Verordnung zum Ausführungsgesetz zum Entsendegesetz und zum Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit
Verordnung zum Ausführungsgesetz zum Entsendegesetz und zum Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit vom 14.09.2016 (Stand 01.05.2021) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung; eingesehen Artikel 21 des Ausführungsgesetzes zum Entsendegesetz und zum Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit vom 12. Mai 2016; eingesehen die Artikel 360a bis 360f OR; eingesehen Artikel 1a des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicher - klärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956 (AVEG); auf Antrag des Departements für Gesundheit, Soziales und Kultur, verordnet: 1 )
1 Kantonale tripartite Kommission
Art. 1 Zusammensetzung
1 Die kantonale tripartite Kommission (nachstehend: Kommission) ist aus
30 Mitgliedern zusammengesetzt, nämlich aus je zehn Arbeitgeber- und zehn Arbeitnehmervertretern sowie zehn Vertretern des Staates.
2 Die Vertreter des Staates in der Kommission stammen aus den öffentli - chen Dienststellen mit Bezug zum Arbeitsmarkt, insbesondere der Dienst - stelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse, der Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit, der Dienststelle für Bevölkerung und Migrati - on, der Steuerverwaltung, der Dienststelle für Sozialwesen, der Ausgleichs - kasse des Kantons Wallis und der Kantonspolizei. Ein Vertreter der Gemeinden nimmt ebenfalls in der Kommission Einsitz.
1) In der vorliegenden Verordnung gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3 Auf Vorschlag der betroffenen Parteien ernennt der Staatsrat die Kommis - sionsmitglieder für die Dauer der Amtsperiode. Diese dauert vier Jahre und beginnt am ersten Januar nach der Erneuerung des Staatsrates. Die Mit - glieder der Kommission können für mehrere aufeinander folgende Perioden ernannt werden.
Art. 2 Organisation
1 Die Kommission bestimmt aus ihrem Kreis, grundsätzlich durch Rotation, einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten für die Dauer der Amtsperi - ode.
2 Der Präsident, in dessen Abwesenheit der Vizepräsident, leitet die Arbei - ten der Kommission und vertritt diese nach aussen.
3 Die Kommission verfügt über ein Exekutivbüro (nachstehend: Büro).
4 Die Kommission kann externe Experten beiziehen. Sie kann zur Abklärung von besonderen Fragen Gruppen oder Unterkommissionen bilden.
5 Die Kommission respektive das Büro werden von einem Sekretariat unter - stützt.
Art. 3 Funktionsweise und Aufgaben
1 Die Kommission tagt auf Einberufung des Büros mindestens einmal pro Jahr. Auf ausdrückliches Verlangen von zehn Mitgliedern kann sie sich ebenfalls versammeln. Die Einladung und die Traktandenliste werden min - destens eine Woche im Voraus zugestellt. Die Beratungen der Kommission sind nicht öffentlich. Über die Sitzungen der Kommission wird Protokoll ge - führt.
2 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mit - glieder anwesend ist.
3 Jedes Mitglied der Kommission verfügt über eine nicht übertragbare Stim - me. Die Beschlüsse werden mit dem Mehr der abgegebenen Stimmen ge - fasst.
4 Die Kommission muss namentlich: a) die Mitglieder des Büros bezeichnen und dessen Aufgaben festlegen, sofern sich diese nicht bereits aus der vorliegenden Verordnung erge - ben; b) einmal jährlich, auf Vorschlag des Büros, die Ziele, Prioritäten und Ak - tionspläne festlegen;
c) dem Staatsrat zwingende Normalarbeitsverträge im Sinne von Artikel
360a OR oder erleichterte Allgemeinverbindlicherklärungen im Sinne von Artikel 1a AVEG vorlegen; d) dem Staatsrat und dem Bund jährlich einen Tätigkeitsbericht unter - breiten; e) sich periodisch über die Koordination der Tätigkeiten der verschiede - f) um eine gute Zusammenarbeit zwischen allen Kontrollorganen und den anderen beteiligten Behörden und Organisationen besorgt sein.
Art. 4 Bureau
1 Die Kommission bestimmt unter ihren Mitgliedern ein Büro, das aus sechs Personen besteht und tripartitisch zusammengesetzt ist. Der Präsident, in seiner Abwesenheit der Vizepräsident, leitet das Büro.
2 Das Büro erfüllt namentlich folgende Aufgaben: a) besorgt die laufenden Geschäfte; b) erarbeitet einmal jährlich die Ziele, die Prioritäten und die Aktionsplä - ne; c) erstellt die Jahresberichte zuhanden der Kommission; d) betraut die kantonale Beschäftigungsinspektion (nachstehend: Be - schäftigungsinspektion) mit Untersuchungen vor Ort im Rahmen der Arbeitsmarktbeobachtung sowie Kontrollen, die auf die Einhaltung der durch Normalarbeitsverträge festgelegten Mindestlöhne bei den ent - sandten Arbeitnehmern abzielen; e) betraut die Arbeitsmarktbeobachtung Wallis (nachstehend: ABW), die der Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit angegliedert ist, mit wissenschaftlichen Untersuchungen im Rahmen der Arbeitsmarktbe - obachtung.
2 Weitere zuständige Behörden
Art. 5 Staatsrat
1 Der Staatsrat kann, gegen Entgelt, mit den Sozialpartnern und den paritä - tischen Organen Zusammenarbeitsvereinbarungen, namentlich Leistungs - vereinbarungen, abschliessen.
Art. 6 Departement
1 Zuständig für die Behandlung von Streitfällen, die sich aus dem Vollzug der Kontrollen durch die Kommission im Sinne von Artikel 360b Absatz 5 OR ergeben, ist das Departement, dem die Dienststelle für Arbeitnehmer - schutz und Arbeitsverhältnisse (nachstehend: Dienststelle) angegliedert ist.
2 Der Departementsvorsteher stellt den mit der Durchführung der Kontrollen betrauten Personen eine Legitimationskarte aus, mit der sie sich über ihre Funktion ausweisen können.
Art. 7 Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse
1 Die Dienststelle führt das Sekretariat der Kommission und ihres Büros.
2 Werden Missbräuche im Sinne von Artikel 360a Absatz 1 OR festgestellt, so führt sie auf Rechnung der Kommission gemäss Artikel 360b Absatz 3 OR die Schlichtungsverfahren mit den betroffenen Arbeitgebern durch.
3 Sie achtet darauf, dass die mit den Kontrollen betrauten Personen über eine zertifizierte Ausbildung und über ausreichende Berufserfahrung auf fol - genden Gebieten verfügen: * a) * gerichtliche oder administrative Untersuchungen; b) * Ausländer- und Sozialversicherungsrecht; c) * Überwachung der Lohn- und Arbeitsbedingungen.
4 Nebst den Aufgaben im Zusammenhang mit den Kontrollen und Sanktio - nen erfüllt sie die folgenden weiteren Aufgaben: a) ausarbeiten der Zusammenarbeitsvereinbarungen mit den Sozialpart - nern und den paritätischen Organen; b) prüfen der Leistungsvereinbarungen mit dem Bund und abgeben ei - ner Vormeinung dazu zuhanden des Staatsrates; c) unterstützen des Departementsvorstehers bei der Beurteilung von Streitfällen, die sich aus dem Vollzug der Kontrollen durch die Kom - mission im Sinne von Artikel 360b Absatz 5 OR ergeben.
Art. 8 Beschäftigungsinspektion
1 Die Beschäftigungsinspektion: a) führt für die Kommission die Kontrollaufgaben gemäss Entsendege - setz vom 8. Oktober 1999 (EntsG) sowie die Aufgaben der Arbeits - marktbeobachtung durch;
b) ist das kantonale Kontrollorgan im Bereich der Schwarzarbeit gemäss Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005 (BGSA); c) führt die Kontrollen durch, die ihr durch Zusammenarbeitsvereinba - rungen, namentlich Leistungsvereinbarungen, zwischen dem Kanton und den paritätischen Organen übertragen werden.
Art. 9 Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit
1 Die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit erfasst die Meldungen der entsandten Arbeitnehmer und der selbstständigen Dienstleistungserbringer.
2 Auf Anfrage hin informiert sie die Kommission über die Zahl der Dienstleis - tungserbringer, deren Status, deren Tätigkeitsbereiche und die betroffenen Beschäftigungszweige.
3 Sie führt durch ihre ABW im Rahmen der Arbeitsmarktbeobachtung wis - senschaftliche Untersuchungen durch.
3 Weitere Bestimmungen
Art. 10 Zusammenarbeit zwischen den Behörden und den Organisatio -
nen
1 Die Beschäftigungsinspektion koordiniert die Tätigkeiten der Kontrollorga - ne und deren Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen Behörden und Organisationen. Zu diesem Zweck bezeichnet jede beteiligte Behörde oder Organisation Kontaktpersonen.
2 Die Gemeindepolizeien koordinieren ihre Kontrolltätigkeiten im Bereich der Schwarzarbeit mit jenen der Beschäftigungsinspektion. Im Rahmen dieser Kontrollen interveniert die Kantonspolizei nur subsidiär. Um zu vermeiden, dass eine Untersuchung der Beschäftigungsinspektion gestört wird, infor - mieren sie diese vorgängig über eine vorgesehene Intervention an einem Arbeitsort. Wenn es die Interessen einer laufenden Untersuchung erfor - dern, kann die Beschäftigungsinspektion verlangen, dass sie eine geplante Kontrolle aufschieben. *
3 Die in die Bekämpfung der Schwarzarbeit oder in die Kontrolle der auslän - dischen Unternehmen oder Selbstständigerwerbenden involvierten Dienst - stellen und Institutionen, ebenso wie die Strafverfolgungsbehörden, stellen der Beschäftigungsinspektion ihre Entscheide, die in Anwendung des BGSA und des EntsG gefasst wurden, in Kopie zu. Sie informieren sie insbeson - dere über die fakturierten und einkassierten Bussen und Gebühren.
4 Die paritätischen Berufskommissionen informieren die Beschäftigungsin - spektion über ihre Entscheide, die infolge der Kontrollen, die von Letzterer in Anwendung einer Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen ihr und dem Kanton durchgeführt wurden, gefällt worden sind. Sie stellen ihr ebenfalls eine Kopie der Entscheide zu, die sie in Anwendung des EntsG gefällt ha -
5 Die Beschäftigungsinspektion ist befugt, den Behörden, mit denen sie zu - sammenarbeitet einschliesslich den Auftraggebern, die Daten, die sie aus den Verfahren ihres Kompetenzbereiches erhält, zu übermitteln.
Art. 11 Arbeitsmarktbeobachtung
1 Die Arbeitsmarktbeobachtung läuft in verschiedenen Phasen ab: a) nach Anhörung ihrer Mitglieder schlägt die Kommission dem Staatsrat anhand der Empfehlungen der eidgenössischen tripartiten Kommissi - on die Prioritäten nach Berufen oder Branchen vor; b) der Staatsrat bestätigt die Vorschläge der Kommission; c) grundsätzlich sammelt die Beschäftigungsinspektion die Informatio - nen bei einer repräsentativen Stichprobe von Unternehmen; d) liegt der Verdacht auf Lohndumping vor, beauftragt die Kommission die ABW mit der Durchführung einer wissenschaftlichen Untersu - chung; e) Die ABW analysiert den Auftrag und schlägt dem Büro, nach vorgän - giger Anhörung der Dienststelle, ein Analyseraster, in Abhängigkeit der vorgängig durch das Büro festgelegten Ziele, vor; f) das Büro validiert das Analyseraster; g) die ABW erfasst die nützlichen statistischen Daten und wertet diese direkt aus. Sie führt ihre Analysen auf der Grundlage der so erhobe - nen Daten durch, erstellt einen Bericht und übermittelt diesen, nach - dem er vorgängig der Dienststelle zur Vormeinung unterbreitet wor - den ist, dem Büro zur Validierung; h) die Kommission fällt ihre Entscheide auf der Grundlage der ihr von der ABW, in anonymisierter Form, übermittelten Berichte.
2 Bei Schwierigkeiten, die notwendigen Informationen zu erhalten, kann der Kommissionspräsident von der Dienststelle verlangen, dass sie direkt bei den Unternehmen Nachforschungen anstellt.
Art. 11a * sofortiger Arbeitsunterbruch
1 Im Sinne von Artikel 15a Absatz 1 des Gesetzes sind: a) eine Kontrollverweigerung, wenn der Betrieb oder die zu kontrollieren - de Person einem beauftragten Kontrollinspektor den Zugang zur Bau - stelle oder Teile der Baustelle oder zu den entsprechenden Räumlich - keiten verweigert; b) eine Verweigerung der Mitwirkungspflicht, wenn der Betrieb oder die zu kontrollierende Person die für die Ermittlung des Sachverhalts not - wendigen Dokumente und Informationen nicht zur Verfügung stellt.
2 Unter sofortigem Unterbruch versteht man die unmittelbare Einstellung der Tätigkeiten des Betriebes oder der Person am kontrollierten Arbeitsort.
3 Die Aufhebung des Unterbruchs erfolgt spätestens mit dem Sanktionsent - scheid.
4 Kontrollkosten und Gebühren
Art. 12 Auslagen
1 Die Dienststelle kann für die Kontrollen, die sie im Rahmen ihrer Befugnis - se in Anwendung des EntsG und des BGSA durchführt, Gebühren zum fol - genden Tarif erheben: a) Untersuchungskosten: 150 Franken pro Stunde; b) Reisespesen: 70 Rappen für jeden gefahrenen Kilometer; c) Interventionskosten Dritter: gemäss Abrechnung des berufsspezifi -
2 Die anderen durch das Verfahren verursachten Auslagen werden zu ihrem effektiven Betrag in Rechnung gestellt. Wenn sie 300 Franken nicht über - steigen, können sie durch einen Pauschalbetrag ersetzt werden.
3 Sind die Kosten angesichts der Bedeutung des Falls unverhältnismässig, so können sie reduziert werden.
Art. 13 Gebühren
1 Für alle in Anwendung des EntsG und des BGSA gefällten Entscheide er - hebt die zuständige Dienststelle eine Gebühr zwischen 100 und 2'000 Fran - ken.
2 Die Gebühr wird anhand des Umfangs und der Komplexität des Dossiers festgelegt.
Art. 14 Entschädigung
1 Die Mitglieder der tripartiten Kommission und des Büros werden auf der Grundlage des Beschlusses über die Kommissionsentschädigungen vom
18. Juni 2008 entschädigt.
2 Die Entschädigung, auf welche die paritätischen Berufskommissionen für die Durchführung der Kontrollen gemäss dem EntsG Anrecht haben, ba - siert auf dem diesbezüglichen Entschädigungskonzept des SECO. Im Rah - men einer Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem Staat und den pa - ritätischen Organen kann diese Entschädigung Gegenstand eines jährli - - schluss der besagten Vereinbarung durchgeführten Anzahl Kontrollen be - rechnet wird.
Art. 15 Leistungsvereinbarungen
1 Handelt die Beschäftigungsinspektion aufgrund einer Leistungsvereinba - rung, so erstellt sie anhand der Bestimmungen von Artikel 12 der vorliegen - den Verordnung eine Kostenberechnung zuhanden der zuständigen Behör - de.
Art. 16 Anpassung an die Teuerung
1 Die oben aufgeführten Beträge werden jeweils angepasst, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise ab Inkrafttreten der vorliegenden Ver - ordnung um zehn Punkte verändert (Basisindex Dezember 2015 = 100 Punkte).
Art. 17 Aufhebungsklausel
1 Die vorliegende Verordnung hebt alle ihr zuwiderlaufenden Bestimmungen auf, insbesondere: a) das Reglement zum Ausführungsgesetz betreffend die entsandten Arbeitnehmer und die Schwarzarbeit vom 19. Dezember 2007;
b) den Beschluss über die Kontrollkosten und Gebühren betreffend die entsandten Arbeitnehmer und die Schwarzarbeit vom 3. November
2010.
Art. 18 Inkrafttreten
1 Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
14.09.2016 01.10.2016 Erlass Erstfassung BO/Abl. 39/2016
12.10.2016 01.10.2016 Art. 10 Abs. 2 geändert BO/Abl. 43/2016
14.04.2021 01.05.2021 Art. 7 Abs. 3 geändert RO/AGS 2021-039
14.04.2021 01.05.2021 Art. 7 Abs. 3, a) eingefügt RO/AGS 2021-039
14.04.2021 01.05.2021 Art. 7 Abs. 3, b) eingefügt RO/AGS 2021-039
14.04.2021 01.05.2021 Art. 7 Abs. 3, c) eingefügt RO/AGS 2021-039
14.04.2021 01.05.2021 Art. 11a eingefügt RO/AGS 2021-039
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 14.09.2016 01.10.2016 Erstfassung BO/Abl. 39/2016
Art. 7 Abs. 3 14.04.2021 01.05.2021 geändert RO/AGS 2021-039
Art. 7 Abs. 3, a) 14.04.2021 01.05.2021 eingefügt RO/AGS 2021-039
Art. 7 Abs. 3, b) 14.04.2021 01.05.2021 eingefügt RO/AGS 2021-039
Art. 7 Abs. 3, c) 14.04.2021 01.05.2021 eingefügt RO/AGS 2021-039
Art. 10 Abs. 2 12.10.2016 01.10.2016 geändert BO/Abl. 43/2016
Art. 11a 14.04.2021 01.05.2021 eingefügt RO/AGS 2021-039
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