Enteignungsgesetz
Enteignungsgesetz vom 31. Mai 1984 (Stand 23. Januar 2007) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 24. August 1982 1 Kenntnis genom - men und erlässt in Ausführung von Art. 31 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890 2 als Gesetz: 3 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Enteignung und die Folgen enteignungsähnlicher Eigentumsbeschränkungen.
Art. 2 Schätzungskommission für Enteignungen
a) Bestand
1 Der Regierungsrat wählt eine Schätzungskommission für Enteignungen.
2 Sie besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und sieben weiteren Mit - gliedern.
3 Sie verhandelt in der Besetzung von drei Mitgliedern.
Art. 3 b) Entscheid
1 Die Schätzungskommission entscheidet in der Regel aufgrund einer mündlichen Verhandlung und eines Augenscheins.
2 Der Entscheid ist einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt.
1 ABl 1982, 1289.
2 nGS 25–61 (sGS 111.1 ).
3 Abgekürzt EntG. Vom Grossen Rat erlassen am 3. April 1984; nach unbenützter Referen - dumsfrist rechtsgültig geworden am 31. Mai 1984; in Vollzug ab 1. Januar 1985.
Art. 3 bis * c) Beschwerde
1 Verfügungen und Entscheide der Schätzungskommission und des Präsidenten der Schätzungskommission können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
Art. 4 Rechtsmittel
1 Gegen Verfügungen und Entscheide stehen dem Enteigner die gleichen Rechts - mittel 4 zu wie dem Enteigneten. II. Enteignung (2.)
1. Enteignungsrecht (2.1.)
Art. 5 * Enteignungsgründe
1 Die Enteignung ist zulässig für: a) Bau, Betrieb und Unterhalt sowie künftige Erweiterung öffentlicher oder überwiegend im öffentlichen Interesse liegender Werke; b) Bezug, Transport und Lagerung von Bau- und Aushubmaterial, wenn es für öffentliche oder überwiegend im öffentlichen Interesse liegende Werke erfor - derlich ist; c) Schaffung öffentlich zugänglicher See- und Flussufer als Erholungsgebiete; d) Erhaltung von Gegenständen, die dem besonderen Schutz nach den Vor - schriften über Natur- und Heimatschutz 5 unterstehen; e) Bau privater Anschlussgleise; f) Massnahmen zur Walderhaltung oder die Erstellung von Bauten und Anlagen zum Schutz vor Naturereignissen. 6
Art. 6 Verhältnismässigkeit
1 Die Enteignung ist zulässig, soweit der Zweck auf andere Weise nicht befriedi - gend oder nur mit unverhältnismässigem Mehraufwand verwirklicht werden kann.
2 Sie darf nicht zu einem Nachteil führen, der in einem Missverhältnis zum ver - folgten Zweck steht.
4 Siehe insbesondere Art. 41 lit. c Ziff. 7, Art. 59 Abs. 1 lit. a und c Ziff. 9bis sowie Art. 59 Abs. 2 lit. a VRP, sGS 951.1 .
5 Vgl. insbesondere Natur- und Heimatschutz, SR 45, sGS 671 und Art. 93 ff. BauG, sGS 731.1 .
6 Vgl. Art. 48 des BG über den Wald vom 4. Oktober 1991, SR 921.0 .
Art. 7 Berechtigung
1 Enteignungsberechtigt sind Staat und politische Gemeinde.
2 Der Regierungsrat kann das Enteignungsrecht anderen öffentlich-rechtlichen ju - ristischen Personen und Privaten übertragen, wenn sie einen Enteignungsgrund haben.
Art. 8 Gegenstand
1 Enteignet werden können: 7 a) Grundeigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken; 8 b) Nachbarrechte; 9 c) persönliche Rechte am zu enteignenden Grundstück, insbesondere von Mie - tern, Pächtern, Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsberechtigten. 10
2 Rechte an Grundstücken, die öffentlichen Zwecken dienen, können enteignet werden, wenn die Interessen des Enteigners überwiegen.
3 Die Rechte können vorübergehend oder dauernd beschränkt oder entzogen wer - den.
Art. 9 Bestandteile und Zugehör
1 Bestandteile und Zugehör 11 , die sich ohne unverhältnismässige Kosten abtrennen lassen, werden nicht enteignet: a) auf Begehren des Enteigneten, wenn sie für die Aufgabe des Enteigners nicht nötig sind; b) auf Begehren des Enteigners, wenn sie für den Enteigneten auch ohne Haupt - sache gleichwertig verwendbar sind.
2 Über die Begehren entscheidet die Schätzungskommission.
7 Vgl. Art. 31 Abs. 2 KV, sGS 111.1 .
8 Art. 655 ff. und 730 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR
210 .
9 Art. 679 und 684 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210 .
10 Art. 184 ff. und 253 ff. des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetz - buchs (Fünfter Teil Obligatioenrecht) vom 30. März 191, SR 220 , sowie Art. 681 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210 .
11 Art. 642 und 644 f. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210 .
Art. 10 Ausdehnung
a) Voraussetzungen
1 Die Ausdehnung der Enteignung auf das Ganze können verlangen: a) der Enteignete, wenn die bestimmungsgemässe Verwendung eines Grund - stücks oder mehrerer wirtschaftlich zusammenhängender Grundstücke durch Teilenteignung, vorübergehende Enteignung, Errichtung einer Dienstbarkeit oder Enteignung von Nachbarrechten unverhältnismässig erschwert wird; b) der Enteigner, wenn bei Teilenteignung die Entschädigung für den Minder - wert mehr als einen Drittel des Wertes des Restgrundstücks beträgt und der Enteignete kein erhebliches Interesse an der Beibehaltung seines Rechts hat.
Art. 11 * b) Verfahren
1 Die Ausdehnung kann bis zum Ablauf der Beschwerdefrist verlangt werden, die gegen den Entscheid der Schätzungskommission über die Festsetzung der Ent - schädigung offensteht.
2 Das Begehren ist der Schätzungskommission einzureichen.
3 Wird ein Begehren um Ausdehnung eingereicht, setzt die Schätzungskommis - sion die Entschädigungen für teilweise und für vollständige Enteignung fest.
Art. 12 c) Verzicht
1 Der Berechtigte kann innert dreissig Tagen nach rechtskräftiger Festsetzung der Entschädigungen auf die Ausdehnung verzichten.
Art. 13 Verzicht auf Enteignung
1 Der Enteigner kann innert dreissig Tagen nach rechtskräftiger Festsetzung der Entschädigung gegenüber dem Enteigneten auf die Enteignung verzichten, wenn er nicht vorzeitig den Besitz angetreten hat. Der Präsident der Schätzungskommis - sion kann die Frist aus wichtigen Gründen erstrecken.
2 Der Enteigner ersetzt den Schaden, der aus dem Enteignungsverfahren entstan - den ist.
3 Schadenersatzbegehren sind der Schätzungskommission innert eines Jahres nach dem Verzicht einzureichen.
2. Entschädigung 12 (2.2.)
Art. 14 Art
1 Der Enteignete hat Anspruch auf Entschädigung in Geld.
2 Enteigneter und Enteigner können sich auf Realersatz einigen.
3 Wird durch die Enteignung ein landwirtschaftliches Gewerbe in seiner Existenz bedroht, so hat der Enteignete bis zum Ausgleich der Ertragswertminderung An - spruch auf geeigneten Realersatz, soweit der Enteigner diesen ohne unverhältnis - mässigen Nachteil leisten kann.
Art. 15 Umfang
1 Entschädigt werden: a) der Marktwert des enteigneten Rechts; b) der Minderwert des verbleibenden Teils; c) die weiteren geldwerten Nachteile, die sich als Folge der Enteignung vorausse - hen lassen.
2 Nicht entschädigt werden Nachteile, die der Enteignete verschuldet hat.
Art. 16 Bemessung
1 Bei der Bemessung der Entschädigung werden berücksichtigt: a) der Verlust der Möglichkeit besserer Verwendung des Grundstücks; b) die Sondervorteile, die durch das Werk des Enteigners entstehen und zu deren Abgeltung kein Beitrag erhoben wird.
2 Allgemeine Wertveränderungen, die durch das Werk des Enteigners entstehen, werden nicht berücksichtigt.
Art. 17 Zeitpunkt
1 Massgebend sind in der Regel die Verhältnisse im Zeitpunkt der erstinstanzli - chen Schätzungsverhandlung.
Art. 18 Grundpfand, Grundlast, Nutzniessung
1 Für den Grundpfand- und den Grundlastgläubiger 13 sowie für den Nutzniesser 14 tritt die Entschädigung an die Stelle des enteigneten Grundstücks.
12 Vgl. Art. 22 ter Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
29. Mai 1874, SR 101 , und Art. 31 Abs. 2 KV, sGS 111.1 .
13 Art. 782 ff. und 793 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR
210 .
14 Art. 745 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210 .
2 Der Nutzniesser 15 hat Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens, der ihm aus dem Entzug des Grundstücks entsteht.
Art. 19 Dienstbarkeiten und persönliche Rechte
1 Der Berechtigte hat Anspruch auf Ersatz des Schadens, der aus der Beschränkung oder dem Erlöschen von Dienstbarkeiten 16 und persönlichen Rechten entsteht.
2 Mieter und Pächter 17 haben Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihnen aus der vorzeitigen Aufhebung von Miete oder Pacht 18 entsteht.
3. Enteignungsverfahren (2.3.)
Art. 20 * Vorbereitende Handlungen
a) Voraussetzungen
1 Vorbereitende Handlungen, wie Begehen, Vermessen, Bohren und Ausstecken, bedürfen der Zustimmung des Grundeigentümers. Stimmt er nicht zu, ist die Be - willigung des Präsidenten der Schätzungskommission einzuholen.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die vorbereitende Handlung notwendig ist. Sie kann vor Einleitung des Enteignungsverfahrens erteilt werden.
Art. 21 b) Schadenersatz
1 Der Enteigner ersetzt den Schaden, der aus vorbereitenden Handlungen entsteht. Er stellt soweit möglich den ursprünglichen Zustand wieder her.
2 Schadenersatzbegehren sind der Schätzungskommission innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens, spätestens innert zehn Jahren nach der schädigenden Handlung, einzureichen.
Art. 22 * Enteignungsbegehren
1 Das Enteignungsbegehren ist dem Präsidenten der Schätzungskommission ein - zureichen.
2 Dem Begehren sind beizulegen: a) ein Projektplan, aus dem Art, Umfang und Lage des Werks ersichtlich sind;
15 Art. 745 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210 .
16 Art. 730 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210 .
17 Art. 253 ff. des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 191, SR 220 .
18 Art. 253 ff. des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 191, SR 220 .
b) ein Enteignungsplan, aus dem Art und Umfang der zu enteignenden Rechte ersichtlich sind; c) ein Enteignungsverzeichnis, in dem die aus dem Grundbuch ersichtlichen, von der Enteignung betroffenen Grundeigentümer, Dienstbarkeitsberechtig - ten und Inhaber vorgemerkter persönlicher Rechte aufgeführt sind; d) für jeden Betroffenen ein Auszug aus dem Enteignungsplan.
Art. 23 * Auflage und persönliche Anzeige
a) im allgemeinen
1 Der Präsident der Schätzungskommission legt Enteignungsbegehren und Beila - gen während dreissig Tagen in den politischen Gemeinden öffentlich auf, in denen Rechte enteignet werden sollen.
2 Er gibt den im Enteignungsverzeichnis aufgeführten Betroffenen mit persönli - cher Anzeige von der Auflage Kenntnis, stellt ihnen den Auszug aus dem Enteig - nungsplan zu und macht sie auf die Fristen für Einsprachen und Begehren auf - merksam.
Art. 24 b) persönlich Berechtigter
1 Wird durch die Enteignung in persönliche Rechte eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so benachrichtigt der Grundeigentümer den Berech - tigten sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige.
2 Der Grundeigentümer wird in der persönlichen Anzeige auf diese Pflicht auf - merksam gemacht.
Art. 25 * Enteignungsbann
a) Grundsatz
1 Nach der persönlichen Anzeige dürfen keine die Enteignung erschwerenden tat - sächlichen und rechtlichen Verfügungen getroffen werden, wenn der Enteigner nicht schriftlich zustimmt.
2 Bei Anständen entscheidet der Präsident der Schätzungskommission.
3 Der Enteigner kann den Enteignungsbann als Verfügungsbeschränkung im Grundbuch vormerken lassen.
Art. 26 b) Schadenersatz
1 Der Enteigner ersetzt den Schaden, der aus dem Enteignungsbann entsteht.
Art. 27 * Einsprachen und Begehren
a) innert Frist
1 Innert der Auflagefrist sind dem Präsidenten der Schätzungskommission schrift - lich einzureichen: a) Einsprachen gegen die Zulässigkeit der Enteignung; b) Entschädigungsbegehren, auch wenn die Zulässigkeit der Enteignung bestrit - ten wird; c) Begehren um Trennung von Bestandteilen und Zugehör; 19 d) Begehren um Realersatz.
2 Wird die persönliche Anzeige nach der öffentlichen Bekanntmachung zugestellt, so läuft die Frist von diesem Zeitpunkt an.
Art. 28 b) nachträgliche Begehren
1 Begehren können nach Ablauf der Frist eingereicht werden, wenn: a) der Bestand eines Rechts dem Berechtigten erst später zur Kenntnis gelangt; b) der Enteigner ein Recht beansprucht, das im Enteignungsverzeichnis nicht aufzuführen ist; c) der Schaden erst bei oder nach Erstellung des Werks entstanden ist und wäh - rend der Frist nicht oder nicht in seinem Umfang voraussehbar war.
2 Sie sind auch zulässig, wenn der Enteigner kein Enteignungsverfahren eingeleitet hat.
3 Sie sind der Schätzungskommission innert sechs Monaten schriftlich einzurei - chen, nachdem der Berechtigte vom Bestand oder von der Inanspruchnahme des Rechts oder vom Schaden Kenntnis erhalten hat.
Art. 29 * Einigungsverhandlung
a) Durchführung
1 Der Präsident der Schätzungskommission lädt die Beteiligten zu einer Einigungs - verhandlung vor. Er kann ein oder zwei Mitglieder der Schätzungskommission beiziehen.
Art. 30 b) amtliche Einigung
1 Einigen sich die Beteiligten, so unterzeichnen sie zusammen mit dem Präsiden - ten der Schätzungskommission ein Protokoll.
2 Es hat die Wirkung eines rechtskräftigen Schätzungsentscheides.
19 Art. 642 und 644 f. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210 ; vgl. auch Art. 9 dieses G.
Art. 31 Ausseramtliche Einigung
1 Nach Einleitung des Enteignungsverfahrens können sich die Beteiligten ohne Mitwirkung des Präsidenten der Schätzungskommission in schriftlicher Form ei - nigen.
2 Als Einleitung des Enteignungsverfahrens gilt die Zustellung der persönlichen Anzeige.
3 Die Vereinbarung wird für den Enteigneten verbindlich, wenn er nicht innert fünf Tagen nach Erhalt einer beidseitig unterzeichneten Ausfertigung gegenüber dem Enteigner schriftlich den Rücktritt erklärt. Der Enteignete wird in der Verein - barung auf das Rücktrittsrecht aufmerksam gemacht.
Art. 32 Schutz von Rechten Dritter
1 Das Grundbuchamt gibt den ihm bekannten Grundpfand- und Grundlastgläubi - gern 20 sowie Nutzniessern 21 von der Einigung Kenntnis, wenn eine Benachteili - gung ihrer Rechte nicht auszuschliessen ist.
2 Es setzt ihnen eine Frist von dreissig Tagen, innert der sie bei der Schätzungs - kommission die Schätzung verlangen können.
3 Verstreicht die Frist unbenützt, so wird die Einigung für Grundpfand- und Grundlastgläubiger 22 sowie Nutzniesser 23 verbindlich.
Art. 33 Überweisung
1 Der Präsident der Schätzungskommission überweist die Einsprache dem Regie - rungsrat zum Entscheid, wenn keine Einigung zustande kommt.
2 Er leitet das Schätzungsverfahren ein, wenn die Zulässigkeit der Enteignung fest - steht.
Art. 34 Schätzung
1 Die Schätzungskommission entscheidet über Begehren um Entschädigung und Realersatz.
20 Art. 782 ff. und 793 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR
210 .
21 Art. 745 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210 .
22 Art. 782 ff. und 793 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR
210 .
23 Art. 745 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210 .
Art. 35 Bestrittene Rechte
1 Bestreitet der Enteigner den Bestand des Rechts, für das eine Entschädigung ver - langt wird, so setzt ihm der Präsident der Schätzungskommission eine Frist von dreissig Tagen zur Klageanhebung beim ordentlichen Richter an.
2 Verstreicht die Frist unbenützt, so gilt das Recht als anerkannt.
4. Vollzug (2.4.)
Art. 36 * Vorzeitige Besitzeinweisung
1 Die Schätzungskommission weist den Enteigner auf Gesuch vorzeitig in den Besitz ein, wenn durch Zuwarten erhebliche Nachteile entstünden, Entschädi - gungsbegehren trotz Besitzeinweisung beurteilt werden können und die Zulässig - keit der Enteignung feststeht.
2 Sie verpflichtet den Enteigner auf Gesuch des Enteigneten zu angemessener Ab - schlagszahlung und allenfalls zu Sicherheitsleistung.
3 Wird das Gesuch im Beschwerdeverfahren eingereicht, verfügt der Präsident des Verwaltungsgerichtes.
Art. 37 Entschädigung
a) Fälligkeit
1 Die Entschädigung wird dreissig Tage nach der rechtskräftigen Festsetzung fällig.
2 Bei Realersatz bestimmt die Schätzungskommission die Fälligkeit.
Art. 38 b) Verzugszins
1 Die Entschädigung in Geld wird ab Fälligkeit zum Zinsfuss der St.Gallischen Kantonalbank für bestehende erste Hypotheken verzinst.
2 Bei vorzeitiger Besitzeinweisung besteht die Zinspflicht ab Vollzug.
Art. 39 c) Überweisung
1 Der Enteigner überweist die Entschädigung zuhanden des Berechtigten dem Grundbuchamt, in dessen Kreis das Grundstück oder dessen grössere Fläche liegt. 24
24 Vgl. Art. 138 EV zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.11 .
2 Ist die Vermessung der Fläche vor Erstellung des Werks nicht möglich, so wer - den 90 Prozent der voraussichtlichen Entschädigung überwiesen. Damit geht der Besitz an den Enteigner über.
Art. 40 Erwerb und Grundbucheintrag
1 Der Enteigner erwirbt das Recht mit der Leistung der vollen Entschädigung. 25
2 Das erworbene Recht wird auf Anmeldung des Enteigners im Grundbuch einge - tragen. 26
5. Rückforderung (2.5.)
Art. 41 Voraussetzungen
a) Nichtausübung des Rechts
1 Das enteignete Recht kann zurückgefordert werden, wenn es der Enteigner: a) innert fünf Jahren seit Erwerb nicht zum vorgesehenen Zweck ausgeübt hat; b) bei Enteignung für die künftige Erweiterung eines Werks innert fünfund - zwanzig Jahren seit Erwerb nicht zum vorgesehenen Zweck ausgeübt hat.
2 Der Regierungsrat kann die Fristen aus wichtigen Gründen verlängern.
Art. 42 b) Ausübung zu anderem Zweck
1 Das enteignete Recht kann zurückgefordert werden, wenn es der Enteigner vor Ablauf von zehn Jahren zu einem Zweck ausüben will, für den die Enteignung nicht zulässig ist.
2 Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn das Recht nach der Enteignung während wenigstens fünf Jahren zum vorgesehenen Zweck ausgeübt worden ist.
3 Der Enteigner benachrichtigt den Berechtigten, wenn er das Recht zu einem anderen als dem vorgesehenen Zweck verwenden will.
Art. 43 Berechtigte
1 Das Rückforderungsrecht können geltend machen: a) der Enteignete oder seine Erben; b) bei Enteignung einer Dienstbarkeit der Eigentümer des früher berechtigten Grundstücks.
25 Vgl. Art. 656 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210 .
26 Vgl. Art. 656 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210 ;
Art. 18 GBV, eidgV betreffend das Grundbuch vom 22. Februar 1910, SR 211.432.1 ; Art. 79
Ziff. 2 EV zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.11 .
Art. 44 Verwirkung
1 Das Rückforderungsbegehren ist der Schätzungskommission einzureichen: a) bei Nichtausübung des Rechts innert eines Jahres seit Entstehen des Rückfor - derungsrechts; b) bei Ausübung des Rechts zu anderem Zweck innert dreier Monate seit Kennt - nisgabe, spätestens innert zehn Jahren nach der Enteignung.
Art. 45 Rückgabe
1 Der Enteigner gibt das enteignete Recht im Zustand zurück, in dem es sich bei Einreichung des Rückforderungsbegehrens befindet.
2 Der Berechtigte gibt die Entschädigung ohne Zinsen zurück. Er erwirbt das Recht mit der Rückgabe der Entschädigung.
3 Die Entschädigung wird angepasst, wenn das Recht nach der Enteignung verän - dert worden ist.
Art. 46 Entscheid
1 Können sich die Beteiligten nicht einigen, so entscheidet die Schätzungskommis - sion.
6. Kosten (2.6.)
Art. 47 Amtliche Kosten
1 Der Enteigner trägt die amtlichen Kosten.
2 Sie können bei missbräuchlichem Verhalten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
Art. 48 Ausseramtliche Kosten
1 Der Enteigner entschädigt den Enteigneten angemessen für notwendige ausser - amtliche Kosten.
2 Von einer Entschädigung kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die Begehren des Enteigneten überwiegend abgewiesen werden.
Art. 49 * Beschwerdeverfahren
1 Für die Kosten im Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen und Entscheide der Schätzungskommission gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
III. Folgen enteignungsähnlicher Eigentumsbeschränkungen (3.)
Art. 50 Grundsatz
1 Für Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, wird volle Entschädigung geleistet. 27
2 Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Entschädigung 28 werden sachgemäss angewendet, soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt.
Art. 51 Entschädigung
1 Für Bestand und Umfang der Entschädigungspflicht sind die Verhältnisse bei Eintritt der Rechtskraft der Eigentumsbeschränkung massgebend.
2 Die Entschädigung wird vom Gemeinwesen geleistet, das die Eigentumsbe - schränkung angeordnet hat oder hätte anordnen müssen. Die Auszahlung wird im Grundbuch angemerkt.
3 Sie wird ab Einreichung des Entschädigungsbegehrens zum Zinsfuss der St.Gallischen Kantonalbank für bestehende erste Hypotheken verzinst.
Art. 52 Rückgriff
1 Hat das entschädigungspflichtige Gemeinwesen die Eigentumsbeschränkung im Interesse eines anderen Gemeinwesens angeordnet, so steht ihm das Rückgriffs - recht zu.
Art. 53 Verfahren
1 Die Schätzungskommission entscheidet auf Antrag eines Beteiligten, ob eine Eigentumsbeschränkung einer Enteignung gleichkommt und setzt gleichzeitig die Entschädigung fest.
2 Sie kann auf Antrag eines Beteiligten den Entscheid auf die Frage beschränken, ob die Eigentumsbeschränkung einer Enteignung gleichkommt.
3 Gemeinwesen die Kosten. Art. 47 bis 49 dieses Gesetzes werden sachgemäss ange - wendet.
27 Art. 22 ter Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai
1874, SR 101 .
28 Art. 14 ff. dieses G.
Art. 54 Verjährung
1 Entschädigungsforderungen verjähren zehn Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Eigentumsbeschränkung.
Art. 55 Aufhebung der Eigentumsbeschränkung
1 Will sich das Gemeinwesen der Entschädigungspflicht entschlagen, so leitet die zuständige Behörde innert sechs Monaten nach rechtskräftiger Festsetzung der Entschädigung das Verfahren auf Aufhebung der Eigentumsbeschränkung ein.
2 Bis zur rechtskräftigen Aufhebung der Eigentumsbeschränkung bleibt die Ent - schädigung gestundet.
Art. 56 Rückforderung der Entschädigung
1 Hebt das Gemeinwesen die Eigentumsbeschränkung nachträglich auf, so kann es die Entschädigung zurückfordern, soweit dem Eigentümer aus der Aufhebung ein Vorteil entsteht.
2 Der Anspruch richtet sich gegen den Eigentümer im Zeitpunkt der Aufhebung.
3 Können sich die Beteiligten nicht einigen, so entscheidet die Schätzungskommis - sion.
Art. 57 Enteignung
a) im allgemeinen
1 Die Enteignung können verlangen: a) der Eigentümer, wenn die Entschädigung zwei Drittel des Marktwertes des Grundstücks übersteigt; b) das Gemeinwesen, wenn die Entschädigung zwei Drittel des Marktwertes des Grundstücks übersteigt und der Eigentümer kein erhebliches Interesse an der Beibehaltung des Eigentums hat.
2 Das Begehren ist der Schätzungskommission innert sechs Monaten nach rechtskräftiger Festsetzung der Entschädigung einzureichen.
Art. 58 b) Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
1 Der Eigentümer eines in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen 29 gelege - nen Grundstücks kann jederzeit die Enteignung verlangen.
2 Entschädigt wird der Wert, den das Grundstück hätte, wenn es nicht dieser Zone zugeschieden worden wäre.
29 Art. 10 lit. h und Art. 18 BauG, sGS 731.1 .
3 Bei Streitigkeiten entscheidet die Schätzungskommission. IV. Schlussbestimmungen (4.)
Art. 59 Strafbestimmung
1 Wer Pfähle oder andere Zeichen, die bei vorbereitenden Handlungen angebracht werden, beseitigt, versetzt, verändert oder beschädigt, wird mit Busse bestraft. 30
Art. 60 Ergänzende Vorschriften
1 Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung ergänzende Vorschriften über: a) Organisation und Zuständigkeit der Schätzungskommission; b) das Schätzungsverfahren; c) die Auszahlung der Entschädigung durch das Grundbuchamt.
Art. 61 31
Art. 62 32
Art. 63 33
Art. 64 34
Art. 65 35
Art. 66 36
Art. 67 37
Art. 68 38
30 Das Strafverfahren richtet sich nach Art. 244 ff. StP (Verfahren vor den Gemeindebehörden), sGS 962.1 .
31 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
32 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
33 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
34 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
35 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
36 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
37 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
38 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
Art. 69 39
Art. 70 40
Art. 71 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz über die Expropriation vom 4. Juli 1898 41 wird aufgehoben.
Art. 72 Übergangsbestimmungen
1 Vor Vollzugsbeginn dieses Gesetzes eingeleitete Verfahren werden nach bisheri - gem Recht fortgesetzt.
2 Dieses Gesetz wird angewendet auf: a) Schätzungen, wenn nach bisherigem Recht noch keine Schätzungskommis - sion eingesetzt worden ist; b) Rückforderungen aus abgeschlossenen Verfahren.
Art. 73 Vollzugsbeginn
1 Der Regierungsrat bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.
39 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
40 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
41 nGS 14–77 (sGS 735.1).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 19–91 31.05.1984 01.01.1985
Art. 3 bis eingefügt 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 5 geändert 35–9 29.11.1998 keine Angabe
Art. 11 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 20 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 22 geändert 35–15 01.07.1999 keine Angabe
Art. 23 geändert 35–15 01.07.1999 keine Angabe
Art. 25 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 27 geändert 35–15 01.07.2007 keine Angabe
Art. 29 geändert 35–15 01.07.1999 keine Angabe
Art. 36 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 49 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
31.05.1984 01.01.1985 Erlass Grunderlass 19–91
29.11.1998 keine Angabe Art. 5 geändert 35–9
01.07.1999 keine Angabe Art. 22 geändert 35–15
01.07.1999 keine Angabe Art. 23 geändert 35–15
01.07.1999 keine Angabe Art. 29 geändert 35–15
23.01.2007 keine Angabe Art. 3 bis eingefügt 42–55
23.01.2007 keine Angabe Art. 11 geändert 42–55
23.01.2007 keine Angabe Art. 20 geändert 42–55
23.01.2007 keine Angabe Art. 25 geändert 42–55
23.01.2007 keine Angabe Art. 36 geändert 42–55
23.01.2007 keine Angabe Art. 49 geändert 42–55
01.07.2007 keine Angabe Art. 27 geändert 35–15
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