Reglement über die Legitimationskarten für Staatsangestellte mit polizeilichen Aufgaben
Reglement über die Legitimationskarten für Staatsangestellte mit polizeilichen Aufgaben vom 30.09.2020 (Stand 01.07.2021) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 55 der Kantonsverfassung; eingesehen die Artikel 86, 88 und 141 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996; eingesehen Artikel 40 Absatz 2 des Gesetzes über das Personal des Staa - tes Wallis vom 19. November 2010; auf Antrag des Präsidiums, beschliesst:
Art. 1 Gegenstand
1 Im vorliegenden Reglement werden die Form, die Bedingungen für die Ausstellung und die Regeln für die Verwendung der Legitimationskarten zur Bescheinigung eines Kontrollorgans festgelegt.
Art. 2 Definition
1 Eine polizeiliche Aufgabe besteht in der Überprüfung und Intervention mit dem Ziel, die Einhaltung des Rechts sowie die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten.
Art. 3 Beschreibung
1 Die ordentliche Legitimationskarte wird im Kreditkartenformat ausgestellt.
2 Sie enthält folgende Angaben auf Deutsch und Französisch: a) das Logo des Staates mit dem Vermerk «Staat Wallis» - Legitimati - onskarte; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
b) Foto, Name, Vorname, Funktion und Unterschrift der berechtigten Person sowie Beglaubigung durch die Chefin/den Chef der für das Personalmanagement zuständigen Dienststelle; c) eine Seriennummer.
3 Der Informationsdienst des Staates Wallis ist für die Gestaltung des grafi - schen Erscheinungsbilds der Legitimationskarte zuständig.
Art. 4 Berechtigte von Amtes wegen
1 Die Legitimationskarten werden für Angestellte des Staates Wallis ausge - stellt.
2 Von den Dienstchefinnen und Dienstchefs bestimmte Mitarbeitende mit polizeilichen Aufgaben erhalten von Amtes wegen eine ordentliche Legiti - mationskarte.
3 Das vorliegende Reglement gilt nicht für: a) die richterliche Gewalt; b) die gesetzgebende Gewalt; c) das Korps der Kantonspolizei.
4 Die ordentlichen Legitimationskarten müssen sich von den Polizeiauswei - sen unterscheiden, um Verwechslungen zu vermeiden.
Art. 5 Ausstellung der ordentlichen Legitimationskarten
1 Die ordentlichen Legitimationskarten werden auf Gesuch der/des zustän - digen Dienstchefin/Dienstchefs von der für das Personalmanagement zu - ständigen Dienststelle ausgestellt.
2 Die für das Personalmanagement zuständige Dienststelle führt ein zentra - les Register der von ihr ausgestellten Legitimationskarten.
3 Die für das Personalmanagement zuständige Dienststelle legt die Modali - täten für die Ausstellung der Legitimationskarten fest.
Art. 6 Gültigkeitsdauer
1 Die Gültigkeit der ordentlichen Legitimationskarte erlischt, sobald die Inha - berin/der Inhaber die Funktionen, für welche die Legitimationskarte ausge - stellt wurde, nicht mehr ausübt.
2 In diesem Fall gibt die Inhaberin/der Inhaber die Legitimationskarte an ihre/seine Dienststelle zurück. Diese bestätigt die Rückgabe sowie die Ver - nichtung der Legitimationskarte an die Dienststelle, welche für das Perso - nalmanagement zuständig ist, mit dem Zweck der Aktualisierung des zentralen Registers.
Art. 7 Vorsichtsmassnahmen
1 Die Inhaber/innen einer Legitimationskarte müssen die nötigen Vorsichts - massnahmen treffen, um Verlust, Diebstahl oder Beschädigung der Karte zu vermeiden.
2 Gegebenenfalls müssen sie Verlust, Diebstahl oder Beschädigung der Karte über ihre Dienststelle der für das Personalmanagement zuständigen Dienststelle melden.
3 Bei wiederholtem Verlust oder wiederholter Beschädigung der Legitimati - onskarte kann die für das Personalmanagement zuständige Dienststelle der Inhaberin/dem Inhaber die Kosten für den Ersatz der Karte in Rech - nung stellen.
Art. 8 Verwendung der ordentlichen Legitimationskarten
1 Die Inhaber/innen einer Legitimationskarte dürfen diese nur in Ausübung ihrer Funktion verwenden.
2 Bei missbräuchlicher Verwendung der Legitimationskarte können die im Gesetz über das Personal des Staates Wallis vorgesehenen administrati - ven Massnahmen zur Anwendung kommen. T1 Übergangsbestimmungen
Art. T1-1 Übergangsbestimmungen
1 Die vor Inkrafttreten dieses Reglements ausgestellten Legitimationskarten bleiben bis zur Ausstellung der ordentlichen Legitimationskarten gemäss vorliegendem Reglement gültig.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
30.09.2020 01.07.2021 Erlass Erstfassung RO/AGS 2020-078
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 30.09.2020 01.07.2021 Erstfassung RO/AGS 2020-078
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