Verordnung betreffend die Delegation von finanziellen Kompetenzen des Staatsrates an... (611.101)
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Verordnung betreffend die Delegation von finanziellen Kompetenzen des Staatsrates an die Departemente und Dienststellen

betreffend die Delegation von finanziellen Kompetenzen des Staatsrates an die Departemente und Dienststellen vom 29.06.2005 (Stand 01.01.2022) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 32 und 52 des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 (FHG); eingesehen Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung; auf Antrag des Departements für Finanzen, Institutionen und Sicherheit, verordnet:

Art. 1 Anwendungsbereich

1 Die vorliegende Verordnung regelt die Delegation von finanziellen Kompe - tenzen des Staatsrates an die Departemente und Dienststellen. Ausgenom - men sind der Personalbereich sowie die Verpflichtungs-, Zusatz- und Nach - tragskredite, die Gegenstand spezifischer Verordnungen sind.
2 Die Delegation von finanziellen Kompetenzen des Staatsrates erfolgt aus - schliesslich im Rahmen von Voranschlagskrediten. Vorbehalten bleiben die Entscheide über Ausgabenverpflichtungen, die vor der Annahme des Voran - schlags gefällt werden müssen und im Einklang mit der mehrjährigen Fi - nanzplanung stehen.
3 Die Institutionen und Anstalten sowie die direkt dem Staatsrat und den De - partementsvorstehern unterstellten Delegierten- und Stabsstellen sind den Dienststellen im Sinne der vorliegenden Verordnung gleichgestellt.

Art. 2 Kompetenzen des Staatsrates

1 In der ausschliesslichen Kompetenz des Staatsrates liegen: a) alle nicht ausdrücklich delegierten Ausgabenbereiche; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
b) die Begehren um Nachtragskredite und Kreditüberschreitungen im Sin - ne der Artikel 21 und 22 FHG.
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen im Bereich des öffent - lichen Beschaffungswesens.

Art. 3 Delegationsvoraussetzungen

1 Jede Delegation von finanziellen Kompetenzen an die Dienststellen erfor - dert einen schriftlichen Entscheid. Dieser Entscheid präzisiert die Kompe - tenzgrenzen für die delegierten Ausgabenbereiche und bezeichnet die Per - sonen, welche ermächtigt werden, die entsprechenden Ausgabenverpflich - tungen einzugehen und die Zahlungsanweisungen zu unterzeichnen.
2 Jedes finanzkompetente Organ gibt eine Unterschriftsprobe zuhanden der kantonalen Finanzverwaltung und des Finanzinspektorates ab.

Art. 4 Ausgabenverpflichtung

1 Eine Ausgabenverpflichtung ist ein schriftlicher Entscheid, durch den sich die zuständige Behörde gegenüber einem Dritten verpflichtet.
2 Jede Ausgabe muss sich auf eine Gesetzesgrundlage stützen.

Art. 5 Kompetenzen der Departementsvorsteher

1 Die Departementsvorsteher sind ermächtigt, Ausgabenverpflichtungen der Laufenden Rechnung in unbegrenzter Höhe einzugehen.
2 Sie sind ermächtigt, Verpflichtungen für Investitionsausgaben und Nettobe - teiligungen an Investitionen Dritter bis zu einem Maximalbetrag von 200'000 Franken einzugehen.
3 Vorbehalten bleiben die Spezialgesetzgebung sowie Artikel 11 der vorlie - genden Verordnung.

Art. 6 Subdelegation

1 Die Departementsvorsteher können einen Teil ihrer Kompetenzen je nach Natur der Ausgabe an die Dienstchefs oder an ausdrücklich bezeichnete Mitarbeitende delegieren.
2 Für die Kompetenzdelegation gelten folgende Maximalbeträge: a) 50'000 Franken für Ausgaben der Laufenden Rechnung; b) 50'000 Franken für Investitionsausgaben.
3 Was die Dienststellen des Präsidiums anbelangt, so werden die Kompeten - zen vom Regierungspräsidenten delegiert.
4 Vorbehalten bleiben die sektoriellen Kompetenzdelegationen im Sinne von
Artikel 11 der vorliegenden Verordnung.

Art. 7 Zusatzverpflichtungen

1 Für Zusatzverpflichtungen liegt die Entscheidungsbefugnis: a) sofern die ursprüngliche Verpflichtung vom Staatsrat beschlossen wur - de:
1. beim Dienstchef bis zum Betrag der Kompetenzdelegation ge - mäss Artikel 6 der vorliegenden Verordnung,
2. beim zuständigen Departementsvorsteher für Beträge zwischen dem Betrag der Kompetenzdelegation gemäss Artikel 6 der vor - liegenden Verordnung und 200'000 Franken, wenn die Zusatz - verpflichtung(en) 40 Prozent der ursprünglichen Verpflichtung nicht übersteigt (übersteigen),
3. beim Staatsrat in den übrigen Fallen; b) sofern die ursprüngliche Verpflichtung von einem Departementsvorste - her beschlossen wurde:
1. beim Dienstchef bis zum Betrag der Kompetenzdelegation ge - mäss Artikel 6 der vorliegenden Verordnung,
2. beim zuständigen Departementsvorsteher, wenn die ursprüngli - che Verpflichtung und die Zusatzverpflichtung(en) zusammen den Betrag der Kompetenzdelegation gemäss Artikel 6 der vor - liegenden Verordnung, nicht aber 200'000 Franken übersteigen,
3. beim Staatsrat in allen übrigen Fallen; c) sofern die ursprüngliche Verpflichtung von einem Dienstchef beschlos - sen wurde:
1. beim Dienstchef bis zum Betrag der Kompetenzdelegation ge - mäss Artikel 6 der vorliegenden Verordnung (ursprüngliche Ver - pflichtung eingeschlossen),
2. beim zuständigen Departementsvorsteher, wenn die ursprüngli - che Verpflichtung und die Zusatzverpflichtung(en) zusammen den Betrag der Kompetenzdelegation gemäss Artikel 6 der vor - liegenden Verordnung, nicht aber 200'000 Franken übersteigen,
2 Die Organe, welche die ursprünglichen Verpflichtungen eingegangen sind, werden regelmässig über die Zusatzverpflichtungen informiert.

Art. 8 Kontrollen

1 Die Dienststellen haben vor der Übermittlung einer Zahlungsanweisung und der entsprechenden Belege die vom Finanzinspektorat formell und ma - teriell vorgeschriebenen internen Kontrollen durchzuführen.
2 Die Durchführung dieser Kontrollen wird durch die Unterschrift der Verant - wortlichen bestätigt.

Art. 9 Kollektivunterschrift auf Zahlungsanweisungen

1 Alle Zahlungsanweisungen sind mit einer Kollektivunterschrift zu zweien des Verantwortlichen sowie des Dienstchefs oder der autorisierten Person zu versehen.

Art. 10 * ...

Art. 11 Sektorielle Delegation

1 Der Staatsrat kann aus Rationalisierungsgründen für sektorielle Ausgaben- und Einnahmenbereiche spezifische Kompetenzdelegation und Kompetenz - grenzen festlegen, so unter anderem für den zentralen Einkauf von Betriebs - material und die spezifischen Betriebseinnahmen.
2 Er informiert die kantonale Finanzverwaltung und das Finanzinspektorat über die Spezialfälle, in denen die in dieser Verordnung festgelegten Kom - petenzgrenzen überschritten werden.

Art. 12 Kriterien für die Festlegung der Kompetenzgrenzen

1 Die delegierte Finanzkompetenz bestimmt sich nach der Gesamtausgabe für einen einzigen Gegenstand.
2 Jede Ausgabe wird global berechnet. Eine von der Sache her nicht gebote - ne Kostenaufteilung zur Erreichung einer Zuständigkeit ist nicht zulässig.
3 Zur Bestimmung der Finanzkompetenzen ist für Beteiligungen und Subven - tionen des Staates die Nettoausgabe, für staatseigene Verpflichtungen und Ausgaben die Bruttoausgabe massgebend. An Zahlung gegebene Werte und Gegenstände werden bei der Berechnung der Zuständigkeitsgrenze nicht verrechnet.

Art. 13 Delegationskontrolle

1 Der Staatsrat und die einzelnen Departementsvorsteher überwachen die Einhaltung der delegierten Kompetenzen.
2 Das Finanzinspektorat kontrolliert ebenfalls die Einhaltung der delegierten Kompetenzen.

Art. 14 Beschränkung oder Entzug der Kompetenzen

1 Im Falle von Missbrauch oder wenn besondere Umstände es verlangen, beschränken oder entziehen der Staatsrat oder die Departementsvorsteher die von ihnen delegierten Finanzkompetenzen.

Art. 15 Aufhebung

1 Die vorliegende Verordnung ersetzt das Reglement vom 20. Mai 1981 so - wie sämtliche zuwiderlaufenden Bestimmungen gleichen oder tieferen Ran - ges.
2 Vorbehalten bleiben die gewährten sektoriellen Kompetenzdelegationen.

Art. 16 Änderung

1 Die Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 11. Juni
2003 wird geändert.

Art. 17 Inkrafttreten und Veröffentlichung

1 Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht. Bezüglich der Delegation von finanziellen Kompetenzen an die Dienststellen tritt die Ver - ordnung für das Meliorationsamt, die Dienststelle für Gesundheitswesen, die Hochschule Wallis, die Dienststelle für zivile Sicherheit und Militär, die Dienststelle für Strassen- und Flussbau sowie die Dienststelle für Hochbau, Denkmalpflege und Archäologie am 1. August 2005 in Kraft. Für die andern mittels Leistungsaufträgen geführten Dienststellen erfolgt das Inkrafttreten nach der Genehmigung ihrer politischen Leistungsaufträge durch das Parla - ment.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
29.06.2005 01.08.2005 Erlass Erstfassung BO/Abl. 30/2005
27.10.2021 01.01.2022 Art. 10 aufgehoben RO/AGS 2021-140
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 29.06.2005 01.08.2005 Erstfassung BO/Abl. 30/2005

Art. 10 27.10.2021 01.01.2022 aufgehoben RO/AGS 2021-140

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