Vertrag zwischen den Regierungen der Kantone Thurgau und St.Gallen über den Bau und B... (751.51)
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Vertrag zwischen den Regierungen der Kantone Thurgau und St.Gallen über den Bau und Betrieb einer zentralen Wasserversorgung durch den Zweckverband Regionalwasserversorgung Mittelthurgau-Süd

Vertrag zwischen den Regierungen der Kantone Thurgau und St.Gallen über den Bau und Betrieb einer zentralen Wasserversorgung durch den Zweckverband Regionalwasserversorgung Mittelthurgau-Süd vom 13. August 1974 (Stand 13. August 1974) Die Regierungen der Kantone Thurgau und St.Gallen vereinbaren gestützt auf das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes des Kantons Thur - gau über die Organisation der Gemeinden und das Bürgerrecht vom 23. Mai 1961 (§§ 48a–48c) und das Gesetz des Kantons St.Gallen über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden und Bezirke (Organisationsgesetz) vom 29. Dezember
1947 1 (Art. 33) was folgt: 2
§ 1
1 Die thurgauische Munizipalgemeinde Amlikon, die thurgauischen Ortsgemein - den Affeltrangen, Bettwiesen, Buch, Märwil, Oppikon und Zezikon, die st.gallischen politischen Gemeinden Bronschhofen und Wil sowie die thurgaui - schen Wasserkorporationen Tägerschen und Tobel werden ermächtigt, sich für den Bau und den Betrieb einer zentralen Wasserversorgung zu einem Zweckver - band zusammenzuschliessen. Dem Zweckverband können weitere Gemeinden, öffentlich-rechtliche Korporationen oder Zweckverbände beitreten.
2 Der Zweck und die Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Partner unter sich und gegenüber dem Verband sind von den beteiligten Kör - perschaften in einem Organisationsreglement festzulegen. Dieses bedarf der Ge - nehmigung durch die zuständigen Behörden 3 der Vertragskantone und tritt nach beidseitiger Genehmigung in Kraft.
1 sGS 151.1 (in Revision). Siehe ferner Art. 53 Abs. 4 GNG, sGS 751.1 .
2 nGS 9, 825. In Vollzug ab 13. August 1974.
3 Im Kanton St.Gallen das Departement des Innern; Art. 22 lit. c GeschR, sGS 141.3 .
§ 2
1 Der Verband kann durch die zuständigen Behörden 4 der Vertragskantone verhal - ten werden, weitere Partner aufzunehmen.
§ 3
1 Der Verband hat als öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinn von Art. 52 ZGB 5 eigene Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich in Märwil.
2 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes ver - einbart, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen ge - setzlichen Bestimmungen des Kantons Thurgau massgebend.
§ 4
1 Auf den Bau, den Bestand und den Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet, soweit das Organisationsreglement keine anderen Vorschriften enthält, das Recht am Ort der gelegenen Sache Anwendung.
2 Die Aufsicht über den Bau, Bestand und Betrieb der zentralen Wasserversor - gungsanlagen wird von den zuständigen Behörden des Kantons Thurgau im Ein - vernehmen mit den zuständigen Behörden 6 Vertragskantonen bleibt die Aufsicht über ihre Gemeinden und andere Vertrags - partner.
§ 5
1 Anstände zwischen den einzelnen Partnern, ihren Bezügern und anderen Priva - ten sowie zwischen den einzelnen Bezügern werden von den zuständigen kantona - len Instanzen 7 entschieden.
§ 6
1 Gegen Beschlüsse der Verbandsgemeinden, der Delegiertenversammlung und der Betriebskommission kann innert dreissig Tagen mit schriftlicher Begründung beim Verbandspräsidenten die Einleitung des schiedsgerichtlichen Verfahrens verlangt werden.
2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach An - rufung des Schiedsgerichtes je einen Schiedsrichter.
4 Im Kanton St.Gallen der Regierungsrat; Art. 60 KV, sGS 111.1 .
5 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210.
6 Im Kanton St.Gallen das Departement des Innern; Art. 22 lit. c GeschR, sGS 141.3 .
7 Im Kanton St.Gallen siehe namentlich VRP, sGS 951.1 ; nGS 22–56 (sGS 961.1 ).
3 Die beiden Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von fünfzehn Tagen einen Obmann, der nicht in einem der Vertragskantone wohnhaft sein darf. Können sich die Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Obmann ei - nigen, so wird die Wahl durch den Präsidenten des Schweizerischen Bundesge - richtes getroffen.
4 Die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens gehen zulasten der unterliegen - den Partei. Das Verfahren bestimmt sich nach den Vorschriften der Zivilprozess - ordnung des Kantons Thurgau.
5 Die Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidge - nössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mitzuteilen.
§ 7
1 Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei welchen dem Verband oder ei - nem Partner lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, fallen in die Zu - ständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden 8 der Vertrags - kantone.
§ 8
1 Die Regierungen der Vertragskantone sind verpflichtet, den vom Schiedsgericht oder den zuständigen Behörden des anderen Kantons gefällten Entscheiden Nachachtung zu verschaffen.
2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinn von Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs 9 vollstreckbaren gerichtli - chen Urteilen gleichgestellt.
§ 9
1 Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Beseitigung von Miss - ständen sowie über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages sind gemäss

Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung 10 dem Bundesgericht zu unterbreiten.

§ 10
1 Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des Bundes und der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Vertragskantone setzen sich dar - über ins Einvernehmen.
8 Im Kanton St.Gallen siehe namentlich VRP, sGS 951.1 ; nGS 22–56 (sGS 961.1 ).
9 BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1.
10 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR 101.
§ 11
1 Dieser Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 9, 825 13.08.1974 13.08.1974 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
13.08.1974 13.08.1974 Erlass Grunderlass 9, 825
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