Schiffahrtsverordnung (714.11)
CH - SG

Schiffahrtsverordnung

Schiffahrtsverordnung vom 25. April 1980 (Stand 1. Oktober 2016) Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen in Anwendung von Art. 3 des Gesetzes über die Schiffahrt auf öffentlichen Gewäs - sern vom 21. Juni 1965 1 , in Ausführung der Bundesgesetzgebung über die Binnen - schiffahrt 2 , in Anwendung internationaler 3 und interkantonaler 4 Abkommen über die Schiffahrt auf Grenzgewässern als Verordnung:
5 I. Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt (1.)

Art. 1 Zuständigkeit

1 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, übt das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt die Befugnisse aus, die die eidgenössische und die interkanto - nale Gesetzgebung über die Schiffahrt 6 , 7 den Kantonen zuweisen.
2 Vorbehalten bleibt die polizeiliche Überwachung des Schiffsverkehrs.

Art. 2 * Organisation

1 Im Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt besteht eine Abteilung für Schiffahrt.
2 Sie besorgt die Geschäfte in ihrem Aufgabenbereich selbständig nach allgemei - nen Weisungen des Sicherheits- und Justizdepartementes.
1 sGS 714.1 .
2 SR 747.2 .
3 Übereinkommen über die Schiffahrt auf dem Bodensee vom 1. Juni 1973, SR 0.747.223.11 ; Vertrag über die Schiffahrt auf dem Alten Rhein vom 1. Juni 1973, SR 0.747.224.41 .
4 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee, sGS
714.51 .
5 nGS 15–18. Im Amtsblatt veröffentlicht am 27. Mai 1980, ABl 1980, 745; in Vollzug ab 1.Juni
1980.
6 Binnenschiffahrt, SR 747.2 .
II. Schiffe und Schiffsführer (2.)

Art. 3 Auskunft aus dem Schiffsregister 8

1 Das Register der Namen der Halter und der Kennzeichen der Schiffe kann einge - sehen werden.
2 Es kann veröffentlicht werden.
3 Der Versicherer wird bekanntgegeben, wenn ein zureichendes Interesse glaub - haft gemacht wird.

Art. 4 * Führerprüfungen

1 Das Sicherheits- und Justizdepartement kann die Durchführung der praktischen Führerprüfung für Segelschiffe (Kategorie D) 9 geeigneten Privaten übertragen.
2 Diese führen die Prüfungen nach den Weisungen und unter Aufsicht des Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamtes durch.
Art. 5
1 Verfügungen über Schiffe und Schiffsführer können mit Rekurs bei der Verwal - tungsrekurskommission angefochten werden. 10 III. Verkehrsanordnungen (3.)

Art. 6 Begriff

1 Verkehrsanordnungen sind Massnahmen, die durch Verbots- und Gebotszei - chen sowie andere Schiffahrtszeichen mit Vorschriftscharakter 11 angezeigt werden.
7 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee, sGS
714.51 .
8 Art. 15 des BG über die Binnenschiffahrt vom 3. Oktober 1975, SR 747.201 .
9 Art. 79 der eidgV über die Schiffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschiffahrtsver - ordnung) vom 8. November 1978, SR 747.201.1 ; Art. 12.02 der eidgV der Internationalen Schiffahrtskommission über die Schiffahrt auf dem Bodensee (Bodensse-Schiffahrts-Ord - nung) vom 13. Januar 1976, SR 747.223.1 .
10 Art. 41 Bst. i VRP, sGS 951.1 .
11 Anhang 4 der eidgV über die Schiffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschiffahrts - verordnung) vom 8. November 1978, SR 747.201.1 ; Anlage B der eidgV der Internationalen Schiffahrtskommission über die Schiffahrt auf dem Bodensee (Bodensse-Schiffahrts-Ord - nung) vom 13. Januar 1976, SR 747.223.1 .

Art. 7 Vorübergehende Anordnungen

1 Die Polizei und die Organe des Seerettungsdienstes können den Verkehr in be - sonderen Fällen vorübergehend beschränken.

Art. 8 Öffentliche Bekanntmachung

1 Dauernde Verkehrsanordnungen werden im kantonalen Amtsblatt 12 und im amtlichen Publikationsorgan der Ufergemeinde veröffentlicht.
2 Beginn und Ende der Rekursfrist richten sich nach der Veröffentlichung im Amtsblatt.

Art. 9 Ausnahmen

1 Wer eine Verkehrsanordnung verfügt hat, kann aus wichtigen Gründen Ausnah - men bewilligen.

Art. 10 Kosten

1 Wer aus einer Verkehrsanordnung einen besonderen Vorteil zieht, kann ver - pflichtet werden, an die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung, des Anbringens und des Unterhaltes der Schiffahrtszeichen beizutragen.

Art. 11 Schiffahrtszeichen ohne Vorschriftscharakter

1 Schiffahrtszeichen ohne Vorschriftscharakter 13 dürfen nur mit Ermächtigung des Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamtes angebracht werden. IV. Sturmwarnung und Seerettung 14 (4.)

Art. 12 Sturmwarndienst

1 Der Kanton unterhält zusammen mit den anderen Uferstaaten und Uferkanto - nen für den Bodensee, den Zürichsee und den Walensee einen Sturmwarndienst. 15
12 Art. 7 GGA, sGS 0.1 .
13 Anhang 4 der eidgV über die Schiffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschiffahrts - verordnung) vom 8. November 1978, SR ; Anlage B der eidgV der Internationalen Schiffahrtskommission über die Schiffahrt auf dem Bodensee (Bodensse-Schiffahrts-Ord - nung) vom 13. Januar 1976, SR 747.223.1 .
14 Art. 26 des BG über die Binnenschiffahrt vom 3. Oktober 1975, SR 747.201 ; vgl. Art. 19 der Interkantonalen Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee, sGS 714.51 .
15 Vgl. Art. 20 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee, sGS 714.51 .

Art. 13 * Seerettungsdienst

a) Zuständigkeit und Organisation 16
1 Die Ufergemeinden unterhalten den Seerettungsdienst.
2 Sie können mit anderen Gemeinwesen und mit Privaten zusammenarbeiten.
3 Sie regeln Organisation und Ausrüstung des Seerettungsdienstes nach den Richt - linien des Sicherheits- und Justizdepartementes durch Reglement oder Vereinba - rung.

Art. 14 b) Mitwirkung der Schiffsvermieter

1 Die gewerbsmässigen Schiffsvermieter sind verpflichtet, am Seerettungsdienst mitzuwirken. 17

Art. 15 c) Aufgaben 18

1 Der Seerettungsdienst: a) überwacht die Seen bei Sturmwarnung und Seegfrörni; b) leistet in Seenot geratenen Personen sowie bei Unfällen jeder Art Hilfe; c) alarmiert die Polizei und ergreift erste Massnahmen, wenn Personen verletzt wurden oder ertrunken sind; d) unterstützt die Polizei bei Suchaktionen sowie bei der Überwachung des Schiffsverkehrs in der Uferzone und der Gewässerschutzvorschriften; e) birgt Schiffe und deren Ausrüstung.

Art. 16 d) Staatsbeitrag

1 Der Staat leistet an die Kosten des Seerettungsdienstes einen Beitrag von 75 Pro - zent. Für die Anschaffung von Schiffen kann der Ansatz erhöht werden.
2 Vorbehalten bleibt die Krediterteilung durch den Grossen Rat.

Art. 17 e) Rettungskosten

1 Aus Seenot geretteten Personen werden in der Regel keine Kosten auferlegt, wenn sie die Vorschriften über die Schiffahrt beachtet und den Anordnungen der Seepolizei und des Seerettungsdienstes Folge geleistet haben. 19
16 Vgl. Art. 23 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee, sGS 714.51 .
17 Art. 26 Abs. 2 des BG über die Binnenschiffahrt vom 3. Oktober 1975, SR 747.201 ; vgl. Art.
23 Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee, sGS 714.51 .
18 Vgl. Art. 25 und 26 der Interkantonalen Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee, sGS 714.51 .
2 Die Kosten der Bergung von Sachen können dem Eigentümer auferlegt werden. V. Hafenanlagen (5.)

Art. 18 Bewilligungsverfahren

1 Das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt ist anzuhören, bevor der Bau, die Än - derung und der Betrieb von Hafen-, Umschlags- und Landungsanlagen bewilligt werden. 20

Art. 19 * Hafenordnung

1 Wer einen dem allgemeinen Verkehr offenstehenden Hafen betreibt, hat eine Hafenordnung zu erlassen. *

Art. 20 * Kantonaler Bodenseehafen

1 Der kantonale Bodenseehafen in Rorschach wird vom Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt geführt.
2 Das Sicherheits- und Justizdepartement erlässt eine Hafenordnung. Diese regelt insbesondere: a) die Benützung der Hafenanlagen; b) die Benützungsgebühren; c) die Aufgaben des Hafenmeisters.

Art. 21 Rettungsgeräte

1 Bei Häfen und Landungsanlagen, die dem allgemeinen Verkehr offenstehen, sind Rettungsstangen und Rettungsringe mit Wurfleine gut sichtbar anzubringen. 21
19 Vgl. Art. 29 der Interkantonalen Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee, sGS 714.51 .
20 Art. 9 GNG, sGS 751.1 .
21 Vgl. Art. 26 Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee, sGS 714.51 .
VI. Verschiedene Bestimmungen (6.)

Art. 22 Gewässerhoheit

1 Der Regierungsrat kann die Schiffahrt auf öffentlichen Gewässern verbieten oder einschränken und die Zahl der auf einem Gewässer zugelassenen Schiffe begren - zen, soweit das öffentliche Interesse oder der Schutz wichtiger Rechtsgüter es er - fordern. 22 Die betroffenen Ufergemeinden sind anzuhören.

Art. 23 Seegfrörni

1 Bei Seegfrörni ist das Befahren der Eisfläche mit Motorfahrzeugen und Motorfahrrädern verboten. Ausgenommen sind Fahrzeuge der Polizei, der Ret - tungs- und der Reinigungsdienste.

Art. 24 Bodensee

a) Segelgeräte
1 Segelgeräte von der Art des Windsurfers und Jugendjollen dürfen in der 500-m- Uferzone verwendet werden. 23
2 Ihre Verwendung ist jedoch untersagt: a) im Umkreis von 150 m um die Landungsanlagen für Kursschiffe; b) bei der Einfahrt in die Pfahlwand; c) auf dem Alten Rhein; d) in der Nähe von öffentlichen Badeanlagen; e) vor öffentlichen Hafeneinfahrten.
3 Die Segelgeräte dürfen nur von schwimmkundigen Personen und nur bei Tag und bei klarer Sicht verwendet werden. Im übrigen gelten die Fahrregeln der Bo - densee-Schiffahrts-Ordnung. 24

Art. 25 b) Vergnügungs- und Spielgeräte

1 Strand- und Schlauchboote sowie ähnliche Vergnügungs- und Spielgeräte unter
2,5 m Länge dürfen innerhalb der Uferzone von 150 m verwendet werden. Sie dür - fen mit keinem Motor ausgerüstet sein. 25
22 Art. 3 Abs. 2 des BG über die Binnenschiffahrt vom 3. Oktober 1975, SR 747.201 .
23 Art. 16.02 Abs. 5 der eidgV der Internationalen Schiffahrtskommission über die Schiffahrt auf dem Bodensee (Bodensse-Schiffahrts-Ordnung) vom 13. Januar 1976, SR 747.223.1 .
24 Abschnitt VI und Art. 6.01 ff. der eidgV der Internationalen Schiffahrtskommission über die Schiffahrt auf dem Bodensee (Bodensse-Schiffahrts-Ordnung) vom 13. Januar 1976, SR
747.223.1 .
25 Vgl. Art. 42 der eidgV über die Schiffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschiffahrts - verordnung) vom 8. November 1978, SR 747.201.1 .

Art. 25 bis * Zürichsee

1 Die Uferzone von 50 m ist auf dem Obersee von der Spitze des Hörnli (Koordi - naten 708 900/230 450) bis zur Kormoraninsel (Koordinaten 707 250/230 850) für die Schiffahrt gesperrt 26 . Ausgenommen sind die Anlieger für die Zu- und Weg - fahrt.
2 Die anerkannten besonderen Fischereirechte 27 bleiben vorbehalten. VII. Schlussbestimmungen (7.)

Art. 26 Übergangsbestimmung

1 Die Hafenordnungen nach Art. 19 dieser Verordnung sind bis spätestens 1. Juni
1983 dem Justiz- und Polizeidepartement zur Genehmigung einzureichen.

Art. 27 28

Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben: a) die Interkantonale Verordnung betreffend die Schiffahrtspolizei auf dem Bo - densee, Untersee und Rhein zwischen Rheineck und Schaffhausen vom
18. September 1937; 29 b) die Hafenordnung für den kantonalen Bodenseehafen und die Ablagerungs - plätze in Rorschach vom 12. Juli 1922; 30 c) die Verordnung über die Zulassung kleiner Wasserfahrzeuge in der Uferzone des Bodensees vom 12. Juli 1977; 31 d) die Vollzugsverordnung zu den interkantonalen Vorschriften über die Schif - fahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee vom 27. Mai 1968; 32 e) der Tarif der Beiträge der Schiffshalter auf dem Zürichsee und dem Walensee an die Kosten der Untiefenbezeichnung sowie des Sturmwarn- und Seeret - tungsdienstes vom 27. Mai 1968; 33 f) die Verordnung über die Schiffahrt in der Uferzone und das Wasserskifahren auf dem st.gallischen Teil des Bodensees vom 26. Juni 1962. 34
26 Vgl. Art. 3 Abs. 2 des BG über die Binnenschiffahrt vom 3. Oktober 1975, SR 747.201 .
27 Art. 1 Abs. 1 des G über das Fischereiregal, sGS 854.1 .
28 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
29 bGS 3, 283; nGS 1, 43; nGS 5, 91; nGS 7, 64 (sGS 714.3).
30 bGS 3, 296 (sGS 714.31).
31 nGS 12–42 (sGS 714.32).
32 nGS 5, 398 (sGS 714.513).
33 nGS 5, 409 (sGS 714.513.1).
34 nGS 2, 350 (sGS 714.7).
Art. 29
1 Diese Verordnung wird ab 1. Juni 1980 angewendet.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 15-18 25.04.1980 01.06.1980

Art. 2 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe

Art. 4 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe

Art. 13 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe

Art. 19 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe

Art. 19, Abs. 1 geändert 2016-097 06.09.2016 01.10.2016

Art. 20 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe

Art. 25 bis eingefügt 17-56 10.08.1982 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
25.04.1980 01.06.1980 Erlass Grunderlass 15-18
10.08.1982 keine Angabe Art. 25 bis eingefügt 17-56
30.10.2007 keine Angabe Art. 2 geändert 42–101
30.10.2007 keine Angabe Art. 4 geändert 42–101
30.10.2007 keine Angabe Art. 13 geändert 42–101
30.10.2007 keine Angabe Art. 19 geändert 42–101
30.10.2007 keine Angabe Art. 20 geändert 42–101
06.09.2016 01.10.2016 Art. 19, Abs. 1 geändert 2016-097
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