Verordnung zum Personalrecht der Volksschul-Lehrpersonen (213.14)
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Verordnung zum Personalrecht der Volksschul-Lehrpersonen

Verordnung zum Personalrecht der Volksschul-Lehrpersonen vom 23. Dezember 2014 (Stand 1. August 2016) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung des Volksschulgesetzes vom 13. Januar 1983
1 und des Gesetzes über den Lohn der Volksschul-Lehrpersonen vom 16. September 2014 2 als Verordnung: 3 I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Fester Beschäftigungsumfang

1 Das Arbeitsverhältnis der Volksschul-Lehrperson wird für einen festen Beschäfti - gungsgrad abgeschlossen.
2 Schwankt der Arbeitsumfang: a) wird als Grundlage ein Arbeitsverhältnis mit einem Beschäftigungsgrad be - gründet, der dem ständigen Anteil der Stelle entspricht; b) werden als Ergänzung befristete Arbeitsverhältnisse begründet.

Art. 2 Klassenverantwortung

a) Grundsatz
1 Für die Klasse wird einer Lehrperson die Klassenverantwortung übertragen.
2 Der Beschäftigungsgrad der Klassen-Lehrperson beträgt im Kindergarten we - nigstens 45 Prozent, in Primarschule und Kleinklassen sowie auf der Oberstufe wenigstens 50 Prozent.
1 sGS 213.1 .
2 sGS 213.51 ; abgekürzt LLG.
3 Abgekürzt VPVL; in Vollzug ab 1. August 2015.

Art. 3 b) Aufteilung

1 Die Klassenverantwortung kann zwei Lehrpersonen gemeinsam übertragen wer - den.

Art. 4 Lehrdiplom für eine Auswahl von Fächern

1 Wer ein anerkanntes Lehrdiplom einer pädagogischen Hochschule für wenigs - tens sechs Fächer der Primarschule besitzt, ist für alle Fächer der Primarschule gleichwertig qualifiziert.
2 Wer ein anerkanntes Lehrdiplom einer pädagogischen Hochschule für wenigs - tens drei Fächer der Oberstufe besitzt, ist für alle Fächer der Oberstufe gleichwer - tig qualifiziert.
3 Wer ein anerkanntes Lehrdiplom einer pädagogischen Hochschule für weniger als sechs Fächer der Primarschule oder drei Fächer der Oberstufe besitzt, kann vorübergehend im Rahmen des Arbeitsverhältnisses für die Fächer, für die ein Lehrdiplom besteht, weitere Fächer unterrichten. II. Begründung und Ende des Arbeitsverhältnisses (2.)

Art. 5 Ausschreibung 4

1 Von der Ausschreibung: a) wird im dringenden Fall abgesehen. Es wird ein befristetes Arbeitsverhältnis begründet; b) kann für einen Beschäftigungsgrad unter 30 Prozent abgesehen werden.

Art. 6 Referenzen und Prüfung der Berufszulassung

1 Vor Abschluss des Arbeitsvertrags werden am letzten Arbeitsort Referenzen ein - geholt.
2 Können keine Referenzen eingeholt werden, wird im Kanton, in dem das Lehrdi - plom ausgestellt wurde, eine Bestätigung der Berufszulassung eingeholt.
3 Vorbehalten bleibt die Erkundigung beim Generalsekretariat der Schweizeri - schen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), ob die Berufszulas - sung als entzogen gemeldet wurde.
4 Art. 63 VSG, sGS 213.1 .

Art. 7 Arbeitsvertrag 5

a) Gegenstand
1 Der Arbeitsvertrag bezieht sich auf die Tätigkeit in allen Arbeitsfeldern. Vorbe - halten bleibt die Anwendung von Art. 78 quater Abs. 1 Bst. c des Volksschulgesetzes.

Art. 8 b) Inhalt

1 Der Arbeitsvertrag erwähnt: a) die Art der Tätigkeit; b) ob das Arbeitsverhältnis unbefristet oder befristet ist und die Dauer einer Be - fristung; 6 c) den Beschäftigungsgrad; 7 d) ob und in welchem Umfang Klassenverantwortung getragen wird; 8 e) die Gewichtung der Arbeitsfelder 9 im Rahmen der Bandbreiten nach dem Re - glement des Erziehungsrates 10 ; f) ob ausnahmsweise trotz Klassenverantwortung auf die schwächere Gewich - tung des Arbeitsfelds Unterricht und die stärkere Gewichtung des Arbeitsfelds Schülerinnen und Schüler verzichtet wird, und die Begründung des Verzichts; g) eine Stellenteilung und die andere Lehrperson. 11

Art. 9 c) Grundlage und Ergänzung

1 Ist Art. 1 Abs. 2 dieses Erlasses anzuwenden, wird zu jedem Arbeitsverhältnis ein Arbeitsvertrag abgeschlossen. Die Gewichtung der Tätigkeit in den Arbeitsfeldern ist in der Regel in beiden Verträgen gleich.
2 Der Arbeitsvertrag zum grundlegenden Arbeitsverhältnis richtet sich nach Art. 8 dieses Erlasses.
3 Der Arbeitsvertrag zum ergänzenden Arbeitsverhältnis erwähnt: a) dass die Stelle nicht ständig wegen unsicherer Entwicklung der Schülerzahl ist; b) dass das Arbeitsverhältnis befristet ist, und die Dauer; c) den Beschäftigungsgrad.

Art. 10 d) Verfahren

1 Der Arbeitsvertrag wird vom Schulrat oder von der zuständigen Stelle der Gemeinde einerseits und von der Lehrperson anderseits unterzeichnet.
5 Art. 78 sexies VSG, sGS 213.1 .
6 Art. 57 und 58 VSG, sGS 213.1 .
7 Art. 78 sexies VSG, sGS 213.1 .
8 Art. 2 und 3 dieses Erlasses.
9 Art. 78 sexies VSG, sGS 213.1 .
10 Art. 78 quater 1 Bst. a VSG, sGS 213.1 .
11 Vgl. Art. 68 bis VSG, sGS 213.1 .

Art. 11 Ende

a) Zeugnis
1 Am Ende des Arbeitsverhältnisses wird ein Zeugnis ausgestellt.
2 Das Zeugnis: a) beschreibt Dauer und Art des Arbeitsverhältnisses sowie die Aufgaben auf der Grundlage der Gewichtung der Arbeitsfelder 12 ; b) wertet Leistung und Verhalten.

Art. 12 b) Bestätigung

1 Eine Bestätigung wird ausgestellt: a) wenn der Beschäftigungsgrad weniger als 30 Prozent betragen hat; b) wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis längstens vier Wochen gedauert hat; c) auf Gesuch der Lehrperson.
2 Die Bestätigung beschreibt das Arbeitsverhältnis im Sinn von Art. 11 Abs. 2 Bst. a dieses Erlasses. III. Arbeitszeit und Ferien (3.)

Art. 13 Jahresarbeitszeit 13

1 Die Jahresarbeitszeit: a) beträgt beim Beschäftigungsgrad von 100 Prozent 1906 Stunden; b) reduziert sich im gleichen Verhältnis wie der Beschäftigungsgrad.

Art. 14 Unterrichtsfreie Zeit

1 Der Lehrperson obliegen in der unterrichtsfreien Zeit in Selbstorganisation: a) Bezug von Ferien im Umfang, wie er im vergleichbaren Erwerbsleben üblich ist; b) Ausgleich der Arbeitszeit, die in der Unterrichtszeit das im vergleichbaren Er - werbsleben Übliche überschreitet; c) Vor- und Nachbereitung der Arbeit im Arbeitsfeld Unterricht in der Unter - richtszeit; d) Arbeit in den Arbeitsfeldern Schülerinnen und Schüler, Schule sowie Lehrper - son.
2 Sie berücksichtigt die Koordination im Kollegium.
12 Art. 8 Bst. e dieses Erlasses.
13 Art. 78 bis Abs. 2 Bst. a VSG, sGS 213.1 .

Art. 15 Altersentlastung 14

1 Die Altersentlastung erfolgt im Arbeitsfeld Unterricht.
2 Sie beträgt bei gleichem Lohn ab dem Schuljahr, in dem die Lehrperson das: a) 56. Altersjahr vollendet, 6,286 Prozent der Jahresarbeitszeit; b) 61. Altersjahr vollendet, 9,429 Prozent der Jahresarbeitszeit.
3 Sie entfällt bei einem Beschäftigungsgrad von weniger als 30 Prozent. IV. Berufsauftrag (4.)

Art. 16 Zusätzlicher Unterricht 15

a) Übertragung
1 Der Lehrperson kann aus betrieblichen Gründen zusätzlicher Unterricht im Um - fang von höchstens zwei Lektionen während längstens dreier Schuljahre übertra - gen werden.
2 Umfang und Dauer des zusätzlichen Unterrichts werden im ergänzenden Arbeitsvertrag ausgewiesen.
3 Bei Altersentlastung 16 wird kein zusätzlicher Unterricht übertragen. Der Schulrat bewilligt Ausnahmen, wenn diese im Interesse der Schule nötig sind.

Art. 17 b) Ausgleich

1 Die Lehrperson gleicht zusätzlichen Unterricht im Einvernehmen mit der Arbeit - geberin innerhalb von drei Jahren durch eine entsprechende Reduktion der Zahl der zu erteilenden Lektionen aus.
2 Ist ein Ausgleich nach Abs. 1 dieser Bestimmung ausnahmsweise unmöglich, wird der zusätzlich erteilte Unterricht entschädigt. Die Entschädigung beträgt
3,143 Prozent des Jahreslohns je Jahreswochenlektion.

Art. 18 c) Verhältnis zum Arbeitsvertrag

1 Übertragung und Ausgleich von zusätzlichem Unterricht verändern die Gewich - tung der Arbeitsfelder nach Arbeitsvertrag nicht.
14 Art. 78 bis Abs. 2 Bst. b VSG, sGS 213.1 .
15 Art. 78 quinquies Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VSG, sGS 213.1 .
16 Art. 15 dieses Erlasses.

Art. 19 Zusätzliche Arbeit in den Arbeitsfeldern Schülerinnen und Schüler,

Schule sowie Lehrperson 17 a) allgemein
1 Zusätzliche Arbeit in den Arbeitsfeldern Schülerinnen und Schüler, Schule oder Lehrperson, die ausnahmsweise nicht durch Gewichtung der Arbeitsfelder im Arbeitsvertrag ausgeglichen werden kann, wird entschädigt.
2 Die Entschädigung je Arbeitsstunde beträgt 0,525 Promille des Jahreslohns.

Art. 20 b) Voraussetzung für die Entschädigung

1 Die Schulleitung weist dem Schulträger die Unmöglichkeit des Ausgleichs durch Gewichtung der Arbeitsfelder nach.
2 Die Schulleitung kann anordnen, dass die Lehrperson zusätzliche Arbeit nach In - halt und Umfang nachweist. V. Lohn (5.)

Art. 21 Besonderer Lohn 18

a) Fehlendes Lehrdiplom oder fehlende gleichwertige Qualifikation
1 Wer ohne anerkanntes Lehrdiplom oder diesem gleichwertige Qualifikation un - terrichtet, erhält 75 Prozent des Lohns der Lohnklasse 1 für den erteilten Unter - richt.
2 Das Bildungsdepartement kann in besonderen Fällen den Lohn bis zur Lohn - klasse 13 für den erteilten Unterricht, je zu 75 Prozent des Lohns, bewilligen.

Art. 22 b) nicht spezifisches Lehrdiplom oder nicht spezifische gleichwertige

Qualifikation
1 Wer höher entlöhnten Unterricht erteilt, als es dem Lehrdiplom oder der diesem gleichwertigen Qualifikation entspricht, erhält: a) den Lohn der Klasse 1 für den erteilten Unterricht; b) den Lohn für Unterricht nach dem jeweils anerkannten Lehrdiplom oder gleichwertiger Qualifikation, sobald er höher ist.
17 Art. 78 quinquies Abs. 2 Bst. b VSG, sGS 213.1 .
18 Art. 1 Abs. 2 LLG, sGS 213.51 .
2 Wer tiefer entlöhnten Unterricht erteilt, als es dem jeweils anerkannten Lehrdi - plom oder der diesem gleichwertigen Qualifikation entspricht, oder wer für eine Gruppe von Fächern diplomiert oder gleichwertig qualifiziert ist und vorüberge - hend im Rahmen des Arbeitsverhältnisses für die Fächer, für die ein Lehrdiplom besteht, weitere Fächer unterrichtet, 19 erhält den Lohn für den erteilten Unterricht.

Art. 23 c) Fachunterricht

1 Wer Fachunterricht mit anerkanntem Lehrdiplom oder diesem gleichwertiger Qualifikation für das Fach erteilt, erhält: a) den Lohn der Primar-Lehrperson, wenn:
1. in Kindergarten oder Primarschule unterrichtet wird;
2. auf der Oberstufe oder in der Kleinklasse unterrichtet wird und das Lehr - diplom als Bachelor-Abschluss anerkannt ist; b) den Lohn der Oberstufen-Lehrperson, wenn auf der Oberstufe oder in der Kleinklasse unterrichtet wird und das Lehrdiplom als Master-Abschluss aner - kannt ist.
2 Wer Fachunterricht ohne anerkanntes Lehrdiplom oder diesem gleichwertige Qualifikation für das Fach erteilt, erhält 75 Prozent des Lohns der Lohnklasse 1 nach Abs. 1 dieser Bestimmung. Das Bildungsdepartement kann in besonderen Fällen den Lohn bis zur Lohnklasse 13 nach Abs. 1 dieser Bestimmung, je zu 75 Prozent des Lohns, bewilligen.

Art. 24 d) verschiedene Funktionen

1 Wer in verschiedenen Funktionen unterrichtet, erhält den Lohn anteilmässig.

Art. 25 Anfangseinstufung 20

a) Grundsätze
1 Wer neu oder nach einem Unterbruch in ein Arbeitsverhältnis tritt, wird auf - grund anrechenbarer Arbeitsjahre einer Lohnklasse zugeteilt. Vorbehalten sind: a) ein Aussetzen der Stufenanstiege innerhalb der Lohnklassen des Staatsperso - nals durch die Regierung, wenn die Finanzlage des Kantons oder die Wirtschaftslage es erfordert haben. 21 Das Bildungsdepartement informiert, für welche Kalenderjahre keine Arbeitsjahre anrechenbar sind; b) ein Verzicht auf Beförderung in die nächste Lohnklasse wegen nicht guter Leistungen. 22
19 Vgl. Art. 4 Abs. 3 dieses Erlasses.
20 Art. 2 Abs. 1 Bst. b Satz 2 LLG, sGS 213.51 .
21 Art. 71 Abs. 2 PersV, sGS 143.11 .
22 Vgl. Art. 3 Abs. 1 LLG, sGS 213.51 .
2 Lehrperson und Gemeinde, in der sie unterrichtet hat, sind bezüglich anrechen - barer Arbeitsjahre auskunftspflichtig.
3 Wer während des Kalenderjahrs das Arbeitsverhältnis wechselt, bleibt bis Ende des Kalenderjahrs in der bisherigen Lohnklasse.

Art. 26 b) Berechnung der Arbeitsjahre

1 Je Kalenderjahr ist anrechenbar: a) als ganzes Arbeitsjahr Arbeitszeit ab 700 Stunden; b) als halbes Arbeitsjahr:
1. andere hauptberufliche Tätigkeit ab 6 Monaten;
2. Kindererziehung in der Familie ab 6 Monaten.
2 Andere hauptberufliche Tätigkeit oder Kindererziehung in der Familie ist für Kindergarten-, Primar- und Fachunterricht ab dem vollendeten 22. sowie für Real-, Sekundar- und Kleinklassenunterricht ab dem vollendeten 24. Altersjahr anrechenbar.
3 Sind für ein Kalenderjahr weder genügend Arbeitszeit noch andere hauptberufli - che Tätigkeit oder Kindererziehung in der Familie anrechenbar, wird die Arbeits - zeit dieses Kalenderjahrs zur Arbeitszeit des folgenden Kalenderjahrs hinzugerech - net.

Art. 26a * c) Einstiegslohn von Kindergarten- und Primarlehrpersonen 23

1 Der Lohn der Lohnklassen 1 und 2 wird für Kindergarten- und Primarlehrperso - nen auf den Betrag der Lohnklasse 3 erhöht.

Art. 27 Beförderung

1 Die Lehrperson wird auf Beginn des nächsten Kalenderjahrs in die nächste Lohn - klasse befördert, wenn sie gute Leistungen erbringt 24 und wenn ihr für das lau - fende Jahr ein Arbeitsjahr nach Art. 26 dieses Erlasses angerechnet werden kann.

Art. 28 Treueprämie und Intensivweiterbildung

1 Massgeblich für die Auszahlung einer Treueprämie sowie für die Absolvierung der Intensivweiterbildung nach Art. 6 des Gesetzes über den Lohn der Volksschul- Lehrpersonen 25 sind die an der öffentlichen Volksschule oder einer anerkannten privaten Sonderschule im Kanton St.Gallen geleisteten Arbeitsjahre.
23 Art. 2 Abs. 2 LLG, sGS 213.51 .
24 Art. 3 LLG, sGS 213.51 .
25 sGS 213.51 .
VI. Konvente (6.)

Art. 29 Kantonsbeiträge an Konvente

1 Das Bildungsdepartement kann im Rahmen des Budgets Beiträge des Kantons an die Konvente gewähren. VII. Schlussbestimmungen (7.)

Art. 30 26

Art. 31 27

26 Die Aufhebung bisherigen Rechts wird nicht aufgeführt.
27 Der Vollzugsbeginn wird nicht aufgeführt.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2015-058 23.12.2014 01.08.2015

Art. 26a eingefügt 2016-057 02.02.2016 01.08.2016

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
23.12.2014 01.08.2015 Erlass Grunderlass 2015-058
02.02.2016 01.08.2016 Art. 26a eingefügt 2016-057
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