. 1 )
§ 2
2 ) b) Die Untersuchungsrichter 3 )
1 Der Untersuchungsrichter sammelt im Anschluss an das polizeiliche Ermittlungsverfahren die Beweise zur En tscheidung der Frage, ob eine Person wegen einer ihr zur Last gelegten Handl ung dem urteilenden Gericht überwiesen werden soll. 4 )
2 Die Untersuchung wird vom Bezirksamtmann, von dessen Stellvertreter oder einer vom Regierungsrat für diese Funktion gewähl ten Person sowie in den in Absatz 3 umschriebenen Fällen vom kantonalen Untersuchungsrichteramt geführt. Die Untersuchungsrichter der Bezirk e vertreten sich gegensei tig. Die Staatsanwaltschaft regelt nötigenfalls den Pikettdienst. 5 )
3 Die Führung umfangreicher oder schwieri ger Untersuchungen hat der Präsident der Beschwerdekammer in Strafsachen auf Antrag der Staatsanwaltschaft von Fall zu Fall dem kantonalen Untersuchungsrichteramt zu übertragen. In der Regel sind diesem Untersuchungen über Kapitalverbr echen, Wirtschafts- und Seriendelikte zuzuweisen. Der Zuweisungsentscheid ist endgültig. Als ausserordentliche Untersuchungsrichter können auch andere in der Strafrechtspflege erfahrene Personen eingesetzt werden. 6 )
4 Der Grosse Rat ist kompetent, die Stel len der kantonalen Untersuchungsrichter zu schaffen.
§ 3
7 )
2. Die Staatsanwaltschaft
1 Der Staatsanwaltschaft obliegt neben de r Leitung der gerichtlichen Polizei und der Funktion als kantonale Koordinationsst elle für die Bearbeitung der Daten im Strafregister die Vertretung des staa tlichen Strafanspruches vor Gericht. 8 )
1) Fassung gemäss § 64 AbS. 2 des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG) vom 6. De zember 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007 (AGS 2006 S. 97).
2) Fassung gemäss Gesetz vom 24. Januar 1977, in Kraft seit 31. Dezember 1977 (AGS Bd. 9 S. 489).
3) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
4) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
5) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
6) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
7) Fassung gemäss Gesetz vom 24. Januar 1977, in Kraft seit 31. Dezember 1977 (AGS Bd. 9 S. 489).
8) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
2 Der Grosse Rat wählt auf Vorschlag de s Regierungsrates die erforderliche Anzahl von Staatsanwälten. Wählbar is t jeder stimmberechtigte Bü rger, welcher patentierter Anwalt ist.
3 Dem ersten Staatsanwalt kommt die Geschäft sleitung zu. Er beaufsichtigt ferner im Auftrage des Regierungsrates di e Geschäftsführung der Untersu- chungsrichterämter. 1 )
4 Der Regierungsrat kann, a) Bezirksgerichtspräsidenten, b) Jugendanwälten, sofern Kinder und J ugendliche an einem Strafverfahren gegen Erwachsene beteiligt sind, c) anderen Personen, die als Staatsanwälte wählbar sind, die Funktionen eines Staatsanwa ltes im Nebenamt übertragen.
5 Amtssitz der Staatsanwaltschaft ist Aarau.
1.2. Die strafrichterlichen Behörden
§ 4
2 ) 1. Die Verwaltungsbehörden
1 Die Gemeinderäte und andere Verwalt ungsbehörden sind für die Ausfällung von Übertretungsstrafen nach den hierfür massgebenden besonderen Bestimmungen zuständig.
2 Haben die Verwaltungsbehörden eine Busse oder eine Geldstrafe ausgesprochen und wird diese nicht bezahlt und ist sie auf dem Betreibungswege uneinbringlich, überweisen die Verwaltungsbehörden die Ak ten an die Staatsanwaltschaft. Diese beantragt dem Strafbefehlsrichter die Ausfällung einer Ersatzfreiheitsstrafe. Über Einsprachen gegen den Strafbefehl entscheidet der Präsident des Bezirksgerichts als Einzelrichter endgültig.
1) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
2) Fassung gemäss Ziff. 1. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
§ 5
1 ) 2. Der Strafbefehlsrichter
1 Der Bezirksamtmann und die kantonalen Untersuchungsrichter können im Strafbe- fehlsverfahren strafbare Handlungen be urteilen, wenn sie unter Einrechnung einer allfällig zu widerrufenden bedingten Sanktion oder bedingten Entlassung eine der folgenden Sanktionen für ausreichend halten:
2 ) a) eine Busse, b) eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen, c) eine gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden, d) eine Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten, e) eine andere Massnahme gemäss Art. 67b–73 StGB.
2 Ausgenommen sind die strafbaren Handlunge n, welche im Privatstrafverfahren oder im gemeinderätlichen Strafverfahren abzuwandeln sind.
3 ... 3 )
4 Vorbehalten bleiben die Bestimm ungen über die Bussenerhebung durch die Polizei.
§ 5a
4 ) 2 bis . Der Einzelrichter
1 Der Präsident des Bezirksgerichts kann als Einzelrichter unter Einrechnung einer allfällig zu widerrufenden bedingten Sanktion oder bedingten Entlassung eine der folgenden Sanktionen anordnen:
5 ) a) eine Busse, b) eine Geldstrafe, c) eine gemeinnützige Arbeit, d) eine Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr, e) eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB, f) mit Einverständnis des Verurteilten ei ne stationäre Massnahme gemäss Art.
59 und 60 StGB, g) eine andere Massnahme gemäss Art. 66–73 StGB.
1) Fassung gemäss Gesetz vom 24. Januar 1977, in Kraft seit 31. Dezember 1977 (AGS Bd. 9 S. 489).
2) Fassung gemäss Ziff. 1. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
3) Aufgehoben durch Ziff. 1. des Ge setzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit
1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
4) Eingefügt durch Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
5) Fassung gemäss Ziff. 1. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
1bis Massgebend für die Kompetenz des Einzelrichters ist, dass keine den Rahmen von Absatz 1 übersteigende Sanktion beantr agt wird und der Einzelrichter keine den Antrag übersteigende Sanktion für erforderlich erachtet. 1 )
2 Im Rahmen seiner Kompetenz gemäss Absatz 1 beurteilt der Einzelrichter a) erstinstanzlich angeklagte strafbar e Handlungen einschliesslich Einsprachen gegen Strafbefehle, b) erstinstanzlich Privatstrafklagen, c) andere Fälle, deren Beurteilung ih m durch Gesetz oder Dekret übertragen wird.
3 ... 2 )
4 Der Einzelrichter beurteilt alle anerkannten privatrechtlichen Ansprüche. Die Zuständigkeit zur Beurteilung von streitigen privatrechtlichen Ansprüchen richtet sich nach der Zivilprozessordnung.
5 Aus wichtigen Gründen kann der Einzelrichter die Sache zur Beurteilung dem Bezirksgericht überweisen. Eine Rückweisung ist ausgeschlossen.
§ 6
3 )
3. Das Bezirksgericht
1 Das Bezirksgericht beurteilt alle nicht in die Zuständigkeit einer anderen Behörde fallenden Strafsachen.
1) Eingefügt durch Ziff. 1. des Gesetzes übe r die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
2) Aufgehoben durch Ziff. 1. des Ge setzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit
1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
3) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
§ 7
1 )
...
§ 8
2 ) ...
§ 9
3 ) ...
§ 10 6. Das Obergericht
1 Das Obergericht entscheidet über Beruf ungen gegen Urteile des Einzelrichters und des Bezirksgerichts sowie über Be schwerden gegen Entscheidungen und Verfügungen der Strafverfolgungs- und strafrich terlichen Behörden, sofern sie nicht von Gesetzes wegen endgültig sind. 4 )
2 ... 5 )
3 ... 6 )
1) Aufgehoben durch Gesetz vom 24. Januar 1977, in Kraft seit 31. Dezember 1977 (AGS Bd. 9 S. 489).
2) Aufgehoben durch Gesetz vom 24. Januar 1977, in Kraft seit 31. Dezember 1977 (AGS Bd. 9 S. 489).
3) Aufgehoben durch Gesetz vom 24. Januar 1977, in Kraft seit 31. Dezember 1977 (AGS Bd. 9 S. 489).
4) Fassung gemäss Ziff. 1. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
5) Aufgehoben durch Ziff. 5. des Gesetzes über Massnahmen zur Erneuerung der Justiz vom
9. September 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 361).
6) Aufgehoben durch Ziff. 5. des Gesetzes über Massnahmen zur Erneuerung der Justiz vom
9. September 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 361).
1.3. Die Behörden der Jugendstrafrechtspflege
§ 11
1 ) 1. Die Jugendanwaltschaft a) Zuständigkeit
1 Der Jugendanwaltschaft obliegen alle Aufgaben und Verfügungen der Jugendstrafrechtspflege, sofern nicht ausd rücklich andere Behörden zuständig sind.
2 Sie entscheidet im Strafbefehlsverfahren über strafbare Handlungen, für die nach den vorliegenden Umständen nur 2 ) a) Anordnung einer Aufsicht, persönlichen Betreuung oder ambulanten Behandlung gemäss Art. 12 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafr echt (Jugendstrafgesetz, JStG) vom
20. Juni 2003
3 ) , b) Erteilung eines Verweises, allenfa lls verbunden mit einer Probezeit, gemäss Art. 22 JStG, c) Bestrafung mit persönlicher Leistung, Bu sse oder Freiheitsentzug bis zu drei Monaten gemäss Art. 23 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 JStG, d) Strafbefreiung gemäss Art. 21 Abs. 1 und 2 JStG, in Frage kommen.
3 Die Jugendanwaltschaft hat den Vo rmundschaftsbehörden die Anordnung von Massnahmen gemäss Art. 307 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zu beantragen, wenn ihr Verhältnisse be kannt werden, die solche Massnahmen erfordern. 4 )
§ 12
5 ) b) Organisation
1 Der Grosse Rat wählt auf Vorschlag de s Regierungsrates die erforderliche Anzahl von Jugendanwälten.
2 ... 6 )
1) Fassung gemäss Gesetz vom 24. Januar 1977, in Kraft seit 31. Dezember 1977 (AGS Bd. 9 S. 489).
2) Fassung gemäss Ziff. 1. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
3) SR 311.1
4) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
5) Fassung gemäss Gesetz vom 24. Januar 1977, in Kraft seit 31. Dezember 1977 (AGS Bd. 9 S. 489).
6) Aufgehoben durch Gesetz vom 24. Januar 1977, in Kraft seit 31. Dezember 1977 (AGS Bd. 9 S. 489).
§ 13
1 )
2. Die Schulpflege
1 Strafbare Handlungen von Jugendlichen, di e das 15. Altersjahr nicht vollendet haben, werden von der zuständigen Schulpflege oder einer von ihr zu bestimmenden Delegation untersucht und beurteilt, sofe rn lediglich Verweis oder persönliche Leistung von höchstens 10 Tagen gemäss Ar t. 22 und Art. 23 Abs. 1 JStG in Betracht fallen.
2 Die Schulpflege kann auch von jede r Bestrafung absehen, sofern die Voraussetzungen des Art. 21 JStG erfüllt sind.
3 Die Schulpflege überweist die Akten mit einem schriftlichen und begründeten Antrag sowie einer Schilderung des Ve rlaufs und Ergebnisses des bisherigen Verfahrens der Jugendanwaltschaft zur weitern Amtshandlung, sofern a) vorsorgliche Schutzmassnahmen ode r Untersuchungshaft gemäss Art. 5 und Art. 6 JStG angezeigt erscheinen, b) die in Betracht fallende Sanktion nicht in ihre Zuständigkeit fällt, c) die Jugendlichen keine Schule besuch en, die der Aufsicht der Schulpflege untersteht.
4 Der Entscheid über die Aktenüberweisung ist nicht anfechtbar. Die übrigen Beschlüsse und Urteile der Schulpflegen können beim Jugendgericht angefochten werden, dessen Entscheid endgültig ist.
§ 14
2 )
3. Das Jugendgericht
a) Zuständigkeit
1 Das Jugendgericht ist zuständig für: a)
3 ) den Entscheid über die Unterbringung gemäss Art. 15 JStG, b) 4 ) ... c) 5 ) die Bestrafung mit Freiheitsentzug von me hr als drei Monaten gemäss Art. 25 Abs. 1 und 2 JStG, d) die Beurteilung von Einsprachen gegen im Strafbefehlsverfahren erlassene Entscheide der Jugendanwaltschaft,
1) Fassung gemäss Ziff. 1. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
2) Fassung gemäss Gesetz vom 24. Januar 1977, in Kraft seit 31. Dezember 1977 (AGS Bd. 9 S. 489).
3) Fassung gemäss Ziff. 1. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
4) Aufgehoben durch Ziff. 1. des Ge setzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit
1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
5) Fassung gemäss Ziff. 1. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
e)
1 )
... f) 2 ) die endgültige Beurteilung von Beschw erden gegen Beschlüsse und Urteile der Schulpflegen, g) 3 ) Strafbefreiung gemäss Art. 21 Abs. 1 und 2 JStG.
2 Ist eine Strafsache beim Jugendgericht hängig, so bleibt seine sachliche Zuständigkeit auch dann bestehen, wenn ei n anderer als in Absatz 1 vorgesehener Entscheid angezeigt ist.
§ 15
4 ) b) Organisation
1 Das Jugendgericht jedes Bezirks besteht au s dem Präsidenten des Bezirksgerichtes als Vorsitzendem und zwei geei gneten Personen als Richtern.
2 Die Richter nebst zwei Ersatzrichtern werden für eine ordentliche Amtsperiode vom Bezirksgericht gewählt.
3 ... 5 )
§ 16 4. Das Obergericht
1 Das Obergericht entscheidet über Beru fungen gegen Urteile des Jugendgerichtes und über Beschwerden gegen die Jugendanw altschaft als Strafverfolgungsbehörde.
§ 17
6 )
5. Übrige Organisation und Verfahren
1 Der Grosse Rat bestimmt im Übrigen dur ch Dekret die Organisation der Behörden der Jugendstrafrechtspflege sowie das Verfahren.
1) Aufgehoben durch Ziff. 1. des Ge setzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit
1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
2) Eingefügt durch Ziff. 1. des Gesetzes übe r die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
3) Eingefügt durch Ziff. 1. des Gesetzes übe r die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
4) Fassung gemäss Gesetz vom 24. Januar 1977, in Kraft seit 31. Dezember 1977 (AGS Bd. 9 S. 489).
5) Aufgehoben durch Gesetz vom 24. Januar 1977, in Kraft seit 31. Dezember 1977 (AGS Bd. 9 S. 489).
6) Fassung gemäss Gesetz vom 24. Januar 1977, in Kraft seit 31. Dezember 1977 (AGS Bd. 9 S. 489).
2 Soweit für die Jugendstrafrechtspflege ke ine abweichenden Vorschriften erlassen werden, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäss. An Stelle der Staatsanwaltschaft, des Untersuchungsrichters und des Strafbefehlsrichters ist die Jugendanwaltschaft zuständig. Die Verh andlungen des Jugendgerichts sind in der Regel nicht öffentlich. 1 )
3 Erkennungsdienstliche Behandlungen und prozessuale Zwangsmassnahmen können im Vorverfahren gegenüber Jugendlichen nur durch die Jugendanwaltschaft oder mit deren Einwilligung angeordnet werden. 2 )
4 Das Dekret regelt insbesondere eine allfällige Haftung der Eltern für die Verfahrenskosten sowie die Vertei digung im Jugendstrafverfahren. 3 )
1.4. Die Vollzugsbehörden
§ 18
4 )
1. Zuständigkeit im Allgemeinen
1 Vollzugsbehörde ist das zuständige Departement.
2 Der Vollzug von Strafen und Massnah men kann auch anderen Behörden, insbesondere den Gerichten, der Staatsanw altschaft, der Juge ndanwaltschaft, den Bezirksämtern und den Schulpflegen, übertragen werden. Die Einzelheiten regelt eine Verordnung. 5 )
3 Für die Beurteilung von Beschwer den gegen Vollzugsmassnahmen des zuständigen Departements ist der Regi erungsrat zuständig. Ausgenommen sind Beschwerdeentscheide des Departements, die mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anzufechten sind. 6 )
1) Fassung gemäss Ziff. 1. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
2) Fassung gemäss Ziff. 1. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
3) Eingefügt durch Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
4) Fassung gemäss Gesetz vom 24. Januar 1977, in Kraft seit 31. Dezember 1977 (AGS Bd. 9 S. 489).
5) Fassung gemäss Ziff. 1. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
6) Fassung gemäss Ziff. 1. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
4 Der Regierungsrat kann durch Verordnung solche Entscheide der Vollzugsbehörde als endgültig bezeichnen, denen von Am tes wegen oder auf Antrag hin ein materieller Entscheid einer strafrichterlichen Behörde nachfolgt. 1 )
§ 19 2. Begnadigung
1 Begnadigungsbehörde ist der Grosse Rat.
1bis Jahr, eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder eine Busse von höchstens Fr.
10'000.– oder eine andere Massnahme gemä ss Art. 67–67b StGB beziehen, fallen in die Entscheidungskompetenz der Kommiss ion für Justiz des Grossen Rates. 2 )
2 Der Grosse Rat regelt da s Verfahren durch Dekret. 3 )
§ 20
4 ) 3. Anstalten und Einrichtungen 5 )
1 Der Grosse Rat entscheidet abschl iessend über den Weiterbestand und die Erweiterung der Justizvollzugsansta lt in Lenzburg und des Jugendheimes Aarburg.
6 )
2 Der Regierungsrat regelt ihre Organisation durch Verordnung. 7 )
3 Der Regierungsrat kann mit geeigneten privaten Anstalten oder Einrichtungen Verträge über den Vollzug von Strafen in der Form der Halbgefangenschaft und des Arbeitsexternats sowie Massnahmen nach Art. 59–61 und 63 StGB abschliessen. Er ordnet die Au fsicht über diese An stalten und Einrichtungen gemäss Art. 379 StGB. 8 )
1) Eingefügt durch Ziff. 1. des Gesetzes übe r die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
2) Fassung gemäss Ziff. 1. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
3) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
4) Fassung gemäss Gesetz vom 24. Januar 1977, in Kraft seit 31. Dezember 1977 (AGS Bd. 9 S. 489).
5) Fassung gemäss Ziff. 1. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
6) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
7) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
8) Fassung gemäss Ziff. 1. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
1.5. Die Aufsichtsbehörden
§ 21 1. Der Regierungsrat
1 Der Regierungsrat beaufsichtigt die Strafverfolgungsbehörden und die Jugendanwaltschaft.
§ 22 2. Das Obergericht
1 Dem Obergericht steht die Aufsicht zu, soweit die Strafrechtspflege durch die Gerichte und den Strafbefeh lsrichter ausgeübt wird.
§ 23 3. Der Grosse Rat
1 Dem Grossen Rat steht die Oberaufsicht über die gesamte Strafrechtspflege zu. Regierungsrat und Obergericht haben ihm hier über periodisch Bericht zu erstatten.
1.6. Personenbezeichnungen
1 )
§ 23a
2 ) Funktions-, Berufs- und Personenbezeichnungen
1 Die in diesem Gesetz verwendete n Funktions-, Berufs- und Personenbe- zeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.
2. Verfahren
2.1. Allgemeine Bestimmungen
2.1.1. Verfahrensgrundsätze
§ 24 1. Strafverfolgung durch den Staat und Anklagezwang
1 Wird eine Strafanzeige erstattet oder eine strafbare Handlung auf andere Weise bekannt, so ist die Strafverfolgung durch die zuständige Behörde einzuleiten und fortzusetzen, bei den Antragsdelikten jedoc h erst nach Stellung des Strafantrages durch den Berechtigten.
1) Eingefügt durch Gesetz vom 5. Dezember 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AGS 1996 S. 98).
2) Eingefügt durch Gesetz vom 5. Dezember 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AGS 1996 S. 98).
2 Die Anklagebehörde ist verpflichtet, wegen aller strafbar en und verfolgbaren Handlungen Anklage zu erheben, sofern zureichende Gründe vorliegen. Ausgenommen sind Tatbestände, bei welche n sich die Weiterverfolgung wegen der Geringfügigkeit des Verschuldens und de r Tatfolgen nicht rechtfertigt.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmunge n über das Privatstrafverfahren, die parlamentarische Immunität und die St rafverfolgung gegen die Mitglieder der obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden.
§ 25 2. Anklagegrundsatz
1 Die Beurteilung darf sich nur auf jene Personen und auf jene strafbaren Handlungen erstrecken, welche in der Anklage genannt werden.
§ 26 3. Erforschung der ma teriellen Wahrheit
1 Die Untersuchungs- und Gerichtsbehörden haben zur Erforschung der materiellen Wahrheit die Beweisaufnahme von Am tes wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die zur Beurteilung der Tat und des Täters von Bedeutung sind.
2 Sie haben bei allen Amtshandlungen und Zwangsmassnahmen den Beschuldigten als Mensch zu achten.
§ 27 4. Beweisgrundsätze
a) Unmittelbarkeit der Beweiserhebung
1 Der Richter hat den Angeklagten selbst anzuhören und die wichtigeren Beweise selbst zu erheben.
§ 28 b) Freie Beweiswürdigung
1 Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem ganzen Verfahren geschöpften Überzeugung.
2 Im Zweifel entscheidet der Rich ter zu Gunsten des Angeklagten.
§ 29
1 ) 5. Mündlichkeit und Öffentlichkeit
1 Das Verfahren vor dem Richter ist mündlich und öffentlich.
2 Durch Beschluss des Gerichtes kann di e Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn die öffentliche Ordnung oder Sittlichkeit oder wenn ein schutzwürdiges Interesse eines Beteiligten dies erfordert.
1) Fassung gemäss Gesetz vom 24. Januar 1977, in Kraft seit 31. Dezember 1977 (AGS Bd. 9 S. 489).
3 Kinder und Jugendliche unter 15 Jahren dürfen den Verhandlungen nur mit besonderer Bewilligung des Gerichtes beiwohnen. 1 )
4 ... 2 )
5 Bei ausserordentlichem Andrang kann die Öffentlichkeit auf Zuhörer beschränkt werden, die im Besitze einer Zutrittskarte des Gerichtes sind.
§ 30 6. Beschleunigung
1 Jedes Strafverfahren ist mit Beschle unigung durchzuführen. Dies gilt insbesondere für Haftfälle.
2 Die Aufsichtsbehörden setzen für die Erledigung der verschiedenen Vorkehren Fristen an.
2.1.2. Die örtliche Zuständigkeit
§ 31 1. Grundsatz
1 Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach den Vorschriften der Art. 340–344 StGB. 3 )
2 Diese Bestimmungen gelten auch für die Verfolgung und Beurteilung der nach kantonalem Recht strafbaren Handlungen.
§ 32 2. Streitiger Gerichtsstand
a) Innerkantonal
1 Anstände über die örtliche Zuständigkeit entscheidet im Vorverfahren die Staatsanwaltschaft und im Ha
2 Das Obergericht kann die Zuständigkeit be i Teilnahme mehrerer Personen an einer strafbaren Handlung und beim Zusammentre ffen mehrerer strafbarer Handlungen anders als in Art. 343 und 344 StGB bestimmen.
4 )
1) Fassung gemäss Ziff. 1. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
2) Aufgehoben durch § 96 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) vom 11. Dezember 1984, in Kraft seit 1. Januar 1988 (AGS Bd. 12 S. 290).
3) Fassung gemäss Ziff. 1. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
4) Fassung gemäss Ziff. 1. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
§ 33 b) Interkantonal
1 Im Vorverfahren entscheidet die Staats anwaltschaft streitige Fragen der örtlichen Zuständigkeit endgültig unter Vorbehalt der Anrufung des Bundesgerichts.
2 Die Staatsanwaltschaft führt nötigenfalls Verhandlungen mit a ndern Kantonen; sie kann den Entscheid des Bundesgerichts anrufen.
3 Die Anerkennung der aargauischen Gerichts barkeit durch die Staatsanwaltschaft ist für alle andern kantonale n Instanzen verbindlich.
4 Entstehen in einem dem Ri chter überwiesenen Fall, wo noch keine verbindliche Anerkennung ausgesprochen und noch kein En tscheid des Bundesgerichts ergangen ist, Zweifel über die örtlic he Zuständigkeit, so weist der Richter die Sache mit seinem Antrag an die Staatsanwaltschaft zurück zur Erledigung im Sinne der Absätze 1–3.
§ 34 c) International
1 Ist zweifelhaft oder streitig, ob die aarg auischen oder ausländischen Behörden zur Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung zuständig seien, sind die Vorschriften des § 33 sinngemäss anzuwenden.
2.1.3. Rechtshilfe
§ 35 1. Innerhalb des Kantons
1 Die Strafverfolgungs- und strafrichterlic hen Behörden des Kantons Aargau sind zur gegenseitigen Rechtshilfe verpflichtet.
2 Die Untersuchungs- und Gerichtsbehör den der Bezirke sind berechtigt, Amtshandlungen im ganzen Kanton vorzunehmen.
§ 36 2. Gegenüber andern Kantonen und dem Bund
a) Im Allgemeinen
1 Die Pflicht zur Rechtshilfe gegenüber de n andern Kantonen und dem Bund richtet sich nach den Vorschriften des Schweizerischen Strafgesetzbuches 1 ) (Art. 356 ff. StGB), der übrigen Bundesgesetzge bung sowie nach dem Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen vom
5. November 1992
2 )
.
3 )
2 In Strafsachen, die nach kantonalem Strafrecht zu be urteilen sind, wird die Rechtshilfe gewährt, wenn der Tatbesta nd auch im Kanton Aargau mit Strafe bedroht ist und wenn Gegenrecht gehalten wird.
1) SR 311.0
2) SAR 250.100
3) Fassung gemäss Ziff. 1. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
§ 37 b) Bei politischen und Pressedelikten
1 Der Regierungsrat entscheidet auf Antrag der Staatsanwaltschaft darüber, ob eine Person, die in einem andern Kanton wegen eines politischen oder wegen eines durch das Mittel der Druckerpresse begangenen Verbrechens oder Vergehens verfolgt wird, diesem Kanton zuzuführen sei.
2 Lehnt der Regierungsrat die Zuführung ab, so ist der Straffall den aargauischen Gerichten zur Beurteilung zu überweisen.
§ 38 3. Gegenüber ausländischen Staaten
a) Allgemeines
1 Ausländischen Staaten wird die Rechtshilfe nach Massgabe der Vorschriften der Bundesverfassung, der Bundesgesetzgebung und der Staatsverträge gewährt.
§ 39 b) Zeugenpflicht
1 Niemand kann verpflichtet werden, als Zeuge vor Behörden ausländischer Staaten zu erscheinen. Vorbehalten bleiben di e Bestimmungen der Bundesgesetzgebung und der Staatsverträge.
§ 40 4. Durchführung
1 Der Bezirksamtmann erledigt die Rech tshilfegesuche, wobei aargauisches Verfahrensrecht anzuwenden ist, und er teilt die Zustimmung zu Amtshandlungen von ausserkantonalen Beamten (Art. 359 Abs. 1 StGB). In besonderen Fällen kann die Staatsanwaltschaft die Erledigung von Rechtshilfegesuchen dem kantonalen Untersuchungsrichteramt übertragen. 1 )
1bis Der Bezirksamtmann ist ferner die zu ständige Behörde nach Art. 24 des Konkordates über die Rechtshilfe und di e interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen vom 5. November 1992 2 ) . 3 )
2 Ist die Pflicht zur Rechtshilfe oder di e Zulässigkeit der anbegehrten Massnahme zweifelhaft, so ist das Gesuch um Rechts hilfe der Staatsanwaltschaft zum Entscheid vorzulegen. Die um Rechtshilfe angegang ene Amtsstelle ist befugt, schon vor dem Entscheid dringliche Massnahmen zu treffen.
3 Die Staatsanwaltschaft ist ferner zuständig: a) die Auslieferung durch das Ausland zu beantragen, b) die Übernahme der Strafverfolgung ge gen Beschuldigte, die nicht an die Schweiz ausgeliefert werden, zu beantragen (Art. 88 IRSG),
1) Fassung gemäss Ziff. 1. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
2) SAR 250.100
3) Eingefügt durch Gesetz vom 5. Dezember 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AGS 1996 S. 98).
c)
1 ) die Strafverfolgung gegen Beschuldigte zu übernehmen, die im Ausland eine strafbare Handlung begangen haben und ni cht ausgeliefert werden (Art. 5–7,
342 StGB und Art. 85 IRSG), d) 2 ) ausländische Auslieferungsbegehren dem Verfolgten zu eröffnen, ihn dazu anzuhören (Art. 52 IRSG) und mit der Festnahme zu sammenhängende Sicherstellungen anzuordnen (Art. 45 IRSG); sie kann die Eröffnung des Auslieferungsbegehrens und die Gewä hrung des rechtlichen Gehörs auch einem Untersuchungsrichter übertragen, e) die Vollstreckung aargauischer Strafurteile im Ausland zu beantragen (Art. 100 ff. IRSG), f) 3 ) Begehren um Vollstreckung ausländisc her Urteile dem nach Art. 342 StGB zuständigen Bezirksgericht zu überweisen (Art. 94 ff. und
105 f. IRSG).
4 Gesuche um andere Rechtshilfe (A rt. 63 ff. IRSG) werden von der Staatsanwaltschaft in der Regel dem örtli ch zuständigen Bezirksamt zugewiesen. Ausnahmsweise kann sie die Erledigung de m Polizeikommando übertragen, wo dies zweckmässig erscheint. 4 )
5 Begehren ans Ausland um andere Rechtshilfe seitens der Bezirksämter und des kantonalen Untersuchungsrichte ramtes sind durch die Staatsanwaltschaft an das Bundesamt für Polizeiwesen weiterzuleiten , soweit nicht durch Staatsverträge den Bezirksämtern der direkte Verkehr mit au sländischen Behörden zugestanden ist. 5 )
2.1.4. Ausstand und Ablehnung v on Beamten der Strafrechtspflege
§ 41
6 ) 1. Ausstand
1 Ein Untersuchungsrichter, Staatsanwalt , Richter oder Protokollführer hat von Amtes wegen in den Ausstand zu treten, 7 )
1) Fassung gemäss Ziff. 1. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
2) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
3) Fassung gemäss Ziff. 1. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
4) Eingefügt durch Dekret über die Anpassung der Strafprozessordnung an das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 9. März 1982, in Kraft seit 1. Januar
1983 (AGS Bd. 10 S. 722).
5) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
6) Fassung gemäss § 450 des Zivilrechtspflegegesetzes (Zivilprozessordnung, ZPO) vom
18. Dezember 1984, in Kraft seit 1. Januar 1988 (AGS Bd. 12 S. 398).
7) Fassung des Einleitungssatzes gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
a)
1 ) wenn Beschuldigter, Geschädigter, Verletzter oder Partei in einem Privatstrafverfahren sind:
1. er selbst, sein Ehegatte bezieh ungsweise eingetragener Partner, auch
wenn die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft aufgelöst worden ist,
2. Personen, die mit ihm, sein em Ehegatten beziehungsweise
eingetragenen Partner in gerader Li nie oder in der Seitenlinie bis zum Grade der Geschwisterkinder verwandt oder verschwägert sind,
3. Personen, denen er, sein Ehegat te beziehungsweise eingetragener
Partner Vormund oder Beistand ist oder war,
4. Personen, mit denen er, sein Ehegatte beziehungsweise eingetragener
Partner durch einen Arbeitsvertrag verbunden ist, b) in Verfahren, in denen als gesetzlicher Vertreter, Bevollmächtigter oder Anwalt eine Person auftritt oder aufgetreten ist, zu der er in einem Verhältnis im Sinne von litera a Ziff. 1–3 steht, c) 2 ) wenn er in der gleichen Sache in einer anderen amtlichen Stellung oder als Zeuge, Sachverständiger oder Anwalt am Verfahren teilgenommen hat.
§ 42
3 ) 2. Ablehnung
1 Ein Untersuchungsrichter, Staatsanwalt, Richter oder Protokollführer kann von einer Partei abgelehnt werden: 4 )
1. wenn zwischen ihm und dem Besc huldigten, dem Geschädigten oder
Verletzten, dem privaten Anzeiger oder einer Partei im Privatstrafverfahren besondere Freundschaft, pe rsönliche Feindschaft oder ein besonderes Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht,
2.
5 ) wenn er zum Verteidiger oder Vertreter einer Partei in einem der in § 41 lit. a Ziff. 1 und 2 aufgezählten Verhältnisse steht,
3. wenn andere Tatsachen vorliegen, die in dem zu untersuchenden oder zu
beurteilenden Falle seine Befa ngenheit befürchten lassen.
2 Erachtet einer der genannten Beamten sich selber als befangen, so kann er auch ohne Ablehnung durch eine Partei um Be willigung des Austrittes nachsuchen.
1) Fassung gemäss Ziff. I./7. des Gesetzes übe r die Anpassungen der ka ntonalen Gesetze an das Partnerschaftsgesetz vom 20. März 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (AGS 2007 S. 326).
2) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
3) Fassung gemäss Gesetz vom 24. Januar 1977, in Kraft seit 31. Dezember 1977 (AGS Bd. 9 S. 489).
4) Fassung des Einleitungssatzes gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
5) Fassung gemäss § 450 des Zivilrechtspflegegesetzes (Zivilprozessordnung, ZPO) vom
18. Dezember 1984, in Kraft seit 1. Januar 1988 (AGS Bd. 12 S. 398).
§ 43 3. Verfahren
1 Wer in den Ausstand tritt, muss unverzüglic h seinen ordentlichen Stellvertreter oder die Amtsstelle, die für die Stellvertretung zu sorgen hat, benachrichtigen.
2 Wird ein Ausstandsgrund nicht von Amtes wegen beachtet, so hat die Partei, die ihn kennt, unverzüglich ein Au sstandsbegehren zu stellen, das zu begründen ist.
3 Bestehen Zweifel über die Ausstandspf licht oder wird von einer Partei ein Ablehnungsgrund oder von einem Beamten Befangenheit geltend gemacht, entscheiden über den Austritt 1 )
1.
2 ) eines Untersuchungsrichters oder ei nes Staatsanwaltes: der Präsident der Beschwerdekammer des Obergerichtes,
2. eines Bezirksgerichtspräsidenten: eine Kommission des Obergerichtes,
3.
3 ) von Bezirksrichtern oder Oberrichtern: das Gericht, die Abteilung, Kammer oder Kommission selbst, wenn nicht die Me hrzahl der Richter davon betroffen ist, andernfalls eine Ko mmission des Obergerichtes,
3 bis
.
4 ) aller oder so vieler Oberrichter, dass keine gültige Verhandlung mehr stattfinden kann: so viele ausserordentliche Ersatzrichter, als zur Beurteilung der Ausstandsfrage und nötigenfalls der Ha uptsache selbst erforderlich sind; der Obergerichtspräsident bezeichnet diese Ersatzrichter durch Los aus der Zahl der Gerichtspräsidenten der in der Sache nicht beteiligten Bezirke,
4.
5 ) eines Gerichtsschreibers: das urteilende Gericht.
4 Über den Ausstand wird unter Austritt der betroffenen Richter unter Zuziehung von Ersatzrichtern entschieden. 6 )
5 Die über den Austritt entscheidende Behör de bestimmt nötigenfalls zugleich den Stellvertreter.
6 Bis zum Entscheid über das Vorliege n eines Ausstands- oder Ablehnungsgrundes sind die unumgänglich notwendigen Ma ssnahmen vom ordentlicherweise zuständigen Beamten vorzukehren.
1) Fassung des Einleitungssatzes gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
2) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
3) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
4) Eingefügt durch Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
5) Fassung gemäss § 450 des Zivilrechtspflegegesetzes (Zivilprozessordnung, ZPO) vom
18. Dezember 1984, in Kraft seit 1. Januar 1988 (AGS Bd. 12 S. 398).
6) Fassung gemäss § 450 des Zivilrechtspflegegesetzes (Zivilprozessordnung, ZPO) vom
18. Dezember 1984, in Kraft seit 1. Januar 1988 (AGS Bd. 12 S. 398).
§ 44
1 )
4. Folgen der Nichtbeachtung
a) Eines Ausstandsgrundes
1 Wirkt in einem Strafverfahren ein Untersuchungsrichter, Staatsanwalt, Richter oder Protokollführer mit, der selbst oder de ssen Verlobter, Ehegatte, eingetragener Partner, Verwandter oder Verschwägerter in gerader Linie Beschuldigter, Verletzter oder Geschädigter oder Partei im Privatstrafverfahren ist, so wird das Verfahren ungültig und das Urteil nichtig. 2 )
2 Wirkt einer der genannten Beamten in einem Strafverfahren mit, obwohl ein anderer Ausstandsgrund gegen ihn vorliegt , so sind die Untersuchungshandlungen und Verfügungen dieses Beamten und Beschlüsse, bei denen er mitgewirkt hat, mit Beschwerde und Urteile, bei denen er m itgewirkt hat, mit Berufung anfechtbar. Durch Nichtanfechtung trotz Kenntnis des Ausstandsgrundes seitens der Parteien wird der Mangel geheilt.
§ 45 b) Eines Ablehnungsgrundes
1 Wirkt ein Beamter bei einem Strafverfa hren mit, gegen den ein Ablehnungsgrund vorgelegen hatte, so können seine Untersuchungshandlungen und Verfügungen sowie die Beschlüsse und Urteile, bei dene n er mitgewirkt hat, nur angefochten werden, wenn die anfechtende Partei den Ablehnungsgrund nicht vor oder in der betreffenden Verhandlung geltend machen konnt e, weil er ihr nicht bekannt war.
2.1.5. Disziplinarbefugnisse und Sitzungspolizei
§ 46
3 ) 1. Disziplinarbefugnisse
1 Wer in irgendeiner Eigenschaft, insbesondere als Beschuldigter oder Zeuge, in einem Strafverfahren mitzuwirken hat und dabei die ihm obliegenden gesetzlichen Pflichten verletzt oder sich eines ungebührlichen Verhaltens schuldig macht, kann vom Gericht oder vom Untersuchungsri chter mit einer Ordnungsbusse bis Fr.
1'000.– oder mit Arrest bis zu drei Tagen belegt werden.
2 Fehlbaren werden ferner alle Kosten auferlegt, die durch ihre Pflichtverletzung entstanden sind.
1) Fassung gemäss Gesetz vom 24. Januar 1977, in Kraft seit 31. Dezember 1977 (AGS Bd. 9 S. 489).
2) Fassung gemäss Ziff. I./7. des Gesetzes übe r die Anpassungen der ka ntonalen Gesetze an das Partnerschaftsgesetz vom 20. März 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (AGS 2007 S. 326).
3) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
§ 47 2. Sitzungspolizei
1 Der Präsident hält Ruhe und Ordnung in der Sitzung aufrecht. Er kann, wer seinen Befehlen nicht Folge leistet, aus der S itzung wegweisen und ihn ausserdem mit einer Ordnungsbusse bis Fr. 1'000.– belegen oder für höchstens 24 Stunden sofort in Arrest setzen lassen. Er kann auch zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung die Öffentlichkeit der Verhandl ung zeitweise ausschliessen. 1 )
2 Die Parteien, ihre Vertreter und Beistä nde sowie die Zeugen und Sachverständigen stehen unter dem Schutze des Präsidenten.
3 Der Untersuchungsrichter hat die glei chen Befugnisse wie der Präsident. 2 )
2.1.6. Vorladungen, Zustellungen, Fristen und Protokolle
§ 48 1. Vorladungen
a) Inhalt
1 Die Vorladung ist von der vorladenden Behörde zu unterzeichnen und enthält: die Bezeichnung der vorgeladenen Person nach Name, Beruf und Wohnort, Zeit und Ort des Erscheinens, die Angabe, in welcher Eigenschaft de r Vorgeladene zu erscheinen hat, in der Regel den Grund des Erscheinens, den Zeitpunkt der Ausstellung, den Hinweis auf die Folgen des Nichterscheinens.
§ 49 b) Zustellung
1 Die Vorladungen werden durch die Post in der für die Zustellung gerichtlicher Akten vorgeschriebenen Weis e zugestellt. Ausnahmsweise können sie durch einen Weibel oder durch die Polizei zuge stellt werden, insbesondere, wenn der Vorgeladene durch die Post nicht erreichbar ist.
2 Der Überbringer übergibt ein Doppel der Vorladung dem Vorgeladenen, der auf dem andern Doppel oder auf dem Rück schein den Empfang beurkundet. Bei Abwesenheit des Vorgeladenen kann die Vorladung einem urteilsfähigen, über
16 Jahre alten Familiengenossen übergeben werden.
3 In besonders dringlichen Fällen ode r wenn eine vor dem Untersuchungsrichter oder Gericht erschienene Person auf eine spätere Verhandlung vorzuladen ist, kann die Vorladung mündlich erfolgen. Sie ist in diesen Fällen im Protokoll vorzumerken. 3 )
1) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
2) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
3) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
3bis Die Partei oder ihre Vertretung kann ei ne elektronische Zust elladresse angeben und ihr Einverständnis erklären, dass Zustellungen auf elektronischem Weg erfolgen dürfen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. 1 )
4 Diese Bestimmungen gelten auch für andere gerichtliche Zustellungen.
§ 50 c) Öffentliche Vorladung
1 einem andern Grunde nicht zugestellt werden und bleiben die polizeiliche Ausschreibung zur Aufenthaltsausforsc hung oder andere zweckdienliche Massnahmen erfolglos, so wird die Vorladung im Amtsblatt und nach dem Ermessen der vorladenden Behörde au ch in andern Zeitungen, die am mutmasslichen Aufenthaltsort des Vorgel adenen gelesen werden, veröffentlicht.
§ 51 d) Vorführung
1 Der Untersuchungsrichter oder das Geri cht können die polizeiliche Vorführung anordnen, wenn der Vorgeladene der Vorl adung, in welcher ihm diese Massnahme anzudrohen ist, ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet oder er die Annahme der Vorladung verweigert. Vorb ehalten bleibt die Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeschuldigten (§ 170). 2 )
2 ... 3 )
3 Die Vorführung kann auch ohne vorheri ge Vorladung angeordnet werden, wenn Gefahr im Verzuge ist und be fürchtet werden muss, dass der Vorladung nicht sofort freiwillig Folge geleistet wird.
4 Der Vorführungsbefehl ist schriftlich auszustellen und enthält die gleichen Angaben wie die Vorladung.
1) Eingefügt durch Ziff. II./11. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007, in Kraft seit 1. Januar
2009 (AGS 2008 S. 361).
2) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
3) Aufgehoben durch Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
§ 52
1 ) 2. Fristen a) Berechnung der Fristen, Gerichtsferien
1 Für die Berechnung der Fristen, die Fristeinhaltung bei elektronischer Übermittlung und für die Gerichtsferien sind die Bestimmungen der Zivil- prozessordnung anwendbar. Im Ermittlungs - und Untersuchungsverfahren sowie in Haftfällen wird der Lauf der Fristen durch die Gerichtsferien nicht unterbrochen. 2 )
2 Die Frist gilt nur dann als eingehalten, wenn die Handlung innerhalb derselben vorgenommen wird. Ist eine Eingabe innert Frist bei einer im ersten Teil dieses Gesetzes erwähnten nicht zuständigen Behörde eingereicht worden, so gilt die Frist als gewahrt. Die Eingabe ist unverzüg lich an die zuständige Amtsstelle weiterzuleiten.
3 Die vom Gesetz bestimmten Friste n können vom Untersuchungsrichter und vom Gericht nicht erstreckt werden. Vom Untersuchungsrichter oder vom Gericht festgesetzte Fristen können au f begründetes Gesuch hin, das vor Ablauf der Frist zu stellen ist, angemessen erstreckt werden. 3 )
§ 53
4 ) b) Wiederherstellung bei Säumnis
1 Die Wiederherstellung gegen die Folgen der Säumnis einer gesetzlich oder behördlich bestimmten Frist oder ei ner Verhandlung ist zulässig, wenn der Gesuchsteller, sein Vertei diger oder Vertreter durch ei n unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert Frist zu ha ndeln oder zur Verhandlung zu erscheinen, und innert zwanzig Tagen nach Wegfa ll des Hindernisses Wiederherstellung verlangt. Wird die Wiederherstellung ge währt, so ist dem Gesuchsteller bei Versäumnis einer Frist diese gleichzeitig neu anzusetzen.
§ 54
5 ) 3. Protokoll a) Inhalt
1 Das Protokoll wird während der Verhandlung oder Gerichtssitzung nie- dergeschrieben.
1) Fassung gemäss Gesetz vom 24. Januar 1977, in Kraft seit 31. Dezember 1977 (AGS Bd. 9 S. 489).
2) Fassung gemäss Ziff. II./11. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007, in Kraft seit 1. Januar
2009 (AGS 2008 S. 361).
3) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
4) Fassung gemäss Gesetz vom 24. Januar 1977, in Kraft seit 31. Dezember 1977 (AGS Bd. 9 S. 489).
5) Fassung gemäss Gesetz vom 24. Januar 1977, in Kraft seit 31. Dezember 1977 (AGS Bd. 9 S. 489).
2 Es enthält die Angabe des Ortes und der Zeit der Verhandlung, die Personalien der an der Verhandlung Mitwirkenden, die Anträge und wesentlichen Ausführungen der Parteien und ihrer Beistände, der Ze ugen und Sachverständigen sowie die Entscheidungen und Verfügungen der untersuchenden oder urteilenden Behörde.
3 Das Protokoll über den Augenschein so ll ein möglichst genaues Bild vom Gegenstand des Augenscheines geben.
4 Die Aussagen einer befragten Pers on können neben dem Protokoll durch Tonaufnahmegeräte festgehalten werden . Die Anordnung ist vor der Einvernahme allen Beteiligten zu eröffnen. Mit Zu stimmung der bei de r Befragung Anwesenden sind auch Bildaufnahmen zulässig. 1 )
§ 55 b) Verlesen und Unterzeichnung
1 In der Untersuchung ist das Protokoll de n Personen, die an der Verhandlung mitgewirkt haben, vorzulesen oder ihnen zur Einsicht zu geben. Sie sowie der Untersuchungsrichter und sein Protokollführer unterzeichnen es mit den Berichtigungen und Ergänzungen, die si e bei der Verlesung des Protokolls angebracht haben. Weigert sich jemand, das Protokoll zu unterzeichnen, so ist die Weigerung und ihre Begründung anzumerken. 2 )
2 In der Gerichtsverhandlung wird das Pr otokoll in der Regel nicht verlesen und nur vom Gerichtsschreiber unter zeichnet. Ausnahmsweise kann der Präsident von sich aus oder auf Antrag einer Partei oder de s Verhörten die Verlesung einer Aussage anordnen, wenn ihr eine besondere Wich tigkeit zukommt. Das Vorlesen ist im Protokoll anzumerken.
2.1.6
bis . Elektronische Eingaben 3 )
§ 55a
4 ) Eingaben in elektronischer Form
1 Wenn eine Behörde über einen qualifi zierten elektronischen Zugang verfügt, können Eingaben, für welche die schriftlich e Form vorgeschrieben ist, auch in elektronischer Form mit einer aner kannten elektronischen Signatur des Absendenden übermittelt werden.
2 Bei elektronischer Übermitt lung kann die Behörde verlangen, dass die Eingabe in Papierform nachgereicht wird.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
1) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
2) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
3) Eingefügt durch Ziff. II./11. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007, in Kraft seit 1. Januar
2009 (AGS 2008 S. 361).
4) Eingefügt durch Ziff. II./11. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007, in Kraft seit 1. Januar
2009 (AGS 2008 S. 361).
2.1.8. Parteien, ihre Verteidigung und Vertretung
§ 56 1. Parteien
1 Parteien im Strafverfahren sind:
1. der Beschuldigte oder Angeklagte,
2. die Staatsanwaltschaft in der Unte rsuchung und im gerichtlichen Verfahren,
3. der Verletzte oder Geschädigte, wenn er privatrechtliche Ansprüche aus der
strafbaren Handlung geltend macht (Zivilkläger),
4. der Kläger und der Beklagte im Privatstrafverfahren.
2 Behörden und Beamte sind verpflichtet, in allen Stadien des Verfahrens die Rechte des Opfers gemäss Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz) vom 4. Oktober 1991 1 ) zu beachten. 2 )
3 Ist ein Unternehmen beschuldigt oder angeklagt, hat dessen Vertreter gemäss Art. 102a StGB dieselben Rechte und Pf lichten wie ein Beschuldigter oder Angeklagter. 3 )
§ 57
4 ) 2. Frei gewählte Verteidigung
1 Der Beschuldigte hat vom Beginn des Er mittlungsverfahrens an das Recht, einen Verteidiger zu wählen.
§ 58 3. Amtliche Verteidigung
a) Im Untersuchungsverfahren
1 Der Untersuchungsrichter bestellt dem Beschuldigten auf Verlangen einen amtlichen Verteidiger: 5 ) a) 6 ) wenn die ihm zur Last gelegte Tat mit einer Geldstrafe nicht unter
180 Tagessätzen oder ausschliesslich mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, b) wenn die Untersuchungshaft nach Ablauf von 14 Tagen aufrechterhalten wird, c)
7 ) wenn der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen der Beschuldigte allein nicht gewachsen ist.
1) SR 312.5
2) Eingefügt durch Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
3) Eingefügt durch Ziff. 1. des Gesetzes übe r die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
4) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
5) Fassung des Einleitungssatzes gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
6) Fassung gemäss Ziff. 1. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
7) Fassung gemäss Ziff. 1. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
2 Der im Untersuchungsverfahren bestellt e Verteidiger amtet im gerichtlichen Verfahren weiter.
§ 59
1 ) b) Im gerichtlichen Verfahren
1 Der Gerichtspräsident kann dem Angekl agten, der nicht schon einen selbst gewählten oder amtlichen Verteidiger hat, für das gerichtliche Verfahren einen amtlichen Verteidiger bestellen, wenn die Au sfällung einer Freiheitsstrafe oder einer anderen Massnahme gemäss den Art. 67–67b StGB beantragt wird oder wenn sich der Angeklagte zur Zeit der Hauptverhand lung in Untersuchungs-, Sicherheits- oder Vollzugshaft befindet.
2 Der Gerichtspräsident muss dem Angeklagten, der nicht bereits verteidigt ist, einen amtlichen Verteidiger bestellen, wenn der Staatsanwalt unter Einrechnung einer allfällig zu widerrufenden bedingten Sanktion oder bedingten Entlassung die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von mindestens zwölf Monaten oder einer freiheitsentziehenden Massnahme beantrag t oder wenn er die Anklage persönlich vor Gericht vertritt.
§ 60 4. Verbeiständung und Vertretung
1 Der Zivilkläger und die Parteien im Priv atstrafverfahren können sich nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung ve rtreten und verbei ständen lassen.
2 In wichtigen Fällen kann der Gerichtspräsident diesen Parteien einen amtlichen Beistand oder Vertreter nach den Bes timmungen der Zivilprozessordnung über die unentgeltliche Rechtspflege bewilligen. 2 )
§ 60a
3 ) 5. Vertretung eines Unternehmens
1 Der Untersuchungsrichter oder der Gerich tspräsident bestimmt diejenige Person, die ein Unternehmen im Strafverfahren ge gen dieses Unternehmen vertritt, wenn das Unternehmen nicht selber den Vertreter bezeichnet oder wenn gegen diesen wegen des gleichen oder eines mit dem Strafverfahren gegen das Unternehmen zusammenhängenden Sachverhal tes ein Strafverfahren eröffnet wird und das Unternehmen keinen anderen Vertreter bezeichnet.
2 Steht im Strafverfahren niemand zur Verfügung, der das Unternehmen in zivilrechtlichen Angelegenheiten uneingeschränkt vertreten ka nn, bestellt der Untersuchungsrichter oder der Gerichtspräs ident einen geeigneten Dritten. Das Unternehmen ist vorgängig anzuhören.
1) Fassung gemäss Ziff. 1. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
2) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
3) Eingefügt durch Ziff. 1. des Gesetzes übe r die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
3 Die Entschädigung des zur Vertretung best ellten Dritten richtet sich nach den Ansätzen für die amtliche Verteidigung.
§ 61 6. Anwaltsmonopol
1 )
1 Zu Verteidigern, Beiständen und Vertrete rn können nur nach den Vorschriften des Bundesgesetzes 2 ) in einem kantonalen Anwaltsre gister eingetragene Anwälte bestellt werden. Zulässi g ist jedoch die Verbeiständung und Vertretung des Zivilklägers sowie die Verbeiständung de s Beschuldigten und der Parteien im Privatstrafverfahren durch den gesetz lichen Vertreter, den Ehegatten, den eingetragenen Partner, den Vater oder die Mutter, durch ein mündiges Kind oder durch Geschwister. 3 )
2 Bei der Bezeichnung des amtlichen Verteidigers, Beistandes oder Vertreters ist auf die Wünsche der Partei ange messen Rücksicht zu nehmen.
3 Die Entschädigung des amtlichen Anwalt s wird durch das Gericht nach dem Anwaltstarif festgesetzt. Sie wird vom kostenfälligen Beschuldigten zurückgefordert, sofern nicht Bedürftigkeit den teilweisen oder gänzlichen Verzicht auf die Rückforderung rechtfertigt. 4 )
2.1.9. Vernehmung des Beschuldigten
§ 62 1. Verteidigungsrechte und Festste llung der persönlichen Verhältnisse
5 )
1 Der Beschuldigte ist vor der ersten Einvernahme darauf hinzuweisen, dass 6 ) a) gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden; b) er die Aussage verweigern kann; c) er berechtigt ist, einen Verteidi ger zu bestellen und wenn nötig einen amtlichen Verteidiger sowie einen Übersetzer verlangen kann.
1) Fassung gemäss Ziff. 1. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
2) Bundesgesetz über die Freizügigkeit der An wältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 (SR 935.61 )
3) Fassung gemäss Ziff. 1. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
4) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
5) Fassung gemäss Ziff. 1. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
6) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
1bis Nach der Rechtsbelehrung wird er vorerst über seine Personalien, seine Erziehung und Ausbildung, seinen Beruf und se ine Familienverhältnisse sowie über seine Vorstrafen und weitere frühere Strafuntersuchungen befragt. Er kann veranlasst werden, einen se lbstverfassten, eigenhändig gesc hriebenen Lebenslauf zu den Akten zu geben. 1 )
2 Überdies sind bereits während des Vorverfahrens die zur Abklärung des Vorlebens sowie der persönlichen und wirtschaftlic hen Verhältnisse des Beschuldigten erforderlichen Erhebungen durch die Polizei zu machen und gegebenenfalls durch den Untersuchungsrichter ein psychi atrisches Gutachten einzuholen.
2 )
3 Diese Befragungen und Erhebungen sind durchzuführen, soweit es für die Beurteilung erforderlich ist. Die kommunalen und kantonalen Behörden erteilen die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte unentgeltlich.
3 )
§ 63 2. Darlegung des Sachverhaltes durch den Beschuldigten
1 Nach Eröffnung der ihm zur Last gelegten Tat erhält der Beschuldigte Gelegenheit, sich über die Beschuldigung auszusprechen und Tatsachen und Beweismittel zu seiner Verteidigung anzuführen. Zur Ergänzung, Erläuterung oder Berichtigung seiner Darstellung und zur Beseitigung von Widersprüchen sind ihm die nötigen Fragen zu stellen.
2 Der Beschuldigte ist mit Ansta nd und Gelassenheit einzuvernehmen.
3 Weigert sich der Beschuldigte auszusag en, so ist das Verfahren ohne Rücksicht darauf weiterzuführen.
§ 64 3. Verbotene Einwirkungen auf den Willen des Beschuldigten
1 Die Freiheit der Willen sentschliessung und der Will ensbetätigung sowie das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfäh igkeit dürfen nicht durch verfängliche Fragen, Versprechungen von Vorteilen, Drohungen, Misshandlung, Verabreichung von Drogen, körperliche Eingriffe oder durch ähnliche Mittel beeinträchtigt werden.
2 Zwangsmittel dürfen nur angewandt werd en, soweit das Gesetz dies zulässt. Während des Verhörs soll der Beschuldigte ungefesselt sein.
3 Dies gilt ohne Rücksicht auf die Einwilligung des Beschuldigten. Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zu Sta nde gekommen sind, dürfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte zustimmt.
1) Eingefügt durch Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
2) Fassung gemäss Ziff. 1. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
3) Fassung gemäss Ziff. 1. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
§ 65 4. Geständnis
1 Durch die in § 64 erwähnten Mittel darf namentlich nicht versucht werden, ein Geständnis zu erwirken. Auch soll da s Verfahren durch das Bemühen, ein Geständnis zu erlangen, nicht verzögert werden.
2 Gesteht der Beschuldigte die Tat, so ist er zu veranla ssen, die nähern Umstände und seine Beweggründe anzugeben.
2.1.10. Untersuchungshaft
§ 66 1. Verhaftung
a) Keine Verhaftung ohne Haftbefehl
1 Niemand darf vor Erlass eines Haftbefehl s der gesetzlich zuständigen Behörde verhaftet werden.
§ 67 b) Voraussetzungen
1 Gegen den Beschuldigten darf ein Haftbe fehl nur erlassen werden, wenn er einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Handlung dri ngend verdächtig und ausserdem eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
1. Flucht oder Fluchtverdacht,
2. Anzeichen, welche den Verdacht begründen, dass der Beschuldigte Spuren
der Tat vernichten, Zeugen oder Mitschul dige zu falscher Aussage verleiten oder sonst den Zweck der Untersuchung gefährden werde,
3.
1 ) ...
2 Aus sicherheitspo lizeilichen Gründen kann ein Haftbefehl erlassen werden, wenn die Freiheit des Beschuldigten mit Gefahr für andere verbunden ist, insbesondere, wenn eine Fortsetzung der strafbaren Tä tigkeit zu befürchten ist, sowie zur Sicherung des Strafvollzuge s nach der Beurteilung.
3 Im Protokoll sind die Tatsachen, auf die si ch der Haftbefehl stützt, anzugeben.
§ 68
2 ) c) Zuständige Behörden
1 Zum Erlass des Haftbefehls sind berechtigt:
1.
3 ) der Untersuchungsrichter während des Vorverfahrens und
2. der Präsident des Gerichtes, bei dem die Sache hängig ist.
1) Aufgehoben durch Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
2) Fassung gemäss Ziff. 5. des Gesetzes über Massnahmen zur Erneuerung der Justiz vom
9. September 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 361).
3) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
§ 69 d) Inhalt
1 Der Haftbefehl, der schriftlich zu erlassen ist, soll enthalten:
1. die genaue Bezeichnung des Beschuldigten,
2. die Angabe der Tat, deren er besc huldigt wird, der Strafbestimmungen und
des Grundes der Verhaftung,
3. die Ermächtigung für den Träger des Befehls, diesen zu vollziehen,
4. die Bestimmung, welcher Behörde der Beschuldigte zuzuführen ist,
5. das Datum und die Unterschrift des Ausstellers.
2 Der Inhalt des Haftbefehls ist dem Be schuldigten bei der Verhaftung oder unmittelbar nachher mitzuteilen.
§ 70 e) Vollzug
1 Der Beschuldigte ist unter Hinweis auf den Haftbefehl und die amtliche Stellung des vollziehenden Beamten aufzufordern , dem Befehl Folge zu leisten.
2 Jede unnötige Strenge ist beim Vo llzug zu vermeiden. Sind wegen der Gefährlichkeit des Be schuldigten oder der Schwere de r ihm zur Last gelegten Tat besondere Vorsichtsmassregel n angezeigt oder ist wegen seiner Widersetzlichkeit Gewalt notwendig, so kann der Träger des Befehls die Hilfe anderer Beamten und nötigenfalls der Privatpersonen, die sich an Ort und Stelle befinden oder erreichbar sind, in Anspruch nehmen. Beamte sind in solchen Fällen zur Hilfeleistung verpflichtet.
3 Über den Vollzug der Verhaftung hat der ausführende Beamte einen schriftlichen Rapport zu erstatten.
4 Von jeder Verhaftung ist den Angehörigen der verhafteten Person sofort Kenntnis zu geben, wenn der Untersuchungszw eck es nicht verbietet. Sind Fürsorgemassnahmen für die Angehörigen erfo rderlich, so ist auch der Gemeinderat des Wohnortes zu benachrichtigen. 1 )
§ 71
2 ) f) Einvernahme des Verhafteten
1 Der Verhaftete ist unverzüglich, späteste ns innert 24 Stunden seit der Verhaftung, über deren Grund einzuvernehmen. Diese Ei nvernahme hat im Vorverfahren durch den Untersuchungsrichter, nach der Überweisung an das Gericht durch den Gerichtspräsidenten zu erfolgen.
2 Wird die Haft nach der Einvernahme nicht aufgehoben, sind die Gründe dem Verhafteten unter Hinweis auf § 76 Abs. 3 schriftlich mitzuteilen.
1) Fassung gemäss Ziff. I./7. des Gesetzes übe r die Anpassungen der ka ntonalen Gesetze an das Partnerschaftsgesetz vom 20. März 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (AGS 2007 S. 327).
2) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
§ 72 2. Vorläufige Festnahme
a) Voraussetzungen
1 Jedermann ist zur vorläuf igen Festnahme berechtigt:
1. wenn eine Person bei Ausführung oder beim Versuch eines Verbrechens oder
Vergehens auf frischer Tat betroffen oder unmittelbar nach der Tat als Täter bezeichnet wird,
2. wenn der einer solchen strafbaren Handlung Verdächtige nach der Tat mit
Instrumenten, gestohlenen Sachen oder andern auf seine Teilnahme an der Begehung der Tat hindeutenden Ge genständen betroffen wird,
3. wenn der einer solchen strafbaren Handlung dringend Verdächtige auf der
Flucht begriffen ist.
2 Der Staat haftet für den Schaden, den Privatpersonen durch die Mithilfe bei der Verfolgung oder Verhaftung des Verdächtigen erleiden.
§ 73 b) Zuführung des Festgenommenen
1 Privatpersonen sind verpflichtet, den Festgenommenen sofort einem Polizeibeamten in Verwahrung zu geben.
2 Die Polizeibeamten sind verpflichtet, den Festgenommenen, sofern sich der Verdacht nicht sofort als unzutreffend erwe ist, unverzüglich einer zum Erlass eines Haftbefehls berechtigten Behörde zuzuführen.
§ 74 c) Einvernahme des Festgenommenen
1 Die Behörde verhört den ihr zugeführten Verdächtigen spätestens innerhalb
24 Stunden und entscheidet nach seiner Einvernahme ohne Verzug, ob der Festgenommene zu verhafte n oder freizulassen sei.
§ 75
1 ) 3. Untersuchungshaft a) Vollzug
1 Der Verhaftete soll von den Strafgefange nen getrennt sein. Er darf in seiner Freiheit nicht weiter eingeschränkt werd en, als es der Zweck der Haft und die Aufrechterhaltung der Ordnung im Gefängnis erfordern. Er hat sich der Anstaltsordnung zu unterziehen. § 241a gilt sinngemäss. 2 )
2 Der Verhaftete ist berechtigt, sich auf seine Kosten zu verpflegen.
3 Im Einverständnis mit dem Verhafteten od er, falls die öffentliche Sicherheit es gebietet, auch gegen seinen Willen, kann die Durchführung der Untersuchungshaft in einer Strafanstalt anordnen: 3 ) a) der Präsident der Beschwerdekammer des Obergerichtes;
1) Fassung gemäss Gesetz vom 24. Januar 1977, in Kraft seit 31. Dezember 1977 (AGS Bd. 9 S. 489).
2) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
3) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
b) nach Erhebung der Anklage der Präsident des Gerichts, bei dem die Sache hängig ist.
4 Der Verhaftete ist auch nach einer solchen Versetzung bis zur rechtskräftigen Verurteilung Untersuchungshäftling, unt ersteht jedoch der Hausordnung der Strafanstalt, soweit es mit dem Zweck der Untersuchungshaft vereinbar ist. 1 )
5 Anstelle von Untersuchungshaft kann in sinngemässer Anwendung von Absatz 3 und 4 auch der vorzeitige Vollzug einer Massnahme gestattet oder angeordnet werden. Die Staatsanwa ltschaft ist vor dem Entscheid anzuhören. 2 )
§ 76 b) Dauer
1 Der Verhaftete ist freizulassen, soba ld kein Grund mehr vorliegt, die Haft aufrechtzuerhalten.
2 Für die Aufrechterhaltung der Haft über 14 Tage und jede Verlängerung um diese oder eine zu bestimmende Frist ist im Vo rverfahren die Bewilligung des Präsidenten der Beschwerdekammer des Ob ergerichts erforderlich.
3 Der Verhaftete kann bei der gleichen Be hörde jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen, worüber nach allfälliger Anhörung des Gesuchstellers spätestens innert drei Tagen zu entscheiden ist.
§ 77
3 ) c) Aufsicht über die Untersuchungsgefängnisse
1 Die Aufsicht über die Bezirksg efängnisse steht dem Bezirksamt zu.
2 Der Regierungsrat ist kantonale Aufsicht sbehörde und erlässt über den Vollzug der Untersuchungshaft, die Organisati on der Bezirksgefängnisse und die Disziplinarbefugnisse der Gefang enenwarte die näheren Weisungen.
§ 78 4. Freilassung gegen Sicherheitsleistung
a) Voraussetzungen
1 Der Beschuldigte, der wegen Fluchtverdachts verhaftet ist oder in Haft zu setzen wäre, kann in Freiheit gelassen werden gegen Bestellung einer Sicherheit dafür, dass er sich jederzeit vor der zuständigen Behörde oder zur Erstehung einer Strafe stellen werde.
§ 79
4 ) b) Art der Sicherheitsleistung
1 Die Sicherheit wird durch Hinterle gung von barem Geld oder Wertgegenständen bei der Kasse des zuständigen Gerichte s oder durch Bürgschaft geleistet.
1) Eingefügt durch Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
2) Eingefügt durch Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
3) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
4) Fassung gemäss Gesetz vom 24. Januar 1977, in Kraft seit 31. Dezember 1977 (AGS Bd. 9 S. 489).
2 Der Untersuchungsrichter bzw. der Präsident der Beschwerdekammer des Obergerichtes und nach Erhebung der Ankl age das Gericht oder sein Präsident bestimmen nach der Schwere der Beschuldigung und nach den Vermögensverhältnissen des Beschuldigten die Art und den Betrag der Sicherheit. Diese Behörden entscheiden auch über die Hinlänglichkei t der Bürgschaft. 1 )
§ 80 c) Verfall der Sicherheit
1 Die Sicherheit ve rfällt, wenn sich der Beschul digte der Verfolgung oder der Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe da durch entzieht, dass er flieht oder sich verborgen hält.
2 Die verfallene Sicherheit wird zunächst zur Bezahlung der Kosten, sodann zur Deckung des Schadens und endlich zur Bezahlung der Busse verwendet. Der Überschuss fällt in die Gerichtskasse, ist jedoch zurückzuerstatten, sobald sich der Verurteilte vor Ablauf de r Verjährungsfrist stellt.
§ 81 d) Freigabe der Sicherheit
1 Die Sicherheit wird frei, wenn der Grund der Verhaf tung weggefallen ist, wenn die Untersuchung rechtskr äftig eingestellt wird, wenn der Angeklagte freigesprochen wird oder wenn er die Strafe oder die im Urte il angeordnete Massnahme antritt.
2 Die freizugebende Sicherheit kann zu r Deckung der ihm auferlegten Kosten verwendet werden.
§ 82 e) Entscheid über Verfall und Freigabe
1 Über die Freigabe oder den Verfa ll, die Verwendung und die allfällige Rückerstattung der Sicherheit entscheidet di e Behörde, bei der die Strafsache hängig ist oder zuletzt hängig war.
§ 83 5. Ersatzmassnahmen
1 Lässt sich der Zweck der Verhaftung durch eine mildere Massnahme wie Schriftensperre, regelmässige pers önliche Meldung bei einer Amtsstelle, Nichtverlassen eines bestimmt en Ortes oder therapeutische Begleitung erreichen, so ist diese Massnahme zu verfügen.
2 )
2 Die Ersatzmassnahme kann mit Si cherheitsleistung verbunden werden.
1) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
2) Fassung gemäss Ziff. 3. des Gesetzes über die Massnahmen gegen häusliche Gewalt vom
8. Januar 2008, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AGS 2009 S. 101).
§ 84
1 )
6. Freies Geleite
1 Der Untersuchungsrichter, die Staatsanw altschaft oder das Gericht, bei welchem die Strafsache hängig ist, kann einem landesabwesenden Beschuldigten oder Zeugen unter bestimmten Bedingungen freies Geleit zusichern. 2 )
2 Das freie Geleit erlischt, wenn der Vorg eladene die gestellten Bedingungen nicht einhält.
2.1.11 Beschlagnahme, Durch suchung und andere Zwangsmittel
§ 85
3 ) 1. Beschlagnahme a) Voraussetzungen
1 Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, deren Einziehung oder Verfall an den Staat in Frage kommt oder die sich jemand durch strafbare Handlung angeeignet hat, sind mit Beschl ag zu belegen und zu verwahren.
1bis Die Beschlagnahme von Vermögenswerten ist auch zur Sicherung von Bussen sowie Verfahrens- und Vollzugskosten zulässig.
2 Der Inhaber einer solchen Sache ist verpfl ichtet, sie auf Verlangen der zuständigen Behörden herauszugeben.
3 Bei Grundstücken ist eine Grundbuchsperre anzuordnen.
§ 86 b) Verzeichnis
1 Über Gegenstände, die beschlagnahmt werden, ist ein genaues Verzeichnis anzulegen, dessen Vollständigkeit der bi sherige Inhaber unterschriftlich zu bestätigen hat und von welchem dieser ein Doppel erhält. Die verwahrten Gegenstände sind durch ein Siegel oder in anderer Weise kenntlich zu machen.
§ 87 c) Rückgabe
1 Beschlagnahmte Gegenständ e, die für das Strafverfahren nicht mehr benötigt werden und weder der Einziehung unterlieg en noch dem Staat verfallen, sind dem Berechtigten zurückzugeben. Wenn dieser nicht bekannt ist und der Wert der Gegenstände es rechtfertigt, erfolg t eine öffentliche Ausschreibung.
2 Ist der Anspruch auf einen zurückzugebenden Gegenstand streitig, so trifft die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die gut scheinende Verfügung und setzt dem abgewiesenen Ansprecher eine Frist zur zivilrechtlichen Klage an. Benützt er diese Frist nicht, so wird der Gegens tand dem durch die Verfügung bezeichneten Ansprecher ausgehändigt.
1) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
2) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
3) Fassung gemäss Gesetz vom 24. Januar 1977, in Kraft seit 31. Dezember 1977 (AGS Bd. 9 S. 489).
§ 88
1 )
2. Geheime Überwachung
a) Anordnung 2 )
1 Zur Abklärung von strafbaren Ha ndlungen können technische Überwa- chungsgeräte eingesetzt werden, 3 ) a) wenn bei einem Verbrechen oder Verg ehen dessen Schwere oder Eigenart den Eingriff rechtfertigt und b) wenn Tatsachen die zu überwache nde Person als Täter oder Teilnehmer dringend verdächtig machen und c) wenn andere Untersuchungshandlunge n erfolglos geblieben sind oder von vorneherein feststeht, dass notwendi ge Ermittlungen ohne die Überwachung wesentlich erschwert würden.
2 Die Überwachung kann auch gegen Drittpersonen gerichtet werden, die mit dem Beschuldigten in Verbindung stehen, so fern anzunehmen ist, dass sie am deliktbezogenen Informationsaustausch be teiligt sind. Ausgenommen sind Personen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. 4 )
3 Die Überwachung ist auf die Dauer von höch stens sechs Monaten zu befristen; sie kann auf begründeten Antrag verlängert werden.
4 Die Untersuchungsbehörde hat den Betr offenen nach Abschluss des Verfahrens von der Anordnung der Überwachung Kenntnis zu geben, sofern der Zweck der Untersuchung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Über den Verzicht auf die Kenntnisgabe entscheidet der Präsident der Beschwerdekammer des Obergerichtes aufgrund der Akten und auf Antrag der Untersuchungsbehörde endgültig. Sein Entscheid ist in den Akten kurz zu begründen. 5 )
5 Gegen die durchgeführte Überwachung kann beim Obergericht Beschwerde geführt werden.
6 Die Überwachung des Post- und Fernmeld everkehrs richtet sich nach den Bestimmungen des entsprec henden Bundesgesetzes 6 ) . 7 )
1) Fassung gemäss Gesetz vom 24. Januar 1977, in Kraft seit 31. Dezember 1977 (AGS Bd. 9 S. 489).
2) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
3) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
4) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
5) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
6) Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) vom
6. Oktober 2000 (SR 780.1 )
7) Eingefügt durch Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
7 Für den Einsatz verdeckter Ermittlungspersonen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die verdeckte Ermittlung (BVE) vom 20. Juni 2003 1 ) . Die verdeckte Ermittlung wird angeordnet dur ch die Staatsanwaltschaft während des Ermittlungsverfahrens und durch den zustä ndigen Untersuchungsrichter während des Untersuchungsverfahrens. Genehmigungsbehörde im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes is t der Präsident der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts. 2 )
§ 88a
3 ) b) Herausgabe von Sendungen und Verfügen über Aufzeichnungen
1 Beschlagnahmte Telegra mme, Postsendungen, angewiesene Beträge und Guthaben von Rechnungsinhabern sind den Adressaten herauszugeben oder abschriftlich zur Kenntnis zu bringen, sobald dies de r Zweck der Untersuchung rechtfertigt.
2 Aufzeichnungen über den Telefonverkehr, die für die Untersuchung nicht notwendig sind, sollen unter besonderem Verschluss behalten und nach Abschluss des Verfahrens vernichtet werden.
§ 89 3. Hausdurchsuchung
1 Ist es wahrscheinlich, dass sich der Beschuldigte oder Verdächtige in einer Wohnung oder andern Räumen verborgen hält oder sich darin Beweisgegenstände oder Spuren der strafbaren Tat oder des Täters vorfinden, so können diese Räume durchsucht werden.
2 Der Inhaber der Wohnung oder, wenn er ni cht erreichbar ist, ein Verwandter, Hausgenosse oder Nachbar soll bei der Durchsuchung anwesend sein. Überdies ist ein Mitglied des Gemeindera tes oder ein Gemeindebeamter beizuziehen, sofern der Wohnungsinhaber nicht ausdrück lich darauf verzichtet.
3 Zur Nachtzeit ist diese Durchsuchung nur in dringenden Fällen zulässig.
4 Wird die Hausdurchsuchung nicht vom Staatsanwalt oder vom Unter- suchungsrichter geleitet, so bedarf der B eauftragte eines schriftlichen Befehls. 4 )
§ 90 4. Durchsuchung von Papieren
1 Besteht begründete Vermutung, dass sich unter Papieren Stücke befinden, die der Beschlagnahme unterliegen, so sind diese zu durchsuchen.
1) SR 312.8
2) Fassung gemäss § 64 AbS. 2 des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG) vom 6. De zember 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007 (AGS 2006 S. 97).
3) Eingefügt durch Gesetz vom 24. Januar 1977, in Kraft seit 31. Dezember 1977 (AGS Bd. 9 S. 489).
4) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
2 Dem Inhaber der Papiere ist womöglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprech en. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vers iegelt und verwahrt. In diesem Falle entscheidet über die Zulässigkeit de r Durchsuchung bis zum Abschluss der Untersuchung der Präsident der Beschw erdekammer des Obergerichtes und im Gerichtsverfahren das Gericht.
3 Die Durchsuchung von Papieren ist mit Schonung des Privat- und Berufsgeheimnisses durchzuführen . Papiere von Personen, denen das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, dürfen ohne ihre Einwilligung weder beschlagnahmt noch durchsucht werden.
§ 91 5. Körperliche Untersuchungen und Eingriffe
a) Beim Beschuldigten
1 Zur Feststellung von Tatsachen, die zur Abklärung einer strafbaren Handlung dienen können, kann eine körperliche Unte rsuchung des Beschuldigten durch einen Arzt oder eine andere fachkundige Pe rson vorgenommen werden. Zum gleichen Zwecke sind auch körperliche Eingri ffe durch einen Arzt zulässig.
2 Sofern eine ärztliche Untersuchung nur in einer Anstalt vorgenommen werden kann, ordnet der Untersuchungsrichter oder das Gericht die Einweisung in eine solche an.
1 )
3 Die körperliche Untersuchung einer Frau is t in allen Fällen einem Arzt oder einer fachkundigen Frau zu übertragen.
§ 92 b) Bei andern Personen
1 Zur Feststellung von Tatsachen, die zur Abklärung einer strafbaren Handlung wesentlich sind, dürfen auch andere Pers onen durch einen Arzt oder eine andere fachkundige Person körperlich untersucht we rden. Körperliche Eingriffe dürfen nur von einem Arzt vorgenommen werden.
2
§ 91 Abs. 3 findet ebenfalls Anwendung.
3 Soweit jemandem kein Zeugnisverweigerungs recht zusteht, ist er pflichtig, sich einer fachkundigen Begutachtung zu unt erziehen, wenn eine solche ohne unverhältnismässige Einschränkung seiner persönlichen Freiheit durchgeführt werden kann.
4 Die Polizei ist befugt, sofern dies zur E rfüllung ihrer Aufgabe notwendig erscheint, Personen erkennungsdienstlich zu behandeln, namentlich zu fotografieren und zu daktyloskopieren.
1) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
§ 93 6. Schriftprobe
1 Zum Zwecke der Schriftenvergleichung können Beschuldigte, Parteien im Privatstrafverfahren und zeugnispflichtig e Personen zu Schriftproben angehalten werden.
2 Inhaber von Schriftstücken, die sich zur Vergleichung eignen, sind verpflichtet, sie gegen Ausfertigung einer beglaubigten Abschrift und Bescheinigung des Empfanges zur Verfügung zu stellen.
§ 94 7. Verfügung über Leichen
1 Zur Abklärung eines Verbrechens oder schweren Vergehens kann der Aufschub der Bestattung eines Leic hnams, dessen Ausgrabung und Sektion sowie die Öffnung einer Aschenurne angeordnet werden.
§ 95
1 ) 8. Zuständige Behörden
1 Der Untersuchungsrichter, die Staa tsanwaltschaft während des Ermitt- lungsverfahrens und die Gerichte sind zur Anordnung der in den vorstehenden Bestimmungen erwähnten Zwangsmittel zust ändig. Für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs sowie die Verwe ndung technischer Überwachungsgeräte ist die Einwilligung des Präsidenten der Beschw erdekammer des Obergerichts erforder- lich. Dieser entscheidet auf Antrag des Untersuchungsrichters oder der Staatsanwaltschaft auch über die Du rchführung von Massenuntersuchungen und über die invasive Proben ahme gemäss Art. 7 Ab s. 3 DNA-Profil-Gesetz
2 )
.
3 )
2 Zur Vornahme der Beschlagnahme, de r Hausdurchsuchung und der körperlichen Untersuchungen ist in dringenden Fällen au ch die Polizei berechtigt. Sie hat die Vorschriften dieses Gesetzes zu beach ten und den Untersuchungsrichter darüber unverzüglich zu benachrichtigen.
2.1.12. Zeugen
§ 96
4 ) 1. Zeugnispflicht
1 Jedermann ist verpflicht et, als Zeuge vor dem Untersuchungsrichter und vor Gericht zu erscheinen und Zeugnis abzulegen.
1) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
2) Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder verm issten Personen (DNA-Profil-Gesetz) vom
20. Juni 2003 (SR 363 )
3) Fassung gemäss Ziff. 1. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
4) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
§ 97 2. Zeugnisverweigerungsrecht
a) Verwandtschaft
1 Zur Zeugnisverweigerung sind berechtigt:
1.
1 ) die Verwandten und die Verschwägerten des Beschuldigten in gerader Linie ohne Rücksicht auf den Grad und in de r Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grade unter Einschluss der Ehegatten beziehungsweise der eingetragenen Partner von Geschwistern,
2.
2 ) der Ehegatte beziehungsweise einge tragene Partner des Beschuldigten,
3. die Adoptiv-, Pflege- oder Stie feltern, -kinder und -geschwister.
2 Das Zeugnisverweigerungsrecht gilt auch dann, wenn die Ehe beziehungsweise die eingetragene Partnerschaft nicht mehr be steht, durch welche das Verhältnis begründet wurde. 3 )
§ 98 b) Amts- und Berufsgeheimnis
1 Zum Zeugnis können nicht verpflichtet werden:
1.
4 ) Geistliche, Anwälte, Notare, nach Opferhilfegesetz zur Verschwiegenheit verpflichtete Mitarbeiter der Beratungsstellen, nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichtete Reviso ren, Ärzte, Zahnä rzte, Apotheker, Hebammen und ihre beruflichen Gehilfen hinsichtlich der Geheimnisse, die ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in seiner Ausübung wahrgenommen haben,
2. Beamte hinsichtlich de r Amtsgeheimnisse, sofern di e vorgesetzte Behörde der
Einvernahme nicht zugestimmt hat,
3.
5 ) Personen, die ein Unternehmen in zivilrechtlichen Angelegenheiten uneingeschränkt vertrete n können, in Strafverfahren gegen dieses Unternehmen.
2 Für die Geistlichen, Ärzte, und Anwä lte besteht die Zeugnispflicht auch dann nicht, wenn sie von der Geheimha ltungspflicht entbunden worden sind.
3 Für die Redaktoren gilt Art. 28a StGB. 6 )
1) Fassung gemäss Ziff. I./7. des Gesetzes übe r die Anpassungen der ka ntonalen Gesetze an das Partnerschaftsgesetz vom 20. März 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (AGS 2007 S. 327).
2) Fassung gemäss Ziff. I./7. des Gesetzes übe r die Anpassungen der ka ntonalen Gesetze an das Partnerschaftsgesetz vom 20. März 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (AGS 2007 S. 327).
3) Fassung gemäss Ziff. I./7. des Gesetzes übe r die Anpassungen der ka ntonalen Gesetze an das Partnerschaftsgesetz vom 20. März 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (AGS 2007 S. 327).
4) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
5) Eingefügt durch Ziff. 1. des Gesetzes übe r die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
6) Fassung gemäss Ziff. 1. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009
4 Soweit jemand gesetzlich zur Anzeige einer strafbaren Handlung verpflichtet ist, besteht hinsichtlich des Gegenstandes der Anzeige ke in Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Absatz 1 und 2 hievor.
§ 99 c) Andere Gründe
1 Jeder Zeuge darf die Antwort auf Fragen ve rweigern, die ihn oder einen der in § 97 genannten Angehörigen nach glaubwürdiger Versicherung strafrechtlicher Verfolgung oder einer schweren Benachte iligung der Ehre oder des Vermögens aussetzt.
§ 100 3. Zeugeneinvernahme
a) Eröffnung
1 Nach Feststellung der Pers onalien des Zeugen sowie seiner Beziehungen zu den am Verfahren beteiligten Personen wird er über die Zeugnispflicht und die Zeugnisverweigerungsgründe aufgeklärt.
2 Der Zeuge ist hierauf eindringlich zur Wahrheit zu ermahnen und auf die Straffolgen des falschen Zeugnisses aufmerksam zu machen. Er ist aufzufordern, bei seinen Aussagen genau zu unterscheide n, was er von der Sache aus eigener Wahrnehmung weiss und was er von andern darüber erfahren hat. Von dieser Belehrung ist im Protokoll Vormerk zu nehmen.
3 Erklärt sich der Zeuge zur Aussage be reit, obwohl er zur Zeugnisverweigerung berechtigt ist, so kann er diese Erklärung während des Verfahrens widerrufen. Die bereits gemachten Aussa gen bleiben bestehen.
§ 101 b) Fragen an den Zeugen
1 Dem Zeugen ist nach Bezeichnung des Gegenstandes der Einvernahme vorerst Gelegenheit zu geben, alles, was ih m hierüber bekannt ist, mündlich im Zusammenhang mitzuteilen. Hierauf stellt der einvernehmende Beamte die zur weiteren Abklärung notwendigen Fragen.
2 Die Fragen sollen die Antworten des Zeugen nicht beeinflussen. Verfängliche Fragen sind untersagt.
§ 102 c) Trennung der Einvernahmen
1 Jeder Zeuge ist in Abwesenheit der a ndern Zeugen einzuvernehmen. Er kann andern Zeugen oder dem Beschuldigten gegenübergestellt werden. (AGS 2008 S. 397).
§ 103 d) Wiederholung der Einvernahme
1 Stellt der einvernehmende Beamte fest, dass der Zeuge über die Zeug- nisverweigerungsgründe oder die Wahrheitspfli cht nicht belehrt worden ist, so ist das Versäumte nachzuholen und dem Ze ugen Gelegenheit zur Verweigerung oder Änderung der Aussage zu geben.
2 Ist die Nachholung nicht möglich oder ändert oder verweige rt der Zeuge die Aussage, so ist die ursprüngliche Aussage wie diejenige einer Auskunftsperson zu behandeln.
§ 104 4. Ersatz für die Zeugeneinvernahme
a) Schriftlicher Bericht
1 Wo es die Umstände rechtfertigen, ka nn insbesondere von Beamten, Anwälten und Ärzten, die über eigene Wahrnehmungen in ihrer amtlichen oder beruflichen Stellung Auskunft zu geben haben, ein sc hriftlicher Bericht einverlangt werden. Personen, von denen ein Beri cht eingeholt worden ist oder die in der Sache einen Rapport erstattet haben, sind als Zeugen nur einzuvernehmen, wenn ihrer Aussage für die Feststellung einer bestrittenen erheblichen Tatsache wesentliche Bedeutung zukommt.
§ 105 b) Auskunftsperson
1 Wer einer strafbaren Handlung verdäch tig erscheint, darf hierüber nur als Auskunftsperson, nicht als Zeuge einvernommen werden. Dasselbe gilt für Personen, die aus einem andern Grunde als befangen zu betrachten sind.
2 Auf die Einvernahme von Auskunftspe rsonen sind die Bestimmungen über die Vernehmung des Beschuldigt en sinngemäss anwendbar.
§ 106
1 ) c) Einvernahme durch die Polizei
1 Zur Abklärung von Übertretungen und Ne benumständen eines Verbrechens oder Vergehens kann der Untersuchungsrichte r oder der Richter an Stelle der Zeugeneinvernahme die polizeilich e Befragung zu Protokoll anordnen.
1) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
§ 107
1 ) 5. Einvernahmen von Kindern und Jugendlichen unter 15 Jahren 2 )
1 Kinder und Jugendliche, die das 15. Altersjahr nicht vollendet haben, sind als Auskunftspersonen zu befragen. 3 )
2 Sind sie an Unzuchtsdelikten Erwachsener beteiligt, so sollen sie ohne zwingende Gründe nicht mehr als einmal und nicht vor erwachsenen Beschuldigten oder Zeugen einvernommen werden.
3 Zur Einvernahme können die sorgeberech tigten oder andere geeignete Personen beigezogen werden. 4 )
2.1.13. Sachverständige
§ 108 1. Voraussetzungen
1 Sachverständige sind beizuz iehen, wenn es gesetzlic h vorgeschrieben ist oder wenn die Feststellung oder tatsächliche Würdigung eines Sachverhaltes besondere Fachkenntnisse oder Fert igkeiten erfordert.
§ 109 2. Wahl
a) Im Allgemeinen
1 Der Untersuchungsrichter oder das Gericht ernennt einen oder mehrere Sachverständige und teilt ihre Namen den Parteien mit. Erheben die Parteien begründete sachliche oder persön liche Einwände, so ist eine neue Wahl zu treffen. 5 )
2 Wer eine Wissenschaft, Kunst oder ein Gewerbe als öffentliches Amt ausübt, ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen.
3 Im Übrigen finden die Bestimmungen über den Ausstand und die Ablehnung von Beamten der Strafrechtspflege für die Sachverständigen entsprechend Anwendung.
1) Fassung gemäss Gesetz vom 24. Januar 1977, in Kraft seit 31. Dezember 1977 (AGS Bd. 9 S. 489).
2) Fassung gemäss Ziff. 1. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
3) Fassung gemäss Ziff. 1. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
4) Fassung gemäss Ziff. 1. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
5) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
§ 110
1 ) b) Bezeichnung der Praxen und Spitäle r gemäss Art. 119 Abs. 4 StGB
1 Das zuständige Departement bezeichne t die Praxen und Spitäler, welche die Voraussetzungen für eine fachgerechte Durchführung von Schwanger- schaftsabbrüchen und eine eingehende Bera tung erfüllen (Art. 119 Abs. 4 StGB), und nimmt die Meldung des Schwangerschaf tsabbruchs (Art. 119 Abs. 5 StGB) entgegen.
§ 111 3. Instruktion
a) Inhalt
1 Die Amtsstelle, welche den Sachve rständigen wählt, ermahnt ihn zur gewissenhaften Erfüllung seiner Aufgabe und macht ihn auf die Straffolgen eines bewusst falschen Befundes aufmerksam.
2 Dem Sachverständigen ist seine Aufgabe zu umschreiben. Es sind ihm die nötigen Aufschlüsse zu erteilen und die zu bean twortenden Fragen zu stellen. Die als Unterlagen dienenden Gegenstände und Ak ten werden ihm zur Verfügung gestellt.
3 Erachtet der Sachverständige zur Aufk lärung des Sachverhaltes die Befragung weiterer Personen ausser dem Be schuldigten als erforderlich, so teilt er dies dem Untersuchungsrichter oder Rich ter mit, der das Gutachte n angeordnet hat. Dieser entscheidet, ob die Einvernahme durch i hn selber oder durch den Sachverständigen erfolgen soll. 2 )
§ 112 b) Form
1 Die Instruktion des Sachverständigen erfolgt schriftlich oder mündlich. Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, über den Gegenstand des Gutachtens zusätzliche Fragen zu beantragen.
§ 113 4. Erstattung des Gutachtens
1 Das Gutachten ist in der Regel schrift lich zu erstatten. Ist der Gegenstand des Gutachtens einfach, so kann der Sachverständige seinen Befund mündlich zu Protokoll geben.
§ 114 5. Ergänzendes oder neues Gutachten
1 Dem Untersuchungsrichter, dem Gericht und den Parteien steht es frei, Ergänzungs- und Erläuterungsfragen an den Sachverständigen zu richten. 3 )
1) Fassung gemäss Ziff. 1. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
2) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
3) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
2 Die Amtsstelle, welche das Gutachten an geordnet hat, kann von sich aus oder auf Antrag einer Partei eine neue Begutachtung durch die gleichen oder andere Sachverständige anordnen, wenn die S achverständigen mit ihren Wahrnehmungen oder in ihren Schlüssen nicht übereinsti mmen oder wenn ihr Befund mangelhaft ist.
§ 115 6. Dolmetscher
1 Werden Personen einvernommen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so ist in der Regel ein Dolmetscher beizuziehen.
2 Zur Einvernahme tauber oder stummer Pers onen ist ein Dolmetscher beizuziehen, wenn der schriftliche Verkehr nicht genügt.
3 Für die Wahl, Instruktion und Aussta ndspflicht der Dolmetscher gelten die Bestimmungen des S achverständigen.
2.1.14. Legalinspektion und Legalobduktion
§ 116 1. Legalinspektion
1 Ist eine Person gestorben oder eine Leiche aufgefunden worden, und liegen Anzeichen vor, die einen gewaltsamen Tod al s möglich erscheinen lassen, oder ist die Todesursache unabgeklärt oder die Iden tität der Leiche unbekannt, so ordnet der Bezirksamtmann eine Legalinspektion an.
2 Der Leichenschauer sowie jedermann, der entsprechende Wahrnehmungen macht, insbesondere Ärzte, Mitglieder von Gemeindebehörden und Beamte, sind verpflichtet, dem Bezirk samt unverzüglich dav on Kenntnis zu geben.
3 Wird ein Verbrechen vermutet, so ist sofort die Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen.
4 Im Übrigen wird das Verfahren durch eine Verordnung des Regierungsrates geregelt.
§ 117 2. Legalobduktion
1 Der Bezirksamtmann ordnet von sich aus oder auf Antrag des Bezirksarztes die Sektion des Leichnams an, wenn durch di e Legalinspektion das Vorliegen einer Straftat nicht ausgeschlossen wird und zu erwarten ist, dass die Todesursache durch die Sektion des Leichnams be sser abgeklärt werden kann.
2 Die Sektion ist in der Regel durch di e vom Regierungsrat be stimmte ärztliche Stelle vorzunehmen. Es ist darüber ei n eingehendes Protokoll zu erstellen. 1 )
1) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
2.1.15. Augenschein
§ 118 Augenschein
1 Kann es zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen, ist ein Augenschein anzuordnen. Insbesondere ist der Ort der Tat durch die Beamte n der gerichtlichen Polizei ohne Verzug zu besichtigen, wenn an zunehmen ist, dass sich daselbst noch Spuren der strafbaren Handlung oder des Täters finden.
2 Findet der Augenschein nicht unmittelba r nach der Tat statt, so sollen die Verhältnisse zur Zeit der Tat so weit als möglich wiederhergestellt werden.
3 Wenn es für die Beweisführung nützlic h erscheint, sind vom Ort oder vom Gegenstand der Tat Fotografien, Pläne, Zeichnungen und dergleichen aufzunehmen und den Akten beizugeben.
2.1.16. Kosten
1 )
§ 118a
2 ) Kosten
1 Die Kosten des Strafverfahrens setzen sich zusammen aus a) den Auslagen und Gebühren im Vorverfahren; b) den Strafbefehlskosten, bestehend aus
1. der Staatsgebühr,
2. der Kanzleigebühr für Ausfertigung und Auszüge,
3. den Auslagen;
c) den Gerichtskosten, bestehend aus
1. der Gerichtsgebühr,
2. den Kanzleigebühren für Ausfertigung und Auszüge,
3. den Auslagen;
d) den Parteikosten.
2 Der Grosse Rat regelt durch Dekret die Bemessung a) der Kosten für die Verfahrenseinstellung; b) der Strafbefehlskosten; c) der Gerichtskosten; d) der Parteikosten.
3 Die Gerichtskosten dürfen die R echtsverfolgung, insbesondere im Rechtsmittelverfahren, nicht unangemessen erschweren.
4 Die Dolmetscherkosten hat der Staat zu tragen.
1) Eingefügt durch Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
2) Eingefügt durch Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
2.2. Das ordentliche Verfahren
2.2.1. Das Vorverfahren
2.2.1.1. Das Ermittlungsverfahren
§ 119
1 ) 1. Einleitung a) Recht zur Anzeige
1 Jedermann, der von einer strafbaren Handlung Kenntnis erhält oder sich durch eine solche verletzt glaubt, ist berechtigt, bei den Strafverfolgungsbehörden mündlich, schriftlich oder durch elektronische Über mittlung Anzeige einzureichen. Mündliche Anzeigen sind zu Protokoll zu nehmen und vom Anzeiger unterzeichnen zu lassen. Bei elektronisch übermittelten Anzeigen überprüft die Polizei die Urheberschaft. 2 )
2 Verlangt der Anzeiger, dass sein Name geheim gehalten wird, so sind zunächst nur solche Nachforschungen zulässig, die fü r die Ehre oder andere Rechte der beschuldigten Person ohne Nachteil sind. Die Strafbestimmungen über die falsche Anschuldigung und die Irreführung der Rech tspflege bleiben vorbehalten.
3 Auf Anzeigen, deren Grundlosigkeit offensichtlich ist oder durch eine Einstellungsverfügung oder ein Ur teil festgestellt wurde, ist nicht einzutreten.
3bis Auf Anzeigen muss nicht eingetreten werden beziehungsweise das Verfahren kann eingestellt werden, wenn die st rafbare Handlung für eine ohnehin zu erwartende Strafe oder Massnahme nicht ins Gewicht fällt oder eine weitere Strafe neben einer bereits rechtskräftigen Sank tion wegen Geringfügigkeit der zusätzlichen Verfehlung nicht angebracht erscheint oder gemäss Art. 52–54 StGB. 3 )
4 Zuständig für den Erlass von Nichteintretensverfügungen sind die Staatsanwaltschaft und die Untersuchungsrichte r. Die Zuständigkeit für den Erlass von Einstellungsverfügungen richtet sich nach § 137. 4 )
1) Fassung gemäss Gesetz vom 24. Januar 1977, in Kraft seit 31. Dezember 1977 (AGS Bd. 9 S. 489).
2) Fassung gemäss § 64 AbS. 2 des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG) vom 6. De zember 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007 (AGS 2006 S. 98).
3) Fassung gemäss Ziff. 1. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
4) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
§ 120 b) Pflicht zur Anzeige
1 Behörden oder Beamte, denen in ihrer am tlichen Stellung ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen bekannt wird, sind zur Anzeige verpflichtet. Für die Angehörigen der Polizeikorps bezieht sich diese Pflicht auf alle strafbaren Handlungen. Überdies müssen sie Verbr echen und schwere Vergehen, welche ausserhalb ihrer amtlichen Tätigkeit zu ihrer Kenntnis gelangen, anzeigen. 1 )
2 Die besonderen Bestimmungen anderer Gese tze, die jemanden zur Erstattung von Strafanzeigen verpflicht en, bleiben vorbehalten.
3 Die Anzeigepflicht entfällt, wenn dem B eamten im Strafverfahren gegen den Täter das Zeugnisverweigerungsrecht gemäss § 97 zustände oder er im Rahmen der Beratung oder Kostengutsprache gemäss Op ferhilfegesetz tätig ist oder tätig gewesen ist und bei dieser Gelegenheit von der strafbaren Handlung Kenntnis erhalten hat. 2 )
4 Bei kinderschutzrelevanten Straftaten können die Behörden und Beamten auf eine Anzeige verzichten, wenn kein klarer Tatverdacht besteht und sie eine vom Regierungsrat bezeichnete Fachstelle für Kinderschutz informieren. Die Fachstelle berät die anfragende Stelle auch in de r Frage der Notwendigkeit und des Zeitpunkts einer Anzeige. Die Mitglieder der Fachstelle unterstehen in diesen Fällen nicht der Anzeigepflicht. Diese Regelung gilt nicht für die Angehörigen der Polizeikorps. 3 )
§ 121 c) Antragsdelikte
1 Bei Antragsdelikten, soweit nicht das Privatstrafverfahren anwendbar ist, sind Strafanträge schriftlich oder münd lich zu Protokoll bei den Strafver- folgungsbehörden anzubringen.
2 In dringenden Fällen können schon vor de r Stellung des Strafa ntrages sichernde Massnahmen getroffen werden.
§ 122 d) Weiterleitung von Anzeigen und Strafanträgen
1 Anzeigen und Strafanträge bei Antragsdelikten, welche nicht bei der zuständigen Behörde eingereicht werden, sind unverzüg lich an diese Stelle weiterzuleiten.
1) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
2) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
3) Eingefügt durch Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
§ 123 2. Durchführung
a) Aufgaben und Kompetenzen der einzelnen Organe der gerichtlichen Polizei
1 Die Kantonspolizei oder die im Rahmen von § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherhe it (Polizeigesetz, PolG) vom 6. Dezember
2005 1 ) örtlich und sachlich zuständige Gemeindepolizei führt die gerichtspolizeilichen Ermittlungen. Der Einsatz weiterer Polizeikräfte sowie technischer Dienste erfolgt gegebenenfalls durch das kantonale Polizeikommando.
2 )
2 Liegt ein schweres Verbrechen vor oder wird ein solches vermutet, so ist hievon unverzüglich der Staatsanwaltschaft Kennt nis zu geben, die über das weitere Vorgehen entscheidet.
3 Die Gemeindepolizei versie ht die Funktionen der gerichtlichen Polizei bis zum Eingreifen der kantona len Amtsstellen.
§ 124 b) Schriftlicher Rapport
1 Über die Erhebungen und getroffenen Massnahmen hat die Polizei schriftlichen Rapport zu erstatten. Einvernahmen des Be schuldigten oder anderer Personen sind in der Regel zu verlesen und unterzeichnen zu lassen.
§ 124a
3 ) c) Rechte der Verteidigung
1 Nach Durchführung der ersten Einvernah me des Beschuldigten zur Sache stehen dem Verteidiger die Rechte auf Anträge, Anwesenheit, Verkehr mit dem verhafteten Beschuldigten und Akteneinsicht unter den gleichen Voraussetzungen und Beschränkungsmöglichkeiten wie im Untersuchungsverfahren zu.
2 Über Einschränkungen der Verteidigerrechte entscheidet der Untersuchungsrichter.
§ 125
4 ) d) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über das Strafverfahren 5 )
1 Zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen können der Öffentlichkeit Mitteilungen über den Stand der Erm ittlungen oder der Untersuchung gemacht werden.
2 Ebenso können Aufforderungen an die Öffentlichkeit zur Mitwirkung bei der Fahndung nach dem Täter erfolgen. Belohnu ngen, die aus der Staatskasse zu bezahlen sind, dürfen nur im Einverständnis mit dem zuständigen Departement ausgerichtet werden.
1) SAR 531.200
2) Fassung gemäss § 64 AbS. 2 des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG) vom 6. De zember 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007 (AGS 2006 S. 98).
3) Eingefügt durch Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
4) Fassung gemäss Gesetz vom 24. Januar 1977, in Kraft seit 31. Dezember 1977 (AGS Bd. 9 S. 489).
5) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
3 Der Regierungsrat kann hierüber nähere Weisungen erlassen.
§ 125a
1 ) 3. Berichte
1 Die Namen der befragten Personen sind auf Verlangen geheim zu halten, wenn nicht ernsthafte Anhaltspunkte für eine Ehrverletzung oder eine andere Straftat vorliegen.
§ 125b
2 ) 4. Verhältnis zur Untersuchungsbehörde
1 Die Organe der gerichtlichen Polizei orientieren die zuständigen Unter- suchungsbehörden über die Ermittlungsverfahren.
2 Die Untersuchungsbehörde kann Ergänzungen zum polizeilichen Ermittlungsverfahren verlangen.
2.2.1.2. Die Untersuchung
§ 126
3 ) 1. Voraussetzungen
1 Die Untersuchung wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder durch Verfügung des Untersuchungsrichters eröffnet. Sie wird durchgeführt, soweit im Ermittlungsverfahren nicht alle Umstände abgeklärt sind, die für die Anklageerhebung oder die Einstellung de s Verfahrens von Bedeutung sein können.
§ 127
4 ) 2. Durchführung a) Unparteilichkeit
1 Der Untersuchungsrichter soll den bela stenden und den entlastenden Umständen mit gleicher Sorgfalt nachforschen.
§ 127a
5 ) a bis ) Ergänzungen durch die Polizei
1 Der Untersuchungsrichter kann die Polizei mit ergänzenden gerichtspolizeilichen Handlungen beauftragen.
1) Eingefügt durch Gesetz vom 24. Januar 1977, in Kraft seit 31. Dezember 1977 (AGS Bd. 9 S. 489).
2) Eingefügt durch § 64 AbS. 2 des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG) vom 6. De zember 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007 (AGS 2006 S. 98).
3) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
4) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
5) Eingefügt durch § 64 AbS. 2 des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG) vom 6. De zember 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007 (AGS 2006 S. 98).
§ 128 b) Ausdehnung auf weitere Personen oder Taten
1 Die Untersuchung ist auf weitere Personen oder Taten auszudehnen, sofern diese mit der angehobenen Untersuchung im Zusammenhang stehen.
§ 129
1 ) 3. Rechte der Parteien a) Antragsrecht
1 Der Staatsanwalt, der Beschuldigte und zur Wahrung seiner privatrechtlichen Ansprüche auch der Zivilkläger können Untersuchungshandlungen beantragen. Der Untersuchungsrichter entscheidet über diese Anträge.
§ 130 b) Anwesenheit
1 Wenn das Interesse der Unte rsuchung es als wünschenswert erscheinen lässt, kann der Untersuchungsrichter dem Besc huldigten die Anwesenheit bei Untersuchungshandlungen gestatten.
2 )
2 Der Verteidiger des Be schuldigten darf von den Un tersuchungshandlungen nicht ausgeschlossen werden. Die Termine sind ih m und dem Anwalt des Zivilklägers auf Verlangen mitzuteilen.
3 Die Ergebnisse der Untersuchung sind dem Beschuldigten, soweit er oder sein Verteidiger bei den Untersuchungshandlungen nicht anwesend war, im Zusammenhang vollständig und genau mitzuteilen, und es sind seine Bemerkungen dazu entgegenzunehmen.
§ 131
3 ) c) Verkehr des Verteidigers mi t dem verhaftete n Beschuldigten
1 Der verhaftete Beschuldigte darf unbeaufs ichtigt mit seinem Verteidiger mündlich und schriftlich verkehren. Ausnahmswe ise kann der Untersuchungsrichter den Verkehr für bestimmte Zeit durch Kontrollmassnahmen beschränken oder ausschliessen, wenn der Zweck der Untersuchung es erfordert.
§ 132 d) Akteneinsicht
1 Der Untersuchungsrichter gewährt den Parteien auf Verlangen Einsicht in die Untersuchungsakten, soweit der Stand der Untersuchung es erlaubt, dem Beschuldigten allenfa lls unter Aufsicht. 4 )
2 Dem Beschuldigten kann, allenfalls n ach Anhören des Sachverständigen, die Einsicht in ein ärztliches Gutachten verweigert werden, wenn zu befürchten ist, dass ihm die Kenntnis des Gutachtens zum Nachteil gereichen würde.
1) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
2) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
3) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
4) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
§ 133 4. Abschluss der Untersuchung
a) Schlussverhör
1 Bei weitläufigen Untersuchungen si nd die wesentlichen Ergebnisse dem Beschuldigten in einem Schlu ssverhör nochmals vorzuhalten.
§ 134
1 ) b) Akteneröffnung
1 Sobald der Untersuchungsrichter die Untersuchung als vollständig erachtet, bestimmt er den Parteien eine angemesse ne Frist, innert welcher sie die Akten einsehen und deren Ergänzung beantragen können. Er entscheidet endgültig über diese Anträge.
§ 135
2 ) c) Schlussbericht
1 Nach Erledigung allfälliger Anträge der Parteien übermittelt der Unter- suchungsrichter die Akten der Staatsanwalts chaft mit seinem Schlussbericht, in welchem er das Ergebnis de r Untersuchung zusammenfasst.
2.2.1.3. Beendigung des Vorverfahrens
§ 136
3 ) 1. Einstellung a) Voraussetzungen
1 Das Verfahren wird nach Durchführ ung der Ermittlung oder der Untersuchung eingestellt, wenn zureichende Gründe für eine Anklageerhebung fehlen oder wenn hievon wegen der Geringfügigkeit des Verschuldens und der Tatfolgen (§ 24 Abs. 2) oder wegen geringfügiger Auswirkungen auf da s zu erwartende Strafmass (§ 119 Abs. 3 bis ) oder gemäss Art. 52–54 StGB abzusehen ist. 4 )
2 Die vorläufige Einstellung kann verfügt werden, wenn der Beschuldigte abwesend oder flüchtig ist, und muss angeordnet werden, wenn der Beschuldigte wegen geistiger oder körperlicher Erkrankung ni cht einvernommen oder wenn ein Täter nicht ermittelt werden kann. Vor der Eins tellung sind die Beweise zu erheben, deren Verlust zu befürchten ist.
1) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
2) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
3) Fassung gemäss Gesetz vom 24. Januar 1977, in Kraft seit 31. Dezember 1977 (AGS Bd. 9 S. 489).
4) Fassung gemäss Ziff. 1. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
3 Die Untersuchung wird definitiv eingestellt, wenn der Beschuldigte schon zur Zeit der Tat unzurechnungsfähig war. Allfällig e Massnahmen gemäss Art. 59 oder 63 StGB werden auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Richter angeordnet. 1 )
§ 137
2 ) b) Zuständigkeit
1 Zuständig für die Einstellung der Un tersuchung ist die Staatsanwaltschaft.
2 StGB in Betracht, hat der Strafbefehlsrichter auf Antrag der Staatsanwaltschaft hierüber zu entscheiden. 3 )
3 Die vorläufige Einstellung im Sinne des § 136 Abs. 2 kann auch vom Untersuchungsrichter verfügt werden. 4 )
§ 138 c) Einstellungsverfügung
1 Die Einstellungsverfügung ist kurz zu begründen.
2 Sie ist dem Beschuldigten, dem privat en Anzeiger, dem Geschädigten oder Verletzten sowie jedermann, der nach den Akten durch die Tat betroffen wurde, unter Hinweis auf die zustehenden Rechtsbehelfe zuzustellen.
3 Der Strafbefehlsrichter kann von Amtes wegen oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Entlasteten die Veröffentlichung der rechtskräftigen Einstellungsverfügung auf Staatskosten oder au f Kosten des Anzeigers anordnen. Im letzteren Fall ist dem Anzeiger vor dem Entscheid Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 5 )
§ 139 d) Kosten
1 Wird die Untersuchung eingestellt, so en tscheidet die Staatsan waltschaft mit der Einstellungsverfügung zugleich über die Untersuchungskosten.
2 Die Kosten der eingestellten Unte rsuchung trägt in der Regel der Staat.
1) Fassung gemäss Ziff. 1. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
2) Fassung gemäss Gesetz vom 24. Januar 1977, in Kraft seit 31. Dezember 1977 (AGS Bd. 9 S. 489).
3) Fassung gemäss Ziff. 1. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
4) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
5) Eingefügt durch Ziff. 1. des Gesetzes übe r die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
3 Die Staatsanwaltschaft kann sie ganz oder teilweise dem Beschul digten auferlegen, wenn er durch ein verwerfliches oder leic htfertiges Benehmen die Untersuchung verschuldet oder ihre Durchführung ersc hwert hat. Sind mehrere Beschuldigte beteiligt, so entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob und inwieweit sie solidarisch haften.
3bis Die Kosten der Untersuchung einer Selbsttötung werden den Personen oder den Organisationen auferlegt, die bei der Selbsttötung Hilfe geleistet haben, soweit die Kosten nicht dem Nachlass der verstorben en Person belastet werden können. Bei verstorbenen Personen mit zu letzt ausländischem Wohnsitz werden die Kosten stets den Hilfe leistenden Personen oder Organisationen auferlegt. 1 )
4 Dem Anzeiger können die Kosten auferl egt werden, wenn er absichtlich oder grobfahrlässig unrichtige Angaben gemacht hat.
§ 140 e) Entschädigung
1 Dem Beschuldigten, gegen de n das Verfahren fallen gelassen oder eingestellt wird, ist von der Staatsanwaltschaft auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und andere Nachteile, die er erlitten hat, zu Lasten des Staates zu gewähren. Die Entschädigung kann verweige rt werden, wenn der Beschuldigte das Verfahren durch ein verwerfliches oder le ichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat.
2 Die zugesprochene Entschädigung kann dem Anzeiger auferlegt werden, wenn er absichtlich oder grobfahrlässig unrichtige Angaben gemacht hat. Es ist ihm in einem solchen Fall vor dem Entscheid Gelege nheit zur Stellungnahme zu geben.
3 Das Begehren ist innert dreissig Tagen einzureichen, seitdem dem Beschuldigten die Einstellungsverfügung zugestellt wurd e oder, sofern ei ne schriftliche Einstellungsverfügung nicht erlassen wird, seitdem er vom Verzicht auf die Weiterverfolgung Kenntnis erhalten hat.
§ 141 f) Beschwerde gegen die Einstellung
1 Gegen die Einstellung des Verfahren s können der private Anzeiger, der Geschädigte oder Verletzte so wie jedermann, der durch die Tat betroffen wurde, Beschwerde führen.
2 Im Falle der Gutheissung der Beschwer de beauftragt das Obergericht die Staatsanwaltschaft mit der Fortf ührung der Untersuchung oder mit der Anklageerhebung.
§ 142 g) Wiederaufnahme der Untersuchung
1 Eine eingestellte Untersuchung kann wieder aufgenommen werden, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel dazu Anlass geben.
1) Eingefügt durch Ziff. II./1. des Gesundheitsge setzes (GesG) vom 20. Januar 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 (AGS 2009 S. 215).
§ 143 2. Versetzung in den Anklagezustand
a) Voraussetzungen
1 Bestehen gegen den Beschuldigten zureichende Gründe, so erhebt die Staatsanwaltschaft nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens oder der Untersuchung beförderlich Anklage.
2 Wenn die Voraussetzungen gemäss §§ 5 und 194 dieses Gesetzes gegeben sind, überweist die Staatsanwaltschaft die Akten dem Bezirksamt zum Erlass eines Strafbefehls. 1 )
§ 144 b) Inhalt der Anklageschrift
1 Die Anklageschrift enthält:
1. die Personalien des Angeklagten,
2. eine kurze Umschreibung der ihm zur Last gelegten Tat unter Angabe von Ort
und Zeit der Begehung und der Person des Geschädigten,
3. die angerufenen Ge setzesbestimmungen,
4. die Beweismittel für die Hauptverhandlung,
5. die auszufällende Sanktion,
6. das zuständige Gericht.
2 Bei Übertretungen gilt diese Bestimmung sinngemäss.
§ 145
2 ) c) Eröffnung der Anklageschrift
1 Der Staatsanwalt sendet die Anklages chrift mit den Akten dem Gericht.
2 Der Angeklagte und sein Verteidiger erhalten ein Doppel der Anklageschrift.
3 Gegen die Anklageschrift kann keine Beschwerde geführt werden.
2.2.2. Das Verfahren vor dem Bezirksgericht
2.2.2.1. Vorbereitung der Hauptverhandlung
§ 146 1. Prüfung der Prozessvoraussetzungen
1 Nach Eingang der Akten prüft der Geri chtspräsident die Prozessvoraussetzungen.
2 Ergibt diese Prüfung, dass ein Sachurteil mangels Strafantrages, wegen Verjährung oder andern Gründen unmöglich ist, so legt er die Akten nach Vornahme der allfällig notwendig erscheinenden Aktenergänzung und nach Mitteilung an die Parteien dem Gericht zur Einstellung des Ve rfahrens vor. Auf Antrag einer Partei hat vor dem Entscheid eine mündliche Verhandlung stattzufinden.
1) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
2) Fassung gemäss Gesetz vom 24. Januar 1977, in Kraft seit 31. Dezember 1977 (AGS Bd. 9 S. 489).
§ 147 2. Aktenzirkulation
1 Der Gerichtspräsident setzt die Akten bei den Richtern in Zirkulation. In dringenden Fällen kann von der Akte nzirkulation abgesehen werden.
§ 148 3. Ansetzung der Gerichtsverhandlung
1 Der Gerichtspräsident bes timmt Ort und Zeit der Gerichtsverhandlung. Er erlässt die Vorladungen, die in der Regel minde stens acht Tage vor der Verhandlung zuzustellen sind.
2 Er teilt dem Geschädigten oder Verlet zten Ort und Zeit der Verhandlung mit unter Hinweis darauf, dass er seine Ansprüche vor der Verhandlung schriftlich oder in der Verhandlung persönlich geltend machen könne.
3 Über Verschiebungsgesuche der Parteien entscheidet der Gerichtspräsident nach freiem Ermessen.
§ 149
1 ) 4. Vorladung des Staatsanwaltes
1 Mit der Überweisung der Akten an da s Gericht teilt der Staatsanwalt dem Gerichtspräsidenten mit, ob er zur Verhandlung vorgeladen zu werden wünscht.
2 Die Teilnahme des Staatsanwaltes an den Gerichtsverhandlungen ist obligatorisch, sofern die Ausfällung einer Freiheitsst rafe von über zwei Jahren oder eine freiheitsentziehende Massnahme beantragt wird, sowie in den Fällen, in denen der Gerichtspräsident dies ausdrücklich verlangt.
2 )
§ 150
3 ) 5. Verhaftung des Angeklagten
1 Über Anordnung, Fortdauer oder Wegfall der Haft entscheidet nach Erhebung der Anklage der Präsident des Gerichts, bei dem die Sache hängig ist.
§ 151
4 )
6. Beweisanordnungen
1 Der Präsident ordnet die Beweiserhebungen an, die ihm notwendig erscheinen.
2 Von diesen Anordnungen gibt der Präsident den Parteien Kenntnis, die innert einer richterlich auf höchstens zwanzig Tage festzusetzenden Frist Anträge auf Ergänzung der Beweismittel stellen können. Diese Fr ist kann nur einmal erstreckt werden. Gegen die Fristansetzung ist keine Besc hwerde gegeben. Abgelehnte Anträge können vor Gericht wiederholt werden.
1) Fassung gemäss Gesetz vom 24. Januar 1977, in Kraft seit 31. Dezember 1977 (AGS Bd. 9 S. 489).
2) Fassung gemäss Ziff. 1. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
3) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
4) Fassung gemäss Gesetz vom 24. Januar 1977, in Kraft seit 31. Dezember 1977 (AGS Bd. 9 S. 489).
2.2.2.2. Die Hauptverhandlung
§ 152 1. Leitung
1 Der Präsident leitet die Verhandlungen und trifft die Verfügungen, die nicht dem Gericht vorbehalten sind.
§ 153 2. Eröffnung der Verhandlung
a) Feststellung der Anwesenheit
1 Zu Beginn der Verhandlung stellt der Pr äsident die Anwesenheit der Parteien sowie der Zeugen und Sachverständigen fest.
2 Die Zeugen haben bis zu ihrer Einvernah me den Gerichtssaal zu verlassen und sollen sich jeder Besprechung des Ve rhandlungsgegenstandes enthalten. Sachverständige können nach dem Ermessen des Präsidenten der Verhandlung von Anfang an beiwohnen.
§ 154 b) Hinweis auf die Anklageschrift und Erledigung von Vorfragen
1 Nach dem Hinweis des Präsidenten auf die Anklage können die Parteien Einwendungen gegen die Bese tzung des Gerichtes erhebe n oder andere Vorfragen aufwerfen, welche die Möglichkeit oder Zulässi gkeit der Durchführung der Verhandlung betreffen, wie Verjährung oder Einrede der abgeurteilten Sache.
§ 155 c) Verhandlungsordnung
1 Nach Erledigung allfälliger Vorfragen durch das Gericht gibt der Präsident die von ihm zu bestimmende Verhandlungsordnung bekannt und fragt die Parteien, ob sie Einwendungen erheben. Über allfällige Abänderungsanträge entscheidet das Gericht.
§ 156 3. Beweiserhebungen
a) Einvernahmen
1 Der Angeklagte, die Zeugen, die Au skunftspersonen und die Sachverständigen werden durch den Präsidenten einvernommen.
2 Die Richter und die Parteien haben das Recht, an die Zeugen und Sachverständigen durch den Präsidenten weitere zur Aufklä rung des Sachverhaltes dienende Fragen stellen zu lassen oder mit desse n Einverständnis direkt zu st ellen. In gleicher Weise können Fragen an den Angeklagten gestellt werden.
3 Der Präsident kann Zeugen und Sachverständige vor Schluss der Verhandlung nur mit Zustimmung der Parteien entlassen.
4 Die Beweiserhebung kann auch vor einer Delegation des Gerichts oder auf dem Wege der Rechtshilfe vorgenommen werden.
§ 157 b) Gutachten
1 Die Gutachten der Sachverständigen sind in ihren wesentlichen Teilen bekannt zu geben. In jedem Falle sind die Schlussfolgerungen zu verlesen.
§ 158 c) Verlesung anderer Akten
1 Urkunden, Augenscheinsprotokolle , Leumundszeugnisse sowie Einver- nahmeprotokolle ausgebliebener Zeugen werden in ihren wesentlichen Teilen verlesen, sofern die Parteien nicht darauf verzichten.
2 Gegenstände, die zur Begehung der Tat gedient haben oder durch diese hervorgebracht wurden, sind vorzulegen, so weit sie zu den Akten gebracht worden sind.
§ 159 d) Ausschluss des Angeklagten
1 Ist zu befürchten, dass die Kenntnis eines ärztlichen Gutachtens dem Angeklagten zum Nachteil gereicht, so kann hierüber in seiner Abwesenheit verhandelt werden.
2 Die Wegweisung aus sitzungspolizeili chen Gründen bleibt vorbehalten.
§ 160 4. Parteivorträge
1 Nach Schluss der Beweisaufnahme oder, wenn keine solche stattgefunden hat, nach der Vernehmung des Angeklagten be gründet der Staatsanwalt seine Anträge über Schuld und Strafe; ko mmt er zum Schlusse, dass er die Anklage nicht aufrechterhalten könne, so beantragt er de n Freispruch des Angeklagten, über welchen Antrag das Gericht entscheidet.
2 Sodann erhält der Zivilkläger das Wort.
3 Hierauf folgt die Verteidigung.
4 Jede Partei hat das Recht auf einen zweiten Vortrag.
5 Der Angeklagte hat das letzte Wort.
§ 161 5. Entscheidung
a) Im Allgemeinen
1 Nach den Parteivorträgen fällt das Gerich t in geheimer Beratung das Urteil, stellt das Verfahren ein oder beschliesst die Er hebung weiterer Beweise. Die Ergebnisse nachträglicher Beweiserhebungen, die das Urteil beeinflussen können, sind den Parteien, sofern sie dabei nicht anwese nd waren, zur allfälligen Stellungnahme mitzuteilen.
2 Das Urteil oder der Beschluss wird mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Alle Richter haben mitzustimmen.
§ 162 b) Ausdehnung der Anklage
1 Wird im Hauptverfahren eine Straftat nachgewiesen, die nicht Gegenstand der Anklage ist, so kann der Staatsanwalt die Anklage auf diese Straftat ausdehnen.
2 Ist er an der Hauptverhandlung nicht anwesend, so darf die Tat ohne Ausdehnung der Anklage vom Gericht mitbeurteilt werd en, sofern sie von untergeordneter oder gleicher Bedeutung ist oder mit der eingeklagten Tat im Zusammenhang steht und hinreichend abgeklärt ist.
3 Besteht nur ein dringender Verdacht auf das Vorliegen einer weiteren, in der Anklage nicht genannten Straftat, mu ss die Verhandlung ausgesetzt und eine Ergänzung der Untersuchung angeordnet werden. 1 )
§ 163 c) Rechtliche Beurteilung der Tat
1 Das Gericht ist an die rechtliche Würd igung, welche der Anklage zu Grunde liegt, nicht gebunden.
2 Vor einer Verurteilung des Angeklag ten auf Grund von Gesetzesbestimmungen, die nicht in der Anklage angerufen sind, macht der Präsident den Angeklagten auf die Veränderung der rechtlichen Grundlag e aufmerksam und gibt ihm Gelegenheit, sich dagegen zu verteidigen.
§ 164 d) Entscheid über Kosten und Entschädigung
1 Dem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Verfahrens auferlegt. Das Gericht kann ihn aus besonderen Gr ünden ganz oder teilweise von der Kostentragung befreien.
2 Das Gericht bestimmt, ob und inwieweit me hrere Verurteilte so lidarisch haften.
3 Im Falle der Freisprechung oder Eins tellung des Verfahrens entscheidet das Gericht über die Verfahrenskosten und über die Entschädigung des freigesprochenen Beklagten nach den Regeln, die bei de r Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft gelten.
4 Über die Parteikosten des Zivilklägers entscheidet das Gericht nach den Grundsätzen der Zivilprozessordnung.
§ 165 e) Privatrechtliche Ansprüche
1 Im Urteil ist über die privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden, sofern sie spätestens in der Gerichtsverh andlung geltend gemacht werden.
2 Eine Beurteilung dieser Ansprüche finde t nicht statt, wenn das Strafverfahren eingestellt oder der Beklagte freigesprochen wird.
1) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
3 Das Gericht weist den Zivilkläger an den Zivilrichter, wenn die Ansprüche in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht abgeklärt sind. Ausnahmsweise kann das Gericht die Beurteilung des privatrecht lichen Anspruchs auf eine spätere Sitzung verschieben, wenn Aussicht besteht, dass fehlende Beweise bis dahin beigebracht werden.
§ 166
1 )
6. Eröffnung und Zustellung
a) Mündliche Eröffnung
1 Der Präsident eröffnet das Urteil im Anschluss an die Hauptverhandlung. Er fügt eine kurze Begründung, insbesondere betre ffend die Ausfällung einer unbedingten Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten, die Anordnung von Bewährungshilfe oder die Erteilung von Weisungen, sowi e eine Erklärung der Bedeutung des bedingten Strafvollzugs bei und belehrt de n Angeklagten über die ihm zustehenden Rechtsmittel.
§ 167 b) Zustellung im Dispositiv
1 Das Urteil wird den Part eien innert fünf Werktagen seit der Urteilsfällung im Dispositiv zugestellt. 2 )
2 Das Dispositiv enthält:
1. die Bezeichnung des Gerichts unter Anführung der mitwirkenden Richter
sowie Ort und Tag der Verhandlung,
2. die Bezeichnung der Parteien,
3. den wesentlichen Inhalt der Anklages chrift und die Anträge der Parteien,
4.
3 ) die Urteilsformel (Schuldspruch, Frei spruch, Einstellung oder Nichteintreten, Strafen, Massnahmen, angewendete Gesetzesbesti mmungen, Entscheid über die privatrechtlichen Ansprüche, Kosten und Entschädigung),
5. die eigenhändigen Unterschriften de s Präsidenten und Gerichtsschreibers, mit
dem Amtsstempel,
6. die Rechtsm ittelbelehrung,
7. die Personen und Amtsstellen, denen das Urteil zugestellt oder mitgeteilt wird.
1) Fassung gemäss Ziff. 1. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
2) Fassung gemäss Ziff. 1. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
3) Fassung gemäss Ziff. 1. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
2bis Wurde das Urteil nicht mündlich eröffnet, ist dem Urteilsdispositiv eine Kurzbegründung betreffend die Anordnung ei ner unbedingten Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten oder eine r Bewährungshilfe sowie betreffend die Erteilung einer Weisung und eine Erklärung der Bedeutung des bedingten Strafvollzugs anzufügen. 1 )
3 Hat eine Partei keinen bekannten Au fenthaltsort oder kann die Zustellung aus einem andern Grunde nicht erfolgen, so wird der wesentliche Inhalt des Urteilsdispositivs einmal im Amtsblatt veröffentlicht.
§ 168 c) Ausfertigung mit den Urteilserwägungen
1 Innert zehn Tagen seit der Zustellung des Dispositiv können die Parteien die vollständige Ausfertigung des Urteils verl angen, die auch die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen enthält. Auf dieses Recht sind die Parteien im Dispositiv ausdrücklich hinzuweisen.
2 Diese Ausfertigung ist den Parteien befö rderlich zuzustellen, besonders in Haftfällen.
§ 169 7. Rechtskraft
1 Die Urteile erster Instanz werden rechtskräftig:
1. mit dem unbenützten Ablauf der Fr ist zur Stellung des Begehrens gemäss
§ 168 Abs. 1 oder der Frist zur Einlegung der Berufung,
2. mit dem Verzicht auf di e Einlegung der Berufung,
3. mit dem Rückzug der Berufung,
4. mit dem Beschluss über Nich teintreten auf die Berufung.
2 Missschreibungen und Missrechnungen sowie offenbare Irrtümer sind von Amtes wegen durch den Richter zu berichtigen. Im Weiteren bleibt die in diesem Gesetz vorgesehene Abänderung des Urteils von Amte s wegen zu Gunsten des Verurteilten, der keine Berufung einreicht, vorbehalten.
§ 169a
2 ) 7 bis . Mitteilung an Verwaltungsbehörden
1 Der Gerichtspräsident teilt rechtskräftige Verurteilungen, welche gestützt auf die Strafbestimmungen in der Tiersc hutz-, Umweltschutz- und Gewäs- serschutzgesetzgebung ergangen sind, den in diesen Gebieten zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden mit.
1) Eingefügt durch Ziff. 1. des Gesetzes übe r die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
2) Eingefügt durch Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
§ 170
1 )
8. Verfahren gegen Abwesende
a) Voraussetzungen
1 Die Hauptverhandlung wird in Abwe senheit des Angeklagten durchgeführt: a)
2 ) wenn der Angeklagte die Annahme der Vorladung verweigert oder der Vorladung nicht Folge leistet, sofern die Art des Deliktes seine Vorführung nicht rechtfertigt. Die Beurteilung in Abwesenheit ist in der Vorladung anzudrohen, b) 3 ) wenn gegen den unzurechnungsfähigen Angeklagten Massnahmen gemäss Art. 59 oder 63 StGB beantragt werden, sofern die Tat unbestritten ist oder wenn er verhandlungsunfähig ist, c) wenn der Staatsanwalt in der Anklage beantragt, es sei von Strafe nach Massgabe des Strafgesetzes Umgang zu nehmen, der Gerichtspräsident findet, dass diesem Antrag zu entsprechen sei und der Angeklagte nicht seine Freisprechung beantragt, d) 4 ) wenn der Straffall auf Grund der Akten hinreichend abgeklärt erscheint, die Staatsanwaltschaft keine höhere Strafe als einen Monat Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen beantr agt, der Angeklagte sich der Anklage unterzieht und das Gericht die An wesenheit des Angeklagten in der Verhandlung nicht als erforderlich erachtet, e) wenn der am Erscheinen vor Gerich t verhinderte Angeklagte das Gericht ermächtigt, das Urteil in seiner Abwesenheit auf Grundlage der Akten zu fällen, und das Gericht di e Anwesenheit des Angeklag ten in der Verhandlung nicht als erforderlich erachtet.
§ 171 b) Verfahren
1 Der Gerichtspräsident entscheidet, wie weit vom Gericht noch Beweise zu erheben sind, und gibt in den Fällen gemäss § 170 lit. b–e den Parteien von neuen Beweisergebnissen vor der Urteilsfällung Kenntnis.
1) Fassung gemäss Gesetz vom 24. Januar 1977, in Kraft seit 31. Dezember 1977 (AGS Bd. 9 S. 489).
2) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
3) Fassung gemäss Ziff. 1. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
4) Fassung gemäss Ziff. 1. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
2.2.2
bis . Das Verfahren vor dem Einzelrichter 1 )
§ 171a
2 ) Verweisung auf die Vorschriften über das Verfahren vor dem Bezirksgericht
1 Für das Verfahren vor dem Einzelrichte r gelten sinngemäss die Vorschriften über das Verfahren vor dem Bezirksgericht (§§ 146 ff.).
1) Eingefügt durch Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
2) Eingefügt durch Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
2.2.3. ...
1 )
§ 172
2 )
...
§ 173
3 )
...
§ 174
4 ) ...
§ 175
5 ) ...
§ 176
6 ) ...
§ 177
7 ) ...
§ 178
8 )
...
§ 179
9 ) ...
§ 180
10 ) ...
2.3. Besondere Verfahren
1) Aufgehoben durch Gesetz vom 24. Januar 1977, in Kraft seit 31. Dezember 1977 (AGS Bd. 9 S. 489).
2) Aufgehoben durch Gesetz vom 24. Januar 1977, in Kraft seit 31. Dezember 1977 (AGS Bd. 9 S. 489).
3) Aufgehoben durch Gesetz vom 24. Januar 1977, in Kraft seit 31. Dezember 1977 (AGS Bd. 9 S. 489).
4) Aufgehoben durch Gesetz vom 24. Januar 1977, in Kraft seit 31. Dezember 1977 (AGS Bd. 9 S. 489).
5) Aufgehoben durch Gesetz vom 24. Januar 1977, in Kraft seit 31. Dezember 1977 (AGS Bd. 9 S. 489).
6) Aufgehoben durch Gesetz vom 24. Januar 1977, in Kraft seit 31. Dezember 1977 (AGS Bd. 9 S. 489).
7) Aufgehoben durch Gesetz vom 24. Januar 1977, in Kraft seit 31. Dezember 1977 (AGS Bd. 9 S. 489).
8) Aufgehoben durch Gesetz vom 24. Januar 1977, in Kraft seit 31. Dezember 1977 (AGS Bd. 9 S. 489).
9) Aufgehoben durch Gesetz vom 24. Januar 1977, in Kraft seit 31. Dezember 1977 (AGS Bd. 9 S. 489).
10) Aufgehoben durch Gesetz vom 24. Januar 1977, in Kraft seit 31. Dezember 1977 (AGS Bd. 9 S. 489).
2.3.1. Privatstrafverfahren
2.3.1.1. Geltungsbereich
§ 181 Geltungsbereich
1 Das Privatstrafverfahren findet Anwendung:
1.
1 ) bei Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB),
2.
2 ) bei unbefugtem Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem (Art. 143 bis StGB),
3. bei Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162
StGB),
4. bei Vergehen gegen die Eh re (Art. 173 – 177 StGB),
5.
3 ) bei auf Antrag strafbaren Handlungen gegen den Geheim- oder Privatbereich (Art. 179–179quinquies und 179septies–179novies StGB),
6.
4 ) bei allen auf Antrag zu verfolge nden Straftaten aus dem Gebiete des unlauteren Wettbewerbes, des Patent-, Marken-, Muster- und Modell- und des Urheberrechts,
7.
5 ) ...
8.
6 ) für die Anordnung der Friedens bürgschaft (Art. 66 StGB),
9.
7 ) bei Übertretung eines allgemei nen Verbotes gemäss §§ 309 ff. des Zivilrechtspflegegesetzes (Zivilpro zessordnung, ZPO) vom 18. Dezember
1984.
2 Ehrverletzungen, die gegen oder durch einen Beamten (Art. 110 Ziff. 3 StGB) während der Ausübung des Amtes begangen wurden oder sich auf Amtshandlungen beziehen, und Straftaten, die sich erst im Verlaufe des Verfahrens als Privatklagedelikte erweisen, sind im ordentlichen Verfahren abzuwandeln, sofern ein rechtsgenügender Strafantrag vorliegt. 8 )
1) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
2) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
3) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
4) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
5) Aufgehoben durch § 450 des Zivilrechtspflegegesetzes (Zivilprozessordnung, ZPO) vom
18. Dezember 1984, in Kraft seit 1. Januar 1988 (AGS Bd. 12 S. 398).
6) Fassung gemäss Ziff. 1. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
7) Eingefügt durch Ziff. 5. des Gesetzes übe r Massnahmen zur Erneuerung der Justiz vom
9. September 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 361).
8) Fassung gemäss Ziff. 1. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
3 Ebenso kann eine in Absatz 1 Ziff. 1–6 und 9 erwähnte Straftat nach Ermessen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts mit einer andern, vom Beklagten begangenen strafbaren Handlung gleichzeitig im orden tlichen Verfahren untersucht und beurteilt werden. 1 )
4 Gegenüber Kindern und Jugendlichen ist das Privatstrafverfahren ausgeschlossen. Es finden die Bestimmungen des Jugendstrafverfahrens Anwendung. 2 )
2.3.1.2. Einleitung
§ 182 1. Sühneversuch
1 Klagen wegen Tätlichkeiten, unbefugten Eindringens in ein Datenverar- beitungssystem, Handlungen gegen den Ge heim- oder Privatbereich und wegen Vergehen gegen die Ehre dürfen nur an die Hand genommen werden, wenn sie von einem gültigen Ausweis über einen erfolglosen amtlichen Sühneversuch (Weisungsschein) begleitet sind. Im Weis ungsschein ist die Tat unter Angabe des Ortes und der Zeit der Begehung kurz zu umschreiben. 3 )
2 Zuständig für den Sühneversuch ist de r Friedensrichter des Begehungsortes.
3 Das Verfahren richtet sich nach den durch die Zivilprozessordnung für das Vermittlungsverfahren vor dem Friedensri chter aufgestellten Vorschriften. 4 )
§ 183
5 ) 2. Ermittlungsverfahren bei unbekannter Täterschaft
1 Liegt ein schwerer Angriff auf die Ehre oder ein anderes Rechtsgut vor, das durch die in § 181 Abs. 1 Ziff. 1–6 aufgeführten Gesetzesbestimmungen geschützt ist, und ist der Täter unbekannt, so ordnet der Geri chtspräsident auf Gesuch des Verletzten ein Ermittlungsverfahren an.
2 Das Ermittlungsverfahren bezweckt die Entdeckung des Täters oder der presserechtlich verantwortlic hen Person, so dass der Verl etzte Klage erheben kann. Art. 28a StGB bl eibt vorbehalten. 6 )
1) Fassung gemäss Ziff. 5. des Gesetzes über Massnahmen zur Erneuerung der Justiz vom
9. September 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 361).
2) Eingefügt durch Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
3) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
4) Fassung gemäss § 450 des Zivilrechtspflegegesetzes (Zivilprozessordnung, ZPO) vom
18. Dezember 1984, in Kraft seit 1. Januar 1988 (AGS Bd. 12 S. 398).
5) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
6) Fassung gemäss Ziff. 1. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
§ 184 3. Einreichung der Klage
a) Frist und Form
1 Die Klage oder das Begehren ist innert der gesetzlich bestimmten Frist beim Gerichtspräsidenten mündlich od er schriftlich anzubringen.
2 Der Kläger hat den Beklagten zu bezeichnen und die Handlungen oder Äusserungen zu nennen, derentwegen er Bestrafung verlangt. Bei Klagen wegen Übertretung eines allgemeinen Verbotes (§ 181 Abs. 1 Ziff. 9) hat der Kläger zudem auch das Strafmass zu beantragen. 1 )
3 Ist der Sühneversuch noch nicht durchgeführt oder ein gültiger Weisungsschein nicht beigebracht, so setzt der Gerichtspräsident dem Kläger hiefür eine angemessene Frist an. Wird innert di eser Frist der Weisungsschein nicht beigebracht, so gilt der Strafantrag als zurückgezogen.
§ 185 b) Ausdehnung der Klage und Gegenklage
1 Der Kläger kann bis zum Abschluss der In struktion die Klage au sdehnen auf Fälle, von denen er erst an oder seit dem Sühneversuch Kenntnis erhalten hat.
2 Der Beklagte kann bis zum Abschl uss der Untersuchung ohne besondern Sühneversuch eine Gegenklage einreich en. Der Instruktionsrichter kann die Gegenklage in ein getrenntes Verfahren verweisen.
3 Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches über den Strafantrag bleiben vorbehalten.
2.3.1.2
bis
. Vereinfachtes Verfahren
2 )
§ 185a
3 ) Verfahren bei Bussen bis 300 Franken
1 Wird in der Klage die Übertretung eines allgemeinen Verbotes (§ 181 Abs. 1 Ziff. 9) geltend gemacht und beantragt der Kläger eine Busse von höchstens
300 Franken, stellt der Instruktionsrichter dem Beklagten die Klage zu mit der Möglichkeit, die beantragte Busse innert 30 Tagen zu bezahlen.
2 Mit der rechtzeitigen Bezahlung wird die Busse rechtskräftig.
1) Fassung gemäss Ziff. 5. des Gesetzes über Massnahmen zur Erneuerung der Justiz vom
9. September 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 361).
2) Eingefügt durch Ziff. 5. des Gesetzes übe r Massnahmen zur Erneuerung der Justiz vom
9. September 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 361).
3) Eingefügt durch Ziff. 5. des Gesetzes übe r Massnahmen zur Erneuerung der Justiz vom
9. September 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 361).
2.3.1.3. Instruktion
§ 186 1. Richter
1 Der Gerichtspräsident oder ein von ihm bezeichnetes Mitglied des Bezirksgerichts führt die Untersuchung durch, sobald die Kl age oder das Begehren und der allfällig notwendige Weisungsschein vorliegen.
2 Der Instruktionsrichter besitzt die gleichen Kompetenzen wie der Unter- suchungsrichter.
1 )
§ 187
2 ) 2. Einstellung
1 Wenn der Weisungsschein nicht beigebra cht oder die Klage vor Abschluss des Instruktionsverfahrens zurückgezogen wi rd, verfügt der Instruktionsrichter die Einstellung des Verfahrens, sofern nich t der Beklagte auf dessen Durchführung beharrt (Art. 33 Abs. 4 StGB).
§ 188
3 ) 3. Einvernahme der Parteien
1 Der Instruktionsrichter vernimmt die Parteien über den Sachverhalt und die Beweismittel zu Protokoll. Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, kann er die Parteien vorgängig verhalten, ihre Anbri ngen schriftlich einzureichen. § 190 Abs. 3 ist sinngemäss anwendbar.
§ 189 Beweiserhebungen
1 Der Instruktionsrichter erhebt die von den Parteien beantragten Beweise, soweit sie ihm erheblich erscheinen und soweit dies zur Vorbereitung der Hauptverhandlung notwendig ist. Er kann auch von Amtes wegen Beweise erheben.
2 Der Kläger gilt als Auskunftsperson.
2.3.1.4. Gerichtsverfahren
§ 190 Gerichtsverfahren
1 Ist die Zuständigkeit gemäss § 5a Abs. 1 gegeben, findet die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter statt, in den übr igen Fällen vor dem Bezirksgericht. 4 )
1) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
2) Fassung gemäss Ziff. 1. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
3) Fassung gemäss Ziff. 1. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
4) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
2 Der Kläger hat sich sowohl zur Schul dfrage als auch zur Strafzumessung zu äussern.
3 Die Verhandlung findet in Abwesenheit des Beklagten statt, wenn er die Annahme der Vorladung verweigert ode r der Vorladung nicht Folge leistet. Bei Säumnis des Klägers gilt der Strafantrag oder das Begehren als zurückgezogen. Diese Rechtsfolgen sind den Parteien in der Vorladung anzudrohen. 1 )
2.3.1.5. Kosten
§ 191 1. Vorschusspflicht
1 Der Kläger hat für die Kosten des Ermittlungs-, Instruktions- und Gerichtsverfahrens Vorschuss zu leisten. Der Beklagte kann für die Kosten der von ihm beantragten Beweise vorschusspflichtig erklärt werden.
2 Wird der Vorschuss trotz Ansetzung einer angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so gilt das Gesuch, die Klage, das Begehren oder der Beweisantrag als zurückgezogen, was der säumigen Pa rtei bei der Ansetzung der Nachfrist anzudrohen ist.
§ 192 2. Kostentragung
1 Das Gericht entscheidet über die Tragung der Verfahrens- und Parteikosten nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
2 Im vereinfachten Verfahren (§ 185a) we rden weder Verfahrenskosten auferlegt noch Parteikosten entschädigt. 2 )
§ 193
3 ) 3. Unentgeltliche Rechtspflege
1 Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die unentgeltliche Rechtspflege finden Anwendung.
2 Die Dolmetscherkosten werden nicht zurückgefordert.
1) Fassung gemäss Ziff. 1. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
2) Eingefügt durch Ziff. 5. des Gesetzes übe r Massnahmen zur Erneuerung der Justiz vom
9. September 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 361).
3) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
2.3.2. Strafbefehl
§ 194
1 )
1. Voraussetzungen
1 Sind die Voraussetzungen des § 5 ge geben und erscheint die Schuld des Beschuldigten nach den Akten nachgewiesen, so erlässt der Strafbefehlsrichter nach Abschluss der Ermittlungen oder der Untersuchung einen Strafbefehl.
§ 195 2. Inhalt des Strafbefehls
1 Der Strafbefehl muss enthalten:
1. die Bezeichnung des Bezirksamtes sowie Ort und Zeit des Erlasses,
2. die Bezeichnung der Parteien,
3. die Angabe der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat,
4. die Bezeichnung der ange wandten Strafbestimmungen,
5.
2 ) die Strafe, gegebenenfalls die Gewähr ung des bedingten Stra fvollzuges, sowie die allfälligen weiteren strafrechtlichen Sanktionen zusammen mit einer Begründung für die Anordnung einer unbedingt en Freiheitsstrafe oder einer Bewährungshilfe und der Erteilung einer Weisung sowie mit einer Erklärung der Bedeutung des bedingten Strafvollzugs,
6. die Verpflichtung, umgangene Taxen und Gebühren nachzubezahlen,
7. den Entscheid über die Schade nersatzforderungen; werden die
Schadenersatzforderungen be stritten, so muss der Strafbefehl den Hinweis enthalten, dass sie auf den Zivilweg verwiesen sind,
8. den Hinweis darauf, dass der Strafbefehl in Rechtskraft erwächst, wenn nicht
rechtzeitig Einsprache erhoben werde,
9. Verfügungen über die Kosten und die Staatsgebühr,
10.
3 ) die eigenhändige Unterschrift des Strafbefehlsrichters mit dem Amtsstempel.
§ 196
4 ) 3. Zustellung
1 Der Strafbefehl ist mit den Untersuchungs akten der Staatsanwaltschaft und in je einer Ausfertigung dem Beschuldigte n und dem Zivilkläger zuzustellen.
2 Wird eine Freiheitsstrafe ausgefällt, so soll der Strafbefehlsrichter in der Regel vorgängig den Beschuldigten persönlich a nhören und ihm den Strafbefehl mündlich eröffnen. 5 )
1) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
2) Fassung gemäss Ziff. 1. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
3) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
4) Fassung gemäss Gesetz vom 24. Januar 1977, in Kraft seit 31. Dezember 1977 (AGS Bd. 9 S. 489).
5) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
3 Hat eine Partei keinen bekannten Au fenthaltsort oder kann die Zustellung aus einem anderen Grund nicht erfolgen, wird die Zustellung des Strafbefehls durch Veröffentlichung im Amtsblatt vollzogen. 1 )
§ 197
2 ) 4. Aufhebung
1 Die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte und, soweit privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden, der Zivilkläge r können innert zwanzig Tagen seit Zustellung des Strafbefehls beim Strafbefehlsrichter schriftl ich oder mündlich zu Protokoll Einsprache erheben. Die Ei nsprache bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls. 3 )
2 Ist Einsprache erhoben worden und werden begründete Einwendungen gemacht, so kann der Strafbefehlsrichter weitere Ermittlungen anordnen oder eine Untersuchung eröffnen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen Strafbefehl erlassen, der an die Stelle des früheren tritt. 4 )
3 Erachtet der Strafbefehlsrichter den Er lass eines neuen Strafbefehls nicht als geboten, so überweist er die Akten mit seinem Bericht der Staatsanwaltschaft. 5 )
4 Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren einzustellen oder Anklage zu erheben. Vorgängig kann sie weitere Beweismassnahmen anordnen.
§ 198
6 ) 5. Rechtskraft
1 Wird die Einsprache vor Erlass eines ne uen Sachentscheides zurückgezogen, so erwächst der Strafbefehl in Rechtskraft und gilt als Urteil.
2 Beim Rückzug der Einsprache vor de r Urteilsfällung sind die entstandenen Mehrkosten dem Einsprecher aufzuerlegen.
3 Kann dem Angeklagten, der Einsprache erhoben hat, die Beweisverfügung oder Vorladung infolge unbekannten Aufenthaltes nicht zugestellt werden oder erscheint er unentschuldigt nicht zur Verhandlung vor dem Gericht, gilt die Einsprache als zurückgezogen. 7 )
1) Eingefügt durch Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
2) Fassung gemäss Gesetz vom 24. Januar 1977, in Kraft seit 31. Dezember 1977 (AGS Bd. 9 S. 489).
3) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
4) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
5) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
6) Fassung gemäss Gesetz vom 24. Januar 1977, in Kraft seit 31. Dezember 1977 (AGS Bd. 9 S. 489).
7) Eingefügt durch Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
2.3.3. Bussenerhebung durch die Polizei
§ 199
1 ) Bussenerhebung
1 Der Regierungsrat kann auf dem Verordnungs wege die Polizeiorga ne ermächtigen, bei bestimmten geringfügigen Übertretunge n von Polizeivorschriften, insbesondere des Strassenverkehrs, des Markt- und Hausierwesens sowie der Wirtschafts- und Fremdenpolizei, eine Busse auf der Ste lle gegen Quittung zu erheben, wenn der Fehlbare damit ei nverstanden ist.
2 Die Einleitung eines Strafverfahrens dur ch den Bezirksamtmann bleibt in allen Fällen vorbehalten.
2.3.4. Richterliche Entscheide nach der Urteilsfällung
§ 200
2 ) 1. Zuständigkeit
1 Das Gericht, welches den Fall erstinstanzlich beurteilt hat, sowie bei rechtskräftig gewordenen Strafbefehlen der Strafbefehlsrichter sind zum Erlass folgender Entscheide zuständig, sofern nicht gemäss Art. 46 Abs. 3, Art. 62a Abs. 1 und Art.
89 Abs. 1 StGB sowie Art. 31 Abs. 1 JStG eine abweiche nde Zuständigkeit (Gerichtsstand des während der Probezeit begangenen Deliktes) gegeben ist: a) Reduktion des Betrags, Verlänger ung der Zahlungsfrist oder Umwandlung in gemeinnützige Arbeit bei unverschuldeter Nichtbezahlung der Geldstrafe oder Busse gemäss Art. 36 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 5 StGB, b) Herabsetzung der Busse ge mäss Art. 24 Abs. 4 JStG, c) Anordnung einer anderen Strafe bei Nichtbewährung oder bei Missachtung einer Weisung gemäss Art. 22 Abs. 2 JStG, d) Umwandlung der gemeinnützigen Arbeit in Geld- oder Freiheitsstrafe gemäss Art. 39 StGB, e) Umwandlung der persönlic hen Leistung in Busse ode r Freiheitsentzug gemäss Art. 23 Abs. 6 JStG, f) Umwandlung der Busse in Freiheitsentzug gemäss Art. 24 Abs. 5 JStG, g) Umwandlung des Freiheitsentzugs in persönliche Leistung gemäss Art. 26 JStG, h) Änderung der stationären therapeutisch en Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 6 StGB, i) Verschärfung einer Massnahme gemäss Art. 18 Abs. 1 JStG, k) Anrechnung des mit der ambul anten Behandlung verbundenen Freiheitsentzugs auf die Strafe gemäss Art. 63b Abs. 4 StGB,
1) Fassung gemäss Gesetz vom 24. Januar 1977, in Kraft seit 31. Dezember 1977 (AGS Bd. 9 S. 489).
2) Fassung gemäss Ziff. 1. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
l) Vollzug des Freiheitsentzugs nach Aufhebung der Unterbringung gemäss Art.
32 Abs. 3 JStG, m) Anordnung einer stationären therap eutischen Massnahme anstelle der Freiheitsstrafe oder Verw ahrung gemäss Art. 62c Abs. 3, Art. 63b Abs. 5 und Art. 64b Abs. 1 lit. b StGB, n) Anordnung des Vollzugs der aufgeschobe nen Freiheitsstrafe gemäss Art. 62c Abs. 2 und Art. 63b Abs. 3 StGB, o) Widerruf der bedingten Strafe oder Rückversetzung in den Straf- und Massnahmenvollzug gemäss Art. 95 Abs. 5 StGB.
2 Der Strafbefehlsrichter bei rechtskräftig gewordenen Strafbefehlen sowie in den übrigen Fällen der Gerichtspräsident ode r der Einzelrichter sind für folgende Entscheide zuständig: a) Zusprechung eingezogener Vermögens werte zugunsten de s Geschädigten gemäss Art. 73 Abs. 3 StGB, b) Verlängerung der Probezeit , Aufhebung oder Neuanordnung der Bewährungshilfe sowie Änderung, Aufhebung oder Neuerteilung von Weisungen gemäss Art. 95 Abs. 4 StGB, c) Anordnung der Bussenvollstreckung bei Nichtleistung der gemeinnützigen Arbeit gemäss Art. 107 Abs. 3 StGB.
3 Auf Antrag der Vollzugsbehörde beantragt der Staatsanwalt beim Gericht, welches den Fall erstinstanzlich beurteilt hat, folg ende Entscheide, sofern nicht gemäss Art.
46 Abs. 3, Art. 62a Abs. 1 und Art. 89 Ab s. 1 StGB eine abwe ichende Zuständigkeit (Gerichtsstand des während der Probezeit begangenen Deliktes) gegeben ist: a) Verlängerung des mit der st ationären Massnahme verbundenen Freiheitsentzugs gemäss Art. 59 Abs. 4 und Art. 60 Abs. 4 StGB, b) Rückversetzung in den Massnahmenvo llzug bei ernsthafter Rückfallgefahr gemäss Art. 62a Abs. 3 und Art. 64a Abs. 3 StGB, c) Bedingte Entlassung aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe gemä ss Art. 64 Abs.
3 StGB, d) Aufhebung einer stationären therapeutischen Massnahme und Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB.
4 Auf Antrag der Vollzugsbehörde bean tragt der Staatsanwalt beim Straf- befehlsrichter bei rechtskräftig geworden en Strafbefehlen sowie in den übrigen Fällen beim Gerichtspräsidenten oder beim Einzelrichter folgende Entscheide: a) Verlängerung der Probezeit gemäss Ar t. 62 Abs. 4 und Art. 64a Abs. 2 StGB, b) Verlängerung der ambulanten Massn ahme gemäss Art. 63 Abs. 4 StGB, c) Verlängerung der Bewährungshilfe oder Weisungen gemäss Art. 87 Abs. 3 StGB.
§ 201 2. Verfahren
a) Einleitung
1 Das Verfahren wird von Amtes wegen eingeleitet, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1 )
2 ... 2 )
1 Der zuständige Richter nimmt Erhebungen vor über die Tatsachen, welche für die richterliche Verfügung von Bedeutung sein können.
2 Der Verurteilte muss Gelegenheit erhalten, zu einem ihm ungünstigen Ergebnis Stellung zu nehmen.
§ 203 c) Entscheid
3 )
1 Vor der Beurteilung sind die Akten in der Regel der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zu unterbreiten.
2 Der Entscheid wird in der Regel aufgrund einer mündlichen Verhandlung getroffen. 4 )
§ 204
5 ) d) Kosten
1 Die Kosten des Verfahrens trägt der Verurteilte.
2.3.5. Gemeinsame Bestimmung
§ 205 Anwendung der Bestimmungen des zweiten Teils
1 Soweit die §§ 181 – 204 nicht etwas andere s bestimmen, finden auf die besonderen Verfahren die Vorschriften des ersten und zweiten Abschnittes des zweiten Teils entsprechende Anwendung.
1) Fassung gemäss Ziff. 1. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
2) Aufgehoben durch Ziff. 1. des Ge setzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit
1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
3) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
4) Fassung gemäss Ziff. 1. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
5) Fassung gemäss Ziff. 1. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
2.4. Rechtsmittel
2.4.1. Allgemeine Bestimmungen
§ 206 1. Legitimation im Allgemeinen
1 Die Rechtsmittel stehen den Parteien zu, dem Zivilkläger jedoch nur für seine privatrechtlichen Ansprüche.
2 Die Staatsanwaltschaft kann von ihnen auch zu Gunsten des Verurteilten Gebrauch machen.
3 Der gesetzliche Vertreter oder der Eh egatte beziehungsweise der eingetragene Partner eines Beschuldigten oder Verurt eilten kann selbständig die Rechtsmittel einlegen. 1 )
§ 207 2. Rechte des Verteidigers
1 Für den Beschuldigten oder Verurteilten kann der Verteidiger, jedoch nicht gegen dessen ausdrücklichen Willen, Rechtsmittel einlegen.
§ 208 3. Form
1 In den Eingaben ist anzugeben, we lche Abänderungen des angefochtenen Entscheides verlangt werden. Eingabe n, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, können von der Rechtsmitte linstanz unter Ansetzung einer kurzen Nachfrist zur Ergänzung mit der Androhung zurückgewiesen werden, dass andernfalls darauf nich t eingetreten werde.
2 Eingaben sollen in je einem Exempl ar für die Rechtsmittelinstanz und jede Gegenpartei eingereicht werden. Die Rech tsmittelinstanz kann fehlende Doppel auf Kosten des Einlegers erstellen lassen.
§ 209 4. Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft
1 Legt die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel ein, so kann die angefochtene Entscheidung in jedem Fall zu Gunsten des Ve rurteilten abgeändert oder aufgehoben werden.
§ 210 5. Verbot der reformatio in peius
1 Legt der Verurteilte oder zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel ein, so kann die Entschei dung nicht zu seinen Ungunsten aufgehoben oder abgeändert werden.
1) Fassung gemäss Ziff. I./7. des Gesetzes übe r die Anpassungen der ka ntonalen Gesetze an das Partnerschaftsgesetz vom 20. März 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (AGS 2007 S. 327).
§ 211 6. Ausdehnung des Rechtsmittelverfahrens
1 Hat ein Rechtsmittel zur Folge, dass ein Entscheid zu Gunsten eines Beschuldigten oder Verurteilten abgeändert wird, so is t der Entscheid von Amtes wegen auch zu Gunsten der andern Beschuldigten und Ve rurteilten abzuändern, wenn hiefür die Voraussetzungen gegeben sind.
§ 212 7. Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz
1 Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt is t, finden für die Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhandlung vor der Rechtsmittelinstanz die für das Verfahren vor dem Bezirksg ericht geltenden Vorschriften Anwendung.
2 Der Entscheid der Rechtsmittelinstanz ist in vollständiger Ausfertigung zuzustellen. § 169a gilt sinngemäss.
1 )
2.4.2. Die Beschwerde
§ 213 1. Zulässigkeit
1 Soweit nicht ein besonderer Rechtsbehe lf gegeben ist und das Gesetz die Anfechtung nicht ausdrücklich ausschliesst, kann beim Obergericht Beschwerde geführt werden gegen alle Verfügunge n der Strafverfolgungsbehörden, des Gerichtpräsidenten, des Instruktionsrich ters im Privatstrafverfahren und gegen Beschlüsse des Bezirksgerichts.
2 )
2 Gegen Verfügungen und Beschlüsse, die während der Hauptverhandlung getroffen oder gefasst werden, ist die gesonde rte Anfechtung durch Beschwerde ausgeschlossen mit Ausnahme der Entsch eidungen, welche die Verhaftung oder die Anordnung von Zwangsmitteln betreffen oder sich gegen Drittpersonen richten.
3 Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Verfügungen und Beschlüsse, durch welc he sie betroffen werden, Beschwerde erheben.
§ 214
3 ) 2. Einreichung
1 Die Beschwerde ist beim Obergericht innert zwanzig Tagen, seitdem der Beschwerdeführer von der Verfügung oder vom Beschluss Kenntnis erhalten hat, einzureichen.
1) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
2) Fassung gemäss Ziff. 1. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
3) Fassung gemäss Gesetz vom 24. Januar 1977, in Kraft seit 31. Dezember 1977 (AGS Bd. 9 S. 489).
§ 215 3. Wirkung
1 Die Beschwerde hemmt den Vollzug de r Verfügungen und Beschl üsse nicht. Der Präsident der Beschwerdekammer kann je doch die sofortige Freilassung eines Verhafteten verfügen und andere dringliche Anordnungen treffen.
§ 216 4. Entscheid
1 Sofern die Beschwerde nicht offensic htlich unzulässig oder unbegründet erscheint, ist der Vorinstanz und, wenn deren Inte ressen es erfordern, der Gegenpartei Gelegenheit zur Vernehmlassung zu geben.
2 Der Entscheid erfolgt in der Regel ohne Parteiverhandlung auf Grund der Akten und allfälliger eigener Erhebungen. Den Part eien ist, wo es geboten erscheint, Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis solcher Erhebungen Stellung zu nehmen.
2.4.3. Die Berufung
§ 217 1. Zulässigkeit
1 Die Berufung ist zulässig gege n Urteile und Erledigungsbeschlüsse beziehungsweise -entscheide des Bezirksgerichts und des Einzelrichters. 1 )
1bis Hat eine Partei die vollständige Urte ilsausfertigung verlangt, steht auch den übrigen Parteien die Berufung offen. 2 )
2 Mit der Berufung können auch Mängel de s vorinstanzlichen Verfahrens gerügt werden, soweit sie nicht mit dem Rechtsmittel der Beschwerde gesondert anfechtbar sind.
§ 218
3 ) 2. Einreichung
1 Die Berufung ist innert zwanzig Tage n seit der Zustellung des vollständig ausgefertigten Urteils beim Präsidenten des Bezirksgerichtes mit Begründung einzureichen.
§ 219
4 ) 3. Schriftenwechsel und Anschlussberufung
1 Die Berufungserklärung und deren Begründung werden der Gegenpartei zur Erstattung der Antwort innert zwanzig Tagen zugestellt.
1) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
2) Eingefügt durch Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
3) Fassung gemäss Gesetz vom 24. Januar 1977, in Kraft seit 31. Dezember 1977 (AGS Bd. 9 S. 489).
4) Fassung gemäss Gesetz vom 24. Januar 1977, in Kraft seit 31. Dezember 1977 (AGS Bd. 9 S. 489).
2 Die Gegenpartei kann innert der gleichen Frist eine begründete Anschlussberufung einreichen, die der Berufungspartei zu r Erstattung von Gegenbemerkungen innert zwanzig Tagen zuzustellen ist. Die An schlussberufung fäll t dahin, wenn die Berufung als unzulässig erachtet oder vor Schluss des Schriftenwechsels zurückgezogen wird. 1 )
3 Nach Schluss des Schriftenwechsels übe rmittelt der Gerichtspräsident die Akten dem Obergericht.
§ 220 4. Neuerungen
1 Neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel sind zulässig.
2 Allfällige, durch diese Weiterungen entstehende Mehrkosten sind der Berufungspartei aufzuerlegen, wenn sie dies e Neuerungen bereits vor der Vorinstanz hätte anbringen können.
§ 221 5. Wirkung
1 Die Berufung hemmt den Eintritt der Rech tskraft für den angefochtenen Entscheid nur im Umfang der Anfechtung.
§ 222
2 )
6. Verfahren
1 Bei der Beurteilung von Berufungen in Fälle n, in denen im angefochtenen Urteil unter Einrechnung einer allfällig zu widerrufenden bedingten Sanktion oder bedingten Entlassung eine Freiheitsstrafe von über zwei Jahren oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausgesproc hen wurde oder mit der Berufung oder Anschlussberufung beantragt wird, führt da s Obergericht eine Parteiverhandlung durch. Diese kann unterbleiben, sofern die Parteien ausdrücklich darauf verzichten.
3 )
2 Das Obergericht kann in allen Fällen auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen das Beweisverfahren ergänzen oder wiederholen. Es soll in der Regel von dem durch die erste Instanz festgestellten Sachverhalt in wesent lichen Punkten nicht abweichen, ohne die di esbezügliche Beweisa bnahme zu wiederholen.
1) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
2) Fassung gemäss Gesetz vom 24. Januar 1977, in Kraft seit 31. Dezember 1977 (AGS Bd. 9 S. 489).
3) Fassung gemäss Ziff. 1. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
§ 222a
1 )
6 bis
. Fernbleiben der Parteien
1 Kann dem Berufungskläger die Vorladung infolge unbekannten Aufenthaltes nicht zugestellt werden oder bleibt er trotz ordnungsgemässer Vorladung der Berufungsverhandlung unentschuldigt fern, wird Rückzug der Berufung angenommen.
2 Kann dem Berufungsbeklagten die Vorladung infolge unbekannten Aufenthaltes nicht zugestellt werden oder bleibt er trotz ordnungsgemässer Vorladung der Berufungsverhandlung unentschuldigt fe rn, kann ohne ihn verhandelt und entschieden werden.
§ 223 7. Urteil
1 Das Urteil lautet auf Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Die Strafsache kann zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden.
1) Eingefügt durch Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
2.4.4. ...
1 )
§ 224
2 )
§ 225
3 )
§ 226
4 )
§ 227
5 ) ...
§ 228
6 ) ...
§ 229
7 ) ...
2.4.5. Die Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 230 1. Voraussetzungen
1 verlangt werden:
1. wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die dem Gericht zur
Zeit des frühern Verfahrens nicht be kannt waren und die allein oder zusammen mit den früher festgestellt en Tatsachen geeignet sind, die Freisprechung des Verurteilten oder ei ne erheblich geringere Bestrafung herbeizuführen oder eine andere Beurteilung des Zivilpunktes zu bewirken,
2. wenn durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Strafverfahrens
eingewirkt wurde,
1) Aufgehoben durch Gesetz vom 24. Januar 1977, in Kraft seit 31. Dezember 1977 (AGS Bd. 9 S. 489).
2) Aufgehoben durch Gesetz vom 24. Januar 1977, in Kraft seit 31. Dezember 1977 (AGS Bd. 9 S. 489).
3) Aufgehoben durch Gesetz vom 24. Januar 1977, in Kraft seit 31. Dezember 1977 (AGS Bd. 9 S. 489).
4) Aufgehoben durch Gesetz vom 24. Januar 1977, in Kraft seit 31. Dezember 1977 (AGS Bd. 9 S. 489).
5) Aufgehoben durch Gesetz vom 24. Januar 1977, in Kraft seit 31. Dezember 1977 (AGS Bd. 9 S. 489).
6) Aufgehoben durch Gesetz vom 24. Januar 1977, in Kraft seit 31. Dezember 1977 (AGS Bd. 9 S. 489).
7) Aufgehoben durch Gesetz vom 24. Januar 1977, in Kraft seit 31. Dezember 1977 (AGS Bd. 9 S. 489).
3. wenn seit Erlass des rechtskräftigen Urteils ein Straferkenntnis ausgefällt
wird, das mit dem frühern in unverträglichem Widerspruch steht,
4. wenn der Freigesprochene später gerichtlich oder aussergerichtlich ein
glaubwürdiges Geständnis ablegt, oder wenn andere, dem urteilenden Gericht nicht bekannte Tatsachen oder Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, eine Verurteilung des Freigesprochenen herbeizuführen.
§ 231
1 ) 2. Berechtigung
1 Ist der Verurteilte gestorben, so könne n neben dem gesetzlichen Vertreter, dem Ehegatten beziehungsweise dem eingetragenen Partner auch seine Verwandten in gerader Linie und seine Geschwister die Wiederaufnahme nachsuchen.
§ 232 3. Gesuch
1 Das Wiederaufnahmegesuch ist unter genauer Bezeichnung der Tatsachen und Beweismittel, die das Gesuch stützen, beim Obergericht einzureichen.
2 Zur Beurteilung eines Wiederaufnahmegesuches gegen einen Strafbefehl ist der Einzelrichter zuständig. 2 )
3 Das Gesuch hemmt den Vollz ug des Urteils nur, wenn der Präsident es verfügt.
§ 233 4. Verfahren
a) Zulassung
1 Nach Einholung einer Vernehmlassung der Gegenpartei und nach Durchführung einer allfällig notwendig erscheinenden vor läufigen Untersuchung, die der Präsident vornimmt, entscheidet das Gericht über die Bewilligung des Gesuches.
2 Dem Entscheid vorgängig ist eine münd liche Verhandlung anzuordnen, wenn eine Partei dies beantragt oder das Gericht es als notwendig erachtet.
§ 234
3 ) b) Entscheid
1 Wird die Wiederaufnahme bewilligt, fällt di e erstinstanzlich zuständige richterliche Behörde im gleichen Verfahren wie bei der ersten Beurteilung einen neuen Entscheid. Wegen der seit dem ersten Ur teil eingetretenen Verjährung oder wegen des Hinschiedes des Verurteilten ist da s Verfahren nur einzustellen, wenn der Verurteilte nicht freigesprochen werden kann.
1) Fassung gemäss Ziff. I./7. des Gesetzes übe r die Anpassungen der ka ntonalen Gesetze an das Partnerschaftsgesetz vom 20. März 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (AGS 2007 S. 327).
2) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
3) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
§ 235 5. Entschädigung
1 Wird der Verurteilte im wieder aufgeno mmenen Verfahren freiges prochen, so wird ihm vom Gericht auf seinen Antrag nach den Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens eine Entschädigung zugesprochen und das Urteil auf Kosten des Staates im Amtsblatt und nach Ermessen des Gerich ts auch in andern Zeitungen publiziert.
2 Ist der Verurteilte gestorben, so hat da s Gericht den Personen, denen gegenüber er zur Unterstützung verpflichtet war ode r die durch die Verurteilung besonders benachteiligt wurden, auf ihr Begehren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.
§ 236 6. Erneuerung des Gesuches um Wiederaufnahme
1 Ist ein Gesuch um Wiederaufnahme abgewiesen worden, so darf es auf Grund der gleichen Tatsachen nicht wieder angebracht werden.
2.5. Vollzug
2.5.1. Allgemeine Bestimmungen
§ 237 1. Grundsätze
1 Ist ein Strafurteil in Rechtskraft erwachsen, so ist es beförderlich zu vollziehen.
2 Wird im Urteil eine Freiheitsstrafe ausgesprochen, ohne dass der Vollzug eingestellt oder aufgeschoben wird, oder wird durch das Urteil eine stationäre therapeutische Massnahme oder Verwahrung a ngeordnet, so wird der Verurteilte in die Anstalt oder Einrichtung eingewiesen, di e nach den geltenden Vorschriften für die Durchführung der Strafe oder Massnahme bestimmt ist.
1 )
3 Tritt der Verurteilte die Freiheitsstrafe oder die freiheitsentziehende Massnahme nach ordnungsgemässer Vorladung nicht an, entzieht er sich der Strafe oder Massnahme durch Flucht oder ist er unbekannten Aufenthaltes, kann ihn die Vollzugsbehörde verhaften und zum Vollzug zuführen lassen. 2 )
4 Der Haftbefehl ist durch die vollziehend e Polizeistelle unverzüglich zu eröffnen. Der Verhaftete kann die Anhörung durch die Vollzugsbehörde verlangen. Wird die Anhörung verlangt, so hat sie spätestens am folgenden ordentlichen Arbeitstag zu erfolgen. 3 )
1) Fassung gemäss Ziff. 1. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
2) Eingefügt durch Ziff. 5. des Gesetzes übe r Massnahmen zur Erneuerung der Justiz vom
9. September 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 361).
3) Eingefügt durch Ziff. 5. des Gesetzes übe r Massnahmen zur Erneuerung der Justiz vom
9. September 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 361).
§ 237a
1 ) Anordnung von Sicherheitshaft
1 Um der Gefahr von Straftaten gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB zu begegnen, kann die Vollzugsbehörde in Fällen von Art. 62a Abs. 3, 63b Abs. 3, 64a Ab s. 3, 64c Abs. 4 und 95 Abs. 5 StGB Sicherheitshaft für di e Dauer von längstens 7 Tagen anordnen, wenn a) die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug beziehungsweise eine entsprechende Anordnung er nsthaft zu erwarten ist und b) ein Haftgrund gemäss § 67 Abs. 2 StPO vorliegt.
2 Für Verfahren und Vollzug der Sicherheits haft sind die §§ 66, 67, 69–71, 75 sowie
76 Abs. 1 und 3 StPO sinngemäss anwendbar.
3 Jede Verlängerung der Sicherheitshaft über 7 Tage hinaus bedarf der Bewilligung durch den Präsidenten der Beschw erdekammer des Obergerichtes.
§ 238 2. Aufschub und Unterbruch
1 Der Vollzug der Freiheitsstrafen und freiheitsentziehender Massnahmen ist aufzuschieben oder zu unterbrechen: a) wenn die Strafe wegen psychische n Störungen des Verurteilten nicht zweckmässig vollzogen werden kann, b) 2 ) wenn mit dem Vollzug wegen Krankheit de r verurteilten Person Gefahr für diese, oder wenn bei einer Schwange ren Gefahr für diese oder ihr Kind verbunden wäre.
2 Im Übrigen ist ein Aufschub oder ein Un terbruch des Vollzuges aus wichtigen Gründen zulässig.
§ 239
3 ) 3. Bedingte Entlassung
1 Die Prüfung der bedingten Entla ssung erfolgt von Amtes wegen.
2 Die Direktion der Anstalt oder Einrichtung unterbreitet der Entlassungsbehörde rechtzeitig und unaufgefordert Bericht und Antrag über die bedingte Entlassung.
4 )
1) Eingefügt durch Gesetz vom 20. Oktobe r 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 (AGS 2009 S. 345).
2) Fassung gemäss Ziff. 1. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
3) Fassung gemäss Gesetz vom 24. Januar 1977, in Kraft seit 31. Dezember 1977 (AGS Bd. 9 S. 489).
4) Fassung gemäss Ziff. 1. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
§ 240
1 )
4. Bussen, Verfügung über eingezogene und verfallene Gegenstände
2 )
1 Die von den kantonalen Gerichten verhängt en Geldstrafen, Bussen, eingezogenen Gegenstände, verfallen erklärten Ge schenke und andern Zuwendungen fallen, vorbehältlich Art. 73 StGB und der Be stimmungen des Bundes gesetzes über die Teilung eingezogener Vermögenswe rte (TEVG) vom 19. März 2004 3 ) , dem Kanton zu (Art. 374 StGB). Hat ei ne Gemeindebehörde Anzeig e erstattet, fällt der Gemeinde die Hälfte der Bussene innahmen aus Strafbefehlen zu. 4 )
2 Die eingezogenen Gegenstände sind der Staat sanwaltschaft abzuliefern. Sie trifft die sachgemässen Verfügungen.
2bis Die Staatsanwaltschaft ist die zuständi ge Behörde für die Stellungnahmen und Informationen zuhanden der Bundesb ehörden, die Geltendmachung von Rückerstattungsansprüchen und das Einlegen von Rechtsmitteln gestützt auf die Bestimmungen des TEVG. 5 )
3 Die Verwertung von Gegenständen kann auf dem Wege freih ändigen Verkaufs oder öffentlicher Versteigerung erfolgen.
4 ... 6 )
1) Fassung gemäss Gesetz vom 24. Januar 1977, in Kraft seit 31. Dezember 1977 (AGS Bd. 9 S. 489).
2) Fassung gemäss § 3 Ziff. 7 des Gesetzes I zur Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (GAT I) vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 388).
3) SR 312.4
4) Fassung gemäss Ziff. 1. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
5) Eingefügt durch Ziff. 1. des Gesetzes übe r die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
6) Aufgehoben durch Ziff. II./11. des Ge setzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007, in Kraft seit 1. Januar
2009 (AGS 2008 S. 361).
§ 241
1 ) 5. Verordnung über den Vollzug
1 Der Straf- und Massnahmenvollzug wird im Übrigen durch Verordnung des Regierungsrates geregelt. Der Regierungs rat erlässt insbesondere Bestimmungen über die Führung der Anstalten und Einrichtungen sowie über die Rechte und Pflichten der Eingewiesenen unter Be achtung der vom Ministerkomitee des Europarates beschlossenen Mindestgrundsätze für die Behandlung der Gefangenen sowie folgender Leitsätze:
2 )
1. Bei längerem Freiheitsentzug ist am Anfang und allenfalls auch später
abzuklären, welche Förderungsmassnahmen und Behandlungen zur Erreichung des Vollzugszieles eingese tzt werden können (Vollzugsplan).
2.
3 ) Das für die Leistung zugewiesener Arbeit ausgerichtete Arbeitsentgelt (Art.
83 StGB) ist für besondere Bedürfnisse während des Anstaltsaufenthaltes sowie nach Möglichkeit zur Erfüllung finanzieller Verpflichtungen und zur Bildung einer Rücklage zu verwenden.
3. Der Verkehr mit der Aussenwelt, insbesondere mit den Angehörigen und
anderen geeigneten Personen, ist zu förd ern; wenn es verantwortbar ist, wird er ohne Überwachung gestattet. Behördenmitglieder, Vormünder, Sozialarbeiter und Seelsorger können mit den Eingewiesenen in der Regel unbeaufsichtigt verkehren.
4.
4 ) Schuldhafte Pflichtverletzungen des Einge wiesenen werden mit Arrest bis zu
20 Tagen als schärfste Sanktion oder a nderen durch Verordnung festgelegten Disziplinarstrafen oder Disziplinarmassnahmen geahnde t. Die disziplinarische Bestrafung ist auf die Erreichung des Vo llzugszweckes auszurichten. Die Frist für Beschwerden gegen Disziplinarentscheide beträgt 3 Tage.
2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung vom Bund zugelassene Vollzugsformen einführen und regeln. 5 )
1) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
2) Fassung des Einleitungssatzes gemäss Ziff. 1. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit
1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
3) Fassung gemäss Ziff. 1. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
4) Fassung gemäss Ziff. 1. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
5) Fassung gemäss Ziff. 1. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397)
§ 241a
1 )
6. Medizinische Behandlungen
1 Medizinische Behandlungen oder andere medizinisch indizierte Vorkehren bedürfen der Zustimmung des Gefangenen. Sie werden in einer Klinik durchgeführt, sofern die Art der Behandlungen dies erfo rdert und die öffentlic he Sicherheit nicht gefährdet ist. 2 )
2 Ohne Zustimmung oder gegen den Wille n des Gefangenen dürfen medizinische Behandlungen oder andere medizinisch i ndizierte Vorkehren nur durchgeführt werden, wenn a) eine richterlich angeordnete Massnah me gemäss Art. 59, 60 oder 64 StGB zu vollziehen ist und sie mit dem konkret en Massnahmezweck vereinbar sind oder b) der Gefangene aufgrund ei ner Krankheit nicht urteilsfä hig ist, sich selbst oder Dritte in schwerer Weise gefährdet und die notwendige Fürsorge auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann.
3 Der Entscheid über die Durchführung von Zwangsmassnahmen obliegt ausschliesslich einem Facharzt. Die ermäch tigten Personen sind vom Vorsteher des Gesundheitsdepartements 3 ) namentlich zu bezeichnen.
4 Vor dem Entscheid ist der Gefangene von der zuständigen entschei- dungsberechtigten Person anzuhören, sofern keine Gefahr im Verzuge liegt. Der Entscheid ist dem Gefangenen auch nach mündlicher Mitteilung vom Facharzt mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung schrift lich zu eröffnen, un ter Mitteilung an die einweisende Behörde und an den Kantonsarzt. Der Kant onsarzt führt ein entsprechendes Verzeichnis.
5 Der Entscheid über die Durchführung von Zwangsmassnahmen kann innert
10 Tagen mit Beschwerde beim Verwalt ungsgericht angefochten werden. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wir kung, wenn das Verwa ltungsgericht diese verfügt. Es gelten keine Gerichtsferien.
1) Eingefügt durch Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
2) Fassung gemäss Ziff. 1. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
3) Heute: Departement Gesundheit und Soziales
§ 241b
1 ) 7. Verordnung über die Bewährungshilfe und freiwillige soziale Betreuung 2 )
1 Die Bewährungshilfe und die freiw illige soziale Betr euung umfassen: a) 3 ) Die Ausübung der Bewährungshilfe im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuches. b) Die Betreuung von inhaftierten erwachsenen Personen und ihren Angehörigen, namentlich die Milderung unerwünschter Nebenwirkungen des Strafverfahrens, die Erleichterung der Wiedereingliederung durch die planmässige Vorbereitung der Entlassung sowie die Hilfe bei der Regelung der finanziellen Verhältnisse.
2 Der Regierungsrat regelt die Ausg estaltung von Organisation und Ausübung der Bewährungshilfe und der freiwilligen sozialen Betreuung durch Verordnung. 4 )
§ 241c
5 ) 8. Information an Private
1 Opfer im Sinne von Art. 2 OHG werden auf begründetes schriftliches Gesuch hin informiert: a) im Voraus über den Zeitpunkt und di e Dauer eines Haft urlaubs oder einer Vollzugsunterbrechung sowie die vorzeitige oder definitive Entlassung des Gefangenen und b) über eine Flucht des Ge fangenen und deren Beendigung.
2 Andere Personen werden ge mäss Absatz 1 informiert, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse an der Information nachweisen können.
3 Die Vollzugsbehörde kann die Informati on an Private verweigern, wenn beim Gefangenen überwiege nde Geheimhaltungsinteressen bestehen.
4 Der Gefangene wird über die Informa tion an Private in Kenntnis gesetzt.
1) Eingefügt durch Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
2) Fassung gemäss Ziff. 1. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
3) Fassung gemäss Ziff. 1. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
4) Fassung gemäss Ziff. 1. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
5) Eingefügt durch Ziff. 1. des Gesetzes übe r die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
2.5.2. Kosten
§ 242
1 )
1. Freiheitsstrafen
1 Die Kosten des Vollzuges der Freiheitsstra fen, unter Einschluss der Kosten der auf die Strafe angerechneten Untersuchungshaft, trägt der Staat. § 75 Abs. 2 bleibt vorbehalten.
2 Das zuständige Departement verpflichtet den Verurteilt en nach Massgabe seiner Vermögens- und Einkommensverh ältnisse ganz oder teilweise zum Ersatz, wenn er eine ihm zugewiesene Arbeit verweigert oder ausserhalb der Vollzugseinrichtung arbeitet. 2 )
3 Wird ein Urteil tageweise oder in Form der Halbgefangenschaft oder in einem Arbeits- beziehungsweise Arbeits- und Wohne xternat vollzogen, hat der Verurteilte einen vom Regierungsrat festzulegenden, von der Vollzugsinstitution unabhängigen Kostenanteil pro Vollzugstag zu tragen. 3 )
§ 243
4 ) 2. Massnahmen a) Behandlungs- und Schutzanordnungen (Art. 59–61 und 63 StGB, Art. 9 und 13–15 JStG) 5 )
1 Die Vollzugskosten von Behandlungs- und Sc hutzmassnahmen werden wie folgt gedeckt : 6 ) a) Entsprechende Versicherungslei stungen sind stets für Kosten des Massnahmenvollzuges zu verwenden.
1) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
2) Fassung gemäss Ziff. 1. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
3) Fassung gemäss Ziff. 1. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
4) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
5) Fassung gemäss Ziff. 1. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
6) Fassung des Einleitungssatzes gemäss Ziff. 1. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit
1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
b)
1 ) Der betroffene Erwachsene, der eine ihm zugewiesene Arbeit verweigert, hat einen nach Massgabe seiner Verm ögens- und Einkommensverhältnisse angemessenen Beitrag zu leisten. Jugendliche leisten immer einen angemessenen Beitrag, sofe rn sie über ein regelmä ssiges Erwerbseinkommen oder Vermögen verfügen. Die Eltern der Jugendlichen haben ebenfalls stets einen angemessenen Beitrag zu leisten, welcher den üblichen Unterhaltskosten entspricht, sofern nich t günstige finanzielle Verhältnisse eine weitergehende Kostenbelastung rech tfertigen. Die Geltendmachung der Beiträge obliegt dem zuständigen Departement. c) 2 ) Die nach Abzug der Leistungen gemäss litera a und b verbleibenden Vollzugskosten bezahlt der Kanton. Vorbehalten bleiben allfällige Beiträge des Bundes.
2 ... 3 )
3
...
4 )
§ 244
5 ) b) Verwahrung (Art. 64 StGB)
1 Für die Kosten der Verwahrung gemäss Art. 64 StGB gilt § 242 sinngemäss.
§ 245 3. Konkordat
1 Vorbehalten bleiben interkantonale Vereinbarungen über die Tragung der Vollzugskosten.
1) Fassung gemäss Ziff. 1. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
2) Fassung gemäss Ziff. 2. des Gesetzes II I zur Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (GAT III) vom 22. Februar 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS 2005 S. 566).
3) Aufgehoben durch Ziff. 1. des Ge setzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit
1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
4) Aufgehoben durch Gesetz vom 24. Januar 1977, in Kraft seit 31. Dezember 1977 (AGS Bd. 9 S. 489).
5) Fassung gemäss Ziff. 1. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
2.5.3. Strafregister
§ 246
1 )
1. Zuständigkeit
1 Kantonale Koordinationsstelle für die Bearbeitung der Daten im Strafregister gemäss Art. 367 Abs. 5 StGB ist die Staatsanwaltschaft.
§ 247 2. Verordnung
1 Der Regierungsrat regelt durch Vero rdnung die Zusammenarbei t der kantonalen Behörden, die gemäss Art. 367 Abs. 1 St GB im Strafregister Personendaten über Verurteilungen bearbeiten, und die Aufgaben der Koordinationsstelle. 2 )
3. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 248 1. Anwendung der allgemeinen Bes timmungen des StGB auf kantonale
Strafsachen
1 Auf die nach kantonalem Recht zu beurte ilenden strafbaren Handlungen finden die Vorschriften des Schweizerischen Strafgesetzbuches über die Übertretungen Anwendung.
2 ... 3 )
§ 248a
4 )
1 bis
. Änderung der Strafprozessordnung durch den Grossen Rat
1 Der Grosse Rat ist ermächtigt, dieses Gesetz ändernde oder ergänzende Bestimmungen über die Organisation und das Ve rfahren zu erlassen, soweit dies zur Ausführung neuer Vorschriften des Bundesrechts oder durch die Rechtsprechung erforderlich ist und dabei keine erhe bliche Entscheidungsfreiheit besteht.
§ 248b
5 ) 1 ter . Konkordate
1 Der Regierungsrat ist zuständig, den Be itritt zu interkantonalen Konkordaten, welche die Strafrechtspflege betreffen, zu erklären.
1) Fassung gemäss Ziff. 1. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
2) Fassung gemäss Ziff. 1. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
3) Aufgehoben durch Ziff. 1. des Ge setzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit
1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
4) Fassung gemäss Ziff. 5. des Gesetzes über Massnahmen zur Erneuerung der Justiz vom
9. September 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 361).
5) Fassung gemäss Gesetz vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 355).
§ 248c
1 )
1 quater
. Leistungsvereinbarungen mit dem Bund
1 Der Regierungsrat ist im Rahmen der be willigten Globalkredi te und beschlossenen Ziele endgültig zuständig für den Abschluss von Leistungsve reinbarungen gemäss Art. 7 Abs. 3 des Bundesgesetzes über di e Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMG) vom 5. Oktober 1984 2 ) .
§ 249
3 )
§ 250 3. Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle ihm widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere: a) das Gesetz über das Verfahren in peinlichen Strafsachen vom 3. März
1858/29. Mai 1863, b) das Zuchtpolizeigesetz vom 19. Februar 1868, c) das I. Ergänzungsgesetz betreffend die Strafrechtspflege vom 7. Juli 1886, d) das Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches im Kanton Aargau vom 21. Juli 1941.
§ 251 4. Übergangsbestimmungen
1 Dieses Gesetz findet auf die im Zeit punkt seines Inkrafttretens anhängigen Strafverfahren wie folgt Anwendung:
1. Bei den im Ermittlungsstadiu m befindlichen Fällen wird das
Ermittlungsverfahren durch das Bezirksamt , jedoch nach dem Verfahrensrecht dieses Gesetzes, zu Ende geführt.
2. Die Untersuchungsrichter führen die bei ihnen hängigen peinlichen und
Spezialuntersuchungen als ausserordentliche Untersuchungsbeamte nach neuem Recht zu Ende.
3. Befinden sich die Akten nach a bgeschlossenem Ermittlungsverfahren oder
nach abgeschlossener Untersuchung bei der Staatsanwaltschaft, so ordnet diese eine Untersuchung nach neuem Rech t an oder erhebt nach neuem Recht Anklage.
4. Die Bezirksgerichte führen in den bei ihnen hängigen Fällen das Verfahren
nach neuem Recht zu Ende.
1) Eingefügt durch Ziff. I./2. des Gese tzes zur Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteil ung zwischen Bund und Kantonen im Kanton Aargau (NFA-Gesetz Aargau, NFAG) vom 26. Juni 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (AGS 2007 S. 332).
2) SR 341
3) Aufgehoben durch Ziff. 1. des Ge setzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit
1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
5. In den beim Kriminalgericht hä ngigen Fällen wird das Verfahren,
einschliesslich das Rechtsmittelverfahr en, nach bisherigem Recht zu Ende geführt, wenn sie ohne Beizug der Geschwornen 1 ) zu beurteilen sind; die übrigen Fälle sowie die bei der Ankl agekammer hängigen Anklagen und die von ihr bereits zugelassenen, den Angeklagten jedoch noch nicht eröffneten Anklagen sind dem Geschwornengericht
2 ) oder den örtlich zuständigen Bezirksgerichten zur Fortsetzung des Verfahrens nach neuem Recht zu überweisen.
6. Kassationsgericht und Anklagekammer be handeln nach bisherigem Recht die
bei ihnen hängigen Beschwerden und Ha ftentlassungsgesuche, während auf die beim Obergericht hängigen Beschwer den in Zuchtpolizeisachen das neue Verfahrensrecht anzuwenden ist.
7. Wird ein Urteil des Kriminalgerichts auf Beschwerde hin aufgehoben und die
Sache zur neuen Verhandlung zurückgewi esen, so hat das Kriminalgericht neuerdings das Verfahren nach bisher igem Recht zu Ende zu führen; bei Aufhebung einer Einstellungsverfügung durch die Anklagekammer oder eines bezirksgerichtlichen Urteils durch das Obergericht führt das Bezirksgericht das Verfahren nach neuem Recht zu Ende.
8.
3 ) In Jugendstrafverfahren, in denen das Rechtsmittel vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Bezirksschulrat eingega ngen ist, bleibt der Bezirksschulrat zuständig.
§ 252 5. Inkrafttreten und Vollzug
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes und ist mit dem Vollzug beauftragt. Aarau, den 11. November 1958 De r Präsident des Grossen Rates E RNST H ALLER Der Staatsschreiber D R
. B AUMANN Vom Bundesrat genehmigt am 17. Dezember 1958. Inkrafttreten: 1. Januar 1960
1) Dahingefallen durch die Aufhebung des Geschwornengerichtes gemäss Gesetz vom
24. Januar 1977, in Kraft seit 31. Dezember 1977 (AGS Bd. 9 S. 489).
2) Dahingefallen durch die Aufhebung des Geschwornengerichtes gemäss Gesetz vom
24. Januar 1977, in Kraft seit 31. Dezember 1977 (AGS Bd. 9 S. 489).
3) Eingefügt durch Ziff. 1. des Gesetzes übe r die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 397).
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