Reglement über den Finanzausgleich
Reglement über den Finanzausgleich vom 5. Dezember 2005 (Stand 24. Juni 2013) Die Synode hat von der Botschaft des Kirchenrats und der vorberatenden Synodal - kommission vom 25. April 2005 bzw. vom 19. September 2005 Kenntnis genom - men und erlässt in Anwendung von Art. 51 Abs. 2 Bst. f der Verfassung der evangelisch-reformier - ten Kirche des Kantons St.Gallen vom 13. Januar 1974 1 als Reglement: 2 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieses Reglement regelt den Finanzausgleich für die evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Kantons St.Gallen und weitere Beiträge aus dem Finanzaus - gleichsfonds.
Art. 2 Zweck
1 Der Finanzausgleich ermöglicht den Kirchgemeinden, welche zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht genügend Einnahmen aus den direkten Steuern erhalten, einen ge - ordneten Finanzhaushalt und verringert Unterschiede in der Steuerbelastung für Steuerpflichtige verschiedener Kirchgemeinden unter Berücksichtigung der Steu - erfüsse der politischen Gemeinden.
2 Die Kirchgemeinden werden im Bereich der baulichen Investitionen und des Un - terhalts der Infrastruktur unterstützt.
3 Aus dem Finanzausgleichsfonds werden zudem Sonderbeiträge an Kirchgemein - den und Beiträge an gemeindeübergreifende Aufgaben ausgerichtet.
1 sGS 175.1 .
2 Von der Synode erlassen am 5. Dezember 2005; von der Regierung genehmigt am 31. Januar
2006; in Vollzug ab 1. Januar 2007.
Art. 3 Beitragsarten
1 Es werden folgende Beiträge ausgerichtet: a) Beiträge an Kirchgemeinden mit ungenügenden Steuereinnahmen; b) Beiträge an Amortisationsaufwendungen, Zinsbelastungen und Unterhalt; c) Sonderbeiträge an Kirchgemeinden; d) Leistungen an gemeindeübergreifende Aufgaben.
2 Beitragsart A hat die höchste Priorität.
Art. 4 Grundlagen
1 Für die Berechnungen gelten einerseits die Zahlen der Vorjahresrechnung und die Steuersätze des Vorjahres, andererseits die Zahlen des Budgets für das laufende Jahr.
2 Jeder Beitragsart A berechtigten Kirchgemeinde wird in jedem Fall ein Pastoral - pensum pro Mitglied ermöglicht, das jenem des Durchschnitts aller Kirchenmit - glieder im Kanton entspricht.
Art. 5 Finanzbedarf
1 Der Finanzbedarf ergibt sich aus den notwendigen Aufwendungen zur Erfüllung der ordentlichen Gemeindeaufgaben, die sich im Rahmen eines sparsamen Haus - haltes bewegen. Abgezogen werden die Einnahmen der Kirchgemeinde. Der Er - trag aus Reservenauflösung, Basaren, Schenkungen und Legaten wird nicht in Abzug gebracht.
2 Aufwand und Ertrag aus dem Finanzvermögen und aus Fonds bilden nicht Be - standteil des Finanzbedarfs.
3 Die Kirchgemeinden, welche Beiträge gemäss Art. 3 Beitragsarten A oder B bean - spruchen, haben ihr Budget vor der Genehmigung durch die Kirchgemeindever - sammlung der Zentralkasse einzureichen, welche bei Bedarf zusätzliche Unterla - gen anfordern kann. Die Zentralkasse kann Budgetänderungen verlangen. Gegen eine entsprechende Verfügung kann die Kirchgemeinde innert 30 Tagen nach Er - halt beim Kirchenrat Einsprache erheben.
II. Beiträge (2.) A. Beiträge an Kirchgemeinden mit ungenügenden Steuereinnahmen (2.1.)
Art. 6 Grundsatz
1 Beitragsberechtigt sind die Kirchgemeinden, deren Finanzbedarf trotz hohem Kirchensteuerfuss nicht durch die ordentlichen Steuern gedeckt werden kann.
2 Der Kirchenrat setzt jährlich den maximalen Gesamtsteuerfuss (Kirchensteuer, Gemeindesteuer und Staatssteuer) fest und berücksichtigt dabei den Stand des Fi - nanzausgleichsfonds.Kirchgemeinden, welche den Gesamtsteuerfuss erreichen, er - halten einen Beitrag. Der maximale von der Kirchgemeinde zu erhebende Kir - chensteuerfuss ergibt sich aus dem maximalen Gesamtsteuerfuss abzüglich des Steuerfusses der politischen Gemeinde (Gemeindesteuer) und des Kantons (Staatssteuer), höchstens aber 30%. Zur Zeit des Inkrafttretens dieses Reglements gilt ein maximaler Gesamtsteuerfuss von 315%.
3 Der Kirchenrat setzt für Beitragsart A jährlich einen minimalen Kirchensteuer - fuss fest. Zur Zeit des Inkrafttretens dieses Reglements beträgt er 30%.
4 Beiträge unter Beitragsart A erhalten Kirchgemeinden mit mehr als 1000 Mitglie - dern. Zeichnet sich ein Mitgliederschwund unter diese Grenze ab, setzt der Kir - chenrat der Kirchgemeinde eine angemessene Frist zur Ermöglichung einer Fu - sion mit einer anderen Gemeinde. Während dieser Frist werden die Beiträge unter Beitragsart A noch wie bisher ausgerichtet. Verweigern alle umliegenden Gemein - den eine Fusion, garantiert der Kirchenrat zulasten des Finanzausgleichs Leistun - gen im Sinne von Art. 4 Abs. 2.
Art. 7 Berechnung des Beitrags
1 Auf Grund der abgeschlossenen Jahresrechnung wird der Finanzbedarf nach
Art. 5 von der Zentralkasse festgesetzt. Der Beitrag entspricht dem Fehlbetrag aus
der Berechnung des Finanzbedarfs.
2 Budgetüberschreitungen werden bei der Berechnung nur in Ausnahmefällen be - rücksichtigt.
3 Die Zentralkasse erstellt eine entsprechende Verfügung. Die Kirchgemeinde kann gegen diese Verfügung innert 30 Tagen nach Erhalt beim Kirchenrat Ein - sprache erheben.
Art. 8 * Einschränkungen
1 Bei der Berechnung des Finanzbedarfs nach Art. 5 gelten für Beiträge nach Art. 3 Beitragsart A bei den Lohnkosten folgende Einschränkungen:
2 Pastorationsaufgaben: Das maximale Volumen des Bruttolohns für die Pastora - tion (Pfarrpersonen, sozial-diakonisch Mitarbeitende, sowie Kinder- und Jugend - mitarbeitende, jedoch ohne Katechetinnen und Katecheten) wird aufgrund einer Gesamtpunktezahl je Kirchgemeinde errechnet.
3 100 Punkte entsprechen dem Bruttogehalt einer Pfarrperson gemäss Tabelle der Mindestgehälter GE 53-15 für Pfarrpersonen mit 18 Dienstjahren.
4 Die Pastorationspunkte werden unter den folgenden drei Gesichtspunkten fest - gelegt und die Gesamtpunktezahl auf die nächsten 5 Punkte aufgerundet: a) Mitgliederzahl gemäss aktuellem Amtsbericht der Kantonalkirche: 3 (Die Punktezahl wird erst dann angepasst, wenn eine der Punktegrenzen nach oben oder unten um mehr als 50 Mitglieder über- bzw. unterschritten wird.) 4
1. bis 249 Mitglieder: 75 Punkte 5
2. 250 bis 499: 90 Punkte
3. 500 bis 749: 100 Punkte
4. 750 bis 999: 120 Punkte
5. 1000 bis 1249: 150 Punkte
6. 1250 bis 1499: 190 Punkte
7. 1500 bis 1999: 240 Punkte
8. 2000 bis 2499: 300 Punkte
9. 2500 bis 2999: 360 Punkte
10. 3000 bis 3499: 420 Punkte
11. 3500 bis 3999: 480 Punkte
12. 4000 bis 4499: 540 Punkte
13. 4500 bis 5000: 600 Punkte b) Abzug je Wochenlektion für im Rahmen des Normalpensums einer Pfarrper - son nicht oder mit einer Klassengrösse von weniger als 5 Schülern erteiltem Religions- oder Konfirmandenunterricht: 3,5 Punkte (Das Normalpensum Religions-/Konfirmandenunterricht für ein 100-Prozent-Pfarrpensum beträgt nach Art. 125 Abs. 2 KO: 6 Wochenlektionen; der Abzug beträgt demnach maximal 21 Punkte. In Anwendung von Art.125 Abs. 3 KO erfolgt für Pfarr - personen ab dem 60. Altersjahr kein Abzug. Unterricht anderer Lehrpersonen wird im Rahmen des Finanzbedarfs berücksichtigt und hat keinen Einfluss auf die Berechnung der Pastorationspunkte.)
3 Im ursprünglichen Erlasstext war die tabellarische Auflistung in Abs. 4 Bst. a nicht mit Auf - zählungszeichen versehen. Die Ziffern wurden im September 2013 aus technischen Gründen hinzugefügt.
4 Im ursprünglichen Erlasstext war der in Klammern gesetzte abschliessende Text nach der Aufzählung in Bst. a platziert. Dieser wurde im September 2013 aus technischen Gründen in den Ingress der Aufzählung verschoben.
5 Ziff. 1 bis 4 werden per 1. Januar 2016 aufgehoben.
c) 6 Fusionsbonus: Im Fall einer Kirchgemeindefusion beschliesst der Kirchenrat zur Verhinderung einer Reduktion der zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Pensen in der Pastoration gegebenenfalls einen zeitlich nicht begrenzten Fusi - onsbonus in der Höhe der fehlenden Pastorationspunkte. Bei Eintreten neuer Umstände kann der Kirchenrat dessen Höhe anpassen oder ihn streichen.
5 Damit das Vermögen des Finanzausgleichsfonds den Betrag der ausbezahlten Beiträge des Vorjahres nicht unterschreitet, kann der Kirchenrat – unter Berück - sichtigung der höchsten Priorität von Beitragsart A nach Art. 3 und Einhaltung ei - ner mindestens einjährigen Voranzeige – auf dem Punktetotal einen für alle Kirchgemeinden gleichen Prozentsatz in Abzug bringen.
6 Die Kirchgemeinde entscheidet im Rahmen der aus der Gesamtpunktezahl resul - tierenden Bruttolohnsumme selber über die Pensen und deren Aufteilung auf die Berufsgruppen.
7 Soweit der Kirchenrat Anstellungen über die für die Kirchgemeinde errechnete Gesamtpunktezahl hinaus in Spezialfällen bewilligt, kann er Mitarbeitenden dieser Kirchgemeinde zusätzliche regionale oder kantonalkirchliche Aufgaben im Rah - men der fehlenden Punktezahl zuweisen.
8 Die beitragsberechtigten Kirchgemeinden sind verpflichtet, die Ansätze der Be - soldungsrichtlinien der Kantonalkirche für Pfarrpersonen, sozial-diakonisch Mit - arbeitende, Katechetinnen und Katecheten sowie Kirchenmusikerinnen und Kir - chenmusiker nicht zu überschreiten.
9 Soweit der Religionsunterricht und/oder der Konfirmandenunterricht durch Ka - techetinnen und Katecheten erteilt wird, werden die entsprechenden Kosten bei der Berechnung des Finanzbedarfs berücksichtigt.
10 Die Entschädigungen für Mesmerdienste dürfen die Ansätze der Besoldungsver - ordnung des Kantons St.Gallen für Hauswarte nicht übersteigen.
Art. 9 Auszahlung des Beitrags
1 Die Beiträge werden den Kirchgemeinden unter Anrechnung der voraussichtli - chen Zentralsteuer und der voraussichtlichen Kosten für Lohnzahlungen der Zentralkasse nach Zustellung der Verfügung ab März des laufenden Jahres ausbe - zahlt.
6 Bst. c wird per 1. Januar 2016 aufgehoben.
B. Beiträge an Amortisationsaufwendungen, Zinsbelastungen und Unterhalt (2.2.)
Art. 10 Grundsatz
1 Für Amortisationsaufwendungen, Zinsbelastungen und den ordentlichen Unter - halt von Immobilien im Verwaltungsvermögen erhalten die Kirchgemeinden mit hohem Kirchensteuersatz, aber ohne Beiträge aus Beitragsart A, einen Beitrag.
Art. 11 Massgebliche Periode
1 Der Beitrag wird auf Grund des Budgets des laufenden Jahres festgesetzt und aus - gerichtet. Abweichungen werden in Ausnahmefällen im Folgejahr berücksichtigt.
Art. 12 Festsetzung des Mindest-Kirchensteuerfusses
1 Der Kirchenrat setzt den Mindest-Kirchensteuerfuss und die Ansätze für diese Beiträge jährlich fest. Er berücksichtigt dabei den Bestand des Finanzausgleichs - fonds. Bei Inkrafttreten dieses Reglements beträgt der Mindest-Kirchensteuerfuss
26%.
Art. 13 Beitragsberechtigter Aufwand
1 Als Amortisationslasten gelten Zins- und Abschreibungsaufwand für Grund - stückerwerb, Bauten, wertvermehrende Renovationen und andere ausserordentli - che Aufwendungen nach Massgabe der vom Kirchenrat genehmigten Tilgungs - pläne.
2 Anrechenbar sind Amortisationslasten aus sachlich, finanziell und zeitlich ange - messenen Investitionen des Verwaltungsvermögens. Nicht anrechenbar sind dage - gen Zinsen und Abschreibungen auf Finanzvermögen.
3 Als Unterhalt gelten alle Kosten, die für den normalen Betrieb der Immobilien im Verwaltungsvermögen erforderlich sind.
4 Für die Finanzierung des Verwaltungsvermögens sind soweit als möglich eigene Mittel aus Reserven und Fonds einzusetzen. Dafür wird eine interne Zinsverrech - nung in Höhe des Jahresdurchschnitt-Zinssatzes der St.Gallischen Kantonalbank für variable Investitionskredite an Gemeinden angerechnet. Aktivzinsen werden in Abzug gebracht.
Art. 14 Berechnung des Beitrags
1 Beiträge an die Amortisationslasten, Zinskosten und den Unterhalt werden den Kirchgemeinden unter Berücksichtigung ihrer Steuerkraft ausgerichtet.
2 Die Beiträge werden wie folgt berechnet: a) Es wird der beitragsberechtigte Aufwand gemäss Art. 13 im Verhältnis zu den Steuereinnahmen der Kirchgemeinde errechnet; b) Beginnend mit dem vom Kirchenrat festgesetzten Mindest-Kirchensteuerfuss wird der Beitrag unter Berücksichtigung des Steuerfusses der Kirchgemeinde progressiv in Prozenten der Lasten ausgerichtet. Als Grundlage gilt die Ta - belle im Anhang; c) Bei der Festlegung der Ansätze berücksichtigt der Kirchenrat den durch - schnittlichen beitragsberechtigten Aufwand aller Kirchgemeinden und den Stand des Finanzausgleichsfonds. C. Sonderbeiträge an Kirchgemeinden (2.3.)
Art. 15 Voraussetzungen
1 Beansprucht die Kirchgemeinde Beiträge aus dem Finanzausgleich nach Art. 3 Beitragsart C, so hat sie die eigenen Einnahmequellen angemessen auszuschöpfen.
Art. 16 Beiträge für innovative Projekte und Projekte regionaler Zusammen -
arbeit
1 Kirchgemeinden können einen Antrag für Beiträge an die Finanzierung von in - novativen Projekten innerhalb der Kirchgemeinde oder im Rahmen der regiona - len Zusammenarbeit stellen, welche in der Anlaufzeit nicht aus den ordentlichen Mitteln finanziert werden können.
2 Über Anträge entscheidet der Kirchenrat.
3 Diese Beiträge werden höchstens für die Dauer von drei Jahren ausgerichtet. Über Ausnahmen entscheidet der Kirchenrat.
Art. 17 Pastorationsbeiträge
1 Kirchgemeinden, die durch die Pastoration von in der Gemeinde nicht steuer - pflichtigen Evangelischen oder sonst in besonderem Masse belastet sind, haben Anspruch auf Pastorationsbeiträge. Diese werden in Würdigung aller Umstände vom Kirchenrat festgesetzt.
2 Kirchgemeinden, die Religionsunterricht an regionalen Schulen in ihrer Kirchge - meinde erteilen, können dem Kirchenrat einen Antrag zur Kostenübernahme für diese Aufgabe stellen. Werden Pastorationsbeiträge für Religionsunterricht ausge - richtet, dürfen die entsprechenden Kosten nicht mehr an andere evangelische Kirchgemeinden im Kanton weiterverrechnet werden. Die Kosten für ausserkan - tonale Kinder müssen von der Kirchgemeinde weiterverrechnet werden. Die ent - sprechenden Einnahmen sind bei der Berechnung des Pastorationsbeitrags für Re - ligionsunterricht zu berücksichtigen. D. Leistungen an gemeindeübergreifende Aufgaben (2.4.)
Art. 18 Beiträge an gemeindeübergreifende Aufgaben
1 Der Kirchenrat kann in folgenden Fällen einen Beitrag aus dem Finanzaus - gleichsfonds zusprechen für:
1. denkmalpflegerische Massnahmen;
2. ausserordentliche Schadenfälle;
3. ausserordentliche Baumassnahmen, die im Zusammenhang mit Beschlüssen der Synode oder der politischen Behörden getroffen werden.
2 Der Kirchenrat legt Höhe und Auszahlungsmodus in Würdigung aller Umstände fest und erlässt soweit nötig entsprechende Reglemente. Bei den Positionen 2 und
3 gilt der gleiche Minimalsteuerfuss wie für Beitragsart B.
Art. 19 Übernahme von gemeindeübergreifenden Aufgaben
1 Folgende gemeindeübergreifende Aufgaben im Sinne von Sonderlasten können zur Entlastung der Kirchgemeinden vom Finanzausgleichsfonds übernommen werden:
1. Anteile der Kantonalkirche an die Spitalseelsorge;
2. Anteile der Kantonalkirche an die Gefängnisseelsorge;
3. Anteile der Kantonalkirche an den Kirchlichen Sozialdienst an Berufsschulen;
4. Sachversicherungen aller Kirchgemeinden;
5. Treueprämien von Pfarrpersonen in den Kirchgemeinden. III. Finanzierung und Durchführung (3.)
Art. 20 Finanzausgleichsfonds
1 Die der Kantonalkirche zufliessenden Ausgleichsbeiträge gemäss Art. 9 des Steu - ergesetzes des Kantons St.Gallen vom 9. April 1998 (sGS 811.1 ) werden dem Fi - nanzausgleichsfonds zugewiesen, der gegen eine angemessene Entschädigung von der Zentralkasse verwaltet wird.
Art. 21 Finanzierung der Aufwendungen
1 Die Aufwendungen für Beiträge aus dem Finanzausgleich werden aus dem Fi - nanzausgleichsfonds bestritten. Zuweisungen aus den allgemeinen Zentralsteuern sind nicht statthaft.
2 Das Vermögen des Finanzausgleichsfonds soll den anderthalbfachen Betrag der ausbezahlten Beiträge des Vorjahres nicht unterschreiten.
Art. 22 Genehmigung und Kontrolle von Investitionen
1 Kirchgemeinden, die Beiträge gemäss Art. 3, Beitragsart A oder B beanspruchen, haben ihre Investitionsvorhaben samt Finanzierungs- und Amortisationsplan vor - gängig der Beschlussfassung durch die Kirchgemeindeversammlung dem Kirchen - rat zur Genehmigung einzureichen.
2 Der Kirchenrat kann Investitionsvorhaben ablehnen oder zur Überarbeitung und Redimensionierung zurückweisen, wenn diese für die ordentliche Erfüllung der Aufgaben der Kirchgemeinde nicht zwingend nötig sind oder die finanziellen Möglichkeiten übersteigen.
3 Der Kirchenrat legt die Amortisationsdauer fest. Er berücksichtigt dabei den Stand des Finanzausgleichsfonds und die Perspektiven bezüglich der Erfüllbarkeit der Amortisationsverpflichtungen.
4 Der Kirchenrat kann die Amortisationsdauer von bewilligten Investitionen neu festsetzen, wenn dies der Stand des Finanzausgleichsfonds erfordert oder aus ei - nem anderen Grund sinnvoll erscheint.
Art. 23 Genehmigung von Voranschlag und Rechnung
1 Kirchgemeinden, die Beiträge aus dem Finanzausgleich gemäss Art. 3 Beitragsar - ten A und B beanspruchen, haben ihre Voranschläge samt der abgeschlossenen Rechnung des Vorjahres vor der Beschlussfassung durch die Kirchgemeindever - sammlung der Zentralkasse zur Genehmigung einzureichen.
2 Die übrigen Kirchgemeinden reichen die abgeschlossene Rechnung samt Voran - schlag für das neue Rechnungsjahr unmittelbar nach der Genehmigung durch die Kirchgemeindeversammlung ein.
Art. 24 Festlegung der Ansätze durch den Kirchenrat
1 Der Kirchenrat kann die in den Art. 6, 12, 14 mit Anhang und 22 (Amortisati - onsdauer) erwähnten Ansätze bis zur Jahresmitte auf den Beginn des folgenden Jahres anpassen. Er hat dabei auf die finanziellen Möglichkeiten des Finanzaus - gleichsfonds Rücksicht zu nehmen.
IV. Schluss- und Übergangsbestimmungen (4.)
Art. 24 bis * Übergangsbestimmung zu Artikel 6 7
1 Für Kirchgemeinden mit Beitragsart A, die bis spätestens 1. Januar 2013 mit ei - ner anderen fusionieren, wird bis 31. Dezember 2015 ein maximaler Kirchensteu - erfuss von 26 Prozent garantiert.
Art. 25 Vollzugsbeginn
1 Dieses revidierte Reglement tritt nach Ablauf der Referendumsfrist und nach Ge - nehmigung durch das zuständige Departement des Kantons St. Gallen rückwir - kend auf 1. Juli 2013 in Kraft.
2 Ausnahmen bilden Art. 6 Abs. 4 sowie Art. 8 Abs. 5 Bst. a und c (Streichung). Sie treten auf 1. Januar 2016 in Kraft. Bis dahin gelten die entsprechenden Artikel im
1. Nachtrag vom 29. Juni 2009 (GE 52-20.1).
3 Der Kirchenrat hat die Kompetenz, in begründeten Fällen das Wirksamwerden der Mindestgrösse nach Art. 6 Abs. 4 für eine Kirchgemeinde um maximal zwei Jahre aufzuschieben.
Art. 26 ...
Art. 27 ...
Art. 28 ...
7 Art. 24bis wird per 1. Januar 2016 aufgehoben.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 41-86 05.12.2005 01.01.2007
Art. 8 geändert 44–123 29.06.2009 keine Angabe
Art. 24 bis eingefügt 44–123 29.06.2009 keine Angabe
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
05.12.2005 01.01.2007 Erlass Grunderlass 41-86
29.06.2009 keine Angabe Art. 8 geändert 44–123
29.06.2009 keine Angabe Art. 24 bis eingefügt 44–123
Anhang Tabelle zur Berechnung des Beitrags an Amortisationslasten, Zinskosten und Unterhalt (Art. 14) Steuerfuss der Kirchgemeinde Prozentsatz AZU / Steuereinnahmen 1 Beitragssatz
26 % 10 – 19 % 0 %
20 – 29 % 10 %
30 – 39 % 15 %
40 – 49 % 20 %
50 – 59 % 25 %
60 – 69 % 30 %
70 und mehr % 35 %
27 % 10 – 19 % 30 %
20 – 29 % 40 %
30 – 39 % 50 %
40 – 49 % 60 %
50 – 59 % 70 %
60 und mehr % 80 %
28 % 10 – 19 % 40 %
20 – 29 % 50 %
30 – 39 % 60 %
40 – 49 % 70 %
50 – 59 % 80 %
60 und mehr % 90 %
29 % und höher 10 – 19 % 50 %
20 – 29 % 60 %
30 – 39 % 70 %
40 – 49 % 80 %
50 und mehr % 90 %
1 Verhältnis der Amortisationslasten, Zinskosten und Unterhalt zu den Steuereinnahmen der Kirchgemeinde.
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