Linthgesetz (734.31)
CH - SG

Linthgesetz

Linthgesetz vom 4. April 2002 (Stand 17. Mai 2009) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 20. März 2001 1 Kenntnis genommen und erlässt als Gesetz: 2

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt die Umsetzung der Interkantonalen Vereinbarung über das Linthwerk 3 im Kanton St.Gallen.

Art. 2 Linthperimeter

1 Der Linthperimeter umfasst das Einzugsgebiet des Linthwerks im Kanton St.Gallen.
2 Massgeblich ist der Umgrenzungsplan vom 9. März 2001.

Art. 3 Beitrag an das Linthwerk

a) Aufteilung
1 Den Beitrag des Kantons St.Gallen an das Linthwerk tragen: a) der Staat zu 75 Prozent; b) die politischen Gemeinden im Perimetergebiet zu 25 Prozent.
2 Den Beitrag des Kantons St.Gallen an das Sanierungsprojekt «Hochwasserschutz - konzept Linth 2000» tragen:
1. der Staat zu 90 Prozent;
2. die politischen Gemeinden im Perimetergebiet zu 10 Prozent.
1 ABl 2001, 731 ff.
2 Vom Grossen Rat erlassen am 18. Februar 2002, nach unbenützter Referendumsfrist rechts - gültig geworden am 4. April 2002; in Vollzug ab 1. Januar 2004.
3 sGS 734.331 .

Art. 4 * b) Anteile der Gemeinden

1. Höhe
1 Die Anteile der politischen Gemeinden werden bemessen nach: a) Fläche der politischen Gemeinden im Perimetergebiet; b) Zahl der Einwohner und Einwohnerinnen der politischen Gemeinden im Pe - rimetergebiet.
2 Je einen Perimeterpunkt ergeben:
1. 1 km² Gemeindegebiet im Perimetergebiet;
2. 200 Einwohner und Einwohnerinnen im Perimetergebiet.
3 Die Perimeterpunkte der politischen Gemeinden Walenstadt und Quarten wer - den für die Berechnung der Gemeindeanteile je auf 40 Prozent verringert.
4 Massgebend ist das amtlich veröffentlichte Ergebnis der letzten eidgenössischen Volkszählung.

Art. 5 2. Festsetzung und Fälligkeit

1 Die jährlichen Anteile der politischen Gemeinden werden unter Berücksichti - gung der mutmasslichen Kosten des Linthwerks für längstens fünf Jahre festge - setzt.
2 Die politischen Gemeinden schulden die Anteile auf 1. März des laufenden Jahres.

Art. 6 Wasserwehr

1 Die politischen Gemeinden im Perimetergebiet sind wasserwehrpflichtig.
2 Die Regierung regelt die Wasserwehr durch Verordnung.

Art. 7 Zuständigkeit

1 Das zuständige Departement setzt die Interkantonale Vereinbarung über das Linthwerk im Kanton St.Gallen um und vollzieht dieses Gesetz.
2 Es erlässt insbesondere die erforderlichen Verfügungen.

Art. 8 Ergänzendes Recht

1 Soweit die Interkantonale Vereinbarung über das Linthwerk und dieses Gesetz Unterhalt, Bau und Wasserbaupolizei nicht regeln, wird das Wasserbaugesetz vom
23. März 1969 4 angewendet.
4 sGS 734.11 .

Art. 9 5

Art. 10 6

Art. 11 Rechtsgültigkeit

1 Dieses Gesetz wird mit dem Grossratsbeschluss über den Beitritt zur Interkanto - nalen Vereinbarung über das Linthwerk 7 rechtsgültig.

Art. 12 Vollzugsbeginn

1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.
5 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
6 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
7 sGS 734.331 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 38–110 04.04.2002 01.01.2004

Art. 4 geändert 44–116 17.05.2009 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
04.04.2002 01.01.2004 Erlass Grunderlass 38–110
17.05.2009 keine Angabe Art. 4 geändert 44–116
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