Kantonalbankgesetz (861.2)
CH - SG

Kantonalbankgesetz

Kantonalbankgesetz vom 22. September 1996 (Stand 1. Januar 2004) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 3. Oktober 1995 1 Kenntnis genommen und erlässt als Gesetz: 2 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Rechtsform

1 Die St.Galler Kantonalbank ist eine Aktiengesellschaft nach Art. 762 des Schwei - zerischen Obligationenrechts. 3

Art. 2 Statuten

1 Die Statuten regeln Zweck und Organisation der Bank. II. Beteiligung und Mitwirkung des Staates (2.)

Art. 3 Mehrheitsbeteiligung

1 Der Staat ist Aktionär der Bank. Er hält wenigstens 51 Prozent des Aktienkapitals und der Aktienstimmen.
1 ABl 1995, 2631.
2 Abgekürzt KBG. nGS 31–129. Vom Grossen Rat erlassen am 21. Februar 1996; nach unbe - nützter Referendumsfrist und nach Annahme des GRB über die Umwandlung der St.Gallischen Kantonalbank in eine Aktiengesellschaft (sGS 861.20 ) in der Volksabstimmung vom 22. September 1996 rechtsgültig geworden am 22. September 1996; Art. 6 Abs. 2 lit. a,
Art. 7, 10, 11, 13 und 14 in Vollzug ab 1. Januar 1997; übrige Bestimmungen in Vollzug ab
1. Januar 2000.
3 BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligatio - nenrecht) vom 30. März 1911, SR 220.
2 Der Staat veräussert unter Berücksichtigung der Kapitalmarktverhältnisse höchs - tens 49 Prozent der Aktien an Dritte. Die Regierung bestimmt Veräusserungszeit - punkt und Konditionen.

Art. 4 Wahrnehmung der Aktionärsrechte

1 Die Regierung übt die dem Staat zustehenden Aktionärsrechte aus, soweit keine abweichenden Vorschriften bestehen.

Art. 5 Delegation in den Verwaltungsrat

1 Die Regierung entsendet eines ihrer Mitglieder als Vertreter des Staates in den Verwaltungsrat der Bank. 4 III. Staatsgarantie (3.)

Art. 6 Umfang

1 Der Staat haftet für alle Verbindlichkeiten der Bank, soweit deren eigene Mittel nicht ausreichen.
2 Von der Staatshaftung ausgenommen sind: a) nachrangige Darlehen; 5 b) das Aktienkapital.

Art. 7 Abgeltung 6

1 Die Bank leistet dem Staat für die Staatsgarantie eine jährliche Abgeltung. Diese beträgt 0,3 bis 0,8 Prozent der erforderlichen Eigenmittel der Bank, die das Bundesrecht 7 bestimmt.
2 Regierung und Bank bestimmen den Prozentsatz durch Vereinbarung. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet eine Schiedsperson, die durch den Präsiden - ten der Eidgenössischen Bankenkommission bestimmt wird.

Art. 8 * Rückstellung

1 Der Staat bildet eine Rückstellung für Haftungsrisiken aus der Staatsgarantie.
4 Vgl. Art. 762 des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünf - ter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220 .
5 In Vollzug ab 1. Januar 1997.
6 In Vollzug ab 1. Januar 1997.
7 BG über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz) vom 8. Novmber 1934, SR 952.0 ; eidgV über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung) vom 17. Mai 1971, SR 952.02 .
2 Der Rückstellung werden zugewiesen: a) ... b) Erlöse aus der Veräusserung von Aktien der Bank, soweit sie deren Nennwert in der Bilanz des Staates übersteigen.

Art. 9 Berichterstattung

1 Die aktienrechtliche Revisionsstelle erstattet der Regierung jährlich Bericht über: a) Eigenmittelsituation der Bank; b) Haftungsrisiken des Staates aus der Staatsgarantie.
2 Sobald Bank und aktienrechtliche Revisionsstelle Kenntnis von wichtigen Ereig - nissen erhalten, welche die Eigenmittel oder die Haftungsrisiken des Staates aus der Staatsgarantie betreffen, teilen sie diese der Regierung mit. IV. Aufsicht (4.)

Art. 10 Eidgenössische Bankenkommission

a) Unterstellung 8
1 Die Bank untersteht der Aufsicht der Eidgenössischen Bankenkommission nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen. 9

Art. 11 b) Vollzug 10

1 Die Regierung stellt den Vollzug von Anordnungen der Eidgenössischen Ban - kenkommission sicher. V. Schlussbestimmungen (5.)

Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Gesetz über die St.Gallische Kantonalbank vom 2. Januar 1922 11 wird aufge - hoben.
8 In Vollzug ab 1. Januar 1997.
9 BG über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz) vom 8. November 1934, SR 952.0.
10 In Vollzug ab 1. Januar 1997.
11 nGS 26–146 (sGS 861.1).

Art. 13 Rechtsgültigkeit 12

1 Dieses Gesetz wird mit dem Grossratsbeschluss über die Umwandlung der St.Gallischen Kantonalbank in eine Aktiengesellschaft vom 22. September 1996 13 rechtsgültig.

Art. 14 Vollzugsbeginn 14

1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes. 15
12 In Vollzug ab 1. Januar 1997.
13 sGS 861.20 .
14 In Vollzug ab 1. Januar 1997.
15 Art. 6 Abs. 2 lit. a, Art. 7, 10, 11, 13 und 14 in Vollzug ab 1. Januar 1997; der Vollzugsbeginn der übrigen Bestimmungen wird später festgelegt.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 35–42 22.09.1996 01.01.1997

Art. 8 geändert 39–94 29.06.2004 01.01.2004

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
22.09.1996 01.01.1997 Erlass Grunderlass 35–42
29.06.2004 01.01.2004 Art. 8 geändert 39–94
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