Vertrag zwischen den Regierungen der Kantone St.Gallen und Thurgau über den Bau und B... (751.52)
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Vertrag zwischen den Regierungen der Kantone St.Gallen und Thurgau über den Bau und Betrieb einer Wasserversorgungsanlage in der Gemeinde Niederbüren durch den Zweckverband Pumpwerk Grueben

Vertrag zwischen den Regierungen der Kantone St.Gallen und Thurgau über den Bau und Betrieb einer Wasserversorgungsanlage in der Gemeinde Niederbüren durch den Zweckverband Pumpwerk Grueben 1 vom 11. Februar 1975 (Stand 11. Februar 1975) Die Regierungen der Kantone St.Gallen und Thurgau vereinbaren gestützt auf die Gesetze des Kantons St.Gallen über die Organisation und die Ver - waltung der Gemeinden und Bezirke (Organisationsgesetz) vom 29. Dezember
1947 2 (Art. 33) und über die Gewässernutzung vom 5. Dezember 1960 3 (Art. 53) sowie auf das Gesetz des Kantons Thurgau betreffend die Abänderung des Geset - zes über die Organisation der Gemeinden und das Bürgerrecht vom 23. Mai 1969 (§§ 48a bis 48c):
Art. 1
1 Die Wasserkorporation Niederbüren, die Dorfkorporation Oberbüren und die Munizipalgemeinde Bischofszell werden ermächtigt, sich für den Bau und Betrieb eines gemeinsamen Pumpwerkes zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen.
2 Der Zweck und die Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Partner unter sich und gegenüber dem Verband sind von den beteiligten Kör - perschaften in einem Zweckverbandsvertrag festgelegt. Dieser bedarf der Geneh - migung durch die zuständigen Behörden 4 der Vertragskantone und tritt nach beidseitiger Genehmigung in Kraft.
Art. 2
1 Dem Zweckverband können weitere Gemeinden, öffentlich-rechtliche Korpora - tionen oder Zweckverbände beitreten.
1 In Vollzug ab 11. Februar 1975.
2 nGS 16–52 (sGS 151.1 ).
3 sGS 751.1 .
4 Im Kanton St.Gallen das Departement des Innern; Art. 22 lit. c GeschR, sGS 141.3 .
2 Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone verhal - ten werden, weitere Partner aufzunehmen.
Art. 3
1 Der Verband hat als öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne von Art. 52 ZGB 5 eigene Rechtspersönlichkeit.
2 Der Sitz des Verbandes befindet sich in Niederbüren.
Art. 4
1 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes ver - einbart ist, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen 6 des Kantons St.Gallen massgebend.
Art. 5
1 Auf den Bau, den Bestand und den Betrieb der Verbandsanlagen findet, soweit der Zweckverbandsvertrag keine andern Vorschriften enthält, das Recht am Ort der gelegenen Sache Anwendung.
Art. 6
1 Die Aufsicht über den Zweckverband obliegt den Aufsichtsbehörden des Kantons St.Gallen. Über wichtige Vorkommnisse sind die thurgauischen Auf - sichtsbehörden zu orientieren.
2 Den Vertragskantonen bleibt die Aufsicht über ihre Gemeinden und Korporatio - nen.
Art. 7
1 Streitigkeiten aus dem Zweckverbandsvertrag zwischen den einzelnen Partnern oder zwischen Partner und Verband werden durch ein Schiedsgericht beurteilt.
2 Jede Partei wählt einen Schiedsrichter; der Obmann wird durch den Präsidenten des st.gallischen Kantonsgerichtes bestimmt.
3 Das Verfahren richtet sich nach dem st.gallischen Gesetz über die Zivilrechts - pflege. 7
5 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210.
6 Insbesondere VG, sGS 161.1 .
7 22–56 (sGS 961.1 ).
4 Die Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidge - nössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mitzuteilen.
Art. 8
1 Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 10–18 11.02.1975 11.02.1975 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
11.02.1975 11.02.1975 Erlass Grunderlass 10–18
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