Reglement über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (831.300)
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Reglement über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV

Reglement über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELR) vom 09.12.1998 (Stand 01.01.2022) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 19. März 1965 (ELG) und die diesbezüglichen Verordnungen (ELV und ELKV); eingesehen das Gesetz betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 29. September
1998 (AGELG); auf Antrag des Departements für Gesundheit, Sozialwesen und Energie, beschliesst:
1 Anspruch auf Leistungen

Art. 1 Anspruchsbedingungen

1 Ergänzungsleistungen kann beantragen, wer zum Kreise der Bezugsbe - rechtigten im Sinne der Artikel 4 und 6 AGELG gehört. *
2 Der Anspruch auf Leistungen ist an die Voraussetzung geknüpft, dass die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.

Art. 2 Wohnsitz

1 Der Wohnsitz wird durch die Artikel 23 bis 25 des Zivilgesetzbuches gere - gelt. Die Zuständigkeit entspricht dem Grundsatz von Artikel 21 Absatz 1 ELG. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Anerkannte Ausgaben

Art. 3 Begrenzung der Kosten bei Aufenthalt in einem Heim oder

Spital
1 Die Grenzen für die Berücksichtigung der Aufenthaltskosten in einem Heim oder Spital werden durch den Staatsrat festgesetzt. *
2 ... *

Art. 4 Betrag, der den Pensionären überlassen wird

1 Der Jahresbetrag, der den in Heimen oder Spitälern wohnenden Perso - nen für ihre persönlichen Auslagen überlassen wird, wird auf 32 Prozent des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende gemäss

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a ELG festgelegt. Auf 21 Prozent für Perso -

nen im AHV-Alter oder für Bezüger einer Altersrente der AHV. *

Art. 5 Krankheits- und Behinderungskosten

1 Ausgewiesene Krankheits- und Behinderungskosten können, gegen Vor - weisung der Rechnungen, im Rahmen des Reglements über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (RKEL) zurückvergütet werden. *
2 ... *
3 Die kantonale Ausgleichskasse (nachstehend: Kasse) regelt das Verfah - ren bezüglich der Gesuchstellung und der Rückvergütung.
3 Anrechenbare Einnahmen

Art. 6 Bewertung des Vermögens

1 Gemäss Artikel 17 Absatz 1 ELV ist das Vermögen in der Regel nach den Grundsätzen der kantonalen Steuergesetzgebung zu bewerten. *

Art. 7 Berücksichtigung von selbstbewohntem Wohneigentum

1 Der Wert des selbstbewohnten Wohneigentums ist in der Regel nach den Grundsätzen der kantonalen Steuergesetzgebung festzulegen. Davon ist beim Vermögen nur jener Wert zu berücksichtigen, der den gemäss Artikel
11 Absatz 1 Buchstabe c ELG festgelegten Betrag übersteigt. *

Art. 8 Liegenschaften, die nicht zu eigenen Wohnzwecken dienen

1 Bei Liegenschaften, die dem Gesuchsteller oder einer Person, die in der Ergänzungsleistungsberechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken dienen, wird der Verkehrswert dieser Güter gemäss Artikel
17 Absatz 4 ELV berücksichtigt.
2 Der Verkehrswert entspricht in der Regel dem in den zwei vorangegange - nen Jahren beim Verkauf von Liegenschaften im selben Ortskreis erzielten Durchschnittspreis. Sollte der Steuerwert dem Verkehrswert entsprechen, ist dieser für die Ergänzungsleistungsberechnung massgebend. Ist der Steuerwert offensichtlich zu niedrig oder zu hoch, wird durch die Kasse in Zusammenarbeit mit der kommunalen Kommission für die Katasterschat - zungen eine neue Schatzung vorgenommen. *

Art. 9 * Rentenbezüger in Heimen oder Spitälern

1 Der bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen als Einkommen an - zurechnende Vermögensverzehr beträgt 1/10 des berücksichtigten Vermö - gens. *

Art. 10 Aufgaben der AHV-Zweigstellenleiterinnen und -leiter

1 Den AHV-Zweigstellenleiterinnen und -leiter des Wohnsitzes obliegt die Pflicht, jedem Gesuchsteller beim Ausfüllen des Anmeldeformulars behilflich zu sein, in Zusammenarbeit mit der Gemeinde zu prüfen, ob die erteilten Auskünfte den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vollständig entsprechen, die Richtigkeit der Auskünfte zu bestätigen und das Gesuch zu unterzeichnen.
2 Die AHV-Zweigstellenleiterinnen und -leiter halten sich strikt an die Vor - schriften der Kasse.

Art. 11 Auskunftspflicht

1 Die Kasse kann den Personen und Organen, welche zur Ausführung des Gesetzes notwendige Auskünfte zu erteilen oder Unterlagen beizubringen haben, eine Frist auferlegen. Die Frist ist je nach Schwierigkeit der Aus - kunfts- oder Unterlagenbeschaffung festzulegen, darf jedoch drei Monate nicht übersteigen.

Art. 12 Verpflichtungen der Gemeinden

1 Die Gemeindebehörde des Wohnsitzes hat kostenlos auf dem von der Kasse eigens dafür ausgehändigten Formular eine detaillierte Aufstellung der Liegenschaften des Gesuchstellers, seines Ehegatten und seiner an der AHV- oder IV-Rente beteiligten Kinder zu erstellen. Dasselbe gilt auch für jene Güter, auf die die obgenannten Personen verzichtet haben. Sie hat kostenlos den Verkehrswert von Liegenschaften, die in der EL-Berechnung angerechnet werden, sowie solche, die bei der Ermittlung des Wertes des rückerstattungspflichtigen Nachlasses unter den Voraussetzungen des Arti - kels 16a ELG zu berücksichtigen sind,festzusetzen. *
2 Die Gemeindebehörde bestätigt mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit sämt - licher Auskünfte und anerkennt somit den Wohnsitz des Gesuchstellers in der Gemeinde.
3 Die Gemeindebehörde hat ausserdem der Kasse spontan sämtliche Aus - künfte betreffend den Anspruchsberechtigten und die Mitglieder seiner Fa - milie mitzuteilen, insbesondere jeden Wechsel des Zivilstandes, alle Adresswechsel und jede wesentliche Veränderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
4 Die Gemeindebehörde hat besonders darauf zu achten, jede Wohnsitzän - derung eines Bezügers unverzüglich zu melden, ansonsten wird ihr der Gemeindeanteil für das laufende Jahr verrechnet.
5 Die Gemeindebehörde kontrolliert mit Sorgfalt die Liste jener Bezüger, die in ihrer Gemeinde den Wohnsitz haben. Diese Liste wird ihr am Anfang je - des Jahres von der Kasse übermittelt. Allfällige Beanstandungen, die diese Liste betreffen, sind innert 30 Tagen an die Kasse zu richten. Erfolgt die Be - anstandung verspätet, bleibt die Gemeinde für ihren Anteil bis zum letzten Tag des Monats zuständig, in dem sie den Wohnsitzwechsel des Berechtig - ten gemeldet hat.

Art. 13 Haftung der Gemeinden

1 Die Gemeinde kann für Schäden, die durch offensichtlich unrichtige Aus - künfte, welche sie auf Grund von Artikel 12. Absatz 2 des vorliegenden Re - glements bestätigt hat, haftbar gemacht werden.

Art. 14 Erlass der Verfügungen

1 Die Kasse erlässt die Verfügung spätestens innert 60 Tagen nachdem sie im Besitz sämtlicher notwendigen Informationen ist.
5 Aufteilung der Ausgaben und Buchführung

Art. 15 Bundesbeitrag

1 Das mit den Finanzen betraute Departement ersucht das Bundesamt für Sozialversicherung um Gewährung der Beiträge. Es stützt sich dabei auf die von der Kasse erstellten Abrechnungen, die ihm bis zum 10. Januar des darauf folgenden Jahres zuzustellen sind (Art. 40a ELV). *

Art. 16 Fondsvorschüsse

1 Am letzten Arbeitstag jedes Monats teilt die Kasse dem mit den Finanzen betrauten Departement den Betrag der geschuldeten Leistungen mit. Die - ses lässt die geforderte Summe für den Zweiten des folgenden Monats auf das Postkonto der Kasse überweisen.

Art. 17 Anteil der Gemeinden

1 Der von jeder Gemeinde zu deckende Ausgabenanteil wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 19 AGELG festgelegt. *
2 Wenn eine Person ihren Wohnsitz ins Wallis verlegt hat, um in ein Heim der entsprechende Gemeindeanteil auf sämtliche Gemeinden des Kantons aufzuteilen.
3 Für Personen mit Wohnsitz im Wallis begründet der Eintritt in ein Heim oder eine Anstalt, gelegen im Kanton Wallis aber ausserhalb der Wohnge - meinde, im Prinzip keinen Wohnsitzwechsel. *

Art. 18 Buchhaltung und Geschäftsbericht

1 Die Kasse führt die Buchhaltung über die Ergänzungsleistungen gemäss den Bestimmungen von Artikel 28 der ELV.
2 Sie erstellt einen jährlichen Geschäftsbericht zuhanden des Staatsrates und der Bundesbehörden.

Art. 19 Revision

1 Die Kontrolle über den Vollzug der Gesetzesbestimmungen des Bundes und des Kantons betreffend die Ergänzungsleistungen obliegt, gemäss Arti - kel 23 ELG der Stelle, die mit der Revision der Kasse beauftragt ist. *
2 Die Revision hat sich auf die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen, die Buchhaltung und die allgemeine Geschäftsführung zu erstrecken.
3 Der jährliche Revisionsbericht hat über die durchgeführten Kontrollen so - wie über allfällig gemachte Feststellungen Auskunft zu geben und ist in zwei Exemplaren dem Staatsrat, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der Kasse zu unterbreiten.
6 ... *

Art. 20 Verbleib zu Hause und Hilfsmittel

1 Um den Verbleib zu Hause zu fördern, können die Kosten für einfache und zweckmässige Hilfsmittel und -geräte, die im Anhang 2 RKEL aufgelis - tet sind, zurückerstattet werden. Die Rückerstattung darf pro Kalenderjahr maximal bis zum Betrag von 35 Prozent des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a ELG erfolgen. *
2 ... *

Art. 21 * ...

Art. 22 * ...

Art. 23 Schlussbestimmungen

1 Das vorliegende Reglement hebt auf: a) das Reglement betreffend die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom
26. November 1986; b) das Reglement betreffend die zusätzlichen kantonalen Zulagen vom
24. Juni 1992; c) den Beschluss betreffend die Höchstgrenzen des Mietzinsabzuges vom 7. November 1990.
2 Das vorliegende Reglement wird dem Bundesrat zur Genehmigung unter - breitet. *
3 Das vorliegende Reglement tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
09.12.1998 01.01.1999 Erlass Erstfassung RO/AGS 1998 f 292 | d
320
10.04.2002 01.01.2002 Art. 3 Abs. 1 geändert BO/Abl. 19/2002
17.12.2003 01.01.2004 Art. 17 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 52/2003
27.02.2008 01.01.2008 Art. 1 Abs. 1 geändert BO/Abl. 15/2008
27.02.2008 01.01.2008 Art. 2 Abs. 1 geändert BO/Abl. 15/2008
27.02.2008 01.01.2008 Art. 3 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 15/2008
27.02.2008 01.01.2008 Art. 4 Abs. 1 geändert BO/Abl. 15/2008
27.02.2008 01.01.2008 Art. 5 Abs. 1 geändert BO/Abl. 15/2008
27.02.2008 01.01.2008 Art. 5 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 15/2008
27.02.2008 01.01.2008 Art. 6 Abs. 1 geändert BO/Abl. 15/2008
27.02.2008 01.01.2008 Art. 7 Abs. 1 geändert BO/Abl. 15/2008
27.02.2008 01.01.2008 Art. 8 Abs. 2 geändert BO/Abl. 15/2008
27.02.2008 01.01.2008 Art. 9 Abs. 1 geändert BO/Abl. 15/2008
27.02.2008 01.01.2008 Art. 15 Abs. 1 geändert BO/Abl. 15/2008
27.02.2008 01.01.2008 Art. 17 Abs. 1 geändert BO/Abl. 15/2008
27.02.2008 01.01.2008 Art. 19 Abs. 1 geändert BO/Abl. 15/2008
27.02.2008 01.01.2008 Titel 6 aufgehoben BO/Abl. 15/2008
27.02.2008 01.01.2008 Art. 20 Abs. 1 geändert BO/Abl. 15/2008
27.02.2008 01.01.2008 Art. 20 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 15/2008
27.02.2008 01.01.2008 Art. 21 aufgehoben BO/Abl. 15/2008
27.02.2008 01.01.2008 Art. 22 aufgehoben BO/Abl. 15/2008
27.02.2008 01.01.2008 Art. 23 Abs. 2 geändert BO/Abl. 15/2008
17.09.2014 01.01.2015 Art. 9 totalrevidiert BO/Abl. 39/2014
28.04.2021 01.01.2021 Art. 12 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-059
28.04.2021 01.01.2022 Art. 9 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-060
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 09.12.1998 01.01.1999 Erstfassung RO/AGS 1998 f 292 | d
320

Art. 1 Abs. 1 27.02.2008 01.01.2008 geändert BO/Abl. 15/2008

Art. 2 Abs. 1 27.02.2008 01.01.2008 geändert BO/Abl. 15/2008

Art. 3 Abs. 1 10.04.2002 01.01.2002 geändert BO/Abl. 19/2002

Art. 3 Abs. 2 27.02.2008 01.01.2008 aufgehoben BO/Abl. 15/2008

Art. 4 Abs. 1 27.02.2008 01.01.2008 geändert BO/Abl. 15/2008

Art. 5 Abs. 1 27.02.2008 01.01.2008 geändert BO/Abl. 15/2008

Art. 5 Abs. 2 27.02.2008 01.01.2008 aufgehoben BO/Abl. 15/2008

Art. 6 Abs. 1 27.02.2008 01.01.2008 geändert BO/Abl. 15/2008

Art. 7 Abs. 1 27.02.2008 01.01.2008 geändert BO/Abl. 15/2008

Art. 8 Abs. 2 27.02.2008 01.01.2008 geändert BO/Abl. 15/2008

Art. 9 17.09.2014 01.01.2015 totalrevidiert BO/Abl. 39/2014

Art. 9 Abs. 1 27.02.2008 01.01.2008 geändert BO/Abl. 15/2008

Art. 9 Abs. 1 28.04.2021 01.01.2022 geändert RO/AGS 2021-060

Art. 12 Abs. 1 28.04.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-059

Art. 15 Abs. 1 27.02.2008 01.01.2008 geändert BO/Abl. 15/2008

Art. 17 Abs. 1 27.02.2008 01.01.2008 geändert BO/Abl. 15/2008

Art. 17 Abs. 3 17.12.2003 01.01.2004 eingefügt BO/Abl. 52/2003

Art. 19 Abs. 1 27.02.2008 01.01.2008 geändert BO/Abl. 15/2008

Titel 6 27.02.2008 01.01.2008 aufgehoben BO/Abl. 15/2008

Art. 20 Abs. 1 27.02.2008 01.01.2008 geändert BO/Abl. 15/2008

Art. 20 Abs. 2 27.02.2008 01.01.2008 aufgehoben BO/Abl. 15/2008

Art. 21 27.02.2008 01.01.2008 aufgehoben BO/Abl. 15/2008

Art. 22 27.02.2008 01.01.2008 aufgehoben BO/Abl. 15/2008

Art. 23 Abs. 2 27.02.2008 01.01.2008 geändert BO/Abl. 15/2008

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