Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen
über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV) vom 27.06.2019 (Stand 01.01.2022) Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1 Die Vereinbarung regelt den gleichberechtigten interkantonalen Zugang zu den kantonalen universitären Hochschulen und zu Institutionen im universi - tären Hochschulbereich sowie die Abgeltungder Kantone an die Trägerkan - tone.
2 Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich sowie die Freizügig - keit für Studierende und ist Teil einer koordinierten schweizerischen Hoch - schulpolitik.
Art. 2 Subsidiarität zu Mitträgervereinbarungen
1 Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschafteiner oder meh - rerer universitärer Hochschulen und von Institutionenim universitären Hoch - schulbereich regeln, gehen dieser Vereinbarung vor, sofern sie die Grund - sätze gemäss Artikel 3 nicht verletzen.
Art. 3 Grundsätze
1 Die zahlungspflichtigen Kantone leisten den Trägerkantonenuniversitärer Hochschulen (Hochschulträgerkantonen) für ihre Studierenden Beiträge an die Kosten des Hochschulstudiums. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Die Hochschulträgerkantone müssen für ihre Studierenden mindestens die - selben geldwerten Leistungen erbringen, wie sie die vorliegende Vereinba - rung vorsieht.
3 Sie gewähren den Studierenden aus allen Vereinbarungskantonen die glei - che Rechtsstellung.
2 Beitragsberechtigung
Art. 4 Beitragsberechtigte Studienangebote
1 Beitragsberechtigt sind Studienangebote von institutionell akkreditierten öf - fentlich-rechtlichen kantonalen Hochschulensowie von akkreditierten öffent - lich-rechtlichen Institutionen der Kantone im universitären Hochschulbereich.
2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann universitäre Hochschulen und Institutionen im universitären Hochschulbereich,die sich im Akkreditie - rungsverfahren befinden, alsbeitragsberechtigt erklären. Sie definiert die da - für massgebenden Kriterien in Richtlinien. Artikel 26 wird vorbehalten.
3 Studienangebote, deren Abschluss den Zugang zu einem geregelten Beruf beinhaltet, gelten als beitragsberechtigt, wenn die im massgebenden Recht formulierten zusätzlichen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind.
4 Studienangebote im Sinne der vorhergehenden Absätze sind: a) Bachelor- oder Masterstudien; b) Doktoratsstudien unter Berücksichtigung von Artikel 11; c) weitere von der Konferenz der Vereinbarungskantone bezeichnete Studienangebote.
5 Studienvorbereitende Angebote und Angebote der Weiterbildung sind nicht beitragsberechtigt.
Art. 5 Beitragsberechtigte Studienangebote privater Institutionen
1 Studienangebote institutionell akkreditierter privater Hochschulenund von akkreditierten privaten Institutionen im universitären Hochschulbereich kön - nen von der Konferenz der Vereinbarungskantone als beitragsberechtigt an - erkannt werden.Voraussetzung ist, dass der Standortkanton a) sich an der privaten Hochschule finanziell beteiligt;
b) für seine Studierenden an der privaten Hochschule mindestens diesel - ben geldwerten Leistungen erbringt, wie es die vorliegende Vereinba - rung vorsieht; c) sicherstellt, dass die private Hochschule den Studierenden aus allen Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung gewährt, und d) im Trägerschaftsorgan der privaten Hochschule vertreten oder in anderer Weise an der strategischen Führung der Hochschule beteiligt ist.
2
Artikel 4 Absätze 3 bis 5 und Artikel 6 gelten auch für private Institutionen.
Art. 6 Datenbank für beitragsberechtigte Studienangebote
1 Die beitragsberechtigten Studienangebote sind nach Fachbereichenin ei - ner Datenbank erfasst.
2 Ergibt sich die Zuordnung einzelner Angebote zu einem Fachbereichnicht aus den Merkmalen des Systems oder ist sie strittig, fällt die Kommission IUV einen Zuordnungsentscheid.
Art. 7 Studierende
1 Als Studierende, die einen Beitrag im Sinne dieser Vereinbarungauslösen, gelten Personen, die für ein beitragsberechtigtes Studienangebot immatriku - liert sind.
2 Für Studierende, die keine Studienleistungen beziehen, werden keine Bei - träge geleistet.
3 Die Studierendenzahl wird auf der Grundlage der Studierendenstatistikdes Bundesamtes für Statistik (BFS) ermittelt.
3 Beitragsbemessung und Zahlungspflicht
Art. 8 Bemessungsgrundlage
1 Die interkantonalen Beiträge werden als jährlicher Pauschalbeitrag pro Stu - dentin oder Student pro Kostengruppe festgelegt.
2 Sie werden den zahlungspflichtigen Kantonen auf Grundlageder im Herbst- beziehungsweise Frühjahrssemester erhobenen Studierendenzahlen in Rechnung gestellt. Die Kommission IUV entscheidet über die Modalitäten der Rechnungsstellung.
Art. 9 Grundlagen für die Festlegung der interkantonalen Beiträge
1 Grundlage für die Bemessung der interkantonalen Beiträge sind die stan - dardisierten Kosten pro Fachbereich. Diese ergeben sichaus a) den nach Abzug der Drittmittel für die Lehre verbleibenden Betriebs - kosten für die Lehre zu 100 Prozent, sowie b) den Betriebskosten für die Forschung, welche dem Träger nach Abzug der Drittmittel für die Forschung verbleiben, zu 85 Prozent. Die Kosten werden auf der Grundlage der Statistik der Hochschulfinanzen des Bundesamtes für Statistik (BFS) ermittelt. Die Infrastrukturkosten wer - den nicht angerechnet.
2 Die Definition der Fachbereiche und deren Zuordnung zu einer Kosten - gruppe erfolgt im Anhang zur Vereinbarung.
3 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann bei wesentlichen Verände - rungen der in Absatz 1 definierten Bemessungsgrundlagen die Zuordnung eines Fachbereichs zu einer Kostengruppeändern, zusätzliche Kostengrup - pen einrichten und/oder bestehende Kostengruppen aufteilen. In begründe - ten Fällenkann sie zudem die für die Forschung anzurechnenden Betriebs - kosten plafonieren.
Art. 10 Höhe der interkantonalen Beiträge
1 Ausgehend von den standardisierten Kosten pro Fachbereichwerden die Durchschnittskosten pro Kostengruppe errechnetsowie ein Abzug in Höhe der durchschnittlichen Studiengebührenund der effektiven oder pauschal be - rechneten Bundesbeiträge vorgenommen. Die Beiträge entsprechen 85 Pro - zent der so errechneten Kosten.
2 Die interkantonalen Beiträge für die Kostengruppe III betragen maximal das Doppelte des Durchschnitts der für die Fachbereichedieser Kostengrup - pe ermittelten Kosten für die Lehregemäss Artikel 9 Absatz 1 litera a. In be - gründeten Fällen kann die Konferenz der Vereinbarungskantone die Beiträ - ge für die Kostengruppe III über das definierte Maximum hinaus erhöhen.
Artikel 26 Absatz 3 wird vorbehalten.
3 Für die Festlegung der Beiträge und die Dauer der Gültigkeit ist die Konfe - renz der Vereinbarungskantone zuständig.
Art. 11 Dauer der Beitragspflicht
1 Interkantonale Beiträge im Sinne der Vereinbarung sind für ein Erst- sowie ein allfälliges Zweitstudium zu entrichten. Ein Studium (Erst- oder Zweitstudi - um) kann Studienangebote auf Bachelor-, Master- sowie allenfalls Dokto - ratsstufe enthalten.Voraussetzung für die Finanzierung eines Zweitstudiums ist ein erster universitärer Abschluss auf Stufe Master.
2 Die Beitragspflicht ist zeitlich auf 12 Semester für ein Erst- und weitere 12 Semester für ein Zweitstudium begrenzt. Für Studierende der medizinischen Studiengänge verlängert sich die Dauer der Beitragspflicht auf 16 Semester.
3 Die Konferenz der Vereinbarungskantone legt die maximale beitragsbe - rechtigte Dauer für Studienangebote gemäss Artikel 4 Absatz 4 litera c fest.
Art. 12 Zahlungspflichtiger Kanton
1 Zahlungspflichtig ist derjenige Vereinbarungskanton, in dem eine Studentin oder ein Student zum Zeitpunkt des Erwerbs des Zulassungsausweises zur universitären Hochschule zivilrechtlichen Wohnsitz (Artikel 23 ff. ZGB 1 ) ) hat - te.
2 Bei Aufnahme eines Zweitstudiums ist derjenige Kantonzahlungspflichtig, in dem eine Studentin oder ein Student zum Zeitpunkt der Aufnahme des Zweitstudiums (Semesterbeginn) zivilrechtlichen Wohnsitz hat.
Art. 13 Studiengebühren
1 Die Hochschulträgerkantone können angemessene individuelle Studienge - bühren erheben. Übersteigt die Summe der Beiträgegemäss Artikel 10 und der individuellen Studiengebühren die den Beiträgen zugrunde liegenden standardisierten Kosten pro Kostengruppe gemäss Anhang, werden die Bei - träge entsprechend gekürzt.
1) Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907; SR 210
4 Hochschulzugang und Gleichbehandlung
Art. 14 Gleichbehandlung bei der Zulassung
1 Die Studienanwärterinnen, die Studienanwärter und die Studierenden aus den Vereinbarungskantonen haben bezüglich der Zulassung zum Studium die gleiche Rechtsstellung wie diejenigendes Hochschulträgerkantons bezie - hungsweise der Hochschulträgerkantone. Dies gilt auch bei Vorliegen von Zulassungsbeschränkungen.
Art. 15 Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen
1 Studierende aus Nichtvereinbarungskantonen haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung.
2 Sie werden an ein beitragsberechtigtes Studienangebot im Sinne dieser Vereinbarung erst zugelassen, wenn die Studierenden aus Vereinbarungs - kantonen Aufnahme gefunden haben.
3 Sie leisten für die in Anspruch genommenen Studienangebote Beiträge, die mindestens den Beiträgen gemäss Artikel 10 entsprechen.
5 Vollzug
Art. 16 Die Konferenz der Vereinbarungskantone
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer regie - rungsrätlichen Vertreterin oder einem regierungsrätlichen Vertreter der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind.
2 Ihr obliegen folgende Aufgaben: a) Festlegung der interkantonalen Beiträge pro Kostengruppe und die Dauer von deren Gültigkeit einschliesslich Definition der in Abzug zu bringenden Bundesbeiträge (Art. 10); b) Definition der Fachbereiche und Zuordnung zu einer Kostengruppe (Art. 9 Abs. 2); c) Änderung der Zuordnung eines Fachbereichs zu einer Kostengruppe, Einrichtung zusätzlicher Kostengruppen und/oder Aufteilung bestehen - der Kostengruppen sowie entsprechende Anpassung des Anhangs (Art. 9 Abs. 3); d) Plafonierung der anzurechnenden Betriebskosten für die Forschung in begründeten Fällen (Art. 9 Abs. 3);
e) Erhöhung der Beiträge für die Kostengruppe III über das definierte Ma - ximum hinaus (Art. 10 Abs. 2); f) Definition weiterer Studienangebote (Art. 4 Abs. 4 lit. c) sowie die Fest - legung der entsprechenden Regelstudiendauer (Art. 11 Abs. 3); g) Kürzung von Beiträgen (Art. 13); h) Entscheid über die Beitragsberechtigung von Studienangeboten von Hochschulen im Akkreditierungsverfahren (Art. 4 Abs. 2), von Studien - angeboten, deren Abschluss den Zugang zu einem geregelten Beruf beinhaltet (Art. 4 Abs. 3) sowie von Studienangeboten privater Hoch - schulen (Art. 5); i) Genehmigung von Budget und Rechnung bezüglich der Vollzugskos - ten (Art. 19); k) Wahl der Mitglieder und des oder der Vorsitzenden der Kommission IUV (Art. 17), und l) Festlegung des Rechnungsjahrs, ab welchem die Beiträge für die Kostengruppe III auf Basis der validierten Kosten berechnet werden.
3 Die Beschlüsse gemäss Absatz 2 litera a bis g sowie l bedürfender Mehr - heit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder,darunter mindestens die Hälf - te der Universitätskantone gemäss Hochschulkonkordat
1 )
. Für die übrigen Beschlüsse gilt das einfacheMehr der anwesenden Konferenzmitglieder.
Art. 17 Kommission IUV
1 Für den Vollzug wählt die Konferenz der Vereinbarungskantone eine Kom - mission IUV. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
2 Die Kommission IUV setzt sich aus acht regierungsrätlichen Vertretungen der Vereinbarungskantone zusammen. Vier Mitglieder der Kommission IUV vertreten einen Universitätskanton,vier einen Nichtuniversitätskanton.
3 Je eine Vertretung des Staatssekretariats für Bildung, Forschungund Inno - vation (SBFI) und des Bundesamtes für Statistik (BFS) nehmen mit beraten - der Stimme an den Sitzungen teil.
4 Der Kommission IUV obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben: a) Überwachung des Vollzugs, insbesondere auch der Geschäftsstelle; b) Entscheid über die Zuordnung eines Angebots zu einem Fachbereich in strittigen Fällen (Art. 6 Abs. 2);
1) Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich(Hoch - schulkonkordat) vom 20. Juni 2013; Sammlung der Rechtsgrundlagender EDK, Zif - fer 6.0
c) Antragsstellung an die Konferenz der Vereinbarungskantone für Ent - scheide gemäss Artikel 16 Absatz 2 litera a bis g und l, sowie d) Regelung der Rechnungslegung, der Beitragszahlung, der Termine und Stichdaten sowie des Vorgehens bei allfälligen Verzugszinsen.
Art. 18 Geschäftsstelle
1 Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Er - ziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle der Vereinbarung.
2 Sie führt das zentrale Inkasso für die Beitragszahlungen.
Art. 19 Vollzugskosten
1 Die Kosten des Vollzugs dieser Vereinbarung sind durch die Vereinba - rungskantone nach Massgabe der Zahl ihrer Studierenden zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt.
Art. 20 Streitbeilegung
1 Auf Streitigkeiten, die sich aus der vorliegenden Vereinbarungergeben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss IRV 1 ) angewendet.
2 Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht gemäss Artikel 120 Absatz 1 litera b BGG 2 ) .
6 Schlussbestimmungen
Art. 21 Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizeri - schen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.
2 Mit dem Beitritt zu dieser Vereinbarung erklären die Kantonegleichzeitig - bruar 1997.
1) Rahmenvereinbarung vom 24. Juni 2005 für die interkantonale Zusammenarbeitmit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV)
2) Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz,BGG); SR 173.110
Art. 22 Inkrafttreten
1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungs - direktoren setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind.
2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
Art. 23 Kündigung
1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von 2 Jahren jeweils auf den 31. Dezember durch schriftliche Erklärung an die Konferenz der Ver - einbarungskantone gekündigt werden.
Art. 24 Weiterbestehen der Verpflichtungen
1 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung be - findlichen Studierenden bis zum Ende ihres Studiums bestehen.
Art. 25 Fürstentum Liechtenstein
1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehenalle Rechte und Pflich - ten eines Vereinbarungskantons zu.
Art. 26 Übergangsrecht
1 Die Beitragsberechtigungen gemäss der Interkantonalen Universitätsver - einbarung vom 20. Februar 1997 bleiben bis zur Entscheidung über die in - stitutionelle Akkreditierung (Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 1) gemäss HFKG
1 ) beziehungsweise bis zum Entscheid über die Erfüllung zusätzlicher Aner - kennungsvoraussetzungen gemäss Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz
2, längstens aber bis 8 Jahren nach Inkrafttretendes HFKG, bestehen.
2 Die Leistungsabgeltungen derjenigen Kantone, die der IUV nicht oder noch nicht beigetreten sind, erfolgen für die Dauer von längstens 2 Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarunggestützt auf die Interkantonale Universitätsver - einbarung vom 20. Februar 1997. Nach Ablauf dieser Frist gilt für alle Nicht - vereinbarungskantone Artikel 15.
1) Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulenund die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs-und - koordinationsgesetz, HFKG); SR 414.20
3 Solange betreffend die Ausbildung der Human-, Zahn- und Veterinärmedi - zin keine validierten Kosten vorliegen, betragen die interkantonalen Beiträge für die Kostengruppe III das Doppelte der Beiträge für die Kostengruppe II. Die Konferenz der Vereinbarungskantone entscheidet, ab welchem Rech - nungsjahr die Beiträge für die Kostengruppe III auf Basis der validierten Kosten berechnet werden.
Art. 27 Berechnung der Beiträge im Übergang von der IUV 1997 auf
die IUV 2019
1 Für eine Übergangsphase von 3 Jahren nach Inkrafttreten der IUV 2019 wird für die Berechnung der Kantonsbeiträge wie folgt vorgegangen: a) Multiplikation der Differenz zwischen den Beiträgen IUV 2019 und IUV
1997 mit dem Faktor 0,25 (erstes Berechnungsjahr), mit dem Faktor
0,5 (zweites Berechnungsjahr) beziehungsweise mit dem Faktor 0,75 (drittes Berechnungsjahr) und Festlegung eines entsprechenden Kor - rekturbetrags für jeden Kanton; b) Berechnung der effektiven Beiträge pro Kanton auf Basis der Beiträge gemäss IUV 1997 zuzüglich des Korrekturbetrags gemäss litera a.
2 Nach Abschluss dieser dreijährigen Übergangsphase erfolgt die Berech - nung der Kantonsbeiträge ausschliesslich basierend au fder IUV 2019.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
27.06.2019 01.01.2022 Erlass Erstfassung RO/AGS 2021-136,
2021-137, 2021-138
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 27.06.2019 01.01.2022 Erstfassung RO/AGS 2021-136,
2021-137, 2021-138
Anhang zu de r i nterkantonale n Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen ( Stand 27.06.2019 ) Bezeichnung der Kostengruppen und Zuordnung der Fachbereiche gemäss Artikel 9 Absatz 2 der Vereinbarung Die Kostengrupp en gemäss Artikel 9 Absatz 2 werden wie folgt definiert: Kostengruppe I: Geistes - und Sozialwissenschaften, Wirtschaftswissenschaften und Recht Kostengruppe exakte Wissenschaften, Naturwissenschaften, technische Wissen- schaften, Pharmazie, erstes und zweites Studienjahr der Human - , Zahn - und Veterinärmedizin Kostengruppe Human - , Zahn - und Veterinärmedizin ab drittem Studienjahr
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