Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (355.11)
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Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht

Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 16. November 2015 (Stand 17. November 2015) Die Verwaltungskommission der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht erlässt in Ausführung von Art. 97 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 1 und Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 2 sowie in Anwendung von Art. 11 Bst. h der Interkantonalen Vereinbarung über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 26. September 2005 3 als Bestimmung: 4 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieser Erlass gilt für: a) Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz in den Kantonen Glarus, Appenzell Ausser - rhoden, Appenzell Innerrhoden, St.Gallen, Graubünden und Thurgau sowie Tessin 5 ; b) Stiftungen im Sinn von Art. 80 bis 89 ZGB (klassische Stiftungen) mit Sitz in den Kantonen St.Gallen und Thurgau sowie Tessin.
2 Er ist nicht anwendbar auf Vorsorgeeinrichtungen und klassische Stiftungen, die der Aufsicht des Bundes oder einer Gemeinde des Kantons Thurgau unterstehen, sowie auf kirchliche Stiftungen und Familienstiftungen 6 .
1 SR 831.40 ; abgekürzt BVG.
2 SR 210 ; abgekürzt ZGB.
3 sGS 355.01 .
4 Abgekürzt AVS. Im Amtsblatt veröffentlicht am 21. Dezember 2015, ABl 2015, 3801 ff.; in Vollzug ab 17. November 2015.
5 sGS 355.01 .
6 Art. 87 ZGB.

Art. 2 Zuständigkeit

1 Die Ostschweizer BVG - und Stiftungsaufsicht ist Aufsichtsbehörde 7 .
2 Für die ihrer Aufsicht unterstellten klassischen Stiftungen 8 ist sie zudem Ände - rungs- und Umwandlungsbehörde. Das gilt auch für die einer Gemeindeaufsicht unterstehenden klassischen Stiftungen. II. Aufgaben der Vorsorgeeinrichtung und der klassischen Stiftung (2.)
1. Einreichung von Unterlagen (2.1.)

Art. 3 Reglemente

1 Die Vorsorgeeinrichtung oder die klassische Stiftung reicht der Aufsichtsbehörde unaufgefordert neue oder geänderte Reglemente ein.

Art. 4 Berichte

a) von Vorsorgeeinrichtungen
1 Die Vorsorgeeinrichtung reicht der Aufsichtsbehörde die jährlichen Berichte un - aufgefordert innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres ein.
2 Sie stellt zu: a) die genehmigte und rechtsgültig unterzeichnete Jahresrechnung; b) den Bericht über die Geschäftstätigkeit; c) den Bericht der Revisionsstelle; d) den Bericht des Experten für berufliche Vorsorge über die periodische Über - prüfung.

Art. 5 b) von klassischen Stiftungen

1 Die klassische Stiftung reicht der Aufsichtsbehörde die jährlichen Berichte unauf - gefordert innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres ein.
2 Sie stellt zu: a) die genehmigte und rechtsgültig unterzeichnete Jahresrechnung; b) den Bericht über die Geschäftstätigkeit; c) den Bericht der Revisionsstelle, wenn nicht eine Befreiung nach Art. 83b Abs.
2 ZGB vorliegt.
7 Art. 61 Abs. 1 BVG.
8 Art. 84 Abs. 2 ZGB.

Art. 6 Weitere Unterlagen

1 Die Vorsorgeeinrichtung oder die klassische Stiftung reicht auf Verlangen wei - tere Unterlagen ein.
2. Informationspflichten (2.2.)

Art. 7 Informationspflicht gegenüber den Versicherten

1 Die Vorsorgeeinrichtung: a) stellt den Destinatären die das Vorsorgeverhältnis regelnden Erlasse in geeig - neter Form zur Verfügung und informiert sie in gleicher Weise über deren Änderung und Aufhebung; b) erteilt den Destinatären jährlich die sie betreffenden Auskünfte über Beiträge und Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen; c) informiert die Destinatäre jährlich in geeigneter Form über den Geschäfts - gang 9 ; d) gewährt Destinatären auf Anfrage Einblick in die Jahresrechnung und in den Bericht der Revisionsstelle.

Art. 8 Informationspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde

1 Die Vorsorgeeinrichtung oder die klassische Stiftung benachrichtigt die Auf - sichtsbehörde unverzüglich über Vorgänge, die auf ihr Vermögen oder auf ihre weitere Tätigkeit wesentlichen Einfluss haben. III. Aufgaben der Aufsichtsbehörde (3.)

Art. 9 Grundsatz

1 Die Aufsichtsbehörde: a) erfüllt die ihr von der Gesetzgebung 10 übertragenen Aufgaben; b) führt das Register über die berufliche Vorsorge 11 ; c) trifft die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Anordnungen 12 .

Art. 10 Einsichtnahme

1 Die Aufsichtsbehörde nimmt Einsicht in die eingereichten Unterlagen.
9 Art. 65a und 86b BVG.
10 Art. 84 Abs. 2 ZGB und Art. 62 BVG.
11 Art. 48 Abs. 1 BVG.
12 Art. 62 Abs. 1 BVG und Art. 84 ff. ZGB.
2 Die Einsichtnahme bewirkt keine Entlastung der verantwortlichen Organe der Vorsorgeeinrichtung oder der klassischen Stiftung.

Art. 11 Verfügungen

a) Gegenstände
1 Die Aufsichtsbehörde erlässt Verfügungen insbesondere über: a) Unterstellung der Vorsorgeeinrichtung oder der klassischen Stiftung unter ihre Aufsicht; b) Registrierung der Vorsorgeeinrichtung; c) Änderung oder Löschung im Register für die berufliche Vorsorge; d) Änderung oder Neuschrift der Stiftungsurkunde oder anderer Rechtsgrundla - gen einer Vorsorgeeinrichtung oder klassischen Stiftung; e) Genehmigung von Vermögensübertragungen oder -aufteilungen zwischen Vorsorgeeinrichtungen; f) Zusammenschluss oder Aufhebung von Vorsorgeeinrichtungen; g) Genehmigung der Gesamt- und Teilliquidationsreglemente von Vorsorgeein - richtungen.

Art. 12 b) Massnahmen zur Behebung von Mängeln

1 Die Aufsichtsbehörde verfügt die zur Behebung von Mängeln geeigneten Mass - nahmen, indem sie insbesondere: a) der Vorsorgeeinrichtung, der klassischen Stiftung, der Revisionsstelle oder dem Experten für die berufliche Vorsorge Weisungen erteilt; b) Organe der Vorsorgeeinrichtung oder der klassischen Stiftung abberuft und interimistische Verwaltungen einsetzt; c) Beschlüsse der Vorsorgeeinrichtung oder der klassischen Stiftung ändert oder aufhebt; d) Expertisen einholt; e) die Geschäftsführung und das Rechnungswesen am Sitz der Vorsorgeeinrich - tung oder der klassischen Stiftung prüft; f) Ersatzvornahmen anordnet; g) Ordnungsbussen verhängt. IV. Rechtsschutz (4.)

Art. 13 Zuständigkeit

1 Verfügungen der Aufsichtsbehörde, welche die berufliche Vorsorge betreffen, können angefochten werden 13 .
13 Art. 74 Abs. 1 BVG.
2 Das zuständige kantonale Gericht 14 beurteilt im Klageverfahren Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Destinatären.
3 Gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörde, die klassische Stiftungen betreffen, kann bei Stiftungen mit Sitz im Kanton St.Gallen Rekurs beim Finanzdepartement des Kantons St.Gallen, bei Stiftungen mit Sitz im Kanton Thurgau Beschwerde beim Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau und bei den Stiftungen mit Sitz im Kanton Tessin beim Tribunale d’appello in Lugano Rekurs erhoben werden. V. Schlussbestimmungen (5.)

Art. 14 15

Art. 15 16

14 Art. 73 BVG.
15 Die Aufhebung bisherigen Rechts wird nicht aufgeführt.
16 Der Vollzugsbeginn wird nicht aufgeführt.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2016-010 16.11.2015 17.11.2015 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
16.11.2015 17.11.2015 Erlass Grunderlass 2016-010
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