Verordnung über den Betrieb privater Einrichtungen der Gesundheitspflege (325.11)
CH - SG

Verordnung über den Betrieb privater Einrichtungen der Gesundheitspflege

Verordnung über den Betrieb privater Einrichtungen der Gesundheitspflege vom 21. Juni 2011 (Stand 1. Januar 2013) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 51 des Gesundheitsgesetzes vom 28. Juni 1979
1 als Verordnung: 2 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieser Erlass: a) ordnet die Erteilung der Bewilligung für den Betrieb von privaten Einrichtun - gen der Gesundheitspflege; b) legt die fachlichen Anforderungen an Leitung und Personal der privaten Ein - richtungen der Gesundheitspflege fest; c) regelt Ausrüstung und Organisation der privaten Einrichtung der Gesund - heitspflege.
2 Der Betrieb von Apotheken und Drogerien sowie von Einrichtungen der Veteri - närmedizin richtet sich nach besonderen Vorschriften.

Art. 2 Vollzugsbehörde

1 Das Gesundheitsdepartement ist Vollzugsbehörde, soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt.
2 Es ist insbesondere befugt, unangemeldete Kontrollen und Inspektionen durch - zuführen oder durchführen zu lassen, Beweismittel zu erheben, unbefugte Einrich - tungen zu schliessen sowie die Beseitigung unerlaubter Behandlungs- und Aus - kündungsmittel zu veranlassen.
1 sGS 311.1 .
2 Abgekürzt VEG. Im Amtsblatt veröffentlicht am 8. August 2011, ABl 2011, 2007 ff.; in Vollzug ab 1. September 2011.
3 Den Beauftragten der Vollzugsbehörde wird der unbeschränkte Zutritt zu den Räumen der Einrichtung gewährt.

Art. 3 * Einrichtungen für Minderjährige

1 Die Vollzugsbehörde beaufsichtigt Einrichtungen, die zur Aufnahme von Min - derjährigen bestimmt sind, in sachgemässer Anwendung von Art. 6 bis 8 der Ver - ordnung über Kinder- und Jugendheime vom 21. September 1999 3 . II. Bewilligung (2.)

Art. 4 Bewilligungspflicht

a) Grundsatz
1 Werden Leistungen aus dem Tätigkeitsbereich der medizinischen Berufe oder der Berufe der Gesundheitspflege auf Name und Rechnung einer Drittperson er - bracht oder die für die Leistungserbringung notwendigen medizinischen Einrich - tungen und Apparate zur Verfügung gestellt, wird eine Bewilligung benötigt.

Art. 5 b) Ausnahmen

1 Keiner Bewilligung bedürfen: a) das Ostschweizer Kinderspital mit Kinderschutzzentrum; b) das Kinder- und Jugendpsychiatrische Zentrum Klinik Sonnenhof; c) die Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienste St.Gallen; d) die Kliniken Valens und Walenstadtberg.

Art. 6 Erteilung der Bewilligung

1 Die Bewilligung kann natürlichen und juristischen Personen erteilt werden.
2 Sie wird erteilt, wenn die Einrichtung: a) über die für das Leistungsangebot notwendigen Räume und Ausstattungen verfügt; b) genügend qualifiziertes Personal in ausreichender Zahl beschäftigt; c) die fachliche Leitung bezeichnet hat; d) über eine geeignete Qualitätssicherung verfügt; e) eine sorgfältige, nach den anerkannten Grundsätzen des Berufs, der Ethik und der Wirtschaftlichkeit ausgerichtete Tätigkeit gewährleistet; f) eine der Art und dem Risiko angemessene Betriebshaftpflichtversicherung ab - geschlossen hat.
3 sGS 912.4.
3 Die Bestimmungen der Verordnung über die Ausübung der medizinischen Berufe vom 21. Juni 2011 4 und der Verordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege vom 21. Juni 2011 5 werden sachgemäss angewendet, soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt.

Art. 7 Gesuch

1 Das Gesuch um Erteilung der Bewilligung ist der Vollzugsbehörde einzureichen.
2 Es enthält: a) Angaben über Zahl, Qualifikation und Aufgaben der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; b) Unterlagen über Art, Zweck und Organisation der Einrichtung; c) Dokumentationen über:
1. Betriebs- und Leistungskonzepte;
2. das Qualitätsmanagement;
3. Sicherstellung des Datenschutzes; d) Pläne und Beschrieb von Bau und Ausrüstung; e) Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung nach Massgabe von Art und Umfang der mit der Leistungserbringung verbundenen Risiken, insbesondere Körperschädigungen, mit einer Deckungssumme von wenigstens 3 Mio. Franken je Einzelfall und wenigstens 5 Mio. je Jahr; f) aktuelle Bescheinigungen anderer Aufsichtsbehörden, dass kein Fehlverhalten aktenkundig ist.
3 Die Vollzugsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen.

Art. 8 Befristung

1 Die Bewilligung wird für längstens zehn Jahre erteilt.

Art. 9 Mitteilungspflicht

1 Die Einrichtung teilt Änderungen in den Voraussetzungen, unter denen die Be - willigung erteilt wurde, der Vollzugsbehörde vor deren Eintritt unaufgefordert schriftlich mit.
2 Die Mitteilungspflicht umfasst insbesondere: a) die Betriebsaufgabe; b) den Wechsel des Standorts; c) Änderungen im Leistungsangebot; d) Änderung von Bezeichnung, Organisation und Leitung der Einrichtung.
4 sGS 312.0 .
5 sGS 312.1 .

Art. 10 Auskündungen und Bezeichnungen

1 Auskündungen weisen keinen rechtswidrigen Inhalt auf, sind nicht aufdringlich und geben zu keinen Täuschungen Anlass.
2 Die Verwendung von Bezeichnungen, die auf die Mitgliedschaft in einer Organi - sation hinweisen, setzt eine bestehende Mitgliedschaft voraus.
3 Bezeichnungen wie «Spital», «Klinik» und dergleichen werden ausschliesslich von stationären Einrichtungen verwendet, denen diese Bezeichnung in der Bewil - ligung zuerkannt worden ist.

Art. 11 Weisungsrecht gegenüber dem Fachpersonal

1 Gegenüber dem medizinischen und dem pflegerischen Fachpersonal der Einrich - tung kommt das Weisungsrecht unabhängig von der Bewilligungsempfängerin oder vom Bewilligungsempfänger ausschliesslich der fachlichen Leiterin oder dem fachlicher Leiter zu. III. Spitäler und Psychiatrische Kliniken (3.)

Art. 12 Leitung sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der medizinischen

Berufe
1 Ärztliche Leiterin oder ärztlicher Leiter sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die medizinische Berufe ausüben, erfüllen die Voraussetzungen für die selbstän - dige Berufsausübung.

Art. 13 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in leitender Stellung und weiteres

Fachpersonal
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in leitender Stellung sowie ein Drittel des wei - teren medizinischen und pflegerischen Fachpersonals verfügen über eine abge - schlossene, fachspezifische und nach der kantonalen Gesundheitsgesetzgebung an - erkannte Ausbildung.
2 Die Einrichtung bestätigt gegenüber der Vollzugsbehörde die Erfüllung dieser Voraussetzungen. Sie weist die Fähigkeitsausweise auf Verlangen vor.

Art. 14 Ausrüstung

1 Spital und Psychiatrische Klinik stellen für die Unterbringung der Patientinnen und Patienten ausreichend grosse Krankenzimmer, die erforderlichen sanitären Einrichtungen sowie Neben- und Aufenthaltsräume bereit.
2 Sie stellen sicher, dass die für die Untersuchung und die Behandlung eingesetzten Apparate und Instrumente medizinischen Anforderungen genügen und Patientin - nen und Patienten sowie Personal nicht gefährden.

Art. 15 Organisation

1 Die medizinische und betriebliche Organisation regelt: a) Befugnisse und Zuständigkeiten in ärztlicher, pflegerischer und administrati - ver Hinsicht; b) Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten. IV. Stationäre Einrichtungen der Suchthilfe (4.)

Art. 16 Leitung sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

1 Als Leiterin oder Leiter wird zugelassen, wer über eine geeignete Ausbildung in Sozialpädagogik oder Sozialarbeit verfügt.
2 Die Vollzugsbehörde kann weitere geeignete Personen zulassen.
3 Wer in der Einrichtung einen medizinischen Beruf oder einen Beruf der Gesund - heitspflege ausübt, erfüllt die Voraussetzungen für die selbständige Berufsaus - übung.

Art. 17 Ausrüstung und Organisation

1 Für Ausrüstung und Organisation gelten sachgemäss Art. 14 und 15 dieses Erlas - ses. V. Geburtshäuser (5.)

Art. 18 Leitung sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

1 Leiterin oder Leiter sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfüllen die Voraus - setzungen für die selbständige Berufsausübung im entsprechenden Fachbereich.

Art. 19 Ausrüstung und Organisation

1 Für Ausrüstung und Organisation gelten sachgemäss Art. 14 und 15 dieses Erlas - ses.
2 Das Geburtshaus weist gegenüber der Vollzugsbehörde nach, dass es die Vorkeh - rungen zur Einleitung von Massnahmen im medizinischen Notfall getroffen hat.
VI. Medizinische Laboratorien und medizinische Institute (6.)

Art. 20 Medizinische Laboratorien

1 Medizinische Laboratorien sind Einrichtungen zur gewerbsmässigen Durchfüh - rung von medizinisch-chemischen, hämatologischen und ähnlichen Untersuchun - gen.

Art. 21 Medizinische Institute

1 Medizinische Institute sind Einrichtungen zur Erbringung von ambulanten me - dizinischen oder gesundheitspflegerischen Leistungen.
2 Sie bedürfen keiner Bewilligung nach Art. 4 dieses Erlasses, wenn: a) die Person, auf deren Name und Rechnung Leistungen erbracht werden, eine Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung besitzt; b) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einen medizinischen Beruf oder einen Beruf der Gesundheitspflege ausüben, eine Bewilligung zur Berufsaus - übung besitzen.

Art. 22 Leitung

1 Als Leiterin oder Leiter eines medizinischen Laboratoriums wird zugelassen, wer die Voraussetzungen erfüllt, die das Bundesrecht für die Durchführung von Ana - lysen zulasten der Krankenkassen verlangt.
2 Als Leiterin oder Leiter eines medizinischen Instituts wird zugelassen, wer die Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung im entsprechenden Fachbe - reich erfüllt.
3 Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter erfüllt die gleichen Voraussetzungen.

Art. 23 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines medizinischen Laboratoriums, die einen medizinischen Beruf ausüben oder in leitender Stellung handeln, erfüllen die Vor - aussetzungen für die selbständige Berufsausübung oder verfügen über eine wissen - schaftliche Fachausbildung mit Abschluss.
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines medizinischen Instituts, die einen medi - zinischen Beruf oder einen Beruf der Gesundheitspflege ausüben, erfüllen die Vor - aussetzungen für die selbständige Berufsausübung.

Art. 24 Ausrüstung

1 Medizinische Laboratorien und medizinische Institute stellen sicher, dass die Ap - parate und Instrumente medizinischen Anforderungen genügen und Patientinnen und Patienten sowie Personal nicht gefährden. VII. Rettungs- und Transportdienste (7.)

Art. 25 Bewilligung

1 Die gewerbsmässige Rettung und der gewerbsmässige Transport von Kranken und Verunfallten bedürfen einer Bewilligung.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a) die fachliche Leitung durch eine diplomierte Rettungssanitäterin oder einen diplomierten Rettungssanitäter sowie eine Ärztin oder einen Arzt, die oder der die Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung erfüllt und über den Titel «Notärztin oder Notarzt SGNOR» verfügt, wahrgenommen wird; b) der Einsatzbereich örtlich, zeitlich und sachlich bestimmt ist und für die Ab - deckung des Angebots genügend diplomierte Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter eingesetzt werden; c) die weiteren Bestimmungen der Richtlinien zur Anerkennung von Rettungs - diensten des Interverbandes für Rettungswesen erfüllt sind. VIII. Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause (8.)

Art. 26 Bewilligung

1 Wer eine Organisation der Hilfe und Pflege zu Hause mit Angeboten aus dem Tätigkeitsbereich von Pflegefachpersonen betreibt, bedarf der Bewilligung, wenn keine Leistungsvereinbarung mit der politischen Gemeinde vorliegt.
2 Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn: a) die leitende Pflegeperson die Voraussetzungen für die selbständige Berufsaus - übung für Pflegefachpersonen erfüllt;
b) wenigstens die Hälfte des Pflegepersonals einschliesslich der leitenden Pflege - person über ein vom Schweizerischen Roten Kreuz oder ein nach dem Bundesgesetz über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) vom 13. Dezember 2002 6 anerkanntes Diplom verfügt. Fähigkeitsausweise nach dem Berufsbildungsgesetz von Fachpersonen Gesundheit oder Betreuung sowie vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannte Fähigkeitsausweise von Kran - kenpflegerinnen und Krankenpflegern können zur Hälfte als Diplomabschluss angerechnet werden; c) das Pflegepersonal, das über keine nach Bst. b anerkannten Diplome und Fä - higkeitsausweise verfügt, im Besitz des vom Schweizerischen Roten Kreuz an - erkannten Ausweises als Pflegehilfe oder Pflegeassistenz ist; d) der Tätigkeitsbereich örtlich, zeitlich und sachlich klar bestimmt ist und für die Abdeckung des Angebots genügend qualifiziertes Personal eingesetzt wird; e) gewährleistet ist, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausschliesslich für Aufgaben eingesetzt werden, die ihrer Ausbildung entsprechen.

Art. 27 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

a) Leistungen aus dem Tätigkeitsbereich von Pflegefachpersonen
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Leistungen aus dem Tätigkeitsbereich von Pflegefachpersonen erbringen, erfüllen die Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung als Pflegefachperson.

Art. 28 b) Untersuchung und Behandlung

1 Leistungen der Untersuchung und Behandlung können zusätzlich zu den nach

Art. 27 dieses Erlasses berechtigten Personen von Mitarbeiterinnen und Mitarbei -

tern erbracht werden, die: a) ein vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkanntes Diplom einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege besitzen; b) ein nach dem Bundesgesetz über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) vom 13. Dezember 2002 7 anerkanntes Diplom als Pflegefachperson oder einen vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannten Fähigkeitsausweis als Krankenpflegerin oder Krankenpfleger besitzen.
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem eidgenössischen Fähigkeitsausweis als Fachperson Gesundheit oder als Hauspflegerin oder Hauspfleger können zur Erbringung ausgewählter Leistungen zugelassen werden.
6 SR 412.10 .
7 SR 412.10 .

Art. 29 c) Grundpflege

1 Leistungen der Grundpflege können zusätzlich zu den nach Art. 27 dieses Erlas - ses berechtigten Personen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Fähigkeits - nachweisen nach Art. 26 Abs. 2 Bst. b oder c dieses Erlasses erbracht werden.
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Fähigkeitsausweis nach

Art. 26 Abs. 2 Bst. c dieses Erlasses sind von der umfassenden Fallführung ausge -

schlossen.

Art. 30 Bedarfsabklärung und Pflegeplanung

1 Die Organisation der Hilfe und Pflege zu Hause klärt vor der Leistungserbrin - gung den Bedarf mit dem in Art. 12 der Verordnung über die Pflegefinanzierung vom 14. Dezember 2010 8 genannten Instrument ab.
2 Sie erstellt mit der zu betreuenden Person und deren Umfeld eine Pflegeplanung.

Art. 31 Berichterstattung und Statistik

1 Die Organisation der Hilfe und Pflege zu Hause erstattet der Vollzugsbehörde jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
2 Der Bericht enthält Jahresrechnung, Bilanz und Revisionsbericht und gibt Aus - kunft über die erbrachten Dienstleistungen, die Qualifikationen und den Beschäf - tigungsgrad des Personals, die Aus- und Weiterbildungsaktivitäten sowie die Massnahmen der Qualitätssicherung und -entwicklung.
3 Die Organisation der Hilfe und Pflege zu Hause liefert dem Spitex-Verband Kanton St.Gallen jährlich nach dessen Vorgaben auf ihre Kosten den Grunddaten - satz für die Spitex-Statistik. IX. Schlussbestimmungen (9.)

Art. 32 9

Art. 33 10

Art. 34 11

8 sGS 331.21 .
9 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
10 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
11 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.

Art. 35 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Aufgehoben werden: a) die Verordnung über den Betrieb privater Einrichtungen der Gesundheits - pflege vom 2. November 1982; 12 b) die Verordnung über die Tarife des Instituts für klinische Mikrobiologie und Immunologie sowie des Instituts für klinische Chemie und Hämatologie vom
9. Juli 1991; 13 c) der Regierungsbeschluss über das Gesundheitsdepartement vom 28. Mai
1980. 14

Art. 36 Übergangsbestimmung

1 Die vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses erteilten Bewilligungen für private Ein - richtungen der Gesundheitspflege gelten bis zu deren Ablauf.
2 Die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses hängigen Gesuche werden nach neuem Recht beurteilt.

Art. 37 Vollzugsbeginn

1 Dieser Erlass wird ab 1. September 2011 angewendet.
12 nGS 17–82 (sGS 325.11).
13 nGS 26–92 (sGS 321.67).
14 nGS 15–19 (sGS 141.36).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 46–95 21.06.2011 01.09.2011

Art. 3 geändert 48-47 11.12.2012 01.01.2013

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
21.06.2011 01.09.2011 Erlass Grunderlass 46–95
11.12.2012 01.01.2013 Art. 3 geändert 48-47
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